NLT-Aktuell – Ausgabe 32

Landkreistag fordert mehr Gerechtigkeit und Stringenz in der Coronabekämpfung

„Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) begrüßt, dass der Niedersächsische Landtag am 7. Dezember 2021 die Anwendung weiterer Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen und das Kommunalverfassungsrecht anpassen will. Damit ist ein Teil der Handlungsmöglichkeiten nach Entfall der pandemischen Lage wiederhergestellt. Andere Instrumente fehlen noch. Wir erneuern daher unsere Forderung, die pandemische Lage auf Landes- oder besser noch Bundesebene wieder festzustellen. Die erfreuliche Abbremsung der sprunghaften Dynamik darf uns nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Krisenvorsorge muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen“, fasste NLT-Präsident Klaus Wiswe die Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer Präsidiumssitzung zusammen. Wiswe forderte, die Corona-Verordnung im Hinblick auf die Hauptgefahrenpunkte wie Großveranstaltungen, Diskotheken und Shisha-Bars zu verschärfen, nicht aber dem rechtstreuen Bürger das Leben zu erschweren. „Im Übrigen muss die Verordnung kürzer, prägnanter und klarer werden.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an der geltenden 2 G+ Regelung. „Diejenigen, die sich nach der STIKO-Empfehlung noch gar nicht boostern dürfen oder sollen, müssen sich weiter testen, obwohl bei ihnen medizinisch ein vergleichbares Schutzniveau vorliegen dürfte. Das schürt neue Ungerechtigkeiten. Auch der aktuelle Entwurf der Corona Verordnung zeigt keine klare Linie auf. Für die Warnstufe 2 sollte wie in anderen Bundesländern durchweg die 2G – Regel gelten. Alles andere versteht kein Mensch mehr. Der schwierige Vollzug der Corona-Verordnung muss seitens der Landesregierung dringend verbessert werden. Es ist Zeit für organisatorische Veränderungen. Das Land ist an dieser Stelle nicht gut aufgestellt. Wir gefährden die Akzeptanz der Gutwilligen“, appellierte Meyer.

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich zu weiteren Corona-Schutzmaßnahmen abgestimmt. Für Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie für weite Teile des Einzelhandels soll danach inzidenzunabhängig eine 2 G / 2 G + Reglung gelten. Ungeimpfte sollen im öffentlichen und privaten Raum strengen Kontaktbeschränkungen unterworfen werden. Für Großveranstaltungen sind Kapazitätsbegrenzungen vorgesehen. Ab einer Inzidenz von 350 müssen Clubs und Diskotheken geschlossen werden und sollen auch bei privaten Zusammenkünften Personenobergrenzen gelten. In Schulen wird die Maskenpflicht eingeführt. Für den Silvester- sowie den Neujahrstag sollen besondere Vorgaben gelten. Ferner haben sich der Bund und die Länder auf eine einrichtungsbezogene Impfpflicht verständigt und es begrüßt, dass der Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will.

Niedersächsischer Landtag stellt Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG fest

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sondersitzung am 7. Dezember 2021 auf Antrag der Landesregierung die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes festgestellt. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG können nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einem entsprechenden Landtagsbeschluss die Abs. 1 – 6 von § 28 a IfSG weiter angewendet werden. Damit schafft die Landesregierung die rechtliche Grundlage, um die entsprechenden Einschränkungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere bei Warnstufe 3 weiter auf eine entsprechende rechtlich sichere Grundlage zu stellen. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG sind allerdings die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung der Sportausübung, die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Schutzmaßnahmen von § 28 a Abs. 1 Nr. 11 – 14 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, Übernachtungsangeboten, Gastronomie, Betriebe und Gewerbe) sowie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene bereits wieder in Änderungen begriffen ist und der Deutsche Bundestag bereits in dieser Woche über eine entsprechende Gesetzesänderung des IfSG zweimal beraten hat.

Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes, insbesondere von § 182 NKomVG

Ebenfalls in der Sondersitzung am 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag mit den Stimmen aller Fraktionen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das sehr kurzfristig als Fraktionsentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebrachte Gesetz erweitert die Anwendbarkeit der Sonderregel des § 182 NKomVG. Diese Sonderregel für epidemische Lagen, die u. a. die Möglichkeit von Videositzungen vorsieht, konnte nach Entfallen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf Bundesebene seit dem 25. November 2021 nicht mehr angewandt werden. Die Norm ist nunmehr so formuliert, dass es für ihre Anwendbarkeit auch ausreicht, wenn entweder die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a NGÖGD oder ein Beschluss des Niedersächsischen Landtags nach § 28 a Abs. 8 IfSG erfolgt ist. Da ein entsprechender Beschluss des Niedersächsischen Landtags am 7. Dezember 2021 erfolgt ist, können die gesamten Sonderregelungen des § 182 NKomVG wieder angewendet werden, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist am 9. Dezember 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten, sodass ab dem 10. Dezember 2021 die Regelungen des §182 NKomVG wieder anwendbar sind. Ferner werden mit dem Gesetzentwurf eine Reihe von anderen Coronabedingten Regelungen in der Pandemie, so die Sonderregelung im Niedersächsischen Kommunalwahlrecht, weiter zur Anwendung gebracht.

Durch eine weitere Ergänzung von § 182 Abs. 1 durch neue Sätze 2 und 3 ist es unabhängig von Bundestags- oder Landtagsbeschlüssen künftig auch möglich, § 182 NKomVG durch einen Beschluss der Vertretung vor Ort bei einem relevanten örtlichen Infektionsgeschehen oder wenn das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist, zur Anwendung zu bringen. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des § 182 Abs. 2 gemäß dem neuen Abs. 1 Satz 3 bereits angewendet werden, was es im Ergebnis möglich macht, einen entsprechenden Beschluss auch per Videokonferenz zu treffen, um die Schwierigkeit zu vermeiden, noch eine Präsenzsitzung in einer Infektions- oder Hochwasserlage durchführen zu müssen.

Kommunale Spitzenverbände nehmen Stellung zur Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Am Donnerstagmittag hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aufgrund von zahlreichen Rückmeldungen aus den niedersächsischen Landkreisen wiederum Stellung zu dem sehr umfangreichen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung genommen. Wir haben in unserer Stellungnahme für einfachere und praktikablere Regelungen plädiert und darauf verwiesen, dass die zwei 2 G + Regelung, die schon durch die von der Landesregierung am letzten Freitag erklärte Nichtanwendung auf sog. geboosterte Personen aufgeweicht wurde, durch weitere vorgesehene Ausnahmen praktisch ins Leere läuft. Auch die vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der 2 G + Regelung für die Gastronomie bei der Nutzung von nur 70% der Kapazität ist nach zahlreichen Rückmeldungen nicht praktikabel. Auch ist das Testangebot nicht flächendeckend vorhanden. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wäre es daher sinnvoller und klarer, grundsätzlich auf eine 2 G Regelung zu setzen und dafür die für das Infektionsgeschehen besonders riskanten Großveranstaltungen noch deutlicher als im Verordnungsentwurf von der Landesregierung geplant zu reduzieren.

Ferner haben wir darauf hingewiesen, dass durch das Sinken des landesweiten Hospitalisierungsindikators womöglich schon am Wochenende ein landesweites Zurückfallen auf die Warnstufe 1 erfolgen könnte, obwohl sich die örtliche Inzidenzen durchgehend in Warnstufe 2 oder 3 befinden und auch die landesweite Belegung der Intensivbetten mit weiter über 10 Prozent sich in Warnstufe 2 befindet. Ferner drohen einige Kommunen die Inzidenzzahl von 350, nach der entsprechend dem Entwurf der Landesregierung die Warnstufe 3 gilt, ggf. in der nächsten Woche dauerhaft zu erreichen. Wenn diese Kommunen zunächst am Wochenende das Ende der Warnstufe 2 und das Gelten der Warnstufe 1 feststellen müssten, um wenige Tage später die Warnstufe 3 auszurufen, würde dies in der Bevölkerung auf weitgehendes Unverständnis stoßen und eine Kommunikation der Regelungen weiter erschweren.

Es ist damit zu rechnen, dass die Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Laufe des Freitags oder Samstags von der Landesregierung elektronisch bekanntgemacht wird und am folgenden Tag in Kraft tritt.

Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfen IV (Corona-Wirtschaftshilfen)

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben sich in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021 auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

ÖPNV-Rettungsschirm: Bereitstellung von Landesmitteln für 2022

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung in Zusammenhang mit der sich zuspitzenden epidemischen Lage (u.a. erneute Homeoffice-Pflicht sowie 3 G Regelung für den ÖPNV) ist absehbar, dass auch für das Jahr 2022 weitere Einnahmeverluste im ÖPNV zu erwarten sind, da sich die Nachfrage nur schrittweise erholen wird. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) prognostiziert für das Jahr 2022 daher schon jetzt erneut Verluste von 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro.

Ebenfalls ist es aktuelles gemeinsames Bestreben, den Präsenzunterricht in den Schulen, wenn irgend möglich, dauerhaft aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die aktuelle Infektionsentwicklung würde daher zum Beispiel ein Verzicht auf Verstärkerbusse und erweiterter Hygienemaßnahmen im ÖPNV nach Ende der Weihnachtsferien keinerlei Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Die Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm laufen jedoch zum 31. Dezember 2021 aus.

Angesichts dieser Sachlage hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 1. Dezember 2021 hierzu ein Schreiben an den Niedersächsischen Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag gerichtet. Wir haben in unserem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass aus unserer Sicht nunmehr zeitnaher Handlungsbedarf besteht und ein Abwarten auf Entscheidungen der neuen Bundesregierung für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 aufgrund der sich jetzt bereits abzeichnenden, weiteren schweren Verluste für die Aufgabenträger des ÖPNV als Folge der Auswirkungen der Corona-Epidemie nicht vertretbar ist. 

Wir haben in unserem Schreiben Herrn Minister Dr. Althusmann daher gebeten, sich dafür einzusetzen, dass auch für das Jahr 2022 kurzfristig für die Corona-bedingten Folgewirkungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern entsprechende Finanzmittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter haben wir darum gebeten, auf eine Fortsetzung des Rettungsschirmes für den Öffentlichen Personennahverkehr auch auf Bundesebene für das Jahr 2022 zu dringen.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes: Stellungnahme der AGKSV

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erarbeitet, die am 26. November 2021 vom federführenden Verband an das Nds. Innenministerium übermittelt worden ist. Der Stellungnahme sind als Vorbemerkung gemeinschaftlich mit dem LFV erarbeitete Schwerpunktsetzungen vorangestellt, die im Land Niedersachsen prioritär angegangen werden sollten, unter anderem hinsichtlich der finanziellen Verantwortung des Landes, einem Ausbau des Aus- und Fortbildungsangebots sowie der Entlastung des Ehrenamtes.

Kritisiert wird zunächst die Änderung der Regelungen zur Feuerwehrbedarfsplanung (§ 2) – auch im Hinblick auf die regelmäßige Fortschreibung sowie die Anhörungsverpflichtung durch Einbindung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Abgelehnt wird zudem die Regelung des vorgesehenen neuen § 2 a zu den Kameradschaftskassen. Die Regelung wird nahezu einhellig als zu bürokratisch, ehrenamtsunfreundlich und schlicht nicht umsetzbar empfunden. Darüber hinaus bestehen seitens der AG KSV auch grundsätzliche, ggf. verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer zwangsweisen Überführung der Vermögen der aktuell gebildeten Kameradschaftskassen in das Vermögen der Kommune als Sondervermögen.

Die Ermöglichung der Beschäftigung von hauptamtlichem Personal in Freiwilligen Feuerwehren (§ 12) wird grundsätzlich abgelehnt. Ehrenamtliches Engagement ist das Wesensmerkmal der Freiwilligen Feuerwehr. Insofern halten wir das Bereithalten hauptamtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne Mitglieder für hiermit nicht vereinbar. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft differenziert bewertet wird die Einführung einer Option zur Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften (§ 22a). Während die Regelung vom NST begrüßt wird, sehen NLT und NSGB diese kritisch und verweisen auf den ganz allgemeinen Grundsatz „Ehrenamt führt Ehrenamt“.

Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes durch die niedersächsischen Kommunen

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet die Kommunen, ihre Dienstleistungen bis Ende 2022 auch online bereitzustellen. In Niedersachsen sollte das OZG gemeinsam mit dem Land im Rahmen des Programms Digitale Verwaltung Niedersachsen (DVN) umgesetzt werden.

Gut ein Jahr vor dem Ende der Umsetzungsfrist ist festzustellen,

  • der Termin für die Umsetzung aller Verwaltungsleistungen unrealistisch ist. Eine entsprechende Nachjustierung durch die neue Bundesregierung ist zu erwarten,
  • die bisherigen Ergebnisse des Programms DVN aus kommunaler Sicht ungenügend sind,
  • eine weitere kommunale Mitarbeit im Programm DVN nur noch in den Projekten 3 (Online-Dienste) und 15 (Modellkommunen) sinnvoll erscheint,
  • weiterhin unklar ist, wie die so genannten „Einer-für-alle“-Leistungen durch die Kommunen genutzt werden können,
  • die niedersächsischen Kommunen insbesondere was die Nutzung von Basisdiensten angeht, weiterhin mit dem Land zusammenarbeiten werden,
  • gerade kleinere und mittlere Kommunen Unterstützung benötigen.

Vor diesem Hintergrund haben die Präsidien aller drei kommunalen Spitzenverbände beschlossen, sich aus dem Gesamtprogramm DVN zurückzuziehen. Die Mitwirkung wird auf die Projekte „Online Dienste“ und „Modellkommunen“ fokussiert.

Unseren Mitgliedern wird empfohlen, sich gemeinsam mit anderen Kommunen und mit Unterstützung der kommunalen IT-Dienstleister und der GovConnect zunächst auf die Umsetzung der Basisdienste und der bereits verfügbaren Online-Dienste zu konzentrieren.

Online-Dienste, insbesondere zukünftige EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern, sollen über eine einheitliche Basisplattform für alle genannten Portale der IT-Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Dies erscheint als richtiger, kostensparender und arbeitsteiliger Weg. Gemeinsam mit der GovConnect GmbH und den kommunalen IT-Dienstleistern sollen hierzu kurzfristig weitere Hinweise gegeben werden. Diese sind von uns gebeten worden, zunächst aufzuzeigen, welche Online-Dienste bereits jetzt zur Verfügung stehen und von den Kommunen kurzfristig eingesetzt werden können. Im Anschluss daran sollen kurzfristige Wege zur Bereitstellung weiterer Online-Dienste aufgezeigt werden.

Ablauf der Umtauschfrist für EU-Führerscheine

Die Richtlinie 2006/126/EG sieht bis zum 19. Januar 2033 den vollständigen Umtausch aller vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in neue EU-Führerscheine vor. Als erste Stufe sind bis spätestens zum 19. Januar 2022 Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen, die vor 1999 ausgestellt wurden.

Nach Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Mitglieder werden aufgrund der CoronaPandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen (Kontakteinschränkungen, reduzierten Öffnungszeiten usw.) in der verbleibenden Zeit bis 19. Januar 2022 wahrscheinlich nicht mehr genügend Termine für alle umtauschverpflichteten Führerscheininhaberinnen und -inhaber angeboten werden können. Gemäß § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung verliert der Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist seine Gültigkeit. Bei einer Verkehrskontrolle fällt deshalb für die Bürgerinnen und Bürger ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro an.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich daher mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an den Nds. Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie den Nds. Innenminister Boris Pistorius gewandt, mit der Bitte, in Niedersachsen eine Weisung an die Polizeidirektionen herauszugeben, dass bei festgestelltem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorerst keine Verwarngelder gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern festgesetzt werden, sondern es bei einem Hinweis auf die Rechtslage verbleibt. Zudem haben wir angeregt, hierzu eine bundeseinheitliche Regelung zu finden.

18. eGovernment Benchmark Report der EU-Kommission veröffentlicht

Die EU-Kommission hat den 18. eGovernment Benchmark Report veröffentlicht. Darin werden die Verfügbarkeit und Qualität digitaler Verwaltungsleistungen für verschiedene Lebensbereiche von Bürgern und Unternehmen untersucht und bewertet.