NLT-Aktuell – Ausgabe 19

Landtagsanhörung zur Novelle der Niedersächsischen Bauordnung

Am 14. Mai 2024 hat die Anhörung im Landtag zur geplanten Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte dazu bereits eine federführend durch den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) erarbeitete, 35 Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme abgegeben und ergänzend ein Gutachten der beiden gemeindlichen Verbände zurKonnexitätsrelevanz einer Abschaffung der Stellplatzpflicht vorgelegt. In der Anhörungführte einleitend NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer für die AG KSV zum geplantenWegfall der Einstellplatzpflicht, zur Einführung einer Genehmigungsfiktion für Wohnbauvorhaben und zur Vollzugsfähigkeit der Umbauordnung aus.

Dabei wurde erneut deutlich die Forderung nach Beibehalt der in Niedersachsen schonhinreichend flexiblen Pflicht zur Schaffung notwendiger Einstellplätze für Kraftfahrzeugeerhoben. Der Wegfall wäre nicht nur konnexitätsrelevant, es würden vor allem auch Mittelsowie ein entscheidender Hebel für die Mobilitätswende entzogen werden. Zudem sei derdamit verbundene Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht hinnehmbar. In Redestünden unter anderem auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie sozialeund städtebauliche Aspekte.

Die Einführung einer Genehmigungsfiktion wurde als Placebo, das zudem schädlich wirke,abgelehnt. Es handele sich bei der Bauordnung um Ordnungsrecht, welches zumeistmehrpolige Rechtsverhältnisse regele. Die Genehmigungsfiktion würde insofern keine Beschleunigung bedeuten, sondern nur ein Mehr an Problemen schaffen. Gerade auch imHinblick an fehlende Statikprüfungen sei die Fiktion schlicht unverantwortlich.

Die Erleichterungen für das Umbauen wurden ausdrücklich grundsätzlich begrüßt. Hier lagallerdings der kritische Vortrag im Fokus auf der Vollzugsfähigkeit. Es müsse etwa zwingend eine Übergangsphase statuiert werden, damit die digitalen Antragsstrecken angepasst werden könnten. Die Knüpfung des Umbau-Paragraphen 85a an das Mitteilungsverfahren wurde unter Betonung der dann hohen Verantwortlichkeit auf Seiten der Bauherrenund Entwurfsverfasser ausdrücklich begrüßt, die Ausweitung des Mitteilungsverfahrensauf Außenbereichsvorhaben allerdings strikt abgelehnt.

Vor Beschluss des Gesetzes müsse nach Auffassung der AG KSV zwingend eine Finanzfolgenabschätzung erfolgen. Die Einnahmeverluste im Zuge des Wegfalls der Einstellplatzpflicht, des Wegfalls der Gebühren im Zuge der Ausweitung des Mitteilungsverfahrens und der Anpassung der digitalen Antragsstrecken im Bauverfahren seien auszugleichen.

Änderung des Niedersächsischen Schulgesetz zur Inklusion

Der Niedersächsische Landtag hat am 15. Mai 2024 mit den Stimmen aller Fraktionen denEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mitden Änderungen des Kultusausschusses beschlossen. Schwerpunkt des Gesetzentwurfsist die Anpassung der Übergangsregelungen zur Einführung der inklusiven Schule des§ 183 c Niedersächsisches Schulgesetz.

Auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsenswird die Möglichkeit, sogenannte Schwerpunktschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bis zum 31.Juli 2030 verlängert. Zudem werden Änderungen zur Beschlussfähigkeit der Vertretungenbeim Kultusministerium vorgenommen. Dies soll die Handlungsfähigkeit insbesondere desLandeselternrats (LER) und des Landesschülerrats (LSR) stärken und wurde von diesenGremien möglichst rasch mit Wirksamkeit zu der nächsten Wahlperiode der Gremien eingefordert.

Zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes erklärte Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in einer Pressemitteilung: „Wirhaben uns frühzeitig dafür eingesetzt, die Frist für die bauliche Umsetzung der Inklusionzu verlängern und den Prüfaufwand für die Schulträger zu verringern. Das hat Eingang inden Gesetzestext gefunden. Die Kommunen, die derzeit durch den Bedarf an zusätzlichenSchulplätzen unter anderem für Flüchtlingskinder, Baukostensteigerungen und Fachkräftemangel gefordert sind, bekommen mehr Zeit. Das ist wichtig und richtig.“

Rettungsdienstgesetz: Einführung Telenotfallmedizin beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat mit den Stimmen aller Fraktionen den Entwurf einesGesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) beschlossen. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Einführung der Telenotfallmedizindurch die neue Vorschrift des § 10a NRettDG. Daneben erfolgen auch weitere kleinereGesetzesänderungen.

Der Geschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Joachim Schwind, begrüßte in einer Pressemitteilung ausdrücklich die Einführung eines zusätzlichen landeseinheitlichen Telenotarztsystems für den Rettungsdienst: „Die neuen Regelungen greifen dieguten Erfahrungen des Modellprojektes insbesondere im Landkreises Goslar auf und werden die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst qualitativ einen Quantensprung nachvorne bringen.“ Perspektivisch stehe dann jederzeit eine Telenotärztin oder ein Telenotarztin einer niedersächsischen kommunalen Leitstelle bereit, um auf Anforderung sofort überVideo- und EKG-Datenverbindung die Behandlung auf mindestens Oberarzt-Niveau zu unterstützen. „Wichtig ist: Wenn eine Notärztin oder ein Notarzt vor Ort gebraucht werden,rücken sie auch künftig selbstverständlich mit Blaulicht aus, um die Patientinnen und Patienten vor Ort zu versorgen. Hier wird es keine Abstriche geben“, so Schwind.

Hochwasserhilfe für Privathaushalte – Administration durch NBank

Die Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser2023 geschädigte Privathaushalte wird so ausgestaltet, dass eine Mitwirkung der Kommunen an der Umsetzung nicht vorgesehen ist. Das hat das Niedersächsische Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) am 8. Mai 2024 mitgeteilt. Die entsprechende Regelung erfolgte aufgrund der Stellungnahme des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). Die Richtlinie wird voraussichtlich bis Ende Mai veröffentlicht und könnetritt zum 1. Juni 2024 in Kraft.

DLT-Positionspapier „Mehr Handhabe für die Jobcenter“

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das Positionspapier „Mehr Handhabe für die Jobcenter – Forderungen zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration“ beschlossen. Darin fordert der DLT eine Weiterentwicklung des Bürgergeldes, um die Balance zwischen existenzsichernder Hilfeleistung und berechtigten Interessen der Steuerzahlenden zu verbessern.

Im Einzelnen informierte der DLT hierzu wie folgt: Gerade mit Blick auf die teilweise Neuausrichtung des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz im Hinblick auf Karenzzeiten, eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten und erhebliche Einkommensfreigrenzen wird derzeit politisch darüber diskutiert, ob das SGB II unverändert bleiben soll oder nicht. Es zeichnetsich ab, dass dieses Thema im anstehenden Bundestagswahlkampf 2025 eine Rolle spielen wird, nicht nur in Bezug auf die Höhe der Regelsätze, sondern auch generell im Sinneder Frage, ob das Bürgergeld in seiner jetzigen Ausgestaltung noch in die aktuelle Zeit desArbeitskräftemangels und einer gleichbleibend hohen Zuwanderung passt.

Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der bisherigen DLT-Beschlusslage das DLTPositionspapier „Mehr Handhabe für die Jobcenter – Forderungen zur Verbesserung derArbeitsmarktintegration“ entstanden, das am 7./8. Mai 2024 vom Präsidium beschlossenworden ist. Darin wird eine Weiterentwicklung des Bürgergeldes gefordert, um die Balancezwischen existenzsichernder Hilfeleistung und berechtigten Interessen der Steuerzahler zuverbessern. Übergeordnetes Ziel muss es sein, die Betroffenen so rasch wie möglich ausdem Bürgergeld-Bezug heraus und in Arbeit zu bringen. Den Grundsätzen der Eigenverantwortung, des Leistungsprinzips und der Mitwirkungspflichten von Leistungsbeziehernmuss wieder mehr Geltung verschafft werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Krisenbewältigung

Der diesjährige Deutsche Juristentag (DJT) in Stuttgart behandelt das aus kommunalerSicht bedeutsame Thema „Bewältigung zukünftiger Krisen: Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen werden benötigt, um effektiv und effizient zu reagieren und finanzielle Hilfenbedarfsgerecht zu verteilen?“. Es ist wünschenswert, dass sich möglichst viele Vertretervon Landkreisen in die Beratungen einbringen, um kommunalen Positionen das notwendige Gewicht in der Diskussion zu verleihen. Stimmberechtigt sind allerdings nur Mitgliederdes DJT.

Die Tagung findet in der Zeit vom 25. bis 27. September 2024 in Stuttgart statt; die Abteilung für Öffentliches Recht, in der das Thema behandelt wird, tagt am 25./26. September2024. Co-Vorsitzender der Abteilung ist der Hauptgeschäftsführer des NiedersächsischenLandkreistages (NLT), Hubert Meyer. Über die kommunale Sicht auf das Thema wird NLTGeschäftsführer Joachim Schwind referieren. Grundlage der Diskussion sind ferner dieGutachten von Florian Becker und Hanno Kube, beides langjährige Teilnehmer der Professorengespräche des Deutschen Landkreistags. Die Gutachten werden den Mitgliederndes DJT rechtzeitig vor Beginn der Tagung kostenlos zur Verfügung gestellt beziehungsweise können von Nichtmitgliedern kostengünstig über den Buchhandel bezogen werden.

Angesichts der besonderen kommunalen Bedeutung der zu diskutierenden Fragestellungen ist es wünschenswert, dass sich möglichst viele Vertreter von Landkreisen in die Beratungen einbringen, um kommunale Positionen das notwendige Gewicht in der Diskussion zu verleihen. Für die Mitwirkung an der Diskussion bedarf es einer Anmeldung zu derVeranstaltung. Die Mitgliedschaft im DJT ist dafür nicht erforderlich. Die Teilnahme an derabschließenden Abstimmung über die als Ergebnis zu formulierenden Thesen der Abteilung, denen ein erhebliches rechtspolitisches Gewicht zukommt, ist allerdings nur Mitgliedern des DJT vorbehalten.

Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zum Finanzausgleich

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH) hat mit Beschluss vom 25. April2024 im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag die Klage des Landkreises Görlitz zum Finanzausgleich zurückgewiesen. Der Landkreis habe die Möglichkeit einer Verletzung seiner in Art. 90 SächsVerf genannten Rechte nicht hinreichend dargetanund genüge damit nicht den Begründungsanforderungen.

Im Rahmen der Begründungsanforderung sei zwischen Anträgen auf kommunale Normenkontrolle von Gemeinden und von Landkreisen zu differenzieren. Letztere könnten sichnicht auf die Darstellung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben beschränken, sondernhätten auch umfassend zu den pflichtigen Aufgaben vorzutragen. Es sei darzulegen, welche konkreten Pflichtaufgaben zu erfüllen seien. Dabei seien etwaige Mehrbelastungsausgleiche zu berücksichtigen. Zudem bedürfe es Ausführungen dazu, welchen Gesamtumfang die Finanzausstattung des Antragsstellers habe und zu welcher Minderung die angegriffene Vorschrift führe. Dies umfasse die Darstellung sämtlicher eigenen Einnahmen,den Umfang der Inanspruchnahme von Kassenkrediten und welche Einnahmen ihm ausdem kommunalen Finanzausgleich zufließen sollen.

Krankenhausreform I: Stellungnahme des Deutschen Landkreistages

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen Stellung genommen. Die Krankenhausstrukturreform auf Basis des bisher bekanntenGesetzesentwurfs wird abgelehnt. Besorgnis herrscht insbesondere hinsichtlich einesmöglichen massiven Rückgangs der stationären medizinischen Versorgung im ländlichenRaum.

Besondere Kritikpunkte richten sich auf die fehlende Notwendigkeit der Zustimmung desBundesrates sowie die bisher geplante Vorhaltevergütung, die nicht zur angestrebten Entökonomisierung beiträgt. Zusätzlich wird die zunehmende Bürokratiebelastung, die durchden Entwurf entstehen würde, bemängelt, ebenso wie Abweichungen von bisherigen Absprachen, insbesondere im Bereich der Leistungsgruppen.

Das Präsidium des DLT befasste sich am 7./8. Mai 2024 anlässlich seiner Sitzung imLandkreis Oberspreewald-Lausitz erneut sehr kritisch mit dem Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes. Im Nachgang dazu forderte DLT-Präsident ReinhardSager in einer Pressemitteilung mit deutlichen Worten auch eine hinreichende Finanzierung des laufenden Betriebs der Krankenhäuser bis zum Wirksamwerden der beabsichtigten Reform.

Krankenhausreform II: Beschluss des Bundeskabinetts

Das Bundeskabinett hat am 15. Mai 2024 den vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) beschlossen. Im Vergleich zumvorherigen Referentenentwurf wurden dabei keine wesentlichen Verbesserungen im Hinblick auf die Forderungen der Länder, der Kommunen oder der Kliniken vorgenommen. ImEinzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem aus:

  • Die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (§ 115 h SGB V) wurde gestrichen.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll einen Ausschuss einrichten, derEmpfehlungen zur Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt. Der Ausschuss umfasst Vertreter des Spitzenverbandes der gesetzlichenKranken- und Pflegekassen (GKV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG),der Bundesärztekammer, der Berufsorganisationen der Pflegeberufe und nun auch derHochschulmedizin.
  • Laut § 135e Abs. 4 SGB V dürfen Krankenhäuser bis zum Inkrafttreten der neuenRechtsverordnung die Qualitätsvorgaben in Kooperationen und Verbünden erfüllen,wenn dies in der Qualitätskriterien-Tabelle (Anhang des Gesetzentwurfs) vorgesehenoder zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung notwendig ist.
  • Der Gesetzentwurf enthält, wie der Referentenentwurf, weiterhin keine Vorab-Auswirkungsanalyse der Reform.
  • Der Anhang des Gesetzentwurfs listet jetzt sämtliche Qualitätskriterien für alle 65 Leistungsgruppen auf.

Die Bundesregierung hat entschieden, den Gesetzentwurf als besonders eilbedürftig gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG einzustufen. Dadurch könnte die erste Lesung imDeutschen Bundestag noch vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen. Es ist derzeit unklar, ob der Bundesrat am 14. Juni 2024 oder am 5. Juli 2024 den Gesetzentwurf imersten Durchgang behandeln wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Entwurfnicht zustimmungspflichtig ist.

Der Niedersächsische Gesundheitsminister Andreas Philippi wie auch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) haben mit großer Enttäuschung reagiert, nachdemkeine der Kernforderungen der Länder im Gesetzentwurf aufgegriffen worden sind. Minister Philippi hat angekündigt, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere fürden Erhalt der Planungskompetenz der Länder einzusetzen.

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat seine Stellungnahme zum nunmehr dritten Entwurfeines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) zurVerfügung gestellt. Das Ziel der grundsätzlichen Stärkung der gesundheitlichen Versorgung in den Kommunen wird vom DLT ausdrücklich unterstützt, eine tatsächliche Verbesserung ist jedoch aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle im vorliegenden Entwurf nicht hinreichend erkennbar. Der DLT hat es als kritisch bewertet, dass die im Vorentwurf enthaltenenInstrumente zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung wie Gesundheitsregionen, Primärversorgungszentren und Gesundheitskioske gestrichen worden seien.

Abweichend von der Einschätzung der DLT-Geschäftsstelle hat sich der NiedersächsischeLandkreistag (NLT) genau zu den diesen in früheren Entwürfen noch enthaltenen Elementen Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen (in der dortigen Ausprägung) kritisch positioniert. Es wird daher begrüßt, dass diese Vorhaben in demnunmehr in die parlamentarische Beratung eingebrachten Gesetzentwurf nicht mehr enthalten sind. Diese Einschätzung wurde auch im Rahmen der Gremienbefassung des Gesundheitsausschusses des NLT in seiner 130. Sitzung am 15. April 2024 bestätigt. In einem Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) mitdem Niedersächsischen Gesundheitsminister Andreas Philippi am 22. April 2024 hat derNLT das Land Niedersachsen zudem nachdrücklich gebeten, sich gegen eine Wiederaufnahme dieser Pläne auszusprechen, sollten sie über die Fraktionen erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Krankenhausversorgung: Zehnte Empfehlung der Regierungskommission

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat ihre 10. Stellungnahme und Empfehlung für eine moderne und bedarfsgerechteKrankenhausversorgung vorgelegt. Diese befasst sich mit der Überwindung der Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitssystem und behandelt die sektorale Trennung in derGesundheitsversorgung, Probleme beim Übergang von einem Sektor zum anderen, ineffiziente Doppelstrukturen, Doppeluntersuchungen, Bürokratie, Vergütungsangleichung,Stärkung nichtärztlicher Berufsgruppen und Primärärzte sowie die Einführung von Regionalbudgets zur sektorenverbindenden Versorgung.

Breitband- und Mobilfunkversorgung in ländlichen Räumen

Ende 2025 laufen die Nutzungsrechte für eine Reihe von Frequenzen für die Mobilfunknutzung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Entwurf einerEntscheidung zur Konsultation vorgelegt. Danach beabsichtigt die BNetzA, auf ein Vergabeverfahren zu verzichten und die bestehenden Frequenznutzungsrechte vorübergehendbis Ende 2033 zu verlängern. Die Verlängerung soll mit Auflagen zur Stärkung des Wettbewerbs sowie mit Versorgungsauflagen kombiniert werden.

Hierzu informierte der Deutsche Landkreistag (DLT) unter anderem wie folgt: Aus Sichtder ländlichen Räume besonders bedeutsam ist, dass die BNetzA auch für die Übergangszeit (neue) Versorgungsauflagen vorsehen will, die zum Teil über die bislang angekündigten hinausgehen. So muss jeder Zuteilungsinhaber ab dem 1. Januar 2030 bundesweitmindestens 99,5 Prozent der Fläche mit einer Übertragungsrate von 50 Mbit/s versorgen.Diese Auflage ist neu.

Ab dem 1. Januar 2029 muss jeder Zuteilungsinhaber mindestens 99 Prozent (bislang: 98Prozent der Haushalte) in Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohner pro Quadratkilometer in jedem Bundesland mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink versorgen. Ferner soll jeder Zuteilungsinhaber spätestensab dem 1. Januar 2029 alle Bundesstraßen mit einer Übertragungsrate von mindestens100 Mbit/s im Downlink sowie alle Landes- und Staatsstraßen mit einer Übertragungsratevon mindestens 50 Mbit/s versorgen. Neu aufgenommen in den Katalog der Auflagen wurden auch die Kreisstraßen. Hier gilt ab dem 1. Januar 2030 eine Versorgungspflicht mitmindestens 50 Mbit/s.

Entwurf zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes übermittelt. Mit der geplanten Regelung soll die nationale Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen, eineMaßnahme des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz, beendet werden.

Das BMWK führt dazu aus, dass nach mehr als acht Jahren Maßnahmenlaufzeit inzwischen alle besonders alten und ineffizienten Heizungsgeräte (älter als 23 Jahre) sowie einGroßteil der Geräte bis 15 Jahre mit einem Energieeffizienzlabel durch verpflichtete Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger gekennzeichnet worden seien. Der Mehrwert einerFortführung der Maßnahme, die laut Evaluierung eine zwar positive, aber nur geringe Wirkung aufweise, sei vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich grundsätzlich verändertenRechtsrahmens, alternativer kommunikativ-beratender Maßnahmen und des Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Jahr 2023 zum Klima- und Transformationsfonds mit seinen Folgen für die Haushaltskonsolidierung nicht weiter gegeben. Der vorliegende Gesetzesentwurf solle insofern das geordnete Ende der Maßnahme gewährleisten.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 übermittelt. Darin ist die Aufhebung des geltenden Batteriegesetzes und die Einführung einesneuen Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) vorgesehen.

Die EU-BattVO ist seit dem 18. Februar 2024 in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.Für einige Vorschriften enthält die Verordnung gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen. Die Verordnung sieht zudem eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor, insbesondere im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien. Zugleich enthält die Verordnung konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daneben sind Verfahrensregelungen zu etablieren sowie die national zuständigenBehörden und deren Befugnisse für die unterschiedlichen Themenbereiche zu bestimmen.Daraus ergibt sich laut dem BMUV ein nationaler Anpassungsbedarf.