NLT-Aktuell – Ausgabe 33

Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 abschließend über das Haushaltsgesetz 2022/2023 und das Haushaltsbegleitgesetz 2022 beraten.

Das Haushaltsgesetz 2022/2023 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10350) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 18/10440) beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 37,1 Milliarden Euro in 2022 und 38,8 Milliarden Euro in 2023. Nettokreditaufnahmen sind entgegen dem ersten Entwurf in § 3 des Haushaltsgesetzes 2022/2023 nicht mehr vorgesehen. Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2022 260,8 Mio. Euro und im Jahr 2023 451,2 Mio. Euro.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10369) beschlossen. Einzelheiten zu den Hintergründen können auch dem ergänzenden schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10417) entnommen werden. Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 haben an verschiedenen Stellen erhebliche Kommunalrelevanz. Sie werden im Folgenden stichpunktartig dargestellt:

– Art. 1 (Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz – NFAG)

§ 14i Abs. 2 Satz 2 NFAG enthält nunmehr die konkrete Festlegung der Rückzahlung des kommunalen Rettungsschirms innerhalb des Finanzausgleichs in Höhe von insgesamt 348 Mio. Euro. § 14i Abs. 3 NFAG enthält die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 46,4 Mio. Euro in 2022 und 13,6 Mio. Euro in 2023. 

– Art. 1/1 (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz)

Im Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz werden in § 2 die sogenannten Pro-KopfBeträge für den übertragenen Wirkungskreis festgelegt. Sie belaufen sich für die Landkreise auf 62,76 Euro/Einwohner in 2022 und 64,02 Euro/Einwohner in 2023.

– Art. 1/2 und Art. 1/3 (Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und Durchführungsverordnung)

Die Fristen für die Umsetzung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden insbesondere mit Blick auf die Abrechnung und den Verwendungsnachweis nochmals um zwei Jahre verlängert.

– Art. 3 (Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG)

In diesem Gesetz ist besonders auf den neu eingefügten § 63 a NBesG hinzuweisen, der eine Sonderzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 1.300 Euro für alle Besoldungsempfängerinnen und –empfänger in allen Besoldungsgruppen vorsieht. Für Anwärterinnen und Anwärter sind es 650 Euro. Nach der Begründung zu dem Änderungsantrag handelt es sich um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibe daher nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei (vgl. schriftlichen Bericht LTDrs. 18/10417).

– Art. 7 (Änderung des AG SGB II)

Die Kürzung und sukzessive Streichung (ab 2024) der bisherigen 142 Mio. Euro Landeszuwendungen nach dem AG SGB II wird trotz scharfem kommunalen Protest vom Land umgesetzt.

– Art. 7/1 (Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst)

Eingefügt wurde das sieben Paragrafen umfassende Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst insbesondere zur Regelung des Personalaufwuchses und der Finanzierung hierfür in den Kommunen. Anders als in anderen Bundesländern ist es nicht zu einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden gekommen, weil nach wie vor unklar ist, wie die Anschlussfinanzierung ab 2027 aussehen wird. Zusagen hierfür hat es soweit ersichtlich allerdings auch in den anderen Bundesländern nicht gegeben.

– Art. 8 (Niedersächsisches Schulgesetz)

In § 57 NSchG wird die verpflichtende Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Schülerinnen und Schüler geregelt. Hierbei handelt es sich um eine langjährige Forderung insbesondere des Niedersächsischen Landkreistages. Verfassungsrechtlichen Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (vgl. LTDrs. 18/10417 S. 13 – Anlage 4) ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

– Art. 8/1 (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege)

Es werden nur einzelne eher technische Änderungen am NKiTaG vorgenommen. Positiv hervorzuheben ist die Korrektur des „Formelfehlers“ in § 35 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG, so dass weiterhin auch für die Betreuung von Schulkindern bis zum 14. Lebensjahr im Rahmen der Kindertagespflege die pauschalierte Finanzhilfe gewährt wird. Völlig unzureichend ist hingegen die Bereinigung der Regelung zu den Randzeiten (§ 11 Abs. 7 NKiTaG). Diese ist lediglich für das laufende und darauffolgende Kita-Jahr vorgesehen und zudem viel zu bürokratisch ausgestaltet. Wünschenswert wäre unter der Voraussetzung eines fortdauernden Fachkräftemangels eine grundsätzliche Abschwächung des Personalstandards auch für die Randzeitenbetreuung von Gruppen mit mehr als zehn Kindern gewesen, zumindest aber eine deutlich längere Übergangzeit für die nun geltende Ausnahmeregelung.

– Art. 9 (Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz)

Vgl. dazu den gesonderten nachfolgenden Bericht.

– Art. 10 (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung)

Die von kommunaler Seite kritisierten Regelungen wurden nochmals weiter ausdifferenziert und auch Standards für die fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes festgelegt (vgl. § 16)..

– Art. 11 (Inkrafttreten)

Das Haushaltsbegleitgesetz 2022 tritt nach Art. 11 Abs. 1 zwar grundsätzlich am 1. Januar 2022 in Kraft. Allerdings gibt es für die einzelnen Artikel umfangreiche Sonderregelungen. 

Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz mit Neuverteilung der sogenannten §7a-Mittel und Einführung der Förderung von Schüler- und Azubitickets durch das Haushaltsbegleitgesetz

Am 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Mit der beschlossenen Gesetzesänderung werden die Verwaltungspauschalen nach § 7 Abs. 4 von pauschal je 1 EUR p.a. je Einwohner auf 1,35 Euro erhöht. Die Mindestpauschale erhöht sich nachfolgend von 100.000 Euro auf 135.000 Euro.

Ein großer Erfolg aus Sicht der Geschäftsstelle ist die Umsetzung der durch die kommunalen Spitzenverbände geforderten Neuverteilung der § 7a-Mittel, die zukünftig nach einem transparenten und sachbasierten Schlüssel verteilt werden. Zudem wurde der Forderung der kommunalen Spitzenverbände gefolgt, zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, damit keine Kommune bzw. kein ÖPNV-Aufgabenträger nach der Neuverteilung im Vergleich zum Status quo schlechter gestellt wird.

Es wird zudem im Nahverkehrsgesetz ein neuer § 7e eingeführt, mit der landesweit die Einführung regionaler Schüler- und Azubitickets unterstützt wird. Im Gesetz werden Mindeststandards für das Schüler- und Azubiticket definiert. Bei Einhaltung der geforderten Mindeststandards werden gesonderte Finanzmittel des Landes nach einem festgelegten Schlüssel zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Gesetzesänderung stellte einen Gesamtkompromiss zwischen dem Land Niedersachsen und den kommunalen Spitzverbänden dar, der letztendlich ein zusätzliches Finanzvolumen von 30 Mio. Euro jährlich für die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV zur Verfügung stellt. Die Option zur Einführung des Schüler- und Azubitickets hat zudem die Möglichkeit eröffnet, die § 7a Mittel neu zu verteilen.

Die Geschäftsstelle wird den Prozess der Einführung der regionalen Schüler- und Azubitickets durch die kommunalen Aufgabenträger weiter eng begleiten und auch in der neuen Legislaturperiode auf die weitere Verbesserung und Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Nahverkehrsgesetz hinwirken.

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 3. Vierteljahr 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, 3. Quartal 2021, zusammengestellt. Die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen um 6,2 Prozent auf 18,1 Milliarden Euro. Die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen sogar deutlich stärker an. Hier ist aber nach wie vor eine statistische Verzerrung in einer Größenordnung von über 1 Milliarde Euro zu verzeichnen, weil durch die Verschiebung der Zahlungszeitpunkte bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer rechnerisch 3 Monate mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt enthalten sind. Dieser Effekt wird sich erst zum Jahresende ausgleichen, so dass erst dann eine realistische Gesamteinschätzung der diesjährigen Finanzentwicklung möglich ist. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit erneut deutlich gestiegen sind (+ 5,7 Prozent) auf 2.905 Millionen Euro. Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhten sich auf 856 Millionen Euro (+ 5,4 Prozent).

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen war mit – 500,24 Millionen Euro negativ, allerdings deutlich besser als im Vorjahr. Da im 4. Quartal allerdings durch die statistische Umstellung bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer deutlich weniger Einzahlungen als im Vorjahr zu erwarten sind und anders als im Vorjahr keine Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro gezahlt wird, ist voraussichtlich mit einer Verschlechterung des Gesamtjahresergebnisses zu rechnen.

Im Einzelnen wuchsen die Personalauszahlungen um 5,3 Prozent auf 4,8 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 4,6 Prozent auf 2,4 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 6,8 Prozent auf 11,9 Milliarden Euro. Besonders hoch waren die Steigerungen bei den Transferzahlungen für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (+ 8,1 Prozent) und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX + 11,7 Prozent). Die Kassenkredite insgesamt sanken gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt deutlich auf knapp 2 Milliarden Euro. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass alleine bei den Gemeindeanteilen an der Einkommenund an der Umsatzsteuer rund 1 Milliarde mehr in der Statistik erfasst wurden.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet und verkündet

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie insbesondere das Infektionsschutzgesetz geändert. Das Gesetz ist am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. U.a. ist auf folgende Änderungen zu dem Entwurf hinzuweisen:

  • Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung einer Sonderzahlung an Pflegekräfte ist aus diesem Gesetz gestrichen worden. Es soll an anderer Stelle die entsprechende Grundlage für eine Sonderzahlung geregelt werden.
  • In § 20 Abs. 9 IfSG wird gegenüber dem Entwurf unverändert die Einbeziehung der Gesundheitsämter in die Umsetzung der Masern-Pflicht-Impfung geregelt. Hingegen ist in Abs. 10 die bislang gültige Frist (31. Dezember 2021) auf den 31. Juli 2022 verschoben worden.
  • In § 20a IfSG werden in Abs. 1 die Personen geregelt, die ab dem 15. März 2022 geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein müssen. Hierzu zählen nunmehr auch Beschäftigte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (Buchstabe j) und Rettungsdienste (Buchstabe k).
  • In § 28a Abs. 8 IfSG ist der Katalog derjenigen Schutzmaßnahmen, die nach einem entsprechenden Beschluss der Landtage angeordnet werden können, erweitert worden.
  • Ferner ist in § 28a Abs. 9 IfSG geregelt worden, dass die vor dem Ende der epidemischen Notlage auf Bundesebene seitens der Länder angeordneten Maßnahmen bis zum 19. März 2022 (statt bis zum 15. Dezember 2021) anwendbar bleiben.

Der Bundesrat hat ebenfalls am 10. Dezember 2021 die Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung gebilligt. Hierdurch werden den Ländern erweiterte Eingriffsmöglichkeiten gegeben, um insbesondere die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch für geimpfte und genesene Personen zu begrenzen.

Pistorius beruft Mitglieder der Härtefallkommission für die Jahre 2022 bis 2024

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat am 6. Dezember 2021 die Mitglieder der Härtefallkommission für die neue Amtszeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 berufen.

Minister Pistorius bedankte sich bei allen Mitgliedern der Härtefallkommission für ihren Einsatz: „Ihr Engagement ist erst recht während der Corona-Pandemie außergewöhnlich. Ein großer Teil der bisherigen Mitglieder der Härtefallkommission bleibt diesem besonderen Ehrenamt auch in der neuen Berufungsperiode treu. Gleichzeitig begrüße ich herzlich die neuen Mitglieder. Die Härtefallkommission ist ein Herzstück der humanitären Migrations- und Flüchtlingspolitik in Niedersachsen.“

Der NLT wird nach Beschluss des Präsidiums weiterhin durch Regionsrat a. D. Erwin Jordan vertreten; Landrat a. D. Dr. Theodor Elster und Landrätin a. D. Angela Schürzeberg wirken weiter als stellvertretene Mitglieder mit.

Ministerpräsident Weil nimmt Vorschläge zur Auszeichnung ehrenamtlich Engagierter für Verdienstorden entgegen.

Im Rahmen des 75. Landesgeburtstags des Landes Niedersachsen rückt Ministerpräsident Stephan Weil das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt. Er kündigt an, dass diesen Menschen eine besondere Anerkennung durch die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen erwiesen werden soll. Die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Niedersächsischen Verdienstorden kommen dabei für ein verdienstvolles Engagement ab zehn Jahren in Betracht, beispielsweise in einem Verband, Verein oder für ein besonderes Projekt. Dabei hebt der Ministerpräsident die besonderen Verdienste von Frauen für unser Gemeinwesen hervor und bittet deshalb ausdrücklich um Anregungen für eine staatliche Ehrung an Frauen. Vorschläge mit Namen, Anschrift oder Wohnort der auszuzeichnenden Person sowie Ausführungen zu den verdienstvollen Tätigkeiten nimmt die Niedersächsische Staatskanzlei entgegen.

Entscheidung des BVerwG zur Öffentlichkeit von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften

Das BVerwG hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. September 2021 mit den Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit befasst. In den Gründen seiner Entscheidung verankert das BVerwG den einfachrechtlich in den Kommunalordnungen geregelten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit im Demokratieprinzip. Die Öffentlichkeit von Ratssitzungen stelle einen tragenden Grundsatz der demokratischen Willensbildung in den Kommunen dar. Erforderlich sei daher die chancengleiche Zugangsmöglichkeit für jedermann; ein bevorzugter Zugang Einzelner sei nur bei sachlicher Rechtfertigung und nur in so begrenztem Umfang zulässig, dass die allgemeine Zugänglichkeit gewahrt bleibt.

Gegen diese Grundsätze ist im konkreten Fall verstoßen worden. Zwar sei eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip ebenso wenig zu beanstanden wie die bevorzugte Vergabe einiger Plätze an die Presse. Fehlerhaft sei aber die Vergabe von Plätzen an die Mitglieder einer bestimmten Bürgerinitiative gewesen. Auch die Zuteilung von Plätzen an die Fraktionen ohne jede Zweckbindung haben den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.

Allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Da neben dem Demokratieprinzip auch das Prinzip der Rechtssicherheit beachtet werden müsse, sei dies vielmehr nur dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliege. Dafür komme es nicht darauf an, ob der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz das Ergebnis bewusster oder gar absichtlicher politischer Einflussnahme ist. Entscheidend sei vielmehr, „ob trotz der fehlerhaften Platzvergabe die Information der Allgemeinheit, die Transparenz der Sitzung und die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit noch gewährleistet ist“. Dies setze voraus, dass eine hinreichende Anzahl allgemein zugänglicher Plätze verbleibt und die Zusammensetzung der Zuhörerschaft zufallsabhängig ist.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes vom Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am heutigen Tage den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz erfolgt eine Neueinteilung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode, die aufgrund einer ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist . Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Beschlussempfehlung der Regierungsfraktionen von SPD und CDU (LT-Drs. 18/10256).

Das Gesetz wird alsbald im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden und sodann in Kraft treten.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze im Niedersächsischen Landtag beschlossen

Am heutigen 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und anderer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Änderungen des NWG dienen in großen Teilen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, um deren Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Hierzu sollen die von den Wasserversorgern zu leistenden Ausgleichszahlungen zukünftig vom Land erstattet werden. Den unteren Wasserbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, Entwicklungskorridore entlang von Gewässern festzusetzen. Zudem ist der Unterhaltungsbegriff angepasst worden, um ein Signal für eine ökologischere Ausrichtung der Gewässerunterhaltung zu setzen.

Wesentliche Änderungen sind im Gesetzgebungsverfahren im Niedersächsischen Landtag somit nicht mehr erfolgt. In der Regelung zu den Entwicklungskorridoren (§ 59a NWG) ist ergänzt worden, dass diejenigen, deren Einwendung nicht entsprochen wird, über die Gründe zu unterrichten sind. Dies erhöht tendenziell weiter den Aufwand der unteren Wasserbehörden bei der Ausweisung. Zum Ersatz der Mehrkosten (§ 75 NWG) ist ergänzt worden, dass auch der bisherige Eigentümer eines Grundstücks nach der Eigentumsaufgabe verpflichtet ist, die Mehrkosten der Unterhaltung zu ersetzen. Die unteren Wasserbehörden müssen bei behördlichen Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (79 NWG) nunmehr auch über den Umfang der Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten entscheiden. Auf den Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist die Regelung zur Datenverarbeitung (§ 121 NWG) dahingehend geändert worden, dass die Wasserbehörden andere öffentliche Stellen darum ersuchen dürfen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu übermitteln.

Der Niedersächsische Landtag ist unserer Forderung, eine Anzeigepflicht für Feldmieten (§ 87 NWG) vorzusehen, leider nicht nachgekommen. Damit bleibt die Überwachung der sogenannten (wohl landesweit mehr als 20.000) Punktquellen auch weiterhin auf einzelne Ausnahmen nach entsprechenden Anzeigen aus der Bevölkerung beschränkt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Land nicht bereit war, einen entsprechenden Kostenausgleich für die unteren Wasserbehörden zu leisten. Diese Feststellung gilt auch für die Regelungen des Gesetzes im Übrigen. 

Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. Dezember 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Geleichstellung beschlossen (LT-Drs. 18/10392). Trotz der wiederholten ablehnenden Haltung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in einem neuen § 12a NBGG die Verpflichtung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen aufgenommen worden, alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen mit dem Ziel durchzuführen, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen und alle fünf Jahre einen Inklusionsbericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ziele durchzuführen. Ein Kostenausgleich ist hierfür nicht vorgesehen. Es ist insofern bei der in Art. 2 des Gesetzes vorgesehenen Evaluation der durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten durch die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 geblieben.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 u. a. das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind:

          – Im Sozialministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich

           insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte

           von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der

           pflegerischen Versorgung wenden können.

          – Die Investitionskostenförderung für Pflegeheime wird fortan an eine tarifgerechte

           Entlohnung der beschäftigten Pflegekräfte geknüpft.

          – Die bereits zuvor im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen

           Versorgung in Niedersachsen (Landespflegebericht, örtliche Pflegeberichte und

           örtlichen Pflegekonferenzen) werden nun rechtlich bindend eingeführt.

Mit Blick auf die angespannte Versorgungslage bei der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen ist geplant, im Rahmen einer Richtlinie eine Freihalteprämie für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Umfang von jährlich drei Millionen Euro einzuführen. Mit dieser soll für Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anreiz geschaffen werden, Kurzzeitpflegeplätze anzubieten, da das Einnahmeausfallrisiko vom Land übernommen würde.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Stellungnahme im Rahmen der Verbandsbeteiligung vorgelegt.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Änderung folgender Gesetze vorgesehen:

  • Artikel 1: Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
  • Artikel 2: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
  • Artikel 3: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Artikel 4: Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
  • Artikel 5: Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
  • Artikel 6: Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandgesetz

Es handelt sich im Wesentlichen um rechtstechnische Änderungen, welche den aktuellen technischen und rechtlichen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen DatenschutzGrundverordnung, Geoinformationssystemen und Schriftformerfordernis Rechnung tragen.

Mobilfunk-Warn-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen („Cell Broadcast“). Die Landkreise sind als regelmäßig zuständige untere Katastrophenschutzbehörden, die für das Auslösen der Warnungen Verantwortung tragen, betroffen.

Bekanntmachung der bundesweiten Fördermaßnahme „Land.Funk“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Fördermaßnahme „Land. Funk – Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ziel der Fördermaßnahme ist es, Modell- und Demonstrationsvorhaben auf den Weg zu bringen, welche die Möglichkeiten der neuen Mobilfunktechnologie (Gigabitnetze) nutzen und damit einen Beitrag zur Sicherung von Teilhabe und Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen in Deutschland leisten. In einem ersten Schritt sind Interessenten aufgefordert, eine Projektskizze bis spätestens zum 15. Februar 2022 einzureichen.

Einlagenschutzsicherungsfonds privater Banken reduziert Sicherungsumfang

Der Bundesverband deutscher Banken reduziert den Sicherungsumfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds weiter. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind ab 2023 nicht mehr geschützt. Kommunalrelevant ist ebenfalls, dass sich auch für Stiftungen und Unternehmen der Schutzumfang schrittweise bis 2030 auf 1 Million Euro (Stiftungen) bzw. 10 Millionen Euro (Unternehmen) reduziert.

Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse (IPCEI) überarbeitet

Die EU-Kommission hat ihre Mitteilung über die Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinem Interesse überarbeitet („IPCEI-Mitteilung“). Die neue IPCEI-Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 2022. Sie enthält die Kriterien, nach denen die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten für grenzübergreifende IPCEI in mindestens vier Mitgliedstaaten beurteilt, die Marktversagen beheben und bahnbrechende Innovationen in den Bereichen Mikroelektronik, der Batteriewertschöpfungskette, Wasserstoff, Cloud-Computing, Gesundheit sowie große Infrastrukturinvestitionen mit strategischer Bedeutung für die EU darstellen.

Landesrahmenverträge für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ratifiziert

Im Rahmen der ab 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes war der bisherige Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Regularien des SGB IX neu zu verhandeln. Infolge der zeitgleichen Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten in Niedersachsen sind für die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig und für die erwachsenen Leistungsberechtigten das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Sowohl seitens des Landes als auch der örtlichen Träger war zunächst eine Übergangsvereinbarung verhandelt worden, die zum 31. Dezember 2021 endet.

Trotz der zeitgleichen Herausforderung durch die Corona-Pandemie ist es gelungen, auf beiden Seiten die umfangreichen Rahmenvertragsverhandlungen nach § 131 SGB IX – ausschließlich digital – zu führen und bis Ende November 2021 auf Arbeitsebene zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Am 15. Dezember 2021 endete das Ratifizierungsverfahren und es haben alle Vertragspartner dem Landesrahmenvertrag des Landes (LRVü18) und dem der Kommunalen Spitzenverbände (LRVu18) zugestimmt. Derzeit ist das Unterschriftsverfahren eröffnet und zeitgleich auch das Beitrittsverfahren eröffnet worden.

Beide Verträge sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet, damit zu einem späteren Zeitpunkt eine Evaluation der Regelungen sowie Ergänzungen bzw. Anpassungen erfolgen können. Verschiedene Schwerpunkte, wie im kommunalen Bereich bspw. die Integrative Betreuung im Kindertagesstättenbereich und Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonders schweren Verhaltensauffälligkeiten müssen noch in den Unterarbeitsgruppen (weiter)entwickelt und verhandelt werden. Über einen einvernehmlichen Beschluss des gemeinsamen Vertragsorgans, die Gemeinsame Kommission, werden die weiterentwickelten oder auch neue Regelleistungsvereinbarungen nachträglich Bestandteil des Rahmenvertrages und erlangen über diesen im Vertrag angelegten Mechanismus Geltung.

Vertreter/innen des Nds. Sozialministeriums und des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie einerseits und der Geschäftsstellen des NLT und NST sowie kommunale Praktiker andererseits haben wechselseitig bei den Verhandlungen mitgewirkt. Die Zusammenarbeit zwischen Land und kommunalen Vertretern wie auch mit den Landesverbänden der Leistungserbringer und den Vertreter/innen der Interessensvertretungen, die erstmalig zu beteiligen gewesen sind, waren trotz der zum Teil unterschiedlichen Erwartungen und Sichtweisen von einem respektvollen und konstruktiven Dialog geprägt. Dies bildet eine gute Grundlage für die weiteren Herausforderungen, die mit den noch offenen fachlichen Themen allen Beteiligten in den nächsten drei Jahren bevorstehen.

Wir wünschen allen Abgeordneten der Kreistage und der

                                Regionsversammlung frohe Weihnachtsfeiertage sowie einen guten

                                                       Start in ein gesundes Jahr 2022!