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Haushaltslage 2024 der niedersächsischen Landkreise

Die Haushaltslage 2024 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hatsich gegenüber der Planung des Vorjahres deutlich verschlechtert. Kein einziger Landkreisoder die Region Hannover weisen einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf aus. Dies istdie schlechteste Finanzplanung seit Jahrzehnten. Nur bei sechs Landkreisen liegt das Defizit niedriger als zehn Millionen Euro. Insgesamt wird in den Haushalten ein strukturellesDefizit im ordentlichen Ergebnis von 754 Millionen Euro erwartet. Dies sind annährend220 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Die Fehlbeträge in der Bilanz sollen sich nach denPlandaten auf rund 415 Millionen Euro belaufen. Auch die Liquiditätslage verschlechtertsich nochmals. So soll in der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzhaushalt ein negativer Finanzierungssaldo von 294,1 Millionen Euro entstehen.

Im Jahr 2024 beabsichtigen elf Landkreise die Kreisumlage zu erhöhen, einer sieht eineSenkung vor. Vier Landkreise haben Sonderregelungen mit erhöhten Kreisumlagesätzengeplant, um von einzelnen Gemeinden nicht abgeschlossene Vereinbarungen über dieKindertagesstättenbetreuung zu berücksichtigen.

Insgesamt hat sich die Haushaltslage 2024 deutlich verschlechtert. Dies gilt, obwohl dieEinnahmeseite der Kommunalhaushalte nach wie vor stabil ist. Die Aufwendungen bzw.Auszahlungen wachsen hingegen sehr stark an. Dies ist einerseits auf die unzureichendeFinanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser zurückzuführen, für die eine Reihevon Landkreisen und die Region Hannover praktisch zum Ausfallbürgen werden. Zum anderen schlagen sich nunmehr zunehmend die inflationsbedingten Steigerungen bei den Personalkosten und im Transferbereich nieder. Insgesamt bereitet dies Anlass zu erheblicher Sorge und wird auch Gegenstand der diesjährigen Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages am 8. März 2024 sein.

Anhörung zum Nachtragshaushalt – Hochwasserhilfe

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) wurde vor demAusschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zum Nachtragshaushaltsgesetz 2024 angehört (Gesetzentwürfe der Landesregierung, LT-Drs. 19/3277und der Fraktion der CDU, LT-Drs. 19/3241). In der Sitzung am 31. Januar 2024 danktedie AG KSV einleitend nochmals für den Einsatz von mehr als 100.000 ehrenamtlichenHelferinnen und Helfern. Die kommunal verantworteten, dezentralen Strukturen bei derBekämpfung des Weihnachtshochwassers 2023 hätten sich bewährt. Hervorgehoben wurden die reibungslose und unkomplizierte Nachbarschaftshilfe sowie die gute Koordinationund Zusammenarbeit auch mit den Dienststellen des Landes unter Federführung des Innenministeriums.

Bewährt habe sich insbesondere auch das in Niedersachsen vor wenigen Jahren in dasKatastrophenschutzgesetz eingefügte Instrument des außergewöhnlichen Ereignisses. ImNachgang sei nunmehr eine Entscheidung notwendig, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis „ungewöhnlichen Ausmaßes“ im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG gehandelt habe, um damit die Voraussetzungen für finanzielle Hilfen des Landes an die unteren Katastrophenschutzbehörden zu schaffen.

Die AG KSV begrüßte, dass kurzfristig finanzielle Mittel zur Bewältigung der Folgen desWeihnachtshochwassers 2023 bereitgestellt werden sollen. Auch die Zielsetzungen seienrichtig adressiert. Zu dem finanziellen Volumen könne derzeit nichts Seriöses gesagt werden, da die erste Schätzung zu den Kostenfolgen erst seit Anfang der Woche auf den Weggebracht worden sei. Hervorgehoben wurde, dass die vorgesehene Ertüchtigung desHochwasser- und des Katastrophenschutzes als wichtige Lehre aus diesem Jahrhunderthochwasser eigener Art weder der Inanspruchnahme der Mittel durch die anderen Aufgabenbereiche noch der erfahrungsgemäß alsbald einsetzenden „Krisendemenz“ zum Opferfallen dürfe. Abschließend wurde auf erste Erfahrungen im Zuge der Umsetzung der Soforthilfe durch die Landkreise eingegangen.

Die Anhörung, zu der neben der AG KSV nur der Wasserverbandstag geladen war, hatsich insgesamt über eineinhalb Stunden erstreckt, was das außergewöhnliche Interesseder Landtagsabgeordneten an der Thematik unterstreicht. Alle vier Fraktionen des Landtages brachten dabei zum Ausdruck, dass die Strukturen der öffentlichen Hand gut funktioniert hätten und dabei insbesondere die unteren Katastrophenschutzbehörden lobend hervorgehoben.

Kreisumlage 2023 – Endgültige Übersicht des Landesamtes für Statistik

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2023 mit Stand vom1. Januar 2024 übersandt. Im Laufe des Jahres gab es noch eine Reihe von Veränderungen. Entgegen der ursprünglichen Annahme im Bezugsrundschreiben ist der gewogenelandesdurchschnittliche Kreisumlagesatz nicht gestiegen, sondern sogar minimal gesunken, so dass er statistisch auf dem Niveau von 45,1 Prozent-Punkten verharrt. Hintergrundsind eine Reihe von Hebesatzsenkungen im Laufe des Haushaltsjahres. Insgesamt achtLandkreise haben ihre Hebesätze gesenkt, während sieben eine Erhöhung vorgenommenhaben. Im Ergebnis hat dies praktisch zu keinen Veränderungen beim Landesdurchschnittgeführt.

Das Umlagesoll 2023 stieg gegenüber dem Vorjahr um 459,6 Millionen Euro auf4.716,7 Millionen Euro. Hintergrund sind um 1.031,9 Millionen Euro gestiegene Umlagegrundlagen und damit höhere Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden.

Allianz zum Schutz kommunaler Amts- und Mandatsträger

In Umsetzung seines Aktionsplans gegen Rechtsextremismus hat das Bundesministeriumdes Inneren und für Heimat (BMI) eine „Allianz zum Schutz kommunaler Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger“ ins Leben gerufen. Der Allianz gehören die kommunalen Spitzenverbände, die kommunalpolitischen Vereinigungen sowie Vertreter weiterer Organisationen an. Innerhalb der Allianz wurde eine Reihe von Vorschlägen erarbeitet. Davon umfasst sind Maßnahmen zur Erhöhung der Wertschätzung kommunaler Politik, die Stärkungder politischen Bildung, der Aufbau dauerhafter Strukturen zum direkten Austausch zwischen Bund und kommunalen Akteuren zu diesem Thema, seine Abbildung in der Demokratie-Strategie des Bundes sowie die Einrichtung einer zentralen Ansprechstelle.

Letztere wird beim Deutschen Forum für Kriminalprävention (DFK) angesiedelt und an diemittlerweile von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände betriebeneHomepage „Stark im Amt“ (www.stark-im-amt.de), angebunden sein. Die Ansprechstellesoll kommunale Amts- und Mandatsträger informieren und beraten und so dazu beitragen,die Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden, Justiz und Verwaltung zu verbessern.Die Ansprechstelle, deren Errichtung durch das BMI bis zu einem Höchstbetrag von einerMillionen Euro gefördert wird, soll in der zweiten Jahreshälfte ihre Arbeit aufnehmen. Darüber wird der Deutsche Landkreistag gesondert informieren.

Positionspapier des Deutschen Landkreistages zu den Netzentgelten

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat im Januar 2024 im Landkreis Diepholzvor dem Hintergrund der angekündigten Reform der Regulierung der Stromnetzentgeltedas Positionspapier „Faire Netzentgelte für ländliche Räume“ beschlossen. Darin werdeneine Reduzierung sowie eine Nivellierung der Netzentgelte gefordert. Aufgrund des starken Ausbaus von Erneuerbaren Energien sind die Netzentgelte derzeit insbesondere inländlichen Räumen besonders hoch.

Finanzmittel des Bundes für die kommunale Wärmeplanung

Anknüpfend an verschiedentliche Gespräche der Hauptgeschäftsstelle des DeutschenLandkreistages (DLT) mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung hat das Ministeriumden kommunalen Spitzenverbänden nunmehr schriftlich mitgeteilt, dass die Bundesregierung beabsichtige, den Ländern Finanzmitteln in Höhe von insgesamt 500 Millionen Eurozur Verfügung zu stellen. Die Mittel sollen auf fünf gleiche Jahrestranchen in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro aufgeteilt und das Finanzausgleichsgesetz im Laufe des Jahres2024 entsprechend angepasst werden.

Der Weg dieser (Mit-)Finanzierung über die Länder vermeidet in der Konsequenz einneues Bundesförderprogramm. Deshalb kommt es nach Einschätzung des DLT darauf an,dass bei der Umsetzung des Gesetzes für die kommunale Wärmeplanung in den Länderndie kommunale Unterstützung gewährleistet wird. Dabei gilt es mit Blick auf die Flächendeckung, die Koordinationsfunktion und das Schaffen von Synergien auch die Landkreisebei gemeinsamer Planung mit den Gemeinden als förderfähig mit einzubeziehen.

Verhandlungsmandat zur VerpackungsVO

Europäisches Parlament und Rat haben ihre Verhandlungsmandate zur EU-Verpackungsverordnung beschlossen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hateine diesbezügliche Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung im Bundestag übermittelt.Das Europäische Parlament plant, Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührungkommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oder BisphenolA enthalten,künftig zu verbieten. Die im Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehenen Zielefür die Verringerung der pro Kopf anfallenden Kunststoffverpackungsabfälle sollen erhöhtwerden. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung müssen auch die Kosten füreine Sammlung von Produktabfällen in öffentlichen Sammelsystemen abdecken.

Der Rat sieht vor, dass bis 2026 ein Bericht über das Vorhandensein besorgniserregenderStoffe in Verpackungen zu erstellen ist. Die Mitgliedstaaten müssen bis 2029 sicherstellen,dass jährlich mindestens 90 Prozent der Einwegflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall getrennt gesammelt werden. Die von den Herstellern gezahlten Beiträgemüssen auch die Kosten für Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle abdecken.

Verhandlungsmandat zur Gigabit-InfrastrukturVO

Europäisches Parlament und Rat haben sich zum Vorschlag der Kommission für eine Gigabit-Infrastrukturverordnung (Gigabit Infrastructure Act) positioniert. Der Rat hat die wesentlichen Forderungen des Deutschen Landkreistages (DLT) aufgenommen, u.a. wurdedie ursprünglich vorgesehene Genehmigungsfiktion durch Fristablauf gestrichen. Darüberhinaus soll ein Zugang abgelehnt werden können, wenn u.a. ein Bitstream-Zugang gewährt wird. Im Parlament haben Abgeordnete verschiedener Fraktionen die Forderungendes DLT in ihre Änderungsanträge aufgenommen. Dem Berichterstatter ist es jedoch leider gelungen, die Punkte im Rahmen der Verhandlungen allesamt herauszustreichen. Imweiteren Verlauf des Trilogverfahrens (der drei gesetzgebenden EU-Institutionen) setztsich der DLT dafür ein, dass die Ratsposition möglichst vollständig übernommen wird.

Niedersächsischer Integrationspreis 2024

Die Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises steht in diesem Jahr unterder Überschrift „Stärkung von Demokratie und Zusammenarbeit“. Der Integrationspreis solldemokratiefördernde Projekte von Initiativen, Institutionen, Vereinen, Stiftungen, Kindergärten, Schulen etc. würdigen, die die politisch-gesellschaftliche Teilhabe Geflüchteter in Niedersachsen vielfältig fördern und gestalten. Dabei kann es sich sowohl um haupt- alsauch um ehrenamtliches Engagement in den Bereichen politische Bildung und gesellschaftliche Teilhabe handeln.

Die Einzelheiten zur Bewerbung sowie weitere Informationen zur Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2024 können der Internetseite https://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de entnommen werden. Bewerbung und Vorschläge zum Integrationspreis 2024 sind an die Niedersächsische Staatskanzlei, Referat 32, Stichwort:„Niedersächsischer Integrationspreis 2024“, Planckstraße 2 in 30169 Hannover zu richten.Ebenso kann das Formular zur Bewerbung von der o.g. Internetseite heruntergeladen,ausgefüllt und vorzugsweise per E-Mail (bis max. zehn Megabyte) an die E-Mail-Adresse integrationspreis@stk.niedersachsen.de gesandt werden. Bewerbungsschluss ist der27. Februar 2024.

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2024“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune“ werden alljährlichvorbildliche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet. Ausgerichtet wird der Wettbewerb vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der DeutscheStädte- und Gemeindebund.

In diesem Jahr werden die Kategorien erstmals nach der Art bzw. der Größe der Kommune unterteilt – basierend auf den zahlenmäßigen Auswertungen der Wettbewerbsbeiträge der vergangenen Jahre. Eine Jury wählt je Kategorie zwei Kommunen als gleichrangige Preisträger aus. Jeder Preisträger erhält ein Preisgeld in Höhe von nunmehr 40.000Euro, das wiederum in Klimaschutzprojekte investiert werden soll. Zudem erhalten sieKurzfilme über ihre Projekte sowie Unterstützung bei der Öffentlichkeits- und Pressearbeit.Die Preisverleihung findet im Rahmen der alljährlichen Kommunalen Klimakonferenz statt.

Die Maßnahmen und Projekte können die thematische Breite des kommunalen Klimaschutzes ausschöpfen. Beispiele sind ressourcen- und energieeffiziente Neubauten oderSanierungsprojekte, Lösungen für die Verkehrs- oder Wärmewende oder Vorhaben zumAusbau erneuerbarer Energien. Auch möglich sind Kooperationsprojekte, bei denen diekommunale Verwaltung mit weiteren Akteuren (z.B. Vereinen, Verbänden, Kammern,Handwerk, Wirtschaft), anderen Kommunen oder kommunalen Unternehmen zusammenarbeitet. Einzelheiten zum Wettbewerb sowie die Bewerbungsunterlagen können abgerufen werden unter: www.klimaschutz.de/wettbewerb2024.

Bundespreis „Blauer Kompass“ 2024

Mit dem Bundespreis „Blauer Kompass“ zeichnen das Bundesumweltministerium (BMUV)und das Umweltbundesamt (UBA) alle zwei Jahre vorbildliche Projekte zur Klimafolgenanpassung aus. Auch Landkreise können sich mit ihren Projekten bewerben. Bewerbungenkönnen bis zum 22. März 2024 beim Umweltbundesamt eingereicht werden. Zwanzig Projekte werden für den Bundespreis nominiert. Eine Jury wählt daraus pro Kategorie ein Gewinner-Projekt. Zudem wird ein Publikumspreis vergeben, der ab 28. Mai 2024 per OnlineVoting auf www.uba.de/tatenbank ermittelt wird.

Die fünf ausgezeichneten Projekte werden am 19. September 2024 im Rahmen der Woche der Klimaanpassung bei einer feierlichen Preisverleihung im BMUV in Berlin ausgezeichnet. Die Gewinner erhalten neben einem Preisgeld in Höhe von je 25.000 Euro undeiner Auszeichnung auch Unterstützung bei ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Dafürwerden unter anderem Kurzfilme über jedes der ausgezeichneten Projekte erstellt. Projekte können bis zum 22. März 2024 beim UBA eingereicht werden. Die Bewerbungsunterlagen können abgerufen werden unter www.uba.de/blauerkompass.

Verordnung zur Durchführung der Habitatpotentialanalyse

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wurden Vereinfachungen bei der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfung von Windenergieanlagen verabschiedet, um den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen. Im Rahmen dieser Änderung wurde die Bundesregierung durch § 54 Abs. 10c Satz 1 Nr. 1 ermächtigt, dieAnforderungen an die Habitatpotentialanalyse (HPA) durch eine Rechtsverordnung zukonkretisieren.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat nunmehr einen Entwurf dieser Rechtsverordnung erarbeitet. Der Entwurf beruht auf einem im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz(BMWK) erarbeiteten Fachkonzept, zu dem auch der Deutsche Landkreistag eine Stellungnahme eingereicht hatte. Die Verordnung beschreibt allgemeine Anforderungen derHPA, macht Vorgaben zur Ermittlung der Habitattypen und regelt die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für kollisionsgefährdete Brutvogelarten auf Grundlage der in§ 45b Abs. 2 und 3 BNatSchG festgelegten Regelvermutungen.

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Landkreise begrüßen Einsatz für Demokratie und gegen Extremismus

„Hunderttausende Menschen gehen auf die Straße und demonstrieren gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus und Menschenfeindlichkeit, für Demokratie und eine solidarischeGesellschaft. Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover begrüßen dieses starke Signal der eindrucksvoll sichtbaren Mehrheit! Gemeinsam stehen wir ein für diefreiheitlich-demokratische Grundordnung, für Pluralismus, für Toleranz und für eine lebendige Zivilgesellschaft“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages(NLT), Landrat Sven Ambrosy (Friesland), am Dienstag, 23. Januar 2024, anlässlich einerSitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

„Extremismus, Rassismus, Antisemitismus und totalitäre Phantasien haben bei uns keinenPlatz – nicht in Hinterzimmern, nicht in vermeintlich sozialen Netzwerken und nicht in denParlamenten, Kreistagen und Räten“, ergänzte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop(Diepholz). „Als Landkreise und Region leisten wir jeden Tag unseren Beitrag für das Leben der Menschen in Freiheit und Sicherheit. Voraussetzung dafür sind die in der Verfassung verbürgten demokratischen Grund- und Bürgerrechte aller Menschen, rechtsstaatliche Institutionen sowie Fairness und Respekt im Miteinander. All dies wurde zuletzt vonGegnern unseres Staates in Frage gestellt. Die Proteste dieser Tage sind die notwendigeund richtige Antwort darauf“, so Bockhop.

Hochwasser: Landkreise danken Helfern

Noch sind die Folgen des Weihnachtshochwassers zu spüren und die Schäden noch nichtvollständig erfasst. Festzustellen ist zu diesem Zeitpunkt, dass die dezentralen, kommunalen Strukturen des Katastrophenschutzes maßgeblich zur Bekämpfung des Hochwassersbeigetragen haben. Dieses erste Fazit zog das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in seiner Sitzung am 23. Januar 2023. NLT-Präsident Sven Ambrosy (Friesland) erklärte aus diesem Anlass: „Wir danken den mehr als 100.000 Ehrenamtlichen bei Feuerwehr und Rettungsdiensten sowie allen Einsatzkräften. Ihr selbstloser, unermüdlicher Einsatz hat Leben gerettet, Menschen in Sicherheit gebracht und noch schlimmere Schäden verhindert.“

Bei seiner Analyse des Großschadensereignisses stellte das Präsidium fest, dass auchdie kommunale öffentliche Infrastruktur in erheblichem Maße beschädigt wurde. Ambrosy:„Wir begrüßen die Bereitschaft des Landes, sich an der Beseitigung der Schäden maßgeblich finanziell zu beteiligen.“ Das Präsidium erwarte zudem, dass auch der Bund, wie inder Vergangenheit, den Kommunen unter die Arme greife, so der NLT-Präsident.

Mit Blick in die Zukunft ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer, das Präsidiumbekräftige seine langjährige Forderung, den Katastrophenschutz in Niedersachsen strukturell zu stärken. „Das Land sollte mobile Hochwasserschutzsysteme in größerer Zahl beschaffen und zentral den Kommunen im Krisenfall und zu Übungszwecken zur Verfügungstellen.“ Zudem fordert er mehr Mittel zur Vorbeugung: „Hochwasser ist eine Gefahr vonoben, von der Seite und von unten, das haben wir beim Weihnachtshochwasser erlebt.Deshalb brauchen wir mehr Mittel für einen flächendeckenden Hochwasserschutz, an denKüstendeichen und im Binnenland.“

Wechsel an der NLT-Spitze wird vorbereitet

Beim Niedersächsischen Landkreistag (NLT) steht ein Wechsel an der Verbandsspitze bevor. NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop (Diepholz) ist zum Präsidenten des Sparkassenverbandes Niedersachsen gewählt worden. Er scheidet daher zum 30. Juni 2024aus seinem Amt als Landrat und damit den Gremien des NLT aus. Das Präsidium deskommunalen Spitzenverbandes hat in seiner Sitzung am Dienstag, 23. Februar 2024, denLandrat des Landkreises Rotenburg (Wümme), Marco Prietz, für die Nachfolge nominiert.Die Entscheidung über die Personalie treffen die Delegierten der Landkreisversammlungam 7. März 2024 in Peine.

Dabei geht es sowohl um einen Sitz im NLT-Präsidium als auch in der Folge um das Amtdes Vizepräsidenten bzw. Präsidenten. Traditionell wird beim NLT für beide Spitzenfunktionen ein Führungsduo gewählt, das sich zur Hälfte der Wahlzeit abwechselt. Der nächsteWechsel des derzeitigen Präsidenten, Landrat Sven Ambrosy (Friesland), mit dem Vizepräsidenten steht zum 1. Oktober 2024 an.

Kultusministerin zur Umsetzung des Ganztagsanspruchs

Zu den Herausforderungen im Bereich frühkindliche Bildung und Schule hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) mit Kultusministerin Julia Willie Hamburg ausgetauscht. Bei dem Spitzengespräch am 22. November 2023 wurde u.a. vereinbart, dass Ministerin Hamburg die Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten über ein Anschreiben persönlich über den aktuellen Sachstand derGespräche zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder imGrundschulalter in Niedersachsen informiert. Dieses Schreiben liegt nunmehr vor.

Die Ministerin bekennt sich in ihrem Anschreiben ausdrücklich zur Entscheidung der Landesregierung, die schwerpunktmäßige Umsetzung des Rechtsanspruchs in Niedersachsen durch die Ganztagsgrundschulen vorzusehen – trotz der auch weiterhin bundesrechtlich bestehenden Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dies entsprichtauch der einvernehmlichen Haltung der AG KSV. Zudem werden der aktuellen Gesprächstand und die getroffenen Vereinbarungen zwischen der AG KSV und dem Kultusministerium zu den Rahmenbedingungen der Umsetzung vor Ort dargestellt.

Die Ferienbetreuung obliegt dabei weiterhin den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und wird nicht von der Schule organisiert und angeboten. Offen bleibt hierbei bisherdie Frage, was unter einem rechtsanspruchserfüllenden Ferienangebot zu verstehen ist.Die Kommunalen Spitzenverbände werde weiter darauf dringen, dass vorhandene undniedrigschwellige Angebote wie der „Ferienpass“, diese Vorrausetzungen erfüllen.

Ergänzend wird im Schreiben der Ministerin auf die FAQ des Kultusministeriums hingewiesen, die alle im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch häufig gestellten Fragen beantworten, und laufend erweitert und aktualisiert werden. Diese sind abrufbar unter: https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/rechtsanspruch.

Anhörung zum Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz

Am 18. Januar 2024 Tag hat vor dem Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags eine Anhörung u.a. der kommunalen Spitzenverbände zu zwei Gesetzentwürfen zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes stattgefunden. Inseiner Stellungnahme hat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) zunächst auf die bundesrechtliche Diskussion zur Reform der Notfallversorgung verwiesen und mit zahlreichenArgumenten dargelegt, warum der Niedersächsische Landtag für die Erhaltung der ungeschmälerten Landeszuständigkeit im Rettungsdienst eintreten sollte.

Zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur Einführung des Gemeindenotfallsanitäters(LT-Drs. 19/2219 neu) hat der NLT die guten Ergebnisse des Projektes zum Einsatz vonGemeindenotfallsanitäterinnen und -sanitätern begrüßt. Für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs fehlt jedoch nach einer ersten Einschätzung derzeit noch die rechtliche Grundlage für eine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers insbesondere inBezug auf den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst. Daher hat der NLT den Gesetzentwurf zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Form abgelehnt, aber den großen Bedarf im sogenannten „Low Code“-Bereich der akutärztlichen Versorgung grundsätzlich bejaht.

Hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen zurEinführung der Telenotfallmedizin (LT-Drs. 19/2742) hat der NLT grundsätzlich Zustimmung zur Einführung der Telenotfallmedizin im NRettDG sowie als landeseinheitlichesSystem in ganz Niedersachsen signalisiert. Hinsichtlich des Verfahrens wurde darauf hingewiesen, dass ein von der Landesregierung erarbeiteter Gesetzentwurf im ordentlichenGesetzgebungsverfahren der richtige Weg gewesen wäre. Sodann hat der NLT eine Reihevon Anmerkungen zu Einzelvorschriften des Gesetzentwurfs gemacht, die allerdings dieGrundstruktur der Regelung nicht in Frage stellen.

Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung von Sonderzahlungen

Das Niedersächsische Finanzministerium hat nach Kabinettsbeschluss den Entwurf einesGesetzes „zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ einschließlich Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Durch das Gesetz wird ein neues Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz (NISZG) etabliert, mit dem die entsprechend der Tarifeinigung der Länderam 9. Dezember 2023 vereinbarten Sonderzahlungen auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter nebst Versorgungsempfängerinnen undVersorgungsempfänger übertragen werden sollen. Die Umsetzung der weiteren Elementeder Tarifeinigung, insbesondere die Erhöhung der tabellenmäßigen Besoldung, soll einemweiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

§ 2 Abs. 1 des NISZG regelt, dass die Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024in Höhe von 1.800 Euro gewährt wird. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes wird für die Kalendermonate Januar bis Oktober 2024 daneben eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von120 Euro gewährt, so dass sich insgesamt für das Jahr 2024 der steuerfreie Gesamtbetrag von 3.000 Euro ergibt.

Nachtragshaushalt 2024 – Mittel für Sofortmaßnahmen zum Hochwasser

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hatzu dem Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 mit Schreiben vom 24. Januar2024 Stellung genommen. Sie hat die Zielrichtung begrüßt, Finanzmittel für die Folgen desHochwassers bereitzustellen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, zeitnah zu einer Schadensermittlung zu kommen, damit die im Nachtrag vorgesehenen Mittel auf die einzelnen Zwecke entsprechend ihrer Notwendigkeit verteilt werdenkönnen.

Gleichzeitig wurde darum gebeten, ein Nachtragshaushaltsgesetz 2024 zeitnah zu verabschieden, damit die notwenigen Schritte zur Unterstützung der Betroffenen möglichst umgehend eingeleitet bzw. weiter verlässlich vollzogen werden können. Ergänzend zuSchriftlichen Anhörung wird die AG KSV am 31. Januar 2024 mündlich angehört werden.

Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs.19/3279). Wesentliche Inhalte des Artikelgesetzes sind nach Gesetzesbegründung (vgl.S. 15 ff.) folgende Themen:

  • Zwei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland,von denen neben Niedersachsen auch andere Bundesländer und in einem Fall auchder Bund betroffen sind,
  • Umsetzung des „Beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ nach § 81 a Aufenthaltsgesetzanalog zu § 14 a Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)im Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG) und im Niedersächsischen Ingenieurgesetz (NIngG),
  • Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Ziviltechnikergesellschaften in Österreich (Rs. C-209/18) und Modernisierung des Personengesellschaftsrechts auf Bundesebene zum 1. Januar 2024.,
  • Anhebung der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden in derBerufshaftpflicht der vorstehend genannten Gesellschaften.

Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Deutschland-Ticket

Die Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 22. Januar 2024 hat beschlossen, den Preisfür das Deutschland-Ticket vorerst nicht zu erhöhen, sondern möglichst für das Gesamtjahr 2024 bei 49 Euro pro Monat stabil zu halten. Voraussetzung ist, dass der Bund dieverbliebenen Restmittel aus 2023, die inzwischen auf rund eine Milliarde Euro geschätztwerden, ohne Kürzung vollständig auf 2024 überträgt. Darüber hinaus fordert die Verkehrsministerkonferenz, auch die gemeinsame Verrechnung mit den Ausgleichsmittelndes Jahres 2025 zu ermöglichen.

Um für weitere Entscheidungen zum Deutschland-Ticket eine tragfähige Grundlage zu haben, wollen sich die Verkehrsminister fortlaufend aktualisierte Daten, Berechnungen undPrognosen vorlegen lassen und bei einem sich abzeichnenden Defizit in 2024 sich zeitnahdamit befassen. Die Ausfinanzierung des Deutschland-Tickets ist damit weiterhin nachAuffassung der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages nicht gesichert undfür das Gesamtjahr 2024 bleiben Finanzierungsrisiken, die nicht auf die kommunale Ebeneverlagert werden dürfen. Die Länder sind deshalb weiterhin dringlich aufgefordert, durcheinen gesetzlichen Anwendungsbefehl in den ÖPNV-Gesetzen der Länder die weitere flächendeckende Anwendung sicherzustellen und die deutschlandweite Geltung des Ticketsund seine Finanzierung abzusichern.

Aus Sicht der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wird durchden Beschluss eine Entscheidung zur Verstetigung und dauerhaft auskömmlichen Finanzierung des Deutschland-Tickets weiter verschoben. Auch aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle ist nunmehr umso nachdrücklicher auch in Niedersachsen ein gesetzlicher Anwendungsbefehl durch das Land zu fordern, um die weiterhin bestehenden Finanzrisiken nicht(weiter) bei den kommunalen Aufgabenträgern zu verorten. Zudem braucht es eine Zusicherung des Landes Niedersachsen, die Ausfinanzierung des Deutschland-Tickets in 2024verlässlich sicherzustellen, gegebenenfalls durch zusätzliche Landesmittel.

Punktuation des Bundes zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat in Zusammenarbeit mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene nun die seit längerem angekündigte sogenannte Punktuation zur Situation der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) herausgegeben. Sie soll dabei helfen, denKinderschutz insbesondere bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger aus dem Ausland zu gewährleisten.

Die Punktuation gliedert sich in die vier Bereiche Fachkräftegebot, Betriebserlaubnis, Leistungsformen und Verfahren. Insgesamt gibt die Punktuation des BMFSFJ einen Rahmen,der für Niedersachsen in Folge bereits ergriffener Maßnahmen nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) keinen Mehrgewinn liefert. Inder Folge wird der NLT sich in den im Frühjahr anstehenden Gesprächen für eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung der aktuellen Herausforderungen in Niedersachsen einsetzen, die auch von der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in einemjüngst vorgelegten Positionspapier angemahnt wurde.

Ergebnis der Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2024

Am 18. Januar 2024 hat die Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2024 einschließlicheiner Beschlussfassung zum Entwurf des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes stattgefunden. Gegenüber der Formulierungshilfe zum Entwurf des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes wurde u.a. die Anpassung beim Bürgergeld (vollständige Streichung desRegelbedarfs für maximal zwei Monate bei willentlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme) auf nunmehr zwei Jahre befristet. Die Regelung soll dann evaluiert werden. Entfallen ist darüber hinaus die zunächst geplante Rückzahlung von Liquiditätshilfen des Bundes durch die Bundesagentur für Arbeit, die während der Corona-Pandemie zur Unterstützung geleistet wurden. Die so entfallenen 1,5 Milliarden Euro im Haushalt 2024 sollenstattdessen durch eine Entnahme aus der Rücklage des Bundes aufgebracht werden.

Im Ergebnis der Haushaltsberatungen wurde der Beitrag für das Bürgergeld auf 26,5 Milliarden Euro erhöht. Noch im Herbst war gleichwohl eine Erhöhung des Regierungsansatzes von 24,3 Milliarden Euro auf 27,7 Milliarden Euro geplant. Die jetzt vorgenommenenKürzungen werden mit „Verbesserungen beim Job-Turbo zur Arbeitsmarktintegration vonGeflüchteten“ begründet, die zu geringeren Ausgaben in Höhe von 500 Millionen Euro in2024 führen sollen. Durch die stärkeren Sanktionen für „Totalverweigerer“ werden zudemMinderausgaben in Höhe von 150 Millionen Euro beim Bund und 20 Millionen Euro beiden Kommunen erwartet.

Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung steigt um1,4 Milliarden Euro auf 11,1 Milliarden Euro. Die Mehrbedarfe sind laut Haushaltsausschuss insbesondere in der sich deutlich eintrübenden wirtschaftlichen Entwicklung undden steigenden Arbeitslosenzahlen unter Berücksichtigung der Eckwerte aus der Herbstprojektion der Bundesregierung vom Oktober 2023 begründet.

Ein deutliches Plus steht als Ergebnis der Haushaltsberatungen im Titel „Unterstützungdes flächendeckenden Breitbandausbaus“. 1,28 Milliarden Euro mehr als von der Regierung zunächst geplant (490,7 Millionen Euro) sollen zur Verfügung stehen.

SGB II – Eingliederungs- und Verwaltungsmittel im Jahr 2024

Das BMAS hat über die den Jobcentern im Jahr 2024 zustehenden Eingliederungs- undVerwaltungsmittel informiert. Danach bleibt der Mittelansatz auf dem Niveau des Vorjahres. Folgende Einzelheiten sind von Interesse:

  • Der Eingliederungstitel wird um 50 Millionen Euro (Wegfall Bürgergeldbonus) reduziert.
  • Der finanzielle Rahmen zur Nutzung von Ausgaberesten von bisher bis zu 600 Millionen Euro wird auf bis zu 1,35 Milliarden Euro erweitert, wobei die zusätzlichen Ausgabereste in Höhe von 750 Millionen Euro auf Grundlage der geltenden Eingliederungsmittelverordnung 2024 nach den Maßstäben der Mittelverteilung für Verwaltungskostenzugewiesen werden.

Die Zuweisung der Restbudgets für 2024 erfolgt voraussichtlich bis Ende Februar, wennder Bundeshaushalt verabschiedet worden ist.

Der Kooperationsausschuss Niedersachsen nach § 18b SGB II hat wiederholt auf die Unterfinanzierung des SGB II sowohl im Eingliederungs- als auch im Verwaltungskostenbereich angesichts stetig steigender Herausforderungen hingewiesen. Die vom Bund ausSparzwängen beschlossenen Strukturveränderungen bei der Verlagerung der Aufgabenund Finanzzuständigkeit im Bereich der beruflichen Rehabilitation und der Förderung beruflicher Weiterbildung deuten weitere, gravierenden Verwerfungen an.

Forderungen des Deutschen Landkreistages zur Europawahl 2024

Das Präsidium des Deutsches Landkreistages (DLT) hat mit Blick auf die am 9. Juni 2024bevorstehende Europawahl und die im Herbst 2024 beginnende Mandatsperiode derneuen EU-Kommission ein Positionspapier mit Forderungen zur Europawahl verabschiedet. In dem am 9. Januar 2024 beschlossenen Papier werden die kreiskommunalen Positionen in zehn unterschiedlichen Handlungsfeldern im Hinblick auf den bevorstehenden Europawahlkampf als auch gegenüber dem neu zusammengesetzten EU-Parlament sowieder neuen EU-Kommission dargestellt.

Neben der Beendigung der Überregulierung und einer europäischen Gesetzgebung unterEinbeziehung der Kommunen werden Forderungen zur Reform der europäischen Asylund Migrationspolitik, Vereinfachung des Beihilfe- und Vergaberechts, Anerkennung derBesonderheiten der kommunalen Sparkassen, passgenauen Förderung für Landkreise sowie zu praxistauglichen Vorgaben zum Klima- und Umweltschutz formuliert. Das Papierkann auf der DLT-Webseite www.landkreistag.de > Positionen heruntergeladen werden.

Kooperation mit Landkreisen in der Ukraine und Kroatien

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat in den vergangenen Monaten Gespräche mit Vertretern der Kommunalverbände aus der Ukraine und Kroatien geführt. Hinsichtlich der Ukraine wird eine stärkere Kooperation zwischen deutschen und ukrainischen Kommunen zurVorbereitung beziehungsweise Unterstützung des Wiederaufbaus angestrebt. Entsprechende Kooperationen werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) begrüßt und befördert. Künftig soll eine sogenannte „Partnerschaftsallianz“ zwischen deutschen und ukrainischen Kommunalverbänden begründetwerden. Auch die kroatischen Landkreise (sogenannte Gespanschaften) wünschen sicheine stärkere Zusammenarbeit mit Landkreisen in Deutschland. Dies betrifft insbesonderedie Bereiche Migration/Integration und Kreislaufwirtschaft.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastungder Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (ViertesBürokratieentlastungsgesetz – BEG IV) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist aus Sicht desDeutschen Landkreistages nur bedingt kommunalrelevant und erschöpft sich in Einzelregelungen, die dem Anspruch eines umfassenden Ansatzes zum Bürokratieabbau nicht gerecht werden. Der Schwerpunkt der Entlastungen entfällt auf folgende drei Maßnahmen:

  • Der Entwurf sieht Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und desUmsatzsteuergesetzes vor, die die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsund Steuerrecht einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzen.
  • Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.
  • Der digitale Wandel soll insbesondere durch den Verzicht oder die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht gefördert werden.
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Sofortmaßnahmen zum Hochwasser – Nachtragshaushaltsgesetz 2024

Die Niedersächsische Landesregierung will insgesamt 111 Millionen Euro an Landesmitteln für Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Hochwasserereignisse in Niedersachsen rundum den Jahreswechsel 2023/2024 zur Verfügung stellen. Dazu hat sie am 16. Januar2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2024 (Nachtragshaushaltsgesetz 2024) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/3277).Zur Beschleunigung des Verfahrens wurde eine sofortige Ausschussüberweisung beantragt.

Der Nachtragshaushalt sieht eine Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben um 111 Millionen Euro auf 42,55 Milliarden Euro vor. Die Mehrausgaben sollen durch eine Entnahmeaus der Konjunkturbereinigungsrücklage gegenfinanziert werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen durch die mit dem Nachtragshaushalt 2024 zur Verfügung gestellten Landesmittel Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem „Weihnachtshochwasser 2023“in Niedersachsen finanziert werden können, die insbesondere dazu dienen,

– Einsatzkosten von Katastrophenschutzbehörden nach dem Katastrophenschutzgesetzzu erstatten,
– den Hochwasser- und den Katastrophenschutz nach dem Hochwasser zu ertüchtigen,
– Finanzierungsbeiträge zur Beseitigung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur zuleisten und
– Billigkeitsleistungen an Privathaushalte und Unternehmen zu ermöglichen.

Auf NDR-Anfrage hat NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 17. Januar 2024 dasschnelle Handeln der Landesregierung als wichtiges Signal begrüßt. Ob die angekündigten Hilfen ausreichen, könne noch nicht gesagt werden, weil die Schadensermittlung gerade erst beginne.

Krankenhausreform I: Studie zur Vorhaltefinanzierung

In der Diskussion um eine Krankenhausreform wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Studie erarbeitet, die die Auswirkungen dergeplanten Vorhaltefinanzierung auf kleine Krankenhäuser simuliert. Unter anderem kommtsie zu der Erkenntnis, dass die Erlöse im Mittel konstant bleiben und keine generelle Verbesserung der Krankenhausfinanzierung erwartet werden kann, insbesondere nicht fürKrankenhäuser in ländlichen Räumen.

Die Vorhaltefinanzierung soll den für die Versorgung notwendigen kleinen Krankenhäusern in ländlichen Regionen helfen, indem ein Teil der Erlöse für die Vorhaltung der Leistungen garantiert wird, sodass der wirtschaftliche Druck gemindert und das Bestehen garantiert wird. Die Studie zeigt jedoch, dass die Vorhaltefinanzierung allein nicht ausreicht,um das wirtschaftliche Überleben eines Krankenhauses zu garantieren. Die derzeitigeAusgestaltung führt aber dazu, dass auch Maximalversorger und Unikliniken solche Mittelfür die Vorhaltung bekommen. Auch diese könnten ohne solche Mittel nicht überleben.Das aber ist eine Umsetzung der Vorhaltefinanzierung, die das Prinzip umdreht.

Die Studie zeigt, dass die Vorhaltefinanzierung Erlösschwankungen abfedert, aber in manchen Fällen auch zu einer zeitlichen Ausweitung der Erlösschwankungen führen kann. DieErgebnisse legen nahe, dass die neue Art der Finanzierung kleinen Krankenhäusern hinsichtlich des wirtschaftlichen Überlebens nicht hilft. Die Autoren betonen, dass weitere Untersuchungen notwendig sind, um die Auswirkungen der Vorhaltefinanzierung auf dieKrankenhausfinanzierung zu verstehen.

Krankenhausreform II: Gespräch der mit Bundesminister Lauterbach

Zu der geplanten Krankenhausreform hat am 16. Januar 2024 ein Gespräch der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach stattgefunden. Das Ergebnis war nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages(DLT) ernüchternd. Der Bundesgesundheitsminister pocht darauf, dass die Länder ihreBlockadehaltung zum Krankenhaustransparenzgesetz aufgeben, bevor der Entwurf desKrankenhausfinanzierungsgesetzes den Ländern zur weiteren Prüfung und Stellungnahmeübersandt wird.

Anders als es eine diesbezügliche Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums(BMG) suggeriert, handelt es sich bei den mit dem Transparenzgesetz verbundenen kurzfristigen Liquiditätsmitteln nicht um zusätzliche Mittel, sondern lediglich um Auszahlungen  bestimmter Vergütungsanteile, z.B. für das Pflegepersonal sowie Energiehilfen, die vorgezogen werden. Der DLT hat an Bund und Länder appelliert, dringend Lösungen zu finden,um zu verhindern, dass sich die Situation im Jahr 2024 weiter zuspitzt. Jedes weitere Zögern der Politik bei der Unterstützung der Kliniken steigere die Gefahr weiterer Insolvenzen von Krankenhäusern.

Reform der Notfallversorgung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat ein Eckpunktepapier zur Reform der Notfallversorgung veröffentlicht. Enthalten sind Maßnahmen, die zu einer Verbesserung derAkut- und Notfallversorgung führen sollen. Unter anderem zählen die Stärkung der bundesweit einheitlichen Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Einrichtungintegrierter Notfallzentren sowie eine Reform des Rettungsdienstes zu den vorgeschlagenen Schritten.

Damit Ressourcen optimal genutzt werden können, wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung im Notdienst wenn möglich auf kurzfristig notwendige medizinische Maßnahmenbeschränkt und der Weg in die ambulante Regelversorgung bevorzugt werden sollte. AlsMaßnahmen zur Verbesserung der Notfallversorgung werden die Stärkung der Terminservicestellen und ihre Vernetzung mit den Rettungsleitstellen, die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags für die bundesweit einheitliche notdienstliche Akutversorgung derKassenärztlichen Vereinigungen sowie die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren(INZ) und integrierten Kindernotfallzentren (KINZ) als sektorenübergreifende Behandlungsstrukturen vorgeschlagen.

Von besonderer kommunaler Relevanz ist eine vorgesehene Reform des Rettungsdienstes. Hierbei soll dieser u.a. als eigenständiger Leistungsbereich in das SGB V aufgenommen werden. Auch eine stärkere Vernetzung des Rettungsdienstes mit anderen Akteurender Notfall- und Akutversorgung zählt zu diesen Maßnahmen. Die konkreten Vorschlägesind hierbei z.T. noch relativ unkonkret („Stärkung der Vergütungstransparenz“), andererseits bergen sie erheblich Sprengstoff („Festlegung eines Prozesses zur Entwicklung vonbundesweiten (Rahmen-)Vorgaben für die Leistungserbringung der Rettungsdienste unterEinbeziehung aller Akteure und der Länder“).

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht entsprechende Reformvorschläge desBundes, soweit sie in die Länderkompetenz für den Rettungsdienst eingreifen, grundsätzlich kritisch. In diesem Sinne werden wir auch diesen Vorstoß des Bundes kommentieren.

Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Der Bundesgesundheitsminister hat am 9. Januar 2024 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung vorgestellt. In diesem geht es um Reformen,welche die ambulante ärztliche Versorgung stärken und übermäßige Bürokratie abbauensollen. Alle enthaltenen Maßnahmen sollen im Jahr 2024 auf den Weg gebracht werden.Im Fokus der Maßnahmen zur Reform der hausärztlichen Honorierung stehen die Entbudgetierung aller Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, die Einführungeiner jahresbezogenen Versorgungspauschale für chronisch kranke Erwachsene, einehausärztliche Vorhaltepauschale sowie eine einmal jährlich abrechenbare Vergütung fürqualifizierte Hitzeschutzberatungen durch Hausärzte.

Um die Entbürokratisierung voranzutreiben, sind sechs konkrete Maßnahmen geplant.Dazu gehört unter anderem die Einführung einer wirksamen Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, um den bürokratischen Aufwand in angemessenem Verhältnis zumPrüfzweck zu halten. Zusätzlich sollen das zweistufige Antragsverfahren in der Kurzzeittherapie und die Präqualifizierungspflicht für Vertragsärzte abgeschafft werden. WeitereDigitalisierungsmaßnahmen, wie die Ausstellung von elektronischen Rezepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie die Möglichkeit von Homeoffice für Ärzte, sollendie ambulante ärztliche Versorgung zukünftig effizienter gestalten.

Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Ein Zwischenbericht zum Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beschreibtdie bisherigen Fortschritte bei der Umsetzung wichtiger Maßnahmen seit der Unterzeichnung. Bund und Länder haben den Pakt am 29. September 2020 geschlossen, der Zwischenbericht deckt die Jahre 2020 bis 2022 ab und wurde am 12. Dezember 2023 veröffentlicht. Der Pakt soll den ÖGD in die Lage zu versetzen, seine umfassenden bevölkerungsmedizinischen Aufgaben in Zukunft effektiver zu erfüllen. In den Blick genommenwerden die Bereiche Personalaufbau, Digitalisierung, Steigerung der Attraktivität, Stärkungder Flug- und Seehäfen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften sowie denAufbau zukunftsfähiger Strukturen. Der Bund stellt in den Jahren 2021 bis 2026 insgesamtvier Milliarden Euro für die Umsetzung des Paktes zur Verfügung.

Die geplanten Personalaufwuchsziele wurden für die Jahre 2021 sowie 2022 erreicht undteilweise übertroffen. Auch mit Hinblick auf den Bereich der Digitalisierung konnten Maßnahmen, wie beispielsweise die Implementierung eines digitalen Reifegradmodells oderdie Kollaborationsplattform Agora, umgesetzt werden. Außerdem sind seit September 2022 alle Krankenhäuser dazu verpflichtet, Hospitalisierungen sowie täglich die Angabenzur Kapazitätsauslastung elektronisch an Einrichtungen des ÖGD zu übermitteln.

Eine nachhaltige Sicherung der Erfolge beim Personalaufbau durch eine Verstetigung derFinanzierung für die geschaffenen Stellen leisten nach Einschätzung der Geschäftsstelledes Niedersächsischen Landkreistages (NLT) derzeit weder der Bund noch das Land Niedersachsen. So hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bereits im März2023 eine Verlängerung der Bundesbeteiligung über das Jahr 2026 hinaus nicht empfohlen. Gegenüber dem Land Niedersachsen hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) die Problematik der ungeklärten Mittelverstetigung wiederholt adressiert. Allerdings hat sich das Land entgegen seiner im Koalitionsvertrag bekundeten Absicht, die Finanzierung des Personalaufwuchses zu verstetigen,bislang nicht zur weiteren Ausgestaltung der finanziellen Rahmenbedingungen über dasJahr 2026 hinaus geäußert.

Bei der Digitalisierung beteiligt sich das Land Niedersachsen mit 14 Landesmaßnahmen,darunter u.a. Dashboard-, Cloud-, Datenplattform- und Chatbot-Projekte. Für die Kommunen wurden im ersten Förderaufruf über 40 Maßnahmen bewilligt. Mit dem zweiten unddem anstehenden dritten Förderaufruf ist davon auszugehen, dass alle niedersächsischenGesundheitsämter Maßnahmen aus den Digitalisierungsmitteln umsetzen werden.

Finanzielle Belastung von Heimbewohnern in der Pflege

Die durchschnittliche finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen, die im Pflegeheim leben, ist im Jahr 2023 laut einer aktuellen Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts derAOK (WIdO) erneut gestiegen. Im Vergleich zu 2022 gab es bei den pflegebedingten Zuzahlungen einen Anstieg von 19,2 Prozent. Trotz der Einführung der nach Wohndauer gestaffelten Leistungszuschläge der Pflegekassen zur Begrenzung des Eigenanteils an denpflegebedingten Aufwendungen liegt die durchschnittliche Gesamtbelastung der Bewohnerinfolge der steigenden Preise inzwischen wieder auf dem Niveau des Jahres 2021, alsovor der Einführung der Zuschläge. Zuzahlen mussten die Bewohner durchschnittlich874 Euro für die Pflege sowie 909 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 484 Euro fürInvestitionskosten. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Gesamtbelastung der Pflegebedürftigen von 2.267 Euro pro Monat.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat wiederholt auf die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und die Ausgabensteigerungen in der Hilfe zur Pflege aufmerksam gemacht.Die 2022 eingeführten Leistungszuschläge der Pflegekassen und die Verbesserungendurch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) waren Schritte in die richtige Richtung, um die Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu begrenzen, aber bei Weitem nicht ausreichend. Nach einer Entlastung der Hilfe zur Pflege im Jahr 2022 ist für dienoch ausstehende Statistik für das Jahr 2023 wieder ein Anstieg zu erwarten. Dies zeigtdie Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK deutlich auf.

Gesetz für die Wärmeplanung

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckendenWärmeplanung in Deutschland geschaffen.

Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis 30.Juni 2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern bzw. bis 30. Juni 2028 fürGemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden. DieLänder können diese Verpflichtung auf die Gemeinden oder eine andere planungsverantwortliche Stelle übertragen. Die Pflicht zur Wärmeplanung ist in einigen Ländern bereitsGegenstand landesgesetzlicher Regelungen. Bereits bestehende Wärmepläne werdendurch das Bundesgesetz anerkannt und müssen erst im Rahmen der Fortschreibung diebundesrechtlichen Regelungen erfüllen. Neben der Wärmeplanungspflicht legt das Gesetzdas Ziel fest, bis zum Jahr 2030 im bundesweiten Mittel die Hälfte der leitungsgebundenenWärme klimaneutral zu erzeugen. Hiermit korrespondiert die Vorgabe, jedes Wärmenetzbis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mitWärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen.

Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, diedie bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Artikelgesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu einemGesetzentwurf zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse gegenüber dem Niedersächsischen Landtag schriftlich Stellung genommen. Der Fokus liegt auf zwei Punkten: Erstensder Verschiebung der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses aufdas Jahr 2022 für Kommunen, die von den gesetzlichen Erleichterungen bei der Jahresabschlussprüfung Gebrauch machen; zweitens den Prüfungsumfang beim „Wiedereintritt“ indie normale Prüfung im Hinblick auf § 156 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG.

SGB II – Wichtiges Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat ein wichtiges Urteil in einem niedersächsischen Musterverfahren des Landkreises Wittmund gefällt. Demnach konnte dasin der Widerspruchssachbearbeitung in kommunalen Jobcentern für das SGB II tätige Personal auch in den Jahren bis 2018 nach der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) spitz mit dem Bund abgerechnet werden. Damit wird die kommunaleRechtsauffassung erneut vollumfänglich bestätigt. Da das Gericht die Revision zugelassenhat, wird sich voraussichtlich das Bundessozialgericht (BSG) abschließend mit der Fragebefassen.

Das LSG stellt in seinem Urteil mit großer Deutlichkeit fest, dass die dem Landkreis entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in die Finanzierungslast desBundes nach § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II fallen, da es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten handele. Der Landkreissei insofern auch befugt gewesen, die ihm entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe spitz abzurechnen.

Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende, divergierende Rechtsauffassung geht zurückbis in das Jahr 2010. Nach dem Inkrafttreten der KoA-VV im Jahr 2008 vertrat die StadtErlangen weiterhin die Auffassung, dass eine ganze Reihe von Bestandteilen der Personalaufwendungen in tatsächlicher Höhe und nicht pauschal abzurechnen seien. Es ist derengen und geschlossenen Abstimmung und dem konsequenten, gemeinsamen Vorgehender Landkreise mit Kommunalen Jobcentern in Niedersachsen zu verdanken, dass sichihre Rechtsauffassung in einem ersten Schritt erneut durchgesetzt und dabei weitreichende Folgewirkungen erzeugt hat. Insbesondere zum Zeitpunkt der Musterprozessführung und dessen Vorbereitung hat sich auch die sehr enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Deutschen Landkreistag (DLT) erneut bewährt.

Anhebung der Freibeträge im BAföG

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat den Referentenentwurf eines 29. BAföG-Änderungsgesetzes vorgelegt. Damit sollen die Freibeträge im BAföG umfünf Prozent angehoben und weitere Verbesserungen bei der Förderung vorgenommenwerden, z.B. die Einführung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 1.000 Euro zu Beginn des Studiums für Auszubildende im vorherigen Bezug von Sozialleistungen.

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungbergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden(BGBl. 2024 I Nr. 2). Mit der Änderung werden ausdrückliche Vorgaben für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff und Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff in dieUVP-V Bergbau aufgenommen. Damit gelten für die Einspeicherung von Wasserstoff künftig die gleichen Vorgaben wie für die Einspeicherung von Erdgas. Die Verordnung ist am10. Januar 2024 in Kraft getreten.

Regelung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.Mit der Verordnung werden bis zum 30. Juni 2024 sowohl das vollständige Anwendungsverbot als auch die zum 1. Januar 2024 wirksam gewordene Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat ausgesetzt. Die Verordnung ist bis zum30. Juni 2024 befristet. Bis dahin will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine dauerhafte Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufden Weg bringen. In diesem Rahmen plant das BMEL weitere Anwendungsbeschränkungen, insbesondere mit Blick auf die Anwendung durch nicht professionelle Nutzer in Kleinund Hausgärten.

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Asylzahlen 2023: Anstieg bei den Erstanträgen um 51,1 Prozent

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Jahr 2023 329.120 Asylerstanträge entgegengenommen. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung um51,1 Prozent. Die Zugangszahlen übertrafen dabei in nahezu allen Monaten des Jahresdiejenigen des Vorjahres deutlich; lediglich im Dezember 2023, in dem 23.025 Erstanträgegestellt wurden, wurde das Vorjahresniveau unterschritten. Hauptherkunftsland war auchin 2023 Syrien (102.930 Erstanträge, +45 Prozent). Auffällig ist die Steigerung der Zahlder Anträge aus der Türkei (61.181 Erstanträge, + 155,6 Prozent). Afghanistan belegt mit51.275 Erstanträgen (+41 Prozent) den dritten Rang unter den Herkunftsländern.

Im Vergleich zum Vorjahr rückläufig ist die Zahl der Folgeanträge. Insgesamt wurden beimBAMF für das Jahr 2023 351.915 Asylanträge gestellt. Das ist ein Plus von 44,1 Prozentgegenüber dem Vorjahr.

Entschieden hat das BAMF im Berichtsjahr über 261.601 Anträge. Die Gesamtschutzquote lag bei 51,7 Prozent. 16,3 Prozent der Antragsteller erhielten die Rechtsstellung eines Flüchtlings; in 27,3 Prozent der Fälle wurde subsidiärer Schutz gewährt. Für die beiden Hauptherkunftsländer Syrien und Afghanistan liegt die Schutzquote mit 88,2 bzw.76,5 Prozent deutlich höher. Anträge von Menschen aus der Türkei hatten dagegen in derRegel keinen Erfolg; hier liegt die Schutzquote bei lediglich 13 Prozent.

Deutschland hat 2023 74.622 Übernahmeersuche an andere Mitgliedstaaten nach demDublin-Abkommen gestellt. In 55.728 Fällen wurde dem Gesuch zugestimmt. Tatsächlichüberstellt wurden allerdings nur 5.053 Personen. Im selben Zeitraum wurden 15.568 Übernahmeersuche an Deutschland gestellt, denen in 9.954 Fällen zugestimmt wurde. Tatsächlich überstellt wurden 4.275 Personen.

313. Sitzung des DLT-Präsidiums im Landkreis Diepholz

Auf Einladung von NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop fand die 313. Sitzung desPräsidiums des Deutschen Landkreistages (DLT) am 9./10. Januar 2024 in BruchhausenVilsen, Landkreis Diepholz, statt. Die Ergebnisse wurden im Anschluss teils per Pressemitteilung veröffentlicht.

Das Präsidium warnte vor einem wirtschaftlichen Flächenbrand bei den Krankenhäusern.DLT-Präsident Reinhard Sager sagte: „Die finanzielle Lage der Krankenhäuser ist prekär.Bund und Länder müssen daher dringend Lösungen finden, um zu verhindern, dass sichdie Situation im Jahr 2024 weiter zuspitzt. Jedes weitere Zögern der Politik bei der Unterstützung der Kliniken verschlimmert die Situation angesichts der Kostenentwicklung imJahr 2024 noch weiter. Die Schließung von Standorten aufgrund von drohenden Insolvenzen darf nicht hingenommen werden.“ Im Übrigen würden die Landkreise die Forderungenprivater und freigemeinnütziger Krankenhäuser ablehnen, kommunale Mittel zur Stützungvon deren aufgelaufenen Defiziten bereit zu stellen. „Das ist keine kommunale Aufgabeund würde nicht weniger als eine Gewinngarantie aus Steuergeld bedeuten.“ Der Deutsche Landkreistag werde diese Fragen bei einem Treffen mit dem Bundesgesundheitsminister am kommenden Montag sehr deutlich ansprechen.

Das DLT-Präsidium forderte ferner eine stärkere Priorisierung bei den Staatsausgaben.Präsident Reinhard Sager: „Das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts hat demBund vor Augen geführt, dass er mehr darauf achten muss, wofür Steuermittel ausgegeben werden. Vor diesem Hintergrund sollte der Bund einem klaren Kompass folgen, anstatt kostenintensive Verabredungen des Koalitionsvertrages umzusetzen, die man nachheutigem Kenntnisstand nicht mehr oder anders angehen würde.“ Er benannte als Beispieldie Schaffung einer eigenständigen Kindergrundsicherung, die einer kritischen Prüfung unterzogen werden müsse.

Das Präsidium hat sich auch mit der Schwerfälligkeit von Planungsprozessen und den damit verbundenen bürokratischen Vorgaben beschäftigt. Präsident Reinhard Sager sagte:„Wir müssen beim Abbau bürokratischer Hemmnisse und von Aufgabenstandards wesentliche Schritte vorankommen. Wir können es uns schon allein wegen des Personalmangelsnicht erlauben, immer aufwändigere Anforderungen festzulegen. Jede Gesetzesnovellemacht die behördlichen Abläufe komplizierter, die Digitalisierung kommt zu langsam voran,immer mehr Stellen in der Verwaltung bleiben unbesetzt.“ Das betreffe nicht nur den weitausgebauten und komplexen Sozialstaat, sondern vor allem Planungsprozesse im Baubereich. „Wir leisten uns zu viel Bürokratie.“ Das politische Mantra des Bürokratieabbausmüsse endlich so konkret werden, dass vor Ort eine Entlastung spürbar werde.

EU: Einigung bei Reform der Schuldenregeln

Die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine Position zur Reform derVorgaben zur wirtschaftspolitischen Steuerung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes geeinigt. Das Europäische Parlament hatte sich bereits am 11. Dezember 2023 zu den Vorschlägen der Kommission positioniert. Die Obergrenzen beim Defizit (drei Prozent) bzw.beim Schuldenstand (60 Prozent) bleiben erhalten. Die Kommission soll weiterhin ermächtigt werden, bei Überschreitung der Werte mitgliedstaatsspezifische „technische Kurse“vorzulegen. Diese können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen (z.B. weitreichende Reformen o.ä.) verlängert werden. Auf Drängen der Bundesregierung wurden als zusätzlicheSchutzmaßnahmen konkrete Zielwerte für den Abbau von Schulden eingefügt. Im Januarsollen die interinstitutionellen Verhandlungen beginnen.

Der Deutsche Landkreistag bewertet die Einigung grundsätzlich positiv, da das bestehende System sich als wenig praxistauglich erwiesen hat. Gleichzeitig muss festgestelltwerden, dass der Rat eine Reihe von Ausnahmen vorgeschlagen hat, die Wirksamkeit unddie Transparenz des künftigen Systems fraglich erscheinen lassen. Auch dürften die Anpassungen, die der Rat insbesondere auf Drängen des Bundesministeriums der Finanzenvorschlägt, sicherlich in der Praxis nicht so weitreichende Folgen haben, wie es der Finanzminister in den letzten Tagen dargestellt hat. Im Ergebnis dürfte die Laufzeit der„technischen Kurse“ in den meisten Fällen verlängert werden, sodass fast alle stark verschuldeten Mitgliedstaaten sieben Jahre Zeit gewährt wird, um die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Zukunft der EU-Regionalpolitik

Der Rat der EU hat in den vergangenen Wochen Schlussfolgerungen zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2027 und der langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete angenommen. Darin wird klargestellt, dass die Kohäsionspolitik ausschließlich die primärrechtlichverankerten Ziele verfolgen sollte. Sie sei nicht als Krisenreaktionsinstrument geeignet.Die Fördermittel sollen auch künftig allen Regionen zugutekommen. Die Förderpolitik sollstärker auf örtliche Gegebenheiten ausgerichtet werden, was eine größere Flexibilität beider thematischen Konzentration erforderlich mache. Der Verwaltungsaufwand für Antragstellende und Verwaltungsbehörden soll reduziert werden.

In den Ratsschlussfolgerungen zur langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete begrüßen die Mitgliedstaaten die Initiative der Kommission. Die Rolle kleiner und mittelgroßerStädte als Ankerpunkte im ländlichen Raum wird explizit anerkannt. Die Kohäsionspolitik soll zur Förderung ländlicher Gebiete beitragen. Die Vision für die ländlichen Räume soll inZukunft zu einer Strategie für die ländlichen Gebiete weiterentwickelt werden.

Die frühzeitige Positionierung der EU-Institutionen ist nach Einschätzung des DeutschenLandkreistages (DLT) explizit zu begrüßen. Trotz des sehr frühen Zeitpunkts und der daraus resultierenden abstrakten Formulierungen lassen die verschiedenen Stellungnahmenbereits erste Tendenzen erkennen. Insgesamt wird deutlich, dass es dem DLT gelungenist, seine Forderungen erfolgreich gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss der Regionen (AdR) und der Bundesregierung einzubringen. Das zeigt sich zumeinen daran, dass alle Stellungnahmen fordern, dass die Förderung auch künftig für alleRegionen erhalten bleiben soll.

Zum anderen wird Zentralisierungstendenzen, eine deutliche Absage erteilt. Darüber hinaus sprechen sich die Mitgliedstaaten für mehr Flexibilität im Rahmen der thematischenKonzentration und stärkere ortsbezogene Ansätze aus. Dies wurde kürzlich im Rahmeneines Treffens der Generaldirektoren deutlich gemacht, an der neben dem DLT-Europabüro auch Vertreterinnen und Vertreter von Kommission und Ratspräsidentschaft sowie denzuständigen Ministerien auf mitgliedstaatlicher Ebene teilgenommen haben. Alle Stellungnahmen sehen darüber hinaus eine Stärkung der Förderung für ländliche Gebiete vor.

Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub aus Anlass der Hochwassersituation

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat in einem Erlass an dieobersten Landesbehörden Hinweise zur Gewährung von Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub in der aktuellen Hochwassersituation gegeben. Landesbedienstete, für die die gesetzlichen Freistellungsregelungen im Katastrophen- oder Brandschutzgesetz nicht gelten, sollen unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichenBereich beurlaubt oder von der Arbeitsleistung befreit werden, wenn vor Ort für die freiwillige Mitarbeit bei der Hochwasserbekämpfung ein Bedarf festgestellt wird.

Für die Sicherung des eigenen, unmittelbar vom Hochwasser bedrohten Eigentums wirddie Befristung des Sonderurlaubs von drei auf fünf Tage erhöht. Ferner erfolgen Regelungen für den Fall, dass durch die Hochwassersituation in der Dienststelle kein Dienstbetriebmöglich ist. Das Innenministerium hat den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht desLandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsempfohlen, entsprechend zu verfahren.

Herausforderungen im Bereich frühkindliche Bildung und Schule

Aus der Mitte der Landkreise, der Region Hannover sowie der Städte und Gemeinden haben im Bereich der Kindertagesbetreuung wie für den Aufgabenbereich als kommunaleSchulträger die Problemanzeigen deutlich zugenommen. Auch wenn in der Vergangenheitvom Niedersächsischen Kultusministerium (MK) vereinzelt Anpassungsbedarf anerkanntund einer Lösung zugeführt worden ist, sind weiterhin zahlreiche Probleme ungelöst.

Die Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Frühkindlichen Bildung haben sichu.a. durch den besonders dramatischen Fachkräftemangel in den pädagogischen Berufenmassiv verschlechtert. Darüber hinaus sind die kommunalen Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung inzwischen auf mehr als zwei Milliarden Euro jährlich gestiegen. Imschulischen Bereich muss ein Ganztagsbetreuungsanspruch in der Grundschule umgesetzt werden, der ebenfalls personal- und kostenintensiv sein wird. Weiterhin bedarf esdringend eines klaren Bekenntnisses des Landes über seine Zuständigkeit in der Digitalisierung der Schulen.

Angesichts der vielen offenen Fragestellungen aus dem Kultusbereich ist die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) an Kultusministerin Julia WillieHamburg herangetreten. In einem Spitzengespräch am 22. November 2023 hat zu denverschiedenen Themen ein erster, dem Umfang geschuldet nur ansatzweiser Austauschstattgefunden. Es wurde vereinbart, im nächsten Schritt die differenzierten Handlungsbedarfe zu identifizieren und zu priorisieren und dann in einer gemeinsamen Arbeitsgruppesukzessive aufzugreifen. Ein entsprechendes Schreiben ist der Ministerin Mitte Dezember2023 übermittelt worden.

Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 des Bundes

Zur Umsetzung der Verabredungen der Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN und FDP hat das Bundesministerium der Finanzen eine Formulierungshilfe füreinen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf einesZweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 gefertigt. Gegenstand der vorliegendenFormulierungshilfe sind erforderliche gesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung des Maßnahmenpaketes der „Vereinbarung zum Haushalt 2024: Ein Paket für zukunftsfeste Finanzen, soziale Sicherheit und Zukunftsinvestitionen“ vom 19. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der darauf aufbauenden Verständigung vom 4. Januar 2024 zwischen demBundeskanzler, dem Vizekanzler und dem Bundesfinanzminister.

Enthalten sind u.a. eine Veränderung der Einnahmeverwendung aus den Offshore-Ausschreibungen 2023, das schrittweise Auslaufen der Begünstigung von Dieselkraftstoff fürBetriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Einführung der Möglichkeit zum vollständigenLeistungsentzug des Bürgergeld-Regelbedarfs bei willentlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme, der Entfall des Bürgergeldbonus sowie weitere Maßnahmen.

Die Kürzung der Regionalisierungsmittel um 350 Millionen Euro ist in der Formulierungshilfe noch nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass sie Teil des Nachtragshaushalts2024 sein wird.

Mit der Formulierungshilfe wird zudem unterrichtet, dass im Rahmen der nächsten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes die finanzielle Unterstützung der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen in der Implementierungsphase im Zeitraum von 2024 bis 2028 derLänder in Höhe von 500 Millionen Euro umgesetzt werden soll.

Eckpunktepapier für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Eckpunktepapier zur Apothekenhonorarund Apothekenstrukturreform erarbeitet. Es zielt darauf ab, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu sichern. Maßnahmen sind u.a. die Erhöhung der Vergütung für Nachtund Wochenenddienste, der Wegfall des erhöhten Apothekenabschlags ab Februar 2025,sowie eine stufenweise Anpassung des prozentualen Anteils der Apothekenvergütung. DieEinführung der Telepharmazie und die verstärkte Einbindung von Apotheken in die Prävention von Krankheiten sollen weitere Schwerpunkte darstellen. Zur Flexibilisierung undEntbürokratisierung werden flexible Öffnungszeiten, einfache Gründung von Zweigapotheken und die Möglichkeit der Neugründung für approbierte Apotheker aus dem Ausland vorgeschlagen.

Neuregelung der ärztlichen Ausbildung

Es ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Verordnungzur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung mit Stand vom 4. Dezember 2023 bekannt geworden. Er sieht Anpassungen in der ärztlichen Ausbildung vor, die durch aktuelle Forschungserkenntnisse, Veränderungen in der Versorgungsstruktur, demografische Entwicklungen und neue digitale Möglichkeiten begründet werden. Das Ziel der Reform ist es, dieTrennung zwischen vorklinischem und klinischem Abschnitt aufzuheben und somit einegrundlegende Umstrukturierung des Medizinstudiums zu bewirken. Ferner ist vorgesehen,den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Medizinstudium verstärkt zu berücksichtigen.

5. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften(5. VwVfÄndG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden Regelungen, die aus Anlass der COVID-19-Pandemie durch das Planungssicherstellungsgesetz eingeführt wurden, in dasVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes überführt und damit verstetigt. Fernerwerden weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für schriftformbedürftige Erklärungen gegenüber und von Behörden geschaffen. Es ist davon auszugehen,dass die Länder die für das VwVfG des Bundes vorgeschlagenen Regelungen übernehmen werden. Um eine solche Übernahme zu ermöglichen, ohne dass Regelungslückenentstehen, ist die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes verlängert worden.

Strategie der Bundesregierung gegen Einsamkeit

Das Bundeskabinett hat die vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen undJugend (BMFSFJ) vorbereitete „Strategie gegen Einsamkeit“ beschlossen. Ziel ist es, Einsamkeit zu überwinden und gesamtstrategisch dagegen vorzugehen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wurde bei der Erarbeitung gehört und hat deutlich gemacht, dass es in denLandkreisen vielfältige Angebote, niedrigschwellige Begegnungsmöglichkeiten und konkrete Unterstützungsmaßnahmen gibt, die nach den jeweiligen Gegebenheiten und Bedarfen vor Ort unterschiedlich und in großer Sachnähe umgesetzt werden.

Als Ziele der Strategie werden vom BMFSSJ folgende fünf Punkte ausgeführt:

1. Die Öffentlichkeit wird sensibilisiert und das Thema Einsamkeit wird besprechbar gemacht.
2. Das Wissen um die Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit im professionellenKontext und im Engagement wird gestärkt.
3. Die Arbeit von Praktikerinnen und Praktikern in der Sozialen Arbeit und im Engagement zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit wird gestärkt.
4. Einsamkeit wird als gesamtgesellschaftliche Herausforderung verstanden und die Vorbeugung sowie Linderung von Einsamkeit sektoren- und bereichsübergreifend fokussiert.
5. Menschen mit Einsamkeitserfahrungen erhalten niedrigschwellige und barrierefreie Zugänge zu bedürfnisorientierten Angeboten.

Eckpunktepapier für eine Abfallende-Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat dem Deutschen Landkreistag ein Eckpunktepapier für eine geplante Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (Abfallende-Verordnung) übersandt. Es knüpft an die am 1. August 2023 in Kraft getretene Ersatzbaustoffverordnung an, in der Anforderungen an die Herstellung und den Einbau verschiedener mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) gestellt werden. Allerdings gelten aktuellweiterhin die Regelungen zum Abfallende des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Durch eineAbfallende-Verordnung soll das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Materialklassengeregelt werden, so dass qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe den Produktstatus erlangen können.

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung-Abfall

Die Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebietender Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung-Abfall) dient der Anpassung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) andie bisherigen Zuständigkeiten des Landes im abfallrechtlichen Vollzug. Diese sind in Niedersachsen zwischen den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern (GAÄ) und den unterenAbfallbehörden (Landkreise, kreisfreien Städte und die in § 41 Abs. 2 Satz 1 NAbfG aufgeführten selbständigen Städte) aufgeteilt.

Die ErsatzbaustoffV regelt u.a. im Wesentlichen die im Sinne des § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen (z.B. vonRecycling-Baustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugungund Aschen aus thermischen Prozessen). Zum ersten Mal werden bundeseinheitliche undrechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt. Die Einhaltung dieser Anforderungen an die Herstellung (Güteüberwachung), an das Inverkehrbringen sowie an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sind durch die zuständigen Behörden zu überwachen.

Entsprechend dieser Aufgabenverteilung im abfallrechtlichen Vollzug sollen die Aufgabender Überwachung und Durchführung weiterer Maßnahmen aus der ErsatzbaustoffV denGAÄ zugewiesen werden, soweit dies Betriebe betrifft, die die GAÄ bereits überwachen.Die Regelzuständigkeit des § 42 Abs. 1 NAbfG ist davon nicht berührt und verbleibt aufgrund der Ortsnähe weiterhin bei den unteren Abfallbehörden.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz

Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden(BGBl. 2023 I Nr. 393) und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Das Gesetz gibt die Rahmenbedingungen für die Erarbeitung von Klimaanpassungsstrategien und -konzepten vor. Die Bundesregierung wird gemäß § 3 KAnG verpflichtet, bis Ende September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen, regelmäßig fortzuschreiben und fortlaufend umzusetzen.

Gemäß § 4 KAnG soll die Bundesregierung mindestens alle acht Jahre eine Klimarisikoanalyse erstellen, die auch den Ländern und Kommunen zur Verfügung steht. Außerdemsoll die Zielerreichung regelmäßig gemonitort werden, § 5 KAnG. § 8 KAnG enthält zudemein Berücksichtigungsgebot für die Träger öffentlicher Aufgaben für das Ziel der Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen.

Die Länder werden gemäß § 10 KAnG beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. Sie können zudem eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen, § 9 Abs. 1 KAnG. Darüber hinaus sollen sie öffentliche Stellen bestimmen,die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise Klimaanpassungskonzepte erstellen (§ 12Abs. 1 KAnG). § 13 KAnG stellt klar, dass subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungbergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden(BGBl. 2024 I Nr. 2). Mit der Änderung werden ausdrückliche Vorgaben für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff und Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff in dieUVP-V Bergbau aufgenommen. Damit gelten für die Einspeicherung von Wasserstoff künftig die gleichen Vorgaben wie für die Einspeicherung von Erdgas. Die Verordnung ist am10. Januar 2024 in Kraft getreten.

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Hochwasser: Dezentrales Krisenmanagement hat sich bewährt

„Die Strukturen des kommunalen Krisenmanagements und die Zusammenarbeit zwischenGemeinden, Landkreisen und dem Land hat sich in der aktuellen Hochwassersituation inNiedersachsen in hervorragender Weise bewährt“ stellte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, in einer ersten Zwischenbewertung der aktuellen Hochwasserbekämpfung am heutigen 5. Januar 2024 fest. Gleichzeitig dankteAmbrosy den zahlreichen ehrenamtlichen Kräften. „Ohne den ungeheuren Einsatz in derNachbarschaftshilfe und im Ehrenamt wäre auch diese Krise nicht zu bewältigen.“

„Die Lage ist in Niedersachsen weiter sehr unterschiedlich. Gerade deswegen ist die dezentrale Krisenbekämpfung von unschätzbarem Wert. Sehr gut läuft nach unserem Eindruck auch die Nachbarschaftshilfe unter den Landkreisen. Mein Dank gilt aber auch derlandesweiten überörtlichen Hilfe bis hin zum Einsatz von Komponenten aus ganz Deutschland und dem EU-Ausland,“ fügte Ambrosy hinzu.

„Es zahlt sich aus, dass wir nach dem Harz-Hochwasser 2017 die Strukturen verbessertund das Katastrophenschutzgesetz auf unsere Anregung hin novelliert wurde. Mit dem Instrument des sog. örtlichen außergewöhnlichen Ereignisses kommen wir bisher gut durchdiese Krise. Es ermöglicht, weiter dezentral zu entscheiden, aber zentral alle benötigte Unterstützung zu organisieren,“ zog NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer eine erste Bilanz.

Gleichzeitig forderte Meyer von Bund und Land, die Krisenvorsorge noch ernster als in derVergangenheit zu nehmen. Wir hoffen, dass die politische Nachbereitung der aktuellenHochwasserlage nicht nur einmalige Hilfen für die Betroffenen und die zerstörte kommunale Infrastruktur bringt, sondern wir auch schnell deutlichere Prioritätensetzungen vomBund und Land für eine dauerhafte Stärkung des Katastrophenschutzes erkennen.“

Landkreise: 2024 drohen dramatische Veränderungen in der Krankenhauslandschaft

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) befürchtet für 2024 eine dramatische Veränderung in der niedersächsischen Krankenhauslandschaft, wenn der Bund nicht unverzüglichdie seit langem angemahnten Soforthilfen beschließt.

„Der gestern vorgestellte Indikator 2023 der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaftbestätigt leider unseren Eindruck vor Ort: Das derzeitige System der Krankenhausfinanzierung ist nicht in der Lage, zeitnah auf Krisen und Inflation zu reagieren. Schon im Jahr2023 hat jedes fünfte Krankenhaus nur mit Hilfe von Zuschüssen des Trägers überlebenkönnen. Das waren insbesondere Stützungsmaßnahmen der Landkreise und kreisfreienStädte in Höhe von 600 Millionen Euro. Weil staatliche Hilfen wie der Corona-Rettungsschirm oder die Energiehilfen im Jahr 2024 nicht mehr greifen, fürchtet aktuell jedes zweiteKrankenhaus um seine Existenz. Der Bund setzt die gesetzlichen Rahmenbedingungenfür die Finanzierung des laufenden Betriebs der Krankenhäuser. Er muss seinen Verpflichtungen nachkommen und spätestes bis zur Bundesratssitzung am 2. Februar 2024 endlichdie notwendigen Soforthilfen für das Jahr 2024 beschließen,“ forderte NLT-PräsidentLandrat Sven Ambrosy am 4. Januar 2024.

„Der Bundesgesundheitsminister verharmlost immer noch den Ernst der Lage für die stationäre Versorgung der Menschen. Seine Krankenhausreform wird derzeit von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu Lasten der Investitionen in Kindertagesstätten, Schulenund Straßen vorbereitet, weil die Kommunen ihre Krankenhäuser retten müssen. Das istnicht akzeptabel und wird auf Dauer nicht funktionieren. Wir fordern Bund und Länder auf,sich jetzt umgehend auf das notwendige Rettungspaket zu verständigen, damit die Krankenhäuser nicht vor der angedachten Reform auf der Strecke bleiben,“ ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Einigung auf Landesbasisfallwert 2024 in Niedersachsen

Einer Presseinformation des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums haben wir entnommen, dass sich die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft – unter Mitwirkung von Gesundheitsminister Dr. Philippi – am 20. Dezember 2023 auf den Landesbasisfallwert für 2024geeinigt haben.

  • Landesbasisfallwert 2024 ohne Ausgleiche: 4.202,92 Euro (+5,25 Prozent)inkl. Tarifberichtigung 2023 (+0,11 Prozent) und Veränderungswert (+5,13 Prozent)
  • Landesbasisfallwert 2024 mit Ausgleichen: 4.206,94 Euro (+5,35 Prozent)inkl. Ausgleich für Tarifberichtigung 2023 i.H.v. 4,02 Euro
  • Leistungsmenge (BWR): 1.346.475 (-2,5 Prozent)Mit der Reduktion der Leistungsmenge (Anpassung an die aktuelle Situation) sindkeine Auswirkungen auf die Höhe des Landesbasisfallwertes verbunden.

Der Veränderungswert in Höhe von 5,13 Prozent wird somit vollumfänglich bei der Bemessung des Basisfallwertes 2024 berücksichtigt und führt zu einer Erhöhung des Landesbasisfallwertes um 211,56 Euro ab 1. Januar 2024.

Auch wenn die Verständigung auf den Landesbasisfallwert für 2024 sehr zu begrüßen ist,wird die grundlegende Finanzierungsproblematik der Krankenhäuser damit nicht gelöst.Nach wie vor bedarf es dringend zusätzlicher Finanzmittel durch den Bund bzw. die zuständigen Krankenkassen, um die bestehenden Defizite auszugleichen sowie bis zum Einsetzen der mit der Krankenhausreform verbundenen Umstellung der Krankenhausfinanzierung eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung sicherzustellen. Dafür wird es maßgeblich auf das Vermittlungsverfahren zum Krankenhaustransparenzgesetz und die Verständigung mit dem Bund über das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ankommen.

Abschlussbericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Konnexitätsprinzip

Die Finanzkommission von Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden hat imNovember 2023 den Abschlussbericht „Einhaltung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 57Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung (NV)“ angenommen. In einer Reihe von Punkten konnte dabei ein einheitliches Verständnis insbesondere hinsichtlich der Schutzfunktion des Konnexitätsprinzips, der notwendigen Kostenfolgenabschätzung, der Erheblichkeitsschwelle und der Verbesserung der Einhaltung der Norm im Gesetzgebungsverfahrenhergestellt werden. Keine Einigkeit konnte hingegen erzielt werden bei der Frage bundesrechtlicher Änderungen bei bestehenden landesrechtlichen Aufgabenzuweisungen an dieKommunen. Das Land sieht hierin unter Hinweis auf die Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen Fall, der unter das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung fällt. Diekommunalen Spitzenverbände haben insoweit auf die in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung verwiesen.

Politische Einigung über das europäische Asyl- und Migrationspaket

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben kurz vor Weihnachten 2023 eine Einigungzur Reform des europäischen Asyl- und Migrationssystems erzielt. Die Asylverfahrensverordnung führt ein einheitliches EU-weites Verfahren für die Gewährung und Aberkennungvon internationalem Schutz ein, das die verschiedenen nationalen Verfahrensvorschriften– in Deutschland etwas das Asylgesetz – in weiten Teilen ersetzen wird. Die Bearbeitungvon Asylanträgen soll beschleunigt innerhalb von sechs Monaten für eine erste Entscheidung erfolgen. Für offensichtlich unbegründete, für unzulässige oder für Anträge Geflüchteter aus Drittstaaten, die als relativ sicher gelten, werden Verfahren an den EU-Außengrenzen und noch kürzere Fristen vorgesehen. Bis zur Entscheidung über den Asylantragverbleiben diese in Auffanglagern an den Außengrenzen.

Die neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement sieht einen verpflichtendenSolidaritätsmechanismus vor. Länder, die keine Geflüchteten aufnehmen, müssen Unterstützung leisten, um zur Lastenteilung beizutragen, etwa in Form von Geldzahlungen.Ebenfalls werden neue Kriterien festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist (ehemalige Dublin-Regeln). Abgelehnte Asylbewerber sollen künftig leichter in sichere Drittstaaten abgeschoben werdenkönnen. Um auf einen plötzlichen Anstieg der Ankünfte zu reagieren, legt die Verordnungzur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt einen Mechanismus zur Gewährleistung von Solidarität und Maßnahmen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten fest, die mit einem außergewöhnlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind.

Nach der neuen Screening-Verordnung werden Personen, die die Voraussetzungen fürdie Einreise in die EU nicht erfüllen, einem Verfahren unterzogen, das die Identifizierung,die Erfassung biometrischer Daten sowie Gesundheits- und Sicherheitskontrollen umfasstund bis zu sieben Tage dauern kann. Kinder werden besonders behandelt. Mit dem neuenEurodac-System sollen in der EU ankommende Personen besser identifizierbar werden,indem die Fingerabdrücke mit Gesichtsbildern ergänzt werden, auch bei Kindern ab sechsJahren.

Die aus Sicht des Deutschen Landkreistages zu begrüßende Einigung muss noch formalvom Plenum des EU-Parlaments und dem Rat der EU bestätigt werden. Die endgültigeVerabschiedung des gesamten Pakets wird bis April 2024 erwartet.

Georgien und Republik Moldau gelten als sichere Herkunftsländer

„Das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsländer ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 382) und am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten. Die Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsländern können als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ihr Aufenthalt in Deutschland nachAblehnung schneller beendet werden. Der Deutsche Landkreistag hat daher die Aufnahmeder beiden Länder in die Liste der sicheren Herkunftsländer stets begrüßt, sich aber auchdafür eingesetzt, diese Liste um weitere Länder zu ergänzen.

Das Gesetz enthält auch eine aufenthaltsrechtliche Übergangsregelung. Danach findet aufStaatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einenAsylantrag gestellt haben oder sich zu diesem Datum geduldet in Deutschland aufgehaltenhaben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, keine Anwendung. Das Verbot, Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, gilt für den genannten Personenkreis mithin nicht.

Bundesvertriebenengesetz sowie AufenthaltsG geändert

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen undFlüchtlinge ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und zum 23. Dezember 2023 inKraft getreten. Das Gesetz verpflichtet die aktuell oder ehemals für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörden dazu, Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme von (Spät-)Aussiedlern dauerhaft aufzubewahren. Darüberhinaus wird mit dem Gesetz die Regelung zur Beschäftigungsduldung entfristet und einewichtige Korrektur im Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vorgenommen. § 10 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG stellen nunmehr klar, dass die Möglichkeit einesSpurwechsels nicht bzw. nur für Asylsuchende besteht, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind. Das Inkrafttreten dieser Regelung, die aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ursprünglich zum 1. März 2024 erfolgen sollte, istim Zuge der erfolgten Änderung auf den 23. Dezember 2023 vorgezogen worden.

EU-Kommission schlägt Änderung des internationalen Schutzstatus desWolfs vor

Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, den internationalen Schutzstatus desWolfs im Rahmen des Berner Übereinkommens von „streng geschützt“ auf „geschützt“ zuändern. Eine Anpassung des Abkommens ist erforderlich, um eine Änderung des Schutzstatus in der EU vorzunehmen. Der Vorschlag entspricht auch weitgehend dem Standpunkt, den das Europäische Parlament im vergangenen Jahr in einer Entschließung formuliert hatte. Der geplanten Änderung liegt das Ergebnis einer Konsultation zu den Wolfsbeständen zugrunde, an der sich auch der DLT beteiligt hatte.

Nach Auswertung der Rückmeldungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass dieWolfspopulationen in den vergangenen zwei Jahrzehnten erheblich zugenommen habenund immer größere Gebiete besiedeln. Nach Kommissionsangaben gibt es mehr als20.000 Wölfe mit meist wachsenden Populationen und expandierenden Streifgebieten sowie Rudel mit Welpen in 23 Mitgliedstaaten. Bestimmte Gebiete und Regionen seien starkbetroffen, die zunehmende Population bringe den Wolf zunehmend in Konflikt mit menschlichen Aktivitäten, insbesondere durch Nutzviehschäden. Da sich die Gegebenheiten geändert haben, sei nun eine Anpassung des rechtlichen Schutzstatus gerechtfertigt.

Ohne eine Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des Berner Übereinkommens – vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten und anderer Vertragsparteien des Berner Übereinkommens –, kann sein Status auf EU-Ebene nicht geändert werden. Sollte der Vorschlag von den Mitgliedstaaten angenommen werden, wird er von derEU dem Ständigen Ausschuss des Berner Übereinkommens vorgelegt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes u. a. Gesetze

Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfenund Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Gesetzes zurUmsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst (Drs. 19/2843) Stellung zunehmen.

Von besonderer Bedeutung für die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreienStädte ist die Änderung des NPsychKG, durch die der Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitert werden soll, die ein Zeugnis für eine vorläufige Unterbringung nach § 18NPsychKG ausstellen dürfen. Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst soll den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten ermöglicht werden, die weiteren im ÖGD geschaffenen Stellen bis 2025 gestaffelt zu besetzen.

Entfall des Mehrjahresprogramms für den kommunalen Straßenbau ab 2024

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat uns darüber informiert, dass im Rahmen der Landesförderung nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG) die Erstellung des Mehrjahresprogramms für den kommunalen Straßenbau ab dem Jahr 2024 entfällt. Diesbezügliche Anmeldungen seien nicht mehr möglich. Allerdings sei die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom MW angewiesen worden, auf Antrag kommunaler Vorhabenträger Prüfungen zur grundsätzlichen Förderfähigkeit vorzunehmen. Der Entfall der Erstellung eines Mehrjahresprogramms ab 2024 wurde auf der diesjährigen Kreisstraßentagungvom MW schon angekündigt.

Sparkassenwesen: Abschluss des Bankenpakets – Fit and Proper

Der Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments (ECON) hat nach Abschluss des Triloges zwischen den EU-Institutionen am 11. Dezember 2023 über das Fit &Proper-Regime des EU-Bankenpakets nunmehr final beschlossen. Das von der EU-Kommission vorgesehene aufsichtsbehördliche vorab (ex-ante) Eignungsbewertungsverfahrenfür Verwaltungsratsmitglieder der Sparkassen konnte wie berichtet ebenso verhindert werden wie die interne Prüfung der von der Trägervertretung gewählten Vorsitzenden und Mitglieder des Verwaltungsrats durch die Sparkassen. Das bisherige Verfahren bleibt somiterhalten. Dieses Ergebnis geht maßgeblich auf die gemeinsamen Bemühungen des DLTEuropabüros und des DSGV im europäischen Gesetzgebungsverfahren zurück.

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 29. November 2023 (veröffentlicht am 18. Dezember 2023) festgestellt, dass die Verteilung der Finanzhilfen desBundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach§§ 2 und 11 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) mit dem Grundgesetzvereinbar ist. In den Leitsätzen stellt das BVerfG heraus:

  1. Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
  2. Das im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot föderativer GleichbehandlungNLT-Aktuell, Ausgabe 1 vom 5. Januar 2024, Seite 8dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstabdes Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG standhalten.

Seit 2015 stellt der Bund den Ländern einen Kommunalinvestitionsförderungsfonds zurFörderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Er beinhaltetzum einen Fördermittel in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro, die dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet dienen sollen; § 2 KInvFG regelt derenVerteilung auf die Länder nach bestimmten Prozentsätzen. Zum anderen enthält er Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro; § 11 Abs. 1 KInvFG regelt dieVerteilung dieser Finanzmittel auf die Länder nach bestimmten Prozentsätzen. Der dabeigewählte Verteilungsschlüssel berücksichtigt je zu einem Drittel die Einwohnerzahl, die Arbeitslosenzahl und die Höhe der Kassen(-verstärkungs-)kreditbestände der Länder undKommunen.

Ausgaben der Sozialhilfe

Das Statistische Bundesamt hat nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) dieStatistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2022 vorgelegt. Im Jahr 2022 wurden inDeutschland 14,9 Milliarden Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben(davon Niedersachsen: 1,471 Milliarden Euro). Dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um -2,6 Prozent. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr2022 und die Veränderungen zum Vorjahr 2021 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8,8 Milliarden Euro (+8,3 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt 1,3 Milliarden Euro (+8,3 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege 3,5 Milliarden Euro (-26,0 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindungbesonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfein anderen Lebenslagen 1,3 Milliarden Euro (+4,4 Prozent).

Der deutliche Rückgang der Ausgaben für Hilfe zur Pflege ist auf die Leistungszuschlägenach §43c SGB XI zurückzuführen, die seit 1. Januar 2022 von den Pflegekassen zusätzlich zu den Leistungsbeträgen je nach Verweildauer im Pflegeheim gezahlt werden.

Empfängerzahlen und Kosten der Eingliederungshilfe 2022

Im Jahr 2022 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwas über 1 Millionen Personen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nachdem SGB IX. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Steigerung von +2,1 Prozent.Die Empfänger waren durchschnittlich 34 Jahre alt. 31 Prozent der Leistungsberechtigtenwaren Kinder unter 18 Jahren. Knapp 60 Prozent aller Leistungsberechtigten waren Männer und rund 40 Prozent Frauen.

Rund 755.000 Menschen erhielten eine der Leistungen zur sozialen Teilhabe. Hierzu zählen insbesondere Assistenzleistungen – qualifizierte Assistenz zur Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung sowie kompensatorischeAssistenz zur vollständigen und teilweisen Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und zur Begleitung der Leistungsberechtigten – für insgesamt knapp 510.000 Personen. Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderung erhielten rund 284.000 Empfänger. Heilpädagogische Leistungen,die ausschließlich Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gewährt werden, erhieltenknapp 196.000 Personen. 85 Prozent hiervon waren Kinder unter 7 Jahren.Die Ausgaben beliefen sich im Laufe des Jahres netto insgesamt auf 23,2 Milliarden Euro(davon Niedersachsen: 2,749 Milliarden Euro). Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um +5,4 Prozent.

Vorläufige Eckpunkte für ein Pflegekompetenzgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat berichtet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zusammen mit der Bundesärztekammer und dem Deutschen Pflegerat vorläufige Eckpunkte für ein Pflegekompetenzgesetz vorgestellt hat. Ziel der Reform sind u. a.die Erweiterung der Kompetenzen in den Pflegeberufen und verbreiterte bzw. vermehrteAusbildungsmöglichkeiten auf verschiedenen fachlichen Ebenen bis hin zu einem MasterStudium, um hierdurch die Attraktivität von Berufen in der Pflege zu erhöhen und Engpässe sowohl in der Pflege als auch in der medizinischen Versorgung hierdurch zu mildern.

Aktuelle Entwicklung in der Pflege

Im Bereich der Pflege hat der Deutsche Landkreistag (DLT) über folgende Entwicklungenauf Bundesebene informiert:

  • Der Medizinische Dienst Bund hat seine Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit überarbeitet.
  • Des Weiteren wurden die Richtlinien zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- undPflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf anbehandlungspflegerischen Leistungen angepasst.
  • GKV-Spitzenverband und Leistungserbringerverbände, zu denen der DeutscheLandkreistag zählt, haben eine Vereinbarung zum elektronischen Datenaustauschfür die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen geschlossen.

Betreuung: Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Januar 2024in Kraft getreten.

Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen

Das Niedersächsische Justizministerium (MJ) plant eine Anpassung der Richtlinie über dieGewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen und hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Landtag hat im Haushaltsplan für das Jahr 2024 gegenüber denVorjahren 500.000 Euro zusätzlich für die Förderung der Betreuungsvereine bewilligt.Diese sollen inflationsbedingte Kostensteigerungen und die durch die Betreuungsrechtsreform gestiegenen Anforderungen ausgleichen. Die Festbetragsfinanzierung, die seit 2020bei 24.000 Euro liegt, soll auf 28.800 Euro erhöht werden, um die gestiegenen Kostenbesser abzubilden.

Für die neu hinzugekommene Aufgabe der „Formalisierten Begleitung“ sollen die Betreuungsvereine für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung eine Pauschale von150 Euro statt bisher 55 Euro erhalten. Begründet wird dies mit dem erhöhten Beratungsbedarf, der mit dem Abschluss der Vereinbarung einhergeht. Um die Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuern zu fördern, wird die bisherige Deckelung der Fallpauschale auf maximal 500 Euro aufgehoben. Damit soll ein Anreiz für die Vereine geschaffen werden,sich verstärkt um die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern zu bemühen. Es ist vorgesehen, eine Rückstellung für den Fall zu bilden, dass im laufenden Förderjahr weitere Betreuungsvereine anerkannt werden.

Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens im Rahmen derVerbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf Änderungserlass der „Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)“ Stellung zu nehmen. Durch den Änderungserlass soll die RichtlinieFÖJ um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert werden. In diesem Zusammenhang soll auch eine Erhöhung des Taschengeldes um 50,00 Euro je Teilnehmendenund Monat ab dem Jahrgang 2024/2025 ermöglicht werden. Die erforderlichen Mittel fürdie Taschengelderhöhung werden durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt,Energie und Klimaschutz zur Verfügung gestellt und sind entsprechend im Haushaltsplanab 2024 veranschlagt.

Kindergrundsicherungsgesetz: Gegenäußerung der Bundesregierung

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat informiert, dass die Bundesregierung die vom Bundesrat geforderten Änderungen am Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes in weiten Teilen ablehnt. Dies gilt auch für den Vorschlag der Länder, das Bildungspaket vollständig dem neuen BA-Familienservice zu übertragen. Bei einzelnen Punkten soll einePrüfung erfolgen.

In einer ersten Bewertung gelangt der Deutsche Landkreistag (DLT) zu der Einschätzung,die Bundesregierung bekräftigte im Großen und Ganzen den Regierungsentwurf und seineschwierige Grundstruktur. Damit halte sie an den vom Deutschen Landkreistag kritisiertenDoppel- und Parallelstrukturen für bedürftige Familien fest. Das kommunale Petitum, fürden Personenkreis der SGB II-Familien die Kindergrundsicherung über das SGB II zu gewähren, werde ebenso wenig aufgegriffen wie das Ansinnen der Länder, den Familienservice möglichst umfassend für zuständig zu erklären. Lediglich für einzelne SGB II-Leistungen wie pauschalierbare Mehrbedarfe hat die Bundesregierung eine Prüfung zugesagt.Andere Prüfzusagen, wie die zur Direktzahlung von Beträgen für Miete und Energie durchden Familienservice, würden stattdessen zu weiterem Abstimmungsbedarf mit den Leistungen der Jobcenter für Miete und Energie führen.

Abschlusskonferenz zur Vorbereitung der sog. „Inklusiven Lösung“ im SGBVIII

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Rahmen einer Konferenz am 19. Dezember 2023 den Beteiligungsprozess zur Vorbereitungder sog. „Inklusiven Lösung“ beendet. Es soll zeitnah im Jahr 2024 der Referentenentwurffür ein Bundesgesetz vorgelegt werden, mit dem das SGB VIII umfassend reformiert wirdund insbesondere die Zuständigkeit für alle behinderten Kinder und Jugendlichen vomSGB IX auf das SGB VIII verlagert werden soll.

Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 und Ausgabereste im SGB II

Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden,wobei die den Jobcentern zur Verfügung stehenden Eingliederungs- und Verwaltungsmittel erst noch mit dem Bundeshaushalt 2024 beschlossen werden müssen. Nach derzeitigem Stand ist in diesem Zusammenhang auch geplant, dass die Jobcenter im Jahr 2024mit 1,35 Milliarden Euro mehr Ausgabereste nutzen können als bislang.

Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines sogenannten Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes vorgelegt. Mit diesem soll der missbräuchlichen Ausübungdes Eigentums an sogenannten Schrott- oder Problemimmobilien durch den Erwerb in derZwangsversteigerung begegnet werden. Den Gemeinden, in denen das Grundstück liegt,soll unabhängig von einer beteiligten Stellung als Gläubiger das Recht eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zustellen. Durch die gerichtliche Verwaltung wird dem Ersteher vorübergehend die Befugnisentzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten.

Cover-NLT-Aktuell-41

Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beschlossen

Am 11. Dezember 2023 hat der Landtag ein Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes entsprechend der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses beschlossen (LT-Drs. 19/3056). Den Schwerpunkt der Novelle stellen die Änderungen desNiedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) dar. Die niedersächsischen Klimaziele werden mit der Novelle angehoben und der Minderungspfad verkürzt. Bis 2030 sollen dieTreibhausgasemissionen des Landes um 75 Prozent verringert werden, bis 2035 um90 Prozent und im Jahr 2040 Treibhausgasneutralität soll erreicht werden. Zudem ist derBereich der Klimafolgenanpassung als Zielsetzung aufgenommen worden.

Ein eigenständiges Ziel für den Ausbau der Windenergie (neben dem NiedersächsischenWindgesetz) konnte mit großem Aufwand der Geschäftsstelle des NiedersächsischenLandkreistages (NLT) verhindert werden. Vorgesehen ist nunmehr eine rechtsfolgenloseHinwirkungspflicht. Vorhaben zur Erreichung der niedersächsischen Klimaziele liegen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse. Dadurch soll der Klimaschutz in Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach Landesrecht ein besonderes Gewicht erhalten(„Klimavorrang“).

Die Planung von Freiflächenanlagen für Photovoltaik ist nunmehr als Grundsatz derRaumordnung ausgestaltet. Geregelt sind dort sowohl Gunst- (z.B. wiedervernässbareFlächen, altlastenverdächtige Flächen) als auch Ausschlussflächen (z.B. Böden mit einerGrünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr). Künftig ist ein sogenannter Klimarat vorgesehen. Dieser soll die Landesregierung in Bezug auf die Weiterentwicklung der Klimaschutzpolitik beraten. Vor dem Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Maßnahmenvon finanzieller Bedeutung sind die Auswirkungen auf die Klimaziele zukünftig zu prüfen(„Klimacheck“).

Die Einführung eines kommunalen Klimaschutzmanagements zur Umsetzung der Klimaschutzkonzepte ist ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen. Das Gesetz sieht für diese neueAufgabe zusätzliche Zuweisungen des Landes für eine halbe Vollzeitpersonalstelle derEntgeltgruppe 12 ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 vor. Im Bereich der kommunalen Wärmeplanung ist derzeit allein die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und damit ein etwas erleichterter und kostenfreier Zugang der Kommunen zu den Daten der örtlichenEnergieversorger für eine fachgerechte Planung der Wärmenetze angepasst worden.Sämtliche weiteren Regelungen zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung, insbesondere zu der anstehenden verpflichtenden Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzesdes Bundes, waren ausdrücklich nicht Gegenstand der Gesetzesnovelle.

Weitere Änderungen betreffen Einzelheiten des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, der Niedersächsischen Bauordnung, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung und des Niedersächsischen Wassergesetzes.

Finanzierung der Flüchtlingskosten 2023/des Katastrophenschutzgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 14. Dezember 2023 das Gesetz zur Änderung desNiedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich des Aufnahmegesetzes sowie zurÄnderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes ohne Änderungen mit denStimmen von SPD, Grünen und CDU beschlossen (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – LT-Drs. 19/3059).

Die in dem Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Flüchtlingsmittel (Art. 2) in Höhe von95 Millionen Euro für 2023 werden somit – auch entsprechend des Votums des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) und des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) – komplett nach den Regelungen des § 4b des Aufnahmegesetzes aufdie kommunalen Aufgabenträger verteilt. Dem Vernehmen nach soll der Betrag noch dieses Jahr ausgezahlt werden.

Auch die vorgesehene Regelung zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mit einer Regelung der Zuständigkeit der zivilen Alarmplanung und einerEinmalzahlung an die Kommunen wurde beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Rettungsdienst: Übergangsfrist verlängert

Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Dezember 2023 einstimmig beschlossen, dieÜbergangsfrist für die Besetzung des Rettungswagens (RTW) mit Rettungsassistentinnenund Rettungsassistenten bis Ende 2026, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Ursprünglich wäre diese Übergangsfrist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Der nun beschlossene Änderungsantrag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses sieht eine Verlängerung bis 31. Dezember 2026 vor (LT-Drs. 19/2960). In derschriftlichen Stellungnahme hatte der Niedersächsische Landkreistag (NLT) eine Verlängerung um maximal zwei Jahre empfohlen, der Niedersächsische Städtetag (NST) hattesich für drei Jahre ausgesprochen. Der Umstand, dass es nun zu einer Verlängerung umdrei Jahre gekommen ist, hat auch verfahrensmäßige Gründe. So hat ausweislich desSchriftlichen Berichts (LT-Drs. 19/2995) die CDU-Fraktion damit gedroht, ihren Gesetzentwurf, der eine unbefristete Ausnahmeregelung vorgesehen hatte, zum Plenum zurückzuziehen, wenn man nicht der Forderung nach einer dreijährigen Verlängerung zustimme. ImSchriftlichen Bericht ist zudem angekündigt, dass dies „aus Gründen der Qualitätssicherung“ die letzte Fristverlängerung bleiben müsse.

Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe

Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Dezember 2023 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen gegen das Votum der Opposition den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen in der Fassung der Beschlussempfehlungdes Ausschuss Haushalt und Finanzen beschlossen (LT-Drs. 19/3057).

Kern des Gesetzes ist die Einfügung eines neuen § 80 a in das Niedersächsische Beamtengesetz, das künftig die pauschale Beihilfe regelt. Danach kann anstelle einer Beihilfenach § 80 künftig eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichenoder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung nach Maßgabe der Bestimmungendes § 80 a gewährt werden (sogenanntes Hamburger Modell). Die Gewährung der pauschalen Beihilfe, die faktisch den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht, erfolgt nur auf Antrag und unter Verzicht auf die Einzelbeihilfen nach § 80. Dieweiteren Regelungen des Gesetzentwurfs sind im Wesentlichen unverändert geblieben:So ist der Antrag für Bestandsbeamte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zustellen, die Frist beginnt am 1. Februar 2024. Neu aufgenommen wurde auf unsere Anregung ein neuer Abs. 13, der in besonderen Härtefällen für einzelne Leistungen eine Beihilfe nach § 80 ermöglicht.

Das Modell der pauschalen Beihilfe könnte insbesondere auch im Bereich der Neueinstellung von Fach- und Führungskräften und/oder bei kommunalen Wahlbeamtinnen undWahlbeamten besonders für lebensältere Bewerberinnen und Bewerber relevant sein, diebisher ausschließlich gesetzlich krankenversichert gewesen sind.

Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 das Haushaltsgesetz 2024 und das Haushaltsbegleitgesetz 2024 verabschiedet. Das Haushaltsgesetz 2024 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushaltund Finanzen (LT-Drs. 19/3000) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 19/3100)beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 42,4 MilliardenEuro. Nettokreditaufnahmen sind nicht vorgesehen. Es sollen 118,3 Millionen Euro getilgtwerden. Gleichzeitig ist eine Rücklagenentnahme von 408,6 Millionen Euro vorgesehen.Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2024-290,1 Millionen Euro. Aus kommunaler Sicht ist an folgende Änderungen gegenüber demEntwurf zu erinnern:
– die Etatisierung der Breitbandförderung für das nächste Haushaltsjahr (für die Folgejahre muss noch eine weitere Weiterfinanzierung erreicht werden);
– die Anpassung der Höhe der Mittel für den kommunalen Straßenbau auf die im bestehenden NGVFG vorgesehene Höhe von 75 Millionen Euro;
– die Etatisierung zusätzlicher Mittel für Fluchtgeschehen in Höhe von 115 Millionen Eurofür die Kommunen in 2024 – über die Verteilung wird im Folgejahr noch eine Verständigung herbeigeführt werden müssen.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2024 in derFassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen beschlossen (LT-Drs. 19/3020). Einzelheiten können dem ergänzenden Schriftlichen Berichtentnommen werden (LT-Drs. 19/3064). Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
– Art. 2 (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz): Hier werden die Beträge für dieZuweisungen des übertragenen Wirkungskreises festgelegt.
– Art. 5/1 (Gesetz über Verordnung und Zuständigkeiten): § 11 des Gesetzes wurde gestrichen. Hiermit entfällt die Rückübertragungspflicht für im Zuge der Verwaltungs- undGebietsreform auf die Kommunen übergegangene Grundstücke von Gesundheits- undVeterinärämtern.
– Art. 8 (Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen): Es werden Regelungen geschaffen, um als einen Teil zur Erhöhung der Krankenhausinvestitionen dem Sondervermögen jährlich 75 Millionen Euro (davon 40 Prozent kommunal finanziert) zuzuführen.
– Art. 9 (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege):Hier wird die Finanzhilfe für Kinderkrippen grundsätzlich von 56 auf 59 vom Hundertangehoben. Hintergrund ist eine vereinbarte Anpassung zur Revision bei gestiegenenBetreuungsquoten. Darüber hinaus wird die Regelung über besondere Finanzhilfe fürKräfte in Ausbildung (§ 30) neu gefasst

Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport beschlossen (LT-Drs. 19/3058). Die Zustimmung erfolgte mit den Stimmen der Regierungsfraktionen bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen am 14. Dezember 2023. Ausweislichder Beschlussempfehlung sind am Gesetzestext nur redaktionelle Änderungen erfolgt.

Dementsprechend beschreibt das Gesetz in § 1 die grundsätzliche Verpflichtung jederKommune zum Betrieb mindestens einer internen Meldestelle gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes des Bundes. § 1 Abs. 2 erstreckt diese Verpflichtung auch auf kommunale Anstalten, Zweckverbände und alle sonstigen Beschäftigungsgeber, die im Eigentumoder unter der Kontrolle von Kommunen stehen. Die vorgesehenen Ausnahmen in § 2 fürKommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder Kommunen und Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten sind erhalten geblieben. Die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Kommunen zum Betrieb einer gemeinsamen Stelle ist noch etwas stärkerherausgearbeitet und die Möglichkeit, eine vom Innenministerium benannte staatlicheStelle einzuschalten, redaktionell etwas anders formuliert worden.

Das Innenministerium hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es derzeit einen Leitfaden zurUmsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für den kommunalen Bereich erarbeite. Unsere auch in der Anhörung erhobene Forderung, zentral Schulungen anzubieten, möchtedas Innenministerium nicht aufgreifen, plant aber einen Erfahrungsaustausch für die Kommunalverwaltungen zum Umsetzung des Gesetzes in ca. sechs Monaten.

IMAK zur Vereinfachung Niedersächsischer Förderprogramme

Im Oktober 2023 hat die Landesregierung die Einrichtung eines Interministeriellen Arbeitskreises (IMAK) unter Beteiligung aller Ressorts einschließlich der Niedersächsischen Staatskanzlei beschlossen mit dem Ziel, die Kommunen, Verbände und Vereine durch dieVereinfachung der Verfahren bei Förderprogrammen auch mit Hilfe der digitalen Möglichkeiten zu entlasten (IMAK Vereinfachung Förderprogramme). Federführend ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI), bei dem eine Geschäftsstelle eingerichtet wurde. Die Landesregierung hat den IMAK beauftragt, zunächst
– sich einen Überblick über die Förderprogramme des Landes zu verschaffen, mit denenKommunen gefördert werden;
– rechtliche und organisatorische Grundlagen für die Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Förderprogramme, insbesondere der Antrags- und Genehmigungsverfahren, unter Ausschöpfung der digitalen Möglichkeiten herauszuarbeiten;
– diejenigen Förderprogramme zu identifizieren, bei denen eine pauschale Zahlung anKommunen möglich wäre;
– ihr binnen eines Jahres nach Einsetzung des IMAK konkrete Handlungsempfehlungenfür eine Vereinfachung von Verfahren und für pauschale Zahlungen an Kommunen vorzulegen.

Die Landesregierung hat den IMAK ferner beauftragt, im Anschluss auch die Förderprogramme für Vereine, Verbände und Wirtschaftsunternehmen zu untersuchen und Vorschläge für eine Vereinfachung von Verfahren und für pauschale Zahlungen vorzulegen.

An der konstituierenden Sitzung des IMAK Vereinfachung Niedersächsischer Förderprogramme am 4. Dezember 2023 unter Vorsitz von Staatsekretär Stephan Manke (MI) haben die Ressorts der Landesregierung auf Staatssekretärsebene, der Vorstandsvorsitzende der NBank sowie die Hauptgeschäftsführer/Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände teilgenommen. Es wurde eine Meilensteinplanung bezüglich des Arbeitsauftrages des IMAK zustimmend zur Kenntnis genommen. In einem ersten Arbeitsschritt sinddie Fachressorts der Landesregierung aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2023 sämtlicheFörderprogramme mit kommunalen Empfängern der Geschäftsstelle des MI zu melden.

Krankenhausreform und Krankenhaustransparenzgesetz

Bekanntlich hat der Bundesrat am 24. November 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Einführung eines Transparenzverzeichnisses für Klinikleistungen(Krankenhaustransparenzgesetz) in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Da in diesemGesetz auch Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung, wenn auch unzureichend, enthalten waren, wäre eine schnelle Durchführung des Vermittlungsverfahrens sinnvoll gewesen. In den Vorgesprächen konnten sich Bund und Länder jedoch nicht auf eine Kompromisslinie verständigen. In diesem Jahr wird der Vermittlungsausschuss nicht mehr tagen.

Wahrscheinlich in Folge der Schwierigkeiten beim Krankenhaustransparenzgesetz liegtauch der vom Bundesgesundheitsminister angekündigte Arbeitsentwurf zur Krankenhausreform, der bis zum 1. Dezember 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt werden sollte, bislang nicht vor. Wann das BMG diesen Arbeitsentwurf versendenwill, ist derzeit offen.

„Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform“

Ein Gutachten zur Krankenhausfinanzierung haben der Bundesverband Deutscher Privatkliniken, der Deutsche Evangelische Krankenhausverband, das Deutsche Rote Kreuz undder Katholische Krankenhausverband Deutschlands bei Professorin Dr. Frauke BrosiusGersdorf (Universität Potsdam) in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt unter anderemzu dem Ergebnis, dass der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser gegen das gesetzliche und verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlungder Plankrankenhäuser verstoße. Gleiches gelte für einen selektiven Defizitausgleich vonKommunen nur für eigene Krankenhäuser. Zudem seien auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern eine unzulässige Beihilfe imSinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) bewertet die Autorin u.a. den Nutzen, den gerade private Krankenhäuser und deren Träger aus Gewinnenin der Vergangenheit ziehen, die vorrangiges Ziel der zumeist in Form einer Aktengesellschaft organisierten privaten Träger sind, in nicht ausreichender Weise.

Niedersächsische Krankenhausverordnung veröffentlicht

Am 24. November 2023 ist die Niedersächsische Krankenhausverordnung (NKHVO) imGesetz- und Verordnungsblatt (S. 281) veröffentlicht worden und am Tag darauf in Kraftgetreten. Die NKHVO beschränkt sich derzeit im Wesentlichen auf die Zuordnung derLandkreise und kreisfreien Städte zu den nunmehr acht Versorgungsregionen und regeltEinzelheiten zu den Regionalen Gesundheitszentren. Sobald Klarheit hinsichtlich derhöchst streitig diskutierten Krankenhausreform auf der Bundesebene erreicht ist, wird esAnpassungsnotwendigkeiten des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes und derNKHVO geben.

Drei neue Projektförderungen für Gesundheitsregionen

2024 erhalten drei niedersächsische Gesundheitsregionen eine Projektförderung, wie dasNiedersächsische Gesundheitsministerium am 15. Dezember 2023 mitteilte. Die Projektewerden von den Kooperationspartnern der Gesundheitsregionen, der AOK Niedersachsen,vdek – Verband der Ersatzkassen, BKK Landesverband Mitte, IKK classic, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und der Ärztekammer finanziell unterstützt. Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi betonte den hohen Stellenwert der Gesundheitsregionen und erklärte in einer Pressemitteilung, er freue sich, dass in diesem Jahr hochkarätige Bewerbungen zur Stärkung der wichtigen Bereiche Kinderversorgung und Notfallrettung ausgewählt werden konnten. Ausgewählt wurden:
– Kinder psychisch kranker Eltern – Früher Kontakt, Diagnostik, Hilfe (GesundheitsregionDelmenhorst)
– KIDZ-GENIAL – Kinder zusammen Stärken (Gesundheitsregion Gifhorn)
– Erleben – Erhöhung der Überlebensrate nach Herzstillstand durch Laien-Ersthilfe (Gesundheitsregion Vechta)

Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. HubertMeyer, begrüßte die Projektförderung durch die Kooperationspartner. Gleichzeitig betonteer in der Pressemitteilung, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragenenGesundheitsregionen hätten sich, unabhängig von Einzelprojekten, zu einem unentbehrlichen Partner zur Vernetzung der Akteure im Gesundheits- und Pflegewesen entwickelt.Die kommunale Verankerung erlaube es, den Verhältnissen vor Ort gerecht zu werdenund zielgenau Schwerpunkte zu setzen. Der NLT werde 2024 mit dem Land Niedersachsen über eine Aufstockung der bisherigen Strukturförderung sprechen, die der tatsächlichen Bedeutung der Gesundheitsregionen gerecht werde.

13. Niedersächsischer Gesundheitspreis

Am 4. Dezember 2022 wurde der 13. Niedersächsische Gesundheitspreis durch MinisterDr. Andreas Philippi verliehen. Der Preis wird gemeinsam vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobt und ist mit insgesamt 15.000 Euro dotiert. Minister Philippi (MS) ist der Schirmherr des Wettbewerbs.

Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnenund Preisträger:
– Kategorie Chronisch krank und gut versorgt: Jobcenter Region Hannover, Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule Hannover,Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft;
– Kategorie Gesundheitsförderung und -versorgung mit und für Menschen mit Behinderung: Lebenshilfe Hannover;
– Kategorie eHealth – Neue Chancen im Gesundheitswesen: Medizinische HochschuleHannover – Institut für Humangenetik und Projektpartnerinnen und -partner.

Weitere Informationen zum Niedersächsischen Gesundheitspreis stehen auf der Homepage zur Verfügung: www.gesundheitspreis-niedersachsen.de.

Gleichstellungsbeauftragte: Gesetzentwurf der AfD-Fraktion

Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in denLandtag eingebracht. Nach Beratung im Verfassungs- und Europaausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) sowie Abstimmung innerhalb der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände hat der NLT dem Niedersächsischen Landtag gegenüber mitgeteilt, dass verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Verpflichtung von§ 8 NKomVG, nur Frauen zu Gleichstellungsbeauftragten zu ernennen, angesichts der immer noch festzustellenden faktischen Ungleichheit nicht zu erkennen sind. Auch hinsichtlich der Veränderung der Einwohnergrenze, ab der hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind, hat der NLT keinen aktuellen Veränderungsbedarf signalisiert.

Änderungsanträge zum Bundeshaushalt

Zum Haushaltsfinanzierungsgesetz liegen im Deutschen Bundestag drei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Mit dem ersten soll mit Blick auf das Haushaltsjahr 2023dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 Rechnung getragenwerden. Der zweite Änderungsantrag betrifft insbesondere die angewendete Zuständigkeitsverlagerung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren (U25) vomJobcenter in die Agenturen für Arbeit, die durch eine Verlagerung der Rehabilitation sowieder Förderung der beruflichen Weiterbildung für SGB II-Empfänger in das SGB III ersetztwerden soll. Mit einem weiteren Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Haushaltsfinanzierungsgesetz soll durch eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung erreicht werden, dass Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) bis zur Höhe vonsechs Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden und der Verwendungsnachweis grundsätzlich im vereinfachten Verfahren erfolgt. Das Nähere soll eineRechtsverordnung regeln, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des DeutschenBundestages bedarf.

Breitbandausbau: Entwurf Richtlinienänderung RL Graue Flecken NI

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf der Richtlinienänderung über die Kofinanzierung des Bundesförderprogrammes „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL2.0)“ aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen (RL Graue Flecken NI) mit derGelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Der Bund setzt zum 1. April 2024 den Wegfall der sogenannten Aufgreifschwelle um undfördert auch Adressen, die einen Internetanschluss von über 100 Mbit/s haben. Um dieFörderverfahren des Landes und des Bundes weiterhin weitestgehend zu synchronisierenund den bei den kommunalen Antragsstellenden entstehenden Verwaltungsaufwand zuminimieren wird vorgeschlagen, die laufende Richtlinie des Landes dahingehend zu erweitern, dass sie auch die neue Richtlinie des Bundes abbildet. An den Förderkonditionen derKofinanzierung ändert sich nichts.

Breitbandausbau im ländlichen Raum: Sitzung des Förderbeirats

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat anlässlich der Sitzung desFörderbeirats am 7. Dezember 2023 Daten zum ersten Förderaufruf auf der Grundlage dergeltenden Förderrichtlinie vorgelegt. Die bekannten Unsicherheiten im Hinblick auf dieAusgestaltung des Bundeshaushalts 2024 werden dazu führen, dass das BMDV in dennächsten Tagen den laufenden Förderaufruf für Beratungsleistungen vorläufig beendenwird. Auch Fast Lane Anträge, die unabhängig von einem Förderaufruf eingereicht werdenkönnen, werden zunächst nicht weiter beschieden werden können, weil diese Mittel dennoch nicht verabschiedeten Haushalt des Jahres 2024 belasten würden. Zur finanziellenAusstattung des Förderprogramms im Jahr 2024 konnte das BMDV angesichts der laufenden Haushaltsberatungen noch keine abschließende Aussage treffen.

Den thematischen Schwerpunkt der Sitzung bildete die Präsentation erster Daten zur Evaluation der Gigabitförderung. Insgesamt sind für 962 Projekte Bundesmittel in Höhe von6,8 Milliarden Euro beantragt worden. Angesichts des zur Verfügung stehenden Betragesan Bundesfördermitteln in Höhe von rund drei Milliarden Euro konnten davon nur 436 Projekte bewilligt werden. Dabei hat der Bund rund 500 Millionen Euro „nachgeschossen“, umseine Zusage einzuhalten, dass Projekte, durch die das jeweilige Landesbudget überschritten wird (sowie damit punktgleiche weitere Projekte) ebenfalls bewilligt werden.Diese Landesbudgets wurden in nahezu allen Bundesländern überschritten, besondersdeutlich in Baden-Württemberg (+500 Prozent) und Bayern (+240 Prozent). Lediglich inSchleswig-Holstein, im Saarland sowie in Sachsen-Anhalt wurde das Landesbudget nichtausgeschöpft. Aus den insoweit verbleibenden Geldern (375 Millionen Euro) konnten 49Projekte bewilligt werden.

Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen 1. bis 3. Vierteljahr 2023

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Tabelle mit den Ergebnissen dervierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, drittes Quartal 2023, übersandt. Diebereinigten Einzahlungen (insgesamt) stiegen um 7,0 Prozent auf 23,9 Milliarden Euro.Die bereinigten Auszahlungen mit 11 Prozent auf 25,1 Milliarden Euro noch stärker. Im Ergebnis führt dies zu einem deutlich negativen Finanzierungssaldo von -1.210 MillionenEuro zum Stand 30. September 2023. Dieser ist über 900 Millionen Euro schlechter alszum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit stiegendeutlich um 13,9 Prozent (3,9 Milliarden Euro). Davon entfiel auf Baumaßnahmen ein Anstieg von 19,2 Prozent (2,2 Milliarden Euro). Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeitsanken hingegen um 3,6 Prozent auf 894,5 Millionen Euro.

Die Steuereinzahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 7,7 Prozent. Die Hauptursache lag in einem massiven Anstieg der Gewerbesteuer (netto) mit +22,1 Prozent (alleinbei den kreisfreien Städten +42,5 Prozent). Bei den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer (- 4,6 Prozent) und an der Umsatzsteuer (-4,5 Prozent) war die Entwicklunghingegen gegenläufig. Die Grundsteuer entwickelte sich moderat positiv mit +1,8 Prozent.

Die Personalauszahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 8,5 Prozent auf 5,45Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 12,2 Prozent auf 3,0 Milliarden Euround die Transferzahlungen um 12,3 Prozent auf 14,2 Milliarden Euro.

Die sich deutlich eintrübende kommunale Finanzlage lässt sich der Kassenstatistik erst mitzeitlicher Verzögerung entnehmen. Einerseits wird der insbesondere inflationsbedingtedeutliche Anstieg bei den Auszahlungen noch durch extreme Steigerungen bei der Gewerbesteuer überdeckt. Andererseits ist erkennbar, dass die Investitionen zunehmend nichtmehr aus eigener Liquidität finanziert werden können.

Energiewendebedingte Kosten des Netzausbaus

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Eckpunkte zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Ziel ist es, die energiewende-bedingtenKosten des Netzausbaus künftig gleichmäßiger auf alle Netznutzer zu verteilen. Der bisherige Regulierungsmechanismus führt dazu, dass die Höhe der Netzentgelte je nach Netzbetreiber und Region unterschiedlich ist.

Das beruht auf einer Reihe von Ursachen. Dazu gehört etwa die Auslastung der Netze.Ein weiterer Faktor ist die Besiedlungsdichte: In dünn besiedelten Gebieten werden dieNetzkosten auf weniger Netznutzer verteilt. Weitere Faktoren sind die Kosten des Engpassmanagements oder auch das Alter der Netze. Aktuell besonders bedeutsam ist allerdings, dass die Energiewende zu drastisch geänderten Anforderungen an die Netze führt.Auf Ebene der Übertragungsnetze spielt vor allem der – nicht zuletzt aufgrund der Abschaltung von Kernkraftwerken dringend erforderlich gewordene – Ausbau großer Stromtrassen eine Rolle. Auf Ebene der Verteilernetze besteht angesichts der zunehmend dezentralen Stromeinspeisung aus Windkraft- und Solaranlagen ein erheblicher Investitionsbedarf, der sich in steigenden Netzentgelten niederschlägt. Diese Entwicklungen habenzur Folge, dass die Netzentgelte insbesondere in den ländlichen Räumen – nur hier findetin größerem Umfang der Ausbau erneuerbarer Energien statt und besteht damit die Notwendigkeit, die Verteilernetze zu ertüchtigen – im Vergleich zu den Ballungsgebieten deutlich höher sind. Auch auf der Ebene der Bundesländer bestehen erhebliche Unterschiede.Derzeit sind die Belastung derzeit vor allem in den Ländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern überproportional hoch.

Vor diesem Hintergrund schlägt die BNetzA einen neuen Regulierungsrahmen vor. Diesersieht als ersten Schritt vor, zu ermitteln, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffen ist. Wenn das der Fallist, kann die in einem zweiten Schritt ermittelte Mehrbelastung über einen netzbetreiberindividuellen Wälzungsbetrag bundesweit verteilt werden. Entlastet werden auf diese Weise vor allem Netzbetreiber in Brandenburg (217 Millionen Euro), Schleswig-Holstein (184 Millionen Euro), Sachsen-Anhalt (88 Millionen Euro), Mecklenburg-Vorpommern (44 MillionenEuro), Bayern (40 Millionen Euro) und Niedersachsen (26 Millionen Euro).

Sachstand zum Gesetzentwurf für eine kommunale Wärmeplanung

Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanungund zur Dekarbonisierung der Wärmenetze verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetzam 15. Dezember 2023 zugestimmt. Ein Inkrafttreten ist weiterhin zum 1. Januar 2024 geplant. Das Gesetz sieht eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen.

Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabeiwird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehendeWärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von80 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Entsprechend der Forderungen der kommunalen Spitzenverbände wurde u.a. die Beschränkung der Abfälle, die Quelle unvermeidbarer Abwärme sein können, auf überlassungspflichtige Abfälle zurückgenommen. Auch wurden die Beschränkungen für den Einsatz von Biomasse in mittelgroßen Netzen gelockert und die Errichtung sowie der Betriebvon Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungendes Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Ein großer Kritikpunkt im Prozess zum Aufbau einer bundesweit verbindlichen Wärmeplanung bleibt weiterhin die nicht geklärte Finanzierung. Der Deutsche Landkreistag (DLT)hat deshalb bereits mehrfach verdeutlicht, dass die Übertragung der Wärmeplanung aufdie kommunale Ebene eine neue Aufgabe für die Kommunen darstellt und die Kosten vonden Ländern vorbehaltslos finanziell ausgeglichen werden müssen.

Bericht zum Ausbaustand der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Die Bundesregierung hat den Ersten Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (GaFöG) beschlossen. Der Berichtstellt den aktuellen Ausbaustand ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dar und berechnet aufbauend auf prognostizierten Elternbedarfendie Spannbreite der zukünftig benötigten Ganztagsplätze. Dabei wurde die länder- und regionalspezifische Heterogenität der Ausgestaltung der Ganztagsangebote berücksichtigt.

Der GaFöG-Bericht fußt auf bestehenden Statistiken aus den Bereichen Schule und Kindertagesbetreuung. Gleichzeitig weist der Bericht auch auf bestehende Datenlücken hin.Der Bericht geht davon aus, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 rund470.000 Ganztagsplätze zusätzlich benötigt werden. Zudem nutzen die Länder die Finanzhilfen des Bundes bislang vorwiegend für den qualitativen Ausbau. Im Schuljahr2021/2022 nutzte bereits jedes zweite Kind im Grundschulalter ein Ganztagsangebot.

Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu Tiertransporten

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) einen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zu Tiertransporten übermittelt.Vorgesehen sind u. a. folgende Änderungen:
– Die Transportzeiten werden verkürzt und bei langen Transporten müssen die Tierezum Ruhen, Füttern und Tränken abgeladen werden. Für Schlachttiere und gefährdeteTiere gelten besondere Vorschriften.
– Das Platzangebot für die verschiedenen Tiere wird erhöht und an die jeweilige Tierartangepasst.
– Für den Transport bei extremen Temperaturen gelten strenge Bedingungen, darunterdie Beschränkung des Transports auf die Nacht, wenn die Temperaturen 30°C übersteigen. Außerdem müssen bei Temperaturen unter 0°C die Fahrzeuge abgedeckt unddie Luftzirkulation im Tierraum kontrolliert werden.
– Die Vorschriften für die Ausfuhr von lebenden Tieren aus der Union werden verschärft,einschließlich besserer Kontrollen in Drittländern, damit sie den in der EU geltendenStandards entsprechen.
– Digitale Instrumente sollen die Durchsetzung der Transportvorschriften erleichtern (z.B.Echtzeit-Ortung von Fahrzeugen, zentrale Datenbank).

Gerichte heben Untersagung eines Tiertransports nach Marokko auf

Durch einen Erlass „Lange Beförderungen von Rindern in bestimmte Drittstaaten“ wurdeden kommunalen Veterinärbehörden am 22. November 2023 durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) die Abfertigung von Tiertransportenin bestimmte Drittländer untersagt. Unter Bezugnahme auf diesen Erlass sowie eine konkrete Weisung des ML hat ein Landkreis mit Verfügung vom 29. November 2023 denTransport von tragenden Zuchtrindern am 18. und 19. Dezember 2023 nach Marokko austierschutzrechtlichen Gründen untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Eilantrag eines Rindertransportunternehmens stattgegeben, der sich gegen die verfügte Untersagungdes Rindertransports richtete.

Das Gericht hat den Landkreis dazu verpflichtet, die vom Transportunternehmer vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport abzufertigen. Der Beschluss ist dahingehend begründet, dass die vom Landkreis auf Weisung des ML herangezogeneRechtsgrundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG eine konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes erfordere. Der – vom Landkreis mit dem ML abgestimmte –angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass einetierschutzwidrige Behandlung hinreichend wahrscheinlich sei.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom Landkreis auf Weisung des ML eingelegte Beschwerde hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am15. Dezember 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die für die Verbotsverfügung erforderliche konkrete Gefahr habe der diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Landkreis nicht dargelegt. Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere,dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintierschutzwidriger Vorgang zu erwarten sei. In dem angefochtenen Bescheid werde lediglich darauf abgestellt, dass in Marokko betäubungslos geschlachtet werde. Nur das ergebesich auch aus dem von dem Antragsgegner dem Bescheid beigefügten Nachweisen undQuellenangaben. Damit werde indes keine zeitlich und örtlich eingrenzbare Situation beschrieben, die die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertigen würde. Konkrete Umstände, die darauf hindeuteten, dass auch die von der Antragstellerin auszuführenden Rinder in einer im vorbezeichneten Sinne zu verstehenden absehbaren Zeit betäubungslosgeschlachtet werden sollten, fehlten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Tiere nichtzum Zwecke der Schlachtung, sondern zu Zwecken der Milchgewinnung exportiert würden.

Anpassung des nationalen an das EU-Tiergesundheitsrecht

Die EU-Kommission arbeitete von 2013 bis 2021 an einer umfassenden Neuordnung desEU-Tiergesundheitsrechts mit dem Ziel, das zergliederte gemeinschaftliche Tierseuchenrecht mit seinen zahlreichen Richtlinien, Beschlüssen und Verordnungen in einem transparenten Rechtsrahmen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Am 21. April 2021 ist dasneue Tiergesundheitsrecht mit der Verordnung (EU) 2016/429 („Animal Health Law“, AHL)und weiteren ergänzenden Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungenschließlich in Kraft getreten. Die neuen Regelungen überlagern zu großen Teilen das nationale Tiergesundheitsrecht.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat ein Eckpunktepapier vorgelegt, das einen Überblick über einen ersten Teil der Anpassung des nationalenTiergesundheitsrechts gibt. Als mögliche Elemente für einen ersten Schritt der Überarbeitung nennt das BMEL:
– neue Regelungen bzgl. der Meldung von Tierseuchen;
– Übernahme der Begriffsbestimmungen, die im direkt geltenden EU-Recht festgelegtsind, sowie entsprechende Folgeänderungen im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG);
– Anpassung bestehender bzw. Schaffung neuer Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen zur Meldung von Seuchen;
– Anhebung des Höchstsatzes der Entschädigung für den Verlust von Geflügel;
– Anpassung weiterer Regelungen im TierGesG zu Diagnoseverfahren, zur Aufgabenübertragung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zu Meldepflichten des Tierhalters;
– Aufhebung der Rinder-Salmonellose-Verordnung;
– Anpassung einzelner Regelungen des TierGesG aus Gründen der Rechtsklarheit andie Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 im Hinblick auf Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln.

EU-Kommission zum Tierschutz bei Hunden und Katzen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) einen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zum Tierschutz bei Hundenund Katzen übermittelt. Dieser zielt darauf ab, EU-weit Mindeststandards für die Zucht,Unterbringung, Pflege und Behandlung dieser Tiere einzuführen. Der Vorschlag enthältkeine neuen Vorschriften für Bürger und Tierhalter. Er legt einheitliche EU-Vorschriften fürdas Wohlergehen von Hunden und Katzen fest, die in Zuchteinrichtungen, Zoohandlungenund Tierheimen gezüchtet oder gehalten werden.

Überarbeitete allgemeine De-minimis-Verordnung sowie De-minimis-DAWI

Die EU-Kommission hat am 13. Dezember 2023 die überarbeitete allgemeine De-minimisVerordnung sowie die De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) angenommen. Die neuen Vorschriften sehen insbesonderedie inflationsbedingte Erhöhung der De-Minimis-Schwellenwerte sowie die verpflichtendeEinrichtung eines nationalen Registers für De-Minimis-Beihilfen vor. Die Verordnungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die allgemeine De-minimis-Verordnung gilt für alle Dienstleistungen, die nicht DAWI sind.
Die neue Verordnung umfasst u.a. die folgenden wesentlichen Änderungen:
– Die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen von 200.000 Euro (seit 2008) auf300.000 Euro über drei Jahre, um der Inflation Rechnung zu tragen (Art. 3 VO).
– Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregisterzu registrieren (Art. 6 VO).

Folgende wesentliche Änderungen werden für Beihilfen zur Erbringung von DAWI festgelegt.
– Die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen von 500.000 Euro auf 750.000Euro über einen Zeitraum von drei Jahren, um der Inflation Rechnung zu tragen.
– Die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregisterzu registrieren.
– Aufnahme des Begriffs „ein einziges Unternehmen“ („Konzernbetrachtung“) mit besonderen Regelungen für „Öffentliche Einrichtungen“ und Einrichtungen ohne Erwerbszweck.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte sich im Vorfeld der Überarbeitungen gemeinsammit den beiden kommunalen Schwesterverbänden mehrfach und nachdrücklich für eineVerdreifachung der Schwellenwerte auf 600.000 Euro für allgemeinen Beihilfen und 1,5Millionen Euro für DAWI-Beihilfen ausgesprochen. Ferner hatten die Verbände (so auchdie Bundesregierung) das verpflichtende Register abgelehnt und für eine Fortgeltung desbisherigen Systems der Eigenerklärungen der Unternehmen plädiert.

RKI-Empfehlungen zum Umgang mit Corona in der Pflege

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat seine „Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 inder Pflege/Betreuung (außerhalb des Krankenhauses)“ aktualisiert. Der Leitfaden richtetsich an stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegeeinrichtungen(Einrichtungen der häuslichen Pflege/Pflegedienste) und Einrichtungen für betreutes Wohnen und Wohnassistenz. Die Empfehlungen sind unter folgendem Link zu finden:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Pflege/Dokumente.html

Studienberichte zu Lehren aus der Pandemie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte systematische Auswertungen zu„Lehren aus der Corona-Pandemie und zukünftige Krisenresilienz in der Langzeitpflege“ inAuftrag gegeben. Hierzu liegen folgende Studienberichte vor:
– Teil 1: Ergebnisbericht „Analyse der Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Pflege 2020–2022“ (pflegenetzwerk-deutschland.de)
– Teil 2: Ergebnisbericht „Qualitative Befragung von Leitungspersonen stationärer Pflegeeinrichtungen sowie weiterer Expertinnen und Experten aus der Pflege zu ihren Erfahrungen aus der Corona-Pandemie“ (pflegenetzwerk-deutschland.de)

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnungist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie dient der Umsetzung der Vorgaben derEU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf den Schutz des Wassers in den Einzugsgebietenvon Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung. Die Forderungen der kommunalenSpitzenverbände sind nach Angaben des Deutschen Landkreistages (DLT) zumindest inTeilen aufgegriffen worden.

So wurde in § 3 Abs. 2 TrinkwEGV die Frist zur Bewertung von Einzugsgebieten bis 2026herausgenommen und die Pflicht zur Überprüfung des Untersuchungsprogrammes beginnt statt im Januar 2027 nun im Mai 2027. Außerdem wurden u.a. die Regelungen zurBestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes und zur Unterrichtungspflicht des Betreibers überarbeitet. Dennoch wird sich weiterhin ein Mehraufwand für die unteren Wasserbehörden, Gesundheitsbehörden und die Wasserversorger ergeben.

Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) übersandt. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs, in dem Änderungen im Berufsbildungsgesetz vorgesehen sind, liegen in den Bereichen:
– Feststellungen und Bescheinigungen individueller beruflicher Handlungsfähigkeit, dieunabhängig von einem formalen Berufsbildungsabschluss erworben wurde (Validierung);
– Digitalisierung von Dokumenten und Verfahren nach dem Berufsbildungsgesetz.

Hierdurch soll aus Sicht des BMBF zum einen ein attraktives und anschlussfähiges Angebot für die Zielgruppe der Menschen ohne Berufsabschluss in der beruflichen Bildung geschaffen werden, um Fachkräftepotenziale bestmöglich auszuschöpfen. Zum anderen sollen durch die größtmögliche Digitalisierung im Berufsbildungsgesetz Bürokratie abgebautund der Digitalisierung im Bereich der Berufsbildung Schub verliehen werden.

Wettbewerbsaufruf „Der Deutsche Fahrradpreis 2024“

„Der Deutsche Fahrradpreis“ wird auch im Jahr 2024 wieder vom Bundesministerium fürDigitales und Verkehr (BMDV) gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- undfahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS), dem Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) und dem Verbund Service und Fahrrad e.V. (VSF) vergeben. DerWettbewerb will durch Prämierung und Vorstellung von innovativen Best-Practice-Beispielen das Fachpublikum und die Entscheidungsträger dafür gewinnen, den Radverkehr(noch mehr) zu fördern.

Der Wettbewerb soll durch die begleitende Öffentlichkeitsarbeit die Popularität des Radfahrens noch weiter steigern. Der Preis wird in den drei Kategorien „Infrastruktur“, „Serviceund Kommunikation“ sowie neu in der Kategorie „Ehrenamt“ vergeben. Er ist in diesemJahr mit insgesamt 15.000 Euro dotiert. Die Bewerbungsphase hat am 1. Dezember 2023begonnen. Einsendeschluss ist der 10. Januar 2024. Bewerbungen können online eingereicht werden unter: https://www.der-deutsche-fahrradpreis.de/wettbewerb/

​Flutung der Havelpolder und Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle

Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtageshat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolderund die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle zur Abgabe einer Stellungnahme imschriftlichen Verfahren übersandt. Der Staatsvertrag soll die Flutung der in den LändernBrandenburg und Sachsen-Anhalt gelegenen Havelpolder im Falle eines gefahrbringenden Hochwassers regeln. Das Gebiet des Landes Niedersachsen ist als Unterlieger vonden Maßnahmen betroffen. Der bisherige Staatsvertrag vom 6. März 2008 soll gleichzeitigaußer Kraft treten.

Rohentwurf für eine Bundes-Klimaanpassungsstrategie

Im Entwurf des Bundes für ein Klimaanpassungsgesetz ist aktuell vorgesehen, dass dieBundesregierung bis spätestens September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen entwickelt, nachfolgend umsetzt und unter Berücksichtigungaktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse alle vier Jahre fortschreibt. Ungeklärt bleibt weiterhin die Finanzierung der Klimaanpassungsmaßnahmen, worauf der Deutsche Landkreistag bereits mehrfach gedrängt hat. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben dies aufgegriffen und fordern die Bundesregierung auf, eine Finanzierung sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) den ersten Entwurf für eine Klimaanpassungsstrategie vorgelegt. Darin werden messbare Ziele in den Themenbereichen Gesundheit,Infrastruktur, Land und Landnutzung, Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz, Wasser, Wirtschaft und Übergreifendes dargestellt.

Bockhop zum neuen Präsidenten der niedersächsischen Sparkassen gewählt

Die Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes Niedersachsen (SVN) hat am15. Dezember 2023 einstimmig ihren Vorsitzenden Cord Bockhop, Landrat des Landkreises Diepholz, als Präsident des SVN gewählt. Der 56-jährige Diepholzer wird das Amt alsoberster Repräsentant der niedersächsischen Sparkassen und ihrer kommunalen Trägerzum 1. Juli 2024 übernehmen. Er tritt damit die Nachfolge von Thomas Mang an, der dasAmt seit Februar 2003 innehat und Ende Juni des kommenden Jahres in den Ruhestandgeht.

Der SVN ist einer von zwölf regionalen Sparkassen- und Giroverbänden in Deutschland.Er setzt sich zusammen aus den 39 kommunalen Sparkassen, deren kommunalen Trägern sowie der Braunschweigischen Landessparkasse.

Der SVN ist eine Körperschaft desöffentlichen Rechts. Seine Aufgabe ist es, die Sparkassen in Niedersachsen zu fördern.Die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wird am 7. März2024 über die Nachfolge von Landrat Bockhop als Vizepräsident des NLT ab 1. Juli 2024und ab 1. September 2024 als Präsident des NLT zu entscheiden haben.

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Gesetze zur Umsetzung des WindBG

Im Rahmen einer Anhörung am 4. Dezember 2023 zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften durch den Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände umfassend schriftlich Stellung genommen. Der nun dem Landtag zur Beratung vorgelegte Gesetzentwurf hat im Vergleich zu den Vorentwürfen erhebliche Änderungen erfahren, die maßgeblich auch auf den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) zurückzuführen sind.

So enthält der Gesetzentwurf entgegen der ursprünglichen Überlegungen des Umweltministeriums kein Vorziehen der sogenannten Superprivilegierung und keine Pflicht zur Ausweisung von Windenergiegebieten bis 2026. Zudem sollen nunmehr entsprechend derBundessystematik die Flächenziele für 2027 und 2032 festgelegt werden. Auch die zuletzterneut aufflackernde Diskussion um eine Festschreibung einer Ausweisungspflicht bis2026 als „Klimaziel“ im NKlimaG konnte abgewandt werden. So soll nicht nur im NWindG,sondern auch im NKlimaG keine solche Pflicht statuiert werden.

Als ein Schwerpunkt verblieb in der Anhörung der Hinweis, dass die kommunalen Spitzenverbände die Preisgabe der Landschaftsschutzgebiete für jedermann ablehnen und anstatt dessen eine geordnete und demokratisch vor Ort abgesicherte Öffnung dieser für Natur und Landschaft wertvollen Gebiete nur im notwendigen Maße favorisieren. Ebenso istu.a. nochmals zu den zu kurz bemessenen Fristen zur Anpassung der Regionalen Raumordnungsprogramme an das Landes-Raumordnungsprogramm vertieft vorgetragen worden.

Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum im Wege der Verbändebeteiligung zugeleitet. Mit dem Entwurf soll u.a. die im Koalitionsvertrag angeregte „Umbauordnung“ eingeführt werden, wonach der Umbau von Gebäuden durchgreifend vereinfacht werden soll (u.a. §§ 85a-neu und 66 NBauO).

Darüber hinaus sind Änderungen durch den Gesetzentwurf beabsichtigt, die aus Sicht derGeschäftsstelle entschieden abzulehnen sind. Dazu gehört der Entfall der Pflicht zurSchaffung notwendiger Einstellplätze für Wohnbauten (§ 47 Abs. 1 und 2 NBauO) sowiedie Einführung einer Genehmigungsfiktion für Wohnbauvorhaben sowie Antennen undMasten (neuer § 70a NBauO). Das NLT-Präsidium hat anlässlich seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 erneut bekräftigt, es sehe keine Notwendigkeit, die bestehende Regulatorikzur Schaffung notwendiger Einstellplätze anzutasten. Ferner hat das Präsidium erneut dieEinführung einer Genehmigungsfiktion abgelehnt.

Appell der Kommunalverbände: HVB-Amtszeiten jetzt verlängern

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände haben am 6. Dezember 2023 anSPD und Bündnis 90/Die Grünen als Regierungsfraktionen im Niedersächsischen Landtagappelliert, die Verlängerung der Amtszeit für künftig neu gewählte Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) kurzfristig zu entscheiden: „Die Kommunalwahlen 2026 rückennäher. Es gibt überzeugende Argumente, die künftige Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten länger auszugestalten. Die vielfachen Krisen, die wir vor Ort bewältigen müssen, und die Komplexität der kommunalpolitischen Projekte zeigt: Eine längere Amtszeit ist in jeder Hinsicht sachlich geboten. Wir würden es daher begrüßen, wennvon den Regierungsfraktionen schnell ein verbindliches Signal käme“, so der Präsidentdes Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, sowie der Präsident desNiedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, in einem gemeinsamen Appell: „Die amtierenden Amtsträgerinnen und -träger brauchen insoweit Planungssicherheit.“

Zugleich stellten sie klar: „Es geht uns allein darum, dass der Gesetzgeber für die Zeitnach den nächsten Kommunalwahlen eine längere Amtszeit für alle dann gewähltenhauptamtlichen Entscheidungsträger an der Spitze unserer Kommunen regelt. Weitere Themen wie beispielsweise die Besoldung insgesamt sind derzeit nicht unser Anliegen.Der Landtag sollte daher zeitnah im Wege eines isolierten Vorschaltgesetzes die Amtszeitverlängerung ab dem 1. November 2026 für die dann gewählten neuen Amtsinhaberinnenund Amtsinhaber festlegen.“

Studie der Bertelsmann Stiftung zur Frühkindlichen Bildung

Die Bertelsmann Stiftung veröffentlicht seit 2008 regelmäßig den Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme und hat aktuell das Ergebnis für 2023 (9. Ausgabe) vorgelegt. DerBericht ist unter dem Link https://www.laendermonitor.de/de/startseite für jedes Bundesland abrufbar. Zudem wird seit 2021 jährlich für jedes Bundesland der Fachkräfte-Radarfür KiTa und Grundschule mit dem Fokus auf den prognostizierten Fachkräftebedarf bis2030 veröffentlicht, der jetzt für 2023 vorliegt. Dem aktuellen Ländermonitoring zufolge istdie Situation sehr angespannt. Demnach fehlen bundesweit rund 430.000 KiTa-Plätze,weit überwiegend in den westdeutschen Bundesländern. Auch wenn die KiTa-Angebote inden letzten Jahren erheblich ausgebaut worden sind, ist gleichzeitig der Bedarf der Elternkontinuierlich gestiegen. Erstmalig wird der aktuelle Platzbedarf auch auf Ebene derKreise und kreisfreien Städte veröffentlicht, dabei zeigen sich große regionale Unterschiede (https://www.laendermonitore.de/de/fokus-regionale-daten-1/kita-1/kinder/bildungsbeteiligung).

Aus Anlass der Vorstellung der Bertelsmann-Studie hat der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer gegenüber der Deutschen Presseagenturwie folgt Stellung genommen: „Die Finanzierung der Kindertagesstätten bildet einenSprengsatz der kommunalen Haushalte. Längst trägt das Land nicht mehr den vereinbarten Anteil von 58 Prozent an den Personalkosten, sondern deutlich unter 50 Prozent, weildie tatsächliche Dynamik der Kostensteigerungen nicht abgebildet wird. Die Sachkostenfallen ohnehin nur den Kommunen zur Last. Schon 2021 haben die Gemeinden, Städteund Landkreise in Niedersachsen 2,2 Milliarden Euro aus eigenen Mitteln aufgebracht. DerStreit um die Kita-Finanzierung belastet vielerorts die Beziehungen zwischen Gemeindenund Landkreisen, weil das Land sich zunehmend aus der Verantwortung zieht. Das istnicht akzeptabel und muss sich spätestens mit dem Landeshaushalt 2025 grundlegendändern. Zudem fehlt uns schlicht das Personal. Das Land muss die Standards flexibilisieren, nur so kann in Zeiten des Fachkräftemangels ein verlässliches Angebot vor Ort aufrechterhalten werden. Und wir müssen endlich vorankommen bei der Gewinnung zusätzlichen Personals. Seit Jahren fordern die kommunalen Spitzenverbände, eine duale Berufsausbildung für Erzieher und Erzieherinnen zu ermöglichen“.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Für das Gesamtjahr 2023 erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden4.036,1 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (-0,2 Prozent). Diessind rund zehn Millionen Euro weniger als im Vorjahr. Hintergrund sind einerseits die Auswirkungen des Inflationsausgleichsgesetzes und andererseits ein Sondereffekt bei der Abrechnung des Vorjahres. Diese betrug im Jahr 2022 120,1 Millionen Euro, während sie imJahr 2023 nur bei 6,1 Millionen Euro lag. Ohne die Abrechnung des Vorjahres wäre derGemeindeanteil an der Einkommensteuer um 2,6 Prozent-Punkte gestiegen. Das Gesamtjahresergebnis von 4.036,1 Millionen Euro liegt im Übrigen zwei Millionen Euro über derSteuerschätzung vom Oktober. Im kommunalen Finanzausgleich war die Entwicklung hingegen deutlich negativer für die Steuerkraft 2024, wegen der unterschiedlichen zu berücksichtigenden Zeiträume.

Bei dem Aufkommen der Umsatzsteuer für 2023 ist hingegen ein Rückgang um 2,9 Prozent auf 689,1 Millionen Euro (-20,6 Millionen Euro) zu verzeichnen. Hintergrund für dienegative Entwicklung waren im ersten Halbjahr noch Nachwirkungen des Absinkens desFestbetrages des Bundes im Vorjahr, die in der Abrechnung noch in 2023 hineinwirkten.Im zweiten Halbjahr war hingegen insgesamt ein moderater Anstieg zu verzeichnen. Dabeikam es im Monat August allerdings nochmals zu einem Rückgang. Hintergrund hier dürfteallerdings nicht die wirtschaftliche Entwicklung, sondern eine Änderung der monatlichenSteuertermine bei der Einfuhrumsatzsteuer sein, die in einzelnen Monaten zu Verschiebungen geführt hat. Negativ hat in 2023 auch noch die Abrechnung des Vorjahres von- 4,4 Millionen Euro das Ergebnis verändert. Insoweit liegt es nunmehr rund 19 MillionenEuro unterhalb der Steuerschätzung vom Oktober. Gleichwohl ist davon auszugehen,dass sich in 2024 die Entwicklung normalisiert und es zu leichten Steigerungen kommt.

Bedarfszuweisungen wegen besonderer Aufgaben 2023

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Pressemitteilung vom6. Dezember 2023 die 39 Kommunen bekanntgegeben, die noch in diesem Jahr Bedarfszuweisungen für besondere Aufgaben für notwendige Investitionen im Bereich Brandschutz und Hilfeleistung erhalten. Wie in den Vorjahren sind dies neben Baumaßnahmenan Feuerwehrgebäuden auch die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen. Die Beträge bewegen sich zwischen60.000 Euro und einer Million Euro. Aus dem Mitgliederkreis des Niedersächsischen Landkreistages erhalten der Landkreis Holzminden und der Landkreis Schaumburg jeweils eineMillion Euro für Brandschutzmaßnahmen.

Reform der Notfallversorgung

Auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. hat der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Dr. Joachim Schwind hat am 24. November2023 in Berlin einen Vortrag mit dem Titel „Reform der Notfallversorgung aus Sicht deskommunalen Rettungsdienstes“ gehalten. Das Symposium behandelte unter dem Titel„Reform des Not- und Rettungsdienstes“ sechs Vorträge von Wissenschaftlern und Praktikern im Bereich der Notfallversorgung. Die Vortragsfolien und Thesenpapiere der Referenten sind unter www.dg-kassenarztrecht.de/Veroeffentlichungen/Thesenpapiere2023.bhpabrufbar. Die Vorträge aller Referentinnen und Referenten sollen zudem in Heft 2/2024der Zeitschrift „Gesundheit und Pflege“ veröffentlicht werden.

Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (VV-NB) des Landes

Mit E-Mail vom 13. November 2023 hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium(MW) den kommunalen Vergabestellen die Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (VV-NB) vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883) übersandt und zur Anwendungempfohlen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hierauf mitdem Schreiben vom 22. November 2023 reagiert und darauf hingewiesen, dass das bereits heute völlig überregulierte Vergaberecht von den Kommunen im eigenen Wirkungskreis angewendet wird und Raum für weiterführende Erlasse durch das Land nicht bestehen. Auch für weitergehende Empfehlungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gleichzeitig wurde das MW gebeten, diese Rechtslage den Kommunen auf demselben Weg mitzuteilen, wie dies auch mit den Verwaltungsvorschriften geschehen ist.

Unwirksamkeit der Satzung eines nach dem WVG errichteten Verbandes

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27. April 2022 (Az. BVerwG 10C 1.23) entschieden, das § 80 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) die Errichtung einesWasser- und Bodenverbandes unmittelbar durch (Landes-)Gesetz voraussetzt. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz gegründeten Verbandes führe im hier entschiedenen Fall zur Gesamtnichtigkeit derVerbandssatzung.

Die Vorschriften des WVG kämen im hier entschiedenen Fall unmittelbar (als Bundesrecht) und nicht erst durch die Verweisung im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) zurAnwendung. Hintergrund sei, dass § 80 WVG voraussetze, dass Verbände durch besonderes Gesetz errichtet worden seien oder errichtet würden. Der Rechtsvorgänger des beklagten Verbandes sei jedoch nicht unmittelbar durch Gesetz, sondern aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Das erkennende Gericht hat dann insbesondere eine Verletzungdes § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG festgestellt. Nach dieser Norm gehöre die Bestimmung des Verbandsgebiets zum Mindestinhalt der Verbandssatzung. Dabei müsse eindeutig erkennbarsein, welche Grundstücke zum Verbandsgebiet gehörten. Die der Satzung des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandes beigefügte Karte lasse aufgrund des deutlich zu kleinenMaßstabs (1:100.000) eine erkennbar grundstücksgenaue Abgrenzung nicht zu. Die Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandesführe dann nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzungdes im Jahr 1998 gegründeten Verbandes.

Künstliche Intelligenz (KI) und Datenschutz

Das Thema Künstliche Intelligenz (KI) hat in den vergangenen Monaten an Aufmerksamkeit gewonnen. Dies zeigt sich nicht nur in der breiten Wahrnehmung öffentlicher Systemewie ChatGPT, sondern auch in einer vertieften Diskussion der Möglichkeiten dieser Technologien im Verwaltungskontext. Inwieweit aktuelle KI-Systeme in der Lage sind, Verwaltungsaufgaben effizienter und effektiver zu gestalten, Bürgerbeteiligung zu verbessernoder neue Dienstleistungen anzubieten, bleibt noch offen. Dennoch beschäftigen sich bereits zahlreiche Kommunalverwaltungen mit dem Thema, wie auch die große Resonanzauf die jüngste Digitalisierungskonferenz des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)#nltdigikon gezeigt hat. Die Konferenz widmete sich insbesondere den Möglichkeiten, KIund Automatisierungssysteme zu nutzen.

Bei allen Projekten in diesem Bereich spielen Fragen des Datenschutzes eine zentraleRolle. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BadenWürttemberg hat kürzlich in einem aktuellen Diskussionspapier ausführlich dargestellt,wann und wie personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, um KI zu trainierenund anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Trends beschäftigen sich einige der NLTMitglieder auch mit sogenannten Chat-Bots auf der Basis von Large Language Models(LLM) wie z.B. ChatGPT. Da diese Sprachmodelle überwiegend in der Cloud betriebenwerden, ist ihr Einsatz mit spezifischen Risiken verbunden. Der Hamburgische Beauftragtefür Datenschutz und Informationsfreiheit hat hierzu eine hilfreiche Checkliste entwickelt,die als Leitfaden für den datenschutzkonformen Einsatz und die Bereitstellung von Chatbots dienen kann.

Risikoeinschätzungen und Information des FLI zur Geflügelpest

Angesichts erneut verstärkt auftretender Fallzahlen der Geflügelpest hat der DeutscheLandkreistag auf die stetig aktualisiert bereitgestellten Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) hingewiesen. Während im Oktober 2023 keine Fallzahlen bei Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und lediglich drei Fälle bei Möwenvögelngemeldet wurden, sind Ende November wieder verstärkt Ausbrüche der Geflügelpest aufgetreten. So wurden in den vergangenen Tagen Fälle aus Geflügelhaltungsbetrieben bzw.Hausgeflügelbeständen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holsteinund Thüringen (Landkreis Ludwigslust-Parchim, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Cloppenburg, Kreis Schleswig-Flensburg, Kyffhäuserkreis) gemeldet.

Angesichts des dynamischen Geschehens wird für aktuelle Informationen auf die Angebote des FLI hingewiesen. Dort sind Risikobewertungen und -einschätzungen, Handlungshinweise, Übersichtskarten, Sequenzdaten sowie weitere Informationen zum Tierseuchengeschehen abrufbar. Die Website ist abrufbar über folgenden Link:https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

In dem Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts hatte das Bundesministerium fürErnährung und Landwirtschaft (BMEL) Änderungen der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vorgesehen. NachStellungnahmen u.a. des Deutschen Landkreistages auf Basis der Rückmeldungen ausden Landkreisen sowie Änderungsbegehren des Bundesrats aus dessen 1036. Sitzungam 29. September 2023 hat das BMEL nunmehr einen neuen Entwurf zur Stellungnahmeübersandt. Wegen der im Bereich der Strafvorschriften vorgesehenen Änderungen müssedas gesamte Verfahren bis zur Verkündung der Verordnung erneut durchlaufen werden.

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteiltenAufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch Inkrafttreten der Verordnung gelten nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel, dieam 1. Februar 2024 noch gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort, sofern sie nicht im Einzelfall aufgehoben.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Februar 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 336). § 2der Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

Mindestentgelt (Pflegehilfskräfte):

[seit 1. Dezember 2023              14,15 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      14,15 Euro
ab 1. Mai 2024                              15,50 Euro
ab 1. Juli 2025                              16,10 Euro

Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit:

[seit 1. Dezember 2023              15,25 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      15,25 Euro
ab 1. Mai 2024                              16,50 Euro
ab 1. Juli 2025                              17,35 Euro

Pflegefachkräfte:

[seit 1.1Dezember 2023              18,25 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      18,25 Euro
ab 1. Mai 2024                              19,50 Euro
ab 1. Juli 2024                              20,25 Euro

Zudem bestimmt § 4 der Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche imJahr neun Tage (so auch schon in 2023). Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) istunverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe.

Cover-NLT-Aktuell-39

Krankenhaustransparenzgesetz und Sicherung der Krankenhäuser

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 den Bundestagsbeschluss zur Einführung eines Transparenzverzeichnisses für Klinikleistungen in den Vermittlungsausschuss überwiesen, um ihn dort grundlegend überarbeiten zu lassen. Zudem hat der Bundesrat eineEntschließung zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gefasst. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag u.a. wie folgt:

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Verbesserung der Transparenz in der stationären Versorgung. Allerdings kritisiert er das Krankenhaustransparenzgesetz, da es nichteffektiv die Auswahlentscheidungen von Patienten fördert. Kritikpunkte sind die Leistungsgruppenzuordnung, der bürokratische Aufwand durch Meldepflichten und ein unzureichender Rechtschutz für Krankenhäuser. Zudem sind die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung noch unzureichend. Der Bundesrat fordert eine finanzielle Überbrückungshilfe des Bundes, bis die Vergütungsreform greift. Ein Termin für die Behandlungdes Gesetzes im Vermittlungsausschuss steht noch nicht fest.

Zudem hat der Bundesrat eine Entschließung zur kurzfristigen wirtschaftlichen Sicherungder Krankenhäuser und dauerhaften Refinanzierung aktueller sowie künftiger inflationsund tarifbedingter Kostensteigerung gefasst. Darin fordert der Bundesrat eine einmaligeAnpassung der Landesbasisfallwerte rückwirkend um vier Prozent für 2022 und 2023.Dies soll die Refinanzierungslücke schließen, verbunden mit der Frage, ob die Kostendurch die gesetzliche Krankenversicherung oder Bundesmittel gedeckt werden sollen. Zudem soll die regelhafte Finanzierung der vollen Tarifsteigerungen ab 2024 für Berufsgruppen außerhalb des Pflegebudgets sichergestellt werden. Im Rahmen der Krankenhausreform soll die Berechnung des Orientierungswertes überprüft werden, um krankenhausspezifische Kostensteigerungen jährlich abzubilden. Die Verstetigung der Zahlungsfrist vonKrankenhausrechnungen wird ebenso gefordert wie ein Nothilfeprogramm von fünf Milliarden Euro für existenzbedrohte Krankenhäuser bis Ende 2023, begleitet von bundesrechtlichen Anpassungen zur umfassenden und zeitnahen Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Krankenhausvergütung.

Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi hat in einer Pressemitteilungbetont, dass Bund und Länder jetzt einen konstruktiven Weg finden müssten, um die wirtschaftlichen Probleme der Krankenhäuser zu lösen. Anlässlich eines Jour fixe mit Staatssekretärin Dr. Christine Arbogast am 27. November 2023 haben die Kommunalen Spitzenverbände erneut auf die bedrohliche finanzielle Lage der Krankenhäuser und die aus dendaraus folgenden Unterstützungsleistungen vieler Landkreise und kreisfreien Städte resultierenden Folgen für die kommunalen Haushalte hingewiesen und eindringlich gebeten,dass sich Niedersachsen mit den anderen Bundesländern weiterhin mit aller Kraft für eineAnpassung der Landesbasisfallwerte und ein Vorschaltgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser einsetzt.

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesrat gescheitert

Der Bundesrat hat der geplanten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) am3. November 2023 nicht zugestimmt. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses war imBundesrat nicht zur Abstimmung gestellt. Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben nun die Möglichkeit, ihrerseits den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 eine Verankerungder „Vision Zero“ im Gesetz verlangt. Darüber hinaus hatte sich die Kritik einiger Länderdaran festgemacht, dass die neu eingefügten ergänzenden Ziele „Umwelt- und Klimaschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung“ zulasten der Verkehrssicherheit gehen könnten. Der Bundesrat hatte deshalb eine Differenzierung zwischen „Verkehrssicherheit“ und „Leichtigkeit des Verkehrs“ vorgeschlagen und eine Klarstellung in § 6 Abs. 4aSatz 4 StVG-E (neu) angeregt, dass Verkehrssicherheit immer Vorrang hat. Auch diese –von den kommunalen Spitzenverbänden unterstützte – Änderung hatte der Deutsche Bundestag allerdings nicht aufgegriffen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung ohne Änderungen beschlossen.

Bundesrat ruf Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz an

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 2023 beschlossen, wegen desWachstumschancengesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen. Er kritisiert, dass derBundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurfder Bundesregierung nur punktuell übernommen habe. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe grundlegender Überarbeitungsbedarf.

Kindergrundsicherungsgesetz: Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes umfangreich Stellung genommen. Kritisch sehen die Länder insbesondere die Punkte, die auchder Deutsche Landkreistag (DLT) im Hinblick auf Doppelstrukturen, Schnittstellen und dieZuständigkeit verschiedener Behörden mehrfach deutlich vorgebracht hat. Die sich an diesen Befund konsequenterweise anschließende Forderung nach einer Erbringung des Kinderzusatzbetrages für bedürftige Kinder über die Jobcenter hat der Bundesrat gleichwohlnicht beschlossen. Auch fand ein Antrag, den Gesetzentwurf komplett abzulehnen, keineMehrheit. Erheblichen Nachbesserungsbedarf sehen die Länder insbesondere bei denLeistungen für Bildung und Teilhabe, für die sie eine vollständige Bundeszuständigkeit und-finanzierung fordern.

Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024

Der Niedersächsische Landtag hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) kurzfristig zu Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 um Stellungnahme gebeten (vgl.Vorlage 10 zu Landtags-Drucksache 19-2229). Die AG KSV hat in ihrer Stellungnahmeinsbesondere die vorgesehene Streichung des § 11 des Niedersächsischen Gesetzesüber Verordnungen und Zuständigkeiten begrüßt. Darin ist geregelt, dass für das Land einRückübertragungsanspruch für im Zuge der Verwaltungs- und Gebietsreform der 70erJahre des vergangenen Jahrhunderts auf die Kommunen übergangenen Gebäude für Gesundheits- und Veterinärämter besteht, wenn diese Gebäude nicht mehr für ihre Zweckeverwendet werden. Dies soll künftig entfallen. Betroffen seien hiervon mindestens noch 33Liegenschaften.

Die kommunalen Spitzenverbände haben darüber hinaus weitere Punkte, die Änderungenim Landeshaushalt betreffen, angesprochen: Sie begrüßen die vorgesehene Fortführungder Breitbandförderung in Niedersachsen und die Bereitstellung der 115 Millionen Euro fürFluchtgeschehen im Jahr 2024 für die kommunalen Gebietskörperschaften; der Verteilungsschlüssel hierfür wird erst im nächsten Jahr erarbeitet werden. Gleichzeitig weisensie allerdings darauf hin, dass trotz Weitergabe von Geldern die Unterbringung weitererGeflüchteter in diesem Umfang in 2024 praktisch unmöglich sein werde.

Im Rahmen der sogenannten Technischen Liste zum Landeshaushalt ist die Förderungdes kommunalen Straßenbaus wieder auf 75 Millionen Euro angehoben worden. Voraussetzung für die im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen vorgesehene Verschiebung derAnteilsverhältnisse im Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist dahereine Änderung des Fachgesetzes, bevor diese auch im Landeshaushalt nachvollzogenwerden kann.

Der Gesetzesbeschluss zum Landeshaushalt 2024 und Haushaltsbegleitgesetz 2024 istim Rahmen des Dezember-Plenums des Niedersächsischen Landtages vorgesehen.

Kommunaler Finanzausgleich 2024: Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für dieBerechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2024 bekanntgegeben.Die Zuweisungsmasse liegt dabei bei insgesamt 5.672 Millionen Euro (laut Titelübersichtzum Haushaltsplanentwurf nach der Steuerschätzung vom Oktober einschließlich der zuerwartenden Steuerverbundabrechnung in Höhe von 67 Millionen Euro). Dies wären rd. 30Millionen Euro mehr als im laufenden Jahr. Die Summe steht noch unter dem Vorbehaltder parlamentarischen Zustimmung zum derzeit diskutierten Haushaltsbegleitgesetz.

Fachkräftestrategie für die Legislaturperiode 2022 – 2027

Auf Einladung von Ministerpräsident Stephan Weil hat am 28. November 2023 das diesjährige Spitzentreffen der Fachkräfteinitiative Niedersachsen stattgefunden. Dort wurde dieunter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheitund Gleichstellung erarbeitete Fachkräftestrategie der Niedersächsischen Landesregierung für die Legislaturperiode 2022 – 2027 vorgestellt und erörtert. Sie wird in weiten Teilen, aber nicht durchweg, von den Partnern aus Wirtschaft, Gewerkschaften, Kommunenund zahlreichen weiteren Verbänden getragen und firmiert deswegen ausdrücklich (nur)als Strategie der Landesregierung. Die Fachkräftestrategie nimmt im Schwerpunkt dieStärkung der beruflichen Ausbildung, die zielgerichtete Weiterbildung von Beschäftigten,eine stärkere Nutzung inländischer Potentiale (u.a. durch eine bessere Erwerbsbeteiligungvon Frauen), das Thema Zuwanderung sowie die Gestaltung einer Anerkennungs- undWillkommenskultur sowie die Themen Arbeitsqualität, Arbeitskultur und die Sicherung derBeschäftigungsfähigkeit in den Blick.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte sich im Vorfeld des Treffens mit einem Schreiben an den Ministerpräsidenten sowie den Arbeitsminister und dieInnenministerin gewandt. Darin werden u.a. die Sorge über die Abwanderung qualifizierterFachkräfte vorgetragen und die Ausführungen im Papier der Fachkräfteinitiative zu den Erziehungsberufen als der Gesamtproblematik nicht annähernd Rechnung tragend kritisiert.Ferner unterstreicht die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ihre Ablehnung einer zentralen Ausländerbehörde für das beschleunigte Fachkräfteverfahren.

Das zuständige Innenministerium hat auf Nachfrage bestätigt, man könne sich eine Zentralisierung dieser Aufgabe vorstellen, werde dies aber nicht gegen das Votum der kommunalen Spitzenverbände vorantreiben. Für die Arbeitsgemeinschaft hat der Niedersächsische Landkreistag in der Runde am 28. November 2023 hieran erinnert, eine Prüfung derRahmenbedingungen für eine schnellere Integration der ukrainischen Vertriebenen in denArbeitsmarkt angemahnt, ein realistisches Erwartungsmanagement und verstärkte Anstrengungen hinsichtlich der Gewinnung von Fachkräften für Kitas und in der Jugendhilfegefordert und sich entschieden gegen Vorstellungen aus dem Lager der Unternehmerverbände gewandt, die akuten Probleme des Krankenhaussektors ließen sich durch einenforcierten Bettenabbau lösen.

Gemeinsame Erklärung zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Auf Einladung von Bundesminister Hubertus Heil fand am 20. November 2023 in Berlin einSpitzengespräch mit Vertretern von Arbeitgebern, Wirtschaft, Handwerk und Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit, dem Vorsitzland der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und den kommunalen Spitzenverbänden statt. Der Präsident dies Deutschen Landkreistages (DLT) Reinhard Sager machte dabei deutlich, dass der DLT die verstärkte Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten unterstützt. Die Integration muss noch stärker alsbislang gelingen. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen im Großen und Ganzen derguten Praxis der Jobcenter.

Bei dem Spitzengespräch wurde die Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit, von kommunalen Spitzenverbändenund von Unternehmen, Spitzenverbände der Wirtschaft und Gewerkschaften „Jetzt in denJob: Integration in Arbeit lohnt sich!‘‘ unterzeichnet. Darin erklären die Beteiligten ihre Bereitschaft, durch das Anbieten von Ausbildung, Praktika und Arbeit die Anstrengungen derJobcenter zu unterstützen. Die Unternehmen wollen Geflüchtete verstärkt auch dann einstellen, wenn sie noch nicht über gute Deutschkenntnisse verfügen.

Der Jugend- und Sozialausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat inseiner Sitzung am 8. November 2023 den sogenannten Jobturbo mit großer Zurückhaltungzur Kenntnis genommen. Es wird insbesondere bemängelt, dass die bisher in den Jobcentern und im Bündnis „Niedersachsen packt an“ geleistete Arbeit von Bundesebene nichtanerkannt und wertgeschätzt wird. Darüber hinaus stößt auch eine Bevorzugung von Personengruppen bei der Integration in den Arbeitsmarkt auf einhellige Ablehnung. Kritisiertwird auch die Mittelkürzung in den Jobcentern, die eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration konterkariert. Die kritische Haltung zum Jobturbo ist durch den Hauptgeschäftsführerdes NLT auch anlässlich der Begrüßung bei der gemeinsamen Jobcentertagung am 21.November 2023 in Visselhövede zum Ausdruck gebracht worden.

Ungeachtet dieser kritischen Einschätzung bestand im Fachkräftebündnis der Landesregierung am 28. November 2023 Einvernehmen, dass die Bemühungen um eine schnellereEingliederung der ukrainischen Vertriebenen in den Arbeitsmarkt forciert werden müssen.Aus Sicht des NLT bedarf es dafür auch einer Überprüfung der Rahmenbedingungen desArbeitsmarktes.

Lange Beförderungen von Rindern in bestimmte Drittstaaten

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat die kommunalen Veterinärbehörden mit Erlass vom 22. November 2023 darüberinformiert, dass ab sofort und bis auf Weiteres Transporte von Rindern in näher bestimmteDrittstaaten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu untersagen sind. Begründet wird dies vor allem damit, dass sich Rinder, unabhängig von ihremNutzungszweck, in diesen Drittstaaten in der konkreten Gefahr befänden, dort entwedersofort nach ihrer Ankunft oder in überschaubarer Zukunft auf eine Weise geschlachtet zuwerden, die nach deutschem, nach europäischem und internationalem Tierschutzrechttierschutzwidrig sei, weil in diesen Drittstaaten betäubungslos geschlachtet werde.

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat das ML mit E-Mailvom 23. November 2023 darauf hingewiesen, dass der ohne Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) herausgegebene Erlass verschiedenen Gründen als nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslagestehend eingeschätzt wird. Auf diese Einlassung hat das ML mit E-Mail vom 24. November2023 im Wesentlichen ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass im ML eine andereRechtsauffassung bestehe und daher nicht beabsichtigt sei, den Erlass aufzuheben. ImFalle der Weisung, entsprechende Tiertransporte zu untersagen, werde das Land derKommune nach § 6 Abs. 4 NKomVG alle notwendigen Kosten erstatten, die ihr durch dieAusführung der Weisung entstanden sind (Gerichtskosten, Anwaltskosten u.ä.).

Deutschlandticket I: Risiken liegen bei kommunalen Aufgabenträgern

Zur aktuellen Lage beim Deutschland-Ticket berichtet der Deutsche Landkreistag (DLT)wie folgt: Nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers vom 6.November 2023 liegen die Risiken der nicht gesicherten Ausfinanzierung des Deutschlandtickets bereits für die Zeit bis 30. April 2024 nach wie vor bei den kommunalen ÖPNVAufgabenträgern. Die Länder sind dringlichst aufgefordert, durch einen gesetzlichen Anwendungsbefehl in den ÖPNV-Gesetzen der Länder die weitere flächendeckende Anwendung sicherzustellen und die deutschlandweite Geltung des Tickets und seine Finanzierung abzusichern. Ohne flächendeckende Geltung des Deutschland-Tickets droht latentein Verlust der Bundeszuschüsse für 2024. Die Länder müssen zudem durch einenStaatsvertrag die erforderlichen gemeinsamen Strukturen, Gremien und Verfahren zurAusgestaltung des Deutschland-Tickets festlegen, damit die landesrechtlichen Anwendungsbefehle und die Tarifvorgaben der Auftraggeber hierauf Bezug nehmen können.

Deutschlandticket II: Semesterticket und Musterrichtlinie

Am 28. November 2023 hat auf Einladung von Verkehrsminister Olaf Lies ein erneutesGespräch zur Umsetzung des Deutschland-Tickets unter Einbeziehung der Verkehrsverbünde und der kommunalen Spitzenverbände beim Niedersächsischen Ministerium fürWirtschaft, Verkehr, Bau und Digitalisierung (MW) stattgefunden. Ebenfalls vertreten wardie Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) und die Niedersachsentarif GmbH (NITAG).

Zum Sachstand auf Bund-Länder-Ebene berichtete der Minister aus dem Koordinierungsrat, in welchem Bund und Länder sich mehrheitlich auf die Einführung eines bundesweiteinheitlichen, solidarischen Semestertickets auf Basis des Deutschland-Tickets verständigthaben. Das Ticket wird zu einem Preis von 60 Prozent des Preises des Deutschland-Tickets angeboten werden und bedarf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Studentenvertretungen und den Verkehrsverbünden. Das MW führte zudemaus, dass in der abgestimmten Musterrichtlinie folgende Präzisierungen erfolgt seien:

  • Die Teilnahme am bundesweiten Clearingverfahren wird verankert, so dass Einnahmen ggfs. an andere Erlösverantwortliche weitergegeben werden müssen.
  • Die Verkäufe sind bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats zu melden, alle übrigenVerkäufe bis zum 50. Tag nach Ende des Monats.
  • Eine einmalige Meldung der Gesamt-Soll-Einnahmeprognose muss bis 20. April 2024erfolgen.
  • Ausgleichsleistungen können bei Missachtung dieser Vorgaben zurückverlangt werden.

Zur Finanzierung des Deutschland-Tickets führte der Minister aus, dass aus Sicht desLandes der Ausgleich der Einnahmeverluste in Niedersachsen auch für 2024 durch die inAbstimmung befindliche Billigkeitsrichtlinie sichergestellt sei. Zudem habe auch Niedersachsen noch Restmittel aus 2023, die auf Nachfrage laut Minister Lies ebenfalls zusätzlich in 2024 für den Verlustausgleich zur Verfügung stehen werden. Basis sei weiterhin dieRettungsschirmsystematik.

Zum Schüler-Azubi-Ticket führte das MW zum Ende der Sitzung kurz aus, dass eine gestaffelte Einführung ab 2024 angedacht ist, es stehen jedoch in 2024 hierfür keine zusätzlichen Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung. Es sollen daher verschieden Finanzierungsmöglichkeiten über Kostenbeteiligungen u.a. mit der IHK erörtert werden.

Situation der Archive in Niedersachsen

Auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretär Dr. Jörg Mielke, fand am 3. November 2023 im Gästehaus der Landesregierung ein Meinungsaustausch mit hauptamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen (ALLviN) und den kommunalen Spitzenverbänden zur Situation der Archive inNiedersachsen statt. Seitens der Sprecherin von ALLviN wurde einleitend die prekäreLage zahlreicher Kommunal- und Privatarchive dargelegt und auf drohende Überlieferungslücken verwiesen. Insbesondere im kreisangehörigen Raum seien bei ca. 40 Prozentder Gemeinden soweit erkennbar die Bestände nicht archivarisch gesichert. Die Staatskanzlei informierte über die archivgesetzlichen Regelungen und verwies insbesondere auf§ 7 Abs. 1 S. 1 NArchG, wonach die Kommunen zur Sicherung ihres Archivgutes verpflichtet sind.

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesarchivs erläuterte die Anforderungen an dieArchivgutsicherung. Sie stellte fest, der Umsetzungsstand in den niedersächsischen Kommunen sei sehr uneinheitlich. Auch die vorhandenen Archive seien häufig nicht angemessen untergebracht. Anschließend stellte ein Vertreter der Region Hannover (SebastianPost) das dortige Modell zur Unterstützung der regionsangehörigen Gemeinden bei der Sicherung bisheriger Papierbestände vor, wenn von diesen eine Unterstützung gewünschtwerde. Eine digitale Archivierung lässt sich nach seiner Auffassung allerdings nur durchein zentrales Vorgehen auf Ebene kommunaler Verbünde realisieren. Daran anknüpfenderläuterte eine Mitarbeiterin des Landesarchivs (Dr. Stephanie Haberer) die digitale Archivierung mithilfe der Software DIMAG (DIgitales MAGazin).

Im Rahmen der Diskussion betonten die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände einerseits die Bedeutung des Themas insbesondere angesichts des Umbruchs durch die Digitalisierung: Es gelte das alte Wissen zu sichern und einen zukunftssicheren Zugriff aufdie digitalen Akten zu ermöglichen. Andererseits habe das Thema angesichts aktuellerHerausforderungen und diverser Krisen in den vergangenen Jahren nicht im Mittelpunktdes kommunalpolitischen Interesses gestanden.

Energieeffizienzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 309). Mit demEnergieeffizienzgesetz wird ein sektorenübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen. Zugleich werden damit wesentlichen Änderungen aus der EUEnergieeffizienzrichtlinie (EED) umgesetzt. So legt das Gesetz Ziele für die Senkung desPrimär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Dazu werden der Bundund die Länder verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Ländern) erbringen. Die Länder sollen wiederum die Kommunen verpflichten. Außerdem sollen Bund,Länder und Unternehmen Energie- und Umweltmanagement-Systeme einführen und esfinden sich Regelungen zu Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren und zur Vermeidung von Abwärme insgesamt.

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2023 vor

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat seinen Jahresbericht 2023 mit dem Titel „Weniger, einfacher, digitaler. Bürokratie abbauen. Deutschland zukunftsfähig machen.“ veröffentlicht. Eine ganzheitliche Digitalisierung, praxistaugliche Gesetze und angemesseneFristen in Gesetzgebungsvorhaben werden angemahnt. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) u.a. Folgendes mit:

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels stellt sich die Frage der Handlungsfähigkeitdes Staates. Im Gegensatz zum breiter definierten Erfüllungsaufwand bleiben die auf administrative Aufwände fokussierten Bürokratiekosten weitgehend stabil und verharren unter dem Ausgangswert 2011. Zum weiteren Abbau schlägt der NKR die Einführung der„One in two out“ Regel vor. Größter Hebel, um Bürokratiekosten zu senken, sei die Digitalisierung der Informationsflüsse für Antrags-, Melde- und Genehmigungsverfahren und dieWiederverwendung von Daten. Dazu bedarf es zentraler Basisinfrastrukturen und Plattformen, verbindliche Architekturvorgaben und Standards, schnellere Entscheidungsverfahren und leichtere IT-Beschaffung sowie ein öffentliches Umsetzungs-Monitoring und eineschlagkräftige föderale Steuerungsorganisation. Laut NKR müsse der im Koalitionsvertragangedachte Föderalismusdialog ernsthaft geführt werden und in eine mutige Verwaltungsreform zur klügeren Aufgabenverteilung im Föderalstaat münden.

Einen weiteren Schwerpunkt setzt der NKR auf einfache und gute Gesetzgebungsvorhaben, diese gelingen nur mir praxis- und digitaltauglichen Gesetzen. In gleicher Weise wichtig sei es, den Vollzug bereits bei der Entwicklung der rechtlichen Grundlagen mitzudenken. Gute Gesetze würden weiterhin auskömmliche Fristen benötigen. Mehr Qualität inder Gesetzgebung würde aufwändige Korrekturen und Verzögerungen im Vollzug ersparen. Doch die Bundesregierung ignoriere mit wachsender Regelmäßigkeit ihre eigene Geschäftsordnung und die darin enthaltenen Bestimmungen zur Einbindung der Betroffenen.Nur 25 Prozent der Gesetzgebungsvorhaben beachteten die Mindestfristen.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dem DeutschenLandkreistag (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) übermittelt. Zweck des Gesetzes und Ziel derRegulierung bleibt wie bisher die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung derBevölkerung mit Postdienstleistungen. Insbesondere die sogenannte Post-Universaldienstleistungen müssen dabei zu erschwinglichen Preisen erbracht werden. Künftig sollsich der Umfang des Universaldienstes unmittelbar aus den §§ 16 ff. des novelliertenPostgesetzes (PostG-E) ergeben. Der Post-Universaldienst soll – wie bisher – die Beförderung von Standardbriefen (bis zu 2 kg), Paketen (bis zu 20 kg) sowie von Zeitungen undZeitschriften umfassen. Einschreibe- und Wertsendungen sollen ebenfalls Universaldienstleistungen bleiben, nicht aber Nachnahmesendungen und Sendungen mit Eilzustellung.Neu als Universaldienstleistung definiert werden soll die Beförderung von Waren und Büchern.

Die Infrastruktur- und Laufzeitvorgaben des Universaldienstes sollen sich künftig aus den§§ 18 f. PostG-E ergeben. Vorgesehen ist insoweit die Existenz von bundesweit mindestens 12.000 Universaldienstfilialen. Wie bisher soll es auch in Zukunft in jeder Gemeindemit mehr als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (oder mit zentralörtlicher Funktion)mindestens eine Filiale geben. Vorgesehen ist ferner, dass in allen Landkreisen je Flächevon 80 km2 mindestens eine Filiale zu betreiben ist. Bei Veränderung der Universaldienstfilialen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit derzuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Neu ist, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) – nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft –,auch automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen kann.

Während die Vorgaben für die örtliche Verteilung von Briefkästen ebenfalls unverändertbleiben sollen, ist geplant, die Laufzeitvorgaben deutlich zu lockern. Während bisher galt,dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefe am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt sein müssen, soll nun gelten, dass mindestens 95Prozent (erst) am dritten und mindestens 99 Prozent erst am vierten Tag zugestellt seinmüssen. Diese Werte sollen auch für die Paketzustellung gelten. Wie bisher ist eine werktägliche Zustellung vorgesehen.

Ausbau der Freiflächen- und Agri-Photovoltaik in Niedersachsen

Der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik findet im Lande derzeit in großem Maß statt. ImHinblick darauf ist vor allem seitens des Niedersächsischen Umwelt- und des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums die Sorge in der kommunalen Umsetzungsgruppeder Task-Force-Energiewende geäußert worden, dass § 3 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) des Niedersächsischen Klimagesetzes bisweilen zu der Annahme führe, in jeder Gemeinde müsse0,47 bzw. 0,5 Prozent der Gemeindefläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzungvon solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen sein bzw. zur Verfügung stehen. Diese Sorge aufnehmend, aberauch, um echte Eingriffe in die kommunale Planungshoheit zu vermeiden, ist in der kommunalen Umsetzungsgruppe zwischen den beiden genannten Ministerien vereinbart worden, ein Hinweisschreiben an die Kommunen herauszugeben. In die Vereinbarung warendas Niedersächsische Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung unddie drei kommunalen Spitzenverbände einbezogen.

In diesem Schreiben wird klarstellend erläutert, dass der Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik in einem gemeindlichen Planungsraum nicht an diesem (lediglich) als Klimaziel statuierten Prozentwert orientiert werden sollte, sondern unter fachlichen Gesichtspunktenanhand des jeweils vor Ort vorhandenen Flächenpotentials von Gunst-, Restriktions- undAusschlussflächen. Diesbezüglich ist im Hinweisschreiben u.a. auf die Arbeitshilfe „Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Niedersachsen – Hinweise und Empfehlungenaus der Perspektive der Raumordnung“ (1. Auflage, Stand 24. Oktober 2022) hingewiesen. Sowohl das gemeinsame Hinweisschreiben als auch die vorbenannte Arbeitshilfe finden sich unter www.nlt.de > Informationen > Arbeitshilfen > Regionalplanung.

Cover-NLT-Aktuell-38

Umsetzung des Beschlusses der MPK zur Flüchtlingsfinanzierung

Zur Umsetzung der finanziellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mitdem Bundeskanzler zur Flüchtlingspolitik vom 6. November 2023 hat am 20. November2023 auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei eine Besprechung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Gästehaus der Landesregierung stattgefunden. Für die Landesregierung haben neben Staatssekretär Dr. Jörg Mielke u.a. auch Innenministerin Daniela Behrens und Finanzminister Gerald Heere teilgenommen.

Das Land Niedersachsen beabsichtigt, in 2024 den Niedersächsischen Kommunen insgesamt 115 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Diese Summe berechnet sichim Einzelnen wie folgt: In 2024 werden zunächst nur die Einnahmen aus der Vorauszahlung des Bundes zu Grunde gelegt (165 Millionen Euro), hinzu gewährt das Land Niedersachsen bereits im Jahr 2024 die im Landeshaushalt erst 2025 ankommende Spitzabrechnung für das Jahr 2024; dabei wird von der Annahme von 330.000 Erstanträgen bundesweit ausgegangen. Diese Summe von 70 Millionen Euro wird den niedersächsischen Kommunen garantiert, unabhängig von der Zahl der tatsächlich ankommenden Flüchtlinge. Dadas Land mehr als 119 Millionen Euro zur Finanzierung kommunaler Aufgaben, insbesondere der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, im Landeshaushalt 2024 veranschlagthat, (das ist der niedersächsische Anteil an den auf Bundesebene schon im Frühjahr vereinbarten Zahlung von 1,25 Milliarden Euro) ergibt sich aus Landessicht die zusätzlicheSumme von 115 Millionen Euro. Diese 115 Millionen Euro sollen als pauschale Mehrausgabe über die technische Liste zum Landeshaushalt 2024 verankert werden. Dies sollohne Vorgriff auf die inhaltliche Ausgestaltung, d.h. auf die Verteilung dieser Summe aufdie Kommunen, vorgenommen werden.

Technisch soll diese Ergänzung des Landeshaushaltes über einen Änderungsantrag zumHaushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden. Das Finanzministerium geht davon aus, dasszum Haushaltsbegleitgesetz kurzfristig eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbändeim Haushaltsausschuss des Niedersächsischen Landtages erfolgen wird.

In der umfangreichen Diskussion ist von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände ausführlich die prekäre Finanzsituation der Kommunen dargelegt und unter anderem vorgetragen worden, dass es auf Bundesebene an einer Anschlussregelungfür den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft für die ukrainischen Vertriebenen fehle. Nochmals wurde seitens des Landes betont, dass es sich bei den 7.500 Euro indem Beschluss der MPK um eine Einmalzahlung des Bundes pro Asylerstantragstellerhandele.

Kritisch diskutiert wurde sowohl von Seiten der kommunalen Vertreter wie des Landes, obdie vom Bund in Aussicht gestellten Einsparungen im Migrationsgeschehen durch gesetzliche Änderungen sich tatsächlich realisieren lassen. Staatssekretär Dr. Mielke informierte,der Bund gehe davon aus, dass die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht würden. Finanzminister Heere betonte, die jetzige Regelung der Landesregierung enthalte keine Aussagen zum Umgang mit den prognostiziertenEinsparungen. Der vom Bund garantierte Einsparbetrag von bis zu einer Milliarde Euromüsse diskutiert und konkretisiert werden, wenn sich die Auswirkungen beziffern ließen.

15. Niedersächsische Energietage: Auf die Kommunen kommt es an

Bei den 15. Niedersächsischen Energietagen kamen am 20. und 21. November 2023mehr als 200 Energie-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik undVerwaltung im Alten Rathaus in Hannover zusammen. Ihr gemeinsames Ziel: Über dieHerausforderungen und Chancen der Energiewende für die niedersächsischen Kommunen zu diskutieren und handfeste Lösungen zur Unterstützung der Städte und Gemeindenzu entwickeln.

In den Kommunen wird die Energiewende sichtbar, denn hier entsteht die Infrastruktur fürein CO2-neutrales Energiesystem: Solar- und Windparks, Blockheizkraftwerke, Elektrolyseure, Energiespeicher und -netze und vieles mehr. Ob Deutschland bis 2045 klimaneutralwird, hängt ganz entscheidend davon ab, wie erfolgreich und effizient die Energiewendelokal umgesetzt werden kann. Unter dem Motto „Die Energiewende findet vor Ort statt –auf die Kommunen kommt es an!“ nahmen die vom Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) ausgerichteten Energietage diese zentrale Rolle der Städte und Gemeinden beim umfassenden Umbau des Energiesystems in den Fokus.

In mehreren Impulsvorträgen, einer Statement-Runde und einer Best-Practice-Blitzlichtrunde wurden Komplexität und Potenziale der Energiewende auf kommunaler Ebene füralle Teilnehmenden deutlich. Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NiedersächsischenLandkreistags, gab in seinem Vortrag einen umfassenden Einblick in die Situation vor Ort:

„Wir Kommunen wollen die Energiewende und nur mit uns wird sie gelingen! Die Kommunen in Niedersachsen sind Treiber und vorbildlich unterwegs. Wenn wir es aber nichtschaffen, für einen Nachteilsausgleich in Form von geringeren Netzentgelten und eine ArtKonzessionsabgabe in den Regionen, die vom Netzausbau besonders betroffen sind, zusorgen und die betroffenen Kommunen an der Wertschöpfung in Form von Beteiligungenan Projekten oder den Einnahmen zu beteiligen, treten Gerechtigkeitsfragen in den Vordergrund und die Akzeptanz für die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen wie zum Beispiel den dringend erforderlichen Leitungsausbau schwindet“, erklärte Ambrosy.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

1. Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
2. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen denVerfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als„Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.
3. Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages wir inder nächsten Ausgabe der NLT-Information über die Entscheidung berichten.

Folgen der haushaltswirtschaftlichen Sperre für die Breitbandförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte die Hauptgeschäftsstelleam Abend des 21. November 2023 darüber informiert, dass auch das Bundesprogrammzur Breitbandförderung durch die vom Bundesministerium für Finanzen verhängte Haushaltssperre erfasst sei. Sehr kurzfristig hat das BMDV seine Aussage nunmehr korrigiertund klargestellt, dass nur ein sehr kleiner Teil der Breitbandfördermittel der Haushaltssperre unterliege und insbesondere auf der Grundlage der geltenden Förderrichtlinie gestellte Anträge nicht betroffen seien. Anders verhalte es sich nur bei Änderungsbewilligungen zu Projekten aus dem älteren „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, die teilweise ausdem Landeshaushalt finanziert werden.

Wachstumschancengesetz: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat für die am 17. November 2023 vorgesehene zweite und dritte Lesung des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetzes eine Reihe von Änderungen empfohlen. U.a. soll die Grenze für die Mindestgewinnbesteuerung nun nicht von 60 auf 80 Prozent, sondern von 60 auf 75 Prozent angehoben werden. Das Gesetz bleibt trotzdem weiterhin mit hohen Mindereinnahmen für dieKommunen verbunden.

Vorschlag der Innenministerin für eine zentrale Fahrzeugbeschaffung

Ein Informationsschreiben zur angedachten Neuregelung im Bereich der Feuerschutzsteuer hat Innenministerin Daniela Behrens am 15. November 2023 übermittelt. Vorausgegangen war eine Videokonferenz am 2. November 2023 mit der Ministerin und den kommunalen Spitzenverbänden, deren Thema allgemein die Novelle des NiedersächsischenBrandschutzgesetzes (NBrandSchG) sein sollte. Überraschend war, dass auch beabsichtigt ist, eine neue Verteilung der Feuerschutzsteuer vorzunehmen und dazu eine Änderungdes § 28 NBrandSchG vorzunehmen.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind Prognosen, wonach das Volumen der Feuerschutzsteuer in den nächsten Jahren weiter aufwächst. Derzeit erhalten die Kommunenvom Feuerschutzsteueraufkommen, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 Prozent, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. Übersteigt das Feuerschutzsteueraufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunenzusätzlich 75 Prozent des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. DerBetrag, ab dem den Kommunen der 75-prozentige Anteil uneingeschränkt gewährt wird,soll nun von 36 auf 44 Millionen Euro angehoben werden. Hierdurch wird der Landesanteilam Aufkommen je nach Höhe des Aufkommens nominell um bis zu sechs Millionen Euroerhöht. Diese zusätzlichen Mittel sollen für zentrale Beschaffungen von Fahrzeugen fürden überörtlichen Brandschutz verwandt werden und somit den Kommunen wieder – natürlich indirekt – zu Gute kommen.

Nach erster Einschätzung dürften sich die kommunalen Spitzenverbände sehr schwer tun,einem entsprechenden Eingriff des Landes zuzustimmen: Es war stets klar, dass der kommunale Anteil an der Feuerschutzsteuer auch mit ihren Aufwüchsen für den Brandschutzin der Fläche in Niedersachsen zur Verfügung steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dassauch die Bedarfe für den Brandschutz in der Fläche durch das Inflationsgeschehen unddie stark gestiegenen Fahrzeugpreise usw. stark ansteigen. Die Änderung des § 28NBrandSchG sollte erst im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes erfolgen, ist aber nun alsNeuregelung mit in die Novelle des NBrandSchG mit aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Begründung übersandt. Anlass für die angestrebte Novelle sind die erarbeiteten Handlungsempfehlungen der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft – Niedersachsen stelltsich den Herausforderungen der Zukunft zur Sicherstellung des Brandschutzes“.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Änderungen vor: Um der stetigen Zunahme von überörtlichen Einsatzlagen gerecht zu werden, wird die Ausstattung der Kreisfeuerwehrbereitschaften verbessert. Hierzu sollen vom Land zentral Fahrzeuge für den überörtlichenBrandschutz beschafft und den Kreisfeuerwehrbereitschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Bindung von Kreisfeuerwehrbereitschaften an Brandabschnitte entfällt. Es werden zusätzliche zentrale Landeseinheiten, z.B. Einheiten mit Spezialfähigkeiten zur Bekämpfung von Vegetationsbränden oder CBRN-Gefahren, aufgestellt. Die Digitalisierungdes Lehrgangsangebots des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wird weiter ausgebaut. Es werden entgeltliche Freistellungsansprüche für Betreuerinnen und Betreuer bei Freizeitmaßnahmen von Kinder- und Jugendfeuerwehreneingeführt. Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird eine mögliche Pflichtenkollisionzur Schulpflicht aufgelöst und die Freistellung bei der Teilnahme an Einsätzen auch fürStudentinnen und Studenten von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht klargestellt.

Für das Land wird die Erstellung und Fortschreibung einer Feuerwehrbedarfsplanung verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken erstellen. Für die in den Feuerwehren von Mitgliedern geführten Kassen, sogenannter Kameradschaftskassen, werden rechtliche Grundlagen aufgenommen. Die Kostenfolgen der Gesetzesänderung sind mit 8,801 Millionen Eurojährlich ermittelt und vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Landtag im Haushalt2024 und der mittelfristigen Planung berücksichtigt.

Die beabsichtigte Finanzierung der zentralen Beschaffung von Fahrzeugen (vgl. vorstehenden Bericht), und die äußerst komplex anmutende Ausgestaltung der Kameradschaftskassen werden im Mittelpunkt der nun beginnenden Beteiligung der Praxis stehen.

Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzesüber Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund denLändern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 MilliardenEuro. Niedersachsen erhält nach Königsteiner Schlüssel rund 258 Millionen Euro. DieseMittel erhöhen sich für Niedersachsen um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm auf insgesamt rund 278 Millionen Euro.

Die Umsetzung der o.g. Verwaltungsvereinbarung erfolgt in Niedersachsen mittels Förderrichtlinie. Das Niedersächsische Kultusministerium hat nunmehr im Rahmen der Verbandsanhörung den Entwurf der Förderrichtlinie nebst Anlagen zum InvestitionsprogrammUmsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinderim Grundschulalter übersandt.

Niedersächsische Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NGBKomVO)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt am 16. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275 f.) wurde die„Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Verordnung über die Gewährung vonGeldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen und zur Änderung derNiedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung“ veröffentlicht. Sie regelt auf derGrundlage von § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes die Möglichkeit, alssonstige Geldzuwendungen „zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität“ folgende Leistungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung zu gewähren:

1. Einen Zuschuss für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euroje Kalendermonat;
2. Leistungen für Maßnahmen zur Förderung zum Erhalt der Gesundheit in Höhe vonhöchstens 40 Euro je Kalendermonat;
3. von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass;
4. die Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang.

Mit dieser Verordnung geht ein jahreslanges Drängen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zu Ende, die rechtlichen Grundlagen des § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes zu nutzen, um insbesondere wegen der restriktiven Auffassung des Finanzministeriums in der Vergangenheit Rechtssicherheit im Bereich der sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen zu schaffen. Für die in der Verordnung genannten Bereiche sind künftig die entsprechenden Einzelanträge an das Finanzministerium nicht mehr notwendig. Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter §2 Abs. 1 der NKomGVO fallen, wird das Verfahren nach § 20 Abs. 5 NBesG weiterhin beibehalten.

Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung

Der Gesetzgeber hat auch § 3 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKomBesVO) geändert. Durch die nun neu gefassten Regelungen werden die bisherigen Höchstbeträge für die Aufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten, der allgemeinen Stellvertretung und der weiteren Beamtinnenund Beamten auf Zeit von Höchstbeträgen in Festbeträge umgestellt. Diese Änderungwurde in enger Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) wegen einesproblematischen Einzelfalls entwickelt, um die sich in der Praxis stellenden Probleme beider Ermessensausübung der Vertretung und deren Dokumentation hinsichtlich der Festlegung innerhalb der Höchstbeträge künftig zu vermeiden.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 16. November 2023 den Entwurf für ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Das Rahmengesetz soll Bund, Länder und letztlich auch die Kommunen zur Erarbeitung von Klimaanpassungsstrategien und -konzepten verpflichten. Somuss die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbarenZielen vorlegen, regelmäßig aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieserZiele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft. Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. Die Länder sollendafür Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Des Weiteren soll ein Berücksichtigungsgebot dafür Sorgegetragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Zielder Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund in der Stellungnahme die Notwendigkeit der Klimaanpassung bestärkt und die Schlüssel- und Vorbildfunktion der Kommunen hervorgehoben. Jedoch wurde in der Stellungnahme angemahnt, dass die kommunale Selbstverwaltung durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht ausgehebelt werdendürfe und die finanziellen und personellen Kapazitäten und Herausforderungen in denKommunen für die Umsetzung mitgedacht werden müssten. Wiederholt wurde auch aufverfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundesund die Vollzugskompetenz der Länder und Kommunen hingewiesen.

Die die Klimaanpassung betreffenden Fragen und Regelungen sind im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) weitergehend ausgeklammert worden. Seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist bereits angekündigt, die absehbar erforderlichen Umsetzungsnotwendigkeiten verschiedener bundesrechtlicher Gesetze (u.a. des Klimaanpassungsgesetzes) Anfang nächsten Jahres mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern. Die offenen Finanzierungsfragen werden dann zum Gegenstand der Erörterungen.

Kostenpauschale nach dem Aufnahmegesetz

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 3. November2023 die Höhe der Kostenabgeltungspauschale nach § 4 des Aufnahmegesetzes (AufnG)für die Zahlungen im Jahr 2023 bekanntgegeben. Die Höhe beläuft sich insgesamt auf10.776 Euro je zu berücksichtigen Person und liegt damit um annähernd 1.100 Euro unterdem Vorjahreswert. Dies hat zu Rückfragen aus der Praxis geführt. Der Rückgang derPauschale beruht auf zwei Sonderfaktoren des Jahres 2022:

– Nach § 4c AufnG sind abweichend von § 4 Abs. 1 AufnG die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für dieunter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufNachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37,5 Millionen Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. Insoweit wurde dieser Betrag bei der Höhe der Ermittlungder Kostenpauschale für 2023 nicht berücksichtigt. Dies ist Ausfluss der im Jahr 2022gefundenen Einigung zur Flüchtlingsfinanzierung zwischen Land und kommunalenSpitzenverbänden und entspricht der Rechtslage.

– Der zweite Punkt ist die Sonderentwicklung bei der Anzahl der zu berücksichtigendenPersonen. Dies waren im Jahr 2023 60.773 (Vorjahr: 36.304,00). Die erhebliche Erhöhung dieser Anzahl ist ebenfalls auf Sondereffekte des Jahren 2022 zurückzuführen.Bis zum Rechtskreiswechsel waren die Geflüchteten aus der Ukraine noch im Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz. Dabei waren bei diesem Personenkreis Anfangs insbesondere die Unterkunftskosten eher unterdurchschnittlich. Gleichwohl wurde für den Stichtag 30. Juni2022 bei der Ermittlung der Anzahl der Personen ein einmaliger Mittelwert aus denjenigen gebildet, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungennach dem AsylbLG erhalten haben.

Für die kommunale Haushaltsplanung 2024 ist davon auszugehen, dass die Sondereffektebei der Berechnung im Jahr 2023 sich insoweit nicht wiederholen werden. Hierfür sprichtauch, dass das Land in seiner Prognose für seinen Haushalt von 47.200 Leistungsempfängern und eine pro Kopfpauschale von rd. 11.800 Euro im nächsten Jahr ausgeht.

Deutschland-Ticket – „Mustererstattungsrichtlinie“ 2024 der Länder

Für den Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen infolge der Einführung des DeutschlandTickets haben Bund und Länder eine „Mustererstattungsrichtlinie“ für 2024 beschlossen.Sie legt fest, welche Ausgaben den Aufgabenträgern erstattet werden, die den Tarif anordnen und den Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen im Rahmen der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 organisieren. Der Ausgleich über die Mustererstattungsrichtlinie erfolgt weiterhin entsprechend der Systematik des Corona-Rettungsschirms, indem auf dasNiveau der Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefüllt wird; dabei wirdauch für das Jahr 2024 ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 Prozent für Verkehrszuwächse (Mehrleistungsfaktor) gewährt und darüber hinaus ein Ausgleich für tatsächlichnachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor).

Für den Ausgleich der Mindereinnahmen im Rahmen der Rettungsschirmsystematik wirdfür Tarifanpassungen ein Tarifdeckel von acht Prozent bestimmt, so dass höhere Tarifanpassungen beim Schadensausgleich nicht berücksichtigt werden. Neu eingeführt wird eineRegelung zum Ausgleich pauschalierter Vertriebsmehrkosten. Umstellungspauschalenwerden für 2024 nicht mehr gewährt. Die Mustererstattungsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung in den Ländern durch eigene Erstattungsrichtlinien. Da die Ausfinanzierung desDeutschland-Tickets für das Gesamtjahr 2024 nicht sichergestellt ist, soll es zum Preis von49 Euro zunächst nur bis 30. April 2024 fortgesetzt werden und bestehende Finanzierungslücken durch eine Tarifanhebung ab 1. Mai 2024 geschlossen werden. Zur Begrenzung eigener Finanzierungsrisiken sollten Tarifanordnungen in jedem Fall bis längstens30. April 2024 befristet werden.

2. Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes

Am 13. November 2023 ist ein neuer Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes bekannt geworden. Wenngleich es sich immer noch nicht um einenoffiziellen Referentenentwurf handelt, kann davon ausgegangen werden, dass der nunvorliegende Entwurf Beratungsgegenstand der Bund-Länder-AG am 23. November 2023sein wird. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi hat sich zu Rechtweiterhin kritisch zum zweiten Arbeitsentwurf geäußert und gegenüber Niedersächsischem Landkreistag (NLT) und Niedersächsischem Städtetag (NST) zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesländer gegenüber dem Bund auf eine angemessene Frist zur Stellungnahme gegenüber dem (regulären) Entwurf des Gesetzes bestehen werden. (Erst) zudiesem Zeitpunkt beabsichtigt der NLT eine Gremienbefassung und hat dafür eine Sondersitzung des NLT-Gesundheitsausschusses in Aussicht genommen.

Bemessung des Personalbedarfs in der stationären Pflege

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung über dieMaßstäbe und Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs in der stationärenKrankenpflege übersandt. Die Verordnung soll darauf abzielen, eine bedarfsgerechtePflege für voll- und teilstationäre Patienten sicherzustellen und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte zu verbessern. Sie gilt für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs auf bettenführenden Normalstationen der Somatik für Erwachsene sowie auf bettenführenden Normal- und Intensivstationen für Kinder in zugelassenen Krankenhäusern.

Eine neue Personalbemessung kann und wird nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages nicht zu einer Vermehrung der vorhandenen Pflegekräfte führen. Dennoch besteht auch aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages ein Interesse an einer Ablösung der bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen in verschiedenen Leistungsbereichender Krankenhäuser.

Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 17. November 2023 zum Entwurf einer Neufassung des Runderlasses zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers Stellung genommen. Dabei hat der NiedersächsischeLandkreistag (NLT) die seit langem überfällige Überarbeitung dieses für die unteren Wasserbehörden bedeutsamen Erlasses dem Grunde nach begrüßt. Gleiches gilt auch für dieneue Berechnungsmethodik. In Anbetracht der konkret vorgeschlagenen Neuregelungensowie der Bedarfe in der Praxis hat der NLT sich für eine deutliche Ausweitung der Unterstützung durch den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) ausgesprochen.

In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen der Bewertung Niedersachsens zum Bewirtschaftungsplan nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie und dem tatsächlichen Zustand vieler Grundwasserkörper in Niedersachsen hat der NLT um eine Überprüfung der Situationgebeten. In der Stellungnahme wird auch eine Gleichbehandlung der betroffenen Nutzergruppen eingefordert. Die dem Erlass als Anlagen beigefügten Kartenwerke sollten (GISfähig) den unteren Wasserbehörden auf dem GIS-Server des Landes zur Verfügung gestellt werden.

Gesetze zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Der Deutsche Landkreistag hat erneut Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) genommen. Darinwerden die Regelungen zum Mieterstrom und zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungsowie die Vereinfachungen für Balkon-Photovoltaik-Anlagen begrüßt. Betont wird aberweiterhin, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit erhalten und die lokale Wertschöpfung gestärkt werden müssten, um die Akzeptanz vor Ort zu fördern.

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens(AG KSV) zunächst das Verfahren hinsichtlich des Gesetzentwurfs und die jahrelang fehlenden Vorarbeiten der Landesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes für den kommunalen Bereich kritisiert. Zudem hat die AG KSV sich dafür ausgesprochen, bei einementsprechenden Gesetzesvorhaben aus dem administrativen Bereich auch das ordentlicheVerfahren mit einem Gesetzentwurf der Landesregierung zu nutzen.

Des Weiteren haben die kommunalen Spitzenverbände unter Hinweis auf die Verfassungsnorm des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung vom Landesgesetzgeber einen Kostenausgleich für den Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verlangt und die Argumente der Landesregierung bestritten, eshandele sich um eine „Existenz-Aufgabe“ oder um eine „Jedermann-Aufgabe“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bund wegen des Artikel 84 Abs. 1 S. 7 GG eine Aufgabenzuweisung durch Bundesrecht an die Kommunen nicht verfügt hat, ist es eindeutig,dass es sich um eine „Aufgabe“ im Sinne des Konnexitätsprinzips handelt, ansonsten würden nicht hinzunehmende Schutzlücken im Konnexitätsprinzip entstehen.

Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2024

Turnusmäßig hat die EU-Kommission mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die maßgeblichenEU-Schwellenwerte für die „klassische“ Vergaberichtlinie, die Sektorenvergaberichtlinie,die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie für Verteidigung und Sicherheit angepasst.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2024 und sind wie folgt festgelegt:

  • Klassische Vergaberichtlinie:
    – Bauleistungen:                                           5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                         221.000 € (bisher 215.000 €)
  • Konzessionsvergaberichtlinie:                   5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • Sektorenvergaberichtlinie (und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit):
    – Bauleistungen:                                            5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                          443.000 € (bisher 431.000 €)

Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau

Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf einer Formulierungshilfe zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für denWohnungsbau eingereicht. Darin wird der tiefgründige Eingriff in die kommunale Planungshoheit mit einer schnellschussartigen Öffnungsklausel kritisiert. Stattdessen wird darauf hingewiesen, eine grundsätzliche Befassung mit den Regelungen des Baugesetzbuches erfolgen sollte, um den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum anzugehen. Für den Fall,dass der Gesetzgeber dennoch weiterhin die Einführung einer solchen Regelung beabsichtigt, wird auf Nachbesserungsbedarfe hingewiesen – so die Einschränkung auf bezahlbaren Wohnraum, um Missbrauch zu verhindern, weitere Anwendungsbereiche einer Sonderregelung, die unbedingt erforderliche Zustimmung der Gemeinde unter Einhaltung öffentlicher Belange und die fehlende Flächenbegrenzung für den Außenbereich.

„SchuldnerAtlas Deutschland“ 2023

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2023“ zeigt, dass zum Stichtag1. Oktober 2023 bundesweit 8,15 Prozent der Bürger überschuldet waren (- 4,0 Prozent imVergleich zu 2022). Für das kommende Jahr wird ein Anstieg der Überschuldungszahlenerwartet. Der Bericht weist darauf hin, dass die aktuellen Zahlen auf den ersten Blick positiv aussehen, sich beim zweiten Blick aber eine verdeckte Trendumkehr zeige. In den Creditreform Datenbanken sei die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt worden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr rund 250.000 Überschuldungsfälle mehr zu berücksichtigen wären. Demnach wäre die Zahl überschuldeter Verbraucher in Deutschlandin 2023 erstmalig seit 2019 wieder um etwa 17.000 Fälle angestiegen. Die Überschuldungsquote läge mit 8,51 Prozent leicht über der des Vorjahres.

Auslobung des Bundespreises Stadtgrün 2024

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dieAuslobung für den Bundespreis Stadtgrün 2024 mit dem Schwerpunkt „Bewegung undGesundheit“ veröffentlicht. An dem Wettbewerb können nur Städte und Gemeinden teilnehmen. Landkreise sind mangels Zuständigkeit für städtische und gemeindliche Grünflächen nicht teilnahmeberechtigt. Aufgrund der begrüßenswerten Zielrichtung unterstützt derDeutsche Landkreistag gleichwohl den Wettbewerb. Städte und Gemeinden können sich –ggfs. mit weiteren Projektbeteiligten (z.B. Planerinnen und Planer, Initiativen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) – bis zum 31. Januar 2024 mit geeigneten Stadtgrün-Projekten bewerben. Einzelheiten zu den Teilnahmebedingungen und zum Ablauf des Wettbewerbs können der Internetseite www.bundespreis-stadtgruen.de entnommen werden.

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf einer Neufassung der „Richtlinie für die Ermittlung des gemeinsamenWertes von Rindern“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.Zur Neufassung hat das ML mitgeteilt, dass diese im Interesse einer ordnungsgemäßenErmittlung des gemeinen Wertes von Rindern, insbesondere im Falle von Seuchenausbrüchen, liege. Aufgrund geänderter Vorgaben in der Tierschutztransportverordnung ergäbesich insbesondere im Hinblick auf die Eckwerte für die Wertermittlung von Milchmastkälber, Rosekälber und Fresser ein Anpassungsbedarf. Die Zuschläge zur Wertermittlung derMastrinder seien aufgrund gestiegener Preise auf dem Futtermittelmarkt aktualisiert worden. Neben redaktionellen Anpassungen seien neue wertsteigernde Aspekte, die auf Fortschritte bei der Nutzung genomischer Zuchtwerte beruhen, berücksichtigt worden. Fernerseien weitere Bewertungskriterien überprüft und ggf. aktualisiert worden.

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung wurde imBundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 306). Darin werden Anpassungen u.a. derVerdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen. Zudemwerden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EURecht angepasst.

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Landeshaushalt 2024: Geld für Breitband und mehr über politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 14. November 2023ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2024 bekanntgegeben. In der gemeinsamenPressemitteilung heißt es u.a., dass allein 80 Millionen Euro in die weitere Unterstützungdes flächendeckenden Breitbandausbaus flössen. Hinzu kämen über die politische Listeein umfangreiches Maßnahmenbündel, das 56 Millionen Euro umfasse. Zum Breitbandausbau heißt es konkret: „Die Fraktionen stellen rund 50 Millionen Euro bereit, weitere30 Millionen Euro kommen zusätzlich aus dem Wirtschaftsministerium.“ Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat auf diese Entscheidung mit Presseerklärung vom 14. November 2023 positiv reagiert (siehe folgender Beitrag). Die Differenz zwischen 30 MillionenEuro für den Glasfaserausbau aus dem Wirtschaftsministerium in der PI der SPD-Fraktionund den Angaben in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)resultiert aus Angaben des Wirtschaftsministeriums gegenüber dem NLT und Journalistenunmittelbar im Anschluss an die Pressekonferenz der Koalitionsfraktionen. Das MW hatuns gegenüber erklärt, die bis zum 15. Oktober 2023 gestellten Anträge für den geförderten Ausbau 2024 könnten (alle) berücksichtigt werden und dabei ausdrücklich von „bis zu120 Millionen Euro“ gesprochen.

In der Politischen Liste werden auch kleinere Einzelbeträge bis hin zu 38.000 Euro aufgelistet. Einzelne Maßnahmen bedürfen darüber hinaus noch einer Konkretisierung im Haushaltsvollzug. Auf folgende Punkte in der politischen Liste (aus allen Bereichen) weisen wirgleichwohl hin, weil sie auch von kommunalen Interesse sind:

Gegenstand                                                                                                            Betrag

Landesstraßen                                                                                         2.500.000
Kommunale Theater                                                                                  500.000
Musikschulen                                                                                            2.000.000
EU-Schulprogramm (sog. Schulobstprogramm)                        1.500.000
Sanierung Radwege                                                                                2.500.000
Brandschutz                                                                                               1.000.000
Erwachsenenbildung                                                                              2.000.000
European Medical School                                                                      5.000.000
Werbekampagne Ausbildung Erzieherinnen und Erzieher       1.000.000
Digitalisierung Schulen                                                                            1.700.000

Landkreise begrüßen die Fortführung der Förderung des Glasfaserausbaus

„Die heutige Information, dass im Jahr 2024 bis zu 120 Millionen Euro für die Fortführungdes geförderten Glasfaserausbaus in Niedersachsen zur Verfügung stehen, ist eine sehrgute Nachricht für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des NiedersächsischenLandkreistages, Landrat Sven Ambrosy (Friesland), am 14. November 2023. „Die vielfachen Gespräche des vom Niedersächsischen Landkreistag koordinierten breiten Bündnisses ′Glasfaserland Niedersachsen‘ tragen Früchte. Wir erkennen an und sind dankbar,dass Wirtschaftsminister Olaf Lies und die beiden Koalitionsfraktionen des Niedersächsischen Landtages erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die Erschließungder verbliebenen ‛grauen Flecken’“ voranzutreiben“, so Ambrosy weiter.

Er dankte den zuletzt 13 Mitgliedern des Bündnisses ′Glasfaserland Niedersachsen’ ausWirtschaft, Landwirtschaft, Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden für ihre geschlossene, tatkräftige Unterstützung. „Nunmehr kommt es darauf an, auch in den Folgejahren die Kofinanzierung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro durch das Land Niedersachsen und die betroffenen Kommunen zu sichern.Wir werden uns weiter für diese Anschlussfinanzierung einsetzen!“, sagte Ambrosy abschließend.

Landesregierung antwortet auf Positionspapier der Spitzenverbände

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf das Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vom 5. Oktober 2023 (siehe:www.nlt.de > Verbandspositionen) geantwortet. Die Stellungnahme der Landesregierunggeht auf neun Seiten detailliert auf die inhaltlichen Forderungen des Positionspapiers ein;eine Auseinandersetzung mit dessen politischer Analyse der gesellschaftlichen Lage findetnicht statt. Die Landesregierung äußert sich u.a. wie folgt (Auszüge):

  • Gesundheitspolitik – Die Forderung nach einem Vorschaltgesetz als Soforthilfe für dieKrankenhäuser wird ausdrücklich unterstützt. Bei der Reform der Notfallversorgung müsse eine Neuausrichtung in Abstimmung mit den kommunalen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes erfolgen.
  • Kita – Die Landesregierung erklärt, ihr sei der bestehende erhebliche Investitionsbedarfzur Erfüllung des Rechtsanspruchs bewusst und sie werde sich auf Bundesebene fürein neues Investitionsprogramm einsetzen.
  • Schule – Das Land stelle erhebliche Mittel für den Ganztag bereit. Es folgen Ausführungen zum anteiligen Ausgleich der Belastungen bei den Betriebskosten (ab 2026)und der Hinweis auf Mittel aus dem Sofortausstattungsprogramm zur Administration imRahmen des Digitalpakts Schule.
  • Zuwanderung – Die Landesregierung verweist auf die mittlerweile beim Bund-LänderTreffen vom 6. November 2023 vereinbarten Maßnahmen. Zur Forderung nach Refinanzierung der Vorhaltekosten und Integration heißt es, die Kostenabgeltungspauschale für die Durchführung des AsylbLG enthalte bereits einen pauschalierten Betragals Ausgleich.
  • Energiewende – Die Stellungnahme verweist auf den Pakt zur Planungsbeschleunigung, die „Task-Force Energiewende“ sowie die Novelle des Landesraumordnungsprogramms, die Hemmnisse und Hürden abbauten.
  • Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz – Die Landesregierung setzesich gegenüber dem Bund dafür ein, dass die GAK-Mittel erhalten bleiben.
  • Digitalisierung – Das Sondervermögen Digitalisierung sei erschöpft, eine Priorisierungunumgänglich. Bei der Digitalisierung der Verwaltung würden die Kommunen unterstützt; im Haushaltsentwurf sei bis 2027 zusätzlich eine halbe Milliarde Euro vorgesehen.
  • Finanzen – Die Landesregierung zeigt sich überrascht, dass der am geringsten dotierteFinanzausgleich der 13 Flächenländer im Positionspapier thematisiert werde. Die Finanzierungssalden seien nur bedingt vergleichbar. Gleichwohl wolle man in Erinnerungrufen, dass aktuell eine Überprüfung des horizontalen Finanzausgleichs durch eine Expertenkommission stattfinde.

Außerordentliche GMK-Videokonferenz zur Krankenhausreform

In seinem Schreiben vom 7. November 2023 informiert der Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) den Bundesgesundheitsminister über die Ergebnisse der außerordentlichen GMK-Videokonferenz vom 6. November 2023. Dabei bewerten die Ministerinnen und Minister die bisherigen Ergebnisse der Krankenhausreform als sehr enttäuschendund nicht im Einklang mit dem gemeinsam beschlossenen Eckpunktepapier vom 10. Juli2023. Die Länder haben sieben Hauptkritikpunkte zum Arbeitsentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) identifiziert:

1. Die Reform des Finanzierungssystems im Gesundheitswesen bleibt unklar, insbesondere die Details zur Finanzierung von Vorhaltevergütung und Tagesentgelten für sektorenübergreifende Versorger sind nicht nachvollziehbar. Eine Modellanalyse der Auswirkungen ist dringend erforderlich.
2. Regelungen für Ausnahmen und Kooperationen bezüglich der Leistungsgruppen sollenfrühzeitig im Reformgesetz festgelegt werden, anstatt in einer späteren Rechtsverordnung. Diese Entscheidungen sind entscheidend für die Umsetzung der Reform und dieHandlungsspielräume der Planungsbehörden der Länder.
3. Die Möglichkeiten der Länder zur Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungenan Leistungsgruppen sind unzureichend und zu restriktiv, was die Planungshoheit derLänder einschränkt.
4. Die Rolle des Medizinischen Dienstes bei der Prüfung der Leistungsgruppen entsprichtnicht nur einer Gutachterstelle, da das Gutachten zunächst nur an die Krankenhausplanungsbehörden geht und nicht direkt an die Krankenhäuser.
5. Die Länder müssen beim Zuschlag für Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben mitentscheiden können, ohne dass die Selbstverwaltungspartner allein darüber bestimmen.
6. Die sektorenübergreifende Versorgung wird nicht ausreichend gestärkt, und die Möglichkeiten für sektorenübergreifende Versorger bleiben begrenzt.
7. Es ist nicht klar, wie die Reform zu einer Entbürokratisierung führen soll, stattdessenwird ein Anstieg des bürokratischen Aufwands befürchtet, insbesondere im Zusammenhang mit dem Medizinischen Dienst und neuen Regelungen.

Daneben hat die GMK am 13. Oktober 2023 einen Beschluss zur Krankenhausfinanzierung gefasst und die Bundesregierung aufgefordert, für eine auskömmliche Finanzierungder Krankenhäuser zu sorgen sowie noch im laufenden Jahr ein Vorschaltgesetz zur Finanzierung eines Nothilfeprogramms für existenzbedrohte Krankenhäuser in Höhe vonfünf Milliarden Euro aufzulegen.

„Nienburger Notruf“ I: Bundesgesundheitsminister lässt antworten

Mit Schreiben vom 6. November 2023 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach seinenparlamentarischen Staatssekretär auf den „Nienburger Notruf“ (vgl. NLT-Information 5-6/2023, S. 123 ff.) der 36 niedersächsischen Landrätinnen/Landräte und des Regionspräsidenten antworten lassen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Soweit seitens der Krankenhäuser die aktuell angespannte wirtschaftliche Situation aufvermeintlich nicht refinanzierte Personal- und Energiekosten zurückgeführt werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass steigende Personalkosten in Folge hoher Tarifabschlüsse vollständig im Rahmen des Pflegebudgets für Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung und für das übrige Personal anteilig über die Landesbasisfallwerte und die Tarifrate ausgeglichen werden.“

Weiter heißt es: „Zudem ist anzumerken, dass der Bund, um besondere Belastungen derKrankenhäuser – zum Beispiel infolge der gestiegenen Energiepreise – auszugleichen,bereits erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat: Die Krankenhäuser könnenbis April 2024 aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bis zu 6 Milliarden Euro erhalten, um Belastungen, die durch die Energiekostensteigerungen verursacht sind, auszugleichen. Die Forderungen vernachlässigen zudem die Tatsache, dass der Bund in denvergangenen 3 Jahren die Krankenhäuser erheblich unterstützt hat: In der Pandemie mitAusgleichszahlungen und Versorgungsaufschlägen in Höhe von rund 21,5 MilliardenEuro.“

Und schließlich: „Neben dem Bund tragen insbesondere die Länder die Verantwortung dafür, zum Beispiel inflationsbedingte Kostensteigerungen – und damit verbundene Verteuerungen der Investitionsvorhaben – der Krankenhäuser auszugleichen. Ferner müssen dieLänder endlich ihrer Investitionsverantwortung nachkommen.“

„Nienburger Notruf“ II: Landkreise tief enttäuscht von Lauterbach-Reaktion

Zwei Monate nach dem eindringlichen „Nienburger Notruf“ aller niedersächsischen Landkreise zur dramatischen Lage der Krankenhäuser liegt eine Antwort des Bundesgesundheitsministeriums vor. „Das Schreiben ist eine Enttäuschung, in Inhalt und Form“, sagteder Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy(Friesland) am 15. November 2023. „Zwei Seiten bekannter Textbausteine, eine Schuldzuweisung an die Länder und null Einsicht in die eigene Verantwortung für die finanzielleLage, da die Betriebskosten in die Zuständigkeit des Bundes fallen – da ist es schwierig,nicht zornig zu werden. Das wird der existenziellen Not der Krankenhäuser nicht im Ansatzgerecht“, fasst er den Brief aus Berlin zusammen.

80 Prozent der niedersächsischen Krankenhäuser können derzeit ihre Kosten nicht auseigener Anstrengung decken. Es drohen Insolvenzen und Schließungen in der Fläche.Deshalb hatten bei einer Klausurtagung des NLT am 31. August sämtliche Landrätinnenund Landräte den „Nienburger Notruf gegen das Kliniksterben“ verfasst, gerichtet an dieGesundheitsminister von Bund und Land. Der niedersächsische Minister Dr. Andreas Philippi stellte sich direkt der Diskussion und schloss sich den Forderungen der Landkreise an. Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach ließ seinen Staatssekretär schriftlich antworten (siehe vorigen Beitrag).

„Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen ihre Krankenhäuser mit hohen dreistelligenMillionensummen auf Kosten der kommunalen Selbstverwaltung subventionieren. Jetzt erreichen uns auch noch Hilferufe freigemeinnütziger und privater Träger. Das können wirnicht auch noch auf den Rücken der Kitas, Schulen und der letzten freiwilligen Aufgabenschultern. Der Bund steht in der Verantwortung. Unsere Forderung ist ein Vorschaltgesetzmit einer Soforthilfe noch in 2023 zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, ansonsten droht eine kalte Strukturreform der Krankenhauslandschaft. Das kann keiner wollen“, erklärt Ambrosy. Auch die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder habe sich am13. Oktober die Forderung nach einem Vorschaltgesetz zu eigen gemacht und die Bundesregierung aufgefordert, hierfür fünf Milliarden Euro bereitzustellen. „Darauf geht derBrief aus dem Hause Lauterbach in keiner Weise ein. Unsere Haltung ist klar: Unter diesen Bedingungen darf es keine Zustimmung des Landes zur Krankenhausreform auf Bundesebene geben“, sagte der NLT-Präsident.

Krankenhausfinanzierung: Erlass zu kommunalem Anteil

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung(MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Runderlass zumkommunalen Anteil an der Krankenhausfinanzierung übersandt. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Kalenderjahr 2024 einen Betrag in Höhe von143.897.575,70 Euro aufzubringen. Die Krankenhausumlage erhöht sich gegenüber 2023um rund neun Millionen Euro. Eine Korrektur sowohl nach oben wie nach unten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regularien im jeweils übernächsten Jahr (2026). Mit dem Erlass werden entsprechend die im Jahr 2022 geleisteten Beträge abschließend berechnetund die Krankenhausumlage für 2024 festgestellt. Die Bekanntgabe des Erlasses im Niedersächsischen Ministerialblatt wird in Kürze erfolgen.

Die Steigerung des Umlagebetrages 2024 beruht auf der Erhöhung der für die zur Einzelbewilligung im Jahr 2024 bereitgestellten jährlichen Investitionsmittel. Ab 2025 ist darüberhinaus eine Zuführung von zusätzlich 75 Millionen Euro jährlich in das Sondervermögenfür die Krankenhausinvestitionsfinanzierung in der Haushaltsplanung des Landes vorgesehen, wovon 30 Millionen Euro (40 v.H.) über die Krankenhausumlage finanziert werden.Für 2025 ist daher ein weiterer Anstieg der Krankenhausumlage zu erwarten.

Elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen

Der Niedersächsische Landtag hat am 8. November 2023 ein Gesetz zur Änderung derNiedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung vonGesetzen und Verordnungen in Niedersachsen einstimmig beschlossen. Das Gesetz ergänzt in seinem Artikel 1 den Art. 45 der Niedersächsischen Verfassung um die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen des Landes elektronisch auszufertigen und das Gesetzund Verordnungsblatt des Landes elektronisch zu führen. Dies kann durch die Verfassungsänderung nun nach Maßgabe eines entsprechenden Gesetzes erfolgen, das als Artikel 2 des heutigen Gesetzes beschlossen wurde.

Das entsprechende neue Fachgesetz trägt den Namen „Niedersächsisches Gesetz überdie elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen“, abgekürzt NGelVerk. Esregelt die elektronische Führung der Verkündungsblätter, die Datierung und Siegelung, dieZugänglichkeit sowie weitere technische Einzelheiten. Hervorzuheben ist § 3 Abs. 2 desNGelVerk, wonach Landesbehörden und Kommunen verpflichtet sind, jeder Person aufderen Verlangen eine im Internet bereitgestellte Nummer eines Verkündungsblattes gegenErstattung der Kosten auszudrucken und zu überlassen. Das Gesetz soll ausweislich seines Artikels 4 am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Einführung des optionalen Fahrradleasings beschlossen

Der Landtag hat am 8. November 2023 ein Gesetz zur Änderung des NiedersächsischenBesoldungsgesetzes, gegenüber der Entwurfsfassung im Wesentlichen unverändert, mitden Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Die Fraktionen von CDU und der AfDhaben sich enthalten. Einziger Inhalt des Gesetzes ist die Ergänzung von § 3 Abs. 3 desNiedersächsischen Besoldungsgesetzes um eine Regelung zur Einführung des optionalenFahrradleasings im Wege der Entgeltumwandlung für Beamtinnen und Beamte sowie dieRichterschaft. Das Gesetz wird alsbald verkündet und soll ausweislich seines Artikels 2am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Artikelgesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes

Der Niedersächsische Landtag hatte der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsvorschlag der Fraktionen von SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes (Vorlage 17 zu LT-Drs. 19/1598) zur erneuten Stellungnahme übersandt. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat der Niedersächsische Landkreistagnochmals mit den Regelungen zur Freiflächen-Photovoltaik auseinandergesetzt. Umfangreich wurde auch zu der neu geplanten Pflichtaufgabe „Umsetzung der Klimaschutzkonzepte“ sowie zu einer vorgesehenen Regelung zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zu „trockenfallenden Gewässern“ Stellung genommen.

Kürzung der Mittel für den kommunalen Straßenbau im Landeshaushalt

Im Nachgang zur Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2024haben der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sich gegen die im Landeshaushaltsentwurf 2024 vorgeseheneVerschiebung des Aufteilungsverhältnisses nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgesprochen. Wie erst bei Durchsicht des Landeshaushaltesfestgestellt werden konnte, soll – entgegen der Regelung in § 6 des NGVFG – im Landeshaushalt 2024 bereits der Koalitionsvertrag insoweit umgesetzt werden, als die Mittel fürden ÖPNV auf 90 Millionen Euro erhöht werden (= 60 Prozent), so dass rechnerisch 40Prozent für den kommunalen Straßenbau zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit demNSGB hat der NLT eine offene Diskussion in einem transparenten Verfahren eingefordertund zunächst eine Änderung des NGVFG angemahnt, bevor dieser Schritt im Landeshaushalt nachvollzogen wird.

Nebentätigkeitsrecht: Erhöhung der Höchstbeträge

Insbesondere angesichts der weiter steigenden Grenzen für die sogenannten Minijobs hatsich auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) die Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände am 9. November 2023 an Innenstaatssekretär Mankegewandt, um die kurzfristige Erhöhung der sogenannten Behaltensbeträge in § 9 Absatz 2Satz 1 der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) anzuregen.

Nach Einschätzung des NLT ist es zusehend problematischer, dass Beamtinnen und Beamte Zuverdienste im Rahmen eines sogenannten Minijobs bei Tätigkeiten im öffentlichenDienst wegen Erreichens der Höchstbeträge der NNVO nicht mehr behalten dürfen, sondern gegebenenfalls anteilig an den Dienstherrn abführen müssten. Insofern haben wir angeregt, die Behaltensbeträge in § 9 Absatz 2 Satz 1 NNVO so zu erhöhen, dass auch fürdie Besoldungsgruppe von A2 bis A8 der Betrag von 4.100 Euro auf 6.500 Euro steigensollte. Damit wäre eine Mini-Job-Beschäftigung auch in 2024 abführungsfrei möglich. Die Werte für die übrigen in der Vorschrift gebildeten Kategorien von Besoldungsgruppen sollten proportional steigen. Damit eine Wirkung noch in diesem Jahr erreicht werden kann,sollte diese kurzfristige Änderung der NNVO möglichst rückwirkend zum 1. Dezember2023 in Kraft treten.

Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) ist geladen, imRahmen einer mündlichen Anhörung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit undGleichstellung des Niedersächsischen Landtags zu einem Gesetzentwurf der Fraktion derCDU Stellung zu nehmen. Mit den im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe vorgesehenen Änderungen soll die Möglichkeit geschaffenwerden, in die Berufsordnung Regelungen aufzunehmen, die es Ärztinnen und Ärzten erlaubt, sich bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohlseines Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall interkollegial auszutauschen.

Novelle des Klimaschutzgesetzes und des Klimaschutzprogramms

Im Sommer hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Entwurf einer Novelle des Klimaschutzgesetzes sowie den Entwurf eines Klimaschutzprogramms2023 vorgelegt. Die Novelle des Klimaschutzgesetzes sieht vor, dass die Ressortverantwortlichkeit zum Erreichen der Klimaziele aufgeweicht wird, die Klimaziele selbst aber unverändert bleiben. Stattdessen soll ein mehrjähriger und sektorübergreifender Gesamtansatz eingenommen werden. Das Klimaschutzprogramm sieht verschiedene Maßnahmen inden Bereichen Energie, Gebäude, Industrie, Verkehr und Landwirtschaft vor, die sich teilweise bereits in der Umsetzung befinden.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben der Deutsche Landkreistag (DLT) undder Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin wird der gesamtheitliche Ansatz zum Klimaschutz dem Grunde nach als sinnvoll eingeschätzt, wichtig sei es jedoch, dass die Klimaschutzziele weiterhin eingehalten undvorausschauende Maßnahmen ergriffen würden. Daneben wird auf die notwendigen Rahmenbedingungen eingegangen. So wird herausgestellt, dass eine finanzielle Planungssicherheit für die Kommunen unbedingt notwendig sei, und die zunehmende Praxis der Förderprogramme entschieden abgelehnt.

In der Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages am 8. November 2023 hat der Deutsche Landkreistag darüber hinaus betont, dass wichtige Maßnahmen für den Klimaschutz, wie der Ausbau der erneuerbaren Energienund die Wärmeplanung, nur möglich seien, wenn die Kommunen nicht weiter in ihrer Steuerungs- und Planungshoheit beschränkt würden. Außerdem sei es für die Akzeptanz auchin der Bevölkerung notwendig, dass der Netzausbau vorangetrieben und die Netzentgeltefair ausgestaltet würden. Allgemein wurden in der Anhörung Bedenken zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs angebracht.

Gesetzentwurf für eine kommunale Wärmeplanung

Die Bundesregierung hatte Mitte August einen überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes fürdie Wärmeplanung zur Dekarbonisierung der Wärmenetze in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Im Rahmen der Beratungen des Bundestages haben die kommunalenSpitzenverbände zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Darin habendie kommunalen Spitzenverbände unter anderem gefordert, die Fristen zur Erstellung derWärmepläne bis zum Jahresende 2026 bzw. 2028 zu verlängern und die Einwohnergrenze, unterhalb derer die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen können, auf20.000 Einwohner zu erhöhen. Mit Blick auf die thermische Verwertung von Abfällen alsunvermeidbare Abwärme kritisieren die Verbände die vorgesehene Regelung, die alleinauf überlassungspflichtige Abfälle abstellt, als nicht sachgerecht. Zudem haben sie sichgegen jegliche Beschränkung bei der Nutzung der Biomasse ausgesprochen.

Darüber hinaus haben die Regierungsfraktionen verschiedene Änderungsanträge in dasGesetzgebungsverfahren eingebracht, um primär bauplanungsrechtlich dringende Regelungen zügig gesetzgeberisch umzusetzen. Dieses betrifft zum einen den Vorschlag zumUmgang mit der Unionsrechtswidrigkeit von § 13b BauGB. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2023 Bebauungspläne, die nach § 13b BauGB aufgestellt worden waren, wegen der fehlenden Umweltprüfung als europarechtswidrig eingestuft. Der nunmehr vorgelegte Änderungsantrag sieht mit einem neu einzufügenden Paragraphen 215a Baugesetzbuch (BauGB) eine Reparaturregelung vor, die sich auf noch laufende bzw. bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren bezieht. Danach ist eineVorprüfung im Einzelfall, angelehnt an die Planungspraxis aus § 13a BauGB, vorgesehen.Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung in einer gemeinsamen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt.

Ein weiterer Änderungsantrag der Regierungsfraktionen sieht Erweiterungen der Außenbereichsprivilegierung von Biomasse-Anlagen vor. Danach können unter anderem zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan Cluster gebildet werden. Zudem sollen Blockheizkraftwerke privilegiert werden, sofern eine Einspeisung des öffentlichen Netzes oder die Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in bestehende lokale Wärmenetze das Ziel sind. In derAnhörung ist deutlich geworden, dass sowohl die Begrifflichkeit des räumlich-funktionalen Zusammenhangs wie die Begrenzung auf einen Umkreis von 50 km ebenso kritisch sindwie die Befristung dieser Privilegierung bis Ende des Jahres 2028. Die kommunalen Spitzenverbände haben auch diesen Antrag ausdrücklich begrüßt.

Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Eine Forderung des Deutschen Landkreistages (DLT) aufgreifend sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze Regelungen bei Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften vor. Darüber hinaus wurden umfangreiche Ergänzungen des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht aus.

Stellungnahme zum Kindergrundsicherungsgesetz

Der Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestageshat am 13. November 2023 die Sachverständigenanhörung zum Regierungsentwurf einesKindergrundsicherungsgesetzes durchgeführt. Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsammit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben.

Ihr ist folgende Zusammenfassung vorangestellt (Auszug):

  • „Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnen denEntwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes ab. Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird nicht erreicht. Da die Kindergrundsicherung nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, wird der Aufwand für bedürftigeFamilien und für die Behörden nicht reduziert, sondern sogar erhöht.
  • Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeit unterder neuen Bezeichnung „Familienservice“ wird abgelehnt. Es käme zu Doppel- und Parallelstrukturen und einer Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit undBeratung. Zugleich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 83, 87 GG.
  • Auch lehnen wir ab, dass die Jobcenter zu Ausfallbürgen des Familienservice werdensollen, indem sie immer dann leisten, wenn ein Antrag auf Kindergrundsicherung nochnicht bearbeitet wurde.
  • Die aktive Arbeitsförderung für junge Menschen unter 25 Jahren muss vollumfänglichdurch die Jobcenter erfolgen, wenn die Eltern im Bürgergeld-Bezug sind. Zu der beiden Beratungen zum Bundeshaushalt jüngst abgewendeten Zuständigkeitsverlagerungzu den Agenturen für Arbeit im SGB III darf es nicht durch die Hintertür der Kindergrundsicherung kommen.
  • Die Kindergrundsicherung muss sicherstellen, dass sich die Erwerbsanreize für die Eltern nicht verringern.“

Aus den Bundesressorts und den Bundestagsfraktionen (sowohl der Regierung als naturgemäß auch der Opposition) sowie auch aus den Ländern, die über den Bundesrat derzeiteine Vielzahl von Änderungsbedarfen zusammentragen, wird verlautbart, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht beschlossen werden werde. Es ist zu erwarten, dass es zu Änderungsanträgen im Deutschen Bundestag und ggf. auch zu einemVermittlungsausschuss über den Bundesrat kommt.

Konsultationspapier zur Frequenzvergabe

Die Nutzungsrechte in den Frequenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz und 2,6 GHz sind bisEnde 2025 befristet und müssen neu vergeben werden. Dazu hat die Bundesnetzagenturzuletzt ein Konsultationspapier veröffentlicht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie dem Zentralverband des Deutschen Handwerks hat der DeutscheLandkreistag eine solche Stellungnahme abgegeben. Darin wird dafür plädiert, die anstehende Frequenzvergabe für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zunutzen. Nach Prüfung aller Alternativen halten die Verbände dabei an ihrer bereits zuvorgeäußerten Auffassung fest, dass ein innovatives, wettbewerbliches Vergabeverfahrendazu die besten Möglichkeiten eröffnet, auch weil in diesem Rahmen striktere Versorgungsauflagen gemacht werden können.

Analyse der Breitband- und Mobilfunkversorgung in Deutschland

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat auf der Basis des Gigabitgrundbuchs für die thematischen Schwerpunkte „haushaltsorientierte Breitbandversorgung“, „unternehmensorientierte Breitband- und Mobilfunkversorgung“ sowie „Mobilfunkversorgung“ eine differenzierte Analyse der Versorgungssituation durchgeführt, dieeine zusammenfassende Bewertung auf Kreisebene erlaubt. Wenig überraschend kommtdas BBSR zu dem Ergebnis, dass der Weg hin zu einer flächendeckenden Versorgung derHaushalte und Unternehmen mit leistungsfähigem Breitband und Mobilfunk noch weit ist.Nicht zuletzt bei der Versorgung mit Glasfaser liege Deutschland im internationalen Vergleich noch immer zurück.

IT-Sicherheit in Deutschland: Angriffe auf Kommunen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Bericht zur Lageder IT-Sicherheit in Deutschland 2023 veröffentlicht. Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe wurden überproportional häufig angegriffen.

Für Staat und Verwaltung besteht die größte Bedrohung durch Ransomware. Die Mehrheitder cyberkriminellen Angriffe sind nach Einschätzung des BSI opportunistische Angriffe.Im aktuellen Berichtszeitraum wurden monatlich durchschnittlich zwei Kommunalverwaltungen oder kommunale Betriebe als Opfer von Ransomware-Angriffen bekannt. Das BSIhat 27 Ransomware-Angriffe auf Kommunalverwaltungen und kommunale Betriebe sowie15 Cyberangriffe auf IT-Dienstleister mit Auswirkungen auf deren Kunden in öffentlicherVerwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft gezählt. Damit waren sie laut BSI überproportionalhäufig von Ransomware-Angriffen betroffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland keine Meldepflicht besteht. Die größten Schwachstellen sind offene oder falsch konfigurierte Onlineserver. Wie inzwischen üblich wurden dabei nicht nur Server verschlüsselt,sondern auch Daten von Bürgern ausgeleitet und teilweise auch auf Leak-Seiten veröffentlicht. Betroffen waren unter anderem ganze Verzeichnisse, die die Akten von Einzelpersonen enthielten.

Der Berichtszeitraum war gekennzeichnet durch den weiteren Ausbau einer cyberkriminellen Schattenwirtschaft. Die bereits in den vergangenen Berichtszeiträumen begonneneAusdifferenzierung der cyberkriminellen „Wertschöpfungskette“ von Ransomware-Angriffen wurde im aktuellen Berichtszeitraum durch die Angreifer fortlaufend weiterentwickelt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG. Das BVerfG stütztseine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischender festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nichtausreichend dargelegt.

Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzungvon notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ imHaushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.

Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Sondervermögens „Energieund Klimafonds“ um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangeneVerpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber diesanderweitig kompensieren.