NLT-Aktuell_-_Ausgabe_18

Arbeitsbesuch in Brüssel 

Energiewende, Flüchtlinge, Digitalisierung und Wolfsmanagement waren Themen beim Arbeitsbesuch einer Delegation des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) in Brüssel. Mitglieder des Präsidiums und die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben an drei Tagen mit Vertreterinnen und Vertretern von EU-Institutionen Fachthemen diskutiert. Das Programm vom 23. bis 25. Mai 2023 umfasste zwölf Gesprächsrunden in 46 Stunden, eng getaktet bis in die Abendstunden. 

Was können die Landkreise tun und wie kann die Europäische Union unterstützen? Das war die Leitfrage der Treffen der niedersächsischen Landkreise mit EU-Kommission, Europäischem Parlament und europäischen Verbänden. Anhand von Themenvorgaben des NLT-Präsidiums hatte das Europabüro des Deutschen Landkreistages (DLT) die Begegnungen mit hochrangigen Ansprechpersonen organisiert. Diese vermittelten die europäische Perspektive und erklärten ausdrücklich, am Austausch mit der kommunalen Ebene interessiert und für die Umsetzung von EU-Vorhaben auf sie angewiesen zu sein. Die 23- köpfige NLT-Delegation nutzte ihrerseits die Gelegenheit, Positionen, Vorschläge und Forderungen gezielt zu adressieren. 

Die Gespräche waren geprägt von den Fachthemen: Umwelt- und Naturschutz, Außenpolitik, Finanzpolitik und Sparkassen, Tiergesundheit und Seuchenprävention, Asyl- und Migrationspolitik, Einlagensicherung, Beihilferecht sowie Digitalisierung der Verwaltung. Ein Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern des Ausschusses der Regionen, ein Abendessen mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments und eine Podiumsdiskussion in der niedersächsischen Landesvertretung bei der EU ergänzten das Programm. Dabei gab es Begegnungen mit dem Europaausschuss des Niedersächsischen Landtages, der zeitgleich Brüssel besuchte.

Auflockerung boten die verschiedenen Tagungsorte. Die NLT-Delegation bewältigte die Strecken zwischen DLT-Europabüro, Parlaments- und Kommissionsgebäude sowie Landesvertretung durchweg zu Fuß. Die Wege im Europaviertel und die teils strengen Sicherheitskontrollen wurden mit zunehmender Routine absolviert. Die Stimmung war konzentriert und gut. Ein regelmäßiger Austausch von EU- und kommunaler Ebene ist notwendig und sinnvoll, lautete das einhellige Fazit der Gesprächsrunden. In einem Kurzfazit wurde der Arbeitsbesuch von NLT-Präsident Sven Ambrosy als Erfolg bewertet. Eine ausführliche Dokumentation erfolgt in der nächsten Ausgabe der NLT-Information. 

Niedersächsisches Wind-Umsetzungsgesetz vorgelegt 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat den kommunalen Spitzenverbänden den Gesetzentwurf bzw. die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) nebst Begründung im Wege der Verbändeanhörung zugesandt. In Rede stehen drei Gesetze:
1. Ein Gesetz zur eigentlichen Umsetzung des WindBG, mit dem für Niedersachsen regionale Teilflächenziele festgelegt werden sollen.
2. Ein Gesetz zur Änderung des NROG, mit dem u.a. Teilpläne Wind zugelassen werden sowie
3. ein Gesetz, mit dem eine (finanzielle) Beteiligung an Wind- und Solarprojekten vor Ort ermöglicht werden soll. 

Im Vergleich zu den bisher bekannten Entwürfen haben sich bisweilen erhebliche Änderungen ergeben. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht sehr kritisch, dass nunmehr keine regionalen Teilflächenziele anhand der Bundessystematik für die Jahre 2027 und 2032 festgelegt werden sollen, sondern allein solche für 2026 bzw. 2027, die sich an der Bundesvorgabe für 2032 orientieren. Damit würde das Bundesziel auch hinsichtlich der Sanktionswirkung (Superprivilegierung) vorgezogen. Dieser nun von der Landesregierung – entgegen der bisherig angedachten Vorgehensweise – eingeschlagene Weg ist rechtlich höchst unsicher und belastet damit nochmals mehr den ohnehin schon ambitionierten Ausbauprozess. 

Die nun vorgelegten – wohl auf der Potentialflächenanalyse beruhenden – Flächenziele haben sich maßgeblich durch eine Überarbeitung bei den militärischen Restriktionen geändert. Im Übrigen wurde eine Obergrenze von vier Prozent Flächenanteil maximal für Planungsträger eingeführt, um die Belastungen für besonders betroffene Landkreise entsprechend den Beratungen in den NLT-Gremien solidarisch etwas zu lindern. Die hiernach überschüssigen Hektare wurden auf die im Verhältnis weniger belasteten Planungsträger verteilt. 

Windenergie: Gesetzesentwurf des Landes nicht akzeptabel 

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) lehnt entscheidende Teile des von Umweltminister Christian Meyer vorgelegten Gesetzesentwurfs zum Windenergieausbau ab. „Der Entwurf ist so nicht akzeptabel. Das Vorziehen der ohnehin ambitionierten Bundesziele um sechs Jahre auf 2026 ist weder machbar, noch sinnvoll“, sagte NLT-Präsident Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Weil nun keine Umsetzung der vom Bund eigentlich vorgegebenen Flächenziele für 2027 und 2032 erfolgen soll, riskiert das Land bewusst den früheren Eintritt der im Bundesgesetz vorgesehenen Sanktion. Dann würde nämlich die Gefahr steigen, dass die sogenannte Superprivilegierung eintritt, wonach der Windenergienutzung keinerlei andere Schutzgüter mehr entgegengehalten werden können. „Mit seinen Plänen riskiert der Minister einen ungeordneten Ausbau, einen Wildwuchs zu Lasten von Natur und Umwelt und den Verlust der Akzeptanz in der Bevölkerung. Er erweist der Energiewende damit einen Bärendienst“, brachte es Ambrosy auf den Punkt. 

Das NLT-Präsidium hat das Thema Windenergieausbau in Niedersachsen im Rahmen eines Arbeitsbesuchs in Brüssel intensiv diskutiert und einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst. Der NLT steht für einen zügigen, aber geordneten Windausbau. „Bei der Umsetzung des im Juli 2022 erlassen Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes waren wir kooperativ und haben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Land gesetzt. Für uns ist schon schwer nachvollziehbar, warum erst jetzt – nach knapp einem Jahr – in Niedersachsen ein Umsetzungsgesetz vorgelegt wird“, führte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer in der Pressemitteilung aus. „Völlig unverständlich ist, dass der Umweltminister – entgegen bisheriger Zusagen und Beteuerungen – einen rechtlich hochangreifbaren Weg der Umsetzung wählt. Das ist in der Sache gefährlich und im Umgang fragwürdig“, so Meyer. „Hier besteht dringender Gesprächsbedarf, so darf der Gesetzentwurf nicht den Landtag erreichen.“ 

Stellungnahme zu § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes 

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Vollzugsleitfadens zu § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) abgegeben. Darin wird insbesondere angemahnt, dass artenschutzrechtliche Belange nicht gänzlich untergeordnet behandelt werden dürfen. 

Mehr Realismus in der Kita-Krise 

„Die Kommunen befinden sich bereits in einer Krise der Kindertagesbetreuung“, so der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel (Stadt Salzgitter), für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld der Fachkonferenz des Kultusministeriums am 25. Mai 2023 zum Thema „Fachkräftemangel in Kindertagesstätten“. Klingebiel warnte: „Das Land muss endlich akzeptieren, dass wir nicht nur einen Fachkräftemangel, sondern einen Arbeitskräftemangel haben. Wenn das Land hier weiterhin untätig zusieht, dann werden wir unseren Eltern sehr bald nicht mehr das gewünschte Betreuungsangebot bieten können. Schon heute werden Gruppen geschlossen oder Betreuungszeiten zurückgefahren.“ 

Landrat Sven Ambrosy, Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, ergänzte: „In der Krise zählt das Machbare, nicht das Wünschenswerte. Fachkräfte, die wir jetzt schon nicht haben, werden wir auch in Zukunft nicht bekommen. Die richtige Antwort darauf ist: Unnötige Standards anpassen und Bürokratie abbauen. Dadurch werden die vorhandenen Fachkräfte entlastet. Ansonsten werden auch die Fachkräfte, die wir noch haben, keine oder nur noch eingeschränkte Kita-Betreuung leisten können.“ 

„Vorschläge aus Positionspapieren freier Träger sind da eher kontraproduktiv.“ so Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes: „Was wir brauchen sind schnelle flexible Alternativen der Kindertagesbetreuung, aber auch darüber hinaus für einen nicht absehbaren Zeitraum. Höhere Personalschlüssel wird es nicht geben, ein Halten der derzeitigen Qualität wäre schon ein Gewinn. Der Wunsch seitens der Träger und Fachverbände nach mehr Qualität ist nachvollziehbar, aber angesichts des Arbeitskräftemangels schlicht nicht haltbar.“ 

Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder 

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder (sogenannte Not-VO) Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund führt das MK wie folgt aus: 

„Neben den objektiven Gegebenheiten eines fortdauernden Zuzugs von aus den Kriegsgebieten in der Ukraine geflüchteten Familien haben auch die im Rahmen des Kita-Kongresses am 25. Mai 2023 von verschiedenen Akteuren gegebenen Rückmeldungen gezeigt, dass mit Blick auf die auslaufenden Regelungen der Not-VO akuter Handlungsbedarf besteht. Es wurde sehr deutlich, dass ein großes Bedürfnis danach vorhanden ist, dass die Einrichtungsleitungen der Kindertagesstätten die Möglichkeit bekommen, auf die konkreten Gegebenheiten vor Ort zu reagieren. Mit der beabsichtigten Verlängerung der Not-VO sollen genau diese bereits bestehenden Möglichkeiten weiterhin bestehen bleiben, ohne dass eine Verpflichtung besteht, hiervon auch Gebrauch zu machen. Der Zeitraum der Verlängerung soll – wie auf dem Kita-Kongress angekündigt – dafür genutzt werden, eine grundsätzliche Klärung der dringenden Fragestellungen im Bereich der frühkindlichen Bildung herbeizuführen.“ 

Mit der Verlängerung der Regelung um ein weiteres Kindergartenjahr bis zum 31. Juli 2024 wird eine der kommunalen Forderungen an das MK im Kontext der Sicherstellung der Kindertagesbetreuung aufgegriffen. 

Verwaltungsvereinbarung zu Investitionsprogramm Ganztagsausbau 

Die Bundministerinnen für Bildung und Forschung sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben am 17. Mai 2023 die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau), sogenannte Verwaltungsvereinbarung II, unterzeichnet. Die 16 Bundesländer hatten die Unterzeichnung bereits vorgenommen. Auf dieser Grundlage werden nun die Länderprogramme das Bewilligungsverfahren für das jeweilige Land konkret ausgestalten. Bislang haben noch nicht alle Länder ihr Landesprogramm dem Bund übermittelt. 

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 9. Mai 2023 gegenüber Frau Ministerin Hamburg bereits klar formuliert, dass die Ko-Finanzierung der Bundesmittel in Höhe von 30 Prozent sowie eine angemessene finanzielle Beteiligung des Landes an den Betriebskosten und den Kosten der Ferienbetreuung durch das Land seitens der Kommunalen Spitzenverbände erwartet wird. 

In einem Gespräch auf Arbeitsebene zwischen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und dem Kultusministerium am 20. April 2023 wurde zudem durch das Kultusministerium mitgeteilt, dass das Land beabsichtigt, den Rechtsanspruch an Schulen im Rahmen der Ganztagsgrundschulen umzusetzen und die dafür notwendigen acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche personell landesseitig abzudecken. Schriftliche Aussagen dazu liegen noch nicht vor. Die Gespräche wurden am 1. Juni 2023 auf politischer Ebene fortgeführt. 

Änderung des NdsPersVG und des NKomVG 

Der Niedersächsische Landtag hat bezüglich des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) um Stellungnahme gebeten (vgl. NLT-Aktuell 15/2023). Wie angekündigt und im Präsidium in seiner 669. Sitzung am 24. Mai 2023 beraten, wird im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) die gesetzliche Klarstellung zu § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NKomVG grundsätzlich begrüßt, jedoch darauf hingewiesen, dass die Regelung des neuen § 64 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NKomVG systemwidrig ist und daher lediglich unter Zurückstellung von Bedenken mitgetragen werden kann. 

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird eine mit dem Innenministerium abgestimmte Muster-Satzungsregelung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände sowie eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Thematik zur Verfügung gestellt. 

Bundestag beschließt Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 

Der Deutsche Bundestag hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) mit einer Reihe von Änderungen beschlossen. Hervorzuheben sind die Wiederaufnahme des gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen vor Ort, die im Referentenentwurf bereits enthalten waren. 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte die Gesetzesänderungen in der Anhörung im Bundestag als für sich genommen richtig, aber bei weitem nicht ausreichend kritisiert. Die Befassung im Bundesrat, dessen Zustimmung nicht erforderlich ist, steht noch aus. 

Das Inkrafttreten der Regelungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgesehen. Die Anhebung der Leistungszuschläge in Pflegeheimen sowie der Sachleistungen und des Pflegegeldes im ambulanten Bereich erfolgt zum 1. Januar 2024, die Dynamisierung der stationären und ambulanten Leistungen zum 1. Januar 2025 und 1. Januar 2028. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist zum 1. Juli 2025 vorgesehen, für Eltern pflegebedürftiger Kinder und junger Erwachsener mit Pflegegrad 4 oder 5 schon ab 1. Januar 2024. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den Modellvorhaben vor Ort und im Quartier müssen bis zum 30. Juni 2024 vorliegen. 

Änderung des Onlinezugangsgesetzes 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung übersandt. Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern „Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung“ veröffentlicht, welche begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes skizzieren. Die Regelungsabsichten des Bundes bewertet der Deutsche Landkreistag (DLT) teils äußerst kritisch. Dies gilt u.a. für die in Bezug genommenen sogenannten Dresdener Forderungen des Deutschen Städtetages. 

Gemäß Nr. 5 der Eckpunkte bittet die Bundesregierung, ausgehend von den Dresdner Forderungen, die Länder bis zur regulären Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit dem Bundeskanzler im November dem Bund vorzuschlagen, für welche übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten eine dezentrale technische Abwicklung verzichtbar sei. Dann werde der Bund prüfen, ob er zur Entlastung der Kommunen diese Aufgaben zurücknimmt oder zentrale digitale Verfahren in der Verwaltungscloud bereitstellt. 

Mit diesem Vorhaben werden aus Sicht des DLT rote Linien überschritten. Die Dresdner Forderungen sind keine Basis für eine Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen. Die DLT-Hauptgeschäftsstelle wird zu diesen Fragen gesondert und vertieft Stellung nehmen. Vorab lässt sich darauf hinweisen, dass das geplante Vorgehen rechtlich und tatsächlich in hohem Maße unausgereift ist. Verwaltungsaufgaben werden nach der Verfassung von den Ländern in eigener Verantwortung wahrgenommen, es sei denn es liegt ein Fall der Bundeseigenverwaltung vor. Die Annahme einer vermeintlichen Rücknahme von Verwaltungsaufgaben durch den Bund geht fehl – es waren nie Aufgaben des Bundes. 

Anpassung der Richtlinie Wolf an europarechtlichen Vorgaben 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) den Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)“ im Rahmen der Verbandsbeteiligung zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt. Die Änderungen betreffen nach Auskunft des MU lediglich die Nennung der europarechtlichen Rechtsgrundlage und die Anpassung von Normen, in denen bisher auf die alte Rahmenregelung verwiesen wurde. Das MU weist darauf hin, dass die vorliegende Anpassung nicht die derzeit stattfindende grundlegende Überarbeitung der Richtlinie Wolf ersetzt, die durch den Dialogprozess „Weidetierhaltung und Wolf“ unterstützt wird. 

Naturnahe Entwicklung der Oberflächengewässer 

Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer (NEOG) werden Investitionen in die naturnahe Gewässerentwicklung zum Schutz und zur Verbesserung des Umweltzustands der Oberflächengewässer und Meere gefördert. Der Förderzweck besteht in der Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Grundlagen und Qualitätsziele im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. In der Richtlinie werden die bisherigen Richtlinien der investiven Maßnahmen für Fließgewässerentwicklung, Seenentwicklung sowie Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer zusammengefasst. Eine Förderung kann sowohl aus kofinanzierten ELER-Mitteln des Förderzeitraumes KLARA 2023 – 2027 als auch ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen. 

Mögliche Begünstigte für eine Förderung aus kofinanzierten ELER-Mitteln sind nach den Vorgaben der EU-Kommission Vorhabenträger des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts mit dem Status der Gemeinnützigkeit, natürliche Personen und Personengesellschaften. Für eine Förderung ausschließlich aus Landesmitteln können der vorgenannte Begünstigtenkreis und darüber hinaus sonstige juristische Personen des privaten Rechts Anträge stellen. Antragsberechtigt sind die aufgeführten Begünstigten allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei der geförderten Investition um eine gemeinnützige bzw. im öffentlichen Interesse stehende Investition zur Verbesserung des Umwelt- und Gewässerschutzes handelt, mit der keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten verbunden ist. 

Verkündung des Einwegkunststofffondsgesetzes 

Das Gesetz über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 124). Maßgeblich wird darin in Artikel 1 das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz, EWKFondsG) eingeführt. 

Der Entwurf geht zurück auf eine Vorlage durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Jahr 2022 und dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Im Rahmen eines Einwegkunststofffonds sollen die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte in einen Fonds einzahlen, aus welchem dann Finanzmittel an die Landkreise, Städte und Gemeinden ausgezahlt werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 1. Januar 2024 von den Herstellern entrichtet werden und ist erstmals im Jahr 2025 bezogen auf das Jahr 2024 von diesen zu zahlen. 

Dazu müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige Anspruchsberechtigte entsprechend der Vorgaben in §§ 15 ff. EWKFondsG eine Registrierung beim Umweltbundesamt vornehmen und dem Umweltbundesamt zum 15. Mai eines Jahres Daten zu den Sammlungsleistungen, Reinigungsleistungen, Sensibilisierungsleistungen und Datenerhebungs- und -übermittlungsleistungen melden. Die Auszahlung geschieht dann anhand eines Punktesystems (§§ 19 ff. EWKFondsG). Zur Begleitung des Einwegkunststofffonds wird eine Einwegkunststofffondskommission eingerichtet, in der auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sein werden (§ 23 f. EWKFondsG). 

Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts 

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts übermittelt. Der Entwurf enthält u.a. folgende Regelungsaspekte: 

  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben. Einbürgerungen sollen künftig generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen. 
  • Die für die Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit in Deutschland wird von acht auf fünf Jahre verkürzt. Eine weitere Verkürzungsmöglichkeit besteht bei besonderen Integrationsleistungen auf bis zu drei Jahre. 
  • Bei der Anspruchseinbürgerung werden Ausnahmen vom Erfordernis, den eigenen und den Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten zu können, ausdrücklich benannt. 
  • Die Einbürgerung für Angehörige der Gastarbeitergeneration wird durch die Hinnahme der Mehrstaatigkeit erleichtert. Außerdem müssen nur noch mündliche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden; der Einbürgerungstest entfällt. 
  • Die Einbürgerungsurkunde soll künftig grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden. 

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanel 2023 

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2022 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben. Das KfW-Kommunalpanel wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt. 

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2023 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 159 Milliarden Euro auswies, um rund sieben Milliarden Euro auf 166 Milliarden Euro gestiegen. Eine wesentliche Ursache dafür dürfte in dem Anstieg der Energie- und Baupreise begründet liegen. De facto dürfte der Investitionsrückstand damit eher stagnieren, da er zwar nominal gestiegen ist, aber real aufgrund der Preiseffekte nicht über dem Rückstand der vergangenen Jahre liegt. Es ist weiterhin gerade bei den Straßen (38,6 Milliarden Euro), den Schulen (47,4 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rd. 19,5 Milliarden Euro) der Nachholbedarf sehr hoch. 

Bei den Landkreisen liegt der Investitionsrückstand mit 32,4 Milliarden Euro über dem Niveau der früheren Jahre. Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (16,285 Milliarden Euro) und bei den Straßen (6,193 Milliarden Euro). Von den antwortenden Landkreisen bezeichnen 62 Prozent (Schulen) bzw. 51 Prozent (Straßen) den Investitionsrückstand in den entsprechenden Bereichen als gravierend bzw. nennenswert. Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,521 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 52 Prozent). 

Deutsches Stabilitätsprogramm 2023 

Das Bundeskabinett hat am 26. April 2023 das Deutsche Stabilitätsprogramm beschlossen und kommt damit den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach. Das Programm enthält eine Projektion der wichtigsten finanzpolitischen Kennzahlen sowie eine Erläuterung der finanzpolitischen Maßnahmen. 

Nach dem Stabilitätsprogramm wird im laufenden Jahr von einem Defizit von zirka 4 ¼ Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausgegangen. Im Jahr zuvor lag das Defizit bei 2,6 Prozent. Insgesamt soll das Defizit nach der Projektion bis 2026 schrittweise auf zirka 0,75 Prozent zurückgefahren werden. 

Die gesamtstaatliche „Maastricht“-Schuldenstandsquote soll von 66,3 Prozent des BiP im Jahr 2022 voraussichtlich auf 67 ¾ Prozent im Jahr 2023 ansteigen. Ab dem kommenden Jahr wird die Schuldenstandsquote dann kontinuierlich auf rund 65 ½ Prozent des BiP im Jahr 2026 gesenkt. 

Erster Bundeskongress „Tag der Regionen“ 

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) lädt zum Ersten Bundeskongress „Tag der Regionen“ ein. Der Kongress findet vom 14.-16. Juni 2023 in Cottbus bzw. online statt zum Thema „Die Welt im Wandel – so gelingt die Transformation in der Region“. Die dreitägige Veranstaltung bietet ein vielfältiges Programm mit unterschiedlichen Formaten zu aktuellen Themen der Raumordnungs- und Regionalpolitik. Anmeldungen für eine Teilnahme (in Präsenz oder online) sind bis zum 2. Juni 2023 möglich unter: www.bmwsb.bund.de/tagderregionen

BVerwG zur Festlegung von Flugverboten 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt ist, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund habe mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht und die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gelte auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie (Az. 7 CN 1.22). 

Hass, Hetze und Gewalt gegen Amts- und Mandatsträger 

Das Bundeskriminalamt (BKA) führt im Rahmen eines vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat geförderten Forschungsprojekts ein Monitoring durch, um das Ausmaß von Hass, Hetze und Gewalt gegen kommunale Amts- und Mandatsträger zu erfassen. Die vierte Befragungsrunde ist gestartet und kann unter dem Link https://link.nlt.de/hau8 aufgerufen werden. Die bis zum 30. Juni 2023 laufende Umfrage ist anonym. Rückschlüsse auf die Person oder die Region der Teilnehmenden sind ausgeschlossen. 

Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze 

Der Deutsche Landkreistag hat den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze übersandt. Mit dem Gesetz sollen die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen werden. Daneben werden in das Baugesetzbuch die Wärmeplanung unterstützende Regelungen aufgenommen. Die Adressaten der Verpflichtung sind dabei die Länder, diese können jedoch die Pflicht auf weitere Verwaltungseinheiten übertragen, was – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – maßgeblich die Kommunen sein werden. 

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) selbst gliedert sich in fünf Teile: In Teil 1 (§§ 1 bis 3 WPG-E) finden sich die Zielbestimmungen für das Gesetz und für die leitungsgebundene Wärmeversorgung insgesamt sowie Begriffsbestimmungen. In Teil 2 (§§ 4 bis 26 WPG-E) sind die Pflichten zur Wärmeplanung, die allgemeinen Anforderungen an die Wärmeplanung, die Datenverarbeitung, die Durchführung der Wärmeplanung sowie die Wärmepläne geregelt. Hervorzuheben ist dabei § 4 WPG-E, der in Abs. 1 die Verpflichtung der Länder regelt, aber auch in Abs. 2 eine Übertragung an andere Rechtsträger vorsieht, so an Landkreise, Städte und Gemeinden. Außerdem geht aus Abs. 3 hervor, dass in Kommunen (Formulierung im Entwurf: „Gebiete“) mit weniger als 10.000 Einwohnern von einer Wärmeplanung abgesehen werden kann. § 5 WPG-E regelt die Umsetzungsfristen. Demnach müssen in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern Wärmepläne bis Ende 2026 erstellt werden, in Gebieten mit weniger Einwohnern bis Ende 2028. 

Zur Wärmeplanung selbst werden in § 7 WPG-E die Anforderungen an die Beteiligung u.a. der Öffentlichkeit und von Netzbetreibern geregelt. In § 9 WPG-E werden die zu berücksichtigenden Strategien und Pläne gelistet. §§ 15 bis 21 WPG-E geben die Bestandteile und Schritte der Wärmeplanung vor, wie eine Bestandsanalyse, eine Potenzialanalyse, die Entwicklung eines Zielszenarios, die Entwicklung von Meilensteinen sowie die Entwicklung von konkreten Umsetzungsmaßnahmen. § 24 WPG-E regelt die Bindungswicklung des Wärmeplanes. §§ 25 und 26 WPG-E sehen Regelungen für die Fortschreibung von Wärmeplänen sowie für bereits bestehende Wärmepläne vor.