NLT-Aktuell – Ausgabe 41

Beschlüsse zum Deutschlandticket

Zur Finanzierung des Deutschlandtickets haben die Spitzen von Bund und Ländern weitere Absprachen getroffen. Dabei stand insbesondere das Einführungsjahr im Fokus. Hierzu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) wie folgt informiert:

Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in der Besprechung vom 8. Dezember 2022 darauf verständigt, das Deutschlandticket schnellstmöglich im Jahre 2023 zu einem Einführungspreis in Höhe von 49 Euro monatlich zu realisieren. Sie haben zudem ergänzende Absprachen zur Finanzierung getroffen.

Derzeit wird zum Deutschlandticket ein Einführungstermin zum 1. April 2023 angestrebt. Nach aktuellem Stand wird dabei der Bund aufgrund fehlender Kompetenzgrundlagen gesetzlich keine bundesweite Tarifvorgabe treffen und das Regionalisierungsgesetz insofern voraussichtlich nur die Finanzierung für das Deutschlandticket beinhalten. Auch die Länder wollen offenbar mehrheitlich keine Regelung/Vorgabe treffen. Insofern würde das Deutschlandticket – Stand jetzt – wohl „auf Antrag“ des Verkehrsunternehmens/-Verbünde eingeführt werden. Nach dem Beschluss stellen Bund und Länder sicher, dass die für die Tarifgenehmigung notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet ist.

Was dies konkret bedeutet, wird noch zu klären sein. Schließlich wurde gemeinsam beschlossen, dass etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr durch Mindereinnahmen entstehen, Bund und Länder je zur Hälfte tragen werden. Auch hier wird zu klären sein, was alles von dem Beschluss abgedeckt wird und inwieweit dieser Beschluss auch die einmaligen Einführungskosten einschließt. Die auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets in den Folgejahren bliebt offen. Bund und Länder haben lediglich beschlossen, gemeinsam eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Finanzierung durch Ticketeinnahmen und die vereinbarten Zuschüsse in Höhe von je 1,5 Milliarden Euro zu treffen.

Stellungnahme zur geplanten Erhöhung der Regionalisierungsmittel

Die kommunalen Spitzenverbände haben gegenüber dem Deutschen Bundestag kritisch Stellung genommen zu der von der Bundesregierung geplanten Erhöhung der Regionalisierungsmittel um eine Milliarde Euro pro Jahr sowie zur Anhebung der Dynamisierungsrate auf drei Prozent. Sie haben nochmals unterstrichen, dass eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 1,65 Milliarden Euro allein zum Ausgleich der Energiekostensteigerungen und zur Sicherung der Bestandsverkehre erforderlich ist.

Sie haben zugleich deutlich gemacht, dass auch die weitergehenden Beschlüsse von Bund und Ländern zum Ausgleich der Einnahmeverluste bei Einführung eines Deutschlandtickets und zur Vorbereitung eines Ausbau- und Modernisierungspaktes bislang keine ausreichende Grundlage bieten, um die Finanzierungsherausforderungen der Kommunen zu bewältigen. Sie haben ihre Forderung unterstrichen, dass das Deutschlandticket ausfinanziert werden muss. Sie fordern darüber hinaus, dass bereits im Jahr 2023 eine verlässliche finanzielle Perspektive für die Sicherung des Bestandsangebots und Planungssicherheit für den weiteren flächendeckenden Ausbau des ÖPNV-Angebots in Stadt und Land geschaffen werden muss.

Härtehilfen für kleinere und mittlere Unternehmen

Der Bund hat seine Bereitschaft bekräftigt, den Ländern für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Sie soll KMU zugutekommen, die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind.

Wohngeld-Plus-Gesetz im Bundesgesetzblatt

Das Wohngeld-Plus-Gesetz kann am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es wurde am 8. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2160 ff., Anlage). Der Deutsche Landkreistag führt ergänzend aus:

Die kritischen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt, so dass die Umsetzung ab dem Jahresbeginn für die Wohngeldstellen wegen des erheblichen Zusatzaufwands und der Verdreifachung des leistungsberechtigten Empfängerkreises in der zur Verfügung stehenden Zeit eine kaum leistbare Herausforderung darstellt. Gleichfalls kritisch haben wir die halbjährige Übergangsregelung für Wechselhaushalte aus dem SGB II bewertet.

Billigkeitsrichtlinie für Soziale Einrichtungen infolge des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinie Soziale Einrichtungen) im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt.

Zweck der Billigkeitsleistungen ist es, die vom Land geförderten Beratungs- und Unterstützungsangebote von sozialen Einrichtungen und Organisationen in Niedersachsen aufrecht zu erhalten. Hintergrund ist deren Gefährdung durch die Preissteigerungen als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Verlängerung der Sonderregelungen für Baumaterialien

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den Erlass zum Umgang mit Lieferengpässen und Preissteigerungen bei wichtigen Baumaterialien infolge des Ukraine-Krieges verlängert. Er gilt nun bis zum 30. Juni 2023.

Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt

Die Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) hat die aktuellen Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den deutschen Arbeitsmarkt und das SGB II zusammengestellt. Von 988.000 ukrainischen Geflüchteten erhalten 621.000 Personen SGB II-Leistungen. Davon sind 414.000 erwerbsfähig. Sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind 59.000 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer. Im Einzelnen informiert der Deutsche Landkreistag wie folgt:

  • Die Bevölkerung mit ukrainischer Staatsangehörigkeit hat sich in Deutschland von Februar bis Oktober 2022 um 988.000 auf gut 1,1 Millionen erhöht. Der überwiegende Teil der ukrainischen Schutzsuchenden sind Frauen und Kinder.
  • SGB II-Leistungen erhielten zum Stichtag 14. November 2022 621.000 ukrainische Staatsangehörige. Gegenüber Februar 2022 sind es 604.000 mehr.
  • Die Zahl der bei Jobcentern und Arbeitsagenturen gemeldeten erwerbsfähigen Ukrainerinnen und Ukrainer betrug im November 2022 457.000. Im SGB II sind es 414.000 Personen.
  • Als arbeitslos gemeldet waren bei Jobcentern und Arbeitsagenturen im November 2022 189.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Dass die Zahl im Vergleich zur Zahl der SGB II-Leistungsempfänger sowie der Zahl der erwerbsfähigen Ukrainer deutlich niedriger ist, liegt an der zunehmenden Teilnahme registrierter ukrainische Flüchtlinge an Integrations- und Sprachkursen; sie werden in dieser Zeit nicht als arbeitslos gezählt. Zudem ist die Erziehung von Kindern unter drei Jahren ein Grund für Nichtarbeitslosigkeit.
  • Sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren im September 2022 116.000 Ukrainerinnen und Ukrainer. Das sind 59.000 mehr als vor Kriegsbeginn im Februar 2022. Daneben übten 26.000 ukrainische Staatsangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus; das sind 18.000 mehr als Kriegsbeginn.

Kommunaler Finanzausgleich 2022

Aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2022 des Landes ist auch eine Neufestsetzung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2022 erforderlich. Das Landesamt für Statistik (LSN) hat uns nunmehr die Berechnungsgrundlagen hierfür übersandt. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach ohne Finanzausgleichsumlage und Zuweisungen nach § 14i NFAG auf 5.422 Millionen Euro.

Die Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben (einschließlich Finanzausgleichsumlage) belaufen sich auf 2.492 Millionen Euro. Die Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben auf 2.499 Millionen Euro. Hierin sind Zuweisungen zu Gunsten von Kreisaufgaben in Höhe von 121 Millionen Euro nach § 14i NFAG enthalten. Bei einem Anteil von 75 Millionen Euro ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ggf. Mittel an die gemeindliche Ebene weitergereicht werden sollen (vgl. § 14i Abs. 3 Satz 2 NFAG).

(Notlagen-)Kreditermächtigung auf den „Energie- und Klimafonds“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages zur erhöhten Rücklage des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF) aus prozessualen Gründen abgelehnt. Die CDU/CSU-Fraktion wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass die durch Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erhöhte Rücklage des EKF bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur in Anspruch genommen werden darf, wenn und soweit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben zur Finanzierung einer Zuführung zum Sondervermögen im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt. Der Beschluss datiert vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22). Das BVerfG stuft den dem Antrag zugrundliegenden Normenkontrollantrag (Hauptantrag) als weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ein.

Die Ausführungen zu den zu klärenden Fragen lassen nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages grundlegende Ausführungen des BVerfG zu den erweiterten Kreditaufnahmemöglichkeiten in einer Notlage mit Bindungswirkung sowohl für den Bund als auch die Länder erwarten. Die Fülle der aufgeworfenen Fragestellungen legt nahe, dass die vor dem BVerfG vorgetragene Auffassung des Bundes nicht standhalten wird, der Verfassungsgeber habe sich als Korrektiv für die weite Krisenermächtigung nicht für eine tatbestandliche Einengung der möglichen Maßnahmen entschieden, sondern für eine umfassende Tilgungsregelung. Der Bund argumentiert, so werde sichergestellt, dass es nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsverschuldung komme.

Verfassungsbeschwerden zum EU-Wiederaufbaufonds zurückgewiesen

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (2 BvR 547/21 u. 2 BvR 798/21) zwei Verfassungsbeschwerden zum Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz zurückgewiesen. Durch das Gesetz stimmt die Bundesrepublik Deutschland einer Beteiligung am Wiederaufbauinstrument der EU („Next Generation EU“) zu. Zur Finanzierung des Wiederaufbauinstruments hat die Europäische Kommission 750 Milliarden Euro an den Kapitalmärkten aufgenommen, Deutschland erhält im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität etwa 29 Milliarden Euro.

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerdeführer werden nicht in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Der dem Gesetz zugrundeliegende Eigenmittelbeschluss 2020 stellt keine offensichtliche und strukturell bedeutsame Über- schreitung des geltenden Integrationsprogramms der Europäischen Union dar. Eine Aufnahme von Krediten durch die Europäische Union ist möglich, wenn die Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss vorgesehen ist, die Mittel ausschließlich zweckgebunden für eine der EU zugewiesene Einzelermächtigung eingesetzt werden, die Kreditaufnahme zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ist und die Summe der sonstigen Mittel den Umfang der Eigenmittel nicht übersteigt. Ein Verstoß gegen das Beistandsgebot des Art. 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht offensichtlich.

Der Deutsche Landkreistag gelangt in einer ersten Bewertung zu einem skeptischen Fazit und neigt dem Sondervotum von Richter Müller zu: Der angelegte Prüfungsmaßstab, der sich nur auf die unmittelbare Wirkung der Maßnahmen beschränkt, und potenzielle Gefahren nicht berücksichtigt, schwächt faktisch die Rolle des Bundesverfassungsgerichts bei der Ultra-vires-Kontrolle. In Brüssel werden schon erste Stimmen laut, die die angelegten Kriterien des BVerfG aufgrund einer mangelnden primärrechtlichen Grundlage als zu strikt sehen und eine Klärung durch den EuGH einfordern.

Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Zweiten Änderungsverordnung zur Biomassestrom Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass die befristete Übergangsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 30. April 2022 verlängert wird. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender personeller Kapazitäten zur Durchführung einer notwendigen Zertifizierung einzelne Biomasseanlagen ihren Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verlieren.

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat wurde das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz am 8. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Kostenanteile für Mieter und Vermieter werden stufenweise anhand der energetischen Qualität des Gebäudes berechnet. Je schlechter diese ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterseite. In der untersten Stufe bei besonders emissionsreichen Gebäuden tragen Vermieter künftig bis zu 95 Prozent der CO2 Abgabe. Ausnahmen sind für besondere Fallgestaltungen vorgesehen, z.B. wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern.

Ziel der Aufteilung nach dem Stufenmodell ist es laut der Gesetzesbegründung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf der Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf der Mieterseite zu setzen. Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, können dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen. Bei Nichtwohngebäuden gilt bis 2025 eine hälftige Teilung der CO2-Kosten. Die Kostenermittlung erfolgt im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

Das Bundesumweltministerium hatte im September 2022 den Entwurf für eine Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vorgelegt. Durch die darin vorgesehenen Änderungen sollten die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der Stiftung Elektro-Altgeräteregister für das Jahr 2023 angepasst werden. Am 8. Dezember 2022 wurde die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die entsprechenden Änderungen der Gebührentatbestände treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Energieeffizienzgesetzes

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat Kenntnis von einem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für ein Energieeffizienzgesetz erlangt. Das Energieeffizienzgesetz soll im Vorgriff auf neue EU-Vorgaben zur Energieeffizienz nationale Energieeffizienzziele sowie bestimmte Einsparvorgaben für Bund und Länder sowie alle übrigen öffentlichen Auftraggeber regeln. Die Länder sollen sicherstellen, dass die Kommunen die jeweiligen Vorgaben erfüllen. Daneben adressiert der Gesetzentwurf auch Unternehmen und Rechenzentren. 

Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten bestschlossen. Ziel ist es, die Einwanderung von Fachkräften künftig auf die Säulen „Fachkraft“, „Erfahrung“ und „Potenzial“ zu stützen. Dazu sollen einerseits der Rechtsrahmen angepasst und andererseits mit Werbemaßnahmen, Verbesserung der Verfahrensabläufe, verstärkten Integrationsmaßnahmen und einer Digitalisierung des Verfahrens die Voraussetzungen für eine verstärkte Fachkräftezuwanderung geschaffen werden. Die Länder sollen dazu u.a. eine zentrale Ausländerbehörde für die Fachkräfteeinwanderung schaffen, so dies noch nicht geschehen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. 

Studie zur Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland

Eine Studie zur Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland zeigt, dass die Abwanderung im Kontext mit der Zuwanderung und der Integration der Betroffenen gesehen werden muss. So sind neben aufenthaltsrechtlichen Gründen insbesondere berufliche Gründe Anlass für die Abwanderung. Fehlende soziale Integration wird ebenfalls häufig genannt, während wirtschaftliche oder familiäre Gründe seltener vorkommen. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu Folgendes aus:

Im Zeitraum zwischen 2000 und 2020 sind über 18 Millionen Ausländer nach Deutschland zugewandert; zugleich wurden über 13 Millionen Ausreisen von Ausländern verzeichnet (jeweils ohne Fluchtmigration). Die Abwanderung ausländischer Fachkräfte aus Deutschland ist bislang nur wenig erforscht. Eine neue Studie des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung an der Universität Tübingen (IAW) und des SOKO Instituts Bielefeld im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zeigt, welche ausländischen Erwerbstätigen vermehrt abwandern, und analysiert die Gründe hierfür. Dazu wurden ca. 2.000 Abgewanderte aus zehn wichtigen Herkunftsländern der Fachkräftezuwanderung nach ihrer Ausreise über die sozialen Medien kontaktiert und anschließend mit einem Fragebogen befragt.

Die folgende Abbildung aus der IAW/SOKO-Fachkräfteabwanderungsbefragung listet die Gründe für die Abwanderung im Einzelnen auf:

Kommunales Integrationsmonitoring

Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) hat ein Forschungsprojekt zum Integrationsmonitoring durchgeführt, in das zehn Kommunen – darunter auch der Landkreis Goslar sowie der Kreis Pinneberg – ihre Erfahrungen und Expertise eingebracht haben. Das Projekt wurde als Kernvorhaben des Nationalen Aktionsplans Integration von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gefördert und hat nun seine Ergebnisse vorgelegt. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag Folgendes mit:

Im Rahmen des Projektes wurde u.a. untersucht, welchen Unterstützungsbedarf Kommunen mit Blick auf das Thema haben, welche Leistungen sie erbringen und wie diese für ein breites Spektrum der Kommunen nutzbar gemacht werden können. Die Erfahrungen der zehn beteiligten Kommunen sind in die Publikation „Kommunales Integrationsmonitoring. Status Quo und Perspektiven zur Weiterentwicklung“ eingeflossen.

In einer zweiten Veröffentlichung wurden die zentralen Handlungsempfehlungen zusammengefasst. Dazu gehört, dass Kommunen Ziel und Nutzen der Datenerhebung klar definieren, ein schlüssiges Vorgehen entwickeln und Indikatoren gut auswählen und begründen. Zudem wird deutlich gemacht, dass Integrationsmonitoring erst in einem Dreiklang Wirkung entfaltet: Das Monitoring ist in eine Integrationsberichterstattung einzubetten, die Daten sind zu interpretieren und durch qualitative Erhebungen zu ergänzen. Um die Praxistauglichkeit eines Monitorings sicherzustellen, ist zudem unerlässlich, dass die Fachstellen Integration und Statistik eng zusammenarbeiten. Besondere Herausforderungen bestehen beim Thema Integrationsmonitoring in der Zusammenarbeit zwischen kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen.

Einsatzauftrag für mobile Impfteams der Kommunen endet

Die am 9. Dezember 2022 noch im Einsatz befindlichen mobilen Impfteams (MIT) der Landkreise und kreisfreien Städte für COVID-Schutzimpfungen werden mit dem Jahreswechsel, wie im ursprünglichen Einsatzauftrag des Landes geplant, eingestellt. Niedersachsen folgt damit den Beschlüssen des Bundesgesundheitsministeriums, die einen Übergang der COVID-Schutzimpfungen in das Regelsystem der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der betriebsärztlichen Dienste sowie der Apotheken vorsehen.

Gesundheitsministerin Behrens bedankte sich in einer Pressemitteilung bei allen, die sich in den vergangenen 14 Monaten beim Aufbau und Einsatz der MIT engagiert haben: „Sie alle haben einen ganz entscheidenden Beitrag zu den überdurchschnittlich hohen Impf- quoten in Niedersachsen geleistet und dafür bedanke ich mich sehr. Das Modell der Mobilen Impfteams war ein voller Erfolg, insbesondere mit Blick auf die Kampagne für die dritte Impfung im vergangenen Winter. Insbesondere in den Kommunen wurde Großartiges geleistet.“

In Niedersachsen waren mit Stand von Freitag, 9. Dezember, 77,6 Prozent der Bevölkerung grundimmunisiert, 67 Prozent dreimal und 18 Prozent viermal geimpft. Bei den Impfquoten gehört Niedersachsen im Vergleich der Bundesländer zur Spitzengruppe. Insgesamt wurden von den mobilen Impfteams rund 2,3 Millionen Impfungen durchgeführt, davon rund 1,5 Millionen Dritt- und rund 350.000 Viertimpfungen.

6. Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat sehr kurzfristig den Referentenentwurf der 6. Änderungsverordnung zur Coronavirus-Impfverordnung mit einer Anpassung der Geltungsdauer zum 7. April 2023 vorgelegt. Hintergrund der Verlängerung ist die schrittweise Überführung der COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung.

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 1.Dezember 2022 erfolgte hierzu die Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfungen in die Schutzimpfungsrichtlinie, durch die nach § 20i Absatz 1 Satz 3 und § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen für die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wird. Die Schutzimpfungsrichtlinie begründet die Möglichkeit, nach § 132e Absatz 1 Satz 1 SGB V Verträge zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung der Impfleistung zu schließen.

Der Referentenentwurf sieht die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen als mögliche Leistungserbringer. Es ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages (DLT) daher davon auszugehen, dass für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) die Abrechenbarkeit von COVID-19 Schutzimpfungen perspektivisch ermöglicht werden wird. Das Auslaufen der Mobilen Impfteams zum 31. Dezember 2022 ist durch den Entwurf nicht berührt.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Triage-Regelung verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2235 f.). Es ist am 14. Dezember 2022, dem Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die grundlegende Regelung in § 5c IfSG lautet:

Niemand darf bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Die Regelung bestimmt, dass die Entscheidung über die Zuteilung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen darf. Komorbiditäten dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. Bereits zugeteilte Behandlungskapazitäten sind von der Entscheidung ausgenommen (keine Ex-Post-Triage). Des Weiteren werden formale Voraussetzungen an die zu beteiligenden Ärzte und Dokumentationspflichten normiert.

Zweiter Bericht des Beirats Pakt ÖGD veröffentlicht

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat über den kürzlich vorgelegten zweiten Bericht des Beirats Pakt ÖGD „Empfehlungen für abgestimmte Kommunikationswege und -maßnahmen über Verwaltungsebenen hinweg in gesundheitlichen Krisen“ informiert. Er wurde am 30. November 2022 vorgelegt. Für den Bericht hat der Beirat Pakt ÖGD detailliert die erfolgte Risiko- und Krisenkommunikation sowie Informationsübermittlung in der CoronaPandemie betrachtet und Vorschläge erarbeitet, um bei zukünftigen gesundheitlichen Notlagen (neben Pandemien auch klima- oder anders bedingte Gesundheitskrisen) schneller und besser abgestimmt in der Kommunikation agieren zu können.

Zu seinen Empfehlungen gehört z.B., dass die Abstimmung und Koordinierung der Kommunikation stärker zentralisiert und standardisiert werden sollte. Außerdem erscheinen einheitliche Monitoring-Vorgaben und ein flexibler Modus Operandi beim Datenumgang in Krisen eine notwendige Grundlage; all dies natürlich auf Basis einer besseren Personalausstattung.

Ähnlich wie bei dem ersten Bericht des Beirats Pakt ÖGD, der „Empfehlungen zur Weiterentwicklung des ÖGD zur besseren Vorbereitung auf Pandemien und gesundheitliche Notlagen“ zum Inhalt hatte, sind aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) auch einzelne Teile des nun vorliegenden zweiten Berichts kritisch zu hinterfragen. So richtet der Bericht einen eingeschränkten Fokus auf den ÖGD. Bei der in Rede stehenden Risikound Krisenkommunikation ist dieser Blickwinkel aber angesichts der Verortung des ÖGD in der kommunalen Einheitsverwaltung unzureichend. Risiko- und Krisenkommunikation ist vielmehr in die vorhandenen Strukturen einzubetten und muss auf Ressourcen außerhalb der eigenen Fachlichkeit zugreifen können, damit Doppelstrukturen vermieden und personelle und materielle Kompetenzen und Kapazitäten eröffnet werden.

Es kann sich also bei den im Bericht enthaltenen Problemaufrissen und Lösungsvorschlägen ausdrücklich nur um erste Denk- und Diskussionsanstöße aus dem Blickwinkel des ÖGD handeln, der eine breiter aufzustellende Nachlese zur bisherigen Risiko- und Krisenkommunikation sowie Informationsübermittlung folgt. Dabei wird u.a. auch der aufgezeigte Aspekt eine wichtige Rolle spielen, wonach die Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen so zu erfolgen hat, dass die Informationen nicht zuerst die Bevölkerung, sondern zunächst die Verwaltung erreichen.

Gesundheitsregionen Niedersachsen: Auswahl von Förderprojekten in 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) fördert seit 2014 die Entwicklung und Umsetzung von Projekten der niedersächsischen Gesundheitsregionen. Partner sind die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN), die AOK Niedersachsen, der Verband der Ersatzkassen (vdek), der BKK Landesverband Mitte und die IKK Classic. Ziel ist die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung, Gesundheitsförderung und Prävention. Grundlage bildet die Richtlinie Gesundheitsregionen in der Fassung vom 21. Dezember 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 7).

Das Lenkungsgremium Gesundheitsregionen, dem das MS und die genannten Kooperationspartner sowie die kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme angehören, hat für die neue Förderperiode ab 2023 aus den eingegangenen fünf Anträgen drei innovative Projekte zur Förderung ausgewählt, und zwar:

  • Demenz am Lebensende – Gesundheitsregion Ammerland
  • Coachingstelle Pflegeausbildung – Gesundheitsregion Oldenburg
  • LuckyMotion PLUS – Schulen in Bewegung – Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen in Kooperation Gesundheitsregion Cloppenburg

Bei der Bekanntgabe der neuen Förderprojekte hat Ministerin Daniela Behrens die niedersächsischen Gesundheitsregionen als wichtige Innovationstreiber hervorgehoben und die weit über einzelne lokale Projekte hinausgehenden positiven Effekte betont. NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer wertete es als ein gutes Zeichen, dass die Zahl der Projektanträge der Gesundheitsregionen trotz Corona-Pandemie und der Herausforderungen durch den Ukraine-Krieg wieder angestiegen ist und die Förderung durch die Kooperationspartner wieder Fahrt aufnimmt.

Beschaffung von Schnelltests an Schulen und in Kindertageseinrichtungen

Das Land wird auch im ersten Quartal des Jahres 2023 für Landesbedienstete, Kinder und Jugendliche in Schulen und Tagesbildungsstätten sowie in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab drei Jahren bis zu zwei Antigen Schnelltests pro Person und pro Woche für freiwillige sowie anlassbezogene Testungen zur Verfügung stellen. Das hat die Landesregierung am 12. Dezember 2022 in ihrer Kabinettssitzung beschlossen. Damit verlängert sich das bisher zum Jahresende befristete Testangebot.

Förderprogramm „Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein neues Förderprogramm „Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit“ aufgelegt. Dafür stehen für das Jahr 2023 insgesamt 55 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche, die während der Corona-Pandemie im Alltag auf viele Dinge verzichten mussten, zu fördern mit Maßnahmen in den Themenfeldern Bewegung, Kultur und Gesundheit. Dabei soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, eigene Projektideen umzusetzen. Kommunen sowie lokale Organisationen sollen durch das Bundesprogramm Impulse erhalten, mehr Angebote für Kinder- und Jugendbeteiligung zu schaffen.

Bewertung der Beihilfevorschriften im Gesundheits- und Sozialbereich

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Bewertung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Gesundheits- und Sozialbereich und für De-minimis Beihilfen veröffentlicht. Danach seien vor allem Präzisierungen bestimmter Begriffsbestimmungen, wie die wirtschaftliche Tätigkeit, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und das Marktversagen sowie eine Senkung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der De-minimis-Verordnung für DAWI erforderlich. Die darin festgelegten Schwellenwerte müssten zudem angehoben werden. Aus Sicht des Deutsche Landkreistag (DLT) reicht eine lediglich inflationsangepasste Erhöhung nicht aus.

Überörtliche Kommunalprüfung zum Projekt „Digitales Rathaus“

Das Projektteam der überörtlichen Kommunalprüfung bei der Präsidentin des Landesrechnungshofes hat den Bericht zum zweiten Modul des Projekts „Digitales Rathaus“ veröffentlicht. Schwerpunkt ist die vertiefte Prüfung zur Umsetzung des Online Zugangsgesetzes (OZG) mit Schwerpunkt auf digitale Angebote im Themenfeld „Bauen und Wohnen“. Die überörtliche Prüfung kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Informationsbedarf zur Nachnutzung von Online-Services sowie ihrer Finanzierung weiterhin hoch ist, keine Termine für eine flächendeckende Zurverfügungstellung von Online-Dienstleistungen absehbar sind und sich die Nachnutzung aufgrund fehlender Schnittstellen als schwierig gestaltet.

Hinsichtlich des Themenfelds „Bauen und Wohnen“ wird ein heterogener Umsetzungstand festgestellt, freiwillige Leistungen dieses Themenfelds würden derzeit in den Kommunen nicht im Fokus stehen und die Nachnutzung des Baugenehmigungsverfahrens aus Mecklenburg-Vorpommern ist derzeit zumindest bei den teilnehmenden Kommunen nicht angestrebt.

Der Projektbericht kann unter https://link.nlt.de/3g9m heruntergeladen werden. Dort befindet sich auch der Bericht aus der ersten Projektphase. Über den Bericht des ersten Moduls wurde mit der NLT-Aktuell Ausgabe 8/2022 vom 4. März 2022 informiert.

Aussetzung der Ganztagsförderungsgesetz-Statistikpflicht im Jahr 2023

Ein Verordnungsentwurf des Bundes sieht die Aussetzung der Statistik- und Auskunftspflicht zur Erhebung der Ganztagsangebote der Grundschulen im Jahr 2023 vor. Hintergrund ist, dass die Länder die relevanten Ausführungsgesetze noch nicht erlassen haben. Ziel der Verordnung ist die Aussetzung der ersten Erhebung der Statistik zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFÖG) im Jahr 2023 mit der Folge, dass die erstmalige Erhebung erst zum Stichtag 1. März 2024 durchgeführt wird.