Für Kreistags-/Regionsabgeordnete

NLT-Blitzumfrage: Impfzentren brauchen Impfstoff

Im Vorfeld eines Gesprächs von Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann mit dem Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) am 13. Januar 2021 zur Impfsituation hat der kommunale Spitzenverband eine Blitzumfrage zur Situation in den Impfzentren durchgeführt. 34 von 37 Mitgliedern haben binnen 24 Stunden geantwortet. Das Ergebnis ist eindeutig: Die Impfzentren wären flächendeckend in der Lage, kurzfristig mehr Menschen zu impfen, wenn es mehr Impfstoff gäbe. 19 kreisliche Impfzentren hatten mit Ablauf des 12. Januar 2021 ihre Vorräte verimpft, weitere 10 Impfzentren rechnen mit dem Leerlaufen mangels Impfstoff in den nächsten Tagen.

„Der limitierende Faktor ist einzig und allein die gelieferte Menge Impfstoff. Alle Beteiligten sind hoch motiviert und die derzeit im Einsatz befindlichen mobilen Teams tun ihr äußerstes, um so viele Impfungen wie möglich durchzuführen. Die späte Entscheidung des Landes, das Terminmanagement-System erst Ende Januar zu starten und zu Beginn nur mobile Teams einzusetzen, hat einige zum Jahresanfang überrascht. Auch die Planbarkeit der Anlieferung und EDV-Probleme bei der Erfassung waren Anfangsprobleme. Wir hoffen dringend auf eine verlässlichere Lieferung, damit Unterbrechungen vermieden werden“ fasste NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe die Situation zusammen.

„Bei den Zahlen im bundesweiten Vergleich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Niedersachsen für die zweite notwendige Impfung nach drei Wochen genügend Impfstoff zurückgestellt wird. Anderswo wird auf eine sicher funktionierende Lieferkette gesetzt, aber die Erfahrungen der letzten Wochen mahnen zur Vorsicht. Dennoch müssen Land und Bund die Rahmenbedingungen nachbessern. Es steht in keinem Verhältnis, wenn Aufklärung und Impfen ungefähr dreimal so schnell geht wie es die Dokumentation erfordert“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Landkreise verlangen Verlässlichkeit in der Krise

„In der Sache richtig, vom Verfahren unmöglich“, so kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, die Kehrtwende der Landesregierung hinsichtlich der Kleinkinder in der Corona-Verordnung des Landes. „Die kommunalen Spitzenverbände haben am 7. Januar 2021 während der mehr als kurzen Anhörungsfrist zum Verordnungsentwurf auf die besondere Situation der Familien mit kleinen Kindern hingewiesen. Das wurde vom Tisch gewischt. Es ist nicht akzeptabel, wenn die federführende Staatskanzlei dann noch am Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung medial die nächste Änderung ankündigt, ohne die Gesundheitsämter auch nur zu informieren. Gerade weil sich das Recht für die Bürger ständig ändert, muss es ein Mindestmaß an Verlässlichkeit geben. Auch das Informationsmanagement des Sozialministeriums bei der Beantwortung der vielen Einzelfragen z.B. zur Schließung von Geschäften muss verbessert werden.“

Kritisch bewertet der NLT auch, dass es seit dem Frühjahr nicht gelungen ist, eine Landesverordnung über die Nutzung der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) vorzulegen. „Angesichts der seit dem 11. Januar 2021 geltenden Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen liegt die ganze Verantwortung wieder vor Ort. Wir haben zum wiederholten Male gefordert, dass das Land allgemein die Berufsgruppen festlegt, die prioritär solche Einrichtungen auch in Zeiten der zugespitzten Krise nutzen dürfen. Es ist ein Armutszeugnis, dass dies nicht gelungen ist,“ erklärte Meyer.

Corona-Virus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Corona-Virus-Einreiseverordnung) ist im Bundesanzeiger veröffentlich worden und am 14. Januar 2021 in Kraft getreten. Gleichzeitig außer Kraft getreten sind die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020, die CoronaVirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 und die Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020.

Die Verordnung sieht im Wesentlichen vor: 

          – Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im

            Sinne von § 2 Nr. 17 IfSG aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreisean-

            meldung unter http://www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunterneh-

            men müssen den Nachweis kontrollieren.

          – Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den

            Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen.

          – Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten ha-

            ben, müssen spätestens 48 Std. nach Einreise im Besitz eines negativen Tester-

            gebnisses oder eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses sein. Dieses müssen

            sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung, die bis zu zehn Tage nach

            Einreise erfolgen kann, vorliegen.

          – Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet

            aufgehalten haben, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen (sogenannte

            „Hochinzidenzgebiete“) oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreiten („Vi-

            rusvarianten-Gebiet“), müssen bereits vor der Anreise über einen Nachweis verfügen,

            dass keine Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

          – Betreiber von Mobilfunknetzen müssen ihre Kunden per SMS über die in Deutsch-

            land geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren. Diese Ver-

            pflichtung gilt erst ab dem 1. März 2021. 

Referentenentwurf einer Coronavirus-Surveillanceverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur molekulargenetischen Surveillance des Corona-Virus SARS-CoV2 vorgelegt. Mit der Verordnung soll die Grundlage geschaffen werden, um in der Bundesrepublik neu auftretende Varianten des Corona-Virus SARS-CoV2 zu analysieren und zu überwachen. Hierfür muss eine ausreichend hohe Zahl von möglichst repräsentativ erhobenen Genomsequenzdaten vorliegen. Mit dem Verordnungsentwurf sollen Laboratorien und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Corona-Virus untersuchen und in diesem Rahmen eine Genomsequenzierung dieses Erregers vornehmen, verpflichtet werden, die erhobenen Genomsequenzdaten an das Robert-Koch-Institut zum Zwecke der Krankheitserregersurveillance zu übermitteln. Der Verordnungsentwurf enthält außerdem Regelungen zur Vergütung.

EU-Beihilferecht: Bundesrahmenregelung zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten

Die EU-Kommission hat die von der Bundesregierung beantragte Änderung der „Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten“ genehmigt. Danach dürfen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Schwierigkeiten bis Ende 2025 maximal 10 Millionen Euro für Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen gewährt werden. Die verlängerte Regelung ist auf in der Forstwirtschaft tätige Unternehmen ausgedehnt worden. Zudem können neben Bund und Ländern nun auch Gemeinden sowie die Landkreise Förderungen zur Rettung und Umstrukturierung von KMU vergeben. Kommunale Unternehmen sind allerdings nicht förderberechtigt.

Verlängerung der Richtlinie über die Gewährung von Corona-Billigkeitsleistungen für öffentliche Tourismus-Akteure in Kraft getreten

Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der COVID-19-Pandemie betroffenen öffentlichen Akteure im Tourismus des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) ist am 6. Januar 2021 in Kraft getreten.

Für den neu geschaffenen Fördertatbestand „Entwicklung und Umsetzung digitaler und/oder sonstiger touristischer Maßnahmen, die aufgrund der Auswirklungen der COVID-19- Pandemie erfolgen“ – Nr. 2.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte – gilt der in dieser Richtlinie vorgesehene Antragsstichtag 30.4. ausdrücklich nicht. Anträge können laut MW also jederzeit gestellt werden und werden nach Eingang entschieden.

Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes- und Raumordnungsprogramms (LROP)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat das Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des LROP eröffnet. Die Landkreise und die Region Hannover und die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Änderungen des LROP betreffen unter anderem

            – Festlegung eines Grundsatzes zur Reduzierung der Neuversieglung, einzelne Än-

             derungen zum Vorranggebiet Torferhaltung,

            – Aktualisierung der Gebietskulisse der Vorranggebiete Biotopverbund,

            – Aktualisierung der Gebietskulisse der Vorranggebiete Natura 2000 sowie der Liste

             der kleinflächigen Gebiete,

            – Festlegung von Grundsätzen zum ökologischen Landbau und zum klimagerechten

             Waldumbau,

            – zahlreiche Einzelregelungen betreffend Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung,

            – Neufestlegung aller Vorranggebiete Trinkwassergewinnung und Präzisierung von

             deren Sicherungsfunktionen,

            – Überarbeitung der Vorranggebiete Güterverkehrszentrum,

            – Überarbeitung einzelner Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorrangge-

             biete sonstiger Eisenbahnstrecke,

            – Festlegungen zur Windenergie an Land und im Küstenmeer sowie zu anderen er-

             neuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik. 

Offenes Netzwerk Mobilitätsmanagement gegründet

Nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (NLNVG), der Arbeitsgemeinschaft der Niedersächsischen ÖPNV-Aufgabenträgern sowie der drei kommunalen Spitzenverbände wurde auf Landesebene das Offene Netzwerk Mobilitätsmanagement für Kommunen in Niedersachsen gegründet. Das Netzwerk soll vorrangig dem Austausch und dem Wissenstransfer dienen. Kommunen sollen hierdurch in der Ausgestaltung einer zukunftsfähigen, sicheren und nachhaltigen Mobilitätsentwicklung unterstützt werden. Betreut wird das Netzwerk durch die Stabstelle Mobilitätsmanagement bei der NLNVG. Im nächsten Jahr sollen über diese u.a. Fortbildungen zum Mobilitätsmanager stattfinden.

Verwaltungsvereinbarung zum Radwege-Sonderförderprogramm „Stadt und Land“ unterzeichnet

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat mit Pressemitteilung vom 28. Dezember 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwaltungsvereinbarung zum Radwege-Sonderförderprogramm „Stadt und Land“, welches das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einem Gesamtvolumen von 657 Millionen Euro bis zum Jahre 2023 aufgelegt hat, unterzeichnet worden ist. Auf Niedersachsen entfallen dabei rund 65 Millionen Euro. Das Programm soll den Aufbau eines sicheren, möglichst lückenlosen Radnetzes ermöglichen. Es richtet sich primär an den Alltagsradverkehr. Förderfähig werden der Neu-, Um- und Ausbau von Radwegen sowie Planungsleistungen und Grunderwerb, aber auch Abstellanlagen und dergleichen sein. Das MW wird in Kürze auf seiner Internetseite zur Abwicklung und genauen Ausgestaltung der Förderung in Niedersachsen informieren.

Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2020 zur nachträglichen Heilung einer Kreisumlagesatzung

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat das Kreisumlagestreitverfahren Perlin gegen den Landkreis Nordwestmecklenburg endgültig zu Gunsten des Landkreises entschieden. Bezogen auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebene Prüfung, ob die Höhe der Kreisumlage dazu führe, dass die finanzielle Ausstattung der klagenden Gemeinde strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums verblieben sei, kommt es zu einem negativen Befund. Es stellt zudem fest, dass der Landkreis aufgrund der gesetzlich ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit eine wirksame Heilung des vom OVG erwogenen Verfahrensmangels vorgenommen habe.

In NLT-Information 5/2019 (S. 131) wurde über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Mai 2019 berichtet, mit dem klargestellt wurde, dass sich dem Grundgesetz eine Verpflichtung der Landkreise zur förmlichen Anhörung der Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes, nicht entnehmen lässt. Hintergrund war die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2018, mit der festgestellt wurde, dass der Landkreis Nordwestmecklenburg seine nach Auffassung des OVG aus Art. 28 Abs. 2 GG resultierende Pflicht zur Anhörung der Gemeinde Perlin über die Höhe der Kreisumlage verletzt habe. Dem war das BVerwG mit o.g. Urteil entgegengetreten. Es hatte dem Berufungsgericht zudem aufgegeben, zu klären, ob die Höhe der Kreisumlage dazu führe, dass die finanzielle Ausstattung der klagenden Gemeinde strukturell und auf Dauer unterhalb des verfassungsgebotenen Minimums verblieben sei.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 ist das OVG Mecklenburg-Vorpommern hier zu einem negativen Befund gekommen. Es hat zudem festgestellt, dass der Landkreis auf Grundlage der durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVBI. MV 2019, 467) ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eine wirksame Heilung des vom Senat erwogenen Verfahrensmangels vorgenommen hat.

VerfGH Rheinland-Pfalz zur Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen kommunalen Finanzausgleichs

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz der Jahre 2014 ff. für verfassungswidrig erklärt, da aufgrund des vollständigen Fehlens eines Bedarfsermittlungsverfahrens den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den kommunalen Finanzausgleich eine aufgabenadäquate Finanzausstattung nicht gewährleistet werde. 

Materiell-rechtlich äußert sich der VerfGH trotz der entsprechenden Vorlage des VG Neustadt a.d. Weinstraße nur mit der Feststellung, dass in tatsächlicher Hinsicht bei einer Gesamtbetrachtung der Finanzierungsdefizite sämtlicher kommunaler Ebenen im Jahr 2014 und Teilen hiervon im Jahr 2015 eine solche Aufgabenerfüllung nicht sicher gewährleistet sei. Im Gegenteil hebt er hervor, dass aus strukturellen Gründen nachträglicher verfassungsgerichtlicher Schutz für die Finanzgarantie nicht effektiv gewährt werden könne und der verfassungsrechtliche Schutz der kommunalen Finanzhoheit damit in den Prozess der Entscheidungsfindung vorzuverlagern sei.

Bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Kommunen komme dem Landesgesetzgeber ein methodischer Gestaltungsspielraum zu. Das vom Gesetzgeber für die Bedarfsermittlung herangezogene Modell sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Der VerfGH habe lediglich zu prüfen, ob die für das konkret gewählte Verfahren erforderlichen Tatsachen vollständig und zutreffend ermittelt wurden und sich der Gesetzgeber bei dem Berechnungsvorgang innerhalb des Verfahrens und seiner Strukturprinzipien bewegt. Er müsse zudem die wesentlichen Ergebnisse seiner (Bedarfs-)Ermittlungen und seine hierauf fußenden Erwägungen durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien (zum Beispiel in die Gesetzesbegründung oder die Ausschussprotokolle) auch transparent machen.

Positiv ist festzustellen, dass der VerfGH RP das Land an die bereits im Jahr 2012 angemahnte Entlastung der stark verschuldeten Kommunen erinnert und feststellt, dass die Wirkungen des von Art. 49 Abs. 6 LV geforderten aufgabenadäquaten Finanzausgleichs sich flächendeckend nur entfalten könnten, wenn die mit Kassenkrediten belasteten Kommunen in die Lage versetzt werden, diese abzubauen und so dauerhaft zu einem materiellen Haushaltsausgleich zu finden. Ohne die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel zu diesem Zweck erscheine dies nach wie vor ausgeschlossen.

Landeskabinett benennt Gesamtkoordinator für Rückholung der Asse-Fässer

Um die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II konzentriert und zügig genehmigen zu können, hat das Landeskabinett am 11. Januar 2021 beschlossen, eine zentrale Koordinierungsstelle für die Rückholung der Asse-Fässer zu schaffen. Die Koordinierungsstelle mit einem Gesamtkoordinator / einer Gesamtkoordinatorin und einer eigenen Geschäftsstelle soll im Umweltministerium eingerichtet werden. Gesamtkoordinator/in soll jeweils die mit der Leitung der Abteilung 4 „Atomaufsicht und Strahlenschutz“ des Umweltministeriums beauftragte Person sein. Dies ist aktuell Andreas Sikorski.

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verkündet

Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz – GPVG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Artikelgesetz hat zum Ziel, über Rechtsänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung zu verbessern.

Der Bundesrat-Gesundheitsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss anzurufen und begründete dies insbesondere mit der geplanten, stärkeren finanziellen Beteiligung der Krankenkassen im Rahmen der Pandemieabwehr. Der Bundesrat folgte der Empfehlung nicht und billigte das Gesetz. Zudem fasste er eine Entschließung (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 1/2021 vom 8. Januar 2021), mit der er das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufforderte, die getroffenen Regelungen bezüglich der pauschalen Liquiditätshilfen für die Krankenhäuser zu überprüfen und in enger Abstimmung mit den Ländern Nachbesserungen auf den Weg zu bringen. Dabei sei insbesondere der Nachrang der Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung, die einen nicht unerheblichen Teil der Versorgungslast trügen, kritisch zu hinterfragen. Zudem solle die 7-Tages-Inzidenz von über 70 je 100 000 Einwohner des Landkreises als ein Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichzahlungen gestrichen werden.

Der Bundesrat greift mit seiner Entschließung somit die unbefriedigende Ausgleichregelung für die Corona bedingten Einnahmeausfälle in den Krankenhäusern auf, die mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen worden ist.

Die schwierige Finanzlage der Krankenhäuser infolge der Corona-Pandemie ist auch in der Sitzung des NLT-Gesundheitsausschusses am 24. November 2020 und im Präsidium am 10. Dezember 2020 eingehend thematisiert worden. Die Geschäftsstelle steht hierzu in einem engen Austausch mit der Nds. Krankenhausgesellschaft (NKG). Zunächst bleiben die weiteren politischen Gespräche zwischen Bund und Ländern auch auf der Grundlage des Entschließungsantrages des Bundesrates abzuwarten. Sollten diese im Ergebnis nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser führen, wird gemeinsam mit der NKG über weitere Aktivitäten nachgedacht werden müssen.

Arbeitsschutzkontrollgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und in weiten Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Eilanträge, mit denen dies verhindert werden sollte, abgelehnt. Das betrifft die Regelung, wonach in der Fleischindustrie der Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung untersagt wird. Das Gesetz führt ferner Mindestbesichtigungsquoten ein und sieht die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit der Arbeit vor.

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG 2021“) in Kraft getreten

Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Das EEG 2021 sieht neue Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien vor, zu denen u. a. eine Rechtsgrundlage für eine freiwillige finanzielle Beteiligung der betroffenen Gemeinden gehört.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte im September 2020 kurzfristig einen Gesetzentwurf für das EEG 2021 vorgelegt. Während der Gesetzentwurf des BMWi zur Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen noch eine verpflichtende Zahlung der Anlagenbetreiber an die betroffenen Gemeinden sowie das Angebot eines Bürgerstromvertrags vorgesehen hatte, waren diese Regelungen in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung verändert bzw. gestrichen worden. Dagegen, dass nach dem Willen der Bundesregierung im EEG 2021 nur noch eine freiwillige Zahlungsmöglichkeit der Anlagenbetreiber an die betroffenen Gemeinden geregelt werden sollte, hatten sich die kommunalen Spitzenverbände während des parlamentarischen Verfahrens ausgesprochen.

Der Bundestag hat es in seinem Gesetzesbeschluss jedoch unter kleineren Änderungen bei der freiwilligen Zahlungsmöglichkeit belassen (nun § 36k EEG 2021) und ergänzend Entschließung gefasst. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung u. a. auf, die Rahmenbedingungen für das „Repowering“ von Windenergieanlagen weiter zu verbessern, weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bürgerenergie sowie der Akzeptanz vor Ort vorzuschlagen und die Verteilung der Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen zu reformieren, damit Standortgemeinden bei der Verteilung der zerlegten Gewerbesteueranteile 90 Prozent und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen 10 Prozent erhalten.

Regierungsentwurf zur Mietspiegelreform mit Änderungen des SGB II/SGB XII

Das Bundeskabinett hat die Entwürfe für eine Reform des Mietspiegelrechts beschlossen. Darin ist auch eine Änderung des SGB II/SGB XII in Bezug auf die Verbesserung der Da- tengrundlage für die Erstellung schlüssiger KdU-Konzepte enthalten. Weitergehende Verbesserungen hinsichtlich dieser schwierigen fachlichen Thematik konnten hingegen nicht erreicht werden.

Auf der Grundlage eines Vorstoßes des Freistaats Bayern haben zwar die Länder gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden intensiv und konkret darüber beraten, ob im Wege einer kurzfristigen Bundesratsinitiative zur Mietspiegelreform weitere gesetzliche Änderungen/Konkretisierungen zu Methoden, Berechnungsverfahren, Vergleichsraumbildung und (eigenen) Datenerhebungsrechten der Grundsicherungsträger gegenüber den Vermietern realistischer Weise erreichbar sind. Dieses Vorhaben ist aber trotz intensiven Bemühens auf allen Seiten letztlich aufgrund der engen Zeitschiene zur Mietspiegelreform und weiterhin bestehenden fachlichen Beratungsbedarfs nicht zustande gekommen.

Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums „Erfolgsgeschichten ländlicher Entwicklung“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat aus dem Fundus der aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderten „integrierten ländlichen Entwicklung“ ausgewählte Beispiele zur Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Land in den Handlungsfeldern „Zusammenarbeit“, „Vitale Dörfer“, „Landnutzung“ und „Grundversorgung“ zusammengestellt.

Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ setzt hier mit dem vom BMEL in der Broschüre wichtigsten Förderbereich für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung der ländlichen Räume bezeichneten Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ (ILE) an, dessen Instrumentarium die Länder entsprechend der regionalen und örtlichen Anforderungen einsetzen. Die „Integrierte ländliche Entwicklung“ hat das Ziel, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Förderung der „Integrierten ländlichen Entwicklung“ umfasst im Wesentlichen folgende Themenbereiche:

  • Ländliche Entwicklungskonzepte: interkommunal und kommunal,
  • Dorfentwicklung: Plätze, Freiflächen, Wege und Straßen, Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäuser, Co-Working-Spaces, Umnutzung von Gebäuden – öffentlich und privat, Nahwärmenetze, Freizeiteinrichtungen,
  • Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raumes: Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, Hochwasserrückhalt, ökologische Maßnahmen, Wegebau und
  • Grundversorgung: Bäcker, Metzger, Dorfläden, Veranstaltungsräume

Die Broschüre kann unter diesem Link  heruntergeladen werden.

BVerfG bejaht Anspruch auf Zugang zu Information außerhalb der Bußgeldakte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12. November 2020 entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) einen Anspruch auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen, wie Rohmessdaten, begründen kann. In der Sache bestätigt das BVerfG, dass im Rahmen standardisierter Messverfahren die gerichtliche Aufklärungspflicht zwar reduziert sei und das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit geeichten Geräten und geschultem Personal nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegen. Der Informationsanspruch des Betroffenen, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet, sei hiervon aber zu unterscheiden und könne weitergehen. Ein Betroffener müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, auch durch außerhalb der Akte befindliche Informationen konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung zu finden und darlegen zu können, um ggf. eine weitergehende gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können.

Benennung von Preisträgern für den Preis „Bundeswehr und Gesellschaft“

Das Bundesministerium für Verteidigung bittet darum, Vorschläge für die anstehende siebte Verleihung des Preises „Bundeswehr und Gesellschaft“ zu unterbreiten. Der Preis soll Einzelpersonen oder Institutionen würdigen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Bundeswehr oder ihre Angehörigen in Öffentlichkeit und Gesellschaft einsetzen. Die Auszeichnung erfolgt in vier Kategorien (Gebietskörperschaften, Vereine, Bildung und Kultur sowie Einzelpersonen). Entsprechende Vorschläge können bis zum 19. März 2021 unmittelbar per E-Mail an BMVgPreisBwG@bmvg.bund.de an das Verteidigungsministerium gerichtet werden.