NLT-Aktuell – Ausgabe 5

Landkreise fordern Nachbesserungen beim Krankenhausgesetz

Der von den Koalitionsfraktionen SPD und CDU vorgelegte Gesetzentwurf für ein neues Krankenhausgesetz stößt bei den für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung zuständigen Landkreisen auf scharfe Kritik. „Der Gesetzentwurf setzt die mit breiter Mehrheit verabschiedeten Empfehlungen der Enquetekommission des Landtages nur unzureichend um. Wesentliche Entscheidungen wie die Anzahl und der Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen werden auf den Verordnungsgeber delegiert. Vorausschauende Planungskriterien, eine Bedarfsprognose oder die dringend notwendige länderübergreifende Abstimmung mit den Stadtstaaten Hamburg und Bremen bleiben offen. Statt der erhofften zukunftsweisenden Weichenstellungen enthält der Entwurf weitere Berichts- und Anzeigepflichten für die an Bürokratie erstickenden Krankenhäuser,“ erklärte Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes am 10. Februar 2022.

Mit Unverständnis und Bedauern hat der NLT die Fokussierung der Diskussion auf die Schließung von Krankenhausstandorten anlässlich der Vorstellung des Entwurfs vor wenigen Wochen zur Kenntnis genommen. „Mehr Qualität erfordert Investitionen in die Zukunft. Allein für die Umsetzung der bekannten, auf breite Zustimmung stoßenden Zentralisierungsvorhaben einzelner Landkreise sowie die notwendigen Erhaltungs- und Strukturmaßnahmen bei bestehenden Krankenhäusern erfordern über 2 Milliarden Euro Investitionsmittel. Ohne eine deutliche Anhebung der von Land und Kommunen gemeinsam zu tragenden jährlichen Investitionen und ein aus Landesmitteln finanziertes Sonderprogramm von wenigstens einer Milliarde Euro bringt das neue Gesetz für die Praxis keinen Nutzen,“ stellte Meyer fest.

Angesichts der immensen Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens für die Fortentwicklung der Gesundheitsversorgung der Menschen in Niedersachsen erwartet der NLT eine mündliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch den zuständigen Ausschuss des Niedersächsischen Landtages.

NLT-Gesundheitsausschuss fordert politische und fachliche Unterstützung für die Umsetzung des § 20a IfSG

Der Gesundheitsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich sehr irritiert über einzelne Äußerungen aus der Politik gezeigt, die vom Gesetzgeber beschlossene berufsbezogene Impfplicht (§ 20a IfSG) nicht umzusetzen. Die Akzeptanz notwendiger staatlicher Maßnahmen zum Schutz gesundheitlich gefährdeter Gruppen leide massiv darunter und erschwere die ohnehin mühsame Arbeit in den Gesundheitsämtern weiter, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung. „In Niedersachsen erwarten die Landkreise aber dringend Unterstützung durch das Land. Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges bedarf es eines Erlasses des Sozialministeriums, wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe ausgelegt werden sollen. Auch das vom Land versprochene elektronische Meldeportal und praktische Hilfestellungen wie Mustervordrucke sind unverzichtbar. Schließlich müssen wir gemeinsam mit dem Land die zeitlichen Abläufe zum Beispiel im Hinblick auf die Möglichkeit der Betroffenen klären, sich noch mit dem neuen Impfstoff Novavax zu immunisieren. Die Politik muss die Arbeit der Gesundheitsämter unterstützen und die Menschen nicht durch das in Frage stellen rechtsstaatlicher Entscheidungen verunsichern,“ erläuterte Meyer auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Entwurf der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022) zukommen lassen.

Mit dem Verordnungsentwurf soll den Parteien und Wählergruppen auch für die kommunalen Wahlen im Jahr 2022 ermöglicht werden, die Kandidatenaufstellungen und die Delegiertenwahl für anstehende einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen angesichts der weiterhin bestehenden Beschränkungen der COVID-19-Pandemie abweichend von den wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenz-Versammlungen durchführen zu können. Die Verordnungsregelungen erweitern die Handlungsoptionen der Wahlvorschlagsträger angesichts der anhaltenden Pandemielage. Die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Abweichungsbefugnisse liegt dabei in der Entscheidung der Parteien. Durch die Verordnung werden abweichende Verfahren der Wahlbewerberaufstellung zugelassen, aber nicht vorgeschrieben.

Die Verordnung entspricht dem Wortlaut der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung vom 22. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 75), die für die Vorbereitung der kommunalen Wahlen am 12. September 2021 erlassen worden war. Sie soll spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten, wenn das Fachministerium nicht zuvor festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 NLWG nicht mehr vorliegen.

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms für 2022

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (LT-Drs. 18/10631) zur Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für das Jahr 2022 kurzfristig in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Mit der Gesetzvorlage werden umfangreiche Änderungen der Finanzregelungen des § 9 Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) zur Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms für den straßengebundenen ÖPNV und den Schienenpersonennahverkehr für das Jahr 2022. Das Land Niedersachsen beabsichtigt für den ÖPNV im Jahr 2022 Haushaltsmittel aus dem Corona-Sondervermögen in Höhe von 120 Millionen Euro für den Corona Rettungsschirm zur Gewährung einer Sonderfinanzhilfe zur Verfügung zu stellen. Zudem werden durch den Gesetzentwurf auch für das Jahr 2022 Mittel zur Gewährung einer weiteren Sonderfinanzhilfe bereitgestellt, die die Verkehrsunternehmen wie in den beiden Vorjahren für Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Ausweitung von Platzkapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung nutzen können.

Die zudem für die weitere Sonderfinanzhilfe aus Landesmitteln für 2020 und 2021 bereitgestellten Finanzmittel in Höhe von 30 Millionen Euro aus dem COVID-19-Sondervermögen sollen auch für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden, da die Mittel bisher nur zum Teil von den einzelnen ÖPNV-Aufgabenträgern abgerufen und verausgabt wurden.

Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der ÖPNV-Rettungsschirm zur Aufrechterhaltung der Verkehrsleistungen in Form eines gesetzlichen Anspruchs ab Jahresbeginn gilt. Ferner soll die weitere Sonderfinanzhilfe ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zur Ausweitung von Platzkapazitäten, zur Durchführung zusätzlicher Beförderungsleistungen oder zur Verbesserung des Infektionsschutzes für die Fahrgäste aufrechterhalten werden.

Landesregierung bittet Landtag erneut um Feststellung der Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) auf Antrag der Landesregierung festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Niedersachsen besteht und § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG anwendbar ist. Dieser bis zum 6. März 2022 befristete Beschluss bildet zusammen mit § 28 a Absatz 7 IfSG die Grundlage für die derzeit geltenden Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus. Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 8. Februar 2022 beschlossen, einen Antrag an den Landtag zu richten, die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten des Infektionsschutzes vorsorglich weiter aufrechtzuerhalten. Dies entspricht einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages.

Von den Schutzmaßnahmen in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung beruht das Verbot von Clubs und Diskotheken auf dem Landtagsbeschluss in Verbindung mit § 28 a Abs.8 IfSG.

Ein Landtagsbeschluss im Sinne des § 28 a Abs. 8 IfSG ist aber auch die Grundlage für die Anwendbarkeit einiger Sonderregelungen für die Kommunen, § 182 Abs. 2-4 NKomVG, also beispielsweise die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren, die Ermöglichung einer Teilnahme an Sitzungen durch Videokonferenz, Verlängerungen der Fristen für Bürgerbegehren sowie die Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage für die kommunale Haushaltswirtschaft. Auch diese Möglichkeiten sollen über den 6. März hinaus fortbestehen.

Impfquote von bis zu 95 Prozent in der Pflege

Mit einer Quote von bis zu 95 Prozent ist die überwiegende Mehrheit der etwa 90.000 in der Pflege beschäftigen Menschen in Niedersachsen vollständig geimpft. Das hat nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Sozial- und Gesundheitsministeriums (MS) vom 8. Februar 2022 eine aktuelle Umfrage der kommunalen Heimaufsichtsbehörden im Auftrag des MS bei niedersächsischen Pflegeeinrichtungen ergeben.

Eine kürzlich von der deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführte Abfrage in Kliniken ergab, dass der Anteil vollständig geimpfter Beschäftigter ebenso bei überdurchschnittlichen 95 Prozent liegt (siehe https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/umfragekrankenpflegekraefte-zu-95-prozent-geimpft/)

Im Vergleich: der Anteil vollständig geimpfter Bürgerinnen und Bürger der niedersächsischen Gesamtbevölkerung beträgt heute 76 Prozent Niedersachsen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. 

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sollen u.a. folgende steuerliche Maßnahmen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

BVerfG unterstreicht Persönlichkeitsschutz von Personen des öffentlichen Lebens und von Amtsträgern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 19. Dezember 2021 (Az. 1 BvR 1073/20) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen die Beschwerdeführerin – die Politikerin Renate Künast – die nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erforderliche gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform (Facebook) versagt wurde. Das Auskunftsbegehren richtete sich auf die Daten von Facebook-Nutzern, die in Reaktion auf den Beitrag eines anderen Nutzers, der den Eindruck erweckte, die Beschwerdeführerin billige sexuelle Handlungen an Kindern, Formulierungen wie „Pädophilen-Trulla“ oder „Pädodreck“ veröffentlichten. Die Fachgerichte haben diese Äußerungen nicht als Beleidigung bewertet und daher keine entsprechende Anordnung gegenüber Facebook erlassen.

Nach Auffassung der Kammer des BVerfG haben die Gerichte damit der Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass eine Äußerung noch nicht die engen Voraussetzungen erfülle, um als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde auch ohne Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit als Beleidigung im Sinne des StGB gewertet werden zu können, stelle kein Indiz dafür das, dass im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen der Meinungsfreiheit der Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen sei. Vielmehr sei in solchen Fällen stets eine Abwägung erforderlich, die die Fachgerichte nicht vorgenommen hätten.

Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setze die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nehme hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus. Dabei liege insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern sowie Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.

Referentenentwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz) vorgelegt, mit dem die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vereinbarte Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns kraft Gesetzes, also nicht durch die Kommission, auf brutto 12 Euro je Zeitstunde zum 1. Oktober 2022 festgelegt wird.

Künftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen nach dem Entwurf weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission; das Verfahren hierzu wird nicht geändert. Auch die weiteren Regelungen des Mindestlohngesetzes bleiben unverändert, so auch die Ausnahme für vormalige Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Ausnahme war dem Deutschen Landkreistag bei Schaffung des Mindestlohngesetzes wichtig gewesen, um Anreize für die Einstellung zu schaffen.

Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Damit soll sich die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen ausrichten. Sie soll dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde von derzeit 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Darüber hinaus soll die Obergrenze des Übergangsbereichs bei Midijobs von 1.300 Euro auf 1.600 Euro heraufgesetzt werden. Dadurch sollen Beschäftigte insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker als bisher entlastet sowie die Anreize für geringfügig Beschäftigte erhöht werden, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Gleichzeitig soll die Beitragsbelastung des Arbeitgebers zu Beginn des Übergangsbereichs an die beim Minijob angeglichen und bis zur Obergrenze des Übergangsbereichs auf die reguläre Beitragsbelastung abgeschmolzen werden. Zudem sollen die Voraussetzungen eines ‚gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens‘ der Geringfügigkeitsgrenze in den verschiedenen einschlägigen Gesetzen geregelt werden.

Für geringfügig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze würde die vorgesehene Erhöhung des Mindestlohns anderenfalls bedeuten, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren müssten, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines Minijobs ausüben zu können. Daher ist die beabsichtigte Anpassung aus Sicht des Deutschen Landkreistages folgerichtig und mit Blick auf abzubauende Hürden in Bezug auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sinnvoll.

Beschwerdestelle Pflege

Die Novelle des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG), die am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, das Büro der Landespatientenschutzbeauftragten um eine Beschwerdestelle Pflege zu erweitern. Für den Aufbau der Beschwerdestelle stehen zweieinhalb Vollzeitstellen zur Verfügung, die in Folge eines Beschlusses des Kabinetts der Niedersächsischen Landesregierung vom 8. Februar 2022 zeitnah besetzt werden sollen.

An die Beschwerdestelle können sich pflegebedürftige Menschen, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit allen Hilfeersuchen und Beschwerden zu Fragen der pflegerischen Versorgung wenden. Zentrale Aufgabe ist es, diese Anliegen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und auf eine Klärung hinzuwirken. Dabei wird die Beschwerdestelle als neutrale und ungebundene Interessenvertreterin mit allen für die Pflege wichtigen Institutionen zusammenarbeiten. Dazu gehören beispielsweise die Pflegekassen, die Träger von Pflegeeinrichtungen, der Medizinische Dienst sowie die für die Aufsicht zuständigen Stellen des Landes und der Kommunen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 8. Februar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Im Zentrum des Entwurfs stehen Änderungen im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG), mit denen zum 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 in Kraft getretene Änderungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz übernommen werden sollen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) eine Regelung zur Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Abruf von einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) einzufügen. Die Anpassung des NVwVfG ist erforderlich, um auch solche Verwaltungsakte erfassen zu können, mit denen Landesrecht ausgeführt wird. Durch einen Verweis auf das OZG soll sichergestellt werden, dass die Regelungen über die Bekanntgabe grundsätzlich gleich sind, unabhängig davon, ob mit dem Verwaltungsakt Bundes- oder Landesrecht ausgeübt

Kreisumlage 2021: Korrigierte Auswertung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2021 (Stand: 1. Januar 2022) bekannt gegeben. Der gewogene landesdurchschnittliche Satz sank wegen einzelner Kreisumlagesenkungen durch Nachtragssatzungen gegenüber der vorherigen Mitteilung im Bezugsrundschreiben noch einmal um 0,2 Prozent-Punkte auf nunmehr 45,0 Prozent-Punkte. Seit dem Jahr 2011 ist somit ein Rückgang um 6,2 Prozent-Punkten zu verzeichnen. Es handelt sich um den niedrigsten Wert seit 1993. Das Umlagesoll stieg um rd. 84 Millionen Euro auf 4.107,5 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund ist die im kommunalen Finanzausgleich insbesondere auch durch die Gewerbesteuerersatzzahlung von Bund und Land um 4,5 Millionen gestiegene Steuerkraftmesszahl der Gemeinden (+ 382 Millionen Euro) bei gleichzeitig nur leichten Einbußen im kommunalen Finanzausgleich.

Angebot der gemeinnützigen Stiftung „Sicherheit im Sport“

Die niedersächsischen Sportvereine sind in vielfältiger Weise von der Corona-Pandemie betroffen. Neben Einschränkungen und Auflagen sind weiterhin auch die vorgeschriebenen Unterhaltungsaufgaben für Sportanlagen wahrzunehmen.

Der Landessportbund (LSB) macht darauf aufmerksam, dass mehr als 50 Prozent der Sportvereine kommunale Sportanlagen nutzen. Für den sicheren Betrieb der Sportstätten und Sportgeräte sind Sicht- und Funktionsprüfungen sowie die obligatorische Jahreshauptuntersuchung erforderlich. Diese Prüfungen, welche auch dem Schutz vor eventuellen Schadenersatzklagen bei Verletzungen der Verkehrspflicht dienen, werden regelmäßig gemeinsam mit Sportgeräte-Herstellern durchgeführt.

Ergänzend macht der LSB auf die gemeinnützige Stiftung „Sicherheit im Sport“ (https://www.sicherheit.sport) aufmerksam. Diese Stiftung bietet Beratungsleistungen bei in Planung befindlichen Sportstätten und bestehenden Sportstätten hinsichtlich geltender Normen und Regelwerke, um beispielsweise Fehlplanungen und Fehlkonstruktionen zu vermeiden.