NLT-Aktuell – Ausgabe 16

Landkreistag stellt 12-Punkte-Plan vor: Corona ist nicht vorbei – den Sommer 2021 intensiv zur Krisenvorsorge nutzen!

„Corona ist nicht vorbei: Wir müssen den Sommer 2021 sehr viel intensiver als den Sommer 2020 für eine Stärkung des Gesundheits- und Katastrophenschutzes zur Vorbereitung auf eine mögliche vierte Welle nutzen“, forderte der-Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer, heute in Hannover bei der Vorstellung eines entsprechenden 12-Punkte-Plans. Die 12 vorgeschlagenen Punkte sind Ergebnis einer Abfrage bei den 36 niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover, die unter

anderem die Gesundheitsämter, die Katastrophenschutz-behörden und die Impfzentren für 7 Millionen Niedersachsen verantworten.

„Gerade weil Niedersachsen bisher vergleichsweise gut durch die Krise gekommen ist, muss der Sommer 2021 umfassend für systematische Vorbereitungen auf wieder höhere Infektionszahlen genutzt werden. Wir brauchen beispielsweise schnelle Klarheit über die Zukunft der Impfzentren. Falls diese geschlossen werden sollen, muss ein intelligenter Rückbau mit einem Stufenkonzept erfolgen, damit Material und Know-How nicht verloren gehen. Wichtig ist auch die Einrichtung eines landesweiten Zentrallagers Katastrophenschutz mit einem transparenten Pandemievorrat“, erläuterte Meyer.

Weitere Punkte des Plans des NLT betreffen die Weiterfinanzierung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst durch das Land, ohne die keine dauerhaften Neueinstellungen bei den Gesundheitsämtern erfolgen könnten. Fachlich wichtig ist dem kommunalen Spitzenverband auch eine Konzepterstellung für den Bereich der Notfallkrankenhäuser und der Kurzzeitpflege. Angesichts der Personalknappheit bei der Pflege müssen hier umgehend detaillierte landesweite Vorplanungen unter Einbeziehung aller Beteiligten beginnen. Notwendige Gesetzgebungs- und Verordnungsmaßnahmen betreffen die Schaffung eines Gesundheitssicherstellungsgesetzes und die Verabschiedung einer Landesverordnung über sogenannte kritische Infrastrukturen (KRITIS), die beispielsweise für die Administration der Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen gebraucht wird.

Viele kritische Rückmeldungen der Kolleginnen und Kollegen vor Ort betreffen auch die Krisenkommunikation zwischen Land und Kommunen, insbesondere auch zu den CoronaVerordnungen, berichtete NLT-Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind. So gut der Schulterschluss zwischen Land und Kommunen in der Krise auch funktioniert habe, bei diesem Thema müssten Veränderungen her: Die niedersächsischen Landkreise wünschen sich andere Verfahren und Mechanismen zur Berücksichtigung der Erfahrungen vor Ort und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs. „Wir schlagen dazu eine umfassende externe Evaluation dieses für die Akzeptanz der Regelungen in der Bevölkerung wichtigen Bereichs vor, der das gesamte Informationsmanagement zwischen Gesundheitsämtern und Landesregierung betreffen sollte“, betonte Schwind.

Der 12-Punkte-Plan des NLT ist im Internet unter www.nlt.de ->Verbandsposition ->Gesundheit sowie ->Katastrophenschutz abrufbar. Am Schluss des 12-Punkte-Plans finden sich auch Hinweise auf weitere Materialien.

Stellungnahme zur neuen Corona-Verordnung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am Abend des 17. Juni 2021 wiederum umfangreich zum Entwurf einer neuen Corona-Verordnung Stellung genommen. Mit der Verordnung sollen Lockerungen für die Kreise und kreisfreien Städte er möglicht werden, bei denen die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter zehn liegt. Diese Lockerungen haben wir im Grundsatz begrüßt, allerdings auch bedauert, dass durch die vorgesehenen Regelungen die Verordnung noch länger und unübersichtlicher wird. Zudem haben wir aus verwaltungspraktischer Sicht darum gebeten, dass die Lockerungen über eine landesweite Regelung einheitlich zum Beispiel ab 21. Juni 2021 in Kraft treten, damit dann für private Zusammenkünfte, Sitzungen und Veranstaltungen usw. bei gleicher Inzidenz überall die gleichen Regelungen gelten. Zudem haben wir zahlreiche Klarstellungs- und Korrekturhinweise vorgebracht. Die neue Verordnung soll bis zum 16. Juli 2021 gelten.

Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten. Sie beinhaltet die Einbindung der Betriebs- und Privatärzte in das Impfgeschehen sowie die Aufhebung der Impfpriorität.

Leider hat sich der Bund gegenüber einer pragmatischen Lösung für die Durchführung von Impfungen der Verwaltungsmitarbeiter durch Betriebsärzte in den Impfzentren verwahrt. Mit § 6 Abs. 3 CoronaImpfV ist nun eine Abrechnung der Kosten mit dem Bund ausgeschlossen, soweit die Betriebsärzte zur Durchführung der Impfungen die Strukturen der Impfzentren nutzen.

Sachstand zum digitalen Impfnachweis und Verordnung über digitales COVIDZertifikat der EU

Der Rollout des digitalen Impfnachweises hat begonnen. Die Impfzentren und Arztpraxen werden nun sukzessive an die Systeme für den digitalen Impfnachweis angebunden. Laut dem Bundesgesundheitsministerium sollen noch im Verlauf dieser Woche alle Schwierigkeiten behoben werden. Eine nachträgliche Ausstellung des Nachweises für bereits Geimpfte ist bereits seit heute in den Apotheken möglich.

Der Rat der EU und das EU-Parlament und haben die Verordnung über das EU-weite digitale COVID-Zertifikat verabschiedet. Zielsetzung ist die Gewährleistung der Freizügigkeit in der EU. Die Vorgaben sind ab dem 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Geimpfte, genesene und getestete Personen haben ein Recht auf Ausstellung des digitalen Impf-, Genesungs- bzw. Testzertifikats. Der Rat hat durchgesetzt, dass die Mitgliedstaaten bei Verschlechterung ihrer epidemiologischen Lage trotz Vorlage eines Zertifikates zusätzliche Reisebeschränkungen (Testpflicht, Quarantäne) einführen können. Damit könnte es bei unterschiedlichen Regelungen in der EU auch in der bevorstehenden Sommersaison bleiben. Die Kommission stellt Antigen-Schnelltests in Höhe von 100 Millionen Euro für die Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Verordnungsentwurf zur Verlängerung des „Pflegerettungsschirms“

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der der sog. Pflegerettungsschirm um drei Monate verlängert wird. Der Deutsche Landkreistag hat hierzu wie folgt informiert: Auch wenn der Höhepunkt der COVID-19- Pandemie vorerst überschritten zu sein scheint, bestehen nach wie vor nicht unerhebliche Herausforderungen bei der Versorgung pflegebedürftiger Personen. Zugleich ist die Verbreitung der Virusvarianten zu berücksichtigen. Da nicht absehbar ist, wann die Versorgung von Pflegebedürftigen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie durch pflegende Angehörige oder Angebote zur Unterstützung im Alltag wieder im Normalbetrieb erfolgen kann, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf einer „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ mit Stand vom 2. Juni 2021 vorgelegt.

Verlängerung der Überbrückungshilfen III bis zum 30. September 2021

Die Überbrückungshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige werden bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die Obergrenze der Förderung wird erhöht. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Neuausrichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Im Zuge der angekündigten Neuausrichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz

und Katastrophenhilfe (BBK) ist auch die Einrichtung eines „Gemeinsamen Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz“ geplant. Dieses soll in einer Pilotphase ein übergreifendes Lagebild für den Bevölkerungsschutz erarbeiten. Die Hauptgeschäftsstelle des DLT hat eine enge Einbindung der Landkreise in diesen Prozess angemahnt und dem BBK konkrete Ansprechpartner benannt. Dazu gehört auch der Geschäftsführer des NLT, Herr Dr. Joachim Schwind.

Gesetz zur Änderung des NLWG und des NKWG sowie zur Änderung von § 182 Abs. 2 NKomVG beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 10. Juni 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) beschlossen.

Ferner ist anlässlich des Gesetzgebungsvorhabens entsprechend einem Wunsch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände § 182 Abs. 2 des NKomVG durch zwei neue Sätze 3 und 4 ergänzt worden. Die Ergänzungen lauten: „Ergeht für eine öffentliche Sitzung eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 3, so kann das jeweilige Gremium unbeschadet von § 64 Abs. 2 Satz 2 durch Beschluss zulassen, dass auch die Öffentlichkeit per Videokonferenztechnik an dieser Sitzung teilnehmen kann. § 64 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung, soweit dies technisch möglich ist.“ Damit ist nun geregelt, dass auch ohne entsprechende Hauptsatzungsregelung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG die Öffentlichkeit per Videokonferenz an einer Sitzung teilnehmen kann.

Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 10. Juni 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes mit den Stimmen der Regierungskoalition und der FDP beschlossen. Einziger Inhalt ist eine Neufassung von § 10 e Abs. 2 Satz 2 des bestehenden Glücksspielgesetzes, mit dem Übergangsfristen für eigentlich unzulässige Spielhallen entsprechend verlängert werden sollen.

Trotz der Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und erheblicher verfassungsrechtlicher Zweifel des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes hat der Landtag beschlossen, die Übergangsvorschrift für die Spielhallen, die gegen das Verbot des baulichen Verbundes verstoßen (sogenannte Mehrfachkomplexe), bis zum 31. Januar 2022 zu verlängern. Zum Gesetzentwurf vermerkt der schriftliche Bericht: „Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat im Ausschuss dargelegt, dass der Gesetzentwurf aus seiner Sicht in vollem Umfang gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 verstoße“.

Hinsichtlich der Einzelspielhallen, die gegen das Mindestabstandsgebot verstoßen und für die der Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine Übergangsregelung mehr vorsieht, haben die Koalitionsfraktionen entgegen der ursprünglichen Absicht einer Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 nunmehr nur eine Verlängerung bis zum 30.06.2021 vorgesehen, d.h. die Regelung läuft Ende des Monats aus.

Entwurf eines Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG)

Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) nebst Begründung zur abschließenden Beratung zugeleitet.

Mit der Neufassung des Gesetzes sollen zum einen Anpassungen an die neuen Regelungen des im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Medienstaatsvertrages vorgenommen werden. Zudem soll eine Förderoption zur Unterstützung des Qualitätsjournalismus in Niedersachsen durch die Landesmedienanstalt eingeführt werden. Lokale und regionale Rundfunkveranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Verlage mit Sitz in Niedersachsen sollen bei der Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeitenden im Hinblick auf den Medienmarktwandel unterstützt werden. Weiterhin könnten Bürgerprogramme zukünftig auch dann finanzielle Unterstützung der Landesmedienanstalt erhalten, wenn sie ausschließlich digital verbreitet werden.

Novelle des NKomVG – Anhörung im Innenausschuss

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde am 17. Juni 2021 vor dem Innenausschuss des Niedersächsischen Landtags zur Novelle des NKomVG angehört. Neben unseren allgemeinen Grundpositionen z.B. zur achtjährigen Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtinnnen und Hauptverwaltungsbeamten haben wir mehrere Vorschläge der Landesregierung wie die Einführung einer Kostenschätzung bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, die Aufnahme von Fragestellen der Trägerschaft von Krankenhäusern und des Rettungsdienstes in den Negativkatalog von § 32 Abs. 2 Satz 2 NKomVG und andere vorgesehene Neuregelungen begrüßt. Bei der Klarstellung zum Übergang der kommunalverfassungsrechtlichen Rechte der Fraktionen auf gestufte Gruppen haben wir weiter darauf gedrungen, den fortbestehenden Finanzierungsanspruch der einzelnen Fraktionen auch gesetzlich zu verankern und nicht nur in der Begründung zu erwähnen. Nach unserer Auffassung sollten dazu in § 57 Abs. 3 Satz 1 NKomVG nach dem Wort „Gruppen“ die Worte „unabhängig von Zusammenschlüssen nach Abs. 1“ eingefügt werden, um eindeutig Rechtssicherheit zu schaffen.

Der NLT hat ferner vor dem Hintergrund zunehmender Wahlanfechtungen angeregt, hinsichtlich der Versorgung von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die erst durch ein entsprechendes Gerichtsurteil im Wahlprüfungsverfahren ihr Amt wieder verlieren, eine angemessene versorgungsrechtliche Absicherung in § 80 Abs. 6 Satz 4 NKomVG zu erreichen.

Bei den in Art. 2 vorgesehenen Änderungen des NKomZG haben wir entsprechend einem Hinweis der kommunalen Praxis auf die Divergenzen zwischen § 14 NKomZG und § 59 NKomVG bei der Ladung hingewiesen und vorgeschlagen, die beiden Regelungen zu synchronisieren und in § 59 Abs. 1 Satz 1 NKomVG die strikte Formulierung „unter Mitteilung der Tagesordnung“ wegen der zahlreichen elektronischen Sitzungsinformationssysteme und der damit verbundenen Probleme, „unter Mitteilung der Tagesordnung“ zu laden, zu verzichten.

Das Gesetz soll nach seinem Art. 7 nun im Schwerpunkt mit dem Beginn der neuen Kommunalwahlperiode am 1. November 2021 in Kraft treten. Insofern gehen wir weiterhin von einer Verabschiedung im Oktober-Plenum des Niedersächsischen Landtags aus.

Entwicklung der Haushalte der Landkreise und der Region Hannover

Die Ergebnisse der traditionellen Haushaltsumfrage des NLT zu den Jahresabschlüsse

2020 und für die Haushalte 2021 der Landkreise und der Region Hannover liegen jetzt vor. Für das Jahr 2020 haben 23 Landkreisen sowie die der Region Hannover vor ihre Daten zu den Jahresabschlüssen gemeldet. Danach konnten 15 Landkreise ihre Haushalte komplett ausgleichen (inklusive des Abbaus aller Fehlbeträge in der Bilanz), fünf weitere und die Region Hannover weisen einen Jahresüberschuss aus, verfügen aber noch über Fehlbeträge in der Bilanz. Zusätzliche Fehlbeträge erwirtschafteten drei Landkreise im ordentlichen Ergebnis, wobei in zwei Fällen ein Ausgleich insgesamt durch Überschüsse im außerordentlichen Ergebnis erreicht werden konnten.

Bei den Kreishaushalten 2021 konnten nur noch sechs Landkreise einen komplett ausgeglichenen Haushalt ausweisen (Planung im Vorjahr: 14). Drei weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr: 9). 27 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr: 14) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass fünf Landkreise ein Defizit im zweistelligen Bereich geplant haben. Hinzu kommt die Region Hannover mit über 100 Millionen Euro. Insgesamt wird im Ergebnishaushalt (ordentliches Ergebnis) ein strukturelles Defizit von knapp 232 Millionen Euro erwartet. Dies ist eine Verschlechterung um fast 250 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. 

Drei Landkreise haben die Kreisumlage im Jahr 2021 erhöht, wobei es sich in allen Fällen um die (teilweise) Rücknahme von Senkungen in den Vorjahren handelt. Neun Landkreise haben ihren Kreisumlagesatz gegenüber dem Vorjahr nochmals reduziert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der gewogene Durchschnittssatz nochmals reduzieren dürfte. Dies wäre das zehnte Mal in Folge, so dass landesweit der niedrigste Umlagesatz seit 1994 erreicht werden dürfte.

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes – Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 erstmalig mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschäftigt und eine Stellungnahme abgegeben (BR-Drs. 411/21 – Beschluss). Die Länder fordern dabei insbesondere eine Ergänzung der gesetzlichen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (vgl. § 3 Abs. 5 sowie § 16). Weiterhin hat der Bundesrat an verschiedenen Stellen (§ 3a Abs. 3, § 4 Abs. 6 Satz 5 KSG) einen Zustimmungsvorbehalt eingefordert.

Der Bundesrat hat zudem darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Zielverschärfung nur durch eine äußerst ambitionierte Transformation zu erreichen sei. Parallel müsse auch der Ausbau der erneuerbaren Energien als zentrale Säule eines perspektivisch klimaneutralen Energiesystems engagierter als bisher vorangetrieben werden. Gleiches gelte für den Ausund Umbau der Energieinfrastrukturen. Außerdem müsse aus Sicht des Bundesrates der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft viel engagierter als derzeit vorgesehen forciert und durch kluge Rahmensetzungen ermöglicht werden. Zu diesen Punkten fordert der Bundesrat die Bundesregierung daher auch auf, in einen Dialog mit den Ländern und sämtlichen betroffenen Akteuren zu treten, um die vorgesehenen Zielverschärfungen mit klugen und konkreten Maßnahmen zu unterlegen.

Weiterhin mahnt der Bundesrat u. a. eine faire, sachgerechte und verhältnismäßige Verteilung der finanziellen Lasten des Klimaschutzes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sowie eine Unterstützung durch den Bund bei Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) an. Zur weiteren Stärkung des ÖPNV erwarten die Länder eine deutliche Steigerung der Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln. Zur Förderung alternativer Antriebe, die mit hohen Zusatzkosten verbunden ist, bittet der Bundesrat den Bund um einen Ausgleich der Mehrbelastungen. Er erwartet überdies, dass der Bund zusätzliche Investitionen in den Gebäudebestand langfristig und attraktiv fördert.

Entwurf für ein Klimaschutz-Sofortprogramm

Es ist ein interner Entwurf des Bundesumweltministeriums für das angekündigte Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 bekannt geworden. Der nicht ressortabgestimmte Entwurf schlägt u. a. eine Verschärfung der energetischen Standards für Neubauten sowie eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen für Neubauten und größere Dachsanierungen vor. Der kommunale Klimaschutz wird in dem Entwurf nur insofern direkt angesprochen, als die erhöhten Förderquoten insbesondere für finanzschwache Kommunen im Rahmen der entsprechenden Bundesprogramme fortgeführt werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf im Rahmen der Ressortabstimmung noch Änderungen erfahren wird.

Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie des Bundesumweltministeriums

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf für eine Nationale Wasserstrategie vorgelegt. Der nicht ressortabgestimmte Strategieentwurf beschreibt die Herausforderungen für die Wasserwirtschaft in Deutschland bis zum Jahr 2050. Für zehn strategische Themen, zu denen u. a. das kommunale Wassermengenmanagement gehört, werden Herausforderungen, Ziele und konkrete Handlungsansätze genannt. Es bleibt allerdings abzuwarten, in welchem Umfang nach der Bundestagswahl die neue Bundesregierung auf den Strategieentwurf zurückgreifen wird.

Rücknahme von E-Bike-Batterien

Die Vertreiber von E-Bikes und E-Bike-Batterien sind nach dem kürzlich novellierten Batteriegesetz verpflichtet, derartige Altbatterien kostenfrei vom Endverbraucher zurückzunehmen. Eine Abgabemöglichkeit für E-Bike-Batterien über die Wertstoff- und Recyclinghöfe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist vom BattG nicht vorgesehen, da sie als Industriebatterien gelten. Gleichwohl werden in der Praxis von den Bürgern auch solche Altbatterien zu den kommunalen Sammelstellen gebracht. Eine – vom Deutschen Landkreistag geforderte – Einstufung der E-Bike-Batterien als Gerätebatterien mit der Folge einer Einbeziehung in die herstellereigenen Rücknahmesysteme ist erst in der Zukunft mit dem Erlass der geplanten EU-Batterieverordnung zu erwarten.

Um eine ordnungsgemäße Entsorgung von E-Bike-Batterien sicherzustellen, hat der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) bereits im Jahr 2010 über die GRS Service GmbH ein freiwilliges Branchensystem für E-Bike-Batterien eingerichtet. Neben den Vertreibern und Händlern können sich in diesem Rahmen – freiwillig – auch kommunale Sammelstellen als Rücknahmestelle für E-Bike-Batterien registrieren und nachfolgend eine kostenfreie Abholung von E-Bike-Batterien über die GRS Service GmbH vornehmen lassen. Registrierte Rücknahmestellen erhalten u. a. eine Erstausstattung mit Sicherheitsbehältern für die Sammlung von (Lithium-) Batterien aus E-Bikes sowie Informationsmaterial zur sicheren Sammlung.

Abfallrecht: Festsetzung von Sicherheitsleistungen gegenüber den Dualen Systemen

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Novelle wird im Wesentlichen am 3. Juli 2021 in Kraft treten. In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass er das Gesetz nur gebilligt habe, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben nicht aufzuhalten. In der Sache kritisiere er die Novelle und die Nichtberücksichtigung der fachlichen Anregungen des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 allerdings scharf. Die Novelle sei unzureichend und teilweise nicht vollzugstauglich. Sie müsse daher alsbald nachgebessert werden.

Ferienreiseverordnung: Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße und Verkehrslenkungsmaßnahmen für die Hauptreisezeit 2021

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat darauf hingewiesen, dass die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung genannten Fahrzeuge auch in diesem Jahr vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 grundsätzlich gelten. Wie eine Abfrage des BMVI im Mai d. J. ergeben habe, planten einzelne Länder allerdings allgemeine Ausnahmen für den Transport von Corona-Impfstoffen. Wie das BMVI weiter mitteilt, finde auch das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach mehrmonatiger Aussetzung ab dem 4. Juli 2021 grundsätzlich wieder Anwendung, ggf. seien aber auch hier Ausnahmen für den Transport von Corona-Impfstoffen möglich.

Bundeskabinett beschließt Änderungsanträge zur Pflegereform

Nach weiteren eingehenden Verhandlungen innerhalb der Regierungskoalition hat das Bundeskabinett am 2. Juni 2021 eine 76-seitige Formulierungshilfe für Änderungsanträge beschlossen, die nun von den Regierungsfraktionen in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eingebracht werden. 

Der Deutsche Landkreistag hat den Kabinettsbeschluss mit Pressemitteilung vom 2. Juni 2021 wie folgt bewertet: Die vom Bundeskabinett heute beschlossene Pflegereform geht nach Auffassung des Deutschen Landkreistages einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber hinter den kommunalen Erwartungen zurück. „Die angemessene Bezahlung von Pflegekräften ist ebenso richtig wie die Entlastung der Pflegedürftigen. Allerdings sollten wir die Chance für einen echten Systemwechsel nutzen, der Pflegebedürftige und Sozialhilfe bei Kostensteigerungen verlässlich vor einer Überforderung schützt. Hier ist die Pflegeversicherung sehr viel stärker gefordert“, so Präsident Landrat Reinhard Sager.

Der Deutsche Landkreistag habe die Notwendigkeit, pflegebedürftige Menschen bei den pflegebedingten Aufwendungen zu entlasten, wiederholt bekräftigt. „Der vom Bundeskabinett beschlossene prozentuale Leistungszuschlag, den die Pflegekassen – gestaffelt nach der Dauer des Heimaufenthalts – tragen, greift dies auf. Das begrüßen wir“, so Sager. Er sei allerdings zu niedrig. In den ersten zwölf Monaten sei ein solcher Zuschlag sogar nur in Höhe von 5 Prozent vorgesehen. „Damit werden bis zu 40 Prozent der Heimbewohner nur marginal entlastet. Das ist eine offene Flanke des Beschlusses.“

„Zugleich stehen der Entlastung der Pflegebedürftigen neue Belastungen durch die Verbesserungen im Personalbereich gegenüber. Höhere Löhne und ein besserer Personalschlüssel in Pflegeheimen dürfen aber nicht zulasten der Pflegebedürftigen gehen. Sie müssen vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden“, forderte Sager.

Gesetzentwurf zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung umfassend ablehnend zum Entwurf der Bundesregierung für ein Ganztagsförderungsgesetz Stellung genommen. Im Weiteren hat der Bundesrat insbesondere zu den finanziellen Folgen eine Stellungnahme abgegeben.

Der Bundesrat hat in seiner dann am 28. Mai 2021 beschlossenen Stellungnahme u. a. deutlich gemacht, dass sich die Länder gegenüber ihren Kommunen im Wesentlichen nicht in der Pflicht sehen, die Finanzierungslücken zwischen den tatsächlichen Kosten für den Betrieb der Ganztagsbetreuung und der Bundesbeteiligung abzudecken.

Im Rahmen der Anhörung ist vonseiten des Deutschen Jugendinstituts darauf hingewiesen worden, dass aufgrund von Nachmeldungen bestehender Ganztagsplätze, insbesondere in Baden-Württemberg, und einer tendenziell abnehmenden Inanspruchnahme und zurückgehender Kinderzahlen bis 2026 wahrscheinlich von einem nicht unwesentlich geringeren Volumen auszugehen sei. In der Anhörung haben wir dies grundsätzlich kritisch beurteilt, da insbesondere bei der Inanspruchnahme ein bestehendes Angebot sich nach aller Erfahrung fördernd auf die zukünftige Inanspruchnahme auswirkt.

Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft. In der Sozialhilfe enthält es die punktuelle Aufhebung der verfassungswidrigen Zuständigkeitsbestimmung nur für das Bildungspaket sowie weitere Änderungen wie z.B. einen Rechtsanspruch auf digitale Pflegeanwendungen. Im SGB II wird der Zugang von Rehabilitanden zu Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die partielle Aufhebung des sog. Leistungsverbots normiert. In der Eingliederungshilfe sind die gesetzliche Neuformulierung des leistungsberechtigten Personenkreises sowie weitere Änderungen, z. B. die Ausweitung des Budgets für Ausbildung, vorgesehen.

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme

Das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist weitgehend am 28. Mai 2021 in Kraft getreten. Es soll die hohe Bedeutung der Informations- und Cybersicherheit in Deutschland unterstreichen und unter anderem den Schutz von Bundesverwaltung, kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sowie von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse regeln.