Cover-NLT-Aktuell-33

Amtszeitverlängerung für Hauptverwaltungsbeamte

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem Niedersächsischen Innenministerium ausführlich zum Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung desNiedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes unddes Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetze“ Stellung genommen.

In dem Schreiben vom 30. August 2024 wird die Amtszeitverlängerung für Hauptverwaltungsbeamte ausdrücklich im Sinne der Gewinnung qualifizierten Führungspersonalsdurch Schaffung attraktiverer Rahmenbedingungen begrüßt. Das Anliegen ist, inklusiveder damit verbundenen Folgerechtsänderungen, nach Einschätzung des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes(NSGB) zeitlich vorrangig zu behandeln.

Hinsichtlich der kommunalen Konzernfinanzierung hat der NLT darauf hingewiesen, dassderen Risiken in dem Gesetzentwurf nicht hinreichend gewürdigt werden. Insbesonderewurden die bereits heute im Rahmen der Experimentierklausel aufgenommenen Kreditevon rund 750 Millionen Euro, für die bei einer Schieflage die Kommunalhaushalte haften,hervorgehoben und gefordert, dass die Höhe der zulässigen Konzernkredite jährlich durchBeschluss der Vertretung festgelegt wird. Das geschieht am einfachsten durch einen Ausweis in der Haushaltssatzung. Ferner hat der NLT dargelegt, dass auch eine Genehmigung des jährlichen Gesamtbetrags durch die Kommunalaufsicht notwendig ist, um Risiken für den Kernhaushalt abschätzen und begrenzen zu können. Alle drei kommunalenSpitzenverbände haben sich ergänzend für weitere Anpassungen und eine Übergangsregelung für die Konzernfinanzierung ausgesprochen.

Forderungen nach einer Wende in der Migrationspolitik

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die Ereignisse von Solingen ein sogenanntesSicherheitspaket vorgelegt. Der Präsident des Deutschen Landkreistages (DLT), ReinhardSager, hat das Paket dem Grunde nach begrüßt. Dabei kritisierte er aber, dass es keineVorschläge zur dringend notwendigen Begrenzung der irregulären Migration enthält. Vordiesem Hintergrund hat die DLT-Hauptgeschäftsstelle – weitgehend auf der Grundlagevon Beschlüssen der Gremien des Deutschen Landkreistages – ein Papier mit Forderungen für eine Wende in der Migrationspolitik erarbeitet.

Das Papier spricht sich für Änderungen im materiellen Flüchtlingsrecht, insbesondere füreine Abschaffung, jedenfalls aber eine grundlegende Reform des subsidiären Schutzstatus sowie für Abschiebungen auch in Länder wie Syrien und Afghanistan aus. Schutzsuchende, für deren Asylverfahren andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig sind, sollten schon an der deutschen Grenze zurückgewiesen werden können. Auchdeshalb sollten Grenzkontrollen, deren Wirksamkeit sich zuletzt während der Fußball-Europameisterschaft gezeigt hat, konsequent ausgebaut werden. Leistungen für Schutzsuchende sollten über das von der Bundesregierung vorgesehene Maß hinaus gesenkt, freiwillige Aufnahmeprogramme gestoppt und der Familiennachzug ausgesetzt werden.

Die beschlossene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wird begrüßt,eine schnelle Weiterentwicklung aber angemahnt. Alle Asylverfahren sollten künftig inTransitzentren an den EU-Außengrenzen durchgeführt und jeder Schutzsuchende nur Anspruch auf ein einziges Asylverfahren in der Union haben. Sollten diese Maßnahmen nichtzeitnah zu einer deutlichen Reduzierung der irregulären Migration führen, schlägt das Papier – insoweit über die bisherige Beschlusslage des DLT hinausgehend – als Option vor,einen befristeten nationalen Aufnahmestopp als Ultima Ratio in Betracht zu ziehen.

Landkreis Cuxhaven ist Klimakommune 2024

Die Preisverleihung des Wettbewerbs „Klima kommunal 2024“ hat am 2. September 2024hat im Alten Rathaus in Hannover stattgefunden. Dabei wurde die Auszeichnung „Niedersächsische Klimakommune“ zweimal verliehen. Acht Projekte wurden als „Leuchtturm“ sowie ein Projekt mit einem „Zukunftspreis“ prämiert. Als niedersächsische Klimakommunenwurden der Landkreis Cuxhaven (Projekt „Klima- und Nachhaltigkeitshaushalt“) und dieStadt Goslar („KIHWA – KI-basiertes Hochwasserwarnsystem“) mit einem Preisgeld vonjeweils 25.000 Euro ausgezeichnet. Der Zukunftspreis mit einem Preisgeld von 20.000Euro ging an die Hansestadt Stade (Projekt „Wärmenetz Stader Altstadt“). Die Auszeichnung als Leuchtturmprojekte mit einem Preisgeld von jeweils 15.000 Euro konnten unter anderem die Landkreise Emsland (Projekt „Praxisleitfaden Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung“) und der Landkreis Göttingen (Projekt „Gründung der „EnergieRegion Göttingen GmbH““) entgegennehmen.

Die Begrüßung und Auszeichnung der Preisträger erfolgte durch Umweltminister ChristianMeyer sowie den Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens. In einem spannenden und nach den Landtagswahlen in Sachsens und Thüringen brandaktuellen Vortrag mit dem Titel „Klimarassismus – Klimaschutz und die Gefahr von rechts“ beleuchtete der renommierte Rechtsextremismusforscher Prof. Dr.Matthias Quent von der Hochschule Magdeburg die Verbindung zwischen Rechtspopulismus und dem Leugnen von wissenschaftlichen Fakten, wie sie vor allem hinsichtlich desmenschengemachten Klimawandels zu beobachten ist.

Der Wettbewerb „Klima kommunal“ wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt,Energie und Klimaschutz und den kommunalen Spitzenverbänden getragen. Seit demJahr 2010 werden erfolgreiche Klimaschutzprojekte alle zwei Jahre gewürdigt. Mit 61Kommunen sowie insgesamt 82 Beiträgen gab es im Wettbewerb 2024 eine Rekordbeteiligung. In diesem Jahr wurde ein Preisgeld von insgesamt 190.000 Euro an elf Preisträgervergeben. Die Pressemitteilung, Projektbeschreibung und Fotos für die Presse stehenauch zum Download im Internet unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal_2024.php zur Verfügung.

Entschließungsanträge zum Hochwasserschutz

Am 19. August 2024 hat eine mündliche Anhörung in der Sitzung des Ausschusses fürUmwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zu den Entschließungsanträgen „Niedersachsen zusammen gegen das Hochwasser – die Folgen der Fluten bewältigen, Konsequenzen für die Zukunft ziehen“ (LT-Drs. 19-3373) der regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie „Aktionsprogramm füreinen wirksameren Hochwasserschutz in Niedersachsen“ (LT-Drs. 19/4321) der Fraktionder CDU stattgefunden. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) als federführender Verband begrüßte für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände grundsätzlich die zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasser- und Katastrophenschutzes, insbesondere die Bereitstellung finanzieller Mittel für den kommunalen Bereich.Dabei wurde jedoch betont, dass das Land sowohl in der Haushaltsplanung für das Jahr2025 als auch in der mittelfristigen Finanzplanung ausreichend Mittel einplanen muss.

Zudem wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Ausstattung der kommunalen Behörden, anders als im Antrag der Regierungsfraktionen geschildert, unzureichend ist. Im Bereich des Hochwasserschutzes ist offenkundig, dass die vom Bund und dem Land Niedersachsen bereitgestellten Mittel bei Weitem nicht ausreichen, um selbst die nötigsten Sanierungs- und Ausbauarbeiten vor Ort durchzuführen. Hochwasserschutz ist zugleich Bevölkerungsschutz. Insbesondere die Hochwasservorsorge muss im Hinblick auf die Veränderungen durch den Klimawandel priorisiert werden. Hinsichtlich der finanzielle Ausstattung des Katastrophenschutzes wurde auf das NLT-Positionspapier „Für einen starken Bevölkerungs- und Katastrophenschutz in Niedersachsen“ verwiesen.

Moorentwicklung: Anhörung zu vier Entschließungsanträgen

Verschiedene Aspekten der Moorentwicklung waren Gegenstand einer Anhörung im Landtagsausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu vier Entschließungsanträgen, dieam 2. September 2024 im Landtag stattgefunden hat. Der Niedersächsische Landkreistag(NLT) beziehungsweise die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände habeneine grundsätzliche Stellungnahme zum Thema Moor und Moorentwicklung abgegeben.

In dieser Stellungnahme wird unter anderem die Grundposition des NLT vorgetragen, dasses sich bei der möglichen Wiedervernässung der Moore um langfristige Entscheidungenhandelt, die ein strategisches Konzept über einzelne Wahlperioden hinaus erfordern. Esmüsse Vertrauen bei Menschen und Betrieben vor Ort aufgebaut werden. Für Gemeinden,Städte und Landkreise gehe es zunächst um ein strategisches Konzept zur Klärung derFrage: Wer erledigt wann, was, wie mit welchen Mitteln. Es bleibt abzuwarten, ob sich dasLand in Anbetracht dieser großen Transformationsaufgabe dazu entschließen kann, einentsprechendes Konzept aufzusetzen.

Vereinfachung von niedersächsischen Förderprogrammen

Der von der Landesregierung am 17. Oktober 2023 eingerichtete Interministerielle Arbeitskreis (IMAK) zur Vereinfachung niedersächsischer Förderprogramme ist ein zentrales Projekt des Koalitionsvertrages. Er hat das Ziel, die unterschiedlichen Verfahren und Zuständigkeiten der Förderprogramme des Landes zu optimieren, zu digitalisieren und zu vereinheitlichen, um so Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen. Die Federführung liegt beimInnenministerium (MI). Der IMAK setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertreternaller Ministerien auf Staatssekretärsebene, jeweils einer Person der drei kommunalenSpitzenverbände sowie einer der N-Bank.

Die kommunalen Spitzenverbände haben ihre Forderungen zum Zuwendungsrecht demStaatssekretär im Innenministerium mit Schreiben vom 19. Januar 2024 übermittelt. Anfang Mai haben sie darüber hinaus Eckpunkte für ein kommunales Zuwendungsgesetz,dessen Erarbeitung aus ihrer Sicht eine zentrale Aufgabe des IMAK ist, in die Arbeit aufLandesebene eingebracht.

In der Sitzung am 5. August 2024 hat der IMAK den Zweiten Zwischenbericht zur Kenntnisgenommen. Angesichts der bislang überschaubaren Ergebnisse wurde dabei ein ergänzender Arbeitsauftrag beschlossen, der insbesondere unter Nr. 12 auch die Erarbeitungeines kommunalen Fördergesetzes sowohl für eine budgetierte Förderung als auch fürdurchgreifende Vereinfachungen des Zuwendungsverfahrens enthalten soll. Dabei erhieltdiese Ziffer ihre endgültige Formulierung erst, nachdem die kommunalen Spitzenverbändeauf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages deutliche Vereinfachungen des Zuwendungsrechts an Kommunen insgesamt eingefordert hatten.

Anpassung der Wertgrenzen für Vergabeverfahren

Im Zusammenhang mit der Arbeit des Interministerielle Arbeitskreis (IMAK) zur Vereinfachung niedersächsischer Förderprogramme wurde per Pressemitteilung vom 20. August2024 die Wertgrenzenerhöhung für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich angekündigt. Die Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung soll danach alsbaldauf den Weg gebracht werden. Eine Erhöhung der Wertgrenzen ist zu begrüßen undwurde bereits Anfang des Jahres von den kommunalen Spitzenverbänden angeregt.

Allerdings deutete Wirtschaftsminister Olaf Lies in jüngsten Gesprächen – zuletzt in derKlausurtagung des Niedersächsischen Landkreistages für Landrätinnen und Landräte am23. August 2024 – an, dass die Erhöhung der Wertgrenzen nur in Verbindung mit einer Einigung zu einer erweiterten Tariftreueverpflichtung im Niedersächsischen Tariftreue undVergabegesetz eingeführt werden soll. Insoweit ist die zeitliche Perspektive für Vereinfachungen im Vergaberecht derzeit nicht absehbar.

Kommunale Finanzlage – Vierteljahresstatistik zweites Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen zum Ende des zweiten Quartals 2022 zusammengestellt. Diebereinigten Einzahlungen insgesamt stiegen um 5,2 Prozent auf 16,5 Milliarden Euro. Hintergrund waren insbesondere höhere Steuereinzahlungen mit bei der Gewerbesteuer(Netto) im ersten Halbjahr +14,7 Prozent (2,9 Milliarden Euro), beim Gemeindeanteil ander Einkommensteuer +1,4 Prozent (2,1 Milliarden Euro) und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer +6,9 Prozent (355 Millionen Euro).

Die Schlüsselzuweisungen vom Land gingen hingegen um 0,7 Prozent auf 2,5 MilliardenEuro zurück. Die aufgabenbezogene Leistungsbeteiligung des Bundes nach dem SGB IIerhöhte sich um 10,2 Prozent (952,8 Millionen Euro) während die sonstigen Transfereinzahlungen (insbesondere der Ersatz von sozialen Leistungen) um 3,5 Prozent auf 193,5Millionen Euro zurückgingen. Die bereinigten Auszahlungen stiegen hingegen mit 9,2 Prozent deutlich stärker auf 18,1 Milliarden Euro. Dabei erhöhten sich die Personalauszahlungen um 9,2 Prozent auf 3,9 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 9,5 Prozent auf 2,4 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 10,4 Prozent auf 10,4 Milliarden Euro. Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die besonders stark steigenden Leistungen der Kinder und Jungendhilfe (SGB VIII) mit +16,7 Prozent auf 1,14 Milliarden Euro.

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen (Finanzierungsüberschuss-/Fehlbetrag)belief sich auf -1,58 Milliarden Euro. Dies ist eine Steigerung um 83,6 Prozent gegenüberdem Vorjahr mit -865 Millionen Euro. Der bereits im letzten Jahr festgestellte Einbruch derKommunalfinanzen setzt sich daher in 2024 massiv fort.

Bei den Kassenkrediten gab es Sonderentwicklungen, die sich aus dem reinen Zahlenwerk nicht entnehmen lassen. Die Gesamtsummen enthalten zunehmend auch die Weitergabe von Liquidität an Ausgliederungen (Cash-Pooling), weshalb sie nicht zwingend diekommunale Belastung darstellen. Aus diesem Grunde wird seit einigen Jahren nur nochder Stand der Kassenkredite beim nichtöffentlichen Bereich verglichen. Dieser lag am30. Juni 2022 wie auch am 31. Dezember 2023 bei rund 1,6 Milliarden Euro. Zum 30. Juni2024 weist die Statistik hierfür nunmehr einen Wert von 1,5 Milliarden Euro aus. Im Vorjahr hatte allerdings die Landeshauptstadt Hannover noch in der Statistik rund 500 Millionen Euro an Kassenkrediten gemeldet. Dies ist im laufenden Jahr nicht mehr der Fall,weshalb flächendeckend von einer Verschlechterung auch bei den Kassenkrediten auszugehen ist.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für September 2024 mitgeteilt. Damit ist ein Überblicküber die ersten drei Quartale des Jahres möglich. Gleichzeitig steht für den kommunalenFinanzausgleich 2025 somit auch die Grundlage für die Steuerkraft für diese beiden Steuerbeteiligungen fest.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 240,2 Millionen Euro für September mitgeteilt (+7,0 Prozent). In den ersten drei Quartalen des Jahres sind somit insgesamt 3,19 Milliarden Euro geflossen. Dies sind gut 120 Millionen Euromehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Für den Berechnungszeitraum des kommunalen Finanzausgleichs 2025 (1. Oktober 2023 bis 30. September 2024) ergibt sich einBetrag von landesweit 4.153,2 Millionen Euro. Dies sind 271 Millionen Euro mehr als imVorjahr (+7,0 Prozent).

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im September58,8 Millionen Euro (-6,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten dreiQuartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung desVorjahres in Höhe von zwei Millionen Euro insgesamt 531,9 Millionen Euro erhalten. Diessind rund 20 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Für den kommunalen Finanzausgleich 2025 ergibt sich für den Zeitraum der Steuerkraftberechnung 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 mit insgesamt 707,3 Millionen Euroeine leicht positive Entwicklung (+1,2 Prozent). Absolut sind es gut acht Millionen Euromehr als im Vorjahr. Im kommunalen Finanzausgleich werden für die Steuerkraftberechnung von den dargestellten Beträgen 90 Prozent berücksichtigt.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf für ein fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften übersandt. Die Änderungen sollen dieGrundlagen für die Digitalisierung der Fahrzeugpapiere legen. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf nach den Angaben des Ministeriums der Digitalisierung der Verwaltung unddem Bürokratieabbau dienen, zeitgemäße digitale Leistungen schaffen, den sogenanntenPunktehandel verhindern, den Zugang zu Daten unter anderem des Kraftfahrt-Bundesamtes regeln sowie Deutschland als Innovationsstandort für autonomes Fahren stärken.

Mindestanforderungen bei der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) übermittelt. Die Mindestanforderungen an den Universaldienst im Telekommunikationsbereich wurden zuletzt 2022 festgelegt. Der Entwurf sieht vor, die für den Anspruch auf Grundversorgung Anforderungen an einen Internetzugangsdienst zu erhöhen. Die Mindestbandbreite im Download muss danach künftig bei 15Mbit/s (bislang zehn Mbit/s) liegen, im Upload bei fünf Mbit/s (bislang 1,7 Mbit/s).

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurfeines fünften Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes nebst Begründung übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass die Geschäftsverteilungspläne der Gerichtekünftig im Internet veröffentlicht werden sollen. Ferner soll die Schwelle zur Unfähigkeit fürdas Schöffenamt bei Straffälligkeit gesenkt werden.

Die nach aktueller Rechtslage (§ 32 GVG) geltende Schwelle erscheint dem BMJ nichtmehr sachgerecht; demnach sind rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einerFreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilte Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen oder diese von der Schöffenliste zu streichen. Die Beteiligung vonSchöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt wurden, könne auch beiVerurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauender Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.

Durch eine Neufassung des § 32 GVG soll daher eine Person dann vom Schöffenamt ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist und dieVerurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Im Grundsatz handelt es sichum alle Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Es sollen künftigauch alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe berücksichtigtwerden.

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Landwirtschaftsministerium kündigt Entbürokratisierung an

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und zur Verbesserung einer bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungs- undAgrarstrukturverbesserungsgesetz — NASVG) im Rahmen der Verbandsbeteiligung zugeleitet. Das Gesetz beinhaltet folgende wesentliche Eckpunkte:

1. Die Preismissbrauchsregelung zur Vermeidung von Bodenspekulation und Dämpfungvon Kauf- und Pachtpreisen soll gestärkt werden. Im Gesetzentwurf ist eine Regelungvorgesehen, die preisdämpfend wirken und gleichzeitig betrieblichen Aspekten ausreichend Rechnung tragen soll. So wird eine Versagungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörden bei einem Kaufpreis von 50 Prozent über dem Verkehrswert (beziehungsweise Pachtzins von 50 Prozent über der durchschnittlichen Pacht) vorgeschlagen.

2. Neu hinzukommen soll eine Versagungsmöglichkeit durch die Genehmigungsbehördenbei agrarstrukturell nachteiliger Flächenanhäufung zur Aufrechterhaltung einer breitenEigentumsstreuung und Vermeidung von Flächenkonzentration.

3. Künftig soll es eine Versagungsmöglichkeit der Genehmigungsbehörden bei fehlendemZusammenhang zwischen Fläche und erwerbenden oder pachtenden Betrieb geben.

Zudem erklärte das ML per Pressemitteilung, dass das Gesetz zu Entbürokratisierung undVereinfachung beitragen soll, da es folgende Gesetze des Bundes ersetzen wird: Grundstückverkehrsgesetz, Landpachtverkehrsgesetz und Reichssiedlungsgesetz. Integriertwerden außerdem Inhalte aus dem niedersächsischen Gesetz über Grundstücksgeschäfteim Bereich der Landwirtschaft, das aufgehoben wird. Die Kreisebene ist wegen ihrer Zuständigkeit vom Gesetzentwurf erheblich betroffen.

Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes I

Der Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung des NiedersächsischenLandestages hat einen Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zurÄnderung des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes nebst Begründung (NGVFGge) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Neben einer Ergänzung der schon existierenden Fördertatbestände in § 2 Satz 2 NGVFG zur Vermeidung der schwierigen Abgrenzung zwischen „Neu- und Ausbau“ und „Grunderneuerung“soll durch einen neu aufgenommenen § 2 a NGVFG Bürgerbusvereinen im Rahmen einesunbürokratischen Verfahrens ein Anspruch auf eine Finanzhilfe in Höhe von 3.000 bis maximal 7.500 Euro zur Unterstützung ihrer Vereinsorganisationen eingeräumt werden.

Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz II

Zum Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (siehe vorherigen Bericht) hatder Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung des NiedersächsischenLandestages kurzfristig einen Änderungsvorschlag der regierungstragenden Fraktionennachgereicht. Neben der Anpassung der spezifischen Fördertatbestände zur § 2 Abs. 2des Gesetzes mit dem Ziel die Infrastruktur für den Radverkehr und den öffentlichen Nahverkehr zu stärken, soll die neue Fassung die Fördertatbestände übersichtlicher zusammenfassen. Zudem wird im § 4 Abs. 1 der Fördersatz nachfolgend auf 80 Prozent für Radverkehrsprojekte und spezielle Verkehrsinfrastruktur erhöht.

Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Die die Regierung tragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs.19/4409) sowie der Fraktion der CDU (LT-Drs. 19/1581) haben jeweils Gesetzentwürfe zurÄnderung des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht. Am 12.August 2024 hat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) für die Arbeitsgemeinschaft derkommunalen Spitzenverbände die wesentlichen Inhalte der schriftlichen Stellungnahmeauch mündlich in der 36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Klimaschutzdes Niedersächsischen Landtages vorgetragen. Die im Fokus beider Gesetzentwürfe stehende Besserstellung von Sportvereinen haben wurde dem Grunde nach begrüßt. Da einGesamtkonzept zur Fortentwicklung der Wasserentnahmegebühr weiterhin nicht vorliegt,wird in der Stellungnahme hervorgehoben, dass wiederholte Änderungen der Regelungenohne ein abgestimmtes Gesamtkonzept nicht zielführend sind.

Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat denEntwurf einer Richtlinie zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland (Hochwasserschutz im Binnenland – HWS) im Rahmen der Verbandsanhörung übersandt. Mit dieser Richtlinie werden Investitionen in wasserwirtschaftliche Vorhaben gefördert, die derAbwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutungen dienen. Der Förderzweck ist die Verbesserungdes Hochwasserschutzes sowie die nachhaltige Entwicklung, insbesondere des ländlichenRaums unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Managementvon Hochwasserrisiken (EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie), zu stärken.

Neustrukturierung des Beurteilungswesens

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sah eine Regelungstechnik vor, wonach Grundelemente des Beurteilungswesens im NBG zu regeln sind und sodann eine Satzungsbefugnis für die kommunalenDienstherren mit einer Soll-Regelung zum Erlass einer entsprechenden Satzung gesetzlich aufgenommen werden sollte. Die grundlegenden Regelungen des Beurteilungswesens, die auch für den kommunalen Bereich nach Ansicht des Landes untergesetzlichfestgelegt werden müssten, sollten nach Ansicht des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) in der ohnehin vorgesehenen Verordnung des Landes niedergelegt werden. Der bereits vorhandene gesetzliche Abweichungstatbestand (§ 19a Abs. 5 NBG-E) sollte sodannauch für die Kommunen Anwendung finden können, sodass von der Verordnung ausdienstlichen Gründen abgewichen werden könnte.

Nunmehr hat die Landesregierung den überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NBG in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/5026), in welchem sie dem vom NLT aufgezeigten Regelungsweg im Wesentlichen gefolgt ist und insbesondere das kommunale Satzungserfordernis gestrichen wurde. Auch weitergehendeRegelungen des Beurteilungswesens für den kommunalen Bereich, die außerhalb der Regelungen des NBG untergesetzlich auf Landesebene festgelegt werden müssten, sieht dieLandesregierung nicht und plant daher auch keine entsprechenden Regelungen für diekommunalen Dienstherren in einer Landesverordnung nach § 19a Abs. 3 NBG-E.

Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle wird durch den überarbeiteten Gesetzentwurfdie durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung für das Beurteilungswesen nunmehr erfüllt, ohne einen weitergehenden Eingriff in die kommunale Personal- und Organisationshoheit vorzunehmen.

Keine Pflicht zum Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die schriftliche Begründung zu seinen Urteilen zur fehlenden Pflicht des Fortbetriebs einer als freiwilliger Selbstverwaltungsaufgabegeführten öffentlichen Einrichtung vom 24. April 2024 (8 CN 1.23 u.a.) veröffentlicht. Darinhebt es in Abkehr von seinem umstrittenen Urteil vom 27. Mai 2009 den Charakter von Art.28 Abs. 2 GG als Schutznorm hervor. Es weist zudem darauf hin, dass das „Aufgabenfindungsrecht“ im örtlichen Wirkungskreis durch eine Pflicht zur Fortführung der Aufgabenerfüllung schrittweise ausgehöhlt werde, da aufgrund ihrer begrenzten finanziellen MittelKommunen schnell außerstande wären, sich neuer freiwilliger Aufgaben anzunehmen, dadie Aufgabenerfüllung nur selten kostenneutral möglich sein werde.

Das BVerwG führt unter anderem aus, dass Art. 28 Abs. 2 GG sich an die Länder, die denGemeinden das Selbstverwaltungsrecht gewährleisten müssen, und an den Bund richte.Eine Verpflichtung der Kommunen, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen oder fortzuführen, ergebe sich – anders als noch mit Urteil vom 27. Mai 2009 festgestellt – aus der Vorschrift nicht. Dagegen spreche bereits der Wortlaut der Norm, die den Gemeinden ausdrücklich ein Recht gewährleistet, nicht aber Pflichten auferlegt. Auch ihrer Entstehungsgeschichte ließen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsunmittelbare Pflicht derKommunen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben entnehmen. Vielmehr habe dem Parlamentarischen Rat bei ihrem Erlass allein vor Augen gestanden, die Kommunen vorstaatlichen Übergriffen zu schützen. In den Beratungen sei durchweg nur vom Recht derGemeinden oder von der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht jedoch von einer kommunalen Pflicht die Rede gewesen.

Systematisch spreche ebenfalls nichts dafür, aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht derKommunen zur Aufgabenerfüllung abzuleiten. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b GG räumt denKommunen das Recht ein, gestützt auf eine (behauptete) Verletzung von Art. 28 GG Verfassungsbeschwerde zu erheben, was nur mit dem Charakter des Art. 28 GG als einerRechte – und nicht auch Pflichten – regelnden Bestimmung vereinbar sei. Zudem unterscheide der Verfassungsgeber in anderen Normen des Grundgesetzes ausdrücklich zwischen Rechten und Pflichten.

Schließlich stünden auch Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Annahme einer aus der Regelung folgenden kommunalen „Aufgabenerfüllungspflicht“ entgegen. Dasdurch die Norm verbürgte „Aufgabenfindungsrecht“ im örtlichen Wirkungskreis würdedurch eine zugleich aus der Vorschrift folgenden Pflicht zur Aufgabenerfüllung schrittweiseausgehöhlt. Wegen ihrer begrenzten finanziellen Mittel wären Kommunen schnell außerstande, sich neuer freiwilliger Aufgaben anzunehmen, da die Aufgabenerfüllung nur seltenkostenneutral möglich sein wird.

Gestufte Gruppen und unzulässige Zählgemeinschaften

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 29. Februar 2024 (1 B 45/23) dieAnträge einer Kreistagsgruppe gerichtet auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzesabgelehnt. Die Gruppe hatte im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gegen ihrenKreistag beantragt, diesen dazu zu verpflichten, die ordnungsgemäße Sitzverteilung imKreisausschuss dahingehend festzustellen, dass der Antragstellerin ein stimmberechtigterSitz zustehe. Ferner hatte die Antragstellerin erfolglos beantragt, dass es dem Kreistag alsAntragsgegner vorläufig untersagt werden sollte, einen Beschluss des Kreisausschussesumzusetzen, wonach einer beigeladenen anderen Kreistagsgruppe ein weiterer stimmberechtigter Sitz im Kreisausschuss gewährt werde. Letztlich wurde auch ein dritter Antraggerichtet auf die Feststellung, dass es sich bei der beigeladenen Gruppe um eine rechtswidrige Zählgemeinschaft handele, abgelehnt.

Das Gericht entschied dabei insbesondere, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit derAusschussbesetzung durch die Bildung gestufter Gruppen aus mehreren fortbestehendenFraktionen und die anschließende Berücksichtigung der Gruppe bei der Besetzung desKreisausschusses nicht verletzt sei und grenzte den zulässigen Zusammenschluss mehrerer Kreistagsmitglieder unterschiedlicher Fraktionen zu einer gestuften Gruppe von einerunzulässigen Zählgemeinschaft ab.

Förderschulen Geistige Entwicklung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte sich im Junidieses Jahres an die Kultusministerin gewandt, um auf die bestehenden Probleme im Bereich der Förderschulen Geistige Entwicklung hinzuweisen, die sich aus dem weiter steigenden Anwahlverhalten der Erziehungsberechtigten ergeben. Hierbei wurde neben derProblematik der nicht auskömmlichen Personalausstattung auch auf den Bedarf einermöglichen Abweichung vom Klassenbildungserlass hingewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 hat Staatssekretärin Andrea Hoops im Namen von Kultusministerin Julia Willie Hamburg auf dieses Schreiben geantwortet. In ihrer Antwort betont die Staatssekretärin das Ziel einer Verbesserung der Ausstattung mit pädagogischenund therapeutischen Fachkräften, weist jedoch unter Bezugnahme auf den Fachkräftemangel darauf hin, dass dies nur schrittweise erfolgen könne. Bezüglich des Klassenbildungserlasses wird ergänzend ausgeführt, dass die konkrete Klassenbildung durch die eigenverantwortliche Schule vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden personellenund räumlichen Ressourcen erfolge und die Regionalen Landesämter für Bildung undSchule lösungsorientiert mit dem Klassenbildungungserlass umgingen. Auf die Forderungder AG KSV, offizielle Spielräume beim Klassenbildungserlass einzuräumen geht dieStaatssekretärin dagegen nicht ein.

Gewinnung von Frauen für die Kommunalpolitik – „Frau.Macht.Demokratie“

Die Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung e.V. hat gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung die siebte Runde desMentoring-Programms zur Gewinnung von Frauen für die Kommunalpolitik unter dem bewährten Titel „Frau.Macht.Demokratie“ gestartet. Hintergrund ist die deutliche Unterrepräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungen Niedersachsens. Der Frauenanteilliegt derzeit bei durchschnittlich rund 31 Prozent. Das Mentoring-Programm soll dem imVorfeld der niedersächsischen Kommunalwahlen im Herbst 2026 entgegenwirken und hatmehrere Ziele: Frauen für kommunalpolitische Ämter zu gewinnen und ihnen den Einstiegin die Politik zu erleichtern, Kommunalpolitikerinnen und -politiker im Hinblick auf Gleichstellung zu sensibilisieren und das Thema insgesamt mehr in den Fokus der Kommunalpolitik zu rücken.

Die Vernetzungsstelle möchte daher interessierten Frauen als Mentees die Gelegenheitverschaffen, sich ein Jahr lang mit Kommunalpolitik vertraut zu machen. Sie können vonden Erfahrungen aktiver Politikerinnen und Politiker als Mentorinnen und Mentoren profitieren und durch eine Kandidatur einen Einstieg in einen Orts-, Gemeinde-, Bezirks- oderStadtrat, Kreistag oder die Regionsversammlung finden.

Bewerbungen von interessierten Frauen sowie von aktiven Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die Nachwuchspolitikerinnen fördern möchten, sind im September und Oktober 2024 über die Website www.frau-macht-demokratie.de möglich.

Vorläufige Mittelausstattung für die Jobcenter 2025

Der Niedersächsische Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Dr. Andreas Philippi, hat sich an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wegen des Bundeshaushalts 2025 gewandt. In dem Schreiben wird die nicht auskömmliche finanzielle Mittelausstattung der Jobcenter für Verwaltungskosten und Eingliederungsleistungen nachdrücklichkritisiert. Zugleich wird die Wichtigkeit einer erfolgreichen Integrationsarbeit insbesonderebei den geflüchteten Menschen bekräftigt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte zur unzureichenden Mittelausstattung der Jobcenter und die damit verbundenen Folgen zuletzt im Jour Fixe mit der Hausspitze des Niedersächsischen Arbeitsministeriums am 14. August 2024 vorgetragen.

Entwurf der Novelle des Baugesetzbuches

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem kurzfristig vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung – Novelle desBaugesetzbuches – Stellung genommen. Die drei kommunalen Spitzenverbände begrüßen dabei zwar die größere Übersichtlichkeit durch eine leichtere und systematisch sinnvolle Anordnung, weisen aber zugleich kritisch darauf hin, dass insbesondere durch diestärkere Betonung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung erhebliche neue Vorgabenund mehr Aufwände entstehen. Mit Blick auf die seitens des Bundes angestrebte Verkürzung der Umweltprüfung und des Umweltberichts mahnen die Spitzenverbände an, dassdieses materiell wirksam und nicht lediglich durch eine formale Begrenzung auf ein Dritteldes Bauleitplanes geschehen müsse.

Entwurf eines Sportfördergesetzes

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und zur Errichtung der Sportagentur (Sportfördergesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die Förderung des Spitzensportserstmalig auf eine spezialgesetzliche Grundlage gestellt und ein gesamtheitliches undtransparentes System für die zukünftige Förderung des Spitzensports in Deutschland geschaffen werden. Als zentrale Stelle für die Sportförderung des Bundes soll eine Sportagentur als öffentliche Stiftung gegründet werden. Die Sportagentur würde mit dem Gesetz in die Lage versetzt, zusätzlich zu der Förderung des Bundes Zustiftungen und Spenden privater Dritter entgegenzunehmen. Die Agentur soll zudem die Förderung und sportfachliche Steuerung in den Kernbereichen des Spitzensports unabhängig und aus einerHand gewährleisten.

Verbesserung der Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ersucht, einen erneuten Cluster-Prozess zu initiieren, um zusätzliche notwendige Rechtsänderungen sowie ergänzende Maßnahmen zurOptimierung der Rückführungsprozesse und zur Beseitigung bestehender Hindernisse beider Rückführung zu identifizieren. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird sich aktiv an denentsprechenden Arbeitsgruppen beteiligen.

Datum der Bundestagswahl 2025

Die nächste Bundestagswahl findet am 28. September 2025 statt. Die entsprechende Anordnung des Bundespräsidenten nach § 16 des Bundeswahlgesetzes ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024 Nr. 271) verkündet worden.

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Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte

Drängende landespolitische Themen wie die dramatische Lage der kommunalen Haushalte,die Umsetzung der Energiewende vor Ort, den Umgang mit dem Wolf oder die Zukunft desDeutschland-Tickets haben die niedersächsischen Landrätinnen und Landräte beraten. DieKlausurtagung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in Visselhövede, LandkreisRotenburg (Wümme), nutzten sie zum Austausch mit der Landespolitik zu diesen und weiteren Themen mit Blick auf den ländlichen Raum. Am 22. August 2024 diskutierte Umweltminister Christian Meyer mit den Kreisspitzen. Am 23. August 2024 stellten sich Wirtschaftsminister Olaf Lies sowie die Fraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition im Landtag,Grant-Hendrik Tonne (SPD), Anne Kura und Detlev Schulz-Hendel (Bündnis 90/Grüne), denFragen. Anregungen aus der Wissenschaft vermittelte Prof. Dr. Tim Brockmann vom Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung; sein Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der öffentlichen Verwaltung.

„Das Format der Klausurtagung macht es möglich, dringende Themen zu diskutieren undlosgelöst vom Tagesgeschäft landespolitische Entwicklungen zu beraten“, erläutert der Präsident des NLT, Frieslands Landrat Sven Ambrosy. „Genauso wichtig für uns: Die Klausurbietet einen Rahmen für ein offenes Wort im Gespräch mit der Landespolitik, deutlich imTon und klar in der Sache. Der Austausch auf Augenhöhe ist ein Gewinn für beide Seiten“,so Ambrosy.

So nutzte Umweltminister Meyer die Gelegenheit, seine Pläne zum Wassermanagementund Moorschutz vorzustellen. Die Landrätinnen und Landräte verdeutlichten unter anderemihre Forderungen nach einem Bestandsmanagement für den Wolf und ihre Vorstellungenzum Ausbau der Windenergie. Aus dem Portfolio von Wirtschaftsminister Olaf Lies warenunter anderem der Ausbau des ÖPNV und die Zukunft des Deutschland-Tickets Gegenstand des Austauschs. Fragen und Forderungen gab es zur Förderung des Glasfaserausbaus in Niedersachsen und – nachdrücklich – zur Erstattung der Kosten der WohngeldReform.

Die Kommunalfinanzen waren auch Schwerpunkt im Austausch mit den Spitzen der Koalitionsfraktionen. Von SPD-Fraktionschef Tonne und den Grünen-Fraktionsvorsitzenden Kuraund Schulz-Hendel forderten die Landrätinnen und Landräte deutliche Nachbesserungen imEntwurf des Landeshaushalts, insbesondere eine Beteiligung des Landes an den Defizitausgleichen der kommunalen Krankenhäuser angesichts der Untätigkeit des eigentlich zuständigen Bundesgesundheitsministers. Ferner diskutierten sie über die finanziellen Folgendes Zensus, zusätzliche Mittel für den kommunalen Finanzausgleich und die seit Jahrenausstehende Erstattung der Kosten im Veterinärwesen. Zudem ging es um Entwicklungenim Aufenthaltsrecht, Stichwort Bezahlkarte, und eine gemeinsame Haltung gegenüber Regelungsbemühungen des Bundes beim Rettungsdienst. Mit Blick in die Zukunft nutzen dieKreisspitzen die wissenschaftliche Expertise von Prof. Brockmann. Was kann KünstlicheIntelligenz in der öffentlichen Verwaltung leisten, was sind Voraussetzungen, Chancen, aberauch Grenzen? Das Interesse bei den Landrätinnen und Landräten am Vortrag von Prof.Brockmann war groß, die Fragen vielfältig und konkret.

Als gastgebender Landrat und zugleich NLT-Vizepräsident war Landrat Marco Prietz wesentlicher Akteur des zweitägigen Treffens. „Bei der Klausurtagung stimmen wir uns ab undbekommen Impulse zu Zukunftsfragen. Das Arbeitstreffen ist inhaltlich konzentriert und politisch effektiv. Diese Tradition haben wir in Visselhövede fortgeführt“, fasst er zusammen.„Die Klausurtagung fand bereits zum 40. Mal statt“, ergänzt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Der Niedersächsische Landkreistag als kommunaler Spitzenverband der 36 niedersächsischen Landkreise sowie der Region Hannover nehme deren gemeinsame Anliegen wahr und vertrete sie gegenüber Landesregierung und Landtag. „Genau das haben wirin diesen beiden Tagen geradezu idealtypisch getan. Das ist gelebte und funktionierendekommunale Selbstverwaltung“, so Meyer.

Landkreise ziehen sich aus allen Landesgremien im Veterinärbereich zurück

Gelbe Karte für die Landesregierung: Die kommunalen Veterinärbehörden der Landkreise,die für die Überwachung des Tierschutzes, die Lebensmittelsicherheit und Tierseuchenbekämpfung in der Fläche in Niedersachsen zuständig sind, setzen die Zusammenarbeit mitdem Landwirtschaftsministerium in den zahlreichen Gremien weitgehend aus. Das hat dasPräsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) am 22. August 2024 beschlossen.

Grund für den Boykott der weiteren Zusammenarbeit ist die langanhaltende Weigerung derLandesregierung, die Kommunen für die Aufgabenwahrnehmung im Veterinärbereich fairfinanziell auszustatten. „Es ist bitter, dass es so weit gekommen ist. Aber ein Defizit von 41Millionen Euro pro Jahr für die Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe ist nicht akzeptabel.Um die permanente Überlastung der Veterinärbehörden einzudämmen und der fortgesetzten Missachtung unserer finanziellen Ansprüche zu begegnen, sind wir zu diesem Schrittgezwungen. Jetzt ist Schluss“, kommentiert der Präsident des NLT, Frieslands Landrat SvenAmbrosy.

Ab 1. September 2024 ziehen alle Landkreise geschlossen ihre Beschäftigten aus den zahlreichen Arbeitsgruppen des Landes zurück. Ausgenommen sind die Mitwirkung in gesetzlichen Ausbildungs- und Prüfungsausschüssen und zwingend erforderliche Besprechungenim Tierseuchenkrisenfall sowie bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen großenAusmaßes in Niedersachsen. „Wir bringen allein in 46 Landesgremien unsere fachliche Expertise und Erfahrungen aus der Praxis ein. Hinzu kommt eine große Zahl an Dienstbesprechungen, in der das Ministerium von unserem Sachverstand profitiert, aber nicht für einefaire Kostenerstattung sorgt. Wir konzentrieren uns daher bis auf Weiteres auf die Erfüllungunserer Aufgaben vor Ort“, erläutert NLT-Präsident Ambrosy.

„Seit mehr als zwölf Jahren streiten wir für eine bessere Finanzausstattung der kommunalenVeterinärbehörden“, macht NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer deutlich. Das jährlicheDefizit ist in den letzten Jahren rasant angestiegen und mit dem Land der Höhe nach unstrittig. „Die 41 Millionen Euro pro Jahr fehlen für wichtige Selbstverwaltungsaufgaben vorOrt. In einem letzten Versuch haben wir vor der Haushaltsklausur des Kabinetts eine Lösunggefordert, erneut vergeblich. Zwölf Jahre vertrösten ohne irgendeine Entlastung sind eingrobes Foul. Deshalb zeigen wir der Landesregierung die gelbe Karte“, formuliert es Meyer.

Der NLT erwartet nun in den Haushaltsberatungen ein Signal des Landes für eine deutlichbessere Finanzausstattung der kommunalen Veterinärbehörden. Meyer: „Von diesem ersten Schritt einer Beschränkung auf Kernaufgaben werden unsere Kunden, die Bürgerinnenund Bürger und die Landwirtschaft, nur indirekt etwas merken. Aber: Wir werden den heutigen serviceorientierten Standard bei der Abwehr von Gefahren für die Lebensmittelkontrolle,den Tierschutz und der Tiergesundheit nicht halten können, wenn die Landesregierung nichtbereit ist, für engagierte und wichtige Arbeit zum Wohle von Mensch und Tier auch fair dieKosten zu erstatten.“

Die Landkreise – Aufgabenkritik und Standardabbau

Die Handlungsfähigkeit der Landkreise wird zunehmend durch eine stetige Zunahme vonAufgaben, zusätzliche Standards sowie erweiterte Leistungs- und Rechtsansprüche eingeschränkt. Diese Entwicklungen betreffen den Sozialbereich ebenso wie das Ausländerwesen, die Bau- und Umweltämter sowie den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Kinderund Jugendhilfe. Zudem stellen Querschnittsthemen wie Klimaschutz und Digitalisierungzusätzliche Herausforderungen dar. Vor diesem Hintergrund hat das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) das Positionspapier „Die Landkreise. Eine Standortbestimmung zu Aufgabenkritik und Standardabbau“ sowie dessen Kurzfassung „Deutschland entlasten! – Plädoyer für weniger Aufgaben, Standards und Regeln“ beschlossen. Darin wirdein grundlegender Ansatz zur Entlastung der kommunalen Ebene gefordert. Verfolgt wirdein positiver, wirksamkeitsorientierter Ansatz, der nach Instrumenten sucht, die kommunaleEbene in ihrer Aufgabenwahrnehmung zu stärken und von nicht zwingend Notwendigem zuentlasten. Der Ansatz beschreibt vier Handlungsfelder:

1. Aufgabenkritik: Es bedarf einer konsequenten Priorisierung staatlicher und kommunalerAufgaben mit dem Ziel, die Eigenverantwortung zu stärken und die kommunale Ebenezu entlasten.

2. Bessere Rechtsetzung: Das Recht darf den Vollzug nicht durch detailreiche Vorgabenbehindern, sondern muss einen einfachen und schlanken Vollzug gewährleisten. Zielmuss es sein, praxistaugliche Rechtsvorschriften zu schaffen, die ihre Ziele erreichenund gleichzeitig einfach einzuhalten und mit möglichst geringem Aufwand umzusetzensind. Dazu muss auch die kommunale Vollzugsebene besser in den Rechtsetzungsprozess eingebunden sein.

3. Beschleunigung und Bürokratieabbau: Neben guten Praxisbeispielen wird mehr Mutzum Experiment benötigt. Hier könnten Landkreise – mit der entsprechenden bundesund landesrechtlichen Begleitung – Experimentierräumen für den Bürokratieabbau werden.

4. Kooperation, Bündelung und Flexibilisierung: Neben einer Kooperation kommunaler Verwaltung mit Landes- und Bundesverwaltung kommt insbesondere einem stärker gebündelten und koordinierten sowie auch arbeitsteiligem Handeln der Kommune eine großeBedeutung zu.

Das Positionspapier steht auf der Homepage des DLT zur Verfügung.

Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst 2023

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die Jahresbilanz „Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst 2023“ auf einer Pressekonferenz vorgestellt. Ministerin Daniela Behrens hob als das wohl bedeutendste Ereignis des Jahres2023 für die niedersächsischen Einsatzkräfte das sogenannte Weihnachtshochwasserhervor, das sich bis in den Januar 2024 hinzog. Mehr als 100.000 Helferinnen und Helferhätten in über 20.000 Einsätzen rund zehn Millionen Sandsäcke verbaut und zwölf Kilometer mobile Hochwasserdeiche verlegt.

Die Mitgliederzahlen der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen entwickeln sich weiterhin positiv und sind nochmals um 1.262 auf nun insgesamt 131.844 Einsatzkräfte angestiegen. Auch der Frauen-Anteil in den Freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens hat sichweiter erhöht. Inzwischen gibt es 19.375 Feuerwehr-Frauen (plus 826); das sind 14,6 Prozent aller Feuerwehr-Einsatzkräfte in Niedersachsen. Die Kinder- und Jugendfeuerwehrenhaben sich zu einem Erfolgsmodell entwickelt. Die Mitgliederzahlen konnten nach einemleichten Anstieg in 2021 im Jahr 2022 nochmal sehr deutlich zulegen. So stieg die Mitgliederzahl in den Kinder- und Jugendfeuerwehren um beeindruckende 4.148 auf 51.547. Insgesamt mussten die Feuerwehren im vergangenen Jahr zu 125.509 Einsätzen ausrücken.Das ist ein Anstieg von 2.139 Einsätzen im Vergleich zum Jahr 2022. Dabei ist über alleEinsatzarten hinweg ein moderater Anstieg zu beobachten.

Im Bereich des Rettungsdienstes wurden, in Ausweitung des seit 2021 erfolgreich laufenden Pilotprojektes zur Telenotfallmedizin im Landkreis Goslar, im Jahr 2023 bereits derLandkreis Northeim, der Landkreis und die Stadt Hildesheim sowie die Landkreise Grafschaft Bentheim und Emsland telenotfallmedizinisch versorgt. Ziel ist es, mit der Telenotfallmedizin schrittweise ein landesweit vernetztes, einheitliches System aufzubauen, beidem die Rettungskräfte im Einsatz schnelle und kompetente Unterstützung durch eine audiovisuelle Verbindung zur Telenotärztin beziehungsweise zum Telenotarzt nebst Übermittlung von Vitaldaten in Echtzeit erhalten. Mit dem im Jahr 2023 in den Landtag eingebrachten Gesetzesentwurf zur Reform des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzeswurde der Weg für die flächendeckende Einführung der Telenotfallmedizin in ganz Niedersachsen freigemacht.

§ 2b Umsatzsteuergesetz – Zwischenbilanz zur zehnjährigen Übergangsfrist

In Ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drs. 20/12424) rechtfertigt dieBunderegierung die nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG. Sie kündigt in der Antwort an, einen allgemeinen Praxisleitfaden zur Anwendung des § 2b UStG zu erstellen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, die bereits getroffenenVerwaltungsentscheidungen, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind, in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufzunehmen und somit allgemein zugänglich zu machen.

Wiedereinführung der Amtszeit von acht Jahren für Hauptverwaltungsbeamte

Die Landesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung,des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ nebst Begründung mit der Gelegenheit zurStellungnahme zugeleitet.

Die Handlungsfähigkeit der Kommunen soll insbesondere durch die vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT) gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbändenbereits seit Jahren geforderte Rückkehr zu einer achtjährigen Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (HVB) erhöht werden. Es ist beabsichtigt, HVB-Wahlen künftig als einzelne Direktwahlen durchzuführen und den Tag der Nachfolgewahl durch die jeweilige Vertretung bestimmen zu lassen. Durch den Wegfall der Terminbündelung für die Wahlen der HVB und der Abgeordneten ergibt sich nach Einschätzung der Landesregierung für die Kommunen ein gemäßigt erhöhter Kostenaufwand fürzusätzliche Wahltermine. Dem gegenüber seien aufgrund der längeren Amtszeitdauer derHVB und der damit verbundenen verringerten Fluktuation erhebliche Einsparungen für dieKommunen durch die geringere Anzahl von Versorgungsfällen zu erwarten.

Das Sitzzuteilungsverfahren zur Ausschusssitzvergabe in den kommunalen Vertretungensoll gegenüber einem Vor-Entwurf nun nicht mehr von d’Hondt auf Sainte-Laguë/Schepersumgestellt werden. Das entsprechende Regelungsansinnen wurde vollständig aus demGesetzentwurf gestrichen. Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Dezember 2024 in Krafttreten. Einzig die Vorschriften zur Verlängerung der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten sollen erst zum 1. November 2026 und damit zu den nächsten niedersächsischen Kommunalwahlen in Kraft treten.

Änderung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat zum Entwurfdes Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) Stellung genommen. Dabeiwurde die herausgehobene Bedeutung des Verfassungsauftrags zur Herstellung vonGleichberechtigung zwischen den Geschlechtern betont. Weil seit der Verabschiedungdes NGG vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558) viele Verbesserungen zu verzeichnen sind, eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern jedoch noch nicht inallen Kommunalverwaltungen vollständig erreicht wurde, plädiert die AG KSV für neue Regelungsansätze, die tatsächlich der Zweckerreichung dienen, bürokratische Aufwände vermeiden und die effektive Aufgabenerfüllung der verpflichteten Dienststellen nicht behindern.

An verschiedenen Stellen der Stellungnahme – etwa zur Erweiterung des Geltungsbereichs und des Dienststellenbegriffs des NGG-E sowie zu den Vorschriften zur Personalgewinnung – wird dargelegt, dass mit der Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes ein massiver Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte, kommunale Personal- und Organisationshoheit einhergeht, dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist. Schon angesichts der Personalsituation in den Kommunenmüssen Regelungen, die mehr bürokratischen Aufwand bedeuten und zum Beispiel Stellenbesetzungsverfahren verzögern, aber zur Zielverwirklichung nicht beitragen, vermiedenwerden. Das von Ministerpräsident Stephan Weil für das Jahr 2024 erklärte Ziel, den Bürokratieabbau nach dem Grundsatz „schneller, einfacher, besser“ zu forcieren, ist dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen.

Strommarktdesign der Zukunft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Papier zumStrommarktdesign der Zukunft vorgelegt. Ein hoher und weiter steigender Anteil erneuerbarer Energien bedeutet für das Stromsystem einen Paradigmenwechsel: Notwendig ist esnach den Ausführungen des BMWK, von einem System inflexibler Nachfrage und statischer Erzeugung überzugehen in ein System mit kostengünstiger variabler Stromerzeugung aus Wind und Photovoltaik, ergänzt um Speicher, eine flexible Nachfragesteuerungund flexible Kraftwerke als Back-up.

Das Zusammenspiel dieser Elemente und deren intelligente Integration verändern die Anforderungen an das Strommarktdesign grundlegend. Wie das zukünftige Strommarktdesign und damit eine sichere, bezahlbare Strom- und Energieversorgung, die ausschließlich auf erneuerbaren Energien basiert, ausgestaltet werden kann, ist Gegenstand des nunmehr vorgelegten Papiers.

Die darin dargestellten Optionen gliedern sich entlang von vier zentralen Handlungsfeldernund umfassen den Investitionsrahmen für erneuerbare Energien, den Investitionsrahmenfür steuerbare Kapazitäten, lokale Signale und die Flexibilisierung der Nachfrage. Während das Papier für die beiden ersten Handlungsfelder bereits recht konkrete Vorschlägeunterbreitet, äußert es sich zu den beiden weiteren Handlungsfeldern eher vage, auchdeshalb, weil insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Netzentgelte die Zuständigkeit zwischenzeitlich ausschließlich bei der Bundesnetzagentur liegt.

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Wohngeld-Plus I: Verordnung über Zuständigkeiten

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Verordnungsentwurf über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (Zust-VO-GuS)aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes im Wege der Verbandsbeteiligung ohne weitereAusführungen übersandt. Der Begründung zufolge sollen mit der Änderung der Zust-VOGuS die infolge des Wohngeld-Plus-Gesetzes und des Gesetzes zur Anpassung desZwölften und Vierzehnten Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze erfolgten Änderungendes Wohngeldgesetzes übernommen werden. Dazu erfolgt ausschließlich die Anpassungdes derzeitigen Verweises in § 7 ZustVO-GuS auf die neueste Fassung des Wohngeldgesetzes.

Durch diese Änderung der ZustVO-GuS sollen keine unmittelbaren Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen entstehen. Damit wird völlig ausgeblendet, dass erst durch dieseÄnderungsverordnung die Aufgaben der Kommunen um das sogenannte Wohngeld-PlusGesetz erweitert werden. Hierzu ist das Land nach Art. 57 Abs. 4 der NiedersächsischenVerfassung zu einem Kostenausgleich verpflichtet.

Wohngeld-Plus II: Kostenerstattung muss fair geregelt werden

Mehr als 35 Millionen Euro Verwaltungskosten pro Jahr verursacht das seit 2023 geltendesogenannte Wohngeld-Plus bei den niedersächsischen Kommunen. Sie setzen im Auftragdes Landes die vom Bund beschlossene Reform der Wohnkostenzuschüsse für Haushaltemit geringem Einkommen um. Das Landeskabinett hat am 6. August 2024 eine förmlicheZuständigkeitsregelung im Entwurf beschlossen, ohne dass die Finanzierung der Verwaltungskosten der Kommunen einvernehmlich geklärt ist.

Anlässlich der Kabinettsentscheidung erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, in einer Pressemitteilung: „Wir müssen darauf bestehen, dass das Land den gesamten zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Kommunendurch die Reform des Bundes vollständig erstattet. Das Ziel des neuen Wohngeld-Pluskonnte erreicht werden: Viele einkommensschwache Haushalte wurden bei den stark gestiegenen Energie- und Wohnkosten unterstützt. Der Härtefallfonds des Landes wurde daher nicht gebraucht, sodass das Land Einsparungen an dieser Stelle hat.“

Die Kommunen hätten eine präzise Übersicht über den Aufwand zur Umsetzung derWohngeld-Reform, erläuterte Ambrosy weiter. Bis Ende 2023 mussten durch die Reformmehr als 400 Stellen bei den 183 Wohngeldbehörden besetzt werden. Angekündigt seienim Zusammenhang mit dem Landeshaushalt 2025 aber nur teilweise Erstattungen. „Bundund Land belasten die Kommunen mit immer mehr Aufgaben, ohne sie ausreichend auszustatten. Wir erwarten, dass die Landesregierung die nachgewiesenen Kosten der Kommunen ab 2023 vollständig ohne jedes Wenn und Aber erstattet“, so Ambrosy.

Geschäftsbericht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg 2023

Der Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Dr. Frank-ThomasHett hat am 1. August 2024 den Geschäftsbericht über die Geschäftslage der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2023 veröffentlicht. Als wesentliche Erkenntniskonstatiert der Geschäftsbericht, dass trotz der weiteren Zunahme von asylrechtlichenVerfahren bei den niedersächsischen Verwaltungsgerichten im vergangenen Jahr durchden überobligatorischen Einsatz der Beschäftigten ein Abbau der vorhandenen Gesamtbestände um mehr als elf Prozent und eine Verringerung der Verfahrensdauer von Asylklageverfahren um zirka sechseinhalb Monate gelungen sei.

Gleichzeitig sei es jedoch aufgrund der seit über einem Jahrzehnt bestehenden Überlastungssituation zu einer weiteren Zunahme der Laufzeiten allgemeiner Klageverfahren auf17 Monate gekommen. Der zu erwartende weitere Anstieg der Zahl gerichtlicher Asylverfahren dürfe zudem eine Reduzierung der Verfahrenslaufzeiten zusätzlich erschweren.Vor diesem Hintergrund begrüße es der OVG-Präsident, dass die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit ab dem Jahr 2024 mit 15 zusätzlichen Richterstellen ausgestattetwerde, wobei er kritisch anmerkt, dass diese, wie bereits 42 bestehende Stellen, teils aufwenige Jahre befristet seien, was bei den Verwaltungsgerichten zu Verunsicherungenführe. Erfreulich sei die gelungene Einführung der elektronischen Gerichtsakte e²A amNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Herbst 2023, mit der bis zum Jahresende2024 bei allen niedersächsischen Verwaltungsgerichten gearbeitet werde.

Ausgaben der Sozialhilfe 2023

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2023vorgelegt. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 17,6 Milliarden Euro netto für Leistungennach dem SGB XII ausgegeben. Dies ist ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 18 Prozent. Das Statistische Bundesamt führt den Anstieg teilweise darauf zurück, dass 2022 dieAusgaben für die Hilfe zur Pflege als Folge der Pflegereform stark gesunken waren unddamit die Sozialhilfeausgaben insgesamt niedriger lagen.

Die Nettoausgaben der Leistungen 2023 und die Veränderungsraten lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 10,1 Milliarden Euro (+ 14,5 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt – 1,5 Milliarden Euro (+ 16,4 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege – 4,5 Milliarden Euro (+ 27,4 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeitensowie Hilfe in anderen Lebenslagen – 1,6 Milliarden Euro (+ 17,9 Prozent)

Zur Hilfe zur Pflege ist anzumerken, dass die Ausgaben im Vorjahr um 26 Prozent zurückgegangen waren, da die Pflegeversicherung seit 1. Januar 2022 Leistungszuschläge zusätzlich zu den Leistungsbeträgen je nach Verweildauer im Pflegeheim zahlt. 2023, alsonur ein Jahr später, sind die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege fast wieder auf dem Niveaudes Vorvorjahres 2021, als 4,7 Milliarden Euro verausgabt worden waren. Dies zeigt, dassunbeschadet der Leistungsverbesserungen der Pflegekassen die Gesamtausgaben für diePflege ungebremst ansteigen.

Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2023

Das Statistische Bundesamt hat die amtliche Statistik zu den Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Jahr 2023 vorgelegt. Danach betrugen die Bruttoausgaben nach dem AsylbLG im Jahr 2023 6,29 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr, indem 6,48 Milliarden Euro verausgabt worden waren, ist dies eine Abnahme um 2,9 Prozent. Beim Vergleich mit dem Vorjahr ist der sogenannte Rechtskreiswechsel der Geflüchteten aus der Ukraine zu berücksichtigen, die bis zum Sommer, spätestens Herbst 2022Leistungen des AsylbLG erhielten und sodann in das SGB II wechselten. Sie fallen seitdem höchstens vorübergehend unter das AsylbLG.

Rund 80 Prozent der AsylbLG-Ausgaben im Jahr 2023 wurden für Regelleistungen(Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG, sogenannte Analog-Leistungen) erbracht. 20 Prozent entfielen auf besondere Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen wie Krankheit, Schwangerschaftoder Geburt gewährt werden, auf Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG).

Die Veränderungsraten im Vergleich zum Vorjahr sind zwischen den Bundesländern sehrunterschiedlich. In Niedersachsen gingen die Ausgaben von 661,0 Millionen Euro im Jahr2022 auf 596,8 Millionen Euro in 2023 zurück (-9,7 Prozent).

Kreisumlage 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat dem Niedersächsischen Landkreistag dieTabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2024 (Stand: 1. Juli 2024) übersandt.Die Tabelle zeigt, dass von den niedersächsischen Landkreisen beziehungsweise der Region Hannover elf ihren Kreisumlagesatz erhöht, einer diesen gesenkt und 25 keine Änderungen vorgenommen haben. Drei Landkreise erheben eine Mehr- oder Minderbelastungbei der Kreisumlage wegen unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung bei den Kindertagesstätten im jeweiligen Gebiet.

Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz ist insgesamt gegenüber demVorjahr um 0,7 Prozent-Punkte auf 45,8 Prozent-Punkte gestiegen. Das Umlagesoll stieg2024 gegenüber dem Vorjahr um rund 205 Millionen Euro auf 4.922 Millionen Euro.

Zielsteuerung im SGB II

Nach starker Kritik seitens des Deutschen Landkreistages (DLT) und der Länder hat dasBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitgeteilt, dass es von einer gesetzlichen Änderung zur Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Ausgestaltung derZielsteuerung im SGB II Abstand nehmen will (vgl. NLT-Aktuell 29/2024 vom 5. August2024, S. 5). Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte am 1. August 2024 auf derGrundlage zahlreicher Stellungnahmen seiner Mitglieder umfassend gegenüber dem DLTund dem Niedersächsischen Arbeitsministerium Stellung genommen. Das niedersächsische Arbeitsministerium hatte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2024 ebenfalls deutlich ablehnend Stellung genommen, auf den bisher geltenden Beratungsweg im Bund-Länder-Ausschuss verwiesen und sich nachdrücklich für Transparenz eingesetzt. Mit der Aufgabe des Vorhabens einer Rechtsverordnung ist nur ein Teil der Kritik ausgeräumt. Ungelöst ist weiterhin die Forderung nach umfassender Transparenz über die Weiterentwicklung und die Änderung und Ausgestaltung der Zielsetzungen.

Studie zur Übersterblichkeit während der Corona-Pandemie in Europa

Eine Studie des deutschen Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung und des französischen Instituts für demografische Studien zur Übersterblichkeit während der Corona-Pandemie zeigt große regionale Unterschiede innerhalb Europas auf. Deutschland schneidetrelativ gut ab, wobei die Übersterblichkeit im Jahr 2021 in den ostdeutschen Bundesländern deutlich höher war als in den meisten westdeutschen Bundesländern. Dies wird unteranderem auf das höhere Durchschnittsalter zurückgeführt. Die Studie zeigt zugleich, dasssich die Pandemie von der Stadt auf das Land ausbreitete.

Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der ErneuerbareEnergien-Richtlinie der Europäischen Union (Renewable Energy Directive – RED III) inden Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie beschlossen. Zentrales Elementdes Gesetzentwurfs ist die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten fürWindenergieanlagen an Land sowie für Solarenergieanlagen einschließlich zugehörigerEnergiespeicher, die im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz geregelt werden soll.Damit sollen Vorhaben innerhalb dieser Gebiete in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz genehmigt werden können.

Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses hatte der Deutsche Landkreistag gemeinsam mitdem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme zu dem Entwurf eingereicht. Darin wurden erhebliche Bedenken zum Einfluss der neuen Vorschriften auf die ohnehin bereits komplexen Regelungen und laufende Ausweisungsverfahren nach demWindBG zum Ausdruck gebracht. Außerdem wurde auf Flächennutzungskonflikte, Mehraufwände in den Behörden, kurze Fristsetzungen, unklare Begrifflichkeiten, dasRepowering und verschiedene offene Fragen zu den einzelnen Regelungen eingegangen.

Beschleunigung von Geothermieanlagen

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern eingereicht. Darin werden insbesondere Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Wasserressourcen geäußert und eine Erlaubnisfreiheit von einzelnen Wärmepumpen kritisiert. Die Annahme einer Entlastung der Verwaltungdurch die vorgeschlagenen Vorschriften wird nicht geteilt.

Verbändeschreiben zur Transformation der Gasnetzinfrastruktur

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Verband kommunaler Unternehmen und demBundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft ein Schreiben zur Transformation derGasnetzinfrastruktur an die Energieminister der Länder gerichtet. Darin wird unter anderem auf notwendige Rechtsänderungen sowie die Weiternutzung und -entwicklung von bestehenden Netzinfrastrukturen eingegangen.

Importstrategie der Bundesregierung für Wasserstoff

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag ihre Unterrichtung zur „Importstrategie für Wasserstoff und Wasserstoffderivate“ vorgelegt (BT-Drs. 20/12410). Darin kommtzum Ausdruck, dass Deutschland ein Großteil des nationalen Wasserstoffbedarfs mittelund langfristig durch Importe aus dem Ausland wird abdecken müssen. Damit würdeDeutschland künftig weltweit zu den größten Wasserstoffimporteuren zählen.

Ziel der Bundesregierung sei es vor diesem Hintergrund, eine zuverlässige Versorgung mitgrünem, auf Dauer nachhaltigem Wasserstoff und seinen Derivaten zu gewährleisten. Umden notwendigen raschen Wasserstoffhochlauf zu ermöglichen, beziehe die Importstrategie auch kohlenstoffarmen Wasserstoff und seine Derivate in die Bedarfsdeckung mit ein.Die Importstrategie solle Orientierung und Klarheit über die übergeordneten Ziele undRahmenbedingungen, den deutschen Importbedarf an Wasserstoff und Derivaten sowieden Aufbau von Wasserstoffpartnerschaften und -importrouten schaffen.

Bundesnetzagentur stellt Antrag für Wasserstoff-Kernnetz zur Konsultation

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den endgültigen Antrag der Fernnetzbetreiber für einWasserstoff-Kernnetz zur Konsultation gestellt. Insgesamt sieht der Antrag Maßnahmenmit einer Leitungslänge von 9.666 km vor, welche zu rund 60 Prozent auf Umstellungenbestehender Erdgasleitungen basieren. Die zu erwartenden Investitionskosten belaufensich auf 19,7 Milliarden Euro.

Der Antragsentwurf steht, nebst seinen Anlagen sowie weiterer Informationen unterhttps://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Wasserstoff/Kernnetz/start.html zum Download bereit.

Bedarfszuweisungen für finanzschwache Kommunen

Das Land Niedersachsen gewährt 32 besonders finanzschwachen und überdurchschnittlichhoch verschuldeten Kommunen Bedarfszuweisungen in Höhe von insgesamt 74,3 MillionenEuro. Laut Mitteilung des Niedersächsische Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli2024 bekommen die Bedarfszuweisungen ausschließlich Kommunen, die die eigene Konsolidierungsbereitschaft in überzeugender Weise unter Beweis gestellt haben. Die Höhe beläuft sich im Einzelnen auf Beträge zwischen 200.000 Euro und 7,5 Millionen Euro.

Aus den Reihen der Landkreise erhalten die Landkreise Helmstedt (6,08 Millionen Euro),Hameln-Pyrmont und Holzminden (jeweils 7,5 Millionen Euro) und Lüchow-Dannenberg(4,12 Millionen Euro) finanzielle Mittel. Bei den kreisfreien Städten fließen jeweils 7,5 Millionen Euro an Salzgitter und Wilhelmshaven. Der Rest entfällt auf verschiedene kreis- undregionsangehörige Gemeinden.

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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeswahlgesetz 2023

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass das sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren des neugefassten Bundeswahlgesetzes (BWahlG) mit demGrundgesetz vereinbar ist. Die ebenfalls neugefasste Fünf-Prozent-Sperrklausel ist aberderzeit verfassungswidrig. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass beider Sitzverteilung Parteien mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen nur dann nichtberücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meistenErststimmen auf sich vereinigt haben.

Hinsichtlich des Zweitstimmendeckungsverfahren kann das BVerfG weder eine Verletzungdes Grundsatzes der Gleichheit der Wahl noch desjenigen der Unmittelbarkeit der Wahl(Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) erkennen. Sowohl der Zähl- wie der Erfolgswert der Stimmenwerde nicht angetastet. Darüber hinaus betont das Gericht den großen Spielraum, derdem Gesetzgeber bei Ausgestaltung des Wahlrechts verbleibt. Sofern geltend gemachtworden sei, dass Zweitstimmendeckungsverfahren verstoße gegen ein Gebot der Regionalisierung oder der Wahlkreisrepräsentation, weil möglicherweise nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis eine Mehrheit erzielt haben, auch in den Bundestag einziehen werden, finden solche Gebote nach Auffassung des Gerichts im Grundgesetz keine Stütze. Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete sei Repräsentantin beziehungsweise Repräsentant des ganzen Volkes und nicht eines Wahlkreises.

Hinsichtlich der Sperrklausel hält das BVerfG fest, das eine Höhe von fünf Prozent nachwie vor sachgerecht und von Verfassungswegen angesichts des damit verfolgten Ziels, dieFunktionsfähigkeit des Bundestages zu gewährleisten, nicht zu beanstanden sei. Allerdings sei diese Sperrklausel, die nach dem Wegfall der Grundmandatsklausel insbesondere auch das Ausscheiden der CSU aus dem Bundestag zur Folge haben könnte, nicht invollem Umfang erforderlich. Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend berücksichtigt, dassdie seit Jahrzehnten praktizierte Kooperation mit der CDU dazu führe, dass die CSU nicht als „Kleinstfraktion“ in den Bundestag einziehe, sondern zusammen mit der CDU eineFraktion bildet, wobei beide Parteien zusammen die Fünf-Prozent-Grenze überwinden.

Bis zum Erlass einer Neuregelung gilt die Fünf-Prozent Sperrklausel in einer Weise fort,die in der Wirkung der früheren Grundmandatsregelung entspricht. Bei der notwendigenNeuregelung ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Anliegen des BVerfG anders alsdurch die gemeinsame Berücksichtigung zweier nach Art der CDU/CSU kooperierenderParteien Rechnung zu tragen. Er kann sich also auch für eine sonstige Modifikation derSperrklausel entscheiden.

Bürgerbegehren: Keine Sperrwirkung vor Feststellung der Zulässigkeit

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) hat sich mit Beschluss vom 17. Oktober 2023(1 B 149/23) zur Frage einer möglichen Sperrwirkung eines erneut geplanten Bürgerbegehrens vor Feststellung von dessen Zulässigkeit nach § 32 Abs. 8 NKomVG geäußert.Hintergrund war ein Eilantrag, dem Landkreis Grafschaft Bentheim zu untersagen, die Eissporthalle in Nordhorn abzureißen, solange nicht über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Antragsteller zur Renovierung der Eissporthalle bestandskräftig entschieden ist.Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Das VG wies den zulässigen Antrag als unbegründet zurück. So diene weder der Kreistagsbeschluss vom 15. Juni 2023, die Eissporthalle zurückzubauen, noch dessen eingeleiteter Vollzug alleine dem Zweck, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen. Diessei allerdings notwendig, um eine bereits legitim beschlossene Maßnahme des Antragsgegners (Rückbau der Eissporthalle) auszusetzen. Dieser Beschluss sei auch nicht wegendes positiven Bürgerentscheids aus März 2021 rechtswidrig gewesen. So sei der ersteverbindliche Bürgerentscheid („Sanierung“) nach Ablauf von zwei Jahren nicht länger einerÄnderung oder Aufhebung entzogen gewesen (vgl. § 33 Abs. 6 NKomVG). Innerhalb dieser Frist habe der verbindliche Bürgerentscheid ausschließlich der Rechtskontrolle desLandrats sowie des Innenministeriums unterlegen. Einen subjektiven Anspruch auf Vollzugeines Bürgerentscheides gebe es nicht.

Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass das Antragsquorum (die erforderlicheAnzahl der Unterschriften gem. § 32 Abs. 5 NKomVG) bei dem Antragsgegner hätte innerhalb von sechs Monaten vorgelegt werden können. Erst im Anschluss an die vollständigeFeststellung der Zulässigkeit des Begehrens – unter anderem fristgemäßes Antragsquorum – wäre die gesetzlich vorgesehene Sperrfrist gemäß § 32 Abs. 8 NKomVG in Kraft getreten, die mit dem gerichtlichen Eilantrag de facto bereits zu diesem vorherigen Zeitpunktbegehrt werde. Aus der gesetzlichen Reglung des § 32 NKomVG – Vorabentscheidung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG einerseits und Zulässigkeitsentscheidung mit entsprechender Rechtsfolge gem. § 32 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 NKomVG andererseits – gehe hervor, dass in diesem Verfahrensstadium die Handlungsmacht der kommunalen Organenoch nicht beschränkt sei und für ein faktisches Handlungsverbot der Kommune keineGrundlage bestehe.

Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte dem Deutschen Landkreistag den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes übermittelt. Der Entwurf sah Anhebungen des Grund- und des Kinderfreibetrags vor. Die Steuerklassen III und V werden abdem 1. Januar 2030 durch das Faktorverfahren ergänzt. Es wurde eine Mittteilungspflichtfür innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt. Steuerbegünstigte Körperschaften können sich künftig auch zu tagespolitischen Themen äußern, ohne ihre Gemeinnützigkeit zugefährden. Die Sterbefallanzeigen der Standesämter an die Erbschaftssteuerfinanzämtersollen künftig elektronisch erfolgen.

Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf (ehemals Zweites Jahressteuergesetz)sind verschiedene Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung hinzugefügtworden, die die steuerlichen Mindereinnahmen für alle Ebenen deutlich erhöhen.

Mit dem Gesetzentwurf werden die nachstehenden, insbesondere durch die Verlängerungder degressiven AfA deutlich gegenüber dem Referentenentwurf erhöhten Steuermehrund -mindereinnahmen verbunden:

Kommunal- und Kreisfinanzen: Schuldenstand zum 31. Dezember 2023

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2023 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind dieKreditbestände um 5,3 Prozent und die Kassenkreditbestände um 22,6 Prozent gewachsen.

Der Bund war Ende 2022 mit 1.696,3 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstandstieg damit gegenüber dem Jahresende 2022 um 4,7 Prozent beziehungsweise 75,9 Milliarden Euro. Dieser Anstieg ist insbesondere auf die Schuldenzuwächse in den beiden Extrahaushalten „Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie“ (Finanzierung von Maßnahmen zurAbfederung der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Angriff auf die Ukraine) und „Sondervermögen Bundeswehr“ von zusammen 47,3 Milliarden Euro zurückzuführen. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden desBundes 20.078 Euro pro Kopf (2022: 19.272 Euro).

Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um -2,1 Prozent beziehungsweise12,7 Milliarden Euro auf 594,2 Milliarden Euro gesunken. Bei den Flächenländern hattedas Saarland mit 13.187 Euro (2022: 13.651 Euro) erneut die höchste Verschuldung jeEinwohnerin und Einwohner, gefolgt von Schleswig-Holstein mit 10.737 Euro (2022:11.188 Euro). Am niedrigsten war die Pro-Kopf-Verschuldung im Ländervergleich wie bereits in den Vorjahren in Sachsen mit 1.405 Euro (2022: 1.352 Euro) und Bayern mit 1.297Euro (2022: 1.425 Euro).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschließlich Extrahaushalte)wuchs im Vorjahresvergleich um 9,8 Prozent beziehungsweise 13,8 Milliarden Euro auf154,6 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betruginsgesamt je Einwohner 1.979 Euro (2022: 1.809 Euro). Ohne die Einbeziehung derSchulden der aufgrund der Auswirkungen des Deutschland-Tickets neu in der Statistik berücksichtigten ÖPNV-Unternehmen wäre der Schuldenanstieg gegenüber dem Jahresende 2022 um 7,3 Milliarden Euro beziehungsweise 5,2 Prozent mit 148,1 Milliarden Eurogeringer ausgefallen und würde pro Kopf 1.895 Euro betragen.

Aktueller Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte in Niedersachsen

Das Niedersächsische Innenministerium (MI) hat die niedersächsischen Kommunen mitSchreiben vom 25. Juli 2024 über den aktuellen Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) in Niedersachsen informiert. Das Vergabeverfahren zur Auswahl eines Anbieters für das länderübergreifende Bezahlkartensystem ist derzeit noch nicht abgeschlossen, wodurch sich der Zeitpunkt der Einführungder Bezahlkarte in Niedersachsen verzögert. Die Bezahlkarte soll in Niedersachsen flächendeckend und einheitlich eingeführt werden. Sobald die länderübergreifende Lösungfeststeht, ist der Erlass einer Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneresund Sport an die Landesaufnahmebehörde (LAB NI) und die niedersächsischen Kommunen zur Einführung der Zahlkarte vorgesehen. Nach dem ersten Rollout soll die grundsätzliche Ausgabe der Bezahlkarte in der Erstaufnahme der LAB NI erfolgen.

Um das Ziel einer weitgehend einheitlichen Lösung in den 14 am Vergabeverfahren beteiligten Ländern zu erreichen, bittet das MI darum, auch übergangsweise keine eigenen Bezahlkartenlösungen einzuführen. Das MI sichert zudem zu, die Kommunen zeitnah zu informieren, sobald weitergehende Entscheidungen in dieser Angelegenheit getroffen werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände unterstützt die Bestrebungen des Landes, ein niedersachsenweit einheitliches System zu etablieren und hatden Ministerpräsidenten mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gebeten, hierzu klare, zeitnaheund abschließende Regelungen des Landes zu treffen, ohne dass die Räte/Kreistagehierzu noch Details beschließen müssen.

Vorabentscheidung des EuGH zum Schutzstatus des Wolfs in Spanien

Am 29. Juli 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut über ein Vorabentscheidungsersuchen zum Schutz des Wolfs im Rahmen der FFH-Richtlinie entschieden. DasAusgangsverfahren betraf die Genehmigung der Jagd auf Wölfe durch regionale Vorgabenin Spanien (Autonome Provinz Kastilien und Léon). Der EuGH kommt zum Ergebnis, dassder Wolf auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art eingestuft werden darf, wenn sein Erhaltungszustand auf nationaler Ebene ungünstig ist. Dies gilt selbst dann, wenn er in derbetroffenen Region nicht im Sinne der FFH-Richtlinie streng geschützt ist.

Referentenentwurf zur Anpassung des Zielvereinbarungssystems

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat überraschend den Referentenentwurf einer Änderung des SGB II vorgelegt, mit dem die Ausgestaltung des Zielvereinbarungssystems durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats gesetzlichverankert werden soll. Das intransparente Verfahren des BMAS zur Anpassung des Zielvereinbarungssystems wird durch die Mitglieder des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) von Beginn an gerügt. Auf nachdrücklichen Wunsch der kommunalen Mitglieder des Gemeinsamen Landesausschusses nach § 2a Nds. AG SGB II hatte der Ausschuss deshalb einstimmig am 23. Juli 2023 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Ausschuss befürwortet die angemessene Weiterentwicklung der Zielsteuerung imSGB II, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen undSchwerpunktsetzungen zum Bürgergeld.
  2. Der Ausschuss sieht es angesichts der Tragweite etwaiger Änderungen als notwendigan, den Prozess von Anfang an transparent zu gestalten. Insbesondere regelmäßigeRückkopplungen der (Zwischen-)Ergebnisse der Diskussion zur Weiterentwicklung derZielsteuerung SGB II mit den gemeinsamen Einrichtungen und Kommunalen Jobcentern sollten vorgesehen werden, um eine praxisorientierte Weiterentwicklung der Zielsteuerung sicherzustellen (sogenannter Realitätscheck).

Diesen Anforderungen wurde in keiner Weise Rechnung getragen. Weder im laufendenVerfahren noch vor dem Abschluss wurde von der Bundes- oder Landesseite die geforderte Transparenz geschaffen, obwohl für Beginn des Jahres 2024 (später bis April 2024)eine umfassende Informationsveranstaltung des BMAS und der Länder angekündigt war.Ein so genannter „Realitätscheck“, wie er inzwischen in anderen Bereichen selbstverständlich ist, wurde nicht durchgeführt.

Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der Schutz von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren verbessert, der Verfahrensbeistand gestärkt und weitere Verfahrensvorschriften angepasst werden sollen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) führt dazu unter anderem aus:Der Entwurf verfolgt das Ziel, mit einem Bündel von Maßnahmen den Schutz gewaltbetroffener Personen und ihrer Kinder im familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern. DesWeiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und die Beschwerdeinstanz gestärkt werden. Auf Grund von Rückmeldungen aus der Praxis werden zudemweitere notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen.

Ein wichtiger Schwerpunkt sind Regelungen zur Verbesserung des Gewaltschutzes. DieEinführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts eines vonPartnerschaftsgewalt betroffenen Elternteils ermöglichen. Zudem werden in Kindschaftssachen die Amtsermittlungspflichten des Gerichts konkretisiert, um zu verdeutlichen, dassbei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt auch Ermittlungen zum Schutzbedarf und zum Gefahrenmanagement im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich sind. Schließlich soll der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Professionen weiter verbessert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Stärkung des Verfahrensbeistands. DerEntwurf sieht Änderungen vor, mit denen die im Jahr 2009 eingeführte Pauschalvergütungdes Verfahrensbeistands angehoben wird. Insbesondere werden die Aufgabenkreise (originärer und erweiterter Aufgabenkreis) zusammengeführt und die einheitliche Pauschaleauf 690 Euro angehoben. Zugleich soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, diegewissen Synergieeffekten bei der Vertretung mehrerer Geschwisterkinder Rechnung tragen soll. Weiter wird sichergestellt, dass dem Verfahrensbeistand die Kosten für eine notwendige Beauftragung eines Dolmetschers erstattet werden, was aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit nicht gesichert ist. Schließlich solldie Interessenwahrnehmung durch den Verfahrensbeistand weiter abgesichert werden.Hierzu wird eine gerichtliche Anordnungsmöglichkeit vorgesehen, mit der der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind notfalls auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann.

Kürzung der Fördermittel für den Glasfaserausbau

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Hauptgeschäftsstelledes Deutschen Landkreistages über eine überraschende Kürzung der Fördermittel für denGlasfaserausbau um eine Milliarden Euro für das laufende Jahr informiert. Die genaueHöhe der Fördermittel für das Jahr 2025 ist unklar; eine diesbezügliche Anfrage derHauptgeschäftsstelle hat das Ministerium bislang unbeantwortet gelassen. Infolge der Kürzung wurde die Landesobergrenze für Niedersachsen von 190 Millionen auf 120 MillionenEuro festgelegt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände kritisiert dieKürzung der Fördermittel scharf.

Entwurf eines Gebäudetyp-E-Gesetzes

Das Bundesjustizministerium hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus übermittelt. Ziel des Entwurfs istes, durch Änderungen des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ein einfaches,innovatives und kostengünstiges Bauen zu erleichtern und so insbesondere den Wohnungsneubau zu fördern. Insbesondere sollen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern vereinfacht und rechtssicher ermöglicht werden.

Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zum Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie eingereicht. Darin werden insbesondere die Notwendigkeit einerstärkeren Berücksichtigung des kommunalen Vollzuges und einer umfassenderen Produktverantwortung von Herstellern und Händlern betont. Daneben wird unter anderem aufHerausforderungen des Dualen Systems, Einsatzmöglichkeiten der thermischen Abfallverwertung und einzelne Aspekte der Strategie eingegangen.

Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zur Dialogfassung zur Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie eingereicht. Darin wird der Beteiligungsprozess allgemein begrüßt, jedoch unter anderem die Notwendigkeit der Einbeziehung undStärkung der kommunalen Ebene, insbesondere mit einer ausreichenden und bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung, und die Berücksichtigung der Allgemeinwohlleistungender ländlichen Räume betont.

Auswirkungen des BSG-Urteils auf Bildungsträger und Musikschulen

Auf die Folgen eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) zur „Tätigkeit von Honorarlehrkräften an Musikschulen“ macht die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) aufmerksam. Sie hatte sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst Falco Mohrs sowie KultusministerinJulia Willie Hamburg gewandt. Darin wurde auf die möglicherweise existenzgefährdendenAuswirkungen auf Musikschulen und Bildungsträger hingewiesen. Mit Schreiben vom 22.Juli 2024 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch Staatsekretär Prof. Dr.Joachim Schachtner geantwortet. Er führt, dass derzeit eine länderübergreifende Abstimmung zu einer bundesgesetzlichen Klarstellung in Bezug auf die Beschäftigung von Honorarkräften stattfindet. Bezogen auf die von der AG KSV ebenfalls angesprochene Bedeutung der Musikschulen und Volkshochschulen für die kulturelle Bildung sowie die Erwachsenen- und Weiterbildung führt der Staatsekretär aus, dass das Niedersächsische Glücksspielgesetz novelliert werden soll und darin eine Erhöhung des Anteils für die Musikschulen in Niedersachsen vorgesehen sei. Vorbehaltlich der Verabschiedung des novelliertenGesetzes durch den Landtag würden damit die einmaligen zusätzlichen Mittel, die die Musikschulen für 2024 über die Politische Liste erhalten haben, wie von der AG KSV bereitsgefordert, verstetigt werden.

Leiharbeit in der Langzeitpflege

Um Leiharbeit in der Langzeitpflege zu beschränken, hat der Gesetzgeber die für die Entlohnung geltenden Wirtschaftlichkeitsgrundsätze für Beschäftigte von Pflegeeinrichtungenauch auf Leiharbeitskräfte übertragen. Eine Überschreitung dieser Bezahlung ist nur möglich, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Dem Deutschen Landkreistag zufolge konntendie Verhandlungen zu Bundesempfehlungen zu diesen sachlichen Gründen bislang nichtabgeschlossen werden. Denn dieser Ausnahmetatbestand für Mehrkosten steht in Zeiteneines dauerhaften Personalmangels der gesetzgeberischen Intention, Leiharbeit zu begrenzen, entgegen.

Entwurf zur Novelle des Baugesetzbuches

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integriertenStadtentwicklung vorgelegt. Schwerpunkte der Novelle des Baugesetzbuches sollen Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht, die Stärkung der Digitalisierung sowie weitere Maßnahmenim Bereich des Bodenrechts, des Besonderen Städtebaurechts und zur Beschleunigungdes Ausbaus der erneuerbaren Energien sein.

Beseitigung von Digitalisierungshemmnissen in der Migrationsverwaltung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Diskussionsentwurf eines Digitalisierungshemmnisse-Beteiligungsgesetzes (DHBG) übermittelt. Der Entwurfsieht insbesondere vor, dass einmal erhobene biometrische Daten für einen Zeitraum vonzehn Jahren für die Neuausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln verwendet werden können. Darüber hinaus sollen die Ausländerbehörden Zugriff auf die im Visumsverfahren gespeicherten Daten und Unterlagen erhalten. Zur besseren Identifizierung vonAusländern sollen zusätzliche Speichertatbestände im Ausländerzentralregister (AZR) geschaffen werden.

29. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es erhöhtdie Bedarfssätze im BAföG um fünf Prozent und enthält weitere Verbesserungen bei derFörderung wie eine einmalige Studienstartbeihilfe in Höhe von 1.000 Euro bei vorherigemBezug von Sozialleistungen. Diese ist bei der Einkommensanrechnung freigestellt. Die Änderungen sind am 25. Juli 2024 in Kraft getreten.

Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften

Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften ist imBundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 245 vom 23. Juli 2024). Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung benutzerfreundlicher digitaler Dienste für behördliche Verwaltungsleistungen. Es soll Strukturen für eine verbesserte Zusammenarbeit von Bundund Ländern schaffen und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung imübergreifenden Portalverbund ermöglichen.

Das OZG-Änderungsgesetz normiert den Anspruch auf einen elektronischen Zugang zuden Verwaltungsleistungen des Bundes (§ 1a OZG), Verpflichtungen für das Angebot vonUnternehmensleistungen als Digital-Only (§ 1a OZG), Datenschutzregelungen für Einerfür-Alle Dienste (§§ 2 und 8a OZG), die Schaffung eines zentralen Bürgerkontos (§ 3OZG) und die Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichenelektronischen Ersetzung der Schriftform sowie die Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG). Als Basis für die Registermodernisierung wird ein Datenschutzcockpit (§ 10 OZG) geschaffen und das Once-Only-Prinzip (§§ 5und 5 a EGovG) verankert.

Der Vermittlungsausschuss einigte sich zudem auf eine begleitende Protokollerklärung. Indieser stellt er unter anderem fest, dass es weiterer Anstrengungen bei der Registermodernisierung bedürfe. Er fordert eine konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips.Bund und Länder würden daher schnellstmöglich in einem Staatsvertrag die für ein Nationales Once-Only-Technical-System (NOOTS) erforderlichen rechtlichen und finanziellenRegelungen treffen.

Cover-NLT-Aktuell-28

Nahverkehr: Änderung der ÖPNV-Finanzierung gefährdet Deutschland-Ticket

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Digitales undVerkehr (BMDV) zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes am 16. Juli 2024 ohne Änderungen beschlossen. Dies geschah ungeachtet der Kritik von Ländern, kommunalenSpitzenverbänden und Verkehrsbranche. Mit der Änderung soll nun zwar endlich die sogenannte Überjährigkeit der Ausgleichsmittel für das Deutschland-Ticket für den Gesamtzeitraum 2023 bis 2025 hergestellt werden, um Restmittel aus 2023 nach 2024 übertragenund eine Verrechnung mit Ausgleichsmitteln aus 2025 ermöglichen zu können. Gleichzeitig will der Bund jedoch 350 Millionen Euro Regionalisierungsmittel bis Ende 2026 zurückbehalten und sich schon jetzt vom Grundsatz der hälftigen Ko-Finanzierung verabschieden. Damit werden weitere Finanzierungslasten auf die Länder und die kommunalen Aufgabenträger verlagert.

Wird die faktische Kürzung der Regionalisierungsmittel über reduzierte Abschlagszahlungen an die Kommunen weitergegeben, drohen auf kommunaler Ebene weitere Angebotsreduzierungen oder der Ausstieg aus dem Deutschland-Ticket. Aufgrund der Kritikpunktekönnte sich das Gesetzgebungsverfahren noch weiter verzögern. Gleichzeitig bleibt ohnedie Gesetzesänderung die Finanzierungssituation für das Deutschland-Ticket weiter offenund spitzt sich zu. Die Finanzierungslücke von rund 900 Millionen Euro im Jahr 2024, dieohne Überjährigkeit zu erwarten ist, dürfte in den verbleibenden Monaten des Jahresselbst über Tariferhöhungen kaum noch rechtzeitig und vollständig zu schließen sein. DasDefizitrisiko liegt dabei rechtlich derzeit weitgehend allein bei den kommunalen Aufgabenträgern. 

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

Die Landesregierung hat den Entwurf eines „Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zurÄnderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“ mit der Gelegenheit zurStellungnahme übermittelt. Mit dem Gesetz wird die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten unter anderem der Kommunen geregelt.

Das grundsätzliche Regelungsansinnen ist die Fortsetzung der Übertragung der tarifvertraglichen Einigung auf der Ebene der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vom Dezemberletzten Jahres auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten. Generell steigen mitWirkung vom 1. November 2024 – mit zahlreichen Sonderregelungen – die Grundgehaltssätze um jeweils 200 Euro. Mit Wirkung vom 1. Februar 2025 werden sodann die Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Grundsatz um 5,5 Prozent erhöht.

Der Familienzuschlag nach § 36 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)findet bereits dem Grunde nach künftig Anwendung, wenn mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist. Bisher waren dies zwei Kinder. Zudem wird durch einen neuen § 63a NBesGeine einmalige, zusätzliche kinderbezogene Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von1.000 Euro pro berücksichtigungsfähigem Kind eingeführt, die nach der Begründung neben die kinderbezogene Sonderzahlung nach § 63 Abs. 2 NBG treten soll.

Für die kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten, die nicht Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamte sind, ist eine Ergänzung in § 78 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) bedeutsam. Mit dieser Regelung werden für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte keine Abschläge von der bereits erreichten Versorgung erfolgen, wenn Sie auch abschlagsfrei zum Ende der vorherigen Amtszeit in den Ruhestandhätten gehen können. Damit soll der Fehlanreiz beseitigt werden, wonach eine Entscheidung für eine erneute Amtszeit bei vorzeitigem Ausscheiden eine Schlechterstellung zurbereits erreichten Versorgung bedeuten würde.

Bundeshaushalt 2025: Mittelausstattung der Jobcenter

Im vom Bundeskabinett beschlossenen Haushalt 2025 sind für die Jobcenter deutlich geringere Mittel vorgesehen als im laufenden Jahr. Obwohl mit noch massiveren Kürzungenzu rechnen war, bleibt es bei einem deutlichen Mittelrückgang angesichts steigender Empfängerzahlen und ohnehin notleidender Finanzausstattung. In der Folge werden nach Einschätzung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zahlreiche Jobcenter vor erhebliche Probleme und zunehmende Umschichtungsfragen gestellt. Deshalb muss im Gesetzgebungsverfahren zumindest eine Stabilisierung der Finanzausstattung erreicht werden.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) verfolgt die Haushaltsverhandlungen bezogen auf dieMittelausstattung der gut 400 Jobcenter mit Sorge, die vor allem mit der Vermittlung mehrerer Hunderttausend ukrainischer Geflüchteter vor besonderen Herausforderungen stehen. Hier hatte der DLT die begründete Befürchtung, dass erhebliche Mitteleinsparungenzulasten der Jobcenter vorgenommen werden. Unter anderem wurde deshalb gemeinsammit der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Städtetag an die Bundesregierungappelliert, die Jobcenter adäquat finanziell auszustatten. Dem Vernehmen nach wird sichin Kürze die Arbeits- und Sozialministerkonferenz mit der Mittelausstattung im SGB II befassen.

In Niedersachsen stellen diese Einschnitte nahezu alle Jobcenter vor das Problem einerUnterversorgung mit Eingliederungsmitteln und die Gefahr einer Handlungsfähigkeit. EineUmschichtung von Eingliederungsmitteln in das Verwaltungsbudget wird zudem unmöglich, so dass auch in diesem Bereich massive Finanzierungsprobleme auftreten.

Die niedersächsischen Berechnungen und Befunde werden durch die aktuellen Berechnungen des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) bestätigt. Danach sieht das BIAJ bei nahezu allen Jobcentern Niedersachsens einenSchwund an Eingliederungsmitteln um durchschnittlich 30 Prozent sowie einen Schwundan Verwaltungsmitteln um durchschnittlich 1,5 Prozent. Die Angelegenheit ist auch Gegenstand des 273. Jugend und Sozialausschusses des NLT am 6. August 2024.

Gutachten zur Notfallrettung I: Vorgaben für Neuordnung

Ein aktuelles Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Neuordnung der Deutschen Notfallrettung spricht dem Bund eine umfassende, die Zuständigkeiten der Länder verdrängende Kompetenz zur Ausgestaltung der Qualität des Rettungsdienstes zu. Der Gutachter blendet dabei den Zusammenhang des Rettungsdienstes mitdem Katastrophenschutz aus, verkennt die in diesem Handlungsfeld bestehenden Gesetzgebungskompetenzen der Länder und weist der staatlichen Gewährleistungspflicht für einen funktionierenden Rettungsdienst zu Unrecht eine kompetenzielle Wirkung zugunstendes Bundes zu.

Dazu teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) mit: Im Auftrag einer privaten Stiftung hat derehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Udo Di Fabio, ein Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Neuordnung der Deutschen Notfallrettung vorgelegt. Hintergrund sind die Pläne des Bundes für eine Reform des Rettungsdienstes als Ergänzung zur Reform der Notfallversorgung.

Dazu hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Januar 2024 Eckpunkte vorgelegt, die eine Verselbständigung des Rettungsdienstes im Leistungskatalog der Sozialversicherung und darüber hinaus die „Festlegung eines Prozesses zur Entwicklung vonbundesweiten (Rahmen-)Vorgaben für die Leistungserbringung der Rettungsdienste unterEinbeziehung aller Akteure und Länder“ ankündigen. Ein entsprechender Gesetzentwurfliegt bislang nicht vor; vielmehr hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach angekündigt,dass die zur Umsetzung der Eckpunkte erforderlichen Regelungen über Änderungsanträge der Fraktionen dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Notfallversorgung im Laufe desparlamentarischen Verfahrens hinzugefügt werden sollen. (…)

Der den rechtlichen Ausführungen vorangestellte Sachbericht des Gutachtens zeichnet einausgesprochen negatives und in dieser Zuspitzung fraglos unzutreffendes Bild von derLeistungsfähigkeit des Rettungsdienstes. Im Einzelnen hinterfragt das Gutachten zunächstdie bislang völlig unbestrittene (…) Zuordnung des Rettungsdienstes zu den Handlungsfeldern „Gefahrenabwehr“ und „Daseinsvorsorge“ und blendet damit – ohne dies ausdrücklich zu thematisieren – die wichtige Verbindung des Rettungsdienstes zum Katastrophenschutz und den Feuerwehren von vorherein aus. Dabei ist zwar richtig, dass die Zugehörigkeit einer Materie zu einer dieser beiden Komplexe nicht zwangsläufig bedeutet, dassdie Länder gesetzgebungsbefugt sind. Auch im Bereich der Gefahrenabwehr sowie derDaseinsvorsorge gibt es Bundeskompetenzen. (…) Der Bundesgesetzgeber kann Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Ausgestaltung der Daseinsvorsorge erlassen, er kannes aber nur, wenn er dazu durch das Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt wurde. (…)

Das vorliegende Gutachten vermag in seinen verfassungsrechtlichen Grundannahmennicht zu überzeugen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Bund sich in der Annahme einer weitreichenden Gesetzgebungskompetenz bestärkt sehen wird. Dem gilt essowohl seitens der Länder wie seitens des Deutschen Landkreistages entschieden entgegenzutreten.

Gutachten zur Notfallrettung II: Bewertung des NLT

Als unfair und Papier gewordenes Misstrauen gegenüber Ländern und Landtagen wertetder Niedersächsische Landkreistag (NLT) das Gutachten zur den Zuständigkeiten im Rettungsdienst. Es wurde von Prof. Udo Di Fabio im Auftrag einer privaten Stiftung erstelltund am 18. Juli 2024 in der Bundespressekonferenz präsentiert. Die wichtige Vernetzungdes Rettungsdienstes mit Feuerwehr und Katastrophenschutz werde darin bewusst ausblendet, stellte der NLT in einer kurz nach der Präsentation veröffentlichten Pressemitteilung fest. Das Einlösen des staatlichen Hilfeversprechens und des grundrechtlichen Schutzes sei als Teil der Gefahrenabwehr seit Geltung des Grundgesetzes Aufgabe der Länderund werde von diesen vollumfänglich wahrgenommen, so NLT-Geschäftsführer JoachimSchwind.

„Wir teilen die Ergebnisse des Gutachtens nicht, weil es interessengeleitet das Ziel hat,Länderzuständigkeiten auszuhebeln und Zentralisierungen da zu erreichen, wo mehr dennje ortsnah verantwortete Gefahrenabwehr geboten ist“, so Schwind weiter. Er betonte:„Der Innenausschuss des Niedersächsischen Landtags begleitet die Entwicklung des Rettungsdienstes sehr intensiv und novelliert das Niedersächsische Rettungsdienstgesetzmehrfach im Jahr.“

Die zentrale Behauptung des Gutachters, die Länder würden verleitet, die Parameter desRettungsdienstes so zu verändern, dass von Länderseite haushaltspolitisch zugeordneteBudgets eingehalten werden können, sei schon deswegen unzutreffend, weil Kostenträgerdes Rettungsdienstes die Krankenkassen und nicht das Land seien und wohl auch bleibensollen, erläuterte Schwind. Er fasste zusammen: „Für die aktuellen Herausforderungen imRettungsdienst bringen grundsätzliche Debatten über eine Veränderung der Zuständigkeiten gar nichts. Der Bund ist nicht zur Qualitätssicherung bei Länderzuständigkeiten berufen. Wohin mehr Einfluss des Bundes führt, erleben wir bei der Krankenhausfinanzierung.“

Schutz von Einsatzkräften und Ehrenamtlichen: Zwei Gesetzentwürfe

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Personen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt. Danach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Vorschrift des Strafgesetzbuches (StGB) über den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll zudem umeine weitere Begehungsalternative („hinterlistiger Überfall“) ergänzt werden.

Auch der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der strafrechtliche Schutzvon Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern verbessert werden soll. Unter anderem istdurch den Gesetzentwurf eine Ausweitung des bislang nur selektiven Schutzes von Verfassungsorganen vor nötigenden Einwirkungen auf die europäische und kommunaleEbene beabsichtigt. Es sollen subtilere Beeinflussungen unterhalb der Schwelle der gezielten Nötigung in den strafrechtlichen Schutz einbezogen werden, insbesondere um denSchutz von Kommunalpolitikerinnen und -politikern vor Einschüchterungsversuchen auszuweiten.

Beiden Gesetzesvorhaben liegt das Bestreben zugrunde, Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, einen weitergehenden strafrechtlichen Schutz zu gewähren und so Verrohungstendenzen in der Gesellschaft zu begegnen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Insbesondere soll die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens geschütztwerden, da dort, wo für das Gemeinwohl tätige Personen Ziel von Aggressionen und Angriffen werden, stets zu befürchten sei, dass diese sich von solchen Tätigkeiten zurückziehen und auch andere Personen vor einem solchen Engagement zurückschrecken.

Spitzengespräch zu kommunaler Wärmeplanung und Leerstandsaktivierung

Ende Juni hat ein erneutes Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Klara Geywitz, in Berlin stattgefunden. Schwerpunkte waren die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung, die Förderprogramme des Bauministeriums, der soziale Wohnungsbau und der „Blick nach Europa“.Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte darüber hinaus das Thema Leerstandsaktivierungin das Gespräch eingebracht.

Zu Einzelheiten teilt der DLT unter anderem mit: Die Ministerin erläuterte mit Blick auf dieWärmeplanung, dass mit dem vor der Beschlussfassung bestehenden Haushalt auch dieden Ländern in fünf Schritten zugesagte Beteiligung des Bundes an der Umsetzung derkommunalen Wärmeplanung in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro auf den Weg gebracht werde. Die kommunalen Vertreter verdeutlichten die praktischen Umsetzungsprobleme, fehlende personelle Ressourcen für eine flächendeckende Planung sowie einewachsende Erwartungshaltung der Bürger nicht nur eine Wärmeplanung vorzulegen, sondern auch in ein mögliches Wärmenetz zu investieren. Verdeutlicht wurde ebenfalls, dassZeitvorstellungen zur Umsetzung echter Wärmenetze bis 2035 nicht zu halten seien. (…)

In einem weiteren Tagesordnungspunkt erläuterte die Ministerin die bestehenden Förderprogramme ihres Hauses für bezahlbares und klimafreundliches Wohnen. Sie nahm dabei sowohl den sozialen Wohnungsbau und die diesbezügliche Wohnraumförderung, wie diegenerelle Unterstützung der Kommunen durch das Bauministerium durch einzelne Vorhaben für mehr sozialen Zusammenhalt, wie beispielsweise das Programm „BezahlbarerWohnraum für Jung und Alt“, das „Junge Wohnen“, den „Nationalen Aktionsplan Wohnungslosigkeit“, wie das gute und soziale Leben in Stadt und Land durch Förderprogramme wie „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (ZIZ) in den Blick.

Weiteres Gesprächsthema waren die Aktivitäten zur Leerstandsaktivierung. Hier hatte bereits im Oktober 2020 das Bündnis „Bezahlbarer Wohnraum“ ein Maßnahmenpaket füreine Bau-, Investitions- und Innovationsoffensive gestartet. Seither wurden verschiedeneMaßnahmen angestoßen. Der DLT hat diesbezüglich eine weitere Verstärkung der Aktivitäten ausdrücklich angemahnt und bereits mehrfach auf die Notwendigkeit der Ertüchtigung von Leerständen und die Umnutzung von Bestandsgebäuden hingewiesen. Dies hatDLT-Präsident Reinhard Sager in dem Gespräch mit der Ministerin erneut unterstrichen

EU I: Politische Leitlinien von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen

Ursula von der Leyen ist am 18. Juli 2024 vom EU-Parlament in Straßburg mit klarerMehrheit erneut zur Kommissionspräsidentin gewählt worden. Sie hat parallel zu ihrerRede vor den Parlamentariern ihre politischen Leitlinien für die nächste Legislatur 2024 bis2029 veröffentlicht. Der Deutsche Landkreistag informiert über die für die Landkreise relevanten Ankündigungen wie folgt (stark zusammengefasst in Auszügen):

  • Bürokratieabbau und Schutz von KMU: Von der Leyen betont zum Abbau von Bürokratielasten die erforderliche Vereinfachung, Konsolidierung und Kodifizierung bestehender Rechtsvorschriften.
  • Öffentliches Auftragswesen: Die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträgewerde überarbeitet.
  • Kreislaufwirtschaft: Die Dekarbonisierung soll ein kontinuierlicher Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern sein, um den Wert der Ressourcenlänger zu erhalten. Ein neuer Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft soll die Marktnachfragenach Sekundärrohstoffen fördern und einen Binnenmarkt für Abfälle schaffen, insbesondere im Hinblick auf kritische Rohstoffe.
  • Digitalisierung: Europa soll weltweit führend im Bereich der KI-Innovation werden, unterstützt durch eine neue Initiative für sogenannte „KI-Fabriken“ und eine Strategie zurAnwendung von KI. Der Zugang europäischer Unternehmen zu Daten soll gestärkt werden, im Rahmen einer Strategie für eine europäische Datenunion ein vereinfachter,klarer und kohärenter Rechtsrahmen für Unternehmen und Verwaltungen geschaffenwerden, damit Unternehmen Daten nahtlos und in großem Maßstab austauschen können.
  • Kohäsionspolitik: Der gerechte Übergang soll für alle Bürger gewährleistet werden,dazu sollen die Mittel, die für diese Ziele im Haushalt vorgesehen werden, erheblichaufgestockt werden. Zudem sollen die Ursachen des demographischen Wandelsadressiert werden. Die Kohäsionspolitik soll weiterhin in Partnerschaft mit kommunalenund regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt werden.
  • Sozialpolitik: Die Präsidentin kündigt einen neuen Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte an. Darin soll es um faire Löhne, gute Arbeitsbedingungen und faire Arbeitsplatzwechsel für Arbeitnehmer gehen, insbesondere durcheine bessere tarifvertragliche Abdeckung.
  • Wohnungsbau: Um die „Wohnungskrise“ zu bekämpfen, soll ein europäischer Plan fürerschwinglichen Wohnraum vorgelegt werden, auch eine gesamteuropäische Investitionsplattform für erschwinglichen und nachhaltigen Wohnraum soll geschaffen werden.
  • Katastrophen- und Zivilschutz: Um die Katastrophenvorsorge zu stärken, sollen imRahmen des Katastrophenschutzverfahrens bessere Ressourcen und ein leichtererZugang zu aufgestockten europäischen Mitteln gewährleistet werden. Ziel sei ein europäischer Zivilschutzmechanismus. Zudem müsse die Klimaresilienz und -vorsorge gestärkt werden; dazu soll ein europäischer Plan zur Anpassung an den Klimawandelvorgelegt werden. Daneben soll die Wasserversorgungssicherheit in Europa gestärktwerden.

EU II: Vorschläge zur Stärkung der ländlichen Räume

Eine Vielzahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen(AdR) haben die weiteren EU-Institutionen aufgefordert, ländliche Räume verstärkt zu unterstützen. Auf Initiative der Mitglieder des Deutschen Landkreistages (DLT), Niedersachsens und Sachsens wurde ein gemeinsames Positionspapier versandt. Darin warnen dieInitiatoren vor einer Vernachlässigung der ländlichen Räume in der zukünftigen Kohäsions- und Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Entwicklung resilienter ländlicher Regionen müsse als eigenständiges Politikziel der EU erkennbar verankert und bei der Neugestaltung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ab 2028 mit entsprechenden Mitteln undInstrumenten ausgestattet werden. Dazu gehöre es, Investitionen in Infrastruktur, Daseinsvorsorge und eine breit aufgestellte Wirtschaft in ländlichen Gebieten zu unterstützen. Neben einer Reihe von Kernforderungen sind auch drei konkrete Optionen für eine möglicheAusgestaltung der Förderung enthalten.

Die im Papier enthaltenen Aspekte spiegeln die Beschlusslage des DLT und die Forderungen zur Zukunft der Kohäsionspolitik und der GAP wider. Mit Blick auf die dynamischenVerhandlungsprozesse auf europäischer Ebene können die enthaltenen Forderungendazu beitragen, Beratungen über die künftige Ausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitikund der Kohäsionspolitik schon zu einem frühen Zeitpunkt zu prägen und eine kohärentereBetrachtung aller für die ländlichen Räume relevanten Aspekte zu ermöglichen. Die Mitglieder des Deutschen Landkreistages (Landrat Thomas Habermann, Landkreis RhönGrabfeld), aus Sachsen (Staatsminister Thomas Schmidt) und Niedersachsen (Staatssekretär Matthias Wunderling-Weilbier) haben vereinbart, auch über das Papier hinaus engzusammenarbeiten zu wollen.

EU III: EuGH-Vorabentscheidung zum Schutzstatus des Wolfs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum Schutz des Wolfs entschieden. Im Ausgangsverfahrengeht es um hatte die Entscheidung der Tiroler Landesregierung, einen Wolf, der rund 20Schafe gerissen haben soll, zum Abschuss freizugeben. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass Ausnahmen vom strengen Schutzstatus nur unter Berücksichtigung desgünstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation auf lokaler, nationaler und gegebenenfalls auch grenzüberschreitender Ebene möglich sind. Zudem stellte der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2024 (Rechtssache C-601/22) klar, dass eine Ausnahmebei Vorliegen unmittelbarer und nachweisbarer Schäden möglich ist.

Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen auf den Wolfsschutz in Deutschland habenund mit Blick auf die ausbleibende Absenkung des Schutzstatus auf europäischer beziehungsweise internationaler Ebene die Anwendung der Vorgaben eher erschweren alsKlarheit zu bringen. Das Erfordernis einer grenzüberschreitenden Bewertung des Erhaltungszustandes und die detaillierte Prüfung von Alternativmaßnahmen dürfte die Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit von Maßnahmen weitererhöhen und die Planung und Umsetzung von Entnahmen in der Praxis erschweren.

Zuletzt hatten die Länder den Bund aufgefordert, den Vorschlag der EU-Kommission vonEnde 2023 zur Absenkung des Schutzstatus des Wolfes zu unterstützen. Mit Blick auf die laufenden Beratungen im Rat zeichnet sich weiterhin keine Mehrheit unter den Mitgliedstaaten für den Kommissionsvorschlag ab. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt daher weiterhin unklar.

Die Entscheidung zeigt, dass ohne Änderung des rechtlichen Rahmens ein regionales Bestandsmanagement des Wolfes nicht möglich sein wird. Zudem kann wohl konstatiert werden, dass die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit in ihrer Strenge in SachenWolf auf der Linie des EuGH liegt. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) wird sichdennoch weiterhin dafür einsetzen, zu einem regionalen Bestandsmanagement mit Oberund Untergrenze zu kommen.

Digitale Teilhabe älterer Menschen: Wettbewerb Kommunal.Digital.Genial

Kommunen können sich mit innovativen Projekten zur digitalen Teilhabe älterer Menschenbeim Kommunenwettbewerb „Kommunal.Digital.Genial“ des DigitalPakt Alter bewerben.Vom Begegnungszentrum mit Computer- und Gaming-Ecke über die Smartphone-Schulungen der Nachbarschaftsinitiative bis zur barrierefreien App, die ältere Menschen regional miteinander verbindet: Gesucht sind Projekte und Initiativen, die den Nutzen von Digitalisierung insbesondere für ältere Menschen erlebbar machen und das Thema auf die politische Agenda setzen. Einsendeschluss ist am 31. Oktober 2024. Teilnahmeberechtigtsind kreisfreie Städte, Landkreise sowie kreisangehörige Gemeinden in Deutschland. Informationen zum Kommunenwettbewerb: www.digitalpakt-alter.de/wettbewerb.

Ausschreibung des Deutschen Fachkräftepreises 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt zum zweiten Mal denWettbewerb „Deutscher Fachkräftepreis“ aus. Ziel ist es, innovative und beispielhafte Ansätze aus der Praxis auszuzeichnen. Dabei geht es beispielsweise um neu gedachte Ausbildungen, zukunftssichernde Weiterbildungen, nachhaltige Arbeitsmarktintegration zugewanderter Fachkräfte, smarte Digitalansätze oder eine motivierende Arbeitskultur. Teilnehmen können Unternehmen, Institutionen und Netzwerke (Zusammenschlüsse von mindestens drei, zumeist regionalen Akteuren, die gemeinsam Projekte zur Fachkräftesicherungumsetzen. Das BMAS nennt hier beispielsweise Unternehmen, Arbeitsagenturen, Kammern, Verbände, Gewerkschaften). Nähere Informationen und das Bewerbungsformularunter folgendem Link: https://fachkraeftepreis.bmas.de/834689.

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Flüchtlingskosten: Verteilung der 115 Millionen Euro aus Bundesmitteln

Seit längerem wird innerhalb der kommunalen Spitzenverbände über die Verteilung dermit dem Landeshaushalt 2024 für die Kommunen reservierten 115 Millionen Euro ausBundesmitteln zur Finanzierung der Flüchtlinge diskutiert. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat hierzu zwischenzeitlich eine Berechnung zur Entlastung besonders belasteter Kommunen bei den Pro-Kopf-Kosten für Aufgaben des Aufnahmegesetzes vorgelegt, die allein rund 30 Millionen Euro hierfür vorgesehen hätte; rund zweiDrittel dieses Betrages wären allerdings auf die Landeshauptstadt Hannover entfallen.

Die Präsidien aller drei kommunalen Spitzenverbände haben vor dem Hintergrund dieserAusgangssituation nunmehr dem Innenministerium als gemeinsamen Kompromiss folgende Verteilung vorgeschlagen:

  • 79 Millionen Euro zur Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) für ukrainischeFlüchtlinge und damit Fortführung der bisherigen Regelung auch in 2024,
  • 18 Millionen Euro für besonders belastete Kommunen,
  • 18 Millionen Euro nach der Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG.

Gleichwertigkeitsbericht der Bundesregierung 2024

Die Bundesregierung hat den federführend vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erstellten„Gleichwertigkeitsbericht 2024“ veröffentlicht und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Mit dem Bericht sind der Stand und die Entwicklung der Lebensbedingungen inDeutschland umfangreich erhoben worden und erstmals auch die Wahrnehmungen derBürger zu den Lebensbedingungen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städteerfasst. Zentrales Ergebnis des Berichts ist, dass sich die Lebensverhältnisse bundesweit – bei nicht unerheblichen Abweichungen für einzelne Indikatoren – weiter angeglichen haben. Der Gleichwertigkeitsbericht kann unter folgendem Link von der Homepage desBMWK heruntergeladen werden:https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/gleichwertigkeitsbericht-derbundesregierung-2024.html

Während der zweite Teil auf objektiven Daten beruht, wurden für den dritten Teil in einerUmfrage Wahrnehmungen und Einschätzungen der Bürger ermittelt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Menschen weit überwiegend mit ihrer Lebenssituation zufrieden sind, wobeidie Lebenszufriedenheit in Ostdeutschland sowie in strukturschwachen Regionen Westdeutschlands im Schnitt etwas geringer ist. Zu den Faktoren, die nach Einschätzung derBefragten die Lebensqualität besonders bestimmen, gehören – in dieser Reihenfolge –eine gute Gesundheits- und Pflegeversorgung, bezahlbares Wohnen, Sicherheit vor Kriminalität, guter Zustand von Natur und Umwelt, gute Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätsangebote. Die Bedeutung aller weiteren abgefragten Faktoren war deutlich geringer.

Im vierten Teil des Berichts werden sodann für ausgewählte Indikatoren die Ergebnissedes zweiten und dritten Teils gegenübergestellt. Dabei fällt auf, dass sich die objektiveLage vielfach nicht mit der subjektiven Einschätzung deckt. Das gilt beispielsweise für denIndikator Sicherheit oder für die Versorgung mit Lebensmitteln – hier ist die subjektive Einschätzung in den ländlichen Gebieten oftmals besser als es die objektive Länge der Fahrzeiten zum nächsten Supermarkt erwarten lassen würde. Auffällig ist auch, dass in vielen– insbesondere süddeutschen – Kreisen mit eher unterdurchschnittlichen Betreuungsangeboten für Kinder die Lage subjektiv als ausreichend empfunden wird. Hier wie in anderen Fällen dürften unterschiedliche kulturelle Prägungen, die sich in unterschiedlichen Bedürfnissen der Bürger niederschlagen, eine entscheidende Rolle für die subjektive Lagewahrnehmung spielen.

Reform der Notfallversorgung I: Positionierung des NLT-Präsidiums

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich am 24. Juni 2024zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Reform der Notfallversorgung positioniert:

1. Das Präsidium des NLT begrüßt das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform derNotfallversorgung verfolgte Ziel einer verbesserten Steuerung und Versorgung vonNotfallpatientinnen und -patienten. Angesichts der Komplexität des Gesetzesvorhabens und der Auswirkungen auf die Krankenhausstrukturen und den Rettungsdienst sowie die kommunalen Leitstellen fordert es vom BMG eine ordnungsgemäße Verbandsbeteiligung, die Vorlage aller geplanten Regelungen und echte Dialogbereitschaft.

2. Die vorgesehene Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der KassenärztlichenVereinigungen in § 75 SGB V-E wird begrüßt. Eine aus Bürgersicht funktionierendeHausarztversorgung einschließlich eines kassenärztlicher Bereitschaftsdienstes ist alszentrale Säule der Notfallversorgung unabdingbar, um Überlastungen der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes zu vermeiden.

3. Mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Eingriffe in die Planungshoheit der Länder werden abgelehnt. Die Standorte für integrierte Notfallzentren müssen von den Ländernfestgelegt werden. Die vorgesehenen Entscheidungen im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Abs. 4a Satz 1SGB V-E werden nachdrücklich zurückgewiesen.

4. Krankenhausapotheken sollten den notdienstpraxisversorgenden Apotheken gleichgestellt werden.

5. Die vorgesehene digitale Vernetzung von Notaufnahme, Notdienstpraxis und Ersteinschätzungsstelle bedarf einer vollständigen Finanzierung dieser zusätzlichen infrastrukturellen Anforderungen.

6. Scharf kritisiert das NLT-Präsidium die überraschende Ankündigung des Bundesgesundheitsministers vom 18. Juni 2024, nun keinen mehrfach angekündigten Gesetzentwurf des BMG zur Umsetzung der am 16. Januar 2024 vorgestellten Eckpunkte für rettungsdienstliche Regelungen auf Bundesebene vorzulegen, sondern diese Regelungenin den vorliegenden Gesetzentwurf zur Notfallversorgung über Fraktionsänderungsanträge einzupflegen.

7. Das Präsidium bittet die NLT-Geschäftsstelle, das Bündnis „Rettet den Rettungsdienst“wieder aufleben zu lassen, weil die Regelungsabsichten des BMG tief in die Länderzuständigkeiten und die kommunalen Strukturen eingreifen werden und eine Gefährdungdes bisher funktionierenden kommunal getragenen Rettungsdienstes bedeuten.

Reform der Notfallversorgung II: Stellungnahme des DLT

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat inzwischen zum Referentenentwurf eines Gesetzeszur Reform der Notfallversorgung Stellung genommen. Die Vernetzung der 116117 mit der112 wird darin ausdrücklich begrüßt, die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Eingriffe in die Planungshoheit der Länder werden hingegen abgelehnt. Im Einzelnen hat der DLT hierzuwie folgt informiert:

In der Stellungnahme wurde die Vernetzung der Notfallnummern 116117 und 112 begrüßt,weitere Maßnahmen jedoch kritisiert. Kritisch betrachtet werden unter anderem die geplanten eingeschränkten Öffnungszeiten der Integrierten Notfallzentren; es wird vorgeschlagen, die Öffnungszeiten bis mindestens 22.00 Uhr zu verlängern. Zudem wird angemerkt, dass klare Regelungen zur Finanzierung der digitalen Vernetzung fehlen und einevollständige Finanzierung sichergestellt werden muss, um die Leitstellenträger nicht zu belasten. Während der Anhörung am 6. Juni 2024 wurde besonders die von Bundesgesundheitsminister Lauterbach angekündigte, noch nicht im Gesetzentwurf angelegte, Integration der Reform des Rettungsdienstes in die geplante Reform der Notfallversorgung intensiv kritisiert.

Deutschland-Ticket – Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat nach monatelanger Verzögerung nun sehr kurzfristig den Entwurf für eine Änderung des Regionalisierungsgesetzesübersandt, mit der die „Überjährigkeit“ der Ausgleichsmittel für das Deutschland-Ticket fürden Gesamtzeitraum 2023-2025 hergestellt werden soll. Damit können verbliebene Restmittel aus 2023 nach 2024 übertragen werden, gleichzeitig wird auch eine Verrechnungmit Ausgleichsmitteln aus 2025 ermöglicht. Neu ist, dass der Bund in 2025 350 MillionenEuro an Regionalisierungsmitteln zurückbehalten und erst später auszahlen will, abhängigvom Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung der Regionalisierungsmittel durchdie Länder. Hinsichtlich der Liquidität bedeutet dies für das Haushaltsjahr 2025 faktischeine Kürzung der Regionalisierungsmittel um 350 Millionen Euro.

Die Finanzierung des Deutschland-Tickets nach 2025 ist somit weiterhin völlig offen.Durch Änderung von § 9 Abs. 2 RegG (Streichung der Worte „zur Hälfte“ und Ergänzungeines neuen Satzes „Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe“) scheint sichder Bund für die Zeit ab 2025 vorsorglich schon jetzt vom bisherigen „Grundsatz der hälftigen Ko-Finanzierung“ des Deutschland-Tickets verabschieden zu wollen. Der Gesetzentwurf ist gedacht als Formulierungshilfe und soll zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens von den Regierungsfraktionen „aus der Mitte des Bundestages“ eingebrachtwerden.

Bund beendet Mobilfunkförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat angekündigt, die Mobilfunkförderung des Bundes nicht über das Jahresende hinaus fortzuführen. Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) des Bundes soll bis Ende 2025 abgewickelt werden. In einemSchreiben an die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erläutert und bekräftigt das BMDV nunmehr sein Vorgehen.

Der Verzicht auf eine Fortschreibung der Förderrichtlinie wird insbesondere mit mangelnder Akzeptanz der Mobilfunkunternehmen begründet. Hinsichtlich der Abwicklung der MIGwird ergänzend darauf verwiesen, dass ihre Tätigkeitsdauer von Anfang an begrenzt gewesen sei. Ihre Aufgaben würden von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungenund – soweit es um die Unterstützung der Kommunen geht – vom Gigabitbüro des Bundesübernommen.

Auftaktveranstaltung zum Masterplan Wasser

Am 27. Juni 2024 fand im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) die Auftaktveranstaltung zum Masterplan Wasser statt. An der Veranstaltungnahmen neben Umweltminister Christian Meyer auch Vertreter der Wasserwirtschaft, derIndustrie, der Landwirtschaft und der kommunalen Spitzenverbände teil. Mit dem Masterplan Wasser will das Ministerium gemeinsam mit verschiedenen Partnern ein nachhaltiges, integriertes Wassermanagement aufbauen und das Wassermanagement als Daueraufgabe vor Ort fest verankern.

Mit dem Masterplan Wasser verfolgt das Umweltministerium einen ganzheitlichen Ansatz,um die Grundlagen für die Förderung der Grundwasserneubildung und den Erhalt desWassers in der Fläche zu legen. Hierzu sollen intelligente Wassermanagementsysteme inden Kommunen implementiert, Anreize für die Einsparung von Wasser gesetzt und dieFlächenentsiegelung vorangetrieben werden. Zudem sollen Gewässernutzungen optimiert,Schadstoffeinträge reduziert und das Wasserdargebot nachhaltig gesichert werden. Auchder technische Hochwasserschutz etwa durch Deiche oder Hochwasserrückhaltebecken,natürliche Hochwasserschutzmaßnahmen wie die Renaturierung von Gewässern und diefinanzielle und personelle Stärkung des Hochwasserschutzes sollen im Masterplan Wasser berücksichtigt werden.

Im weiteren Prozess sollen mit den wesentlichen Akteuren Fachgespräche für die Erarbeitung konkreter Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung in der Wasserwirtschaft stattfinden. Konkret sind zu folgenden Themen Fachgespräche geplant; die voraussichtlich imFebruar 2025 abgeschlossen werden:

  • Wasserversorgung,
  • Wasserrückhalt in der Fläche,
  • Hochwasser/Starkregen und Küstenschutz,
  • Entsiegelung/Begrenzung Versiegelung,
  • Meere und Sedimente,
  • Abwasser,
  • Oberflächengewässer- und Grundwassergüte.

Weihnachtshochwasser 2023/24: Schäden an der öffentlichen Infrastruktur

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat die Richtlinie über dieGewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom Weihnachtshochwasser 2023/24 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht (Nds. MBl. Nr. 292 vom 1. Juli 2024). Gefördert werdenMaßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermögen unddamit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen, soweit diese Vermögenswerte der Erfüllung der den Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden zugeordneten öffentlichen Aufgaben dienen.

Räumlich sind die aufgezählten Flussgebietseinheiten beziehungsweise Gewässer inkl.der Nebenflüsse dieser Gewässer erfasst. Die Schäden müssen in der Zeit vom 24. Dezember 2023 bis 30. April 2024 unmittelbar durch das sogenannte Weihnachtshochwasserentstanden sein. Wie bei den anderen Billigkeitsrichtlinien ist auch hier aufsteigendesGrundwasser erfasst. Die Höhe der Schäden an der Infrastruktur ist von den Antragsstellern auf Basis einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung und unter Beifügung einerKarte des Schadensgebietes anzumelden.

Die Zuwendung wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderungals Anteilsfinanzierung bis zu 80 Prozent und bei finanzschwachen Kommunen mit bis zu95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank. Der Antrag ist grundsätzlich im elektronischen Verfahren zu stellen.

Entschließungsanträge im Landtag zum Hochwasserschutz

Die regierungstragenden Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag „Niedersachsen zusammen gegen das Hochwasser – die Folgen derFluten bewältigen, Konsequenzen für die Zukunft ziehen“ (LT-Drs. 19-3373) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Daneben liegt ein weiterer Entschließungsantrag derFraktion der CDU „Aktionsprogramm für einen wirksameren Hochwasserschutz in Niedersachsen“ (LT-Drs. 19/4321) vor. Zu beiden Anträgen soll am 19. August 2024 eine mündliche Anhörung, zu der auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen SpitzenverbändeNiedersachsens eingeladen ist, im Niedersächsischen Landtag stattfinden.

Anhörung im Landtag zu Entschließungsanträgen zum Thema Moor

Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtagesberät derzeit zu vier Entschließungsanträgen zum Thema Moor beziehungsweise Moorentwicklung/Moorbodenschutz und hat hierzu zu einer Anhörung Anfang September 2024eingeladen. Zuletzt hatte das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) inseiner Sitzung am 24. Juni 2024 zur Thematik beraten und – auch eingedenk der Potentialstudie „Moore in Niedersachsen“ des Umweltministeriums – folgenden Beschluss gefasst:

„Das Präsidium fordert die Landesregierung auf, alsbald eine Konzeption des Landes vorzulegen, wie der Moorbodenschutz beziehungsweise die angestrebte Moortransformationauch im Hinblick auf die von Bund und Land gewollte Verminderung der Treibhausgasemissionen im Lande Niedersachsen angegangen und vollzogen werden soll.“

Im Hintergrund des Beschlusses steht die Feststellung, dass bisher durch die Landesregierung (wie auch die Bundesregierung) die Moore zwar als zentrale Objekte für den Klimaschutz mit hoch gesteckten (Treibhausgaseinspar-)Zielen benannt werden, allerdingsbisher noch keine hinreichende Konzeption zum „Wer macht wann, was, wie, mit welchenMitteln“ vorgelegt hat. In Anbetracht der Zielsetzung der Regierung stehen aber Existenzen vor allem im landwirtschaftlichen Bereich (Grünlandwirtschaft) auf dem Spiel. Esbraucht insofern für die anvisierte große Transformationsaufgabe eines fundierten konzeptionellen Herangehens, das unter anderem auch diesen Aspekt würdigt und umfasst. DieNLT-Geschäftsstelle beabsichtigt, diese Positionierung anlässlich der Anhörung vorzutragen.

Länder fordern Änderungen zur Krankenhausreform

Basierend auf den Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (vgl. dazu NLT-Aktuell 26/2024 vom 5. Juli 2024, S. 3 f.) hatder Bundesrat eine umfassende Stellungnahme zur geplanten Krankenhausreform abgegeben. Er begrüßt eine Reform grundsätzlich, da viele Kliniken in finanziellen Schwierigkeiten stecken. Im Wesentlichen fordern die Länder aber zahlreiche Änderungen und Ergänzungen.

Insbesondere müsse die vorgesehene Vergütungssystematik grundlegend überarbeitetwerden, womit die Kritik der Ausschüsse geteilt wird. Bürokratische Mehrbelastungen undDoppelstrukturen sollen abgebaut und die Krankenhausplanung effizienter gestaltet werden. Zudem sollten die im Entwurf vorgesehenen Fristen verlängert werden, um den Zeitbedarf für die Überarbeitung der Krankenhauspläne und -gesetze der Länder zu berücksichtigen. Auch die Regelungen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungenmüssten zeitnah weiterentwickelt werden.

Bevölkerungsprognose bis 2045

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) erwartet auf der Grundlage einer neuen Bevölkerungsprognose für das Jahr 2045 eine Einwohnerzahl von 85,5Millionen Menschen in Deutschland, 800.000 mehr als 2023. Das Institut hat seine Berechnungen am 19. Juni 2024 veröffentlicht. Hinter dem Wachstum auf nationaler Ebeneverbergen sich große regionale Unterschiede: Während wirtschaftsstarke Großstädte undihr Umland sowie zahlreiche ländliche Gebiete insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg weiter wachsen, verringert sich zugleich die Bevölkerungszahl in strukturschwachen Gegenden.

Die meisten kreisfreien Städte und Landkreise mit Bevölkerungswachstum liegen in denwestlichen Bundesländern. Das stärkste Wachstum – mehr als 14 Prozent bis zum Jahr2045 – prognostiziert das BBSR für den Landkreis Ebersberg sowie die kreisfreien StädteFreiburg im Breisgau, Potsdam und Leipzig. In Ostdeutschland bleiben vor allem Berlinund weite Teile seines Umlandes auch in Zukunft auf Wachstumskurs. Dagegen werdenzahlreiche strukturschwache Landkreise weiter an Bevölkerung verlieren. Die LandkreiseErzgebirgskreis, Greiz und Mansfeld-Südharz büßen bis 2045 laut Prognose mehr als einFünftel ihrer Bevölkerung ein. Aber auch Gebiete in Westdeutschland werden laut derPrognose Einwohner verlieren. Dies betrifft Teile Nordhessens, die angrenzenden Gebieteim östlichen Teil Nordrhein-Westfalens sowie Teile des Saarlands.

In Gebieten mit stark rückläufigen Bevölkerungszahlen wird das Durchschnittsalter lautBBSR überdurchschnittlich stark ansteigen. Im Jahr 2045 werden die Menschen in denLandkreisen Vorpommern-Rügen, Mansfeld-Südharz, Altenburger Land, Greiz und SpreeNeiße im Schnitt älter als 50 Jahre alt sein.

Datengrundlage ist die Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtsaus dem Jahr 2022, die Prognosen für eine Vielzahl von Annahmevarianten enthält. Abweichend von der zumeist verwendeten mittleren Variante des Statistischen Bundesamts,die für eine jährliche Nettozuwanderung von 250.000 Personen berechnet ist, nimmt dasBBSR aber eine höhere Zuwanderung an, wie es darlegt: Mit langfristig gut 300.000 Personen pro Jahr bewege sich seine Annahme zwischen jener mittleren Variante und derVariante mit hoher Zuwanderung, für die das Statistische Bundesamt 350.000 unterstellt.Das Bundesamt wiederum hatte seine Annahme für die moderate Variante zuvor schonvon 200.000 auf 250.000 erhöht.

Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hatden Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs nebst Begründung im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Das demVerordnungsentwurf zugrundeliegende Gutachten zur Bestimmung von angespanntenWohnungsmärkten in Niedersachsen der RegioKontext GmbH, Berlin, kann auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung unter folgendem Pfad aufgerufen werden: Bauen und Wohnen > Soziales Wohnungswese > Niedersächsische Mieterschutzverordnung.

Niedersächsische Mieterschutzverordnung.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hatden Entwurf der Neufassung der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichsbundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften – Niedersächsische Mieterschutzverordnung –im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt. Das dem Verordnungsentwurf zugrundeliegende Gutachten zur Bestimmung von angespannten Wohnungsmärkten in Niedersachsen der RegioKontext GmbH, Berlin, kann auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung unter folgendem Pfad aufgerufen werden: Bauen und Wohnen > Soziales Wohnungswese > Niedersächsische Mieterschutzverordnung.

Aktuelle Entwicklungen bei der Geflügelpest

Anfang des Monats hat das nationale Referenzlabor für Geflügelpest des Friedrich-Loeffler-Instituts ein hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H7N5 bei einem Legehennen-Bestand in Niedersachsen bestätigt. Der für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Landkreis hat die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet. Zuvor hatte das FriedrichLoeffler-Institut in seiner letzten Aktualisierung der Risikoeinschätzung für Juni auf Basisdes Monats Mai das Risiko sowohl von Geflügelpestvirus-Einträgen in deutsche Hausgeflügelhaltungen als gering eingestuft, genauso wie das Eintragsrisiko durch Verschleppungdes Virus zwischen Haltungen oder durch Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbeoder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas.

Mit Blick auf das Geflügelpest-Geschehen bei Milchkühen in den USA ab Ende März sowie eine Humaninfektion mit dem Subtyp H5N1 im Zusammenhang mit infizierten Milchkühen, bei dem die Person milde Krankheitssymptome zeigte, sieht das Friedrich-LoefflerInstitut für Deutschland und Europa erstens keine Hinweise auf solche Fälle und keineNotwendigkeit genereller Maßnahmen auf Geflügelpestviren beim Rind in Deutschland.

Wachstumsinitiative I: Impulse für eine neue wirtschaftliche Dynamik

Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Haushaltsverhandlungen am 5. Juli 2024 aufeine „Wachstumsinitiative“ geeinigt. Mit der Wachstumsinitiative sollen neue Impulse fürein sicheres, wettbewerbsfähiges und zukunftsfähiges Deutschland gesetzt werden. DieLandkreise sind davon unter anderem bei der Digitalisierung, der Energiewende, beimBürgergeld, bei der Kreislaufwirtschaft und im Baubereich betroffen. Zu den Einzelheitenteilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Die Bundesregierung priorisiert im Haushalt Investitionen in Infrastruktur, Transformation,Digitalisierung, Bildung, Innovation und Forschung sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Dazu gehört die Stärkung des E-Mobilitätsstandorts. Mit dem „Deutschlandnetz“sollen bis 2025 9.000 Schnellladepunkte an 1.000 verkehrsgünstigen Standorten wie anAutobahnen und Bundesstraßen sowie in städtischen und ländlichen Gebieten errichtetwerden.

Weiterhin sollen die Baukosten gesenkt und der Wohnungsneubau gestärkt werden. Dafürsollen nicht nur die Bürokratieanforderungen unter anderem auf Grundlage des laufendenPraxis-Checks Bauwirtschaft reduziert werden, sondern auch das Aufstellen von Bauleitplänen in Gemeinden vereinfacht werden. Über eine Verankerung von Rahmengenehmigungen im Baurecht soll die Umnutzung in Städten deutlich vereinfacht werden.

Vereinfachungen sind auch für die Fachkräfteeinwanderung vorgesehen. Die Bundesregierung wird die Bindungsfrist der Bundesagentur der Arbeit für die Vorabzustimmung verlängern, um unnötige Bürokratie zu begrenzen und im Fall einer ausstehenden Arbeitserlaubnis eine erneute Prüfung nach sechs Monaten zu vermeiden. Ferner wird sie die Einwanderung von ausländischen Arbeitnehmern in die Zeitarbeit erlauben. Gleichzeitig sollen auch Hürden bei der Arbeitsaufnahme von Geflüchteten abgebaut werden. Für die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde wird die Bundesregierung eine Genehmigungsfiktion einführen. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nach Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochennichts Abweichendes mitteilt.

Wachstumsinitiative II: Schaffung von mehr Anreizen beim Bürgergeld

Im Rahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung wird auch eine Vielzahl von Änderungen beim Bürgergeld angekündigt. Diese betreffen unter anderem die Karenzzeit fürdie Anrechnung und Verwertung von Vermögen, das Instrumentarium der Leistungsminderungen sowie die Mitwirkungspflichten. Diese Inhalte gehen in die vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderte Richtung, die Arbeitsanreize im SGB II zu erhöhen und damitauch die Balance zwischen existenzsichernder Hilfeleistung und berechtigten Interessender Steuerzahler zu verbessern.

Die Bundesregierung spricht ausdrücklich davon, „die Akzeptanz der Leistungen zu erhalten und um mehr Betroffene in Arbeit zu bringen“, sowie vom „Prinzip der Gegenleistung“,das wieder gestärkt werden müsse. Das ist im Ansatz ausdrücklich zu begrüßen und entspricht der Beschlusslage des DLT, der sowohl die Karenzzeiten als auch die überhohenVermögensfreibeträge sowie die zurückgefahrenen Möglichkeiten für Leistungsminderungen seit vielen Jahren deutlich kritisiert und ein Umsteuern im SGB II fordert.

Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des DLT-Hauptgeschäftsstelle sämtlicheangekündigten Maßnahmen nach erster grober Prüfung geeignet, diese Situation wiederzu verbessern. Die Bundesregierung hat angekündigt, die enthaltenen Maßnahmenschnell umzusetzen. Soweit es neuer Gesetze oder weiterer gesetzlicher Anpassungenbedarf, sollen die entsprechenden Regelungsvorschläge gemeinsam mit dem Haushaltsgesetz oder im zweiten Halbjahr 2024 im Kabinett beschlossen werden.

Sachstand zum Kindergrundsicherungsgesetz

In den „Informationen zur Einigung auf den Regierungsentwurf für den Haushalt 2025 unddie Wachstumsinitiative“ vom 5. Juli 2024 kündigt die Bundesregierung konkrete Leistungsverbesserungen für Familien an. Diese getroffenen Vereinbarungen lassen daraufschließen, dass die Kindergrundsicherung als das von der Bundesregierung so bezeichnete „größte sozialpolitische Reformprojekt der Ampelkoalition“ Schritt für Schritt an Umfang verliert.

Ausgehend vom letzten Stand der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag, wonach der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung für bedürftige Familien als Leistung des SGB II ausgestaltet und damit von den Jobcentern zu gewähren (parallele Regelung für Kinder im Sozialhilfe-Bezug im SGB XII) sein würde, ist die aktuelle Einigung einweiterer Baustein einer sachgerechten Einhegung des ursprünglichen Großprojekts Kindergrundsicherung. Selbst von der Realisierung dieser ersten Stufe der Kindergrundsicherung ist mittlerweile nicht mehr ohne Weiteres auszugehen. Die jetzt vorgesehene moderate Erhöhung bestehender Einzelleistungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag) hatte der Deutsche Landkreistag schon früh in der Debatte als einfacheren Wegvorgeschlagen.

Darüber hinaus wird im parlamentarischen Raum diskutiert, ein deutschlandweites Onlineportal einzurichten, mit dem bedürftige Familien Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) online suchen können. Unklar ist aber, welche der verschiedenen BuT-Leistungen dies umfassen soll. Im Gespräch ist auch, in erster Linie die Teilhabebedarfe überein Kartensystem zu administrieren, wobei wiederum ungeklärt ist, wie dies konkret ausgestaltet werden könnte. Die BuT-Leistungen sind geprägt von einer sehr großen Vielfalt sowohl bezogen auf die verschiedenen Leistungen des Bildungspakets, als auch auf die konkrete Ausgestaltung vor Ort.

Referentenentwurf für ein SGB III-Modernisierungsgesetz

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz) soll die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter, transparenter und unbürokratischer werden. Dazu soll eine Reihe von Instrumenten und Ansätzen aus dem SGB II auch im SGB III verfügbar gemacht werden.Überraschend findet sich darin auch eine gesetzliche Verankerung der Datenschnittstellezwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunalen Jobcentern, die derzeit entwickelt wird, um die Aufgabenverlagerung der Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW)und Rehabilitation in das SGB III zu bewältigen.

Änderung von Zuständigkeiten im Wirtschaftsrecht

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Geändert werden sollen Zuständigkeiten im gewerblichen Waffenrecht sowie die Übernahme der Geldwäschebekämpfung im Nichtfinanzsektor durch das MW.

Die Zuständigkeit für den Bereich des gewerblichen Waffenrechts soll vom gemeindlichenBereich auf die Landkreise und kreisfreie Städte übergehen, so wie es das Ministerium fürInneres und Sport bereits zum 1. Januar 2024 für den Bereich des nicht gewerblichenWaffenrechts geregelt hat. Diese Änderung wurde nach entsprechendem Präsidiumsbeschluss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) von der Arbeitsgemeinschaft derkommunalen Spitzenverbände angeregt und dient übersichtlicheren Verwaltungsstrukturen, dem Bürokratieabbau und führt zur Entlastung von kleineren Verwaltungseinheiten,die nunmehr für diesen Bereich kein spezifisches Fachwissen mehr vorhalten müssen.

Im Jahr 2011 hat das Land Zuständigkeiten für den Vollzug des Geldwäschegesetzes imNichtfinanzsektor gegen den ausdrücklichen kommunalen Willen auf die Landkreise undkreisfreien Städte übertragen. Nunmehr sieht der Änderungsentwurf für die ZustVO-Wirtschaft eine Übertragung der bislang kommunalen Aufgaben auf das MW vor. Nach der Begründung kommt es durch die Zentralisierung der Aufsichtstätigkeit der Geldwäscheprävention für Teile des sonstigen Nicht-Finanzsektors zu einer grundlegenden Zuständigkeitsverschiebung von der kommunalen Ebene auf die Landesebene.

Stellungnahme zur Überarbeitung der Technischen Anleitung Lärm

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme zu dem Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm) eingereicht. Darin wird der Ansatz einer Experimentierklausel dem Grunde nach begrüßt, um Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt zu begegnen. Hingewiesen wirdaber auch auf die Sensibilität des Lärmschutzes, mögliche Konfliktlagen und die Wichtigkeit einer lärmvermeidenden Gesamtplanung. Entsprechend werden die Notwendigkeit derÜberprüfung und Befristung der Klausel sowie deren flexible Handhabung betont.

Darüber hinaus wird angeregt, den Anwendungsbereich der Experimentierklausel auch aufden unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu erstrecken, die Lärmobergrenzen einheitlich zu erhöhen, die Immissionsrichtwerte im Gebietstyp Dörfliche Wohngebiete an dieaktuelle Fassung der DIN 18005 anzupassen sowie auch den Gebietstyp BesondereWohngebiete in die Überarbeitung aufzunehmen. Außerdem wird auf Klarstellungs- undKonkretisierungsbedarfe, so mit Blick auf die Offenheit der Verfahren, Fassadenmessungen und Außenwohnbereiche, hingewiesen.

Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren

Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EURecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 225). Mit dem Artikelgesetz werden Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, der Deponieverordnung, der Verordnungüber das Genehmigungsverfahren, im Bundesnaturschutzgesetz, im LNG-Beschleunigungsgesetz und in der Störfall-Verordnung vorgenommen.

In dem Gesetz wird nunmehr das Klima ausdrücklich als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen. Des Weiteren kann die Genehmigungsfrist von Vorhabenkünftig nur noch einmalig für drei Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung istnur mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Außerdem werden eine Definition zurVollständigkeit der Antragsunterlagen aufgenommen und die Rolle des sogenannten. Projektmanagers ausgeweitet. Das Erfordernis einer Prognoseentscheidung beim vorzeitigenBeginn entfällt bei Änderungsgenehmigungen sowie der Genehmigung von Anlagen aufbestehenden Standorten, sofern der beantragten Maßnahme keine einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Des Weiteren wird die Fakultativstellung desErörterungstermins ausgeweitet; so soll bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren fürWasserstoff aus erneuerbaren Energien auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.Auch finden sich Änderungen für das Repowering von Windenergieanlagen. Zudem werden Vorschriften für digitale Genehmigungsverfahren aufgenommen.

Der Deutsche Landkreistag hatte den Entwurf des Gesetzes mit Blick auf die Mehraufwände in den kommunalen Behörden scharf kritisiert und verdeutlicht, dass die umfangreichen Rechenschafts-, Informations-, Begründungs-, Weiterleitungs- und Beteiligungspflichten für die Genehmigungsbehörden, die pauschale Verkürzung von Fristen, die Zwischenschaltung von Projektmanagern und grundsätzlich die stetigen Rechtsänderungenund Aufgabenzunahmen in den Behörden einer Beschleunigung entgegenstehen. Dieswurde leider nur unwesentlich berücksichtigt.

Stellungnahme zur Nutzung von Abwasserwärme

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund anlässlich einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie eine Stellungnahme zum Thema der Nutzung von Abwasserwärme eingereicht. Die Stellungnahme knüpft an einen Antrag der Fraktion derCDU/CSU mit dem Titel „Ungenutzte Potentiale der Wärme aus Abwasser erschließen“an. In dem Antrag wird die Abwasserwärme als eine Möglichkeit für eine technologieoffeneWärmeversorgung im Gebäudesektor beschrieben. Gefordert wird die Entwicklung einerStrategie zur stärkeren Nutzung der Abwasserwärme und die Unterstützung von Städten,Gemeinden und Abwassernetzbetreibern beim Erschließen, bei der Nutzbarmachung undbei der Genehmigung von Abwasserwärme und Wärmenetzen.

In der Stellungnahme betonen die kommunalen Spitzenverbände die Wichtigkeit einerganzheitlichen und sektorenübergreifenden Energienutzung. Insofern spiele auch die Nutzung von Wärme aus Abwasser eine Rolle, insbesondere für die kommunale Wärmeplanung. Allerdings werden Potentiale nur in einem geringeren Umfang und vor allem fürstädtisch geprägte Gebiete gesehen.

Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Abwärme vor und nach denKläranlagen unterschiedlich eingeschätzt. Bei der Nutzung von Abwasserwärme im Kanalsystem werden bestimmte technische Parameter und die Nichtbeeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage als notwendig erachtet. Bei der Nutzung von Abwärme ausdem Kläranlagenabfluss werden die Wirtschaftlichkeit der Fernwärmeinfrastruktur undmögliche Umweltauswirkungen als relevant eingestuft. Darüber hinaus wird auf Klärungsbedarfe bei der Finanzierung und speziell den Gebühren hingewiesen. Der Vertreter derkommunalen Spitzenverbände hat dies auch in der Ausschussanhörung betont.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurfeines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform übermittelt. Der Entwurf enthält insbesondere Regelungen zur Förderung der Digitalisierung, zur Steigerungder Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sowie Maßnahmen gegen unseriöseGenossenschaften.

Bericht der Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring

Die Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring hat einen Bericht vorgelegt. Dervorliegende Bericht deckt das Berichtsjahr 2022 ab und stellt teilweise auch Entwicklungenin den Jahren 2023 und 2024 dar. Die Kommission hat sechs Dimensionen der Energiewende identifiziert, die jeweils in zwei Unterdimensionen unterteilt sind: Energieversorgung(Strom und stoffliche Energieträger), Wirtschaftlichkeit (Energieeffizienz und Energiekosten), Versorgungssicherheit (Netze und steuerbare Kraftwerke), Energiesicherheit (Diversifikation und Zugang zu Rohstoffen), Umweltverträglichkeit (THG-Emissionen und Umweltauswirkungen) sowie Gesellschaft (Akzeptanz und Verteilungswirkung).

Weitestgehend wird der Stand in den Dimensionen als mittelmäßig eingestuft. Als gut eingeordnet werden die Entwicklung der absoluten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, die Entwicklung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch, Batteriespeicher, die Endenergieproduktivität und die Akzeptanz in der Bevölkerung mit Blickauf die Ziele der Energiewende. Als negativ bewertet werden beispielsweise die Entwicklung des Endenergieverbrauchs, der Ausbau der Übertragungsnetze, die Notwendigkeitvon Engpassmanagementmaßnahmen, die Energieeffizienz im privaten Gebäudebereichoder der Stand der Elektromobilität.

Bericht der Bundesregierung zur Finanzierung der Pflegeversicherung

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Bericht „Zukunftsfähige Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung“ bereitet verschiedene Szenarien und Modelle zu den Finanzbedarfen der Pflegeversicherung auf. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Modell erfolgt mitBlick auf laufende und künftige Haushaltsverhandlungen nicht.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) gelangt zu einer skeptischen Einschätzung und stelltfest, damit bleibe offen, ob, wann und wie der Bund die dringend erforderlichen Reformenin der Pflege angehen will. Ohnehin gebe es großen Handlungsbedarf jenseits der Finanzierung der Pflegeversicherung. Der DLT mahnt die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung an, die schon heute nicht mehr überall gewährleistet ist. Das DLT-Positionspapier„Mutige Richtungsentscheidungen in der Pflege treffen“ vom 26./27. September 2023 fordert, die bereits getroffenen Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition kurzfristig umzusetzen, wie beispielsweise die Herausnahme der Ausbildungsumlageaus den Eigenanteilen, dem Fachkräftemangel entgegenzutreten, die Pflegebedürftigenfinanziell zu entlasten sowie die Rolle der Kommunen zu stärken. Diese Punkte werdenallesamt immer dringlicher.

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen verkündet

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen ist im Bundesgesetzblatt vom27. Juni 2024 veröffentlicht worden und überwiegend am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL7/18 – die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017über die inländische Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für mitdem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni2024 eine Neuregelung zu treffen.

Leitfaden der Initiative „Holz von Hier“

Die Initiative „Holz von Hier“ hat mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages, desDeutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes eine Broschürezum Thema „Klimaschutz und regionale Wertschöpfung in der Kommune praktisch umsetzen durch Beschaffung, Ausschreibung und Bauen mit dem Klima- und Umweltlabel Holzvon Hier“ herausgeben. Die Broschüre soll Landkreisen, Städten und Gemeinden als Leitfaden dienen, um die Beschaffung und das Bauen mit nachhaltigen und regionalenHolzprodukten zu erleichtern.

Eingangs geht der Leitfaden auf die Potentiale von klimafreundlichen Lieferketten, des klimafreundlichen Bauens sowie von regionaler Wertschöpfung ein. Anschließend werdendas Label HOLZ VON HIER und Ausschreibungsmöglichkeiten, kommunale Leitlinien sowie Förderprogramme für Kommunen vorgestellt und mit guten Beispielen veranschaulicht. Darüber hinaus werden weitere Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten fürKommunen gegeben. Der Leitfaden ist unter folgendem Pfad abrufbar: www.dstgb.de >Themen > Kommunalwald > Aktuelles > Publikation „Leitfaden Holz von Hier in der Kommune“.

EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung tritt in Kraft

Die EU-Netto-Null-Industrie-Verordnung („Net-Zero Industry Act“, NZIA) ist nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 29. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung soll dafür sorgen, dass mehr saubere Technologien in der EU produziert werden. Sie sieht insbesondere neue verpflichtende Nachhaltigkeitskriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe fürNetto-Null-Technologien vor. Für Aufträge mit einem Wert von weniger als 25 MillionenEuro, die nicht durch zentrale Vergabestellen vergeben werden, sind die neuen Vergabevorgaben erst ab dem 30. Juni 2026 anwendbar.

Smart Country Convention: Messe zur Digitalisierung der Verwaltung

Die Kongressmesse Smart Country Convention (SCCON) 2024 findet vom 15. bis 17. Oktober 2024 in Berlin statt. Auf vier Bühnen und in verschiedenen Workshops präsentierenund diskutieren Vertreter aus der Politik, dem öffentlichen Sektor, der Digitalwirtschaft undder Zivilgesellschaft aktuelle Trends, Konzepte und Technologien aus dem Smart Cityund Smart Region-Bereich sowie weitere Themen zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.

Auch in diesem Jahr wird der Deutsche Landkreistag als institutioneller Partner derSCCON mit einer Podiumsveranstaltung am 16. Oktober sowie Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten an der Veranstaltung mitwirken. Die Veranstaltung wird in Präsenzstattfinden, ein Livestream ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen zu der Veranstaltung einschließlich des Online-Ticket-Services sowie zum Programmablauf sind erhältlichunter https://www.smartcountry.berlin. Die Tickets sind kostenfrei erhältlich.

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2024 seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes beschlossen. Unter anderem fordert er, die ursprünglichvorgesehene Einführung von Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren (PVZ) undGesundheitsregionen wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Insbesondere dieseForderung betrifft unmittelbar kommunale Belange.

Die Beurteilung dieser Modelle, insbesondere der Gesundheitskioske und der PVZ, ist inden Landesverbänden der Landkreistage unterschiedlich. Da beide nur auf Grundlagekommunaler Initiative eingerichtet werden können, sind sie aber nur für entsprechend interessierter Landkreise von Bedeutung. Zudem ist nach Einschätzung der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) davon auszugehen, dass beide Institutionen inunterversorgten, eher ländlich strukturierten Landkreisen nicht oder nicht wesentlich zurLinderung von Versorgungsproblemen beitragen können.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) teilt die Einschätzungdes DLT nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Freiwilligkeit der Einrichtung solcher Strukturen politischer Druck auf dieVerantwortlichen vor Ort vermieden werden kann.

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Verdienstorden für NLT-Ehrenpräsidenten Bernhard Reuter und Klaus Wiswe

Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil hat die Ehrenpräsidenten des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) und ehemaligen Landräte Bernhard Reuter (Göttingen)und Klaus Wiswe (Celle) mit dem Niedersächsischen Verdienstorden ausgezeichnet. DieEhrung erfolgte in einer Feierstunde im Gästehaus der Landesregierung in Hannover am1. Juli 2024. Reuter, Wiswe und der langjährige Oberbürgermeister der Stadt Lüneburg,Ulrich Mädge, erhielten den Niedersächsischen Verdienstorden in der Stufe Verdienstkreuz Erster Klasse.

Der Ministerpräsident würdigt mit der Auszeichnung insbesondere das Engagement derlangjährigen Hauptverwaltungsbeamten in den kommunalen Spitzenverbänden. Weil gingin seinen Laudationes auf die Verdienste der Geehrten für den Zusammenhalt des Verbandes im Innern und das wirksame Auftreten nach außen ein. Wesentliches Merkmal desWirkens von Reuter und Wiswe sei die Suche nach sachgerechten Lösungen auf demKompromisswege gewesen. Bemerkenswert dabei seien die langjährige Arbeit an der Verbandsspitze und die persönliche Einsatzbereitschaft, zusätzlich zur Beanspruchung durchdas Hauptamt als Landrat.

Landrat a.D. Bernhard Reuter wurde 1999 zum Landrat des Altkreises Osterode am Harzgewählt (Wiederwahl 2006), 2011 zum Landrat des Altkreises Göttingen und 2016 zumLandrat des (fusionierten) Landkreises Göttingen (bis 2021). In den Gremien des NLT warer ab 1999 vertreten, zunächst in verschiedenen Ausschüssen, ab 2001 im Vorstand undab 2002 als Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes beziehungsweiseab 2013 bis 2022 als Präsident/Vizepräsident, jeweils im Wechsel mit Wiswe.

Landrat a.D. Klaus Wiswe war von 1999 bis 2021 Landrat des Landkreises Celle (Wiederwahl 2006 und 2014). In den Gremien des NLT war er ab 1999 vertreten, zunächst als  Ausschussmitglied, ab 2000 dann als stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes (neben Landrat Axel Endlein, Northeim) und ab 2002 bis 2022 als Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes beziehungsweise Präsident/Vizepräsident, im Wechselmit Reuter.

Der Niedersächsische Verdienstorden wurde 1961 gestiftet, um herausragendes selbstloses Engagement zu ehren. Er wird vom Niedersächsischen Ministerpräsidenten verliehen.Mit dem Orden werden Verdienste mit landespolitischem Gewicht gewürdigt.

Antibiotikaüberwachung I

Mit dem Ziel, den Einsatz von Antibiotika in der Tiermedizin zu reduzieren, wurde vor zehnJahren das Antibiotikaminimierungskonzept in der Tierhaltung in Deutschland eingeführt.Für die Kontrolle der Umsetzung des auf einem Ampelsystem für rinder-, schweine- undgeflügelhaltende Betriebe basierenden Konzeptes waren zu Beginn das NiedersächsischeLandesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und die kommunalen Veterinärbehörden zuständig. Der Koalitionsvertrag sah eine erneute Rückverlagerungder Zuständigkeit zum LAVES vor. Nach intensiven Gesprächen zwischen Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte und dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) definiertdas Land die Zuständigkeit durch ein Optionsmodell neu.

Künftig liegt die Grundzuständigkeit für die Kontrolle und Überwachung beim LAVES.Gleichzeitig besteht die Option, dass kommunale Veterinärbehörden – durch Antragstellung beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) – unter bestimmten Voraussetzungen, die Kontrolle der Umsetzung des Antibiotikaminimierungskonzeptes weiterhin wahrnehmen können.

Die Voraussetzungen hierfür sind in einem zwischen dem ML, den kommunalen Spitzenverbänden und dem LAVES abgestimmten Kriterienkatalog festgelegt. Danach müssen indem beantragenden Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zum Beispiel mindestens 1.000 Tierhaltungen, für die das Antibiotikaminimierungskonzept (siehe www.laves.niedersachsen.de) gilt, ansässig sein. Des Weiteren muss die kommunale Veterinärbehörde über ausreichend tierärztliches Personal ist für die Aufgabenwahrnehmung notwendiger fachlicher Qualifikation verfügen.

Um einen landesweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, werden für die Aufgabenwahrnehmung die Arbeitsabläufe für alle Kontrollbehörden einheitlich festgelegt. Dazu gehört unter anderem die Nutzung einer geeigneten Datenbank und die Teilnahme der Kontrollbehörden an einem Expertengremium zum Austausch und zum Abstimmen des weiteren gemeinsamen Voranbringens der Antibiotikaminimierung in Niedersachsen.

Antibiotikaüberwachung II

„Wir begrüßen die mit Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte in intensiven Gesprächenerzielte Verständigung über die Zuständigkeit für die Antibiotikaminimierung. Die niedersächsischen Landkreise teilen das bedeutsame Ziel, den Einsatz von Antibiotika in derNutztierhaltung weiter zu minimieren, um Resistenzen zu vermeiden. Insofern sind wirfroh, dass über das neue Optionsmodell die Zuständigkeit in den tierhaltungsintensivenRegionen bei den Landkreisen bleiben kann. Ausdrücklich unterstützen wir den Ansatz,diese verantwortungsvolle Aufgabe auch durch interkommunale Zusammenarbeit wahrnehmen zu können“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Hubert Meyer nach der Vorstellung der geplanten Veränderungen in den Zuständigkeiten durch das niedersächsische Landwirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung.

Meyer betonte, die Aufgabe der Antibiotikaminimierung, deren Zuständigkeit schon mehrfach gewechselt habe, sei grundsätzlich auf kommunaler Ebene in guten Händen: „Alskommunale Veterinärbehörden haben wir bei Kontrollen zugleich Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit im Blick. Die Vorteile einer solchen integrierten Vollkontrolle können nun zumindest bei den Veterinärbehörden mit einem hohen Tierbestand imLandkreis bewahrt bleiben“, so Meyer.

Gesetze zur Krankenhaus- und Gesundheitsversorgung im Bundesrat

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 dasKrankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) beraten und umfangreiche Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates beschlossen. Der Bundesrat wird am heutigen 5. Juli 2024 überdie Ausschussempfehlungen zum KHVVG sowie zum GVSG beraten und die Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung verabschieden.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zum KHVVG ausführlich Stellungzu nehmen. Er fordert, dass das Gesetz zustimmungspflichtig wird und unter anderemmehr Kompetenzen für die Länder, eine Ausweitung der sektorenübergreifenden Versorgung und eine stärkere Einbindung der Krankenhäuser bei Unterversorgung. Zudem gibtes alternative Vorschläge zur Vorhaltevergütung und eine Flexibilisierung der Mindestvorhaltezahle, bei grundsätzlicher Ablehnung des Instruments. Der Ausschuss sieht auch Anpassungsbedarf beim Transformationsfonds, insbesondere bei Finanzierung und Fördertatbeständen, und fordert einen Inflationsausgleich für 2022 und 2023 für somatische sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfiehlt, auch zum GVSG Stellung zu nehmen. Er fordert die Wiederaufnahme von Gesundheitskiosken, Gesundheitsregionen undPrimärversorgungszentren ins Gesetz; zudem die Klarstellung zur Vergütung nicht-ärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in Sozialpädiatrischen Zentren. Zudem soll die Bundesregierung die Notwendigkeit und Möglichkeit von Regelungen zur Finanzierung derambulanten und stationären Weiterbildung von Fachpsychotherapeuten prüfen.

Krankenhausreform: Kommunen und NKG unterstützen Kritik der Länder

Die niedersächsischen Kommunen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft(NKG) unterstützen die durchweg kritische Haltung der Bundesländer gegenüber den Vorstellungen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zur Krankenhausreform. In einem Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und der NKGmit Ministerpräsident Stephan Weil und Gesundheitsminister Andreas Philippi am gestrigen Donnerstag begrüßten sie ausdrücklich das Engagement des Ministerpräsidenten, inder heutigen Sitzung des Bundesrates persönlich offene Punkte anzusprechen, die zwingend einer politischen Klärung bedürfen.

„Die Pläne von Minister Lauterbach gefährden die Planungshoheit der Länder. Sie reißenLücken in die Versorgung des ländlichen Raumes. Das ist nicht akzeptabel. Zudem dürfenLänder wie Niedersachsen, wo sich Land und Kommunen gemeinsam auf den Weg gemacht haben, bedeutsame Klinikinvestitionen zu realisieren, durch die Pläne des Bundesnicht benachteiligt werden“, stellte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, als derzeitiger Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände fest.

Helge Engelke, Verbandsdirektor der NKG, kritisierte den weiteren Aufbau einer überbordenden Bürokratie und forderte eine für die Kliniken klare und verlässliche Umstellung desFinanzierungssystems. „Von zentraler Bedeutung ist für uns, dass die Finanzlücke der vergangenen Jahre nicht fortgeschrieben wird, sondern diese durch eine gesonderte Anhebung des sogenannten Landesbasisfallwertes spätestens ab dem Jahr 2025 geschlossenwird, damit endlich finanzielle Sicherheit für die Zukunft besteht“, so Engelke.

Krankenhausfinanzierung: Kommunale Spitzenverbände fordern Finanzhilfen

Angesichts der immensen Zuschussbedarfe der kommunalen Krankenhäuser in Folge derUntätigkeit des Bundes bei der Krankenhausfinanzierung fordern die drei kommunalenSpitzenverbände vom Land Niedersachsen, sich an den Defiziten der Jahre 2023 und2024 wenigstens zur Hälfte zu beteiligen. „Allein 2023 haben die Landkreise und kreisfreien Städte ausweislich der Jahresabschlüsse 586 Millionen Euro zur Stützung ihrer Kliniken aufwenden müssen. Diese immense Summe für eine Aufgabe, die eigentlich durchdie Krankenkassen bezahlt werden müsste, gefährdet die kommunale Selbstverwaltung.Kitas, Schulen und Straßen bleiben auf der Strecke, weil Herr Lauterbach seinen Pflichtenzur Regelung dieser Aufgabe nicht nachkommt“, kritisierten der Hauptgeschäftsführer desNiedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer sowie die Präsidenten vom Niedersächsischen Städtetag und Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, Frank Klingebielund Marco Trips, übereinstimmend. Sie äußerten sich nach einem Gespräch mit Ministerpräsident Stephan Weil und Gesundheitsminister Andreas Philippi.

„Angesichts eines Haushausüberschusses von über 1,5 Milliarden Euro in 2023 erwartenwir in dieser Situation Solidarität durch das Land Niedersachsen. Beim Land geht es umVorsorge bis in das Jahr 2028, bei uns um die aktuellen Haushaltslöcher in dem besonders kritischen Jahr 2024,“ stellte Oberbürgermeister Frank Klingebiel, Salzgitter, fest. „DieRäte drehen jeden Euro zweimal um. Es kann nicht angehen, dass wir über die Kreisumlage die Versäumnisse des Bundes bezahlen müssen“, fasste Marco Trips die völlig unbefriedigende Situation zusammen.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit

In dem am 13. Juni 2024 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geht es nach Angaben des Deutschen Landkreistages vorrangig um einen Umbau der Behördenstruktur imöffentlichen Gesundheitsdienst auf Bundesebene. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmenzählen unter anderem:

  • Einrichtung eines Bundesinstituts für Aufklärung und Prävention in der Medizin als eigenständige Bundesoberbehörde.
  • Schaffung eines digitalen Gesundheitspanels Deutschland zur schnellen und repräsentativen Erhebung epidemiologischer Daten in der Bevölkerung.
  • Einrichtung einer Plattform für Öffentliche Gesundheit zur Zusammenführung und Bewertung von Daten sowie zur Bereitstellung von Informationen für Fachöffentlichkeit,Bevölkerung und politische Entscheidungsträger.
  • Etablierung einer Netzwerkstelle zur verbesserten Zusammenarbeit, Information undVernetzung der Akteure des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) auf verschiedenen Ebenen.
  • Unterstützung bei der Entwicklung von evidenzbasierten Handlungsempfehlungen, wissenschaftlichen Leitlinien und Standard Operating Procedures (SOPs).

Nach erster Durchsicht hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistagesden Eindruck, dass die hier dargelegten gesetzgeberischen Intentionen mit einer weitreichenden Betroffenheit auch des kommunalen Öffentlichen Gesundheitsdienstes einhergehen. Es ist zu befürchten, dass hier zumindest im Bereich der Gesundheitsberichterstattung ein Mehraufwand zu erwarten ist. Das gilt auch wenn ein Großteil der im Gesetzentwurf vorgesehenen neu zu schaffenden Vernetzungsangebote oder auch die Nutzung derevidenzbasierten Handlungsempfehlungen und deren Umsetzung als freiwillig deklariertsind und das Gesetz keinen Erfüllungsaufwand für die Kommunen ausweist. Auch die Absicht, durch die Entwicklung von evidenzbasierten Handlungsempfehlungen und wissenschaftlichen Leitlinien sowie Standard Operating Procedures bundesweit eine vergleichbare Qualität der Arbeit im ÖGD zu erreichen, wirkt unmittelbar in den Handlungsspielraum der Kommunen bei der Ausgestaltung des ÖGD hinein.

Senioren- und Pflegestützpunkte in Niedersachsen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich wegen der seit langem nicht mehr auskömmlichen Förderung an den Senioren- und Pflegestützpunkten(SPN) an das Land gewandt und eine ergänzende Beteiligung bei der Finanzierung derSPN sowie eine Aufstockung der Fördermittel für die Seniorenberatung gefordert. Die Forderungen wurden unter anderem mit einer zunehmenden Anzahl von Fällen und einer immer komplexer werdenden Beratung in der vorpflegerischen Seniorenbetreuung begründet.

Das niedersächsische Sozialministerium hat mit Schreiben vom 3. Juni 2024 reagiert. Darin lehnt es beide kommunalen Forderungen unter Hinweis darauf ab, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gebe und es sich um freiwillige Leistung handele, die für das Landnur zulässig wäre, wenn ein erhebliches Landesinteresse bestehe, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werde. Dies könne nach einerinternen Prüfung nicht bejaht werden.

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages

Der Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrages ist vom Landtag verabschiedet worden. Der IT-Staatsvertrag regelt die Errichtung undAufgaben des IT-Planungsrats, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnologie, die Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, den Informationsaustausch, die Finanzierung und die Aufsichtsstrukturenfür die gemeinsame Arbeit an der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Nach vorangegangener Beschlussfassung durch den Niedersächsischen Landtag wurde das geänderte Gesetz nun am 20. Juni 2024 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt(Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) veröffentlicht.

Erhebung von Gebühren bei Anwendung von unmittelbarem Zwang

Die Landtagsverwaltung hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag mit der Gelegenheit zurStellungnahme zugeleitet (LT-Drs. 19/3369). Mit dem Entwurf soll eine Rechtsgrundlagefür die Gebühren- und Auslagenerhebung nach Anwendung unmittelbaren Zwangs durchdie Verwaltungs- und die Polizeibehörden geschaffen werden.

Bezüglich der Ersatzvornahme als zwangsweise Durchsetzung einer vertretbaren Handlung zur Vollstreckung behördlicher Anordnungen enthält § 66 Abs. 1 Satz 2 NPOG eineausdrückliche Regelung, dass die Behörde Gebühren und Auslagen für die Maßnahme erheben darf. Eine vergleichbare Kostenregelung fehlt derzeit in § 69 NPOG, wenn die Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden. Ob dennoch eineKostenerstattung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs möglich ist, wird rechtlich bislangunterschiedlich beurteilt. Durch den Gesetzentwurf soll daher der Zustand der Rechtsunsicherheit beseitigt werden und für die bereits vorhandene Kostentarifnummer eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Seitens der NLT-Geschäftsstelle bestehen nach einer ersten Prüfung des Entwurfs Zweifeldaran, ob für die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover überhaupt einpraktischer Anwendungsbereich für die Gebühren- und Auslagenerhebung nach Anwendung unmittelbaren Zwangs gegeben ist. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs alsEinwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel unddurch Waffen wird nach unserer Einschätzung in der Verwaltungspraxis regelmäßig diePolizei um Amtshilfe gebeten.

Landwirtschaftskammer zuständige Behörde für Konsumcannabis

Das Kabinett der Niedersächsischen Landesregierung hat am 17. Juni 2024 die Änderungsverordnung zur bestehenden Verordnung zur Übertragung staatlicher Aufgaben aufdie Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) beschlossen. Damit wird der LWK dieZuständigkeit für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung der Anbauverbände nach dem Cannabiskonsumgesetz übertragen. Am 24. Juni 2024 wurde nun diese Änderungsverordnung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 53 veröffentlicht. Die Entscheidung, die zuständige Behörde auf Landesebene anzusiedeln, wird vonder Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) begrüßt, da eine Kommunalisierung dieser Aufgabe als nicht sachgerecht und zudem mit hohem Aufwand verbunden angesehen werden musste.

Als zuständige Behörde nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)wurden der Landwirtschaftskammer alle Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung (§§ 11 bis 15 KCanG) und der Überwachung (§§ 26 bis 29 KCanG) von Genehmigungen für Anbaugemeinschaften sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten übertragen.

Gesetzentwurf zu Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einesGesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen vorgelegt. In dem Artikelgesetz vorgesehen ist die Einführung eines Stammgesetzes als Gesetzzur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowieWärmespeichern.

Daneben sollen Änderungen im Bundesberggesetz, im Wasserhaushaltsgesetz sowie inder Verwaltungsgerichtsordnung erfolgen. Ziel ist es, Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Dazu werden erneut die Zuteilung eines überragenden öffentlichen Interesses, Digitalisierungsvorgaben, die Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen und die Reduzierung von Genehmigungsanforderungen geregelt. Der Entwurfsoll nach Angaben des BMWK im August im Kabinett beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf für eine Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)vorgelegt. Der Entwurf geht auf die Möglichkeiten der Transformation in eine ressourcenschonende zirkuläre Wirtschaft, auf übergreifende Ansätze und Querschnittsthemen undprioritäre Handlungsfelder für die Transformation ein. Diese umfassen unter anderem dieDigitalisierung, Zirkuläre Wirtschaft und Produktion, Fahrzeuge und Batterien sowie Mobilität, Elektrogeräte, Anlagen der erneuerbaren Energien, Bekleidung und Textilien, denBau- und Gebäudebereich, Metalle, Kunststoffe und die öffentliche Beschaffung.

Laut dem BMUV soll die Strategie mit dem Fokus auf zirkuläre Wirtschaft und Ressourcenschonung einen entscheidenden Beitrag zu Reduzierung der Umweltbelastung, zumSchutz der Biodiversität und zum Klimaschutz leisten. In zentralen Branchen der Wirtschaft werde der überwiegende Teil der Emissionen nicht bei der Produktion der Endprodukte, sondern bei der Gewinnung von Rohstoffen und der Herstellung von Vorproduktenverursacht. Mit der NKWS soll insofern ein Rahmen geschaffen, der die rohstoffpolitischrelevanten Strategien der Bundesregierung zusammenführt, um den primären Rohstoffbedarf absolut zu senken. Sie soll eine Rahmenstrategie sein, in der die BundesregierungZiele, grundlegende Prinzipien und strategische Maßnahmen festlegt.

Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2024 bis 2028

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat die Orientierungsdatenfür den Finanzplanungszeitraum 2024 bis 2028 veröffentlicht.

  • Grundsteuer
    Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird;davon unbenommen sind jedoch steigende Einnahmen durch zusätzlich geschaffenenWohnraum.
  • Gewerbesteuer
    Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer seien als Durchschnittswerteanzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten seien von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen. Die Gewerbesteuerumlage sollim gesamten Planungszeitraum bei 35 Prozent-Punkten liegen.
  • Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer
    Das MI weist darauf hin, dass auch hier Grundlage das geltende Recht zum Zeitpunktder Steuerschätzung sei. Künftige Steuerrechtsänderungen, wie z. B. die sich aus demverpflichtend vorzulegenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung über diesteuerfrei zu stellenden Existenzminima 2025 ff. ergebenden Änderungen, seien hierinnoch nicht abgebildet. Angesichts starker Preissteigerungen seien entsprechend hoheAnpassungen bei den Existenzminima mit Wirkung auf das Einkommensteueraufkommen naheliegend. Insoweit dürfte die Zahlenreihe beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ab 2025 zu positiv sein.
  • Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
    Die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2024 5,579 Milliarden Euro. Dieser Betrag beinhaltet die negative Steuerverbundabrechnung in Höhe von 27 Millionen Euro. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2024 wird von einer ebenfalls negativen Steuerverbundabrechnung2024 in 2025 in Höhe von 36 Millionen Euro ausgegangen. Auf dieser Basis wird einSteigungswert von 1,8 Prozent für das nächste Jahr ermittelt. Das MI weist weiter aufdie Auswirkungen des Zensus 2022 auf die Ermittlung der Zuweisungen für den kommunalen Finanzausgleich 2025 hin.

Jagdsteuer – Steuersätze für das Jagdjahr 2024/2025

Nach Auswertung der Rückmeldungen auf die jährliche Abfrage der Geschäftsstelle desNiedersächsischen Landkreistages wird die Jagdsteuer von 19 Landkreisen und der Region Hannover erhoben. Die festgesetzten Steuersätze liegen zwischen fünf Prozent und20 Prozent. Siebzehn Landkreise erheben keine Jagdsteuer mehr.

Bezahlkarte für Asylbewerber: MPK-Beschluss zur Höhe des Bargeldbetrages

Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz, MPK) hat auf ihrer Sitzung vom 20. Juni 2024 erneut die Bezahlkarte fürAsylbewerber erörtert und einen Beschluss „Festlegung eines einheitlichen Barbetrags beiEinführung der Bezahlkarte für Asylsuchend“ gefasst. Darin erläutert die MPK noch einmal, dass die Bezahlkarte als Bargeldersatz dient und damit grundsätzlich alle Waren zurBedarfsdeckung bezahlt werden können. Für notwendige Ausgaben zur Bedarfsdeckung,die nicht mit der Karte bezahlt werden können, wird ein begrenzter Teil des Leistungssatzes bar zur Verfügung gestellt oder die Möglichkeit von begrenzten Bargeldabhebungenmit der Karte eröffnet.

Zur Höhe hat sich die MPK auf einen Bargeldbetrag von 50 Euro für jede volljährige Person verständigt. Die Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen und Bremen haben Protokollerklärungen abgegeben, mit denen sie einen höheren Bargeldbetrag befürworten.

Sachstandsbericht „Digitales Migrationsmanagement“

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) „Digitales Migrationsmanagement“ hat einenSachstandsbericht zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz(MPK) vom Juni 2023 vorgelegt. Im Einzelnen hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wiefolgt informiert: Die BLAG wurde im Sommer 2023 zur Umsetzung des MPK-Beschlussesvom 15. Juni 2023 einberufen. Die Maßnahmen in den Handlungsfeldern „Digitale Verwaltungsverfahren“, „Standardisierung“, „Zentrales Ausländerdateisystem“, „Digitale Anwendungslösungen“ und „eAkte“ wurden arbeitsteilig in Unterarbeitsgruppen (UAG) erarbeitet.

Der DLT hat sich sowohl im Steuerungsgremium wie auch in den UAG durch Praktiker ausden Landkreisen und der Hauptgeschäftsstelle intensiv eingebracht. Zu Beginn des Prozesses hat der DLT ein Positionspapier erarbeitet und umfangreich Stellung genommen.Die im Sachstandsbericht dokumentierten Ergebnisse decken sich in weiten Teilen mit denEmpfehlungen des Positionspapiers.

Aus Sicht der DLT-Hauptgeschäftsstelle wird insbesondere auf folgende Aspekte desSachstandsberichts hingewiesen:

  • Die Standardisierung des Datenaustauschs im Ausländerwesen wird fortgeführt. Fürden Austausch von Akten, Vorgängen und Dokumenten zwischen Ausländerbehördenwird neben dem Standard XDomea der Standard XAusländer verwendet.
  • Es sollen digitale Musterprozesse erarbeitet werden, die die Arbeitsabläufe von der Antragstellung bis zur Zustellung der Bescheide beschreiben.
  • Zentral ist nach wie vor die Erweiterung des Ausländerzentralregisters (AZR) zu einemzentralen Ausländerdateisystem, dessen Aufgabe darin besteht, die Biographie desAusländers digital abzubilden und den verschiedenen Ausländer- und (Leistungs-) Behörden tagesaktuell zur Verfügung zu stellen.

Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Sachstandsbericht derBundesregierung „Asylverfahren in Drittstaaten“ veröffentlicht. Der Bericht stellt drei denkbare Modelle zur Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten vor und fasst die Ergebnisse einer Reihe von Sachverständigenanhörungen zur rechtlichen und tatsächlichenMachbarkeit dieser Modelle zusammen. Dieses Thema war auch Gegenstand eines Austauschs zwischen Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und dem zuständigenStaatssekretär im BMI.

Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem wie folgt aus:

Der Sachstandsbericht unterscheidet vor allem zwischen dem sogenannten „Ruanda-Modell“ und einem an die jüngsten Vereinbarungen zwischen Italien und Albanien angelehntem Modell. Während es in diesen beiden Fallkonstellationen darum geht, Asylsuchende,die sich bereits in Deutschland befinden oder an der Grenze aufgegriffen würden, zurDurchführung weiterer Schritte in einen Drittstaat zu überführen, sieht ein drittes Modell im Kern vor, dass der Asylantrag von Schutzsuchenden bereits auf dem Transitweg, alsoohne vorherigen Kontakt mit Deutschland, geprüft wird.

Nach der überwiegenden Einschätzung der Experten sind alle drei Modelle rechtlichgrundsätzlich zulässig, in der praktischen Durchführung aber mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Auch Staatssekretär Bernd Krösser hat auf solche praktischen Herausforderungen hingewiesen. Dabei geht es nicht zuletzt darum, Staaten zu identifizieren, diesowohl die anspruchsvollen rechtsstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, um als sichereDrittstaaten qualifiziert werden zu können, wie auch um die mit einem solchen Modell verbundenen Kosten.

Änderung der Einbürgerungstestverordnung im Bundesgesetzblatt

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Einbürgerungstestverordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 Nr. 211). Mit der Verordnung sind vor allem neueFragen mit Bezug zu den Themen jüdisches Leben in Deutschland, das Existenzrecht desStaates Israel und Antisemitismus in den Fragenkatalog für den Einbürgerungstest aufgenommen worden.

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines anderen Mitgliedstaats

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die von einemanderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder nicht (Rechtssache C-753/22). Bei Nichtanerkennung wie inDeutschland praktiziert, müsse eine neue individuelle Prüfung erfolgen, bei der allerdingsdie Entscheidung des anderen Mitgliedstaats in vollem Umfang Berücksichtigung findenmüsse. Die Landkreise sind nur mittelbar betroffen.

Reformierter Schengener Grenzkodex im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Nach Annahme des reformierten Schengener Grenzkodexes durch EU-Parlament und Europäischen Rat wurde die Reform am 20. Juni 2024 im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können Grenzkontrollen insbesondere bei gesundheitlichen Großschadensereignissen, schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit sowie groß angelegten unerlaubten Bewegungen von Drittstaatsangehörigen bis zu zwei Jahren mit möglicher einjähriger Verlängerung wiedereinführen.

Grundfinanzierung zertifizierter Tourismuskommunen

Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände (AG KSV) hat sich nach einem Erörterungstermin zur Verteilung der über die politische Liste für 2024 bereitgestellten Ausgleichsmittel zur Unterstützung der Tourismuskommunen und Kurorte schriftlich an denWirtschaftsminister gewandt. Ergebnis war, dass die Verteilung an die prädikatisiertenTourismuskommunen auf Basis der Übernachtungszahlen der amtlichen Statistik des Landesamts für Statistik Niedersachsen für das Jahr 2023 als Zuweisung in Form als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung erfolgen solle.

Neben dem Vorschlag für die Verteilung der Mittel, hatte die AG KSV angeregt, die parallele Erhebung von Gäste- beziehungsweise Tourismusbeiträgen als Antragsvoraussetzung entfallen zu lassen. Zudem wurde eine Abschaffung des § 3 Abs. 4 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) angeregt, mit dem Ziel, künftig ergänzend dieErhebung einer Übernachtungssteuer (Bettensteuer, Beherbergungssteuer) zu ermöglichen. In seinem Antwortschreiben vom 7.Juni 2024 hat Minister Olaf Lies neben der Bestätigung der getroffenen Absprachen zur Verteilung der Ausgleichsmittel über eine Billigkeitsrichtlinie zudem mitgeteilt, dass die Erhebung von Gäste- und/oder Tourismusbeiträgen gemäß NKAG als Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt der Mittel gänzlich entfallensoll.

Landkreise und Cloud – Ergebnisse der Umfrage des DLT

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat die Ergebnisse zur Umfrage „Landkreise und Cloud“veröffentlicht. Im Jahr 2022 wurde eine Online-Umfrage bei den Landkreisen durchgeführt.Die Umfrage gibt bei 150 vollständigen Antworten einen repräsentativen Überblick überden Stand in den Landkreisen.

Die wesentlichen Ergebnisse in Kürze: Ein Großteil der Landkreise erbringt IT-Leistungenweitgehend selbstständig. Der Handlungsdruck auf die IT der Landkreise wächst unter anderem durch den demographischen Wandel und Anforderungen an die Informations- undDatensicherheit. In den nächsten drei bis fünf Jahren sehen die Landkreise einen erheblichen Investitionsbedarf im IT-Bereich. Der Großteil der Landkreise stellt den Bedarf nachkreisübergreifenden Rechenzentren sowie der Konsolidierung von Anwendungen fest. Füreine zukunftsfähige IT wird Cloud-Technologie als Lösung gesehen.

Wettbewerb zur digitalen Teilhabe älterer Menschen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dieBAGSO (Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen) haben 2021 den DigitalPakt Alter initiiert. Er ist eine Initiative vieler Partner – unter anderem des DeutschenLandkreistages – zur Stärkung der Teilhabe älterer Menschen in der digitalen Welt.

Im Rahmen des DigitalPakt Alter läuft derzeit der Wettbewerb Kommunal.Digital.Genial. Erverfolgt das Ziel, innovative und erfolgreiche Angebote und Projekte zur Förderung der digitalen Teilhabe älterer Menschen in Kommunen zu identifizieren, sichtbar zu machen undauszuzeichnen. Die Beispiele guter Praxis sollen andere Kommunen bei der Gestaltungeigener Maßnahmen motivieren und inspirieren. Darüber hinaus soll der Wettbewerb Aufmerksamkeit für das Thema ältere Menschen und Digitalisierung in Politik, Verwaltung undÖffentlichkeit erzeugen.

Bis zum 31. Oktober 2024 können sich Landkreise, Städte und Gemeinden bewerben.Zehn Projekte werden am Ende ausgezeichnet. Die Auswahl der Preisträger erfolgt durcheine siebenköpfige Jury mit Expertise im Bereich der digitalen Teilhabe Älterer. Die Commerzbank-Stiftung stiftet ein Preisgeld von insgesamt 50.000 Euro. Alle Informationen zumWettbewerb sind unter www.digitalpakt-alter.de/wettbewerb zu finden.

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Finger weg vom Rettungsdienst: Landkreise kritisieren Lauterbach

Mit völligem Unverständnis reagieren der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auf die Ankündigung von Bundesminister Karl Lauterbachund den Koalitionsfraktionen zur Reform des Rettungsdienstes. Dafür ist entgegen der ursprünglichen Absichten kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mehr geplant. Vielmehr will der Bundesgesundheitsminister nun über Fraktionsänderungsanträge im laufenden Verfahren zur Notfallreform Beteiligungsrechte umgehen und auf Abstimmungen mitLändern und kommunalen Spitzenverbänden verzichten.

„Rettungsdienst ist und bleibt Ländersache. Dafür wird der Deutsche Landkreistag mit allerMacht kämpfen. Wir rufen Bundesminister Lauterbach auf, die Finger von der Länderzuständigkeit für den Rettungsdienst zu lassen“, erklärte DLT-Hauptgeschäftsführer HansGünter Henneke in einer Pressemitteilung nach Beratungen mit dem Präsidium des NLTam Montag in Berlin. „Die Landkreise machen einen hervorragenden Job beim Rettungsdienst, die Länder regeln alle Einzelheiten in ihren Rettungsdienstgesetzen. Eine Reform,die in Wahrheit nur darauf zielt, die Krankenkassen um die Investitionskosten zu entlastenund den Rettungsdienst genauso in die strukturelle Unterfinanzierung zu drängen wie aktuell unsere Krankenhäuser, braucht Deutschland nicht“, so Henneke weiter.

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer führte in der Pressemitteilung aus: „Wir habenbereits 2019/2020 mit einem breiten politischen Bündnis vieler Partner zahlreiche Argumente gegen die unausgegorenen Reformpläne des Bundes vorgebracht. Der Rettungsdienst ist elementarer Bestandteil der kommunal getragenen Gefahrenabwehr für unsereBürger vor Ort.“ Polizei, Rettungsdienst und Katastrophenschutz arbeiten auf Grundlagedes jeweiligen Landesrechts hoch professionell alle Lagen zusammen ab – vom Verkehrsunfall bis zum Hochwasser. „Dirigistische Vorgaben aus Berlin brauchen wir dafür nicht.

Wir wehren uns gegen den gezielten Versuch des Bundesministers, die zu Recht erwartete Kritik der Länder und Verbände durch Verfahrenstricks zu verhindern. Der Rettungsdienst als letzter funktionierender Baustein der Notfallversorgung darf nicht auch noch kaputt reformiert werden“, so Meyer.

Haushalt 2025: Ergebnisse der Klausurtagung der Landesregierung

Am 23. und 24. Juni 2024 hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Klausurtagung den Entwurf für den Haushalt 2025 und die mittelfristige Planung 2024 bis 2028 beschlossen. Für das Haushaltsjahr 2025 ist ein Volumen von Einnahmen und Ausgabenvon knapp 44,2 Milliarden Euro vorgesehen. Dies sind gut 1,6 Milliarden Euro mehr als imVorjahr. Das Land plant mit einem negativen Finanzierungssaldo von 695 Millionen Euro.Zur Deckung ist eine Nettokreditaufnahme in Höhe von rund 407 Millionen Euro (im Rahmen der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse) vorgesehen. Des Weiteren ist eineRücklagenentnahme in Höhe von 273 Millionen Euro zur Deckung eingeplant.

Schwerpunkte der Landespolitik sind 2460 zusätzliche Lehrkräftestellen zur Unterstützungder Unterrichtsversorgung sowie der Ausbau der Medizinstudienplätze in Oldenburg um80 auf dann 200 Studienplätze. Zentrale kommunale Themen wie die Finanzierung derKindertagesstätten oder die laufende Finanzierung der Krankenhäuser kommen praktischnicht vor. Erwähnenswert sind aus kommunaler Sicht die weitere Bereitstellung von 70 Millionen Euro für den flächendeckenden Breitbandausbau in 2025 sowie die zusätzlichenLandesmittel für die Kommunen für den Vollzug des Wohngeld-Plus-Gesetzes (29 Millionen Euro allein in 2025).

Von einer Reihe weiterer Maßnahmen sind die Kommunen ebenfalls wenn auch nicht injedem Fall unmittelbar betroffen:

  • 3,5 Millionen Euro pro Jahr für die Förderung kommunaler Theater, 6,5 Millionen Euroim Mipla-Zeitraum für das Staatstheater Hannover; bis 2028 insgesamt 4,6 MillionenEuro zur Erhöhung der regionalen und institutionellen Kulturförderung;
  • weitere Stärkung der Landesaufnahmebehörde (65,6 Millionen Euro zusätzlich);
  • dauerhafte Weiterfinanzierung des Niedersächsischen Weges für mehr Natur-, Art- undGewässerschutz;
  • zusätzliche Kofinanzierung von EU und Bundesmitteln in Höhe von rund 149 MillionenEuro bis 2028 (Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz sowie Infrastrukturausbau Ganztagsbetreuung Grundschule und anderes).

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) im Wege der Verbändebeteiligung mitder Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Mit dem Entwurf soll die Rechtsprechungdes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umgesetzt und eine formelle Rechtsgrundlagefür das Beurteilungswesen im NBG geschaffen werden.

Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischenEntscheidung im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach seien die wesentlichenVorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffenund nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. DerGesetzgeber habe das Beurteilungssystem sowie die Bildung eines abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale vorzugeben.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist das Ministerium der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen im NBG, in der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO)und in den Allgemeinen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst (BRL) zum Beurteilungsrecht nicht ausreichend seien, um künftig rechtssichere dienstliche Beurteilungen zu erteilen. Alle wesentlichen beurteilungsrechtlichen Vorschriften als Grundlage einer leistungsbasierten Personalentwicklung sollennach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz unterBerücksichtigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtinnen undBeamten nunmehr im NBG selbst geregelt werden. Konkret soll eine neue ausdrücklicheRechtsgrundlage für die Regel- und Anlassbeurteilungen geschaffen werden.

Für die niedersächsischen Kommunen relevant ist insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Ermächtigung der jeweiligen kommunalen Dienstherren, für ihre Beamtinnenund Beamten durch Satzung weitere Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren zu bestimmen. Diese Regelung wird voraussichtlich dazu führen, dass inallen niedersächsischen Kommunen Satzungen zu erlassen wären, gegebenenfalls aufGrundlage eines Musters des Landes oder der kommunalen Spitzenverbände.

Auswirkungen des Zensus 2022 auf den kommunalen Finanzausgleich

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Auswirkungen der neuen Einwohnerzahlen nach dem Zensus 2022 auf den kommunalen Finanzausgleich 2024 in zwei Modellrechnungen ermittelt. Auch wenn sich rechtlich für das Jahr 2024 tatsächlich keine Änderungen mehr ergeben, lassen aus diesen Berechnungen Tendenzen zu den Auswirkungen auch für die Folgejahre ableiten. Landesweit geht die Bevölkerungszahl im Vergleichzum Zensus 2011 um 2,2 Prozent zurück. Bei der Umsetzung der kreisindividuell sehr unterschiedlichen Entwicklung greift für den kommunalen Finanzausgleich der den Durchschnitt der letzten fünf beziehungsweise acht Jahre berücksichtigende „Demografiefaktor“,der die Auswirkungen deutlich abmildert.

Unabhängig vom sogenannten Bedarfsansatz gibt es darüberhinausgehende Wechselwirkungen im kommunalen Finanzausgleich durch die geänderten Einwohnerzahlen des Zensus 2022. So sinken die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreiseswegen der rückläufigen Einwohnerzahlen um rund 13 Millionen Euro, so dass die Schlüsselzuweisungen in entsprechender Höhe steigen. Die Stadt Hildesheim verfügt nach demZensus 2022 über weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, was sich bei derBildung der durchschnittlichen Hebesätze der drei Realsteuern in leicht veränderten Nivellierungssätzen niederschlägt und für die Ermittlung der Steuer- beziehungsweise Umlagekraft der betroffenen Gebietskörperschaften erhebliche Auswirkungen entfaltet.

Die Auswirkungen auf die Kreise insgesamt sind mit -1,7 beziehungsweise -1,9 MillionenEuro (inklusive Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises) zwar überschaubar. Allerdings ergeben sich interkommunal Verschiebungen, so dass einzelne Mitglieder desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) mit deutlichen Rückgängen rechnen müssen.Die gemeindliche Ebene im kreisangehörigen Raum ist in beiden Fällen deutlich negativerbetroffen, während die kreisfreien Städte jeweils Zuwächse im zweistelligen Millionenbereich zu verzeichnen haben.

Positionierung zu auskömmlichen Finanzmitteln für die Jobcenter

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit unddem Deutschen Städtetag an die Bundesregierung appelliert, die Jobcenter adäquat finanziell auszustatten. Hintergrund dieser gemeinsamen Aktivität ist die begründete Befürchtung, dass weitere Mitteleinsparungen zulasten der Jobcenter vorgenommen werden sollen. So weist die aktuelle Finanzplanung des Bundesministeriums der Finanzen für 2025für die Jobcenter lediglich Ausgabereste im Umfang von 400 Millionen Euro für 2025 aus,was eine faktische deutliche Mittelkürzung bewirken würde. Einsparungen beim Bürgergeld lassen sich aber nur erzielen, wenn ausreichend Mittel für die Aktivierung und Vermittlung der Bürgergeldempfänger zur Verfügung stehen.

Die Haushaltskürzungen 2024 beim Gesamtbudget SGB II konnten nur durch die zusätzliche Gewährung von Ausgaberesten in Höhe von 950 Millionen Euro durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags ausgeglichen werden. Entfallen diese für 2025,hätte dies drastische Auswirkungen für die Jobcenter. Nach vorläufigen Kalkulationenwürde mehr als jedes fünfte Jobcenter das neue Jahr mit einem negativen Neubewilligungsbudget beginnen, so dass keine neuen Förderungen möglich wären. Deshalb solltendie im Jahr 2024 zusätzlich gewährten Ausgabereste in Höhe von 950 Millionen Euro demVerwaltungsbudget für das Jahr 2025 fest zugewiesen werden.

Die beabsichtigten Einsparmaßnahmen sind auch und vor allem im Zusammenhang mitder forcierten Integration ukrainischer Geflüchteter zu sehen, wodurch infolge einer engmaschigeren Betreuung und Beratung zusätzliche Personalressourcen gebunden werden.Das politische Ziel des Job-Turbo und die diesbezüglichen Einsparungen beim Bürgergeldwerden sich aber nur einlösen lassen, wenn nicht gleichzeitig den Jobcentern Finanzmittelin empfindlicher Höhe entzogen werden.

Die Kürzung der Eingliederungsmittel durch die Verlagerung der Förderung beruflicherWeiterbildung/Rehabilitation in Höhe von 900 Millionen Euro führt nach Einschätzung desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) in Niedersachsen bei nahezu allen Jobcenternzu empfindlichen Einschränkungen im Eingliederungstitel. Ursache ist die Verteilung derResteingliederungsmittel nach bisherigem Maßstab ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben im einzelnen Jobcenter mit einer proportionalen Umlegung der Kürzungsbeträge. Dies trifft kleine Jobcenter wie den Großteil in Niedersachsen überproportionalhart. Insgesamt wird damit die Gesamtkürzung zu Lasten der Flächenländer verteilt.

Sachstand zum Kindergrundsicherungsgesetz

In den parlamentarischen Beratungen zum Kindergrundsicherungsgesetz zeichnet sicheine Lösung ab, nach der bedürftige Familien die Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten sollen. Für Kinder von Eltern im Bezug von Bürgergeld sollen die Jobcenter zuständig bleiben. Dies greift die Position des Deutschen Landkreistages (DLT) auf, der die sichabzeichnende Lösung ausdrücklich begrüßt.

Hierzu führt der DLT im Einzelnen unter anderem aus:

  • Die Kinder von Eltern im Bürgergeld-Bezug sollen in der Zuständigkeit der Jobcenterbleiben (erste Stufe, parallel im SGB XII).
  • Der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung soll als Leistung des SGB II ausgestaltetwerden. Das SGB II soll zugleich überschießende Bedarfe der Kinder decken.
  • Geprüft wird, inwieweit Leistungsinhalte aus dem Regierungsentwurf übernommenwerden können. Knackpunkte sind insbesondere die Regelungen zur Anrechnung vonEinkommen, zum Bewilligungszeitraum, zur Wohnkostenpauschale und zum Bildungspaket.
  • Die Bündelung der Leistungen soll in einer zweiten Stufe angegangen werden, allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode nach der Bundestagswahl im Herbst 2025.

Dieses Vorgehen stellt nach erster Bewertung des DLT sicher, dass bedürftige Familiendie Leistungen weiterhin aus einer Hand erhalten. Damit werden unnötige Bürokratie,neue Schnittstellen und der Aufbau einer neuen Bundesbehörde mit über 5.000 Stellenvermieden. Dies ist eine sehr positive Entwicklung.

Allerdings kommt es auch bei dieser Lösung auf die konkrete Ausgestaltung an. Ob die alszweite Stufe vorgesehene Bündelung der Leistungen in der nächsten Legislaturperiodeumgesetzt wird, ist fraglich. Denn die systemischen Probleme einer eigenständigen Kindergrundsicherung, die heute nicht lösbar sind, werden auch dann kaum zu lösen sein.

Konsequenzen aus dem „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erwägt Konsequenzen aus demsogenannten „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflichtvon bislang als Honorarkräften beschäftigten Mitarbeitern. Ziel ist es, die Angebote undDienstleistungen der betroffenen Branchen, so auch der kommunalen Volkshochschulenund Musikschulen, aufrechtzuerhalten. Bis Oktober 2024 sollen keine Betriebsprüfungenstattfinden und auch keine Konsequenzen aus Ergebnissen derselben gezogen werden.

Entwurf eines tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf des Bundes für ein Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz – TierGesBußG) im Rahmen der Verbändebeteiligung übersandt.

Es sind insbesondere tiergesundheitliche Vorschriften im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern in die Union fürdie Bewehrung vorgesehen. Die Einhaltung und Möglichkeit der Sanktionierung dieserVorschriften ist essenziell, um die Verschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in  Deutschland und in der EU vorzubeugen und möglichst zu verhindern. Weiterhin sind Vorschriften bezüglich der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Tieren und Zuchtmaterial für die Bewehrung vorgesehen. Diese Vorschriften dienen insbesondere der Rückverfolgbarkeit und damit der effektiven Bekämpfung von Tierseuchen.

Innovative Open Data-Projekte in ländlichen Regionen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt mit demProgramm „Land.OpenData – Ideenwettbewerb“ innovative Projekte in ländlichen Regionen, die durch die Nutzung offener Daten Transparenz, wirtschaftliches Wachstum und zivilgesellschaftliche Teilhabe fördern. Antragsberechtigt sind Landkreise, Städte und Gemeinden in ländlichen Räumen. Gefördert werden Projekte, die die Nutzung offener Datenin Bereichen wie Wirtschaft, demokratische Beteiligung, Dorfentwicklung und Klimaschutzunterstützen. Die besten Ideenskizzen werden in einem Juryverfahren ausgewählt undkönnen bis zu 50.000 Euro Förderung über zwölf Monate erhalten.

Antragsberechtigt sind neben Städten und Gemeinden in ländlichen Gebieten mit bis zu35.000 Einwohnern auch Landkreise, sofern die Projekte überwiegend in Kommunen mitbis zu 35.000 Einwohnern umgesetzt werden sollen beziehungsweise dort schwerpunktmäßig wirken. Die Förderung dient dazu, bereits vorhandene und neue Ideen in den Kommunen auszuarbeiten und zu einem konkreten Umsetzungsplan zu entwickeln. Hierfürsollten in der Kommune bereits Daten zum gewählten Thema vorliegen beziehungsweisegewonnen werden können (mindestens in analoger Form, idealerweise schon digital). Mindestens eines der folgenden Themenfelder muss adressiert werden: Wirtschaft, demokratische Beteiligung und Ehrenamt, Dorfentwicklung, Tourismus, Freizeit und Kultur, Resilienz und digitale Transformation, Energiewende, Klimaschutz oder Bürokratieabbau.

Interessierte Kommunen sind aufgerufen, ihre Ideenskizzen bis zum 15. August 2024 einzureichen. Weitere Informationen und Antragsunterlagen sind auf der Webseite des BMEL(https://link.nlt.de/6csl) verfügbar.

Keine Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von Mehrurlaub

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied durch Urteil vom 11. April 2024(BVerwG 2 A 6/23), dass der Verfall von Mehrurlaub nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängigdavon eintrete, ob der Kläger von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betreffe ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüberhinausgehenden Mehrurlaub.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung (BauGO)nebst Begründung im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Anpassung derBauGO kommt das MW einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmender kürzlich erfolgten Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nach.

Für diese zukünftig genehmigungsfreien Baumaßnahmen, die nicht im Geltungsbereicheines Bebauungsplans vorgesehen sind, wird seitens der Baugenehmigungsbehörde zuprüfen und festzustellen sein, ob das Bauvorhaben nach städtebaulichem Planungsrechtzulässig ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 c). Da diese Amtshandlung gebührenrechtlich nach der derzeitigen BauGO nicht abgerechnet werden kann, ist vorgesehen, in der BauGO eine neueGebührennummer aufzunehmen.

Förderung beruflicher Weiterbildung: Referenzprozess abgeschlossen

Die Arbeiten am Referenzprozess zur praktischen Ausgestaltung der Zuständigkeitsverlagerung für die Förderung beruflicher Weiterbildung vom SGB II in das SGB III sind abgeschlossen. Unter Beteiligung des Deutschen Landkreistages (DLT) und auch aus den Reihen der niedersächsischen kommunalen Jobcenter konnten in den vergangenen Monatenin einem intensiven Arbeitsprozess gemeinsame Leitplanken und Ausgestaltungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Ziel ist, dass damit die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagenturen und Jobcentern in diesem Themenfeld ab dem 1. Januar 2025 reibungslos ablaufen kann. Es konnten eine Vielzahl kommunaler Einschätzungen und Aspekte eingebracht werden, um der nach wie vorbestehenden Integrationsverantwortung der Jobcenter angemessen Rechnung zu tragen.

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NBauO-Novelle I: Landtag beschließt Gesetz

Am 17. Juni 2024 hat der Landtag mit den Stimmen von SPD, Grünen und CDU die Novelle zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten desGesetzesbeschlusses am 1. Juli 2024 werden unter anderem die Genehmigungsfiktion fürWohnbauvorhaben sowie die Fahrrad-Einstellplatzpflicht gelten. Die Pflicht zur Schaffungnotwendiger Einstellplätze für Kraftfahrzeuge für Wohnbauten wird ersatzlos abgeschafft.Die Landesregierung beziehungsweise der Bau- und Verkehrsminister haben sich insbesondere bei der Stellplatzfrage kompromisslos gezeigt und letztlich durchgesetzt. Kompromissangebote der kommunalen Spitzenverbände wurden ausgeschlagen.

Im Hinblick auf die Umbauordnung (§ 85a) haben sich noch Änderungen im Vergleich zumEntwurf der Landesregierung ergeben. Hier zeigte die umfassende Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Wirkung. Der die Abgeordneten beratende Gesetz- und Beratungsdienst hat – sich auf Stellungnahme stützend – etliche Korrekturen vorgeschlagen, denen der Landtag gefolgt ist. Das sogenannte Mitteilungsverfahren wird für § 85a konsequent eingeführt; eine Wahlmöglichkeit in ein Genehmigungsverfahren besteht nicht. Insofern liegt die Verantwortung umfassend bei den Entwurfsverfassern. Der § 85a sperrt aber nicht, den normalen Rechts- und Verfahrens-Weg zu gehen –dann gelten aber die Erleichterungen nach § 85a nicht. Sonderbauten sind von § 85a ausgenommen, ebenso wird es keine Legalisierung rechtswidriger Gebäude durch die Hintertür geben. Entgegen dem Vortrag der kommunalen Spitzenverbände wird der Anwendungsbereich des § 85a jedoch auch Vorhaben im Außenbereich erfassen.

Auf kurzfristiges Insistieren hin wurden noch für die Genehmigungsfiktion klarstellendeÜbergangsregelungen eingefügt. So werden Anträge erst der Genehmigungsfiktion unterstellt, sofern sie ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind.

NBauO-Novelle II: Kommunen kritisieren Änderung der Bauordnung

Die kommunalen Spitzenverbände reagierten enttäuscht auf die kompromisslose Linie vonBauminister Olaf Lies im Zuge der Änderung der Landesbauordnung. „Es ist ernüchternd,dass auf die Kompromissangebote der Kommunen nicht reagiert wurde. Der Minister unddie Landtagsmehrheit setzen auf plakative Signale, die die Bautätigkeit in Niedersachsennicht befördern, sondern eher durch neue Bürokratie behindern werden. So verdirbt diesogenannte Genehmigungsfiktion die bewährte Kultur zwischen Baubehörden und Architekten. Sie wird zu keiner Verfahrensbeschleunigung führen. Als provokativ empfinden dieBaubehörden ein Inkrafttreten der umfangreichen Änderungen praktisch mit einer Frist voneiner Woche“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages,Hubert Meyer, anlässlich der Entscheidung des Niedersächsischen Landtages.

„Mit der Abschaffung der Verpflichtung für Bauherren, bei Wohngebäuden Stellplätze zuschaffen, betreibt Minister Olaf Lies Wirtschaftsförderung auf Kosten der Kommunen. Diesen Griff in die kommunalen Kassen unter Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip werdenwir nicht akzeptieren“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, FrankKlingebiel. Darüber hinaus gefährde die Gesetzesänderung die Verkehrswende in denStädten. Diese hätten künftig keine Handhabe mehr, Bauherren, die die notwendigen Einstellplätze nicht schaffen wollen, zu verbindlichen Mobilitätskonzepten etwa zur Förderungdes ÖPNV, von Car-Sharing-Angeboten oder des Radverkehrs zu motivieren.

„Die im Landtag geäußerten Erwartungen, dass eine Abschaffung der Stellplätze aucheine Verringerung des Autoverkehrs nach sich ziehen werde, zeugt insbesondere für dieländlichen Räume von Lebensfremdheit. In Deutschland wurden in diesem Jahr mehr Autos als jemals zuvor zugelassen. Ebenso wenig wert ist die dort geäußerte Annahme, dassdie Wohnbauwirtschaft die Stellplätze aus Eigeninteresse bauen werde – sie hat sich inder Anhörung genau gegenteilig geäußert. Wir Kommunen werden erneut zu Ausfallbürgen gemacht. Das werden wir nicht hinnehmen, sondern beim Staatsgerichtshof mindestens auf finanziellen Ausgleich klagen, da Städte und Gemeinden nun selbst Stellplätze imöffentlichen Raum herstellen müssen,“ mahnte Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.

Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen

Mit Blick auf die rechtlich schwierige Situation und Notwendigkeit der Umwandlung der Tagesbildungsstätten in Förderschulen haben sich der Niedersächsische Städtetag und derNiedersächsische Landkreistag mit Schreiben vom 5. Juni 2024 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Darin wird ein zeitlicher Fahrplan für den notwendigen Transformationsprozess und eine zeitnahe und proaktive Aufnahme der notwendigenGespräche durch das Land angemahnt. Der Ministerpräsident wurde gebeten sich dafüreinzusetzen, dass die finanziell und sachlich notwendigen Rahmenbedingen für denTransformationsprozess der Tagesbildungsstätten jetzt geschaffen und die Gespräche vorOrt unter Beteiligung der betroffenen Kommunen aufgenommen werden.

Nunmehr liegt im Niedersächsischen Landtag ein Entschließungsantrag „Stärkung der Inklusion – Entwicklung der Tagesbildungsstätten unterstützen“ der Fraktionen der SPD, derCDU und von Bündnis90/Die Grünen vor, der offenbar auf eine Initiative von Kultusministerin Julia Willie Hamburg zurückgeht. In diesem Entwurf werden zunächst grundsätzlicheAusführungen zur Inklusion getroffen, bevor auch die Tagesbildungsstätten in den Blickgenommen werden.

Die konkreten Bitten des Landtages – insbesondere zur Klärung der Zuständigkeit, derWeiterentwicklung und der Finanzierung sowie für den Entwurf eines Entwicklungsszenarios, wie Tagesbildungsstätten bedarfsorientiert, regional angepasst und schrittweise zueiner Schule umgewandelt werden können, finden sich sodann auf Seite 2 des Entwurfes.In der Begründung wird schließlich insbesondere auf die durch die Rechtsprechung derSozialgerichte hervorgerufene Problemlage hingewiesen. Weiter heißt es, die Entwicklungder Tagesbildungsstätten hin zu Schulen ziele darauf ab, eine Finanzierungs- wie aucheine Rechtssicherheit für die Form der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedarf herzustellen.

Änderung des NKiTaG: Beschluss im Landtag

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2024 den Entwurf derMehrheitsfraktionen eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes überKindertagesstätten und Kindertagespflege beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichenEntwurf hat es eine Reihe von redaktionellen aber auch materiellen Änderungen gegeben:

  • So wurde bei den Vorschriften über personelle Mindestausstattungen in den Gruppenauch vorgesehen, dass in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die dasdritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 währendder Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist, wenn diese über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt  und zu der Weiterbildungsmaßnahme „Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik“ angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat.
  • Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in § 11 Abs. 1 Satz5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1, Nr. 4a erwerben.
  • In § 11 Abs. 2 NKitaG wurden die Anforderungen an Krippengruppen hinsichtlich der 3.Kraft präzisiert.
  • In § 24 wurden die Regelungen zur Finanzhilfe ergänzt. In Abs. 5 wird klargestellt, dassfür pädagogische Assistenzkräfte, die in der Kernzeit anstelle von pädagogischenFachkräften eingesetzt sind, die höhere Jahreswochenstundenpauschale für pädagogische Fachkräfte gewährt wird, wenn diese gleichzeitig die Leitung der Kernzeitgruppeübernehmen, in der sie anstelle der pädagogischen Fachkraft eingesetzt sind.

Verordnung zum NKiTaG: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu demÄnderungsentwurf der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzesüber Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG-E) eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird eingegangen auf

  • den Ausschluss bestimmter Gruppenarten u. a. der integrativen Kindergartengruppevon den neuen Regelungen im § 11 Abs. 1, Sätze 5 und 9 NKiTaG,
  • die fehlenden Regelungen zu den Voraussetzungen pädagogischer Assistenzkräfte alsGruppenleitung (hierzu wurde telefonisch vom MK eine weitere Änderung avisiert)
  • die Regelungen zu den Abschlagszahlungen und
  • die Übergangslösung für die sogenannte +1-Kind-Regelung.

Vorübergehender Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete verlängert

Die Europäische Kommission hat am 10. Juni 2024 vorgeschlagen, die Richtlinie über denvorübergehenden Schutz (sogenannte Massenzustrom-Richtlinie) für ukrainische Flüchtlinge um ein weiteres Jahr vom 5. März 2025 bis zum 4. März 2026 zu verlängern. DerVorschlag liegt aktuell nur in englischer Sprache vor. Die politische Einigung hierzu istnunmehr im EU Justiz- und Innenministerrat am 13. Juni 2024 erfolgt, jedoch steht die formelle Annahme durch den Rat noch aus und soll in den nächsten Wochen erfolgen.

Analyse des IAB zum Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat eine Analyse zu dem im Jahr2019 eingeführten Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ vorgelegt. Diesezeigt auf, dass 14 Monate nach Förderende 53 Prozent der ehemals Geförderten eine reguläre und ungeförderte Beschäftigung ausüben. Weiterhin verbessert die Maßnahme besonders den Arbeitsmarkterfolg von Langzeitarbeitslosen ohne Berufsabschluss oder unvorteilhafter Beschäftigungshistorie.

Das IAB hält fest, dass zwei Monate nach Förderende 52 Prozent der ehemals Geförderten eine reguläre Beschäftigung ausüben. Nach 14 Monaten üben 53 Prozent eine reguläre Beschäftigung aus. Die Daten deuten zudem auf einen Klebeeffekt hin, welcher imZeitverlauf allerdings abnimmt. So sind zwei Monate nach Förderende 37 Prozent der ehemals Geförderten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, bei dem sie bereits während derFörderung angestellt waren. 14 Monate nach Förderende arbeiten noch 30 Prozent allerGeförderten bei demselben Arbeitgeber.

Hinsichtlich der Beschäftigungsqualität schneidet das Instrument insgesamt gut ab, wassich am Tätigkeitsniveau der regulären Beschäftigung sowie dem Erwerbseinkommen darstellen lässt. Unter den ehemals Geförderten arbeiten 14 Monate nach Förderende etwa39 Prozent in einem Job mit Helfer- oder Anlerntätigkeit, welche in der Regel keine odernur geringe Fachkenntnisse benötigen. Mit 52 Prozent übt die Mehrheit jedoch fachlichausgerichtete Tätigkeiten aus, die fundierte Fachkenntnisse erfordern und daher häufigeine berufliche Ausbildung voraussetzen. Etwa neun Prozent üben sogar eine Beschäftigung mit komplexen Tätigkeiten aus, die in der Regel eine Techniker- oder Meisterausbildung oder ein Hochschulstudium voraussetzen.

Die äußerst positiven, wissenschaftlichen Erkenntnisse für dieses Instrument treffen nachEinschätzung des Niedersächsischen Landkreistages auf finanzielle Bedingungen imSGB II, die durch erneute, weitreichende Sparmaßnahmen und Strukturveränderungen dieHandlungsunfähigkeit der Jobcenter ab 2025 in Frage stellen. Gerade zielführende aberkostenintensive Maßnahmen wie die des § 16e SBG II werden damit zu Lasten der betroffenen Langzeitarbeitslosen fraglich.

Konstituierende Sitzung des Föderalen IT-Standardisierungsboards

Am 6. Juni 2024 fand die konstituierende Sitzung des Föderalen IT-Standardisierungsboards unter Mitwirkung des Deutschen Landkreistages statt. Zu den zentralen Aufgabenstellungen des Föderalen IT-Standardisierungsboards gehören die Erarbeitung und Festlegung von strategischen Leitlinien und Prioritäten sowie die Verantwortung für ein verbindliches Prozessmodell zur föderalen IT-Standardisierung. Das Board entscheidet über dieUmsetzung neuer Standardisierungsbedarfe und bereitet Beschlüsse des IT-Planungsratsfür die verbindliche Nutzung zukünftiger IT-Standards vor.

Im Fokus der ersten Sitzung standen der Überblick über anstehende fachliche Entscheidungen, die Entwicklung der strategischen Leitlinien und die Durchführung einer Ist-Analyse der föderalen Standardisierungslandschaft. Deutlich wurde außerdem, dass die genaue Rolle des Gremiums im komplexen Gefüge der Verwaltungsdigitalisierung noch zudefinieren sein wird. Das Föderale IT-Standardisierungsboard wird im September 2024 zurnächsten Sitzung zusammenkommen und erste Zwischenergebnisse bewerten. Der Deutsche Landkreistag hatte in der Vergangenheit regelmäßig eine Standardisierungsagendazur föderalen IT eingefordert. Das Standardisierungsboard nimmt darin eine wichtige Rolleein und wird begrüßt.

Auswertungsbericht „Cyberangriff auf das Regierungshandeln“

Am 27. und 28. September 2023 wurde die neunte Länder- und Ressortübergreifende Krisenmanagementübung (LÜKEX) mit dem Thema „Cyberangriff auf das Regierungshandeln“ durchgeführt. Die Kritische Infrastruktur „Staat und Verwaltung“ war bei dieser Übungselbst betroffen. Der Auswertungsbericht wurde nun veröffentlicht. Die Landkreise warenan der LÜKEX nicht beteiligt, dennoch lassen sich Ableitungen für das eigene Krisenmanagement treffen. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages befindet sich inGesprächen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)über eine intensivierte Einbindung der Landkreise in künftige Übungen.

Planungsrechtliche Anforderungen an einen „Grünen Solarpark“

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung aus April 2024(1 MN 161/23) die Anforderungen an die Planung von Solarparks konkretisiert. Dabei betonte es die Notwendigkeit zur Absicherung und zum Ausgleich naturschutzfachlicher Gesichtspunkte. Anlass für die Entscheidung war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan einer niedersächsischen Gemeinde, der die Errichtung einer 48ha großen Freiflächen-Photovoltaikanlage der Multimegawattklasse im Gemeindegebiet ermöglichte. Zwar sah diePlanung mehrere Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese sah das Gericht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht aber nicht als ausreichend an.

Konkret bemängelte das Gericht, dass die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Entwicklung der unter den Solarmodulen gelegenen Flächen zu einem hochwertigenBiotop („Grüner Solarpark“) nicht ausreichend abgesichert wurde. Erfolgten Angaben imVorhaben- und Erschließungsplan lediglich „indikativ“, „beispielhaft“ oder „ca.“, fehle es anhinreichend bestimmten Festsetzungen hinsichtlich der notwendigen Mindestabstände und-höhen für die Module. Dabei orientierte sich das Gericht hinsichtlich der Anforderungenan die Belichtung, Befeuchtung und Pflege der unter den Solarmodulen liegenden Grünflächen an der Arbeitshilfe „Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von FreiflächenPhotovoltaikanlagen“, die der Niedersächsische Landkreistag (NLT) gemeinsam mit demUmweltministerium dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz(NLWKN) herausgegeben hat.

Zudem stellt die Errichtung eines in der offenen Fläche weithin sichtbaren Solarparks eineerhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar. Dieser Eingriff mache ebenfalls einen Ausgleich erforderlich, der durch eine ausreichend hohe randliche Begrünung erfolgenkönne. Auch der durch den Solarpark hervorgerufene Eingriff in das vorhandene Vogelbrutgebiet ist ausgleichspflichtig. Hierzu sei ein gleichwertiger Ersatz für artenschutzrechtlich vergleichbar bedeutende Tierarten im betroffenen Naturraum erforderlich, aber auchausreichend.

Die Gemeinde hat nun die Möglichkeit, die offenen Punkte in einem ergänzenden Verfahren nachzubessern. Wie der örtlichen Presse zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat diesbereits in Angriff genommen.

Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 14. Juni 2024 den Entwurf einesGesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform veröffentlicht. Die Reform zielt darauf ab, unter anderem die Vergütung der Apotheken in ländlichen Gebietenanzupassen und die Telepharmazie sowie die digitale Beratung zu fördern. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  1. Änderungen bei der Vergütung der Apotheken, um Honoraranreize für Standorte inländlichen Regionen zu schaffen und eine gerechtere Verteilung der Honorare zu erreichen.
  2. Erhöhung der Vergütung für Apotheken, die Vollnotdienste in der Nacht und am Wochenende leisten, um die Arzneimittelversorgung rund um die Uhr zu gewährleisten.
  3. Ermöglichung der Vereinbarung zur Anpassung des Fixums zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker, was zu möglichen Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung führenkann.
  4. Förderung von Telepharmazie und digitaler Beratung von Kunden und Patienten durchApotheken.
  5. Vereinfachung von Verwaltungsprozessen, beispielsweise durch die Möglichkeit, bestimmte Betäubungsmittel in Kommissionierautomaten einzulagern.
  6. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, wie dem Beitrag zur Sicherstellung dermedizinischen Versorgung und dem Aufbau einer widerstandsfähigen Infrastruktur.

Stellungnahme zum Gewalthilfegesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hatte demDeutschen Landkreistag (DLT) einen Diskussionsentwurf für ein Gewalthilfegesetz übersandt (vergleiche Bericht in NLT-Aktuell 14/2024, Seite 6). Der DLT hat zu dem Diskussionsentwurf nun Stellung genommen. Die wichtigsten Kritikpunkte konnte er bereits beimRunden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ am 17. April 2024 gegenüber Bundesministerin Paus zum Ausdruck bringen. Es besteht große Sorge, dass der neueRechtsanspruch vor Ort mangels Personals nicht erfüllt werden kann. Wenn dies nicht gesichert ist, wäre es besser davon abzusehen und den Schutz anderweitig sicherzustellen.

Auch sind neue Standards für Länder und Kommunen so weit wie möglich zu vermeiden;stattdessen sollte an bestehende Strukturen in den Ländern angeknüpft werden. Positivsei zu sehen, dass der Bund davon abgerückt ist, den neuen Rechtsanspruch im SGB XIIzu regeln und stattdessen den Weg eines eigenständigen Gewalthilfegesetzes gehen will.Dies führt der DLT unter anderem auf die Einschätzungen der kommunalen Spitzenverbände zurück, die sich seit Anbeginn der Diskussion gegen die Verankerung eines möglichen Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung im SGB XII ausgesprochen haben.

Kosten des deutschen Gewalthilfesystems

Erstmals liegt ein bundesweiter Überblick zur Finanzierung und den Kosten des deutschenGewalthilfesystems vor. Die diesbezügliche vom Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Auftrag gegebene Studie berechnet außerdem zwei Szenarien für den Ausbau von Frauenhäusern, Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen und bildet damit eine wichtige Grundlage für den Entwurf eines Gewalthilfegesetzes.Die vom 31. Oktober 2023 datierende Untersuchung wurde erst kürzlich veröffentlicht.

Die Kosten des Hilfesystems beliefen sich im Jahr 2022 auf 270,5 Millionen Euro für dasHilfesystem insgesamt; davon

  • 146,8 Millionen Euro für Schutzeinrichtungen für Frauen,
  • 98,3 Millionen Euro für Fachberatungsstellen für Frauen,
  • 23,2 Millionen Euro für Interventionsstellen für Frauen und
  • 2,2 Millionen Euro für Schutz- und Beratungseinrichtungen für Männer.
  • Die Finanzierung des Hilfesystems wurde im Jahr 2022 in Höhe von 69,1 Millionen Eurodurch die Kommunen leistet.

Als mögliche Szenarien zur Weiterentwicklung des Hilfesystems würden laut der Studiefolgende jährliche Kosten ausgelöst werden:

  • 1,65 Milliarden Euro im Falle der Umsetzung der Empfehlungen zentraler Fachverbände zur quantitativen und qualitativen Ausstattung,
  • 672,9 Millionen Euro im Falle der Realisierung der durch diese Studie bei den Einrichtungen erhobenen Bedarfe des Hilfesystems.

Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Umgestaltung von Bauwerken

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) führt eine öffentliche Konsultation zum Anpassungsbedarfs des Urheberrechts im Hinblick auf Umgestaltungen von Bauwerken durch.Das geltende Urheberrecht sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Umgestaltung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Urhebers oder als Ergebnis eines Abwägungsprozesses möglich ist. Eine von der Justizministerkonferenz beauftragte Arbeitsgruppe schlägt demgegenüber Änderungen vor, die die Umgestaltung erleichtern sollen.

  • Für bestimmte Fälle (Herstellung/Erhaltung der Gebrauchseignung; Anpassung an aktuelle Standards; geänderter Gebrauchszweck) soll gesetzlich vermutet werden, dassder Gebäudeeigentümer ohne Zustimmung des Architekten zur Änderung befugt ist.
  • Es soll gesetzlich vermutet werden, dass der Gebäudeeigentümer befugt ist, das Gebäude ohne Zustimmung des Architekten abzureißen.
  • Gebäudeeigentümer und Architekt sollen bereits im Architektenvertrag vereinbarenkönnen, dass der Gebäudeeigentümer später zu baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Architekten befugt ist, soweit sie diesem zumutbar sind.
  • Dem Gebäudeeigentümer soll unter Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, Ansprüche des Architekten gegen die Veränderung in Geld abzuwenden.

Änderungen am Konsumcannabisgesetz

Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat Änderungen am Konsumcannabisgesetz und am Medizinal-Cannabisgesetz gebilligt. Die neuen Regelungen bieten den Behörden mehr Handlungsspielraum, insbesondere bei der Verwaltung von Großanbauflächen, um kommerzielle Cannabisplantagen zu verhindern. Zudem sieht das Gesetz nun regelmäßige stattjährlicher Kontrollen vor.

Eine Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes ist 18 Monate nach Inkrafttreten geplant, einschließlich der Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz sowie die Besitz- und Weitergabe Mengen in Anbauvereinigungen. Zusätzlich wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Weiterbildungsangebote für Suchtpräventionsfachkräfte entwickeln.

Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion

Zu dem Entwurf für eine Verordnung zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkterFahrfunktion (StVFernLV) haben der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetaggemeinsam Stellung genommen. Sie haben die Ermöglichung einer Fernlenkung als Brückentechnologie auf dem Weg zu vollständig autonomen Fahrzeugen im Grundsatz begrüßt, zugleich aber auch weitergehende Regelungs- und Konkretisierungsbedarfe angemahnt, insbesondere mit Blick auf die Überwachung des fließenden Verkehrs und die verkehrliche Verantwortlichkeit der fernlenkenden Person.

Kritisch haben die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass der Erfüllungsaufwand für die neuen Kontroll- und Genehmigungsaufgaben im Verordnungsentwurfdeutlich zu niedrig bewertet wird.

Stellungnahme zur Suche nach einem Atommüll-Endlager

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine Stellungnahme zu Fragen der Akzeptanz und Beschleunigung bei der Suche nach einem Endlagerstandort fürhochradioaktive Abfälle eingereicht. Darin wird unter anderem eine wissenschaftlich fundierte und öffentlich begleitete Suche weiterhin unterstützt und die notwendige stetige Beteiligung und Information der Kommunen betont.

Formulierungshilfe für Finanzausgleichsgesetz 2024 (Bund)

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2024 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) beschlossen. Danach sollen die Länder einen anteiligen Ausgleich fürdie finanziellen Lasten, die ihnen durch die Umsetzung des Startchancen-Programms entstehen, durch Erhöhung ihres Umsatzsteueranteils in den Jahren 2024-2029 um insgesamt 3,3, Milliarden Euro erhalten. Zudem soll für die Umsetzung des „Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ der Umsatzsteueranteil der Länder zulasten des Bundes umweitere 600 Millionen Euro Jahr 2024 erhöht werden.