Cover-NLT-Aktuell-35

Windenergieausbau: Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des WindBG 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften nunmehr beschlossen und dem Landtag zur Beratung zugleitet (LT-Drs. 19/2630). Mit diesem Artikelgesetz soll ein Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (NWindG) erlassen werden. Flankiert wird dies durch ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG). Zudem soll ein Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) erlassen werden, das die finanzielle Beteiligung der betroffenen Kommunen sowie der lokal betroffenen Bevölkerung regeln soll. 

Im Hinblick auf das beabsichtigte Umsetzungsgesetz zum WindBG kann festgehalten werden: Ein Vorziehen der Superprivilegierung sieht der Entwurf nicht mehr vor. Die Flächenziele sollen entsprechend der Bundessystematik für 2027 und 2032 festgelegt werden. Nunmehr soll statuiert werden, dass das Land und die regionalen Planungsträger gemeinsam darauf hinwirken, dass eine Ausweisung bis 2026 erfolgt. Mit einer kurz vor der abschließenden Kabinettsbefassung erfolgten Intervention konnte die Geschäftsstelle erreichen, dass das sogenannte Weser-Ems-Modell (Planung durch die Gemeinden zur Anrechnung auf den Flächenbeitragswert des Planungsträgers) doch noch eine rechtliche Absicherung erhalten soll. Damit hat das Kabinett aufgezeigt, dass es das Weser-EmsModell nicht unterbinden möchte. Freilich ist die juristische Umsetzung dieses politischen Willens noch nicht unumschränkt geglückt. Der Gesetzentwurf nimmt zudem nicht die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auf, nur eine planvolle Öffnung der Landschaftsschutzgebiete in Abweichungsgesetzgebung zum Bundesrecht zu erlauben. Die NLT-Geschäftsstelle beabsichtigt, hier weiterhin entsprechend vorzutragen.

Die Zahlen zu den regionalen Teilflächenzielen im Gesetzentwurf entsprechen den korrigierten von Juni dieses Jahres. Nach Auskunft der drei Ressorts der Task-Force Energiewende (Umwelt-, Landwirtschafts- und Wirtschaftsministerium) u.a. im Rahmen einer Sitzung der kommunalen Umsetzungsgruppe am 7. September 2023 wurde beteuert, dass es bei diesen Zahlen bleiben solle und mit keinen weiteren Änderungen – angestoßen durch die Landesregierung – zu rechnen sei. Die zu Grunde liegende Flächenpotenzialanalyse scheint insofern nun gefestigt zu sein. 

NLT-Forum Windplanung / 17. Regionalplanertagung des NLT 

Ein Forum Windplanung hat der Niedersächsische Landkreistag am 9. Oktober 2023 veranstaltet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass seitens der obersten Landesplanungsbehörde an das Bundesverteidigungsministerium nochmals erklärende Ausführungen zum Komplex der Prüfung von Regionalplan-Entwürfen mit Standardanlagen auf militärische Restriktion erfolgen werden. Zudem ist der dringende Wunsch seitens der Landes- und Regionalplanung in Niedersachsen geäußert worden, dass durch die Dienststellen der Bundeswehr bzw. Bundeswehrverwaltung die Prüfung der Planvorhaben zügig und weiterhin vorrangig vor Anfragen privater Investoren erfolgen möge („Premium-Line“). Es solle verhindert werden, dass die Prüfung auf militärische Restriktionen hin zu einem „Flaschenhals“ für die vom Bundesgesetzgeber geforderte Windplanung in Deutschland wird. Bis 2027 werden zahlreiche Regionalpläne (gerichtsfest) zu prüfen sein, parallel hierzu und zeitlich hierauf aufbauend werden zudem die Einzelgenehmigungsverfahren für Windenergieanlagen stark zunehmen. 

Ergebnisse der 165. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ 

Vom 24. bis 26. Oktober 2023 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner regulären Herbstsitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom Frühjahr 2023 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2023 aufgrund der schwächeren Wirtschaftsleistung um – 4,5 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von – 3,6 Milliarden Euro, während die Gemeinden auf gegenüber der FrühjahrsSchätzung leicht um +0,1, Milliarden Euro nach oben korrigierte Steuereinnahmen blicken können. Die Einnahmen der Länder fallen vor dem Hintergrund der veränderten Umsatzsteuerverteilung voraussichtlich um +2,7 Milliarden Euro höher aus. 

Gemessen am Ist-Aufkommen 2022 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von +2,3 Prozent oder +10,4 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2022 – um +3,9 Milliarden Euro (+2,8 Prozent) höhere und für die Länder um -0,9 Milliarden Euro (-0,3 Prozent) niedrigere Einnahmeerwartungen. 

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2024 bis 2027 wurden um insgesamt +27,8 Milliarden Euro gegenüber der Frühjahrs-Steuerschätzung nach oben korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2024 bis 2027 wurden um insgesamt +6,7 Milliarden Euro erhöht. 

Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen 

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 30. Oktober 2023 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Finanzminister führt hierin aus, dass die aktuelle Steuerschätzung die Budgetplanung des Landes bestätigt, aber keine neuen Spielräume durch höhere Steuereinnahmen eröffnet. Gegenüber den Ansätzen im zweiten Nachtragshaushaltsplan 2023 des Landes sowie dem Haushaltsplanentwurf 2024 und in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung bis 2027 ergeben sich Brutto folgende Abweichungen einschließlich Förderabgabe und Gewerbesteuer offshore (in Millionen Euro:). 

Für den kommunalen Finanzausgleich ergeben sich rechnerisch folgende Veränderungen im Vergleich zur mittelfristigen Planung 2023 bis 2027 (in Millionen Euro:).  

Da die höheren Zahlungen für 2023 im Rahmen der Steuerverbundabrechnung in 2024 abgerechnet werden, ergeben sich insgesamt Änderungen im nächsten Haushaltsjahr von – 8 Millionen Euro. Diese sind angesichts des Gesamtvolumens des kommunalen Finanzausgleichs als Punktlandung zu betrachten. Die gemeindlichen Steuereinnahmen in Niedersachsen sollen in den nächsten Jahren gegenüber der Steuerschätzung vom Mai 2023 durchgängig um dreistellige Millionenbeträge steigen. Dabei fällt die Erhöhung in 2023 mit 106 Millionen Euro noch geringer aus. In den Folgejahren geht die Prognose von Mehreinnahmen zwischen 229 und 279 Millionen Euro aus. Hintergrund ist im laufenden Jahr eine leicht zurückgehende Entwicklung beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer (-72 Millionen Euro) gegenüber der vorherigen Schätzung. Diese wird kompensiert durch höhere Erwartungen bei der Gewerbesteuer. Insgesamt soll sich die Gewerbesteuer im gesamten Planungszeitraum ab 2024 um jährlich rund 200 Millionen Euro (2023: 167 Millionen Euro) gegenüber der bisherigen Prognose erhöhen. Insgesamt sollen die gemeindlichen Steuereinnahmen in Niedersachsen im laufenden Jahr 11,65 Milliarden Euro und im Folgejahr 12,2 Milliarden Euro betragen, bevor sie deutlicher ansteigen und im Jahr 2027 13,9 Milliarden Euro erreichen sollen. Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Steuerschätzung vom geltenden Steuerrecht ausgeht. So ist bislang nicht das sogenannte Wachstumschancengesetz berücksichtigt. 

Bundeshaushalt 2024: Stellungnahme des Bundesrates 

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2024 Stellung genommen und ist dem Vorwurf einer finanziellen Schieflage zu Lasten des Bundes entgegengetreten. Er kritisiert zudem die Kürzung bei der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (s.u.) und fordert eine verlässlich und dauerhaft auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets ein. Er fordert zudem, dass der Bund mit Blick auf die wachsende Zahl von Schutzsuchenden seine finanzielle Unterstützung der Länder und insbesondere der Kommunen intensiviert und dynamisch an die Zahl der Flüchtenden anpasst. 

Entschließung des Bundesrates zur GAK 

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2023 eine Entschließung gefasst, mit der er sich entschieden gegen die drastischen Kürzungen der Kassenmittel in der regulären Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) wendet. Dies träfen in erster Linie die Bereiche Ländliche Entwicklung, Ökolandbau und Biologische Vielfalt; daneben liefen die finanziellen Mittel zur Bewältigung der Waldschäden durch Extremwetter aus. Zusammengenommen habe dies massive finanzielle Auswirkungen auf die Umsetzung zahlreicher GAK-Förderungen in den Ländern. 

Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ländlichen Raum, die nachhaltige Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, der Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt, der klimaangepasste Waldumbau, der Hochwasserschutz und die naturnahe Gewässerentwicklung könnten nicht mehr im erforderlichen Maß unterstützt werden. Der Bundesrat appelliert daher an die Verantwortung des Bundes und der Länder, für die Entwicklung der ländlichen Räume in Deutschland die GAK als zentrales Förderinstrument zu stabilisieren und eine adäquate Finanzausstattung beizubehalten. 

Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes 

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in der zweiten Oktoberwoche den Referentenentwurf für ein Rückführungsverbesserungsgesetz vorgelegt. Der Entwurf deckt sich weitgehend mit einem Diskussionsentwurf zu diesem Gesetz, den das BMI im August vorgelegt hatte. Der Entwurf greift Vorschläge aus dem Follow-up-Prozess zum zweiten Flüchtlingsgipfel auf und sieht Verbesserungen bei der Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie bei der Abschiebung von Straftätern und Gefährdern vor. Darüber hinaus wird eine Reihe von Vorschlägen zur Entlastung der Ausländerbehörden aufgegriffen. Zu den wenigen, nicht rein redaktionellen Änderungen gegenüber dem Diskussionsentwurf gehören: 

  • § 50 Abs. 5 AufenthG-E sieht eine Erweiterung der Unterlagen vor, die zur Identitätssicherung in Verwahrung genommen werden sollen. 
  • In § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG-E wird die Mindeststrafe, ab der von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auszugehen ist, von zwei auf ein Jahr gesenkt. 
  • In § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG-E wird der Kreis der Straftatbestände, bei deren Verwirklichung ein schweres Ausweisungsinteresse vorliegt, um die §§ 96, 97 AufenthG (Schleuserkriminalität) erweitert. 
  • Die im Diskussionsentwurf für § 58 Abs. 4 AufenthG vorgesehenen Erweiterungen der Befugnis der die Abschiebung durchführenden Behörden zur kurzzeitigen Festhaltungen wurden nicht übernommen. 
  • In § 59 Abs. 1 AufenthG-E wird Rechtsprechung des EuGH zum (Nicht-)Erlass von Rückkehrentscheidungen bei bestimmten Abschiebungshindernissen umgesetzt. 
  • Durch die Änderung in § 59 Abs. 3 AufenthG-E soll der Erlass von Abschiebungsandrohungen gegen Straftäter erleichtert werden. 
  • Es bleibt im Grundsatz beim Wegfall der Pflicht zur Ankündigung von Abschiebungen; eine Ausnahme soll aber für Ausländer mit Kindern unter zwölf Jahren gelten (§ 59 Abs. 5, 5a AufenthG-E). 
  • Im Falle der Abschiebung von Ausländern, gegen die Klage erhoben wurde, soll es künftig nicht mehr auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ankommen; dieser soll vielmehr nur noch ein Widerspruchsrecht zustehen (§ 74 Abs. 4 AufenthG-E). Diese Maßnahme dient insbesondere auch der Entlastung der Ausländerbehörden. 

Änderung des Niedersächsischen Stiftungsrechts 

Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Oktober 2023 das Gesetz zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen (vgl. die Beschlussempfehlung – LT-Drs. 19/2476). Das Niedersächsische Stiftungsgesetz (NStiftG) wurde damit komplett neu gefasst und an die geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angepasst. Betroffen von den Änderungen sind auch die kommunalen Stiftungen, da in Art. 2 auch § 135 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geändert wurde. Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren können dem schriftlichen Bericht entnommen werden (LT-Drs. 19/2508). 

Einführung einer pauschalen Beihilfe („Hamburger Modell“) in Niedersachsen 

Am 18. Oktober 2023 hat vor dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtags eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Einführung einer pauschalen Beihilfe nach dem sogenannten Hamburger Modell stattgefunden. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zwar kritisiert, dass der Gesetzentwurf die zunächst wahrscheinlich entstehenden Mehrkosten bei den niedersächsischen Kommunen nicht hinreichend genau ermittelt, aber im Ergebnis gegen den Gesetzentwurf keine grundlegenden Bedenken erhoben. Eine entsprechende Positionierung hatte das Präsidium des NLT im Rahmen seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Hintergrund waren auch die zunehmenden Probleme von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Beamtinnen und Beamten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, angemessenen privaten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. 

Der NLT hat in der Anhörung insbesondere auf den mit dem Gesetzentwurf verbundenen hohen Beratungsbedarf hingewiesen, weil auch Bestandsbeamtinnen und -beamten die einmalige Möglichkeit eines Systemwechsels eröffnet wird. Schließlich wurde sowohl die Niedersächsische Versorgungskasse in Hannover als auch die Versorgungskasse Oldenburg im Vorfeld der NLT-Stellungnahme eingebunden und die Anmerkungen aus der Praxis der Versorgungskassen zum Gesetzentwurf in das Verfahren eingebracht. 

Artikelgesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/2631). Nicht aufgenommen wurden die kommunalen Forderungen nach

  • Ausdehnung der Regelung für die Jahresabschlüsse bis 2023, 
  • der Erweiterung der Regelung auf Eigenbetriebe, 
  • der Verlängerung des Zeitraums für die erstmalige Erstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses bei rückständigen Jahresabschlüssen im Kernhaushalt, 
  • des Verzichts auf die Prüfung nach § 155 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG in § 2 NBKAG-E und 
  • zu Regelungen zum „Wiedereintritt“ in Prüfung. 

LROP: Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten 

Auf die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben. Zwischen den kommunalen Spitzenverbänden ist es weitgehend gelungen, gemeinsame Positionen vorzutragen. Unterschiedliche Auffassungen kommen allerdings (weiterhin) hinsichtlich der Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels zum Tragen. So sieht der Niedersächsische Städtetag (NST) keinerlei Änderungsbedarfe beim Großflächigkeitsmaßstab von 800 m². Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) fordert hingegen eine Erhöhung auf mindestens 1200 m². 

Nach Beratungen im Umweltausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich der Verband dahingehend positioniert, dass vor einer Änderung dieser gewichtigen Regelung im LROP zunächst eine fundierte Untersuchung durchgeführt werden solle, welche Folgen eine Erhöhung für die Sicherstellung der Versorgung haben würde. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Untersuchung und einer abschließenden Beratung in den NLT-Gremien wurde in der Stellungnahme vermerkt, dass der Verband derzeit Anhaltspunkte für gegeben hält, dass eine starre Fokussierung auf die Grenze von 800 m² nicht mehr zeitgemäß sei. 

Grundlegend wurde zudem gefordert, das LROP um unnötige Vorgaben (ohne Regelungsgehalt) zu entschlacken. Dazu gehören insbesondere auch weite Teile der Regelungen zur Windenergie. Wegen der nun weitgehend gesetzlichen Normierung in diesem Bereich bedarf es keiner (Doppel-)Regelung im LROP mehr. 

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes 

Der Gesetzentwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes hat nunmehr das parlamentarische Verfahren erreicht (LT-Drs. 19/2430). Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages wird zu dem Gesetzentwurf wie auf der skizzierten Linie unseres Präsidiumsbeschlusses vom 31. August 2023 Stellung nehmen, nämlich die Erstattung der Mehrkosten bei den niedersächsischen Kommunen verlangen und das Innenministerium auffordern, für die Umsetzung auf kommunaler Ebene in Niedersachsen einen Leitfaden zum unkomplizierten Vorgehen sowie kostenfreie Schulungen zur Verfügung zu stellen. 

Landeshaushalt: Stabilitätsbericht Niedersachsen 2023 

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 17. Oktober 20232 den Stabilitätsbericht 2023 beschlossen. Er beruht auf den Jahresabschlüssen 2021 und 2022, dem Haushaltsplanentwurf 2024 sowie der Mittelfristigen Planung 2023 bis 2027. Der Finanzierungssaldo in Abgrenzung des Stabilitätsrates des Landes Niedersachsens ergibt sich aus dem Schaubild auf S. 8 des Berichts (wie hier dargestellt): 

Zu den beiden Nachtragshaushalten (NHP zum Doppelhaushalt 2022/2023 und 2. NHP 2023) wird in dem Bericht festgestellt, dass die Finanzierung im Wesentlichen aus inflationsbedingten Steuermehreinnahmen und ohne Nettokreditaufnahme erfolgt sei.

Zusammenfassend wird festgestellt (S. 28), das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse die Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergäbe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – keine Auffälligkeit. 

Bundestag beschließt Krankenhaustransparenzgesetz 

Der Bundestag hat am 19. Oktober 2023, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Drs. 20/8408 in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung mit der Koalitionsmehrheit angenommen (Drs. 20/8904). CDU/CSU, AfD und Linke stimmten gegen den Entwurf. Mit dem Gesetz wird ein Transparenzverzeichnis eingeführt, das die Bevölkerung künftig über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informieren und damit den Patienten helfen soll, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen. Das Online-Verzeichnis ist Teil der geplanten umfassenden Krankenhausreform und soll am 1. April 2024 freigeschaltet werden, wie aus dem Gesetz hervorgeht. 

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden. Ferner ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Leveln) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist, also ob dort komplexe Eingriffe oder eine Grund- und Regelversorgung erbracht werden können. Die massive Kritik der Länder, Kommunen und Krankenhausgesellschaften gegen die Festlegung von Versorgungsstufen (Level) und deren Zuordnung der Krankenhäuser durch den Bund ist unbeachtet geblieben. 

Weiterhin sind mit dem Krankenhaustransparenzgesetz einzelne Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser insbesondere in der Pflege vorgesehen: eine zeitnähere Berücksichtigung von Tariflohnsteigerungen im Pflegebudget, ein schnellerer Ausgleich von Mindererlösen und eine Erhöhung des Pflegeentgeltwertes um acht Prozent auf  250 Euro. Außerdem sollen die Krankenhäuser ihre Rechnungen auch über den 31. Dezember 2023 hinaus innerhalb von fünf Tagen von den Krankenkassen beglichen bekommen. Auch wenn diese Maßnahmen die Liquidität der Krankenhäuser verbessern, sind zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser bis zum Wirksamwerden der Krankenhausreform wesentlich umfangreichere finanzielle Hilfen erforderlich. 

Stellungnahme der Regierungskommission zur Krankenhausversorgung 

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat jetzt ihre siebte Stellungnahme und Empfehlung vorgelegt. Diese beschäftigt sich mit der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, des Qualitäts- und des klinischen Risikomanagements. Unter dem Titel „Mehr Qualität – weniger Bürokratie“ beschäftigt sie sich mit der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und des Qualitäts- und klinischen Risikomanagements. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat diese Stellungnahme und Empfehlung als Farce für eine echte Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements bezeichnet. 

MPK-Beschluss zur Sicherung der finanziellen Lage der Krankenhäuser 

Die Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) hat am 13. Oktober 2023 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, für eine auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser zu sorgen. Hierzu gehöre, die bislang nicht refinanzierten Kostensteigerungen der Jahre 2022 und 2023 rückwirkend und die Kostensteigerungen in den Folgejahren regelhaft zu kompensieren. Noch im laufenden Jahr solle ein Vorschaltgesetz zur Finanzierung eines Nothilfeprogramms für existenzbedrohte Krankenhäuser in Höhe von fünf Milliarden Euro aufgelegt werden. Zudem liegen im Deutschen Bundestag Anträge der CDU/CSU-Fraktion und der Fraktion Die Linke vor, die ein Vorschaltgesetz fordern. 

Positionspapier des DLT zu zentralen Ausländerbehörden 

Das Präsidium des Deutschen Landkreistags (DLT) hat bei seiner Sitzung vom 26./27. September 2023 das Positionspapier „Deutschland braucht keine zentrale Ausländer- bzw. Einwanderungsbehörde!“ verabschiedet. Darin spricht sich der DLT gegen die Einrichtung zentraler Ausländer- bzw. Einwanderungsbehörden auf Bundesebene aus. Der DLT hat uns hierzu wie folgt informiert: 

Komplexe und langwierige Verwaltungsverfahren werden vielfach als einer der Gründe genannt, die dazu führen, dass potenzielle Erwerbsmigranten aus Drittstaaten ihre berufliche Zukunft nicht in Deutschland, sondern in anderen Ländern suchen. Neben Änderungen im Aufenthaltsrecht gibt es daher auch immer wieder Bestrebungen, das Einwanderungsverfahren für Fach- und sonstige Arbeitskräfte zu vereinfachen. Bereits mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde ein besonderes Fachkräfteeinwanderungsverfahren geschaffen und die Länder aufgefordert, dieses Verfahren über eine oder mehrere zentrale Ausländerbehörden abzuwickeln wovon allerdings nur in einigen Ländern Gebrauch gemacht wurde. 

Aus Anlass der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, dessen erste Teile am 18. November 2023 in Kraft treten werden, haben die Fraktionen von SPD, DIE GRÜNEN und FDP nunmehr die Bundesregierung aufgefordert, in einer Machbarkeitsstudie zu prüfen, ob der Vollzug des Fachkräfteeinwanderungsrechtes einer neu zu schaffenden Migrations- bzw. Einwanderungsagentur auf Bundesebene oder einer bereits existierenden Bundesinstitution wie der Bundesagentur für Arbeit oder dem Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten anvertraut werden könnte. Schon zuvor hat sich die Fraktion von CDU/CSU für die Errichtung einer solchen Agentur ausgesprochen. 

Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht 

Das BMI hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht übermittelt. In Umsetzung von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 10. Mai 2023 und vom 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass im Ausländerzentralregister (AZR) künftig auch Daten insbesondere zum Bezug von Sozialleistungen gespeichert und zwischen Ausländer- und Leistungsbehörden automatisiert ausgetauscht werden können. Das betrifft auch die Daten von Personen, die eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben. 

Ein erweiterter Datenaustausch ist auch mit den Justizvollzugsanstalten vorgesehen. Ferner sollen künftig die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden einen weitgehenden Zugriff auf die Daten des AZR erhalten. Soweit die Behörden zum automatisierten Datenabruf ermächtigt sind, müssen sie bis zum 1. August 2026 die insoweit erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen. Wenn die Ausländerbehörden Identitätsprüfungen durchführen, sollen sie künftig bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung zu berücksichtigen haben. 

Pass-, Ausweis- und ausländerrechtliches Dokumentenwesen 

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz ändert auch das Aufenthaltsgesetz und erweitert die Möglichkeiten zur automatisierten Verarbeitung der im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) gespeicherten Daten. Die Möglichkeit der Ausgabe von Aufenthaltstiteln in der Form von Klebeetiketten wird beschränkt. 

Rechtliche Betreuung: Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung 

Die Regierungsfraktionen haben auf Bundesebene den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes eingebracht. Die Änderungen sind zu begrüßen. 

In der Stellungnahme des Deutschen Landkreistages (DLT) wird die InflationsausgleichsSonderzahlung begrüßt, die bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse gewährt werden soll. Im Detail werden Anpassungen bei dem für ehrenamtliche Betreuer vorgesehenen Betrag und am Zeitpunkt gefordert. Die Änderung in § 21 Abs. 2 BtOG-E, wonach bei ehrenamtlichen Betreuern die erforderliche Einholung der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis durch die Betreuungsbehörde erfolgen kann, ist gleichfalls zu begrüßen. Sie greift eine Forderung des DLT auf. Der Niedersächsische Landkreistag hat angeregt, die Regelung auch auf die Einholung des Führungszeugnisses zu erstrecken. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 4. Oktober 2023 als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf beschlossen. 

DLT-Positionspapier „Mutige Richtungsentscheidungen in der Pflege treffen“ 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das Positionspapier „Mutige Richtungsentscheidungen in der Pflege treffen“ beschlossen. Es fordert eine echte und grundlegende Reform zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung. 

Der DLT fordert darin insbesondere folgende Maßnahmen: 

  • Die bereits getroffenen Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag kurzfristig umzusetzen, wie z. B. die Herausnahme der Ausbildungsumlage aus den Eigenanteilen und eine Leistungsdynamisierung, die der Preisentwicklung auch gerecht wird. 
  • Dem Fachkräftemangel entgegenzutreten, indem die Personalbemessung flexibilisiert und für neue Berufsfelder geöffnet wird sowie Dokumentationsaufwände verringert und Potenziale von rückkehrbereiten Pflegekräften in den Beruf genutzt werden. 
  • Pflegebedürftige finanziell zu entlasten und die Finanzen neu zu sortieren, indem z. B. die Pflegebedürftigen einen nach Bundesländern differenzierten Sockel tragen und darüber hinaus gehende Kosten von den Pflegekassen übernommen werden. 
  • Die Rolle der Kommunen zu stärken, indem ihnen im Rahmen der Versorgungsverträge der Pflegekassen verbindliche Mitgestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden und ein flächendeckendes Care- und Casemanagement unter Federführung der Kommunen eingeführt wird. 

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht abgegeben. Darin werden u.a. die vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen für die kommunalen Genehmigungsbehörden und die neuen Vorschriften zum Repowering kritisiert. 

Darin werden die vorgesehenen umfangreichen Rechenschafts-, Informations-, Begründungs-, Weiterleitungs- und Beteiligungspflichten für die Genehmigungsbehörden kritisiert und verdeutlicht, dass diese dem Ziel der Änderungen, einer Beschleunigung der Verfahren, abträglich sind. Eingegangen wird u.a. auf eine vorgesehene unverzügliche Weiterleitung von Stellungnahmen, die pauschale Verkürzung von Fristen, die Einholung von Sachverständigengutachten zu Lasten von anderen Behörden, Meldungen an die Aufsichtsbehörde, Stellungnahmemöglichkeiten des Antragstellers, die Beschränkung von Fristverlängerungen, die Einführung eines sogenannten Projektmanagers und die Nachreichung von Unterlagen. Stattdessen wird die Notwendigkeit der Verbesserung der Qualität der Antragsunterlagen betont. Mit Blick auf das Repowering wird ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit angemahnt. Hinsichtlich der Aufnahme des Schutzgutes Klima wird klargestellt, dass es weitergehender Konkretisierungen bedarf. 

Die neuen Regelungen zum Repowering würden in ihrer aktuellen Gestalt in der Gesamtschau jeglicher ordnenden Planung zuwiderlaufen, da sie eine Standortverschiebung von bis zu 1,5 km ermöglichten. Außerdem müsse klargestellt werden, dass eine einzelne Windenergieanlage nicht durch mehrere neue Anlagen ersetzt werden könne. Ansonsten sei dies für die Akzeptanz in der Bevölkerung abträglich.

Arbeitsgruppe zur Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets 

Im Rahmen der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket ist das Land Niedersachsen aufgefordert, einen Verteilmechanismus für die auf Niedersachsen entfallenden Einnahmen für die Jahre 2024 und 2025 entsprechend der sogenannten Stufe zwei des „Leipziger Modellansatzes“ zu entwickeln. Auf Veranlassung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) wird aktuell eine Arbeitsgruppe eingerichtet, zu der neben Vertretern der ÖPNV-Aufgabenträger, der Niedersächsische Tarifgesellschaft (NITAG), der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) auch der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag eingeladen sind. 

Rechtshilfefond für Einsatz- und Rettungskräfte 

Mit einem Schreiben von Anfang Oktober 2023 hat das Ministerium für Inneres und Sport (MI) informiert, dass beabsichtigt ist, einen Rechtshilfefond für Einsatz- und Rettungskräfte ab 2024 in Höhe von 30.000 Euro bereitzustellen. Ein entsprechendes Vorgehen hatte die Landesregierung von einigen Monaten öffentlich angekündigt. Dieser Fond soll insbesondere für die ehrenamtlich Tätigen, wie z.B. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren oder auch von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die keinen Rechtsschutz oder Unterstützung von ihrer eingesetzten Organisation erhalten und die anwaltliche Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Angriffen im Einsatz benötigen. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages sieht das Ansinnen in einer ersten Einschätzung kritisch, weil kein Bedarf erkennbar ist. 

Handreichung zur Trinkwasserverwendung in Hitzesommern 

Der Deutsche Landkreistag hat zusammen mit den kommunalen Schwesterverbänden über eine Arbeitsgruppe aus kommunalen Praktikern eine Handreichung erarbeitet, die sich mit möglichen (lokalen) Nutzungsbeschränkungen und Verwendungsverboten beim Trinkwasser aufgrund von Hitzeperioden befasst. Die Handreichung soll Akteuren Orientierung bieten in Bezug auf die Lagebewertung und entsprechende Indikatoren, die bei der Entscheidung helfen, wann Einschränkungen der Wassernutzung erforderlich werden. Zudem wird aufgezeigt, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und wie Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote rechtlich zulässig gestaltet werden können.

Das Papier soll Orientierung zu folgenden Fragen geben: 

  • Welche Indikatoren unterstützen die Lagebewertung in der langfristigen Betrachtung, der Frühwarnung und bei akutem Handlungsbedarf? 
  • Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Wasserbehörden, Gebietskörperschaften und Wasserversorger und wie können Nutzungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote rechtlich zulässig gestaltet werden? 
  • Welche konkreten Fragen stellen sich in der Praxis für die jeweiligen Akteure? Zudem werden diesbezüglich gute Praxisbeispiele benannt. 
  • Welche Rolle spielt die Kommunikation? 

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regelbedarfe mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024 verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 287). Damit werden die Regelbedarfe im SGB XII und daraus folgend auch im SGB II in Ansehung der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter fortgeschrieben. Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen monatliche Beträge von 563 Euro (Regelbedarfsstufe eins) bis 357 Euro (Regelbedarfsstufe sechs). 

Cover-NLT-Aktuell-34

Arbeitshilfe: Naturverträglicher Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen 

Der Ausbau der Photovoltaik (PV) ist notwendig, um die Klimaziele zu erreichen. Wie kann der Ausbau der Solarenergienutzung naturverträglich gestaltet werden? Antworten gibt eine Arbeitshilfe für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Das Papier haben Fachleute aus Landesverwaltung und Landkreisen entwickelt, um Vorhabenträgern und Behörden die Aufgabe zu erleichtern und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden. 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) haben dazu in einer gemeinsamen Pressemitteilung informiert. „Wir wollen PV vorrangig auf Gebäuden, Parkplätzen und sonstigen baulichen Anlagen realisieren, aber wir benötigen auch 0,5 Prozent der Landesfläche für FreiflächenPhotovoltaik. Diese Anlagen naturverträglich zu planen und zu genehmigen, ist sehr komplex. Deshalb ist es für die praktische Umsetzung richtig und wichtig, wenn die Behörden dafür Handreichungen bekommen. Die notwendigen Hinweise dafür fehlten bislang, diese Lücke wird nun durch die Arbeitshilfe geschlossen“; ergänzte der Minister. 

„Bei der Energiewende kommt es auf die ländlichen Räume an. Die Landkreise als Genehmigungsbehörden, vor allem aber Mensch und Natur sind betroffen, wenn die Solarenergie Flächen beansprucht. Damit müssen wir umgehen“, sagt Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT. „Die Arbeitshilfe zeigt auf, wie Energiewende und Naturschutz besser in Einklang gebracht werden können. Das hat Signalwirkung für Niedersachsen und darüber hinaus“, macht Meyer deutlich. 

Die Arbeitshilfe wurde gemeinsam von dem NLT und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) entwickelt. Die „Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ haben empfehlenden Charakter. Sie sind eine Hilfestellung für die beteiligten Stellen – Gemeinden, Vorhabenträger, Gutachterbüros, Naturschutzbehörden. Die Arbeitshilfe ist abrufbar auf der Webseite des NLT: Arbeitshilfen – NLT

„Glasfaserland Niedersachsen“: Breites Bündnis für den Breitbandausbau 

Der dringende Appell an das Land Niedersachsen, die finanzielle Förderung des Breitbandausbaus fortzusetzen, findet zunehmend Unterstützung. Das Bündnis „Glasfaserland Niedersachsen“, das sich nach der Ankündigung des Förderstopps gebildet hat, wird mittlerweile von 13 Verbänden getragen (siehe Folgeseite). Gemeinsam machen Sie deutlich, dass der Zugang zu schnellem Internet für die Zukunftsfähigkeit des Landes unabdingbar ist, eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des ländlichen Raums darstellt und entscheidend zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land beiträgt. 

Der Bund fördert den Glasfaserausbau mit 50 Prozent. Die verbleibenden Kosten teilen sich bislang Land und Kommunen. Die Landesregierung hatte angekündigt, ab 2024 keine Mittel mehr für die Kofinanzierung bereitzustellen. Durch den Wegfall des Landesanteils müssten die Kommunen die notwendigen Mittel alleine aufbringen, um an die Bundesförderung zu gelangen. Das erscheint angesichts aktueller Haushaltslagen unmöglich. 

Diese Einschätzung wird von den Verbänden des Bündnisses “Glasfaserland Niedersachsen“ geteilt. Sie sind überzeugt, dass ohne eine Förderung eine flächendeckende Versorgung mit Breitband nicht gelingt, weil sich der Ausbau in Gebieten mit unwirtschaftlichen Anschlüssen für Telekommunikationsunternehmen nicht lohnt. Der bislang gemeinsam von Bund, Land und Kommunen vorangetriebene Breitbandausbau geriete in Niedersachsen ins Stocken. Die bereits erreichten Erfolge würden gefährdet. 

Seine Forderungen fasst das Bündnis „Glasfaserland Niedersachsen“ wie folgt zusammen: 

1. Das Land muss seiner Verantwortung für gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Niedersachsen gerecht werden.
2. Die Förderung des Glasfaserausbaus durch das Land muss uneingeschränkt fortgesetzt werden.
3. Die Bundesmittel für den Glasfaserausbau dürfen nicht verfallen oder ausschließlich anderen Ländern zugutekommen.
4. Das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) ist zu beauftragen, die Kommunen auch beim eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau zu beraten. 

Diese Forderungen sind in einem Positionspapier formuliert und erläutert. Dieses ist auf einer eigens eingerichteten Webseite veröffentlicht: Glasfaser- und Breitbandausbau – NLT. Hier ist sind auch weitere Informationen zum Bündnis und Stellungnahmen von einer Reihe beteiligter Verbände veröffentlicht. 

Das Bündnis „Glasfaserland Niedersachsen“ wurde maßgeblich vom Niedersächsischen Landkreistag initiiert und wird mittlerweile getragen von: 

  • LandesSportBund Niedersachsen 
  • Niedersächsische Landjugend 
  • Landvolk Niedersachsen – Landesbauernverband 
  • Niedersächsischer LandFrauenverband Hannover e. V. 
  • Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen 
  • IHK Niedersachsen (IHKN) 
  • Unternehmerverbände Niedersachsen 
  • Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) mit ihren Mitgliedsverbänden der Arbeiterwohlfahrt (Bezirksverbände Hannover, Braunschweig und Weser-Ems), des Caritasverbandes (für die Diözesen Hildesheim und Osnabrück, sowie dem Landes-Caritasverband für Oldenburg), des Deutschen Roten Kreuzes (Landesverbände Niedersachsen und Oldenburg), des Diakonischen Werks (der evangelischen Kirchen in Niedersachsen, der Ev.-ref. Kirche und der Ev.-luth. Kirche Oldenburg), des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Niedersachsen 
  • Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 
  • Katholisches Büro Niedersachsen 
  • Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund 
  • Niedersächsischer Städtetag 
  • Niedersächsischer Landkreistag 

                                                       

Ländlicher Raum: 28. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ startet 

Der Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ wird zum 28. Mal durchgeführt. Derzeit plant das Landwirtschaftsministerium die Ausschreibung für den vorausgehenden Landeswettbewerb. Der Deutsche Landkreistag (DLT) ruft dazu auf, den Wettbewerb im Rahmen der vorgeschalteten Landeswettbewerbe nach Kräften zu unterstützen. 

Auch der Aufruf zum 28. Bundeswettbewerb richtet sich an Dorfgemeinschaften, die sich mit Engagement für ein attraktives Leben im Ort einsetzen. Am bundesweiten Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ dürfen alle teilnehmen, die sich auf dem Land für die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, ökologischen und baulichen Belange des Dorfes engagieren. Prämiert werden Ideen, Projekte und Vorhaben zur Gestaltung eines attraktiven Lebens in Dörfern sowie das Engagement der Dorfgemeinschaft insgesamt. 

Teilnahmeberechtigt sind Dörfer mit bis zu 3.000 Einwohnern in räumlich geschlossenen Gemeinden, Ortschaften oder auch Ortsteilen, die überwiegend dörflichen Charakter haben. Auch Gemeinschaften von benachbarten Dörfern mit insgesamt bis zu 3.000 Einwohnern können mitmachen. Die Initiative zur Teilnahme kann von Vereinen, Initiativen und Gemeindevertretungen ausgehen. Voraussetzung für die Teilnahme am Bundeswettbewerb ist die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschalteten Landeswettbewerben. Weitere Informationen finden sich im Internet unter: https://www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/ehrenamt/wettbewerb-unser-dorf-hat-zukunft/dorfwettbewerb-aufruf.html

Nach Auskunft des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums wird von dort derzeit die Landesausschreibung vorbereitet. Noch in diesem Jahr soll diese veröffentlicht werden. Der Bundeswettbewerb wird 2026 stattfinden. Der vorausgehende Landwettbewerb ist für das zweite Halbjahr 2025 und die Bezirkswettbewerbe für das erste Halbjahr 2025 geplant. Die Kreiswettbewerbe müssten insofern bis Ende 2024 abgeschlossen sein. 

Klimafolgenanpassung: Förderrichtlinie 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) startet ein neues Förderfenster im Rahmen der Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“. Das Förderprogramm, das Teil der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS) ist, soll Kommunen und kommunale Einrichtungen dabei unterstützen, die anstehenden Klimaanpassungs- und Umbauprozesse möglichst frühzeitig, integriert und nachhaltig anzugehen. Die Mittel werden über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) bereitgestellt. 

 Im Förderschwerpunkt A „Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement“ werden Personalstellen für Klimaanpassungsmanagerinnen und -manager unterstützt, um in den Landkreisen, Städten und Gemeinden bzw. für Zusammenschlüsse von mehreren Kommunen Anpassungskonzepte zu erarbeiten. Der Fokus soll auf der Erstellung eines Konzepts zur nachhaltigen Klimaanpassung und für Natürlichen Klimaschutz, der Umsetzung des Konzeptes und auf ausgewählten investiven Maßnahmen liegen. Das Förderfenster für den Förderschwerpunkt A „Einstieg in das kommunale Anpassungsmanagement“ öffnet am 1. November 2023. Anträge können bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. 

Unter dem Förderschwerpunkt B „Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung und den Natürlichen Klimaschutz“ werden die praxisnahe Entwicklung von Verfahrensweisen, Konzepten und Strategien sowie deren pilothafte Umsetzung, insbesondere durch investive Maßnahmen, gefördert. Der Förderschwerpunkt richtet sich nicht nur an Landkreise, Städte und Gemeinden, sondern auch an Vereine, Verbände, Hochschulen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung oder im Verbund mit Praxispartnern. Anträge für den Förderschwerpunkt B können ebenfalls zwischen dem 1. November 2023 und dem 31. Januar 2024 eingereicht werden. 

Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln 

Die Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 265) und am 5. Oktober 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung erlaubt Unternehmen, Zutaten und extern zugekaufte Erzeugnisse in Bio-Qualität zu kennzeichnen und damit zu werben. Sie soll sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verlässliche Informationen zum Einsatz von Bio-Produkten in Unternehmen der Gemeinschaftsverpflegung erhalten. 

Dazu gibt die Verordnung die Möglichkeit, den prozentualen Bio-Anteil in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold auszuzeichnen. Relevant ist dies beispielsweise für Kantinen, Mensen und Restaurants in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Wohnformen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen. 

Elektro- und Elektronikgeräte-Batteriegesetz-Gebührenverordnung 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Referentenentwurf für eine Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Batteriegesetz-Gebührenverordnung zur Anhörung übermittelt. Rechtsgrundlage der Änderungsverordnung ist § 22 des Bundesgebührengesetzes, der den Verordnungsgeber verpflichtet, für individuell zurechenbare Leistungen durch Gebührenverordnungen Gebühren vorzusehen. 

Die bestehende Gebührenverordnung legt die Grundlage für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie nach dem Batteriegesetz entstehen. Auf deren Grundlage soll sich die mit Aufgaben und Befugnissen nach den beiden genannten Gesetzen beliehene gemeinsame Stelle der Hersteller die Erfüllung dieser Aufgaben über die festgeschriebenen Gebühren kostendeckend finanzieren. Auf Grund schwankender Vorgangszahlen bei den einzelnen Gebührentatbeständen und sich verändernder Gesamtkosten werden die Gebührensätze jährlich durch das Umweltministerium überprüft und jeweils neu ermittelt. Der vorliegende Verordnungsentwurf nimmt die entsprechenden Anpassungen der einzelnen Gebührensätze für das Jahr 2024 vor. 

Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“ 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf eines Runderlasses „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Der bisherige Runderlass zur Mengenbewirtschaftung war bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. 

Der Erlass wurde nunmehr neu gefasst. Als eine wesentliche Regelung wird die nutzbare Dargebotsreserve der Grundwasserkörper bekannt gemacht. Zusammen mit den Mengen, für die bereits in der Vergangenheit Rechte zur Grundwasserentnahme vergeben wurden, beschreibt diese verbleibende Dargebotsreserve den Gesamtumfang der Grundwasserressourcen, die für eine nachhaltige Nutzung zur Verfügung stehen. 

Diese Bewirtschaftungsgrößen wurden auf Basis einer neuen Methodik abgeschätzt. So berücksichtigt die Schätzung nunmehr auch einen Klimavorsorgeansatz. Der Erlass enthält darüber hinaus weitere Regelungen, die in Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen und im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung zu beachten sind. 

Fachtagung Kommunale Konfliktbewältigung 

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) führt mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände am 21./22. November 2023 in Berlin eine Fachtagung zur kommunalen Konfliktbewältigung durch unter dem Titel „Wir da unten, die da oben? – Dialog fördern, Vertrauen stärken“. Das Tagungsprogramm ist auf der Webseite der bpb veröffentlicht: Fachtagung Kommunale Konfliktbewältigung | bpb.de. 

Dort finden sich auch Informationen zur Anmeldung, die bis zum 10. November 2023 erfolgt sein muss. Reisekosten kann die Bundeszentrale in begrenztem Umfang übernehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. 

                            Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages
          wünschten allen Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung
                                                             erholsame Herbstferien                         

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Sonderausgabe 

Die geschäftsführenden Präsidien des Niedersächsischen Landkreistages, des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und des Niedersächsischen Städtetages haben im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung am 5. Oktober 2023 in Hannover ein Positionspapier verabschiedet. Das Positionspapier ist hier dokumentiert: 

Kommunen fordern Politik des Machbaren statt ständig neue Versprechungen

Die Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sind die Stütze unseres Gemeinwesens und die Basis unserer Demokratie. In ihren gewählten Vertretungen, Verwaltungen und Bürgerschaften wird die Politik aller staatlicher Ebenen in das tägliche Leben der Menschen umgesetzt. 

Derzeit müssen die niedersächsischen Gemeinden, Samtgemeinden, Städte und Landkreise sowie die Region Hannover aber wahrnehmen: 

  • Wesentliche Felder der Daseinsvorsorge werden durch den Bund und das Land Niedersachsen nicht mehr oder nicht hinreichend finanziert und vernachlässigt. Bund und Land verlassen sich darauf, dass die Kommunen vor Ort als Ausfallbürgen einspringen. 
  • Ungeachtet dessen werden durch Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene gleichzeitig immer neue staatliche Aufgaben und Tätigkeitsfelder geschaffen. Es stehen aber weder das notwendige Personal noch hinreichend finanzielle Mittel zur Umsetzung zur Verfügung. 
  • Bei den Bürgerinnen und Bürgern werden durch immer neue Versprechen – oft hinterlegt mit einer Anschubfinanzierung, die dann wegfällt – Erwartungen geweckt, die in der Realität nicht oder nicht auf Dauer erfüllbar sind. 
  • Bund und Land kommen damit ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Finanzierung übertragener Aufgaben nicht nach. Stattdessen werden Steuersenkungen zu Lasten kommunaler Haushalte beschlossen. 
  • Die permanenten politischen Bekenntnisse zu Bürokratieabbau und Deregulierung stehen im Gegensatz zum realen Handeln, das von einer immer stärkeren rechtlichen Reglementierung und zentralistischen Vorgaben geprägt ist. 
  • Die notwendigen Transformationsprozesse (z.B. Klima- und Verkehrswende, Digitalisierung) werden nicht konzeptionell angegangen. Vielmehr leiden sie unter dem Aktionismus der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene. 
  • Kommunen müssen handlungsfähig bleiben und im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung noch selbst Raum und Ressourcen für die Setzung eigener politischer Prioritäten haben. 
  • Es braucht ein klares Erwartungsmanagement und eine klare Kommunikation in Richtung der Bürgerinnen und Bürger: Die aktuelle Priorität liegt mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Ressourcen (insb. finanzielle und personelle) auf dem Erhalt des Status quo, nicht auf dem Ausbau der Daseinsvorsorge. 

Die niedersächsischen Kommunen fordern eine Politik des Machbaren und des Finanzierbaren statt ständig neuer, ungedeckter Versprechungen. 

Beispiel Gesundheitspolitik 

Infolge der steigenden Energiekosten, Inflation und Tarifsteigerungen spitzt sich die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser bundesweit dramatisch zu. Das geltende Recht gewährleistet keine auskömmliche Finanzierung des laufenden Betriebs. Eine Krankenhausreform ist zwar in Vorbereitung, ob die damit verbundene Änderung der Finanzierungssystematik zu einer Verbesserung der Finanzsituation der Krankenhäuser führen wird, bleibt jedoch abzuwarten; jedenfalls käme sie erst in einigen Jahren zum Tragen. Das ist eindeutig zu spät! Allein die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte werden – ohne Zuständigkeit – in diesem Jahr 600 Millionen Euro für den laufenden Krankenhausbetrieb bereitstellen müssen, um einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes zu verhindern. Neben weiterhin benötigten Kliniken der Grund- und Regelversorgung sind dabei überwiegend Häuser der Schwerpunkt- bis Maximalversorgung betroffen. Die eingesetzten kommunalen Mittel fehlen für dringende Aufgaben wie Kindertagesbetreuung, Schulen und ÖPNV. 

-> Der Bund muss umgehend seiner gesetzlichen Verantwortung zur auskömmlichen Finanzierung der Krankenhäuser nachkommen. Im ersten Schritt bedarf es zwingend eines Vorschaltgesetzes zur Soforthilfe für das Jahr 2023. 

Gleichzeitig versucht der Bund, über das sogenannte Krankenhaustransparenzgesetz Fakten zu schaffen und sich dauerhaft Einfluss auf die den Bundesländern obliegende Krankenhausplanung zu verschaffen. 

-> Die Krankenhausreform des Bundes muss die Planungsverantwortung der Länder respektieren und unseren Krankenhäusern eine verlässliche Perspektive bieten. 

Die Vorstellungen der Regierungskommission des Bundes für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung vom 7. September 2023 zur Reform der Notfall- und Akutversorgung verkennen die Wirklichkeit. Außerdem gefährden sie den funktionierenden Rettungsdienst in Niedersachsen. 

-> Eine notwendige Reform der Notfallversorgung darf die funktionierenden Strukturen des Rettungsdienstes nicht gefährden und muss bei den tatsächlichen Problemen, wie der unzureichenden Steuerung, ansetzen. 

Mit den Versorgungstärkungsgesetzen drängt der Bund die Kommunen immer mehr in die Rolle, mehr Verantwortung für die Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung zu übernehmen, obwohl der Sicherstellungsauftrag in diesem Bereich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen liegt. 

-> Der Bund muss die Kassenärztlichen Vereinigungen viel stärker in die Pflicht nehmen, um die ambulante medizinische Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Die Zahl der Medizinstudienplätze muss konsequent weiter ausgebaut werden, um den Mangel an Ärztinnen und Ärzten wirksam entgegenzutreten. 

Die Gesundheitsämter werden im Rahmen des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Pakt ÖGD) seit 2021 personell aufgestockt, modernisiert und vernetzt. Der Bund und die Länder sind in der Pflicht, die Kosten dafür zu erstatten. Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst hat für das Jahr 2022 für Niedersachsen die Schaffung von 480 Stellen bei den kommunalen Gesundheitsbehörden vorgesehen. 245 Stellen sollten tatsächlich besetzt werden. Die niedersächsischen Gesundheitsämter sind – ähnlich wie im Jahr 2021 – auch im Jahr 2022 der Aufforderung nachgekommen und haben entsprechend zusätzliches Personal eingestellt. Die Finanzierung dieser Stellen ist durch den Pakt ÖGD jedoch nur bis zum 31. Dezember 2026 gesichert. 

Die kommunalen Spitzenverbände haben in zahlreichen Gesprächen mit dem Land Niedersachsen immer wieder verdeutlicht, dass Bund und Länder in der Pflicht stehen, diese Stellen dauerhaft zu finanzieren. Das Land hat sich bisher gegen eine dauerhafte Finanzierung aus Landesmitteln ausgesprochen, da erwartet werde, dass der Bund diese Kosten übernehme.

-> Das Land muss die Finanzierung des Personalaufwuchses über das Jahr 2026 aus den Landesmitteln hinaus verstetigen, wenn der Bund die Finanzierung einstellt. 

Beispiel Kita 

Die Kommunen wenden seit 2020 jährlich mehr als zwei Milliarden Euro aus eigenen Mitteln für die Kindertagesstätten auf, die Kosten haben sich seit 2012 mehr als verdoppelt. Das Land bleibt bei der Beteiligung an den Personalkosten de facto deutlich hinter den durch das NKitaG vorgegebenen Anteilen zurück. Die jährliche Dynamisierung der Finanzhilfe des Landes für die Kita-Personalkosten ist zwar bis 2025 um ein Prozent auf 2,5 Prozent angehoben worden. Der Steigerungsfaktor gleicht die aktuellen Tarifsteigungen aber nur in geringem Umfang aus und ist zudem befristet. 

-> Das Land muss der tatsächlichen Entwicklung der Personalkosten im Bereich der Erzieherinnen und Erzieher nachkommen und seine Finanzhilfe entsprechend anpassen. Erforderlich sind eine realistische Neubemessung der Jahreswochenstundenpauschale sowie eine dauerhafte Anhebung des Dynamisierungsfaktors der Jahreswochenstundenpauschale auf mindestens 2,5 Prozent jährlich. 

Es besteht nach wie vor ein hoher Investitionsbedarf für die Schaffung von weiteren unbedingt notwendigen Betreuungsplätzen. Hier haben sich Land und Bund mittlerweile komplett aus der Investitionsförderung zurückgezogen. Es gibt für An-, Um- und Neubau von Kindertagesstätten keine neuen Mittel mehr.

-> Das Land muss den Investitionsbedarf bei den Kindertagesstätten anerkennen und wie andere Bundesländer eigene Landesmittel hierfür zur Verfügung stellen. 

Der Fachkräftemangel in den Kindertagesstätten verschärft sich massiv. Einschränkungen der Betreuungszeiten bis hin zu Gruppenschließungen häufen sich landesweit. Der Fachkräftemangel geht mit einem steigenden Betreuungsbedarf einher. 

-> Das Land muss in dieser Situation Abstand von einer dritten Kraft nehmen, solange eine zweite Kraft fehlt. 

Es ist unrealistisch, dass eine vierjährige Ausbildung ohne Vergütung im Vergleich zu anderen Berufsfeldern auf Dauer attraktiv bleiben kann. Das niedersächsische Modell der vergüteten Teilzeitausbildung ist eine Doppelbelastung für die Schülerinnen und Schüler und verlängert die Ausbildungszeit. 

-> Das Land wird aufgefordert, schnellstmöglich eine dreijährige vergütete Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher einzuführen. 

Um dem akuten Fachkräftemangel zu begegnen sind zunächst kurzfristige Maßnahmen erforderlich, damit das System der Kindertagesbetreuung in dem jetzigen Umfang aufrechterhalten werden kann. Hierzu zählt die Abmilderung des Fachkräftemangels durch eine befristete Flexibilisierung der Standards im Kindergarten. 

-> Das Land muss die Möglichkeit einer über mehrere Jahre andauernden unbürokratische Lösung bei den Standards zulassen, um den Fachkräftemangel zumindest abzumildern. 

Beispiel Schule 

Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder in Grundschulen ab 2026 ist kaum noch umsetzbar. Hintergrund ist die über lange Zeit unklare Umsetzung in Niedersachsen. 

-> Das Land muss zeitnah die Eckpunkte für die Ganztagsbetreuung in Niedersachsen klären und den rechtlichen Rahmen hierfür schaffen. Dabei müssen sowohl die Investitions- als auch die späteren Betriebskosten der Kommunen mit in den Blick genommen werden. 

Beim wichtigen Thema digitale Bildung fühlen sich Schulen und Schulträger zunehmend im Stich gelassen. Nicht zuletzt befeuert durch den Digitalpakt nimmt die Zahl der digitalen Geräte stetig zu. Die Anschaffung von Tablets, Laptops oder Whiteboards ist allerdings nicht ausreichend. Die Geräte müssen regelmäßig gewartet, fortlaufend auf den neuesten Stand gebracht und nach Ablauf der Nutzungsdauer ersetzt werden. 

-> Die niedersächsische Landesregierung muss eine auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Digitalisierung an Schulen sicherstellen, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Wartung, Aktualisierung und Ersatzbeschaffung digitaler Endgeräte sowie für die IT-Administration. 

-> Dies sollte durch eine klare gesetzliche Regelung bezüglich der Kostentragung im Niedersächsischen Schulgesetz erfolgen, einschließlich der Kostenübernahme für Lehrertablets als Arbeitsmittel durch den Dienstherrn. 

Beispiel Zuwanderung 

Flucht und Vertreibung in Folge des Krieges in der Ukraine haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Lehren aus der Flüchtlingskrise 2015/2016 konsequent zu beherzigen. Auch wenn Vertriebene aus der Ukraine selbst Niedersachsen derzeit kaum zugewiesen werden, ist insgesamt ein starker Anstieg der Zugangszahlen nach Niedersachsen zu verzeichnen. Bedingt ist dies durch einen starken Anstieg im Bereich der Asylbewerberinnen und -bewerber, so dass für Niedersachsen in diesem Herbst mit mittlerweile ca. 1000 zu verteilenden Personen pro Woche gerechnet werden muss. In Deutschland ist die Zahl der Asyl-Erstanträge allein in den Monaten Januar bis August 2023 um 77,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. 

-> Der Bund muss seinen Einfluss in Europa nutzen, um eine faire gesamteuropäische Lastentragung bei der Flüchtlingsaufnahme und -verteilung durchzusetzen und das gemeinsame europäische Asylsystem zeitnah zu reformieren. Die vielen illegalen Grenzübertritte und Fehlanreize bei der Asylbeantragung müssen schnell beseitigt werden. 

-> Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss seine Kapazitäten für Anhörungsverfahren im Asylbereich drastisch aufstocken: Mit einer Kapazität von 300 Anhörungen pro Woche und einem erwarteten Zugang von bis zu 1000 Personen wird sich sonst allein in Niedersachsen ein nicht akzeptabler Verfahrensstau ergeben. 

-> Die Verteilung von Menschen auf Kommunen, deren Asylverfahren nach den Dublin-Regeln nicht in Deutschland stattfinden soll, und von Geflüchteten ohne Bleibeperspektive lehnen die niedersächsischen Kommunen ab. 

-> Der Aufbau der eigenen Erstaufnahmeplätze des Landes einschließlich ausreichender Reservekapazitäten muss verstärkt fortgesetzt werden. 

Viele Geflüchtete werden länger bei uns sein. Die niedersächsischen Kommunen haben ihren Anteil an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Aufnahme von Vertriebenen und Geflüchteten mit einem hohen personellen und finanziellen Aufwand bewältigt und sind hierfür in erheblichem Umfang in Vorleistung getreten. Um dieser Verantwortung auch weiterhin nachhaltig gerecht werden zu können, bedarf es einer gesicherten und auskömmlichen Finanzierung der entstehenden Kosten, nicht nur für Aufnahme und Unterbringung, sondern auch für den Bereich der Integration. 

-> Die zum Teil ganz erheblichen Vorhaltekosten der Kommunen müssen fair erstattet werden, weil es sich bei Flucht und Vertreibung um weltweite Entwicklungen handelt, die vor Ort nicht zu steuern sind. 

-> Die kommunalen Lasten bei der Integration der Menschen, die zu uns kommen, müssen von Bund und Land auf Dauer refinanziert werden. Als Beispiele sind hier Kitas und Schulen zu nennen, viele andere soziale Bildungsund Unterstützungssysteme werden ebenfalls kommunal verantwortet und sind zusätzlich stark belastet. 

Beispiel Energiewende 

Für das Gelingen der Energiewende fehlt es an Leitungen und Speichermöglichkeiten. Der Ausbau der Wind- und Solarnutzung geht nicht kongruent mit dem Ausbau der notwendigen Leitungen und Speicher einher. Die in den vergangenen zwei Jahren erfolgten Änderungen des Rechts der Energiewende – vor allem im Bau-, Naturschutz- und Raumordnungsrecht – sind in sich bisweilen nicht stimmig. Es kann nicht von einem durchdachten System gesprochen werden. Ein gutes Beispiel sind die Regelungen zum Repowering, die gerade bei den Wind-Vorreiter-Kommunen im Nordwesten Niedersachsens dazu führen, dass eine ordnende Planung erschwert und sogar unmöglich gemacht wird. 

-> Bund und Land müssen dringend die Regelungen zu den Landschaftsschutzgebieten und insbesondere zum Repowering überarbeiten. Dem Leitbild des geordneten und planvollen Energieausbaus ist durchgreifend zu folgen. 

-> Bund und Land müssen endlich einen kongruenten Rahmen setzen, damit die Energiewende gelingen kann. Die in den letzten zwei Jahren verabschiedeten Regelungen im Bau-, Naturschutz- und Raumordnungsrecht sind so anzupassen, dass diese systemisch zueinander passen und vollziehbar sind. 

Während der Bund die Windplanung auf die Jahre 2027 und 2032 ausrichtet, verlangt das Land den Abschluss schon 2026. Gleichzeitig hat das Land den notwendigen Rahmen noch immer nicht gesetzt, der für die Windplanungen Voraussetzung ist. Das Umsetzungsgesetz ist nach über einem Jahr des Erlasses des WindBG noch immer nicht in Kraft. Es mangelt bei Bund und Ländern an einem geordneten, stimmigen und abgestimmten Vorgehen. 

-> Das Land Niedersachsen muss schnellstmöglich das WindBG in Landesrecht übersetzen. Die Bundesziele für 2027 und 2032 sind Eins-zu-eins umzusetzen. 

-> Die landesgesetzliche Pflicht, bis 2026 die Windplanungen abzuschließen, lehnen wir kategorisch ab. 

-> Der Ausbau der Leitungsnetze und der Speicher muss forciert und auf den Ausbau von Wind- und Solarenergienutzung zugeschnitten werden. 

In Regionen, in denen der Leitungsbau besonders stark vorangetrieben wird, weil dort viel überschüssiger erneuerbarer Strom produziert wird, sind die Netzentgelte höher als in den Stromempfängerregionen und bestrafen somit die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger und machen das Wirtschaften dort teurer. Dies muss dringend geändert werden. 

-> Vom Leitungsbau betroffene Kommunen müssen einen finanziellen Ausgleich erhalten. 

-> Regionen die besonders viel für die Energiewende leisten, müssen durch niedrigere Netzentgelte profitieren. Das ist auch ein Anreiz für Regionen im Süden Deutschlands, die bisher sich zurückhaltender engagiert haben. 

Bei der Solarenergie hat der Bund mit Einführung der Teil-Privilegierungen im BauGB den Kommunen in weiten Teilen das Planungsinstrument aus der Hand genommen und damit einem ungeordneten Ausbau ohne Rücksicht auf andere Belange wie etwa die Ernährungssicherheit Tür und Tor geöffnet. 

-> Die Teil-Privilegierung von Solarenergieanlagen an Autobahnen und übergeordneten Schienenwegen ist zurückzunehmen. Zumindest braucht es schnell verlässliche Instrumente, die es den Behörden vor Ort ermöglichen, Solarenergieanlagen beispielsweise auf für die Nahrungsmittelproduktion guten Böden zu untersagen. 

Beispiel Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz 

Nach 2022 wird nunmehr auch 2023 eine deutliche Kürzung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) vorgeschlagen. Entgegen der Absichtserklärungen des Koalitionsvertrages auf Bundesebene scheint es nicht einmal zu gelingen, die bestehenden Bundesmittel für eine Förderung der Attraktivität von Landwirtschaft und ländlichem Raum sowie für den Küstenschutz zu erhalten. 

-> Das Land Niedersachsen ist gefordert, sich für den Erhalt und den Ausbau der Infrastruktur in den ländlichen Gebieten Niedersachsens einzusetzen, um einer massiven Schwächung der Fläche entgegenzuwirken. Die GAK-Mittel müssen erhalten bleiben. 

Beispiel Digitalisierung 

Die Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) vom Juli d. J. Jahres, sich vollständig aus der Finanzierung des Breitbandausbaus zurückzuziehen, kam angesichts der bisher gemeinsam erreichten Erfolge, entsprechender Zusagen u.a. aus dem Koalitionsvertrag sowie Äußerungen des Ministers überraschend und ist nicht nachvollziehbar. 

Da der bisher fest eingeplante Finanzierungsanteil des Landes entfällt, wird den Kommunen die Planungssicherheit für den weiteren Ausbau genommen. Die Kommunen sind in ihrer derzeitigen Situation nicht in der Lage, die fehlende Gesamtsumme von 650 Millionen Euro aufzubringen. Zudem besteht die Gefahr, dass die für Niedersachsen vorgesehenen Bundesmittel nicht abgerufen werden können und somit verfallen oder in andere Bundesländer fließen. Damit verzichtet Niedersachsen als einziges Bundesland auf Bundesmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro. Hinzu kommt, dass sowohl beim eigenwirtschaftlichen Ausbau als auch bei Mobilfunklösungen, die beide vom MW als Alternativen zur Förderung dargestellt werden, die Kommunen mangels Beauftragung des Breitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB) auf sich allein gestellt sind. 

-> Die Förderung des Glasfaserausbaus durch das Land Niedersachsen muss uneingeschränkt fortgesetzt werden. 

-> Um den flächendeckenden Breitbandausbau weiter voranzutreiben, muss das Breitbandkompetenzzentrum, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, weiter gestärkt werden. Neben der notwendigen Erweiterung des Beratungsauftrages zum eigenwirtschaftlichen Ausbau muss hier auch die Beratung zum Mobilfunkausbau sichergestellt werden. 

Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes kommt nach wie vor nur langsam in Schwung. Die bisherige Umsetzungsgeschwindigkeit des Kommunalvertretermodells ist zu langsam. Die Übernahme der Betriebskosten für die Einer-für-alle-Leistungen (EfA) für die Jahre 2023 und 2024 durch das Land schafft keine ausreichende Planungssicherheit, da weiterhin nur wenige EfA-Leistungen nachgenutzt werden können und die Kommunen die Umsetzungskosten in der Regel selbst tragen müssen. Zudem steht den teilweise fünfstelligen jährlichen Kosten für einzelne EfA-Dienste nur eine niedrige einstellige Zahl entsprechender Online-Anträge gegenüber. 

Bisher war das Servicekonto Niedersachsen durch das NDIG (§ 4 Abs. 2) verbindlich vorgeschrieben und wurde von den Kommunen angebunden. Das Servicekonto Niedersachsen soll nun nach aktueller Planung des Landes zum 31. März 2024 abgeschaltet werden und steht damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Die Kommunen sollen stattdessen die bundesweit gültige BundID nutzen. Durch diese Umstellung müssen die Anschlusskosten von den Kommunen erneut gezahlt werden. 

-> Wir bekräftigen die Forderung nach finanzieller und zeitlicher Planungssicherheit („Ankunftstafel“) für EfA-Leistungen. 

-> Das Land muss seiner Verantwortung für die Umsetzung des Kommunalvertretermodells im notwendigen Umfang nachkommen. 

-> Das Land muss sich unabhängig von der Frage der Übernahme der Betriebskosten auch an den Kosten der Umsetzung der EfA-Leistungen in den Kommunen beteiligen. 

Die Resonanz der Kommunen auf die Angebote des Landes im Bereich der Cybersicherheit zeigt, dass hier ein großes Vertrauen in das Land besteht und andererseits die Kommunen auf diese Unterstützung angewiesen sind. Eine Verstetigung der Mittel im gemeinsamen Kampf gegen Cyber-Angriffe und für vertrauenswürdige Behörden im Landesdatennetz muss daher auch im Interesse des Landes liegen. 

-> Das N-CERT ist mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten, um hier auch zukünftig ein starkes Netzwerk betreiben zu können und die Kommunen umfassend in ein Lagebild einzubinden. 

Beispiel Finanzen 

Während in der Corona-Pandemie Bund und Länder noch umfassende Hilfen für die Kommunen gewährt haben, wurde in der jüngsten Zeit der gegenteilige Weg beschritten. Der Bund ist mehr und mehr dabei, bislang für von ihm verursachte Kosten der Kommunen die Finanzierung zu kürzen oder zu streichen. Obwohl der Bund für die Flüchtlings- und Asylpolitik verantwortlich ist, will er von einer Finanzierung der hierdurch entstehenden erheblichen Kosten absehen. Gleichzeitig sollen die Kommunen seine Steuergeschenke überproportional mitbezahlen. 

Auf Landesebene wird die – noch von der Vorgängerregierung beschlossene – Streichung der Landeszuweisung nach dem Nds. Ausführungsgesetz zum SGB II (AG SGB II) in Höhe von 142 Millionen Euro ab 2024 auch von den neuen Mehrheiten kritiklos umgesetzt. Gleichzeitig hält das Land mit exorbitanten Überschüssen in seinem Haushalt seit 2022 wieder die Schuldenbremse ein, während die Kommunen mehr und mehr ins Defizit rutschen. Ein Grund hierfür ist, dass Niedersachsen den am geringsten dotierten Finanzausgleich pro Kopf aller 13 Flächenländer hat. Die Städte, Gemeinden und Landkreise erhalten mit 693 Euro je Einwohner 270 Euro je Einwohner weniger als der Durchschnitt der Kommunen im Bundesgebiet. 

-> Der Bund ist aufgefordert die von ihm verursachten Kosten insbesondere im Bereich der Flüchtlinge dauerhaft zu finanzieren und auf teure Steuergeschenke zu Lasten der Kommunalhaushalt zu verzichten. 

-> Das Land ist aufgefordert die Streichung der Landeszuwendung nach dem SGB II zurückzunehmen und gleichzeitig den kommunalen Finanzausgleich deutlich zu erhöhen. 

Diese Forderungen werfen Schlaglichter, wie die großen gesellschaftlichen Herausforderungen für unser Gemeinwesen konkret anzugehen sind. Sie sind zu bewältigen, wenn sich die staatlichen Ebenen gemeinsam auf ein Vorgehen verständigen. Die geschäftsführenden Präsidien der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens nehmen wahr, dass Ihre Stimme gehört wird. Beispiele sind die positiven Signale für eine Verlängerung der Amtszeit der Hautverwaltungsbeamtinnen und -beamten im Land, die beabsichtigte Wertschöpfungsabgabe für erneuerbare Energien oder jüngst auf Bundesebene der erklärte Verzicht auf die Verlagerung der Arbeitsförderung für unter 25-Jährige, der nunmehr auch umgesetzt werden muss. Das stärkt das Vertrauen in die Problemlösungskompetenz und die Verlässlichkeit der Politik. Die Kommunen sind bereit zu einer Politik des Machbaren. 

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Verkehrsminister fordern Nachschusspflicht für Deutschlandticket 

Die Verkehrsminister der Länder haben den Bund aufgefordert, die Finanzierung des Deutschlandtickets durch eine hälftige Nachschussverpflichtung des Bundes für 2024 und 2025 sicherzustellen. Ohne eine unmittelbare und vollständige Klärung der Finanzierung sei eine Weiterführung des Deutschlandtickets nicht möglich, erklärten sie bei einer Sondersitzung der Verkehrsministerkonferenz. Die erforderlichen Entscheidungen (seitens des Bundes und der Länder) müssten noch im Oktober 2023 getroffen werden, um eine rechtzeitige Umsetzung vor Ort in den Gremien der zuständigen Akteure gewährleisten zu können. 

Die Länder fordern eine unverzügliche Änderung des Regionalisierungsgesetzes, um eine hälftige Nachschusspflicht des Bundes für 2024 und 2025 gesetzlich zu verankern und zudem einen überjährigen Ausgleich („Budgetübertrag“) für die Jahre 2023 und 2024 zu ermöglichen, nachdem der geschätzte Ausgleichsbedarf für 2024 höher ist als die bereitgestellten drei Milliarden Euro, für 2023 dagegen niedriger ausfällt (Rumpfjahr, schleppender Hochlauf des Deutschlandtickets). 

Die Verkehrsminister sprechen sich für die Beibehaltung des bisherigen Preisniveaus von 49 Euro/Monat aus. Eine Preiserhöhung würde die Attraktivität des Deutschlandtickets beeinträchtigen. Für die Folgejahre sie gleichzeitig eine zeitnahe Verständigung zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden über eine Preisfortschreibungsmethodik; dazu soll im Deutschlandticket-Koordinierungsrat ein Vorschlag erarbeitet werden. 

Auch die kommunalen Spitzenverbände haben Bund und Länder bereits mehrfach aufgefordert, die finanziellen Risiken und Folgelasten des Deutschlandtickets nicht auf die Kommunen abzuwälzen, sondern die Finanzierung langfristig zu sichern – die Länder in ihren ÖPNV-Gesetzen durch einen gesetzlichen Anwendungsbefehl gegenüber den ÖPNV-Aufgabenträgern, der Bund durch eine Nachschusspflicht gegenüber den Ländern. 

Ramboll-Gutachten des BMDV zu den ÖPNV-Finanzierungsbedarfen bis 2031 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau- und Modernisierungspakt für den ÖPNV ein von ihm beauftragtes Gutachten der Firma Ramboll zu den künftigen Finanzierungsbedarfen vorgelegt. Das Gutachten unterscheidet sich hinsichtlich der gewählten Perspektive, der methodischen Herangehensweise sowie zentraler Annahmen deutlich von dem VDV-Leistungskostengutachten. Für eine politische Verständigung über die künftige ÖPNV-Finanzierung bedarf es nun eines Abgleichs beider Gutachten. 

In den Szenarien mit Deutschlandticket wird danach im Jahr 2031 ein Zuschussbedarf zwischen 20,7 und 31 Milliarden Euro benötigt, in den Szenarien ohne Deutschlandticket ein Zuschussbedarf von 16,6 bzw. 18,3 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Jahr 2022 erhöht sich der Zuschussbedarf damit um bis zu 19,5 Milliarden Euro. 

Darüber hinaus weist das Gutachten Kosten für eine bundesweite „Mobilitätsgarantie“ in Höhe von 718 Millionen Euro aus. Sie wird als ein „Mindestangebot zur Sicherung der Daseinsvorsorge“ verstanden und sieht eine vom Wohnort unabhängige Beförderung im ÖPNV montags bis freitags zwischen 6 und 21 Uhr im Stundentakt sowie samstags und sonntags im Zwei-Stundentakt vor. Der Betrag wird von den kommunalen Spitzenverbänden und den Ländern als deutlich zu niedrig bewertet und bleibt auch hinter dem im VDVLeistungskostengutachten als erforderlich ermittelten Angebotsausbau in der Fläche deutlich zurück. 

Natura 2000: Deutschland hat gegen die FFH-Richtlinie verstoßen 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21. September 2023 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen verschiedene Vorgaben der sog. FFH-Richtlinie verstoßen hat. Im Urteil wird ausgeführt, dass in Deutschland bei 88 Schutzgebieten in Niedersachsen die Ausweisung als solche unterblieben ist. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Ausweisung dieser Gebiete als besondere Schutzgebiete nach der Richtlinie lief am 25. Januar 2014 ab. Darüber hinaus habe Deutschland es auch versäumt, für die Gebiete ausreichende Erhaltungsziele und -maßnahmen vorzusehen. Etliche der vor dem EuGH von der Kommission gerügten Gebiete lagen in Niedersachsen. Zwischenzeitlich wurden die betroffenen Gebiete (auch in Niedersachsen) gesichert und mit einer grundständigen Maßnahmenplanung versehen. 

Bewertung: Das Urteil ist der vorläufige Höhepunkt eines langwierigen Vertragsverletzungsverfahrens, das sich seit 2015 hinzieht. Zwischenzeitlich wurden in Niedersachsen alle Gebiete ausgewiesen, auch die Erhaltungsziele und -maßnahmen sind bis auf einzelne Punkte festgelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Europäische Kommission Strafzahlungen verhängen wird. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass Fragen der Umsetzung der FFH-Richtlinie in Deutschland auch in den kommenden Jahren intensiv diskutiert werden. Die jüngsten europäischen Initiativen zu einer weiteren Ausweitung der geschützten Gebiete dürften die bestehenden Herausforderungen noch einmal verschärfen. 

EU-Mitgliedstaaten vereinbaren Verlängerung der Massenzustrom-Richtlinie 

Die europäischen Innenminister haben am 28. September 2023 auf Vorschlag der EUKommission die seit langem erwartete Verlängerung des vorübergehenden Schutzes von ukrainischen Kriegsflüchtlingen nach der sog. Massenzustrom-Richtlinie um ein Jahr vereinbart. Die über eine Million ukrainischen Flüchtlinge in Deutschland sowie jene, die noch ankommen werden, erhalten damit ein Aufenthaltsrecht bis März 2025. 

Die Massenzustrom-Richtlinie ermöglicht ein sofortiges Bleiberecht sowie ein Recht auf Unterkunft, Sozialleistungen, medizinische Versorgung und sonstige Hilfe sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt. Durch die unbürokratische Aufnahme soll eine Überlastung der nationalen Asylsysteme verhindert und ermöglicht werden, die Einreise einer großen Anzahl von Menschen effektiv zu steuern. In Deutschland wird der vorübergehende Schutz über § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) umgesetzt, der auf der MassenzustromRichtlinie basiert. Er kommt zur Anwendung, wenn die EU die Richtlinie aktiviert bzw. verlängert. Die Bundesregierung teilt in diesem Fall der EU mit, wie viele Vertriebene sie aufzunehmen bereit ist, wobei sie sich an den tatsächlichen Aufnahmekapazitäten der Länder orientieren soll, die vom Bundesinnenministerium ermittelt werden. 

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte sich hinsichtlich der Finanzierung von Tagesbildungsstätten aus Mitteln der Eingliederungshilfe sowie der Hürden im Falle einer Umwandlung in eine freie Förderschule G an die zuständigen Ministerien gewandt. Auf das Schreiben vom 24. Juli 2023 erfolgte nun eine gemeinsame Antwort von Kultusministerin Julia Willie Hamburg und Sozialminister Dr. Andreas Philippi. 

Darin erkennen beide Ministerien die beschriebenen Problemkreise an. Seitens des Kultusministeriums werde derzeit geprüft, unter welchen Voraussetzungen der Transformationsprozess einer Tagesbildungsstätte zu einer freien oder öffentlichen Förderschule gelingen kann. Für die Finanzierungsfrage werde ressortübergreifend schnellstmöglich eine Lösung angestrebt. An dieser Stelle appellieren die Ministerin und der Minister an die Landkreise und die Region Hannover, das bisherige Verfahren übergangsweise beizubehalten und weiterhin den Besuch der Tagesbildungsstätte zu ermöglichen. 

Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bei Bürgermeisterwahl 

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 A 6/22) die Wahlprüfungsentscheidung einer Kommune bezüglich der Wahl des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde A-Stadt im September 2021 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Wahleinspruch des Beigeladenen zurückzuweisen. Der Beigeladene hatte Wahleinspruch eingelegt, da der Kläger als amtierender Samtgemeindebürgermeister am Tag vor der Wahl Wahlbriefe aus dem Briefkasten des Samtgemeinderathauses entnommen und auf einen Schreibtisch im Eingangsbereich gelegt hatte. 

Die Wahlbriefe waren außerdem nur in einem verschlossenen EDV-Raum des Samtgemeinderathauses gelagert worden. Der amtierende Samtgemeindebürgermeister hat des Weiteren am Wahltag in Wahllokalen Süßigkeiten an die Wahlhelfer verteilt und Blumensträuße an Wahlhelfer, die dieses Amt zum wiederholten Mal ausübten, übergeben. Gegen das Urteil des VG Lüneburg legte der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Lüneburg ein. Das OVG Lüneburg lehnte den Antrag als unbegründet ab. 

Auch wenn für einen erfolgreichen Wahleinspruch nicht erforderlich sei, dass mit absoluter Gewissheit feststehe, dass der Verstoß sich auf das Ergebnis ausgewirkt habe, da ein dahingehender Nachweis in aller Regel nicht geführt werden könne, könne eine mehr als nur unwesentliche Beeinflussung i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 NKWG jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit bestehe, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könne. 

Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die fehlende Abschottung der Wahlunterlagen sowie die Beeinflussung von Wählern durch die Anwesenheit des Klägers in Wahllokalen am Wahltag – sollten diese Vorkommnisse denn als Wahlverstöße zu werten seien – nach der Lebenserfahrung für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Allein ein knappes Wahlergebnis ersetze keine konkreten Anhaltspunkte für eine mehr als unwesentliche Beeinflussung. 

Gesetzentwurf zur Umsetzung des SGB XIV in Niedersachsen 

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat das Niedersächsische Sozialministerium (MS) alle öffentlichen Fürsorgestellen in Niedersachsen darüber informiert, dass geplant gewesen sei, die Heranziehung der Kommunen für die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge in Niedersachsen mit der Einführung des SGB XIV im Zuge dessen ab 1. Januar 2024 zu beenden und diese Aufgaben zukünftig zentral beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Hauptfürsorgestelle) bearbeiten zu lassen. Da die dafür erforderliche IT-Infrastruktur seitens des Landes nicht rechtzeitig implementiert werden kann, kündigte das MS zugleich an, die Heranziehung der Kommunen nicht, wie vorgesehen, zum 31. Dezember 2023 zu beenden, sondern sie zunächst weiter zu führen, bis dem Land ein verlässliches Fachverfahren für die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zur Verfügung steht. 

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung der Aufgaben, wie bisher, auch über den 31. Dezember 2023 hinaus erfolgen kann. Die dafür erforderliche landesrechtliche Regelung ist nunmehr mittels eines Fraktionsentwurfes für ein Gesetz zur Umsetzung des SGB IX auf den Weg gebracht worden. 

Bündnis bezahlbarer Wohnraum – Bündnis-Spitzenrunde 

Am 25. September 2023 haben der Bündnis-Tag und die Bündnis-Spitzenrunde im Rahmen des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum mit Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesministerin Klara Geywitz stattgefunden. Dabei wurde ein Paket mit 14 Maßnahmen für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft vorgestellt. Diese Punkte sind: 

1. Degressive Abschreibungen für neu errichtete Wohngebäude
2. Reduzierung von Treibausgas-Emissionen im Gebäudebereich, u.a. durch das Gebäudeenergiegesetz
3. Abweichung von baurechtlichen Vorschriften angelehnt an Sonderregelungen zur Flüchtlingsunterbringung (§ 246 Abs. 14 BauGB)
4. Programmittel für den sozialen Wohnungsbau
5. Mittel für die KfW-Neubauprogramme „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) und „Wohneigentum für Familien“ (WEF)
6. Unterstützung für sanierungsbedürftige Bestandsgebäude durch das Programm „Jung kauft Alt“
7. Nutzung von Leerstand bei Gewerbeimmobilien, Büros und Einzelhandelsräumen
8. Beförderung des Gebäudetyps E
9. Grundstücke von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
10.Anhebung von Lärmrichtwerten bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe
11.Unterstützung beim Einbau von klimafreundlichen Heizungsanlagen
12.Erleichterung des Erwerbs von selbstgenutztem Eigentum
13.Beschleunigung von Planung und Genehmigung
14.Investitionszuschüsse und Steuervorteile für eine Neue Wohngemeinnützigkeit 

Eckpunktepapier zum „Startchancen“-Programm des Bundes 

Bund und Länder haben sich nach langen Verhandlungen auf ein gemeinsames Eckpunktepapier zum „Startchancen“-Programm geeinigt. Der Bund stellt hierfür zehn Jahr lang bis zu einer Milliarde Euro jährlich zur Verfügung. Das Programm beinhaltet drei zentrale Bestandteile:

  • Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung 
  • Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung 
  • Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams 

Das Programm richtet sich in besonderer Weise an Grundschulen, 60 Prozent der erreichten Schülerinnen und Schüler sollen Grundschüler sein. Bundesweit sollen insgesamt eine Million Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Der Bund stellt hierfür in den nächsten zehn Jahren bis zu einer Milliarde Euro jährlich zur Verfügung, die Länder beteiligen sich in gleicher Höhe. Eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an den Gesprächen und den komplexen Verabredungen ist weder von Bundes- noch von Länderseite erfolgt. 

Stellungnahmen der Regierungskommission Krankenhausversorgung 

Nachdem sich die Regierungskommission in ihrer neunten Stellungnahme erneut zur Reform der „Notfall- und Akutversorgung“ geäußert hat, liegen nunmehr weitere Empfehlungen vor. Die Fünfte Stellungnahme der Regierungskommission befasst sich im Rahmen einer Potenzialanalyse anhand exemplarischer Erkrankungen mit der Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung. Eine siebte Stellungnahme ist soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht. 

Es liegen aber die sechste und achte Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Kinderund Jugendmedizin sowie zur Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie vor. Die sechste Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission befasst sich mit der kurz-, mittel- und langfristen Reform der konservativen und operativen Kinder- und Jugendmedizin. Die achte Stellungnahme und Empfehlung betrachtet Psychiatrie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychiatrie. 

Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger, Wärme und Kälte 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Verordnung über Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte (RED II) übermittelt. 

Umsetzung der außerklinischen Intensivpflege ab November 2023 

Aufgrund einer ab November 2023 zum Tragen kommenden Neuregelung zur außerklinischen Intensivpflege zeichnen sich in der Praxis große praktische Probleme für Menschen mit Intensivpflegebedarf ab. Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe haben die beiden zuständigen Bundesministerien aufgefordert, kurzfristige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 

Abgrenzung Großtagespflegestellen zu Einrichtungen i.S.v. § 45a SGB VIII 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2023 (Az. 14 ME 64/23) das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover vom 14. März 2023 (Az. 3 A 1393/23) bestätigt, wonach es sich um eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 45, 45a SGB VIII handelt, wenn in formal als Großtagespflegestellen bezeichneten Räumlichkeiten überwiegend mit angestellten Betreuungskräften Kindertagesbetreuung durchgeführt wird und dabei infolge der betreuungs- und arbeitsvertraglichen Ausgestaltung systematisch in Teilen des Tages eine Betreuung von Kindern durch eine ihnen vertraglich und persönlich nicht zugeordnete Betreuungskraft erfolgt. 

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Appell an das Land: Breitbandausbau gemeinsam voranbringen 

Für die Fortsetzung der Breitbandförderung in Niedersachsen setzt sich das Bündnis „Glasfaserland Niedersachen“ ein. Bund, Land und Kommunen haben in den vergangenen Jahren gemeinsam die flächendeckende Versorgung der Ortschaften mit schnellem Internet vorangetrieben. Der angekündigte Förderstopp des Landes ab 2024 entzieht dieser bewährten Zusammenarbeit die Grundlage. Bei der Erschließung der Gebiete, in denen eigenwirtschaftliche Investitionen durch Telekommunikationsunternehmen nicht zu erwarten sind, trägt das Land bislang die Hälfte der verbleibenden Kosten, um die 50-prozentige Bundesförderung nutzen zu können. Fehlt dieser Anteil, können die Kommunen alleine die notwendigen Mittel nicht aufbringen. Das gefährdet den weiteren Ausbau als Ganzes, erreichte Erfolge werden aufs Spiel gesetzt. 

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, erklärte dazu heute vor der Landespressekonferenz: „Die jetzt noch schlecht erschlossenen Räume werden nur mit öffentlicher Förderung erreicht werden. Die Bundesmittel von über einer Milliarde Euro dürfen nicht in andere Bundesländer abfließen, die alle das Geld des Bundes nutzen. Das Land Niedersachsen muss sich zu seiner Verantwortung bekennen und die Förderung des Glasfaserausbaus weiterführen. Die digitale Zukunftsfähigkeit des ländlichen Raums darf nicht aufgrund falscher Prioritätensetzung gefährdet werden.“ 

Monika Scherf, Hauptgeschäftsführerin der IHK Niedersachsen (IHKN), führte aus: „Die Anbindung mit Glasfaser ist für die Wirtschaft in Niedersachsen von entscheidender Bedeutung. Unsere digitale Infrastruktur ist ein Wettbewerbsfaktor, der für Ansiedlung, Arbeitsplätze und Standortattraktivität sorgt. Als Flächenland können wir es uns nicht leisten, unser Engagement auf halber Strecke zurückzufahren.“ 

Der Landesvorsitzende der Niedersächsischen Landjugend (NLJ), Hendrik Grafelmann, ergänzte: „Der Zugang zu schnellem Internet ist für uns unabdingbar. Ohne flächendeckenden Glasfaserausbau fehlt uns der Anschluss an Bildung, Ausbildung, Studium und sozialer Interaktion. Wer hier spart, macht das auf dem Rücken der jungen Menschen, insbesondere in den ländlichen Räumen.“ 

„Glasfaserland Niedersachsen“ ist ein Bündnis von Institutionen und Verbänden. Zum Bündnis gehören bislang:
– LandesSportBund Niedersachsen
– Niedersächsische Landjugend
– Landvolk Niedersachsen – Landesbauernverband
– Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen
– IHK Niedersachsen (IHKN)
– Unternehmerverbände Niedersachsen
– Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
– Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund
– Niedersächsischer Städtetag
– Niedersächsischer Landkreistag 

Entscheidung von Minister Heil zur Arbeitsförderung von unter 25-Jährigen 

Mit großer Erleichterung reagierte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf die Mitteilung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vom 28. September 2023, die Betreuung junger Arbeitssuchender unter 25 Jahren in der Zuständigkeit der Jobcenter zu belassen und nicht den Arbeitsagenturen zu übertragen. „Das ist eine sehr gute Nachricht aus Berlin. Die niedersächsischen Landkreise danken ausdrücklich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dass er auf die vielfachen Sorgen der Praxis reagiert hat“, erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. „Damit bleiben bewährte Unterstützungssysteme für hilfebedürftige Menschen in Niedersachsen für den Übergang von Schule und Beruf bestehen“, führte er aus. 

„Der NLT und die niedersächsischen Landkreise hatten sich in den vergangenen Tagen intensiv dafür eingesetzt, dass die angekündigte Verlagerung der Zuständigkeit für die Arbeitsförderung von unter 25-Jährigen vom SGB II ins SGB III nicht umgesetzt wird. Jetzt müssen wir sorgfältig prüfen, welche Auswirkungen die angekündigten Alternativen auf die Betreuung der davon betroffenen Menschen durch die Jobcenter haben“, ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

Sitzung des DLT-Präsidiums am 26./27. September 2023 

Auf Einladung von Landrat Achim Schwickert fand die 312. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages am 26./27. September 2023 im Westerwaldkreis (RheinlandPfalz) statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung standen zahlreiche Fragestellungen der Gesundheits- und Sozialpolitik auf der Bundesebene. Das Präsidium verabschiedete ferner etliche Positionspapiere, u.a. zur Vereinfachung des steuerfinanzierten Sozialsystems und zu den Anforderungen an generationengerechte Pflegestrukturen. 

Breiten Raum nahm erwartungsgemäß erneut die aktuelle Situation der Flüchtlingszuwanderung ein. Es wurde dringend die Klärung der immer noch offenen Finanzierungsfragen durch den Bund angemahnt, insbesondere die weitere Übernahme des kommunalen Anteils an den Kosten der Unterkunft für die ukrainischen Vertriebenen im Jahr 2024. Die Flüchtlingsfrage gefährde politisch das Vertrauen der Bürger in den Staat. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, die Zuwanderung deutlich zu begrenzen und besser zu ordnen. National müsse ein wirksamerer Grenzschutz insbesondere an den Grenzen zu Tschechien und Polen erfolgen. 

Erneut hat das DLT-Präsidium die beabsichtigte Kindergrundsicherung kritisiert, zu dem das Bundeskabinett am Sitzungstag einen Beschluss gefasst hatte. Die Reform sei in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, weise Widersprüche auf und sei unausgegoren. Das Präsidium appellierte an die Länder, diesem Vorhaben so nicht zuzustimmen. Bemerkenswerter Weise hat der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion in einer Pressemitteilung vom gleichen Tage mitgeteilt, die SPD-Bundestagsfraktion werde den Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht parlamentarisch beraten, solange Teile des Gesetzentwurfs wegen der nicht abgeschlossenen Rechtsförmlichkeitsprüfung unter Vorbehalt stehen. 

Änderungsantrag zum Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes 

Die Fraktionen der Regierungskoalition von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Änderungsantrag (Vorlage 17 zu LT-Drs. 19/1598) zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Klimaschutzgesetzes in das Verfahren eingebracht. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände kann hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. 

Zu den wesentlichen Änderungen des Änderungsantrages weist die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auf Folgendes hin: Die bisher für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgesehenen Regelungen in § 3 Abs. 2 des Entwurfs sollen angepasst werden. Insbesondere der bisher vom NLT begrüßte ausdrückliche Ausschluss von Flächen mit einem Bodenwert von mehr 50 Punkten soll demnach entfallen. Der Ausschluss soll nunmehr anhand anderer Kriterien vorgenommen werden. 

Mit einem neuen Artikel 2 soll § 18 NKlimaG, der die Vorschriften zu Klimaschutzkonzepten und der Fördermittelberatung durch die Kommunen enthält und mit der Novelle 2022 in das Gesetz eingefügt worden ist, nunmehr um Regelungen zur Maßnahmenumsetzung ergänzt werden. Die in § 18 Abs. 1 NKlimaG genannten Kommunen sollen verpflichtet werden, Klimaschutzmaßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten, ab dem 1. Januar 2026 zu initiieren und zu koordinieren. Zudem sollen diese Kommunen zu deren Überprüfung verpflichtet werden. Als Ausgleich sieht § 18 Abs. 3 Satz 3 (neu) NKlimaG vor, dass das Land den in § 18 Abs. 1 NKlimaG genannten Kommunen zur Erfüllung dieser Aufgabe ab dem 1. Januar 2026 jährlich Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zuweist. 

Entsprechend der Finanzfolgenabschätzung des Gesetzes würde den Landkreisen und der Region Hannover daher eine Summe in Höhe von etwa 1,59 Millionen Euro jährlich zusätzlich zufließen. Der NLT hat bereits im Rahmen seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen haben, dass für die Umsetzung der Maßnahmen – neben den hier (nur) geregelten Personalkosten – weitere erhebliche Kosten entstehen, die nicht alleine von den Kommunen getragen werden können. 

Mit einem neuen Artikel 6 soll § 12 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung, KomHKVO) dahingehend ergänzt werden, dass „externe Effekte berücksichtigt“ werden können. 

Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes 

Der Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes ist bekannt geworden. Es ist davon auszugehen, dass auf dieser Grundlage die abschließenden Verhandlungen zwischen Bund und Ländern stattfinden. 

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit: Aufgrund des vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Ende September des Jahres angekündigten Gesetzentwurfs hat am 25. September 2023 eine zusätzliche Sitzung des Gesundheitsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) stattgefunden, an der die Staatssekretärin im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS), Dr. Christine Arbogast, teilgenommen hat. Eine konkrete Bewertung des Arbeitsentwurfs des BMG zur Umsetzung der angestrebten Krankenhaus(finanzierungs)reform war aufgrund der Kürze des Bekanntwerdens und der komplexen Rechtsmaterie noch nicht möglich. Die Staatssekretärin kritisierte, dass während der Sommerpause nicht wie zwischen Bund und Ländern verabredet, in der gemeinsamen Redaktionsgruppe der Gesetzesentwurf erarbeitet worden sei. Stattdessen habe das BMG während der Sommerpause unabgestimmt ein – nicht zustimmungspflichtiges – Krankenhaustransparenzgesetz vorgelegt, mit dem die zwischen Bund und Ländern am 10. Juli 2023 geeinten Eckpunkte aushebelt werden und jetzt eigenständig einen Arbeitsentwurf für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz erarbeitet. Dieser müsse insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung und -planung in Niedersachsen intensiv geprüft werden. 

Tag der kommunalen Jobcenter 2023: Vorträge und Resolution 

Am 20./21. September 2023 fand der Tag der kommunalen Jobcenter in Berlin statt, der vom Deutschen Landkreistag und Deutschen Städtetag jährlich ausgerichtet wird. 200 Vertreterinnen und Vertreter aus den kommunalen Jobcentern, Gäste aus der Politik sowie von Bund und Ländern tauschten sich am ersten Tag zum thematischen Schwerpunkt „Mehr als eine Einstellungsfrage: Veränderungsprozesse und Personalmanagement“ aus. In der Fachveranstaltung ging es vor allem um diese Entwicklungen in Zeiten von Fachkräftemangel und Arbeitnehmermarkt. 

Die Programmpunkte drehten sich vor allem um die Frage, wie in einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt rasch weiterentwickelt und sich neue Herausforderungen stellen, eine effiziente und nachhaltige Arbeitsvermittlung gewährleistet werden kann. Dabei spielen gerade auch Fragen der Personalentwicklung und Mitarbeitendenbindung eine Rolle. 

Darüber hinaus hat der diesjährige Tag der kommunalen Jobcenter die seitens der Bundesregierung geplante U25-Reform thematisiert, wodurch Jugendliche und junge Erwachsene im Bürgergeld aus ihren bewährten Hilfe- und Beratungsstrukturen herausgerissen würden, um im Bundeshaushaushalt Einsparungen zu erzielen. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag lehnten den Vorschlag entschieden ab. Der Tag der kommunalen Jobcenter 2023 zeigte deshalb der U25-Reform im Rahmen einer Fotoaktion die rote Karte und veröffentlichte eine Resolution mit dem Titel „Jugendliche nicht abhängen – U25-Reform die rote Karte zeigen!“. 

(Anmerkung: Vgl. dazu nunmehr den Bericht S. 2 in dieser Ausgabe) 

Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachen 

Mit Schreiben vom 19. September 2023 hat der Landesbranddirektor Dieter Rohrberg über den Sachstand und den weiteren Weg bei der Ausbildung der Feuerwehren in Niedersachsen informiert. Im Wesentlichen wird auf die derzeitige Ausbildungssituation an der NLBK und auf die Einführung der neuen modularen Truppausbildung eingegangen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des gestiegenen Ausbildungsbedarfes die Kapazitäten nicht mehr ausreichend seien und geprüft wurde, welche Ausbildungsinhalte gestrafft und mit digitalen Anteilen zur Entlastung des Ehrenamtes angeboten werden können. Damit verbunden sei auch die Überarbeitung der Feuerwehrdienstvorschrift zwei (FwDV2) und entsprechend der niedersächsische Erlass dazu. So solle die bisher auf Lehrgangswochen ausgerichtete Ausbildung in eine modular aufgebaute handlungsorientierte Ausbildung umgestellt werden. So sei auch mit der bisherigen Truppführerausbildung verfahren worden, die nunmehr in die modulare Truppausbildung umgewandelt worden sei. 

Über die nächsten Schritte soll laufend informiert werden. Die Informationen sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) sollen auch auf der Homepage des NLBK abgerufen werden können. 

Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung erlassen, die den Ländern die Möglichkeit einräumt, Unternehmen zu beleihen und deren Mitarbeitende mit verkehrsrechtlichen Anordnungsbefugnissen auszustatten. Dadurch soll die Polizei entlastet werden. Die Verordnung ist zum 7. September 2023 in Kraft getreten. Die Regelungen bedürfen jedoch noch weiterer Umsetzungsmaßnahmen auf Landesebene. 

Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen 

Der Deutsche Landkreistag hat im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird auf die Implikationen des Bestandsaufwuchses in Teilen Deutschlands eingegangen und eine Änderung des Schutzstatus gefordert, um ein regionales Bestandsmanagement zu ermöglichen. 

Referentenentwurf für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Referentenentwurf für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) übersandt, mit der u.a. an die noch laufende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeknüpft werden soll. Mit der Änderung des StVG und der StVO sollen den Ländern und Kommunen laut Koalitionsvertrag mehr Entscheidungsspielräume eröffnet werden, um neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen zu können. Darüber hinaus sehen die Änderungen eine Freistellung von NATO-Transporten vom Sonnund Feiertagsfahrverbot vor. 

Die Änderungen sehen keine flächendeckende Tempo 30-Regelung vor, die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 soll an bestimmten Stellen aber erleichtert werden, namentlich im unmittelbaren Bereich von Fußgängerübergängen, Kindergärten, Kitas und Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie zum „Lückenschluss“ zwischen zwei Tempo 30-Abschnitten, wenn diese Abschnitte nicht länger als 500 Meter sind, damit der Verkehr besser fließen kann. 

Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg unwirksam 

Mit Urteil vom 13. Juni 2023 (Az. 9 CN 2.22 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg i.B. für unwirksam erklärt. Bei Bewohnerparkgebühren handle es sich um Verwaltungsgebühren, die nur auf eine Rechtsverordnung und nicht auf eine kommunale Satzung gestützt werden könnten. Die Festsetzung der Gebühr müsse sich zudem auf Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs beschränken, klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke dürften gemäß § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG bei der Gebührenausgestaltung dagegen nicht verfolgt werden. 

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vorgelegt. Mit der Änderung sollen ausdrückliche Vorgaben für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff in die UVP-V Bergbau aufgenommen werden. Entsprechend sieht der Entwurf vor, dass für die Einspeicherung von Wasserstoff künftig die gleichen Vorgaben wie für die Einspeicherung von Erdgas gelten sollen. 

Änderung der BSI-Kritisverordnung 

Mit dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) wurden die Sektoren Kritischer Infrastrukturen um den Sektor Siedlungsabfallentsorgung ergänzt. Ziel der vorliegenden Änderungsverordnung ist es, die Einrichtungen, Anlagen oder Teile im Sektor Siedlungsabfallentsorgung zu bestimmen, die als Kritische Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes gelten. 

Als Schwellenwert wird, wie auch in den weiteren Sektoren, auf 500.000 zu versorgende Einwohner als Bezugszahl referenziert. Die Verordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages hält diesen Wert im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung für deutlich überhöht und wird vorbehaltlich der eingehenden Stellungnahmen der Landkreise und der Region Hannover für eine Absenkung des Wertes eintreten. 

Kommunalbericht 2023 der Präsidentin des Niedersächsischen LRH 

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs am 28. September 2023 den Kommunalbericht 2023 vorgestellt (LT-Drs. 19/2400). Für die Kreisebene von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen

– zur besseren Planung der Kindertagesbetreuung (S. 27 ff.),
– viele Schulformen – zu wenig Geld (S. 32 ff.),
– Vorfahrt fürs Fahrrad – kommunaler Radverkehr Niedersachsen gut aufgestellt (S. 38 ff.),
– Projektreihe Digitales Rathaus (S. 60) und
– Baustelle Cybersicherheit (S. 67 ff.). 

Die kommunalen Spitzenverbände wiesen auf sich eintrübende Finanzlage ab 2023 hin, die vom Kommunalbericht nicht erfasst sei, und auch auf weitere Folgen insbesondere des Fachkräftewandels. In der politischen Diskussion wurden insbesondere die Schwierigkeiten der Kindertagesstättenbedarfsplanung wie auch der Personalgewinnung insgesamt angesprochen. Auch die Digitalisierung und die Schwierigkeiten in der Umsetzung wurden erörtert. Des Weiteren wurde die tatsächliche Umsetzung einer wünschenswerten Umsetzung der Dritten Kraft in Kindertagesstätten diskutiert. 

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Anhörung zum Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024 

Am 20. September 2023 fand im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2024 und zum Haushaltsbegleitgesetz 2024 statt. Die kommunalen Spitzenverbände sahen den grundsätzlichen Bedarf einer neuen Priorisierung im Landeshaushalt. Während das Land seit 2022 Rekordüberschüsse einfahre und fest mit der Einhaltung der Schuldenbremse plane, rutschten die Kommunalfinanzen zunehmend ab. Änderungen im Gesamtfinanzgefüge seien daher dringend notwendig. Hierzu trugen sie insbesondere zu folgenden Punkten vor: 

a) Krankenhausfinanzierung
b) Breitbandausbau
c) Kita-Finanzierung
d) Schulischer Ganztag
e) Systembetreuung in Schulen 

Zusammenfassend stellten die Spitzenverbände fest, insgesamt führe die fehlende Ausfinanzierung gesamtstaatlich zu verantwortender Aufgaben die Kommunen in ein strukturelles Defizit, das sie durch Einsparungen allein nicht bewältigen könnten. Der eingeschlagene Weg führe mittelfristig dazu, dass Angebote der Daseinsvorsorge zurückgefahren statt erhalten würden. 

Zum konkreten Haushaltsplan 2024 des Landes (LT-Drs. 19/1900) gingen die kommunalen Spitzenverbände im Schwerpunkt auf die Investitionsfinanzierung für Krankenhäuser ein. Begrüßt wurde, dass kurzfristige Investitionsmaßnahmen in einer Größenordnung von zwei Milliarden Euro durch Verpflichtungsermächtigung bewilligt werden könnten. Dabei wurde allerdings die Gefahr gesehen, dass die kommunalen Krankenhausträger bei einem zeitnahen Baufortschritt in die Notwendigkeit der Zwischenfinanzierung geraten könnten, eil die Haushaltsmittel nur begrenzt in jährlichen Branchen zur Verfügung stünden. Im Übrigen wurde die zusätzliche kommunale Mitfinanzierung der Zuweisungen an das Sondervermögen in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich ab 2025 kritisch hinterfragt. 

Finanzstatusbericht (MF) und kommunaler Finanzbericht 

Im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages nahmen die kommunalen Spitzenverbände zum Finanzstatusbericht des Finanzministeriums (MF) Stellung. Die kommunalen Spitzenverbände teilen die in dem Finanzbericht des MF geschilderten Entwicklungen ausdrücklich nicht. Sie sehen zum einen die deutlich positivere Tendenz der Finanzentwicklung des Landes gegenüber den Kommunen. Weiter kritisieren sie, dass das Land permanent seine Ausgaben durch eigene Gestaltung selbst massiv ausweitet, wie z.B. durch die extrem teure Einführung der Beitragsfreiheit in Kindergärten in der vergangenen Legislaturperiode und der jetzt vorgesehenen Anhebung der Eingangsbesoldung für Lehrerinnen und Lehrer mit jeweils jährlichen Haushaltsbelastungen in der vollen Jahreswirkung von dreistelligen Millionenbeträgen. 

Für die Kommunen und ihre notwendigen Aufgaben der Daseinsvorsorge stehe hingegen kein Geld mehr zur Verfügung. Finanziert würden die landespolitischen Zielsetzungen dabei seit Jahren auch durch die Kommunen, weil das Land seine Zuweisungen sowohl im Finanzausgleich als auch außerhalb in den vergangenen 30 Jahren um mehr als eine Milliarde jährlich ab 2024 gekürzt habe. Der kommunale Finanzausgleich sei auch aus diesem Grunde seit Jahren der niedrigste in allen 13 Flächenländern und liege mit 693 Euro je Einwohner um 270 Euro je Einwohner unter dem Bundesdurchschnitt. Einzelheiten hierzu stehen im kommunalen Finanzbericht, der dem Niedersächsischen Landtag ebenfalls überreicht wurde. 

Schließlich fordern die kommunalen Spitzenverbände spätestens eine Erhöhung des kommunalen Finanzausgleichs, wenn es durch die Ergebnisse der Expertenkommission ab 2025 zu erheblichen interkommunalen Verschiebungen kommen sollte. 

Landkreise appellieren an Bund: Bewährtes Hilfesystem nicht zerschlagen 

Ein von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil geplantes Gesetz sorgt flächendeckend für große Unruhe bei Kommunen und Sozialverbänden in Niedersachsen. Vorgeblich um 900 Millionen Euro im Jahr einzusparen, soll die Zuständigkeit der Betreuung für unter 25-jährige Arbeitssuchende von den Jobcentern auf die Arbeitsagenturen übergehen. Was technisch klingt, zerschlägt in Wirklichkeit die bewährte vernetzte Hilfe für benachteiligte Jugendliche beim Übergang von Schule in den Beruf (vgl. bereits NLT-Aktuell 26/2023, S. 1). Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat am 18. September 2023 in einer Videokonferenz mit Staatssekretärin Leonie Gebers vom Bundesarbeitsministerium erneut dringlich an den Bund appelliert, das Vorhaben aufzugeben. 

„Der Schaden ist immens, ein Nutzen nicht zu erkennen. Deswegen lehnen alle, die sich mit der Thematik auskennen, dieses Vorhaben entschieden ab. In Niedersachsen würde ein seit 15 Jahren geknüpftes Netz zur Begleitung der besonders hilfebedürftigen Jugendlichen zerschnitten. Die Arbeitsagenturen können keine vergleichbar wirkungsvollen Angebote unterbreiten wie die Jobcenter. Die Maßnahmen der Jobcenter sind von längerer Dauer, ganzheitlicher und niedrigschwelliger. Sie müssen fortgeführt werden“, fordert der Präsident des NLT, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, in einer Pressemitteilung. 

„Eine fehlende Ausbildung oder Arbeitslosigkeit haben häufig etwas mit fehlender Schulbildung oder auch Sprachdefiziten zu tun, denen vorbeugend durch die kommunale Jugendhilfe und in den Schulen begegnet wird“, führte Landrat Peter Bohlmann, Vorsitzender des NLT-Jugend- und Sozialausschusses, Landkreis Verden aus. Daran müsse dann nahtlos die Arbeitsförderung u.a. in den kommunal verankerten Jobcentern anknüpfen. Wenn jetzt nach der Schule die Bundesagentur für die unter 25-Jährigen die Vermittlung und Förderung übernehmen solle, sei das gerade für die Betroffenen ein Betreuungsbruch und absolut schädlich. 

„Sinnvolle Maßnahmen wie Schuldner- und Suchtberatung ständen nicht mehr zur Verfügung“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest. „Der Bürgergeldbonus als Anreiz zur Teilnahme an bestimmten Maßnahmen entfiele. Das immer wieder betonte politische Ziel des Angebots von Leistungen aus einer Hand wird missachtet. Und wirkliche Einsparungen werden nicht erzielt, weil die finanziellen Lasten nur in das durch Beitragsgelder finanzierte System des SGB III verschoben werden. Langfristig drohen ,verlorene Jahre‘ bei den Hilfebedürftigen, die oftmals wieder zu den Jobcentern zurückkehren werden. Auch finanziell würde sich die beabsichtigte Maßnahme des Bundesgesetzgebers zu Lasten der Allgemeinheit auswirken“, so Meyer. 

Entwurf der Fachkräftestrategie der Fachkräfteinitiative Niedersachsen 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat in der Sitzung der Lenkungsgruppe der Fachkräfteinitiative Niedersachsen (FKI) am 12. September 2023 seine Überlegungen zur Weiterentwicklung der Fachkräfteinitiative in der Legislaturperiode 2022 bis 2027 weiter konkretisiert, einem Abgleich mit den Partnern unterzogen und der Schlussfassung zugesteuert. Der Aktualitätsbezug soll aus Sicht der Landesregierung und der Arbeitsmarktakteure neu eingeordnet werden. Ein berufs- und branchenspezifischer Schwerpunkt zeichnet sich aber ab. Als neue Handlungsfelder hat das Land unter anderem ausgemacht: 

  • Ausbildung zeitgemäß stärken, 
  • Weiterbildung zielgerichtet ausbauen, 
  • inländische Potentiale noch stärker nutzen, 
  • Zuwanderung, Anerkennung und Willkommenskultur gestalten, 
  • Arbeitsqualität, Arbeitskultur und Beschäftigungsfähigkeit sichern. 

Hinsichtlich der erfassten Branchen wird eine deutliche Ausweitung in den Blick genommen, die die bisherige berufsspezifische Betrachtung im Bereich IT, Gesundheits- und Erziehungsberufe deutlich erweitert auf den gesamten Bereich der Gesundheits- und Sozialpflegeberufe, den Bereich Energie und Klima, Handwerk, Tourismuslogistik und weitere; dies knüpft an den Koalitionsvertrag an. 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat gemeinsam mit weiteren Akteuren den Ansatz und die Neuausrichtung grundsätzlich positiv bewertet. Zur jüngsten Fassung hat der NLT aber insbesondere das Vorhaben einer zentralen Ausländerbehörde sowie die fehlende Ausrichtung gegen die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte kritisiert. 

Breitbandausbau: Vereinbarung des Wirtschaftsministeriums 

Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) die niedersächsischen Landkreise, die Region Hannover sowie die kreisfreien Städte darüber informiert, dass es keine weitere Landesförderung zur Kofinanzierung der „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0“ geben wird. Zur Begründung verwies das MW auf die Ergebnisse der Haushaltsklausur der niedersächsischen Landesregierung und eine daraufhin erfolgte Umpriorisierung der Mittel. Dieser unangekündigte und nicht vorhersehbare Wegfall der Kofinanzierung des Breitbandausbaues wird durch den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) als massiver Vertrauensbruch und fatales Signal gewertet. 

Mit Pressemitteilung vom 13. September 2023 hat das MW nun mitgeteilt, dass es mit dem Unternehmen Deutsche Glasfaser eine Kooperationsvereinbarung zur Stärkung des eigenwirtschaftlichen Breitbandausbaus in Niedersachsen unterzeichnet hat. Ziel ist es laut Pressemitteilung, die Breitbandversorgung zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und dem Land zu intensivieren und den Ausbau in Niedersachsen weiter zu beschleunigen (zur Pressemitteilung: https://link.nlt.de/zq4k). 

Aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle kann eine solche Absichtserklärung („Letter of Intent“, LOI) vor dem Hintergrund des geltenden Zuwendungs- und Vergaberechts grundsätzlich nicht ausreichen, um den Glasfaserausbau in Gebieten sicherzustellen, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht darstellbar ist. So ergibt sich auch aus dem LOI zwischen MW und Deutsche Glasfaser keine Verpflichtung zur Erschließung der bisher nicht oder unterversorgten Gebiete. 

Für Irritationen sorgt zudem, dass der LOI unter Ziffer 3b die Zusage des MW enthält, sich für eine möglichst unbürokratische Förderung einzusetzen und neue Fördermodelle für notwendig zu erachten, die als Ergänzung zum eigenwirtschaftlichen Ausbau angesehen werden. Die Möglichkeit einer solchen ggf. angepassten Fortführung der Förderung wurde vom MW bisher stets verneint. 

Breitband- und Mobilfunkversorgung in ländlichen Räumen 

Im Jahr 2025 laufen die Nutzungsrechte für eine Reihe von Frequenzen für die Mobilfunknutzung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Konsultationspapier vorgelegt. Danach beabsichtigt die BNetzA, aktuell auf ein Vergabeverfahren zu verzichten und die bestehenden Frequenznutzungsrechte vorübergehend bis Ende 2033 zu verlängern. Die Verlängerung soll mit Auflagen zur Stärkung des Wettbewerbs sowie mit Versorgungsauflagen kombiniert werden. 

Der Deutsche Landkreistag hat sich in der Vergangenheit stets dagegen ausgesprochen, bestehende Frequenznutzungsrechte schlicht zu verlängern. Diese Haltung war von der Sorge getragen, dass in diesem Rahmen weniger Möglichkeiten bestehen könnten, durch Auflagen die Versorgung der ländlichen Räume zu gewährleisten. 

Mit ihrem jetzt vorgelegten Konsultationspapier will die BNetzA zwar vorübergehend auf eine Vergabe verzichten, zugleich aber von der ihr durch die jüngste Novelle des Telekommunikationsgesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, Versorgungsauflagen auch außerhalb eines Vergabeverfahrens vorzusehen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Durchführung einer Versteigerung mithin nicht mehr zwingend erforderlich. 

Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 beschlossen. Damit steigt der Regelbedarf für alleinlebende Volljährige im SGB II/SGB XII um 61 Euro auf 563 Euro. Darüber hinaus ist eine Fortschreibung der Werte für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen. 

Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent. Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich derjenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex. 

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im Kalenderjahr 2024 im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. 

Durch diese Erhöhungen entstehen im SGB XII Mehraufwendungen von insgesamt rund 1,03 Milliarden Euro (rund 110 Millionen Euro in der Hilfe zum Lebensunterhalt, rund 920 Millionen Euro in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Für das SGB II wird mit Mehrausgaben i.H.v. ca. 3,49 Milliarden Euro gerechnet, wovon etwa 3,41 Milliarden Euro auf den Bund und rund 80 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Im Bereich des AsylbLG weist der Entwurf 268 Millionen Euro Mehrkosten für Länder und Kommunen aus. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 20. Oktober 2023. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt bis zum 31. Oktober 2023. 

Abfrage zu Fahrradschutzstreifen außerorts 

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) ist an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) herangetreten und hat um Prüfung der Zulassung von Fahrrad-Schutzstreifen außerorts auf Nebenstrecken in Niedersachsen gebeten. Eine solche Bitte gab es bereits 2020. Die Jetzige erfolgte im Lichte eines aktuellen Erlasses des Landes Baden-Württemberg zu Schutzstreifen für den Radverkehr auf Außerorts-Straßen vom 26. Januar 2023. 

Erfreulicherweise hat das MW zugesagt, eine vertretbare straßenrechtliche Realisierung unter Einbindung des Niedersächsischen Radwegekonzepts 2026 zu prüfen, wenn eine Übersicht von Streckenabschnitten vorliegt, bei denen ein Bedarf an solchen Schutzstreifen aufgezeigt wird. Nachdem das MW bisher die Schutzstreifen außerorts auf Nebenstrecken kategorisch abgelehnt hat, ist nunmehr eine leichte Öffnung in der Haltung erkennbar. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages hat in dieser Angelegenheit eine Umfrage bei den Mitgliedern eingeleitet. 

Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben 

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestags führt eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften durch. Mit dem Entwurf soll die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermächtigt werden, die für die Regulierung der Stromnetzentgelte maßgeblichen Festsetzungen selbst zu treffen. Die BNetzA würde damit auch die Möglichkeit zu einer Reform des Systems der Netzentgelte erhalten, durch die derzeit aufgrund hoher Stromeinspeisungen aus erneuerbaren Energien mit hohen Netzentgelten konfrontieren Regionen entlastet werden könnten. 

Der Umwelt- und Planungsausschuss sowie der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages haben sich mit dieser Problematik in ihren jüngsten Sitzungen befasst und gefordert, dass die besonders durch den Ausbau erneuerbarer Energien belasteten ländlichen Räume nicht länger auch die höchsten Netzentgelte leisten sollten. Sie haben die BNetzA zu einer Reform der Netzentgeltregulierung aufgefordert, die zu einer gerechteren Verteilung der mit dem durch die weiter voranschreitende Energiewende verbundenen Kosten des Netzausbaus führt. Als mögliche Lösungsansätze kommen insoweit – analog zur Regulierung der Netzentgelte für die Übertragungsnetze – ein bundesweit einheitliches Entgelt, aber auch eine bundesweite Wälzung der spezifischen, durch die Energiewende ausgelösten Netzkosten oder eine Beteiligung der Einspeiser an der Finanzierung der Netzinfrastrukturen in Betracht. 

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Zukunft des Rettungsdienstes und seiner Finanzierung 

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat sich erneut zur Reform der Notfall- und Akutversorgung geäußert und geht in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2023 auf den Rettungsdienst und dessen Finanzierung ein. In der Beschreibung der Ausgangs- und Problemlage werden die vielfältigen und aus Kommissionssicht kleinteiligen Strukturen des Rettungsdienstes kritisiert und zumindest implizit für einen Teil der Probleme verantwortlich gemacht. Insbesondere führten unterschiedliche Vergütungsmodelle, die in den Ländern bestehen, zu einer mangelnden Transparenz von Kosten und Leistungen des Rettungsdienstes einschließlich der Leitstellen, so die Kritik. Zudem wird suggeriert, dass Modelle, die auf Grundlage kommunaler Gebührensatzungen die Finanzierung regeln, keine Anreize für einen wirtschaftlich effizienten Betrieb bieten und zudem, dass diese Gebührensatzungen ohne jede Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Vorfeld erlassen würden. 

Die Kommission empfiehlt u.a., den Rettungsdienst als eigenständiges Leistungssegment in § 27 Abs. 1 SGB V aufzunehmen. Die Anforderungen an die Qualität sowie die Qualifikation des eingesetzten Personals in Leitstellen und der Notfallrettung sollten nach Vorstellung der Kommission länderübergreifend vereinheitlicht werden. Es seien „regionale Gremien der Gesundheitspolitik“, Kostenträger und Leistungserbringer in die einheitliche Bedarfsplanung unter Leitung der Länder einzubeziehen. Weiter fordert die Kommission eine Konzentration und Zentralisierung der Leitstellen unter der Ägide und Koordination des jeweiligen Bundeslandes. Die Kommission hält eine Betreuungsdichte von zirka einer Million Einwohner pro Leitstelle für sachgerecht. Dies könne allerdings in dünner besiedelten Regionen auch eine geringere Zahl sein. Die Planung sollte auch in der Regel landkreisübergreifend erfolgen. 

In einer ersten Einschätzung weist die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) darauf hin, dass die Vorschläge der Sachverständigenkommission über die grundgesetzlichen Zuständigkeiten der Länder und Kommunen, den Zusammenhang zu anderen Aufgaben der Gefahrenabwehr wie den Feuerwehrbereich und den Katastrophenschutz, den für Niedersachsen festgelegten kommunalrechtlichen eigenen Wirkungskreis und zahlreiche andere Zusammenhänge einfach hinwegzugehen scheinen. Damit dürften sie inhaltlich noch weit über die Vorschläge des Bundesministeriums für Gesundheit hinausgehen, die Ende 2019 zur Gründung des vom NLT initiierten Bündnisses „Rettet den Rettungsdienst“ geführt haben. Die Geschäftsstelle beabsichtigt daher eine strikte Ablehnung dieser Vorschläge und setzt darauf, dass auch die Länder diese Vorschläge geschlossen ablehnen werden. 

Warntag 2023: NLT mahnt Stärkung des Katastrophenschutzes an 

„Der diesjährige Warntag muss auch ein lauter Weckruf an Landtag und Bundestag sein, viel mehr für den Katastrophenschutz zu investieren. Wir beobachten leider schon wieder die übliche Krisenverdrängung in der Politik. Trotz Flüchtlingskrise, Ukraine-Krieg, AhrtalHochwasser und befürchteter Energiemangellage im vergangenen Winter fehlt eine markante politische Prioritätensetzung für den Bevölkerungsschutz.“ So fasste Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die Forderungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zum Katastrophenschutz aus Anlass des diesjährigen Warntages zusammen. Anlass war eine Anfrage der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung. 

In seiner Stellungnahme führte Meyer weiter aus: „Wir warten dringend auf ein Zehn-Milliarden-Paket für den Katastrophenschutz auf Bundesebene, um parallel zum 100-Milliarden-Sondervermögen für die Bundeswehr auch die zivile Seite der Krisenprävention grundlegend zu stärken. Auf Landesebene waren die Fördermittel für Sirenen sofort verplant, viele Landkreise warten auf eine Fortsetzung der Förderung. Auch die Fahrzeugförderung des Landes für den Katastrophenschutz muss dringend um mehrere Millionen Euro erhöht werden, weil wir angesichts der Klimaveränderungen viel mehr geländegängige Spezialfahrzeuge und Hochleistungspumpen brauchen.“ 

Meyer erläuterte, insgesamt müssten alle Akteure in der Krisenprävention in Deutschland deutlich schneller werden. Ein Beispiel: Das Cell-Broadcasting, also das automatische Senden von Alarmnachrichten auf alle Handys in einer Funkzelle, sei früh gefordert worden, u.a. vom NLT in seinem grundlegenden Forderungspapier aus 2017 (www.nlt.de > Verbandspositionen > Katastrophenschutz). Umgesetzt wurde es erst nach dem furchtbaren Ahrtal-Hochwasser durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (§ 164a) im Dezember 2021. „Angesichts der betrüblichen Weltlage und der Zunahme von Extremwettern müssen wir auch insgesamt die Eigenvorsoge in unserer Gesellschaft wieder stärken. Da ist jeder gefragt. Die Vorschläge, in der Schule die eigene Schutzkompetenz und die Brandschutzerziehung zu stärken und Erste-Hilfe-Kenntnisse verpflichtend zu vermitteln, gehen in die richtige Richtung“, positionierte sich Meyer.

Landeshaushalt 2024 

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024-HG 2024-) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Die Landtagsdrucksache wurde zwischenzeitlich als Drs. 19/1900 – neu – veröffentlicht. Seit 31. August 2023 liegt somit der komplette Haushaltsentwurf mit über 3300 Seiten dem Haushaltsgesetzgeber vor. 

Der Entwurf sieht Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2024 in Höhe von 42,3 Milliarden Euro vor. Eine Nettokreditaufnahme ist nicht eingeplant. Vielmehr sollen 118,3 Millionen Euro der Tilgung zugeführt werden. Hierfür ist eine Rücklagenentnahme vorgesehen (insg. 187 Millionen Euro). Das Land plant mit einem leicht negativen Finanzierungssaldo von 68,8 Millionen Euro. Insoweit kann grundsätzlich damit gerechnet werden, dass durch Verbesserungen im Haushaltsvollzug auch im Jahr 2024 der Finanzierungssaldo des Landes wieder deutlich positiv ausfallen dürfte. 

Haushaltsbegleitgesetz 2024 

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2024 (LT-Drs. 19/2229) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Mit diesem Gesetzentwurf ist eine Reihe von Änderungen vorgesehen, die zum Teil auch die kommunalen Gebietskörperschaften direkt betreffen. 

– Art. – 2 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz:
Hier werden die Pro-Kopf Beträge für die Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises für das Jahr 2024 festgelegt. Für die Landkreise sind 64,53 Euro je Einwohner vorgesehen.
– Art. 8 – Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen:
Hier werden umfangreiche Änderungen vorgenommen. So soll der Förderzweck erweitert werden. Vorgesehen ist, zur Erhöhung der Krankenhausinvestitionen in den Jahren 2025 bis 2048 jährlich 45 Millionen Euro Landeszuweisung und eine kommunale Gegenfinanzierung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKG mit 40 Prozent (30 Millionen Euro) zuzuführen. Des Weiteren sind Regelungen für eine Schließungsförderung vorgesehen.
– Art. 9 – Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege:
Hier soll eine Anhebung bei dem Finanzhilfesatz für Krippenplätze mit Wirkung vom 1. August 2022 von bislang 56 Prozent auf 59 Prozent geregelt werden. Dies hat Folgewirkungen für eine Reihe von Regelungen insbesondere auch zu altersübergreifenden Gruppen. In § 30 werden Regelungen über die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung neu gefasst und dabei insbesondere bislang bestehende Richtlinien in gesetzliche Regelungen übernommen. Die Änderungen der Regelung zur pauschalierten Finanzhilfe für Krippengruppen und altersübergreifende Gruppen führt für den Landeshaushalt zu Mehrausgaben. Für das Haushaltsjahr 2024 betragen diese 72,5 Millionen Euro (davon 40,9 Millionen Euro infolge des vorgesehenen rückwirkenden Inkrafttretens der Änderung zum 1. August 2022). Auf das Haushaltsjahr 2025 entfallen 33,2 Millionen.  

Stadt | Land | Bytes 

Am 31. August und 1. September fand das diesjährige kommunale IuK-Forum Niedersachsen erstmalig unter dem Namen „Stadt | Land | Bytes“ in Bad Lauterberg statt. Rund 160 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, der GovConnect GmbH und des Niedersächsischen Studieninstituts gefolgt. Die Folien der Vorträge sowie die Ergebnisse des Barcamps können, soweit vorhanden, unter https://stadtlandbytes.de abgerufen werden. Dort findet sich auch bereits der Terminhinweis für „Stadt | Land | Bytes 2024“, das am 5. und 6. September 2024 in Papenburg stattfinden wird. Ein Bericht über die Veranstaltung ist für die nächste Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information vorgesehen, die im Oktober erscheint. 

#nltdigikon 

Am 13. September fand die Digitalisierungskonferenz des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), die #nltdigikon, im Haus der kommunalen Selbstverwaltung in Hannover statt. Schwerpunktthemen in diesem Jahr waren „Künstliche Intelligenz“ sowie „Robotic Prozess Automation“ (RPA). Die Vortragsfolien der #nltdigkon können unter https://link.nlt.de/s5yk heruntergeladen werden. Ein ausführlicher Bericht über die #nltdigikon erscheint in der Oktober Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information. 

Vorschlag für einen sogenannten „Deutschland-Pakt“ 

Bundeskanzler Olaf Scholz hat den Ländern und Kommunen einen sogenannten Deutschland-Pakt mit dem Ziel vorgeschlagen, das Land schneller, moderner und sicherer zu gestalten. Konkret umfasst sein soll ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ mit Elementen im Bereich des allgemeinen Verfahrensrechts wie der Digitalisierung im Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum unter anderem durch das Wachstumschancengesetz und die Förderung von Investitionen in klimaneutrale Produktionen erhöht sowie die Verwaltung modernisiert und digitalisiert werden. Schließlich sollen mehr Fachkräfte gewonnen und irreguläre Migration begrenzt werden 

Bei dem vorgelegten Deutschland-Pakt handelt es sich nach erster Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) um in der Sache im Einzelnen ggf. sinnvolle Maßnahmen, ein strukturiertes, systematisches Vorgehen sei aber nicht erkennbar, vielmehr würden zahlreiche ohnehin bereits in der Umsetzung befindliche oder beschlossene Vorhaben in einem Papier zusammengebunden. 

Das Papier, das auch an die Kommunen gerichtet ist, verkenne zudem die klare Kritik derselben an wichtigen Einzelvorhaben wie dem Wachstumschancengesetz, an anderen Stellen wie beim generellen Abbau bürokratischer Hemmnisse und Standards bleibe es hinter kommunalen Erwartungen zurück. Der Deutschland-Pakt wird in den September Sitzungen der Gremien des DLT diskutiert. 

Rede zur Lage der Union 2023 von Kommissionspräsidentin von der Leyen 

Die Präsidentin der EU-Kommission Ursula von der Leyen hat am 13. September 2023 ihre vierte Rede zur Lage der Europäischen Union gehalten. Im Zentrum ihrer Rede standen neben der ökologischen Transformation auch die wirtschaftliche und technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit der EU. Hierzu kündigte sie u.a. einen Bürokratieabbau für die Wirtschaft und einen Gipfel mit Sozialpartnern zur Bekämpfung des Fachkräftemangels an. Zur Steuerung der Migration drängte sie auf die zügige Verabschiedung des Migrationspakts und plädierte für weitere Abkommen mit Drittstaaten. Zu den weiteren Einzelheiten hat Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert: 

Den Bereich der Migration hielt von der Leyen kurz. Sie plädierte für eine zügige Verabschiedung des vom Rat beschlossenen Migrationspaktes sowie weitere bilaterale Abkommen mit Drittstaaten wie jüngst mit Tunesien. Noch nie sei die EU einer Verständigung auf ein Paket so nah gewesen. Schließlich kündigte sie einen entschlossenen Kampf gegen Schlepper und in diesem Zuge eine internationale Konferenz zur Bekämpfung des Menschenhandels an. Für die Ukraine bekräftigte von der Leyen die Unterstützung der EU, solange es nötig sei und kündigte die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukrainer in der EU im Rahmen der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie an. 

Im Rahmen der Fortentwicklung des sogenannten Green Deal, den von der Leyen zum zentralen Thema ihrer Präsidentschaft gemacht hat, kündigte sie eine Serie von Energiewende-Dialogen mit der Industrie an, ebenso wie ein Paket zum Windkraftausbau in Europa. Dazu werde man die Genehmigungsverfahren beschleunigen, Auktionssysteme in der gesamten EU verbessern und sich auf Kompetenzen, den Zugang zu Finanzmitteln und stabile Lieferketten fokussieren. Auch bereits begonnene Projekte, wie etwa das Netto-Null-Industrie-Gesetz, sollen zügig abgeschlossen werden. 

Viel Zeit widmete von der Leyen schließlich ihrer China-Strategie, welche sie mit dem Stichwort „De-risk, not de-coupling“ umschrieb. China verzerre mit staatlich subventionierten Produkten den Wettbewerb, was man künftig verhindern wolle. Konkret kündigte sie eine Antisubventionsuntersuchung zu Elektrofahrzeugen aus China an. 

Brüsseler Erklärung der deutschen Ministerpräsidenten 

Die Regierungschefinnen und -chefs der 16 Bundesländer haben am 7. September 2023 unter dem Titel „Brüsseler Erklärung“ ihre Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz bekanntgegeben. Für die kommunale Ebene sind einige Punkte in den Bereichen Migration, europäisches Beihilfen- und Vergaberecht sowie Kohäsionspolitik relevant, die aber in zahlreichen Aspekten hinter den Forderungen des Deutschen Landkreistages zurückbleiben. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit: 

Mit Blick auf das Thema Migration loben die Ministerpräsidenten die am 8. Juni 2023 erfolgte Einigung der EU-Innenminister zum Migrationspaket. Diese könne nur einen ersten wichtigen Schritt in Richtung einer solidarischen Migrationspolitik darstellen, wenn sie konsequent umgesetzt werde. Es sei wichtig, dass nun auch jene Staaten in die Verantwortung genommen würden, die bislang kaum einen Beitrag geleistet hätten. Der eingeräumte Handlungsspielraum im Rahmen des vorgesehenen Solidaritätsmechanismus dürfe aber nicht dazu führen, dass das Ziel einer gerechten Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten unterwandert werde. Für die Verfahren an den EU-Außengrenzen fordern die Ministerpräsidenten die Einhaltung besonderer Schutzregeln für Familien mit Kindern nach der Kinderrechtskonvention. 

Daneben müsse das europäische Vergaberecht u.a. durch eine inflationsbedingte Erhöhung der Schwellenwerte angepasst werden. Auch der DLT fordert seit langem eine Erhöhung der Schwellenwerte. Allerdings reicht die lediglich inflationsbedingte Erhöhung nicht aus, um dem hohen Verwaltungsaufwand der Landkreise besonders bei europaweiten Ausschreibungsverfahren mit geringen Angeboten zu begegnen. 

Große Beachtung schenken die Beschlüsse schließlich der europäischen Kohäsionspolitik. Wie der DLT fordern die Ministerpräsidenten für die kommende Förderperiode attraktive Kofinanzierungssätze und eine flächendeckende Förderung auch für stärker entwickelte Regionen. Die Kohäsionspolitik solle auch 2028 bis 2034 in geteilter Mittelverwaltung ausgestaltet werden, außerdem solle eine größtmögliche Flexibilität bei der Gestaltung der Förderprogramme ermöglicht und mehr Rechtssicherheit und Effizienz gewährleistet werden. Insgesamt bleiben die Forderungen hier vage. 

Konsultation der EU-Kommission zu Wolfsbeständen 

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zum Status des Wolfes gestartet. Damit will sie dem Umstand Rechnung tragen, dass die Rückkehr des Wolfes in Regionen Europas, in denen lange Zeit keine Populationen mehr vorhanden waren, vor Ort zunehmend zu Konflikten mit Viehzüchtern und Jägern führt. Dies ist nach Angaben der EU-Kommission insbesondere dort der Fall, wo von Maßnahmen zur Verhinderung von Angriffen auf Nutztiere nicht umfassend Gebrauch gemacht wird. 

Entsprechend will die EU-Kommission u.a. bei Kommunen und Wissenschaft aktuelle Daten über die wachsenden Wolfspopulationen und die Folgen erheben. Auf Grundlage dieser Daten soll die EU-Kommission über einen Vorschlag entscheiden, ggf. den Status des Wolfsschutzes in der EU zu ändern und den Rechtsrahmen zu aktualisieren. Daneben weist die EU-Kommission darauf hin, dass bestehende Ausnahmeregelungen von den Behörden bereits jetzt ausgeschöpft werden sollen. 

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat auf Bitten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf einer Formulierungshilfe der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes übermittelt. Dies geschah nach mehreren Erörterungen und diversem Schriftwechsel. Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich als Fraktionsentwurf in den nächsten Wochen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden. 

Er regelt in einem neuen Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz (Art. 1), dass die Kommunen in Niedersachsen verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Anstalten, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder der Kontrolle von Kommunen stehen. Ausgenommen sind Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kommunen und Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten. 

Ferner wurde auf Anregung des NLT geregelt, dass die internen Meldestellen von Kommunen und Beschäftigungsgebern gemeinsam betrieben werden können. Das MI hat zudem die Möglichkeit eröffnet, dass die Kommunen eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums mit der Aufgabe betrauen können. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt in diesen Fällen aber bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber. 

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum NHundG 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat ausführlich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) im Rahmen der Verbandsanhörung Stellung genommen. Neben zahlreichen Anmerkungen und Anregungen zu einzelnen Vorschriften wurde insbesondere das im Entwurf zukünftig verpflichtend bei der Entscheidung nach den §§ 7 und 14a NHundG vorgesehene amtstierärztliche Gutachten sowie die nach wie vor fehlende Rechtsgrundlage für eine Tötung nicht resozialisierbare Hunde kritisiert. 

Der Entwurf sieht zwei zentrale neue unbestimmte Rechtsbegriffe vor, ohne diese hinreichend zu konkretisieren. Die zur Streichung vorgesehene Regelung zur sogenannten Sachkundevermutung wird ebenfalls abgelehnt. Ausdrücklich begrüßt hat die AG KSV hingegen die vorgesehene Möglichkeit, die Feststellung eines „gefährlichen“ Hundes zukünftig auch widerrufen zu können. 

Einführung einer pauschalen Beihilfe („Hamburger Modell“) 

Der Koalitionsvertrag der die Landesregierung tragenden Fraktionen sieht die Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherungen für Beamtinnen und Beamte durch Einführung des sogenannten „Hamburger Modells“ vor. Bei diesem Modell kann sich die Beamtin oder der Beamte statt der bislang üblichen Kombination aus Beihilfeanspruch und anteiliger privater Vollkostenkrankenversicherung auch für einen dauerhaften pauschalen Zuschuss des Dienstherrn entscheiden, um z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Mitglied zu bleiben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf haben die Regierungsfraktionen nunmehr direkt in der Niedersächsischen Landtag eingebracht. Eine Vorerörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden hat weder durch das fachlich zuständige Finanzministerium noch durch die Regierungsfraktionen stattgefunden. 

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen § 80a in das niedersächsische Beamtengesetz ein, der die Möglichkeit vorsieht, nach Entscheidung der Beamtinnen oder des Beamten anstelle einer Beihilfe nach § 80 NBG eine pauschale Beihilfe zu gewähren. Vorrausetzung dafür ist ein entsprechender einmaliger Antrag unter Verzicht auf die normale beamtenrechtliche Beihilfe nach § 80. Die pauschale Beihilfe wird zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Der Antrag ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform nach 126 BGB und muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Begründung des Beamtenverhältnisses gestellt werden. Für die am 1. Februar 2024 bereits vorhandenen beihilfeberechtigten Personen beginnt die Frist am 1. Februar 2024 zu laufen, sodass der Gesetzentwurf grundsätzlich auch allen aktiven Beamtinnen und Beamten den Wechsel in das System der pauschalen Beihilfe ermöglichen möchte. Die Höhe der pauschalen Beihilfen bemisst sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten grundsätzlich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages der freiwilligen gesetzlichen Versicherung; bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist die Hälfte des Beitrages im Basistarif anzusetzen. 

DLT-Stellungnahme zum Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) lehnt den Referentenentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes ab (zuletzt NLT-Aktuell 28/2023 vom 8. September 2023). Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird nicht erreicht. Da die Kindergrundsicherung nicht bedarfsdeckend ist, wird der Aufwand für bedürftige Familien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht. Hierzu informiert der DLT wie folgt: 

– Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeit unter der neuen Bezeichnung „Familienservice“ wird abgelehnt. Es käme zu Doppel- und Parallelstrukturen und zu einer deutlichen Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit. Zugleich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
– Abzulehnen ist ebenso, dass die Jobcenter zu Ausfallbürgen des Familienservice gemacht werden, indem sie immer dann leisten sollen, wenn ein Antrag auf Kindergrundsicherung noch nicht bearbeitet wurde.
– Damit bedürftige Familien die Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten, sollte die Kindergrundsicherung (Zusatzbetrag) über die Jobcenter gewährt werden. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die vielfältigen Leistungen des Bildungspakets, die größtenteils weiterhin von den Kommunen gewährt werden sollen.
– Die Kindergrundsicherung muss sicherstellen, dass sich die Erwerbsanreize für die Eltern nicht verringern.
– Im Übrigen wird das mangelhafte Beteiligungsverfahren kritisiert. Dass die Behördenpraxis bei einer so großen Verwaltungsreform wie der Kindergrundsicherung weniger als eine Woche Zeit für die Prüfung des Gesetzentwurfs erhält, ist unzumutbar. 

„GreenPower4Tower“: Stromversorgung von Mobilfunkmasten 

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) und die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) rufen zum Nachhaltigkeitswettbewerb Mobilfunk „GreenPower4Tower“ auf. Es können innovative Konzepte für eine leitungsunabhängige und lokale CO2-neutrale Stromversorgung von Mobilfunkmasten eingereicht werden. Hintergrund ist, dass an vielen Standorten die Energieversorgung für den Betrieb von Mobilfunkmasten aufgrund geografischer Besonderheiten oder schützenswerter Landschaftsbereiche eine Herausforderung darstellt. Lösungen mit besonders hohem Potential zur Umsetzung können ein Preisgeld in Höhe von 10.000 Euro erhalten und haben auch die Chance, in ein Pilotprojekt überführt zu werden. 

Der Wettbewerb ist offen für alle Teilnehmenden mit marktreifen, aber noch nicht auf dem Markt befindlichen Ideen. Weitere Informationen können stehen unter https://netzdamig.de/nachhaltigkeitswettbewerb zur Verfügung. 

EU-Förderprogramm „Soziale Innovation“ 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat den aktuellen Förderaufruf für das EU-Förderprogramm „Soziale Innovation“ mit der Bitte um Information der Kommunen zur Verfügung gestellt. Zugleich bat das MS um weitere Verbreitung in den kommunalen Netzwerken, um möglichst viele potentielle Projektverantwortliche zu erreichen. Dem Ministerium zufolge ist Schwerpunkt das Thema „Kollaborative Ansätze zur Qualitätssteigerung im Gesundheits- & Sozialbereich“. Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Soziale Innovation“, zuletzt geändert durch Erlass vom 22. Mai 2019.

Ergänzende Informationen stehen auf der Seite der NBank unter folgendem Link bereit: https://www.nbank.de/F%C3%B6rderprogramme/Aktuelle-F%C3%B6rderprogramme/Projekte-f%C3%BCr-Soziale-Innovation.html#downloads 

Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 

Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf begleitet die Umsetzung einschlägiger Gesetze und berät über deren Auswirkungen. In Weiterentwicklung seines Ersten Berichts legt der Beirat in nun einem Zweiten Bericht seine Arbeitsergebnisse sowie zentrale Handlungsempfehlungen vor. Er empfiehlt (Familien-)Pflegezeitmodelle sowie Freistellungsansprüche und ein Familienpflegegeld. Darüber hinaus legt er den Fokus auf verschiedene Personengruppen. 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Mitglied des Beirats ist, hat mit den Arbeitgeberverbänden gemeinsam, wie auch in der letzten Beiratsperiode, die Handlungsempfehlungen nicht vollumfänglich mitgetragen. Insbesondere eine Ausweitung gesetzlicher Freistellungs- und Teilzeitansprüche wird abgelehnt mit dem Verweis, bereits seit langer Zeit flexible Modelle und Unterstützung bei der Beratung für pflegende Angehörige anzubieten. Passgenaue, individuelle Angebote und Möglichkeiten für die Beschäftigten sollten erhalten bleiben. Es ist abzuwarten, inwieweit die Politik und insbesondere der Gesetzgeber die Empfehlungen des Beirats aufgreifen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Funkanlagengesetzes 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Funkanlagengesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2380 zur Stellungnahme übermittelt. Die Richtlinie zielt auf die Standardisierung von Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen von elektronischen Geräten mit Funkschnittstellen (v.a. Smartphones) ab. Damit sollen die Verbraucherfreundlichkeit verbessert, Ressourcen geschont und Elektronikabfälle reduziert werden. Die zur Umsetzung dieser Vorgaben vorgeschlagenen Änderungen des Funkanlagengesetzes könnten die Landkreise als Nutzer entsprechender Geräte sowie im Zusammenhang der Wertstoffsammlung betreffen. 

BGH: Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich pfändbar 

Die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung ist keine unpfändbare Erschwerniszulage. Das hat, entgegen des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2022, unter anderem der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (IX ZB 24/22) entschieden. Hierzu stellt das Gericht in seinem zweiten Leitsatz fest, dass eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräume, keine Erschwerniszulage darstelle. 

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Klausur der Landrätinnen und Landräte 

Zwei Tage diskutierten die niedersächsischen Landrätinnen und Landräte im Rahmen ihrer diesjährigen Klausurtagung in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), die aktuellen Herausforderungen des ländlichen Raumes mit Politik und Wissenschaft. Als Gesprächspartnerinnen und -partner standen gleich drei Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung Rede und Antwort. 

Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi 

Die Gesundheitspolitik stand im Mittelpunkt des Austausches mit Gesundheits- und Sozialminister Dr. Andreas Philippi. Eindringlich vertieften die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten ihre im zuvor überreichten „Nienburger Notruf“ verbriefte Sorge um eine qualitätsvolle Krankenhausversorgung in der Fläche. Keineswegs seien nur leistungsschwache Krankenhäuser in einer finanziellen Notlage. Zudem gefährdeten die im Juli konsentierten Eckpunkte zwischen Bund und Ländern die Umsetzung der politisch und fachlich einvernehmlich in Niedersachsen erzielten Ergebnisse der Enquetekommission des Landtags aus dem Jahr 2021. Heftig kritisiert wurde das Vorgehen des Bundes, über die Hintertür des sogenannten Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes Fakten zu Lasten der Länder und Kommunen zu schaffen, bevor überhaupt ein Gesetzentwurf zur Krankenhausreform auf dem Tisch liege. „Das Vorgehen des Bundes ist unverantwortlich und führt zu einem ungesteuerten Kliniksterben. Wir appellieren an Bundesminister Lauterbach und Minister Philippi, durch eine finanzielle Soforthilfe und ein geordnetes Reformverfahren die Voraussetzungen für eine Krankenhausreform zu schaffen, die die Planungshoheit der Länder respektiert und eine flächendeckend hochwertige Versorgung in der Stadt und auf dem Land sicherstellt,“ fasste der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Sven Ambrosy die Erwartungen zusammen.

Einen zweiten Schwerpunkt bildeten die beabsichtigten Strukturveränderungen im SGB II für unter 25-Jährige Personen. Minister Philippi und die Verwaltungsspitzen der niedersächsischen Landkreise waren sich einig in der konsequenten Ablehnung dieses Vorhabens. „Es handelt sich nicht um Einsparungen, sondern um die Verschiebung von Finanzlasten von einer Tasche in die andere, die teuer bezahlt werden müssen. Sozialpolitisch ist es nicht zu verantworten, die über Jahrzehnte sorgsam aufgebauten und gut funktionierenden Präventionsketten für die jungen Menschen in einem sensiblen Lebensabschnitt zu zerstören. Wir appellieren an die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten, sich über die Auswirkungen vor Ort zu informieren und diesen völlig falschen Weg nicht mitzugehen“, forderte Ambrosy.

Prof. Dr. Berthold Vogel, Universität Göttingen 

Energiewende, ökologische Transformation und lokaler Zusammenhalt waren Themen des Impulsvortrags von Prof. Dr. Berthold Vogel, Geschäftsführender Direktor des Soziologischen Forschungsinstituts an der Universität Göttingen. Es gelte, Energiewende und Klimapolitik vom Zusammenhalt der ländlichen Räume her zu denken, forderte Vogel. Wer erfolgreiche Umwelt-, Artenschutz- und Klimapolitik machen wolle, dessen Orientierungspunkte müssten Gerechtigkeit, Gemeinwohl und Gleichwertigkeit sein. Klimagerechtigkeit und Energiewende gebe es nicht ohne soziale Gerechtigkeit. Insbesondere brauchten Klimawandel und Energiewende gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und Land. 

Mit diesen Thesen stieß Vogel auf breite Zustimmung bei den Landrätinnen und Landräten. „Niedersachsen ist Vorreiter beim Ausbau neuer Energien, insbesondere bei der Wind- aber auch der Solarenergie. Die ökologische Transformation bietet Chancen für den ländlichen Raum, bringt aber auch große Belastungen. Die notwendige neue Infrastruktur greift unmittelbar in kommunale Räume und ihre Entwicklungsmöglichkeiten ein. Die von uns unterstützte Energiewende wird nur gelingen, wenn die Bürgerinnen und Bürger im Norden der Bundesrepublik nicht nur deren Lasten zu tragen haben, sondern auch unmittelbar davon profitieren. Die notwendige politische Diskussion darüber beginnt erst und muss weiter vorangetrieben werden“, forderte NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind. 

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte 

Die Entwicklung des ländlichen Raumes stand auch im Mittelpunkt des Gesprächs mit Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. Sie ist in der Landesregierung für die Regionalplanung zuständig, die die Landkreise im eigenen Wirkungskreis verantworten. Die größte Herausforderung bildet derzeit die Umsetzung der Flächenvorgaben für den Ausbau der Windenergie. Ein gewichtiges Thema der Entwicklung des ländlichen Raumes ist aber auch der anstehende Transformationsprozess zum Moor. „Beim Ausbau der Windenergie brauchen wir Planungssicherheit und nicht Änderungen des Bundes- und Landesrechts im Monatstakt. Hier erleben wir das Landwirtschaftsministerium als verlässlichen Partner an der Seite der Landkreise. Hinsichtlich der künftigen Entwicklung der vielfältigen Moorlandschaften in Niedersachsen brauchen wir dagegen dringend Klarheit, wohin die Reise gehen soll. Bekenntnisse zum verbesserten Moorschutz genügen angesichts der unterschiedlichen Probleme nicht“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest. 

Eindringlich forderten die Landrätinnen und Landräte eine Verbesserung der Finanzausstattung der kommunalen Veterinärbehörden ein. „Die Landkreise subventionieren diese Landesaufgabe nunmehr mit über 30 Millionen Euro im Jahr. Wenn wir das bisherige hohe Niveau des Verbraucherschutzes aufrechterhalten wollen, müssen Landesregierung und Landtag nicht nur in neue Gebäude und Labore beim Dienstleister Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit investieren, sondern auch die Arbeit vor Ort stärken, wo Lebensmittelsicherheit und Tierschutz täglich in den Betrieben überwacht werden müssen“, machte Meyer deutlich. 

Finanzminister Gerald Heere 

Den Abschluss der zweitägigen Veranstaltung bildete der Austausch mit Finanzminister Gerald Heere. Auch hier ging es zunächst um die Krankenhäuser, das Land ist für die Investitionen verantwortlich. Die Landrätinnen und Landräte begrüßten zwar die verstärkten Bemühungen der Landesregierung in diesem Bereich, sahen aber noch erheblichen Diskussionsbedarf, wie der inzwischen auf drei Milliarden Euro angewachsene Investitionsstau abgetragen werden soll. „Wenn die Landesregierung nach der Haushaltsklausur Investitionszusagen für Krankenhäuser ab 2024 in Milliardenhöhe abgibt, aber jährlich nur 305 Millionen Euro auszahlt, müssen die Landkreise vorfinanzieren. Zudem werden die tatsächlichen Zahlungen des Landes zu 40 Prozent von der Solidargemeinschaft der Landkreise getragen. Andere politische Themen genießen größere finanzielle Aufmerksamkeit“, kritisierte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop. 

Nachdrücklich forderten die Verwaltungschefinnen und -chefs der Landkreise vom Finanzminister die Einhaltung des sogenannten Konnexitätsprinzips ein, wonach das Land die Kosten für zusätzliche Pflichtaufgaben der Kommunen zu tragen hat. In Niedersachsen hat eine Umfrage der kommunalen Spitzenverbände ergeben, dass allein durch Aufgabenveränderungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Betreuungswesens und des Wohngeldes im Jahr 2024 ein Aufwuchs von 500 Stellen notwendig ist, was zu Mehrausgaben von 50 Millionen Euro im Jahr führt. „Wir erwarten eine qualifizierte politische Antwort für das von uns schon mehrfach benannte Problem, andernfalls müssen wir andere Wege prüfen, dem geltenden Verfassungsrecht Wirksamkeit zu verschaffen“, fasste Bockhop die Stimmung zusammen. 

Landeshaushalt: Mittelfristige Planung Niedersachsen (MiPla) 2023-2027 

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 3. Juli 2023 die Mittelfristige Planung 2023 bis 2027 (MiPla) beschlossen. Hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Situation wird darauf hingewiesen, dass die Wirtschaft im Spannungsfeld zeitgleich ablaufender Krisen und Umbrüche stehe. Die ökonomischen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine trübten nach den Covid-19-Belastungen die Weltwirtschaft erneut deutlich ein. Sodann wird auf die aktuelle Entwicklung mit einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts von 1,8 Prozent im Jahre 2022 und einer Stagnation der Jahresmitte 2023 eingegangen. 

Auf Seite 10 ff. heißt es zum Landeshaushalt 2024: „Zu den wesentlichen Vorhaben der beschlossenen MiPla 2023-2027 zählen insbesondere die vollständige Anhebung der Einstiegsgehälter für Lehrkräfte in Grund-, Haupt- und Realschulen auf A13 zum 1. August 2024, hohe zusätzliche Investitionen in die Sanierung und den Neubau von Krankenhäusern und regionalen Gesundheitszentren, die Bereitstellung von 100 Millionen Euro Startkapital für die geplante Landeswohnungsgesellschaft, deutliche Zusatzinvestitionen in die ökologische Sanierung von Landesliegenschaften, weitere Zusatzinvestitionen in den Klimaschutz sowie aufgestockte Investitionen in die Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen. Für den IT-Bereich werden im MiPla-Zeitraum zusätzliche Ausgaben von rund 0,5 Milliarden Euro aufgewendet.“ 

Weiter erfolge in allen Planungsjahren der Haushaltsausgleich ohne Nettokreditaufnahme. Die Schuldenentwicklung des Landes stellt sich danach wie folgt dar: 

Erläuternd heißt es, dass für 2023 im Ist mit einem deutlich positiven Finanzierungssaldo zu rechnen sei. Der bereits im zweiten Nachtragshaushalt 2023 angelegte Finanzierungsüberschuss dürfe nach dem Jahresabschluss erneut einen Wert im einstelligen Milliardenbereich aufweisen.

Steuergeschenk auf Kosten der Kommunen 

Auf ihrer Kabinettsklausur auf Schloss Meseberg hat die Bundesregierung den Entwurf eines von der kommunalen Ebene bereits im Vorfeld stark kritisierten Wachstumschancengesetzes beschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat in einer Pressemitteilung vom 7. September 2023 die Regelung kritisiert, die zu Steuerausfällen auf der kommunalen Ebene von jährlich bis zu 3,3 Milliarden Euro, davon jährlich rund 2,9 Milliarden Euro bei der Gewerbesteuer, führen würde. 

Dazu Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, in einer aktuellen Pressemitteilung: „Die Gewerbesteuer ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle der städtischen Haushalte. Die Städte werden die Steuerausfälle an anderer Stelle kompensieren müssen, etwa durch Erhöhungen der Grundsteuer, Kürzungen bei Kultur und Sport oder durch weitere Kreditaufnahmen.“ Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, ergänzte: „Das ist ein Steuergeschenk auf Kosten der Kommunen, das sich in der aktuellen Haushaltssituation keine Gemeinde in Deutschland leisten kann! Die Wirtschaft zu entlasten ist ein hehres Ziel, es darf aber nicht zu Leistungseinschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort kommen.“ Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, erklärte dazu: „Die Kommunen sind auch wegen der einigermaßen stabilen Einnahmesituation bisher vergleichsweise glimpflich durch die Krise gekommen. Jetzt bürden Bund und Land Ihnen neue Lasten auf, zum Beispiel in der Krankenhausfinanzierung und dem Breitbandausbau. Gleichzeitig beschließt der Bund neue Sozialgesetze wie die Kindergrundsicherung. Eine solche Verschiebung von Lasten in den kommunalen Bereich haben wir seit Jahrzehnten nicht erlebt.“ 

Das Steuergeschenk kommt völlig zur Unzeit. Die Kommunen bekommen zeitverzögert die finanziellen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges zu spüren; die Inflation ist so hoch wie seit Jahrzehnten nicht. Gleichzeitig wachsen die Ausgaben durch neue Aufgaben, die den Kommunen von höherer Ebene übertragen werden und die zum Teil nicht hinreichend gegenfinanziert sind. 

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für Niedersachsen – 2. Quartal 2023 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen zum Ende des 2. Quartals 2022 zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen insgesamt stiegen um 6,3 Prozent auf 15,7 Milliarden Euro. Dabei blieb die allgemeine Steuerentwicklung hinter den Gesamtsteigerungen mit +2,1 Prozent zurück. Während die Gewerbesteuer (netto) im ersten Halbjahr um 8,9 Prozent auf 2,5 Milliarden Euro stieg, gingen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer um 4,8 Prozent (auf 2,1 Milliarden Euro) und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 8,3 Prozent(auf 0,3 Milliarden Euro) zurück. Die positive Steuerentwicklung resultiert somit allein aus einer stabilen Entwicklung bei der Grundsteuer und weiter steigenden Gewerbesteuereinnahmen. Deutlichere Zuwächse gab es hingegen bei den Schlüsselzuweisungen vom Land (+9,3 Prozent), den aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen des Bundes nach SGB II (+28,9 Prozent), den Benutzungsgebühren (+11,4 Prozent) und den Kostenerstattungen vom Land (+13,7 Prozent). 

Die bereinigten Auszahlungen betrugen hingegen 16,6 Milliarden Euro (+ 12,9 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen um 8,2 Prozent auf knapp 3,6 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 12,8 Prozent auf knapp zwei Milliarden Euro und die Transferzahlungen auf 9,4 Milliarden Euro (+14,1 Prozent) an. Hinter letzterer Zahl verbirgt sich ein Anstieg der Soziallasten insgesamt, mit besonders hohen Steigerungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBI II) mit 25,4 Prozent, den Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) mit 21,8 Prozent und den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit 15,3 Prozent. 

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen (Finanzierungsüberschuss-/fehlbetrag) belief sich auf -865 Millionen Euro (Vorjahr +100 Millionen Euro). Dies zeigt den erheblichen Einbruch der Kommunalfinanzen. 

Gemeindeanteile Einkommensteuer und Umsatzsteuer – 1. bis 3. Quartal 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für September 2023 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über die ersten drei Quartale des Jahres möglich. Gleichzeitig steht für den kommunalen Finanzausgleich 2023 somit auch die Steuerkraft für diese beiden Anteile fest. 

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 224,4 Millionen Euro für September mitgeteilt. In den ersten drei Quartalen 2023 sind somit insgesamt 3,07 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen, zzgl. der Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 6,1 Millionen Euro beläuft sich der Betrag auf insgesamt 3,07 Milliarden Euro für das laufende Jahr bislang. Dies sind rd. 165 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. 

Für den Berechnungszeitraum des kommunalen Finanzausgleichs 2024 (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) ergibt sich ein Betrag von Landesweit 3.881,4 Millionen Euro. Dies sind 285 Millionen Euro weniger als im Vorjahr (-6,9 Prozent). Hintergrund ist ein Einbruch im November 2022 aufgrund gesetzlicher Änderungen. Grundlage für die Steuerkraftberechnung bilden 90 Prozent des Aufkommens (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NFAG). 

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im September 63,1 Millionen Euro (+ 9,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten drei Quartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung des Vorjahres in Höhe von -14,4 Millionen Euro insgesamt 511,7 Millionen Euro erhalten. Dies sind rund 25 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. 

Für den kommunalen Finanzausgleich beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ergibt sich beim Aufkommen damit ebenfalls eine negative Entwicklung für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023. Das Aufkommen beträgt 699 Millionen Euro (-7,5 Prozent). Dies sind 56 Millionen Euro weniger als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. 

Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung nebst Begründung im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Anlass für den Gesetzentwurf sind zwei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland, von denen neben Niedersachsen auch andere Bundesländer und in einem Fall auch der Bund betroffen sind. 

Weitere Anlässe sind diverse Rechtsänderungen und ein Urteil des EuGH. Zudem soll die Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden in der Berufshaftpflicht der Gesellschaften der Architektinnen und Architekten sowie der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure angehoben werden, da Niedersachsen aktuell im Bundesländervergleich die niedrigste Versicherungssumme festgelegt hat. 

Förderung von Technologie- und Gründerzentren 

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf der „GRW- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Technologie- und Gründerzentren“ nebst Scoring und Begleitschreiben übersandt. Die Förderung soll aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) erfolgen. Diese Richtlinie beinhaltet nur GRW-Mittel und richtet sich an die Antragsteller innerhalb des GRW-Fördergebietes. Die GRW-Richtlinie ist das Gegenstück zur EFRE-Richtlinie, die den Bereich außerhalb des GRW-Fördergebietes abdeckt. 

Besonders hinzuweisen ist auf Folgendes: 

  • Der Vorteil soll lediglich auf Nutzerebene verschafft werden. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, ggf. ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. 
  • Nach Ablauf der Bindungsfrist von 15 Jahren verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. 
  • In dieser Förderperiode wird auch die Errichtung von Technologie- und Gründerzentren ermöglicht. Die Höchstfördersumme beträgt bis zu fünf Millionen Euro pro Vorhaben.

Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat eine Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) nebst Begründung im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Durch die Änderung der KOVerm werden die Gebühren für die personalintensiven Amtshandlungen und Leistungen angepasst. Die mittlere Erhöhung aller angepassten Gebührenparameter um rund fünf Prozent berücksichtigt dabei die Tarif- und Besoldungserhöhung des Jahres 2022 (wirkend ab 1. Dezember 2022) sowie in Teilen die allgemeine Preissteigerungsrate. 

Mit der Änderung der KOVerm wird daneben eine grundlegende Regelung zum Online-Abruf von Geobasisdaten (z.B. Katasterkarten-online) umgesetzt. Schließlich erfolgen Anpassungen zum Bezug von Geobasisdaten des ATKIS (Amtliches Topographisch Kartographisches Informationssystem), den sonstigen Leistungen und Amtshandlungen sowie einige redaktionelle Anpassungen. 

Niedersächsische Energietage am 20./21. November 2023 

Das Energie-Forschungszentrum Niedersachsen lädt ein zu den 15. Niedersächsischen Energietagen (NET) am 20. und 21. November 2023 im Alten Rathaus Hannover zum Thema „Die Energiewende findet vor Ort statt – auf die Kommunen kommt es an!“ ein. Weitere Einzelheiten, das vollständige Programm sowie das Anmeldeformular sind unter https://www.efzn.de/net2023 abrufbar. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf 200 Personen begrenzt. Die Teilnahme ist kostenpflichtig. 

Eröffnet werden die Energietage vom diesjährigen Schirmherrn der NET, dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Olaf Lies. Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, wird zudem einen von fünf geplanten Impulsvorträge zum Thema „Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen für Kommunen bei der Transformation des Energiesystems“ halten. 

In weiteren Impulsen werden inhaltliche Diskussionsschwerpunkte herausgearbeitet, die dann in folgenden Fachforen gemeinsam vertieft werden sollen: 

  • Was kommt auf die Netze in den Kommunen zu? 
  • Kommunale Potentiale erneuerbarer Energien optimal nutzen 
  • Kommunalpolitik und Energiewirtschaft – Teamplayer oder Rivalen der Energiewende? 
  • Chancen der Energietransformation für den ländlichen Raum – zwischen Wertschöpfung, Innovation und Teilhabe 

Beschluss der Allianz der Länder mit Standorten der chemischen Industrie 

Die Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben mit einem gemeinsamen Beschluss die Bundesregierung nachdrücklich aufgefordert, mit geeigneten Maßnahmen schnellstmöglich einen international wettbewerbsfähigen Strompreis zu gewährleisten, der auch dem energieintensiven Mittelstand sowie den Betreibern von Chemieparks offensteht. Mögliche Instrumente könnten beispielsweise die Senkung der Stromsteuer in Deutschland auf den europäischen Mindestsatz, die Begrenzung von Umlagen und Entgelten, der Verzicht auf den Wegfall des Spitzenausgleichs bei der Stromsteuer nach dem Jahr 2024, die beschleunigte Ausweitung des Stromangebotes sowie die Einführung eines zeitlich befristeten Brückenstrompreises sein. Die Länder fordern die Bundesregierung zudem auf, auch künftig alle von der EU für zulässig erklärten Möglichkeiten der Strompreiskompensation auszunutzen. 

Geplante Zuständigkeitsverlagerung U25 in das SGB III 

Die Länder hatten die vom Bund geplante Zuständigkeitsverlagerung der Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren zu den Agenturen für Arbeit nach dem SGB III in einem gemeinsamen Papier mit den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich bereits nachdrücklich abgelehnt. Nunmehr hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) mit ihrem Beschluss vom 25. August 2023 ebenfalls einstimmig die Pläne des Bundesarbeitsministers abgelehnt. Unter anderem wird in dem Beschluss ausgeführt: 

„[…] Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder fordern den Bund auf, von dem Vorhaben, alle jungen Menschen unter 25 künftig bei der Vorbereitung auf den Berufseinstieg sowie die Integration in Beschäftigung ausschließlich im Rechtskreis SGB III betreuen zu lassen, Abstand zu nehmen. Das geplante Vorhaben würde der erfolgreich etablierten Arbeit der Jobcenter bei einer ganzheitlichen Betreuung der gesamten Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung aller Netzwerkpartner die praxiserprobte Grundlage entziehen.“ 

Die sozialpolitischen Wirkungen hat Landrat Peter Bohlmann (Verden) als Sprecher der Landkreise Kommunaler Jobcenter in einem Gastbeitrag für den Weserkurier nachdrücklich dargestellt. Der Niedersächsische Landkreistag hat unter anderem ein Gespräch mit der Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leonie Gebers, am 18. September 2023 vereinbart, um die Einschätzungen und Bedenken nochmals zu verdeutlichen. 

Zehn-Punkte-Plan für den Wirtschaftsstandort Deutschland 

Bei der Kabinettsklausur vom 29./30. August 2023 in Meseberg haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner einen Zehn-Punkte-Plan für den Wirtschaftsstandort Deutschland vorgestellt. Laut Mitteilung des Deutschen Landkreistages umfassen die zehn Punkte Folgendes: 

1. Wachstumschancen-Gesetz: Das Wachstumschancen-Gesetz soll Anreize für Investitionen und Innovationen schaffen.
2. Zukunftsfinanzierungsgesetz: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll ein Impuls für einen attraktiveren Kapitalmarkt und eine verbesserte kapitalmarkt- und wagniskapitalbasierten Finanzierung gesetzt werden.
3. Klima- und Transformationsfonds: Mit dem Klima- und Transformationsfonds stehen in den nächsten Jahren 211 Milliarden Euro für Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung der Wirtschaft und für gezielte Investitionen in den Klimaschutz im Bereich Gebäude und Verkehr zur Verfügung.
4. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen: Mit den Ländern sei ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ in Arbeit.
5. Bürokratie abbauen: Die Bundesregierung sieht ein regelrechtes Bürokratie-Dickicht, das ein echtes Investitionshemmnis gerade für den Mittelstand sei.
6. Sichere und bezahlbare Energie gewährleisten: Um die Strompreise schnell zu senken, soll die Stromproduktion – v.a. aus Sonne und Wind – beschleunigt und die nötigen Stromleitungen verlegt werden. Gleichzeitig gelte es, Wasserstoff zu beschaffen und die dafür benötigte Infrastruktur schnell aufzubauen.
7. Digitalisierung voranbringen: Mit der neuen Datenstrategie will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für Datennutzung und Datenzugang sowie Investitionen in die Datenökonomie verbessern – auch gegenüber dem Datenschutz.
8. Fachkräfte für Deutschland: Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sei darüber hinaus die Grundlage geschaffen worden, dass dringend benötigte Fach- und Arbeitskräfte aus dem Ausland nach Deutschland kommen können. Nunmehr gehe es darum, die entsprechenden Verfahren zu entbürokratisieren, zu digitalisieren und zu beschleunigen.
9. Zukunft fördern: Bildung und Forschung sollen im Haushaltsjahr 2024 mit über 20 Milliarden Euro unterstützt werden.
10.Handelsagenda und Rohstoffversorgung: Deutschland positioniere sich als starke Kraft für mehr Kooperation und nachhaltigen globalen Handel.

Eckpunkte der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz 

Bundeskanzler Olaf Scholz, Wirtschaftsminister Robert Habeck und Finanzminister Christian Lindner haben im Rahmen der Kabinettsklausur vom 29./30. August 2023 in Meseberg Eckpunkte eines weiteren Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) beschlossen. Neben einem BEG IV werden weitere gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau angekündigt. 

Das nun vorgelegte Eckpunktepapier enthält eine nicht abschließende Aufzählung geplanter Einzelvorhaben u.a. aus den Bereichen Telekommunikation und Netzausbau, dem Ausbau erneuerbarer Energien, dem Windenergieanlagenausbau, dem BauGB sowie der Einführung der Kindergrundsicherung und des Familienstartzeitgesetzes. Des Weiteren plant die Bundesregierung, sich verstärkt in die Bemühungen der Europäischen Kommission zu besserer Rechtsetzung und Bürokratieabbau innerhalb der Europäischen Union einzubringen. Die vorgelegten Eckpunkte sind aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages nur sehr bedingt kommunalrelevant und erschöpfen sich in Einzelregelungen, die dem Anspruch eines umfassenden Ansatzes zum Bürokratieabbau nicht gerecht werden, sondern Stückwerk bleiben. 

Referentenentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend (BMFSFJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen mit Stand vom 30. August 2023, vorgelegt. Die Ressortabstimmung erfolgt parallel. Daher finden sich insbesondere bei finanzrelevanten Passagen noch wiederholt Leerstellen. Über die wesentlichen Inhalte hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wiederholt unterrichtet (zuletzt NLT-Aktuell 27/2023 vom 1. September 2023). Deshalb wird hier nur noch auf folgende Punkte des als Artikelgesetz gestalteten Entwurfs hingewiesen. 

Zur Finanzierung veranschlagt der Gesetzentwurf jährliche Haushaltsausgaben für den Bund in Höhe von 1,88 Milliarden Euro im Jahr 2025, die in Folge verstärkter Inanspruchnahme der Leistungen auf 5,74 Milliarden Euro im Jahr 2028 anwachsen sollen. Als Erfüllungsaufwand für den Familienservice der BA werden 0,5 Milliarden Euro genannt. Zur Streichung der KdU-Bundesbeteiligung für das Bildungspaket führt die Begründung aus, dass keine Belastung der Kommunen entstehe, da sie in vergleichbarem Umfang durch die Übernahme des pauschalierten Wohnkostenanteils in der Kindergrundsicherung durch den Bund entlastet würden. 

Das BMFSFJ will den Kabinettsbeschluss am 13. September 2023 herbeiführen und hat deswegen eine Frist zur Stellungnahme nur bis 6. September 2023 eingeräumt. Die Verbändeanhörung zu dem Gesetzentwurf soll bereits am 8. September 2023 stattfinden. Diese kurze Zeitspanne ist angesichts der umfangreichen Verwaltungsreform, die mit der Kindergrundsicherung verbunden ist, völlig überhastet und widerspricht auch dem Geist der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Zeitbedarf für die Beratungen beim komplexen Gebäudeenergiegesetz.

Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes 

Die Bundesregierung hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes beschlossen. Gegenüber der früheren Fassung (vgl. zuletzt NLT-Aktuell 26/2023 vom 25. August 2023) haben sich die kommunalen Mindereinnahmen wieder auf -1,931 Milliarden Euro in der vollen Jahreswirkung und damit auf den Wert des Referentenentwurfs erhöht. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Kritik, dass diese Mindereinnahmen in der derzeitigen Situation kommunal kaum tragbar sind. 

Investitionsbedarf bei Schienennetzen, Straßen und Wegen bis 2030 

Das Deutsche Institut für Urbanistik schätzt den Investitionsbedarf für den Erhalt und die Erweiterung von Schienennetzen, Straßen und Wegen in deutschen Städten, Landkreisen und Gemeinden bis 2030 auf rund 372 Milliarden Euro. Der mit rund 283 Milliarden Euro deutlich größte Teil entfällt auf den Nachhol- und Ersatzbedarf bei der Straßenverkehrsinfrastruktur, wobei insbesondere die Ingenieurbauwerke wie Tunnel und Brücken in der Region Osten sowie Hauptverkehrsstraßen in der Region Mitte-West im aktuellen Jahrzehnt ersetzt oder zumindest sehr umfassend saniert werden müssen. 

Die Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger erfordert darüber hinaus Investitionen an anderer Stelle, z.B. in Fahrzeuge des ÖPNV oder in die für die aktive Mobilität benötigten Fahrzeuge (z.B. E-Bikes), die nicht Gegenstand der vorliegenden Studie waren. Die Meta-Studie hat außerdem ergeben, dass zumindest bis 2030 voraussichtlich nur wenige Verkehrsvermeidungspotenziale umsetzbar sein werden. Die mit der Verkehrswende angestrebten Effekte, insbesondere die Reduzierung von Emissionen, sollen vor allem durch die Verlagerung auf den ÖPNV und die aktive Mobilität sowie durch die weitgehende Elektrifizierung des übrigen Verkehrs erreicht werden. 

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor Beratung im Bundesrat 

Die Bundesregierung hat Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, der nun im Bundesrat zur Beratung ansteht. Er soll den Ländern und Kommunen – auf Basis nachfolgender Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) – mehr Entscheidungsspielräume eröffnen, um neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen können. 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehrs (BMDV) hatte am 15. Juni 2023 – mit einer Stellungnahmefrist von gerade einmal 24 Stunden – den Referentenentwurf für die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übersandt. Dazu hatten die kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben und in aller Schärfe die indiskutabel kurze Stellungnahmefrist kritisiert. In der Sache haben die kommunalen Spitzenverbände im Grundsatz begrüßt, dass die Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im StVG durch die weiteren Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung ergänzt werden sollen, um kommunale Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume zu erweitern. Sie haben zugleich aber um Klarstellung in der Gesetzesbegründung gebeten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ihrerseits weiterhin zu berücksichtigen sind. 

Eine weitere Problematik ergibt sich für den kreisangehörigen Raum: So sieht § 6 Abs. 4a Satz 2 StVG-E vor, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht selbst Straßenverkehrsbehörden sind, den Erlass verkehrlicher Anordnungen bei „den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden“, also bei den Straßenverkehrsbehörden bzw. Landkreisen, beantragen können. Dass diese Antragsmöglichkeit besteht soll durch die StVG-Änderung „lediglich klargestellt“ werden. Allerdings dürfte damit zu rechnen sein, dass Gemeinden infolge der erweiterten Ziele des StVG in größerem Umfang verkehrliche Regelungen bei den Landkreisen beantragen. Den Landkreisen könnte dadurch erheblich mehr Verwaltungsaufwand entstehen. Zudem steht zu befürchten, dass rechtliche Konflikte zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden vorprogrammiert sind. 

Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes 

Im Bundesrat steht die Beratung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes an. In Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskabinetts zum sogenannten Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung sollen die Vorgaben des Gesetzes über die EU-Vorgaben der Clean-Vehicles-Directive hinaus verschärft werden. Synthetische (Diesel-)Kraftstoffe sollen nur noch zum Einsatz kommen können, wenn sie nicht aus fossilen Rohstoffen stammen, strombasierte (Diesel-)Kraftstoffe nur, wenn sie aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden. Der Deutsche Landkreistag hatte zu dem ursprünglichen weitergehenden Referentenentwurf kritisch Stellung genommen und einige textliche Änderungen erwirken können. 

Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz) übermittelt. Mit dem Entwurf soll insbesondere ein sogenanntes Gigabit-Grundbuch als zentrale Datendrehscheibe für alle zum Glasfaser- und Mobilfunkausbau relevanten Informationen installiert werden. Darüber hinaus sind im Genehmigungsrecht Fristverkürzungen vorgesehen. Vorschriften zur Lösung der Überbauproblematik enthält der Entwurf dagegen bislang nicht. 

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes übermittelt. Das bisher im Wesentlichen auf zwei Vorschriften der Gewerbeordnung gestützte Recht des Sicherheitsgewerbes soll in ein eigenes Gesetz überführt werden. Für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe soll es eine Erlaubnispflicht geben. Der Informationsfluss zwischen den zuständigen Behörden sowie den Waffenbehörden soll verbessert werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen Zuverlässigkeit und Fachkunde der Auftragnehmer stärker berücksichtigt werden müssen. Welche Behörden für den Vollzug des Gesetzes zuständig sein werden, müssen die Länder bestimmen. 

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet 

Die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. September 2023 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird insbesondere die Westbalkanregelung ausgedehnt. Die Fälle, in denen die Ausländerbehörden der Erteilung eines Visums vorab zustimmen müssen, werden deutlich reduziert. 

Der Deutsche Landkreistag führt hierzu Folgendes aus: 

– die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Erfahrungssäule werden dahingehend präzisiert, dass für IT-Spezialisten die Dauer der Berufserfahrung und die Gehaltsschwelle abgesenkt werden. Auf den Nachweis von Deutschkenntnissen wird verzichtet.
– Auch im Gesundheits- und Pflegebereich gelten Erleichterungen. Bei Vermittlungsabsprachen wird auf das konkrete Arbeitsplatzangebot nach der Anerkennung sowie auf den engen berufsfachlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens und der nach der Anerkennung angestrebten Tätigkeit verzichtet.
– Die sogenannte Westbalkanregelung wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit pro Jahr erhöht. Die Westbalkanregelung gilt für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Diesen kann die Bundesagentur ohne Vorrangprüfung die Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilen.
– Bislang müssen die Auslandsvertretungen auch im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörden zur Visumserteilung einholen. Dies entfällt zukünftig weitgehend. 

Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)-Direktzahlungen-Verordnung übermittelt. Laut BMEL soll aufgrund der unerwartet geringen Inanspruchnahme der Öko-Regelungen im Jahr 2023 die GAP-Direktzahlungen-Verordnung geändert werden, um im kommenden Jahr eine höhere Nachfrage nach den Öko-Regelungen zu erreichen. Dies soll durch Prämienerhöhungen und Vereinfachungen erfolgen. Die Maßnahmen wurden dem BMEL zufolge im Hinblick auf ihre Genehmigungsfähigkeit bei der erforderlichen Änderung des deutschen GAP-Strategieplans informell mit der Europäischen Kommission erörtert und entsprechend dem Ergebnis dieser Erörterungen in den Verordnungsentwurf aufgenommen. 

Daneben ist im Verordnungsentwurf eine Erhöhung der Höchsteinheitsbeträge im Jahr 2023 für Einkommensgrundstützung und Umverteilungseinkommensstützung von 110 Prozent auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Sicherung weiterer ÖR-Restmittel vorgesehen. Zudem werden die Regelungen zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge der Direktzahlungen präzisiert. 

OVG Münster: Keine Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) sieht mit Urteil vom 14. Juni 2023 (4 A 2078/22) in der Auflösung des Düsseldorfer Großmarkts keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Es hält aber Klarstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem umstrittenen „Weihnachtsmarkt“-Urteil vom 27. Mai 2009 für notwendig und hat deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das OVG stellt seiner Entscheidung u.a. folgende Leitsätze voran: 

1. Eine Pflicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, folgt nicht aus der allgemeinen Vorgabe des § 8 Abs. 1 GO NRW, wonach die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen.
2.-3. [hier nicht abgedruckt]
4. Nach vielfach und grundsätzlich umstrittener Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen durch den Bund und die Länder in den Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Kernbestands.
5. Wegen in Rechtsprechung und Literatur bestehender weitreichender entscheidungserheblicher Zweifelsfragen bedarf es zumindest der Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Senat – sofern an den im Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 – neu entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen festgehalten werden soll – insoweit von einem bundesrechtlich zutreffenden Verständnis ausgegangen ist. 

Stellungnahme zum Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes 

Erstmals soll mit dem KRITIS-Dachgesetz das Gesamtsystem zum physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen in Deutschland in den Blick genommen und im Rahmen der dem Bund zustehenden Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, auch abseits des BSI- und IT-Sicherheitsgesetzes, verbindliche nationale Regeln für Betreiber kritischer Infrastrukturen zu schaffen. 

Eine enge Orientierung an die CER-Richtlinie, ohne wesentlich über deren Vorgaben hinauszugehen und ein Gleichlauf mit dem BSI-Gesetz sind sachgerecht. Im KRITIS-DachG sollten allerdings Schnittstellen zu Ländern und Kommunen vorgesehen sowie der Informationsfluss über alle Verwaltungsebenen sichergestellt werden. 

Die kommunalen Spitzenverbände erkennen an, dass besonders relevante Bereiche der Kommunalverwaltung als KRITIS eingestuft werden können. Grundbedingung ist u.a., dass Bund und Länder die Kommunen beim Aufbau entsprechender Strukturen umfassend unterstützen. Nach dem jetzigen Entwurf soll ein Schwellenwert von 500.000 zu versorgenden Personen für KRITIS-Anlagen zu Grunde gelegt werden. 

Hierbei stellt sich die Frage, wie mit kritischen Anlagen zu verfahren ist, die unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte liegen. Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich für flexiblere Regelungen zur der Vorsorgeregelung abhängig vom Versorgungsgrad aber auch der kritischen Anlage aus, die unabhängig vom Versorgungsgrad immer kritisch sind. 

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„Nienburger Notruf“ gegen das Kliniksterben 

Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser spitzt sich bundesweit dramatisch zu. Das geltende Recht gewährleistet keine auskömmliche Finanzierung des laufenden Betriebs. Steigende Energiekosten, Inflation und Tarifsteigerungen werden nicht gedeckt. Allein die niedersächsischen Landkreise stellen laut einer aktuellen Umfrage des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in diesem Jahr bisher fast 400 Millionen Euro zur Krankenhausfinanzierung zur Verfügung. 

„Der Bund steht für die auskömmliche Finanzierung der Kliniken in der Verantwortung. Er weigert sich sehenden Auges, seiner Verpflichtung nachzukommen. Es ist nicht akzeptabel, dass die Landkreise mit ungeplanten Ausgaben von fast 275 Millionen Euro allein für die Insolvenz-Notfallrettung der Krankenhäuser in diesem Jahr einspringen müssen, um einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes zu verhindern. Dieses Geld fehlt für kommunale Aufgaben wie Kitas, Schulen oder den Nahverkehr,“ erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Ambrosy überreichte am gestrigen Donnerstag im Rahmen einer Klausurtagung des NLT in Bücken, Landkreis Nienburg (Weser), dem niedersächsischen Gesundheitsminister Andreas Philippi den an Bundesminister Karl Lauterbach und Philippi gerichteten „Nienburger Notruf“. Dieser war zuvor einstimmig vom Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedet und von allen niedersächsischen Landrätinnen und Landräten sowie dem Präsidenten der Region Hannover unterzeichnet worden. 

Die niedersächsischen Landkreise sind für die Sicherstellung der stationären Versorgung verantwortlich. Ausdrücklich bekennen sie sich zur Fortentwicklung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhauslandschaft. „Genau dies gefährdet der Bund derzeit mit seinen Plänen einer zentralistisch ausgerichteten Krankenhausreform, die wir mit großer Sorge kommen sehen. Unabdingbar ist aber zunächst eine finanzielle Soforthilfe im Jahr 2023 für die Kliniken als Grundlage einer geordneten Krankenhausreform. Wir fordern das Land Niedersachsen auf, keinem Gesetz zuzustimmen, solange die Soforthilfe und eine verlässliche Finanzierung für die Zukunft nicht geregelt sind. Andernfalls muss das Land selbst für die Defizite eintreten, wie das Land BadenWürttemberg es schon praktiziert,“ stellte Ambrosy fest. 

Verbraucherschutzbericht 2022: Gemeinsam für mehr Verbraucherschutz 

Verbraucherschutzministerium, der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) haben gemeinsam den Verbraucherschutzbericht 2022 vorgestellt. „Dieser Verbraucherschutzbericht 2022 zeigt eindrücklich, wie die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden vor Ort, das LAVES und das Verbraucherschutzministerium an einem Strang ziehen, um die Menschen und Tiere in Niedersachsen zu schützen. Dafür bedanke ich mich bei allen Beteiligten,“ erklärte Verbraucherschutzministerin Miriam Staudte in einer Pressekonferenz am 25. August 2023. 

Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfungsstrategien, Tierschutz und die amtliche Futtermittelüberwachung sind ebenso Themen im Verbraucherschutzbericht wie der gesundheitliche und wirtschaftliche Verbraucherschutz. 2022 wurden bei der Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen 36.269 von insgesamt 112.776 Betrieben in Niedersachsen kontrolliert (32 Prozent). Dabei wurden 55.616 Kontrollen durchgeführt, bei 29.158 wurden Verstöße festgestellt (52 Prozent). 

Vor allem gegen Hygienevorgaben wurde verstoßen (47 Prozent), gefolgt von Verstößen gegen die betriebliche Eigenkontrolle wie beispielsweise Mängel in der Personalschulung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Produkten (22 Prozent) und die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen (16 Prozent). „Kontrolle ist besser. Dieser Halbsatz gilt beim gesundheitlichen Verbraucherschutz in besonderer Weise und dem Werden wir gerecht,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer bei der Vorstellung der Zahlen fest. 

„Radioaktivitätsuntersuchungen sind im LAVES ein wichtiges und aktuelles Aufgabenspektrum. Jährlich sind es rund 1.400 Proben (Gemüse, Obst, Fische, Wildfleisch und Wildpilze). Ganz aktuell ist dieser Bereich um sieben Stellen auf nun 15 Stellen aufgestockt worden,“ ergänzte Eberhard Haunhorst, Präsident des LAVES.  

Einführung der Niedersächsischen Kommunalgeldzuwendungsverordnung 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Kommunalgeldzuwendungsverordnung und zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung mit der Möglichkeit zur Stellungnahmen übersandt. Der Verordnungsentwurf ermöglicht durch die neue Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NKomGVO) entsprechend einer langjährigen Forderung des NLT erstmals die Möglichkeit, Zuschüsse des Dienstherrn für ein Monats- oder Jahresabonnement für den ÖPNV oder Fahrradleasing in Höhe von insgesamt 40 Euro je Kalendermonat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NKomGVO), Gesundheitsmaßnahmen bis zu 40 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NKomGVO), Geschenken aus persönlichem Anlass mit 40 Euro je Geschenk (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NKomGVO) und die „Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NKomGVO) beamtenrechtlich entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzministeriums sauber abzubilden. 

Durch eine Änderung von § 3 der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) werden die Aufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten von Höchstbeträgen in Festbeträge umgewandelt, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass entsprechende Ermessensentscheidungen zur Höhe durch die Vertretungen nur mit sehr großem Aufwand rechtssicher zu treffen und zu dokumentieren wären. 

Niedersächsischer Integrationspreis 2023 

Ministerpräsident Weil hat am 21. August 2023 gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Deniz Kurku, und dem Bündnis „Niedersachsen packt an“ die Preisträgerinnen und Preisträger des Niedersächsischen Integrationspreises 2023 bekanntgegeben. Darüber hat die Niedersächsische Staatskanzlei hat darüber informiert. Der Preis ist mit insgesamt 24.000 Euro (4 x 6.000 Euro) dotiert. Aus mehr als 180 Bewerbungen und Vorschlägen hat die Jury die Preisträgerinnen und Preisträger ausgewählt: 

– Nestwerk e.V. für soziale und kulturelle Projekt aus Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven;
– Bürgergemeinschaft Roderbruch e.V., Kulturtreff, Region Hannover;
– Integrationslotsen im Landkreis Cloppenburg e.V., Landkreis Cloppenburg;
– Clusterprojekte e.V., Landkreis Hildesheim. 

Das Bündnis „Niedersachsen packt an“ hat zusätzlich ein Projekt mit einem Sonderpreis ausgezeichnet, welches mit einem Preisgeld in Höhe von 6.000 Euro unterstützt wird. Nach Entscheidung der Jury geht dieser Sonderpreis an die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Godshorn, Region Hannover. 

Befragung zu den Zuständigkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung 

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat eine Abfrage/Umfrage zur Zuständigkeitswahrnehmung bei der sozialen Wohnraumförderung eingeleitet. Das entsprechende Schreiben ging am 17. August 2023 an die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die selbständigen Gemeinden. 

Das MW trägt sich mit dem Gedanken, an den bestehenden Zuständigkeiten für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Förderanträgen Änderungen vorzunehmen. Dabei wird dort wohl in zwei Richtungen gedacht: Zum einen, die Zuständigkeiten von der kommunalen Hand gänzlich auf die NBank oder zum anderen, vom kreisangehörigen Raum (große selbständige Städte und selbständige Gemeinden) auf die Kreisebene zu verlagern (Ausschluss des § 17 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). 

Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten“ nebst Begründung im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. 

Anlass der Änderung ist ausschließlich die bisher in § 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Regelung. Damit nimmt das MU die Forderung der Projektgruppe Photovoltaik der Task Force Energiewende auf, eine Erhöhung der Zuschlagsgrenze von 150 Megawatt auf 500 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote vorzunehmen. 

Endgeräte für geflüchtete ukrainische Schülerinnen und Schüler 

Zur Ausstattung der vor dem Krieg in der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten wurden durch die Landesregierung fünf Millionen Euro im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens bereitgestellt. Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat nunmehr die Zuwendungsrichtlinie samt Handreichung und Musterleihverträgen übermittelt. Die Richtlinie soll am 6. September 2023 im Ministerialblatt veröffentlicht werden und mit diesem Datum in Kraft treten. 

Novellierung Richtlinie Migrationsberatung 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf zur Anpassung der Richtlinie Migrationsberatung zur Stellungnahme übersandt. Im Zuge der Anpassung sind die folgenden Änderungen in der Richtlinie vorgesehen:
1. Streichung des Fördergegenstandes Asylverfahrensberatung; die Streichung ist dem MS zufolge durch die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Förderung der Asylverfahrensberatung aus § 12a AsylG ab 1.Januar 2023 haushaltsrechtlich unumgänglich.
2. Erhöhung der maximalen Zuwendungssumme je voller Stelle auf 60.000 Euro.
3. Redaktionelle Anpassungen. 

Kreisumlage: Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2023 

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12. Juli 2023 die Festsetzung der Kreisumlage des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2013 aufgrund eines Verstoßes gegen die aus dem Grundgesetz ableitbaren verfahrensrechtlichen Vorgaben für unwirksam erklärt. Das umfangreich begründete Urteil des OVG Rheinland-Pfalz gibt nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) den aktuellen Rechtsstand unter Berücksichtigung der seit der grundlegenden Malbergweich-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2013 ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung wieder. Allerdings weist die Entscheidung verschiedene Besonderheiten auf. 

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die strittige Kreisumlagefestsetzung im Februar 2013 erfolgte, d.h. unmittelbar nach dem Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2013, dessen schriftliche Urteilsbegründung jedoch erst Ende März 2013 vorlag. Seitdem sind von dem BVerwG und den OVGs der Länder verschiedene Folgefragen vertieft behandelt und einer Klärung zugeführt worden. Das vorliegende Urteil des OVG Rheinland-Pfalz berücksichtigt den gewonnenen Erkenntnisstand der vergangenen zehn Jahre und legt diesen als Maßstab an die Festsetzung der Kreisumlage 2013 an. 

Geeinte Eckpunkte zur Kindergrundsicherung 

Bundesfamilienministerin Lisa Paus, Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben gemeinsame Eckpunkte zur Kindergrundsicherung vorgelegt. Die Forderung des Deutschen Landkreistages (DLT), die Kindergrundsicherung über die Regelsysteme zu gewähren, anstatt mit einer neuen Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit neue Bürokratie und zusätzlichen Aufwand zu verursachen, hat sich noch nicht durchsetzen lassen. 

Der Entwurf sieht die alleinige Zuständigkeit der BA als „Familienservice“ vor. Zugleich soll das Bürgergeld als Auffangsystem für bedürftige Kinder erhalten bleiben. m Einzelnen informiert der DLT u.a. wie folgt: 

  • Die Kindergrundsicherung soll umfassen:
    – einen für alle Kinder einheitlichen, einkommensunabhängigen Garantiebetrag (entspricht dem bisherigen Kindergeld);
    – einen einkommensabhängigen Zusatzbetrag, der altersgestaffelt den Regelbedarf nach dem SGB II und SGB XII einschl. Sofortzuschlag aufnimmt; inwieweit er auch eine Wohnkostenpauschale enthält, bleibt offen;
    – einen pauschalen Teilhabebetrag von 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und einen pauschalen Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (beides aus dem bisherigen Bildungspaket). 
  • Für die Zusammenführung und Verbesserung einzelner Leistungen und die Verwaltungskosten veranschlagt das Papier pauschal 2,4 Milliarden Euro. 
  • Als zuständige Behörde wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) genannt, die „Familienservice“ heißen soll. 
  • Sofern das soziokulturelle Existenzminium des Kindes (Mehr-/Sonderbedarfe, Wohnkosten) nicht durch den Zusatzbetrag gedeckt wird, soll das Bürgergeld als Auffangsystem erhalten bleiben.

Es bestätigt sich die kommunale Befürchtung, dass das Ziel der Kindergrundsicherung, eine für die Familien im Vergleich zu den Regelsystemen SGB II/SGB XII einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, nicht erreicht wird. Die kommunale Kritik, dass der Aufwand für die bedürftigen Familien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht wird, besteht fort. 

Gesetze zur Tierhaltung im Bundesgesetzblatt verkündet 

Das Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sowie das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes sind im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. Folgendes mit: 

Das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Durch eine Änderung des § 245a Baugesetzbuch wird der tierwohlgerechte Umbau von bestimmten Tierhaltungseinrichtungen erleichtert, wenn dieser Umbau den Anforderungen nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügt. 

In einer gemeinsamen Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände wurde ein tierwohlgerechter Stallumbau im Grundsatz begrüßt. Hingewiesen wurde aber darauf, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit gewahrt und immissionsschutzrechtliche Auswirkungen adressiert werden müssten. Die Vertreterin des DLT betonte in einer Anhörung im Bauausschuss des Deutschen Bundestages, dass die Änderungen die Arbeit in den Baugenehmigungsbehörden unterstützen und einen tierwohlorientierten Umbau bestehender Tierhaltungsanlagen erleichtern. Die Möglichkeit eines Ersatzbaus wurde ausdrücklich begrüßt. 

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Das Bundeskabinett hat nach Angaben des Deutschen Landkreistags (DLT) am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Mindestziele für den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Es legt den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest. 

Nach dem aktuellen Entwurf sollen Wärmepläne in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen, was zur Disposition der Länder steht. Das Gesetz wird im nächsten Schritt im Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. 

Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2023 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Klimaschutzprogramms vorgelegt. Darin wird auf übergreifend notwendige Rahmenbedingungen für die Kommunen, insbesondere mit Blick auf die Finanzierung, eingegangen. 

Im Hinblick auf die Maßnahmen im Energiebereich wird verdeutlicht, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit essenziell für den Ausbau und die Akzeptanz vor Ort ist. Außerdem wird auf den erforderlichen Netzausbau, die Speicherung und die Netzentgeltregulierung eingegangen und eine bessere Einbeziehung der kommunalen Ebene mit ausreichenden Beteiligungsfristen angemahnt. 

Im Gebäudebereich wird betont, dass es klarer Rahmenbedingungen, einer Technologieoffenheit, Förderangebote und einer Lösung der Finanzierungsfrage bedarf. Im Verkehrsbereich wird ebenfalls auf die notwendige Planungssicherheit der Kommunen, insbesondere bei der Finanzierung, hingewiesen. Daneben werden einzelne Maßnahmen u.a. im Bereich des Schienenverkehrs, des Radverkehrs, des ÖPNVs und das Straßenverkehrsrecht beleuchtet. Im Bereich der Landwirtschaft wird ebenfalls auf finanzielle Herausforderungen hingewiesen. 

Stellungnahme zur Formulierungshilfe für ein Krankenhaustransparenzgesetz 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zu der Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Krankenhaustransparenzgesetz (vgl. NLT-Aktuell 26/2023, Seite 8) ablehnend Stellung genommen und dazu Folgendes mitgeteilt: Die Kritik richtet sich insbesondere daran, dass das Krankenhaustransparenzgesetz ein Vorgriff auf die Krankenhausreform wäre, der in nicht akzeptabler Weise in die Planungshoheit der Länder eingreift und zudem für die Bürger keinen echten Mehrwert schaffen, sondern tendenziell eher Verwirrung stiften wird. Zudem wird der deutliche Bürokratieaufbau kritisiert. Diese Positionierung des DLT wurde auch im Rahmen einer mündlichen Erörterung dieser Formulierung am 30. August 2023 von der Hauptgeschäftsstelle so vorgetragen. 

Pauschalentlastungsgesetz 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer langfristigen Pauschalentlastung der Länder im Zusammenhang mit Fluchtmigration und zur Änderung des Mauergrundstückgesetzes (Pauschalentlastungsgesetz) beschlossen. Damit werden die in den Vereinbarungen zwischen dem Bundeskanzler und der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 (Ukraine-Flüchtlingspauschale i.H.v. 1,5 Milliarden Euro, allg. Flüchtlingspauschale i.H.v. 1,25 Milliarden Euro) und vom 10. Mai 2023 (zusätzlich eine Milliarde Euro allg. Flüchtlingspauschale) sowie der Entfall der bisherigen Pauschale für die unbegleiteten Minderjährigen i.H.v. 350 Millionen Euro im Finanzausgleichsgesetz (FAG) umgesetzt. Neu enthalten ist in dem Entwurf die Auszahlung der dritten Tranche des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (500 Millionen Euro). 

SGB II – Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023 

Die Änderung zur Eingliederungsmittelverordnung, die den Jobcentern zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 200 Millionen Euro für das Jahr 2023 zur Verfügung stellt, wurde NLT-Aktuell, Ausgabe 27 vom 1. September 2023, Seite 9 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Deutsche Landkreistag (DLT) begrüßt die zur Verfügung gestellten Ausgabenreste, um die finanzielle Ausstattung der Jobcenter im Jahr 2023 zu verbessern. 

Dies greift eine kommunale Forderung auf, da die zusätzlichen Aufwendungen durch den Tarifabschluss die Jobcenter vor finanzielle Herausforderungen stellen. Allerdings bewirken diese zusätzlichen Mittel keine auskömmliche Finanzausstattung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass weiterhin Ausgabenkürzungen im Bundeshaushalt ab 2024 vorgesehen sind. 

Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis 

Das OVG Lüneburg hat sich in einem Urteil vom 14. März 2023 (Az. 3 LD 7/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann die Dienstvergehen eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Reichsbürgerideologie seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen und daher schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. 

Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ergebe sich daraus, dass er durch Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland im Sinne „reichsbürgertypischen Verhaltens“ schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Zu dieser Einschätzung gelangte das OVG aufgrund eines Antrags des Beklagten auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, in dem er als „Geburtsstaat“ „Preußen“ eingetragen hatte, und dem Umstand, dass er seinen Personalausweis an die ausstellende Behörde zurückgab. 

Der Beklagte habe außerdem durch sein Verhalten die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Durch das Äußern von Verschwörungstheorien gegenüber einem Zeugen anlässlich einer zu den Dienstgeschäften des Beklagten gehörenden Beratung in Sachen Einbruchschutz sowie gegenüber seinen Kollegen während seiner dienstlichen Tätigkeit habe der Beklagte seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Die Behauptungen des Beklagten zur „Steuerung“ der Bundesrepublik Deutschland durch „dahinter stehende Kräfte“ bzw. zu einem „großen Plan zur (weiteren) Unterhöhlung der geltenden Ordnung“ weisen einen so engen Bezug zum Statusamt des Beklagten auf, dass die disziplinarrechtliche relevante „Erheblichkeitsschwelle“ des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschritten sei. 

Digitale Woche des Landkreis Leer vom 18. bis 23. September 2023 

Der Landkreis Leer, die Sparkasse LeerWittmund und das SoftwareNetzwerk Leer e.V. laden zur fünften „Digitalen Woche Leer“ ein. Vom 18. bis 23. September finden täglich Fachveranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen statt. 

Am Dienstag, den 19. September, steht die Digitalisierung der Kommunen im Mittelpunkt. Als Referenten sind u a. Dr. Horst Baier, CIO des Landes Niedersachsen, Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, und Tobias Fänger, Referatsleiter IT und Digitalisierung der Stadt Osnabrück vorgesehen. 

Die Veranstaltung findet im Sparkassen-Forum Leer statt. Beginn ist um 9.30 Uhr, Ende gegen 16.00 Uhr. Themen der Veranstaltung werden u.a. Planung und Umsetzung von EGovernment-Projekten, Veränderungsprozesse in Kommunen und Digitalisierungsstrategien sein. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen sind online möglich. Weitere Informationen und Anmeldung unter www.diwo-leer.de.  

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Zerstörung funktionierender Hilfesysteme für junge Menschen 

„Dies ist eine der schlechtesten Nachrichten, die uns die Bundespolitik in den letzten Jahren überhaupt zugemutet hat und die uns sozialpolitisch um fast zwanzig Jahre zurückwirft.“ So lautet der erste Kommentar des Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, zum Beschluss des Bundeskabinetts, unter 25-Jährige künftig nicht mehr im SGB II zu fördern. „Es ist wirklich kein einziger sinnvoller Bestandteil oder gar Vorteil in diesem Vorgehen zu erkennen. Darin sind sich alle Fachleute einig“, so Ambrosy weiter. Ende Juni hatte die Ankündigung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil für massive Kritik gesorgt, er wolle junge Menschen unter 25 Jahren nicht mehr wie bisher von den kommunal verankerten Jobcentern bzw. im SGB II (Bürgergeld), sondern durch die Arbeitsagenturen betreuen lassen, um rund 900 Millionen Euro zu sparen. Dagegen hatten sich geschlossen die Länderministerien, sämtliche Jobcenter, die kommunalen Spitzenverbände, Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände ausgesprochen. 

„In Niedersachsen bedeutet dies z.B. das Ende der Jugendwerkstätten. Dort werden bisher mit 90 Millionen Euro jährlich besonders hilfsbedürftige Jugendliche beschäftigt. Über mindestens 15 Jahre aufgebaute Präventionsnetzwerke werden zerstört, die mühsam errichtet wurden und zuverlässig funktionieren,“ beklagt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

„In einer Zeit, in der der gesellschaftliche Zusammenhalt wesentlich davon abhängt, dass den Kommunen als Träger der Jugend- und Sozialhilfe aber auch der Schulen die Integration von benachteiligte Bevölkerungsgruppen gelingt, schafft der Bund zum wiederholten Male maximale Verunsicherung“ kritisiert der Vorsitzende des NLT-Jugend- und Sozialausschusses, Landrat Peter Bohlmann (Verden). Nicht nur, dass durch die noch nicht konkretisierten Pläne für eine mögliche Kindergrundsicherung die Gefahr bestehe, dass die zweckgebundenen Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für gezielte Lernförderung in Pauschalen verschwänden, jetzt solle auch noch die Vermittlung arbeitsloser Jugendlicher von anderen kommunalen Angeboten abgekoppelt und auf eine Bundesbehörde übertragen werden. „Betroffen davon wären allein in Niedersachsen fast 75.000 arbeitslose Jugendliche, die und deren Familien dann wieder mit mehreren Anlaufstellen zu tun hätten, obwohl die mit der der sozialen Arbeit Befassten und die Hilfedürftigen eine einheitliche Betreuung durch Behörden vor Ort für zwingend erforderlich halten“, so Bohlmann. 

Der Niedersächsisch Landkreistag (NLT) appelliert daher an den Deutschen Bundestag, diesen Irrweg nicht mitzugehen, sondern auf den Sachverstand der Länder, der Landkreise und der Sozialpartner zu hören. 

Kommunalverfassungsbeschwerde acht niedersächsischer Landkreise 

Acht niedersächsische Landkreise haben beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Nds. StGH) Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die haushaltsrechtliche Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geltend. Diese Norm bestimmt, dass zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bestimmte, zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage geltende Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft angewendet werden. Danach können Kommunen u.a. unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden. 

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, § 182 Abs. 5 NKomVG sei schon formell verfassungswidrig, da der Niedersächsische Landkreistag (NLT) als kommunaler Spitzenverband der Beschwerdeführer im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung beteiligt worden sei. Insoweit ist bereits seit Februar 2023 ein Organstreitverfahren des NLT vor dem Nds. StGH anhängig. Der NLT koordiniert auch die nun erhobenen Verfassungsbeschwerden. 

Die Beschwerdeführer sind zudem in der Sache der Ansicht, der Gesetzgeber habe sie – anders als verfassungsrechtlich geboten – nicht mit den notwendigen finanziellen Mitteln für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu bewältigenden Aufgaben ausgestattet, sondern ihnen stattdessen de facto eine Verschuldungspflicht auferlegt. Darin sehen sie einen Eingriff in ihre durch Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Finanz- und Haushaltsautonomie. Zudem verstoße § 182 Abs. 5 NKomVG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es bleibe unklar, welche kommunalen Ausgaben als Folgen des Ukrainekrieges unter die Sonderregelung fielen. 

Anhörung zum Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes 

Am 21. August 2023 hat eine Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zu dem Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes (LT-Drs. 19/1598) stattgefunden. In der Stellungnahme hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zunächst das Gesetzgebungsverfahren sowie den unpassenden Zeitpunkt der Novellierung aufgrund von ausstehendem EU- und Bundesrecht kritisiert. Der spezifisch kommunalrelevante Teil war ausdrücklich nicht Gegenstand der Landtagsanhörung und ist auch in den Nachfragen der Ausschussmitglieder nicht angesprochen worden. Dem Vernehmen nach soll geplant sein, diesen Teil noch im Rahmen eines Änderungsantrages der die Regierung tragenden Fraktionen in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubringen. 

Im Rahmen der umfangreichen Änderungen der Vorschrift zu den niedersächsischen Klimazielen (§ 3 NKlimaG) hat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) im Hinblick auf das Ziel der Treibhausneutralität bis 2040 auf den umfangreichen Bedarf an zusätzlichen Landesmitteln zur dann erforderlichen Umsetzung der vorgesehenen bzw. noch zu planenden Maßnahmen hingewiesen. Entsprechend der bisherigen Verbandslinie wurde das Ziel zum Ausbau der Windenergie, welches das Land auf das Jahr 2026 vorziehen möchte, abgelehnt. Insbesondere aufgrund des nach wie vor nicht einmal in einer abschließenden Entwurfsfassung vorliegenden Niedersächsischen Windgesetzes wird eine Zielerreichung bis zum Ende des Jahres 2026 immer unrealistischer. 

Im Hinblick auf das Ausbauziel der Photovoltaik hat der NLT nochmals eine viel stärkere Lenkung des Ausbaus auf bereits technisch überformte Flächen gefordert. Die Teilregelung, gute, ertragsreiche Böden bis zu einem Bodenwert von 50 stärker von einer Solarnutzung freizuhalten, wurde dabei ausdrücklich begrüßt. Auf eine konkrete Nachfrage einer Abgeordneten hat die NLT-Geschäftsstelle auf die in der vergangenen Legislaturperiode gestrichene Regelung zu Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP), die einen Schutz landwirtschaftlicher Flächen zum Ziel hatte, hingewiesen und eine Wiedereinführung dieser Regelung im gerade angelaufenen Änderungsverfahren zum LROP angeregt. 

Kreisumlage – Urteil des VG Braunschweig vom 21. Juni 2023 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 21. Juni 2023 (1 A 102/19) die Kreisumlage des beklagten Landkreises bestätigt und sowohl Hinweise der klagenden Gemeinde zu Anhörungs-/Abwägungsdefiziten als auch zur nicht hinreichenden Finanzlage zurückgewiesen. Der entschiedene Fall zeichnet sich dadurch aus, dass sich sowohl die klagende Gemeinde als auch der beklagte Landkreis in einer schwierigen Finanzlage befinden. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz vorangestellt: 

– Der Landkreis ist nicht bereits von Amts wegen verpflichtet, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln. Denn dann würde die formalisierte Beteiligung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG teilweise ihre Bedeutung verlieren (wie Nds. OVG, Urt. v. 7. Juli 2004 10 LB 4/02, juris). Aus dem verfassungsrechtlich angelegten Gleichrang des Finanzbedarfs der Kommunen ergibt sich die Verpflichtung des Landkreises, die finanziellen Interessen der Gemeinden zu berücksichtigen sowie die Obliegenheit der kreisangehörigen Gemeinden zur Erhebung substantiierter Einwendungen. Je substantiierter die kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Anhörung, auch und vor allem anhand eigener Haushaltsdaten, Einwendungen vorbringen, desto stärker ist der Landkreis gehalten, diese in seine Überlegungen zum Umlagesatz einzubeziehen. Die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde ist nur dann nicht mehr gewahrt, wenn ihr infolge einer unzureichenden Finanzausstattung durch die Kreisumlage die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten unmöglich gemacht wird. 

Hervorzuheben sind die Ausführungen, wonach bei der Festsetzung der Kreisumlage es nicht um einen rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit einzelner Gemeinden gehe, sondern um die Entscheidung einer kommunalen Gebietskörperschaft über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raums zwischen Gemeinden und Landkreis. Bei dieser Entscheidung könnten sich sowohl der Landkreis, der über die Mittelverteilung entscheidet, als auch die Gemeinden, denen Finanzmittel entzogen würden, auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und ihren daraus abgeleiteten Anspruch auf aufgabenadäquate Finanzierung aus Artikel 28 Abs. 2 GG berufen. Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes diene nicht dazu, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern dem Ausgleich der im kommunalen Raum konkurrierenden finanziellen Interessen. 

Europawahl 2024: Entwurf von kommunalpolitischen Forderungen des DLT 

Wie auch bereits zu den letzten Europawahlen hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) den Entwurf von Forderungen zur Europawahl 2024 vorgelegt. Es handelt sich dabei um neun unterschiedliche Politikbereiche, in denen Forderungen erhoben werden. An der Spitze des Katalogs steht die Forderung nach der Beendigung der Europäischen Überregulierung und einer besseren europäischen Gesetzgebung für und mit den Kommunen. 

Weitere Themen sind die europäische Asyl- und Migrationspolitik, eine Vereinfachung des Beihilfe- und Vergaberechts, die Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Sparkassenwesens, eine passgenauere EU-Förderung für Landkreise und Gemeinden, praxistauglichere Vorgaben zum Klima- und Umweltschutz, die Förderung von Kommunalpartnerschaften sowie eine Stärkung der Rolle des Europäischen Ausschusses der Regionen. In allen Bereichen wird jeweils der kommunale Bezug dargestellt und werden konkrete Forderungen des Deutschen Landkreistages aufgestellt. Der Entwurf wird in den kommenden Monaten in den Gremien des DLT beraten. 

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse 

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben zum Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie diverser anderer Gesetze Stellung bezogen. Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände macht deutlich, dass die Verbandsinteressen hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse divergieren. 

Grundsätzlich sprechen sich die Verbände geschlossen für Erleichterungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen aus: jedoch unterscheiden sich die Intentionen, in welcher Art und Weise und insbesondere für welche Kommunen (Größenverhältnisse) diese gelten sollen. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht die weitgehende Möglichkeit des Verzichts auf eine Jahresabschlussprüfung auch bei größeren Kommunen kritisch. 

Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes 

Das Bundesfinanzministerium hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Referentenentwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes übersandt. Er enthält u.a. die Überführung der Arbeitsförderung für junge Menschen unter 25 Jahren vom SGB II in das SGB III (s. dazu Beitrag auf S. 1). Der DLT hat dies in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf erneut nachdrücklich abgelehnt und informiert hierzu wie folgt: 

– Beim Elterngeld soll die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu der der Anspruch auf Elterngeld besteht, für Alleinerziehende sowie für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf einheitlich 150.000 Euro festgelegt werden.
– Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ soll aufgelöst und in den Kernhaushalt überführt werden.
– Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) im Klima- und Transformationsfondsgesetz soll die zentrale Veranschlagung der Fördermittel für die Mikroelektronik im KTF geregelt sowie die Finanzierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes aufgenommen werden.
– Erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren (U25) sollen die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht mehr durch die Jobcenter, sondern durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
– In der Rentenversicherung soll der Steuerzuschuss des Bundes gemindert werden.
– In der Pflegeversicherung soll der Steuerzuschuss des Bundes für die Jahre 2024 bis 2027 entfallen. Um die Finanzstabilität der sozialen Pflegeversicherung nicht zu gefährden, wird zur Gegenfinanzierung die Zuführung an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 reduziert.
– Im Brennstoffemissionshandelsgesetz soll der CO2-Preispfad für die Jahre 2024 und 2025 geändert werden.
– Schließlich soll mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und Sondervermögensgesetzes ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens Bundeswehr ermöglicht werden, um die materielle Ausstattung der Bundeswehr noch besser zu befördern. Daneben soll die auch gegenüber der NATO getätigte Zusage, dauerhaft jährlich mindestens zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes für die Verteidigung aufzuwenden, erfüllt werden. 

Wachstumschancengesetz: Aktueller Stand 

Die zum Kabinett am 16. August 2023 gefertigte und auf das Veto von Bundesfamilienministerin Lisa Paus hinsichtlich der Kindergrundsicherung gestoßene geänderte Fassung des Entwurfs des sog. Wachstumschancengesetzes hat z.T. der kommunalen Kritik Rechnung getragen und die kommunalen Mindereinnahmen etwas reduziert. Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Kritik, dass diese Mindereinnahmen in der derzeitigen Situation kommunal kaum tragbar sind. 

Für die Kabinettsbefassung wurde nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt, der auch den kommunalen Bedenken Rechnung tragen sollte. Neu vorgesehen ist die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung, die die Kommunen in der vollen Jahreswirkung mit -820 Millionen Euro belastet und sich v.a. in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 mit milliardenschweren Mindereinnahmen auswirken wird. Die geplante befristete Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und die ab 2028 vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf zehn Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung soll durch eine befristete Anhebung der Prozentgrenze von 60 und 70 Prozent und einer Befristung auf vier Jahre ersetzt werden, was eine Minderung der kommunalen Mindereinnahmen um eine Milliarden Euro p.a. bedeutet. Unter dem Strich reduzieren sich in der vollen Jahreswirkung die kommunalen Mindereinnahmen von -1,931 Milliarden Euro p.a. auf -1,488 Milliarden Euro. 

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz 

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – (MinBestRL-UmsG) beschlossen. Er ist weiterhin in der vollen Jahreswirkung dauerhaft mit geringfügigen Mehreinahmen von Bund und Ländern sowie kommunalen Mindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe verbunden. Auf die geplante Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sowie die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen wird aber verzichtet. Sie werden durch eine kommunalfreundlichere Regelung ersetzt. 

Die kommunalen Mindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung sind gegenüber dem Referentenentwurf um rund 130 Millionen Euro reduziert. Weiterhin ist es jedoch nur die kommunale Ebene, die Mindereinnahmen in der Größenordnung von rd. 139 Millionen Euro pro Jahr hinnehmen muss. 

Neuausrichtung des Krisenmanagements 

Die Niedersächsische Landesregierung hat laut einer Pressemitteilung der Staatskanzlei in ihrer Kabinettssitzung am 22. August 2023 die Neuausrichtung des ressortübergreifenden Krisenmanagements unter Leitung des Ministeriums für Inneres und Sport beschlossen. Zudem wurde entschieden, dass dort zum 1. Januar 2024 die Abteilung „Brand- und Katastrophenschutz, Rettungswesen“ neu eingerichtet wird. 

Kommt es zu einer größeren Schadenslage oder Krisensituation, die eine Bündelung der Ressourcen ressortübergreifend erfordert oder bei der mehr als ein Ressort betroffen ist, beruft das Kabinett künftig einen Landeskrisenstab (LKS) ein. Dieser Landeskrisenstab kann bei einer Katastrophenlage zum Landeskatastrophenschutzstab (LKatStab) nach § 6 Abs. 3 NKatSG aufwachsen. Der LKatStab wird auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Artikel 80a, 115a ff. GG) einberufen. Bei abklingenden Lagen kann dieser geordnet über den Landeskrisenstab in die Alltagsorganisation zurückgeführt werden. 

Der Landeskrisenstab wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport geleitet. Das Ressortprinzip gilt unverändert, das bedeutet, dass immer dann, wenn es irgend möglich und notwendig ist, Kabinettsentscheidungen herbeigeführt werden. Sollte dies in absoluten Eilfällen nicht möglich sein, wird der Ministerpräsident von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch machen. Darüber hinaus gehören dem Landeskrisenstab Ständige Mitglieder, Ereignisbezogene Mitglieder, Stabspersonal, Verbindungsbeamtinnen und -beamte sowie Fachberaterinnen und -berater an. 

Die Ressorts sind mit ihrer Fachexpertise und Entscheidungskompetenz wesentlicher Bestandteil dieser besonderen Krisenbewältigungsorganisation. Deshalb wird jedes Ressort künftig Personal für die Stabsarbeit im LKS bereithalten und bei Bedarf abstellen. Die Schulung des Personals für die Stabsarbeit übernimmt das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK). 

Vorbehaltlich der Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen mit dem Haushalt 2024 wird im Ministerium für Inneres und Sport zum 1. Januar 2024 die Abteilung „Brandund Katastrophenschutz, Rettungswesen“ neu eingerichtet. Diese Abteilung soll dann das neue Referat „Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten“ sowie die drei bisher in Abteilung 3 ansässigen Referate „Brandschutz“, „Katastrophenschutz, Kompetenzzentrum Großschadenslagen“ und „Militärische Angelegenheiten, Rettungswesen“ umfassen. 

Formulierungshilfe für ein Krankenhaustransparenzgesetz 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) übersandt. Es ist beabsichtigt, die Formulierungshilfe als Initiative der Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag einzubringen. Mit dem Gesetz soll die bereits bestehende Berichterstattung über die stationäre Qualität der Leistungserbringung weiterentwickelt und ergänzt werden. 

Zur Erhöhung der Transparenz soll das BMG künftig zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten aktuelle sowie fortlaufend aktualisierte Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland im Internet in Form eines Transparenzverzeichnisses veröffentlichen dürfen. Dafür sollen die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zugeordnet sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte dargelegt werden. 

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses soll ausweislich des Entwurfs keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und für die Krankenhausvergütung haben. Die Leistungsgruppen würden ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis benannt. Die Definition und Ausgestaltung der Leistungsgruppen bleibe der Krankenhausreform vorbehalten. 

Der DLT kann die Motivation für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Krankenhaustransparenzregister nachvollziehen, sieht allerdings auch implizite Risiken durch eine solche Außendarstellung in Form von Ranglisten und möglicherweise nicht hinreichend differenzierten Bewertungen über ein einfach gestaltetes Internetverzeichnis. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) beurteilt diesen Vorgriff des Bundesgesetzgebers auf die noch in der Vorbereitung befindliche Krankenhausreform des Bundes äußerst kritisch. 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet 

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält deutliche Erleichterungen beim Erwerb der Blauen Karte EU sowie Erleichterungen bei der Bildungsmigration. Dies betrifft beispielsweise die Zuwanderung von Fachkräften mit Berufsausbildung ebenso wie Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Diesen Personen stehen nunmehr Anspruchstitel zu. 

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sieht das Gesetz auch die Möglichkeit eines sogenannten „Spurwechsels“ für Asylbewerber vor, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde und die vor dem 29. März 2023 eingereist sind. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 1. März 2024 in Kraft, maßgebliche Änderungen im Aufenthaltsgesetz insbesondere auch mit Blick auf die Blaue Karte EU treten allerdings bereits am 18. November 2023 in Kraft. 

Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Diskussionsentwurf zur Anpassung der Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vorgelegt. In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 10. Mai 2023 und 15. Juni 2023 ist vorgesehen, dass künftig auch Daten insbesondere über den Bezug von Sozialleistungen im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und zwischen Ausländerund Leistungsbehörden automatisiert ausgetauscht werden können. Dies betrifft auch die Daten von Personen, die eine ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Ein erweiterter Datenaustausch ist auch mit den Justizvollzugsanstalten vorgesehen. 

Darüber hinaus sollen Staatsangehörigkeits- und Ausländerbehörden künftig einen erweiterten Zugriff auf die Daten des AZR erhalten. Soweit die Behörden zum automatisierten Abruf der Daten berechtigt sind, müssen sie bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen. Bei der Durchführung von Identitätsprüfungen haben die Ausländerbehörden künftig bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung zu beachten. 

Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2022 

Im Jahr 2022 gaben die Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes rund 6,5 Milliarden Euro brutto aus. Das waren 52 Prozent mehr als im Vorjahr. Waren in den Jahren nach der sog. Flüchtlingskrise 2015/2016 die Ausgaben kontinuierlich zurückgegangen, haben sie in 2021 erstmals wieder zugenommen und sind in 2022 wie erwartet massiv gestiegen. Nur ein Teil der Zunahme geht auf Geflüchtete aus der Ukraine zurück, da diese nach dem sog. Rechtskreiswechsel spätestens seit September 2022 in der Regel nicht mehr unter das AsylbLG fallen, sondern SGB II-Leistungen erhalten. In Niedersachsen stiegen die Ausgaben um 57,2 Prozent auf 661 Millionen Euro. 

Rund 81 Prozent der AsylbLG-Ausgaben im Jahr 2022 wurden für Regelleistungen (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG, sog. Analog-Leistungen) erbracht. 19 Prozent entfielen auf besondere Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen wie Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt gewährt werden, auf Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen. 

Den Bruttoausgaben stehen im AsylbLG traditionell nur sehr geringe Einnahmen gegenüber, wie z. B. Rückzahlungen gewährter Hilfen oder Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern. Im Jahr 2022 waren dies 306,7 Millionen Euro. Die Nettoausgaben betrugen somit knapp 6,2 Milliarden Euro, das sind 49,8 Prozent mehr als im Vorjahr. 

Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Bundesdatenschutzgesetzes 

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll maßgeblich eine sogenannte Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder institutionalisiert werden. Weitere Regelungen betreffen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sowie Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde. 

BMDV veröffentlicht erweiterte Version der Potenzialanalyse 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine erweiterte Version der Potenzialanalyse für den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau veröffentlicht. Die Analyse erstreckt sich nunmehr auch auf die Gemeindeebene. 

Die Potenzialanalyse kann im Internet unter www.bmdv.bund.de/potenzialanalyse abgerufen werden. Das Gigabitbüro des Bundes hält ein umfangreiches Angebot zur Unterstützung bei der Nutzung der Potenzialanalyse bereit. Weitere Informationen dazu stehen auf der Homepage des Gigabitbüros (www.gigabitbuero.de/ewa) zur Verfügung. 

Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022 liegt vor 

Der Wohngeld- und Mietenbericht für die Jahre 2021/2022 ist am 21. Juni 2023 vom Bundeskabinett beschlossen worden (BT-Drs. 20/7165 vom 28. Juni 2023). Nach § 39 WoGG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung des Wohngeldes unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen und regionalen Wohnkosten. In die Darstellung sind auch Erfahrungen der Landkreise mit der Durchführung des WoGG in den Jahren 2021 und 2022 eingeflossen. 

Eine der Kernaussagen des Berichts ist, dass sich das allgemeine Mietenniveau, das im Wesentlichen von bestehenden Mietverträgen geprägt ist, mit durchschnittlich 1,5 Prozent pro Jahr im Berichtszeitraum weiterhin moderat entwickelt hat. Inserierte Mietwohnungen wurden hingegen 2022 teurer angeboten als 2021: bestehende Wohnungen um vier Prozent und neu gebaute Wohnungen um 8,2 Prozent. Die warmen Nebenkosten sind darüber hinaus aufgrund der Energiekrise deutlich angestiegen. 

Entwurf einer Verordnung zu Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Entwurf einer Verordnung nach § 28 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Die Verordnung dient zur Ausgestaltung der gesetzlichen Grundsatzentscheidung, die mit der NWG-Änderung zum 1. Januar 2022 getroffen wurde. 

§ 28 Abs. 5 NWG regelt dem Grunde nach, dass das Land die nach § 52 Abs. 5 WHG gebotenen Ausgleichszahlungen an Flächenbewirtschafter in Wasserschutzgebieten zum größeren Teil übernimmt. Der Grundgedanke besteht darin, dass hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für Wasserversorger eine gewisse Angleichung zwischen kooperativen und hoheitlichen Schutzmaßnahmen erfolgen soll, d.h. die Unterstützung für kooperative (freiwillige) Maßnahmen zum Grundwasserschutz nicht mehr erheblich besser ausfällt als diejenige für hoheitliche Schutzmaßnahmen. Die Regelung setzt eine klare Unterscheidung voraus, ob eine Ausgleichszahlung auf hoheitlichen Schutzbestimmungen beruht oder auf freiwilligen Vereinbarungen. 

Runderlass „Bestimmungen für den Schulsport“ 

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat im Zuge eines Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens den Entwurf zur Änderung des Runderlasses „Bestimmungen für den Schulsport“ übersandt. Sie fassen für alle Schulen Niedersachsens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sportfachlichen Regelungen des gesamten Schulsports zusammen, das heißt, sie regeln den Sportunterricht und den Schulsport außerhalb des Unterrichts. 

Die Neufassung berücksichtigt u.a. die Aufnahme des KMK-Boxverbots, den neuen auf KMK-Vereinbarungen basierenden Schulschwimmpass, die bundessweiten Schwimmabzeichenänderungen, die Berücksichtigung von Nichtschwimmerinnen und -schwimmern auch in höheren Schuljahrgängen, eine Rettungswestenpflicht beim Windsurfen und eine begriffliche Schärfung der Pflicht zur Teilnahme am Schulsport. 

Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. 4 CN 7.21) entschieden, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in § 5a Abs. 1, 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch Nebenerwerbsbetriebe umfasst. In dem zugrundeliegenden Verfahren wendeten sich der Antragsteller als Miteigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde, mit dem diese den ursprünglichen Dorfkern eines Ortsteils in seiner Struktur erhalten und vor einer ortsunüblichen Verdichtung bewahren will. Im Wesentlichen handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Bestandssicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Er setzt nicht bebaubare Flächen für die Landwirtschaft sowie Flächen für den Gemeinbedarf (Schule und Feuerwehr) fest. 

Das BVerwG lehnt abweichend von der Vorinstanz eine Verengung des Begriffs „Betrieb“ in § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als unzutreffend und bundesrechtswidrig ab. Bereits der Wortlaut der Vorschrift sei für alle Arten betrieblicher Organisationsformen offen. Zudem würden im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe gleichbehandelt. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Pflicht zur vorrangigen Rücksichtnahme vor dem Hintergrund eines Strukturwandels in der Landwirtschaft ebenso für Nebenerwerbsbetriebe gelten zu lassen. Diese könnten genauso wie Vollerwerbsbetriebe zur erforderlichen Prägung beitragen. Auch in einer Gegenüberstellung mit § 5a BauNVO gelange man zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. 

Verordnung zur Änderung der Gebührensätze der Wasserentnahmegebühr 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührensätze nach Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes und der Bagatellgrenze nach § 22 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes nebst Begründung im Rahmen der Verbandanhörung zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung des Nds. Wassergesetzes (NWG) im Jahr 2021 wurde u.a. ein neuer § 22 Abs. 5 in das Gesetz eingefügt. 

Darin ist eine Grundsatzentscheidung enthalten, wonach der reale Wert der Wasserentnahmegebühr nicht durch die Geldentwertung erheblich und dauerhaft verringert werden soll. Die Landesregierung wird nach genau festgelegten Kriterien ermächtigt, bei einer Kaufkraftminderung von mehr als zehn Prozent eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Hiervon hat die Landesregierung nunmehr erstmals Gebrauch gemacht und den dazu erforderlichen Verordnungsentwurf zur Anhörung der Verbände vorgelegt.