NLT-Aktuell – Ausgabe 17

Newsletter zur Europapolitik des Deutschen Landkreistages

Mit seinem neuen „Newsletter Europapolitik des Deutschen Landkreistages“ informiert das Europabüro des Deutschen Landkreistages ab sofort regelmäßig über aktuelle kommunalrelevante Entwicklungen auf EU-Ebene. Bei Interesse kann der Newsletter auf der DLTHomepage abonniert werden. Im Einzelnen hat uns der DLT wie folgt informiert:

Hintergrund des Newsletters sind die zahlreichen, für die Landkreise und Landesverbände relevanten Informationen aus den EU-Institutionen, die unterhalb eines Rundschreibens angesiedelt sind. Gleichzeitig möchten wir damit europapolitische Akteure über einen direkten Zugang mit weitergehenden Informationen versorgen. Der Newsletter soll kein Ersatzprodukt für die Rundschreiben sein.

Der Newsletter informiert über kommunalrelevante Entwicklungen in den Themenbereichen Asyl und Migration, Umwelt und Klima, Verkehr und Mobilität, Binnenmarkt und Wettbewerb (Vergabe- und Beihilferecht), Digitalisierung, Regionalpolitik, ländliche Entwicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales und Kultur. Er berichtet zeitnah über die Verabschiedung von Stellungnahmen in Rat, EU-Parlament und Europäischem Ausschuss der Regionen (AdR) und zwar auch vor Veröffentlichung der jeweiligen Texte auf Deutsch im EU-Amtsblatt mit entsprechender Verlinkung. Weiterhin wird über die kreisrelevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts (insbes. in Beihilfesachen) informiert ebenso wie über Schlussanträge der Generalanwälte sowie Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

Bei Interesse kann der Newsletter auf der DLT-Homepage unter https://landkreistag.de/themen/europa abonniert werden.

Ergebnisse der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12. Mai 2022

Vom 10. bis 12. Mai 2022 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ zu seiner regulären Frühjahrssitzung. Verglichen mit der Steuerschätzung vom November 2021 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2022 um 40,4 Milliarden Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von 16,9 Milliarden Euro und für die Gemeinden von 4,9 Milliarden Euro. Die Einnahmen der Länder fallen voraussichtlich um 18,6 Milliarden Euro höher aus. Gemessen am Ist-Aufkommen 2021 bedeutet dies für alle Ebenen ein Plus von 6,7 Prozent oder 56,1 Milliarden Euro. Für die Kommunen ergeben sich – gemessen am Ist 2021 – um 1,2 Milliarden Euro (+0,9 Prozent) und für die Länder um 20 Milliarden Euro (+5,6 Prozent) höhere Einnahmeerwartungen.

Die verbesserten Schätzergebnisse ergeben sich aus einer deutlich verbesserten Ausgangsbasis bei den Steuereinnahmen im Jahr 2021 und der guten Entwicklung der Steuereinnahmen im ersten Quartal 2022. Aus der projizierten Entwicklung der einschlägigen gesamtwirtschaftlichen Eckwerte und Bemessungsgrundlagen sind vor allem für die nächsten Jahre höhere Steuereinnahmen zu erwarten als im November 2021 prognostiziert. Zugleich ist die aktuelle Prognose jedoch im aktuellen Umfeld durch hohe wirtschaftliche Unsicherheit geprägt. Zudem wurden die umfangreichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung in der Schätzung nicht berücksichtigt. Insoweit ist zu bedenken, dass die vom Bundeskabinett beschlossenen umfangreichen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, die Steuereinnahmen, insbesondere in diesem Jahr, deutlich gegenüber den vorgelegten Ergebnissen mindern werden. Dies gilt auch für die Folgejahre.

Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von +6,3 Prozent für das Jahr 2022, +5,2 Prozent für das Jahr 2023 sowie von je +2,6 Prozent für die Jahre 2024 bis 2026 projiziert.

Ergebnisse der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“: Niedersachsen

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 16. Mai 2022 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Für das Land werden im laufenden Jahr Mehreinnahmen von 810 Mio. Euro brutto erwartet, die sich auf 1,2 Milliarden Euro in 2023 und fast 1,4 Milliarden Euro in 2024 erhöhen. Nach Abzug der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs verbleiben dem Land Mehrerträge in den Jahren 2022/2023/2024/2025 von 677/1.014/1.170/1.107 Mio. Euro. Die Einnahmeerwartung für Niedersachsen sieht nach der Präsentation des Niedersächsischen Finanzministeriums wie folgt aus:

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land im Jahr 2022 nunmehr mit einer Verbesserung von 131 Mio. Euro, die im Rahmen der Steuerverbundabrechnung die Zuweisungen des Jahres 2023 erhöhen würden. Hinzu treten höhere Einnahmeerwartungen für das Jahr 2023 in Höhe von 190 Mio. Euro. Auch in den Folgejahren werden Mehreinnahmen von rund 200 Mio. Euro prognostiziert.

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen im laufenden Jahr insgesamt um 196 Mio. Euro auf dann 10,4 Milliarden Euro steigen. Die Veränderungen werden insbesondere durch deutlich höhere Einnahmeerwartungen bei der Gewerbesteuer aber auch beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer getragen.

Kabinettsbeschluss zur Formulierungshilfe für ein LNG-Beschleunigungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 10. Mai 2022 eine Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases („Liquified Natural Gas“ – LNG) beschlossen (BT-Drs. 20/1742). Dieses LNG-Beschleunigungsgesetz soll laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein weiterer Schritt sein, um die Abhängigkeit von russischen Energieimporten zu verringern. Aufgrund der geringen Substituierbarkeit von Gas durch andere Energieträger müsse zur Sicherstellung der Versorgung zwingend Gas aus anderen Quellen beschafft werden. Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen, sei der Einkauf von LNG. Um das LNG in Deutschland per Schiff anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, müsse kurzfristig eine LNG-Infrastruktur aufgebaut werden.

Durch den Gesetzentwurf sollen die Verfahren zur Zulassung der Errichtung und des Betriebs von landgebundenen bzw. schwimmenden Flüssiggasterminals, sog. FSRU („Floating Storage and Regasification Units“), sowie des Baus der erforderlichen Anbindungsleitungen zum Gasversorgungsnetz beschleunigt werden. Hinzu kommen vergaberechtliche Erleichterungen mit dem Ziel der Beschleunigung.

Das LNG-Beschleunigungsgesetz soll den Genehmigungsbehörden vorübergehend erlauben, auf Basis des EU-Rechts von bestimmten Verfahrensanforderungen, insbesondere im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), abzusehen.

Als Vorhabenstandorte für FSRU bzw. landgebundene Terminals nennt der Gesetzentwurf Brunsbüttel, Wilhelmshaven, Stade, Hamburg, Rostock und Lubmin. Mit Blick auf die Klimaschutzziele der Bundesregierung schreibt der Gesetzentwurf vor, dass die LNG-Terminals und die für die Anbindung erforderlichen Erdgasleitungen bereits für die spätere Umstellung auf grünen Wasserstoff geplant werden sollen.

Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom Landtag beschlossen

Am 17. Mai 2022 hat der Niedersächsische Landtag nunmehr auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11202) den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Nds. Jagdgesetzes mit den einigen Änderungen nach den Ausschussberatungen beschlossen. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP sowie ein weiterer Antrag dieser Fraktion abgelehnt worden. Weitere Einzelheiten können auch dem Schriftlichen Bericht des Niedersächsischen Landtages (LT-Drs. 18/11242) entnommen werden.

Mit der Ergänzung des § 5 Satz 1 NJagdG um die neue Ziffer 6 wird der Wolf in die Liste der nach Landesrecht jagdbaren Arten aufgenommen. Dem war eine kontroverse Auseinandersetzung vorangegangen. Der Landtag hat sich letztlich der Auffassung angeschlossen, die eine Gesetzgebungskompetenz des Landes befürwortet. Nach § 5 Satz 2 unterliegen u.a. auch Wolfshybriden nunmehr dem Jagdrecht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die umfangreichen Folgeregelungen in § 28b, der die Sonderregelungen für den Wolf zusammenfasst (u.a. Entnahme, Aufnahme, Nachsuche, Anzeige des Erlegens, Besenderung), hinzuweisen.

Weitere Änderungen betreffen eine neue Ermächtigung der Jagdbehörde, die Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik im Einzelfall vorzusehen (§ 24 Abs. 2). Zudem muss bei einer Gesellschaftsjagd nunmehr ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden (§ 24 Abs. 5). Umfangreiche Änderungen hat auch die Vorschrift zu Abschussplänen erfahren (§ 25). Die Regelungen zur Bejagung von wildernden Hunden ist in § 29 Abs. 1 Nr. 2 modifiziert worden. Voraussetzung für eine Tötung ist nunmehr, dass sie „wiederholt wildern“ und vor der Tötung eine Anzeige bei der Jagdbehörde erfolgt. Das weiter bestehende Problem streunender Katzen ist in der aktuellen Gesetzesnovelle keiner Lösung zugeführt worden. Im Rahmen der 3. Lesung des Gesetzes hat Abgeordneter Will angekündigt, zu einer landesweiten Katzenkastrationsverordnung wegen der im Raum stehenden Konnexität in Verhandlungen mit den Kommunen gehen zu wollen. Gegen das ausdrückliche Votum der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in § 36 Abs. 3 ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde vorgesehen. Mit Artikel 3 wird die Niedersächsische Wolfsverordnung vom 20. November 2020 aufgehoben, da die entsprechenden Inhalte nunmehr in das NJagdG aufgenommen worden sind. Das Niedersächsische Jagdgesetz wird im Wesentlichen am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze – Landtagsanhörung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 9. Mai 2022 gegenüber dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Niedersächsischen Landtages zum Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) Stellung genommen.

Dabei haben die kommunalen Vertreter die Zielrichtung des Gesetzentwurfs und insbesondere die Anpassung der Klimaziele begrüßt. Gleiches gilt für den im Gesetzentwurf dauerhaft vorgesehenen Kostenausgleich für die Zuweisung der kreislichen und der gemeindlichen Aufgaben. Im Hinblick auf die derzeit noch nicht vollständig absehbaren Kostenfolgen, insbesondere im Hinblick auf die gemeindlichen Aufgaben, haben insbesondere die gemeindlichen Spitzenverbände eine Evaluation der Kostenregelungen angeregt.

Die Aufnahme von Flächenzielen für die Wind- und insbesondere Solarenergienutzung in Form von Freiflächen-PV-Anlagen sowie die Vorgabe, diese eigens planerisch zu sichern, ist hingegen kritisiert worden. Entsprechende Vorgaben werden den Flächendruck im ländlichen Raum weiter erhöhen.

Die Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Ebene der Landkreise und die Region Hannover in § 8a haben wir ausdrücklich begrüßt. NLT und NSGB haben zudem als weitere Pflichtaufgabe der Landkreise und der Region Hannover die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen vor Ort durch die Landkreise und die Region Hannover angeregt.

Entwurf einer Verordnung für den erweiterten Erschwernisausgleich

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat uns im Wege der Verbändeanhörung den Entwurf einer Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich und zur Änderung der Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland nebst Begründung und Anlage zur Begründung übermittelt.

Mit der Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich soll im Rahmen der Umsetzung des Niedersächsischen Weges auf der Grundlage der neuen Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 5 NAGBNatSchG die Gewährung eines Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte für Erschwernisse wie etwa die Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung oder dem Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbiziden etc. geregelt werden.

Umwelt- und naturschutzrechtliche Entscheidungen des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden (Az. 7 C 2.21), dass auch eine Umweltvereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes (z. B. des Bodens) konzentriert, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als Naturschutzvereinigung anerkannt werden kann. Voraussetzung für eine solche Anerkennung sei es allerdings, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiege.

Das BVerwG hat in einem weiteren Verfahren auf Grundlage einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes über Grundsatzfragen zur Haftung nach dem Umweltschadensgesetz entschieden (Az. 7 C 6.20). Anlass war der Betrieb eines Schöpfwerks in einem Vogelschutzgebiet. Eine solche Bewirtschaftung könne nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis entspreche. Die Normalität der Bewirtschaftung sei in erster Linie anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln.

Urteil des BVerwG zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 4 C 2.20) entschieden, dass ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

In dem Verfahren begehrte die Klägerin, ein internationales Logistikunternehmen, eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen. Es ging um Abfälle, die später in das Endlager „Schacht Konrad“ für schwach- und mittelradioaktive Abfälle verbracht werden sollten. Das Vorhabengrundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festsetze.

Das BVerwG hat die ablehnende Entscheidung des VGH Kassel bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen überschreitet laut dem BVerwG bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterlägen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle habe auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies könne der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch entnommen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient. Die Vorschrift finde auch auf Zwischenlager für radioaktive Abfälle Anwendung, denn die Zwischenlagerung diene deren Entsorgung. Die Außenbereichsprivilegierung trage dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Ersten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Durch eine Verlängerung der befristeten Übergangsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 31. Dezember 2022 soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten zur Durchführung einer notwendigen Zertifizierung eine Vielzahl der Biomasseanlagen ihren Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verliert.

Entwurf für ein Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesbauministerium haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die höheren Kosten für Heizung und Warmwasser, die durch das nationale CO2-Emissionshandelssystem für Brennstoffe entstehen, ab dem 1. Januar 2023 abgestuft nach der energetischen Qualität des Wohngebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses (Mieter, Vermieter) verteilt werden.

Arbeitsplan Energieeffizienz“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 17. Mai 2022 den „Arbeitsplan Energieeffizienz“ veröffentlicht. Dieser Arbeitsplan definiert die geplanten Schritte und Maßnahmen der Bundesregierung, wie – gerade angesichts des russischen Krieges in der Ukraine – mehr Energie eingespart und die Energieeffizienz erhöht werden kann. Dass in dieser Hinsicht erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, unterstreicht das BMWK dadurch, dass es in dem Arbeitsplan einleitend darlegt, dass die geplante Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie für Deutschland eine Senkung des Primärenergieverbrauchs um 37 Prozent und des Endenergieverbrauchs um 24 Prozent (jeweils gegenüber dem Jahr 2008) vorsieht. Tatsächlich habe sich in den Jahren 2008 bis 2018 der Endenergieverbrauch allerdings nur um insgesamt 2 Prozent (durchschnittlich 0,3 Prozent pro Jahr) reduziert, sodass ein enormer Nachholbedarf bestehe.

Landkreise kritisieren Stillstand beim Land in Sachen Verwaltungsdigitalisierung

Die Landkreise in Niedersachsen müssen die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) weitgehend selbst schultern. Auf Unterstützung durch Land oder Bund kann nicht gesetzt werden, stellten die Mitglieder des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in ihrer Sitzung am 17. Mai 2022 nach konstruktiven Gesprächen mit dem IT-Bevollmächtigten der Landesregierung, Dr. Horst Baier, in Hannover fest.

Das Land stellt nur die Basisdienste bereit, die von Kommunen genutzt werden müssen. Kosten für die Übernahme von sogenannten „Einer-für-Alle“-Onlineservices sind weiterhin völlig unklar. Die Fortführung des bisherigen „Kommunalen Kompetenzteams“ als Nukleus gemeinsamer Digitalisierungsaktivitäten wird seitens des Landes als nicht erforderlich angesehen. „Was dem Land bisher fehlt, ist eine Zielvorstellung, wie mit kommunaler Beteiligung die positiven Effekte der Digitalisierung für Unternehmen und Bürger genutzt werden können. Nicht die Verwaltung, der Kunde muss im Mittelpunkt stehen. In den Kommunen wissen wir längst, dass dies nur über eine konsequente Nutzerzentrierung funktioniert. Medienbruchfreie, alltagstaugliche und zugängliche Bürgerdienste sind nur durch gemeinsames und ressortübergreifendes Engagement von Land und Kommunen machbar,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Landrat Heilmann neuer Vorsitzender des Digitalisierungsausschusses

Neuer Vorsitzender des Digitalisierungs- und Organisationsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes der 36 Landkreise und der Region Hannover ist der Gifhorner Landrat Tobias Heilmann. Seine Stellvertretung hat Landrat Stephan Siefken, Landkreis Wesermarsch, übernommen.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Mai 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die ‚Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV)‘ im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 26.04.2022 V1). Die Verordnung macht den vorausgegangenen Beschluss der Pflegekommission branchenweit verbindlich.

§ 2 der Verordnung sieht folgende Mindestentgelte je Stunde vor:

Für Pflegehilfskräfte:

seit 01.05.2022      12,55 Euro

ab 01.09.2022       13,70 Euro

ab 01.05.2023       13,90 Euro

ab 01.12.2023       14,15 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte:

seit 01.05.2022      13,20 Euro

ab 01.09.2022       14,60 Euro

ab 01.05.2023       14,90 Euro

ab 01.12.2023       15,25 Euro

Für Pflegefachkräfte:

seit 01.05.2022      15,40 Euro

ab 01.09.2022       17,10 Euro

ab 01.05.2023       17,65 Euro

ab 01.12.2023       18,25 Euro

Zudem bestimmt § 4 der Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage.

Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) ist unverändert: Sie gilt (nur) für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Dazu gehören auch Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI.

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben. Das KfW-Kommunalpanel wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt.

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2022 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 149 Milliarden Euro auswies, um rd. 10 Milliarden Euro auf 159 Milliarden Euro gestiegen. Es ist weiterhin gerade bei den Straßen (39,3 Milliarden Euro), den Schulen (45,6 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rd. 19,6 Milliarden Euro) der Nachholbedarf sehr hoch. Vor dem Hintergrund der gleichfalls gestiegenen kommunalen Investitionsausgaben mag dieser Befund zunächst verwundern. Die Zahlen müssen aber vor dem Hintergrund der aktuellen Baupreisentwicklung interpretiert werden. Während diese 2020 eine vorübergehende Verschnaufpause eingelegt hatten, stiegen sie im vergangenen Jahr wieder umso stärker an. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise von November 2020 bis November 2021 etwa um rund 9 Prozent, bei Straßenbrücken sogar um knapp 15 Prozent. Bei einem Großteil der Investitionsausweitungen der Kommunen (rund 50 Prozent) handelt es sich mithin um reine Baupreiseffekte. Ursachen dafür sind vor allem coronabedingte Lieferengpässe und Materialmängel, die sich gerade in der zweiten Jahreshälfte nicht nur auf den öffentlichen Baustellen bemerkbar machten. Weil die Baukapazitäten auch in absehbarer Zukunft knapp bleiben werden und durch die Folgen des Ukraine-Kriegs weitere Beeinträchtigungen bei Rohstoffen und Lieferwegen möglich sind, ist ein baldiger Rückgang der Baupreise unwahrscheinlich.

Für die Landkreise liegt der Investitionsrückstand mit 23,5 Milliarden Euro leicht unter dem Niveau der früheren Jahre. Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (12,2 Milliarden Euro = 217 Euro pro Kopf) und bei den Straßen (4,7 Milliarden Euro = 83 Euro pro Kopf. 67 Prozent (Schulen) bzw. 61 Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnet den Investitionsrückstand in diesen Bereichen als gravierend bzw. nennenswert. Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,5 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 59 Prozent).

Projekt „Modellkommune Deradikalisierung“ legt Abschlussbericht vor

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat 2020 das Projekt „Modellkommune Deradikalisierung“ (MoDeRad) gestartet. Ziel von MoDeRad war es, bereits vorhandene Strukturen der Deradikalisierungsarbeit auf lokaler Ebene zu unterstützen und zu ergänzen und bestehende kommunale Maßnahmen.

Das Projekt wurde mit einer Veranstaltung am 5. Mai 2022 beendet. Die wesentlichen Projektergebnisse sind in einem Abschlussbericht zusammengefasst, den das BMI nunmehr veröffentlicht hat, Download https://link.nlt.de/8zdd. Der Bericht enthält auch Praxistipps für die Deradikalisierungsarbeit vor Ort.

Unterbringung der aus der Ukraine Vertriebenen mit ihren Haustieren: Unterstützungsangebot des Landestierschutzverbandes Niedersachsens e.V.

Der Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. hat uns mit Schreiben vom 2. Mai 2022 über ein Angebot unterrichtet, mit dem die Tierschutzvereine in Niedersachsen die Geflüchteten, die ihre Haustiere mit nach Niedersachsen gebracht haben, mit Geld- und Sachspenden unterstützen möchten. Problem dabei sei, dass den Tierschutzvereinen der konkrete Hilfsbedarf vor Ort nicht bekannt sei. Meldungen zu bekannten Hilfebedarfen können dem Landestierschutzverband Niedersachsen e. V. direkt unter der E-Mailadresse info@tierschutzniedersachsen.de mitgeteilt werden.

Meldepflichten der Gesundheitsämter nach dem IfSG und Umsetzung Masernschutzgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gebeten, auf die Melde- und Nachverfolgungspflichten infolge von COVID-19-Testungen zu verzichten. In diesem Zusammenhang hat der DLT auch darum gebeten, die Umsetzung des Masernschutzgesetzes erneut aufzuschieben.

Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften

Die Fachkommission Städtebau hat eine aktualisierte Fassung ihrer Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften veröffentlicht. Die Arbeitshilfe soll die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, die das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bieten, um Standorte für die Flüchtlingsunterbringung zu finden.