NLT-Aktuell – Ausgabe 40

Gesetze zur Umsetzung des WindBG

Im Rahmen einer Anhörung am 4. Dezember 2023 zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften durch den Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände umfassend schriftlich Stellung genommen. Der nun dem Landtag zur Beratung vorgelegte Gesetzentwurf hat im Vergleich zu den Vorentwürfen erhebliche Änderungen erfahren, die maßgeblich auch auf den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) zurückzuführen sind.

So enthält der Gesetzentwurf entgegen der ursprünglichen Überlegungen des Umweltministeriums kein Vorziehen der sogenannten Superprivilegierung und keine Pflicht zur Ausweisung von Windenergiegebieten bis 2026. Zudem sollen nunmehr entsprechend derBundessystematik die Flächenziele für 2027 und 2032 festgelegt werden. Auch die zuletzterneut aufflackernde Diskussion um eine Festschreibung einer Ausweisungspflicht bis2026 als „Klimaziel“ im NKlimaG konnte abgewandt werden. So soll nicht nur im NWindG,sondern auch im NKlimaG keine solche Pflicht statuiert werden.

Als ein Schwerpunkt verblieb in der Anhörung der Hinweis, dass die kommunalen Spitzenverbände die Preisgabe der Landschaftsschutzgebiete für jedermann ablehnen und anstatt dessen eine geordnete und demokratisch vor Ort abgesicherte Öffnung dieser für Natur und Landschaft wertvollen Gebiete nur im notwendigen Maße favorisieren. Ebenso istu.a. nochmals zu den zu kurz bemessenen Fristen zur Anpassung der Regionalen Raumordnungsprogramme an das Landes-Raumordnungsprogramm vertieft vorgetragen worden.

Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) den Entwurf eines Gesetzeszur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum im Wege der Verbändebeteiligung zugeleitet. Mit dem Entwurf soll u.a. die im Koalitionsvertrag angeregte „Umbauordnung“ eingeführt werden, wonach der Umbau von Gebäuden durchgreifend vereinfacht werden soll (u.a. §§ 85a-neu und 66 NBauO).

Darüber hinaus sind Änderungen durch den Gesetzentwurf beabsichtigt, die aus Sicht derGeschäftsstelle entschieden abzulehnen sind. Dazu gehört der Entfall der Pflicht zurSchaffung notwendiger Einstellplätze für Wohnbauten (§ 47 Abs. 1 und 2 NBauO) sowiedie Einführung einer Genehmigungsfiktion für Wohnbauvorhaben sowie Antennen undMasten (neuer § 70a NBauO). Das NLT-Präsidium hat anlässlich seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 erneut bekräftigt, es sehe keine Notwendigkeit, die bestehende Regulatorikzur Schaffung notwendiger Einstellplätze anzutasten. Ferner hat das Präsidium erneut dieEinführung einer Genehmigungsfiktion abgelehnt.

Appell der Kommunalverbände: HVB-Amtszeiten jetzt verlängern

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände haben am 6. Dezember 2023 anSPD und Bündnis 90/Die Grünen als Regierungsfraktionen im Niedersächsischen Landtagappelliert, die Verlängerung der Amtszeit für künftig neu gewählte Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) kurzfristig zu entscheiden: „Die Kommunalwahlen 2026 rückennäher. Es gibt überzeugende Argumente, die künftige Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten länger auszugestalten. Die vielfachen Krisen, die wir vor Ort bewältigen müssen, und die Komplexität der kommunalpolitischen Projekte zeigt: Eine längere Amtszeit ist in jeder Hinsicht sachlich geboten. Wir würden es daher begrüßen, wennvon den Regierungsfraktionen schnell ein verbindliches Signal käme“, so der Präsidentdes Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, sowie der Präsident desNiedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, in einem gemeinsamen Appell: „Die amtierenden Amtsträgerinnen und -träger brauchen insoweit Planungssicherheit.“

Zugleich stellten sie klar: „Es geht uns allein darum, dass der Gesetzgeber für die Zeitnach den nächsten Kommunalwahlen eine längere Amtszeit für alle dann gewähltenhauptamtlichen Entscheidungsträger an der Spitze unserer Kommunen regelt. Weitere Themen wie beispielsweise die Besoldung insgesamt sind derzeit nicht unser Anliegen.Der Landtag sollte daher zeitnah im Wege eines isolierten Vorschaltgesetzes die Amtszeitverlängerung ab dem 1. November 2026 für die dann gewählten neuen Amtsinhaberinnenund Amtsinhaber festlegen.“

Studie der Bertelsmann Stiftung zur Frühkindlichen Bildung

Die Bertelsmann Stiftung veröffentlicht seit 2008 regelmäßig den Länderreport Frühkindliche Bildungssysteme und hat aktuell das Ergebnis für 2023 (9. Ausgabe) vorgelegt. DerBericht ist unter dem Link https://www.laendermonitor.de/de/startseite für jedes Bundesland abrufbar. Zudem wird seit 2021 jährlich für jedes Bundesland der Fachkräfte-Radarfür KiTa und Grundschule mit dem Fokus auf den prognostizierten Fachkräftebedarf bis2030 veröffentlicht, der jetzt für 2023 vorliegt. Dem aktuellen Ländermonitoring zufolge istdie Situation sehr angespannt. Demnach fehlen bundesweit rund 430.000 KiTa-Plätze,weit überwiegend in den westdeutschen Bundesländern. Auch wenn die KiTa-Angebote inden letzten Jahren erheblich ausgebaut worden sind, ist gleichzeitig der Bedarf der Elternkontinuierlich gestiegen. Erstmalig wird der aktuelle Platzbedarf auch auf Ebene derKreise und kreisfreien Städte veröffentlicht, dabei zeigen sich große regionale Unterschiede (https://www.laendermonitore.de/de/fokus-regionale-daten-1/kita-1/kinder/bildungsbeteiligung).

Aus Anlass der Vorstellung der Bertelsmann-Studie hat der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer gegenüber der Deutschen Presseagenturwie folgt Stellung genommen: „Die Finanzierung der Kindertagesstätten bildet einenSprengsatz der kommunalen Haushalte. Längst trägt das Land nicht mehr den vereinbarten Anteil von 58 Prozent an den Personalkosten, sondern deutlich unter 50 Prozent, weildie tatsächliche Dynamik der Kostensteigerungen nicht abgebildet wird. Die Sachkostenfallen ohnehin nur den Kommunen zur Last. Schon 2021 haben die Gemeinden, Städteund Landkreise in Niedersachsen 2,2 Milliarden Euro aus eigenen Mitteln aufgebracht. DerStreit um die Kita-Finanzierung belastet vielerorts die Beziehungen zwischen Gemeindenund Landkreisen, weil das Land sich zunehmend aus der Verantwortung zieht. Das istnicht akzeptabel und muss sich spätestens mit dem Landeshaushalt 2025 grundlegendändern. Zudem fehlt uns schlicht das Personal. Das Land muss die Standards flexibilisieren, nur so kann in Zeiten des Fachkräftemangels ein verlässliches Angebot vor Ort aufrechterhalten werden. Und wir müssen endlich vorankommen bei der Gewinnung zusätzlichen Personals. Seit Jahren fordern die kommunalen Spitzenverbände, eine duale Berufsausbildung für Erzieher und Erzieherinnen zu ermöglichen“.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Für das Gesamtjahr 2023 erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden4.036,1 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (-0,2 Prozent). Diessind rund zehn Millionen Euro weniger als im Vorjahr. Hintergrund sind einerseits die Auswirkungen des Inflationsausgleichsgesetzes und andererseits ein Sondereffekt bei der Abrechnung des Vorjahres. Diese betrug im Jahr 2022 120,1 Millionen Euro, während sie imJahr 2023 nur bei 6,1 Millionen Euro lag. Ohne die Abrechnung des Vorjahres wäre derGemeindeanteil an der Einkommensteuer um 2,6 Prozent-Punkte gestiegen. Das Gesamtjahresergebnis von 4.036,1 Millionen Euro liegt im Übrigen zwei Millionen Euro über derSteuerschätzung vom Oktober. Im kommunalen Finanzausgleich war die Entwicklung hingegen deutlich negativer für die Steuerkraft 2024, wegen der unterschiedlichen zu berücksichtigenden Zeiträume.

Bei dem Aufkommen der Umsatzsteuer für 2023 ist hingegen ein Rückgang um 2,9 Prozent auf 689,1 Millionen Euro (-20,6 Millionen Euro) zu verzeichnen. Hintergrund für dienegative Entwicklung waren im ersten Halbjahr noch Nachwirkungen des Absinkens desFestbetrages des Bundes im Vorjahr, die in der Abrechnung noch in 2023 hineinwirkten.Im zweiten Halbjahr war hingegen insgesamt ein moderater Anstieg zu verzeichnen. Dabeikam es im Monat August allerdings nochmals zu einem Rückgang. Hintergrund hier dürfteallerdings nicht die wirtschaftliche Entwicklung, sondern eine Änderung der monatlichenSteuertermine bei der Einfuhrumsatzsteuer sein, die in einzelnen Monaten zu Verschiebungen geführt hat. Negativ hat in 2023 auch noch die Abrechnung des Vorjahres von- 4,4 Millionen Euro das Ergebnis verändert. Insoweit liegt es nunmehr rund 19 MillionenEuro unterhalb der Steuerschätzung vom Oktober. Gleichwohl ist davon auszugehen,dass sich in 2024 die Entwicklung normalisiert und es zu leichten Steigerungen kommt.

Bedarfszuweisungen wegen besonderer Aufgaben 2023

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Pressemitteilung vom6. Dezember 2023 die 39 Kommunen bekanntgegeben, die noch in diesem Jahr Bedarfszuweisungen für besondere Aufgaben für notwendige Investitionen im Bereich Brandschutz und Hilfeleistung erhalten. Wie in den Vorjahren sind dies neben Baumaßnahmenan Feuerwehrgebäuden auch die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen. Die Beträge bewegen sich zwischen60.000 Euro und einer Million Euro. Aus dem Mitgliederkreis des Niedersächsischen Landkreistages erhalten der Landkreis Holzminden und der Landkreis Schaumburg jeweils eineMillion Euro für Brandschutzmaßnahmen.

Reform der Notfallversorgung

Auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. hat der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Dr. Joachim Schwind hat am 24. November2023 in Berlin einen Vortrag mit dem Titel „Reform der Notfallversorgung aus Sicht deskommunalen Rettungsdienstes“ gehalten. Das Symposium behandelte unter dem Titel„Reform des Not- und Rettungsdienstes“ sechs Vorträge von Wissenschaftlern und Praktikern im Bereich der Notfallversorgung. Die Vortragsfolien und Thesenpapiere der Referenten sind unter www.dg-kassenarztrecht.de/Veroeffentlichungen/Thesenpapiere2023.bhpabrufbar. Die Vorträge aller Referentinnen und Referenten sollen zudem in Heft 2/2024der Zeitschrift „Gesundheit und Pflege“ veröffentlicht werden.

Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (VV-NB) des Landes

Mit E-Mail vom 13. November 2023 hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium(MW) den kommunalen Vergabestellen die Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (VV-NB) vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883) übersandt und zur Anwendungempfohlen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hierauf mitdem Schreiben vom 22. November 2023 reagiert und darauf hingewiesen, dass das bereits heute völlig überregulierte Vergaberecht von den Kommunen im eigenen Wirkungskreis angewendet wird und Raum für weiterführende Erlasse durch das Land nicht bestehen. Auch für weitergehende Empfehlungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gleichzeitig wurde das MW gebeten, diese Rechtslage den Kommunen auf demselben Weg mitzuteilen, wie dies auch mit den Verwaltungsvorschriften geschehen ist.

Unwirksamkeit der Satzung eines nach dem WVG errichteten Verbandes

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27. April 2022 (Az. BVerwG 10C 1.23) entschieden, das § 80 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) die Errichtung einesWasser- und Bodenverbandes unmittelbar durch (Landes-)Gesetz voraussetzt. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz gegründeten Verbandes führe im hier entschiedenen Fall zur Gesamtnichtigkeit derVerbandssatzung.

Die Vorschriften des WVG kämen im hier entschiedenen Fall unmittelbar (als Bundesrecht) und nicht erst durch die Verweisung im Niedersächsischen Deichgesetz (NDG) zurAnwendung. Hintergrund sei, dass § 80 WVG voraussetze, dass Verbände durch besonderes Gesetz errichtet worden seien oder errichtet würden. Der Rechtsvorgänger des beklagten Verbandes sei jedoch nicht unmittelbar durch Gesetz, sondern aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Das erkennende Gericht hat dann insbesondere eine Verletzungdes § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG festgestellt. Nach dieser Norm gehöre die Bestimmung des Verbandsgebiets zum Mindestinhalt der Verbandssatzung. Dabei müsse eindeutig erkennbarsein, welche Grundstücke zum Verbandsgebiet gehörten. Die der Satzung des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandes beigefügte Karte lasse aufgrund des deutlich zu kleinenMaßstabs (1:100.000) eine erkennbar grundstücksgenaue Abgrenzung nicht zu. Die Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandesführe dann nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzungdes im Jahr 1998 gegründeten Verbandes.

Künstliche Intelligenz (KI) und Datenschutz

Das Thema Künstliche Intelligenz (KI) hat in den vergangenen Monaten an Aufmerksamkeit gewonnen. Dies zeigt sich nicht nur in der breiten Wahrnehmung öffentlicher Systemewie ChatGPT, sondern auch in einer vertieften Diskussion der Möglichkeiten dieser Technologien im Verwaltungskontext. Inwieweit aktuelle KI-Systeme in der Lage sind, Verwaltungsaufgaben effizienter und effektiver zu gestalten, Bürgerbeteiligung zu verbessernoder neue Dienstleistungen anzubieten, bleibt noch offen. Dennoch beschäftigen sich bereits zahlreiche Kommunalverwaltungen mit dem Thema, wie auch die große Resonanzauf die jüngste Digitalisierungskonferenz des Niedersächsischen Landkreistages (NLT)#nltdigikon gezeigt hat. Die Konferenz widmete sich insbesondere den Möglichkeiten, KIund Automatisierungssysteme zu nutzen.

Bei allen Projekten in diesem Bereich spielen Fragen des Datenschutzes eine zentraleRolle. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BadenWürttemberg hat kürzlich in einem aktuellen Diskussionspapier ausführlich dargestellt,wann und wie personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, um KI zu trainierenund anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Trends beschäftigen sich einige der NLTMitglieder auch mit sogenannten Chat-Bots auf der Basis von Large Language Models(LLM) wie z.B. ChatGPT. Da diese Sprachmodelle überwiegend in der Cloud betriebenwerden, ist ihr Einsatz mit spezifischen Risiken verbunden. Der Hamburgische Beauftragtefür Datenschutz und Informationsfreiheit hat hierzu eine hilfreiche Checkliste entwickelt,die als Leitfaden für den datenschutzkonformen Einsatz und die Bereitstellung von Chatbots dienen kann.

Risikoeinschätzungen und Information des FLI zur Geflügelpest

Angesichts erneut verstärkt auftretender Fallzahlen der Geflügelpest hat der DeutscheLandkreistag auf die stetig aktualisiert bereitgestellten Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) hingewiesen. Während im Oktober 2023 keine Fallzahlen bei Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und lediglich drei Fälle bei Möwenvögelngemeldet wurden, sind Ende November wieder verstärkt Ausbrüche der Geflügelpest aufgetreten. So wurden in den vergangenen Tagen Fälle aus Geflügelhaltungsbetrieben bzw.Hausgeflügelbeständen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holsteinund Thüringen (Landkreis Ludwigslust-Parchim, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Cloppenburg, Kreis Schleswig-Flensburg, Kyffhäuserkreis) gemeldet.

Angesichts des dynamischen Geschehens wird für aktuelle Informationen auf die Angebote des FLI hingewiesen. Dort sind Risikobewertungen und -einschätzungen, Handlungshinweise, Übersichtskarten, Sequenzdaten sowie weitere Informationen zum Tierseuchengeschehen abrufbar. Die Website ist abrufbar über folgenden Link:https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

In dem Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts hatte das Bundesministerium fürErnährung und Landwirtschaft (BMEL) Änderungen der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vorgesehen. NachStellungnahmen u.a. des Deutschen Landkreistages auf Basis der Rückmeldungen ausden Landkreisen sowie Änderungsbegehren des Bundesrats aus dessen 1036. Sitzungam 29. September 2023 hat das BMEL nunmehr einen neuen Entwurf zur Stellungnahmeübersandt. Wegen der im Bereich der Strafvorschriften vorgesehenen Änderungen müssedas gesamte Verfahren bis zur Verkündung der Verordnung erneut durchlaufen werden.

Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteiltenAufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten. Durch Inkrafttreten der Verordnung gelten nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel, dieam 1. Februar 2024 noch gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort, sofern sie nicht im Einzelfall aufgehoben.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Februar 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 336). § 2der Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

Mindestentgelt (Pflegehilfskräfte):

[seit 1. Dezember 2023              14,15 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      14,15 Euro
ab 1. Mai 2024                              15,50 Euro
ab 1. Juli 2025                              16,10 Euro

Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit:

[seit 1. Dezember 2023              15,25 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      15,25 Euro
ab 1. Mai 2024                              16,50 Euro
ab 1. Juli 2025                              17,35 Euro

Pflegefachkräfte:

[seit 1.1Dezember 2023              18,25 Euro gemäß 5. PflegeArbbV]
ab 1. Februar 2024                      18,25 Euro
ab 1. Mai 2024                              19,50 Euro
ab 1. Juli 2024                              20,25 Euro

Zudem bestimmt § 4 der Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche imJahr neun Tage (so auch schon in 2023). Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) istunverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe.