Cover-NLT-Aktuell-43

Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Die Mehrheitsfraktionen des Niedersächsischen Landtages haben einen Gesetzentwurf zurÄnderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in den Landtag eingebracht (LTDrs. 19/5878). Hiermit soll auf die Umstellung der Finanzierung der Krankenhäuser durchdas Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), mit den zum 1. Januar 2025vorgesehenen Leistungsgruppen, reagiert werden. In Niedersachsen soll der Antrag derLeistungsgruppen durch die Krankenhäuser durch ein elektronisches Antragstool erfolgen.

Konkrete Änderungen sind in § 5 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vorgesehen. Danach soll mit Wirkung ab 1. Januar 2027, mit Ausnahme der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie, die Festlegung im Krankenhausplan anstelle von Fachrichtungenund Planbetten auf der Grundlage von Leistungsgruppen und Planfallzahlen erfolgen. Einneuer § 6a sieht das Verfahren zur Beantragung der Leistungsgruppen vor.

Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Im Wesentlichen ist vorgesehen, die bestehenden Regelungen auch auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten zu erweitern.

Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Zuge der Anhörung zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Sie lehnt die Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe durchdie Kommunen, wie sie sich aus der Kettenverweisung in § 29 Abs. 2 des Gesetzesentwurfsergibt, ausdrücklich ab. Die Arbeitsgemeinschaft bittet, die Landwirtschaftskammern selbstzur Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Dezember 2024 mitgeteilt. Damit stehen auch die Gesamtjahresergebnisse fest. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN für denMonat Dezember einen Betrag von 223,2 Millionen Euro übermittelt. Dies waren 17,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt stieg der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im4. Quartal um 9,8 Prozent auf 1.053,8 Millionen Euro an. Für das Gesamtjahr – unter Einbeziehung der Abrechnung des Vorjahres – erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden 4.247,4 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (+5,2 Prozent). Dies sind rund 211 Millionen Euro mehr als im Vorjahr.

Der Berechnungsbetrag für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für Dezember beträgt58,8 Millionen Euro (+0,4 Prozent zum Vorjahr). Im 4. Quartal 2024 beträgt er insgesamt181,6 Millionen Euro (+2,3 Prozent). Im Gesamtjahr ist – unter Einbeziehung der Abrechnung des Vorjahres – ein Anstieg um 3,5 Prozent auf 713,5 Millionen Euro (+14,4 MillionenEuro) zu verzeichnen.

Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Landesregierung hat die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) verkündet (Nds. GVBl 2024 Nr. 103 vom 28. November 2024). Dabeiwurden Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zur Erweiterung des Katalogs von öffentlichen Ehrenämtern berücksichtigt. Die Novelle ist zum 1.Dezember 2024 in Kraft getreten.

Durch eine Erweiterung des Katalogs in § 2 NNVO werden weitere Ämter und Funktionen,die für das Funktionieren der kommunalen Selbstverwaltung in Niedersachsen bedeutsamsind, als öffentliches Ehrenamt eingestuft. Künftig ist diesbezüglich die Tätigkeit im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes, im Aufsichtsrat des Niedersächsischen Studieninstituts, im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsenund im Vorstand des Kommunalen Schadenausgleichs als öffentliches Ehrenamt anzusehen. Ferner wird in § 8 in Nr. 6 der NNVO ein neuer Tatbestand für Beamtinnen und Beamtegeschaffen, die im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung beraten, für denauch höhere Behaltensbeträge gelten (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 NNVO).

Mit der Novelle der Nebentätigkeitsregelung steigen die Behaltensgrenzen für Nebentätigkeiten durch eine künftige Koppelung an die Minijob-Grenze des § 8 SGB IV, die wiederumvom Mindestlohn beeinflusst wird, für alle Beamtinnen und Beamten zum Teil ganz erheblich. Dabei sind sowohl die bisherige Clusterung in Gruppen nach Besoldungsgruppen in§ 9 Abs. 2 NNVO als auch der eineinhalbfache Satz für Hauptverwaltungsbeamtinnen undHauptverwaltungsbeamten in § 9 Abs. 3 NNVO erhalten geblieben.

Berner Konvention – Absenkung des Schutzstatus für den Wolf

Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat entschieden, den Schutzstatus desWolfs wie von der Kommission vorgeschlagen von „streng geschützt“ auf „geschützt“ abzusenken. Zuvor hatten die EU-Mitgliedstaaten im Rat nach zähen Verhandlungen dem Vorschlag der Kommission zugestimmt. In einem nächsten Schritt wird die Europäische Kommission vorschlagen, den Schutzstatus auch im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie(sogenannte FFH-Richtlinie) durch eine Anpassung der Anhänge abzusenken, ein Zeitrahmen steht noch nicht fest.

Die am 3. Dezember 2024 erfolgte Absenkung des Schutzstatus im Rahmen der BernerKonvention ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages ein wichtiger erster Schritthin zu regional differenzierten Maßnahmen beim Wolfsmanagement. Gleichzeitig wird aufEbene der EU zu klären sein, ob dafür aus Sicht der Kommission neben der Absenkung desSchutzstatus auch eine Anpassung der inhaltlichen Vorgaben de FFH-Richtlinie erforderlichbeziehungsweise geplant ist.

Stellungnahmen zur Novelle des Baugesetzbuches

Der Deutsche Landkreistag hat zum Beschluss des Bundeskabinetts zum Entwurf einesGesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eine Stellungnahme eingereicht. Sie erfolgte gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund. Darin werden einzelneAspekte sowie Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf begrüßt. Allgemein kritisiert werden jedoch lediglich formelle Einschränkungen ohne materielle Erleichterungen sowie Mehraufwände ohne eine objektive Kosten-Nutzen-Analyse.

Hingewiesen wird unter anderem auf Herausforderungen bei Befreiungen vom Einzelfallerfordernis gemäß Baugesetzbuch (BauGB) – nach § 31 Abs. 3 (BauGB-E) –, den ergänzenden Anforderungen zur Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGBE), Unklarheiten und Ergänzungs- beziehungsweise Präzisierungsbedarfe. Außerdem wirdauf baurechtliche Herausforderungen durch die Einführung von Cannabis-Anbauvereinigungen, Neubauten von Feuerwehrhäusern, Rechtsänderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz und die Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte eingegangen. Daneben wird erneutdie Einführung einer Ersatzgeldalternative gefordert.

Darüber hinaus haben die kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme zu vorgesehenen Sonderregelungen zum Windenergieausbau in § 249 BauGB-E eingereicht. Dort sollunter anderem geregelt werden, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen auch nachErreichen der Flächenbeitragswerte nicht entfallen soll, wenn zuvor ein Antrag für eineWindenergieanlage eingegangen ist. In der Stellungnahme wird der Eingriff in die kommunale Planungshoheit und in das neu und aufwändig eingeführte System nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz kritisiert und um eine Streichung der Neuregelungen gebeten.

Es ist noch unklar, ob die Novelle noch in dieser Legislaturperiode vom Bundestag beschlossen wird. Nach Kenntnis der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages werdeneinzelne Pakete des Entwurfs, daneben aber auch ein vollständiger (Nicht-)Beschluss diskutiert. Mit Blick auf die vorgesehene Regelung in § 249 Abs. 2 BauGB-E ist die Hauptgeschäftsstelle ergänzend in den Austausch mit weiteren Bundestagsabgeordneten getreten.

Ukraine I: Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnungwurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 362). Sie trat am 28. November2024 in Kraft. Die Verordnung sieht im Kern vor, dass ein bestimmter Kreis von Personen,die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebieteinreisen, für die Dauer von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Seit Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung galt diese Regelung für bis zum 31.Dezember 2024 erfolgte Einreisen. Maßgebliches Datum ist insoweit nunmehr der 4. Dezember 2025; die Geltungsdauer der Regelung wird bis zum 4. März 2026 verlängert. Wiebislang gilt die Verordnung für ukrainische Staatsbürger sowie für Personen, die am 24.Februar 2022 in der Ukraine als Flüchtling anerkannt waren, Familienangehörige vonStaatsangehörigen oder Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Buchstaben a) bisc) der Verordnung).

Ukraine II: Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung wurdeim Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 363). Durch diese Verordnung werdenbestimmte nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilte Aufenthaltstitel bis zum 4. März2026 verlängert, ohne dass es einer Verlängerung im Einzelfall bedarf. Erfasst sind die Aufenthaltstitel ukrainischer Staatsbürger, die am 1. Februar 2025 gültig sind.

Im Übrigen wird der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung begrenzt. Wie auchbei der Aufenthalts-Übergangsverordnung ist nunmehr nur noch derjenige Personenkreiserfasst, dem kraft Unionsrecht zwingend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zuerteilen ist. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse von Drittstaatsangehörigen beziehungsweise Staatenlosen, die in der Ukraine nicht über einen Schutzstatus beziehungsweise nurüber ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügen, laufen daher mit dem 4. März 2025 aus. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch hier auf die amtliche Begründung verwiesen (BRRs. 503/2024).

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Vergabetransformationspaket

Trotz des Bruchs der Ampelkoalition hat die Bundesregierung am 27. November 2024 überraschend den Gesetzentwurf für ein Vergabetransformationspaket beschlossen. Die Kabinettfassung enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf, die kritische Hinweise und weiterführende Anregungen der kommunalen Spitzenverbände aufgreifen. Die von kommunaler Seite besonders kritisierte verbindlichere Vorgabe ökologischer und sozialer Kriterien bleibt im Kern jedoch unverändert.

Positiv hervorzuheben ist nur, dass die Regelungen nun explizit „nicht bieterschützend“ seinsollen. Dies verringert die Gefährdung der Rechtssicherheit öffentlicher Vergaben, ändert jedoch nichts an dem aus kommunaler Sicht unzulässigen Eingriff in die Beschaffungsautonomie der öffentlichen Auftraggeber und den höheren bürokratischen Lasten.

Der Gesetzentwurf soll bereits am 20. Dezember 2024 im Bundesrat beraten werden. EinBeschluss im Deutschen Bundestag in der laufenden Legislaturperiode ist jedoch unwahrscheinlich. Hierfür ist keine parlamentarische Mehrheit erkennbar. Die Änderungen könnenkaum als dringlich gelten. Soweit es nicht um Maßnahmen geht, die der Entbürokratisierungdienen, sollten Änderungen grundsätzlich bis zu der von der EU-Kommission bereits angekündigten Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien zurückgestellt werden, damit der Vergaberechtsrahmen nicht binnen kurzer Frist mehrfach angepasst werden muss.

Positionspapier zum digitalen Gesundheitsamt

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) sowie der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages haben das Positionspapier „Weichenstellung für einegesunde Zukunft – Erfolgsfaktoren“ beschlossen. Die deutschen Landkreise und Städte alsTräger der Gesundheitsämter halten die weitere Digitalisierung im Gesundheitswesen undvor allem der Gesundheitsämter für unverzichtbar, die begonnene digitale Transformationist daher über das Jahr 2026 hinaus nachhaltig zu sichern. DLT und Städtetag fordern:

  1. Die Erarbeitung eines konsensfähigen Zukunftsbilds für die Digitalisierung der Gesundheitsämter muss in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalenSpitzenverbände erfolgen.
  2. Bund und Länder müssen unter Beteiligung der Kommunen einzelne digitale Musterprozesse bereitstellen.
  3. Bund und Länder müssen in Zusammenarbeit mit den Kommunen Standards für den Informations- und Datenaustausch erarbeiten.
  4. Bund und Länder müssen für laufende Digitalisierungsprojekte auch über 2026 hinauseine Anschlussfinanzierung sicherstellen.
  5. Die etablierten Netzwerke und Austauschformate von Kommunen untereinander und mitLandes- und Bundesbehörden sind von Bund und Ländern weiterzuentwickeln und zuverstetigen.
  6. Der Bund hat ein gemeinsames strukturiertes Wissensmanagement für bundesweitangewandte Verfahren, Normen und Best Practices im Öffentlichen Gesundheitsdienstzu etablieren.
Cover-NLT-Aktuell-42

DLT-Präsidium fordert grundlegenden politischen Neuanfang in Deutschland

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Bundestagswahl hat sich das Präsidium desDeutschen Landkreistages (DLT) mit der bedrohlichen Entwicklung der kommunalen Finanzen befasst. Bei der 315. Sitzung des Gremiums am 26. November 2024 in Wetzlar, LahnDill-Kreis, Hessen, ging es zudem um zahlreiche rechtspolitische Vorhaben, die möglicherweise in der kommenden Wahlperiode erneut aufgerufen werden. Das Präsidium forderteeinen grundlegenden politischen Neuanfang in Deutschland.

DLT-Präsident Landrat Achim Brötel fasste die Situation wie folgt zusammen: „Die Zahl derBaustellen ist inzwischen so groß, dass nur noch eine Generalsanierung hilft. Es muss endlich Schluss sein damit, dass der Gesetzgeber so tut, als ginge es ewig so weiter wie bisher.Wer meint, auch morgen und übermorgen noch ein Füllhorn von Wohltaten oder ein Fassneuer Vorschriften ausgießen zu können, muss zwingend auch sagen, wer das am Endeüberhaupt noch leisten und wer es vor allem bezahlen soll. Jeder Euro lässt sich nur einmalausgeben und jede Fachkraft nur einmal einsetzen.“ Dabei gebe es für die Landkreise zentrale Eckpunkte: So müssten insbesondere der kommunale Umsatzsteueranteil deutlich erhöht, die Bürokratielasten zurückgeführt, der Sozialstaat zukunftsfähig reformiert und dieSteuerung der Migration zurückgewonnen werden. „Wir müssen unseren Staat grundlegendneu ausrichten. Ein schlichtes ‚Weiter so‘ kommt nicht infrage.“

Dass vor allem der überbordende Sozialstaat einer grundlegenden Neuausrichtung bedarf,sei offenkundig, so der DLT-Präsident: „Die stetig wachsende Komplexität, die übergroßeBürokratie, die vielfach bereits zu einer schleichenden Entmündigung der Praxis durch dieblanke Theorie geführt hat, und die wechselseitigen Abhängigkeiten der verschiedenen Sozialleistungen haben ein kaum noch überschaubares Maß angenommen. Da sich eine Reform dieser Größe aber nicht ohne Weiteres im Handumdrehen erledigen lässt, sollte ausunserer Sicht – ähnlich dem Vorgehen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe – in der neuen Legislaturperiode eine Fachkommission eingesetzt werden, in derBund, Länder und kommunale Spitzenverbände gemeinsam mit Experten aus Wissenschaftund Praxis strukturierte Lösungsvorschläge entwickeln. Das auf den Weg zu bringen, solltezum Regierungshandeln der ersten 100 Tage gehören.“

NLT-Präsident Prietz für RGRE-Präsidium nominiert

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat im Rahmen seiner Sitzung am26. November 2024 in Wetzlar den Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages(NLT), Landrat Marco Prietz, für den Hauptausschuss und als Landkreisvertreter für dasPräsidium der deutschen Sektion des Rates und der Gemeinden Europas (RGRE) für dieMandatsperiode 2025 – 2028 nominiert. Als stellvertretende Mitglieder des Hauptausschusses wurden Landrat Detlev Kohlmeier, Landkreis Nienburg, und Landrätin Anna Kebschull,Landkreis Osnabrück, erneut benannt. Die Wahlen der Gremien des RGRE finden im Rahmen der Delegiertenversammlung am 10. und 11. April 2025 in Jena statt.

Modellprojekt Regionale Versorgungszentren

Im Niedersächsischen Landtag fand am 28. November 2024 eine Anhörung zum Modellprojekt „Regionale Versorgungszentren“ statt. Konkret ging es um den Entschließungsantragder Koalitionsfraktionen „Regionale Daseinsvorsorge und Zusammenhalt in den ländlichenRäumen stärken – Erfahrungen aus dem Modellprojekt Regionale Versorgungzentren(RVZ) weiterentwickeln und landesweit ermöglichen“ (LT-Drs. 19/5085).

In ihrer schriftlichen Stellungnahme stellen die kommunalen Spitzenverbände fest, es falleihnen schwer, das bisherige Modellprojekt uneingeschränkt als Erfolgsmodell zu bewerten.Sie weisen zunächst auf die fehlende Zuständigkeit der Kommunen im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung hin. Sorge bereite, dass die Grundstruktur des medizinischen Versorgungszentrums zwar funktioniere, die Wirtschaftlichkeit aber bisher nur seltengegeben sei, was in manchen Projekten zu großen Herausforderungen führe und als zentraler Aspekt für den künftigen Erfolg oder Misserfolg eingeordnet werde. Im Einzelnen erwarten sie eine aktive Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen an denmedizinischen Versorgungszentren mit Blick auf die vertragsärztliche Versorgung. Weiterhinterfragen sie, ob medizinische Versorgungszentren zwingend kommunal betrieben werden müssen. Die Kommunen sollten insoweit nicht mehr als geborene Träger von MVZ angesehen werden; bei einer Neuausrichtung der Förderung könnten dies auch Ärztinnen undÄrzte sein.

Schließlich fordern die kommunalen Spitzenverbände eine ausreichende finanzielle Förderung vor dem Hintergrund der dramatischen Defizite in den kommunalen Haushalten. Esmüssten sich neben der KVN auch das Land in größerem Maße an der Finanzierung einesregionalen Versorgungszentrums beteiligen. Schließlich wurde die Bündelung der Angeboteder Daseinsvorsorge an „gut erreichbaren Orten“ kritisch bewertet und die hilfreiche Arbeitder Geschäftsstelle Regionale Versorgungszentren betont.

Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurfeiner Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum21. Deutschen Bundestag übermittelt. Sollte der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag auflösen, ist das BMI nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) ermächtigt, die imBWG und in der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmten Fristen und Termine durchRechtsverordnung abzukürzen.

Der Verordnungsentwurf sieht eine Verkürzung der Fristen bei der Beteiligungsanzeige vonParteien an der Wahl (§ 18 BWG), bei der Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 19 BWG),der Zulassung von Kreiswahlvorschlägen (§ 26 BWG) und der Zulassung von Landeslisten(§ 28 BWG) vor. Die verkürzten Fristen wurden nach Einschätzung des BMI so gewählt,dass den Parteien innerhalb des engen Zeitrahmens (Neuwahl innerhalb von 60 Tagen nachAuflösung des Bundestages, Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) der größtmögliche zeitliche Vorlauffür ihre Wahlvorbereitungen eingeräumt wird, ohne die ordnungsgemäße Durchführung derWahl durch die Wahlorgane zu gefährden. Sie orientieren sich an den Fristen, wie sie in derVerordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16.Deutschen Bundestag vom 23. Juli 2005 geregelt waren. Seither eingetretene Rechtsänderungen wurden berücksichtigt. Für den Fall, dass der Bundespräsident wider Erwarten einenanderen Wahltag als den 23. Februar 2025 bestimmt, kündigt das BMI an, dass die Fristenentsprechend anders zu regeln wären. Vorgesehen ist eine Verkündung der Verordnungzeitgleich mit der Bekanntgabe der Auflösung des Deutschen Bundestages sowie der Anordnung des Wahltages durch den Bundespräsidenten.

Auslegung des Privilegierungstatbestandes für Agri-Photovoltaik

Der Landkreis Emsland hatte auf Bitte der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) das Bundeswirtschafts- sowie das Bundesbauministerium um einen Hinweis zur Auslegung des Privilegierungstatbestandes für Agri-Photovoltaikanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 lit. b) Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. Es geht um die Frage, wie das vorgegebene Grundflächen-Maximum von 2,5 Hektar für eine solche Solaranlage konkret auszulegen ist. Die beiden federführend betroffenen Bundesministerien haben hierauf geantwortetund klargestellt, dass sich der Begriff der Grundfläche nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 lit. b) BauGBauf den Gesamtumgriff der Anlage beziehe. Ein Rückgriff auf den Begriff der Grundflächeim Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liege nicht nahe.

Die oberste Baubehörde beziehungsweise das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,Verkehr, Bauen und Digitalisierung bestätigte der NLT-Geschäftsstelle, dass es diese vomBund vertretene Rechtsauffassung teilt. Diese Auslegung entspricht zudem dem von derFachkommission Städtebau beschlossenen Muster-Einführungserlass zum Gesetz zurStärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften(BauGBÄndG 2023 – Mustererlass) vom 13. März 2024.

Einkommensteuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums 2024

Die Bundesregierung hatte den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung desExistenzminimums 2024 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12783). Mit dem Gesetzentwurf sollten zu der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung desExistenzminimums 2024 die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf11.784 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024;
Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro für den Veranlagungszeitraum 2024
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 beschlossen. Mit dem Gesetz werden die nachstehenden Steuermehr- und -mindereinnahmen verbunden:

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 abschließend dem Entwurf zugestimmt (BR-Drs.531/24). Gegenüber dem Regierungsentwurf hat sich nichts verändert. Das Gesetz kannnun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission

Am 15. November 2024 hat die Europäische Kommission ihre diesjährige Herbstprognoseveröffentlicht. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:

„Mit Blick auf die gesamteuropäische Entwicklung kommt die Kommission darin zum Ergebnis, dass nach einer längeren Phase der Stagnation die Wirtschaft zu einem moderatenWachstum zurückkehrt und die Inflation weiter sinken wird. Für 2024 geht sie von einemBIP-Wachstum [Bruttoinlandsprodukt] von 0,9 Prozent in der EU und 0,8 Prozent im EuroWährungsgebiet aus. Die Wirtschaftstätigkeit 2025 soll sich in der EU auf 1,5 Prozent undim Euro-Währungsgebiet auf 1,3 Prozent beschleunigen; im Jahr darauf auf 1,8 Prozent(EU) beziehungsweise 1,6 Prozent (Euro-Währungsgebiet).

In der EU dürfte sich der Disinflationsprozess 2024 weiter verstetigen, von 6,4 Prozent imvergangenen Jahr auf 2,6 Prozent im Jahr 2024, 2,4 Prozent im Jahr 2025 und 2,0 Prozentim Jahr 2026. Die Arbeitslosenquote erreiche historische Tiefstände: Für das Gesamtjahr2024 wird eine Arbeitslosenquote von 6,1 Prozent in der EU prognostiziert, die anschließendweiter zurückgehen und in den Jahren 2025 und 2026 5,9 Prozent erreichen dürfte.

Für Deutschland rechnet die Kommission im laufenden Jahr mit einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes um 0,1 Prozent, nach einem Rückgang um 0,3 Prozent im Jahr 2023wäre dies das zweite Jahr in Folge mit negativem Wachstum. Für 2025 erwartet die Kommission einen Anstieg des deutschen BIP um 0,7 Prozent, für 2026 um 1,3 Prozent. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Inlandsnachfrage in den Jahren 2025 und 2026erneut die Haupttriebfeder des Wirtschaftswachstums sein wird. Die HVPI-Inflation [Harmonisierter Verbraucherindex] sank im Oktober 2024 auf 2,4 Prozent, nachdem sie im Oktober2022 mit 11,6 Prozent ihren Höchststand erreicht hatte, was vor allem auf fallende Energiepreise zurückzuführen ist.

Für das Jahr 2024 wird eine durchschnittliche Inflationsrate von 2,4 Prozent erwartet, während für 2025 ein Rückgang auf 2,1 Prozent und für 2026 auf 1,9 Prozent prognostiziertwird. Der Rückgang der Energiepreise, die 2025 von einem erhöhten Niveau im Jahr 2024weiter sinken sollen, werde dabei maßgeblich zur Entlastung der Gesamtinflation beitragen.Ab 2026 dürften die Energiepreise aufgrund stabilisierter Großhandelspreise und CO2-Preisanpassungen die Inflation nicht mehr wesentlich beeinflussen. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Teuerungsrate im Dienstleistungssektor, der den größten Beitrag zur Inflationleistet, aufgrund des anhaltenden Lohnwachstums im Prognosezeitraum nur geringfügignachlässt.“

Jahressteuergesetz 2024 – abschließende Zustimmung Bundesrat

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 abschließend dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 zugestimmt (BR 529/24 [Beschluss]). Das Gesetz kann jetzt ausgefertigt undverkündet werden. Das Jahressteuergesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten.

Die sogenannte Optionsverlängerung bis Ende 2026 hinsichtlich der Umsatzbesteuerungder öffentlichen Hand findet sich in Art. 25 Nr. 24 (§ 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz(UStG)). Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG wird komplett neugefasst; der Freibetrag auf 25.000 Euro angehoben (Art. 24 Nr. 17).

Cover-NLT-Aktuell-41

Gespräch des Landeskabinetts mit den kommunalen Spitzenverbänden

Erstmals nach einigen Jahren hat am 19. November 2024 wieder ein Gespräch des niedersächsischen Landeskabinetts mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) stattgefunden. Auf Seiten der Landesregierung haben teilgenommen Ministerpräsident Stephan Weil, alle Ministerinnen und Minister der Landesregierung und derChef der Staatskanzlei sowie die Regierungssprecherin. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) war vertreten durch Präsident Marco Prietz, Vizepräsident Sven Ambrosy undGeschäftsführendes Präsidialmitglied Hubert Meyer.

Ausführlich wurde das Thema Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)diskutiert. Die Vertreter der Landesregierung kündigten an, dass Niedersachsen am heutigen 22. November 2024 im Bundesrat vermutlich nicht für die Anrufung des Vermittlungsausschusses votieren werde. Zur Begründung brachte Gesundheitsminister Andreas Philippi seine Sorge zum Ausdruck, dass das KHVVG endgültig scheitern werde, wenn es inden Vermittlungsausschuss verwiesen würde. Das sei aus seiner Sicht nicht zu verantworten. Das Land habe zahlreiche Verbesserungen im Gesetzentwurf erreichen können, darüber hinaus sei insbesondere der Transformationsfonds zu nennen, der aus Sicht des Landes Niedersachsen unbedingt notwendig sei. Seitens der Vertreter des NLT und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) wurde neben fachlichen Bedenkengegen das KHVVG insbesondere die bisher unzureichende Finanzierung des laufenden Betriebs der Kliniken kritisiert. Die Dimension des notwendigen kommunalen Engagements füreine nicht zum eigenen Aufgabenbereich rechnende Aufgabe gefährde die Selbstverwaltung vor Ort. Ministerpräsident und Gesundheitsminister unterstrichen, sie erwarteten, dassin Umsetzung des KHVVG die Defizite der Häuser deutlich zurückgehen würden. Die vonkommunaler Seite erneut geforderte hälftige Kostenbeteiligung an eventuellen Defizitenlehnte der Ministerpräsident ab. Er kündigte an, die Landesregierung werde sich unter demEindruck des Jahresabschlusses 2024 gegebenenfalls erneut die Situation ansehen.

Hinsichtlich der zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden streitigen Konnexitätsansprüche mit Blick auf gestiegene Verwaltungskosten im Bereich der Eingliederungshilfe und des WohngeldPlus gab es keine abschließende Verständigung. Die gestiegenen Verwaltungskosten der Eingliederungshilfe sollen in der ersten Dezemberwoche Gegenstand eines weiteren Gesprächs der AG KSV mit Sozialminister Philippi sein. DasThema WohngeldPlus wurde auf Bitten des Ministerpräsidenten erneut zurückgestellt.

Erörtert wurden Gründe der nach übereinstimmender Auffassung zu zögerlichen Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes in einer Reihe von Kommunen. Der Ministerpräsidentbat darum, einen „Zwischenspurt“ vorzunehmen und beauftragte Innenministerin DanielaBehrens, ihm einen Bericht spätestens nach Ablauf von drei Monaten vorzulegen.

Kultusministerin Julia Willie Hamburg erläuterte zur Umsetzung des Ganztagsanspruchs imGrundschulalter, zahlreiche Fragen seien auf Landesebene nicht abschließend zu klären.Insbesondere sei eine Betreuung während der Ferienzeit nicht auf dem Niveau des SGBVIII zu gewährleisten. Sie müsse niedrigschwellig ausgestaltet werden. Hierzu habe insbesondere auch Niedersachsen zahlreiche Initiativen auf der Bundesebene ergriffen. Die bisherige Bundesregierung habe sich demgegenüber jedoch nicht aufgeschlossen gezeigt.Aus den Reihen der gemeindlichen Spitzenverbände wurden zudem praktische Problemebei der Vorbereitung der Umsetzung des Rechtsanspruchs geschildert.

Zu den Kosten der Kindertagesstätten wurde von Seiten der AG KSV darauf hingewiesen,dass das Land Niedersachsen faktisch seit etlichen Jahren die im Gesetz garantierte Beteiligung an den Personalkosten von 58 Prozent (Kindergarten) und 59 Prozent (Krippe) derKindertagesbetreuung nicht erfülle. Dadurch würden erhebliche Lasten in den kommunalenBereich verlagert. Dies führe auch zu Problemen zwischen Gemeinden und Landkreisen.Diesem Thema müsse mehr politische Aufmerksamkeit gewidmet werden im Hinblick aufdie kommenden Landeshaushalte. Zudem wurde von kommunaler Seite verdeutlicht, dasses in erster Linie darum gehen müsse, die Kindertagesstätten geöffnet zu halten. Dies seimit den bestehenden Personalanforderungen zunehmend weniger zu gewährleisten. Ministerpräsident Weil und Ministerin Hamburg zeigten Verständnis für diese Probleme. Die Ministerin kündigte an, die für das Jahr 2026 vorgesehene Revision des Kindertagesstättengesetzes für das Jahr 2027 werde nach ihrer Einschätzung eher zu einer Verringerung dennzu einer Verschärfung der Personalstandards führen müssen.

NLT-Präsident Prietz mahnte zum Thema Migration drei Themen als vordringlich an: Abgelehnte Asylbewerber sollten grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen überführt werden. Die angekündigte Novelle des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes müsse zügig vorangetrieben werden. Auch die Härtefallkommissionsverordnung bedürfe dringend einer Anpassung, um die Verfahrensabläufe zu beschleunigen.

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte leitete zum Thema der unzureichenden Kostenerstattung an die Kommunen bei der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung ein. Sie erinnerte an die Forderung der Landkreise und kreisfreien Städte, das über die Jahre aufgelaufene Defizit von wenigstens 41 Millionen Euro jährlich ausgeglichen zu bekommen. Ministerpräsident Weil erklärte, unstreitig liege insoweit kein Konnexitätsfall vor, der Landeshaushalt lasse den freiwilligen Ausgleich solcher Forderungen nicht zu.

NLT-Präsident Prietz zeigte sich im Ergebnis ernüchtert und enttäuscht. In keinem der fürden NLT vorrangigen Probleme – Krankenhausfinanzierung, Kostenerstattung WohngeldPlus, Verwaltungskosten Eingliederungshilfe sowie Kosten der Lebensmittel- und Veterinärüberwachung – habe es konkrete Hilfszusagen gegeben. Ministerpräsident Weil verwieshingegen auf die angespannte Lage des Landeshaushaltes. Andere Bundesländer, die nichtsorgsam vorgesorgt hätten wie Niedersachsen, müssten auch die Kommunen nunmehr inerheblicher Weise zur Haushaltskonsolidierung heranziehen. Zudem habe er in einigenPunkten sehr wohl konkrete Aufträge erteilt.

Gutachten zur Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat das Gutachten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) zur „Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen“ veröffentlicht. Das Landeskabinett hat dieses Gutachten am19. November 2024 zur Kenntnis genommen und den Auftrag erteilt, die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens ab dem kommunalen Finanzausgleich 2026 umzusetzen.

Hintergrund für die Begutachtung ist die Auffassung des Innenministeriums, aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs leite sich eine Verpflichtung zur Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs ab. Im Koalitionsvertrag der Mehrheitsfraktionen wurde darüber hinaus eine Expertenkommission zu dieser Thematik angekündigt. Aufdie einzelnen Gegenstände der Begutachtung wurde sich im Rahmen dieser Expertenkommission, bestehend aus dem Gutachter Dr. Dirk Soyka, LSN, Prof. Dr. Daniel Schiller, Universität Greifswald, jeweils zwei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und aus demInnen- und Finanzministerium verständigt.

Als wesentliche Ergebnisse des Gutachtens wurde anhand der Zuschussbedarfe der Jahre2021 und 2022

  • eine Verschiebung der Schlüsselzuweisungen von Kreis- zu Gemeindeaufgaben um3,5 Prozent-Punkte, was auf Basis des kommunalen Finanzausgleichs 2024 eine Umverteilung von rund 174 Millionen Euro bedeutet, und
  • eine deutliche Absenkung in § 7 NFAG sowohl des Soziallasten- als auch des Flächenansatzes auf der Kreisebene

vorgeschlagen. Anpassungen bei den Verteilungskriterien der Soziallasten werden nichtempfohlen. Einzelheiten können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

​Weitere Änderungen bei den Gemeindeschlüsselzuweisungen sowohl hinsichtlich der Steuerkraftmesszahlen als auch hinsichtlich der Einwohnerveredelung sieht das Gutachten zwarals möglich, aber nicht zwingend an, weshalb auf Vorschläge hierzu verzichtet wurde. DieFrage der Einbeziehung der reformierten Grundsteuer soll darüber hinaus noch weiter untersucht werden.

Seitens der Vertreter des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wurde die Fortschreibung im Rahmen der bisherigen Methodik in der abschließenden Sitzung der Expertenkommission daher nachhaltig kritisiert. Es drohe insbesondere eine weitere Belastung besonders strukturschwacher Räume. Daher sei eine deutliche Erhöhung des kommunalen Finanzausgleichs insgesamt geboten. Ferner seien Übergangsregelungen unerlässlich. DieGremien des NLT werden sich intensiv mit dem Gutachten beschäftigen.

Kommunalbericht 2024 der Präsidentin des Landesrechnungshofes

Im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs am 14. November 2024 den Kommunalbericht 2024 vorgestellt. In der mündlichen Darstellung bei der Vorstellung des Kommunalberichts die Präsidentin des Landesrechnungshofs unter anderem auf die Entwicklung der Eingliederungshilfe, die Bespieltheater, die Fälle der Schulabstinenz, die Personalbedarfsbemessung (geprüft worden waren Gemeinden), den kommunalen Katastrophenschutz und die kommunalen Anstalten ein. Auch die Peer Review der Rechnungsprüfung, die IT-Sicherheit und dieHundesteuer wurden angesprochen.

Abschließend wies die Präsidentin des Landesrechnungshofes auf die sich zuspitzendeHaushaltslage der Kommunen und die extrem steigende Verschuldung hin. Das Finanzierungsdefizit von 1,4 Milliarden Euro weise aus, dass die laufenden Einzahlungen nicht zurDeckung der laufenden Auszahlungen und der Investitionen ausreichten. Weiter wies sieauf die Probleme der Verschuldung der Extrahaushalte hin. Ergänzend ging sie auf die Investitionsrückstände bei den kleinen Kommunen ein, die gerade bei den Städten und Gemeinden von unter 10.000 Einwohnern überproportional hoch seien. Mit sinkender Einwohnerzahl stiegen die Investitionsrückstände deutlich an.

Schließlich regte sie noch deutliche Vereinfachungen in Förderverfahren durch Pauschalenund eine digitale Abwicklung an. Kritisch sah sie den Brief der Innenministerin vom 17. Oktober 2024 zur Krankenhausfinanzierung mit Blick auf die drohende weitere kommunaleVerschuldung. Die Präsidentin stellte abschließend fest, die Kommunen könnten die aktuellen Herausforderungen nicht alleine schultern.

Kommunaler Finanzausgleich 2025 – Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für dieBerechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2025 bekanntgegeben.Die Zuweisungsmasse liegt bei insgesamt 5.482 Millionen Euro (laut Titelübersicht zumHaushaltsplanentwurf einschließlich der zu erwartenden Steuerverbundabrechnung in Höhevon 101 Millionen Euro und ohne Finanzausgleichsumlage). Dies sind knapp 100 MillionenEuro weniger als im laufenden Jahr. Die Summe steht noch unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung zum derzeit diskutierten Stand des Haushaltsbegleitgesetzes.

Die landesweite Steuerkraftmesszahl für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgabeninsgesamt stieg auf 10.875 Millionen Euro. Dies sind rund 325 Millionen Euro mehr als imVorjahr. Dies ist neben der gesunkenen Einwohnerzahl der Grund dafür, dass die Grundbeträge sowohl für Kreis- als auch Gemeindeschlüsselzuweisungen gestiegen sind, obwohldie Finanzausgleichsmasse insgesamt sinkt.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG),des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) wurde am 11. November 2024 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist somit am 12. November 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz enthältzahlreiche Änderungen, die im Vorfeld einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert wurden. Zwei wesentliche Kritikpunkte verbleiben.

Mit der neuen Regelung in § 14 a NBrandSchG sowie §§ 130 Abs. 1 und 132 Abs.2NKomVG wird ein vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT) wegen seiner Komplexitätabgelehnter Rechtsrahmen für die sogenannten Kameradschaftskassen geschaffen. DieseRegelung räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, diese Kassen als Sondervermögen alsTeil des kommunalen Haushalts unter die Verwaltung der Ortsfeuerwehr zu stellen. EinePflicht der Gemeinde zur Einrichtung besteht nicht. Die Geschäftsstelle des NLT empfiehltauch weiterhin die Gründung von eingetragenen Fördervereinen und ähnlichem, da die Regelungen überaus komplex und fehleranfällig sein werden.

Die Verteilung des Feuerschutzsteueraufkommens wird entgegen der NLT-Kritik neu geregelt. Der Landesanteil wird im Ergebnis um sechs Millionen Euro erhöht. Diese Mittel sollenvom Land für die zentrale Beschaffung von Fahrzeugen für den überörtlichen Brandschutzverwandt werden. Die Fahrzeuge sollen dann den Kreisfeuerwehrbereitschaften zur Erfüllung des überörtlichen Brandschutzes zur Verfügung gestellt werden. Durch die zentraleBeschaffung könne dann eine größere Anzahl von Fahrzeugen mit gleicher Ausstattungaufgrund der wesentlich günstigeren Einkaufskonditionen beschafft werden.

Gelungen ist, die bereits in der letzten Legislatur von den seinerzeitigen Regierungsfraktionen zum Teil mit Vehemenz verfolgte Idee einer verpflichtenden Brandschutzbedarfsplanung für alle kommunale Ebenen auch in dieser Novelle des NBrandSchG zu verhindern.Dies hätte nur mehr Bürokratie, aber keine zusätzlichen Finanzmittel für die materiellen Aufgaben des Brandschutzes in der Fläche und für die Feuerwehren bedeutet.

Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Die regierungstragenden Fraktionen im Niedersächsischen Landtag haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eingebracht. Der ersteEntwurf des Gesetzesvorhabens sah noch eine Übertragung der Zuständigkeit für Entschädigungsverfahren nach § 42 NNatSchG und § 68 BNatSchG (gänzlich) auf die unteren Naturschutzbehörden vor. Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hattedie beabsichtigte Aufgabenübertragung abgelehnt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf achtet diese Positionierung; die Zuständigkeit soll nun stattdessen von der Enteignungsbehörde(dem Innenministerium) auf den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz übertragen werden.

#nltdigikon24: Herausforderungen der Verwaltungsdigitalisierung

Um aktuelle Herausforderungen der Verwaltungsdigitalisierung und die Auswirkungen derEU-KI-Verordnung ging es bei der vierten Digitalisierungskonferenz des NiedersächsischenLandkreistages (#nltdigikon). Sie fand am 18. November 2024 statt. Rund 50 Digitalisierungsverantwortliche aus den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannoverwaren zur Diskussion nach Hannover gekommen.

Neben einem Einblick in die zu erwartenden Auswirkungen der EU-KI-Verordnung boten dieVorträge einen aktuellen Überblick aus der Praxis zur Entwicklung von KI- und Digitalisierungsstrategien, den aktuellen Stand der Initiative „Digitale Kommune“ des Niedersächsische Ministeriums für Inneres und Sport sowie die Entwicklung einer Landkreis-App. Standardisierung, interkommunale Zusammenarbeit und eine klare Priorisierung pragmatischerMaßnahmen wurden wiederholt als zentrale Erfolgsfaktoren betont. Die vorgestellten Projekte und Strategien bieten konkrete Ansätze, die Digitalisierung effizient und bürgernahvoranzutreiben. Die Vortragsfolien der Referentinnen und Referenten stehen nun zumDownload zur Verfügung unter https://cloud.nlt.de/s/nltdigikon.

Masterplan Wasser: Erstes Fachgespräch „Wasserversorgung“

Bei der Auftaktveranstaltung zum Masterplan Wasser hatte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) Fachgespräche zu verschiedenen Themenangekündigt. Am 29. Oktober 2024 hat nunmehr das 1. Fachgespräch „Wasserversorgung“stattgefunden. Dabei ging es unter anderem um das Wasserversorgungskonzept des Landes Niedersachsen und dessen Umsetzung in der Fläche.

Seit der Veröffentlichung das Konzept versucht das MU diese Umsetzung über kleinereFörderrichtlinien sowie sogenannte Wasserbeiräte. Ausreichende Finanzmittel des Landesstehen aber nicht zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hatte stets deutlich gemacht, dass eine flächendeckende Umsetzung nur erfolgenkönne, wenn diese (neue) Aufgabe den unteren Wasserbehörden ausdrücklich als solche mit ausreichend Finanzmitteln zugewiesen wird. Diesen Ansatz hat das MU bisher nichtaufgegriffen, sodass diese Vorgehensweise schon aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Aufwandes sowie der erforderlichen Eigenanteile bei Fördermaßnahmen kritisch zubewerten ist.

Beim Fachgespräch gingen die Vertreter des Landes auch auf den im Frühjahr veröffentlichten Mengenbewirtschaftungserlass sowie auf den Aufbau eines landesweiten Grundwasserströmungsmodells ein. Hierzu hatte die Geschäftsstelle den Standpunkt vertreten,dass die Erarbeitung von (wasserwirtschaftlichen) Grundlagendaten Aufgabe der Landesfachbehörden ist. Insofern ist auch die vom Land über Förderrichtlinien angereizte Erstellung von lokalen Grundwassermodellen zumindest in Teilen kritisch zu sehen. Zum Mengenbewirtschaftungserlass hatte sich der NLT dahingehend eingelassen, dass der Gewässerkundliche Landesdienst personell gestärkt werden muss, um die unteren Wasserbehörden zukünftig besser bei der Bewältigung ihrer Aufgaben, insbesondere in den wasserrechtlichen Verfahren, unterstützen zu können.

Zuständigkeit für Aufgaben durch das Cannabisgesetz

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS)hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) den Entwurf einerVerordnung zur Änderung der sachlichen Zuständigkeiten bei der Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) und zum Niedersächsischen Bußgeldkatalog fürdas Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) mit derMöglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Die Änderungsverordnung sieht vor, die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Wesentlichen den Gemeinden zuübertragen.

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat bereits in einer Pressemitteilung vom 30. Oktober 2024 die sogenannte „Bissendorfer Resolution“ veröffentlicht. Darinmacht das Präsidium unmissverständlich auf die Kapazitätsgrenzen der Städte, Gemeindenund Samtgemeinden aufmerksam. Es wird hervorgehoben, dass es den Kommunenschlichtweg unmöglich sei, die durch das Cannabisgesetz erneut übertragenen Aufgabenzu erfüllen, zumal diese ohne jegliche finanzielle Kompensation auferlegt wurden.

Cover-NLT-Aktuell-40

Krankenhausreform: Appell an Ministerpräsident Stephan Weil

Die niedersächsischen Kommunen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft(NKG) haben Ministerpräsident Stephan Weil aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass Niedersachsen am 22. November im Bundesrat für die Anrufung des Vermittlungsausschussesstimmt, um dringend notwendige Verbesserungen an der Krankenhausreform zu ermöglichen. In einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten beklagen Kommunen und Krankenhäuser konzeptionelle und gesetzgeberische Defizite der Reform.

„Das vom Bundestag beschlossene Gesetz erweist sich als praxisuntauglich. Die Interessender Länder, Krankenhäuser und Kommunen sind nicht ausreichend berücksichtigt“, erklärteder Vorstandsvorsitzende der NKG, Rainer Rempe (zudem Landrat des Landkreises Harburg und Vorsitzender des NLT-Gesundheitsausschusses). „Voraussetzung für ein Gelingen der Krankenhausreform ist die klare Lösung der Finanzierungsfrage, um einen planvollen Einstieg in den Strukturwandel zu gewährleisten“, ergänzte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Marco Trips.

In dem offenen Brief verweisen Kommunen und Krankenhausgesellschaft darauf, dass Ministerpräsident Weil am 5. Juli 2024 im Zuge der ersten Beratung der Krankenhausreformim Bundesrat persönlich auf die dramatische Lage der Krankenhäuser hingewiesen undumfassende Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf gefordert hatte. Diesem Nachbesserungsbedarf wird aus Sicht von Kommunen und Krankenhäusern, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Fragen, bislang nicht hinreichend Rechnung getragen. Angesichtsder hohen Defizite der Kliniken unterstreichen die Verbände, dass es ohne einen Inflationsausgleich für die Jahre 2022 und 2023 durch die Anhebung der Krankenhausvergütungenum vier Prozent keine den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Finanzierung des laufenden Betriebs der Kliniken gibt. Zudem bemängeln sie, dass weiterhin eine Überbrückungsfinanzierung bis zum Wirksamwerden der Reform fehlt. Der Vermittlungsausschussist daher für die Verbesserung des Gesetzes das probate und einzig verbliebene Mittel,betonen die Unterzeichner.

„Die Kommunen können keine dauerhafte Defizitabdeckung in einer Größenordnung leisten, die die kommunale Selbstverwaltung aushöhlt. Sie erwarten, dass das Land Niedersachsen sich wenigstens zur Hälfte an den entstandenen Lasten beteiligt. Der Bund verlagert eine ihm obliegende Aufgabe zunächst partiell auf die Länder. Er spekuliert darauf,dass Kommunen und Länder in ihrer Betroffenheit für die Menschen vor Ort helfend einschreiten werden. Dieses Vorgehen in einem für die Gesundheit und das Leben der Menschen existentiellen Bereich erachten wir verfassungsrechtlich und politisch für inakzeptabel“, kritisiert der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat MarcoPrietz (Landkreis Rotenburg (Wümme)).

Länderregierungen betonen Bedeutung der Kommunalvertretungen

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Jahreskonferenz(MPK) Ende Oktober unter Einbindung der Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene einen Beschluss zu Kommunen gefasst. Gegenstand waren unter anderem die Bedeutung der Kommunalvertretungen für die Demokratie, die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung, Digitalisierung und Bürgernähe.Er beschreibt einleitend die Rolle der 11.000 Städte, Landkreise und Gemeinden als Fundament des demokratischen Staatsaufbaus sowie die in eigener Verantwortung wahrgenommenen Aufgaben bei der wirtschaftlichen Entwicklung, der Sicherung der Daseinsvorsorge wie dem ÖPNV, zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten beispielsweise für Bildung, Soziales, Kultur und Freizeit.

Der Beschluss betont die Bedeutung der Kommunalvertretungen als demokratisch legitimierte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und sieht unabhängig von akuten Krisensituationen die immer häufiger im Schnellverfahren durch die Bundesregierung erarbeitetenGesetzentwürfe als problematisch an. Angemahnt wird ausreichend Zeit für die Beteiligungder Länder und kommunalen Spitzenverbände am Gesetzgebungsverfahren und die praxistaugliche Ausgestaltung von Gesetzen.

Mit Blick auf die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung wird auf Berechnungen desDeutschen Landkreistages abgestellt, wonach Anfang 2024 bereits ein kommunales Defizitvon zehn Milliarden Euro, aktuell sogar eine Rekordverschuldung von 13,2 Milliarden Europrognostiziert wird. Die MPK mahnt deshalb an, dass die Länder für Aufgabenübertragungen einen Mehrbelastungsausgleich regeln müssten und auf Bundesebene die Lage derKommunen stärker in den Blick genommen werden müsste, insbesondere in Bezug auf diefinanziellen und personellen Folgen von Gesetzen. Bundesgesetzliche Aufgabenübertragungen müssten stets mit einer vollständigen und dauerhaften Kompensation, der mit ihren verbundenen Mehrbelastungen einhergehen. Dies gelte auch bei bedeutsamen Standarderhöhungen und bei der Digitalisierung von Prozessen. Die Länder mahnen im Sinne einerSelbstbindung mit Blick auf ihre Finanzzuweisungen an die Kommunen an, dass die Rahmenbedingungen verlässlich und die Ausgestaltung der Zuweisungen ausreichend flexibelsein müssten. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs halten es zudem für notwendig, das Förderrecht insgesamt zu vereinfachen.

Landeshaushalt 2025 – Politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 12. November 2024 ihreSchwerpunkte zum Landeshaushalt 2025 bekannt gegeben. In der gemeinsamen Pressemitteilung heißt es, dass 85 Millionen Euro für mehr Investitionen in Niedersachsens Zukunft, Infrastruktur und Lebensgrundlagen bereitgestellt werden. Schwerpunkt ist die Sportstättensanierung mit 25 Millionen Euro. Weitere zehn Millionen werden für den Aufbau fürPhotovoltaikanlagen an Landesliegenschaften – vorrangig Polizeigebäude – eingeplant.Hervorzuheben sind noch die Bereitstellung von sieben Millionen Euro für den ÖPNV und4,5 Millionen Euro für den Aufbau neuer Regionaler Versorgungszentren und Daseinsvorsorge, wobei die konkrete Zwecke noch unklar sind. Die vielfältigen kommunalen Forderungen finden sich in den 85 Millionen Euro nicht wieder. Insoweit sind die Ergebnisse aus Sichtder Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) für die kommunale Seiteäußerst ernüchternd.

Kostenausgleich nach dem Wohngeld-Plusgesetz ab 2025

Die Landesregierung beabsichtigt den Wohngeldstellen über das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz (§ 5a NFVG-E) einen finanziellen Betrag als Ausgleich der zusätzlich erforderlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach demWohngeldgesetz zuzuweisen. Die erste Zahlung in Höhe von insgesamt 36.146.000 Eurosoll zum 30. November 2025 geleistet werden. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage desVerhältnisses der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 und2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen im Jahr 2023 und2024 nach der Wohngeldstatistik (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Wohngeldgesetz).

Unabhängig von diesen eher technischen Hinweisen der Landesregierung treten die kommunalen Spitzenverbände nach wie vor für einen höheren Kostenausgleich auf einer realistischen Basis des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ein. Mögliche Änderungen in diesemPunkt müssten bis zum Beschluss des Landtages über das Haushaltsbegleitgesetz 2025 imDezemberplenum erreicht sein.

Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat einstimmig, unter Enthaltung der AfD-Fraktion, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in derPlenarsitzung am 6. November 2024 beschlossen, das bereits verkündet ist (Nds. GVBl.2024 Nr. 93 vom 11. November 2024). Schwerpunkt ist die Neustrukturierung des Beurteilungswesens zur rechtssicheren Ausgestaltung dienstlicher Beurteilungen.

Mit dem beschlossenen Gesetz soll die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG) umgesetzt und eine formelle Rechtsgrundlage für das Beurteilungswesen imNBG geschaffen werden. Das BVerwG hatte in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach seien die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vomGesetzgeber selbst zu treffen und nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht derExekutive zu überlassen.

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wirddurch den beschlossenen Gesetzentwurf die durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung für das Beurteilungswesennunmehr erfüllt, ohne einen weitergehenden Eingriff in die kommunale Personal- und Organisationshoheit vorzunehmen. Für kommunale Dienstherren ist nunmehr vorgesehen, dassdiese das Nähere zu § 19a Abs. 1 NBG sowie weitere Grundsätze für Beurteilungen unddas Beurteilungsverfahren durch Satzungen, Richtlinien und Dienstanweisungen selbst bestimmen.

Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen einer Anhörungden Leitgedanken des Gesetzentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und weiterer Gesetze (vgl. NLT-Aktuell 35/2024 vom20. September 2024, S.3) zur Schaffung attraktiverer Rahmenbedingungen für Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) befürwortet. Dieser trage zur der Sicherung derFunktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Gewinnung qualifizierten Führungspersonalsbei. Die Wiedereinführung der achtjährigen HVB-Amtszeit, samt Entkoppelung von derWahlperiode der niedersächsischen Vertretungen, entspricht der langjährigen Forderungdes Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zur Rückkehr zu dem bewährten Modell ausder Zeit von 2005 bis 2013.

Angemerkt haben die kommunalen Spitzenverbände, dass in dem Gesetzentwurf eineÜbergangsregelung für die Bewerberbestimmung nach § 45d Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) fehlt. Dies betrifft bereits gewählte HVB, deren Amtszeiten von fünfJahren, beziehungsweise für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, unverändert bleiben. Ebenso wurde vorgetragen, die Stichwahl nach § 45b Abs. 3 S. 1 NKWG am dritten statt am zweiten Sonntag nachdem Tag der Direktwahl durchzuführen, um dem gestiegenen Briefwahlaufkommen und denverlängerten Postlaufzeiten besser begegnen zu können.

Zu den Vorschriften zur kommunalen Konzernkreditfinanzierung wurde gefordert, dass dieVertretung vor dem Hintergrund der politischen Verantwortung für mögliche Risiken einmaljährlich über die Höhe der zulässigen Konzernkredite beschließt. Der NLT hält die Festlegung des jährlichen Konzernkreditrahmens wie auch eine Genehmigungspflicht seitens derKommunalaufsicht angesichts der damit verbundenen Risiken weiterhin für erforderlich. Dabei sollte ein Nachweis in der Haushaltssatzung nach Ansicht aller drei kommunalen Spitzenverbände vorgesehen werden.

Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung 2024

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 7. November 2024 schriftlich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NiedersächsischenGesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze Stellung genommen. Gegen dievorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung für 2024 wurdenkeine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Die kommunalen Spitzenverbände kritisierenaber die fehlenden Anschlussregelungen ab 2025. Dass sich das Land lediglich auf individuelle Mittelzuweisungen des Bundes nach Ministerpräsidentenkonferenzen zu kurzfristigen Ausgleichszahlungen durchringen kann, halten sie für nicht ausreichend.

EuGH-Urteil zur Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat durch einen Mitgliedstaat präzisiert. Die Einstufung alssicherer Herkunftsstaat müsse sich demnach auf sein gesamtes Hoheitsgebiet beziehen.Das Urteil wirft Fragen im Hinblick auf die von einigen EU-Mitgliedstaaten festgelegten Listen der sicheren Herkunftsstaaten auf. In Deutschland legt das Bundesverfassungsgerichteinen ähnlichen Prüfungsmaßstab wie der EuGH zugrunde. Ob das Urteil Auswirkungen aufdie Frage haben wird, ob Moldau aus deutscher Sicht weiterhin als sicherer Herkunftsstaateingestuft werden kann, bedarf eingehenderer Prüfung.

Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 31. Oktober 2024 in Kraft. Das Gesetz sieht umfangreiche Änderungen des Waffengesetzes, insbesondere in Gestalt von Messerverboten vor.Im Asylgesetz wird unter anderem klargestellt, dass unberechtigte Heimreisen ebenso wiedas Begehen bestimmter Straftaten die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen können. FürDublin-Fälle sind Leistungskürzungen vorgesehen. Auch das Ausweisungsrecht wurde verschärft.

Digitalisierung des Vollzuges bei Grundstückskaufverträgen

Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einesGesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notareübermittelt. Damit soll der bisher weitgehend analog erfolgende Vollzug von Grundstückskaufverträgen digitalisiert werden.

Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2024 (I ZR 142/23) entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen dasGebot der Staatsferne der Presse verstößt. Vor diesem Hintergrund hat sich der BGH aucherneut mit grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitvon Inhalten kommunaler Onlineportale beschäftigt.

Stellungnahme zum Kohlendioxidspeicherung- und Transportgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zur Änderung des KohlendioxidsSpeicherungsgesetzes eingereicht und sich im Rahmen der parlamentarischen Anhörunggeäußert. Insbesondere wurde hat er verdeutlicht, dass bei einem Aufbau der Speicher undNetzinfrastrukturen die Belange der Kommunen berücksichtigt werden müssen, da sichauch hier die Fragen der Flächenkonkurrenzen, der kommunalen Planungshoheit, der Finanzierung und der Akzeptanz vor Ort stellten.

Modernisierungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zumRegierungsentwurf für ein Modernisierungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch(SGB III – Arbeitsförderung) Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere kritisiert, dassmit der vorgesehenen Nachbildung mehrerer Instrumente aus dem SGB II (Bürgergeld,Grundsicherung für Arbeitsuchende) im SGB III Parallelstrukturen geschaffen werden. Inder diesbezüglichen Ausschussanhörung, in der der DLT als Sachverständiger geladen war,sind auch Inhalte der Wachstumsinitiative für Änderungen beim Bürgergeld thematisiert worden. Die Stellungnahme des DLT erfolgte noch vor dem Bruch der Regierungskoalition undentfaltet daher voraussichtlich keine Wirkung mehr.

Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien undzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes sollen Gemeinden besser in die Position versetzt werden,gegen missbräuchliche Ersteigerungen von Problemimmobilien vorgehen zu können.

Verpflichtung der Dualen Systeme zur Standortsuche für Altglascontainer

Die Standortsuche für Altglascontainer sorgt derzeit für Diskussion. Dabei wurde die Frageaufgeworfen, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) aufgrund des Verpackungsgesetzes verpflichtet sind, den Dualen Systemen Altglascontainerstandorte zur Verfügungzu stellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mittlerweile auf Anfrage des Deutschen Landkreistages (DLT)bestätigt, dass eine solche Verpflichtung für den örE nicht besteht.

Stellt der örE den Dualen Systemen jedoch entsprechende Flächen zur Verfügung und übernimmt gegebenenfalls deren Unterhaltung, sind die Dualen Systeme gemäß § 22 Abs. 9des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertungvon Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) verpflichtet, sich an den entstehendenKosten entsprechend ihres Marktanteils zu beteiligen.

Cover-NLT-Aktuell-39

Rettungsdienst I: Telenotfallmedizin und stärkere Verzahnung

„Der kommunale Rettungsdienst in Niedersachsen ist hervorragend aufgestellt. Mit der Einführung der landesweiten Telenotfallmedizin und der stärkeren Kooperation zwischen Leitstellen und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung sind die richtigen Weichenfür eine noch bessere Patientenversorgung in Niedersachsen gestellt“, erklärte die Niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens beim 5. kommunalen Rettungsdienstkongressdes Niedersächsischen Landkreistages (NLT). Die Tagung fand am 4./5. November 2024 inSoltau statt und war mit über 120 Teilnehmenden ausgebucht.

„Die Veranstaltung zeigt: Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover nehmen ihre Aufgabe als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in Niedersachsenüberaus engagiert wahr“, erklärte Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied desNLT. „Gemeinsam mit unseren Partnern sind viele innovative Projekte bereits in der Praxisangekommen. Vor diesem Hintergrund sind die jüngsten Pläne des Bundesgesundheitsministers, den Rettungsdienst zu zentralisieren, wirklich völlig unverständlich“, fasste Meyerdie Stimmung zusammen.

Neben dem aktuellen Sachstand zur landesweiten Einführung der Telenotfallmedizin standvor allen Dingen die Stärkung der Kooperation von 112 und 116117, also dem Rettungsdienst und dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, im Zentrum des ersten Tages der Veranstaltung. Die unterschiedlichen Sichtweisen wurden diskutiert auf einer Podiumsdiskussion mit Innenministerin Behrens, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens Thorsten Schmidt, der Ersten Kreisrätin desLandkreises Verden Regina Tryta, dem Allgemein- und Notfallmediziner Wolfgang Hagemann, sowie NLT-Geschäftsführer Joachim Schwind.

Bereits vor dem Gesetzentwurf des Bundes zur Reform der Notfallversorgung hatte die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen gravierende Veränderungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in Niedersachsen für nächstes Jahr angekündigt. Die kommunalen Vertreter äußerten ihre Sorge, dass der Rettungsdienst mit weiterhin stark steigenden Einsatzzahlen letztlich als einzig rund um die Uhr schnell ansprechbare Ressource der Gesundheitsversorgung weiterhin stark für Bagatellfälle gerufen werde und Lücken in der Hausärztlichen Versorgung ausgleichen müsse.

Rettungsdienst II: Notfallversorgung und Rettungsdienst im SGB V

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat gegenüber dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zur Reform der Notfallversorgung mit den von den Koalitionsfraktioneneingebrachten Änderungsanträgen zur Reform der rettungsdienstlichen Regelungen imSGB V Stellung genommen. Insbesondere wurde die fehlende Gesetzgebungskompetenzdes Bundes moniert sowie zahlreiche weitere vorsehende Regelungen kritisiert. Zudem hatdie Hauptgeschäftsstelle des DLT gemeinsam mit dem Deutschen Roten Kreuz eine gemeinsame Stellungnahme zur Notfallreform des Bundes vorgelegt.

Der DLT hat seine schriftliche Stellungnahme wie folgt zusammengefasst: Das Papier derKoalitionsfraktionen des Bundestages verkenne die fehlende Gesetzgebungskompetenz,organisatorische und inhaltliche Vorgaben für den Rettungsdienst überhaupt zu normieren.Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Rettungsdienst liege gemäß Art. 30, 70 GGbei den Ländern. Diese Zuständigkeit könne nicht durch eine überdehnte Interpretation derBundeszuständigkeit für das Sozialversicherungsrecht nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 12 GGüberspielt werden. Das Spannungsverhältnis zur Gesetzgebungskompetenz des Bundesfür das Sozialversicherungsrecht und damit auch für die Qualität der Leistungen dürfe nichteinseitig zu Lasten der Länderkompetenz ausgelegt werden.

Zweitens übersehe das Papier, dass es sich beim Rettungsdienst um einen Teil der Gefahrenabwehr mit engen Bezügen zum Brand- und Katastrophenschutz handele. Der Rettungsdienst bette sich ein in ein durch die Kommunen getragenes, integriertes System des Bevölkerungsschutzes mit den ehrenamtlichen Strukturen bei Feuerwehr und Katastrophenschutz. Die Zusammenarbeit werde insbesondere bei den Leitstellen deutlich, die der Bevölkerung unter der 112 die passgenaue Hilfe mit Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst verlässlich und schnell zur Verfügung stellten. Dieses gesamte bewährte System drohe in Folge der Vorschläge zu kippen. Das Papier nehme eine viel zu einseitigemedizinbezogene Betrachtung vor.

Ukrainische Generalkonsulin zu Gast beim Niedersächsischen Landkreistag

Die Generalkonsulin der Ukraine, Iryna Tybinka, war am 28. Oktober 2024 Gast beim Niedersächsischen Landkreistag (NLT). Im Verfassungs- und Europaausschuss des kommunalen Spitzenverbandes hat sie mit den Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise dieLage der Menschen aus der Ukraine in Niedersachsen diskutiert. Sie schilderte einleitendeindrucksvoll die militärische Lage in der Ukraine und das Leid der Bevölkerung durch denrussischen Angriff. Vor dem dritten Winter des Krieges brachte sie die Sorge um die Infrastruktur, insbesondere die Energieanlagen zum Ausdruck. Sie dankte den niedersächsischen Landkreisen für ihren Einsatz zur Hilfe der vertriebenen Menschen und betonte dieFortschritte in der Integration der über 100.000 ukrainischen Menschen in Niedersachsen.Sie warb für weitere Unterstützung der Geflüchteten in Niedersachsen und in der Ukraine.

Die Solidarität mit der Ukraine ist in Niedersachsen ungebrochen. Zugleich ist die Betreuungder Vertriebenen bei den Dingen des täglichen Lebens, in Kitas und Schulen, bei der medizinischen Versorgung, bei der Integration in den Arbeitsmarkt eine Herausforderung für dieLandkreise. „Für die Einordnung und das gegenseitiges Verständnis war der Austauschheute wichtig“, so Detlev Kohlmeier, Landrat des Landkreises Nienburg und Vorsitzenderdes NLT-Verfassungs- und Europaausschusses. Dies ebne den Weg für pragmatische Lösungen und kreative Ideen, wenn konkrete Probleme zu lösen seien, beispielsweise bei derKinderbetreuung oder der beruflichen Qualifizierung.

Die Landkreise sind für die Aufnahme und Integration der durch den russischen AngriffskriegVertriebenen zuständig, sie kümmern sich um die Betreuung der knapp 110.000 Ukrainerinnen und Ukrainer, die seit dem Überfall auf das Land am 24. Februar 2022 nach Niedersachsen gekommen sind. „Allein die Zahlen machen deutlich, wie wichtig der Austausch derGeneralkonsulin mit den niedersächsischen Landkreisen ist“, so NLT-HauptgeschäftsführerHubert Meyer abschließend.

Krankenhausreform: Diskussion mit Bundesgesundheitsminister Lauterbach

Offenbar infolge der massiven kommunalen Kritik fand auf Einladung von BundesministerKarl Lauterbach am 30. Oktober 2024 eine Videokonferenz statt, in der der aktuelle Standdes Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) sowie wesentliche Inhalteder Reform erörtert wurden. Für den Deutschen Landkreistag (DLT) haben VizepräsidentLandrat Ambrosy, Landkreis Friesland, und der zuständige Beigeordnete des DLT teilgenommen. Neben den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene waren etwa ein Dutzend Oberbürgermeister sowie als einziger weiterer Landrat der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Marco Prietz, Landkreis Rotenburg (Wümme), eingeladen.

Bundesminister Lauterbach stellte die Vorzüge der Krankenhausreform aus seiner Sicht dar.Hierbei hob er vor allem die in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden Gelder, insbesondere den Transformationsfonds in Höhe von fünf Milliarden Euro, als wesentliche Errungenschaft auch zugunsten der kommunalen Ebene hervor.

NLT-Präsident Prietz zufolge haben die kommunalen Vertreter in der Aussprache mit demMinister die bekannten Kritikpunkte an der Reform vorgetragen, insbesondere im Hinblickauf den fehlenden Inflationsausgleich für die Jahre 2022/2023. Lauterbach habe hierzu sehreindeutig und unmissverständlich Stellung bezogen: Einen Ausgleich von Verlusten ausVorjahren sei aufgrund der Haushaltslage des Bundes und der Gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragserhöhung zum 1. Januar 2025) nicht möglich. Hier werde der Bund auchnicht mehr nachsteuern. Selbst eine möglicherweise andere Einigung in einem denkbarenVermittlungsverfahren mit dem Bundesrat werde am Ende in jedem Fall vom Bundesfinanzminister gestoppt.

Lauterbach habe vor der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat gewarnt. Ein solcher Schritt werde zu einem ungeplanten Krankenhaussterben führen und fürdie Kommunen als Träger wesentlich teurer. Die Krankenhausreform müsse zügig umgesetzt werden, da die Qualität der Krankenhausversorgung in Deutschland im internationalenVergleich kontinuierlich zurückfalle. Zudem bemerkte er, dass er der einzige Bundesministersei, der etwas für die finanzielle Entlastung der Kommunen tue. Dies mögen doch die kommunalen Spitzenverbände auch bei ihrer weiteren Positionierung berücksichtigen.

Faire Finanzierung der kommunalen Veterinärämter

„Die sofortige Schließung eines Schlachthofes nach Hinweisen auf gravierende Tierschutzverstöße zeigt, wie wichtig eine im ganzen Land gut aufgestellte kommunale Veterinärverwaltung ist. Wir vermissen aber weiter ein Signal des Landes, diesen wichtigen behördlichenAufgaben der Landkreise im Bereich des Tierschutzes und für die Sicherheit unserer Lebensmittel fair zu finanzieren. Dem politischen Bekenntnis zum Tierschutz müssen auchTaten folgen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistaqes(NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Ständigem Arbeitskreises Veterinärwesen vonNLT und Niedersächsischem Städtetag am 30. Oktober 2024.

Seit Anfang September haben die Landkreise und kreisfreien Städte die fachliche Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsministerium bereits auf ein Mindestmaß reduziert. Dieinzwischen im Ministerium vorliegenden Überlastungsanzeigen und Bitten zur Priorisierungder Aufgabenflut bei fehlender Finanzierung der Veterinärämter hat das Landwirtschaftsministerium mit einem Standardschreiben abgetan. Zusagen für eine bessere Finanzierungfehlen bis heute.

„Die Stimmung heute war von Unverständnis geprägt, dass das Land weder für eine ausreichende Finanzierung, sorgt noch Standards reduzieren will. Wir erwarten nun umgehendSignale des Landes, wie das jährliche Defizit von 41 Millionen Euro abgebaut werden soll.Unsere Fachleute waren sich einig: Wenn es keine Lösung gibt, müssen wir ab Anfangnächsten Jahres Dienstleistungen reduzieren, die die Kundinnen und Kunden spüren werden. Wir planen in einer zweiten Stufe, den Service bei Dienstleistungen wie Beratungen,Abfertigungen von Tiertransporten, die Ausstellung von Exportzertifikaten sowie die Durchführung von Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb auf die normalen Dienstzeitenzu beschränken. Tierschutzkontrollen werden wir beispielsweise nur noch anlassbezogendurchführen können“, fasste der NLT-Hauptgeschäftsführer die Sitzung zusammen. WeitereMaßnahmen seien vorgeplant worden. Endgültig werde das NLT-Präsidium Anfang Dezember 2024 unter Eindruck der Ergebnisse der Haushaltsberatungen des Landes entscheiden.

Steuerschätzung I: Erwartungen im Vergleich zum Frühjahr korrigiert

Vom 22. bis 24. Oktober 2024 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ in seiner regulären Herbstsitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom Frühjahr 2024 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2024 aufgrund der schwächeren Wirtschaftsleistung um- 8,7 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von -3,4 Milliarden Euro, während die Gemeinden auf gegenüber der Frühjahrsschätzung um -0,6 Milliarden Euro nach unten korrigierte Steuereinnahmen blicken können. DieEinnahmen der Länder fallen voraussichtlich um -2,3 Milliarden Euro niedriger aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2023 bedeutet dies für alle Ebenen dann +2,8 Prozent oder+25,8 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2023 – um+3,6 Milliarden Euro (+2,5 Prozent) höhere und für die Länder um +9,5 Milliarden Euro (+2,5Prozent) höhere Einnahmen.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2024 bis 2028 wurden gegenüber der Frühjahrssteuerschätzung um insgesamt -58,1Milliarden Euro nach unten korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2024 bis 2028 wurden um insgesamt -2,7 Milliarden Euro reduziert.

Steuerschätzung II: Entwicklung kommunaler Finanzausgleich

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 28. Oktober 2024 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Er führt inder Presseerklärung aus, die aktuelle Schätzung schränke die Handlungsspielräume für diekommenden Jahre weiter ein. Dank umsichtiger und vorausschauender Finanzplanung würden in Niedersachsen die reduzierten Einnahmen in diesem und im nächsten Jahr ausgeglichen werden können. Ab 2026 erhöhe sich aber durch diese Prognose die Notwendigkeitzur Haushaltskonsolidierung deutlich.

Für den kommunalen Finanzausgleich ergeben sich rechnerisch folgende Veränderungenim Vergleich zur mittelfristigen Planung und der Schätzung in den Orientierungsdaten (inMillionen Euro):

Das Finanzministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass für das Jahr 2024 wegen einesRechenfehlers die negative Steuerverbundabrechnung voraussichtlich acht Millionen Eurohöher ausfällt und damit mit insgesamt -100 Millionen Euro prognostiziert wird. Diese erwarteten Mindereinnahmen im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2024 werden nach dergesetzlichen Regelung bei den Finanzausgleichsleistungen 2025 berücksichtigt. Hierdurchbeträgt die voraussichtliche Minderung im Jahr 2025 insgesamt -246 Millionen Euro. Allerdings waren im Orientierungsdatenerlass des Innenministeriums bereits 36 Millionen Euronegative Steuerverbundabrechnung berücksichtigt.

Es bleibt gleichwohl gegenüber den Daten im Orientierungsdatenerlass bei einem Rückgang von weiteren 210 Millionen Euro. Insoweit ist anders als im Orientierungsdatenerlassprognostiziert nicht von einer Steigerung von -1,8 Prozent im kommunalen Finanzausgleichdes nächsten Jahres auszugehen, sondern von einem Rückgang in etwa von 2 Prozent(Prognose von 5.508 Millionen Euro für 2025 inklusive Steuerverbundabrechnung 2024 undrechnerischer Finanzausgleichsumlage von 25 Millionen Euro).

Landesfinanzen: Stabilitätsbericht Niedersachsen 2024

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 15. Oktober 2024 den Stabilitätsbericht Niedersachsen 2024 beschlossen und den Landtag unterrichtet (LT-Drs. 19/5578). In seinerZusammenfassung kommt das Land wie im Vorjahr zu dem Ergebnis, es könne hinsichtlichder Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung und zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse die Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen.Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung derSchuldenbremse ergebe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – keine Auffälligkeit.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten bereits im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt auf die Schieflage zwischen einer immer noch soliden Finanzierung des Landeshaushalts und den zunehmenden Defiziten auf kommunaler Ebene hingewiesen. Der Stabilitätsbericht bestätigt diesen Befund.

Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

Das Wohngeld wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben. Eine entsprechendeVerordnung der Bundesregierung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach den Berechnungen der Bundesregierung sollen durch die Fortschreibung des Wohngeldes im Jahr2025 rund 1,9 Millionen Empfängerhaushalte Wohngeld beziehen können. Die Fortschreibung führt 2025 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 30 Euro pro Monat (+15 Prozent). Dadurch soll sichergestellt werden, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023. Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2025 rund 1,9 Millionen Haushalte. Darunter sind etwa 255.000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Es profitieren vor allem drei Gruppen:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2025 auch ohne Anpassung Wohngeldbeziehen (rund 1,6 Millionen Haushalte).
  • Sogenannte „Hereinwachserhaushalt“, deren Einkommen bislang die Grenzen für einenWohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung desWohngeldes 2025 erstmals oder wieder wohngeldberechtigt werden (rund 190.000Haushalte).
  • Sogenannte „Wechslerhaushalte“, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nachdem SGB XII bezogen haben (rund 65.000 Haushalte).

Windenergie: Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Habeck

Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU(sogenannte RED III-Richtlinie) und die darin vom Bund noch weiter vorangetriebene (Super-)Privilegierung des Repowerings stellen eine Gefahr für einen geordneten und panvollen Ausbau der Windenergie dar. Dadurch wird die notwendige Akzeptanz in der Bevölkerung leiden. Angesichts dieser Entwicklung hat sich das Geschäftsführende Präsidium desNiedersächsischen Landkreistages (NLT) mit einem Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gewandt. Darin verlangt das NLT-Präsidium, von der geplanten 5H-Regelung Abstand zu nehmen sowie ausdrücklich im Gesetz zu verankern, dass das sogenannte Herausrepowern nicht statthaft ist. Die Konferenz der Landkreise und kreisfreienStädte im Bezirk Weser-Ems hat sich parallel mit dem gleichen Anliegen an den Bundeswirtschaftsminister gewandt.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Das vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie derVerwaltung von Bürokratie (BEG IV) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt weitgehend am 1. Januar 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz werden Formerfordernisse im Zivilrechtabgesenkt, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzt sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abgeschafft.

Die Bundesregierung erwartet finanzielle Entlastungen der Wirtschaft in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr. Für die Verwaltung werden Entlastungen in Höhe von 73,7 MillionenEuro erwartet. Das Gesetz ist aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages nur bedingt kommunalrelevant und erschöpft sich in Einzelregelungen, die dem Anspruch eines umfassenden Ansatzes zum Bürokratieabbau nicht gerecht werden, sondernStückwerk bleiben.

Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistagden Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) übermittelt. Der Entwurf sieht insbesondere vor, dass einmal erhobene biometrische Daten füreinen Zeitraum von zehn Jahren für die Neuausstellung von elektronischen Aufenthaltstitelnverwendet werden können.

Darüber hinaus sollen die Ausländerbehörden Zugriff auf die im Visumsverfahren gespeicherten Daten und Unterlagen erhalten. Zur besseren Identifizierung von Ausländerinnenund Ausländern sollen zusätzliche Speichertatbestände im Ausländerzentralregister (AZR)geschaffen werden. Der Informationsaustausch zwischen Leistungs- und Ausländerbehörden soll um Informationen zu Leistungskürzungen ergänzt werden. Im Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Klarstellung vorgesehen.

GEMA-Gebühren für ehrenamtliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 29. Oktober 2024 per Pressemitteilung über den Abschluss eines Pauschalvertrags mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) informiert. Durch denVertrag werden gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Vereine und Organisationen inNiedersachsen künftig von der Zahlung von GEMA-Gebühren für bestimmte Veranstaltungen entlastet.

Demnach übernimmt das Land Niedersachsen ab dem 1. November 2024 die GEMA-Gebühren für bis zu vier Musikveranstaltungen pro Jahr und pro Verein, sofern die entsprechenden Veranstaltungen ordnungsgemäß gemeldet wurden. Dafür werden im laufendenJahr Haushaltsmittel in Höhe von knapp 167.000 Euro bereitgestellt; ab dem Jahr 2025 stehen jährlich bis zu eine Million Euro zur Verfügung. Von dieser Maßnahme ausgenommensind niedersächsische Sportvereine, die im Landessportbund (LSB) organisiert sind, da siebereits durch eine separate Regelung zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund(DOSB) und der GEMA von der Gebührenpflicht befreit sind.

Sachgerechte Verteilung der Netzentgelte

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Festlegung zur Verteilung der Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiensowie eine Übersicht der betroffenen Netzbetreiber veröffentlicht. Ziel der Neuregelung istes, die energiewendebedingten Kosten des Netzausbaus künftig gleichmäßiger auf alleNetznutzer zu verteilen und die Gebiete des ländlichen Raums, in denen besonders vielStrom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, zu entlasten.

Referentenentwurf für ein „Vergabetransformationspaket“

Zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für ein„Vergabetransformationspaket“ haben die kommunalen Spitzenverbände kritisch Stellunggenommen. Sie haben betont, dass das Vergaberecht spürbar vereinfacht werden müsse.Der Entwurf enthalte begrüßenswerte Ansätze, die allerdings nicht substantiell genug seien.

Nachdrücklich abgelehnt haben die kommunalen Spitzenverbände die Vorschläge zu einerverbindlicheren Vorgabe ökologischer und sozialer Kriterien, da sie unzulässig in die Beschaffungsautonomie der Kommunen (und Länder) eingreifen und die Rechtssicherheit öffentlicher Vergaben gefährden. Kritisch wurde zudem darauf hingewiesen, dass die EUKommission eine Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien angekündigt hat und dass dasGesetzespaket deshalb vorerst zurückgestellt werden sollte, um zu vermeiden, dass derRechtsrahmen binnen kurzer Frist erneut angepasst werden muss.

Bundesverfassungsgericht entscheidet zum BAföG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die sogenannte Grundpauschale bei Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), deren Höhe als zu gering angegriffen war, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Mittellose Hochschulzugangsberechtigte könnten sich nicht auf einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen. Es berühre nicht die Menschenwürde, wennzur Vermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangenwerden muss.

Der Deutsche Landkreistag kommentiert das Urteil wie folgt: Das Gericht stelle in dem einstimmig ergangenen Beschluss klar, dass es keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums gebe. Die Bemessung der Grundpauschale sei nicht an dem Rechtauf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GGi. V. m. dem Sozialstaatsprinzip zu messen, wie es bei den existenzsichernden Leistungendes SGB II und des SGB XII der Fall ist. Es berühre nicht die Menschenwürde, wenn zurVermeidung von Bedürftigkeit einer existenzsichernden Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden muss. Auch Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz oder dieBerufsfreiheit sieht das Gericht nicht. Es bekräftigt, dass der Staat in diesem Ausbildungsbereich für ausreichend soziale Durchlässigkeit sorge.

Cover-NLT-Aktuell-38

Finanzen I: Kommunen werden mit Problemen alleine gelassen

Die Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 17. Oktober2024 Hinweise zur Finanzlage der Kommunen und die Auswirkungen auf ihre Haushaltegegeben. Darin wird eine weite Auslegung der eigentlich zum 30. Juni 2024 außer Kraftgetretenen Sonderregelungen in § 182 Abs. 5 i.V.m. Absatz 4 NKomVG vorgenommen.So sollen sämtliche Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2022 bis 2025 Fehlbeträge als Folgedes Krieges in der Ukraine darstellen, die in der Bilanz gesondert auszuweisen sind undnach § 182 Abs. 4 Satz 2 NKomVG in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden können. Die Frist zur Deckung aller dieser Fehlbeträge beginne mit Ablauf des Haushaltsjahres 2025. Die Vertretung könne auch nach dem 30. Juni 2024 noch beschließen,dass die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 kein Haushaltssicherungskonzept (nach § 110Abs. 8 NKomVG) aufgestellt werde, soweit wegen der Folgen des Krieges in der Ukraineder Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden könne (vgl. § 182 Abs. 5 i.V.m. Absatz 4Satz 1 Nr. 3 NKomVG).

Des Weiteren werde die Kommunalaufsicht des Innenministeriums bis auf Weiteres beider Betrachtung und Bewertung der kommunalen Haushalte und der Haushaltssicherungskonzepte die kommunalen Unterstützungsleistungen für Krankenhäuser unberücksichtigt lassen. Erforderliche Investitionen in kommunale Pflichtaufgaben (Schulen, Kindertagesstätten, Brandschutz, Straßen, Krankenhäuser usw.) würden seitens der Kommunalaufsicht grundsätzlich genehmigt, auch wenn damit der Schuldendienst der Kommunesteige und in der Folge ein Anstieg der Liquiditätskredite zu erwarten sei.

Mit dem Schreiben nimmt das Land lediglich Druck aus den jetzt anstehenden kommunalen Haushaltsberatungen. Es fehlt hingegen eine Lösung der kommunalen Finanzprobleme, wie sie seitens der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Anhörung zumLandeshaushalt adressiert worden ist. Während das Land die Schuldenbremse einhält und Rücklagen zur Deckung der Haushalte bis 2028 bildet, werden die Kommunen mit ihrenfinanziellen Problemen allein gelassen und müssen sich verschulden.

Besonders irritiert, dass das Schreiben am Tag der Verabschiedung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag übermittelt wurde. Esist zu hoffen, dass dies nicht als Vorentscheidung der Landesregierung zu verstehen ist,seitens des Landes auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses im Hinblick auf diestrukturelle Lücke zur Finanzierung des Betriebs der Kliniken zu verzichten und den Kommunen auf Dauer die Verantwortung für einen Defizitausgleich aufzubürden.

Finanzen II: Stabilitätsbericht Niedersachsen 2024

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 15. Oktober 2024 den StabilitätsberichtNiedersachsen 2024 beschlossen und den Landtag unterrichtet (LT-Drs. 19/5578). In seiner Zusammenfassung kommt das Land wie im Vorjahr zu dem Ergebnis, es könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung und zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremsedie Anforderungen des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgabenerfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergebe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenenSchuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – keine Auffälligkeit.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten bereits im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt auf die Schieflage zwischen einer immer noch soliden Finanzierung des Landeshaushalts und den zunehmenden Defiziten auf kommunaler Ebene hingewiesen. Der Stabilitätsbericht bestätigt diesen Befund.

Willkommenszentren und beschleunigten Fachkräfteverfahren

Zum Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen „Willkommenszentreneinrichten – Kräfte und Ressourcen bündeln, klare Perspektiven schaffen“ (LT-Drs.19/2238) fand eine mündliche Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Sport desNiedersächsischen Landtages statt. Zum Termin am 17. Oktober 2024 war die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) eingeladen. In der im Vorfeldübersandten schriftlichen Stellungnahme hat die AG KSV verdeutlicht, dass sie grundsätzlich die Bemühungen unterstützt, Integrationsprozesse zu verbessern, jedoch die Einrichtung von Willkommenszentren kritisch sieht.

Stattdessen fordert die AG KSV eine engere Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen, die auf die Stärkung bestehender lokaler Strukturen und Netzwerke abzielt. Einepartnerschaftliche Integrationspolitik, die vor Ort verankert ist, biete die beste Grundlagefür nachhaltigen Erfolg.

Die AG KSV wies gleichzeitig darauf hin, dass die nun offenbar in der vergangenen Woche vom Kabinett beschlossene Einrichtung einer zentralen Ausländerbehörde für das beschleunigte Fachkräfteverfahren gegen den ausdrücklichen Wunsch der AG KSV, gegeneine Positionierung des Deutschen Landkreistages und ohne förmliches Beteiligungsverfahren unter Einbindung der Kommunalen Spitzenverbände erfolgt ist. Diese Einrichtunglaufe dem zur Anhörung stehenden Entschließungsantrag grundlegend zuwider, da hierdurch ein bedeutender Teil des Aufgabenbereichs des „Willkommensprozesses“ aus derkommunalen Zuständigkeit herausgelöst und zentralisiert würde. Zudem werde den vorOrt zum Teil langjährig praktizierten guten Kooperationen in diesem Bereich nicht hinreichend Rechnung getragen.

Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen sowie zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Wege der Verbandsbeteiligung zur kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Wesentliche Änderungen in dem Gesetzentwurf sind die Anpassungder in §§ 30 bis 32 NVerfSchG-E normierten Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie die Einführung einer aufsichtlichen Kontrolle für den Fallmehrerer zeitgleich gegen eine Person eingesetzter nachrichtendienstlicher Maßnahmen.

Zudem werden insbesondere die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicherMittel an die Erfordernisse einer effektiven nachrichtendienstlichen Tätigkeit angepasst.Anlass für das Änderungsgesetz sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG) vom 26. April 2022 (Az. 1 BvR 1619/17) zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz und vom 28. September 2022 (Az. 1 BvR 2354/13) zu Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die Entwürfe zweier Gesetzezur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen EuropäischenAsylsystems (GEAS) übermittelt. Das reformierte GEAS besteht aus insgesamt elf europäischen Rechtsakten, die ganz überwiegend unmittelbar in Deutschland anwendbare Regelungen enthalten. Das hat insbesondere zur Folge, dass wesentliche Teile vor allem desAsylgesetzes ersatzlos gestrichen werden müssen. Die vorliegenden Entwürfe enthaltendarüber hinaus neue Rechtsvorschriften, mit denen die Regelungen des GEAS ausgefülltwerden sollen. Schließlich müssen Zuständigkeiten festgelegt werden.

Unmittelbar betroffen können die Landkreise insbesondere durch Änderungen im Aufenthalts- sowie im Asylbewerberleistungsgesetz sein. Soweit die Länder eine Zuständigkeitder Landkreise anordnen, können diese in den Vollzug der sogenannten Screening-Verordnung einbezogen sein. Für das Asylrecht ist insbesondere auf das neue Grenzverfahren hinzuweisen. Im Asylbewerberleistungsgesetz soll es, neben Leistungskürzungen,auch eine Ausweitung der Gesundheitsleistungen für Minderjährige geben.

Deutschland-Ticket: Erstattung von Mindereinnahmen der Aufgabenträger

Für den Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen durch Einführung des Deutschland-Tickets haben Bund und Länder nun auch die „Mustererstattungsrichtlinie“ für 2025 beschlossen. Sie legt fest, welche Ausgaben den Aufgabenträgern erstattet werden, die denTarif anordnen und den Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen im Rahmen derVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 organisieren. Der Ausgleich über die Mustererstattungsrichtlinie erfolgt weiterhin entsprechend der Systematik des Corona-Rettungsschirms, indem auf das Niveau der Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefülltwird; dabei wird auch für das Jahr 2025 ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 Prozentfür Verkehrszuwächse gewährt und darüber hinaus ein Ausgleich für tatsächlich nachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor).

Für den Ausgleich der Mindereinnahmen im Rahmen der Rettungsschirmsystematik wirdfür Tarifanpassungen in den Jahren 2023 bis 2025 ein Tarifdeckel von insgesamt 13,5Prozent bestimmt, so dass höhere Tarifanpassungen beim Schadensausgleich nicht berücksichtigt werden. Die Mustererstattungsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung in den einzelnen Ländern durch eigene Erstattungsrichtlinien.

Jahressteuergesetz 2024: Kommunalen Anliegen wird Rechnung getragen

Der federführende Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat den Entwurf desJahressteuergesetzes 2024 mit zahlreichen Änderungen gebilligt. Bei den Bildungseinrichtungen beschränkt sich der Entwurf nun darauf, die Vorgaben des europäischen Rechtsumzusetzen, ohne dass es zu Verschlechterungen kommen soll. Damit wird den kommunalen Anliegen zu den Musik- und Volkshochschulen Rechnung getragen. Die Umsatzsteuerbefreiung des (Vereins-)Sports wurde, wie kommunal gefordert, ersatzlos gestrichen. Das Mobilitätsbudget wurde ebenfalls gestrichen.

Referentenentwurf für ein „Vergabetransformationspaket

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 18. Oktober 2024den Referentenentwurf für das „Vergabetransformationspaket“ übersandt. Das Paket umfasst knapp 200 Änderungen im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), den Vergabeverordnungen (VgV, KonzVgV, SektVO) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die das Vergaberecht im Bereich der Ober- und derUnterschwelle „vereinfachen, professionalisieren, digitalisieren und beschleunigen“ sollen.

Gleichzeitig sollen die Änderungen die öffentliche Beschaffung „wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausrichten und die Verbindlichkeit [dieser Kriterien] stärken, ohne dabei die Rechtssicherheit von Vergabeentscheidungen zu gefährden oder die Zugangshürden für den Mittelstand zu erhöhen“. Der Referentenentwurf soll bereits am 6. November2024 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das BMWK hat nur eine unangemessenkurze Beteiligungsfrist eingeräumt.

Sicherheitspaket der Bundesregierung teilweise verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems mit Änderungen zugestimmt. Das Gesetz, das damitnach seiner Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten kann, sieht umfangreiche Änderungen des Waffengesetzes, insbesondere in Gestalt von Messerverboten vor.Im Asylgesetz wird unter anderem klargestellt, dass unberechtigte Heimreisen ebenso wiedas Begehen bestimmter Straftaten die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen können.

Für Dublin-Fälle sind Leistungskürzungen vorgesehen. Auch das Ausweisungsrecht wirdverschärft. Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung hat dagegen nur die Zustimmung des Bundestages gefunden, wurde vom Bundesrat aber abgelehnt. Der Bundestag und die Bundesregierung können dazu nun den Vermittlungsausschuss anrufen.

Bundesnetzagentur genehmigt Antrag für das Wasserstoff-Kernnetz

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagene Wasserstoff-Kernnetz genehmigt. Insgesamt enthält das Netz 9.040 Kilometer anLeitungen, welche sukzessiv bis 2032 in Betrieb gehen sollen. Davon werden rund 60 Prozent von Gas auf Wasserstoff umgestellt und 40 Prozent neu gebaut. Die erwarteten Investitionskosten betragen 18,9 Milliarden Euro. Weiterführende Informationen stellt dieBNetzA im Internet zur Verfügung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Wasserstoff/Kernnetz/start.html.

Wohngeldstatistik 2023: Starker Anstieg durch Wohngeld-Plus

Das Statistische Bundesamt hat die Wohngeldstatistik 2023 veröffentlicht. Danach bezogen zum Jahresende rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld, was 2,8 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte entspricht. Damit ist die Zahl der betreffenden Haushalte gegenüber dem Jahr 2022 um 80 Prozent oder rund 521.700 gestiegen. Am Jahresende2022 hatten noch rund 651.800 Haushalte Wohngeld bezogen. Dieser starke Anstieg erklärt sich mit dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Wohngeld-Plus-Gesetz, durchdas mehr Haushalte einen Wohngeldanspruch erhalten haben. Zudem wurde das Leistungsniveau erhöht.

Cover-NLT-Aktuell-37

Nach Bundestagsbeschluss zur Krankenhausreform. Es kommt auf Länder an

Die von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach jüngst verkündete Einigung mit denKoalitionsfraktionen zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hatbeim Niedersächsischen Landkreistag (NLT) zu Entsetzen geführt: „Wir können es nichtfassen. Für die seit 2022 aufgelaufenen Defizite gibt es weiter keinerlei Lösung zum Ausgleich von Inflation und Tarifkostensteigerungen. Das ist unerträglich und gefährdet dieKrankenhausversorgung in ganz Niedersachsen“, erklärte NLT-Präsident Marco Prietz am9. Oktober 2024 in einer Pressemitteilung. Er verwies auf die hohen finanziellen Belastungen der Kliniken und die Verantwortung des Bundes für die Finanzierung der Betriebskosten: „Der Bund muss die aufgelaufenen Defizite ausgleichen und darf sich nicht weiter aufdie Kommunen verlassen, die ihre Häuser jeweils mit Millionenbeträgen stützen.“

Der NLT-Präsident appellierte vor der Entscheidung am gestrigen 17. Oktober 2024 an alleniedersächsischen Bundestagsabgeordneten aus Niedersachsen, dem Gesetz nicht ohneLösung der Betriebskostenfrage zuzustimmen. „Viele Krankenhäuser werden diese Reformsonst nicht mehr erleben“, so Prietz. NLT-Vizepräsident Sven Ambrosy ergänzte: „Der Appell des Landkreistages geht auch an die Landesregierung: Das Land darf im Bundesratdem Gesetzentwurf zur Krankenhausreform ohne Tarif- und Inflationsausgleich nicht zustimmen. Andernfalls erwarten wir vom Land eine mindestens hälftige Beteiligung am kommunalen Defizitausgleich für die Krankenhäuser.“

Nach der Verabschiedung des KHVVG in der gestrigen Sitzung des Bundestages kommtes nun umso mehr auf die Haltung der Länder im Bundesrat an. Die Sitzung ist für den 22.November 2024 terminiert. Das NLT-Präsidium hatte am 2. Oktober 2024 beschlossen, alleLandkreise um Beratung von Resolutionen zur dramatischen Lage der Krankenhäuser vorOrt zu bitten. Mittlerweile hat sich auch der Deutsche Landkreistag (DLT) dieser Vorgehensweise angeschlossen und fordert die Landkreise in den anderen Flächenländern auf, sichmit vergleichbaren Resolutionen an die Landesregierungen zu wenden.

Rettungsdienst: Reform der Regelungen im SGB V

In der vergangenenWoche ist ein internes Papier des Bundesgesundheitsministeriums(BMG) mit Datum 4. Oktober 2024 bekannt geworden; es enthält die von der Koalition geplanten Inhalte einer Reform der rettungsdienstlichen Regelungen im SGB V. Diese sollennach den bisher bekannten Überlegungen in Form von Änderungsanträgen in die Notfallreform eingebaut werden. Insbesondere die vorgesehene Regelungstiefe der „MedizinischenNotfallrettung“ und die Errichtung einer Qualitätsausschusses Notfallrettung sind deutlich zukritisieren.

In einem neuen § 30 SGB V soll die medizinische Notfallrettung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert werden. Diese soll unter anderem eine Definition des„Rettungsdienstlichen Notfalls“ sowie eine Gliederung in drei große Leistungsbestandteile(Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport) enthalten. Zudem ist in einem neuen § 133b SGB V die Errichtung eines „Qualitätsausschusses Notfallrettung“ vorgesehen. Hierin sollen acht Mitglieder, davon vier von der gesetzlichen Krankenversicherung und vier von den Ländern benannte Vertreter, mitwirken. In einem neuen§ 133c SGB V sind die Aufgaben des neuen Ausschusses beschrieben. Er soll einen Katalog von Empfehlungen zu Struktur- und Prozessqualitätsparametern für Notfallmanagement, Notfallbehandlungen und Notfalltransport beschließen und Mindestinhalte beziehungsweise eine genauere Beschreibung des Katalogs vornehmen. Weitere neue Regelungen betreffen die digitale Notfalldokumentation und Fragen der Datenübermittlung zur Qualitätssicherung.

Das Papier verkennt die fehlende Gesetzgebungskompetenz, organisatorische und inhaltliche Vorgaben für den Rettungsdienst überhaupt zu normieren. Die verfassungsrechtlicheZuständigkeit für den Rettungsdienst liegt bei den Ländern (gemäß Art. 30, 70 GG). Diesekann nicht durch eine überdehnte Interpretation der Bundeszuständigkeit für das Sozialversicherungsrecht überspielt werden. Zudem übersieht das Papier, dass es sich beim Rettungsdienst um einen Teil der Gefahrenabwehr mit engen Bezügen zum Brand- und Katastrophenschutz handelt. Die vorgesehenen Regelungen gefährden damit die ehrenamtlichen Strukturen beim Rettungsdienst, der Feuerwehr und dem Katastrophenschutz aufkommunaler Ebene. Es nimmt eine einseitig medizinbezogene Betrachtung vor.

Der Niedersächsische Landkreistag hat wegen dieser Reformbestrebungen, wie berichtet,das Bündnis „Rettet den Rettungsdienst 2.0“ initiiert. Nähere Informationen finden sich unter https://www.nlt.de/rettungsdienst.

Windenergie: Gesetzesvorhaben sind Gefahr für Planung und Akzeptanz

Die gesetzlichen Regelungen zum Windenergieausbau ändern sich permanent. Derzeit sindauf Bundesebene parallel eine Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III-Richtlinie) im Gesetzgebungsverfahren. Damit sind auch Gefahren für eine geordnete Energiewende sowie die Akzeptanzdes Ausbaus der Windenergie verbunden. Diese ergeben sich insbesondere aus den vorgesehen Vorschriften für das sogenannte Repowering, also den Ersatz alter Windkraftanlagen durch neue, leistungsstärkere Anlagen.

In Kreisen der Windenergiewirtschaft und darüber hinaus hat sich nämlich die Rechtsauffassung verbreitet, dass das schon jetzt gesetzlich in hohem Maße privilegierte Repoweringvon Windenergieanlagen auch für solche Anlagen gelte, die in Vorrang- beziehungsweiseWindenergiegebieten liegen – obgleich mit dem zugrundeliegenden Plan die Außenbereichsprivilegierung ausgeschlossen und gegebenenfalls das gesetzlich vorgegebene(Teil-)Flächenziel nach dem Windflächenbedarfsgesetz bereits erreicht ist.

Auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wollte die NiedersächsischeLandesregierung das Verfahren zur Umsetzung der RED III-Richtlinie im Bundesrat nutzen,um dieses sogenannte Heraus-Repowern aus Vorrang- beziehungsweise Windenergiegebieten bundesrechtlich auszuschließen. Damit sollte der Vorrang einer geordneten und geplanten Energiewende gewährleistet werden. Dem Antritt der Niedersächsischen Landesregierung ist der Bundesrat jedoch nicht gefolgt. Im Gegenteil schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag der Bundesregierung zur Umsetzung der REDIII-Richtlinie dem Bundestag sogar vor, den Umkreis für ein Repowering im Rahmen des§ 245e BauBG auf das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage (5H) zu erhöhen, dasbetroffene Gebiet also potenziell erheblich zu vergrößern.

In Anbetracht dieser Entwicklung hat sich der Landkreis Emsland jüngst an seine örtlichenBundestagsabgeordneten gewandt und unter anderem mit einem erklärenden Foliensatzeine Visualisierung der möglichen Folgen für seinen Planungsraum vorgenommen. DieseInformationen hat die NLT-Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Landkreis Emsland nunmehr allen niedersächsischen Landkreisen zur Verfügung gestellt; sie können somit bei Bedarf auch in anderen Landesteilen an regionale Bundestagsabgeordnete herantreten. Dieimmer weiter fortschreitende (Super-)Privilegierung des Repowerings darf nicht dazu führen, dass Planungen faktisch funktionslos werden.

Wolf: EU-Regierungen stimmen Herabstufung des Schutzstatus zu

Der Ausschuss der Ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten hat den Antrag der Europäischen Kommission angenommen, den Schutzstatusdes Wolfes in der Berner Konvention von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabzustufen.Die deutsche Bundesregierung stimmte dem Antrag ebenfalls zu. Die Änderung der BernerKonvention als völkerrechtlicher Vertrag ist Voraussetzung, damit die Reduzierung desSchutzstatus zunächst auf europäischer Ebene und dann auch im nationalen Recht nachvollzogen werden kann.

Es ist nunmehr zu erwarten, dass der Ständige Ausschuss der Berner Konvention die Absenkung des Schutzstatus am 2. Dezember 2024 beschließt. Der Deutsche Landkreistag(DLT) unterstützt weiterhin die Absenkung des Schutzstatus und hat in einem Schreiben anBundesumweltministerin Steffi Lemke für die Zustimmung der Bundesregierung zum Antragder Kommission gedankt, aber auch seine Forderung erneuert, die Herabstufung desSchutzstatus des Wolfs konsequent zu verfolgen.

Hinweisgebermeldestellengesetz: Betrauung des Innenministeriums

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat ein Muster für eine Verwaltungsvereinbarung über die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle übermittelt. Die Verwaltungsvereinbarung kann bei Bedarf nunmehr von Kommunen mit dem MI abgeschlossen werden. Das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) regelt in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, dass Kommunen und Beschäftigungsgeber eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des MI als Drittenim Sinne des § 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen können. Ferner hatte das MI für die Kommunen, die eigeneMeldestelle einrichten möchten, Hinweise übermittelt.

Die nunmehr übermittelte Musterverwaltungsvereinbarung regelt die näheren Modalitätender Beauftragung durch die Kommunen, insbesondere die Aufgabenübertragung, dieGrundsätze der Zusammenarbeit sowie zur Unabhängigkeit und Vertraulichkeit.

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2024 vor

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat seinen Jahresbericht 2024 veröffentlicht mit demTitel: „Gute Gesetze. Digitale Verwaltung. Weniger Bürokratie. Momentum nutzen, Wirkungsteigern“. Erstmals seit 2019 verzeichnet der NKR einen Rückgang des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft um 433 Millionen Euro. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung hingegen bleibt weiterhin hoch und ist deutlich, um 821 Millionen Euro, angestiegen.

Als unabhängiges Kontroll- und Beratungsgremium zieht der NKR im Jahresbericht Bilanzzu den geprüften Gesetzentwürfen der Bundesregierung, zu Bürokratieabbau, bessererRechtsetzung und Digitalisierung der Verwaltung im Berichtszeitraum Juli 2023 bis Juni2024. Angemahnt werden eine praxistaugliche Gesetzgebung, die Berücksichtigung deskommunalen Vollzugswissens sowie die Einhaltung angemessener Fristen. Die Forderungen des NKR sind in weiten Teilen zu begrüßen. Aus Sicht des Deutschen Landkreistageslösen die sogenannten Dresdner Forderungen (Übernahme von Pflichtaufgaben durch Bundund Länder zum Zwecke einer Fokussierung auf „originäre Aufgaben“) allerdings nicht daszentrale Problem der materiellen Aufgabenüberlast und überbordenden Standarddichte aufallen föderalen Verwaltungsebenen.

Mit Blick auf die im Bericht dargestellten 60 Vorschläge des NKR wird die Bundesregierungaufgefordert, noch in dieser Legislaturperiode die kommunal bedeutsamen Vorschläge aufzugreifen und umzusetzen. Positiv zu bewerten sind beispielsweise Vorschläge zu einerRechtswegverkürzung bei national bedeutsamen Infrastrukturvorhaben, Pauschalierungenund Bagatellgrenze im Verwaltungsvollzug insbesondere den Sozialbüchern sowie die digitale Kommunikation zum Regelfall zu machen. Abzulehnen sind dagegen pauschale Forderungen nach Genehmigungsfiktionen oder vorläufige Entscheidungen bei „unklarer Sachlage“.

Naturschutzstiftung des Landkreises Emsland Sieger bei „Bach im Fluss“

Die Gewinner im Niedersächsischen Gewässerwettbewerbs „Bach im Fluss“ 2024 stehenfest. Am 30. September 2024 haben Umweltminister Christian Meyer und der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städte- und Gemeindesbundes (NSGB), Dr. MarcoTrips, die Preisträger bekannt gegeben. Sieger des Wettbewerbs und damit Gewinner der„Bachperle“ in der Kategorie „Hauptamt“ wurde die Naturschutzstiftung des LandkreisesEmsland für die Herstellung einer dynamischen Bachaue und eines naturnahen Gewässerabschnitts für die Mittelradde. In der Kategorie „Ehrenamt“ freuten sich die die Fliegenfischerder Naturschutzgemeinschaft Nordheide e.V. mit dem Beitrag „Wiederherstellen der natürlichen Funktionen der Este durch Maßnahmen – Revitalisierung“ über den Gewinn derBachperle.

Der Sonderpreis der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung wurde an die Interessengemeinschaft Holzen vergeben. Ausschlaggebend war die Eigeninitiative und Beharrlichkeit,mit der die Holzener Bürgerinnen und Bürger das heimische Fließgewässer ökologisch aufgewertet haben. Zusätzlich wurde in diesem Jahr der Sonderpreis der Jury „für Mut undTechnik“ an den Mittelweserverband und die Gemeinde Hoyerhagen für die Renaturierungdes Hauptkanals in Hoyerhagen vergeben.

Der Wettbewerb „Bach im Fluss“ fand zum achten Mal statt. Er wird vom NiedersächsischenMinisterium für Umwelt, Energie und Klimaschutz in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ausgerichtet. Für den aktuellenWettbewerb waren 29 Beiträge von haupt- und ehrenamtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Kommunen, Verbänden und Vereinen eingegangen.

Cover-NLT-Aktuell-36

Deutliche Kritik der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2025

Bei der Anhörung im Niedersächsischen Landtag zum Landeshaushalt 2025 am heutigen2. Oktober 2024 haben die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens deutliche Worte der Kritik gefunden. Während die Kommunalfinanzen im Verhältnis zum Land in eine massive Schieflage geraten seien, halte sich derHaushaltsentwurf bei erheblichen Baustellen zulasten der Kommunen zurück. Dies gelteinsbesondere für die Bereiche der Krankenhausfinanzierung, Kindertagesbetreuung,Flüchtlingsunterbringung und -integration, Veterinärbehörden und viele weitere. Dass Niedersachsen seit Jahrzenten den niedrigsten kommunalen Finanzausgleich pro Kopf aller13 Flächenländer aufweise, mache sich seit jeher im Finanzierungssaldo bemerkbar undschlage sich in weit überwiegend unausgeglichenen Kommunalhaushalten nieder.

Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Marco Trips, trugeinleitend den Unmut der Kommunen vor: „Der Landeshaushalt 2025 ist Sinnbild einesVertrauensverlustes. In zentralen Bereichen wird die enorm angestiegene Belastung derkommunalen Haushalte vom Land schlicht ignoriert. Wir leisten immer mehr fachfremdeAufgaben ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich. Sobald die Konnexität ruft, versucht sich das Land um jeden noch so kleinen Beitrag zu drücken. Das ist kein Ausdruckguter Zusammenarbeit.“ Auch der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, fand klare Worte: „Allein für die Umsetzung der Eingliederungsreform ab 2020 und der Wohngeldreform ab 2023 haben die Kommunen über 800 Personen zusätzlich einstellen müssen. Wir erwarten, dass das Land seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommt, die Kosten hierfür vollständig auszugleichen. Auch hochdefizitäre Bereiche wie die Kindertagesstätten oder die Lebensmittel- und Veterinärverwaltungkönnen die Kommunen nicht alleine schultern. Es ist nicht akzeptabel, auf LandesebeneVorsorge bis 2028 zu betreiben, den Kommunen aber jährlich neu die Schulden aufzubürden.“

Abschließend nahm der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, JanArning, insbesondere zu der ausartenden Krankenhausfinanzierung kritisch Stellung: „DieKrankenhausreform belastet Städte und Landkreise in Niedersachsen, die Träger vonKrankenhäusern sind, in diesem Jahr mit rund 600 Millionen Euro. Und ein Ende ist nichtabsehbar, da die Reform höchstwahrscheinlich gar keine finanzielle Entlastung für dieKrankenhäuser bringen wird. Die Kommunen sind aber nicht Ausfallbürgen des Staates.Sie müssen finanziell handlungsfähig bleiben und freiwillige Leistungen erbringen können.Dies ist der verfassungsrechtlich garantierte Kern kommunaler Selbstverwaltung – undenorm wichtig für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und den sozialen Frieden in unseren Städten.“

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

Der Niedersächsische Landtag hat mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und CDU den Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften am 25. September 2024 beschlossen.Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Übertragung weiterer Teile der tarifvertraglichenEinigung auf der Ebene der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vom Dezember letztenJahres auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten.

Zur Behebung des nach aktueller Rechtslage gesetzten Fehlanreizes für Wahlbeamtinnenund -beamte, die nicht Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamte sind, wonach eine Entscheidung für eine erneute Amtszeit bei vorzeitigem Ausscheiden eine Schlechterstellungzur bisher erreichten Versorgung bedeuten würde, wurde die seitens des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) angeregte Neuregelung in einem neuen § 78 Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) aufgenommen, die entsprechende Abschläge zukünftig vermeidet. Die neue Norm lautet: „§ 16 Abs. 2 findet für Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 108 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) keine Anwendung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Amt in den Ruhestand versetzt werden, in das sie aufgrund einer Wahlnach § 109 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für eine weitere Amtszeit berufen worden sind.“

Überdies werden die Hinzuverdienstregelungen durch § 64 Abs. 1 Satz 2, 3 NBeamtVGfür Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, in Umsetzung des Beschlusses der Landesregierung vom 14.Mai 2024 gestrichen. Zukünftig wird das Einkommen nach Erreichen der jeweiligen beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet und soein Gleichlauf mit einem Hinzuverdienst in der Privatwirtschaft erzielt.

Die vom NLT erneut in diesem Gesetzgebungsverfahren vorgetragene Forderung nach einer gesetzlichen Klarstellung in 53 Abs. 7 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)zur leistungsorientierten Bezahlung wurde bedauerlicherweise auch in diesem parlamentarischen Verfahren nicht aufgegriffen. Die uns nach wie vor irritierenden und offensichtlichdivergierenden Rechtsauffassungen innerhalb der Landesregierung zur Notwendigkeit einer „herausragenden besonderen Leistung“ i. S. d. § 53 Abs. 1 NBesG für Leistungsprämien und -zulagen begründen weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Kommunen über einen viel zu langen Zeitraum.

Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Landesregierung hat im Wege der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnungzur Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung zur kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Es sei entsprechend beabsichtigt, die Regelungen möglichst kurzfristig in Kraft treten zu lassen, damit eine Anwendung der Übergangsregelungen für dasJahr 2023 zeitnah erfolgen kann.

Ein Ziel der Änderungsverordnung ist es, weitere Tätigkeiten, die zur Erfüllung öffentlicherAufgaben beitragen und damit landesweit von öffentlicher Bedeutung sind, als öffentlicheEhrenämter einzustufen und damit vom Begriff der Nebentätigkeit abzugrenzen. Der Katalog der öffentlichen Ehrenämter in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NNVO-E soll daher um die Mitgliedschaft im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V., imVorstand des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung (NSI), im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HVSN) und imVorstand des Kommunalen Schadensausgleich Hannover (KSA) ergänzt werden.

Zudem werden die Ablieferungsgrenzen für Nebentätigkeiten erhöht, um damit der Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum an die Entwicklung des Mindestlohnsgekoppelt ist, Rechnung zu tragen. Dabei bleibt die bisherige Clusterung in Besoldungsgruppen bei den Behaltensbeträgen grundsätzlich erhalten. Die dynamische Koppelung andie Geringfügigkeitsgrenze erfolgt durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NNVO-E für die Gruppeder Besoldungsgruppen A 5 bis A 8. Für die übrigen Gruppen der Besoldungsgruppen A 9bis A 12, A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4; ab B 5 undR 5 erfolgt eine Erhöhung der Ablieferungsgrenze in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenzein Kombination mit einem festen Prozentsatz. Dieser liegt für die Gruppe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bei 115 Prozent, für die Gruppe der Besoldungsgruppen A 13 bisA 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4 bei 130 Prozent und für dieGruppe der Besoldungsgruppen ab B 5 und R 5 bei 150 Prozent. Die Regelung, wonach für Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte die Behaltensbeträge um das Eineinhalbfache erhöht werden, bleibt erhalten (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 des Entwurfs).

Ferner wird mit § 17 NNVO-E eine Übergangsvorschrift normiert, um der Anpassung derGeringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2023 weitergehend Rechnung zu tragen. Derobersten Dienstbehörde wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, die Abrechnung für die in2023 geleisteten Nebentätigkeiten nach den neuen Ablieferungsgrenzen vorzunehmen.Das Innenministerium hat im Übersendungsschreiben zudem mitgeteilt, es sei beabsichtigt, von der geplanten Übergangsregelung Gebrauch zu machen.

Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung 2024

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze (LT-Drs. 19/5322) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit demEntwurf sollen eine Reihe von eher technischen Änderungen im Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz umgesetzt werden. Gleichzeitig ist die Umsetzung der 115 MillionenEuro zur Finanzierung der Flüchtlingshilfen in 2024 vorgesehen.

§ 4b des Aufnahmegesetzes (AufnG) soll in der Weise geändert werden, dass nunmehr 36Millionen Euro in 2024 über das Aufnahmegesetz gesondert verteilt werden. Hiervon erhalten nach dessen Abs. 2 sechs besonders belastete Landkreise und kreisfreie Städte18,6 Millionen Euro. Der übrige Betrag von 17,4 Millionen Euro wird anhand des Mittelwerts der Anzahl der Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufnG der einzelnenLandkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2022 in Relation zur Summe der Mittelwerte der Anzahl der Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufnG aller Landkreiseund kreisfreien Städte für das Jahr 2022 ausgezahlt.

Durch eine Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des ZweitenBuchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Hier wird dieFinanzierung der vom Bund nicht gedeckten Unterkunftskosten für die Geflüchteten ausder Ukraine auf das Jahr 2024 ausgedehnt. Hierfür sind rechnerisch 79 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt stellt das Land somit 115 Millionen Euro für die Flüchtlingsfinanzierung 2024 zusätzlich zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel soll auf Basis einer angepassten Verordnung vorgenommen werden, deren Entwurf sich bereits im Anhörungsverfahren befindet.

Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Am 25. September 2024 hat der Landtag ein Artikelgesetz beschlossen, das im Kern eineÄnderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) beinhaltet, entsprechend derBeschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landtages (LT-Drs. 19/5329). Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024in Kraft. Die Änderung des NWG soll vor allem gemeinnützige Vereine entlasten. Daherwird die Wasserentnahme unter 5.000 m³ durch eingetragene Vereine zur Unterhaltungder von ihnen genutzten Sportstätten von der Wassergebühr befreit.

Weiterhin soll die Änderung Privatunternehmen in Niedersachsen vor Wettbewerbsnachteilen schützen. Die Wasserentnahmegebühren für gewerbliche Unternehmen werden um11,8 Prozent gesenkt. Diese Ermäßigung gilt nicht für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und für Unternehmen der Kommunen gemäß § 136 des NiedersächsischenKommunalverfassungsgesetz. Den Ausschluss für Unternehmen der Daseinsvorsorge hatdie Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) inihrer Stellungnahme stark kritisiert. Gewerbebetriebe können nach § 22 Abs. 2 oder 3NWG bereits von Vergünstigungen profitieren, wenn sie Wasser sparsam nutzen. Die geplante Ermäßigung setzt falsche Anreize und fördert keine ressourcenschonende Wassernutzung. Zudem werden dringend benötigte Mittel zur Finanzierung bedeutender wasserwirtschaftlicher Zukunftsaufgaben auch im Bereich des Niedersächsischen Weges entzogen.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hatgegenüber dem Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags zurNovelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nebst weiteren Änderungsvorschlägen der Regierungsfraktionen und einer diesbezüglichen Ergänzung imder Fassung einer schriftlichen Unterrichtung des Ministeriums für Inneres und Sport Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde in der Ausschusssitzung am 19. September2024 auch mündlich vorgetragen und insbesondere der vorgesehene Eingriff in den Kommunen zustehenden Anteil am Aufwuchs der Feuerschutzsteuer kritisiert. Diesbezüglichhat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auch wegen der falschen Signalwirkung dieAbgeordneten um eine Änderung des Regierungsentwurfs gebeten.

In der Stellungnahme des NLT wurde zudem darauf hingewiesen, dass der nun rückwirkend einzuführende Anspruch von Betreuerinnen und Betreuern auf Freistellung für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren für 2024 mitgetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass für dieses Jahr auch die entsprechenden Konnexitätszahlungen seitens des Landes geleistet werden. Bezüglich des Formulierungsvorschlages des Fachministeriums für eine Rechtsgrundlage zum Einsatz von Drohnen hatder NLT vorgeschlagen, die Formulierung in § 35 d Abs. 1 und § 32 b Abs. 1 Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz dahingehend zu ergänzen, dass auch Dritte im Bedarfsfall beauftragt werden dürfen.

Hauptamt stärkt Ehrenamt: Ergebnisse und Empfehlungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die fachliche Auswertungdes Verbundprojekts „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ durch das Beratungshaus Kienbaumveröffentlicht. Sie stellt dem Verbundprojekt und seinen Ergebnissen ein gutes Zeugnisaus und spricht auf dieser Grundlage zahlreiche Empfehlungen aus. Mit Blick auf denBund wird die Verortung von Unterstützungsstrukturen für das Ehrenamt in ländlichenRäumen auf Ebene der Landkreise ausdrücklich als vorteilhaft eingestuft.

Die Organisation eines Förderprogramms als Verbundprojekt wird ebenfalls positiv beurteilt. Die Förderlogik sollte dabei ausreichend offen gestaltet sein, um die Erarbeitung individueller und bedarfsgerechter Ansätze zu ermöglichen. Aus Niedersachsen haben dieLandkreise Emsland und Göttingen in dem Projekt mitgearbeitet.

Elektronischer Datenerfassungsbeleg: Knöllchen jetzt auch digital

Die Erfassung und Weiterleitung von Ordnungswidrigkeiten von der Polizei an die Kommunen erfolgten bislang noch in Papierform. Mit dem Projekt „elektronischer Datenerfassungsbeleg“ (eDEB) haben sich jetzt das Land Niedersachsen, die kommunalen Spitzenverbände und ihre gemeinsame Tochter, die GovConnect GmbH, zusammengeschlossen,um das analoge Verfahren zu digitalisieren. Durch das eDEB-Verfahren lassen sich Ordnungswidrigkeiten zukünftig elektronisch unkompliziert via App aufnehmen. Dies bedeuteteine Erleichterung für die Polizei Niedersachsen und die Bußgeldstellen der Kommunen inNiedersachsen. Der klassische Papierabreißblock wird durch das neue Verfahren zukünftig ersetzt.

Der Grundstein des eDEB-Verfahrens wurde im Rahmen eines einjährigen Pilotprojektesmit dem Polizeikommissariat Wildeshausen (Landkreis Oldenburg) gelegt. In den darauffolgenden Jahren wurde es durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretenden der Polizei (Landespolizeipräsidium Niedersachsen, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen und Polizeikommissariat Wildeshausen), dem Niedersächsischem Landkreistag (NLT), demNiedersächsischem Städtetag (NST) sowie den niedersächsischen Bußgeldstellen und derGovConnect GmbH in mehreren Konzeptionsschritten konkretisiert.

Das Land hat die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen und neben einer Anschubfinanzierung auch dauerhaft anteilige finanzielle Mittel bereitgestellt. Horst Baier,CIO des Landes Niedersachsen, betonte: „Dieses Projekt ist ein wichtiger Meilenstein aufunserem Weg in eine moderne und effiziente Verwaltung.“ Der Hauptgeschäftsführer desNLT, Hubert Meyer, unterstrich im Namen der kommunalen Spitzenverbände: „Aus Sichtder kommunalen Bußgeldbehörden ist dies ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung.Den Austausch von USB-Sticks und handschriftlichen Belegen können wir endgültig hinteruns lassen. Dies beschleunigt die Abläufe, verringert die Anzahl der Rückfragen und verbessert die Auskunftsqualität erheblich.“

Elektronische Kommunikation mit Gerichten

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten wurde mit Niedersächsischem Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) 2024 Nr. 78 vom 24. September 2024 (Link: https://link.nlt.de/mlt1) geändert. Mehrere Amtsgerichte in Niedersachsen, darunter Bremervörde, Celle, ClausthalZellerfeld, Helmstedt, Herzberg am Harz, Hildesheim, Lingen (Ems), Meppen, Osterodeam Harz, Peine, Soltau und Walsrode, nehmen neu an der elektronischen Aktenführungteil oder deren bereits bestehende Fristen wurden angepasst.

Die Änderungen betreffen zudem alle Verfahren in Zivilsachen, die nach der Zivilprozessordnung geführt werden. Teilweise werden auch Insolvenzsachen aufgenommen, wie beispielsweise am Amtsgericht Celle und Verden (Aller). Für die jeweiligen Gerichte wurdengenaue Stichtage genannt, ab denen die elektronische Aktenführung verpflichtend wird.Diese Termine erstrecken sich von Oktober 2024 bis Ende Oktober 2024 Neben denAmtsgerichten betrifft die Änderung auch das Verwaltungsgericht Lüneburg, welches abdem 1. Oktober 2024 die elektronische Aktenführung einführt.

Landesinterne Regelung der Zuständigkeiten nach Cannabisgesetz

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2024 die landesinternen Zuständigkeiten zur Umsetzung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 geregelt. In Bezugauf das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz wurde die Zuständigkeit für den Bereich des besonderen Gefahrenabwehrrechts, des Kinder- und Jugendschutzes sowie des Gesundheitsschutzes auf das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung übertragen. Für die Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes aus dem Konsumcannabisgesetz wurde die Zuständigkeitfür die Genehmigung und Überprüfung von Anbauvereinigungen auf das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

Die Übertragung der Zuständigkeiten erfolgt rückwirkend zum 1. April 2024, dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes. Die Abstimmung zu dem Bußgeldkatalog im Sinne des § 36KCanG läuft nach der Pressemitteilung der Staatskanzlei noch zwischen der Landesregierung und den Kommunen. Der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) sind dazu keine Einzelheiten bekannt.

Deutschland-Ticket: Preis steigt auf 58 Euro

Der Preis des Deutschland-Tickets wird ab 2025 von 49 Euro auf 58 Euro im Monat steigen. Darauf haben sich die Verkehrsminister der Länder am 23. September 2024 in einerSondersitzung verständigt. Der Preis für das Jobticket steigt entsprechend auf 40,60 Euroan. Geben Firmen den Mitarbeitern mindestens 25 Prozent Nachlass auf das Abo, gibt derBund weitere fünf Prozent hinzu. Studierende müssen 34,30 Euro zahlen, die Preiserhöhung wird abweichend aber erst zum Wintersemester 2025/26 umgesetzt.

Wegen hoher Personal- und Energiekosten war mit einer Anhebung gerechnet worden.Der Vorsitzende der Verkehrsministerkonferenz, Oliver Krischer, nannte die Entscheidungeinen „Befreiungsschlag“, weil sie den Verkehrsunternehmen eine vernünftige Einnahmequelle verschaffe. Verbraucher- und Sozialverbände kritisierten dagegen, dass die Erhöhung Kunden vertreibe und das Ticket für finanziell schwächere Menschen in unerreichbare Ferne rücke.

Der Deutsche Landkreistag hat hierzu gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am23. September 2024 Stellung bezogen und ausgeführt, dass die angekündigte Preiserhöhung zwangsläufig sei, da Bund und Länder ihren Anteil zur Finanzierung des Deutschlandtickets nicht erhöhen wollen. Allerdings sei das Grundproblem der Sicherstellung einerdauerhaften auskömmlichen Finanzierung damit nicht gelöst. Stattdessen werde immer noch auf Sicht gefahren. Das sei weder für die Kunden noch für die Aufgabenträger aufDauer hinnehmbar. Für 2026 werde man erneut klären müssen, ob eine Preiserhöhungzur Finanzierung des Deutschlandtickets nötig sei.

Entwurf zur Änderung des Betreuungsrechts

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zurNeuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt. Damit soll die Betreuervergütung um 12,7 Prozent erhöht und zugleich die Vergütungstatbestände und das Verfahren vereinfacht werden. Fürehrenamtliche Betreuer soll die Aufwandspauschale pro Jahr um 25 Euro erhöht werden.

Stellungnahmen zum Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben mehrere Stellungnahmen zumEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zurÄnderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf abgegeben. Darin wird insbesondere die Einführung eines überragenden öffentlichen Interessesfür Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes kritisiertund verdeutlicht, dass die unteren Wasserbehörden das Bewirtschaftungsermessen fürWasserentnahmen weiterhin allein ausüben können müssen.

Änderung Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Mit dieser Verordnung sollen die Abrechnungsregelungen in den genannten Verordnungen teilweise bis zum Ende des Jahres 2028 verlängert werden. Notwendig sindSonderregelungen, um eine Abrechnung von klageweise geltend gemachten Ansprüchengegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu ermöglichen. Daneben sollen dieAufbewahrungsfrist für rechnungsbegründende Unterlagen nach der Testverordnung fürdie Teststellenbetreiber zu verlängern, um fortgesetzte Abrechnungsprüfungen und staatsanwaltliche Ermittlungen zu ermöglichen.

Cover-NLT-Aktuell-35

Bündnis „Rettet den Rettungsdienst 2.0“ gestartet

Der Rettungsdienst funktioniert. Während andere Bereiche der Gesundheitsversorgungzunehmend mit Herausforderungen konfrontiert sind, gibt es bei lebensbedrohlichen Notfällen unter der Rufnummer 112 schnell und zuverlässig Hilfe. Dies ist durch Pläne desBundes zur Verlagerung von Zuständigkeiten und für zentrale Vorgaben bedroht. Dagegenformiert sich Widerstand. Auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hatsich am 16. September 2024 das Bündnis „Rettet den Rettungsdienst 2.0“ gebildet. Dabeihandelt es sich um die Neuauflage eines breiten Zusammenschlusses von Akteuren rundum den Rettungsdienst, der bereits 2019 in Erscheinung getreten war.

Zum Start des Bündnisses im Rahmen einer Sitzung des NLT-Gesundheitsausschusseserklärte die Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport, Daniela Behrens: „DiePläne der Bundesregierung, die Zuständigkeiten des Rettungsdienstes auf die Bundesebene zu verlagern und zentrale Vorgaben durch den Bund einzuführen, hätten tiefgreifende Auswirkungen auf die Struktur der Notfallversorgung zur Folge und stellen gleichzeitig die Leistungsfähigkeit der Länder in Frage. Der Rettungsdienst hat sich als elementareLandes- beziehungsweise Kommunalaufgabe bewährt! Die wesentlichen Merkmale undStärken liegen insbesondere in der regionalen Verankerung, verbunden mit einer spezifischen Planung und individuellen Lösungen vor Ort. Dadurch wird besonders in ländlichenoder strukturschwachen Regionen die passgenaue Versorgung der Menschen gewährleistet. Diese Sicherheit darf jetzt nicht durch einen Alleingang des Bundes, unausgereifte oder überhastete Reformen gefährdet werden. Vielmehr muss es darum gehen, die bestehende Struktur durch tragfähige praxisnahe Lösungen zu stärken – in Kooperation zwischen Bund und Ländern! Aus dem Grund unterstützen wir als Land das Bündnis ‚Rettetden Rettungsdienst 2.0‘.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer machte deutlich: „BundesgesundheitsministerKarl Lauterbach soll die Hände von den Landeszuständigkeiten lassen. Der Rettungsdienst ist Kernbestandteil der Gefahrenabwehr nach Landesrecht und der kommunalenDaseinsvorsorge. Diese integrierte Hilfeleistung bei allen Notfällen verantworten erfolgreich die Landtage und Kommunen seit Jahrzehnten mit hoher demokratischer Legitimation. Der sensible Bereich der Rettung von Menschenleben darf nicht durch eine unausgegorene Reform mit Änderungsanträgen im Vorbeigehen gefährdet werden.“

Ralf Selbach, Landesgeschäftsführer des Deutschen Roten Kreuzes Niedersachsen,führte aus: „Der Rettungsdienst wird getragen von der engen Zusammenarbeit der kommunalen Träger mit den Hilfsorganisationen und einem dahinterstehenden integrierten Hilfeleistungssystem haupt- und ehrenamtlicher Einsatzkräfte. Diese bewährten Strukturenzur Rettung von Menschenleben und zum Schutz unserer Bevölkerung in Krisen und Katastrophen dürfen nicht durch bundesweite Vorgaben beeinträchtigt werden, die niemandbraucht. Der Bund therapiert mit seinen Reformversuchen den falschen Patienten, denndie Probleme des Rettungsdienstes resultieren aus der Überlastung der anderen Sektorender Notfallversorgung.“

Landrat Rainer Rempe, Vorsitzender des NLT-Gesundheitsausschusses, fügte hinzu: „Neben einer unausgegorenen Krankenhausreform, die neben vielen weiteren Punkten darankrankt, dass der Bundesgesundheitsminister seiner Pflicht zur Finanzierung der laufendenBetriebskosten der Krankenhäuser nicht nachkommt, brauchen wir nicht noch eine weitereSchnellschuss-Reform. Im Rettungsdienst als Teil der Gefahrenabwehr der Länder undkommunaler Aufgabe der Daseinsvorsorge arbeiten viele Menschen und Organisationenseit Jahrzehnten erfolgreich zum Schutz der Bevölkerung zusammen. Dieses gut funktionierende und ortsnahe System darf nicht durch Zuständigkeitsverlagerungen, zentraleVorgaben aus Berlin und den Entzug von Finanzmitteln gefährdet werden.“

Viele Akteure aus Politik, Verwaltung, Verbänden und Organisationen haben bereits ihreMitwirkung in der Neuauflage des Bündnisses erklärt. Es ist weiterhin offen für Träger undLeistungserbringer auf Landes- und kommunaler Ebene im Rettungsdienst. Der Gründungsaufruf des Bündnisses ist abrufbar auf dessen Webseite: www.nlt.de/rettungsdienst.

Verbraucherschutzbericht 2023 präsentiert – unzureichende Kostenerstattung

Jugendliche essen extrem scharfe Chips und filmen sich dabei: Das war ein Trend in densozialen Netzwerken, ist aber auch ein spektakuläres Beispiel für die breit gefächertenAufgaben der niedersächsischen Landkreise in der Lebensmittelüberwachung. Denn diesogenannte „Hot-Chips-Challenge“ war akut gesundheitsgefährdend. Die Behörden waren gezwungen, vor den Chips eines tschechischen Herstellers zu warnen. Das Produkt wurdewo immer möglich aus dem Handel genommen. Im Verbraucherschutzbericht 2023 sinddiese und weitere Beispiele aufgeführt. Er wurde am 16. September 2024 von Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte und dem Hauptgeschäftsführer des NiedersächsischenLandkreistages (NLT), Hubert Meyer, vorgestellt.

Im Jahr 2023 wurden bei der Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen,Kosmetika und Tabakerzeugnissen 38.057 von insgesamt 119.722 Betrieben in Niedersachsen kontrolliert (32 Prozent). Dabei wurden 59.007 Kontrollen durchgeführt, bei33.531 wurden Verstöße festgestellt (57 Prozent). Vor allem gegen Hygienevorgabenwurde verstoßen (46 Prozent), gefolgt von Verstößen gegen die betriebliche Eigenkontrolle wie beispielsweise Mängeln in der Personalschulung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Produkten (22 Prozent) und die Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen (16 Prozent). Die kommunalen Behörden ergriffen bei mehr als 30.800 Kontrollen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel, von der mündlichen Verwarnung im Betrieb bis zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Meyer wies in diesem Zusammenhang auf die völlig unzureichende Kostenerstattung desLandes für die von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben im Veterinärbereich undbei der Lebensmittelüberwachung hin. „Der Verbraucherschutzbericht 2023 rückt erneutdie Bandbreite und Bedeutung einer schlagkräftigen kommunalen Lebensmittelüberwachung in den Blickpunkt“, so der NLT-Hauptgeschäftsführer. Dabei müssten Landkreiseund Region seit Jahren mit viel eigenem Geld die völlig unzureichende Finanzausstattungdurch das Land kompensieren. Dies gelinge bisher nur aufgrund der Umwidmung kommunaler Mitteln der Daseinsvorsorge. Aktuell summiert sich das jährliche Defizit für die Wahrnehmung dieser staatlichen Aufgabe auf 41 Millionen Euro. „Damit ist jetzt Schluss! Wennwir im nächsten Jahr erneut über erfolgreichen Verbraucherschutz reden wollen, brauchenwir endlich ein deutliches finanzielles Signal dazu, und zwar noch in 2024!“, so Meyer.

Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des NiedersächsischenKommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes“ hat nunmehr das parlamentarische Verfahren erreicht (LT-Drs.19/5303). Das Gesetz regelt als Hauptanliegen die Verlängerung der Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte (HVB) wieder auf acht Jahre. Alsweiteres Themenfeld enthält er dauerhafte Regelungen zu kommunalen Konzernkrediten und Veränderungen von weiteren Vorschriften zur kommunalen Konzernfinanzierung.Schließlich wird die Verbesserung der kommunalen Zusammenarbeit bei der Beitreibungvon Rundfunkbeiträgen vereinfacht.

Aufgrund der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbändewurde die Regelung zur Vereidigung der HVB in § 81 NKomVG angepasst und wird nunstets von der ehrenamtlichen Stellvertretung des oder der HVB durchgeführt.

Bei den Regelungen zum Konzernkredit wurde die Neuregelung des § 121a NKomVG insoweit ergänzt, als nun für die einzelne Entscheidung über die Gewährung eines Konzernkredits ein Beschluss der Vertretung notwendig ist. Auch die Anregung hinsichtlich einerÜbergangsregelung wurde durch einen neuen Satz 6 in § 121 Abs. 2 NKomVG aufgegriffen. Eine Genehmigungspflicht für den jährlichen Gesamtbetrag der Konzernkredite wolltedie Landesregierung trotz unseres entsprechenden Vortrags jedoch nicht einführen.Ebenso wenig war eine Erstreckung auf weitere Bereiche wie Messe, Flughäfen oder kommunale Häfen von der Landesregierung gewünscht.

Haushaltsbegleitgesetz 2025 eingebracht

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 wurde von den Mehrheitsfraktionen inden Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/5319). Das Gesetz soll insbesondere der Umsetzung der erforderlichen Anpassungen einschlägiger Rechtsvorschriften zurGewährleistung der in dem Entwurf des Haushaltsplans 2025 und der Mittelfristigen Planung 2024 bis 2028 eingearbeiteten Beschlüsse der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2025 dienen.

Mit einem neuen § 5a Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz (NFVG-E) sollen dieLeistungen für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz festgelegt werden. Vorgesehen isteine Zahlung von 36,1 Millionen Euro für die Jahre 2003 bis 2025. Ab dem Jahr 2026 sollen 14,9 Millionen Euro an die Kommunen gewährt werden. Dieser Betrag soll sodannjährlich um zwei Prozent steigen. Angesichts der ermittelten 400 zusätzlich in Vollzeit in2023 besetzten Stellen mit einem Kostenvolumen von jährlich rund 35 Millionen Euro istdie vorgesehene Höhe der Kostenerstattung aus kommunaler Sicht unzureichend und entspricht nicht dem Ausgleich der notwendigen Kosten nach Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung. Hierzu finden derzeit noch eine Reihe von Gesprächen statt.

Vorgesehen ist, die vor der Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzesgültige größenabhängige Grundpauschale wiedereinzuführen. Des Weiteren wird der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 5a 33/20) folgend die Kürzung der Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 Krankenhausgesetze (KHG) um einen bestimmten Anteil einer parallel gewährten Investitionsförderung nach § 9 Abs. 1 KHG aufgehoben. Zudem sollen sämtliche Fördermittel für Krankenhausinvestitionen in einem Sondervermögen zusammengeführt werden.

Im Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflegewerden neben einzelnen materiellen Änderungen werden auch die Ergebnisse der alle zwei Jahredurchzuführenden Überprüfung der Finanzierungsanteile von Land und Kommunen anden Betriebskosten der Krippenplätze nach der Einigung aus dem Jahr 2017 angepasst.Der Finanzhilfesatz für Krippengruppen soll aus diesem Grunde ab dem 1. August 2024von 59 Prozent auf 59,5 Prozent erhöht werden. Hierdurch erhöhen sich die Finanzhilfenfür Kinderkrippen im Haushaltsjahr 2025 um 3,6 Millionen Euro. Für 2024 sind 1,4 Millionen Euro mehr vorgesehen.

Kriterien für Bedarfszuweisungen an Kommunen

Das niedersächsische Innenministerium (MI) hat sich seitens der Landesregierung zu einer kleinen Anfrage der CDU-Fraktion, bezüglich der Kriterien für Bedarfszuweisungen,schriftlich geäußert. In seiner Antwort benennt das MI unter anderem die konkreten Bewilligungskriterien, nach denen Bedarfszuweisungen auf Grundlage von § 13 des Niedersächsischen Finanzausgleichgesetzes gewährt werden. Diese lauten:

  1. Vorliegen einer außergewöhnlichen Lage bei der antragstellenden Kommune.
  2. Festlegung einer landeseinheitlichen Mindest-Gesamtfehlbetragsquote.
  3. Festlegung eines Schwellenwertes in Bezug auf die Finanzschwäche.

Darüber hinaus nennt das MI einige Kennzahlen zu den Bedarfszuweisungen 2023. Insgesamt wurden 89 Millionen Euro an 39 finanzschwache Kommunen ausgezahlt. Die Höheder individuell zu gewährenden Bedarfszuweisung betrug dabei 17 Prozent des ausgewiesenen Gesamtsollfehlbetrages des Antragstellers (gerundet auf 5.000 Euro und maximalzehn Millionen Euro). Der Gesamtsollfehlbetrag musste in dem Verfahren 2023 dabei mindestens eine Quote von fünf Prozent an den Gesamterträgen erreichen.

Das MI betont weiter, dass bei einer erstmaligen Antragstellung eine „Zielvereinbarung zurHaushaltskonsolidierung“ verpflichtend ist, um dauerhafte Entlastungen im Haushalt derKommune zu sichern. Im Hinblick auf die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Bedarfszuweisungen erläutert das MI, dass die Mittel ausschließlich zur Deckungdes Fehlbetrags des Vorjahresergebnisses sowie zur Sicherung der Kassenliquidität dienen.

Umsetzung des Sicherheitspakets der Bundesregierung

Nach dem Anschlag von Solingen hat sich die Bundesregierung auf ein sogenanntes Sicherheitspaket verständigt. Die zu seiner Umsetzung notwendigen Gesetzesänderungensind nunmehr in den Bundestag eingebracht worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems sieht umfangreiche Änderungendes Waffengesetzes, insbesondere in Gestalt von Messerverboten, vor. Im Asylgesetzwird klargestellt, dass unberechtigte Heimreisen ebenso wie das Begehen bestimmterStraftaten die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen können. Für Dublin-Fälle sind Leistungskürzungen vorgesehen. Auch das Ausweisungsrecht soll verschärft werden. Mit demEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung sollen insbesondere die Befugnisse der Sicherheitsbehörden ausgeweitet werden.

Kabinettsbeschluss zur Novelle des Baugesetzbuches

Das Bundeskabinett hat am 4. September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkungder integrierten Stadtentwicklung beschlossen. Damit hat der Prozess zu einer umfassenderen Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) weiteren Fortgang genommen. DerEntwurf hat gegenüber dem Entwurf des Bundesbauministeriums in den Themenbereichen Wohnen, Klimaanpassung, Beschleunigung und Baunutzungsverordnung verschiedene Änderungen erfahren. Der Deutsche Landkreistag (DLT) schätzt insbesondere dieAufnahme des § 246e BauGB-E sowie eine Weiterprivilegierung von Windenergieanlagenüber die Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte (bei vorheriger Antragstellung) hinaus kritisch ein.

Im Themenfeld „Wohnen“ ist die prägnanteste Änderung die Aufnahme der Vorschrift§ 246e BauGB-E in den Entwurf. Diese war im November 2023 aus der Mitte des Bundestages eingebracht und ist nun inhaltlich unverändert in den Gesetzentwurf aufgenommenworden. Lediglich die Befristung wurde bis Ende 2027 (statt Ende 2026) verlängert. DerDLT hatte die Öffnungsklausel als tiefgründigen Eingriff in die kommunale Planungshoheitkritisiert und eine Nichteinführung, zumindest aber Nachbesserungen, gefordert.

Darüber hinaus wurde in § 249 Abs. 2 BauGB eine Regelung ergänzt, nach der ein Ausschluss der Privilegierung für Windenergieanlagen nicht eintreten soll, wenn der Antrag(ohne weitere Ausführungen an die Anforderungen an einen solchen Antrag) auf Zulassung vor dem Zeitpunkt der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte nachdem Windenergieflächenbedarfsgesetz eingegangen ist.

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung desEnergiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und derNetzregulierung vorgelegt. Darin vorgesehen sind insbesondere Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben sowie Vorschriften zum Netzanschluss und Netzausbau. Ebenfallsfinden sich einschränkende Änderungen in den Regelungen zur finanziellen Beteiligungvon Kommunen. Hierzu hat haben sich die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene in einer Stellungnahme kritisch geäußert.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Im Jahr 2023 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwas über 1 MillionPersonen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach demSozialgesetzbuch (SGB) IX. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Steigerung von+1,7 Prozent. Rund 765.000 Menschen erhielten eine der Leistungen zur sozialen Teilhabe. Hierzu zählen insbesondere Assistenzleistungen für insgesamt knapp 518.000 Personen (qualifizierte Assistenz zur Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung sowie kompensatorische Assistenz zur vollständigen undteilweisen Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und zur Begleitung derLeistungsberechtigten).

Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschenmit Behinderung erhielten rund 284.000 Empfänger. Heilpädagogische Leistungen, dieausschließlich Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gewährt werden, erhielten gut204.500 Personen. 85 Prozent hiervon waren Kinder unter 7 Jahren. Die Ausgaben beliefen sich im Laufe des Jahres netto insgesamt auf 25,4 Milliarden Euro. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um +9,4 Prozent.

Cover-NLT-Aktuell-34

DLT-Jahrestagung I: Präsident Sager will Vertrauen in Strukturen stärken

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat seine 76. Jahrestagung und 16. Mitgliederversammlung am 9./10. September 2024 im bayerischen in Kloster Seeon (Landkreis Traunstein)durchgeführt. Am 9. September waren unter anderem Bayerns Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Vizekanzler Dr. Robert Habeck (Videoschalte) zu Gast. Landrat ReinhardSager, dessen Amtszeit als DLT-Präsident nach zehn Jahren am 10. September 2024 endete, sagte in seiner Eröffnungsrede: „Die Politik muss mehr liefern, besser kommunizieren und darf sich nicht ständig verheddern im Klein-Klein. Dafür geht es um zu viel. In derVerunsicherung der Zeitenwende ist es umso mehr Aufgabe der Politik, Wege zu finden,das Vertrauen der Bevölkerung zu stärken.“ Spätestens die Ergebnisse der Landtagswahlen im Frühjahr und Herbst 2016 hätten gezeigt, dass sich viele Menschen in ländlichenRäumen abgehängt fühlen. „Jetzt ist es in Sachsen und Thüringen noch einmal dicker gekommen. Wichtig ist die Erkenntnis, dass Deutschland dezentral geprägt ist und die meisten Menschen in der Fläche leben. Für diese muss zuallererst Politik gemacht werden.“

Die Landkreise unternähmen viel, so Sager weiter, um gerade in schwierigen Zeiten alsStabilitätsanker in der Fläche wahrgenommen zu werden. Es sei wichtig, das Vertrauender Menschen in staatliche Strukturen zu stärken. „Es müssen demokratische Mehrheitengefunden werden – und das ist bei der jüngsten Wahl der Kreistagsvorsitzenden überallgelungen. Aber aus Sicht der Landkreise besteht kein Grund zur Zufriedenheit mit derBundespolitik: Es lässt sich etwa beim Heizungsgesetz, beim 49-Euro-Ticket oder in derKrankenhausversorgung sowie im Wohnungsbau nicht behaupten, dass die Bundesregierung eine Politik für das gesamte Land gemacht hat.“ In der Migrationspolitik lasse derBund Konsequenz, Ordnung und Steuerung vermissen. Neben schnelleren Asylverfahrenbräuchte es daher dringend geringere Zuzugszahlen. Dazu dauerhafte Grenzkontrollenund mehr Migrationsabkommen mit Drittstaaten, auch mit der Türkei. „Und der Bund versagt uns seit Anfang 2022 den Vollausgleich der flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten.Da reden wir bis heute über mehr als sieben Milliarden Euro.“

Sager wies zudem darauf hin, dass ohne ordentlich finanziell ausgestattete Landkreiseund Gemeinden kein Staat zu machen sei. „Von den 294 Landkreisen haben im letztenJahr 189 ihren Haushalt nicht oder nur unter Rückgriff auf ihre Rücklangen ausgleichenkönnen. Das sind zwei Drittel. 2024 werden dies 281, also fast alle Landkreise sein. Vielfach werden die Rücklagen in Milliardenhöhe damit vollständig aufgebraucht sein.“ DieLänder, aber über die Stärkung der kommunalen Steuerbasis auch der Bund, müssten füreine aufgabenangemessene Finanzausstattung der Kommunen sorgen.

DLT-Jahrestagung II: Landrat Dr. Achim Brötel ist neuer Präsident

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat anlässlich seiner Mitgliederversammlung einstimmigam 10. September 2024 Dr. Achim Brötel, Landrat des Neckar-Odenwald-Kreises, zumNachfolger von Reinhard Sager in das Amt des Präsidenten des Deutschen Landkreistages gewählt. Die Mitgliederversammlung hat darüber hinaus ebenfalls einstimmig die bisherigen Vizepräsidenten Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) und LandratThomas Karmasin (Landkreis Fürstenfeldbruck) für eine weitere Wahlzeit als Vizepräsidenten sowie als neue Vizepräsidenten Landrat Götz Ulrich (Burgenlandkreis), LandrätinAnita Schneider (Landkreis Gießen, ab 28. November 2024) und Landrat Olaf Schade(Ennepe-Ruhr-Kreis, ab 16. November 2025) gewählt. Der vormalige DLT-Präsident Reinhard Sager ist außerdem ab sofort DLT-Ehrenmitglied.

DLT-Jahrestagung III: Neuer Präsident fordert Mut zur Priorisierung

Landrat Dr. Achim Brötel kam in seiner Antrittsrede als neuer Präsident des DeutschenLandkreistages (DLT) auf die großen Herausforderungen zu sprechen, die vor den Landkreisen stünden, auch und gerade bezogen auf eine kritikwürdige Bundespolitik: „Wir müssen uns aktiv einmischen, wenn bestimmte Dinge falsch laufen, konstruktiv daran mitwirken, dass es stattdessen in die richtige Richtung geht, und kraftvoll für die notwendigenVeränderungen sorgen, wo wir selbst Gestaltungsspielräume haben.“ „Ohne finanziell ordentlich ausgestattete Landkreise ist kein Staat zu machen,“ stellte Brötel fest. Der Wegführe über eine signifikante Stärkung der kommunalen Steuerbasis, was nur durch einedauerhafte, spürbare und insbesondere auch strukturelle Erhöhung des Umsatzsteueranteils erfolgen könne, die unmittelbar den Landkreisen zugutekomme.

Betont kritisch äußerte sich Brötel zur anstehenden Krankenhausstrukturreform: „Wir brauchen keine Revolution, die uns nachher einen ungeordneten Scherbenhaufen hinterlässt,sondern eine sinnvolle Evolution. Und wir brauchen eine Reform, die die Betriebskosten auskömmlich regelt und zugleich die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit derLänder wahrt.“ Im Fokus der Politik müssten deshalb die Menschen und ihre konkretenBedürfnisse stehen und nicht „der missionarische Eifer eines einzelnen Ministers“, brachteer es auf den Punkt. Die Bundespolitik sei „ziemlich weit weg von dem, was die Menschenvor Ort bewegt.“ Den Landkreisen machten vor allem die schiere Aufgabenfülle und Aufgabenvielfalt große Schwierigkeiten. „Ein Kernthema ist die Bewältigung des immer noch zuhohen Zustroms geflüchteter Menschen, die unterzubringen, zu versorgen, vor allem aberzu integrieren sind. Hinzukommen der Klimawandel, die Zukunft des Sozialstaats, der Arbeitskräftemangel, die Energie- und Mobilitätswende, der flächendeckende Glasfaserausbau und vieles mehr.“

Problematisch sei außerdem die „nahezu grenzenlose Detailverliebtheit der Gesetzgeber,was inzwischen in Gesetze und Verwaltungsvorschriften mündet, die an filigraner Ausdifferenzierung kaum mehr zu überbieten sind. Das ist nicht nur nicht notwendig und verkompliziert die Umsetzung vor Ort. Es hemmt und lähmt auch die Entfaltung kommunalerSelbstgestaltung, wo wir sie dringend brauchen“, so der DLT-Präsident. Brötel sagte zumSchluss: „Wir müssen uns in diesen Fällen ehrlich machen, auch wenn es weh tut. JederEuro lässt sich nur einmal ausgeben und jede Fachkraft nur einmal einsetzen. Deshalbbrauchen wir dringend den Mut zur Priorisierung. Wir müssen offen sagen, was noch geleistet werden kann, was aber umgekehrt eben auch nicht mehr zu schultern ist.“

Bundesweite Ansprechstelle für kommunale Amts- und Mandatsträger

Mit der „starken Stelle“ hat zum 1. August 2024 eine bundesweite Ansprechstelle für kommunale Amts- und Mandatsträger ihre Arbeit aufgenommen. Sie richtet sich an Personen,die in ihrem kommunalpolitischen Amt Hass, Hetze und Bedrohung ausgesetzt sind. Die„starke Stelle“ nimmt eine Lotsenfunktion wahr und bietet persönliche, bedarfsgerechteOrientierung zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten. Ziel ist es, die Betroffenen unmittelbar an für die jeweilige Bedrohungssituation zuständige Ansprechpartner auf Landes- oderBundesebene zu vermitteln.

Online ist die „starke Stelle“ unter www.starkestelle.de erreichbar. Darüber hinaus ist sievon Montag bis Freitag zwischen 9 und 16 Uhr auch telefonisch unter 0800 300 99 44 sowie per Mail (info@starkestelle.de) zu erreichen. Die „starke Stelle“ arbeitet vertraulich undauf Wunsch der Betroffenen auch anonym.

Landeshaushalt 2025 in den Landtag eingebracht

Die niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025,LT-Drs. 19/4900 Neu) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Der Entwurf desHaushaltsplans sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 44,2 Milliarden Euro vor.Eine Nettokreditaufnahme ist in Höhe von 406,7 Millionen eingeplant. Weiter plant dasLand mit einem negativen Finanzierungssaldo von -695,2 Millionen Euro. In dieser Größenordnung kann es allerdings regelmäßig im Haushaltsvollzug auch Einsparungen erzielen, so dass abzuwarten bleibt, ob es zu einem negativen Finanzierungssaldo in der Jahresrechnung kommt.

Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf die Zuweisungen für Konnexitätszahlungenzum Vollzug des Wohngeldgesetzes hinzuweisen Hier sind 28,97 Millionen Euro in 2025veranschlagt, wie auch der Presseverlautbarung der Landesregierung zur Haushaltsklausur zu entnehmen war. Erläuterungen zu der Position sind im Entwurf nicht enthalten. Angesichts der aus kommunaler Sicht vollständig unzureichenden Höhe finden hier derzeitim Hintergrund noch eine Reihe von Gesprächen statt. Es bleibt abzuwarten, ob diesenoch zu Ergebnissen führen.

Die Schlüsselzuweisungen sollen gegenüber dem laufenden Jahr um 131,8 Millionen Eurosteigen. In dieser Darstellung ist die prognostizierte negative Steuerverbundabrechnungallerdings nicht enthalten. Im Übrigen bleibt die Steuerschätzung im Herbst abzuwarten.Angesichts der sich insgesamt schwieriger darstellenden Wirtschaftslage muss damit gerechnet werden, dass die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs 2025 noch Korrekturen nach unten erfährt.

Mittelfristige Planung Niedersachsen 2024 bis 2028

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 24. Juni 2024 die Mittelfristige Finanzplanung (Mipla) 2024 bis 2028 beschlossen. Bereits im Vorwort weisen der Ministerpräsidentund der Finanzminister auf nachhaltige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Klimaschutz hin (Verbesserung der Unterrichtsversorgung, zusätzliche Medizinstudienplätze inOldenburg/Förderung regionaler Gesundheitszentren/Digitalisierung der Landesverwaltung/Förderung der Breitbandversorgung/Wiedervernässung von Mooren/Hochwasserschutz). Sodann heißt es, angesichts der riesigen Herausforderungen werde nicht in dieKrise hineingespart, sondern es würden die vorhandenen Spielräume, insbesondere dieKonjunkturbereinigung und die Mittel der Rücklage, bis zum Ende der Mipla in 2028 vollständig ausgenutzt.

Bei den Kommunalfinanzen nimmt das Land zunächst eine Darstellung der Entwicklungvon Landes- und Kommunaleinnahmen und den Finanzierungssalden in Kurzform vor undverweist insbesondere auf den Finanzbericht des Finanzministeriums. Angesichts der äußerst unterschiedlichen Entwicklung der Finanzierungssalden insbesondere in den letztenbeiden Jahren kommt die Mipla zu dem Ergebnis, für die künftige Prüfung der Angemessenheit der Verteilungssymmetrie zwischen Land und Kommunen werde entscheidendsein, die weitere Entwicklung der Finanzierungssalden genau zu beobachten und zu analysieren.

Anschließend wird auf die positive Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen insbesondere im Verhältnis zu den Landessteuern eingegangen. Bei der Steuerschätzung wirddabei nicht berücksichtigt, dass das Land bei seiner Prognose Steuerrechtsänderungenwie die zu erwartenden Einnahmeminderungen bei der Einkommensteuer wegen der Freistellung des Existenzminimums bereits aufgenommen hat, die Steuerschätzung für dieKommunen diese aber nicht enthält.

Schreiben der Innenministerin zur Bezahlkarte in Niedersachsen

Mit Schreiben vom 6. September 2024 hat Niedersachsens Innenministerin Daniela Behrens die niedersächsischen Kommunen über den aktuellen Sachstand zur Einführung derZahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) informiert. Sie warb insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Vermarktungsbemühungen von im Vergabeverfahren unterlegenen Anbietern erneut dafür, sich dem landesweit einzuführenden Bezahlkartensystem anzuschließen.

Auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) unterstütztweiterhin ausdrücklich die Bestrebungen des Landes, ein niedersachsenweit einheitlichesSystem zur Einführung der Bezahlkarte zu etablieren. Auch vor dem Eindruck des zunehmenden Drucks weiterer Anbieter von Bezahlkarten bleibt die Forderung nach einer klarenund abschließenden Regelung durch das Land bestehen.

Gesetz zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder und Jugendhilfe

Seit kurzem kursiert in der Fachöffentlichkeit ein Entwurf eines Kinder- und JugendhilfeInklusionsgesetzes mit Stand vom 20. August 2024. Er ist noch nicht der offizielle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)und enthält auch noch einige Leerstellen und Platzhalter. Wesentlichen Inhalte sind:

  • Kinder und Jugendliche sollen neben ihren Eltern selbst Anspruchsinhaber der Hilfenzur Erziehung werden.
  • Leistungen in der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe sollen durch offeneLeistungskataloge mit unterschiedlichen Leistungsarten geregelt werden. Es gibt jedoch einheitliche Regelungen für die Zusammenführung der Hilfe- und Leistungsplanung.
  • Die bislang für den Übergang eingesetzten Verfahrenslotsen sollen verstetigt ihre Aufgabenstellung ausgeweitet werden.
  • Einheitliche Regelungen zur Kostenheranziehung der Leistungen.
  • Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten soll für die Leistungen der Eingliederungshilfeoffenbleiben, dies gilt auch für Leistungen, die sowohl Eingliederungshilfe als auch originäre Jugendhilfeleistungen umfassen. Reine Jugendhilfeleistungen bleiben bei denVerwaltungsgerichten.
  • Zur Finanzierung geht das BMFSJ davon aus, dass es kaum dauerhafte Mehrkostengeben wird.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) weist darauf hin, dassder vorliegende Arbeitsentwurf zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfedie Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem Vertragsrecht des SGB IX (Kapitel 8) herauslöst. Damit finden hier künftig ausschließlich dieVorgaben zu den Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung des SGB VIII Anwendung. Auch wenn für die bis zum 31. Dezember 2027 geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB IX eine Weitergeltungbis 31. Dezember 2032 vorgesehen ist, ist dort zugleich vorgesehen, dass jede Vertragspartei ab 1. Januar 2028 zur Neuverhandlung einer Vereinbarung nach dem Kinder- undJugendhilferecht aufrufen kann. Mit Blick auf die verbesserten Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer hiervon Gebrauch machen werden. Mitden Auswirkungen des mit dem Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz beabsichtigtenParadigmenwechsels wird der NLT sich intensiv in der nächsten Sitzung des Jugend- undSozialausschusses am 21. November 2024 befassen.

Referentenentwurf eines Pflegekompetenzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf eines Pflegekompetenzgesetzes vorgelegt. Neben der Erweiterung der Kompetenzen in den Pflegeberufen enthält der Entwurf umfangreiche Änderungen des SGB XI, die unter anderem dieRolle der Kommunen stärken sollen.

  • Stärkung der Rolle der Kommunen durch folgende Punkte:
  1. Regelung zur kommunalen Pflegeplanung,
  2. die Pflegekassen stellen den Kommunen regionale Versorgungsdaten zur Verfügung (gegen Kostenerstattung),
  3. Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken, § 45e SGB XI-E,
  4. Beachtung der Empfehlungen und Zielsetzungen der kommunalen Pflegestrukturplanung vor Abschluss des Versorgungsvertrages durch die Pflegekassen;
  • Änderung bei den Regelungen zur Unterstützung im Alltag;
  • Anspruch auf Umwandlung des ambulanten und teilstationären Sachleistungsbetrags;
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen;
  • Regelungen zu gemeinschaftlichen Wohnformen;
  • Regelungen zur Gewährleistung des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen;
  • Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und Vergütungsvereinbarungen;
  • Umsetzung und Erweiterung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationärePflegeeinrichtungen, Einrichtung einer Geschäftsstelle Personalbemessung zur Unterstützung der Pflegeeinrichtungen.