NLT-Aktuell – Ausgabe 5

Entwurf der nds. COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung zur Kommunalwahl 2021

Vom MI haben wir den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung) erhalten.

Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 auf absehbare Zeit zumindest teilweise unmöglich. Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am 48. Tag vor der Wahl gemäß § 21 Abs. 2 NKWG (26. Juli 2021) ist ein weiteres Zuwarten auf den ungewissen Zeitpunkt der Möglichkeit der Durchführung von Präsenzveranstaltungen in Niedersachsen nicht angezeigt.

Mit der o. g. Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen daher ermöglicht werden, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2021 auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenzversammlungen durchführen zu können. Danach sollen Versammlungen zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern und Delegierten für die Delegiertenversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können, z. B. über ein Videokonferenzsystem, über das alle teilnehmenden Personen miteinander kommunizieren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Mitglieder von Parteien oder Wählergruppen im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen können.

Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Auch in einem schriftlichen Verfahren sollen Bewerberinnen und Bewerber sowie Delegierte für die Delegiertenversammlungen nach Maßgabe der Verordnung aufgestellt werden können, wenn z. B. Parteien oder Wählergruppen Versammlungen im Wege elektronischer Kommunikation nicht oder nur schwer realisieren könnten oder sie auf solche Verfahren nicht zurückgreifen wollen.

Die Schlussabstimmung soll durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen können, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Wahlvorschlagsträger nicht vorgesehen sind. Schlussabstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag. 

Kurzfristige Änderung des Melderechts/NKomVG

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8413).

Der Entwurf sieht vor, folgende drei Punkte zu regeln:

             – Dem für das Führen eines landesweiten Meldedatenbestandes zuständigen Lan-

              desbetrieb IT.Niedersachsen soll neben den weiterhin zuständigen Meldebehörden

              die Aufgabe für eine Zentralübermittlung von Meldedaten zugewiesen werden. Vo-

              raussetzung ist, dass die Übermittlung zum Zweck der Wahrnehmung von Aufg-

              aben nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt (Art. 1).

             – Die Möglichkeit der Verkürzung (und Synchronisation) der Amtszeit von Hauptver-

              waltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten durch eigene Erklärung zum

              31. Oktober 2026 (Art. 2 Nr. 1) soll geschaffen werden.

             – Weiter sollen auch Beschlüsse des Hauptausschusses und der Fachausschüsse im

              Umlaufverfahren während der Pandemie gefasst werden können (Art. 2 Nr. 2).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte kurzfristig Gelegenheit zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hat sie die beabsichtigten Regelungen begrüßt bzw. mitgetragen und noch eine Klarstellung zur Veröffentlichung von Beschlüssen, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, angeregt.

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz am 17. Februar 2021 beschlossen.

Lockdown verlängert – Leichte Änderungen der Nds. Corona-Verordnung

In Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Februar 2021 ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden. Die Änderungen sind am 13. Februar 2021 in Kraft getreten. Im Ergebnis sind nur einige kleinere Erleichterungen zu verzeichnen. Über die Klarstellung der bisher bereits in der Verordnung enthaltenen Regelungen hinaus sind folgende Änderungen hervorzuheben:

             – Mit einer Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird das Alter der von der

               Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher 3 auf nunmehr 6

               Jahre erhöht.

             – Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim

               Kontakt mit den sie zu versorgenden und zu pflegenden Personen ist verpflichtend

               eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teil-

               nehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften.

             – Im § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht

               gestellt, die allerdings erst am 1. März 2021 in Kraft tritt.

             – § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 3 und 19 nehmen zukünftig Verkaufsstellen für Schnitt-

               blumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie

               des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus.

             – Die Ergänzung in § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie

               auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind.

             – Künftig gelten die bisher schon in den Alten- und Pflegeheimen gültigen Bestim-

               mungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für

               Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen,

               auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 2).

             – Eine Änderung in § 14 Abs. a führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorberei-

               tungskurse für staatliche Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg nicht mehr

               vom Verbot des Präsenzunterrichts erfasst sind. Der Präsenzunterricht im Bereich

               der kulturellen Bildung bleibt untersagt. Zulässig ist die Durchführung von

               Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern die allgemeinen Abstands- und

               Hygieneregeln eingehalten werden.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Nach Auskunft der Staatskanzlei ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive unabhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, habe das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt werde.

Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert

Zeitgleich mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert worden. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virus-Varianten bei der Einreise verhindert werden. Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absondungszeitraum von zehn Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absondungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absondungszeit nach der Einreise in einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test.

Corona-Hilfen für die Wirtschaft: „Neustart Niedersachsen Investition“ soll aufgestockt werden

Das in Niedersachsen im Zuge der Corona-Hilfen für die Wirtschaft aufgelegte Förderprogramm „Neustart Niedersachsen Investition“ für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks und der Automobilwirtschaft wird aufgestockt. Der ursprünglich vorgesehene Mittelansatz von 450 Millionen Euro reichte nicht, um die eingegangenen Anträge bedienen zu können. Die Überzeichnung des Programms, bei dem bis Ende November 2020 eine Antragstellung möglich war, betrifft einen erheblichen dreistelligen Millionenbetrag. Mit der nunmehr anvisierten Aufstockung auf knapp 799 Millionen Euro sollen nach Aussage der Landesregierung alle bis zum 27. November 2020 gestellten Anträge bedient werden können.

Nds. Kommunen kritisieren neue Impfverordnung des Bundes

„Die neue Impfverordnung des Bundes setzt falsche Prioritäten und schafft zusätzliche Bürokratie. Insbesondere die vorgesehenen Einzelfallprüfungen ändern im Ergebnis wenig, verursachen aber erheblichen Aufwand und werden für erhebliche Frustrationen sorgen“, beklagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer. Nach der am 8. Februar 2021 in Kraft getretenen Impfverordnung des Bundes werden die bevorrechtigten Personengruppen in der Prioritätsstufe 2 erheblich ausgeweitet. Zudem sind Verfahren vorgesehen, bei denen im Einzelfall überprüft werden muss, ob ein Anspruch auf eine Impfung abweichend von der Einstufung in die Prioritätsgruppen erfolgen kann.

„Für uns ist unverständlich, warum trotz der Ausweitung der Impfberechtigung in der 2. Stufe Berufsgruppen mit häufigem unmittelbarem Kontakt zu anderen Menschen wie Erzieherinnen nicht berücksichtigt worden sind. Die Erzieherinnen und Erzieher sind auf den besonderen Schutz durch eine Impfung dringend angewiesen!“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning: „Auch die Feuerwehrleute müssen prioritär geimpft; nur so erhalten wir die Einsatzfähigkeit!“

„Solche Vorgaben verstehen wir nicht und können sie den Bürgerinnen und Bürgern auch nicht mehr erklären. Sie führen dazu, das die Akzeptanz auch für sinnvolle Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie zunehmend sinkt“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips fest.

Der Vertreter der niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände wiesen übereinstimmend darauf hin, dass die Neuregelungen voraussichtlich in Niedersachsen überwiegend erst zu Ostern relevant werden dürften, weil bis dahin noch die Personen in der höchsten Prioritätsgruppe geimpft werden müssen.

Kostenlose FFP2-Schutzmasken für Personen im SGB II-Bezug

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass der Bund Beziehern von SGB II-Leistungen pro Person zehn kostenlose FFP2-Schutzmasken zur Verfügung stellt. Dazu werden sie jeweils von den Krankenkassen angeschrieben und erhalten dann gegen Vorlage des Schreibens die Masken in der Apotheke

Digitale Endgeräte als SGB II-Mehrbedarf

In der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen möglich, einen Zuschuss zu gewähren. Diese Vorschrift haben die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Fachlichen Weisung vom 1. Februar 2021 für die gemeinsamen Einrichtungen dahingehend klarstellend kommentiert, dass dies im Falle von pandemiebedingtem Distanzunterricht einschlägig sein kann. Soweit den betreffenden Schüler/innen von ihrer Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Abs. 6 SGB II i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB II, sondern durch einen Zuschuss zu decken. Weiter führt die Weisung aus, dass die Leistung vom Antrag nach § 37 SGB II mit umfasst und ein entsprechender Mehrbedarf durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen ist. Zum Nachweis der Unabweisbarkeit ist eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und der nicht vorhandenen Ausleihmöglichkeit vorzulegen. Im Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und soll im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 Euro je Schüler/in für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden. Für das SGB XII hat das BMAS eine entsprechende Lösung in Aussicht gestellt.

Das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat auf Nachfrage eines kommunalen Jobcenters zu der Fachlichen Weisung der BA sich dahingehend geäußert, dass man für eine gleichgelagerte Verfahrensweise in den kommunalen Jobcentern werbe.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Der Beirat, der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Hinblick auf die Krankenhausfinanzierung während der Corona-Pandemie berät, hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2021 keine entscheidenden neuen Weichenstellungen empfohlen. Eine Verbesserung der finanziellen Perspektiven für das Jahr 2021 für die zahlreichen Krankenhäuser, die nicht von den Verstärkungsleistungen profitieren, ist nicht in Sicht.

Nur zu der zukünftigen Ausgestaltung des Corona-Mehrkostenzuschlags bestand im Beirat Einigkeit, dass eine pauschalierte Lösung präferiert wird. Das BMG kündigte an, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erarbeiten. Die Höhe der Zuschläge soll von den Selbstverwaltungspartnern festgelegt werden. Ob die Rechtsverordnung die von der DKG geforderte Öffnungsklausel für außerordentliche Kostensteigerungen beinhalten wird, ließ das BMG zunächst noch offen.

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im Bundesanzeiger verkündet. Sie ist am 3. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält folgende Änderungen: 

  • Neben Schulen und Obdachlosenunterkünften dürfen künftig PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Das BMG weist darauf hin, dass die PoC-Antigenschnelltests nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden dürfen. Das hätten die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
  • Einrichtungen und Dienste der Kritischen Infrastruktur können ebenfalls PoC-Antigenschnelltests beschaffen und von eingewiesenem oder geschultem Personal anwenden lassen. Zur Kritischen Infrastruktur gehören Unternehmen und Einrichtungen, deren Ausfall nachhaltige Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten (z.B. Energieunternehmen, Lebensmittelhersteller bzw. -einzelhandel, Logistikunternehmen).
  • Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, werden vonder Abgabebeschränkung befreit.

Formulierungshilfe für ein Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 eine Formulierungshilfe für ein SozialschutzPaket III beschlossen, mit dem eine einmalige finanzielle Unterstützung von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG sowie eine Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum SGB II/SGB XII bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden sollen. Außerdem sind darin Verlängerungen der Sonderregelung für die Mittagsverpflegung sowie des Sicherstellungsauftrages des SodEG – jeweils bis zum 30. Juni 2021 – enthalten. Darüber hinaus ist die aktualisierte Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung mit dem Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken für Bezieher von SGB II-Leistungen veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Landtag beschließt Gesetz über Eilverkündung

Der Niedersächsische Landtag hat am 17. Februar 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnung und Zuständigkeiten beschlossen. Danach können Verordnungen über Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, anstelle der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). Gleiches gilt für die Verkündung anderer Verordnungen, wenn Gefahr im Verzug ist. Eine zusätzliche Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist unverzüglich nachzuholen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Nach Mitteilung des ML soll mit dem Entwurf das Jagdrecht modernisiert und die Entwicklungen der vergangenen zwanzig Jahre, insbesondere auf den Gebieten des Natur- und Tierschutzes, der Eigentumsstärkung sowie der Verwaltungsvereinfachung, berücksichtigt werden. Zudem sollen Probleme aus der jagdlichen Praxis behoben und Regelungen zur Klarstellung und Bereinigung sowie redaktionelle Anpassungen getroffen werden.

Landkreis Vechta erhält Förderung aus 5G-Innovationswettbewerb

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Rahmen seines 5G Innovationswettbewerbs insgesamt 79 Projekte ausgezeichnet, davon wurden nun 10 mit einer Umsetzungsförderung prämiert, unter ihnen der niedersächsische Landkreis Vechta. Unter anderem gegen zehn weitere ambitionierte Projekte niedersächsischer Landkreise hat sich Vechta mit seinem Projekt zur nachhaltigen Agrarwirtschaft durchsetzen können. Dabei soll unter Einsatz des neuen Mobilfunkstandards die Digitalisierung der Agrarwirtschaft von zwei Lebensmittelwertschöpfungsketten (Schwein und Geflügel) demonstriert werden. Alle In- und Outputfaktoren sollen dafür digitalisiert und ein effizienter Informationsaustausch zwischen allen Akteuren in der Wertschöpfungskette ermöglicht werden. Außerdem ist eine echtzeitfähige Bestimmung der Nährstoffe in Gülle vorgesehen, um bei der Ausbringung auf die Felder eine Überdüngung zu vermeiden. Für das Projekt sollen zusätzlich zum öffentlichen Netz in den Agrarbetrieben drei Campusnetze gebaut werden. Das Projekt erhält dafür knapp 3,9 Millionen Euro aus dem BMVI. Mehr unter https://t1p.de/vechta5g .

#StadtLandHass – digitaler Gewalt gegen kommunal Engagierte begegnen

Kommunal engagierte Menschen in Ehrenamt, Vereinen und Politik sind oft „digitalem Hass“ ausgesetzt. Anfeindungen oder Beleidigungen in sozialen Netzwerken oder ChatGruppen nehmen häufig einen größeren Raum ein, als in der analogen Welt und führen nicht selten zu einer zusätzlichen Rufschädigung für Betroffene. Der umfassenden Unterstützung Betroffener widmet sich die die HateAid GmbH. Im Rahmen eines mehrmonatigen Pilotprojektes, unterstützt durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ hat HateAid nun eine Broschüre (https://t1p.de/0vqx) veröffentlicht, welche unter anderem den spezifischen Unterstützungsbedarf bei digitaler Gewalt aufzeigt. Neben dokumentierten Erfahrungen stellt die Broschüre ein kompaktes Best-Practice-Konzept für eine ganzheitliche Beratungspraxis von kommunal Engagierten vor. Weitere Informationen sowie konkrete Unterstützung und Erste Hilfe für Betroffene sind auch auf der Webseite https://hateaid.org/stadt-land-hass-kampagne/ abrufbar.

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG) hat sich mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (9 KN 160/18) erstmalig umfassend mit den 2017 in das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz eingeführten wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen befasst. Es hat dieses abgabenrechtliche Instrument grundsätzlich dem Grunde nach bestätigt und auch die Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nebeneinander als zulässig angesehen. Wegen einzelner (auch fehlender) Regelungen hat das Gericht die Satzung der Stadt gleichwohl für unwirksam erklärt.

Landkreiswettbewerb „Papieratlas 2021“

Der von der Initiative Pro Recyclingpapier alljährlich durchgeführte Wettbewerb „Papieratlas“ würdigt den Einsatz von Recyclingpapier in den Verwaltungen. Im Rahmen des diesjährigen Wettbewerbs „Papieratlas 2021“ sind die Kreisverwaltungen aufgerufen, ihren Papierverbrauch und den Einsatz von Recyclingpapier zu erfassen und bis zum 31. März 2021 als Wettbewerbsbeitrag der Initiative mitzuteilen. Der Wettbewerb ermittelt den „Recyclingpapierfreundlichsten Landkreis“ mit der höchsten Recyclingpapierquote sowie den „Aufsteiger des Jahres“ mit der höchsten Steigerung der Recyclingpapierquote im Vergleich zum Vorjahr. Weitere Informationen zum Wettbewerb können unter www.papieratlas.de abgerufen werden.

Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen wurde als Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2022 für Kunststofftragetaschen mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in einer Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden.

Insektenschutz: Kabinettsbeschlüsse zum Bundesnaturschutzgesetz und zur Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen. Dieses „Insektenschutzgesetz“ sieht zahlreiche Neuregelungen im BNatSchG mit dem Ziel vor, dass künftig Biotope wie u. a. Streuobstwiesen und artenreiches Grünland als Lebensräume für Insekten erhalten bleiben und die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten eingedämmt wird. Zudem hat das Bundeskabinett einer Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugestimmt. Zum Erhalt von Lebensräumen für Insekten soll der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zunächst eingeschränkt und ab 2024 ganz verboten werden. In Schutzgebieten soll auch der Einsatz anderer Pflanzenschutzmittel verboten werden, wobei Ausnahmen für bestimmte Sonderkulturen sowie für kooperative Konzepte im Ackerbau vorgesehen sind. Für sämtliche Pflanzenschutzmittel soll vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ein Mindestabstand für die Anwendung an Gewässern festgelegt werden.