NLT-Aktuell – Ausgabe 38

Umsetzung des Beschlusses der MPK zur Flüchtlingsfinanzierung

Zur Umsetzung der finanziellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mitdem Bundeskanzler zur Flüchtlingspolitik vom 6. November 2023 hat am 20. November2023 auf Einladung des Chefs der Staatskanzlei eine Besprechung mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Gästehaus der Landesregierung stattgefunden. Für die Landesregierung haben neben Staatssekretär Dr. Jörg Mielke u.a. auch Innenministerin Daniela Behrens und Finanzminister Gerald Heere teilgenommen.

Das Land Niedersachsen beabsichtigt, in 2024 den Niedersächsischen Kommunen insgesamt 115 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Diese Summe berechnet sichim Einzelnen wie folgt: In 2024 werden zunächst nur die Einnahmen aus der Vorauszahlung des Bundes zu Grunde gelegt (165 Millionen Euro), hinzu gewährt das Land Niedersachsen bereits im Jahr 2024 die im Landeshaushalt erst 2025 ankommende Spitzabrechnung für das Jahr 2024; dabei wird von der Annahme von 330.000 Erstanträgen bundesweit ausgegangen. Diese Summe von 70 Millionen Euro wird den niedersächsischen Kommunen garantiert, unabhängig von der Zahl der tatsächlich ankommenden Flüchtlinge. Dadas Land mehr als 119 Millionen Euro zur Finanzierung kommunaler Aufgaben, insbesondere der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, im Landeshaushalt 2024 veranschlagthat, (das ist der niedersächsische Anteil an den auf Bundesebene schon im Frühjahr vereinbarten Zahlung von 1,25 Milliarden Euro) ergibt sich aus Landessicht die zusätzlicheSumme von 115 Millionen Euro. Diese 115 Millionen Euro sollen als pauschale Mehrausgabe über die technische Liste zum Landeshaushalt 2024 verankert werden. Dies sollohne Vorgriff auf die inhaltliche Ausgestaltung, d.h. auf die Verteilung dieser Summe aufdie Kommunen, vorgenommen werden.

Technisch soll diese Ergänzung des Landeshaushaltes über einen Änderungsantrag zumHaushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden. Das Finanzministerium geht davon aus, dasszum Haushaltsbegleitgesetz kurzfristig eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbändeim Haushaltsausschuss des Niedersächsischen Landtages erfolgen wird.

In der umfangreichen Diskussion ist von Seiten der Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände ausführlich die prekäre Finanzsituation der Kommunen dargelegt und unter anderem vorgetragen worden, dass es auf Bundesebene an einer Anschlussregelungfür den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft für die ukrainischen Vertriebenen fehle. Nochmals wurde seitens des Landes betont, dass es sich bei den 7.500 Euro indem Beschluss der MPK um eine Einmalzahlung des Bundes pro Asylerstantragstellerhandele.

Kritisch diskutiert wurde sowohl von Seiten der kommunalen Vertreter wie des Landes, obdie vom Bund in Aussicht gestellten Einsparungen im Migrationsgeschehen durch gesetzliche Änderungen sich tatsächlich realisieren lassen. Staatssekretär Dr. Mielke informierte,der Bund gehe davon aus, dass die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht würden. Finanzminister Heere betonte, die jetzige Regelung der Landesregierung enthalte keine Aussagen zum Umgang mit den prognostiziertenEinsparungen. Der vom Bund garantierte Einsparbetrag von bis zu einer Milliarde Euromüsse diskutiert und konkretisiert werden, wenn sich die Auswirkungen beziffern ließen.

15. Niedersächsische Energietage: Auf die Kommunen kommt es an

Bei den 15. Niedersächsischen Energietagen kamen am 20. und 21. November 2023mehr als 200 Energie-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik undVerwaltung im Alten Rathaus in Hannover zusammen. Ihr gemeinsames Ziel: Über dieHerausforderungen und Chancen der Energiewende für die niedersächsischen Kommunen zu diskutieren und handfeste Lösungen zur Unterstützung der Städte und Gemeindenzu entwickeln.

In den Kommunen wird die Energiewende sichtbar, denn hier entsteht die Infrastruktur fürein CO2-neutrales Energiesystem: Solar- und Windparks, Blockheizkraftwerke, Elektrolyseure, Energiespeicher und -netze und vieles mehr. Ob Deutschland bis 2045 klimaneutralwird, hängt ganz entscheidend davon ab, wie erfolgreich und effizient die Energiewendelokal umgesetzt werden kann. Unter dem Motto „Die Energiewende findet vor Ort statt –auf die Kommunen kommt es an!“ nahmen die vom Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) ausgerichteten Energietage diese zentrale Rolle der Städte und Gemeinden beim umfassenden Umbau des Energiesystems in den Fokus.

In mehreren Impulsvorträgen, einer Statement-Runde und einer Best-Practice-Blitzlichtrunde wurden Komplexität und Potenziale der Energiewende auf kommunaler Ebene füralle Teilnehmenden deutlich. Landrat Sven Ambrosy, Präsident des NiedersächsischenLandkreistags, gab in seinem Vortrag einen umfassenden Einblick in die Situation vor Ort:

„Wir Kommunen wollen die Energiewende und nur mit uns wird sie gelingen! Die Kommunen in Niedersachsen sind Treiber und vorbildlich unterwegs. Wenn wir es aber nichtschaffen, für einen Nachteilsausgleich in Form von geringeren Netzentgelten und eine ArtKonzessionsabgabe in den Regionen, die vom Netzausbau besonders betroffen sind, zusorgen und die betroffenen Kommunen an der Wertschöpfung in Form von Beteiligungenan Projekten oder den Einnahmen zu beteiligen, treten Gerechtigkeitsfragen in den Vordergrund und die Akzeptanz für die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen wie zum Beispiel den dringend erforderlichen Leitungsausbau schwindet“, erklärte Ambrosy.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. November 2023 entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. Der Gesetzgeber habeden notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituationund den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudemwiderspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstoße die Verabschiedung desZweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres gegen denHaushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe:

1. Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
2. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäßArt. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen denVerfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als„Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.
3. Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeitaus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF) um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages wir inder nächsten Ausgabe der NLT-Information über die Entscheidung berichten.

Folgen der haushaltswirtschaftlichen Sperre für die Breitbandförderung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hatte die Hauptgeschäftsstelleam Abend des 21. November 2023 darüber informiert, dass auch das Bundesprogrammzur Breitbandförderung durch die vom Bundesministerium für Finanzen verhängte Haushaltssperre erfasst sei. Sehr kurzfristig hat das BMDV seine Aussage nunmehr korrigiertund klargestellt, dass nur ein sehr kleiner Teil der Breitbandfördermittel der Haushaltssperre unterliege und insbesondere auf der Grundlage der geltenden Förderrichtlinie gestellte Anträge nicht betroffen seien. Anders verhalte es sich nur bei Änderungsbewilligungen zu Projekten aus dem älteren „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, die teilweise ausdem Landeshaushalt finanziert werden.

Wachstumschancengesetz: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat für die am 17. November 2023 vorgesehene zweite und dritte Lesung des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetzes eine Reihe von Änderungen empfohlen. U.a. soll die Grenze für die Mindestgewinnbesteuerung nun nicht von 60 auf 80 Prozent, sondern von 60 auf 75 Prozent angehoben werden. Das Gesetz bleibt trotzdem weiterhin mit hohen Mindereinnahmen für dieKommunen verbunden.

Vorschlag der Innenministerin für eine zentrale Fahrzeugbeschaffung

Ein Informationsschreiben zur angedachten Neuregelung im Bereich der Feuerschutzsteuer hat Innenministerin Daniela Behrens am 15. November 2023 übermittelt. Vorausgegangen war eine Videokonferenz am 2. November 2023 mit der Ministerin und den kommunalen Spitzenverbänden, deren Thema allgemein die Novelle des NiedersächsischenBrandschutzgesetzes (NBrandSchG) sein sollte. Überraschend war, dass auch beabsichtigt ist, eine neue Verteilung der Feuerschutzsteuer vorzunehmen und dazu eine Änderungdes § 28 NBrandSchG vorzunehmen.

Ausgangspunkt der Überlegungen sind Prognosen, wonach das Volumen der Feuerschutzsteuer in den nächsten Jahren weiter aufwächst. Derzeit erhalten die Kommunenvom Feuerschutzsteueraufkommen, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 Prozent, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. Übersteigt das Feuerschutzsteueraufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunenzusätzlich 75 Prozent des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. DerBetrag, ab dem den Kommunen der 75-prozentige Anteil uneingeschränkt gewährt wird,soll nun von 36 auf 44 Millionen Euro angehoben werden. Hierdurch wird der Landesanteilam Aufkommen je nach Höhe des Aufkommens nominell um bis zu sechs Millionen Euroerhöht. Diese zusätzlichen Mittel sollen für zentrale Beschaffungen von Fahrzeugen fürden überörtlichen Brandschutz verwandt werden und somit den Kommunen wieder – natürlich indirekt – zu Gute kommen.

Nach erster Einschätzung dürften sich die kommunalen Spitzenverbände sehr schwer tun,einem entsprechenden Eingriff des Landes zuzustimmen: Es war stets klar, dass der kommunale Anteil an der Feuerschutzsteuer auch mit ihren Aufwüchsen für den Brandschutzin der Fläche in Niedersachsen zur Verfügung steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dassauch die Bedarfe für den Brandschutz in der Fläche durch das Inflationsgeschehen unddie stark gestiegenen Fahrzeugpreise usw. stark ansteigen. Die Änderung des § 28NBrandSchG sollte erst im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes erfolgen, ist aber nun alsNeuregelung mit in die Novelle des NBrandSchG mit aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) und des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Begründung übersandt. Anlass für die angestrebte Novelle sind die erarbeiteten Handlungsempfehlungen der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft – Niedersachsen stelltsich den Herausforderungen der Zukunft zur Sicherstellung des Brandschutzes“.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Änderungen vor: Um der stetigen Zunahme von überörtlichen Einsatzlagen gerecht zu werden, wird die Ausstattung der Kreisfeuerwehrbereitschaften verbessert. Hierzu sollen vom Land zentral Fahrzeuge für den überörtlichenBrandschutz beschafft und den Kreisfeuerwehrbereitschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Bindung von Kreisfeuerwehrbereitschaften an Brandabschnitte entfällt. Es werden zusätzliche zentrale Landeseinheiten, z.B. Einheiten mit Spezialfähigkeiten zur Bekämpfung von Vegetationsbränden oder CBRN-Gefahren, aufgestellt. Die Digitalisierungdes Lehrgangsangebots des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz wird weiter ausgebaut. Es werden entgeltliche Freistellungsansprüche für Betreuerinnen und Betreuer bei Freizeitmaßnahmen von Kinder- und Jugendfeuerwehreneingeführt. Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird eine mögliche Pflichtenkollisionzur Schulpflicht aufgelöst und die Freistellung bei der Teilnahme an Einsätzen auch fürStudentinnen und Studenten von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht klargestellt.

Für das Land wird die Erstellung und Fortschreibung einer Feuerwehrbedarfsplanung verpflichtend eingeführt. Die Landkreise können zukünftig Feuerwehrbedarfsplanungen optional, bezogen auf die jeweiligen Risiken erstellen. Für die in den Feuerwehren von Mitgliedern geführten Kassen, sogenannter Kameradschaftskassen, werden rechtliche Grundlagen aufgenommen. Die Kostenfolgen der Gesetzesänderung sind mit 8,801 Millionen Eurojährlich ermittelt und vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Landtag im Haushalt2024 und der mittelfristigen Planung berücksichtigt.

Die beabsichtigte Finanzierung der zentralen Beschaffung von Fahrzeugen (vgl. vorstehenden Bericht), und die äußerst komplex anmutende Ausgestaltung der Kameradschaftskassen werden im Mittelpunkt der nun beginnenden Beteiligung der Praxis stehen.

Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzesüber Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztag) gewährt der Bund denLändern Finanzhilfen aus einem Sondervermögen in Höhe von insgesamt 2,75 MilliardenEuro. Niedersachsen erhält nach Königsteiner Schlüssel rund 258 Millionen Euro. DieseMittel erhöhen sich für Niedersachsen um die nicht verausgabten Mittel aus dem vorangegangenen Beschleunigungsprogramm auf insgesamt rund 278 Millionen Euro.

Die Umsetzung der o.g. Verwaltungsvereinbarung erfolgt in Niedersachsen mittels Förderrichtlinie. Das Niedersächsische Kultusministerium hat nunmehr im Rahmen der Verbandsanhörung den Entwurf der Förderrichtlinie nebst Anlagen zum InvestitionsprogrammUmsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinderim Grundschulalter übersandt.

Niedersächsische Kommunalgeldzuwendungsverordnung (NGBKomVO)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt am 16. November 2023 (Nds. GVBl. S. 275 f.) wurde die„Verordnung zur Einführung der Niedersächsischen Verordnung über die Gewährung vonGeldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen und zur Änderung derNiedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung“ veröffentlicht. Sie regelt auf derGrundlage von § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes die Möglichkeit, alssonstige Geldzuwendungen „zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität“ folgende Leistungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung zu gewähren:

1. Einen Zuschuss für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euroje Kalendermonat;
2. Leistungen für Maßnahmen zur Förderung zum Erhalt der Gesundheit in Höhe vonhöchstens 40 Euro je Kalendermonat;
3. von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass;
4. die Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln im angemessenen Umfang.

Mit dieser Verordnung geht ein jahreslanges Drängen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zu Ende, die rechtlichen Grundlagen des § 20 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes zu nutzen, um insbesondere wegen der restriktiven Auffassung des Finanzministeriums in der Vergangenheit Rechtssicherheit im Bereich der sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamten der Kommunen zu schaffen. Für die in der Verordnung genannten Bereiche sind künftig die entsprechenden Einzelanträge an das Finanzministerium nicht mehr notwendig. Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter §2 Abs. 1 der NKomGVO fallen, wird das Verfahren nach § 20 Abs. 5 NBesG weiterhin beibehalten.

Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung

Der Gesetzgeber hat auch § 3 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKomBesVO) geändert. Durch die nun neu gefassten Regelungen werden die bisherigen Höchstbeträge für die Aufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten, der allgemeinen Stellvertretung und der weiteren Beamtinnenund Beamten auf Zeit von Höchstbeträgen in Festbeträge umgestellt. Diese Änderungwurde in enger Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) wegen einesproblematischen Einzelfalls entwickelt, um die sich in der Praxis stellenden Probleme beider Ermessensausübung der Vertretung und deren Dokumentation hinsichtlich der Festlegung innerhalb der Höchstbeträge künftig zu vermeiden.

Bundes-Klimaanpassungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 16. November 2023 den Entwurf für ein Bundes-Klimaanpassungsgesetz beschlossen. Das Rahmengesetz soll Bund, Länder und letztlich auch die Kommunen zur Erarbeitung von Klimaanpassungsstrategien und -konzepten verpflichten. Somuss die Bundesregierung eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbarenZielen vorlegen, regelmäßig aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieserZiele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft. Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen. Die Länder sollendafür Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Des Weiteren soll ein Berücksichtigungsgebot dafür Sorgegetragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Zielder Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hatte der Deutsche Landkreistag (DLT) gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund in der Stellungnahme die Notwendigkeit der Klimaanpassung bestärkt und die Schlüssel- und Vorbildfunktion der Kommunen hervorgehoben. Jedoch wurde in der Stellungnahme angemahnt, dass die kommunale Selbstverwaltung durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht ausgehebelt werdendürfe und die finanziellen und personellen Kapazitäten und Herausforderungen in denKommunen für die Umsetzung mitgedacht werden müssten. Wiederholt wurde auch aufverfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundesund die Vollzugskompetenz der Länder und Kommunen hingewiesen.

Die die Klimaanpassung betreffenden Fragen und Regelungen sind im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) weitergehend ausgeklammert worden. Seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist bereits angekündigt, die absehbar erforderlichen Umsetzungsnotwendigkeiten verschiedener bundesrechtlicher Gesetze (u.a. des Klimaanpassungsgesetzes) Anfang nächsten Jahres mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern. Die offenen Finanzierungsfragen werden dann zum Gegenstand der Erörterungen.

Kostenpauschale nach dem Aufnahmegesetz

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 3. November2023 die Höhe der Kostenabgeltungspauschale nach § 4 des Aufnahmegesetzes (AufnG)für die Zahlungen im Jahr 2023 bekanntgegeben. Die Höhe beläuft sich insgesamt auf10.776 Euro je zu berücksichtigen Person und liegt damit um annähernd 1.100 Euro unterdem Vorjahreswert. Dies hat zu Rückfragen aus der Praxis geführt. Der Rückgang derPauschale beruht auf zwei Sonderfaktoren des Jahres 2022:

– Nach § 4c AufnG sind abweichend von § 4 Abs. 1 AufnG die tatsächlich im Kalenderjahr 2022 geleisteten Ausgaben für Leistungen für Unterbringung und Heizung für dieunter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufNachweis bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 37,5 Millionen Euro gesondert abzurechnen und zu erstatten. Insoweit wurde dieser Betrag bei der Höhe der Ermittlungder Kostenpauschale für 2023 nicht berücksichtigt. Dies ist Ausfluss der im Jahr 2022gefundenen Einigung zur Flüchtlingsfinanzierung zwischen Land und kommunalenSpitzenverbänden und entspricht der Rechtslage.

– Der zweite Punkt ist die Sonderentwicklung bei der Anzahl der zu berücksichtigendenPersonen. Dies waren im Jahr 2023 60.773 (Vorjahr: 36.304,00). Die erhebliche Erhöhung dieser Anzahl ist ebenfalls auf Sondereffekte des Jahren 2022 zurückzuführen.Bis zum Rechtskreiswechsel waren die Geflüchteten aus der Ukraine noch im Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz. Dabei waren bei diesem Personenkreis Anfangs insbesondere die Unterkunftskosten eher unterdurchschnittlich. Gleichwohl wurde für den Stichtag 30. Juni2022 bei der Ermittlung der Anzahl der Personen ein einmaliger Mittelwert aus denjenigen gebildet, die am 30. April, 31. Mai sowie am 30. Juni 2022 laufend Leistungennach dem AsylbLG erhalten haben.

Für die kommunale Haushaltsplanung 2024 ist davon auszugehen, dass die Sondereffektebei der Berechnung im Jahr 2023 sich insoweit nicht wiederholen werden. Hierfür sprichtauch, dass das Land in seiner Prognose für seinen Haushalt von 47.200 Leistungsempfängern und eine pro Kopfpauschale von rd. 11.800 Euro im nächsten Jahr ausgeht.

Deutschland-Ticket – „Mustererstattungsrichtlinie“ 2024 der Länder

Für den Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen infolge der Einführung des DeutschlandTickets haben Bund und Länder eine „Mustererstattungsrichtlinie“ für 2024 beschlossen.Sie legt fest, welche Ausgaben den Aufgabenträgern erstattet werden, die den Tarif anordnen und den Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen im Rahmen der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 organisieren. Der Ausgleich über die Mustererstattungsrichtlinie erfolgt weiterhin entsprechend der Systematik des Corona-Rettungsschirms, indem auf dasNiveau der Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2019 (dynamisiert) aufgefüllt wird; dabei wirdauch für das Jahr 2024 ein pauschaler Ausgleich in Höhe von 1,3 Prozent für Verkehrszuwächse (Mehrleistungsfaktor) gewährt und darüber hinaus ein Ausgleich für tatsächlichnachgewiesene zusätzliche Mehrverkehre (Mehrverkehrsfaktor).

Für den Ausgleich der Mindereinnahmen im Rahmen der Rettungsschirmsystematik wirdfür Tarifanpassungen ein Tarifdeckel von acht Prozent bestimmt, so dass höhere Tarifanpassungen beim Schadensausgleich nicht berücksichtigt werden. Neu eingeführt wird eineRegelung zum Ausgleich pauschalierter Vertriebsmehrkosten. Umstellungspauschalenwerden für 2024 nicht mehr gewährt. Die Mustererstattungsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung in den Ländern durch eigene Erstattungsrichtlinien. Da die Ausfinanzierung desDeutschland-Tickets für das Gesamtjahr 2024 nicht sichergestellt ist, soll es zum Preis von49 Euro zunächst nur bis 30. April 2024 fortgesetzt werden und bestehende Finanzierungslücken durch eine Tarifanhebung ab 1. Mai 2024 geschlossen werden. Zur Begrenzung eigener Finanzierungsrisiken sollten Tarifanordnungen in jedem Fall bis längstens30. April 2024 befristet werden.

2. Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes

Am 13. November 2023 ist ein neuer Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes bekannt geworden. Wenngleich es sich immer noch nicht um einenoffiziellen Referentenentwurf handelt, kann davon ausgegangen werden, dass der nunvorliegende Entwurf Beratungsgegenstand der Bund-Länder-AG am 23. November 2023sein wird. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi hat sich zu Rechtweiterhin kritisch zum zweiten Arbeitsentwurf geäußert und gegenüber Niedersächsischem Landkreistag (NLT) und Niedersächsischem Städtetag (NST) zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesländer gegenüber dem Bund auf eine angemessene Frist zur Stellungnahme gegenüber dem (regulären) Entwurf des Gesetzes bestehen werden. (Erst) zudiesem Zeitpunkt beabsichtigt der NLT eine Gremienbefassung und hat dafür eine Sondersitzung des NLT-Gesundheitsausschusses in Aussicht genommen.

Bemessung des Personalbedarfs in der stationären Pflege

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung über dieMaßstäbe und Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs in der stationärenKrankenpflege übersandt. Die Verordnung soll darauf abzielen, eine bedarfsgerechtePflege für voll- und teilstationäre Patienten sicherzustellen und gleichzeitig die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte zu verbessern. Sie gilt für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs auf bettenführenden Normalstationen der Somatik für Erwachsene sowie auf bettenführenden Normal- und Intensivstationen für Kinder in zugelassenen Krankenhäusern.

Eine neue Personalbemessung kann und wird nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages nicht zu einer Vermehrung der vorhandenen Pflegekräfte führen. Dennoch besteht auch aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages ein Interesse an einer Ablösung der bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen in verschiedenen Leistungsbereichender Krankenhäuser.

Runderlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 17. November 2023 zum Entwurf einer Neufassung des Runderlasses zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers Stellung genommen. Dabei hat der NiedersächsischeLandkreistag (NLT) die seit langem überfällige Überarbeitung dieses für die unteren Wasserbehörden bedeutsamen Erlasses dem Grunde nach begrüßt. Gleiches gilt auch für dieneue Berechnungsmethodik. In Anbetracht der konkret vorgeschlagenen Neuregelungensowie der Bedarfe in der Praxis hat der NLT sich für eine deutliche Ausweitung der Unterstützung durch den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) ausgesprochen.

In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen der Bewertung Niedersachsens zum Bewirtschaftungsplan nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie und dem tatsächlichen Zustand vieler Grundwasserkörper in Niedersachsen hat der NLT um eine Überprüfung der Situationgebeten. In der Stellungnahme wird auch eine Gleichbehandlung der betroffenen Nutzergruppen eingefordert. Die dem Erlass als Anlagen beigefügten Kartenwerke sollten (GISfähig) den unteren Wasserbehörden auf dem GIS-Server des Landes zur Verfügung gestellt werden.

Gesetze zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Der Deutsche Landkreistag hat erneut Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) genommen. Darinwerden die Regelungen zum Mieterstrom und zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungsowie die Vereinfachungen für Balkon-Photovoltaik-Anlagen begrüßt. Betont wird aberweiterhin, dass die kommunale Steuerungsfähigkeit erhalten und die lokale Wertschöpfung gestärkt werden müssten, um die Akzeptanz vor Ort zu fördern.

Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens(AG KSV) zunächst das Verfahren hinsichtlich des Gesetzentwurfs und die jahrelang fehlenden Vorarbeiten der Landesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes für den kommunalen Bereich kritisiert. Zudem hat die AG KSV sich dafür ausgesprochen, bei einementsprechenden Gesetzesvorhaben aus dem administrativen Bereich auch das ordentlicheVerfahren mit einem Gesetzentwurf der Landesregierung zu nutzen.

Des Weiteren haben die kommunalen Spitzenverbände unter Hinweis auf die Verfassungsnorm des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung vom Landesgesetzgeber einen Kostenausgleich für den Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verlangt und die Argumente der Landesregierung bestritten, eshandele sich um eine „Existenz-Aufgabe“ oder um eine „Jedermann-Aufgabe“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bund wegen des Artikel 84 Abs. 1 S. 7 GG eine Aufgabenzuweisung durch Bundesrecht an die Kommunen nicht verfügt hat, ist es eindeutig,dass es sich um eine „Aufgabe“ im Sinne des Konnexitätsprinzips handelt, ansonsten würden nicht hinzunehmende Schutzlücken im Konnexitätsprinzip entstehen.

Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2024

Turnusmäßig hat die EU-Kommission mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die maßgeblichenEU-Schwellenwerte für die „klassische“ Vergaberichtlinie, die Sektorenvergaberichtlinie,die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie für Verteidigung und Sicherheit angepasst.

Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2024 und sind wie folgt festgelegt:

  • Klassische Vergaberichtlinie:
    – Bauleistungen:                                           5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                         221.000 € (bisher 215.000 €)
  • Konzessionsvergaberichtlinie:                   5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • Sektorenvergaberichtlinie (und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit):
    – Bauleistungen:                                            5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
    – Liefer-/Dienstleistungen:                          443.000 € (bisher 431.000 €)

Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau

Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf einer Formulierungshilfe zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für denWohnungsbau eingereicht. Darin wird der tiefgründige Eingriff in die kommunale Planungshoheit mit einer schnellschussartigen Öffnungsklausel kritisiert. Stattdessen wird darauf hingewiesen, eine grundsätzliche Befassung mit den Regelungen des Baugesetzbuches erfolgen sollte, um den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum anzugehen. Für den Fall,dass der Gesetzgeber dennoch weiterhin die Einführung einer solchen Regelung beabsichtigt, wird auf Nachbesserungsbedarfe hingewiesen – so die Einschränkung auf bezahlbaren Wohnraum, um Missbrauch zu verhindern, weitere Anwendungsbereiche einer Sonderregelung, die unbedingt erforderliche Zustimmung der Gemeinde unter Einhaltung öffentlicher Belange und die fehlende Flächenbegrenzung für den Außenbereich.

„SchuldnerAtlas Deutschland“ 2023

Der von der Creditreform vorgelegte „SchuldnerAtlas 2023“ zeigt, dass zum Stichtag1. Oktober 2023 bundesweit 8,15 Prozent der Bürger überschuldet waren (- 4,0 Prozent imVergleich zu 2022). Für das kommende Jahr wird ein Anstieg der Überschuldungszahlenerwartet. Der Bericht weist darauf hin, dass die aktuellen Zahlen auf den ersten Blick positiv aussehen, sich beim zweiten Blick aber eine verdeckte Trendumkehr zeige. In den Creditreform Datenbanken sei die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt worden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung im Vergleich zum Vorjahr rund 250.000 Überschuldungsfälle mehr zu berücksichtigen wären. Demnach wäre die Zahl überschuldeter Verbraucher in Deutschlandin 2023 erstmalig seit 2019 wieder um etwa 17.000 Fälle angestiegen. Die Überschuldungsquote läge mit 8,51 Prozent leicht über der des Vorjahres.

Auslobung des Bundespreises Stadtgrün 2024

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dieAuslobung für den Bundespreis Stadtgrün 2024 mit dem Schwerpunkt „Bewegung undGesundheit“ veröffentlicht. An dem Wettbewerb können nur Städte und Gemeinden teilnehmen. Landkreise sind mangels Zuständigkeit für städtische und gemeindliche Grünflächen nicht teilnahmeberechtigt. Aufgrund der begrüßenswerten Zielrichtung unterstützt derDeutsche Landkreistag gleichwohl den Wettbewerb. Städte und Gemeinden können sich –ggfs. mit weiteren Projektbeteiligten (z.B. Planerinnen und Planer, Initiativen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) – bis zum 31. Januar 2024 mit geeigneten Stadtgrün-Projekten bewerben. Einzelheiten zu den Teilnahmebedingungen und zum Ablauf des Wettbewerbs können der Internetseite www.bundespreis-stadtgruen.de entnommen werden.

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den Entwurf einer Neufassung der „Richtlinie für die Ermittlung des gemeinsamenWertes von Rindern“ im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.Zur Neufassung hat das ML mitgeteilt, dass diese im Interesse einer ordnungsgemäßenErmittlung des gemeinen Wertes von Rindern, insbesondere im Falle von Seuchenausbrüchen, liege. Aufgrund geänderter Vorgaben in der Tierschutztransportverordnung ergäbesich insbesondere im Hinblick auf die Eckwerte für die Wertermittlung von Milchmastkälber, Rosekälber und Fresser ein Anpassungsbedarf. Die Zuschläge zur Wertermittlung derMastrinder seien aufgrund gestiegener Preise auf dem Futtermittelmarkt aktualisiert worden. Neben redaktionellen Anpassungen seien neue wertsteigernde Aspekte, die auf Fortschritte bei der Nutzung genomischer Zuchtwerte beruhen, berücksichtigt worden. Fernerseien weitere Bewertungskriterien überprüft und ggf. aktualisiert worden.

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung wurde imBundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 306). Darin werden Anpassungen u.a. derVerdachtsvorschriften, Mitteilungspflichten sowie Maßregelungen vorgenommen. Zudemwerden Vorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts konkretisiert und Begriffe an das EURecht angepasst.