NLT-Aktuell – Ausgabe 11

„Startchancen-Programm“ für Schulen in schwierigen sozialen Lagen

Bund und Länder haben sich auf ein Programm zur Förderung von Schulen in schwierigensozialen Lagen geeinigt. Das Programm startet zum 1. August 2024 und läuft über zehnJahre. Mit dem „Startchancen-Programm“ wollen Bund und Länder mehr Chancengerechtigkeit ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen Schulen mit einem hohen Anteil sozial benachteiligter Schülerinnen und Schüler stärker unterstützt werden.

Das „Startchancen-Programm“ hat ein Gesamtvolumen von 20 Milliarden Euro über zehnJahre, wovon zehn Milliarden Euro durch den Bund bereitgestellt werden und weitere zehnMilliarden Euro durch die Länder. Da die Länder auf ihren Kofinanzierungsanteil auch bereits bestehende Angebote wie z.B. die Schulsozialarbeit anrechnen können, wird dasLand Niedersachsen keine zusätzliche Kofinanzierung bereitstellen. Rund 60 Prozent derMittel aus dem Programm sollen den Grundschulen zur Verfügung stehen.

40 Prozent der Fördermittel sollen dabei für eine bessere und damit lernförderlichere Infrastruktur und Ausstattung der Startchancen-Schulen eingesetzt werden. 30 Prozent der Mittel fließen als sogenannte Chancenbudgets in bedarfsgerechte Maßnahmen der Schulund Unterrichtsentwicklung, beispielsweise für zusätzliche, gezielte Lernförderung in denKernfächern Deutsch und Mathematik. Die restlichen 30 Prozent fließen in die Stärkungmultiprofessioneller Teams. Die ausgewählten Schulen erhalten hierbei ein Budget für alledrei Säulen des Förderprogramms.

Die Festlegung der Startchancen-Schulen erfolgt aus Basis eines Sozialindex durch dasLand Niedersachsen. Die Schulträger der Startchancen-Schulen können hierbei im Rahmen des Förderprogramms Mittel für Maßnahmen zum Ausbau einer lernförderlicherenInfrastruktur und Ausstattung beantragen, wobei ein Eigenfinanzierungsanteil von 30 Prozent bei dem jeweiligen Schulträger verbleibt. Die zur Verfügung stehenden Mittel desBudgets sind hierbei innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes übertragbar.

Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise

Der Niedersächsische Landtag hat am 13. März 2024 den „Entwurf eines Gesetzes zurGewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise und zur Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ inder Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 19/3666) beschlossen. Mit dem Gesetzwird in entsprechender Umsetzung der Regelungen zum Tarifergebnis der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter usw. desLandes in Höhe von insgesamt 3.000 Euro geregelt.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Anregung des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) in § 1 beim Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, dass es auch für Personen Anwendung findet, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 4 Satzder Niedersächsischen Laufbahnordnung befanden oder befinden. Auch hinsichtlich derBerechtigung in der Elternzeit wurde eine präzisere Regelung getroffen. Ansonsten erfuhrder Gesetzentwurf lediglich redaktionelle Klarstellungen und soll entsprechend seines Artikels 3 nach Verkündung mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 in Kraft treten.

Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 13. März 2024 ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes sowie des Kammergesetzes für die Heilberufe beschlossen. Kern des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes ist die Einführung der europarechtlich gebotenen Regelung, dass für denFall, dass der Gesetzentwurf einer Volksinitiative Regelungen über die Aufnahme oderAusübung eines Berufs enthält, eine Verhältnismäßigkeit nach Grundlage der neuen undumfangreichen Anlage zu § 12 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes durchzuführen ist.Durch Art. 2 des Gesetzes wird diese Verhältnismäßigkeitsprüfung auch in das Kammergesetz für die Heilberufe eingefügt.

Bericht des Bundesrechnungshofs zur Umsetzung der Energiewende

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in einem Bericht die Umsetzung der Energiewendedurch die Bundesregierung deutlich kritisiert. Der BRH hält die bislang von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen für ungenügend. Die Ausbauziele bei Erneuerbaren Energien würden verfehlt und auch der Zeitplan für den notwendigen Zubau gesicherter, steuerbarer Kraftwerks-Kapazitäten nicht eingehalten. Auch der notwendige Netzausbau liegeerheblich hinter den Zielen zurück. Insgesamt bestünden daher erhebliche Risiken für dieVersorgungssicherheit mit Strom. Gleichzeitig würden die Kosten des Stromsystems erheblich steigen, was den Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Akzeptanz der Energiewende gefährde. Ferner sei derzeit nicht gewährleistet, dass die Energiewende möglichst umweltverträglich ausgestaltet werde.

Angesichts des vollzogenen Ausstiegs aus der Kernenergie und des geplanten vorgezogenen Kohleausstiegs hängt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Einschätzung des BRH davon ab, dass der geplante erhebliche Ausbau erneuerbarer Energienebenso gelingt wie der geplante Zubau neuer Wasserstoff-, Bioenergie- und Gaskraftwerke. Sie sollen in denjenigen Zeiträumen die Stromerzeugung als Back-up-Kapazitätenübernehmen, in denen die volatilen erneuerbaren Energien nicht zur Verfügung stehen.Für beide Handlungsfelder konstatiert der BRH allerdings erhebliche Versäumnisse.

Im Hinblick auf die Strompreise konstatiert der BRH, dass diese bereits heute zu denhöchsten in der Europäischen Union gehörten und weiter steigen würden. Das sei nichtzuletzt auf die Kosten für den Netzausbau sowie für Systemdienstleistungen zurückzuführen. Für die Übertragungsnetze geht der BRH dabei von Kosten von 313,7 Milliarden Eurobis zum Jahr 2045 aus. Der Investitionsbedarf der Verteilernetzbetreiber könne sich aufinsgesamt 150 bis 250 Milliarden Euro, die Kosten für Systemdienstleistungen (Netzengpassmanagement) auf jährlich 6,5 Milliarden Euro belaufen. In diesem Zusammenhangkritisiert der BRH insbesondere, dass die Bundesregierung diese Kosten der Transformation der Stromversorgung nicht transparent darstelle, sondern vielmehr einseitig auf dieniedrigen Erzeugungskosten erneuerbarer Energien verweise.

Netzentwicklungsplan Strom 2023-2037/45

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Netzentwicklungsplan 2023-2037/45 (NEP) bestätigt. Dieser umfasst rund 4.800 km neuer Leitungen und rund 2.500 km Verstärkung bereits vorhandener Verbindungen gegenüber dem bestehenden Bundesbedarfsplan.Rechtsverbindlich werden die Bestätigungen erst, wenn der Gesetzgeber sie ins Bundesbedarfsplangesetz überführt.

Zudem enthält der bestätigte NEP 116 weitere Wechselstromverbindungen im Vergleichzum Bundesbedarfsplan. Die BNetzA bestätigt auch das Wechselstromvorhaben P540.Die Berechnungen der BNetzA haben insoweit ergeben, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten zur Versorgung Bayerns benötigt werden.

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz und Carbon Management-Strategie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf einesErsten Änderungsgesetzes zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) sowie den Entwurf von Eckpunkten für eine Carbon Management-Strategie vorgelegt. Mit dem Änderungsgesetz zum KSpG soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszonezu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden.

Hierzu werden der Gesetzeszweck, der Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Bezüglich der Speicherungvon Kohlendioxid wird die Begrenzung des Anwendungsbereichs des KSpG auf die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherungvon Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten sowie die Frist zur Beantragung vonSpeichervorhaben aufgehoben. Eine Speicherung an Land wird weiterhin nicht ermöglicht.

Erklärung von Bund und Ländern zur Flüchtlingspolitik

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben anlässlichihrer Zusammenkunft vom 6. März 2024 eine Erklärung zur Flüchtlingspolitik abgegeben,in der im Wesentlichen über den Stand der Umsetzung der bislang beschlossenen Maßnahmen berichtet wird. Neue Beschlüsse wurden nicht gefasst. Die nächste Zusammenkunft ist für den 20. Juni 2024 vorgesehen. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag(DLT) aus:

Im Hinblick auf den Abschluss von Migrationsabkommen verweist die Bundesregierungauf mittlerweile zustande gekommene Abkommen mit Georgien und Marokko. Verhandeltwürden entsprechende Vereinbarungen mit Moldawien, Kolumbien, Usbekistan, Kirgisistan, den Philippinen und Kenia. Die Fort- und Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens sollvorangetrieben werden.

Eine Fortsetzung der Grenzkontrollen, die als einer der Gründe für den derzeit zu beobachtenden Rückgang der Zugangszahlen gilt, wird angekündigt. Mit Blick auf die jüngsteRechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) will sich die Bundesregierung füreine Anpassung der europäischen Rechtsgrundlagen einsetzen. Der EuGH hat entschieden, dass Drittstaatsangehörige, die bei einer Binnengrenzkontrolle aufgegriffen werden,nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden können.

Im November 2023 war auch eine Beschleunigung der Asylverfahren beschlossen worden. Asylverfahren für Angehörige aus Staaten mit einer geringen Anerkennungsquotesollen innerhalb von drei, alle anderen Verfahren innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Der Anhörungstermin soll spätestens vier Wochen nach Antragstellungerfolgen und die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung getroffen werden. Um dieszu ermöglichen, sollen – wie nunmehr angekündigt – beim BAMF 1.100 neue Mitarbeiterbeschäftigt werden.

Im Hinblick auf die finanziellen Belastungen kündigt der Bund die zeitnahe Vorlage einesGesetzentwurfs zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes an. Die Länder wiederholenihre Forderung nach einer dauerhaften Dynamisierung einer flüchtlingsbezogenen ProKopf-Pauschale.

Studie zu Integration als kommunale Pflichtaufgabe

Wissenschaftler der Universitäten Erlangen-Nürnberg und Hildesheim haben im Auftragder Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration eine Studie zur Integration als kommunale Pflichtaufgabe veröffentlicht. Nach Auffassung der Autoren könnten allenfalls ausgewählte Bausteine der Querschnittsaufgabe „Integration“ vonden Ländern als kommunale Pflichtaufgabe ausgestaltet werden. Der vielfach erhobenenForderung nach Schaffung einer neuen „Gemeinschaftsaufgabe Integration“ wird eineklare Absage erteilt. Eine engere Verzahnung der vom Bund geförderten Integrationsberatung mit den kommunalen Integrationsstrukturen wird empfohlen. Die Gremien des Deutschen Landkreistages (DLT) hatten sich zuletzt gegen Integration als kommunale Pflichtaufgabe ausgesprochen.

Rechtsgutachten zur Vergabe von Planungsleistungen

Das Konzept einer gemeinsamen Vergabe von Planungs- und Bauausführungsleistungenmit anschließender Fachlosbildung hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Zusammenhang mit der Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 der Vergabeverordnung (VgV) – betreffend die Auftragswertberechnung bei der Vergabe von Planungsleistungen –ins Spiel gebracht. Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Burgi, Ludwig-Maximilians-Universität München, kommt zu dem Ergebnis, dass diese Vorgehensweise aus vergaberechtlicher Sicht empfohlen werden kann und enthält zudem nähere Erläuterungen zu weiteren praktisch relevanten Rechtsfragen.

Neue Rahmenregelung für die Förderung des Breitbandausbaus

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf einer neuenRahmenregelung für den Breitbandausbau in Deutschland übermittelt. Mit dem Entwurfsoll die bis Ende 2025 befristete aktuelle Rahmenregelung an die Änderungen des europäischen Beihilferahmens angepasst werden. Die Rahmenregelung, die nicht mit der Förderrichtlinie für den Gigabitausbau verwechselt werden darf, soll bis Ende 2028 gelten undsieht einen Finanzrahmen von 13 Milliarden Euro vor. Hierzu informierte der DeutscheLandkreistag (DLT):

  • In § 4 Abs.1 wurde der Branchendialog neu in die Rahmenregelung aufgenommen.Dieser wurde allerdings durch die Förderrichtlinie bereits im vergangenen Jahr in dasnationale Förderkonzept integriert.
  • In § 4 Absatz 3 und 9 wurde der Zeitraum für die Abfrage des privatwirtschaftlichenNetzausbaus im Markterkundungsverfahren neu festgelegt. Dieser Zeitraum beträgtnunmehr mindestens drei Jahre, kann also von den Landkreisen ausgeweitet werden.Dies ist aus folgendem Grund von Bedeutung: Falls das Förderprojekt im Abfragezeitraum nicht in Betrieb genommen wird, muss ein neues Markterkundungsverfahrendurchgeführt werden.
  • In § 3 Absatz 4 wird die Möglichkeit eingeschränkt, das geförderte Netz auch für dieprivatwirtschaftliche Erschließung angrenzender Gebiete zu nutzen.

Entwurf eines Nationalen Aktionsplans Wohnungslosigkeit

Das Bundeswohnungsministerium (BMWSB) hat den Entwurf eines Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit 2024 (NAP-W) vorgelegt. Ursprünglich hatte der Bund beabsichtigt, den Aktionsplan im Herbst 2023 zu verabschieden.

Die Zeitschiene hat sich jedoch stark verzögert.Für ein öffentliches Fachgespräch des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages „Wohnungslosigkeit und Wohnungslosenhilfe“ hatten die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene eine Stellungnahme am 7. Dezember 2023 abgegeben. Darin wird Skepsis geäußert, dass die Zieledes NAP-W zu erreichen sein werden. Insbesondere wurde kritisiert, dass der damaligeEntwurfsstand wenig Konkretes zur tatsächlichen Überwindung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit enthält, obwohl die zentralen Stellschrauben für gesetzgeberische Maßnahmen auf Bundesebene längst benannt sind.

Nun hat das BMWSB am 4. März 2024 den Entwurf des NAP-W „Gemeinsam für ein Zuhause“ vorgelegt. Der auf 35 Seiten komprimierte Entwurf bereitet u.a. folgende Punkteauf:

  • Gemeinsame Werte und Verantwortung,
  • Rahmenbedingungen und Herausforderungen,
  • Leitlinien zur Überwindung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Deutschland,
  • Vorgehen und Arbeitsweise des Nationalen Aktionsplans,
  • Maßnahmen der beteiligten Akteure (hier finden sich Maßnahmen der Bundesressortsund der Länder; letztere bilden auch kommunale Maßnahmen ab).

Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderungdes Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen übermittelt. Durcheine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 8.000 Euro für die Amtsgerichte soll derJustizstandort Deutschland in der Fläche gestärkt werden. Zugleich sollen den Landgerichten bestimmte Streitigkeiten – u.a. Vergabesachen – streitwertunabhängig zugewiesenwerden.

Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat den Referentenentwurf zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) vorgelegt. Die BKM selbst kommtin einem im Mai 2022 veröffentlichten Bericht zur Anwendung des KGSG zu dem Ergebnis, dass sich die Neuregelungen in den vergangenen fünf Jahren sich bewährt hätten undes deshalb keiner Generalrevision des Gesetzes bedürfe. Gleichwohl bestünde in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung. Diesem dient nunmehr der vorgelegte Referentenentwurf. Zudem sind Angleichungen an unmittelbar geltendes Recht der EuropäischenUnion erforderlich und sollen mit dem Änderungsgesetz erfolgen.