NLT-Aktuell – Ausgabe 21
KI in der Kreisverwaltung: Thementag für Landrätinnen und Landräte
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) hat das Potenzial, die Arbeit der öffentlichenVerwaltung qualitativ zu verändern. Landrätinnen und Landräte sowie weitere Führungskräfte haben sich am 29. Mai 2024 bei einer Veranstaltung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) über mögliche Einsatzfelder, vorhandene KI-Systeme und notwendigeProzessveränderungen informiert. Am „Thementag Maschinelles Lernen, Künstliche Intelligenz und Robotic Process Automation (RPA)“ nahmen 40 Spitzenvertreterinnen und -vertreter niedersächsischer Landkreise teil.
„Es geht um Effizienzsteigerung und Verfahrensbeschleunigung. Es geht um die Zusammenführung und Nutzung vorhandener Daten, um komplexe Probleme zu analysieren undneue Lösungen zu finden. Und es geht darum, diese Lösungen zu kommunizieren undBürgerinnen und Bürger zu beteiligen“, führte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyerein. Dabei gehe es nicht um eine technologische Perspektive auf KI, sondern deren strategische Bedeutung, erklärte Meyer die Fokussierung auf die Verwaltungsspitzen.
Schwerpunkt des Thementags waren Praxisbeispiele aus den Landkreisen Lüchow-Dannenberg, Stade, Uelzen und dem nordrhein-westfälischen Steinfurt. „Bereits diese Beispiele zeigen eindrucksvoll, wie KI von den Landkreisen erfolgreich eingesetzt wird, undes kommen beständig neue hinzu“, fasste Meyer zusammen. Dieser Impetus müsse beibehalten und verstärkt werden, im Miteinander mit dem Land Niedersachsen. Noch mangele es an klaren Konzepten, umsetzbaren Strategien und konkreten Hilfestellungen fürdie Landkreise. „Bisher hat das Land für die kommunale Ebene wenig geliefert. Daher istes umso wichtiger, dass das Innenministerium seine Bemühungen intensiviert und die Zusammenarbeit mit den kommunalen Verwaltungen stärkt. Nur so können wir die Potenziale von KI voll ausschöpfen“, so Meyer.
Kitas I: Bündnis für praxisintegrierte Ausbildung
Ein breites Bündnis aus den kommunalen Spitzenverbänden, der Gewerkschaft ver.di,dem Kita-Fachkräfteverband Niedersachsen und dem Paritätischen WohlfahrtsverbandNiedersachsen e.V. fordert die Einführung einer praxisintegrierten und vergüteten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher (PiA) in Niedersachsen. Dieser zusätzliche Ausbildungsweg wurde in den meisten Bundesländern bereits erfolgreich eingeführt. Vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels in Krippen und Kitas ist PiA eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme zur Fachkräftegewinnung. Die Vorteile dieser Ausbildungsform liegen unter anderem in der engen Verzahnung von Theorie und Praxis, der Erschließung neuerZielgruppen für den Beruf, der Vergütung sowie dem verständlichen Ausbildungsmodell.
„Eltern erwarten verlässlich geöffnete Kitas, dafür kämpfen die Kommunen. Ohne ausreichend Erzieherinnen und Erzieher ist aber nicht einmal diese Grundvoraussetzung für einequalitativ gute Kinderbetreuung gewährleistet. Eine attraktive Ausbildung ist ein erster,zwingender Schritt. PiA ist erprobt, bewährt und praktikabel für potenzielle Auszubildende,Einrichtungen und Träger. Das Land Niedersachsen muss diese Chance ergreifen“, sagteNLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer als derzeitiger Sprecher der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände.
„Durch die Einführung einer praxisintegrierten und tariflich vergüteten Ausbildung könnendie Fachkräfte von morgen für die wichtige Arbeit in den verschiedenen Einrichtungen derfrühkindlichen Bildung gewonnen werden. Damit junge Menschen sich für diesen anspruchsvollen und gesellschaftlich relevanten Beruf entscheiden, ist es überfällig, dassauch die Ausbildung vergütet wird“, sagte ver.di-Landesleiterin Andrea Wemheuer.
„Wir benötigen dringend eine Aufwertung des Berufes durch eine dualisierte und von Tageins an vergütete Ausbildung. Andernfalls werden wir weiterhin sehenden Auges in die Abwärtsspirale des Personalmangels steuern“, so Melanie Krause, Vorsitzende des KitaFachkräfteverbands.
„Mit PiA können wir neue Zielgruppen für den tollen Beruf gewinnen und leisten damit einen wichtigen und nachhaltigen Beitrag für die Entlastung und Stabilität des Kita-Systemsin Niedersachsen“, sagte Kerstin Tack, Vorsitzende des Paritätischen WohlfahrtsverbandsNiedersachsen e.V.
Kitas II: Kommunen fordern erfüllbare Standards und realistische Finanzhilfe
Verlässlich geöffnete Kitas bleiben ein vorrangiges Ziel der niedersächsischen Kommunen. Das haben die kommunalen Spitzenverbände in der Anhörung zur Änderung des niedersächsischen Kita-Gesetzes am heutigen 31. Mai 2024 im Niedersächsischen Landtagdeutlich gemacht. „Die Kommunen kämpfen an drei Fronten: zunehmende Anforderungen,steigende Kosten, fehlendes Personal. Auf allen drei Feldern brauchen wir die Unterstützung des Landes. Die bisherigen Vorschläge sind ein Anfang, werden der Dimension derAufgabe aber nicht gerecht“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des NiedersächsischenLandkreistages (NLT), Hubert Meyer.
Der eklatante Fachkräftemangel zwinge dazu, in der Personalplanung pragmatisch undflexibel zu werden, führte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Marco Trips, aus: „Für mehr Verlässlichkeit benötigen wir flexible Regelungen für die Betreuung insbesondere in Randzeiten, aber auch zur Kernzeit. Der grundsätzliche Wille dazu ist in den Gesetzentwürfen erkennbar, wird aber durch eine vollkommen überzogene Komplexität zunichte gemacht.“ In der Anhörung trugen die kommunalenSpitzenverbände unter anderem zum Einsatz erfahrener Assistenzkräfte und weiterer geeigneter Personen sowie zum Verzicht auf unerfüllbare Fachkraftvorgaben und erweiterteVertretungsregelungen vor.
„Fehlende Kitaplätze und hohe Stellenvakanzen, das ist aktuelle Realität in unseren Kitas.Daher brauchen wir ad hoc-Maßnahmen, die uns ermöglichen, für die Eltern verlässlicheBetreuungszeiten zu bieten. Das schaffen wir nur durch flexibleren Einsatz des vorhandenen Personals ohne neue Hürden und Bürokratie“, betonte Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages (NST). „An der Qualität der Betreuung und desBildungsauftrages wollen wir nichts ändern, doch es fehlen Erzieherinnen und Erzieher.Das ist der Dreh- und Angelpunkt. Die geplanten Gesetzänderungen bringen hier keineEntlastung“, argumentierte Arning für zusätzliche Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung.
Darüber hinaus müsse das Land seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen. „Durchausgeweitete Rechtsansprüche und Qualitätsverbesserungen sind die Kosten für die KitaBetreuung massiv gestiegen. Sie entwickeln sich zum Sprengsatz für die kommunalenHaushalte“, bekräftigte Meyer. Die Finanzhilfe des Landes decke nicht einmal die gesetzlich vorgegebene Höhe von 59 beziehungsweise 58 Prozent der Personalkosten für Krippen und Kindergärten. „Unsere Minimalforderung ist eine realistische jährliche Anpassungder Personalkostenerstattung des Landes, damit die Schere sich nicht immer weiter öffnet.Das wäre ein erster Schritt hin zur angestrebten Zweidrittelfinanzierung“, so Meyer.
Umgang der Landesregierung mit den „Peiner Forderungen“ des NLT
Die 84. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat die „Peiner Forderungen“ für eine faire und verlässliche Finanzierung der Kommunen als Kernelemente der Demokratie beschlossen und damit konkrete Forderungen verbunden. Im Rahmen einer kleinen Anfrage wurde im Niedersächsischen Landtag um Auskunft zum Umgang der Landesregierung mit den „Peiner Forderungen“ des NLT gebeten (LT-Drs.19/4413). In der Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport im Namen der Landesregierung wird zunächst umfangreich über die (verfassungs-)rechtlichenGrundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in Niedersachsen referiert. Im Übrigenbleiben Hinweise weitgehend abstrakt.
Konkret wird sodann seitens des Niedersächsischen Innenministeriums (MI) lediglich aufdas Wachstumschancengesetz eingegangen, bei dem die prognostizierten Mindereinnahmen für die Kommunen deutlich zu Gunsten der Kommunen reduziert werden konnten. ImÜbrigen wird auf die Hinweise des MI zur Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips unddie Expertenkommission zum kommunalen Finanzausgleich verwiesen, ohne zu konkretenAussagen zu kommen. Sodann wird darauf hingewiesen, dass neben der finanziellen Situation der Kommunen die Landesregierung gleichzeitig jedoch auch die finanzielle Situationdes Landes selbst zu bewerten und hier eine den jeweiligen öffentlichen Aufgaben gerechtwerdende Verteilung der Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorzunehmen habe.
In einem umfangreichen Katalog werden sodann Aufgabenverlagerungen und ggf. existierende Kostenregelungen dargestellt. Die Methodik hinsichtlich der Tabelle und der vorgenommenen Einschätzungen wird insbesondere hinsichtlich der Zuweisung für Aufgabendes übertragenden Wirkungskreises, spezialgesetzlicher Ausgleiche für Leistungsgesetze,zu Aufgabenübertragung seit 2006 und zu den Zuweisungen nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes vorgenommen. Zu den Forderungen der Landkreisversammlung zum kommunalen Finanzausgleich, zur Einhaltung des Konnexitätsprinzips undpolitischen Zusagen und zu einer Politik des Machbaren und des Finanzierbaren findensich in der Antwort hingegen keine konkreten Ausführungen.
Runderlass zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat denRunderlass vom 23. April 2024 zur mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassersim Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 223/2024 vom 14. April 2024) veröffentlicht. Es handelt sich um den zentralen Erlass zur Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen inNiedersachsen.
Inhaltlich hat das MU die nutzbare Dargebotsreserve (verfügbare Wassermenge) für mittlere Verhältnisse für den Projektionszeitraum 2031 bis 2060 angegeben und damit erstmals Klimawandelszenarien für die nahe Zukunft berücksichtigt. Dies hatte der Niedersächsische Landkreistag wir in der Stellungnahme zum Entwurf des Runderlasses ausdrücklich begrüßt. Darauf aufbauend ist vom MU eine maßgebliche nutzbare Dargebotsreserve ermittelt worden, indem die nutzbare Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse imRahmen von Trendbetrachtungen modifiziert wurde. Um für erwartbare Trockenperiodeneine zusätzliche Orientierung zu schaffen, wurde auch eine nutzbare Dargebotsreserve fürtrockene Verhältnisse abgeschätzt.
Die maßgeblich nutzbare Dargebotsreserve wurde genutzt, um eine Klassifizierung in dreiStufen vorzunehmen. Damit wird im Ergebnis der Bewirtschaftungsrahmen der unterenWasserbehörden auf der Ebene der Grundwasserkörper beschrieben. Ziel ist es, eine Gefährdung des guten mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper bei der Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verhindern. Das Erfordernis einer wasserrechtlichenErlaubnis oder Bewilligung für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt unberührt.
Mögliches Ende der Mobilfunkförderung des Bundes
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat angekündigt, die Mobilfunkförderung des Bundes nicht über das Jahresende hinaus fortzuführen. Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) des Bundes soll bis Ende 2025 abgewickelt werden. Demgegenüber hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände das BMDV aufgefordert, die Mobilfunkförderung bis zur Schließung der weißen Flecken vorzusetzen. Insoweit auf den Markt zu setzen, erscheine angesichts der bisher gemachten Erfahrungen alsnicht sachgerecht. Auch der Bundesrat hat mit einer Entschließung eine Verlängerung derMobilfunkförderung des Bundes gefordert.
Unabhängig davon, ob diese Initiativen zu einer Verlängerung der Mobilfunkförderung führen, ist die MIG bestrebt, in den verbleibenden Monaten noch möglichst viele Standortegefördert zu erschließen. Die MIG ist dabei auch auf die Unterstützung der Kommunen,etwa durch Bereitstellung geeigneter Grundstücke oder eine schnelle Durchführung vonGenehmigungsverfahren, angewiesen.
Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe
Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) „Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe“ mit der Bitte um Stellungnahmeübersandt. Mit der Förderrichtlinie sollen der Neu- und Ausbau der Omnibusbetriebshofinfrastruktur unterstützt werden, um Verkehrsangebote und Transportkapazitäten im ÖPNVzu erhalten und auszubauen sowie Omnibusflotten im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes auf saubere und emissionsfreie Antriebe umzustellen.
Antragsberechtigt sind insbesondere die niedersächsischen Kommunen und deren öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmenunter den in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen. Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Bau- und Bauplanungsleistungen sowie für den Grunderwerb.Außerdem werden Investitionen in die Lade- oder Tankinfrastruktur samt dazugehörigertechnischer Ausrüstung für mit Strom und Wasserstoff betriebene Omnibusse gefördert.
Energiewende: Zentrale Rolle der ländlichen Regionen
Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln hat unter dem Titel „Ländliche Regionenals Rückgrat für den Umbau der deutschen Wirtschaft?“ die Ergebnisse des IW-RegionalRankings 2024 veröffentlicht. In dem Report wird die große Bedeutung der ländlichenRäume sowohl als Betroffene als auch Gestalter der Energiewende herausgehoben – zumeinen, weil in vielen ländlichen Regionen die Wirtschaftsstrukturen industriell geprägt sind,zum anderen, weil in ländlichen Regionen mehr als drei Viertel der Nettonennleistung zurErzeugung von Solar- und Windenergie in Deutschland installiert sind.
Ländliche Räume würden damit nicht nur eine zentrale Rolle beim Erfolg der Energiewende spielen, sondern könnten auch selbst direkt profitieren, indem sie erste Anlaufstellefür den weiteren Zubau sind und damit große Attraktivität für Industrieansiedlungen entfalten, die immer häufiger auf Grünstrom setzen. Konkrete Forderungen zu Gunsten einesrechtspolitisch stärkeren Profits der ländlichen Räume aus den geschilderten Lasten leitetdas IW nicht ab.
Zuständigkeitskonzentration der gerichtlichen Asylverfahren
Das Niedersächsische Justizministerium (MJ) hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und derJustizverwaltung “ einschließlich Begründung mit der Gelegenheit zur Stellungnahmeübermittelt. Durch die Verordnung macht das MJ von einer durch Kabinettsbeschluss derLandesregierung vom 16. April 2024 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, durchRechtsverordnungen einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem AsylG hinsichtlich bestimmter Herkunftsländer zuzuweisen.
Beabsichtigt sei in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eineZuständigkeitskonzentration bei einzelnen Verwaltungsgerichten, um das im Rahmen derMinisterpräsidentenkonferenz im März dieses Jahrs bekräftigte Ziel zu erreichen, Asylund Gerichtsverfahren für Angehörige von Staaten, für die die Anerkennungsquote weniger als fünf Prozent beträgt, jeweils in drei Monaten abzuschließen. Von den Ländern, diebereits von der entsprechenden Ermächtigung des AsylG Gebrauch gemacht haben, seiberichtet worden, dass die mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen erhöhtenFallzahlen zu einer herkunftslandspezifischen Expertise der jeweiligen Verwaltungsgerichte und einer kürzeren Verfahrenslaufzeit geführt hätten.
Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2024
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des Kommunalpanels 2024vorgestellt. Insgesamt weist das Kommunalpanel 2024 einen kommunalen Investitionsrückstand von 186,1 Milliarden Euro aus. Eine wesentliche Ursache dafür dürfte in demAnstieg der Energie- und Baupreise begründet liegen. Bei den Landkreisen ist ein Investitionsstau im Umfang von 32,7 Milliarden Euro zu konstatieren.
Hierzu teilt der Deutsche Landkreistag mit:
Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2024 gegenüber demVorjahr, um rund 20,5 Milliarden Euro (+12,4 Prozent) auf 186,1 Milliarden Euro gestiegen,wobei die Zuwächse fast vollständig auf die Infrastrukturbereiche Straßen (+9,7 MilliardenEuro auf 48,3 Milliarden Euro), Schulen (+7,3 Milliarden Euro auf 54,8 Milliarden Euro) undBrand- und Katastrophenschutz (+4 Milliarden Euro auf 16,3 Milliarden Euro) entfallen.Gerade diese Bereiche sind in nahezu allen Kommunen von zusätzlichen Investitionsbedarfen und zahlreichen Investitionsvorhaben geprägt, sodass hier die Kostensteigerungenschnell zu Buche schlagen.
Die öffentlichen Verwaltungsgebäude machen den drittgrößten Anteil am Investitionsrückstand aus (18,8 Milliarden Euro). Jedoch sehen nur neun Prozent der Kämmereien hiereine hohe kommunalpolitische Investitionspriorität im Gegensatz beispielsweise zu denKitas und Schulen, wo über 70 Prozent eine hohe Priorität angeben. Die Antworten zumdiesjährigen Sonderthema deuten darauf hin, dass all jene Bereiche, die mit dem energetischen Gebäudezustand beziehungsweise der Energieversorgung zusammenhängen, besonders schlecht aufgestellt sind. Die Analyse nach Finanzstärke der Kommunen zeigt zudem, dass die IT-Ausstattung gerade in finanziell schlecht aufgestellten Kommunen besonders häufig veraltet ist.
Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (16,3 Milliarden Euro)und bei den Straßen (7,26 Milliarden Euro). 74,6 Prozent (Schulen) beziehungsweise 61,3Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnen den Investitionsrückstand indiesen Bereichen als gravierend beziehungsweise nennenswert. Große Investitionslückenbestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude(3,7 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend beziehungsweise nennenswert: 56,2 Prozent).
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Jahresgesetz
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 Stellung genommen. Gefordert wird eine Erweiterung derAufzählung „Schul- und Hochschulunterricht“ in § 4 Nr. 21 UStG-E um „Musikschul- undVolkshochschulunterricht“ sowie eine gesetzliche Klarstellung, dass juristische Personendes öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 4 Nr. 22 Buchst. cUStG-E unter den dort verwandten Typusbegriff der „Einrichtungen ohne Gewinnbestreben“ fallen. Zudem wird eine Anhebung des Zinssatzes für Steuernachforderungen/-erstattungen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2025 gefordert.
Möglichkeiten der Beschleunigung der Prüfung kommunaler Abschlüsse
Im Zuge der Beratungen zur Einführung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunalerAbschlüsse (NBKAG) wurde von gemeindlicher Seite teils darauf verwiesen, dass die verspätete Vorlage ihrer Jahresabschlüsse auf die Arbeit der Rechnungsprüfungsämter zurückzuführen sei. Zwar trifft diese Aussage nach der in der Gesetzesbegründung zumNBKAG wiedergegebenen Erhebung zu den Rückständen außer in Einzelfällen nicht zu.Gleichwohl hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Rechnungsprüfungsamtsleitungen der Landkreise, Hinweise sowohl zur möglichen Beschleunigung der Jahresabschlussprüfung als auch zumUmgang mit den Folgen des kürzlich verabschiedeten NBKAG erarbeitet.
Es handelt sich hierbei um eine Handreichung, die keinen Regelungscharakter hat und insoweit die weisungsungebundenen Rechnungsprüfungsämter in ihrer Unabhängigkeitnicht tangiert. Ob und von welchen der einzelnen Bausteine in der Praxis Gebrauch gemacht wird, steht weiterhin im Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes. Das Präsidiumdes NLT hat das Papier in seiner Sitzung am 24. Mai 2024 zur Kenntnis genommen undeiner Veröffentlichung an die Landkreise zugestimmt.
Sozialversicherungspflicht und Honorarkräfte
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich bereits im Juni 2022 mit der Sozialversicherungspflicht einer Honorarkraft in der Musikschule der Stadt Herrenberg beschäftigt und die Sozialversicherungspflicht bejaht. Das Gericht betonte, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten vertraglichen und praktischen Ausgestaltung zu erfolgen hat. Die Entscheidung hat Auswirkungenauf die Beschäftigungspraxis an Musikschulen und Volkshochschulen.
Hierzu informierte der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt: Aus Sicht des BSG sprechen folgende Punkte im konkret entschiedenen Fall für eine Eingliederung in den Betriebund damit für eine abhängige Beschäftigung:
- Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
- Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume durch die Schulebeziehungsweise Bildungseinrichtung,
- kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit,
- Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung,
- Ausfall Honorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall,
- Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- und Fachveranstaltungen der Schule.
Das Urteil des BSG hat zudem Auswirkungen auf die Volkshochschulen der Landkreise.Hier sind die Beschäftigungssituationen noch vielfältiger. Eine konkrete Gefährdung besteht insbesondere im Hinblick auf die Integrationskurse, die Volkshochschulen fast flächendeckend für das Bundesamt für Migration der Flüchtlinge durchführen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV)hat sich im Hinblick auf die Auswirkungen des Urteils mit Schreiben vom 17. Mai 2024 anden Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst Falco Mohrs und die Kultusministerin Julia Willie Hamburg gewandt. Darin wird darum gebeten, sich für eine bundesgesetzliche Klarstellung einzusetzen, um die Beschäftigung von Honorarkräften unter denbisherigen Rahmenbedingungen zu ermöglichen und das Angebot der Musikschulen undVolkshochschulen aufrechtzuerhalten.
Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten
Der Qualitätsausschuss Pflege hat die „Bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz vonHitzeschutzplänen in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“vom 28. März 2024 beschlossen. Diese Empfehlung soll neben bereits vorliegenden Hitzeschutzplänen in den Pflegeeinrichtungen und -diensten zusätzliche Orientierung bieten.Die Empfehlung adressiert vollstationäre Pflegeeinrichtungen inklusive Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste und teilstationäre Einrichtungen derTagespflege. Die Empfehlung ist am 24. Mai 2024 in Kraft getreten. Der Qualitätsausschuss Pflege prüft in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit einer Aktualisierung derEmpfehlung und passt diese bei Bedarf an.
Entwurf zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen Entwurf zur Änderungdes Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes vorgelegt, der die Ausstattung einesbedeutenden Anteils öffentlicher Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur zum Ziel hat, umden flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur zu fördern. Der Entwurf sieht eine„Tankstellenversorgungsauflage“ vor, die jedoch zahlreiche Ausnahmen enthält, wodurchdie flächendeckende Versorgung fraglich erscheint.
Der Zielrichtung nach ist der Gesetzentwurf nach erster Einschätzung des DeutschenLandkreistages zu begrüßen. Die geplante Versorgungsauflage sieht allerdings ein komplexes System von Ausnahmen vor und belässt damit viele Freiräume:
- Erfasst werden nur Tankstellenunternehmen, die „an mindestens 200 öffentlichenTankstellen über die Preissetzungshoheit verfügen“; freie Tankstellen sind damit (nachvollziehbar) nicht erfasst.
- Des Weiteren können die Tankstellenunternehmen in gewissem Umfang selbst bestimmen, welche ihrer Standorte auch Ladeinfrastruktur bereithalten müssen.
Entwurf eines Daten-Governance-Gesetzes
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat Entwürfe für ein Daten-Governance-Gesetz (DGG) und eine spezielle Gebührenverordnung vorgelegt, um die EU-Verordnung2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt) national umzusetzen. Ziel dieses Rechtsakts istes, die Nutzung geschützter Verwaltungsdaten zu erleichtern und einen digitalen europäischen Binnenmarkt für Daten zu schaffen. Die Bundesnetzagentur und das StatistischeBundesamt sollen dabei zentrale Rollen bei der Umsetzung und Unterstützung öffentlicherStellen übernehmen.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem DGG zu erfüllen, sind jedochzusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Dafür wird mit dem Daten-Governance-Gesetz ein Durchführungsgesetz und eine Gebührenverordnung desBMWK vorgeschlagen sowie Änderungen an der Besonderen Gebührenverordnung derBundesnetzagentur vorgenommen.
Relevant für die Landkreise scheint nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages vordiesem Hintergrund vor allem das Statistische Bundesamt als zuständige Behörde für dieUnterstützung der öffentlichen Stellen zu sein. Eine Kernaufgabe des Statistischen Bundesamts besteht darin, den Aufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und auchöffentliche Stellen durch Beratungsleistungen und Unterstützung beim Datenabruf möglichst gering zu halten. Um dies zu gewährleisten, wird das Statistische Bundesamt zurBeratung und insbesondere zur technischen Unterstützung bei der bestmöglichen Strukturierung, Speicherung und Pseudonymisierung von Daten verpflichtet. Ziel ist es, diese Daten sowohl leicht zugänglich zu machen als auch deren Vertraulichkeit, Integrität und Geheimhaltung zu gewährleisten.