Cover-NLT-Aktuell-31

Energiekrise: Niedersächsische Landkreise fordern Energiepreisdeckel

Einen Energiepreisdeckel für Gas und die Entkopplung des Strom- vom Gaspreis hat der NLT am 26. September 2022 gefordert. Das NLT-Präsidium beschloss einstimmig ein entsprechendes Positionspapier (www.nlt.de/positionen/engergiepreisdeckel). Darin bezieht der kommunale Spitzenverband Stellung in der bundesweiten Diskussion um die Bekämpfung der aus dem Ruder gelaufenen und völlig zufälligen Preisbildung an den Energiemärkten. „Die Menschen sind verunsichert. Die Bundesregierung muss ihnen jetzt das Vertrauen vermitteln, dass sie sich Strom und Gas im kommenden Winter noch leisten können“, sagt der Präsident des NLT, Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland).

Der einstimmige Präsidiumsbeschluss sei ein gleichsam starker wie dringlicher Appell zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung im kommenden Winter, erläutert Ambrosy. Das Problem müsse am Anfang der Energiekette und nicht an deren Ende gelöst werden, führt der NLT-Präsident weiter aus. Die bisherige Krisenbekämpfung fokussiere sich auf Einmalzahlungen, Erhöhung staatlicher Transferzahlungen, punktuelle Hilfsprogramme und Härtefallfonds. Das sei ungenau, unzureichend, aufwändig und teuer. „Statt immer wieder an vielen Stellen auf immer neue Folgen des dramatischen Energiepreisanstiegs zu reagieren, muss die Ursache – die gestörte Preisbildung am Energiemarkt – bekämpft werden“, bringt er es auf den Punkt.

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover sind in großer Sorge um das Funktionieren aller gesellschaftlich relevanter Institutionen. „Wir brauchen und fordern ein konsequentes Handeln der Bundesregierung. Die sich abzeichnende Abkehr von der Gasumlage ist ein erster, wichtiger Schritt. Aber entscheidend ist der Energiepreisdeckel“, bekräftigt Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT.

Die Sorgen um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Energiepreisentwicklung treibe auch die Landesregierung um, deshalb sehe er hier eine große Einigkeit mit Ministerpräsident Stephan Weil, so Meyer. Die Positionierung der Landkreise und der Region Hannover sei geeignet, die niedersächsische Haltung zu schärfen „Ich hoffe, dass der Ministerpräsident das Thema deutschlandweit vorantreiben kann“, sagt Meyer mit Blick auf die bevorstehenden Beratungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern. Eine wirkungsvolle, tragfähige und faire Lösung zur Bewältigung dieser akuten Krise müsse gefunden werden.

DLT fordert Gesamtkonzept zur Energieversorgung

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat ebenfalls durch Umlaufbeschluss des Präsidiums ein Gesamtkonzept der Energieversorgung angemahnt. Das Papier greift folgende Themen auf:

  • Bund muss bei Energiepreisen früher ansetzen,
  • Reform des Strommarktes und Streichung der Gasumlage notwendig,
  • Kommunale Energieversorger stützen,
  • Heimische Energiequellen konsequent nutzen,
  • Potenziale aller Erneuerbaren Energien in allen Räumen stärker nutzen und
  • Laufzeiten der derzeit noch laufenden Atomkraftwerke verlängern.

Die DLT-Geschäftsstelle teilte hierzu ergänzend mit, gegenüber der ursprünglichen Fassung hätten sich auf der Grundlage der den Landesverbänden zwischenzeitlich zugegangenen Hinweise des Niedersächsischen Landkreistages, der sich andere Landesverbände angeschlossen hatten, sowie durch Befassung im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des DLT einige Änderungen ergeben. Diese beträfen insbesondere den Absatz zum Fracking unter Ziffer 4 des Papiers, der vollständig entfallen ist. Weiterhin ist unter Ziffer 5 die explizite Betonung der Windenergie sowie unter Ziffer 6 die Anpassung erfolgt, die Atomkraftwerke lediglich vorübergehend befristet weiter zu betreiben. Die ursprünglich begrenzend gemeinte Festlegung „auf wenige Jahre“ sei entfallen. Zudem sei in Ziffer 2 mit Blick auf die erneuerbaren Energien nicht nur auf den Netzausbau und die Speicherung, sondern ergänzend auch auf die Notwendigkeit der Grundlastfähigkeit verwiesen worden.

Das Positionspapier kann auf der Webseite des DLT aufgerufen werden www.landkreistag.de/images/stories/themen/Energieversorgung/220923_PosPap_Energiepolitik.pdf.

Referentenentwürfe: Wohngeld-Plus-Gesetz und Heizkostenzuschussgesetz

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem DLT die Referentenentwürfe für ein Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (WohngeldPlus-Gesetz) sowie für ein Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes über- sandt, beide mit Stand vom 22. September 2022. Neben einer Verbesserung des Leistungsniveaus beim Wohngeld ab 1. Januar 2023 soll es für die Wohngeldhaushalte einen erneuten einmaligen Heizkostenzuschuss als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung der zu erwartenden extremen (Heiz-)Kostenbelastung geben.

Durch die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente sowie einer Klimakomponente bei gleichzeitiger Ausweitung der Anspruchsberechtigung sollen zukünftig insgesamt 2 Millionen Haushalte in Zeiten stark steigender Kostenbelastungen mit einem verbesserten Wohngeld unterstützt werden. Die Reichweite des Wohngeldes wird durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (Anpassung Wohngeldformel) in Kombination mit den übrigen Reformelementen erhöht. Das Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Im Anschluss an das zum 1. Juni 2022 in Kraft getretene Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) soll aufgrund der nach Jahresbeginn 2022 weiter stark gestiegenen Energiepreise und in Erwartung weiter zunehmender Belastungen ein zweiter einmaliger Heizkostenzuschuss die berechtigten Haushalte bzw. Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 entlasten. Den zweiten Heizkostenschuss sollen Personen erhalten, die in mindestens einem der Monate September 2022 bis Dezember 2022 Wohngeld bezogen haben. Der Bund will den Heizkostenzuschuss vollständig finanzieren. Das Gesetz soll im November 2022 in Kraft treten. Die Kabinettsbefassung war jeweils für den 28. September 2022 vorgesehen. Die Beteiligung des Bundesrates ist für den 28. Oktober 2022 geplant. Die Zustimmung des Bundesrates ist allerdings zum HeizkZuschG nicht erforderlich, da der Heizkostenzuschuss vollständig vom Bund finanziert wird.

Die Gesetzentwürfe tragen den vom DLT erhobenen Forderungen jeweils Rechnung. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat allerdings bereits mit Schreiben vom 9. September 2022 gegenüber dem BMWSB die absehbaren Umsetzungsschwierigkeiten einer derartigen Ausweitung des leistungsberechtigten Empfängerkreises beim Wohngeld verdeutlicht. Das Land Niedersachsen hat aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle mit Recht massive Kritik daran geübt, dass Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung durch den Bund bisher nicht aufgegriffen wurden.

Energiesicherungsgesetz: Entwurf zur Änderung beschlossen

Das Bundeskabinett hat als Formulierungshilfe einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Der inzwischen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf sieht neben Klarstellungen im Energiesicherungsgesetz verschiedene weitere Gesetzesänderungen vor, die u.a. darauf abzielen, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen. Eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf hat im Vorfeld nicht stattgefunden.

EU-Kommission legt Notfallmaßnahmen zur Senkung der Energiepreise vor

Die EU-Kommission hat am 14. September 2022 ein Notfallinstrument für die europäischen Energiemärkte in Form eines Verordnungsvorschlages vorgelegt. Der Vorschlag enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Stromverbrauchs um zehn Prozent. Eine befristete Obergrenze für Markterlöse von 180 Euro/MWh soll für „inframarginale Erzeuger“ eingesetzt werden. Dies betrifft u.a. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle. Die so erzeugten Einnahmen (ca. 140 Milliarden Euro) sollen insbesondere zur Unterstützung der Verbraucher bei der Senkung der Energiekosten eingesetzt werden. Die Kommission sieht daneben einen befristeten Solidaritätsbeitrag für Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich vor. Weitere Maßnahmen werden derzeit mit den Mitgliedstaaten beraten.

Verstärkung der sozialen Schuldnerberatung in Niedersachsen

Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens hat die NLT-Geschäftsstelle mit Schreiben vom 16. September 2022 darüber informiert, dass (vorerst) bis Jahresende die Förderung der bestehenden sozialen Schuldnerberatungsstellen seitens des Landes verstärkt wird. Für jede geförderte Schuldnerberatungsstelle werden zusätzlich 0,5 Stellenanteile zu 100 Prozent – bei kommunalen Schuldnerberatungsstellen aus haushaltsrechtlichen Gründen zu 95 Prozent – gefördert. Vor dem Hintergrund des mit dem Ukraine-Krieg und seinen Folgen einhergehenden Anstiegs insbesondere der Energiekosten ist dies ein wichtiger Schritt, der auch über den 31. Dezember 2022 hinaus dringend erforderlich sein wird.

Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 19. September 2022

Die Verkehrsministerkonferenz hat am 19.September 2022 in einer Sondersitzung die Forderung bekräftigt, die Regionalisierungsmittel aufgrund der massiven Energiepreissteigerungen in 2022 und 2023 zunächst um jeweils 1,65 Milliarden Euro anzuheben. Bevor über die Umsetzung eines bundesweiten Tickets für den ÖPNV (Nachfolgeregelung für das 9-Euro-Ticket) entschieden und ein Ausbau- und Modernisierungspakt für den ÖPNV vereinbart werde, müsse ein Angebot dazu vorliegen. Gleichzeitig soll eine länderoffene Arbeitsgruppe zeitnah Fragen rund um die Einführung eines 9-Euro-Nachfolgetickets klären.

Vormundschafts- und Betreuungsrecht: Landtag beschließt Anpassung

Der Niedersächsische Landtag hat am 21. September 2022 den Gesetzentwurf der Fraktion von SPD und CDU nach mündlichem Bericht ohne weitere Aussprache angenommen (in der LT-Drs. 18/10951 mit den aus der LT-Drs. 18/11662 ersichtlichen Änderungen). Das Gesetz hat durch die in Artikel 1 vorgesehene Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht insbesondere eine umfassende landesrechtliche Aufgabenübertragung der Aufgaben der örtlichen Behörde im Sinne des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) des Bundes auf die Landkreise und kreisfreien als örtliche Betreuungsbehörden zum Inhalt.

Die erhebliche Kritik des NLT an dem nun verabschiedeten Gesetz in Bezug auf die völlig ausgeblendeten umfangreichen finanziellen Auswirkungen der damit verbundenen Aufgabenzuwächse und das fehlende Bekenntnis des Landes zum verfassungsrechtlich garantierten Konnexitätsgrundsatz, die wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens in der Stellungnahme vom 3. Juni 2022 gegenüber dem Landtagsausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen deutlich gemacht haben, ist in dem Gesetzgebungsverfahren leider nicht aufgegriffen worden.

Auch der ausdrückliche Hinweis zu den (vom NLT befürworteten und im Gesetz vorgesehenen Modellprojekten), dass die beiden vom NLT genannten kommunalen Betreuungsbehörden nur dann bereit wären, die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren im Rahmen von Modellprojekten auszuprobieren, wenn das Land die dafür erforderliche Finanzierung und auch die fachliche Begleitung sicherstellt, hat im parlamentarischen Verfahren offenbar kein Gehör gefunden. Das für das Betreuungswesen zuständige Niedersächsische Justizministerium (MJ) ist ermächtigt, die die Modellprojekte durchführenden örtlichen Betreuungsbehörden und die näheren Einzelheiten zu den Modellprojekten durch Verordnung zu bestimmen. Insofern bleibt das weitere Verfahren des MJ in der Sache abzuwarten.

Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung und dem dort ab 1. Januar 2023 ausdrücklich festgeschriebenen Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln ist § 4 des in Rede stehenden Landesgesetzes dahingehend angepasst worden, dass anerkannte Betreuungsvereine für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung erhalten.

Bundesnaturschutzgesetz: Änderung des Ausführungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 21. September 2022 die Änderung des NAGBNatSchG in der sich aus Landtags-Drucksache 18/11694 ergebenden Fassung beschlossen.

Über einen Änderungsvorschlag der regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU ist unter anderem für die Träger der Deicherhaltung mittels einer Ergänzung des § 24 NNatSchG geregelt worden, dass § 30 Abs. 2 BNatSchG keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen findet, durch die auf einen vorhandenen Deich gesetzlich geschützten Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt zukünftig grundsätzlich auch für Maßnahmen nach §§ 21 und 27 des Niedersächsischen Deichgesetzes.

Mit den beschlossenen Änderungen wird zudem (bisweilen langjährigen) Forderungen des NLT entsprochen. So ändert sich die Bezeichnung des Gesetzes wieder in Niedersächsisches Naturschutzgesetz. Es wird klargestellt, dass Verordnungen nunmehr auch im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht werden können und rein redaktionelle Änderungen nicht mehr zwingend das gesamte Änderungsverfahren für Verordnungen durchlaufen müssen.

Amtsangemessene Alimentation, Besoldung und Versorgungsbezüge 2022

Der Niedersächsische Landtag hat am 23. September 2022 die Gesetzentwürfe der Niedersächsischen Gesetze zur amtsangemessenen Alimentation sowie über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2022 beschlossen.

Gegenstand des Entwurfs eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation ist die Umsetzung der sich aus den jüngsten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebenden Anforderungen, welches sich dort mit der Amtsangemessenheit der Alimentation in Bund und Ländern und den sich aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebenden Spielräumen der Gesetzgebung befasste.

Mit dem Beschluss eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften werden die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent angehoben. Abweichend davon erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge zum gleichen Zeitpunkt um einen Festbetrag von 50 Euro.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich im Gesetzgebungsverfahren über die neuen Regelungen hinausgehend zudem wiederholt für die Möglichkeit für Kommunen eingesetzt, mehr Flexibilität bei der Gewährung von sozialen Nebenleistungen wie Job-Tickets usw. zu erhalten. Diese Anregungen wurden jedoch nicht aufgegriffen.

Niedersächsisches Glücksspielgesetz wird geändert

Der Niedersächsische Landtag hat am 21. September 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11693) mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Der Gesetzentwurf war Ende letzten Jahres von der Landesregierung als LT-Drs. 18/10442 eingebracht worden. Im Laufe der Ausschussberatungen ist es ausweislich der Beschlussempfehlung noch zu umfänglichen Änderungen am Gesetzentwurf gekommen, insbesondere ist die Abstandsregelung des § 8 Abs. 3 NGlüSpG zum Abstand von Wettvermittlungsstellen und bestimmten Eirichtungen nochmals neu gefasst worden. Einzelheiten dazu sind dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11739) zu entnehmen.

Änderungen im COVID-19-Schutzgesetz

Das vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) wurde am 16. September im Bundesgesetzblatt (BGBl. S. 1454) verkündet. Über das Gesetzgebungsverfahren und inhaltliche Regelungen wurde in NLT-Aktuell, Ausgabe 28 vom 26. August 2022 und Ausgabe 30 vom 23. September 2022, berichtet. Ergänzend hierzu ist auf folgende Neuerungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch Artikel 1 bis 1b des Gesetzes hinzuweisen:

  • Die Meldebestimmungen für Gesundheitsämter und Krankenhäuser in §§ 10, 13 IfSG werden geändert.
  • Mit § 15a IfSG wird eine Vorschrift über die Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung in das Gesetz aufgenommen.
  • Die Vorschriften über die Masernimpfpflicht sowie die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§§ 20, 20a IfSG) werden um Bestimmungen zur Auskunftspflicht Dritter ergänzt.
  • COVID-19 wird in die Liste der Erkrankungen nach § 34 Abs. 1 IfSG aufgenommen.
  • Die Regelung über den Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (§ 35 IfSG) ist neu gefasst worden.
  • In § 59 Abs. 1 IfSG ist geregelt, dass Zeiten der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Personen, die (voraussichtlich) länger als sechs Monate Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben, gelten nunmehr als Menschen mit Behinderung im Sinn des SGB III.
  • Der Verwaltungsgerichtsweg wird für alle in Betracht kommenden Entschädigungsansprüche eröffnet (§ 68 IfSG).
  • § 28b IfSG ist die Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen (insbesondere Masken- und Testpflichten) ab dem 1. Oktober 2022. Die Vorschrift ist nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes bereits zum 24. September 2022 in Kraft getreten. Durch § 28b Abs. 6 IfSG wird die Geltungsdauer des bisherigen § 28b IfSG bis zum heutigen 30. September 2022 verlängert.

Durch weitere Artikel des Gesetzes werden das SGB V (Art. 2), das SGB XI (Art. 3 u. 3a) sowie zahlreiche weitere Gesetze geändert, wobei es sich vielfach um die Verlängerung der Geltungsdauer coronaspezifischer Regelungen handelt.

Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

Zum morgigen 1. Oktober 2022 tritt eine vollständig neu gefasste Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft. Notwendig war die Neufassung, weil zum gleichen Datum eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wirksam wird, die den Rahmen für entsprechende landesweite Regelungen setzt. Daher mussten zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst werden. Das Grundgerüst der landesrechtlichen Regelungen ist dabei gleichgeblieben: Landesrechtlich werden Testpflichten für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser usw. weiterhin vorgeschrieben und damit in vielen Fällen das Bundesrecht ergänzt oder modifiziert. Größte inhaltliche Änderung dürfte der Verzicht auf FFP2-Masken für Fahrgäste im ÖPNV sein, hier reichen künftig einfache Masken aus. Grund für diese Anpassung ist der Umstand, dass mehrere Nachbarbundesländer nur einfache Masken für Fahrgäste vorschreiben und viele Busse und Züge über Ländergrenzen hinweg fahren.

Angesichts der zahlreichen Verweise auf das Bundesrecht ist der neue Verordnungstext nur schwer lesbar. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Landesregierung daher um intensive Öffentlichkeitsarbeit und landesweite Materialien zur Kommunikation der neuen Regelungen gebeten. Die neue Verordnung gilt anders als bisherige Verordnungen nicht nur für einen Monat, sondern soll einen Basisschutz bis zum April 2023 gewährleisten. Sollte sich die Infektionslage verschlimmern und weitere Maßnahmen erfordern, so können diese über eine Änderung der Verordnung ergriffen werden. Nähere Informationen gibt es auf der Webseite des Landes unter www.niedersachsen.de/Coronavirus.

Regierungsentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz (SGB II)

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf für ein Bürgergeld-Gesetz beschlossen. Die weitgehend übereinstimmenden Gesamtbewertungen des Niedersächsischen Landkreistages und des Deutschen Landkreistages, wonach die systematische Reduzierung von Arbeitsanreizen deutlich zu kritisieren ist, bleiben aber auch in Ansehung des überarbeiteten Entwurfes unverändert. Der Jugend- und Sozialausschuss des NLT sieht mit Sorge, dass das bisherige Prinzip des „Fördern und Fordern“ als gesellschaftliches Gegenseitigkeitsprinzip faktisch in Frage gestellt wird. Im Vergleich zum vorhergehenden Referentenentwurf sind einige wesentliche Änderungen vorgenommen worden:

  • Enthalten ist die erwartete überarbeitete Fortschreibung der Regelbedarfe, die das Ziel hat, die Menschen auch in Krisenzeiten besser abzusichern.
  • Zwischen 520 und 1.000 Euro Einkommen sollen die Freibeträge auf 30 Prozent angehoben werden. Die Freibeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende sollen zudem überprüft werden können.
  • Für den unübersichtlichen neuen Komplex des Kooperationsplan und der Vertrauenszeit sind erhebliche und komplexe Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vorgesehen, die den Verwaltungsvollzug vor erhebliche Umsetzungsprobleme stellen.
  • Die Vermögensfreistellung jedweden Kraftfahrzeuges für jede erwerbsfähige Person ist von der Bundesregierung wieder eingesammelt worden. Nun soll es wieder „angemessenes Kraftfahrzeug“ heißen (was allerdings bereits vermutet wird, wenn es im Antrag erklärt wird).

Positiv an den Entwicklungen sind die Änderungen in Bezug auf die Freistellung von Kraftfahrzeugen. Die nun vorgeschlagene Regelung aus Kooperationszeit, Kooperationsplan und Vertrauenszeit ist allerdings nicht geprägt durch eine einfache und leicht verständliche Systematik – zumal unter Verwendung nicht trennscharfer Begrifflichkeiten –, und trägt letztlich zur Komplexitätssteigerung bei. Außerdem ist damit kein wirklicher qualitativer Mehrwert in Bezug auf die Möglichkeit von Leistungsminderungen verbunden. Auch fehlt weiterhin die Umsetzung der vertikalen Einkommensanrechnung und die Veränderung der Bedarfsbemessung für Regel- und Energiebedarfe. Die Kritik hinsichtlich der Karenzzeiten für die Kosten der Unterkunft und das Vermögen wurde ebenfalls nicht aufgenommen.

Damit bleibt die Gesamteinschätzung unverändert kritisch: Mit der Einführung eines unverbindlichen Kooperationsplans, einer sechsmonatigen Vertrauenszeit ohne Möglichkeit der Sanktionierung und einer zweijährigen Karenzzeit gestaltet der Entwurf eines BürgergeldGesetzes die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundlegend um. Entgegen der Zielsetzung des Entwurfs, die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt stärker in den Mittelpunkt zu stellen, nähert sich das SGB II damit einem bedingungslosen Grundeinkommen. Arbeitsanreize werden systematisch reduziert. Dies lässt sich gegenüber Erwerbstätigen in unteren Einkommensgruppen nicht mehr erklären.

Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat die Geschäftsstelle des NLT über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes informiert. Im Wesentlichen werden die Fristen der Gesetze um ein halbes Jahr verlängert. Hintergrund ist, dass der Gesetzesbegründung zufolge von den im Rahmen des laufenden 5. Investitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ gebundenen Bundesmitteln über 600 Millionen Euro noch nicht abgerufen worden sind. Ursächlich hierfür sind die hohe Ausbaudynamik sowie die Folgen der COVID 19 Pandemie und des Ukraine-Krieges, wie auch die flächendeckenden Schwierigkeiten bei den Bauplanungen, Ausschreibungen und der Bauausführung bzw. Fertigstellung der Vorhaben.

Elfte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sehr kurzfristig den Entwurf für ein Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz (11. GWB-Novelle) übersandt. Mit dem Gesetzentwurf soll das Instrument der Sektoruntersuchung gestärkt werden und das Bundeskartellamt (BKA) künftig im Anschluss an eine solche Untersuchung strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen bis hin zur eigentumsrechtlichen Entflechtung ergreifen können. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zur Abschöpfung der durch Kartellrechtsverstöße erzielten Gewinne erleichtert werden. Für eine effektive Durchsetzung des europäischen „Digital Markets Act“ (DMA) werden dem BKA zudem entsprechende Ermittlungsbefugnisse eingeräumt und die Vorschriften zur Erleichterung der privaten Rechtsdurchsetzung in Kartellsachen für anwendbar erklärt.

Rechte fraktionsloser Abgeordneter: Erfolgreiches Organstreitverfahren

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 14. September 2022 (StGH 1/22) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragssteller, ein fraktionsloser Abgeordneter des Niedersächsischen Landtags, durch die Verweigerung von Redezeit in einer Plenardebatte im Rahmen einer aktuellen Stunde durch den Antragsgegner, den Niedersächsischen Landtag, in seinen Abgeordnetenrechten verletzt wurde. Der Staatsgerichtshof stellte fest, dass der Antragsgegner den Antragssteller durch die Nichtzulassung der vom Antragsteller beantragten Redezeit in der aktuellen Stunde der Plenardebatte vom 14. Dezember 2021 in seinen Abgeordnetenrechten verletzt hat.

Der in § 49 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtags (GO LT) angelegte ausnahmslose Ausschluss von Redezeit fraktionsloser Abgeordneter in der aktuellen Stunde ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes verfassungswidrig. Zwar stünde dem Landtag grundsätzlich ein großer Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung seiner Geschäftsordnung zu (Art. 21 Abs. 1 NV), um seine Aufgabe der Sicherstellung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu erfüllen und einen Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern herzustellen. Allerdings unterstehe diese Ausgestaltungsfreiheit den Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Der durch die Regelung in § 49 Abs. 2 GO LT statuierte Eingriff in das Rederecht von fraktionslosen Abgeordneten sei vorliegend verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig. Es erfolge kein angemessener Ausgleich der betroffenen unterschiedlichen Interessen. Insgesamt sei eine Unterscheidung von Abgeordneten- und Fraktionsrechten möglich und eine damit einhergehende Ungleichbehandlung von fraktionslosen Abgeordneten und fraktionsangehörigen Abgeordneten zulässig, jedoch müsse dabei jedem einzelnen Abgeordneten ein Kernbestand an Mitwirkungsrechten verbleiben. Der Staatsgerichtshof erwähnt diesbezüglich eine Untergrenze von einer Minute und weist darauf hin, dass insbesondere bei mehreren Anträgen auf Redezeit von fraktionslosen Abgeordneten zur aktuellen Stunde auch Maßnahmen wie die Rotation, das Losverfahren oder die Berücksichtigung der Parteizugehörigkeit erfolgen könnten, die eine überproportionale Berücksichtigung und Sichtbarkeit fraktionsloser Abgeordneter verhindern würden.

Änderung der Ersatzbaustoffverordnung: Entwurf einer Ersten Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zur Anhörung übersandt.

Die nach einem jahrelangen Diskussionsprozess im Rahmen der sog. Mantelverordnung geschaffene Ersatzbaustoffverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Durch die Ersatzbaustoffverordnung wird erstmalig die Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken bundeseinheitlich geregelt. Mit der Änderungsverordnung sollen laut dem BMUV noch vor dem (erstmaligen) Inkrafttreten notwendige rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung umgesetzt werden.

Gleichzeitig soll laut dem BMUV durch die Änderungsverordnung eine im Rahmen des Verfahrens zur Mantelverordnung gefasste Entschließung des Bundesrates vom 6. November 2020 (BR-Drs. 587/20 (Beschluss) umgesetzt werden. Damals hatte der Bundesrat gefordert, dass die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) an die neuen Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung angepasst werden. Dies soll laut BMUV nun bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung durch die vorgesehene Änderung der AwSV geschehen.

Positionspapier zur Breitband- und Mobilfunkversorgung im ländlichen Raum

Im Jahr 2025 laufen die Nutzungsrechte für eine Reihe von Frequenzen für die Mobilfunknutzung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Positionspapier zum weiteren Vorgehen vorgelegt. Danach beabsichtigt die BNetzA, die Nutzungsrechte im Frequenzbereich 800 MHz bis Ende 2033 zu verlängern. Im Gegenzug sollen die Nutzungsrechte im Frequenzbereich bei 900 MHz vorzeitig beendet und gemeinsam mit weiteren Frequenzen versteigert werden. Als Vergabeverfahren schlägt die BNetzA erneut eine Versteigerung vor.

Zur Sicherung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung will die BNetzA dabei nicht mehr nur auf Versorgungsauflagen, sondern auch auf innovative Versteigerungsverfahren setzen. So könne etwa erwogen werden, Gebote in Form von verbindlichen Versorgungszusagen zuzulassen. Des Weiteren könnten Gebote mit Investitionszusagen verbunden werden. Die Versteigerungserlöse kämen in diesem Fall nicht dem Bundeshaushalt zugute; vielmehr müssten sich die Unternehmen verpflichten, entsprechende Summen nachweislich in den Netzausbau zu investieren. Auch das seitens des Deutschen Landkreistages (DLT) bereits anlässlich der letzten Frequenzvergabe vorgeschlagene Modell einer Negativauktion wird in Betracht gezogen. Schließlich erwägt die BNetzA, das klassische Modell der Versorgungsauflage zu modifizieren, etwa dergestalt, dass der Erwerb einzelner Frequenzblöcke mit der Verpflichtung zur Versorgung konkreter weißer Flecken verbunden wird.

Erhöhung der Wegstreckenentschädigung

Das Niedersächsische Finanzministerium hat nach monatelangem Drängen nunmehr signalisiert, die Wegstreckenentschädigung im Reisekostenrecht wegen der stark gestiegenen Kraftstoffpreise anheben zu wollen, und zwar für die sog. kleine Wegstreckenentschädigung von 20 auf 25 Cent und für die große Wegstreckenentschädigung von 30 auf 38 Cent. Die Erhöhung soll allerdings nur befristet und über einen Runderlass gelten, und nicht durch Änderung der Reisekostenverordnung. Da gerade im ländlichen Raum für Dienstgeschäfte der ÖPNV oftmals nicht sinnvoll genutzt werden kann, haben wir in einer kurzfristigen Stellungnahme auf eine dauerhafte Regelung in der Verordnung selbst gedrungen und eine stärkere Erhöhung auf 30 bzw. 40 Cent wie in anderen Bundesländern üblich vorgeschlagen.

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Energiekrise: Niedersächsischer Landkreistag plädiert für staatlichen Eingriff in Energiemarkt

Der dramatische Anstieg der Energiepreise ist ein Brandbeschleuniger für eine Vielzahl von Problemen für private Verbraucher und das Wirtschaftsleben: Inflation, gestörte Lieferketten, fehlende Planungssicherheit, Kaufzurückhaltung und Angebotseinschränkungen. „Der Vertrauensverlust in die Sicherheit der Energieversorgung führt so zur Existenzangst, mit unabsehbaren Folgen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung“, sagt Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NLT. Derzeit reagiere der Bund mit einer Reihe von Hilfs- und Rettungsprogrammen. Diese Vielzahl punktueller Maßnahmen werde der Herausforderung jedoch nicht gerecht, sei verwaltungsintensiv und müsse beständig angepasst werden. „Um der Vielzahl von Notlagen schnell und wirkungsvoll zu begegnen, brauchen wir eine Deckelung der Energiepreise, wenigstens für den privaten Verbrauch und die kleinen und mittleren Unternehmen“, bezieht Ambrosy Stellung.

In der in der bundesweiten Debatte über die Energieversorgung plädiert er für einen staatlichen Eingriff am Anfang der Energie-Lieferkette, um die Auswirkungen der gestörten Preisbildung auf dem Energiemarkt zu begegnen. „Der Preisdeckel bei Gas und die Entkoppelung des Strom- vom Gaspreis müssen sofort kommen“, bringt es Ambrosy auf den Punkt.

Maßnahmen des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung hätten Vorrang vor Hilfen der Länder und Kommunen, ergänzt Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT. Derzeit werde über lokale Härtefallfonds in Niedersachsen diskutiert. „Die kommunalen Spitzenverbände sprechen mit der Landesregierung über die Umsetzung eines Härtefallfonds. Gemeinsam wollen wir verhindern, dass Menschen der Strom abgestellt oder das Gas abgedreht werden, weil sie die Rechnung nicht mehr bezahlen können“, erläutert Meyer. Dafür müssten jedoch zunächst die Rahmenbedingungen klar sein „Der Härtefallfonds kann nur ergänzend und nachrangig zu den Maßnahmen des Bundes greifen. Eine Entscheidung in den Kommunen ist erst möglich, wenn der Bund die vorrangigen Hilfen beschlossen hat. Das ist derzeit noch nicht ansatzweise erkennbar. Dies gehört zur Wahrheit, um keine falschen Erwartungen zu wecken und die Kommunen nicht finanziell oder personell zu überlasten“, macht Meyer deutlich.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hält Rede zur Lage der Union 2022

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen hat am 14. September 2022 ihre dritte Rede zur Lage der Europäischen Union gehalten. Sie sagte zu, die Abhängigkeit von Russland zu reduzieren und weiterhin solidarisch an der Seite der Ukraine zu stehen. Um u.a. bedürftige Haushalte bei den hohen Energiepreisen mit Hilfen im Umfang von 140 Milliarden Euro zu entlasten, kündigte sie weitgreifende Maßnahmen zur Abschöpfung von Überschusserlösen bei Unternehmen an. Mit Blick auf die Migration fordert sie einen permanenten rechtsverbindlichen Mechanismus zur Solidarität zwischen allen Mitgliedsstaaten. Als Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas stellt sie einen Europäischen Konvent in Aussicht.

Mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands in der Ukraine beschwor von der Leyen die Mitgliedsstaaten, die verhängten Wirtschaftssanktionen gegen Russland aufrecht zu erhalten. Auf den Angriffskrieg habe die EU solidarisch und schnell reagiert. Bisher seien über 19 Milliarden Euro zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt worden. Für den Wiederaufbau werde die EU weitere 100 Millionen Euro bereitstellen. Davon müssten auch zerstörte ukrainische Schulen wiedererrichtet werden. In Zukunft soll die Ukraine Zugang zum EU-Binnenmarkt erhalten. Ein Anschluss der Ukraine an das Stromnetz sei im März 2022 bereits sehr kurzfristig gelungen.

Die Union müsse ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland reduzieren. Die EU habe bereits einen Gasspeicherstand von 84 Prozent erreicht. Der Strompreis müsse dennoch vom bisher dominanten Gaspreis entkoppelt und der Elektrizitätsmarkt umfassend reformiert werden. Die Kommission sieht zur Bekämpfung hoher Energiepreise als kurzfristige Maßnahme eine Obergrenze für die Einnahmen von Unternehmen vor, die Strom zu niedrigen Kosten erzeugen. Mit diesen Einnahmen in Höhe von über 140 Milliarden Euro sollten bedürftige Haushalte und Unternehmen mit hohem Energiebedarf unterstützt werden.

In Zukunft solle der Wasserstoffmarkt gefördert werden. Ziel sei bis 2030 jährlich zehn Millionen Tonnen erneuerbaren Wasserstoff in der EU zu erzeugen. Hierfür soll eine Europäische Wasserstoffbank gegründet werden, die über drei Milliarden Euro in den Aufbau des Marktes für Wasserstoff investieren werde. Im Rahmen des Europäischen Green Deal sei auch die Überarbeitung des Abfallrechtsrahmens und die Überarbeitung der EU Tierschutzvorschriften geplant. Zur künftigen Bekämpfung von Waldbränden werden die Brandbekämpfungskapazitäten im nächsten Jahr durch den Kauf von zehn Löschflugzeugen und drei zusätzlichen Hubschraubern erweitert.

Die EU benötige für die Migration insgesamt faire und zügige Verfahren und einen permanenten rechtsverbindlichen Mechanismus, der Solidarität gewährleiste. Gleichzeitig sei eine wirksame Kontrolle der Außengrenzen wichtig.

Niedersächsische Allianz für Krankenhäuser

Niedersachsens Krankenhäuser sind in einer prekären wirtschaftlichen Lage. Die aktuellen Krisen und die anhaltende Belastung in der Corona-Pandemie verstärken bestehende strukturelle Probleme. Inflation und steigende Energiepreise treiben die laufenden Kosten in die Höhe in einer Situation, die ohnehin durch unzureichende Fallkostenpauschalen, mangelnde Auslastung und einen massiven Investitionsstau gekennzeichnet ist. Darauf hat die „Niedersächsische Allianz für die Krankenhäuser“ mit einem Aktionstag am 21. September 2022 in Hannover aufmerksam gemacht.

In der Allianz sind die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) und zahlreiche Verbände, darunter die kommunalen Spitzenverbände, zusammengeschlossen. Beim Aktionstag forderte die Allianz von der Bundesregierung kurzfristige Hilfsmaßnahmen, um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung nicht zu gefährden. Die Kernforderungen sind ein sofortiger Inflationsausgleich für die Krankenhäuser, die Entlastung des Personals durch einen „Bürokratie-Lockdown“ und ein erneuter Corona-Rettungsschirm zur Kompensation von Mehrkosten und Erlösausfällen.

NLT-Präsident Sven Ambrosy appellierte im Rahmen des Aktionstages an die Landesregierung, durch ein geordnetes Planungsverfahren ein qualitativ hochwertiges und flächendeckendes Krankenhausangebot zu sichern „Eine gute Krankenhausversorgung ist Daseinsvorsorge und kein Luxus, eine angemessene Finanzierung ist deshalb zwingend. Es darf keine weißen Flecken in der niedersächsischen Versorgungslandschaft geben. Die bedarfsgerechte Versorgung muss vielmehr erhalten und weiterentwickelt werden. Das ist verantwortungsvolles politisches Handeln in der Krise“, wird Ambrosy in einer gemeinsamen Stellungnahme der Allianz zitiert.

Der Aktionstag an der hannoverschen Marktkirche war Teil der bundesweiten Kampagne „Alarmstufe ROT: Krankenhäuser in Gefahr“ von Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie 16 Landeskrankenhausgesellschaften, die in unterschiedlicher Form in allen Bundesländern stattfand. In Niedersachsen macht die NKG bereits seit August mit der landesweiten Aktion „Die Krankenhäuser in Niedersachsen stehen vor der Zerreißprobe“ auf die massiv angespannte Lage der Kliniken im Land aufmerksam.

Übereilte Änderung des kommunalen Haushaltsrechts verfassungswidrig

Der NLT hält die vom Niedersächsischen Landtag beschlossene Änderung des kommunalen Haushaltsrechts für formell verfassungswidrig, weil das Anhörungsrecht eines kommunalen Spitzenverbandes nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung verletzt wurde. „Wir hätten die vom Innenausschuss eilig an die Änderung des Personalvertretungsrechtes angeflickte Fragestellung gerne mit unseren Mitgliedern und Gremien erörtert. Wir haben den Landtag deshalb um eine Anhörungsfrist gebeten, die eine sinnvolle Beteiligung der Landkreise und der Region erlaubt hätte. Dem wollte man nicht nachkommen, ohne dass die Eilbedürftigkeit nachvollziehbar ist“, erklärt NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer. „Damit ist die Norm nach unserer Einschätzung formell verfassungswidrig. Das führt zu mehr Verunsicherung in der Krise statt Lösungen für die Kommunen“, macht er deutlich.

Meyer weist darauf hin, dass der Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtags selbst in seinem schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11735) die verfassungsrechtlichen Risiken dieses – erstmals in der Krise einseitigen Vorgehens ausführlich darstellt. „Es ist mehr als bedauerlich, dass in dieser letzten Plenarsitzung auf die bisher in allen Krisen dieser Legislaturperiode geübte Gemeinsamkeit bei Verfahrensfragen mit der großen Koalition ein Schatten fällt“, fasst Meyer zusammen.

Anlass seiner Kritik ist die Änderung des § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Der Landtag hat am gestrigen Mittwoch mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen haushaltswirtschaftliche Erleichterungen beschlossen. Diese ermöglichen den Kommunen befristet eine höhere Verschuldung. So sollen die finanziellen Folgen des Krieges in der Ukraine aufgefangen werden. Ein solches Vorgehen hat der NLT in der Vergangenheit kritisch gesehen, weil die finanziellen Belastungen der Kommunen damit nur vorgeblich gelöst werden. Anstatt den Kommunen bei neuen enormen finanziellen Belastungen wirksam zu helfen, eröffnet das Land den Kommunen schlicht den Weg in eine ungebremste Verschuldung.

Abschlussbericht der Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern veröffentlicht

Am 12. September 2022 hat die Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern (EKKiSchG) ihren Abschlussbericht an Landtagspräsidentin Dr. Gabriele Andretta übergeben.

Die Kommission war im Oktober 2020 vom niedersächsischen Landtag eingesetzt worden und bestand zuletzt aus 14 Landtagsabgeordneten und einer externen Sachverständigen. Vor dem Hintergrund des Bekanntwerdens des jahrelangen Kindesmissbrauchs auf einem Campingplatz in Lügde nahe der Grenze zu Niedersachsen sollte die Kommission die strukturellen und organisatorischen Parallelen sämtlicher dem Landesjugendamt bekannten Missbrauchsfälle aufarbeiten. Ein Augenmerk sollte dabei auf der Einbeziehung der institutionellen Erkenntnisse und der besonderen Berücksichtigung der Rolle der beteiligten Jugendämter liegen. Auch bereits bestehende Erkenntnisse aus dem „Frenzel-Bericht“, der beim Landespräventionsrat Niedersachsen angesiedelten „Lügde Kommission“ sowie des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags sollten Eingang in den Bericht finden.

Der nun vorliegende Abschlussbericht beinhaltet insgesamt 16 Themenblöcke und umfasst 162 Empfehlungen. Er stellt bestehende Regelungen im Kinderschutz in Frage, verweist auf Defizite und eröffnet Vorschläge zur Verbesserung. Fachlich und inhaltlich sind die Empfehlungen überwiegend nachvollziehbar und sinnvoll. Insbesondere die Anregungen zur Sensibilisierung der Gesellschaft, zur Ausweitung des Themenfeldes Kinderschutz in Ausbildung, Studium, Fort- und Weiterbildung und zur weiteren Vernetzung und Kooperation der einzelnen Professionen und Institutionen sind zu begrüßen.

Weiterhin kritisch zu sehen ist die Diskussion um die Einführung fachaufsichtlicher Instrumente in Form von beispielsweise spezifischen Mitteilungspflichten. Die kommunalen Spitzenverbände sollen ersten Äußerungen des Niedersächsischen Sozialministeriums zufolge in die anstehenden Prozesse zur Umsetzung des Berichts der Kommission auf Landesebene in bewährter Form eingebunden werden. In der konkreten Auseinandersetzung mit den Empfehlungen wird es darauf ankommen, diese vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung zu bewerten und ggf. umzusetzen.

Jahressteuergesetz 2022: Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit: Gegenüber dem Referentenentwurf hat es verschiedene Änderungen gegeben, u.a. eine Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und eine weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sowie verschiedene Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Dabei wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

Mit dem Gesetzentwurf werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden:

Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) zur Aktualisierung des Einkommensteuertarifs und Anhebung des Kinderfreibetrags beschlossen. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag (DLT) über die Regelungen wie folgt:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Damit die Anpassungen sofort ab dem 1. Januar 2023 greifen können, sollen diese im Vorgriff auf die voraussichtlichen Berichtsergebnisse zunächst unter Berücksichtigung der Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz zeitnah umgesetzt werden. Im parlamentarischen Verfahren wäre eine ggf. erforderlich werdende Anpassung der Werte im Lichte der im Herbst 2022 vorliegenden Berichtsergebnisse bzw. der Daten der Herbstprojektion der Bundesregierung möglich.

Mit dem Gesetzentwurf werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden:

Umsatzsteuer – Temporäre Senkung des Steuersatzes auf Gaslieferungen für das Erdgasnetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Das BMF hat dazu erläutert, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird. Diese unterliegt, ebenso wie das Entgelt für die Gaslieferung, der Umsatzsteuer. Da den Gaskunden jedoch keine zusätzlichen Belastungen aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage entstehen sollen, soll mit dem Gesetzentwurf der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet auf 7 v.H. gesenkt werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll so lange gelten, wie die Gasbeschaffungsumlage erhoben werden wird, also vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Es wird von den Unternehmen erwartet, dass sie diese Senkung 1:1 an die Verbraucher weitergeben.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften: Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für Niedersachsen 2. Quartal 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen zum Ende des 2. Quartals 2022 zusammengestellt.

Die bereinigten Einzahlungen insgesamt stiegen um 9,4 Prozent auf 14,8 Milliarden Euro. Besonders positiv war die Entwicklung bei den Steuern und steuerähnlichen Abgaben mit + 16,1 Prozent. Die Gewerbesteuer (netto) belief sich im ersten Halbjahr auf 2,3 Milliarden Euro (+ 12,3 Prozent). Die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern stiegen auf 2,5 Milliarden Euro (+ 20,2 Prozent).

Die bereinigten Auszahlungen betrugen 14,7 Milliarden Euro (+ 7,1 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen nur um 4,1 Prozent auf gut 3,3 Milliarden Euro. Die Sachund Dienstleistungen erhöhten sich deutlich um 12,9 Prozent auf 1,7 Milliarden Euro. Die Transferauszahlungen stiegen um 4,6 Prozent auf 8,2 Milliarden Euro an. Dabei waren die Entwicklungen im Sozialbereich im ersten Halbjahr unterschiedlich. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gingen um 3,3 Prozent auf 0,97 Milliarden Euro zurück, die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) reduzierten sich um 1,9 Prozent auf 0,7 Milliarden Euro. Hingegen stiegen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) um 4,9 Prozent auf 0,84 Milliarden Euro und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) um 6,3 Prozent auf 1,4 Milliarden Euro. Am stärksten stiegen die sonstigen Sozialleistungen mit + 36 Prozent auf 0,48 Milliarden Euro an. Hierin sind auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthalten.

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen belief sich auf 100 Millionen Euro (Vorjahr – 201 Mio. Euro). Dies war somit besser als im Vorjahr. Hintergrund dürften die im ersten Halbjahr deutlich gestiegenen Steuereinnahmen sein, während viele Kostenfolgen sowohl wegen des Krieges in der Ukraine als auch wegen der Inflation sich erst künftig in der Statistik abbilden werden.

Dies erklärt auch den Stand der Kassenkredite zum 30. Juni 2021. Insgesamt sanken sie um rund 600 Millionen Euro auf 1,7 Milliarden Euro. Ohne Verbindlichkeiten aus Cashpooling (Weitergabe von Kassenkrediten an Ausgliederungen) war hingegen ein leichter Anstieg bei den Kassenkrediten beim nichtöffentlichen und öffentlichen Bereich auf gut 1,6 Milliarden Euro zu verzeichnen. Gleichwohl gibt es gegenüber dem Vorjahreszeitpunkt keine signifikante Veränderung ohne Berücksichtigung des Cashpooling.

Landtag beschließt Verteilung der Bundesmittel für die Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine

Der Niedersächsische Landtag hat am gestrigen 22. September 2022 den von den Regierungsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Aufnahmegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz wird die nach schwierigen Verhandlungen zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gefundene politische Verständigung zur Verteilung der Bundesmittel für die Aufnahme der Kriegsvertriebenen im Jahr 2022 umgesetzt, in dem die zur Auszahlung notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft, so dass die Auszahlung der Bundesmittel noch in diesem Jahr erfolgen kann.

Konsultation der EU-Kommission zu einem neuen EU-Rahmen für die Waldüberwachung und Strategiepläne

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einem neuen EU-Rahmen für die Waldüberwachung aufgerufen. Aus Sicht der Kommission sind die derzeit vorliegenden Informationen über den Zustand der Wälder unzureichend. Um das Potenzial der Wälder zu erschließen, sollen ein EU-Rahmen für die Waldüberwachung sowie ggf. nationale Strategiepläne vorgelegt werden. Interessierte Landkreise können bis zum 17. November 2022 an der Konsultation teilnehmen. (Mehr Information auf der Webseite der Vertretung der EU Kommission in Deutschland).

COVID-19-Schutzgesetz verabschiedet

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) am 8. September 2022 verabschiedet hatte, hat der Bundesrat dem Gesetz am 16. September 2022 zugestimmt. Das Gesetz ist noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 1454) und zum Teil bereits am Folgetag in Kraft getreten. Die Änderungen durch das Artikelgesetz betreffen vor allen Dingen das Infektionsschutzgesetz (IfSG), geändert werden aber auch zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen.

Über den vorangegangenen Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. August 2022 über Formulierungshilfen zu Regelungen über Corona-Schutzmaßnahmen im IfSG und das vorgesehene Zweistufenkonzept hatten wir in NLT Aktuell, Ausgabe 28 vom 26. August 2022, ausführlich berichtet. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen haben sich noch einzelne Änderungen ergeben. So ist beispielsweise die bundesweit geltende Regelung zur Maskenpflicht im Fernverkehr auf Fahrgäste des öffentlichen Personenfernverkehrs beschränkt worden.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im IfSG für Schutzmaßnahmen, die bis zum 23. September 2022 befristet waren, gelten übergangsweise noch bis zum Monatsende weiter. Der neue Rechtsrahmen für Schutzmaßnahmen gilt dann ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 und soll es ermöglichen, auf den zu erwartenden Anstieg der Corona-Infektionen im Herbst und Winter entsprechend reagieren zu können. Neben den Regelungen für mögliche Corona-Schutzmaßnahmen wurden u. a. auch Änderungen bezüglich der Meldungen von Gesundheitsämtern und Krankenhäusern an das Robert Koch-Institut (RKI) sowie erweiterte Befugnisse für die hygienische Überwachung vorgenommen.

Bundesweit werden ab Oktober 2022 insbesondere einheitliche Regelungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und zur Masken- und Testnachweispflicht in bestimmten Bereichen – so beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen – gelten. Die Bundesländer haben darüber hinaus die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zu erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist zum 1. Oktober 2022 eine neue Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vorgesehen. Sie befindet sich derzeit in der Verbandsanhörung.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gilt weiter

Am 21. September 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARSCoV-2 Absonderungsverordnung elektronisch verkündet worden. Sie tritt am 24. September 2022 in Kraft und sieht ausschließlich eine erneute Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung um weitere vier Wochen bis zum 22. Oktober 2022 vor.

Im Rahmen der vorangegangenen Verbandsbeteiligung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens die Fortgeltung der Verordnung gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als nach wie vor unabdingbar befürwortet.

Abstimmen: Publikumspreis des Deutschen Engagementpreises

Bis zum 19. Oktober 2022 kann für den Publikumspreis des Deutschen Engagementpreises abgestimmt werden. Rund 460 Projekte, darunter 38 aus Niedersachsen, haben die Chance auf den mit 10.000 EUR dotierten Publikumspreis. Die Abstimmung ist online unter www.deutscher-engagementpreis.de möglich, dort sind auch alle Projekte sowie die Teilnahmebedingungen abrufbar. Der Deutsche Engagementpreis wird seit 2009 jährlich am Internationalen Tag des Ehrenamtes am 5. Dezember verliehen wird. Förderer des Deutschen Engagementpreises sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Deutsche Fernsehlotterie und die Deutsche Bahn Stiftung.

Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz Gebührenverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz Gebührenverordnung zur Stellungnahme übermittelt. Mit der Änderungsverordnung sollen laut dem BMUV vor allem die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der Stiftung Elektro-Altgeräteregister für das Jahr 2023 angepasst werden.

Zu diesen Gebührentatbeständen gehört auch die Optierungsgebühr, die seit 2015 von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Anzeige einer Sammelgruppe zur Optierung zu entrichten ist. Die von der kommunalen Seite gegen die Optierungsgebühr angestrengten Klagen sind im Ergebnis erfolglos geblieben, da die Verwaltungsgerichte diesen Gebührentatbestand für rechtmäßig erachten. Ausweislich des vorliegenden Verordnungsentwurfs soll die Optierungsgebühr im kommenden Jahr von 132,90 Euro auf 110,00 Euro sinken.

BNetzA stellt erstmals Unterversorgung mit Internet fest: Vier Gemeinden in Niedersachsen betroffen

Mit der letzten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurden die Befugnisse der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgeweitet. Gemäß §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG darf seitens der BNetzA eine Unterversorgung festgestellt werden, wenn eine Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem erschwinglichen Preis weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit vorliegt. Dies hat die BNetzA nun bundesweit erstmals vollzogen und am 8. September 2022 die Unterversorgung gem. dem sog. „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ (RaVT) für vier niedersächsischen Kommunen festgestellt: Mittelstenahe (Landkreis Cuxhaven), Halvesbostel und Brake (Landkreis Harburg) sowie Stuhr (Landkreis Diepholz). Die Liste der festgestellten Unterversorgungen kann auf der Webseite der BNetzA unter https://link.nlt.de/8u43 eingesehen werden.

Innerhalb eines Monates nach Feststellung können sich nun Telekommunikationsanbieter gegenüber der BNetzA zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die BNetzA innerhalb von spätestens vier Monaten ein oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen sowie Telekommunikationsdienste anzubieten.

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Koalitionsausschuss beschließt drittes Entlastungspaket des Bundes

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat am 3. September ein drittes Entlastungspaket zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen mit einem Gesamtvolumen von 65 Milliarden Euro beschlossen. Hervorzuheben sind die Ausweitung des Wohngeldes, Einmalzahlungen für Rentner, Studierende und Schüler, die Erhöhung des Regelsatzes im Bürgergeld sowie das Ziel, in Nachfolge des 9 Euro-Tickets ein bundesweites Nahverkehrsticket einzuführen.

Es handelt sich überwiegend um neue Verabredungen, zum Teil aber auch um Vorhaben, die sich bereits im Verfahren befinden. Zusammen mit den Maßnahmen der zwei bisherigen Entlastungspakete wird ein Gesamtvolumen von über 95 Milliarden Euro beziffert. Unbeschadet dessen plant die Koalition, für die Jahre ab 2023 ohne die Nutzung der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse auszukommen. Aus kommunaler Sicht sind nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages aus den 20 beschlossenen Maßnahmen folgende Punkte hervorzuheben:

  • Ausweitung des Wohngelds

Die Koalitionäre wiederholen ihre Absicht, zum 1. Januar 2023 das Wohngeld zu reformieren. Es soll eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthalten. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des Deutschen Landkreistages, auch wenn wir eine zügigere Regelung befürwortet hätten. Zudem soll der Kreis der Wohngeldberechtigen von derzeit ca. 700.000 auf 2 Millionen Bürger erweitert werden. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird dies die kommunalen Wohngeld-Stellen vor besondere Herausforderungen stellen. Als kurzfristige Maßnahme für die Heizperiode September bis Dezember 2022 soll ein erneuter einmaliger Heizkostenzuschuss in Höhe 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt und 540 Euro für zwei Personen an die Bezieher von Wohngeld gezahlt werden. Für jede weitere Person im Haushalt sollen zusätzliche 100 Euro gezahlt werden.

  • Bundesweites ÖPNV-Ticket

In Nachfolge des 9 Euro-Tickets soll ab dem nächsten Jahr ein bundesweit nutzbares, digital buchbares Nahverkehrsticket eingeführt werden. Der Bund bietet den Ländern dazu eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 1,5 Milliarden Euro an, wenn sie den gleichen Teil beisteuern. Die näheren Einzelheiten sollen von den Verkehrsministern von Bund und Ländern erarbeitet werden. Eine der dabei vordringlich zu klärenden Fragen wird sein, wie bei einem bundesweit nutzbaren, digital buchbaren Nahverkehrsticket die Aufgabenträger (i. d. R. Landkreise und kreisfreie Städte) weiterhin ihre Einnahmen bekommen. Die Kompensation für das 9 Euro-Ticket war mit dem CoronaRettungsschirm verkoppelt. Für das nun vorgesehene Nachverkehrsticket wird ein neuer Mechanismus zu finden sein.

NLT-Sozialausschuss verlangt konkrete Hilfen in der Energiekrise

Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsischen Landkreistages hat in einem einstimmigen Beschluss vom 5. September 2022 an den Bund und das Land Niedersachsen appelliert, umgehend die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um soziale Notlagen wegen der rapide steigenden Energiepreise zu vermeiden. Die dazu von der Bundesregierung am 4. September 2022 angekündigten Maßnahmen seien nicht geeignet, einkommensschwache Haushalte gezielt zu entlasten. Notwendig sei aus Sicht der Landkreise und der Region Hannover eine gezielte Regulierung des Energiemarktes. Begleitende gesetzliche Maßnahmen bedürften der sofortigen Umsetzung zu Beginn der Heizperiode und nicht erst mit Beginn des nächsten Jahres 2023. Das Wohngeldverfahren müsse drastisch vereinfacht werden, um überhaupt umsetzbar zu sein.

Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die Kommunen – in Ergänzung und nachrangig – eigene Unterstützungsmaßnahmen erst prüfen könnten, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Unterstützung einzelner hilfsbedürftiger Haushalte auf der Bundesebene verlässlich bekannt seien. Das Land Niedersachsen wurde aufgefordert, gemeinsam mit den Energieversorgern und den kommunalen Spitzenverbänden mögliche Kriterien für die Inanspruchnahme eines Härtefallfonds zu entwickeln.

309. Sitzung des DLT-Präsidiums am 8. September 2022

Im Mittelpunkt der 309. Präsidialsitzung des Deutschen Landkreistages, die am 8. September 2022 in Neuhardenberg stattfand, stand ebenfalls die aktuelle Diskussion zur Gasund Energieversorgung. Zu den Beschlussfassungen hierzu werden wir gesondert zurück- kommen. DLT-Präsident Sager wird in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 8. September 2022 unter anderem dahingehend zitiert, er schließe auch Fracking in Deutschland zur Erschließung neuer Gasreserven nicht aus. Der NLT hat im Präsidium im Rahmen der Diskussion zur Gas- und Energieversorgungslage im Herbst/Winter 2022/2023 darauf hingewiesen, dass der NLT dem Fracking ablehnend gegenüberstehe, in keinem Fall könne diese Fördermethode zu einer Linderung der Gasproblematik im Herbst/Winter 2022/2023 beitragen. Die aktuelle Diskussion sollte daher nicht mit dieser Problematik belastet werden.

Präsident Sager stellte im Rahmen der Präsidiumssitzung ferner fest, die deutschen Landkreise ständen vor finanziell schwierigen Monaten. Gerade deshalb sei es an der Zeit, das ausgreifende Engagement des Bundes in Themenfeldern der Länder und Kommunen zu reduzieren. Hierbei gehe es um Bereiche, die die Länder verantworteten, bei denen es aber immer wieder zu Übergriffigkeiten des Bundes komme, für die die Landkreise und Gemeinden vor Ort dann auf die Dauer finanziell einzustehen hätten.

Breiten Raum nahm schließlich die Diskussion zur Aufnahme Vertriebener aus der Ukraine ein. Das DLT-Präsidium wies darauf hin, dass vielerorts die Kapazitätsgrenzen erreicht sind. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die Versorgung der Flüchtlinge mit Wohnraum, aber auch die Bereitstellung von Plätzen in Kitas und Schulen. Bereits jetzt zeichne sich in vielen Landkreisen erneut eine Unterbringung in Turnhallen und ähnlichen Behelfsunterkünften ab. Der DLT forderte deshalb keine weiteren freiwilligen Aufnahmen aus der EU sowie mehr Unterstützung von Ländern und Bund. In Niedersachsen hat zu dieser Problematik am 5. September 2022 eine Videokonferenz des Geschäftsführenden Präsidiums und Vertretern der vier regionalen Landrätekonferenzen mit Staatssekretär Stephan Manke (Innenministerium) stattgefunden.

75. Jahrestagung des Deutschen Landkreistages

Am 7. September 2022 fand im brandenburgischen Neuhardenburg (Landkreis MärkischOderland) die 75. Jahrestagung des Deutschen Landkreistages statt. Gäste waren unter anderem Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir und Brandenburgs Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke. DLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans Günter Henneke bot in seiner Funktion als Vorsitzender des Vereins für Geschichte der Deutschen Landkreise vier kurze Rückblicke in die Kreisgeschichte (1822-1872-1922-1947). Prof. Dr. Peter Michael Huber, Richter des Bundesverfassungsgerichts, referierte über den Beitrag des Bundesverfassungsgerichts zur Entfaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Helmut Schleweis, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes skizzierte die Anforderung an die kommunalen Sparkassen der Zukunft.

DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager fasste die inhaltlichen Aussagen des Tages wie folgt zusammen: „Der Deutsche Landkreistag ist über die Jahre nicht müde geworden dafür einzutreten, dass die Politik die Menschen in den Landkreisen im Blick behält und weiter am Thema Gleichwertige Lebensverhältnisse arbeitet. Eine verantwortungsbewusste und gestaltungswillige kommunale Selbstverwaltung muss auch von Berlin aus unterstützt werden. Das beginnt mit einer aufgabenangemessenen Steuerausstattung und geht hin bis zum Klimaschutz, Krisenfestigkeit und Digitalisierung.“

Sven Ambrosy zum DLT-Vizepräsidenten gewählt

Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy (SPD), Landkreis Friesland, ist im Rahmen der diesjährigen Mitgliederversammlung des Deutschen Landkreistages (DLT) zu einem der vier Vizepräsidenten des kommunalen Spitzenverbandes auf der Bundesebene gewählt worden. Die Wahl im brandenburgischen Neuhardenberg, Landkreis Märkisch-Oderland, erfolgte einstimmig.

Der seit 2014 im Amt befindliche Präsident des Deutschen Landkreistages, Landrat Reinhard Sager (CDU), Kreis Ostholstein, wurde ebenfalls einstimmig für zwei weitere Jahre wiedergewählt. Bestätigt als Vizepräsident wurde der Tübinger Landrat Joachim Walter (CDU). Wie Ambrosy neu in diese Funktion gewählt, wurden zudem auch Landrat Thomas Karmasin (CSU), Landkreis Fürstenfeldbruck sowie Landrat Wolfgang Schuster (SPD), Lahn-Dill Kreis.

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) durch Landesregierung beschlossen

Am 30. August 2022 hat die Niedersächsische Landesregierung die Änderung des LROP beschlossen. Mit der anstehenden Verkündung, die für Mitte/Ende September 2022 vorgesehen ist, wird dann das mehrjährige LROP Fortschreibungsverfahren abgeschlossen werden. Das LROP wird nun weitgehend entsprechend der Auslage im zweiten Beteiligungsverfahren geändert werden. So werden etwa Vorranggebiete Wald eingeführt und zukünftig wird der Ausschluss von Freiflächen-PV in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft nur noch als Grundsatz gelten. 

Mit Blick auf die Klimaschutz- und Energiewendeziele des Landes liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf der Überarbeitung von Festlegungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien. Dies betrifft unter anderem die Bereiche Photovoltaik, Windenergienutzung an Land und auf See, Regelungen für die Trassenführung zur Ableitung von Strom aus Offshore Windenergie-Parks oder auch Festlegungen zum Stromnetzausbau. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Aktualisierung von Festlegungen zum landesweiten Biotopverbund, zu Natura 2000-Gebieten und zur Trinkwassergewinnung. Erstmalig werden Festlegungen zum Schutz kultureller Sachgüter und historischer Kulturlandschaften getroffen und Vorranggebiete Wald eingeführt. Neu aufgenommen werden zudem Grundsätze zum klimagerechten Waldumbau, zur Begrenzung der Neuversiegelung von Böden und zum ökologischen Landbau. Damit übernimmt das LROP Inhalte der Vereinbarungen zum „Niedersächsischen Weg“.

Die Festlegungen des LROP bilden den Rahmen für eine Konkretisierung auf Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung. Sie binden vor allem öffentliche Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, sind in manchen Fällen aber auch bei raumbedeutsamen Vorhaben von Personen des Privatrechts zu beachten oder zu berücksichtigen (zum Beispiel bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben oder wenn gesetzlich die Einhaltung von Zielen der Raumordnung als Genehmigungsvoraussetzung normiert ist). Die letzte Fortschreibung war 2017. Die nunmehr aktuelle Fassung des LROP ist schon jetzt unter: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/raumordnung_landesplanung/landes_r aumordnungsprogramm/anderung-der-lrop-verordnung-182599.html abrufbar.

Gesundheitsämter der Landkreise lehnen Finanz-Prüfung von Testzentren ab

Die Gesundheitsämter der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover lehnen es strikt ab, als neue Aufgabe vermuteten Fällen von Abrechnungsbetrug bei den privaten Corona-Teststellen nachzuspüren. „Unsere Gesundheitsämter sorgen sich seit über zwei Jahren mit aller Kraft um den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung und stemmen das Pandemie-Management. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sucht wegen seines Einknickens vor der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nun andere Stellen, die den zu verurteilenden Abrechnungsbetrug bei den Teststellen verfolgen. Das darf aber nicht zu einer Mehrbelastung der kommunalen Gesundheitsämter führen. Deren Aufgabe ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern. Für die Strafverfolgung sind andere zuständig,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, am 1. September 2022 in Hannover

Hintergrund: Am 1. September 2022 ist die 4. Verordnung zur Änderung der CoronavirusTestverordnung in Kraft getreten. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Abrechnung von Corona-Teststellen ist zum Teil auf das Robert Koch Institut und zum Teil auf die „nach Landesrecht zuständigen Stellen“ verlagert worden. Bei den niedersächsischen Gesundheitsämtern stehen für diese Aufgaben keine personellen Ressourcen zur Verfügung. Da-her fordert der NLT das Land Niedersachsen auf, dafür eine Stelle der Landesverwaltung als zuständige Stelle zu bestimmen.

Staatssekretär Heiger Scholz (MS) hat in einem Schreiben an die niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände vom 2. September 2022 mitgeteilt, dass – anders als in anderen Bundesländern geplant – das Sozialministerium nicht die kommunalen Gesundheitsämter in Niedersachsen als zuständige Stellen bestimmen werde. Er stimme mit den kommunalen Spitzenverbänden überein, dass es sich bei den im Anschluss an die Unterrichtung durch das RKI aufzunehmenden strafrechtlichen Vorermittlungen nicht um eine Aufgabe der Gesundheitsämter handelt.

Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission für das Jahr 2021 veröffentlicht

Mit Pressemitteilung vom 17. August 2022 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) den 13. Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission (HFK) des Landes Niedersachsen für das Jahr 2021 veröffentlicht. Im Jahr 2021 wurden danach 767 Eingaben bei der Geschäftsstelle der HFK eingereicht. Gleichzeitig wurden im Kalenderjahr 2021 806 Entscheidungen über die Annahme oder Nichtannahme von Eingaben getroffen. 557 (69 Prozent) Eingaben wurden zur Beratung angenommen, 249 (31 Prozent) wurden abgelehnt.

Im Jahr 2021 wurden 151 Härtefalleingaben abschließend beraten mit dem Ergebnis, in 99 Fällen ein Härtefallersuchen zu stellen. Das MI folgte in 83 Fällen der Empfehlung der Kommission und ordnete die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an.

Von den 83 Anordnungen im Jahr 2021 wurden insgesamt 214 Personen begünstigt. Dabei handelte es sich um 25 Männer, 25 Frauen, 9 Paare (= 18 Personen) und 146 Personen im Familienverband. Von den 146 Personen im Familienverband waren 49 Kinder. Damit waren 22,9 Prozent der Personen, die von einer positiven Entscheidung der Härtefallkommission profitierten, noch minderjährig.

Weitere Informationen zum Härtefallverfahren können unter www.hfk.niedersachsen.de abgerufen werden.

Kommunalbericht 2022 der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofes am 1. September 2022 den Kommunalbericht 2022 vorgestellt (LT-Drs. 18/11650). Der Aufbau des Kommunalberichts entspricht weitgehend demjenigen der Vorjahre. Neu eingefügt wurde ein Kapitel 3 mit dem Thema Schwerpunkte. Darin geht es zunächst allgemein um das Thema Digitalisierung (S. 14 ff.) und dann mit Blick auf OZG Verwaltungsleistungen (S. 18 ff.) und in allgemeinbildenden Schulen (S. 27 ff.). Weiterer Schwerpunkt ist das Thema Regionalisierung (S. 38 ff.), das sich mit finanzstatistischen Zahlen der ehemaligen Regierungsbezirke Hannover und Weser-Ems im Vergleich befasst. Auf Seite 50 beginnt die Darstellung zu den Kommunalfinanzen. Hier wird zunächst auf noch fehlende Jahresabschlüsse (insbesondere kleinerer Kommunen) eingegangen. Von Seiten der überörtlichen Kommunalprüfung werde davon ausgegangen, dass die Kommunalaufsichtsbehörden weiterhin auf die fristgerechte Erstellung der Jahresabschlüsse hinwirkten, um so die Umstellung der Statistik 2026 auf doppische Zahlen sicherzustellen. Die eigentlichen Prüfungsergebnisse finden sich ab Seite 76 ff.; für die Kreisebene von besonderer Bedeutung sind hierbei folgende Ausführungen:

– Zweckverbände – Eine immer noch bewährte Form kommunaler Zusammenarbeit (S. 84 ff.),

– Hohe Gefahren durch Cyberkriminalität – Kommunen müssen sich besser schützen! (S. 91 ff.),

– Strukturierte und zielgerichtete Liegenschaftsverwaltung – Eine unterschätzte Notwendigkeit? (S. 100 ff.),

– Flexible Bedienformen – Individuelle Lösung für den ÖPNV im ländlichen Raum (S. 106 ff.),

– Kindeswohlgefährdung – Wie kann die Verantwortungsgemeinschaft den Kinderschutz verbessern? (S. 113 ff.).

Im Kapitel 6 (S. 125 ff.) geht es um Haushaltsrisiken durch Investitionsrückstände. Auch hier werden die statischen Gebiete Hannover und Weser-Ems miteinander verglichen. Im Fazit (S. 142) stellt die Prüfungsbehörde fest, der direkte Vergleich der beiden statistischen Gebiete und der dazu gehörigen Anpassungsschichten beweise, dass keiner der benannten Einflussfaktoren allein ausschlaggebend für die Höhe der aufgelaufenen Investitionsrückstände gewesen sei. Einfache kausale Zusammenhänge zwischen Ursache und Wirkung konnten somit nicht festgestellt werden.

Sicherheit der Energieversorgung: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 31. August 2022 wurde die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 28. Februar 2023 und sieht eine Reihe von verpflichtenden Energiesparmaßnahmen in Privathaushalten und Unternehmen sowie für die öffentliche Hand vor. So wird u. a. vorgeschrieben, dass Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Gebäuden im Regelfall nicht mehr zu heizen sind und dass für Arbeitsplätze in öffentlichen Liegenschaften eine Temperaturhöchstgrenze von 19°C gilt. Eine weitere Rechtsverordnung des Bundes mit mittelfristig wirksamen Energieeffizienzmaßnahmen bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) wurde ebenfalls am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Sie sieht mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode vor. Zur Steigerung der Energieeffizienz soll in öffentlichen und privaten Gebäuden eine Pflicht zur Heizungsprüfung und zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs gelten. Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch sollen zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet werden.

Kommunale Wärmeplanung – Förderrichtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte Anfang des Monats angekündigt, dass die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU Kommission im September 2022 starten werde. Zwischenzeitlich wurde am 18. August 2022 die BEW-Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die BEW richtet sich an Unternehmen, Kommunen und ihre Betriebe, kommunale Zweckverbände sowie eingetragene Vereine und Genossenschaften, die Investitionszuschüsse für den Neubau und den Umbau von Wärmenetzen erhalten können, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

Förderanträge können ab dem 15. September 2022 elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Nähere Informationen können auf folgender Internetseite des BAFA abgerufen werden: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effiziente_Waermenetze/e ffiziente_waermenetze_node.html

Kindeswohl – Zahl der Gefährdungseinschätzungen 2021 um 14,3 Prozent angestiegen

Im Jahr 2021 wurden nach Informationen des Landesamtes für Statistik (LSN) in Niedersachsen insgesamt 17.164 Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter vorgenommen. Dies entspricht einem Anstieg um 14,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (15.015 Verfahren).

Im Jahr 2021 wurde bei 2.019 Kindern (11,8 Prozent der Gefährdungseinschätzungen) eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt. Anzeichen gab es unter anderem für die Vernachlässigung des Kindes (1.098 Fälle) oder eine körperliche Misshandlung (733 Fälle). Die Jugendämter sind gehalten, alle zutreffenden Arten der Kindeswohlgefährdung anzugeben, so dass hier Mehrfachnennungen möglich sind. Im Jahr 2020 wurde in 1.858 Fällen eine akute Kindeswohlgefährdung registriert. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2021 dementsprechend 8,7 Prozent mehr Fälle akuter Kindeswohlgefährdungen.

Eine latente Kindeswohlgefährdung war 2021 bei 2.331 Kindern (13,6 Prozent der Gefährdungseinschätzungen) das Ergebnis der jugendamtlichen Prüfung auf Kindeswohlgefährdung. Hier wurden in 1.397 Fällen Anzeichen von Vernachlässigung erkannt. Eine psychische Misshandlung des Kindes wurde in 759 Verfahren festgestellt. Im Jahr 2020 schlossen 2.232 Verfahren mit dem Ergebnis ab, dass eine latente Kindeswohlgefährdung vorlag. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2021 damit 4,4 Prozent mehr latente Kindeswohlgefährdungen. 

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Onlinezugangsgesetz (OZG)

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU „Onlinezugangsgesetz“ (BT-Drs. 20/2868) beantwortet die Bundesregierung schwerpunktmäßig Fragen zum OZG, OZG 2.0 und der Registermodernisierung.

Hinsichtlich des OZG 2.0 plane die Bundesregierung ein Artikelgesetz mit Änderungen am OZG sowie weiteren Gesetzen. Ein Austausch mit anderen Bundesministerien war zum Zeitpunkt der Anfrage für Ende August vorgesehen. Bisher gab es auch keine formellen Gespräche zwischen dem Bundesinnenministerium und den CIOs der Länder. Zur Vorbereitung des OZG 2.0 habe die Bundesregierung allerdings einen Dialogprozess mit den Ländern initiiert, in dem der Rechtsänderungsbedarf offen diskutiert werde. Eine direkte kommunale Beteiligung sei lediglich über die Verbändeanhörung vorgesehen. Über eine mögliche Verlängerung der Umsetzungsfrist werden keine Aussagen getroffen.

Die 35 priorisierten OZG-Leistungen werden in Teilen nicht fristgerecht umgesetzt. Zur Finanzierung der OZG Leistungen auf kommunaler Ebene empfiehlt der Bund, dass die Länder, die von den Konjunkturpaketmitteln profitieren, diesen Vorteil an die Kommunen weitergeben, indem sie den Kommunen kostenfrei oder kostengünstig OZG-Leistungen zur Nachnutzung bereitstellen. Der Deutsche Landkreistag hat bereits in der Vergangenheit diese Notwendigkeit betont. Eine Entscheidung bezüglich einer Once-OnlyGeneralklausel, die fachgesetzliche Änderungsbedarfe zur Umsetzung des Once-OnlyPrinzips reduzieren soll, wird voraussichtlich bis Ende 2022 erfolgen. Die Bundesregierung plane außerdem eine Marketingkampagne für die Nutzung des elektronischen Personalausweises.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer – 1. bis 3. Quartal

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat uns die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für September 2022 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über die ersten drei Quartale des Jahres möglich.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 212,8 Millionen Euro für September mitgeteilt. In den ersten drei Quartalen 2022 sind somit insgesamt 3,12 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen, zzgl. der Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 120 Millionen Euro beläuft sich der Betrag auf insgesamt 3,24 Milliarden Euro für das laufende Jahr bislang. Dies sind über 600 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im September 57,65 Millionen Euro (- 23,7 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). Hintergrund dürften die Auswirkungen durch die Kürzung des vom Bund gewährten Festbetrages sein. In den ersten drei Quartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 0,8 Millionen Euro insgesamt 536 Millionen Euro erhalten. Dies sind rund 4,5 Millionen Euro weniger als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Hintergrund ist die bereits angesprochene Reduzierung des Festbetrages des Bundes beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.

Stellungnahme zum Erlass Feldmieten

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem auf den Gesetzesbeschluss des Niedersächsischen Landtages zur Regelung von Feldmieten (§ 87 NWG n.F.) zurückgehenden Entwurf einer Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten Stellung genommen. Wir haben es grundsätzlich begrüßt, dass mit der Verordnung eine materiell-rechtliche Regelung zu fachlichen Anforderungen getroffen werden soll, die nunmehr unmittelbar über § 100 Abs. 1 WHG durchsetzbar sind. Gleichzeitig haben wir angemerkt, dass wir von der Verordnung keine wesentlichen Verbesserungen für die kommunale Praxis erwarten, da die Anzeigepflicht für Feldmieten aus Konnexitätsgründen nicht in das Gesetz aufgenommen wurde und auch die Verordnungsermächtigung inhaltlich auf die Festlegung der fachlichen Anforderungen für die Lagerung beschränkt worden ist. Weiterhin haben wir darauf hingewiesen, dass für einen funktionierenden Vollzug der Verordnung ein Zugriff auf die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zwingend erforderlich ist.

Änderung des NKomVG – Verlängerung der Anwendung von § 182 Abs. 4/Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

In der letzten Plenarwoche des Niedersächsischen Landtages Ende September wollen die Mehrheitsfraktionen noch eine Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes beschließen, um die Möglichkeit zur Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz aufgrund der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Hierzu hatte es im Vorfeld eine Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden gegeben, die gegen diese Änderung keine Einwände haben.

Überraschenderweise haben die Mehrheitsfraktionen zu diesem Gesetzgebungsverfahren äußerst kurzfristig einen Änderungsvorschlag vorgelegt. Damit sollen die haushaltswirtschaftlichen Erleichterungen in § 182 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) – die ursprünglich aus Anlass der Corona-Pandemie geschaffen wurden – zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bis zum 30. Juni 2024 entsprechend angewandt werden. Hintergrund für diese Regelungsabsicht ist ein Vorstoß des Niedersächsischen Städtetages, der innerhalb der kommunalen Spitzenverbände weder kommuniziert noch abgestimmt worden ist.

Mit E-Mail vom 1. September 2022 (20:10 Uhr) wurde den kommunalen Spitzenverbänden seitens des Landtages über das Wochenende eine Stellungnahmemöglichkeit bis 6. September 2022 (16:00 Uhr) eingeräumt. Die kommunalen Spitzenverbände nahmen hierzu getrennt Stellung. Alle drei Spitzenverbände tragen die beabsichtigte Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes mit bzw. begrüßen sie.

Zu der Frage der Verlängerung der Anwendung des § 182 Abs. 4 NKomVG gibt es hingegen innerhalb der kommunalen Spitzenverbände unterschiedliche Auffassungen. Der NLT hat angesichts der grundsätzlichen Fragestellung, die die Haushaltswirtschaft der nächsten Jahre nachhaltig prägen würde, gebeten, das in Art. 57 Abs. 6 NV verbürgte Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände zu beachten und für diese Fragestellung eine Anhörungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuräumen. Auch der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat darauf hingewiesen, dass es aufgrund der kurzen Frist nicht möglich war, eine Stellungnahme seiner Mitglieder einzuholen. Grundsätzlich sei aber festzuhalten, dass es sich bei der geplanten Änderung lediglich um eine Symptombekämpfung handele, mit der eine Verschiebung erheblicher finanzieller Belastungen in die Zukunft erfolge. Der NSGB appellierte an den Gesetzgeber, auf derartige Taschenspielertricks zu verzichten und die kommunalen Körperschaften endlich auch krisenfest finanziell auszustatten. Der Niedersächsische Städtetag begrüßte unter Hinweis auf einen Beschluss seines Präsidiums die beabsichtigte Änderung des § 182 NKomVG hingegen ausdrücklich.

Ob es noch zu einer Rechtsänderung in diesem Punkt in dieser Legislaturperiode kommt, bleibt abzuwarten.

Bundesweiter Vorlesetag am 18. November 2022

Die Stiftung Lesen ruft am 18. November 2022 den jährlichen Bundesweiten Vorlesetag aus. Hierfür werden auch Persönlichkeiten aus dem kommunalen Raum aufgerufen, beim Vorlesetag mitzuwirken. Eine Anmeldung ist einfach unter www.vorlesetag.de möglich. In den vergangenen Jahren haben zunehmend mehr Menschen am Vorlesetag teilgenommen, zuletzt fast eine Million Teilnehmer/innen.

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Landwirtschaftsministerin, NLT und LAVES stellen Verbraucherschutzbericht 2021 vor

„Niedersachsen hat ein hohes Verbraucherschutzniveau. Das verdanken wir dem konsequenten Handeln der Behörden. Die kommunalen Überwachungsbehörden stehen zusammen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Wirksamkeit unseres Kontrollsystems“, betonte Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast bei der heutigen Vorstellung des Verbraucherschutzberichts 2021. Das vergangene Jahr habe erneut unter dem Eindruck von Corona gestanden. Beim gesundheitlichen Verbraucherschutz galt es, trotz Lockdown und Kontaktbeschränkungen die amtlichen Kontrolltätigkeiten in der Fläche auf hohem Niveau aufrecht zu erhalten. Zusätzlich konnten aber auch Untersuchungskapazitäten des LAVES für die Pandemiebekämpfung unterstützend eingesetzt werden. Verbraucherschutzministerin Barbara Otte Kinast: „Glücklicherweise sind größere Skandale im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ausgeblieben. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und das Ergebnis der Zusammenarbeit unserer Überwachungsbehörden.“

Gemeinsam mit dem Präsidenten des LAVES, Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, und dem Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Dr. Joachim Schwind, erläuterte die Ministerin den aktuellen Verbraucherschutzbericht des Landes und den Tätigkeitsbericht des LAVES. Die Ministerin bedankte sich ausdrücklich bei den kommunalen Behörden und dem LAVES für die geleistete Arbeit bei der Überwachung und Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie im Bereich der Tierhaltung: „Unsere gute Kooperation der Behörden in Niedersachsen gewährleistet ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Tier.“

In 2021 habe es bei 50 Prozent aller Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung Beanstandungen gegeben, so die Ministerin. Dies waren etwa zur Hälfte Verstöße gegen die Betriebshygiene, darunter fielen auch bauliche Mängel. Daneben waren rund ein Fünftel Mängel bei der betrieblichen Eigenkontrolle und 16 Prozent Kennzeichnungsfehler

„Bei rund 46.650 Kontrollen gab es nur 501 Bußgeldverfahren und 150 Strafverfahren. Das zeigt, wie gering der Anteil schwerwiegender Verstöße ist“, sagte Otte-Kinast. Im Verbraucherschutzbericht wird aber auch auf Risiken und Lebensmittelkriminalität hingewiesen. So ergaben Schwerpunktkontrollen, dass die Hygiene bei der Herstellung von Sushi zum Teil verbesserungswürdig ist. Probenahmen beim Vanille-Eis zeigten, dass dort mit „echter Bourbon-Vanille“ geworben wurde, obwohl ein billiger Ersatz eingesetzt wurde.

„Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2021 etwas mehr als 46.600 risikoorientierte Kontrollen in 28.687 Betrieben durchgeführt“, berichtete NLT-Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind. „Auch das vergangene Jahr stand unter dem Eindruck und den immensen Belastungen der Corona-Pandemie. Es verdient besondere Anerkennung, dass dennoch rund 70 Prozent der in der Vor-Coronazeit durchgeführten Kontrollen stattfinden konnten. Um das hohe Überwachungsniveau auch zukünftig gewährleisten zu können, bedarf es einer erhöhten Zuweisung von Finanzmitteln durch das Land in Höhe von mindestens 23 Millionen Euro mehr pro Jahr. Diese langjährige Forderung muss in das 100-Tage-Programm der neuen Landesregierung aufgenommen und schnell durch den Landtag umgesetzt werden. Starke Vor-Ort-Behörden mit ausreichend Personal für die Überwachung der Betriebe sichern das hohe Niveau der Lebensmittelkontrolle in Niedersachsen“, so Dr. Schwind abschließend.

Den Verbraucherschutzbericht 2021 finden sich als Download unter: https://link.nlt.de/np1v

Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes ab 1.10.2022

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 24. August 2022, Formulierungshilfen zu Regelungen über Corona Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor. In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen werden die Länder ermächtigt, weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Regelungen sollen in Gestalt von Änderungsanträgen der Fraktionen zum bereits in den Bundestag eingebrachten Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 dem IfSG hinzugefügt werden.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 soll es einige bundesweit gültige Schutzmaßnahmen geben. Ferner sollen die Länder ermächtigt sein, abhängig vom Corona-Geschehen auch schärfere Maßnahmen vorzusehen.

Mit bundesweiter Geltung sind vorgesehen:

  • Eine FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal) Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Eine Reihe von Ausnahmen ist dabei vorgesehen.

Weitere Maßnahmen der Länder:

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schutzmaßnahmen, die bereits angeordnet werden können, „soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen“ bzw „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenzunterrichtsbetriebs“ erforderlich sind und (noch weitergehenden) Schutzmaßnahmen, die erst angeordnet werden können, wenn in einem Land oder einer Gebietskörperschaft „eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht und das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften festgestellt hat“.

Im Einzelnen können dann in einer „ersten Stufe“ angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen. Die Länder können außerdem weitere Ausnahmen gestatten. Im Wege des Hausrechts sind schärfere Vorgaben möglich.
  • Weitere Test- und Maskenpflichten in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen
  • Eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist

Sofern die Voraussetzungen der „zweiten Stufe“ vorliegen, können außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Am Montag, 29. August 2022, findet eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den Änderungsentwürfen statt.

Verlängerung der Niedersächsischen Corona-Verordnung geplant

Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt, die am 31. August 2022 auslaufende Niedersächsische Corona-Verordnung bis Ende September zu verlängern. Ein entsprechender Entwurf mit wenigen redaktionellen Änderungen wurde in das Anhörungsverfahren gegeben. Die Verlängerungsverordnung soll voraussichtlich am 30. August 2022 elektronisch verkündet werden. Ab 1. Oktober 2022 wird dann das Infektionsschutzgesetz des Bundes (siehe voriger Artikel) einen neuen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie setzen und abgestufte Handlungsmöglichkeiten der Länder vorsehen, so dass die Verordnung dann voraussichtlich vollkommen neu gefasst werden muss.

Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat erneut eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung um vier Wochen bis zum 24. September 2022 vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hält die Fortgeltung der Absonderungsverordnung nach wie vor für unabdingbar und hat die Verlängerung der Geltungsdauer im Rahmen der Verbandsanhörung befürwortet.

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/2021 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretenden Folgen bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von Eltern sowie ihren minderjährigen Kindern hat das Gericht dementsprechend zurückgewiesen. Die angegriffenen Regelungen sehen vor, dass eine Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten bzw. bei Tagesmüttern nur stattfinden darf, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird. Die Vorschriften sind mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 in das IfSG eingefügt worden.

Wie schon in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG stellt das BVerfG auch jetzt wieder klar, dass Regelungen, die zwar keinen Impfzwang begründen, aber mittelbare Wirkungen erzielen, die sich als faktisches Äquivalent einer solchen Maßnahme erweisen, ebenfalls als Grundrechtseingriff zu werten sind. Vor diesem Hintergrund hat es den Umstand, dass ungeimpften Kindern der Zugang zu den genannten Einrichtungen verwehrt wird, als Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 GG sowie das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit gewertet. In der Abwägung dieser Grundrechtspositionen mit den Gefährdungen, die sich aus einer möglichen Maserninfektion für andere Grundrechtsträger ergeben, hat das Gericht den Eingriff indes für gerechtfertigt erachtet. Mit Blick auf Art. 6 GG hat der Senat in diesem Zusammenhang betont, dass die Eltern bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind weniger frei darin seien, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Gericht geht hinsichtlich der mit einer Masernerkrankung verbundenen Gesundheitsgefahren von einer „gesicherten Erkenntnislage“ aus.

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erfolgte allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

BMG plant kurzfristige Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vor dem Hintergrund von Betrugsfällen bei der Abrechnung von Corona-Testungen durch Teststellen und eines Dissenses mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über den Umfang der Prüfaufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen im Abrechnungsverfahren mit den Teststellen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf einer vierten Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass das Robert Koch-Institut (RKI) die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen auf Auffälligkeiten prüft. Etwaige Auffälligkeiten sollen sodann an die „zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ weitergeleitet werden, die dann gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen vornehmen sollen.

In der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 24. August 2022 hat der Deutsche Landkreistag (DLT) seine ablehnende Haltung zu der vom BMG beabsichtigten Aufgabenübertragung auf den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wie folgt deutlich gemacht:

Der Deutsche Landkreistag spricht sich für eine bessere Kontrolle von Coronatest-Abrechnungen privater Anbieter aus. Präsident Landrat Reinhard Sager sagte: „Hier hat es in der Vergangenheit wahrscheinlich millionenfachen Abrechnungsbetrug gegeben.“ Er wandte sich allerdings gegen den Vorschlag, die Gesundheitsämter der Landkreise mit der Kontrolle zu betrauen, da die Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden Zahlungen leisteten und deshalb auch kontrollieren sollten.

Im Rahmen der Überarbeitung der Coronavirus-Testverordnung gehe es dem Bund auch um eine effektivere Kontrolle der Abrechnungen privater Teststationen. „Dieses Ziel unterstützen wir nachdrücklich. Die Gesundheitsämter der Landkreise als Fachbehörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind allerdings die falschen Adressaten, wenn es darum geht, Missbrauch und Betrug aufzudecken und zu kontrollieren. In die Geldflüsse von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu den privaten Betreibern sind sie nicht eingebunden. Es sollte deshalb derjenige die Kontrollfunktion behalten, der sie auch tatsächlich ausüben kann“, so Sager.

Die Gesundheitsämter seien entgegen der Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums als medizinische Fachbehörden nicht die richtigen Stellen, um Betrugsfällen bei Abrechnungen nachzugehen. „Sollte das Bundesgesundheitsministerium an der Verordnung festhalten, befürchten die Landkreise, dass eine effektive Bekämpfung der Betreiber von Teststellen, die mit Aufgabenerfüllung und Abrechnung nicht sachgerecht umgehen und dabei in betrügerischer Absicht handeln, nicht erfolgen kann.“

In Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Gesundheitsministerium lehnt der NLT die vom BMG angedachte Aufgabenübertragung auf den ÖGD mit aller Entschiedenheit ab. Abgesehen davon, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für das Vorhaben des BMG mangelt und insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken stößt, gehört es nicht zum Aufgabenprofil des ÖGD, das Geschäftsgebaren der Teststellen auf wirtschaftliche Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen. Die dafür erforderliche Fachkompetenz ist dort nicht vorhanden und muss dort auch nicht vorgehalten werden. Zudem verkennt das BMG offenbar vollkommen die anhaltende immense Arbeitsbelastung des ÖGD in seinen Kernkompetenzen. Für zusätzliche und noch dazu fachfremde Aufgabenstellungen ist kein Raum. Das Unverständnis der kommunalen Gesundheitsbehörden über die Planungen des BMG ist überaus groß.

Entwicklung der Kommunal- und Kreisfinanzen – Schuldenstand 31. Dezember 2021

Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die Daten zur Verschuldungssituation der öffentlichen Haushalte zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Bei den Landkreisen sind bundesweit die Kreditbestände um 0,4 Prozent und die Kassenkreditbestände um 4,3 Prozent gewachsen. Die niedersächsischen Landkreise verfügten mit 42,47 Euro je Einwohner über den vierthöchsten Kassenkreditbestand und mit 408,21 Euro je Einwohner Ende 2021 über die zweithöchste Verschuldung aus (Investitions-)Krediten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen hatten sie den dritthöchsten Schuldenstand der Landkreise insgesamt im Bundesgebiet. 

Der Öffentliche Gesamthaushalt (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte) war nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes beim nicht-öffentlichen Bereich (zum nicht-öffentlichen Bereich gehören Kreditinstitute und der sonstige inländische und ausländische Bereich, zum Beispiel private Unternehmen im In- und Ausland) zum Jahresende 2020 mit 2.321,1 Milliarden Euro verschuldet. Binnen Jahresfrist stieg die öffentliche Verschuldung damit zum Jahresende 2021 um 6,8 Prozent oder 148,3 Milliarden Euro auf den höchsten jemals in der Schuldenstatistik am Ende eines Jahres gemessenen Schuldenstand. Der Anstieg ist insbesondere bei Bund und Ländern auf die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zurückzuführen. Wie das Statistische Bundesamt nach endgültigen Ergebnissen weiter mitteilt, entspricht der Schuldenstand einer Pro-Kopf-Verschuldung von 27.922 Euro. Das waren 1.782 Euro mehr als noch Ende 2020 (26.140 Euro).

Der Bund war Ende 2021 mit 1.548,5 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2020 um 10,3 Prozent beziehungsweise 145 Milliarden Euro. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl Deutschlands betrugen die Schulden des Bundes 18.627 Euro pro Kopf (2020: 16.884 Euro). Die Schulden der Länder sind im Vorjahresvergleich um 0,4 Prozent beziehungsweise 2,5 Milliarden Euro auf 638,5 Milliarden Euro gestiegen. Die Flächenländer verzeichneten im Jahr 2021 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 6.562 Euro (2020: 6.517 Euro).

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände (einschl. Extrahaushalte) wuchs im Vorjahresvergleich um 0,6 Prozent beziehungsweise 0,8 Milliarden Euro auf 134,2 Milliarden Euro. Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände betrug insgesamt je Einwohner 1.744 Euro (2020: 1.733 Euro).

Sozialhilfeausgaben 2021

Das Statistische Bundesamt hat die Statistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2021 vorgelegt. Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 15,3 Mrd. Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um +6,5 Prozent. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2021 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2020 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8,1 Mrd. € (+7,6 %)
  • Hilfe zur Pflege 4,7 Mrd. € (+10 %)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt 1,2 Mrd. € (+/-0 %)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen 1,3 Mrd. € (-4,2 %).

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist seit dem Jahr 2020 nicht mehr im SGB XII verankert und wird in einer eigenen Statistik ausgewiesen.

Gefährdungseinschätzung durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat in seiner jährlichen Berichterstattung über die Zahl der Kindeswohlgefährdungen und deren Folgen darüber informiert, dass im Jahr 2021 die Jugendämter in Deutschland bei 59.900 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung bzw. psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt festgestellt haben. Das waren rund 600 Fälle oder ein Prozent weniger als im Vorjahr. Hingegen ist die Zahl der Fälle, bei denen die Jugendämter keine Kindeswohlgefährdung aber einen Hilfebedarf festgestellt haben, um 1.100 Fälle, entsprechend knapp 2 Prozent, gestiegen. Insgesamt meldeten die Jugendämter im vergangenen Jahr fast 67.700 Fälle von Hilfebedarf, das ist der höchste Wert bei solchen Fällen seit Einführung der Statistik im Jahr 2012.

Inobhutnahmen durch die Jugendämter 2021

Das Statistische Bundesamt hat über die Inobhutnahmen durch die Jugendämter informiert. Im Jahr 2021 haben die Jugendämter rund 47.500 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das knapp 2.100 Fälle oder 5 Prozent mehr als im Vorjahr. Besonders stark fiel die Zunahme mit über 3.700 Fällen oder 49 Prozent bei Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland aus. Zurückgegangen sind dagegen auch im zweiten CoronaJahr 2021 die Inobhutnahmen aufgrund dringender Kindeswohlgefährdungen. Hier registrierten die Behörden rund 1.800 Fälle oder 6 Prozent weniger als 2020. Etwas mehr Kinder und Jugendliche als im Vorjahr haben sich mit der Bitte um Inobhutnahme selbst an ein Jugendamt gewandt (+170 Fälle oder +2 Prozent), nachdem die Zahl der Selbstmeldungen 2020 deutlich zurückgegangen war (-800 Fälle oder -10 Prozent gegenüber 2019).

Innenministerium und Landessportbund stellen Sportbericht 2021 vor

Am 10. August 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), vertreten durch Minister Boris Pistorius, und der Landessportbund Niedersachsen (LSB), vertreten durch Vorstandsvorsitzenden Reinhard Rawe, den Sportbericht für das Jahr 2021 vorgestellt. Im Berichtszeitraum war die Sportlandschaft erneut durch die COVID-19- Pandemie mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Der Bericht hebt hervor, dass es dennoch gelungen sei, allen interessierten Menschen Sport- und Bewegungsangebote zu machen.

Der mittlerweile dritte Sportbericht von MI und LSB greift auch das erfolgreiche Abschneiden der niedersächsischen Athletinnen und Athleten bei den Olympischen Spielen in Tokio auf und gibt hierzu Einblick in den Leistungs- und Spitzensport sowie die Talentgewinnung. Des Weiteren wird über zukunftsweisende Projekte, Förderprogramme, Maßnahmen und Aktivitäten informiert, welche den niedersächsischen Sport im vergangenen Jahr besonders geprägt haben.

Der Sportbericht kann unter der Adresse https://link.nlt.de/y4dw als PDF-Datei heruntergeladen werden. 

Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten wird voraussichtlich nach 2022 nicht fortgesetzt

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) informiert mit Schreiben vom 17. August 2022, dass der Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten ab Ende 2022 voraussichtlich nicht fortgesetzt wird. Hintergrund ist der gekürzte Sportetat des Bundes unter anderem durch wegfallende coronabezogene Mittel. Die entsprechende Titelgruppe im Etat des Bundesinnenministeriums wurde im Regierungsentwurf für 2023 um 19,8 Prozent gekürzt.

Dementsprechend beinhaltet der am 1. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2023 sowie dem Finanzplan keine neuen Programmmittel für den Investitionspakt Sportstätten mehr. Aus Sicht des MU ist eine Fortführung des Bund-Länder-Programms ohne Bundesmittel nicht weiter möglich. 

Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zu einer EU-Gesetzgebung für die grenzüberschreitende Anerkennung von Vereinen

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer Gesetzgebungsinitiative für die grenzüberschreitende Anerkennung gemeinnütziger Vereine in der EU aufgerufen. Ob die Harmonisierung des nationalen Vereinsrechts auf EU-Ebene oder die Schaffung der Rechtsform eines „europäischen Vereins“ beabsichtigt ist, lässt die Konsultation offen. Landkreise könnten in ihrer Tätigkeit bei grenzüberschreitenden Gebiets- bzw. Kreispartnerschaften bis hin zu Vereinstätigkeit in der Kulturpflege oder in beratender Tätigkeit im Rahmen freiwilliger Leistungen betroffen sein.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung sowie Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung (TierhaltKennzG) sowie den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgelegt.

Der Entwurf für ein TierhaltKennzG sieht die Einführung eines verbindlichen Tierhaltungskennzeichens bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. In einem ersten Schritt wird mit der Kennzeichnung für frisches Fleisch von Mastschweinen aus deutschen Haltungsbetrieben begonnen. Die Kennzeichnung informiert über die jeweilige Haltungsform. Zudem enthält der Entwurf Regelungen zur Gestaltung der Kennzeichnung sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel in der Lebensmittelkette.

Im Entwurf zur Änderung der TierSchNutztÄV werden Mindestanforderungen an einen Auslauf für Zuchtläufer und Mastschweine sowie an die Freilandhaltung von Zuchtläufern und Mastschweinen bestimmt. Darüber hinaus werden Anforderungen für den Fall festgelegt, dass die Tiere in einem Stall gehalten werden, in dem aufgrund der Bauweise des Stalles das Außenklima einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat und sich dadurch insbesondere die Temperaturen im Stall an die Außentemperatur angleichen.

Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht mit dem Hinweisgeberschutzgesetz: Forderung des Ausgleichs des für die Kommunen entstehenden finanziellen Mehraufwands

Nachdem das Bundesministerium der Justiz im April diesen Jahres den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt hatte, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf am 27. Juni 2022 beschlossen. Unter anderem Kommunen werden durch das Gesetz zur Einrichtung sog. „interner Meldestellen“ verpflichtet. Genaueres soll sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts richten.

Da die Umsetzungsfrist bereits Ende 2021 abgelaufen ist, hat sich die AGKSV mit Schreiben vom 8. August 2022 an das Niedersächsische Justizministerium gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wie die durch Landesrecht zu regelnden Punkte künftig in Niedersachsen ausgestaltet werden sollen und wann mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen sein wird.

Angesichts der einzurichtenden Meldestellen und des dadurch entstehenden bundesweiten jährlichen Erfüllungsaufwands in dreistelliger Millionenhöhe wurde darüber hinaus bereits jetzt bei einer entsprechenden Zuständigkeitszuweisung ein finanzieller Ausgleich des für die Kommunen hieraus entstehenden Mehraufwands gefordert.

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Zuweisung von Vertriebenen und Asylbewerber

In den vergangenen Wochen haben die Geschäftsstelle wiederholt Problemanzeigen hinsichtlich des Zuweisungsverfahrens und der Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine und von Asylbewerbern erreicht. Für besondere Irritation hat dabei eine über den NDR verbreitete Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gesorgt, wonach eine Anzahl von Kommunen derzeit keine weiteren Zuweisungen erhalte. Nachdem Gespräche auf Arbeitsebene in der 31. Kalenderwoche nicht zu der erwarteten und vom Innenministerium in Aussicht gestellten Information aller Landkreise und kreisfreien Städte über den Stand des Zuteilungsverfahrens geführt haben, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 8. August 2022 auf Initiative des NLT mit einem Schreiben der drei Präsidenten an Innenminister Boris Pistorius gewandt. Parallel dazu haben die Präsidenten der drei Spitzenverbände die Situation in einer Presseinformation wie folgt beschrieben:

„Die Kommunen stehen weiter fest an der Seite der Vertriebenen aus der Ukraine. Wir brauchen aber mehr Unterstützung des Landes und Transparenz im Verfahren der Zuteilung dieser Menschen durch die Landesaufnahmebehörde. Andernfalls drohen Obdachlosigkeit und Akzeptanzverlust. Es kann nicht sein, dass wir über die Presse erfahren, welche Kommunen noch hilfsbedürftige Menschen aufnehmen müssen und welche derzeit nicht,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

„Inzwischen sind über 90.000 Ukrainerinnen und Ukrainer in Niedersachsen. Die Herausforderungen für die Unterbringung sind enorm. Selbst in Landesteilen, die in der Vergangenheit noch einen relativ entspannten Wohnungsmarkt hatten, sind die Kapazitäten erschöpft. Zunehmend müssen wir daher auf Sammelunterkünfte oder gar Turnhallen aus weichen. Das möchte niemand, ist aber der konkreten Situation vor Ort geschuldet,“ verdeutlicht der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, die Situation.

„Das kann so nicht weitergehen. Bund und Land müssen ein Konzept vorlegen, wie wir mit diesen Herausforderungen umgehen sollen. Vom Land Niedersachsen erwarten wir kurzfristig eine deutliche Aufstockung der Kapazitäten der Landesaufnahmebehörde, denn zu den Menschen aus der Ukraine kommen noch die Asylbewerber, die derzeit ebenfalls in großer Zahl auf die Kommunen verteilt werden,“ stellt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, fest.

Niedersachsen – Gemeinsam durch die Energiekrise

Ministerpräsident Stephan Weil hatte für den 9. August 2022 Repräsentanten der Wirtschaft (insbesondere der Wohnungs- und Energiewirtschaft), der Gewerkschaften, der Kirchen und der kommunalen Spitzenverbände eingeladen, um den Umgang mit den Folgen der Energiekrise in Niedersachsen zu erörtern. Neben dem Ministerpräsidenten nahmen auch der stellv. Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Energie- und Bauminister Olaf Lies sowie (digital) Finanzminister Reinhold Hilbers teil. Die Beteiligten verständigten sich nach ausführlicher Diskussion auf eine 4 ½-seitige gemeinsame Erklärung zu den Problemlagen durch die Teuerungswelle (aufzurufen auf der Homepage der Staatskanzlei). Im Rahmen dieser Veranstaltung hat der Ministerpräsident erstmals einen durch den neuen Landtag zu beschließenden Nachtragshaushalt des Landes für 2022 im Umfang von 100 Millionen Euro angekündigt. Die Hälfte dieser Summe wird zur Kofinanzierung kommunaler Härtefallfonds zur Verfügung gestellt. Das Land will ein Drittel der dadurch entstehenden Kosten gegenfinanzieren, die beiden anderen Drittel sollen die Kommunen und die örtlichen Energieversorger tragen, um Zahlungsausfälle der Endverbraucher zu vermeiden.

Der NLT hat in den hierzu kurzfristig anberaumten Vorberatungen größten Wert darauf gelegt, dass in erster Linie der Bund zur Linderung sozialer Notlagen von Menschen aufgerufen ist, die durch die Entwicklung der Energiekosten erstmals auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundeshilfen müssten – anders als derzeit auf der Bundesebene diskutiert – spätestens zum 1. Oktober 2022 wirksam werden. Ferner wurde die unterschiedliche Finanzsituation der Kommunen betont. Es müsse deshalb der Entscheidung vor Ort vorbehalten bleiben, ob, wann und wie man ergänzend Unterstützung gewähren könne und wolle. Einzelheiten hierzu müssen in den kommenden Wochen noch zwischen dem Land, den Energieversorgern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Die einschlägigen Passagen der gemeinsamen Erklärung vom 9. August 2022 hierzu lauten:

Die beteiligten Akteure sind sich einig, dass bei Zahlungsschwierigkeiten die Einstellung von Gas- und Stromlieferungen und die Überschuldung betroffener Haushalte möglichst vermieden werden müssen. Die Energieversorger in Niedersachsen versuchen Lösungen zu finden, die eine Sperrung verhindern. Viele Stadtwerke und Versorger arbeiten dabei mit Schuldnerberatungen, karitativen Einrichtungen und den Jobcentern zusammen. Diese Unterstützung hilft den Betroffenen mehr als ein Moratorium und vermeidet den Aufwuchs von Forderungen, die schnell zur Schuldenfalle werden. Die niedersächsische Energiewirtschaft sagt zu, die bereits von ihr praktizierten Maßnahmen für bedürftige Haushalte fortzuführen und weiter zu intensivieren. Die Liquidität der Energieversorger muss dabei sichergestellt sein.

In Ergänzung und nachrangig zu Maßnahmen des Bundes kann die Einrichtung von Härtefallfonds ebenfalls dabei helfen, Strom- und Gassperren zu verhindern. Die Landesregierung ist bereit, sich auf der Basis von Konzepten der Kommunen und/ oder Energieversorger zu einem Drittel an den Kosten von lokalen Härtefallfonds zu beteiligen. Mit diesen Härtefallfonds sollen Menschen in besonderen Notlagen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und bei denen soziale Sicherungssysteme nicht greifen, subsidiär eine Unterstützung bekommen. Hierzu ist landesseitig zunächst ein Betrag bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Energiewirtschaft in Niedersachsen sagen zu, das Ob und Wie in ihren Gremien zügig abschließend zu beraten. Die Landesförderung ist ein Angebot, die Fonds, ihr Volumen und die Administration bleiben eine Entscheidung vor Ort.

Die Landesregierung will noch in diesem Jahr im Wege eines Nachtragshaushaltes einen Energiehilfe-Notfallfonds von zunächst bis zu 100 Millionen Euro bereitstellen. Davon sollen bis zu 50 Millionen Euro für die Unterstützung lokaler Härtefallfonds sein.

Stellungnahme zum Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Die Gasimporteure sollen auf Grundlage der Verordnung die Kosten der Ersatzbeschaffung ausgefallener Liefermengen vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 im Wege einer Umlage an die sog. Bilanzkreisverantwortlichen (d. h. Energieversorgungsunternehmen) und diese wiederum die Belastung auf vertraglicher Grundlage an ihre Kunden als Preisbestandteile weiterreichen können.

Aus Sicht des NLT ist der Verordnungsentwurf mehr als kritisch zu bewerten. Die Umlage mag zwar geeignet sein, um eine wirtschaftliche Schieflage der kommunalen Versorger abzuwenden. Es zeichnen sich aber für eine sehr große Zahl von Endverbrauchern erhebliche finanzielle Probleme ab, die sie aus eigener Kraft nicht lösen können. In den Rechtsbereichen SGB II und SGB XII dürfte es daher zu deutlichen Kostensteigerungen kommen, für die die Landkreise einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich erwarten.

Darüber hinaus belastet die vom Bund zu verantwortende zusätzliche Abgabe eine Vielzahl von Menschen ohne große finanzielle Spielräume über Gebühr, die bisher nicht die Leistungen des Sozialstaates in Anspruch genommen haben/nehmen mussten. Es bedarf dringend sozialpolitischer Lösungen für diese nach unserer Wahrnehmung beträchtliche Bevölkerungsgruppe. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund hier Probleme verschärft, die auf der anderen Seite Länder, Kommunen und Energieversorger veranlasst, über erhebliche finanzielle Maßnahmen zur Abfederung sozialer Härten nachzudenken, wie dies in Niedersachsen derzeit konkret geschieht. Alternativ wäre aus unserer Sicht die Unterstützung der Gasimporteure über den Bund aus Steuermitteln zu finanzieren. Nach der bisherigen Verordnung ist nicht auszuschließen, dass die Kommunen letztendlich mittelbar einen nicht unerheblichen Anteil des Ausgleichs für die Gasimporteure tragen müssen. Der NLT hat daher den Deutschen Landkreistag gebeten, diese Aspekte nachdrücklich auf Bundesebene vorzutragen.

Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien vorgelegt. Laut dem BMWK dient das Gesetz der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben für entsprechende Herkunftsnachweise.

Im Kern sieht der Gesetzentwurf in seinem Art. 1 die Schaffung eines neuen Herkunftsnachweisregistergesetzes vor. Dieses Gesetz soll die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen regeln. Solche Herkunftsnachweise dienen laut der Gesetzesbegründung dazu, einem Endkunden gegenüber transparent zu zeigen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde. In einer Datenbank werden die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise registriert. Nachdem es für Strom aus erneuerbaren Energien bereits ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt gibt, sollen solche Register nunmehr auch für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen eingerichtet werden. Art. 2 des Gesetzentwurfes sieht eine Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung vor.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat angekündigt, dass die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission im September 2022 starten wird. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie werde demnächst erfolgen. Die BEW wird sich u. a. an Energieversorgungsunternehmen, Kommunen, Stadtwerke sowie eingetragene Vereine und Genossenschaften richten, die Investitionszuschüsse für den Neubau und den Umbau von Wärmenetzen erhalten können, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden.

Zu den Förderbedingungen der BEW, für die insgesamt rund 3 Milliarden Euro bis 2026 zur Verfügung stehen, hat das BMWK vorab folgende Hinweise gegeben:

  • Mit der BEW werden der Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75-prozentiger Wärmeeinspeisung aus erneuerbaren Energien und Abwärme, die Erweiterung und Verdichtung sowie die Dekarbonisierung bestehender Wärmenetze gefördert.
  • In einem ersten Schritt sollen Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze und Transformationspläne für die Umstellung bestehender Netze unterstützt werden. Im nächsten Schritt werden Investitionen und teilweise sogar Betriebskosten finanziert, wenn die in den Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Die Investitionskostenförderung erfolgt in Höhe von maximal 40 % der Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur.
  • Für die Wärmeerzeugung aus strombasierten Wärmepumpen und Solarthermieanlagen soll zusätzlich eine Betriebskostenförderung über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden.
  • Für schnell realisierbare Einzelmaßnahmen (Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen und Wärmeübergabestationen) kann zudem eine Investitionskostenförderung nach vereinfachten Anforderungen beantragt werden, sodass keine Machbarkeitsstudie bzw. kein Transformationsplan erforderlich sein wird.

Kommunale Wärmeplanung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Diskussionspapier für ein Konzept zur Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung als zentrales Koordinierungsinstrument für lokale, effiziente Wärmenutzung vorgelegt. Das Papier enthält Vorstellungen für eine bundesgesetzliche Regelung zur kommunalen Wärmeplanung, die maßgeblich die Länder adressiert mit dem Ziel einer Verpflichtung der Kommunen durch diese. Es äußert sich auch zu materiellen Anforderungen an Wärmepläne und Datenbereitstellungen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben unabhängig von diesen Überlegungen bereits Eckpunkte im Entwurf erarbeitet, um eine gemeinsame Positionierung zur kommunalen Wärmeplanung zu erreichen. Ziel ist es, die kommunale Wärmeplanung grundsätzlich technologieoffen zu gestalten.

Die Ministerien für Wirtschaft und Bauen haben eine öffentliche Konsultation für ein Konzept vorgelegt, wie bis zum Jahre 2024 beim Einbau neuer Heizungen das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden kann. Die Ministerien möchten in der Konsultation zwei mögliche Varianten zur Diskussion stellen. In der ersten Variante steht es dem verpflichteten Eigentümer frei, zwischen unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten zu wählen, in einer zweiten Variante sollen die nur begrenzt verfügbare Biomasse oder der noch sehr teure grüne Wasserstoff nachrangig auf einer zweiten Stufe erfolgen.

Entscheidungen von EuGH und BVerfG zur Kindergeldberechtigung von Ausländern

Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben sich mit der Kindergeldberechtigung von EU- bzw. von Nicht-EU-Ausländern befasst und jeweils Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz beanstandet. Der EuGH hat entschieden, dass ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat begründet hat, während der ersten drei Monate nicht deshalb vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden kann, weil er kein Erwerbseinkommen in diesem Mitgliedstaat bezieht. Das BVerfG hat entschieden, dass die vormalige Regelung zum Ausschluss vom Kindergeld für Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieß. Die Regelung wurde zwischenzeitlich geändert.

Der Deutsche Landkreistag ordnet die Entscheidung des EuGH, die zu Konsequenzen im deutschen Recht führen muss, wie folgt ein: Mit Blick auf die EU-Mitgliedstaaten erlaubt das Unionsrecht, arbeitsuchende EU-Bürger von Sozialleistungen auszuschließen, wenn sie allein zur Arbeitsuche einreisen (möglicherweise steht dann aber das Europäische Fürsorgeabkommen entgegen, wenn dies von beiden Staaten unterzeichnet wurde). Des Weiteren können wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern in den ersten drei Monaten des Aufenthalts Sozialleistungen verwehrt werden. Ziel ist es, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates zu schützen und gezielte Armutszuwanderung zu unterbinden. Dies gilt nach der europäischen Rechtslage aber nur für Sozialleistungen, weswegen es beim Kindergeld darauf ankommt, wie dieses qualifiziert wird. Der EuGH verneint das Vorliegen einer Sozialleistung und stellt darauf ab, dass das Kindergeld unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seiner Empfänger gewährt werde und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass die europarechtlichen Vorgaben geschärft werden müssen, um das Ziel der EU, den Schutz der Sozialsysteme zu gewährleisten, zu sichern. Denn die fiskalische Wirkung ist beim Kindergeld dieselbe wie bei Sozialleistungen.

Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV: Zweiter Förderaufruf

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 2. August 2022 einen zweiten Wettbewerbsaufruf für die Förderung von Modellprojekten zur Stärkung des ÖPNV veröffentlicht. Der Förderaufruf gilt für Modellprojekte in ländlichen Regionen und Stadtregionen, die mit jeweils bis zu 30 Millionen Euro gefördert werden können. Insgesamt sind für den Förderaufruf im Bundeshaushalt 2022 mehr als 150 Millionen Euro vorgesehen. Projektskizzen sind bis 9. September 2022 einzureichen. Am 16. August 2022 findet für Interessierte eine Online Informationsveranstaltung zu dem Förderaufruf statt. Für Fragen, die im Rahmen dieser Veranstaltung noch nicht beantwortet werden können, sind bereits zwei weitere Termine (Fragerunde 1 und 2) für den 24. August 2022 und den 1. September 2022 vorgesehen.

Urteil des OLG Celle zur Vergabe von Energiewegenutzungskonzessionen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat sich mit Urteil vom 16. Juni 2022 (13 U 67/21 [Kart]) erneut mit der Frage der Vergabe von Wegerechtskonzessionen nach den §§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) befasst und im konkreten Fall zu Einzelfragen der Dokumentation und der Wertung Stellung genommen. Das OLG Celle hat mit dieser Entscheidung weitere Konkretisierungen zu den Anforderungen an eine Vergabe von Wegerechtskonzessionen vorgenommen.

Abfallrecht: Entwurf der LAGA-Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den Entwurf für eine Mitteilung 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“ vorgelegt. Die LAGA-Mitteilung soll insbesondere den zuständigen Abfallbehörden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Prüf- und Entscheidungshilfe bei der Abfallbewirtschaftung von Alttextilien dienen.

Hintergrund ist, dass steigende Produktions- und Verbrauchsmengen in Kombination mit einer abnehmenden Qualität den Textilsektor vor große Herausforderungen stellen. Besonders bei Bekleidungstextilien führten schnelllebige Modetrends („Fast Fashion“) zur Massenherstellung und wachsenden negativen Umwelt- und Sozialauswirkungen. Aus diesem Grund sehe der EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Textilien als SchwerpunktProduktgruppe vor. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung der Sortierung, der Wiederverwendung und des Recyclings sei ein materialschonender Umgang mit diesen Abfällen auf allen Ebenen der Abfallentsorgung und -behandlung, sodass tragbare und marktfähige Alttextilien in optimalem Umfang zur Wiederverwendung vorbereitet werden können. Darüber hinaus sei die Entstehung von Textilabfällen bereits im Vorfeld zu vermeiden und stelle den größten Beitrag für mehr Nachhaltigkeit und ein kreislauforientiertes Wirtschaften dar.

BBSR-Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Broschüre „Klimaangepasste Gebäude und Liegenschaften“ veröffentlicht. Die Broschüre enthält praktische Empfehlungen für Planer, Architekten sowie kommunale und private Eigentümer zum klimaangepassten Bauen. Laut dem BBSR sind Liegenschaften und Gebäude in Deutschland an die zu erwartenden klimatischen Veränderungen in vielen Fällen noch nicht flächendeckend angepasst. Daher werden in der Broschüre konkrete Handlungsempfehlungen für bautechnische Anpassungsmaßnahmen an Hitze und Sonnenstrahlung, an Starkbzw. Schlagregen und Hochwasser sowie an Hagel und Sturm formuliert.

Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Auftrag gegebene Untersuchung „Extremwetterschäden in Deutschland seit 2018“ kommt zu dem Ergebnis, dass die trockenen Sommer 2018 und 2019, die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 sowie weitere Einzelereignisse insgesamt rund 80,5 Milliarden Euro Schadenskosten verursacht haben. Schätzungsweise 35 Milliarden Euro Schäden seien durch Hitze und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 entstanden. Die Folgekosten der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 summieren sich auf mehr als 40 Milliarden Euro. Weitere Schäden in Höhe von rund 5 Milliarden Euro seien durch vereinzelte Sturm- und Hagelereignisse verursacht worden.

Die Untersuchung schlüsselt auf, wie sich diese Schadenskosten entlang der Handlungsfelder der Deutschen Anpassungsstrategie zusammensetzen: Unter Hitze und Dürre haben demnach vor allem die Forst- sowie die Landwirtschaft in weiten Teilen Deutschlands gelitten. In diesen Wirtschaftszweigen seien allein für die beiden Extremjahre 2018 und 2019 etwa 25,6 Milliarden Euro Schadenskosten angefallen. Weitere 9 Milliarden Euro Schadenskosten seien in Industrie und Gewerbe aufgetreten, da die Produktivität in der arbeitenden Bevölkerung hitzebedingt gesunken sei. Bei der Hochwasserkatastrophe vor allem im südlichen Nordrhein-Westfalen und nördlichen Rheinland-Pfalz seien insbesondere die privaten Haushalte mit Schäden in Höhe von rund 14 Milliarden Euro betroffen gewesen. Auch im Bauwesen (6,9 Milliarden Euro), an Verkehrsinfrastrukturen (6,8 Milliarden Euro) sowie in Industrie und Gewerbe (5 Milliarden Euro) seien erhebliche Schäden entstanden.

Bundeswettbewerb HolzbauPlus 2022/2023

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zeichnet im Rahmen des bundesweiten Bauherren-Wettbewerbs HolzbauPlus 2022/2023 vorbildliche Bauwerke aus, die die Vorzüge des Holzbaus mit dem Einsatz von Naturbaustoffen, intelligenten Wärmekonzepten und erneuerbaren Energien verbinden. Landkreise, Städte und Gemeinden können sich mit passenden Neubau- und Sanierungsprojekten, die zwischen August 2017 und September 2022 fertiggestellt wurden, bewerben.

Bewerbungen nimmt die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. als Projektträger des BMEL bis zum 28. Oktober 2022 entgegen. Detaillierte Informationen zum Wettbewerb und die Teilnahmeunterlagen können unter https://www.holzbauplus-wettbewerb.info/ abgerufen werden.

NLT-Stellungnahme zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Der NLT hat gegenüber dem Deutschen Landkreistag zu den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes u. a. wie folgt Stellung genommen:

Eine Regelung der Maskenpflicht mit einer Ausnahme für frisch Geimpfte, deren letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, ist unseres Erachtens in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen steht die Sonderregelung nicht im Einklang mit den aktuellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die eine zweite Booster-Impfung bisher nur für einen eingeschränkten Personenkreis vorsieht. Darüber hinaus würde die Drei Monate-Regelung bedeuten, dass selbst Personen, die zu Beginn des Herbstes 2022 und möglicherweise bereits mit dem neuen angepassten Impfstoff eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten, zum Jahreswechsel ohne hinreichende medizinische Indikation eine weitere dritte Booster-Impfung benötigen würden, um weiterhin unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Dies kann so nicht gewollt sein und muss nachgebessert werden.

Nach unserer Einschätzung sind leider auch weiterhin keine Bestrebungen erkennbar, die bereits mehrfach kritisierte Meldebürokratie nach dem IfSG auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, um den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) von unnötigen Arbeiten zu entlasten. Vielmehr ist nun offenbar vorgesehen, in § 7 Abs. 4 IfSG eine verpflichtende Erfassung aller durchgeführten SARS-CoV-2-PCR-Testungen vorzugeben, also nicht nur der positiven, sondern zusätzlich auch der negativen PCR-Testungen. Der dadurch erhoffte tatsächliche Mehrwert im Vergleich zu dem entstehenden Mehraufwand erschließt sich uns nicht.

Zum Jahresende 2022 läuft die Finanzierung der mobilen Impfteams (MIT) durch Bund und Länder aus. Die mühsam geschaffenen Impfinfrastrukturen werden abgebaut. Die Durchführung der COVID-19-Schutzimpfungen liegt dann wieder in der Hand der niedergelassenen Ärzteschaft. Bund, Länder wie auch Kassenärztliche Vereinigungen müssen sich darüber im Klaren sein, dass es den kommunalen Gesundheitsbehörden nicht möglich sein wird, bei etwaigen Impfengpässen im niedergelassenen Bereich erneut kurzfristig einzuspringen und die abgebauten Impfinfrastrukturen mit erheblichem Aufwand wiederzubeleben.

Nicht nur mit Blick auf die im Vorschlag des BMG und des BMJ vielfach vorgesehenen Testnachweispflichten und Ausnahmemöglichkeiten von der Maskenpflicht halten wir es für unabdingbar, die vorhandenen Teststrukturen weiterhin vorzuhalten und über den Bund zu finanzieren.

Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung übermittelt. Danach soll die zum 31. August 2022 auslaufende aktuelle Verordnung um einen Monat ohne inhaltliche Änderungen bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

Tierkörperbeseitigung: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungseinrichtungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Mit der Änderungsverordnung erfolgt eine Erweiterung des Einzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Belm-Icker um das Gebiet des Landkreises Emsland. Ferner wird die Tierkörperbeseitigungseinrichtung in Lingen-Brögbern gestrichen, da diese nunmehr über keinen eigenen Einzugsbereich mehr verfügt und eine Entsorgung von tierischen Nebenprodukten nach dieser Verordnung dort künftig nicht mehr vorgesehen ist. Mit der Änderung wird der Neuvergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet des Landkreises Emsland Rechnung getragen.

SGB II – Referentenentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz

Am 9. August 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) – mit Stand 21. Juli 2022 im Rahmen einer Verbändeanhörung übermittelt. Damit sollen weite Teile der diesbezüglichen Verabredungen im Koalitionsvertrag gesetzgeberisch umgesetzt werden. Über die wesentlichen Eckpunkte für ein Bürgergeld-Gesetz hatten wir bereits in NLT-Aktuell 25/2022 berichtet. Im Gesetzentwurf werden Mehrausgaben von rund 650 Millionen Euro (davon Kommunen: 54 Millionen Euro) für 2023 ausgewiesen, die auf 1,7 Milliarden Euro (davon Kommunen: 73 Millionen Euro) im Jahr 2026 anwachsen sollen.

Der Deutsche Landkreistag steht zentralen Inhalten des Referentenentwurfs ablehnend gegenüber, so insbesondere der zweijährigen Karenzzeit bei KdU und Vermögen. Darüber hinaus darf das Prinzip „Fördern und Fordern“ die Handlungsmöglichkeiten der Jobcenter nicht über Gebühr einschränken. Vor diesem Hintergrund werden wir genau prüfen, ob vor allem der neue Kooperationsplan diesem Erfordernis hinreichend Rechnung trägt.

Demgegenüber sind Komponenten wie die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen oder die Entfristung von § 16i SGB II zu begrüßen. Gut und richtig ist schließlich, dass das BMAS von einem im Koalitionsvertrag als Prüfauftrag enthaltenen Wechsel der Eingliederungsleistungen für Erwerbstätige im SGB II-Bezug zu den Arbeitsagenturen nach dem SGB III abgerückt ist.

Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen neuen Förderaufruf im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ veröffentlicht. Mit diesem Bundesprogramm fördert der Bund seit 2015 bauliche Maßnahmen in kommunalen Sport-, Jugendund Kultureinrichtungen.

Der neue Förderaufruf 2022 legt den Schwerpunkt auf die klimagerechte Sanierung von Sportstätten, Schwimmbädern sowie Jugend- und Kultureinrichtungen in den Landkreisen, Städten und Gemeinden. Insgesamt stehen laut dem BMWSB 476 Millionen Euro für die Unterstützung der Kommunen beim Abbau des sog. Sanierungsstaus insbesondere bei Sportstätten und Schwimmbädern zur Verfügung.

Neben Städten und Gemeinden sind auch die Landkreise ausdrücklich antragsberechtigt, sofern sie Eigentümer der zu sanierenden Einrichtung sind. Interessensbekundungen mit geeigneten Projekten können bis zum 30.September 2022 beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eingereicht werden. Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 Prozent. Umzusetzen sind die Förderprojekte bis 2027.

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Einigung zur Aufteilung der Bundesmittel für Kriegsvertriebene aus der Ukraine und Weiterleitung an die Kommunen 

Zur Unterstützung der Länder und Kommunen für die Unterbringung und Betreuung der aus der Ukraine vertriebenen Menschen stellt der Bund im Jahr 2022 zwei Milliarden Euro zur Verfügung.

Über die Verteilung dieser Bundesmittel, von denen insgesamt 190 Millionen Euro auf Niedersachsen entfallen, haben die Kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Niedersächsischen Innenministeriums langwierig und intensiv mit dem Niedersächsischen Finanzminister gerungen. Im Ergebnis werden vom Land 130 Millionen Euro (68,4 Prozent) der auf Niedersachsen entfallenen Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover weitergeleitet. Das Geld wird auf drei „Säulen“ mit unterschiedlichen Mechanismen aufgeteilt.

Bei Säule 1 (47,5 Millionen Euro) werden die bei den Kommunen verbleibenden Anteile für die KdU ab dem Rechtskreiswechsel der UKR in das SGB II entsprechend der tatsächlich bis zum 31. Dezember 2022 aufgewendeten Kosten vom Land getragen. Basis der Abrechnung ist der in der BA-Statistik enthaltene Merker „Fluchtgeschehen“ in Kombination mit der Staatsangehörigkeit „Ukraine“ zuzüglich eines Zuschlages von 2,5 v. H. (für statistisch nicht erfasste Drittstaatsangehörige aus der Ukraine). Sofern die Bundesmittel dafür nicht ausreichen sollten, werden die darüberhinausgehenden KdU aus Landesmitteln erstattet; im umgekehrten Fall spart das Land.

Die Mittel der Säule 2 (ebenfalls 47,5 Millionen Euro) stehen für die Kosten der Unterbringung der UKR bis zum Rechtskreiswechsel in das SGB II bereit. Die Kosten der Unterbringung nach dem AsylbLG sind grundsätzlich von der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz umfasst. Dies gilt nicht für Vorhaltekosten bei Leerständen über einem Monat und Herrichtungskosten. Zur Abgeltung der nicht in die AsylbLG-Statistik einfließenden Aufwendungen für die Unterbringung der UKR stellt das Land 10 Millionen Euro bereit, die im Verhältnis der von den örtlichen Trägern nach den zum Stichtag 31. Mai 2022 dem MI übermittelten Fallzahlen der Vertriebenen aus der Ukraine (UKR) verteilt werden. Diese Mittel werden zusätzlich zu der Kostenabgeltungspauschale gezahlt.

Die übrigen 37,5 Millionen Euro sollen entsprechend der für die UKR bis zum 31. Dezember 2022 im AsylbLG aufzuwendenden Kosten der Unterkunft belastungsorientiert verteilt werden. Da hierfür die notwendigen Datengrundlagen in 2022 noch nicht vorliegen, werden sie auch zur Vermeidung von zusätzlichem Erhebungs- und Abrechnungswand zunächst im Wege eines Abschlags bereits in 2022 ausgezahlt. Grundlage für die Abschlagszahlung bilden die Nettoaufwendungen aller kommunalen Träger nach der AsylbLG-Statistik 2021. Der konkrete Belastungsausgleich findet sodann im Jahr 2023 im Rahmen einer Verrechnung des Abschlages mit den tatsächlichen Belastungen statt.

Von den Mitteln der Säule 3 (95 Millionen Euro) erhalten die Kommunen 72,5 Millionen Euro, die ebenfalls nach der Anzahl der UKR am 31. Mai 2022 auf die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover verteilt werden. Die Landkreise und die Region Hannover behalten hiervon vorab einen Anteil von 20 Prozent. Die restlichen 80 Prozent werden zwischen der Kreis- und Gemeindeebene nach dem Verhältnis aller Schul- und Kita-Kinder einschl. Kindertagespflege in der jeweiligen Trägerschaft verteilt. Alle Kinder werden nur einmal erfasst, die Betreuung im Hort wird daher nicht eingerechnet. Schülerinnen und Schüler an Privatschulen sollen dem Träger zugerechnet werden, der auch die Trägerschaft für die öffentlichen Schulen in diesem Bereich hat. Abweichungen hiervon können einvernehmlich vorgesehen werden. Bei der Bezugnahme auf die Kinder handelt es sich ausschließlich um einen Verteilschlüssel. Eine tatsächliche Verwendung für die Aufgaben Schule und Kindertagesbetreuung muss nicht nachgewiesen werden.

Die für die Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Änderungen des Aufnahmegesetzes und des Nds. AG SGB II sollen noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll daher umgehend von den Regierungsfraktionen eingebracht und vom Landtag im letzten Plenum im September 2022 beschlossen werden.

Im Rahmen einer gemeinsamen Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums, des Niedersächsischen Innenministeriums und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen 5. August 2022 erklärte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, hierzu: „Für die Landkreise und die Region Hannover war wichtig, den tatsächlichen Belastungen vor Ort so gut wie möglich gerecht zu werden, ohne neue Bürokratie zur Abrechnung zu erzeugen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Regelung zu den Kosten der Unterkunft keine neuen Haushaltsrisiken für die Landkreise im laufenden Jahr mit sich bringt.“

Vorschlag der Bundesgesundheits- und Justizministerien für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erarbeitet. Die bisherigen auf die Covid-19 Pandemie-bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Die nunmehr vorgeschlagenen Anschlussregeln sehen lage-angepasste Rechtsgrundlagen ab 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen Pandemie-bedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes werden bis zum 30.9.2022 verlängert.

Bundesweit sollen eine Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie vollund teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit gelten. Von den diesbezüglichen Testnachweispflichten sollen Ausnahmen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, vorgesehen werden.

Darüber hinaus soll es bundesweit keine einheitlich geltenden Schutzmaßnahmen geben, sondern optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen, die auf Länderebene anzuordnen sind. Dieses betrifft:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wobei eine zwingende Ausnahme bei Freizeit, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen ist, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind oder die vollständig geimpft und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheim) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
  • Maskenpflicht in Schulen ab dem 5. Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt darüber hinaus ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelte Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Lage der Kommunalfinanzen: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage

Die Bundesregierung hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag mit Stand 14. Juli 2022 auf 24 Seiten zur finanziellen Situation der Kommunen in Deutschland Stellung genommen (BT-Drs. 20/2773). In der Vorbemerkung heißt es, die Kommunen hätten die COVID-19-Pandemie mit bundesweit deutlichen Finanzierungsüberschüssen bislang insgesamt gut überstanden. So seien im Jahr 2020 insbesondere die massiven Hilfen von Bund und Ländern für den Überschuss verantwortlich und es zeigten sich 2021 auch die Steuereinnahmen der Gemeinden bereits wieder stark erholt. Die positive Finanzlage habe dazu geführt, dass die kommunale Verschuldung selbst während der Pandemiejahre zurückgegangen sei. Weiter heißt es, die Verantwortung dafür, die Kommunen mit Blick auf die Herausforderungen weiter zielgerichtet zu unterstützen, läge bei den für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständigen Ländern. Die Länder seien nicht nur nach dem Grundgesetz dafür zuständig, sie stünden auch fiskalisch sehr viel besser da als der Bund. So habe der Finanzierungsüberschuss der Länder in ihren Kern- und Extrahaushalten 2021 bundesweit bei rund 0,5 Milliarden Euro gelegen, währen der Bund, der im bisherigen Pandemieverlauf den überwiegenden Anteil der gesamtstaatlichen fiskalischen Mehrbelastungen trage, ein Finanzierungsdefizit von rund 135,8 Milliarden Euro auswies.

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation verweist die Bundesregierung u.a. auf die Entlastungen durch die Änderung des Regionalisierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossenen Maßnahmen zur Finanzierung der Kosten für die Geflüchteten aus der Ukraine.

Auf die zweite Frage, welche weiteren Maßnahmen geplant seien, führt die Bundesregierung nochmal die Finanzentwicklung im Jahr 2021 an. Sodann heißt es, vor dem Hintergrund dieser fiskalischen Unwucht und angesichts der ab 2023 wieder einzuhaltenden Regelgrenze für die Nettokreditaufnahme des Bundes gemäß Art. 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) seien weitreichende finanzielle Entlastungen der Kommunen durch den Bund derzeit nicht geboten. In der Antwort auf Frage 3 werden die Entscheidungen des Bundes dargelegt, die seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer größeren Aufgabe und damit höheren Ausgabenverpflichtung der Kommunen führen. Hier sind neben einzelnen gewerberechtlichen Bestimmungen auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts benannt.

Energierechtliche Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 28.Juli 2022 wurde eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen im Bundesgesetzblatt verkündet, die insgesamt auf einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien abzielen. Hierzu gehört eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie die diesbezüglichen Änderungen im Baugesetzbuch treten am 1. Februar 2023 in Kraft. Dagegen sind die Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz mit Blick auf Windenergieanlagen überwiegend bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.

Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung und Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte äußerst kurzfristig den Entwurf für eine Gaspreisanpassungsverordnung vorgelegt. Auf Grundlage der Verordnung sollen die Gasimporteure ab dem 1.Oktober 2022 die gestiegenen Beschaffungskosten im Wege einer Umlage weiterreichen können, die im Ergebnis auf die Letztverbraucher abgewälzt werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, in der u. a. die fehlende Planbarkeit hinsichtlich der Höhe und Dauer der finanziellen Belastung der Letztverbraucher kritisiert wurde.

Maßnahmenkatalog des Landessportbundes zur Energieeinsparung in Sportanlagen

Der LandesSportBund (LSB) hat einen Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung in Sportanlagen veröffentlicht. Mit dem nun veröffentlichten Maßnahmenkatalog in Verbindung mit kurzfristig bereitgestellten Finanzhilfemitteln für Beratungsleistungen zur Energieeinsparung für seine Mitgliedsvereine sieht der LSB einen ersten Beitrag, um einen möglichen landesweiten Sport-Lockdown nach der Corona-Pandemie zu vermeiden.

Der LSB bittet Eigentümer kommunaler Sportanlagen, diese weiterhin für den Vereinssport offen zu halten, damit Kinder, Jugendliche und Erwachsene Sport treiben und Erholung finden können. Der Vereinssport sei ein unverzichtbarer Teil der sozialen Daseinsvorsorge und erfülle wichtige soziale und gesundheitsfördernde Funktionen für die Gesellschaft.

Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Die Bundesregierung gibt in Beantwortung einer Großen Anfrage (BT-Drs. 20/2884) eine Übersicht über die bisherigen Maßnahmen des Bundes zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

– Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe von Juni bis August 2022. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.

– Einmalige, zu versteuernde Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen im September 2022.

– Kinderbonus in Höhe von 100 Euro als Einmalzahlung im Juli 2022 für alle Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

– Einmalzahlung im Juli 2022 für Transferleistungsempfänger in Höhe von 200 Euro und für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 100 Euro.

– 9 Euro-Ticket für den ÖPNV von Juni bis August 2022.

– Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.

– Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger im Sommer 2022 in Höhe von 270 Euro für Haushalte mit einer Person und 350 Euro für Haushalte mit zwei Personen zuzüglich 70 Euro für jede weitere Person. Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

– Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.

– Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.

– Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) steigt auf 38 Cent; dementsprechend erhöht sich auch die Mobilitätsprämie.

Die Bundesregierung ging im Rahmen der Beantwortung zudem auf Fragen zur Energiepreispauschale ein. Sie wies daraufhin, dass es nicht ihr Ziel sei, die Bevölkerung von sämtlichen Mehrkosten zu entlasten. Angesichts der unsicheren und volatilen Lage auf den Energiemärkten ließen sich noch keine belastbaren Aussagen über die Mehrbelastung durch die gestiegenen Heiz-, Strom- und Kraftstoffkosten treffen.

EU-Kommission legt Notfallplan und Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage vor

Die Europäische Kommission hat einen Notfallplan und ein Rechtsinstrument zur Senkung der Gasnachfrage in der EU vorgelegt. Die dem Instrument zugrundeliegende Verordnung wurde mit leichten Anpassungen vom Rat am 26. Juli 2022 angenommen. Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu freiwilligen Einsparungen bei der Gasnachfrage. Der Rat kann darüber hinaus einen „Unionsalarm“ ausrufen, der verbindliche Einsparziele begründet. Im vorgelegten Notfallplan sind insbesondere Leitlinien enthalten, die die Mitgliedstaaten bei der Planung von Einsparmaßnahmen unterstützen sollen. Die ursprünglich in einem Entwurf enthaltene verbindliche Vorgabe von Zieltemperaturen beim Heizen und Kühlen sind entfallen.

Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“-Projektaufruf 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass der Bund den Startschuss für eine neue Förderrunde des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) gegeben hat. Hierfür stehen insgesamt 476 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF, ehemals Energie- und Klimafonds) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wurde das Programm weiterentwickelt und legt nunmehr einen Schwerpunkt auf die energetische Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden überjährige investive Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Die Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune.

Die Kommunen können ihre Interessenbekundungen bis zum 30. September 2022 einreichen. Eine formlose Anzeige beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Referat 61, hat bis zum 23. September 2022 zu erfolgen.

Pilotausschreibung Pro*Niedersachsen: Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur plant für Ende August die Veröffentlichung seiner Pilotausschreibung „Pro*Niedersachsen – Kulturelles Erbe – Forschung und Vermittlung in ganz Niedersachsen“. Diese richtet sich an kleinere, nichtstaatliche kulturgutbewahrende Einrichtungen in kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, die ihre Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich machen möchten. Die Antragstellung erfolgt bis zum 15. Dezember 2022 gemeinsam mit Landeseinrichtungen im wissenschaftlichen oder kulturellen Bereich.

Die Details zum neuen Förderangebot und Informationen im Hinblick auf die Antragsstellung, die Anbahnung von Kooperationen und die Themenfindung stehen im Mittelpunkt einer Informationsveranstaltung zu der Pilotausschreibung, die am 13. September 2022, 11 Uhr – 15 Uhr, im Tagungshaus St. Clemens in Hannover stattfinden soll. Neben Ansprechpersonen aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur werden hier auch die Arbeitsgemeinschaft der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) sowie der Museumsverband in Niedersachsen und Bremen für Fragen rund um den Prozess der Antragsvorbereitung und -stellung zur Verfügung stehen.

EU: Ergebnisse des Index für digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft 2022 veröffentlicht. In der COVID-Pandemie konnten zwar Fortschritte bei der Digitalisierung erzielt werden. Herausforderungen bestehen weiterhin bei der Förderung digitaler Kompetenzen, dem digitalen Wandel von KMU und beim Ausbau von 5GNetzen. Deutschland nimmt unter den 27 Mitgliedstaaten den 13. Platz ein und verschlechtert sich im Vergleich zum Jahr 2020 um einen Platz. In den vergangenen fünf Jahren (2017–2022) hat das Land aus Sicht der Kommission relativ gute Fortschritte erzielt. Während im Bereich des Humankapitals eher gemischte Ergebnisse attestiert werden, habe das Land im Bereich der Konnektivität viel erreicht. Die Abdeckung mit Festnetz mit sehr hoher Kapazität (VHCN) habe sich deutlich verbessert, mit 75 Prozent liege sie nun über dem EU-Durchschnitt. Im Bereich Glasfaserabdeckung schneide Deutschland jedoch nach wie vor unterdurchschnittlich ab (mit 15,4 Prozent zählt das Land zu den schwächsten Mitgliedstaaten in der EU in diesem Bereich); auch die digitale Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehe weiter (die Glasfaserabdeckung im ländlichen Raum liegt laut Kommission bei 11,3 Prozent, die ländliche VHCN-Abdeckung bei 22,5 Prozent). Bei der 5G Netzabdeckung rangiere das Land mit 87 Prozent der besiedelten Gebiete an vierter Stelle unter den EU Mitgliedstaaten. Bei den digitalen öffentlichen Diensten seien die Ergebnisse eher gemischt. Hinsichtlich des Indikators „Offene Daten“ schneide Deutschland zwar gut ab, die Interaktion zwischen staatlichen Stellen und Öffentlichkeit könne verbessert werden.

Vorrübergehende Nutzung von Brachflächen für die landwirtschaftliche Produktion wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine

Angesichts der weltweit bestehenden Nahrungs- und Versorgungskrise hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 2. August 2022 zu einem Austausch mit den deutschen Fachverbänden gebeten, um über die Anwendung der Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2022/1317 zu beraten. Mit der Durchführungsverordnung 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, über eine Aussetzung von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) ebenso zu entscheiden wie über eine Zulassung einer landwirtschaftlichen Produktion auf den GLÖZ 8- Flächen (4% nicht-produktive Flächen). Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung mitzuteilen.

Der Deutsche Landkreistag hat sich in dem Austausch für eine Aussetzung von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ausgesprochen. Zwar dürften die Belange der Bodenerhaltung und Biodiversität nicht außer Acht gelassen werden, die Aussetzung ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt das richtige politische Signal, um schnell Klarheit über die Nutzung der entsprechenden Flächen zu schaffen. Die auf diese Weise im Jahr 2023 zu erzielenden bis zu 1,5 Millionen Tonnen Getreide könnten erstens einen Beitrag zur Eigenversorgung wie zur weltweiten Versorgung leisten und würden zudem ein erkennbares Signal an Märkte und (Nahrungsmittel-)Börsen senden. Da zudem nicht alle denkbaren Brachflächen letztlich für den Anbau von Getreide genutzt würden, seien die Auswirkungen in Bezug auf die Biodiversität, zunächst auf ein Jahr befristet, hinnehmbar. Der Deutsche Landkreistag schließt sich in seiner Position dem Ergebnis der Mehrheit der Länder im Rahmen der Sonder-Agrarministerkonferenz vom 28. Juli 2022 an. In einer Protokollerklärung (Protokoll der AMK) hatten sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie mit leichten Vorbehalten auch Schleswig-Holstein für eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ausgesprochen.

Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat uns im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit der Änderung der Nds. SUrlVO sollen u.a. Regelungen zu pandemiebedingtem Sonderurlaub verlängert bzw. ergänzt werden. Mit der Änderung der NEUrlVO soll der Übertragungszeitraum auf Antrag für die Inanspruchnahme des Resturlaubs 2021 moderat bis zum Beginn der niedersächsischen Osterferien im Jahr 2023 verlängert werden.

Niedersachsen erneut an der Spitze neu genehmigter Windkraftanlagen

Im ersten Halbjahr 2022 wurde in Niedersachsen erneut bundesweit die meiste Windenergieleistung genehmigt „Von den 334 neu genehmigten Windrädern entfallen 68 mit einer Gesamtleistung von 352,2 MW auf Niedersachsen. Dies zeigt ebenso wie die im Bundesvergleich äußerst zügige durchschnittliche Genehmigungsdauer von 132 Tagen im Jahr 2021, dass die Genehmigungsverfahren bei den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover in besten Händen liegen. Die Landesregierung sollte daher zeitnah die nach dem Wind-an-Land-Gesetz notwendigen Entscheidungen für die künftigen Planungsund Genehmigungsverfahren treffen, damit Windenergiewirtschaft und Genehmigungsbehörden Planungssicherheit für die Zukunft haben,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer hierzu am 4. August 2022 in Hannover.

Insgesamt werden in Niedersachsen aktuell 6.125 Windenergieanlagen betrieben, die mehr als 20 Prozent der bundesweiten Leistung beisteuern. Hinsichtlich der flächenspezifisch installierten Windenergieleistung rangiert Niedersachsen unter den Küstenländern hinter Schleswig-Holstein auf Platz 2. 246 KW pro Quadratkilometer bedeuten etwa die siebenfache Menge im Vergleich zum Schlusslicht Bayern. „Unter den 21 Landkreisen in ganz Deutschland mit der höchsten Installationsdichte pro Gebietsfläche befinden sich mit den Landkreisen Aurich, Wittmund, Wesermarsch, Friesland, Emsland und Stade sechs niedersächsische Landkreise. Dies zeigt aber auch, dass die Flächenpotentiale hier bereits gut genutzt sind. Der Zuwachs muss nunmehr in erster Linie an anderer Stelle erfolgen,“ stellte Meyer fest.

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Dauerhaftes 365-Euro-Ticket für den ÖPNV bei fairen Rahmenbedingungen machbar

„Der Niedersächsische Landkreistag schlägt vor, in Nachfolge des erfolgreichen 9-EuroTickets, ein deutschlandweit einheitliches und zentral finanziertes 365-Euro-Ticket zu prüfen. Durch das 9-Euro-Ticket sind erfreulicherweise viele Menschen animiert worden, stärker den ÖPNV zu nutzen. Diese Bereitschaft der Menschen zum praktischen Klimaschutz müssen wir durch dauerhafte einfachere verbundübergreifende Tickets verstärken. Nötig ist dafür kein Strohfeuer, sondern ein längerfristig stärkeres finanzielles Engagement von Bund und Land in die Finanzierung der Fehlbeträge und den Ausbau des ÖPNV, einschließlich moderner Bedien- und Angebotsformen, gerade auch für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistags, Landrat Sven Ambrosy.

„In Niedersachsen setzen wir gerade als Kraftakt, mit hohen finanziellen Eigenleistungen der Landkreise und der Region Hannover, die regionalen 365-Euro-Schüler- und Azubitickets um, die vielerorts zum 1. August 2022 starten. Ein wünschenswertes einheitliches, verkehrsverbundübergreifendes Schüler- und Azubiticket konnte in dieser Legislatur das Land nicht finanzieren. Aus Sicht der Landkreise sollte als erster Schritt umgehend nach der Wahl ein landesweites 365-Euro-Ticket für Schüler und Azubis eingeführt und vom Land finanziert werden. Der massive Ausbau des ÖPNV bleibt ein wichtiger Beitrag zur Klimawende im Verkehrsbereich“, ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

SGB II – Erste Eckpunkte zum Bürgergeldgesetz

Bundesarbeitsminister Heil hat die wesentlichen Eckpunkte des Bürgergeldgesetzes vorgestellt. Der Referentenentwurf soll in Kürze vorliegen. Im Einzelnen hat uns der DLT hierzu u. a. wie folgt informiert:

Zweijährige Karenzzeit: In den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs soll keine Angemessenheitsprüfung der Unterkunfts- und Heizkosten erfolgen. Vermögen soll nur angerechnet werden, soweit es erheblich ist (Regelung wie beim erleichterten Zugang: 60.000 Euro, weitere 30.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft).

Verbesserungen beim Schonvermögen: Erhöhung des Freibetrags auf 15.000 Euro, keine Angemessenheitsprüfung bei Kfz, fast vollständige Freistellung von Altersvorsorge, Erhöhung der qm-Zahlen bei selbstgenutztem Wohneigentum.

Verbesserungen bei den Einkommensgrenzen: Erhöhung der Freibeträge für Schüler, Studenten und Auszubildende auf 520 Euro, Erhöhung des Selbstbehalts bei ehrenamtlichem Engagement, keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld.

– Zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten soll ein ‚Kooperationsplan‘ (nicht mehr „Teilhabevereinbarung“) geschlossen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten soll ein Schlichtungsmechanismus greifen, der vom Jobcenter unter Hinzuziehung Unabhängiger geschaffen werden soll (Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung durch das jeweilige Jobcenter).

– Die Sanktionsregelungen sollen nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 überarbeitet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Personen unter und über 25 Jahren soll entfallen.

Sechsmonatige ‚Vertrauenszeit‘ ohne Sanktionierung von Pflichtverletzungen (nur Sanktionierung von Meldeversäumnissen). Nach den sechs Monaten können Sanktionen ausgesprochen werden. Nach anschließenden drei Monaten ohne Pflichtverletzungen soll eine Rückkehr in die Vertrauenszeit möglich sein.

Höhe der Regelsätze: Minister Heil möchte die Regelsätze erhöhen, auch um den gestiegenen Energiekosten Rechnung zu tragen.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat sich mit den im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP vorgesehen Inhalten des Bürgergelds befasst und insbesondere die zweijährige Karenzzeit abgelehnt. Das Präsidium hat aber begrüßt, dass der Bund in der von ihm beabsichtigten SGB II-Reform mehrere DLT-Forderungen aufgreift, namentlich das uneingeschränkte Beibehalten der Jobcenter, insbesondere der kommunalen Jobcenter, die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen, die Entfristung von § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) und die Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung.

7. Sitzung zum „Impfpakt für Niedersachsen“

Auf Einladung und unter Vorsitz von Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Montag, den 25. Juli 2022 die 7. Sitzung des sogenannten „Impfpaktes für Niedersachsen“ stattgefunden. Ministerin Behrens berichtete zur aktuellen Lage. Sie hob besonders hervor:

– Niedersachsen weise hinsichtlich der ersten Auffrischungsimpfung eine besonders hohe Quote auf.

– Niedersachsen weise auch bei der zweiten Booster-Impfung der über 70jährigen eine gute Quote auf. Sie, Ministerin Behrens, erwarte möglicherweise noch in dieser Woche eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission für eine weitere Impfung auch für die über 60jährigen.

– Die Landkreise und kreisfreien Städte setzten die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Niedersachsen sehr gut um.

– Die Zahl der Testungen sei innerhalb von vier Wochen, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen des Bundes, fast auf ein Drittel des ursprünglichen Niveaus gesunken. Im Vergleich zu anderen Bundesländern werde dennoch relativ viel getestet. Vermutlich resultiere die hohe Inzidenz in Niedersachsen im Vergleich zu einigen anderen  Bundesländern auch darauf, dass dort deutlich weniger Testungen stattfänden und Infektionen möglicherweise nicht gemeldet würden.

– Bedenklich stimme, dass nunmehr die Krankenhausbelegungen auch deutlich ansteigend seien. Die sogenannte  Hospitalisierungsquote sei von der 25. Kalenderwoche von 5,5 auf nunmehr 14,5 in der 30. Kalenderwoche gestiegen. Ähnliches gelte für die Intensivbettenauslastung: sie sei von 2,6 in der 25. Kalenderwoche auf 5,0 in der 30. Kalenderwoche angestiegen.

– Zur Fortschreibung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes des Bundes hätte die Gesundheitsministerkonferenz klare Erwartungen für das Zurverfügungstellen weiterer Schutzinstrumente für den Herbst formuliert. Es habe auch Forderungen für Maßnahmen abseits des Infektionsschutzgesetzes gegeben.

– Der von der Firma BioNTech angekündigte adaptierte Impfstoff für die Omikronvariante sei nunmehr für September angekündigt. Ministerin Behrens zeigte sich skeptisch, ob dieser Termin zu halten sei.

– Schließlich forderte Ministerin Behrens stärkere Anstrengungen zur finanziellen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2 Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen (AG KSV) den Entwurf einer Verordnung zum Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht erneut ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 431) um vier Wochen bis zum 27. August 2022 sowie geringfügige redaktionelle Änderungen vor.

Die Fortgeltung der Absonderungsverordnung ist nach unserer Auffassung, angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und auch zur Arbeitsentlastung der öffentlichen Gesundheitsdienste, weiterhin dringend erforderlich und insofern zu begrüßen. Ohnehin hatten wir bekanntlich bereits im Zuge der Anhörung zu der letzten Änderungsverordnung eine Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung über die Sommerferien hinaus bis zum 31. August 2022 angeregt, was allerdings leider nicht aufgegriffen wurde.

EU-Biodiversitätsstrategie – Planung der erneuten Ausweitung des Schutzgebietsnetzes auf Grund europäischer Vorgaben

Im Rahmen des Austausches bei den Niedersächsischen Naturschutztagen (NNT) 2022 wurde auch der Blick auf die Planungen zur „Biodiversitätsstrategie 2030 der EU-Kommission“ gelenkt. So sollen nach dem Willen der EU Kommission, begrüßt von der Bundesregierung, 30 Prozent der europäischen Landfläche unter Schutz gestellt werden, wobei davon 10 Prozent einen solch strengen Schutzstatus haben soll, dass dort eine Bewirtschaftung noch schwerlich(er) möglich sein würde. Umweltminister Lies hat in dieser Sache seine Sorge gegenüber der Bundesumweltministerin Lemke vorgetragen. In der Erwiderung der Bundesministerin wurde diese nicht geteilt.

Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle würde die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie nach bisherigem Planungsstand erhebliche Folgewirkungen entfalten. Es bestehen zu Recht Zweifel, ob – eingedenk der Erfahrungen mit der Implementation von Natura 2000 – eine Umsetzung überhaupt möglich ist. Zudem ist die Finanzierung derzeit noch gänzlich ungeklärt. 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen (RVZ Richtlinie)

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Rahmen der Verbandsbeteiligung Gelegenheit gegeben, zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund führt das MB u. a. Folgendes aus:

„Niedersachsen besteht zu einem Großteil aus ländlich geprägten Räumen. In diesen zeigen sich bei aller Diversität nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels vielfach Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorgeinfrastruktur. Ein Teilaspekt davon ist die flächendeckende hausärztliche Versorgung. In dem Modellprojekt zur Errichtung Regionaler Versorgungszentren, das 2020 gestartet ist, wurden bzw. werden bereits fünf Zentren errichtet. Dort wird auch die Errichtung kommunaler Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) als Bestandteil der Regionalen Versorgungszentren (RVZ) erprobt. Die in den Modellen gewonnen Erkenntnisse bilden die Basis für ein nunmehr niedersachsenweites Förderangebot für Kommunen.

Die RVZ Richtlinie fördert Konzeptionierung und Aufbau der RVZ. Mit den RVZ soll eine Infrastruktur zur Bündelung von Angeboten der Daseinsvorsorge geschaffen werden, um die ländlichen Räume als attraktive Orte zum Leben und Arbeiten zu erhalten. Dafür bündeln sie an einem gut erreichbaren Ort ein MVZ und weitere gesundheitsnahe Angebote der Daseinsvorsorge. Welche das sind, entscheiden grundsätzlich die Kommunen vor Ort. In Betracht kommen z.B. Apotheken, Ergotherapie-, Logopädie-, Physiotherapie- und Hebammenpraxen, kommunale Beratungsangebote, Ernährungsberatung, Sozialstationen, betreutes Wohnen, Hospize oder Sanitätshäuser. Gleichzeitig sollen mit den RVZ auch über die Integration eines MVZ mit hausärztlichem Schwerpunkt insbesondere Angebote für junge Ärzt*innen mit flexiblen Arbeitszeiten im Anstellungsverhältnis gemacht werden, um eine Tätigkeit in ländlichen Regionen für sie attraktiv zu gestalten.

Die RVZ Richtlinie ergänzt für die davon begünstigten Kommunen die Konzept- und Infrastrukturförderung aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE). Daher sind Maßnahmen, die bereits nach der ZILE Richtlinie förderfähig sind, nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Das betrifft zum einen die Erstellung von Konzepten und Machbarkeitsstudien, zum anderen aber auch Maßnahmen zum Aufbau der Infrastruktur wie Grundstückserwerb oder Bautätigkeiten. Die RVZ Richtlinie ist in ihrem Anwendungsbereich allerdings weiter und begrenzt die Förderung nicht auf Kommunen, die für die ZILE Richtlinie antragsberechtigt sind.“

Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Personalvertretungsgesetzes

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag beabsichtigen dem Wunsch einzelner Personalvertretungen und Gewerkschaften nachzukommen und die Möglichkeit zur Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Während der COVID 19-Pandemie wurden 2020, durch Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, (NPersVG) Sitzungen der Personalvertretungen und der Einigungsstellen per Telefon- oder Videokonferenzen und Beschlüsse der Personalvertretungen im Umlaufverfahren zugelassen (§§ 29 Abs. 4, 31 Abs. 4, 72 Abs. 2 und 107 d Abs. 2 NPersVG). Nach Verlängerung im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 sind diese Regelungen nunmehr kürzlich ausgelaufen. Mit dem Gesetzesentwurf ist eine temporäre Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 beabsichtigt.

SGB II – Zusätzliche Mittelausstattung der Jobcenter im Jahr 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über die Verteilung zusätzlicher Verwaltungskosten in Höhe von 100 Millionen Euro auf die Jobcenter informiert. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Wechsel der ukrainischen Geflüchteten in den Rechtskreis SGB II. Zu den Einzelheiten hat der DLT Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 informiert das BMAS nun, dass zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro zur Deckung von Mehrausgaben bei den Verwaltungskosten genutzt werden können. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der geltenden Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 nach den Maßstäben der Mittel für Verwaltungskosten. Das Schreiben des BMAS enthält eine Übersicht mit den zusätzlichen Mitteln je Jobcenter. Der Deutsche Landkreistag setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass auch ausreichend Eingliederungsmittel zur Verfügung stehen.

Erneuter Austausch mit Bundeswirtschaftsminister Habeck zur EnergiesparKampagne sowie zur Situation der Gasversorgung in Deutschland

Angesichts der weiter stark angespannten Situation bei der Versorgung mit Gas hat Bundeswirtschaftsminister Habeck erneut einen Austausch mit den Akteuren der im Juni gestarteten Energiespar-Kampagne durchgeführt. Neben unmittelbaren Aktivitäten im Rahmen der Kampagne selbst waren auch die jüngsten Beschlüsse und Maßnahmenpakete der Bundesregierung zur Gasversorgung Gegenstand des Gesprächs. Vorgestellt wurde das Energiesicherungspaket. Im Mittelpunkt des neuen Pakets stehen Gaseinsparungen und die Befüllung der Speicher, da auch nach der Wartung der Nord Stream 1 Pipeline die Gasflüsse aus Russland deutlich reduziert sind und Vorsorgemaßnahmen für den Winter getroffen werden müssen. Insofern knüpft das Paket an zahlreiche Maßnahmen der Bundesregierung aus den vergangenen Monaten an, um die Abhängigkeit vom russischen Gas zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.

Dritter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 20.Juli 2022 einen dritten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Der Bericht gibt einen Überblick über die Maßnahmen der Bundesregierung zur Reduktion der Energieabhängigkeit und zur Stärkung der Vorsorge und geht insbesondere auf die seit dem letzten Bericht vorangetriebenen Maßnahmen ein. Hervorgehoben werden u.a. die Gesetzesnovellen im Energiepaket zum Ausbau Erneuerbarer Energien, das LNG-Beschleunigungsgesetz und der Arbeitsplan Energieeffizienz.

Neue Radverkehrssicherheitsaktion

Im März 2021 wurden das Fahrradmobilitätskonzept vom Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) veröffentlicht. Ein wichtiges Ziel innerhalb dieses Konzeptes ist die Reduktion der getöteten und verletzten Radfahrer um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2025. Das MW hat uns in diesem Zusammenhang über eine neue Radverkehrssicherheitsaktion informiert. Geplant ist auf mehrere Radwegen Piktogramme aufzubringen, um auf bestimmte Gefahrensituationen aufmerksam zu machen.

EU-Verordnung zur Anerkennung ukrainischer Führerscheine

Die EU-Verordnung zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (Richtlinie 2022/1280 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juli 2022) ist am 27.Juli 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt unmittelbar und ersetzt die in den Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit ergangenen Übergangs-bzw. Vorgriffsregelungen (z.B. Allgemeinverfügungen).

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie werden alle von der Ukraine ausgestellten, gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt bei Personen, die dem Schutzstatus unterliegen. Dieser endet spätestens am 6. März 2025.In diesen Fällen ist weder von den Fahrerlaubnisbehörden, noch von den Betroffenen etwas zu veranlassen.

Hinsichtlich der Anerkennung digitaler Führerscheine, sowie der Verfahrensweise bei verlorenen oder gestohlenen Führerscheinen, erfolgen derzeit Abstimmungsgespräche zwischen Bund und Ländern.

Zur weiteren Umsetzung der EU- Verordnung, insbesondere der Art. 4 (Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen) und 5 (Verlängerung der Gültigkeit von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten, die abgelaufen sind), ist seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Erstellung einer befristeten nationalen „Ukraine-Verordnung“ beabsichtigt.

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz (Data Act)

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz übermittelt. Durch die Vorgaben soll der Zugang von Nutzern zu Daten verbessert werden, die bei der Nutzung von Produkten oder verbundenen Dienstleistungen erzeugt werden und sich im Besitz von Unternehmen befinden. Die Verordnung sieht im Falle einer „außergewöhnlichen Notwendigkeit“ vor, dass Kommunen auf Daten privatwirtschaftlicher Unternehmen zugreifen können. In der Stellungnahme fordern die kommunalen Spitzenverbände insbesondere eine Konkretisierung der Vorgaben, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat ein Programm zur Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rettung von Wildtieren, insbesondere von Rehkitzen, auf den Weg gebracht. Eine Antragstellung ist bis zum 1. September 2022 möglich. Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehören. Weitere Informationen sowie das Antragsportal der BLE sollen demnächst erreichbar sein über www.bmel.de/rehkitze und www.ble.de/rehkitzrettung.

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Energierechtliche Gesetze und Verordnungen vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen und Verordnungen („Energiepaket“) verabschiedet. Die diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren wurden unter dem Eindruck der energiepolitischen Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine durchweg mit großer Eile betrieben. Der Bundestag hatte u. a. das Windenergie-an-Land-Gesetz sowie die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zugunsten der Windenergie, die beide von erheblicher Relevanz für die Planungs- und Genehmigungsbehörden der Landkreise sind, erst am Vortag der abschließenden Bundesratsbefassung beschlossen.

Folgende Gesetze und Verordnungen hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 verabschiedet:

  • Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (BR-Drs. 292/22)

  • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 314/22)

  • Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BR-Drs. 315/22). Zur Beschleunigung des Ausbaus wird im Erneuerbare-Energien Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

  • Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (BR-Drs. 316/22)

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (BR-Drs. 317/22)

  • Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (BR-Drs. 318/22). Der Bundestag hat in seinen Beratungen über dieses Windenergie-an-Land-Gesetz eine für die Planungspraxis relevante Änderung im Windenergieflächenbedarfsgesetz beschlossen: Während in der Entwurfsfassung noch vorgesehen war, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte in den einzelnen Ländern zum 31. Dezember 2026 zu erreichen ist, müssen diese Werte nunmehr erst bis zum 31. Dezember 2027 erreicht werden. Die zweite Stufe der Flächenbeitragswerte ist jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2032 zu erfüllen.

  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (BR-Drs. 321/22).

Ausbau der Windenergie in Niedersachsen

In Umsetzung der im vorstehenden Beitrag benannten Gesetze braucht es nun auch ein entschlossenes Handeln des Landes. Hinsichtlich der Planung muss das Land schnell entscheiden, ob es selbst zukünftig die Windplanung durchführen will oder diese systemisch weiterhin auf Ebene der Träger der Regionalplanung belässt. Sollen die Träger der Regionalplanung agieren, muss das Land zügig das bundesgesetzlich für Niedersachsen statuierte Flächenziel von 2,2 (2032) bzw. 1,7 (2027) Prozent der Landesfläche auf diese herunterbrechen und regionale Teilflächenziele für das Gebiet jeden Trägers der Regionalplanung festlegen. Hinsichtlich der Genehmigungen braucht es schnell belastbare Aussagen der zuständigen obersten Behörden (insbesondere des Umweltministeriums) zum Umgang mit den neuen (artenschutzrechtlichen) Vorgaben.

Nach Beratungen im Präsidium hat sich der NLT auf Initiative von Präsident Landrat Sven Ambrosy in einem Schreiben vom 15. Juli 2022 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Wir haben schnelle Entscheidungen und ein schnelles Handeln der Landesregierung eingefordert. Die zuletzt in der Debatte von Landesvertretern eingeforderte „neue Deutschlandgeschwindigkeit“ müsse auch für das Land selbst gelten.

Das NLT-Präsidium hat aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus angeboten, weiterhin die Windplanung auf Kreisebene trotz der großen Herausforderungen angehen zu wollen. Voraussetzung dafür ist,

– dass das Land zügig die regionalen Teilflächenziele festlegt,

– bei Erreichen des jeweiligen Teilflächenziels die Ausschlusswirkung nach der neuen gesetzlichen Systematik greift, auch wenn beispielsweise das Landesflächenziel nicht erreicht worden ist und

– das Land zügig seine Verwaltung auf die Zielerreichung ausrichtet und den Prozess fachlich fundiert und rechtlich belastbar begleitet.

Zudem haben wir in dem Schreiben weitere Potentiale für eine Beschleunigung aufgezeigt und deren Umsetzung angemahnt.

Verbändegespräch mit der Umweltministerkonferenz 2022

Am 7. Juli 2022 fand in Berlin das jährliche Gespräch der Umweltministerkonferenz mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Umwelt- und Naturschutzverbänden statt. Im Rahmen des Gespräches wurde insbesondere über die aktuellen Herausforderungen der Energiesicherheit und den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien diskutiert.

Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände wiesen u. a. darauf hin, dass es in den Gesetzgebungsverfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien an einer hinreichenden Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände gefehlt habe. Da die kommunale Ebene aber für die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen gebraucht werde, wie etwa für die Ausweisung von neuen Flächen für die Windenergie, müsse nun in den Ländern der Dialog mit der kommunalen Ebene gesucht werden. Seitens des Deutschen Landkreistages wurde unterstrichen, dass beim Ausbau der erneuerbaren Energien auf einen fairen Lastenausgleich zwischen ländlichen und städtischen Räumen geachtet werden müsse. Für die Akzeptanz von Windenergie- und Freiflächensolaranlagen in der Bevölkerung sei es wichtig, dass es verbindliche Regelungen für eine finanzielle Teilhabe gibt. Überlegungen zur Einrichtung von „Go-to-Gebieten“ für erneuerbare Energien, in denen naturschutzrechtlich der Populationsschutz über den Individualschutz gestellt werden soll, wurden ausdrücklich begrüßt.

Veranstaltung zum kommunalen Energiemanagement auf Kreisebene am 30. August 2022 in Hannover

Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) führt am 30. August 2022 in Kooperation mit dem Niedersächsischen Landkreistag eine Veranstaltung „Kommunales Energiemanagement auf Kreisebene – Aktuelle Entwicklungen und Praxisbeispiele“ durch. Veranstaltungsort ist das St. Joseph Tagungshaus, Isernhagener Str. 63, 30163 Hannover. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist bis zum 25. August 2022 über den Link „www.klimaschutz niedersachsen.de/kem30082022“ möglich.

Neben einem Grußwort von Herrn Staatssekretär Frank Doods aus dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie des Niedersächsischen Landkreistages erfolgen Fachbeiträge zur Etablierung des Energiemanagements und den Fördermöglichkeiten für ein Energiemanagement in Kommunen. Abgerundet werden diese Fachvorträge durch Praxisbeispiele zum kommunalen Energiemanagement und einer intelligenten Wärmeverteilung aus den Landkreisen Harburg, Schaumburg und Osnabrück.

Ukraine-Krise: Innenminister verlängert Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses nach Katastrophenschutzrecht

Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius hat am 14. Juli 2022 durch ein Schreiben an alle Landkreise und kreisfreien Städte die weitere Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite wegen der Bewältigung der Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine bis auf Widerruf förmlich mitgeteilt. Mit dieser besonderen Maßnahme nach Katastrophenschutzrecht wird insbesondere die gesetzliche Freistellung der Helferinnen und Helfer von Einheiten des Katastrophenschutzes der Hilfsorganisationen dauerhaft rechtlich abgesichert. Eine entsprechende Feststellung war bereits am 1. April 2022 auf Grundlage eines Vorstoßes des Niedersächsischen Landkreistages zur kurzfristigen Änderung des Katastrophenschutzgesetzes erfolgt. Diese Regelung war aber bis zum 15. Juli 2022 befristet und wäre damit ausgelaufen. Da das in der letzten Sitzung des Niedersächsischen Landtags umfangreich geänderte Katastrophenschutzgesetz nunmehr eine unbefristete Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite erlaubt, hat der Innenminister nunmehr festgestellt, dass das außergewöhnliche Ereignis bis auf Widerruf fortbesteht.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Katastrophenbekämpfung sind damit weiterhin gegeben. Die Leitung der entsprechenden Einsätze vor Ort verbleibt wie bisher bei den Katastrophenschutzbehörden, weil das Land zur Vermeidung der Kostenfolgen die förmliche zentrale Leitung des Einsatzes weiterhin nicht übernommen hat.

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage

Das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 12. Juli 2022 in Kraft getreten. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Ziel, maßgeblich die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, im Falle der Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe auf Grundlage der europäischen Verordnung über Maßnahmen der Gewährleistung der sicheren Gasversorgung verschiedene Maßnahmen wie die Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und die Flexibilisierung der Gasbelieferung regulatorisch abzusichern.

Verlängerung der Vergabeerleichterungen zur Bewältigung der Folgen des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben mit der Ausführungsbestimmung vom 15. Juli 2022 die derzeit bis zum 31. Juli 2022 gültigen Vergabeerleichterungen um sechs Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die

  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)

dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weiterhin im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

CARE-Maßnahmen in Niedersachsen – Unterstützung Geflüchteter aus der Ukraine

Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten (MB) hat uns über die Freisetzung und vorgesehene Verwendung von Fördermitteln für ukrainische Kriegsvertriebene informiert. Mit Unterzeichnungsakt am 06.04.2022 hat die EU die Verordnungen für die Strukturfonds so angepasst, dass Mittel aus ESF/EFRE der Förderperiode 2014 bis 2020 auch für Maßnahmen zur Unterstützung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine genutzt werden können. Diese Verordnungsänderung heißt „CARE“. CARE steht für „Cohesion’s Action for Refugees in Europe“. CARE beinhaltet keine zusätzlichen Mittel. Vielmehr können die Mitgliedstaaten freie Strukturfondsmittel flexibler für Maßnahmen zur Unterstützung Geflüchteter nutzen. Dazu gehören auch die Mittel aus REACT-EU. Das MB hat nach Abfrage aller Ressorts aus den bereits Niedersachsen zur Verfügung stehenden Mitteln 8 Millionen Euro freigemacht. Ebenso hat das MB in Bund/Länder-Verhandlungen von freien Bundes-REACT-Mitteln die Hälfte der dortigen Mittel nach Niedersachsen holen können, so dass insgesamt 15,5 Millionen Euro für Maßnahmen mit einer 100Prozent-Finanzierung eingesetzt werden können.

Wenn Projekte aus CARE gefördert werden, kann dies rückwirkend für entsprechende Vorhaben ab dem 24. Februar 2022 erfolgen. Die maximale Projektlaufzeit endet allerdings bereits am 31. März 2023, in absoluten Ausnahmefällen am 30. Juni 2023.

Nach Auskunft des MB sind derzeit geplant:

Landkreise fordern Anpassung der Wegstreckenentschädigung für Mitarbeitende

Die niedersächsischen Landkreise fordern angesichts der steigenden Energiepreise eine Anpassung des niedersächsischen Reisekostenrechts. „Die Landkreise als Verwaltungen in der Fläche sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass die Mitarbeitenden bereit sind, ihr Privatfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen. Bei vielen Kolleginnen und Kollegen ist daher ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privateigenen Fahrzeugs anerkannt. Die seit langem in der Niedersächsischen Reisekostenverordnung vorgesehenen 30 Cent pro Kilometer decken den tatsächlichen Aufwand aber nicht mehr ab. Die Niedersächsische Landesregierung muss daher die Verordnung dringend anpassen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

„Sechs andere Bundesländer haben längst gehandelt und eine Erhöhung auf Dauer beschlossen. Das Nachbarland Schleswig-Holstein hat eine zunächst befristete Erhöhung eingeführt. Auch das wäre ein Weg. Unverantwortlich ist es aber, sich weiter auf das „beobachten“ zu beschränken, wie die Landesregierung das zu einer kleinen Anfrage im Landtag ausgeführt hat. Es sind oftmals gerade die niedrigen Einkommensgruppen, die im Außendienst die Lasten der nun schon länger währenden hohen Energiepreise zu tragen haben,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Rechtskreiswechsel Ukraine: Im Einzelfall bleiben AsylbLG-Leistungen möglich

Nach Hinweis des Deutschen Landkreistag ist es unbeschadet des vorgesehenen Rechtskreiswechsels von Geflüchteten aus der Ukraine in das SGB II möglich, dass die Betroffenen weiterhin nicht nur vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, wenn sie auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und ein Asylgesuch stellen.

Für den Rechtskreiswechsel der Ukrainer sehen §§ 74 Abs. 5 SGB II, 146 Abs. 5 SGB XII bis 31. August 2022 vor, dass der Antrag nach dem jeweiligen SGB als gestellt gilt. Wenn Geflüchtete aus der Ukraine nach dem 1. September 2022 keinen Antrag stellen oder wenn sie (zuvor) explizit keine solchen Leistungen beziehen möchten, ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet, wenn die Betroffenen auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und um Asyl nachsuchen.

Arbeitshilfe für Stoffpreisgleitklauseln

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag eine Arbeitshilfe übersandt, die die Prüfung, ob die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel angezeigt ist, ebenso erleichtern soll wie die Abrechnung dabei entstehender Mehr-/Minderkosten. Die Arbeitshilfe soll mit der nächsten Aktualisierung des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) offiziell eingeführt werden. Aufgrund der besonderen Aktualität und Dringlichkeit stellt das BMWSB die Arbeitshilfe bereits vorab zur Verfügung.

Katastrophenschutz

Zu dem Themenblock Katastrophenschutz sind diverse Aktivitäten erfolgt:

  1. Das Bundeskabinett hat die „Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen“ verabschiedet.
  2. Bundesinnenministerin Faeser hat das Programm „Neustart im Bevölkerungsschutz“ vorgestellt.
  3. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat ein Gutachten vorgelegt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Übertragung von Koordinierungskompetenzen auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Sinne einer „Zentralstelle“ eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich machen würde.

Der DLT hat zu Recht die Unverbindlichkeit der Papiere hervorgehoben. Auch aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle gibt es eher keine Wissensdefizite über die Dinge, die aktuell angegangen werden müssen, sondern Defizite bei der Umsetzung des bisherigen Wissens in adäquate und denen angepasste Handlungen. Ein Ansatz könnte dabei „Lösungsorientierung vor Perfektionismus“ sein. Von daher gilt es weiter zu beobachten und zu begleiten, inwieweit hier tatsächlich zielführende Aktivitäten des Bundes entstehen.

Kreisumlage 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise und der Region Hannover 2022 (Stand: 1. Juli 2022) übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg erstmalig seit über zehn Jahren gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozentpunkte auf nunmehr 45,2 Prozentpunkte. Gleichwohl ist seit dem Jahr 2011 ein Rückgang um 6 Prozentpunkte zu verzeichnen. Das Umlagesoll stieg um rund 111 Millionen Euro auf 4.218,6 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind die erneut gestiegenen Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die sich um 211 Millionen Euro erhöht haben. Die einzelnen Kreisumlagesätze sind in Heft 3/2022 der NLT-Information veröffentlicht.

Regierungsentwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zum Ausbau der Elektromobilität

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zur Stellungnahme übersandt. Er umfasst 62 Maßnahmen und soll als Gesamtstrategie der Bundesregierung den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland vorantreiben, um bis 2030 eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte zu schaffen und Deutschland mit 15 Mio. Elektroautos zum globalen Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag (DLT) u. a. wie folgt informiert:

„Der nun übersandte „1. Regierungsentwurf“ für einen Masterplan Ladeinfrastruktur II umfasst 62 Einzelmaßnahmen, die sich auf die folgenden Handlungsbereiche verteilen:

  • Maßnahmen zur Kooperation und Koordination
  • Bedarf, Ausbau und Nutzung datenbasiert überwachen und steuern
  • Finanzielle Unterstützung des Bundes effektiver gestalten
  • Kommunen als Schlüsselakteure befähigen und stärker einbinden
  • Mehr Flächen verfügbar machen
  • Ladeinfrastruktur durch Digitalisierung verbessern
  • Ladeinfrastruktur in das Stromsystem integrieren
  • Straßen-, Bau- und Immissionsschutzrecht für das Laden weiterentwickeln
  • Laden an Gebäuden einfacher möglich machen

Gegenüber dem früheren Entwurf vom März d. J. lässt der neue Entwurf inhaltliche Akzentverschiebungen erkennen. Am augenscheinlichsten ist, dass nicht mehr von einer „kommunalen Gewährleistungsverantwortung“ die Rede ist, sondern dass der Bund nun prüfen will, inwieweit eine „Gewährleistungsverantwortung der Länder“ gesetzlich verankert werden kann.

Der bundesweite Ausbaubedarf soll allerdings weiterhin auf Bundesebene über ein „StandortTool“ des Bundes ermittelt werden. Der Masterplan bezeichnet die Kommunen weiterhin als „Schlüsselakteure“ und sieht weiterhin „Kommunale Masterpläne für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vor Ort“ vor. Entfallen ist aber eine Verpflichtung: Die Kommunen werden nunmehr um die Erstellung solcher Pläne bis Ende Q3/2023 „gebeten“.

Der Bund will weiterhin keine „Elektromobilitätsmanager“ auf kommunaler Ebene unterstützen, sondern nur 30 „regionale Ladeinfrastrukturmanager/innen“ zentral bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, die „in ausgewählten Regionen die Kommunen vor Ort bei den multiplen Herausforderungen unterstützen und hierbei den „Instrumentenkasten“ an Beratungs-, Planungs- und Wissenstools in die Regionen tragen.“

Entwurf eines GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vorgelegt. Durch das Gesetz soll die drohende, erhebliche Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt werden. Hierzu sind Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen vorgesehen:

  1. Erhöhung des Bundeszuschusses für 2023 um 2 Milliarden Euro
  2. Zusätzliches Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1 Milliarden Euro
  3. Heranziehung der Finanzreserven der Krankenkassen
  4. Begrenzung des Anstiegs der sächlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2023 auf 3 Prozent und Verringerung der Zuweisung der Krankenkassen für Verwaltungsausgaben
  5. Preisdämpfende Maßnahmen bei der Arzneimittelversorgung
  6. Aufhebung der Extravergütung für Patienten, die zusätzlich bzw. erstmals seit drei Jahren in einer Arztpraxis behandelt werden
  7. In den Krankenhäusern sollen ab 2024 nur noch die Pflegekosten qualifizierter Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung im Pflegebudget berücksichtigt werden können
  8. Begrenzung der Steigerung für die vertragszahnärztliche Behandlung.

Insbesondere die unter Nr. 7 vorgesehene Änderung ist für die kommunalen Krankenhäuser von erheblicher Bedeutung. Eine Begrenzung der für das Pflegepersonalbudget heranzuziehenden Fachkräfte würde eine erhebliche zusätzliche Last für die Krankenhäuser bedeuten, da alle nunmehr nicht erfassten Personalkräfte dann wieder durch die allgemeinen Fallpauschalen zu finanzieren wären. Diese sind aber in einem aufwendigen Verfahren in den vergangenen Jahren aus dem Budget der Fallpauschalen herausgerechnet und in das Pflegebudget überführt worden. Daher ist diese Neuregelung nachdrücklich abzulehnen.

EU-Konsultation zur auslaufenden allgemeinen De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer möglichen Verlängerung der am 31. Dezember 2023 auslaufenden De-minimis-Verordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen aufgerufen. Nach der (allgemeinen) De-minimis-Verordnung liegen für Ausgleichszahlungen unter aktuell 200.000 Euro keine tatbestandlichen staatlichen Beihilfen vor. Die Kommission plant nun, den Schwellenwert zu erhöhen sowie die Einführung eines verbindlichen Registers.

De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Abweichende Höchstbeträge bestehen für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro) sowie Unternehmen der Primärerzeugung und Landwirtschaft. Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt die Eigenerklärung. Gegenstand der jetzigen Initiative ist eine Überprüfung der Beihilferegelungen und eine eventuelle Anpassung an die Dynamik des Binnenmarktes, um die Auswirkungen der Inflation aufzufangen und mehr Transparenz zu gewährleisten. Dementsprechend sollen die Beträge erhöht und Transparenzanforderungen geändert werden. Die aktuell bestehende Obergrenze von 200.000 Euro existiert seit 2006 und wurde in der letztmaligen Änderung der Verordnung 2013 weiter übernommen. Die Kommission selbst hält eine Anpassung für wünschenswert, um die wirtschaftliche Entwicklung und die herrschende Inflation stärker berücksichtigen zu können. Die Änderungen der Transparenzanforderungen betreffen hauptsächlich die Möglichkeiten der Überprüfung, ob ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen im fraglichen Zeitraum erhalten hat.

Richtlinie zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Die Landesregierung setzt die finanzielle Unterstützung von Schulen, Tagesbildungsstätten, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bei der Beschaffung von Geräten und Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften fort. Den öffentlichen und freien Trägern werden auch weiterhin bestimmte Zuschüsse zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen.

Gefördert werden CO2-Ampeln, Fensterventilatoren und Luftreinigungsgeräte für Räume, die sich nicht ausreichend lüften lassen. 80 Prozent der Gesamtkosten werden durch die Förderung übernommen. Hierfür stehen für das laufende Jahr noch insgesamt 12 Millionen Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung. Anträge ohne Höchstbetrag können bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden, ein Verwendungsnachweis muss bis 31. Juli 2023 vorliegen. Die neuen Förderrichtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien, aus denen keine Antragstellung mehr möglich ist.

Neben einer Fortsetzung bereits bestehender Zuwendungen beinhaltet die Förderrichtlinie auch neue Maßnahmen. So wurden weitere Räume mit in die Förderung aufgenommen. Als förderfähig gelten neben Unterrichts- und Betreuungsräumen jetzt auch Lehrerzimmer oder Aufenthalts- und Besprechungsräume. Darüber hinaus wird die Förderung auf die Kindertageseinrichtungen ausgeweitet.

Nachhaltigkeit: Indikatorenkatalog zur nachhaltigen Entwicklung von Kommunen veröffentlicht

Unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wurde ein neuer Katalog mit 118 Indikatoren erarbeitet, der die Kommunalverwaltungen dabei unterstützen soll, in Anknüpfung an die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele die nachhaltige Entwicklung vor Ort sichtbar zu machen.

Im Rahmen des Projektes „Agenda 2030 – Nachhaltige Entwicklung vor Ort“, einem Folgeprojekt des Projektes „Monitor Nachhaltige Kommune“, befassen sich die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung, dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu), dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, dem Europasekretariat von ICLEI sowie der deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas mit der nachhaltigen Entwicklung in den Landkreisen, Städten und Gemeinden.

Nunmehr wurde in der dritten Auflage eine aktualisierte Broschüre „SDG-Indikatoren für Kommunen“ veröffentlicht. Insgesamt enthält der neue Katalog 118 SDG-Indikatoren zu allen 17 SDGs. Zudem finden sich in der Broschüre tabellarische Übersichten mit Definitionen, Beschreibungen, Datenquellen, Zuordnungen zu den SDGs und Ergebnissen von Datenanalysen. Jede Kommune kann und soll auf Basis der jeweiligen Rahmenbedingungen und Schwerpunktsetzungen vor Ort entscheiden, ob und welche Indikatoren sie zur Abbildung des jeweiligen Nachhaltigkeitsengagements, beispielsweise in kommunalen Nachhaltigkeitsberichten, Nachhaltigkeitsstrategien oder Nachhaltigkeitshaushalten, heranziehen möchte. Die ausführlichen Beschreibungen der Indikatoren stellen hierfür eine Arbeitshilfe dar.

Neben der neuen Broschüre wird erstmals auch eine Access-Datenbank zur Verfügung gestellt, die Erläuterungen zu den Indikatoren enthält und flexibel ausgewertet werden kann. Darüber hinaus sind auf der Website unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/agenda-2030-nachhaltige-entwicklung-vor ort/projektnachrichten/sdg-indikatoren-fuer-kommunen-dritte-auflage#link-tab-217829-12 Steckbriefe für alle SDG-Indikatoren, die aus der Access-Datenbank generiert worden sind, zu finden. In den kommenden Wochen sollen außerdem die Daten zu den neuen SDG-Indikatoren im SDG-Portal unter https://sdg-portal.de/de bereitgestellt werden. Das SDG-Portal beinhaltet Informationen zu den 17 SDGs und ermöglicht allen Landkreisen einen Zugriff auf die verfügbaren statistischen Daten zu den SDG-Indikatoren.

ESF Plus-Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“

Das ESF Plus-Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ will dazu beitragen, Barrieren beim Zugang zur Berufsausbildung zu überwinden. Das Programm soll eingewanderte junge Menschen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung motivieren und begleiten. Dabei wird ein struktureller Ansatz verfolgt, indem wichtige Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeber geschult und gestärkt sowie für ihre besondere Rolle sensibilisiert werden. Das können z. B. Eltern, Verwandte, Sozialarbeiter oder Sportlehrer sein.

Die Richtlinie zum Bundesprogramm ist am 8. Juli 2022 veröffentlicht worden (BAnz AT B2, S. 1 ff., Anlage). Gefördert werden Projekte in den Handlungsschwerpunkten „Bezugspersonen stärken“ und „Träger vernetzen“. Das Programm hat eine Laufzeit vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2027. Antragsberechtigt sind u. a. auch Landkreise.

Anträge können bis zum 21. September 2022 eingereicht werden. Einzelheiten sowie weitere Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.esf.de/portal/DE/E…ramme/bmas/rat_geben.html

Niedersächsischer Wettbewerb „Klima kommunal 2022“: Preisverleihung

Am 12. Juli 2022 hat die Preisverleihung des Wettbewerbes „Klima kommunal 2022“ stattgefunden. Dieser Wettbewerb wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und den kommunalen Spitzenverbänden getragen. Seit dem Jahr 2010 werden erfolgreiche Klimaschutzprojekte alle zwei Jahre gewürdigt.

Den diesjährigen Titel „Niedersächsische Klimakommune 2022“ erhielten der Landkreis Göttingen und die Gemeinde Wahrenholz. Des Weiteren wurde ein Zukunftspreis vergeben und fünf Leuchtturmprojekte prämiert. Die insgesamt acht Preisträgerinnen erhielten Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.

Näheres zu den Projekten kann der Internetpräsens der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen unter: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal.php sowie unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/aktuelles/Kommunale-Vorreiter-im-Klimaschutz-ausgezeichnet-Gemeinde-Wahrenholz-und-Landkreis-Goettingen-duerf-2480 entnommen werden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2022

Das Statistische Bundesamt hat erstmals eine Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen vorgelegt. Zum Stichtag 31.01.2022 waren bundesweit 178.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht. Nach Ländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen große regionale Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst.

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Kommunen kritisieren Umweltminister: Windenergie wird dringend gebraucht, soll aber trotzdem gesteuert werden!

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens unterstützt den schnellen Ausbau weiterer regenerativer Energien, insbesondere auch Windkraft und Photovoltaik. Auch das Bestreben nach einer deutlichen Beschleunigung des Ausbaus wird von den Kommunen begrüßt.

Jedoch kritisieren die Landkreise, Städte und Gemeinden den von Umweltminister Olaf Lies und einigen Wirtschaftsverbänden vorgebrachten Vorschlag zum Wind-an-Land-Gesetz, bestehende Konzentrationsplanungen für Windenergieanlagen sofort auszusetzen. Eine Abkehr von den demokratisch beschlossenen und bestandskräftigen kommunalen Planungen lässt alte Wunden um die Verspargelung der Landschaft und den ungesteuerten Windkraftausbau wieder aufreißen.

„Es ist vollkommen inakzeptabel, die kommunale Planung zur Steuerung der Windenergie überstürzt außer Kraft setzen zu wollen. Flächennutzungspläne sorgen dafür, dass Windenergieanlagen an geeigneten Standorten gebaut werden und Flächen für andere Zwecke wie die Nahrungsmittelerzeugung, Rohstoffgewinnung oder Land- und Forstwirtschaft erhalten bleiben“, mahnt NSGB-Präsident Dr. Marco Trips.

„Einfachere Regelungen für den Umgang mit Windenergie in den Raumordnungsprogrammen und Bauleitplänen sind sehr wünschenswert, insbesondere die Rechtsprechung hat hier viel zu hohe und zu komplizierte Anforderungen gesetzt. Hier sind Bundes- und Landesgesetzgeber in der Tat gefordert! Eine völlige Freigabe in der Landschaft wäre aber sicher der falsche Weg“, verdeutlicht NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

„Die vergangenen Jahre haben uns gezeigt, zu welchen Konflikten der Ausbau der Erneuerbaren Energien führen kann. Schon das Wind-an-Land-Gesetz führt zu einer umfangreichen Beschleunigung. Der neue Vorschlag aus Niedersachsen könnte zu neuem, massiven Widerstand in der Bevölkerung führen, den wir jetzt überhaupt nicht gebrauchen können“, führt NST- Vizepräsident Oberbürgermeister Jürgen Krogmann an.

Bericht des Corona-Sachverständigenausschusses vorgelegt

Der Sachverständigenausschuss nach § 5 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat seinen 160-seitigen Bericht „Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik“ vorgelegt. Der Ausschuss zieht sowohl mit Blick auf das Datenmanagement sowie die Risikokommunikation während der Pandemie als auch hinsichtlich der Mehrzahl der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine ausgesprochen kritische Bilanz. Er empfiehlt eine grundlegende Reform des IfSG. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu u. a. Folgendes aus:

Sehr kritisch setzen sich die Sachverständigen auch mit dem Datenmanagement auseinander. Künftig bedürfe es eines digitalen Echtzeitlagebildes sowie eines flächendeckenden Surveillance-Systems. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens müsse durch die Einführung einer Telematik-Infrastruktur, der elektronischen Patientenakte sowie durch Maßnahmen wie ein nationales Impfregister vorangetrieben werden. Für die weitere Einführung und Nutzung von digitalen Werkzeugen sollte bei den föderalen Strukturen mit ihren unterschiedlichen digitalen Strategien und Ausstattungen noch stärker auf eine Interoperabilität und Schnittstellen der verschiedenen Systeme geachtet werden, so dass die Daten möglichst effizient gesammelt und Aufgaben wie die Nachverfolgung so weit wie möglich automatisiert werden könnten.

Die Sachverständigen betonen ferner die Bedeutung einer stringenten Risikokommunikation, deren Potenzial in Deutschland allerdings weitgehend ungenutzt geblieben sei. Eine wirkungsvolle Risikokommunikation vermittele dem Stand des Wissens entsprechende und entscheidungsrelevante Sachinformationen so, dass sie für die unterschiedlichen Zielgruppen verständlich und für ihren Alltag anschlussfähig sind.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen betonen die Sachverständigen wiederholt, dass es entscheidend (auch) darauf ankomme, in welcher Phase einer Pandemie eine Maßnahme zum Einsatz komme. So könne ein Lockdown insbesondere am Anfang einer Pandemie sinnvoll sein. Der Effekt von 2G/3G Maßnahmen erweise sich aktuell nur in den ersten Wochen nach einer Boosterimpfung oder Genesung als hoch. Auch die Kontaktnachverfolgung sei in der Frühphase unbestreitbar sinnvoll, während sich für spätere Phasen die Frage nach ihrem Mehrwert gegenüber dem Anraten des „Zuhausebleibens“ stelle, was näher untersucht werden müsse. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit von Schulschließungen seien weitere Untersuchungen notwendig, zumal gerade in diesem Bereich auch die nicht-intendierten Auswirkungen der Maßnahme besonders zu berücksichtigen seien. Eine Maskenpflicht in Innenräumen sei dagegen grundsätzlich wirksam, wobei es allerdings sehr darauf ankäme, dass die Masken korrekt getragen würden. Ob FFP2-Masken spürbar besser schützten als (einfache) medizinische Masken, sei offen, so dass eine generelle Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken aus den bisherigen Daten nicht ableitbar sei.

Für das IfSG sehen die Sachverständigen einen erheblichen Reformbedarf. Dass Maßnahmen von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite abhängen sollen, sehen sie ebenso kritisch wie die Ausweitung der Befugnisse der Bundesexekutive durch § 5 Abs. 2 IfSG. Auch die Schaffung eines Corona-Sonderrechts wird kritisch beurteilt. Wichtiger als ständige Rechtsänderungen seien ausreichend konkrete bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, die durch Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder konkretisiert werden könnten.

Landkreise und Landwirtschaftskammer fordern Änderungen im Baurecht für Ställe

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) fordern politische Initiativen zur Änderung des Baurechts für Ställe zur Förderung des Tierwohls.

„Viele tierhaltende Betriebe sind bereit, ihre Ställe umzubauen, um noch mehr für das Wohl der Tiere zu tun. Dies scheitert aber oftmals am geltenden Baurecht, weil in diesen Fällen der Bestandsschutz der erteilten Baugenehmigung gefährdet ist. Die Landwirte haben aber langfristig investiert und brauchen Planungssicherheit,“ erläuterte der Präsident der LWK, Gerhard Schwetje, nach einem Spitzengespräch mit der teilweise neu formierten Verbandsspitze des NLT.

„Die Landkreise würden gerne helfen, ihnen sind aber die Hände gebunden. Das ist nicht weiter akzeptabel. Den wortreichen Bekenntnissen zu mehr Tierschutz müssen im Baurecht nunmehr auch Taten folgen. Wir wollen die Wertschöpfung der Landwirtschaft erhalten und gleichzeitig den Tierschutz verbessern. Das muss jetzt auf der Bundesebene in Angriff genommen werden. Das Agrarland Niedersachsen kann dafür Initiativen über den Bundesrat ergreifen“, ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

Übereinstimmend stellten die Vertreter des NLT und der LWK fest, dass der tierwohlgerechte Stallumbau ein zentrales Thema der Zukunft sei, bei dem im Konsens der Betroffenen auf Augenhöhe ein neuer Rechtsrahmen entwickelt werden muss.

Studie zum Wanderungsgeschehen der letzten zehn Jahre in Deutschland

Im vergangenen Jahrzehnt hat sich nach einer am 28. Juni 2022 veröffentlichten Studie des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung und der Wüstenrot Stiftung das Wanderungsgeschehen in Deutschland verändert. Die Ausarbeitung mit dem Titel „Landlust neu vermessen. Wie sich das Wanderungsgeschehen in Deutschland gewandelt hat“ bereitet die diesbezüglichen Daten kompakt auf und stützt sich dabei auf die Wanderungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die Analyse vergleicht die durchschnittlichen jährlichen Gesamtwanderungssalden pro tausend Einwohner der Jahre 2008 bis 2010 mit denen der Jahre 2018 bis 2020. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Im aktuellen Zeitraum erzielten deutschlandweit rund zwei von drei Landgemeinden Wanderungsgewinne – ein Jahrzehnt zuvor galt dies nur für rund jede vierte Landgemeinde.

  • Eine ähnliche Entwicklung erlebten die Kleinstädte. Auch sie können mittlerweile über einen Zuzug von fünf je tausend Einwohnern verzeichnen. Für die kleinen Gemeinden und Städte spielt es dabei kaum noch eine Rolle, ob sie in der Nähe einer Großstadt oder in der Peripherie liegen. Auch zwischen Ost- und Westdeutschland hat sich das Wanderungsgeschehen weitgehend angeglichen.

  • Diese Entwicklung geht zulasten der Großstädte, deren Wanderungssaldo seit 2016 sinkt. Dörfer und Kleinstädte waren damit zuletzt relativ gesehen beliebter als die Großstädte, die von 2018 bis 2020 im Schnitt nur jährliche Wanderungsgewinne von 2,5 je tausend Einwohner verbuchten.

  • Dieser Trend begann nicht erst mit der Corona-Pandemie. Die Entwicklung deutet sich schon länger an und hat seit 2017 an Dynamik aufgenommen. Corona hat diese Entwicklung noch einmal verstärkt.

  • Dennoch gilt weiterhin, dass der demografische Wandel voranschreitet: Die Wanderungsgewinne können vielerorts die Sterbeüberschüsse nicht ausgleichen. Viele ländliche Gemeinden bleiben auf demografischem Schrumpfkurs und die Alterung der Bevölkerung schreitet voran.

Unter https://neuelandlust.de besteht ein interaktives Webangebot, in dem die zentralen Analyseergebnisse anschaulich zusammengefasst und grafisch aufbereitet worden sind.

Änderungsentwurf der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder

Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (E-Maileingang 19 Uhr) hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) ohne vorherige Information den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder zur Verbandsbeteiligung zur Verfügung gestellt. Bedingt durch die extrem kurze Rückäußerungsfrist zum 1. Juli 2022 war eine Beteiligung unserer Mitglieder nicht möglich. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat diese Praktik gegenüber dem MK in Ihrer Stellungnahme deutlich gerügt (aufgrund der Kritik wurde die Frist nachträglich verlängert).

Weiterhin wurde die komplizierte Ausgestaltung der Regelungen bemängelt, die nicht nur Schwierigkeiten für Verständnis und Umsetzbarkeit vor Ort erwarten lässt, sondern möglicherweise noch nicht einmal die Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit einer Rechtsnorm erfüllt.

Inhaltlich fordert die AG KSV in ihrer Stellungnahme unter anderem die Ausweitung der Frist zur erstmaligen Einrichtung von größeren Gruppen auf den 31. Juli 2023, um eine weitere Neuaufnahme von Flüchtlingskindern ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen.

Entwurf der Gigabitstrategie der Bundesregierung

Das Bundesministerium für digitale Infrastruktur und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Gigabitstrategie der Bundesregierung übermittelt. Darin wird das Ziel einer flächendeckenden Glasfaserversorgung bis 2030 bekräftigt; bis Ende 2025 soll die Glasfaserversorgung auf 50 Prozent erhöht werden. Auch im Mobilfunkbereich werden bis 2025 deutliche Verbesserungen angestrebt. Dazu sollen Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Alternative Verlegeverfahren sollen verstärkt genutzt und die Förderung des Glasfaserausbaus optimiert werden. Die Aufgreifschwelle entfällt zum 1. Januar 2023, einen Priorisierungsmechanismus wird es zunächst nicht geben. Allerdings soll evaluiert werden, ob es zu einer Verdrängung des eigenwirtschaftlichen durch den geförderten Ausbau kommt. Zur Höhe der Fördermittel verhält sich der Entwurf nicht, der am 13. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll.

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße und Verkehrslenkungsmaßnahmen für die Hauptreisezeit 2022

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat darauf hingewiesen, dass die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung genannten Fahrzeuge und Autobahnen/Bundesstraßen auch in diesem Jahr vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 gelten.

Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen deshalb an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden. Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 24. Juni 2022 mit den neuen, geänderten Verbotsstrecken wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Fortschreibung der Standardisierten Bewertung: Inkraftsetzung der aktualisierten Verfahrensanleitung Version 2016+ zum 1. Juli 2022

Die sog. Standardisierte Bewertung dient der gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Bewertung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen und war mit Blick auf die neuen Anforderungen und Fördertatbestände des novellierten Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fortzuschreiben. Überlegungen hierzu wurden im Rahmen eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragten Forschungsvorhabens entwickelt und in einem projektbegleitenden Arbeitskreis vorgestellt und diskutiert. Nun hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Verfahrensanleitung in der Version 2016+ zum 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.

Die aktualisierte Verfahrensanleitung stellt damit ab sofort die Grundlage für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit für alle zur anteiligen Förderung im Rahmen des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG-Bundesprogramm) vorgesehenen Vorhaben dar (Ausnahmen: § 2 Abs. 3 GVFG: Vorhaben der Grunderneuerung sowie § 11 Abs. 1 S. 2 und §11 Abs. 2: Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil von Knotenmaßnahmen und des Deutschlandtaktes sind und bereits im Rahmen des BVWP bewertet wurden). Inwieweit die Verfahrensanleitung auch für Vorhaben der ÖPNV-Länderprogramme angewendet werden soll, obliegt der Entscheidung des jeweiligen Landes.

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist im Bundesanzeiger vom 29. Juni 2022 veröffentlicht worden. Sie ist in ihren wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Der Verordnungsentwurf war der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistags mit einer Stellungnahmefrist von drei Stunden durch das Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt worden; vor diesem Hintergrund wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Regelungen der TestV setzen die kostenlosen Bürgertestungen weitgehend aus, nunmehr sind kostenlose Tests nur noch klar definierten Anspruchsberechtigtengruppen zugänglich. Weiterhin besteht für Personen, die ein erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App ausgewiesen bekommen, sowie für Personen, die eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen oder Kontakt zu gefährdeten Personen haben werden, die Möglichkeit, einen Test mit einem Eigenanteil von 3 Euro in Anspruch zu nehmen.

Die NLT-Geschäftsstelle hat die im Nachgang vielfach kritisierte Neuregelung auf Anfrage der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung schon am 24. Juni 2022 kritisch kommentiert.

Landrat Dr. Blume erneut Vorsitzender des NLT-Finanzausschusses

Der Landrat des Landkreises Uelzen, Dr. Heiko Blume, wurde am 7. Juli 2022 durch den neu konstituierten Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages in seinem Amt als Vorsitzender des Fachausschusses, das er bereits in der vergangenen Wahlperiode innegehabt hatte, bestätigt. Dies gilt auch für seinen Stellvertreter, Landrat Jörg Farr, Landkreis Schaumburg.

Internetbasierte Kfz-Zulassung: Kritische Stellungnahme vom DLT und DST

Parallel zu der laufenden Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf für einen Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) haben der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Städtetag (DST) zum Fachkonzept für eine zentrale Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kritisch Stellung genommen. Das Fachkonzept, das die rechtlich-konzeptionelle Grundlage für den Neuerlass der FZV darstellt, ist in mehreren Punkten weiterhin rechtlich nicht tragfähig.

Im Wesentlichen sind u.a. zu kritisieren:

– Die dem Prüfmodul des KBA zugedachte umfassende „Vorprüfung“ von Zulassungsanträgen und die vorgesehenen eigenständigen „Rückmeldungen“ des KBA gegenüber dem Großkunden/Antragssteller zur fehlenden Bescheidungsfähigkeit eines Antrags verstoßen gegen die föderale Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung und sind mit dem Verbot der Mischverwaltung nicht vereinbar. Sie führen zudem zuunnötigen Doppelstrukturen und Doppelprüfungen, weil sich die Zulassungsbehörden diese „Validierungen“ durch eine sachlich unzuständige Behörde nicht zu eigen machen können.

– Eine direkte Kommunikation zwischen Zulassungsbehörden und Großkunden/Antragstellern darf nicht durch Vorgabe eines neu einzurichtenden „Rückkanals“ über das KBA unterbunden werden. Auch hier sind unnötige und aufwendige Doppelstrukturen zu vermeiden. Es muss eine Möglichkeit geschaffen werden, direkt aus den dezentralen iKfz-Portalen an die Postfach-Funktion des Nutzerkontos Bund anzubinden. Es ist weder nutzerfreundlich noch für die Digitalisierung der Verwaltung zielführend, wenn im iKfz-Verfahren und in jedem weiteren Verwaltungsverfahren jeweils neue „Rückkanäle“ einzurichten wären. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AG TierGesG in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11459). Der Gesetzentwurf ist am 6. Juli 2022 bereits im federführenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behandelt worden. Der Ausschuss hat beschlossen, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände schriftlich zum Gesetzentwurf angehört wird. Ziel ist es, das Gesetz in der letzten Sitzung der aktuellen Legislaturperiode in der Zeit vom 21. bis 23. September 2022 im Landtag zu beschließen.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine Reihe der Vorschläge und Anmerkungen aus der ersten Anhörung bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Klarstellungen beim geltenden Recht (§ 1), das Verfahren bei der Wertermittlung nach Tierverlusten (§ 12) und die Vorschriften für die Geldanlagen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (§ 14). Die bisher nicht berücksichtigten Punkte werden wir im Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgen.

Cover-NLT-Aktuell-22

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner vermutlich vorletzten Plenarwoche der Wahlperiode eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen, die für die Landkreise und die Region Hannover von Bedeutung sind. Über die Entwürfe hatten wir in NLT-Aktuell jeweils berichtet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

Gesetz zur Neufassung des Nds. Krankenhausgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in der Beschlussfassung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11357, vgl. auch den schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11398). Das Gesetz setzt im Wesentlichen die konsensual erarbeiteten Ergebnisse der im März 2021 abgeschlossenen Arbeit der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen“ um. Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 18/10578) hat zahlreiche redaktionelle und materielle Anpassungen erfahren. Das Präsidium des NLT hatte sich trotz der grundsätzlichen Zustimmung äußerst kritisch zu einzelnen Bestimmung des Gesetzentwurfs eingelassen. Diese Kritik ist in die schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) eingeflossen. Die dort vorgetragenen Hauptanliegen sind indes nicht aufgegriffen worden.

So sind die Mitspracherechte der Kommunalen Spitzenverbände im Krankenhausplanungsausschuss nicht gestärkt worden und es ist bei der Aufblähung des Krankenhausplanungsausschusses (PA) um weitere Mitwirkende geblieben. Neu wurde in § 4 Abs. 1 NKHG stattdessen die Anzahl der unmittelbar Beteiligten des PA nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG gesetzlich geregelt und im Vergleich zu der jetzigen bislang in der Geschäftsordnung des PA festgelegten Anzahl deutlich reduziert. Die AG KSV hat künftig nur noch drei statt wie bisher fünf Sitze. Neu aufgenommen ist weiter die Vorgabe, dass die unmittelbar Beteiligten ausdrücklich nur einheitlich ein Votum abgeben können. Das ist bisher nicht immer der Fall gewesen. Weiterhin ist in § 5 Abs. 3 Satz 6 NKHG die Möglichkeit eröffnet worden, dass ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer per Verordnung festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder in Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden kann.

Der von der AG KSV geforderten gesetzlichen Zuordnung der kommunalen Sicherstellungsträger zu den einzelnen acht Versorgungsbezirken ist der Gesetzgeber nicht erfolgt, sondern hat dies dem Verordnungsgeber überlassen (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 NKHG). Auch die Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan sind nur marginal entschärft worden (§ 7 Abs. 1 NKHG). Den Bedenken der AG KSV hinsichtlich der Verlagerung der Aufsichtspflichten des Fachministeriums wurde im Grundsatz nicht gefolgt. Die Ermächtigung ist lediglich dahingehend konkretisiert worden, dass eine Übertragung der Aufsicht – nun auch einzelner Aufsichtsbefugnisse – nur auf eine nachgeordnete Behörde des Geschäftsbereiches zulässig ist und diese dabei der Fachaufsicht unterliegt.

Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Der Landtag hat in dieser Woche mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP eine Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes beschlossen. Entsprechend einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Landtagsanhörung Mitte März wurde der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen stark zusammengestrichen, da sich im Entwurf eine Reihe von Regelungen fanden, die fachlich problematisch waren. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf führt in § 2 bei den Aufgaben des Rettungsdienstes eine neue Aufgabenkategorie des Notfalltransports ein. Sie umfasst die Durchführung medizinischer Maßnahmen am Einsatzort bei nicht lebensbedrohlich Verletzten, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Weitertransport in eine Behandlungseinrichtung. Zusammen mit der seit längerem geplanten Novelle der entsprechenden Bedarfsverordnung, die seit 1992 in Niedersachsen unverändert gilt, erhofft man sich hiervon eine zielgerichtetere Steuerung der Ressourcen des Rettungsdienstes.

Als weitere Regelungen werden einige Personalvorgaben des Gesetzes stärker ausdifferenziert. So wird künftig durch Gesetz geregelt, dass das Notarzteinsatzfahrzeug neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten zu besetzen ist. Hinsichtlich der Besetzung des Rettungs- wagens wird eine Übergangsfrist für den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wegen der Corona-Pandemie um ein weiteres Jahr verlängert. Neu ist auch eine gesetzliche Vorgabe für das Personal des erst im letzten Jahr in das Gesetz eingeführten Notfallkrankenwagens (NKTW): Hier wird als Anforderung an die Besetzung mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung durch mindestens 100 Notfallrettungseinsätze festgelegt. Alle weiteren Vorschläge des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktion sind nicht aufgenommen worden. Für die Einzelheiten wird auf die LT-Drs. 18/11368 sowie den Schriftlichen Bericht in LT-Drs. 18/11396 verwiesen.

Nds. Katastrophenschutzgesetz und Nds. Brandschutzgesetz beschlossen

Der Landtag hat am 28. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen (LT-Drs. 18/11421). Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wird im Bereich des Katastrophenschutzes in Niedersachsen der dreistufige Verwaltungsaufbau eingeführt. Die Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen wurden bereits zum 1. Januar 2021 in dem neu gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde gebündelt. Um diese Änderung zu vollziehen, wurde das Gesetz an diversen Stellen redaktionell und inhaltlich angepasst. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte eine Übertragung der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wiederholt abgelehnt. Der zweistufige Verwaltungsaufbau hat sich in Bereichen wie dem Corona-Geschehen (Federführung Nds. Sozialministerium), Tierseuchenkrisenlagen (Nds. Landwirtschaftsministerium) und Hochwasserlagen (Nds. Umweltministerium) bewährt. Die Fachaufsicht hätte aus unserer Sicht dem Nds. Innenministerium vorbehalten bleiben müssen, um auch mit den Strukturen der Kommunalaufsicht im Einklang zu stehen.

Das Niedersächsische Innenministerium wird im Rahmen der strategischen und konzeptionellen Planung und Vorbereitungen für den Ausfall kritischer Versorgungsinfrastrukturen die Aufgabe des zentralen Ansprechpartners des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für systembedeutsame KRITIS übernehmen. Durch eine Verordnung soll in Zukunft geregelt werden, welche Unternehmen als KRITIS identifiziert und bestimmt werden können. Diese Regelungen sind dem Grunde nach zu befürworten und seitens der AG KSV bereits seit Beginn der Corona-Pandemie angemahnt worden.

Die gesetzliche Aufgabe zur Vorhaltung von zentralen Landeseinheiten u.a. Logistik, Notfallkommunikation und mobile Stromversorgung wird nachvollzogen, die Bereitstellung und der Betrieb des Zentrallagers Katastrophenschutz werden gesetzlich geregelt. Ein Zentrallager des Landes wird sehr begrüßt. Gerade die Ukraine-Lage hat gezeigt, dass eine zentrale Materiallagerung und eine funktionierende Logistikkomponente gerade zu Beginn einer Krise unerlässlich sind. Alle diesbezüglichen Bestrebungen des Landes werden daher unterstützt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als Zivilschutzbehörden sollen künftig alarmkalenderführende Stelle im Sinne der Richtlinie für die zivile Alarmplanung sein. Nach einem neuen § 36 kann das Nds. Innenministerium diese Aufgaben durch Verordnung im übertragenen Wirkungskreis übertragen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hatte die AG KSV darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe in den 1990er Jahren im Rahmen der sog. Friedensdividende bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entfallen ist. Die hier erfolgende Reaktivierung wird personell und finanziell zu hinterlegen sein, Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV. Insgesamt wird die Regelung allerdings für sinnvoll erachtet, auch wenn die entstehenden Verwaltungsaufwände vom MI noch detailliert zu untersuchen und zu beziffern sind. Zu den neuen Aufgaben gehören ggf. u.a. die Erstellung eines Zivilschutzplanes, eines Sirenenkonzeptes, die Ertüchtigung von Bunkeranlagen etc.

§ 20 und § 27a NKatSG waren bereits zuvor auf Anregung der Kommunalen Spitzenverbände in einem sehr kurzfristigen Verfahren geändert worden, um die Instrumente des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms auch für die aktuelle Ukraine-Lage nutzbar zu machen. Das Gesetz war bis zum 15. Juli 2022 befristet. Mit der jetzigen Novelle werden die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalls dauerhaft geregelt. 

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Artikelgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) sowie weiterer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/11419) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die kreislichen Pflichtaufgaben sollen abweichend davon jedoch erst zum 1. Januar 2025 übertragen werden.

Die Regelungen zu den neuen Pflichtaufgaben der Landkreise und der Region Hannover befinden sich in § 18 NKlimaG (Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung). Dessen Absatz 1 sieht vor, dass die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen bis zum 31. Dezember 2025 verpflichtet sind, Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. Aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen beginnt diese Verpflichtung nunmehr erst eineinhalb Jahre später als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, da im Doppelhaushalt des Landes keine Mittel für den erforderlichen Kostenausgleich eingestellt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen-verbände Niedersachsens (AG KSV) hatte dies in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landtag am 20. Juni 2022 massiv kritisiert.

§ 18 Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Landkreise und der Region Hannover, ab dem 1.1.2025 die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen. Auch der Beginn dieser Aufgabe ist damit im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf um ein Jahr nach hinten verschoben worden.

In § 18 Abs. 3 Satz 1 ist der erforderliche Kostenausgleich für die kreislichen Pflichtaufgaben nunmehr ab dem 1. Januar 2024 vorgesehen. Damit steht eine ausreichende Zeit zur Verfügung, um den Aufgabenbeginn vorzubereiten. Den Landkreisen und der Region Hannover werden dafür jährlich Mittel in Höhe von zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eine Betrages von 30.000 Euro (für Sachmittel) vom Land erstattet.

Niedersächsisches Kulturfördergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Kulturfördergesetz in Form der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur vom 22. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11416). Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf hat lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren. Die in der schriftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) sowie in der Anhörung in der 62. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 28. März 2022 von der AG KSV vorgetragenen Hauptanliegen sind nicht aufgegriffen worden.

Das Gesetz verfehlt das Ziel, die Kulturförderung im Land verlässlicher zu gestalten. Ein Kulturfördergesetz darf nicht nur theoretische Fördermöglichkeiten beinhalten, sondern es muss auch finanziell entsprechend abgesichert sein. Der Doppelhaushalt 2022/2023 sieht keine zusätzlichen Mittel für den Kulturbereich vor, so dass ein sinnvolles Ziel eines solchen Kulturgesetzes, die in besonderer Weise auf Kontinuität angewiesenen kulturellen Aktivitäten auch in Zeiten schwieriger Haushaltslagen abzusichern, nicht umgesetzt wird.

Durch das Gesetz wird weiterhin in keiner Weise dem eigenen Ziel der Landesregierung zum Bürokratieabbau gefolgt. Vielmehr wird zusätzliche Bürokratie für die Kulturschaffenden aufgebaut, die u.a. nach § 25 des Gesetzes nunmehr verpflichtet werden, an Evaluationsmaßnahmen in einer der jeweiligen Förderung mitzuwirken.

Das Gesetz ist durchgängig unverbindlich und stellt eine Aneinanderreihung von Absichtserklärungen dar. An keiner Stelle wird klar ein Tatbestand mit einer Rechtsfolge verknüpft. Das nunmehr beschlossene Kulturfördergesetz trägt weder dazu bei, die kulturpolitischen Prozesse noch die Rahmenbedingungen für den Kulturbereich zu verbessern.

Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11415 neu) beschlossen. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde seitens des Landtages abgelehnt.

Im Rahmen der Anhörung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände umfassend vorgetragen. Unter anderem hatten wir gefordert, die Genehmigungsfreiheit für Grundstückskäufe durch Kommunen und kommunale Zweckverbände umfassend zu eröffnen. Zudem hatten wir uns u.a. schon im Rahmen der Verbändeanhörung der Landesregierung für ein späteres Inkrafttreten eingesetzt. Die Landesregierung hatte daraufhin dem Landtag vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. September 2022 festzulegen. Gegenüber dem Landtag hatten wir geäußert, dass wir ein noch späteres Inkrafttreten befürworten, da der Vollzug sich erst auf die Neuerungen einstellen müsse. Dieser Bitte ist der Landtag nicht gefolgt. Das Gesetz tritt insofern am 1. September 2022 in Kraft. Damit bleibt eine knapp bemessene Übergangszeit für die Verwaltungen.

Novellierung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11362) beschlossen, mit dem vor allem das Niedersächsische Beamtengesetz novelliert wird. Gegenstand der Novellierung sind vor allem die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung für die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (sog. Regelanfrage) sowie Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

Von kommunaler Relevanz sind insbesondere die Erhöhung des sog. Grenzbetrags des Angehörigeneinkommens in der Beihilfe durch eine Änderung von § 80 NBG von 18.000 Euro auf 20.000 Euro sowie Präzisierungen im Bereich der sog. Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten nach § 83a NBG. Im Bereich des Beihilfeverfahrens wird durch das Land eine Digitalisierung angestrebt. Ziel ist die Entlastung der Sachbearbeitung sowie eine Sicherung und Steigerung der Qualitätsstandards in der Beihilfebearbeitung. Hierzu werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 89 ff. NBG geschaffen und weiter präzisiert.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Vorfeld während des parlamentarischen Verfahrens noch eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich für Regelungen betreffend die Gewährung eines Jobtickets sowie zur Ermöglichung des Fahrradleasings ausgesprochen hat. Diese Anregungen wurden nicht aufgegriffen.

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (LT-Drs. 18/11423) beschlossen. Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII festgelegt. Nach § 3a sind hierfür die örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zuständig. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Nds. Landeswahlgesetz und Nds. Landeswahlordnung beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11425) beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen die Kreiswahlleitungen bei der Organisation der Briefwahlen optional entlastet werden. Der Anteil der Briefwähler ist in den letzten Jahren, zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie, kontinuierlich gestiegen. Daher wird mit dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen, die Auszählung der Briefwahlstimmen auf einzelne Gemeinden zu verlagern. Eine vergleichbare Regelung ist schon seit längerer Zeit in § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes und § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorhanden. Der wesentliche Unterschied der jetzigen Landesregelung besteht jedoch darin, dass die Aufgabenverlagerung ein Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde erfordert.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 18/11364) beschlossen. Wir hatten das Gesetz grundsätzlich im Rahmen der Anhörung begrüßt und die Gelegenheit genutzt, um zudem u.a. die Entbürokratisierung der Erhebung von Niederschlagswassergebühren zu fordern. Dieser Forderung ist der Landtag nicht gefolgt. In dieser Sache besteht weiterhin Uneinigkeit mit den gemeindlichen Spitzenverbänden.

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Der Niedersächsische Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport ohne Änderungen gebilligt. Mit dem Gesetz soll eine punktuelle Änderung betreffend die Zuständigkeit für das Führen der bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrdatei erfolgen. Diese soll nunmehr beim Bundesland Hessen liegen, welches mit dem zentralen Sperrsystem bereits Erfahrung und Strukturen aufgebaut hat.

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Landkreise fordern praxistaugliche Ausgestaltung des neuen Aufenthaltsrechts

Verbesserung des Katastrophenschutzes und das neue Aufenthaltsrecht des Bundes standen auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Verfassungs- und Euro- paausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Einmütig wurde die Stärkung des Katastrophenschutzes durch das in dieser Woche vom Landtag beschlossene Katastrophenschutzgesetz begrüßt. Wir waren uns aber einig: Die Abrechnung der Einsätze mit dem Land muss viel einfacher werden und das aktuelle Einsatzgeschehen besser berücksichtigt werden“, fasste NLT-Präsident Sven Ambrosy zusammen.

Durchaus kritisch beriet der Ausschuss den aktuellen Gesetzentwurf eines Chancen-Aufenthaltsrechts, den das Bundesinnenministerium jüngst vorgelegt hatte. „Das Meinungsbild war eindeutig: Wir dürfen trotz der wünschenswerten Auflösung der Ketten-Duldungen keine Fehlanreize setzen. Wer bisher nicht bereit ist, bei der Klärung seiner Identität mitzuwirken, darf nicht vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren. Hier muss der Bund auf die kommunale Praxis hören“, forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung.

Landrat Kohlmeier neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses

Neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Nienburger Landrat Detlev Kohlmeier. Zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden wurde Landrat Jens Grote, Landrat des Heidekreises, gewählt.

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Zum Anlass und dem Inhalt der Änderungsverordnung wird im allgemeinen Teil der Begründung folgendes ausgeführt:

Kurz vor der Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) am 7. Juli 2021 haben die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU den Änderungsvorschlag zu Drs. 18/8713 vorgelegt, mit der eine Regelung über die Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung vorgeschlagen worden ist. Der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf mit dem Änderungsvorschlag angenommen. Mit der Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung zum Kindergartenjahr 2023/2024 gewährt das Land den Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro für regelmäßig tätige Kräfte in Kindergartengruppen oder altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindergartenkindern, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach dem NKiTaG befinden. Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) soll nun das Antrags- und Bewilligungsverfahren geregelt werden, da dies aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderung des Gesetzesentwurfes zum NKiTaG im letzten Jahr nicht mehr in die zeitgleich novellierte DVO-NKiTaG aufgenommen werden konnte. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Regelungen zu Kleinen Kindertagestätten in der DVO-NKiTaG. 

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung 

Die Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung zur Verbandsbeteiligung freigegebenen. Zwei Bereiche sollen inhaltlich geregelt werden:

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurden weitere Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in die laufbahnrechtlichen Vorschriften aufgenommen. In § 7 Abs. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung wurden mit der Änderung neue Regelungen zum Ausgleich von kinderbetreuungs- und pflegezeitbedingten Verzögerungen bei der beamtenrechtlichen Probezeit getroffen. Durch eine Ergänzung in § 7 Abs. 3 soll eine Klarstellung vorgenommen werden, wie Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft die Bestimmungen für die Berufsausbildung in der Pflege. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 sind das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz außer Kraft getreten. Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz wurde die Pflegeausbildung neu strukturiert und eine hochschulische Pflegeausbildung gesetzlich geregelt. Nun ist eine Anpassung an die aktuelle Studienlandschaft und die zu verzeichnende Akademisierung beruflicher Tätigkeiten auf dem Sektor Gesundheit und Pflege geplant. Aufgenommen werden sollen weitere Studiengänge, die für das erste beziehungsweise das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste qualifizieren. Damit wird den speziellen Anforderungen in dieser Fachrichtung Rechnung getragen.

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vor

Das Land Niedersachsen hat sich in der laufenden Legislaturperiode bereits freiwillig an den Ausgaben der Tierseuchenkasse an vorbeugenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Geflügel und Ziegen beteiligt. Nun soll dies auch ausdrücklich rechtlich verankert werden. Das Kabinett hat dafür in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 der Einbringung eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) in den Landtag zugestimmt.

Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe ist die Beteiligung des Landes Niedersachsen bereits im AGTierGesG festgelegt. Mit dem Änderungsgesetz soll nun in Niedersachsen die Aufnahme des Geflügels und der Ziegen im Hinblick auf eine Beteiligung des Landes an den Kosten der vorbeugenden Seuchenbekämpfung fest etabliert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblich gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung der Geflügelwirtschaft und einer Gleichbehandlung der Geflügel-, Rinder- und Schweinehalterinnen und -halter sieht die Landesregierung dies als einen notwendigen Schritt an.

Für eine effektive Überwachung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen soll außerdem eine Rechtsgrundlage zum Abruf von Daten im Fall der Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche von den kommunalen Veterinärbehörden und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) geschaffen werden. Mit Blick auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse im Seuchenfall wird eine Klarstellung zur Investition der Rücklagen nur in geschützten Geldanlagen vorgeschlagen.

Rechtssichere ELER-Förderung des ländlichen Raumes

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 beschlossen, einen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in den Landtag einzubringen.

Auf diesem Gebiet besteht Regelungsbedarf durch die Länder aufgrund einer Reform der Förderung durch die EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Förderzeitraum ab 2023. Insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Umgang mit Verpflichtungsverstößen – beispielsweise zur Verhängung von Sanktionen – ist ein Parlamentsgesetz erforderlich, da Vorschriften auf EU-Ebene wegfallen. Das Niedersächsische Gesetz soll gewährleisten, dass im Förderzeitraum ab 2023 durch den ELER eine rechtssichere Förderung des ländlichen Raumes in Niedersachsen erfolgen kann.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Durch die Änderung soll aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Antragsbearbeitung eine ursprünglich bis zum 1. Januar 2023 geltende Übergangsfrist für die Prüfung der ordnungsgemäßen Registrierung von Geräteherstellern bzw. deren Bevollmächtigten um sechs Monate verlängert werden. Die Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern sollen auf elektronischen Plattformen erst ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr angeboten werden dürfen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 920) und ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf sieht eine Übertragung der Zuständigkeit für den Nationalen Normenkontrollrat vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium der Justiz vor. Darüber hinaus wird die bei der Berufung von Mitgliedern des Rates vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr in Zukunft nicht mehr für Tätigkeiten in gesetzgebenden Körperschaften gelten. Zudem darf ein Mitglied zukünftig nur noch für maximal zwei Amtsperioden (von in der Regel 5 Jahren) zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. Nicht zuletzt wird die Prüfbefugnis auf die Möglichkeit der digitalen Ausführung neuer Regelungen (Digitalcheck) erstreckt.

Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

Vor dem Hintergrund der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit einem offiziellen Schreiben Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) gegeben. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das Ministerium verweist auf die teils erheblichen Preissteigerungen bei bestimmten Produkten und Rohstoffen infolge der Kriegsereignisse in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen, die unmittelbaren Einfluss auch auf die Ausführung öffentli- cher Aufträge haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Preisschwankungen grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen sind und die Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen ist, bedeute die aktuelle außergewöhnliche Situation für die Unternehmen ein schwer kalkulierbares Risiko, mit dem Auftraggeber wie Auftragnehmer umsichtig umzugehen haben.

Das Ministerium gibt vor diesem Hintergrund Hinweise, wie die bestehende Situation sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden kann (u. a. Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsänderung, Vereinbarung von Preisgleitklauseln in neuen und laufenden Verträgen).

Das Ministerium unterstreicht dabei, dass jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts selbst zu prüfen habe, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist. Hierbei könnten die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation sei zu achten.

Geltung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung erneut verlängert

Am 2. Juli 2022 tritt die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. Juni 2022 in Kraft. Die Änderung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 30. Juli 2022.

Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, die Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung mit Blick auf die niedersächsischen Sommerferien entsprechend der Regelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022 vorzusehen, ist nicht aufgegriffen worden.