NLT-Aktuell – Ausgabe 14

Beschlüsse des Bundeskabinetts („Osterpaket“)

Das Bundeskabinett hat am 6. April 2022 ein erstes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegtes Gesetzespaket zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verabschiedet („Osterpaket“). Bundesminister Dr. Habeck hatte diese Vorgehensweise in seiner Eröffnungsbilanz vom Januar 2022 angekündigt. Ein zweites, ursprünglich für den Sommer 2022 angekündigtes Gesetzespaket („Sommerpaket“), das auch ein Windenergie-an-Land-Gesetz enthalten soll, könnte nach zwischenzeitlichen Aussagen des Bundesministers aufgrund des Krieges in der Ukraine vorgezogen werden.

Mit dem nun vom Bundeskabinett verabschiedeten „Osterpaket“ sollen u.a. folgende Energiegesetze umfassend novelliert werden:

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Windenergie-auf-See-Gesetz
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Das „Herzstück“ des Gesetzespakets ist laut dem BMWK die geplante Festschreibung des Grundsatzes im EEG, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bezogen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Das Bundesfinanzministerium hat den DLT über einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energie-steuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe informiert. Durch die befristete Gesetzesänderung sollen die Energiesteuersätze für Kraftstoffe ab dem 1. Juni 2022 für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden.

Mit der kurzfristigen Gesetzesänderung soll laut dem BMF der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Erd- und Flüssiggas) für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern (siehe das Bezugsrundschreiben). Die Entlastung soll erfolgen, indem der steuerliche Vorteil an die Endkunden durch entsprechende Preis-senkungen weitergegeben wird.

Die geplante Entlastung betrifft auch den kreiskommunalen Bereich (Entsorgungsbetriebe, ÖPNV etc.). Das BMF weist begleitend darauf hin, dass teilweise im Energiesteuerrecht bereits bestehende Steuerentlastungen für einzelne Bereiche grundsätzlich unverändert fortgelten. Eine Ausnahme soll allerdings für die Entlastungsnormen betreffend den ÖPNV und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb gelten. Diese Entlastungsnormen sollen für die o. g. Kraftstoffe während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da laut dem BMF anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Das Gesetz soll laut dem BMF bereits zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und auf drei Monate befristet sein.

Fortsetzung der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bekannt gegeben, dass ab dem 20. April 2022 wieder Anträge für die EH40-Neubauförderung gestellt werden können. Allerdings seien modifizierte Förderbedingungen zu beachten und es stehe bis zum 31. Dezember 2022 nur ein Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung, das voraussichtlich schnell ausgeschöpft sein werde. In diesem Fall werde bis Jahresende eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen gewährt. Ab 2023 wird laut dem BMWK ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ gelten.

Windenergieausbau: Ergebnis der Befassung im DLT-Umwelt- und Planungsausschuss

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages hat sich in seiner Sitzung vom 28./29. März 2022 gegen die gesetzliche Festlegung eines Flächenziels für den Ausbau der Windenergie ausgesprochen. Anstelle eines Flächenziels sollten der Bund und die Länder technologieoffene Mengenziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien vereinbaren. Die Hauptgeschäftsstelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gebeten, vor der angekündigten Vorlage eines Entwurfs für ein Windenergie-an-Land-Gesetz in einen ergebnisoffenen Austausch zu dieser Thematik einzutreten.

Naturverträglicher Ausbau der Windenergie

Das BMWK und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben am 4. April 2022 das beigefügte Eckpunktepapier zur Beschleunigung des „naturverträglichen“ Ausbaus der Windenergie an Land vorgelegt.

In dem Papier werden u.a. erstmals bundeseinheitliche Standards für die Prüfung und Bewertung geregelt, inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht (sog. Signifikanzprüfung). Diese Standards sollen in das Bundesnaturschutzgesetz überführt werden. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die Genehmigung von Windenergieanlagen soll konkretisiert werden. Das Repowering soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht in das Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Ferner sieht das Papier eine verstärkte Nutzung von Landschaftsschutzgebieten für die Windenergie vor. Bis das von der Bundesregierung beabsichtigte Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen nach dem Willen von BMWK und BMUV grundsätzlich auch innerhalb dieser Gebiete zulässig sein.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat der DLT-Hauptgeschäftsstelle kurzfristig den Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) übermittelt. Der Entwurf sieht die Aufhebung der dort geregelten Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen vor. Bereits landesgesetzlich geregelte Mindestabstände bleiben von der geplanten Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB unberührt. Laut der Begrün- dung des BMWSB soll der Neuerlass solcher Regelungen in den Ländern verhindert werden. Die Länder, die von der Länderöffnungsklausel bereits Gebrauch gemacht haben, sind auch künftig nicht gehindert, die landesgesetzlichen Regelungen einzuschränken oder ganz bzw. teilweise zu streichen. Der Gesetzentwurf ist laut dem BMWSB vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine grundlegende Neuordnung der BauGB-Regelungen zur planerischen Steuerung von Windenergieanlagen geplant ist.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Aus kommunaler, insbesondere kreislicher Sicht ist auf folgende wesentliche Regelungen des Artikelgesetzes (in der Reihenfolge des Gesetzes) hinzuweisen:

  • § 4b (Landesziele Windenergie/PV): Der Gesetzesvorschlag ist bereits leicht abgeschwächt worden, widerspricht aber dennoch den aktuellen NLT-Präsidiumsbeschlüssen zu PV (kein Flächenziel statuieren, kein Planungszwang auf Regionalplanungsebene) und Wind sowie der gemeinsamen Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Windenergie. Zudem erhöht sich der Flächenbedarf nochmals bei „Rotor-out“-Regelung.
  • § 4c (PV-Pflicht bei Neubauten) sowie § 9 Nds. Denkmalschutzgesetz (Artikel 2). Tendenziell ist die Regelung zu begrüßen, weil sie den Ausbau auch auf überformte Flächen sowie BAB/Schienenstrecken lenkt. Absatz 5 sieht eine Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden für die Überwachung vor. Hierzu bedarf es einer Berechnung des Mehraufwandes.
  • § 8a (Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Landkreise/kreisfreie Städte): Der Entwurf sieht die Übertragung von zwei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis vor: Erstellung und (bei Bedarf) Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten für die eigene Verwaltung sowie Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Fördermittelinanspruchnahme. Dafür enthält Absatz 3 Regelungen für eine dauerhafte Finanzierung von zwei Stellen der EG 12 sowie jährlich 30.000 Euro für Sachmittel (Büro etc.) je Landkreis/Region Hannover. Bei kommunalen Zusammenschlüssen werden die Ansätze addiert (Seite 23). Die organisatorische Ausgestaltung obliegt im eigenen Wirkungskreis vollständig den Landkreisen. Auch bestehende Strukturen sind nutzbar (Seite 40). Lt. Finanzübersicht (Seite 19) sind insgesamt 9,5 Millionen Euro jährlich (davon 8,14 Millionen p.a. für die Landkreise) vorgesehen.
  • Artikel 4 (Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes): Vorgesehen ist ein neuer § 96a NWG zur möglichen Einstellung von Kosten für die Starkregenvorsorge in die Schmutzwassergebühren. Nach umfangreichen Vorschlägen anderer Akteure geht die jetzige Fassung wesentlich auf Anregungen der kommunalen Spitzenverbände – insbesondere der Geschäftsstelle des NLT – zurück.

Wechsel des Leistungsanspruchs ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022

In einer Videokonferenz zwischen Bund und Ländern wurden unter anderem durch das BMAS die Fragen zur vorgesehenen Veränderung der Leistungsberechtigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022 erörtert. Die offenen Fragen werden nun sehr kurzfristig von den Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden gebündelt und an das BMAS herangetragen.

Das BMAS hat außerdem folgende Informationen gegeben:

   – Die Überführung ins SGB II zum 1.6. wird über Änderungsanträge an das bereits im Verfahren

    befindliche Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz angedockt. Verabschiedung Ende

    Mai, verkürzte Verfahren werden notwendig.

   – Zu den bislang noch ungeklärten Einzelfragen gehören die Voraussetzungen

    Registrierung/Fiktionsbescheinigung, was man im BMAS als hohe Hürden ansieht.

   – Auch der Stichtag 1.6. ist problematisch, da das zu einer Belastungsspitze führen wird, die

    bewältigt werden muss.

   – Für die Frage einer notwendigen Datenübernahme der Flüchtlinge aus dem AZR bzw. der IT

    Systeme der Ausländerbehörden ist noch keine Lösung in Sicht. BMI und BMAS sehen sich hier

    gegenseitig in der Verantwortung, so dass ggf. eine politische Entscheidung getroffen werden

    muss.

   – Weiteres Problem ist die qualifikationsgerechte Vermittlung (Anerkennung von Abschlüssen

    bzw. notfalls Eigeneinschätzung – jedenfalls nicht lediglich Vermittlung in Helfertätigkeiten).

    Dazu befindet sich das BMAS in Abstimmung mit der BA, was in ein

    Weisungskonsultationsverfahren münden wird.

   – KdU wird in entspannten Wohnungsmärkten kein Problem, weil bis 31.12.2022 noch der

    erleichterte Zugang für das SGB II gilt und daher die tatsächlichen KdU übernommen werden.

    Wenn allerdings kein ausreichender Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt verfügbar ist, wird

    es schwierig, so dass dann möglicherweise doch wieder die Notunterbringung durch die

    Gemeinden (bei Kostentragung durch die Jobcenter) eine Rolle spielt.

Informationen für Menschen aus der Ukraine, die hier Opfer einer Straftat geworden sind

Der Landespräventionsrat hat darüber informiert, dass die Fachstelle Opferschutz mit einem neuen Flyer Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine bereitstellt, die in Deutschland Opfer einer Straftat geworden sind. Der Flyer ist sowohl in ukrainischer als auch in deutscher Sprache auf der Website der Fachstelle Opferschutz unter dem Menüpunkt „Downloads für Fachkräfte“ abrufbar (www.opferschutz-niedersachsen.de) und enthält Informationen darüber, wo Betroffene im Bedarfsfall persönlich sowie telefonisch Hilfe und Unterstützung finden können.

COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen 2022 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht

Die Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022) wurde nach Zustimmung des Niedersächsischen Landtags im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2022 vom 7. April 2022 auf S. 227 f. veröffentlicht und ist damit zum 8. April 2022 in Kraft getreten.

Die Verordnung ermöglicht es Parteien und Wählergruppen bei den in diesem Jahr vereinzelt anstehenden kommunalen Wahlen, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die in diesem Jahr durchzuführenden einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen notfalls auch ohne Präsenzversammlungen durchzuführen.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 13. April 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 12. April 2022 in Kraft getreten, die ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der bisherigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 18. März 2022 zum Inhalt hat.

Im Zuge der Anhörung hatten wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens auch in Anbetracht der auf Bundesebene offenbar noch nicht abgeschlossenen Diskussion über den notwendigen Inhalt künftiger Regelungen bzw. Empfehlungen keine Einwände gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung vorgetragen.

Digitale Veranstaltung der LAG FW zum Abschlussbericht der Enquete-Kommission Ehrenamt

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) lädt unter dem Motto „Ehrenamt stärken ist unverzichtbar!“ am 3. Mai 2022 ab 17:00 Uhr zur Teilnahme an der Digitale Veranstaltung zum Abschlussbericht der Enquetekommission Ehrenamt (EKE) ein.

Neben der Vorstellung der Ergebnisse des Abschlussberichtes durch die Ausschussvorsitzende Petra Tiemann (MdL) und einem Zwiegespräch mit Boris Pistorius, Minister für Inneres und Sport sowie dem Vorsitzenden der LAG FW, Marco Brunotte, ist auch eine Diskussionsrunde mit Politikerinnen und Politikern, Praktikerinnen und Praktikern sowie Verbandsvertretern vorgesehen. Anmeldung bitte bis zum 29. April 2022 unter https://bit.ly/3xmTJ95.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wistleblower-Richtlinie

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt. Über das europäische Recht hinausgehend werden alle Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Institutionelles Kernstück des vorgesehenen Hinweisgeberschutzsystems sind interne und externe Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für die Meldung zur Verfügung stehen. Die in diesem Kontext vorgesehene Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen soll den gesamten öffentlichen Sektor, und damit auch die Landkreise nach entsprechender Aufgabenübertragung durch die Länder betreffen. Der Gang an die Öffentlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Das Justizministerium geht bei den Kommunen von einem einmaligen Aufwand zur Einrichtung der Meldestellen von über 46 Millionen Euro und einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 170 Millionen Euro aus.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie veröffentlicht

Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen beschlossen. Das Artikelgesetz, welches der Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie dient und damit einer Verschmutzung der Meere entgegenwirkt, ist am 29. März 2022 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden (Nds. GVBl. 2022, S. 206 ff.).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte am 17. Januar 2022 schriftlich gegenüber dem zuständigen Umweltausschuss des Landtages Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Im Rahmen der darauf folgenden Beratungen ist (auch) auf einen entsprechenden Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Regelung zu den Kostendeckungssystemen und der Entgeltordnung (§ 38 NAbfG) dahingehend klargestellt worden, dass weder die (kommunalen) Hafenbehörden noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger näher bestimmte Kosten der Entsorgung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen zu tragen haben. Diese werden entweder über das pauschalierte Entgelt vom Reeder, Eigner oder Charterer eines einlaufenden Schiffes (vgl. § 38 Abs. 1 NAbfG) oder als direktes Entgelt des Entgeltschuldners des jeweiligen Schiffes (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 NAbfG) in Rechnung gestellt. Nähere Einzelheiten können bei Bedarf dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10988, S. 14 ff.) entnommen werden.

Kommissionsvorschläge zu Neufassungen der Richtlinien zu Kommunalwahlen und Wahlen zum EU-Parlament für mobile Unionsbürger

Die EU-Kommission hat Neufassungen der Richtlinien zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für mobile Unionsbürger sowie zu Wahlen zum EU-Parlament vorgelegt, die eine stärkere Gleichbehandlung mit inländischen Wahlberechtigten gewährleisten sollen. Mit der Zielsetzung, die Wahlbeteiligung der Unionsbür- ger zu erhöhen, werden den zuständigen Behörden zusätzliche Verpflichtungen zur Information sowie Berichterstattung auferlegt. Diese betreffen auch die Landkreise. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Ziel und Absicht beider Vorschläge ist es, die Beteiligung der sog. „mobilen EU-Bürgerinnen und Bürger“ (Unionsbürger mit Wohnsitz in einem nicht ihrer Staatsangehörigkeit entsprechenden Mitgliedstaat) an den Kommunal- und Europawahlen zu erleichtern und zu steigern. Dazu schlägt die Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die auf eine stärkere Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger mit inländischen Wahlberechtigten abzielt. So sollen die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die die betreffenden Personen proaktiv über ihr Wahlrecht informieren (Art. 12 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl), wobei die Informationen zusätzlich zu den Sprachen des Aufnahmemitgliedsstaates in mindestens einer anderen Amtssprache der EU mit-geteilt werden sollen (Art. 12 Abs. 3 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl). Dies könnte auch die Bereitstellung von Informationen und den Einsatz von Kommunikationsmitteln umfassen, die an bestimmte Wählergruppen, wie z. B. junge Wähler, angepasst sind.

Zu den Informationen, die den Wählern bereitgestellt werden sollen, zählen vor allem der Status ihrer Registrierung, das Datum der Wahl, wie und wo sie wählen können, die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wähler und Kandidaten, einschließlich Verbote und Unvereinbarkeiten sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Wahlordnung und die Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Liste der Kandidaten.

Adressaten der RL-Kommunalwahl sind wie bisher die „lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe“ (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a RL-Kommunalwahl). Hierzu gehören auch die Landkreise, vgl. Anhang I der RL-Kommunalwahl.

Vergaberecht – Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – Hinweise des Bundeswirtschaftsministeriums

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium auf die im Vergaberecht bestehenden Möglichkeiten für Dringlichkeitsvergaben und andere vergaberechtliche Erleichterungen hingewiesen, um im Zusammenhang mit den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gleichwohl schnell und effizient beschaffen zu können.

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hingewiesen.

Die Hinweise zu vergaberechtlichen Erleichterungen betreffen dabei nicht nur Leistungen zur Unterstützung der Ukraine oder der Versorgung und Unterbringung von dort geflüchteter Menschen, sondern auch vielfältige weitere Beschaffungsmaßnahmen, die der Sicherheit Deutschland und seiner Verbündeten und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen. Als nicht abschließende Beispiele werden dabei u.a. auch die Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit so-wie die Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (inkl. Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten) genannt.

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Schreiben ebenfalls hin.

Für Vergaben mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte verweist das Schreiben auf die Möglichkeit des Direktauftrages. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundeskabinett am 13. April 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine Erhöhung des Schwellenwerts auf 8.000 Euro (Bauaufträge) bzw. 5.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beschlossen, soweit die (Direkt-)Aufträge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen.