NLT-Aktuell – Ausgabe 22
Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Die die Regierung tragenden Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben am24. Mai 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des NWG (LT-Drs. 19/4409) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Eine vorherige Beteiligung der Arbeitsgemeinschaftder kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens durch die Fraktionen oder eine Information durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz(MU) ist nicht erfolgt. Zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
- Die Wasserentnahmegebühr soll nicht erhoben werden für Wasserentnahmen vonnachweislich weniger als 5.000 Kubikmetern jährlich durch einen eingetragenenVerein zur Unterhaltung der von ihm genutzten Sportstätten. Damit wird eine Diskussion im Landtag aus dem letzten Jahr aufgegriffen. Diese Regelung knüpft ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich an sogenannte Idealvereine imSinne des § 21 BGB an. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde nicht zwischenverschiedenen Arten der Sportausübung unterschieden.
- Es wird ein neuer Ermäßigungstatbestand für Wasserentnahmen durch Gewerbeunternehmen, die nicht zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge dienen,um 11,8 Prozent vorgesehen. Es sei ausdrücklich klargestellt, dass Unternehmender Daseinsvorsorge nicht erfasst sein sollen, auch wenn sie – z.B. als kommunaleEigengesellschaft – formal einem Gewerbeunternehmen ähneln. Dies ist aus Sichtder Geschäftsstelle deutlich zu kritisieren.
- Die Verordnungsermächtigung zur Regelung von Erstattungen an Wasserversorgungsunternehmen wird neu gefasst.
Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
Im Vorfeld der Bundesratsbefassung zum Krankenhaustransparenzgesetz hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) mit Schreiben vom21. März 2024 eindringlich an den Ministerpräsidenten appelliert, diesem Gesetz nur zuzustimmen, wenn es eine verbindliche Zusage des Bundesgesundheitsministers für eineSchließung der von ihm verursachten Finanzierungslücke für den wirtschaftlichen Betriebder Krankenhäuser durch eine rückwirkende Anpassung des Landesbasisfallwertes ab1. Januar 2024 geben würde. Das Krankenhaustransparenzgesetz hat bekanntlich denBundesrat passiert, ohne dass es eine entsprechende Zusage gegeben hätte. Niedersachsen hat im Bundesrat für das Gesetz gestimmt.
In einem Schreiben vom 27. Mai 2024 hat Gesundheitsminister Dr. Philippi mitgeteilt, Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach habe ausdrücklich zugesichert, dass ab demJahr 2025 der Landesbasisfallwert den kompletten Orientierungswert umsetzen soll. ImErgebnis werde es daher unterjährlich bereits im Jahr 2024 für die Krankenhäuser möglichsein, Tariferhöhungen bei den Personalbudgetverhandlungen zu berücksichtigen, so dassdie Refinanzierung der Tarifanpassung für 2024 gesichert sei. Gemeinsam mit den Energiehilfen und den Liquiditätshilfen führe dies bereits in 2024 zu einem Beitrag zur Refinanzierung der Betriebskosten von rund 700 Millionen Euro. Ab 1. Januar 2025 werde dannauch die neue Obergrenzenregelung für den Orientierungswert zu deutlichen Verbesserungen beim Landesbasisfallwert um rund 300 Millionen Euro führen.
Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) hat auf Nachfrage des NLT erklärt,es sei auszuschließen, dass Größenordnungen von dreistelligen Millionenbeträgen fürNiedersachsen aufgrund von frühzeitigen Refinanzierungen von Tariflohnsteigerungenherauskämen. Das dafür in Frage kommende Volumen der Pflegebudgets belaufe sichnach Schätzung der NKG auf rund 1,3 Milliarden Euro bundesweit. Die Verhandlungspartner auf der Bundesebene hätten sich auf einen Wert von 5,49 Prozent Anhebung für2023 verständigt. Das bedeute für die Krankenhäuser in Niedersachsen eine Finanzhilfevon maximal 72 Millionen Euro. Was – immer noch – gänzlich fehle, sei eine unterjährlicheAnpassung des Landesbasisfallwertes. Über diesen würden rund 80 Prozent der Erlöseder Krankenhäuser erzielt. Die Anpassung sei – informell – im Vorfeld der Verhandlungum das Krankenhaustransparenzgesetz versprochen worden, aber nicht umgesetzt.
Angesichts der keine Perspektive bietenden Situation auf der Bundesebene hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände erneut kurzfristig vor der Haushaltsklausur der Landesregierung um einen Gesprächstermin in dieser Angelegenheit mit demMinisterpräsidenten gebeten.
Änderung der Niedersächsischen Feuerwehrverordnung (FwVO)
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport zum Entwurf zur Änderung der FwVO u. a. wie folgt entsprechend Stellung genommen:
- Die Änderungen zur Qualifikation für Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte sowie derOrtsbrandmeister wurde in der vorliegenden Form abgelehnt und eine Verlängerung der Ausbildungszeit sowie der kommissarischen Wahrnehmung einer Funktiongewünscht.
- Wir haben um eine Klarstellung in der FwVO zum Tragen der neuen Dienstgradeauf alter Uniform gebeten, damit auch Beförderungen nach neuem Recht erfolgenkönnen, auch wenn die Kommune die neue Bekleidung noch nicht eingeführt hat.
- Es wurde um Beibehaltung von Funktionsabzeichen auf der Dienstkleidung gebeten.
- Es sollten auch weiterhin Beförderungen von langjährigen verdienten Mitgliedernohne Truppführerausbildung möglich sein.
Es wurde angeregt auch für die Funktionen (jeweils m/w/d) Gerätewart, Atemschutzgerätewart, Pressewart und Sicherheitsbeauftragter eine Stellvertreterfunktion einzurichten.
Breitbandausbau: Start des Förderaufrufs für das Lückenschlussprogramm
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat nunmehr den Förderaufruffür das angekündigte Sonderförderprogramm zum Lückenschluss veröffentlicht. Anträgekönnen ab dem 6. Juni 2024 gestellt werden. Zu Einzelheiten informiert der DLT wie folgt:
Der Förderaufruf ist zunächst auf 100 Anträge begrenzt; es gilt das Windhundverfahren.Für das Programm stehen insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderhöchstsumme je Projekt beläuft sich auf 500.000 Euro. Die Förderung ist sowohl im Wirtschaftlichkeitslücken – wie im Betreibermodell möglich. Je Gemeinde – maßgeblich ist insoweit,ob eine kommunale Gebietskörperschaft über einen eigenen Gemeindeschlüssel (AGS)verfügt – kann maximal ein Projekt im Lückenschluss-Programm pro Jahr beantragt werden. Eine Antragstellung im Lückenschluss-Programm schließt eine Antragstellung derselben Gemeinde in 2024 im Standard- oder Fast-Lane-Aufruf aus und umgekehrt. Eine Gemeinde kann im Aufruf 2024 daher entweder einen Antrag im Lückenschluss-Programm oder im Rahmen des Standard- bzw. Fast-Lane-Aufrufs stellen. Das Lückenschluss-Gebiet kann auch von mehreren angrenzenden Gemeinden umfasst sein. Das Gesamtprojektvolumen ist aber auch in diesem Fall auf 500.000 Euro begrenzt, eine Kumulierung derKosten ist nicht möglich. Wie üblich, können auch die Landkreise entsprechende Anträgestellen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen 1,21 Millionen Personen im Dezember 2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dieswaren 1,9 Prozent mehr als im Dezember 2022. Der Zuwachs ist nach Einschätzung desStatistischen Bundesamtes wie bereits im Vorjahr hauptsächlich auf Geflüchtete aus derUkraine zurückzuführen.
56,9 Prozent der Leistungsempfänger hatten die Altersgrenze nach dem SGB XII erreichtoder überschritten. Dies sind 4,7 Prozent mehr als im Jahr zuvor. 43,1 Prozent der Empfänger erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Ihr Anteilging gegenüber dem Vorjahr um 1,6 Prozent zurück.
Im Jahr 2023 lagen die Nettoausgaben bei 10,1 Milliarden Euro. Das BMAS hat die folgende länderbezogene Tabelle übermittelt (Ausgaben in Euro):
Gegenüber dem Vorjahr 2022, in dem die Nettoausgaben 8,8 Milliarden Euro betrugen,sind die Ausgaben um 14,7 Prozent gestiegen (in 2022 waren sie im Vergleich zu 2021bereits um 8,2 Prozent gestiegen).
SGB II-Ausfinanzierung von laufenden FbW-Reha-Maßnahmen ab 2025
Zur finanziellen Ausgestaltung der Zuständigkeitsverlagerung für die berufliche Weiterbildung von SGB II-Empfängern in das SGB III zum 1. Januar 2025 sind weitere Informationen verfügbar. Danach sollen für noch vor dem Zuständigkeitswechsel angestoßene FbWund Reha-Maßnahmen, deren Dauer über den 31. Dezember 2024 hinausgeht, die Jobcenter zu Jahresbeginn einen pauschalen Ausgleichsbetrag erhalten. Diesen soll die Bundesagentur für Arbeit (BA) an den Bund zahlen; auf die Jobcenter verteilt wird er abweichend von der regulären Systematik.
Die Höhe des Ausgleichsbetrages bleibt abzuwarten. Allerdings ist nach Auffassung desDeutschen Landkreistages bemerkenswert, dass das BMAS eine bedarfsorientierte Verteilung von Eingliederungsmitteln auf der Basis des Ist-Zustandes für Förderungen FbWReha beabsichtigt, einen veränderten bedarfsabhängigen Maßstab bei der Realisierungder Einsparungen im Eingliederungstitel i. H. v. 900 Millionen Euro ab 2025 aber weiterhinvehement ablehnt. Besonders betroffen sind davon die Jobcenter, die in der Vergangenheit anteilig weniger FbW-Maßnahmen gefördert haben. So sind die meisten Jobcenter finanzielle Verlierer; Gewinner gibt es nur wenige bundesweit, was auch damit zusammenhängt, dass sich anhand der Statistik der Vorjahre nur ein Volumen in Höhe von 700 Millionen Euro nachvollziehen lässt. Einmal mehr wird der DLT diese Frage gegenüber demBMAS zur Sprache bringen.
Solarpaket I im Bundesgesetzblatt verkündet
Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung („Solarpaket I“) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Darin finden sich Regelungen für einen beschleunigten Ausbau von Photovoltaikanlagen und eine einfachereBeteiligung für Bürgerinnen und Bürger. So wird eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt und Regelungen für Balkon-Photovoltaikanlagen werden vereinfacht. Eine(bundesgesetzliche) Ausweitung der verpflichtenden finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG auf Solaranlagen des ersten Segments ist nicht Teil des Gesetzes.
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat eine Stellungnahme zumEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weitererumweltrechtlicher Vorschriften eingereicht. Darin werden die Herausforderungen in denVollzugsbehörden angesichts zunehmender Aufgaben sowie Klagerechten und Informationsansprüchen von Umweltverbänden auf der einen und einer notwendigen Beschleunigung von Verfahren auf der anderen Seite dargestellt.
Im Rahmen einer Anhörung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleareSicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat der Deutsche Landkreistag zudem betont,dass die Vollzugsbehörden immer stärker einem Spannungsfeld zwischen einer gewolltenBeschleunigung der Verfahren, insbesondere im Bereich des Ausbaus der erneuerbarenEnergien, auf der einen und zunehmenden Anforderungen und Pflichten auf der anderenSeite ausgesetzt seien. Die eigentlichen Aufgaben der Behörden dürften nicht von immerweitgreifenden Klagerechten und Informationsansprüchen behindert werden. Hier müsseeine Balance gefunden werden, was auch weitere Rechtsvereinfachungen beinhalte. Inden Blick genommen werden müssten zudem Änderungen im internationalen und europäischen Recht.
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zum Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eingereicht. Darin wird einestärkere Verpflichtung und finanzielle Beteiligung der Hersteller, Inverkehrbringer undHändler gefordert und verdeutlicht, dass ein Aufgabenzuwachs für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht umsetzbar ist. Gefordert wird u.a., bei der Einsortierung amWertstoffhof am sog. Aufsichtsmodell festzuhalten. Mit Blick auf Einweg-E-Zigaretten wirdsich einem generellen Verbot angeschlossen.
Insbesondere kritisiert wird insofern der Vorschlag eines sog. „Thekenmodells“ bei dem –anstatt des bisherigen Aufsichtsmodells – die Mitarbeiter auf den Wertstoffhöfen die Altgeräte selbst einsortieren sollen. Damit würde ein enormer personeller und finanzieller Mehraufwand einhergehen, der angesichts personeller und räumlicher Ressourcen nicht umsetzbar ist. Sollte eine solche Regelung eingeführt werden, müssten die finanziellen Belastungen unbedingt ausgeglichen und das Modell stärker ausdifferenziert werden. Auch eineSeparierungspflicht für Altgeräte zur Wiederverwendung und zur Verwertung wird als nichtumsetzbar eingestuft.
Mobilitätsdaten: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände
Zu den Entwürfen für ein Mobilitätsdatengesetz und eine Verordnung über die Aufgabeneines „Bundeskoordinators für Mobilitätsdaten“ haben die kommunalen Spitzenverbändeauf Bundesebene gemeinsam kritisch Stellung genommen. Besonders kritisch zu sehenist die geplante Einrichtung des Bundesdatenkoordinators, dem weitgehend unbegrenzteRegelungsbefugnisse zukommen sollen, und die Schaffung einer bundesweiten Datenaufsichtsbehörde, die u.a. die Datenbereitstellungspflichten und die Einhaltung der Leitliniendes Bundeskoordinators einschließlich seiner Vorgaben zu Standard-Lizenzen etc. überwacht und bei Bedarf auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts mitMitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzt.
Kritisch bewertetet haben die kommunalen Spitzenverbände im Einzelnen:
- die hohen bürokratischen Lasten der Datenbereitstellung und v.a. der Datenpflege,die mit den geplanten Regelungen einhergehen,
- die generelle unentgeltliche Datenbereitstellung auch für kommerzielle Zwecke Dritter,
- den Konflikt zu bestehenden Regelungen und Strukturen der Datenbereitstellung imÖPNV, insbesondere Delfi, und
- die Einrichtung eines Bundeskoordinators für Mobilitätsdaten mit weitgehend unbegrenzten Regelungsbefugnissen und die Schaffung einer bundesweiten Datenaufsichtsbehörde, die diese Regelungen bei Bedarf mit Zwangsmitteln selbst gegenüberjuristischen Personen des öffentlichen Rechts durchsetzen soll.
Nutzung von Bioenergie
Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben im Rahmen einer Anhörungdes Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie zu einem Antrag der Fraktionder CDU/CSU zum Thema „Bioenergie eine klare Zukunftsperspektive geben und bestehende Hemmnisse beseitigen“ Stellung genommen. Darin wird die Notwendigkeit einer flexiblen Ausgestaltung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und einer Unterstützungder Bioenergiegewinnung hervorgehoben.
Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Der Deutsche Landkreistag hat auf Basis umfangreicher Rückmeldungen aus den Landkreisen und der vergangenen Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft des DeutschenLandkreistages gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städteund Gemeindebund eine Stellungnahme zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung eingereicht. Darin wird verdeutlicht, dass die Abfallvermeidung bereits bei der Produktverantwortung beginnen muss und die Vollzugsbehördennicht mit immer weiteren Aufgaben belastet werden dürfen, die ihre eigentliche Arbeit behindern und finanziell nicht kompensiert werden. Kritisiert werden insbesondere die Verwaltungs- und Erfüllungsaufwände, die durch neue Überwachungspflichten auf die Vollzugsbehörden übertragen werden sollen. Es wird gefordert, diese Regelungen gänzlich zustreichen. Daneben wird unter anderem auf die Kennzeichnungspflicht von Abfallbehältern, Anlagen zur energetischen Verwertung, die Dokumentation von Bau- und Abbruchabfällen sowie auf Unstimmigkeiten in den Vorschriften des Verordnungsentwurfs eingegangen.
Zweite BMWK-Jahrestagung „Regionale Transformation gestalten“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) lädt am 16./17. September 2024 zur 2. Jahrestagung „Regionale Transformation gestalten“ nach Essen ein. DieTagung richtet sich wieder an Politik Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Verbändeund soll einen systematischen Erfahrungsaustausch über Themen und Projekte zur Gestaltung regionaler Transformationsprozesse ermöglichen. Sie knüpft damit an die 1. Jahrestagung an, die 2023 in Rostock stattfand.
Schlussfolgerungen des Rates der EU zum europäischen Auftragswesen
Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat am 24. Mai 2024 Schlussfolgerungen zum europäischen Auftragswesen verabschiedet. Darin wurden die Ergebnisse des Sonderberichtsdes Europäischen Rechnungshofes zum öffentlichen Auftragswesen in der EU im Zeitraum 2011 – 2021 begrüßt. Dieser hatte den abnehmenden Wettbewerb bei öffentlichenAufträgen in den letzten zehn Jahren, den geringen Anteil von Vergaben an KMU sowiedie unzureichende Nutzung der strategischen öffentlichen Auftragsvergabe kritisiert. DerRat fordert die Kommission auf, einen EU-weiten strategischen Aktionsplan für das öffentliche Auftragswesen sowie möglicherweise neue legislative Vergaberegelungen vorzulegen, die nachhaltige Beschaffungen und einen fairen Wettbewerb ohne unnötige Bürokratie befördern.
Nach Auffassung des Europabüros des Deutschen Landkreistages ist davon auszugehen,dass die EU-Kommission in der nächsten Legislatur eine neue europäische Vergaberechtsreform auf den Weg bringen wird. Dabei wird die strategische Vergabe im Vordergrund stehen. Nach derzeitiger Einschätzung wird diese mit verbindlichen Nachhaltigkeitskriterien im Beschaffungswesen einhergehen. Gegen die Verbindlichkeit sowie füreine stärkere Berücksichtigung von KMU hatte sich zuletzt der Europäische Ausschussder Regionen (AdR) in seiner Stellungnahme zur Umsetzung der Vergaberichtlinien in denMitgliedstaaten im Oktober 2019 ausgesprochen, die auf den Berichterstatter und Landratdes Landkreises Rhön-Grabfeld Thomas Habermann zurückgeht, der den DeutschenLandkreistag im AdR vertritt.
EU-Beihilfenrecht: Klarstellungen der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat Klarstellungen zur Anwendung der allgemeinen De-minimis-Verordnung vorgenommen. Darin wurde die vom Deutschen Landkreistag an die Kommissionherangetragene Frage zur möglichen Kumulierung von Beihilfen nach der allgemeinen DeMinimis-Verordnung und der De-Minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bestätigt. De-Minimis-Beihilfen beider Kategorienkönnen daher bis zu einem Betrag von 1,05 Millionen Euro (300.000 Euro plus 750.000Euro) über drei Jahre kumuliert werden.
Mit den Ausführungen bestätigt die EU-Kommission nach Einschätzung des DeutschenLandkreistages (DLT) erfreulicherweise zumindest die für die Landkreise in der Praxis relevante Frage der möglichen Kumulierung von De-Minimis-Beihilfen nach den beiden DeMinimis-Verordnungen. Diese hatte der DLT nach Verabschiedung der neuen Texte bereits an die EU-Kommission herangetragen. Weitere Fragen etwa zur neuen Bestimmungdes Begriffs „ein einziges Unternehmen“ in beiden Verordnungen bleiben ungeklärt.