NLT-Aktuell – Ausgabe 23

Spitzenverbände begrüßen achtjährige HVB-Amtszeit

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Entscheidung der Landtagsfraktionenvon SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Verlängerung der Amtszeiten für die Hauptverwaltungsbeamten der niedersächsischen Kommunen auf acht Jahre. Gleichzeitig weisensie Kritik an dieser Entscheidung als ungerechtfertigt zurück.

„Die beabsichtigte Neuregelung stärkt die kommunale Selbstverwaltung. Die Hauptverwaltungsbeamten erhalten die Chance, ihre strategischen Ziele in einem realistischen Zeitrahmen umsetzen zu können. Gleichzeitig sorgen die getrennten Wahlen künftig dafür, dassdas kommunale Ehrenamt mit der ihm gebührenden Bedeutung wahrgenommen und derWahlkampf nicht durch die Kandidaturen um das Bürgermeister- oder Landratsamt dominiert wird. Wir danken den Koalitionsfraktionen des Landtages und Innenministerin DanielaBehrens ausdrücklich für die Zusage, dieses wichtige Reformvorhaben nun zügig umzusetzen. Das gibt Planungssicherheit für die Kommunalwahlen 2026,“ erklärte der Präsidentdes Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

„Lob, Respekt und Anerkennung für die Entscheidung, HVB-Amtszeiten von künftig achtJahren vorzusehen: eine richtige und wichtige Entscheidung! Für die kommunale Ebenebedeutet dieser Schritt Rechts- und Planungssicherheit“, ergänzt der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel: „Auch die Bürgerräteauf Landesebene begrüßen wir und hoffen augenzwinkernd, dass immer viele überzeugteKommunalos ausgelost und in die Beratungen eingebunden werden.“

NSGB-Präsident Dr. Marco Trips ergänzt: „Wir freuen uns sehr, dass unsere langjährigeForderung nach einer Rückkehr zu der achtjährigen Amtszeit endlich umgesetzt wird. Damit gewinnt das Spitzenamt in den niedersächsischen Kommunen an Attraktivität. Es istgut, dass der Gesetzentwurf kurzfristig vorgelegt und nicht mit weiteren Vorschlägen zur  Reform des Kommunalverfassungsrechts verknüpft wird. Alle Kandidatinnen und Kandidaten wissen jetzt endlich, dass sie sich auf eine achtjährige Amtszeit einstellen können.“

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat uns den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes(NGG) zur Stellungnahme zugeleitet. Nach der Begründung solle mit dem Entwurf auf diedurch den sechsten Durchführungsbericht zum NGG gewonnene Erkenntnis reagiert werden, dass die zum 9. Oktober 2010 eingeführten Regelungen des NGG zwar Wirkung beider Gleichstellung der Geschlechter gezeigt hätten, der durch Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung (NV)eingeräumte Verfassungsauftrag jedoch nur teilweise umgesetzt worden sei.

Nach dem Gesetzentwurf sollen künftig alle „der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und damit auch wirtschaftlich selbstständig geführteEinrichtungen der Kommunen und kommunale Eigenbetriebe vom Dienststellenbegriff desNGG erfasst werden. Ferner soll eine Verpflichtung der Dienststellen eingefügt werden,bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bei bestehender Unterrepräsentanz zu bevorzugen. Unterrepräsentanz liege dabei vor, wenn in einem einzelnenBereich einer Dienststelle, zu dem nunmehr auch vergleichbare Besoldungs- und Entgeltgruppen zusammengefasst werden können, gemessen am Beschäftigungsvolumen weniger Frauen als Männer beschäftigt seien. Weitergehend sollen auch die Vorschriften zurGremienbesetzung verschärft werden. Gremien, die ausschließlich mit Beschäftigten besetzt werden, erforderten in Abweichung zur bisherigen Gesetzeslage eine paritätischeBesetzung zwischen Frauen und Männern. Ausnahmen hiervon seien nur noch aus zwingenden Gründen möglich. Zur Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten seitens derGleichstellungsbeauftragten soll zudem eine Klagemöglichkeit und ein zweistufiges Beanstandungsverfahren normiert werden, wodurch die Gleichstellungsbeauftragte vor demVerwaltungsgericht geltend machen könne, durch die Dienststelle in ihren Rechten verletztzu sein oder, dass die Dienstelle keinen oder einen den gesetzlichen Anforderungen nichtentsprechenden Gleichstellungsplan erstellt habe.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung

Es ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung bekanntgeworden. Eine offizielle Information istnoch nicht erfolgt. Neben der Einrichtung und Ausgestaltung von integrierten Notfallzentren in Krankenhäusern soll die grundsätzliche Pflicht zur Zusammenarbeit der kommunalen integrierten Leitstellen mit den Leitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen geregeltwerden.

Von besonderer Bedeutung für die Landkreise ist das in § 133a SGB V (Entwurf) als sogenanntes „Gesundheitsleitsystem“ bezeichnete Erfordernis einer Kooperation der integrierten Leitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst und der Einrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Im Gesetzentwurf werden die kommunalenLeitstellen regelmäßig verkürzt als „Rettungsleitstellen“ bezeichnet. Die Träger der beidengenannten Leitstellen sollen im Rahmen einer digitalen Vernetzung verbindlich zusammenarbeiten und gemeinsam ein „Gesundheitsleitsystem“ bilden. Darüber hinaus sollenweitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner möglich sein. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zur Kooperation nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet,wenn der Träger der integrierten Leitstelle dies entsprechend beantragt. Voraussetzungist, dass die Leitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt.

Ob und wann mit dem angekündigten weiteren Gesetzentwurf des BMG, der den Kernbereich des Rettungsdienstes in Kommunen und Ländern betreffen dürfte, zu rechnen seinwird, ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages derzeit nicht absehbar. Bundesgesundheitsminister Lauterbach hatte vor einigen Monaten insoweit eine zügige Vorlage auch dieses Gesetzentwurfs angekündigt. Das NLT-Präsidium wird am 24.06.2024eine erste Einschätzung zu diesem Gesetzentwurf vornehmen.

29. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Dennis Lehmkemper,hat am 6. Juni 2024 der Präsidentin des Niedersächsischen Landtags seinen 29. Tätigkeitsbericht vorgelegt. Der Bericht widmet sich unter anderem der Bedrohung von Kommunen durch Cyberangriffe und den daraus resultierenden Datenschutzverletzungen.

Weitere kommunal relevante Themen sind die Akteneinsicht im SozialpsychiatrischenDienst (Kap. G.5.3), die Schwärzung von veröffentlichten Dokumenten (Kap. G.5.1) sowieDatenschutz in Schulen (Kap. G.6.1). Während im Vorjahr noch die allgemeine Prüfungder Datenschutzkonformität in den Kommunen behandelte wurde, legt der aktuelle Tätigkeitsbericht einen stärkeren Fokus auf konkrete Herausforderungen wie Cyberangriffe,Künstliche Intelligenz und Microsoft 365. Weiter hervorzuheben sind die Positionierungdes LfD hinsichtlich Onlinezugangsgesetz 2.0 und Registermodernisierungsgesetz (Kap.I.9 und I.10).

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes

Das Finanzministerium (MF) hat uns den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes (NVersRücklG) nebst Begründung zurStellungnahme zugeleitet. Nach der Begründung soll der Gesetzentwurf der Ausdehnungdes Anlagespektrums für die Versorgungsrücklage auf inzwischen am Kapitalmarkt auftretende neue Emittenten mit ähnlichem Risikoprofil wie die bisher zulässigen Staatsanleihendienen. Als neu auftretender Emittent sei daher insbesondere die Europäische Union imNVersRücklG aufzunehmen.

Da Fremdwährungsrisiken im Zusammenhang mit der Anlage und Verwaltung der Mittelder Versorgungsrücklage zu vermeiden seien, bleibe das Anlagenspektrum wie bisher aufin Euro denominierte Wertpapiere begrenzt. Klarstellend werde zudem aufgenommen,dass keine Anlage in Schuldscheindarlehen oder Schuldverschreibungen des Landes Niedersachsen vorgenommen werden sollen, um zu vermeiden, dass derselbe Rechtsträgerjeweils Gläubiger und Schuldner zugleich sei.

BMDV zu „Glasfasernetz-Legetechniken für den Gigabitausbau

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine aktualisierte Broschürezu den Verlegemethoden für den Gigabitausbau veröffentlicht. Sie enthält allgemeine Darstellungen zu den verschiedenen Legetechniken für die unterirdische (offene und grabenlose) Verlegung und die oberirdische Errichtung von TK-Infrastrukturen. Mit der Aktualisierung wurden Verweise und Querbezüge zu der DIN 18220 („DIN Trenching“) aufgenommen, die für eine Reihe alternativer Verlegemethoden inzwischen anerkannte Regeln derTechnik bereithält. Das in der Broschüre verwandte Farbschema („Ampelsystem“) dienteinem ersten indikativen Überblick zu den Einsatzmöglichkeiten. Es ersetzt weder die konkrete Prüfung des Einzelfalls vor Ort noch die Abstimmung mit dem Wegebaulastträger.

Beschluss des OVG Lüneburg zur Entnahme eines Wolfes

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat zu einer artenschutzrechtlichenAusnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes im Wege des sog. „Schnellabschussverfahrens“ entschieden. Im Ergebnis sieht es – anders als die Vorinstanz – das Schnellabschussverfahren für mit dem geltenden Recht vereinbar an. Seinen Beschluss vom12. April 2024 (4 ME 73/24) begründet das OVG u.a. dahingehend, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die erteilte Ausnahmegenehmigung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Die Ausnahmegenehmigung, die nach Ansicht des Gerichts inForm einer Allgemeinverfügung erlassen worden sei, sei bereits in formeller Hinsicht zubeanstanden, denn der Antragsgegner habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, warum erauf die gebotene Anhörung der vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen verzichtet habe. Zwar sei es möglich, auf die Anhörung zu verzichten. Da es sichum eine in das Ermessen der handelnden Behörde gestellte Entscheidung handele, seieine Abwägung aller für und gegen das Absehen sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen und zu begründen, warum letztlich von der Anhörung abgesehen worden sei.

Darüber hinaus erweise sich die angegriffene Ausnahmegenehmigung auch in materiellerHinsicht als unzulänglich. Der Antragsgegner sei der ihm obliegenden unionsrechtlich geprägten, artenschutzrechtlich spezifizierten Pflicht zum Nachweis und zur Begründung desFehlens zumutbarer Alternativen zum Abschuss nicht hinreichend nachgekommen. Dabeisei der Tatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, der der Umsetzung des Art. 16 Abs.1b) der FFH-RL diene, eng auszulegen. Bestehe zu einer Voraussetzung keine Gewissheit, so müsse der Nachweis unter Bezug auf die besten verfügbaren wissenschaftlichenund technischen Erkenntnisse erfolgen. Verbleibe danach Ungewissheit, müsse die handelnde Behörde vom Erlass der Ausnahmegenehmigung absehen. Der Antragsgegnerhabe nicht nachweisen können, dass dem lokalen Rissgeschehen nicht auch mittels Verstärkung des Herdenschutzes effektiv habe begegnet werden können.

Dagegen schloss sich das OVG in mehreren Punkten nicht der Auffassung der Vorinstanzan. So lasse § 45 Abs. 7 BNatSchG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichtnur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfs zu. Dies würde dieNaturschutzverwaltung angesichts der Vielzahl geschützter Arten vor unüberwindbareHürden stellen. Eine individuelle Identifizierung des Tieres sei daher nur geboten, wenndies für die Erreichung des Zwecks der Ausnahmegenehmigung notwendig sei und mit zumutbarem Aufwand geleistet werden könne. Der erkennende Senat stellte zudem klar,dass es sich bei § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine abschließende Sonderregelung für Fälle handele, in dem das schadensverursachende Tier nicht ermittelt werden könne.

Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer – 1. bis 2. Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat uns die Gemeindeanteile an derEinkommen- und der Umsatzsteuer für Juni 2024 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick überdie ersten beiden Quartale des Jahres möglich.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag von 204,5 Millionen Euro (+11,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat) für Juni mitgeteilt. In den ersten zwei Quartalen 2024 sind somit insgesamt 2,11 Milliarden Euro an die Städte und Gemeinden geflossen. Hinzu kommt noch die Abrechnung des Vorjahres in Höhe von 2,7 Millionen Euro. Im ersten Halbjahr 2024 erhielten die Städte und Gemeinden somit insgesamtrund 29 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beträgt der Auszahlungsbetrag im Juni55,6 Millionen Euro (+8,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat). In den ersten beidenQuartalen haben die Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung einer Abrechnung desVorjahres in Höhe von 2,0 Millionen Euro insgesamt 355,8 Millionen Euro erhalten. Diessind rund 23 Millionen Euro mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Registerzensus

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat einen Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung eines Gesetzes zur Einführung eines Registerzensus vorgelegt.Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist es, die mit dem Registerzensuserprobungsgesetz begonnene Weiterentwicklung der Zensusmethodik hin zu einem registerbasierten Verfahren, bei dem die Zensusdaten aus bereits in der Verwaltung und Statistik vorhandenenDaten und weitestgehend ohne primärstatistische Befragungen gewonnen werden, fortzuführen. Dies würde eine aktuellere und effizientere Erstellung von Ergebnissen und eineMinimierung der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger mit sich bringen. Zudem machen anstehende Änderungen der Anforderungen an die Ermittlung der Bevölkerungszahlen auf europäischer Ebene die Vorbereitung und Durchführung eines registerbasiertenDatenerhebungsverfahrens erforderlich.

Der Gesetzentwurf soll die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Vorbereitungund Durchführung eines Registerzensus zur Erfüllung der Verpflichtung, demografischeund sozioökonomische Basisdaten an die Europäische Union (EU) zu liefern, schaffen.Die entsprechende EU-Verordnung zur Statistik befindet sich derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf des Gesetzes zum Registerzensus regelt den Aufbau unddie Pflege eines notwendigen bevölkerungsstatistischen Datenbestandes. Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die künftige registerbasierte Ermittlungsoziodemografischer Basisdaten zur Bevölkerung, zu ihrem Bildungsstand und ihrer Bildungsbeteiligung sowie zu ihrer Arbeitsmarktbeteiligung. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen, um Methoden für die Verknüpfung von Sterbefällen mit Bildungsangaben zu entwickeln und zu erproben.

„Public Viewing“-Verordnung verkündet

Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freienüber die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit der Verordnung werden vorübergehend die immissionsschutzrechtlichenVoraussetzungen für „Public Viewing“-Veranstaltungen bis in die Nachtstunden geschaffen. Sie gilt seit dem 1. Juni bis zum 31. Juli 2024.

Förderrichtlinie „Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“

Das Niedersächsische Kultusministerium hat uns darüber informiert, dass die Förderrichtlinie „Ganztag in Bildungskommunen – Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“ imBundesanzeiger veröffentlich wurde. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung(BMBF) erweitert das bestehende ESF Plus-Programm „Bildungskommunen“ um eine zusätzliche Programmlinie zur Förderung einer kommunalen Koordination des Ausbaus vonAngeboten zur Gestaltung der Ganztagsbetreuung.

Gegenstand der Förderung ist eine kommunale Koordinierung der ganztägigen Förderungvon Kindern im Grundschulalter. Durch die Koordinierung der einschlägigen Akteure vorOrt soll der Ausbau der Angebote zur ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern imGrundschulalter optimiert werden. Antragsberechtigt sind Kommunen als Träger vonSchulen oder als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

VG Osnabrück zur Untersagung eines Transportes von Zuchtrindern

Mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. 2 A 201/23) hat das VG Osnabrück nunmehr in derHauptsache den Rechtsstreit über die Untersagung eines Tiertransportes nach Marokko(vgl. NLT-Aktuell 41/2023 vom 18. Dezember 2023, S. 15) entschieden. Dabei haben dieBeteiligten streitig über die Erledigung der tierschutzrechtlichen Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko verhandelt, da das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) den beklagten Landkreis angewiesenhatte, auf die (sonst übliche einvernehmliche) Erledigungserklärung nach der Durchführung des Transportes zu verzichten und eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob dieursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen sei. Das VG Osnabrück hat im Tenor der Entscheidung festgestellt, dass sich der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2023 erledigt hat. Die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage sei gemäß § 43Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klage des Viehtransportunternehmens sei zudem auch begründet. Mit der Durchführung des streitbefangenen Transportes am 18./19. Dezember 2023 habe sich die Untersagungsverfügung vom 29. November 2023 in tatsächlicher Hinsicht, mithin in anderer Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 des VwVfG, erledigt.

Im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Beklagten im Hauptsacheverfahren hatdas erkennende Gericht klargestellt, dass es auf die Frage, ob sich die den Transport genehmigenden bzw. abfertigenden Amtstierärzte strafbar machten, nicht ankomme, weil dieTatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes nicht darananknüpften. Zum anderen habe der Beklagte hierfür nicht einmal konkrete Anhaltspunktevorgetragen. Die anscheinend eingeleiteten Ermittlungsverfahren beruhten offenbar aufStrafanzeigen Dritter, seien mithin nicht von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden und hätten – soweit vorgetragen – nicht zur Anklageerhebung geführt,sondern seien eingestellt worden.

Hinsichtlich der erneut vom Beklagten vorgetragenen Inanspruchnahme der Klägerin alsZweckveranlasserin könne nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die besonderen Umstände, die ausnahmsweise den Rückgriff auf dieses umstrittene Rechtsinstitutrechtfertigten könnten, hier schon deshalb nicht gegeben seien, weil mit der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes eine Regelungsmöglichkeit durch das zuständige Bundesministerium vorhanden sei und es daher eines solchen Rückgriffs als „letztes verbleibendes Mittel“ der Gefahrenabwehr nicht bedürfe. Abschließend bleibe in diesem Zusammenhang lediglich noch einmal darauf hinzuweisen,dass es nicht in die Zuständigkeit des den Beklagten anweisenden Landesministeriumsfalle, eine generell-abstrakte Regelung „durch die Hintertür“ im Erlasswege auf Landesebene als Ersatz für eine bundeseinheitliche Verordnung zu schaffen.

KI-Prototypen in der Regional- und Stadtentwicklung

Das Deutsche KI-Institut für Kommunen, Urban.KI, ruft Landkreise dazu auf, Anwendungsfälle für KI in der Regional- und Stadtentwicklung vorzuschlagen. Ausgewählte Ideen sollen in Zusammenarbeit mit den Kommunen umgesetzt werden, wobei Urban.KI die technische Entwicklung kostenfrei übernimmt und die Kommunen ihre fachliche Expertise einbringen. Die entwickelten Prototypen sollen in realen Umgebungen getestet werden undnutzbar sein.

Bis zum 21. Juni 2024 haben interessierte Kommunen die Möglichkeit, über ein OnlineFormular die aus ihrer Sicht relevanten Themenschwerpunkte anzugeben und, sofern vorhanden, ihre eigenen Projektideen zu skizzieren: https://link.nlt.de/4vyf.

Ideen bzw. Interessensbekundungen für KI-Vorhaben können in sechs Innovationsbereichen eingereicht werden:

  • Stadtplanung und (geo-)datenbasierte Infrastrukturen
  • Mobilitätsplanung und -steuerung
  • Umweltplanung, Klimaschutz & Klimafolgenanpassung
  • Gebäude, Ver- und Entsorgung
  • Bevölkerungsschutz und Zivile Sicherheit
  • Verwaltungsprozesse und Bürgerbeteiligung

Im Rahmen des geförderten Bundesprogramms „Modellprojekte Smart Cities“ baut dieStadt Gelsenkirchen das Deutsche KI-Institut für Kommunen auf. Das Institut hat die Aufgabe, KI-Lösungen für Landkreise, Städte und Gemeinden sowie kommunale Unternehmen zu entwickeln. Die Westfälische Hochschule, die Fraunhofer-Institute IAIS und FOKUS, das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) und PROSOZHerten sind für die Umsetzung und den Betrieb des Instituts verantwortlich. Der DeutscheLandkreistag ist im Beirat der Initiative vertreten.

BSI: Neuerungen im Umgang mit Generativen KI-Modellen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat das Dokument „Generative KI-Modelle: Chancen und Risiken für Industrie und Behörden“ aktualisiert und in derVersion 1.1 veröffentlicht. Diese Publikation zielt darauf ab, die Einsatzmöglichkeiten undRisiken generativer KI-Modelle umfassend darzustellen und sowohl die Chancen als auchdie potenziellen Gefahren auch für Behörden aufzuzeigen.

Die aktualisierte Version des Dokuments enthält mehrere wesentliche Änderungen. Erstens wurde das Dokument umstrukturiert, um eine bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Diese Umstrukturierung erleichtert auch die zukünftige Erweiterung des Dokuments. Zweitens wurden die Gegenmaßnahmen zur Risikominimierung im Zusammenhang mit großen Sprachmodellen, sogenannten Large Language Models (LLMs), in einem einzigen Kapitel zusammengefasst. So werden Mehrfachnennungenvermieden, da einige Gegenmaßnahmen mehreren Risiken entgegenwirken. Eine neueKreuzreferenztabelle zeigt nun klar auf, welche Gegenmaßnahme gegen welches Risikowirkt.

Erweiterung der Zielgruppen beim „Job-Berufssprachkurs“

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Februar 2024 ergänzendzum bestehenden Angebot an Berufssprachkursen die sog. Job-Berufssprachkurse (JobBSK) eingeführt. Ergänzend dazu hat das BAMF das Trägerrundschreiben 07/24 „Erweiterung der Zielgruppen des Job-BSK“ vom 3. Juni 2024 vorgelegt. Das BAMF erläutert, dassim Rahmen der Weiterentwicklung der Job-BSK die Zielgruppe um diejenigen Zugewanderten erweitert werde, die die deutsche Sprache eigenständig – beispielsweise am Arbeitsplatz – erworben haben. Somit ist der Zugang zum Job-BSK ab sofort auch ohne vorherigen Besuch eines Integrationskurses möglich, sofern das Sprachniveau A2 vorhandenist.

Des Weiteren ist auch die Teilnahme von Auszubildenden mit anderen Beschäftigten eines Betriebes an einem Job-BSK nicht ausgeschlossen.

Glasfaserstrategie des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat uns den Entwurf einer neuen Glasfaserstrategie übersandt, die am 4. Juni 2024im Rahmen eines Branchentreffs der Telekommunikationsbranche erstmals öffentlich vorgestellt wurde.

Nach erster Durchsicht der Strategie legt diese einen besonderen Schwerpunkt auf deneigenwirtschaftlichen Ausbau der Glasfasernetze, wobei rund 85 Prozent des Ausbaus eigenwirtschaftlich realisiert werden sollen. Um dies zu unterstützen, sieht das Papier vor,Investitionsbedingungen zu optimieren, bürokratische Hürden abzubauen und Baukapazitäten zu erweitern. Zudem sollen alternative Verlegetechniken gefördert und so der Übergang von Kupfer- auf Glasfasernetze erleichtert werden. Zur künftigen Ausgestaltung desBreitbandzentrums Niedersachsen-Bremen (BZNB) beschreibt der Entwurf eine stärkereVermittlerrolle zwischen Kommunen und Unternehmen durch Unterstützung beider Parteien durch die Bereitstellung von Mustern, Leitfäden und Schulungen.

Konkrete Angebote an die von der Umsetzung der genannten Ziele betroffenen Kommunen sind dem Papier im Übrigen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung und Vereinheitlichung von Genehmigungsverfahren ist nichtohne weiteres erkennbar, wie diese vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage denteilweise erheblichen Verwaltungsaufwand vor Ort reduzieren sollen.

Entwurf für eine nationale Fußverkehrsstrategie

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf einer nationalen Fußverkehrsstrategie übersandt. Der Fußverkehr soll als gleichberechtigter Verkehrsmodus Anerkennung erfahren. Die Sicherheit und Attraktivität des Fußverkehrs sollen verbessert werden durch eine adäquate Infrastruktur und durch den Einsatz von Digitalisierung. Angestrebt wird ein höherer Anteil des Fußverkehrs am Modal Split durch eine sichere, barrierefreie und inklusive Mobilität für alle, die zugleich einen Beitrag zu Gesundheit und Lebensqualität und zu Klima- und Umweltschutz leistet.

Entwurf einer 13. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat dem Deutschen Landkreistagden Entwurf einer 13. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung (BWO) übermittelt. Der Entwurf soll der Verbesserung der Abläufe bei der Bundestagswahl dienen undenthält insbesondere Anpassungen der BWO an die jüngsten Änderungen des Bundeswahlgesetzes (BWG).

Der Verordnungsentwurf dient in erster Linie der Anpassung der BWO an die jüngsten Änderungen des BWG durch das Gesetz vom 8. August 2023. Mit diesem Gesetz wurde einÜbergang zu einem konsequenten Verhältniswahlrecht vollzogen. Die Vorschriften desBWG zur Verteilung der Sitze auf Parteien (§ 4 BWG) sowie die Vergabe der Sitze auf dieBewerber (§ 6 BWG) setzt der Verordnungsentwurf in den §§ 71 ff. BWO-E um. Zur Arbeitserleichterung hat das BMI ferner eine Übersicht zur Umsetzung des § 42 BWG beigefügt, die das künftige Verfahren am Wahlabend und im Abschluss überblicksartig skizziert.Das BMI weist ausdrücklich darauf hin, dass sich weiterer Anpassungsbedarf aufgrunddes ausstehenden Urteils des BVerfG zum BWG ergeben könnte.

Verkürzung des insolvenzrechtlichen Prognosezeitraums für Krankenhäuser

Der DLT hat sich in einem Schreiben an das BMJ dafür eingesetzt, den insolvenzrechtlichen Prognosezeitraum für Krankenhäuser von 12 Monaten auf vier Monate zu verkürzen.Diese Regelung wurde im Jahr 2023 befristet angesichts der schwierigen wirtschaftlichenLage eingeführt. Da eine Entspannung der wirtschaftlichen Situation derzeit nicht absehbar ist, wurde die Fortführung dieser Maßnahme für unerlässlich erachtet.

„AG Wasserstoff“ des Deutschen Landkreistages

Angesichts der wachsenden Bedeutung der Wasserstofftechnologie in der Energiewendehat sich das Präsidium des Deutschen Landkreistags anlässlich seiner letzten Sitzung dafür ausgesprochen, eine Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen, in der die Expertise der Landkreise zu diesem Handlungsfeld gebündelt werden soll. Auf diese Weise sollen die fachliche wie politische Begleitung von Aktivitäten des Bundesgesetzgebers intensiviert, aberbspw. auch regionale Wertschöpfungschancen ausgelotet, Best-Practice-Beispiele ausgetauscht und die politische Positionierung zu diesem Thema – nicht zuletzt mit Blick auf diekommende Legislaturperiode – vorbereitet werden.

Entwurf zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie

Die Bundesregierung hat eine Dialogfassung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht. Darin werden u.a. Transformationsbereiche und Hebel für eine nachhaltige Entwicklung in Deutschland identifiziert. In dem Entwurf werden aktuelle internationale undnationale Herausforderungen (Kapitel A), Transformationsbereiche (Kapitel B) und Hebelfür ein Regierungshandeln (Kapitel C) aufgezeigt. Die Transformationsbereiche sollen verdeutlichen, wo in Deutschland Schwerpunkte für eine nachhaltige Entwicklung liegen sowie Synergien und Konflikte innerhalb dieser Bereiche aufzeigen. Im Fokus der Strategiestehen die Transformationsbereiche

  • Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit,
  • Energiewende und Klimaschutz,
  • Kreislaufwirtschaft,
  • Nachhaltiges Bauen und nachhaltige Mobilität,
  • Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme sowie
  • Schadstofffreie Umwelt.

Als mögliche Hebel werden das Regierungshandeln, gesellschaftliche Mobilisierung undTeilhabe, Finanzen, Forschung, Innovation und Digitalisierung sowie internationale Verantwortung und Zusammenarbeit identifiziert.

Stellungnahme zur Anpassung des Batterierechts

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU)2023/1542 eingereicht. Darin wird die Ausweitung der Sammelverpflichtung auf weitere Altbatterietypen und die damit einhergehende Stärkung der Herstellerverantwortung begrüßt. Angemahnt wird aber, dass sich die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weiterhin nur auf Altbatterien aus privaten Haushalten beschränken und passende Behälter- und Sammelstrukturen bereitgestellt werden müssen.

Haushalte der Landkreise und der Region Hannover

Bei den Kreishaushalten 2024 haben sich nach der nunmehr abgeschlossenen Abfragebei den Mitgliedern des NLT gegenüber den in NLT-Aktuell 5/2024 veröffentlichten vorläufigen Ergebnissen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Insoweit bleibt es bei demBefund, dass sich die Haushaltslage massiv verschlechtert hat. Alle 37 NLT-Mitglieder verfügen aktuell nach der Planung über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis (Vorjahr: 25). Das geplante strukturelle Defizit liegt mit 761 Millionen Euro nochmals rund 225 Millionen Euro höher als im Vorjahr. Besondere Sorge bereitet dabei auch,dass die Mehrzahl der Landkreise Defizite im zweistelligen Bereich ausweisen.

Auch die Liquiditätslage hat sich weiter eingetrübt. Der Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit wird mit einem Defizit von -293,7 Millionen Euro prognostiziert (Vorjahr -114 Millionen Euro). Die Alt-Fehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der RegionHannover belaufen sich nach den Plandaten etwa auf Vorjahresniveau bei 430,6 MillionenEuro.

Im Jahr 2024 haben elf Landkreise die Kreisumlage erhöht, einer hat hingegen eine Senkung vorgenommen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der gewogene landesweite Durchschnittssatz erneut leicht erhöhen dürfte. Sieben Landkreise und die Region Hannover erheben nach den aktuellen Daten eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. D. h. sie haben die einzelnen Umlagesätze für Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. In vier Landkreisen gibt es Sonderregelungen, weil einzelne kreisangehörige Städte und Gemeinden die Vereinbarung über eineAufgabenwahrnehmung im Bereich der Kindertagesstätten gekündigt haben (in einem Fallkommt die Regelung nach Vertragsabschlüssen mit den Gemeinden allerdings nicht zumTragen).