NLT-Aktuell – Ausgabe 36
Bund-Länder-Treffen I: Beschlüsse zur Flüchtlingspolitik
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 einen Beschluss zur Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern sowie zur gemeinsamen Kostentragung gefasst. Der Beschluss bezieht sich zunächst auf Maßnahmen, die irreguläre Migration effektiv zu begrenzen. Hierzu zählen unter anderem der Schutz der europäischen Außengrenzen, Migrationsabkommen mit den Herkunftsländern, verstärkte Grenzkontrollen und Verfahrensbeschleunigungen ebenso wie eine Beschleunigung der Rückführung.
Bei den Leistungen für Asylsuchende ist unter anderem eine längere Gewährung der Asylbewerberleistungen von derzeit maximal 18 Monate auf 36 Monate vorgesehen. Mit Blick auf eine vermeintlich „solidarische Kostentragung von Bund, Ländern und Kommunen“ ist ab 2024 eine jährliche Pauschale des Bundes an die Länder vereinbart worden, deren Gesamthöhe sich als Produkt aus 7.500 Euro pro Asylantragsteller errechnet und sich auf die Länder nach dem Umsatzsteuerschlüssel verteilt. Insbesondere die Regelungen zur Kostentragung enttäuschen nach Auffassung des Deutschen Landkreistages. Eine Übernahme der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft nach dem SGB II – und damit die zentrale kommunale Forderung – ist nicht aufgegriffen worden.
Unter Beschlussziffer 10 finden sich Ausführungen zur Finanzierung der mit der Zuwanderung verbundenen Kosten. Unter der aus kommunaler Sicht bereits fragwürdigen Überschrift „Solidarische Kostentragung von Bund, Ländern und Kommunen“ haben die Beteiligten beschlossen, „die bisher vereinbarte feste Flüchtlingspauschale ab dem nächsten Jahr zu einer in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzsuchenden zu zahlende Pro-KopfPauschale weiterzuentwickeln (‚atmendes System‘)“. Der Bund wird danach ab 2024 eine „Flüchtlingspauschale“ für die Ländergesamtheit bereitstellen. Die Verteilung der Mittel zwischen den Ländern richtet sich aber nicht nach den Belastungen oder Asylbewerberzahlen, sondern erfolgt nach wie vor über den Umsatzsteuerverteilungsschlüssel. Zudem werden in diesem Kontext die Veränderungen bei der Leistungsgewährung für Asylbewerber als weitere Entlastung bei Ländern und Kommunen mit einer Milliarde Euro veranschlagt.
Der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, hat auf Anfrage des NDR-Hörfunks zur Bewertung ernüchternd zusammengefasst, dass man nach langem Anlauf leider zu kurz gesprungen sei. Die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens zur Flüchtlingspolitik kämen in weiten Teilen nicht über eine Beschreibung des Status quo hinaus. Es sei inakzeptabel, dass der Bund weiterhin nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft ab 2024 übernehme. Darüber hinaus bleibe es oft bei unzureichenden Ankündigungen. Das gelte für Verfahren und Finanzen. Zu einer kurzfristigen Begrenzung des Zuzugs und spürbaren Entlastung werde es damit nicht kommen. Die künftige Pauschale des Bundes von 7.500 Euro pro Jahr und Flüchtling sei zu wenig. Eine Erstattung von notwendigen Vorhaltekosten der Unterbringung sei gar nicht vorgesehen. Angenommene Entlastungen als Beitrag des Bundes zu werten, sei verwunderlich. Das Ergebnis werde insgesamt so nicht den Kommunen helfen. Das könne nicht das letzte Wort sein.
Bund-Länder-Treffen II: Beschlüsse zur Finanzierung des Deutschlandtickets
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 nicht darauf einigen können, auch für die Jahre 2024ff. eine Nachschusspflicht von Bund und Ländern zum Ausgleich der Belastungen durch das Deutschlandticket zu statuieren. Stattdessen sollen die im Jahr 2023 nicht verbrauchten Mittel in das Jahr 2024 übertragbar sein. Die Verkehrsministerkonferenz wird beauftragt, rechtzeitig vor dem 1. Mai 2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab 2024 vorzulegen. 2024 soll dann eine Verständigung von Bund und Ländern über die weitere Finanzierung des Deutschlandtickets einschließlich eines Mechanismus zur Fortschreibung des Ticketpreises erfolgen.
Mit dem Beschluss wird die abschließende Klärung einer auskömmlichen Finanzierung des Deutschlandtickets, die den Aufgabenträgern die Mindereinnahmen und Mehraufwendungen infolge seiner Einführung dauerhaft und in voller Höhe finanziell ausgleicht, weiter aufgeschoben. Es bleibt dabei, dass lediglich für 2023 eine unbegrenzte Nachschusspflicht besteht, soweit der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Ausgleich i.H.v. drei Milliarden Euro nicht ausreicht. Da das Deutschlandticket jedoch erst zum 1. Mai 2023 eingeführt wurde, ist anstelle eines Nachschussbedarfs eher damit zu rechnen, dass nicht die vollständige Höhe des Ausgleichs für 2023 benötigt wird.
Nach den Berechnungen des Verbands der Verkehrsunternehmen (VDV) ist für 2023 ein Ausgleichsbedarf von etwa 2,3 Milliarden Euro zu erwarten. Die damit voraussichtlich 2023 nicht in Anspruch genommenen Ausgleichsmittel i.H.v. 700 Millionen Euro sollen nunmehr nach dem Beschluss des Bund-Länder-Treffens zusätzlich für den Ausgleich in 2024 zur Verfügung stehen. Mithin stünden etwa 3,7 Milliarden Euro insgesamt für 2024 zum Ausgleich zur Verfügung. Da der VDV für 2024 einen Finanzierungsbedarf von 4,1 Milliarden Euro sieht, verbliebe 2024 danach ein Kostenrisiko von 400 Millionen Euro bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen. Für die Folgejahre wird die Verkehrsministerkonferenz aufgefordert, rechtzeitig vor dem 1. Mai 2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab dem Jahr 2024 vorzulegen.
Bund-Länder Treffen III: Pakt für Planungsbeschleunigung
Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben zusammen mit dem Bundeskanzler am 6. November 2023 einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ beschlossen. Dieser Pakt soll zur Verschlankung von Verfahren führen, indem das Recht modernisiert sowie Prüfschritte in Genehmigungsverfahren reduziert und standardisiert werden. Hierfür sieht der Pakt auch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren mithilfe von Digitalisierung vor. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag mit:
Bund und Länder prüfen, ob Legalplanungen, d.h. Genehmigungen durch den Gesetzgeber selbst, verfassungsrechtskonform möglich und verwaltungspraktisch sinnvoll sind. Das Baugesetzbuch (BauGB) soll umfassend novelliert werden. Das förmliche Beteiligungsverfahren soll auf ein digitales Verfahren als Regelfall umgestellt werden. Insbesondere der Wohnungsbau soll planungs- und genehmigungsrechtlich erleichtert werden. Der digitale Bauantrag soll von den Ländern mit den Kommunen bis spätestens 2024 umgesetzt werden. Der Beschluss enthält zudem eine Reihe von verfahrensrechtlichen Erleichterungen mit Blick auf Mobilfunkversorgung und Breitbandausbau. Die Länder werden die Vereinheitlichung einer verfahrens- und genehmigungsfreien Errichtung von Mobilfunkmasten vorantreiben. Eine entsprechende Genehmigungsfiktion soll eingeführt werden. Windenergieanlagen sollen grundsätzlich auch als Mobilfunkmasten genutzt werden.
Für den Bereich Digitalisierung betont der Beschluss das Innovationspotenzial der Künstlichen Intelligenz (KI). Daten aus abgeschlossenen und laufenden Genehmigungsverfahren sollen zugänglich gemacht werden, damit KI-Modelle mit diesen Daten trainiert werden können. Darüber hinaus soll mit Blick auf die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes die Zusammenarbeit der föderalen Ebenen nach dem Prinzip „Einer für Alle“ beibehalten und intensiviert werden.
Der Deutsche Landkreistag gelangt zu folgender erster Bewertung: Dass keine kommunale Beteiligung bei der Ausarbeitung eines im Wesentlichen die kommunale Vollzugsebene betreffenden Beschleunigungspaktes erfolgt ist, ist umso kritikwürdiger, als der Pakt selbst unter dem Punkt Bürokratieabbau die Anwendung von Praxis-Checks enthält. In der Sache enthält der Pakt einiges Sinnvolles, bleibt allerdings ganz überwiegend im Allgemeinen mit zu wenig Bezug zu materiellem Recht. Es kommt jetzt insoweit maßgeblich auf den weiteren Umsetzungsprozess in Bund und Ländern an.
Weiter führt der Deutsche Landkreistag aus: Demgegenüber überrascht der Pakt im Bereich des allgemeinen Verfahrens- und Prozessrechts mit verfassungsrechtlich und rechtspraktisch problematischen Vorschlägen. So verkürzen Stichtagsregelungen und Genehmigungsfiktionen kommunale Sachverhaltserfassung und privaten Rechtsschutz; auch die zum Teil intensiven Rechtsschutzverkürzungen insbesondere mit Blick auf materielle Präklusion und Bestandskraft sind kritisch zu betrachten. Das gleiche gilt für die Überlegungen, anstelle von behördlichen Genehmigungen auf Legalplanungen setzen zu wollen. Im Übrigen bleibt der Beschluss in weiten Teilen hinter kommunalen Forderungen zurück, so fehlen insbesondere Ausführungen zur Reduzierung von Verbandsklagerechten.
Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes
Das Bundeskabinett hat anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zu dem Entwurf eines Rückführungsverbesserungsgesetzes eingebracht. Die Regelungen sehen u.a. vor:
- Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Geduldete soll künftig nicht mehr im freien Ermessen der Ausländerbehörden stehen; vielmehr soll eine Erlaubnis im Regelfall erteilt werden, sofern keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen.
- Der Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung soll erweitert werden. Vorgesehen ist zum einen, dass auch Personen, die bis Ende 2022 eingereist sind (bisher: 1. August 2018), eine solche Duldung erteilt werden kann. Ferner soll die erforderliche Vorbeschäftigungszeit von 18 auf zwölf Monate gekürzt und die notwendige Mindestwochenarbeitszeit von 35 auf 20 Stunden gesenkt werden.
- Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, soll künftig einheitlich spätestens nach sechs statt bisher neun Monaten entfallen. Für Geduldete, die in solchen Einrichtungen leben, wird das bisherige freie Ermessen ebenfalls durch eine Soll-Vorschrift ersetzt.
- Die die Schleuserkriminalität betreffenden Strafvorschriften werden verschärft (§§ 96 f. AufenthG-E).“
Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten
Zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages über den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Georgien und der Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten hat der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird der Gesetzentwurf zwar begrüßt, zugleich aber gefordert, dass die Liste der sicheren Herkunftsstaaten deutlich erweitert wird, und zwar nicht nur um die Maghreb-Staaten, sondern insbesondere auch um die Türkei.
Die Türkei wird nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Oktober Syrien als Hauptherkunftsland für Flüchtlinge ablösen. Die Anerkennungsquote für Asylsuchende aus diesem Land ist zuletzt deutlich gefallen, was darauf hindeutet, dass es sich zunehmend um Wirtschaftsflüchtlinge handelt.
Asylbewerberleistungsgesetz: Höhe der Geldleistungen in 2024
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Höhe der Geldleistungen für Asylbewerber im Jahr 2024 mit der „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024“ verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 288). Erwachsene Leistungsberechtigte erhalten ab 1. Januar 2024 jeweils 204 Euro monatlich. Für Erwachsene, die mit einem Ehegatten oder Partner in Gemeinschaft leben, sowie für Personen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gilt ein reduzierter Satz von 184 Euro.
Studie zur aktuellen Lage der Ausländerbehörden
Die Bertelsmann Stiftung hat eine Studie zur aktuellen Lage der Ausländerbehörden veröffentlicht, in die auch die Ergebnisse einer Befragung von 90 Ausländerbehörden eingeflossen sind. Die Studie beginnt mit einer Beschreibung der Belastungssituation in den Ausländerbehörden (ABHn), für die zwei Faktoren als maßgeblich identifiziert werden. So spielten zunächst die deutlich gestiegenen Fallzahlen eine wichtige Rolle. Die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer habe sich in den vergangenen zehn Jahren von 7,2 auf 13,2 Millionen nahezu verdoppelt. Für einzelne ABHn bedeute dies eine Steigerung der Fallzahlen um bis zu 400 Prozent. Insgesamt 68 Prozent der befragten ABHn habe angegeben, dass die Zahl der Ausländer sich in ihrem Zuständigkeitsbereich stark erhöht habe.
Ein weiterer Grund sei die zunehmende Komplexität des Aufenthaltsrechts, die auch darauf beruhe, dass ein Teil der rechtlichen Regelungen auf Migrationsförderung, ein anderer Teil auf Migrationsabwehr ziele. Diese „janusköpfige Einwanderungspolitik“ erschwere es den ABHn darüber hinaus, ihre eigene Rolle im Spannungsverhältnis zwischen Ordnungs- und Integrationsverwaltung zu definieren. Hinzu komme, dass insbesondere die Vorschriften zur Fachkräfteeinwanderung in hohem Tempo geändert würden, häufig ohne Einbeziehung der Praxis zustande kämen und dringend auf untergesetzliche Konkretisierung in Gestalt von Verwaltungsvorschriften angewiesen seien. Die „politischen Steuerungsambitionen von Einwanderung“ drohten deshalb daran zu scheitern, „dass sie sich als nicht handhabbar in der administrativen Praxis erweisen“, zumal das Aufenthaltsrecht auch für seine Adressaten zunehmend unzugänglicher werde.
Das Gutachten endet mit einer Reihe von Empfehlungen. Dazu gehören die Entlastung der ABHn durch Rechtsänderungen, sinnvolle Digitalisierungsmaßnahmen, personalwirtschaftliche Maßnahmen, bessere, ämterübergreifende Zusammenarbeit sowie eine stärkere Einbindung der Praxis bei Gesetzesvorhaben.
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) in den Bundesrat eingebracht. Sollte der Bundesrat dem Entwurf zustimmen, verlängern sich die entsprechenden Aufenthaltstitel bis zum 4. März 2025, ohne dass es einer individuellen Verlängerung bzw. der Ausgabe eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels bedarf. Der Deutsche Landkreistag hatte das BMI wiederholt zum Erlass einer solchen Regelung zur Entlastung der Ausländerbehörden aufgefordert.
SGB II – Formulierungshilfe zur Zuständigkeitsverlagerung Reha/FbW
Das Bundeskabinett hat am 25. Oktober 2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum Entwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 beschlossen. Damit wird die ursprünglich geplante Zuständigkeitsverlagerung der aktiven Arbeitsförderung von SGB II-Empfängern unter 25 Jahren (U25) in das SGB III nicht weiterverfolgt.
Um die aus Sicht des Bundes erforderlichen Einsparungen zu erreichen, sollen stattdessen die Rehabilitation sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für SGB II-Empfänger in das SGB III verlagert werden. Die beschlossene Formulierungshilfe soll dieses Vorhaben durch Änderungen im SGB II und im SGB III gesetzestechnisch umsetzen.
Auch der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte die Verlagerung U25 entschieden abgelehnt und sich gemeinsam mit seinen Mitgliedern auf allen Ebenen intensiv für eine Rücknahme des Vorhabens eingesetzt. Diese Bemühungen, die von den Ländern, Verbänden, Jobcentern und Maßnahmenträgern bundesweit getragen wurden, waren erfolgreich.
Der aktuelle Vorschlag des BMAS bringt nach Ansicht der Kommunalen Jobcenter erhebliche Herausforderungen für die Umsetzung mit sich. Es müssen unbedingt Unterbrechungen der Förderketten und Reibungsverluste an den zusätzlichen Schnittstellen vermieden werden. Dazu wollen die Kommunalen Jobcenter intensiv mit dem Land zusammenarbeiten.
In den Reihen der Jobcenter wird inzwischen weiterhin über den Vorschlag diskutiert, den auferlegten Sparzwang durch die Aufgabe des Passiv-Aktiv-Transfers haushaltsrechtlich zu lösen. Die Kommunalen Jobcenter in Niedersachsen haben zuletzt in ihrer 120. Sitzung vom 27. Oktober 2023 einhellig für diese Lösung votiert und die anwesenden Landesvertreter nochmals um Prüfung gebeten. Dieser Vorschlag, der an Stelle einer Strukturverwerfung lediglich nachteilige finanzielle Auswirkungen hätte, wird bisher vom BMAS abgelehnt.
Finanzierung der Flüchtlingskosten und des Katastrophenschutzes
Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und des Aufnahmegesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in die Beratungen eingebracht (LT-Drs. 19/2741). Mit dem Gesetzentwurf sollen noch im Jahr 2023 zwei Punkte mit finanziellen Auswirkungen für die Kommunen umgesetzt werden, die mit dem Land seit längerem besprochen sind:
Wie zwischenzeitlich von der Innenministerin angekündigt ist vorgesehen, die zusätzliche Milliarde für die Flüchtlingsfinanzierung, die der Bund im Mai zugesagt hatte, komplett auf die Kommunen weiter zu verteilen – entsprechend dem Votum des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und des Niedersächsischen Landkreistages. Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass die auf das Land entfallenden Mittel bei der Umsatzsteuer nicht im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden (Art. 1). Dies ist ein übliches Vorgehen, weil die Kommunen, die rechnerisch auf Niedersachsen entfallenden Mittel in Höhe von 95 Millionen Euro komplett nach den Regelungen des § 4b des Aufnahmegesetzes erhalten sollen (Art. 2). Hierzu wird der dort bislang gültige Betrag von 50 Millionen Euro auf 145 Millionen Euro erhöht. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels findet nicht statt.
In Art. 3 des Gesetzentwurfes ist eine Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes vorgesehen. Geregelt werden soll in § 36 die Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung direkt im Gesetz (bislang besteht hier eine Verordnungsermächtigung). Hierzu hält das Land im ersten Jahr der Aufgabenübertragung einen finanziellen Ausgleich von insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit, der sich aus einem Pauschalbetrag von 25.000 Euro und einem Zuschlag hälftig jeweils entsprechend der Einwohnerzahl und Katasterfläche zum 31. Dezember 2022 bemisst.
Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat anlässlich einer Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum geplanten Wachstumschancengesetz Stellung genommen und eine Kompensation der entstehenden Mindereinnahmen durch eine korrespondierende Senkung der Gewerbesteuerumlage gefordert. Inhaltlich sehen die kommunalen Spitzenverbände die avisierte Halbierung der Mindestgewinnbesteuerung sehr kritisch, da sie sich auf wenige Unternehmen konzentriert und den Standortkommunen hohe Steuermindereinnahmen drohen. Zudem schlagen die kommunalen Spitzenverbände bei der Wiedereinführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, den geplanten AfA-Satz abzumildern und im Gegenzug den Anwendungszeitraum zu verlängern.
Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung nicht entgegen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 10 LC 117/22) entschieden, dass Enthaltungen bei der nach § 71 Abs. 10 NKomVG erforderlichen Einstimmigkeit für die Wahl eines abweichenden Verfahrens zur Ausschussbesetzung und zur Besetzung des Hauptausschusses nicht schädlich sind. Das ist von besonderer Bedeutung, weil die Mehrheit der Literatur bisher die gegenteilige Position vertreten und aus Gründen des Minderheitenschutzes bereits eine einzige Enthaltung für schädlich gehalten hatte (so auch zum Beispiel Menzel, in: KVR-Nds § 71 NKomVG Rn. 143; Schwind, in Blum/Meyer [Hrsg.], NKomVG, § 71 Rn. 8 mwN).
Die Klägerin begehrt die Besetzung des Verwaltungsausschusses, der Fachausschüsse und weiterer Gremien des Beklagten, einer kreisfreien Stadt, nach dem Hare/NiemeyerVerfahren. In der konstituierenden Sitzung hatte es für die Wahl eines abweichenden Verfahrens nach § 71 Abs. 10 NKomVG 15 Ja-Stimmen, 49 Enthaltungen und keine Gegenstimmen gegeben. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass der Antrag auf Wahl eines geänderten Verfahrens abgelehnt wurde und besetzte die Gremien nach dem Verfahren nach d’Hondt. In der ersten Instanz gab das Verwaltungsgericht (VG) Hannover dem Kläger recht, ließ aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.
Zur Begründung schließt sich das OVG Lüneburg zunächst der Vorinstanz dahingehend an, dass bei der Regelung der Besetzung der Sitze in den Ausschüssen in § 71 Abs. 2 NKomVG das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt grundsätzlich Anwendung finden darf, ohne dass verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt würden. Das Verfahren nach d’Hondt genüge dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Bei der Besetzung der in diesem Fall gegenständlichen Ausschüsse aber sei das Hare/Niemeyer-Verfahren anzuwenden, da in der konstituierenden Sitzung der Beklagten gem. § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig beschlossen worden sei, dass dieses Verfahren und nicht das Verfahren nach d’Hondt angewendet werden solle.
Dies begründet das OVG Lüneburg damit, dass Einstimmigkeit im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht bedeute, dass die Stimmen aller anwesenden Abgeordneten Ja-Stimmen sein müssten. Die Bezugsgröße zur Ermittlung der Einheitlichkeit bestehe entsprechend der Grundregel des § 66 Abs. 1 NKomVG in Form aller abgegebenen Stimmen, also aller Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen seien nicht zu berücksichtigen. Bezugsgröße sei also insbesondere nicht die Anzahl aller Anwesenden oder die Anzahl der Mitglieder. Das OVG Lüneburg ist weiterhin der Ansicht, dass ein Stimmberechtigter seine Ablehnung durch ein Nein-Votum zum Ausdruck bringen könne und nicht durch eine Enthaltung seine mangelnde Unterstützung zeigen müsse.
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
Die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben in den Niedersächsischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) eingebracht (LT-Drs. 19/2742). Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines landeseinheitlichen Systems zur Telenotfallmedizin (TNM), das durch einen neuen § 10 a NRettDG etabliert wird.
Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf aber auch folgende Regelungen außerhalb des Bereichs der TNM:
- Durch einen neuen § 6 Abs. 4 a wird die Europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für die Leitstellen im Bereich der Notrufannahme der 112 umgesetzt.
- Die Rechtstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in der Wasser- und Bergrettung wird durch einen Verweis auf das Katastrophenschutzgesetz geregelt.
- Die Übergangsregelung für die Rettungsassistentinnen und -assistenten bei der Besetzung des Rettungswagens wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
- § 11 Abs. 2 zur Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs in der Rettungsleitstelle wird vollständig neu gefasst und die Speicherfrist auf sechs Monate, die Aufbewahrungsfrist für Protokolle auf zehn Jahre festgesetzt.
Bezüglich der Einführung der Telenotfallmedizin in Niedersachsen, die auch einer Forderung der diesjährigen Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages entspricht, können die Inhalte des Gesetzentwurfs wie folgt dargestellt werden: Ausgangspunkt der Konzeption des Landes ist eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 NRettDG, der den sogenannten Sicherstellungsauftrag beinhaltet. Hier wird als Element des bodengebundenen Rettungsdienstes nunmehr neben der bereits im Gesetz geregelten Wasser- und Bergrettung durch den neuen § 2 Abs. 1 Satz 3 NRettDG die Telenotfallmedizin als neues Element des bodengebundenen Rettungsdienstes geregelt.
Kern der Regelung zur Einführung der Telenotfallmedizin ist der neue § 10 a mit insgesamt acht Absätzen. Absatz 1 von § 10a beinhaltet die grundsätzlichen Weichenstellungen, wonach ein einheitliches telenotfallmedizinisches System für Niedersachsen möglichst bis 31. Dezember 2025 eingeführt wird. Zugleich wird dargelegt, dass es um eine Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes auf Anforderung des Personals an der Einsatzstelle oder einer Rettungsleitstelle handelt, also telemedizinische Leistungen nicht ohne den Willen der Einsatzleitung/Rettungsleitstelle vor Ort zugeschaltet werden können.
32. Leitertagung des Landeskommandos Niedersachsen
Der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Dr. Joachim Schwind hat auf der 32. Leitertagung der Bezirks- und Kreisverbindungskommandos der Bundeswehr auf Einladung des Landeskommandos Niedersachsen am 2. November 2023 einen Vortrag gehalten. Der Titel des Vortrages lautete: „Erfahrungen & Herausforderungen der Landkreise in der Zusammenarbeit mit den Verbindungskommandos der Bundeswehr“. Der Vortrag beleuchtete neben der Vorstellung des NLT als kommunaler Spitzenverband aktuelle Themen der zivil-militärischen Zusammenarbeit und stellte Erfahrungen aus dem Zusammenwirken von Bundeswehr und Landkreisen in den vergangenen Krisenlagen dar. Schwind nutzte die Gelegenheit, insbesondere den Kreisverbindungskommandos für ihre Tätigkeit im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit und der Krisenbekämpfung vor Ort zu danken.
Start des niedersächsischen Wettbewerbs „Klima kommunal 2024“
Der alle zwei Jahre vom Niedersächsischen Umweltministerium und den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens ausgerufene Wettbewerb „Klima kommunal“ geht in die achte Runde. Kommunen können sich nun wieder um den Titel „Niedersächsische Klimakommune 2024“ sowie um Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro bewerben. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2024. Das Teilnahmeformular sowie alle weiteren Unterlagen und Informationen zum diesjährigen Wettbewerb stehen auf der Internetseite der KEAN zum Download bereit unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal_Auftakt24.php.
Entschließungsantrag für ein Moorbrandschutzkonzept
Die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag in den Landtag eingebracht, ein Moorbrandschutzkonzept für Niedersachsen zu entwickeln (LT-Drs. 19/872). Die Notwendigkeit zeige sich durch die wiederkehrenden arbeits- und zeitintensiven Einsätze und zum Schutz für das Ökosystem Moor als wichtigem Klimaschutzfaktor. Das Moorbrandschutzkonzept solle in Kooperation mit den moorbrandgefährdeten Kommunen entwickelt werden. Darüber hinaus wurden fünf weitere Bitten formuliert, die Folgendes beinhalten:
- den präventiven Brandschutz durch Versorgung mit Löschwasser und Herstellung befahrbarere Wege;
- Maßnahmen zur Wasserstandserhöhung und Wasserrückhalt;
- Beschaffung von geeigneten Fahrzeugen und Gerätschaften;
- Förderung oder Beschaffung von Bedarfen für die Kommunen;
- Einheitliche Ausbildung im Bereich Vegetations- und Moorbrandbekämpfung beim Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK).
Das Ministerium für Inneres und Sport hat zu diesem Entschließungsantrag bereits den Ausschuss unterrichtet. Grundsätzlich wird die Erstellung eines Moorbrandschutzkonzeptes durch das Ministerium begrüßt. Es weist in seinem Schreiben auf die entsprechende Vorbereitung und Vorhaltung auf kommunaler Ebene und auf Landesebene hin, die sich aber üblicherweise auf die Standardausrüstung beschränkt. Ausnahme ist die Stationierung einer Löschflugzeugstaffel für die Monate Juni bis Oktober. Fehlen würde in der Regel aber Spezialfahrzeuge und -geräte.
Gigabitstrategie und Gigabitförderung des Bundes
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat in einem Austausch mit Vertretern der Länder, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Unternehmen über den Stand der Umsetzung der Gigabitstrategie und der Gigabitförderung des Bundes informiert. Das Förderprogramm ist deutlich überzeichnet, so dass voraussichtlich ein erheblicher Teil der Anträge nicht wird bewilligt werden können. Zum Umgang mit Überbaufällen gibt es noch keine tragfähige Lösung. Das Gesetzgebungsverfahren zum Netzausbaubeschleunigungsgesetz verzögert sich.
Zum Vorgehen hinsichtlich des Rankings hat das BMDV im Nachgang zur Sitzung über das dabei maßgebliche Verfahren informiert, das sich wie folgt gestaltet: Gemäß der aktuellen Förderrichtlinie werden zunächst je Bundesland alle Anträge mit den höchsten Punktzahlen bewilligt, solange deren kumulierte Bundesfördersumme die jeweilige Landesobergrenze nicht überschreitet. Ergänzend zu diesen Anträgen wird auch jeweils der erste Antrag, der die jeweilige Landesobergrenze in Teilen überschreitet, bewilligt. Auf diese Vorgehensweise hatte sich der Förderbeirat verständigt. Hierfür werden Bundesmittel für Änderungsbewilligungen verwendet. Gleiches gilt für diejenigen Anträge, die die gleiche Punktzahl dieses ersten, die Landesobergrenze überschreitenden Antrags aufweisen. Bewilligt werden also:
1. Alle Anträge – gereiht nach deren Punktzahl – solange die Landesobergrenze noch nicht erreicht ist.
2. Derjenige Antrag, mit dem die Landesobergrenze überschritten wird.
3. Alle punktgleichen Anträge zu dem Antrag gemäß Ziffer 2.
Wie in der Richtlinie festgelegt, wird darüber hinaus aus den nicht ausgeschöpften Landesobergrenzen ein Gesamttopf gebildet. Dieser steht den noch nicht berücksichtigten Anträgen zur Verfügung, die in einer bundesweiten Reihung die Höchstpunktzahl aufweisen. Nach aktuellem Stand betrifft das die Projekte mit mindestens 245 Punkten. Insofern ist davon auszugehen, dass Anträge mit geringeren Punktzahlen voraussichtlich nicht im Rahmen des Gesamttopfes bewilligt werden können.
Diese Zahlen sind einstweilig noch vorläufig. Die Grenzen können sich durch bis zum 31. Oktober 2023 ggf. noch eingereichte „Fast-Lane-Anträge“ oder durch die zwischenzeitliche Rücknahme von Anträgen noch verändern.
OZG: Unterstützungsangebot für Rollout im Themenfeld Gesundheit
Das Land Niedersachsen hat in den vergangenen zwei Jahren im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) gemeinsam mit den niedersächsischen Kommunen digitale Leistungen im Themenfeld Gesundheit entwickelt. Hierzu hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt:
Zu den im Themenfeld Gesundheit entwickelten Leistungen zählen auch 16 Leistungen der Kommunen und Landesbehörden, die nach dem Prinzip „Einer-für-Alle“ (EfA) umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die in Niedersachsen entwickelten Lösungen sowohl den niedersächsischen Kommunen als auch den anderen Bundesländern zur Verfügung gestellt und zur Nutzung angeboten werden. Derzeit stehen die folgenden 13 Leistungen den niedersächsischen Kommunen zur Anbindung zur Verfügung:
- Infektionsschutzbelehrung,
- Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung,
- Leichenpass,
- Todesbescheinigung,
- Sterbefallanzeige & Sterbeurkunde,
- Bestattung anmelden,
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
- Landesblindengeld,
- Hilfe zur Pflege,
- Bestattungskostenhilfe,
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene,
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
- Blindenhilfe.
Alle Leistungen des Themenfeldes Gesundheit sind entwickelt, live verfügbar und werden bereits von Kommunen genutzt. Die Infektionsschutzbelehrung ist beispielsweise in 30 Gesundheitsämtern angebunden und kann deshalb bereits von 69 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen genutzt werden.
Die Kosten für den Betrieb der Online-Dienste sowie für den Anbindungsprozess werden bis auf weiteres vom Land Niedersachsen übernommen. Dementsprechend ist die Nachnutzung für die Kommunen aktuell kostenfrei.
Änderung der Personalausweisverordnung sowie weiterer Vorschriften
Die Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30. Oktober 2023 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat in Teilen bereits zum 1. November 2023 in Kraft. Teile der Verordnung waren ursprünglich in den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Personalausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens integriert, wurden dann aber aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgelöst und in die nun veröffentlichte Verordnung überführt. Die Verordnung sieht unter anderem Regelungen zur Einführung des Direktversands von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT) vor. Darüber hinaus gibt es ergänzende Regelungen im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung von Lichtbildern.
Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Krankenhäuser benötigen schnelle Refinanzierung, um finanzielle Engpässe aufgrund steigender Kosten, insbesondere für Energie und Sachkosten, zu vermeiden und ihre Funktionsfähigkeit zu sichern. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu den Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser übermittelt. Die Verkürzung der Zahlungsfristen, die erstmals mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von März 2020 eingeführt wurde, habe sich als effektiv erwiesen. Sie sichere den Krankenhäusern die Bezahlung ihrer erbrachten Leistungen innerhalb von fünf Tagen.
Die Änderung der Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem die verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen für die Krankenkassen gilt, um die von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen zu begleichen. Ursprünglich war diese Frist bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt und zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Frist erneut um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.