NLT-Aktuell – Ausgabe 13

Kostenerstattung bei Aufgaben der unteren Veterinärbehörden stark defizitär 

Der ordentliche Aufwand für die Aufgaben der unteren Veterinärbehörden betrug im Haushaltsjahr 2021 bei den 37 Mitgliedern (inklusive Stadt Osnabrück) des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) rund 109 Millionen Euro. Das hat eine aktuelle Erhebung der NLTGeschäftsstelle ergeben. Der Aufwand wurde zu knapp 53 Millionen Euro aus ordentlichen Erträgen – größtenteils Gebühren – gedeckt. Insgesamt belief sich das Defizit somit auf rund 57 Millionen Euro im ordentlichen Ergebnis. Die rechnerisch in den Zuweisungen für Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises enthaltenen Beträge für die unteren Veterinärbehörden (vgl. § 12 des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes) lagen bei rund 20,4 Millionen Euro. Im Ergebnis verblieb somit allein bei den Landkreisen und der Region Hannover ein Defizit von mehr als 36 Millionen Euro für diese Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, die aus den Kommunalhaushalten finanziert werden musste. 

Damit ist das Defizit innerhalb der drei letzten Jahre um mehr als 50 Prozent angestiegen. Der NLT hat die Daten zur Untermauerung der Forderung nach einer deutlichen Erhöhung der Finanzierung der Aufgaben der unteren Veterinärbehörden durch das Land an die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte übersandt.  

Zweiter Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023 

Am 19. April 2023 fand vor dem Haushaltsausschuss des Niedersächsischen Landtages die Anhörung zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz und das dazugehörige Haushaltsbegleitgesetz statt (LT-Drs. 19/775 Neu und 19881). Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat hierzu vorgetragen. 

Aus kommunaler Sicht ist von großer Bedeutung, dass mit diesen Gesetzesentwürfen der zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden gefundene Kompromiss zur Flüchtlingsfinanzierung in 2023 – in einem ersten Schritt – umgesetzt werden soll. Als besonders schwierig hat sich in den Verhandlungen erwiesen, dass der Bund trotz offensichtlich längerer Bleibeperspektive der Vertriebenen aus der Ukraine und gleichzeitig wieder stark steigender Flüchtlingszahlen seine Mittel zur Flüchtlingsfinanzierung im laufenden Jahr deutlich gesenkt hat. Wenn die Bundesinnenministerin darauf verweist, dass Menschlichkeit keine Grenzen kenne, muss der Bund für entsprechende Entscheidungen wenigstens die Finanzierung bereitstellen. Die Organisation der Unterbringung stellt die Kommunen darüber hinaus vor erhebliche Herausforderungen; dann muss wenigstens die Finanzierung gesichert sein. 

Die bisher vom Bund gewährten Mittel lassen hingegen keinen Spielraum zur Refinanzierung der vor Ort erbrachten Aufwendungen für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen, die soziale Begleitung und weitere Maßnahmen der Integration, die mit zunehmender Aufenthaltsdauer von immer größerer Bedeutung werden. Dies ist nicht akzeptabel. Hier wissen wir das Land an unserer Seite und erwarten, dass sich der Bund in den nächsten Wochen bei den weiteren Finanzverhandlungen deutlich bewegt. 

Ferner wurde auf fehlende hinreichende Ressourcen zur Finanzierung des Bevölkerungsschutzes, die ausstehende Übernahme der Betriebskosten der Kommunen für die Inanspruchnahme von „Einer-für-Alle“ Diensten im Zuge des Onlinezugangsgesetzes, die Finanzierungsnotwendigkeiten für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule sowie die (im vorstehenden Beitrag ausgeführten) Defizite der Landkreisebene im Veterinärwesen hingewiesen. 

Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Haushaltsbegleitgesetz 

Die Koalitionsfraktionen von SPD sowie Bündnis90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag haben am 19. April 2023 einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum zweiten Nachtragshaushalt 2023 eingebracht. Er sieht u.a. eine Erhöhung der Zulagen für Polizistinnen, Feuerwehrbeamte und Justizvollzugsbeamte im Landesdienst sowie die vollständige Schulgeldfreiheit für alle Ausbildungsberufe vor. 

Aus kommunaler Sicht von besonderer Bedeutung ist die Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Betreuung in Kindergärten während der sogenannten Randzeiten in § 11 Abs. 7 KiTaG um zwei Jahre. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wird sich schriftlich zu dem Änderungsantrag insgesamt positionieren. 

Statistik zu aktuellen Flüchtlingszahlen 

Im ersten Quartal des Jahres 2023 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insgesamt 87.777 Asylanträge gestellt. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung um rund 70 Prozent. Die Zahl der Erstanträge ist um rund 80 Prozent gestiegen und beläuft sich auf 80.978. Entschieden hat das BAMF in diesem Zeitraum über 68.119 Asylanträge. Die Schutzquote lag bei 51,1 Prozent. Die Hauptherkunftsländer waren Syrien, Afghanistan und die Türkei. Während die Schutzquote für die beiden zuerst genannten Länder mit 83,8 bzw. 73,7 Prozent sehr hoch ist, werden Asylanträge von Bürgern der Türkei überwiegend abgelehnt (Schutzquote 15,7 Prozent). 

Im Ausländerzentralregister (AZR) sind derzeit (Stichtag: 9. April 2023) nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) 1.061.389 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert. Davon haben 814.969 einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG und weitere 115.634 eine Fiktionsbescheinigung, weil über ihren Antrag nach § 24 AufenthG noch nicht entschieden wurde. 94.674 Flüchtlinge aus der Ukraine haben einen Asylantrag gestellt, von 36.112 liegt bislang weder ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch ein Schutzgesuch vor. 

Insgesamt lebten Ende 2022 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwa 3,1 Millionen Schutzsuchende in Deutschland. Dazu gehören neben den Schutzsuchenden aus der Ukraine u.a. 14.610 Asylberechtigte nach Art. 16a GG, 573.645 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, 286.355 subsidiär Schutzberechtigte und 157.335 Personen, für die ein Abschiebeverbot gilt. 

Referentenentwurf eines Pflegestudiumstärkungsgesetzes 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) haben gemeinsam den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt (Pflegestudiumstärkungsgesetz, PflStudStG). 

Mit dem Entwurf soll das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet und die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung durch Integration in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung sowie eine angemessene Vergütung der Studierenden in der Pflege für die gesamte Dauer des Studiums, die ebenfalls über die Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert wird, geregelt werden. 

Mit Übergangsvorschriften soll sichergestellt werden, dass eine auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnene hochschulische Pflegeausbildung ohne die Notwendigkeit einer umfassenden Neuorganisation zu Ende geführt werden kann. Gleichzeitig sollen diese Studierenden für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten können. 

Durch den Entwurf soll zudem eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte erfolgen, insbesondere durch bundesrechtliche Regelung des Umfangs und der erforderlichen Formerfordernisse der insoweit vorzulegenden Unterlagen sowie der Etablierung der Möglichkeit eines Verzichts auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Zur weiteren Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG soll die Möglichkeit einer partiellen Berufsausübung für die Pflegeberufe, den Hebammenberuf sowie die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe) geschaffen werden.  

Regierungsentwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes 

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen. Die vom Deutschen Landkreistag (DLT) geforderte grundlegende Reform der Pflege ist nach wie vor nicht enthalten. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden sogar verschiedene Regelungen wie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die neuen Modellvorhaben vor Ort und im Quartier sowie das Informationsportal über freie Plätze gestrichen. Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Reduzierung der Leiharbeit sowie zur Schaffung von SpringerPools in Pflegeeinrichtungen. 

  • Die Leistungszuschläge in Pflegeheimen nach § 43c SGB XI sollen ab 1. Januar 2024 um 10 Prozentpunkte im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit und um jeweils 5 Prozentpunkte in den drei Folgejahren erhöht werden.
  • In der häuslichen Pflege soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht werden. Parallel sollen die ambulanten Sachleistungsbeträge angehoben werden.
  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 sollen alle Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden. Für die langfristige Leistungsdynamisierung sollen noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeitet werden.
  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. 

Der DLT kritisiert: Die vorgesehene Anhebung der stationären und ambulanten Leistungssätze sowie die Dynamisierung tragen nicht einmal der Preisentwicklung Rechnung und müssen deutlich weiter gehen und früher kommen. Auch dass der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gestrichen wurde, ist zu kritisieren. Er hätte den Betroffenen mehr Flexibilität ermöglicht. Bemerkenswert ist, dass die neuen Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier ebenfalls gestrichen wurden. Erneut zeigt sich, dass der Bund nicht wirklich Interesse an einer stärkeren Rolle der Kommunen in der Pflege hat. Unverändert zu hinterfragen ist der beschleunigte Ausbau der Personalanhaltswerte in stationären Pflegeeinrichtungen. Es ist nicht ersichtlich, dass ausreichend Pflege-, Assistenz- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen werden.  

Niedersachsen erfolgreich mitten im Transformationsprozess des ÖGD 

Durch die COVID-19-Pandemie sind verstärkt die Herausforderungen im Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sichtbar geworden. Niedersachsen hat in den vergangenen Monaten im Schulterschluss mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Gesundheitsämtern ein stabiles Fundament – ein richtungsweisendes Digitalisierungskonzept – entwickelt. Allein für Maßnahmen der Digitalisierung des ÖGD stehen dem Land insgesamt 65 Millionen Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. 

Das erarbeitete Digitalisierungskonzept wird den ÖGD in Niedersachsen bei der Umsetzung dieses Förderprogramms begleiten und den Weg in die weitere digitale Zukunft des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weisen. Seit dem ersten bundesweiten Förderaufruf im April 2022 werden bereits jetzt zwölf Landesmaßnahmen und 41 Modellprojekte in Niedersachsen mit der vollständig bewilligten Fördersumme von rund 44,6 Millionen Euro umgesetzt. 

Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi betonte in einer Pressemitteilung am 19. April 2023: „Die Weiterentwicklung der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Niedersachsen ist ein ambitioniertes Vorhaben, das den Schulterschluss aller Beteiligten braucht. Umso mehr freut es mich, dass innerhalb kürzester Zeit alle Akteurinnen und Akteure die Herkulesaufgabe angenommen und bereits jetzt beachtliche Ergebnisse erzielt haben.“ 

Bis Dezember 2021 wurden bereits 235 statt der vorgegebenen 144 unbefristeten Stellen geschaffen und besetzt. Die Ergebnisse der Befragung zum Personalaufbau bis Dezember 2022 konnten diesen Erfolg im Personalaufbau bestätigen und das vereinbarte Ziel von 245 unbefristeten Vollzeitstellen durch die Schaffung und Besetzung von rund 396 Stellen erneut deutlich übertreffen. Insgesamt stehen Niedersachsen aus dem Pakt für den Personalaufbau im ÖGD bis 2026 rund 300 Millionen Euro zur Verfügung. 

„Ausreichend qualifiziertes Personal in den niedersächsischen Gesundheitsämtern ist der Schlüssel zum Erfolg, eine verlässliche und auskömmliche Finanzierung deshalb unabdingbar“, sagte Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages. „Auf dieser Grundlage können wir mit der Landes-Geschäftsstelle die dezentralen Projekte für gemeinsame Standards im digitalen Datenaustausch zusammenführen und vorantreiben. Zusammen mit den innovativen Projektanträgen der Gesundheitsämter werden wir gemeinsam besser: Klare digitale Meldewege, einheitliche Austauschformate und kompatible Fachanwendungen werden das Gesundheitswesen in Niedersachsen für Bürgerinnen und Bürger spürbar beschleunigen“, fasste Meyer zusammen. 

Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung 

Laut Medienberichten hat die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) im März 2023 im Rahmen einer Pressekonferenz den aktuellen Stand der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen vorgestellt. Die entsprechende Pressemitteilung vom 20. März 2023 steht auf der Homepage der KVN (www.kvn.de) über den Pfad Startseite > Presse zur Verfügung. 

Danach sind in der hausärztlichen Versorgung von den insgesamt 104 Planungsbereichen derzeit 15 für eine Niederlassung gesperrt. 89 Planungsbereiche sind offen. Aktuell gibt es insgesamt 546 Niederlassungsmöglichkeiten für Hausärztinnen und Hausärzte (vorher 499,5). Nach der Arztzahlprognose der KVN wird die Anzahl der Hausärztinnen und Hausärzte von heute 5066 auf ca. 3750 im Jahr 2035 sinken – eine besorgniserregende Entwicklung. In der fachärztlichen Versorgung gibt es derzeit 125,5 Niederlassungsmöglichkeiten. Die Arztzahlprognose der KVN zeigt in diesem Bereich teilweise ebenfalls starke Tendenzen in Richtung Unterversorgung in ländlich geprägten Planungsbereichen auf. Das Durchschnittsalter der Kinder- und Jugendärzte wird sich überdies im Jahr 2035 auf 59 Jahre erhöhen. 

Die KVN hat in einem Gespräch am 11. April 2023 angekündigt, im Laufe des Jahres eine Anpassung des Bedarfsplans der KVN zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unter Beteiligung der AG KSV vorzunehmen. 

Eckpunktepapier: Kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene 

Die Bundesminister Prof. Dr. Karl Lauterbach und Cem Özdemir haben am 12. April 2023 das Eckpunktepapier zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene vorgelegt. Die Vorstellungen der beiden zuständigen Bundesminister, die auf dieser Grundlage auch die weiteren Vorbereitungen für die erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen treffen wollen, basieren auf zwei Säulen: 

1. Säule, Privater und gemeinschaftlicher, nichtkommerzieller Eigenanbau: Privatpersonen und nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitätsund Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. 

2. Säule, Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten: Unternehmen werden die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Die Projektlaufzeit soll fünf Jahre ab eingerichteter Lieferkette betragen. Zudem gibt es eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner bestimmter Kreise und Städte in mehreren Bundesländern. 

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) hat sich mit der Thematik befasst und nimmt die Vorschläge der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis zur Kenntnis. Der DLT wird in Diskussionen die Sichtweise zur Cannabislegalisierung insbesondere als Träger von Gesundheitsamt und Jugendamt sowie aus Verkehrssicht kritisch einbringen. Eine grundlegende Legalisierung hält er v.a. aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes grundsätzlich nicht für den richtigen Weg. 

Änderung der NBauO: vorrübergehende Nutzungsänderung von Räumen 

Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf hat drei Themenschwerpunkte. 

  • Im Hinblick auf die Energiewende sollen u.a. Abstandsvorschriften für Solarenergieanlagen und Wärmepumpen angepasst werden.
  • Hinsichtlich der sogenannten Scheunenfeste soll es nicht bei dem diesbezüglich schon herausgegebenen Erlass bleiben, sondern auch die NBauO etwa im Hinblick auf die Antragstellung (keine Entwurfsverfasserpflicht) und das Verfahren geändert werden.
  • Die Möglichkeit der Bauaufsicht, gemäß § 85 Abs. 3 NBauO auch an von einer Änderung nicht betroffenen Teilen der baulichen Anlage Anpassungen zu verlangen, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen, soll abgeschafft werden. 

Die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) sieht es kritisch, dass das Gesetzesänderungsverfahren im Wege eines Antrages der regierungstragenden Fraktionen und nicht durch die Landesregierung angestoßen wird – schließlich hat das Bauministerium den Entwurf erstellt und vorbereitet. Damit geht eine Anhörungsmöglichkeit für die kommunale Hand verloren. Kritisch sieht die Geschäftsstelle auch die beabsichtigte Streichung des § 85 Abs. 3 NBauO, die in keiner Weise mit den kommunalen Spitzenverbänden auch nur vorbesprochen worden ist. 

Kennzahlenvergleich Eingliederungshilfe 2023 

Der Kennzahlenvergleich 2023 der überörtlichen Träger der Sozialhilfe stellt für das Berichtsjahr 2021 Kennzahlen der Eingliederungshilfe in den Bereichen „Soziale Teilhabe“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ dar. Der Deutsche Landkreistag (DLT) informiert wie folgt: 

Soziale Teilhabe: 

  • Ende 2021 erhielten 454.504 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen sowie Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 25.444 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einer Steigerung von 5,9 Prozent entspricht.
  • Die sog. Ambulantisierungsquote ist in den letzten Jahren bundesweit stetig angestiegen und erreicht in 2021 einen Wert von 57,2 Prozent.
  • 2021 gaben die Eingliederungshilfeträger für die besonderen Wohnformen rund 8,3 Milliarden Euro, rund 330 Millionen Euro mehr, als im Vorjahr aus (plus 4,1 Prozent). Für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen wurden rund drei Milliarden Euro ausgegeben, etwa 450 Millionen Euro mehr als im Vorjahr (plus 17,3 Prozent). Diese hohe Steigerung liegt unter anderem auch an der definitionsbedingten Zunahme der Personen mit Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen.
  • Ende 2021 erhielten 39.208 Personen Leistungen in Tagesförderstätten, 2,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Für die Tagesförderstätten wurden im Jahr 2021 ca. 1,1 Milliarden Euro ausgegeben (ein Plus von rund 75 Millionen Euro bzw. 7,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr). 

Teilhabe am Arbeitsleben: 

  • Im Arbeitsbereich der Werkstätten waren Ende 2021 insgesamt 276.204 Menschen beschäftigt, für die der Eingliederungshilfeträger zuständiger Leistungsträger ist. Die bundesweite Zahl der Werkstattbeschäftigten ist zum zweiten Mal in Folge gesunken. Sie ging in 2021 um 0,3 Prozent zurück.
  • Die Gesamtausgaben für Werkstatt-Leistungen betrugen 2021 insgesamt 5,05 Milliarden Euro (ein Zuwachs um 123,9 Millionen Euro oder 2,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr). Die durchschnittlichen Fallkosten lagen bei 18.287 Euro (ein Anstieg um 512 Euro bzw. 2,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr). 

Rechtliche Betreuung: Interessenbekundungsverfahren zu Modellprojekten 

Auf Bitten des Niedersächsischen Justizministeriums (MJ) hatten die kommunalen Spitzenverbände ein erneutes Interessenbekundungsverfahren für kommunale Betreuungsbehörden zur Teilnahme an Modellprojekten zur Aufgabe der „erweiterten Unterstützung“ im gerichtlichen Verfahren durchgeführt. Daraufhin haben der Landkreis Helmstedt (in Kooperation mit dem Betreuungsverein Oschersleben) und die Stadt Wolfsburg dankenswerterweise ihr grundsätzliches Interesse zur Teilnahme an den Modellprojekten bekundet, wobei die endgültigen Zusagen noch von den Ergebnissen der angekündigten Gespräche zwischen MJ und den beiden Betreuungsbehörden und den erforderlichen Konkretisierungen der genauen Rahmenbedingungen und Fördermodalitäten abhängig sind. 

Die sehr zurückhaltende Resonanz auf das erneute Interessensbekundungsverfahren ist aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nachvollziehbar. Die Betreuungsbehörden haben derzeit bekanntlich mit erheblichem Aufwand eine Vielzahl neuer bzw. erweiterter Aufgabenstellungen im Rahmen der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform umzusetzen und stehen überdies einem hohen Fachkräftemangel gegenüber. Die Teilnahme an einem Modellprojekt mit den damit einhergehenden zusätzlichen Anforderungen würde neben den ohnehin zu bewältigenden Aufgaben weitere Personalkapazitäten erfordern. Die nun in Aussicht gestellte Förderung bietet zudem leider kaum Anreiz, sich auf zusätzlich zu schulternde Herausforderungen mit schwer abschätzbarem Aufwand und unklarer tatsächlicher Förderhöhe einzulassen. 

Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung 

Der Koalitionsausschuss hat auf Bundesebene am 28. März 2023 ein Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung beschlossen. Darin werden insbesondere eine Beschleunigung der Infrastrukturplanungen, Anpassungen beim Klimaschutzgesetz und die Umrüstung von Heizungen aufgegriffen. 

Während das Klimaschutzgesetz aktuell vorsieht, dass verschiedene Sektoren bestimmte CO2-Vorgaben erfüllen müssen, soll das Gesetz zukünftig regeln, dass die Einhaltung der Klimaschutzziele anhand einer Sektor übergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft wird. Es wird weiterhin an dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 festgehalten und die Ausweitung des Emissionshandels auf europäischer Ebene unterstützt. 

Mit Blick auf die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung hat man sich für die Bereiche Verkehrsinfrastruktur und erneuerbare Energien auf weitere Maßnahmen und Schwerpunkte verständigt. Mit einem Genehmigungsbeschleunigungsgesetz Verkehr soll insbesondere das Schienennetz modernisiert werden. Bei den erneuerbaren Energien soll die Flächenausweisung erleichtert werden. Der Ausbau der Photovoltaik soll weiter entlang Bundesautobahnen und Bahnstrecken forciert werden. 

Das Naturschutzrecht soll insoweit geändert werden, dass der bisherige Grundsatz der Realkompensation für den Verlust von Naturflächen aufgeweicht wird. Stattdessen soll die Kompensation einfacher auch in Form einer Geldleistung möglich sein. Eine Lockerung der Ausgleichsmaßnahmen wird in der Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie auch vom Deutschen Landkreistag begrüßt. 

Verschiedene weitere Maßnahmen sollen die Emissionen im Verkehrssektor senken. Dies betrifft Maßnahmen für die Modernisierung und Erweiterung des Schienenverkehrs (u.a. Investitionen in das Schienennetz, refinanziert über Ausweitung der LKW-Maut, Umsetzung des Deutschlandtaktes, Stärkung des Schienengüterverkehrs und kombinierter Verkehre, Digitalisierung Schiene), die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsträger (Ausbau Radverkehr und Ausbau- und Qualitätsoffensive ÖPNV, wobei für Letzteres nur auf bereits bestehende Finanzmittel des Bundes verwiesen wird), die verstärkte Nutzung des Potenzials synthetischer Kraftstoffe, die Forcierung des Antriebswechsels bei LKW und schweren Nutzfahrzeugen (u.a. Ausweitung der LKW-Maut, ab 2030 sollen insbesondere im Nahverkehr nur noch bilanziell emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden dürfen). 

Anhörung zur Gestaltung der Wärmewende 

Am 29. März 2023 hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Wärmewende versorgungssicher, nachhaltig und sozial gestalten“ durchgeführt. Dem Antrag zufolge müsse die Wärmewende in Abstimmung mit den Ländern und Kommunen erarbeitet werden, technologieoffen gestaltet sein und energetische Sanierungen müssten stärker gefordert werden. 

Im Rahmen dessen hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Stellungahme abgegeben. Darin wird das Ziel des Antrags ausdrücklich begrüßt. Aus kommunaler Sicht seien insbesondere eine ausreichende Berücksichtigung der Kommunen und die Technologieoffenheit mit den damit einhergehenden Aspekten wie einem ausreichenden Umsetzungsspielraum zu betonen. Daneben sei die Sanierung des Gebäudebestandes eine zentrale Maßnahme, die sozialverträglich ausgestaltet werden müsse. Zudem sollten die Innovation und Nutzung aller Formen der Wärmequellen, Anlagen, Netzinfrastruktur und Speicherung nicht zu früh aufgegeben und die Sanierung des Gebäudebestands praktikabel ausgestaltet werden. 

Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung 

Die EU-Kommission will erstmals umfassende und allgemeinverbindliche Regelungen für die Gestaltung von Verpackungen einführen, sodass es – im Gegensatz zur bislang geltenden Richtlinie – nicht mehr nur die Abfallphase, sondern bereits die Gestaltung und Produktion von Verpackungen betrifft. Dazu hat die Kommission am 30. November 2022 ihren Vorschlag einer Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung) vorgestellt, welche die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) ersetzen soll. Die Verpackungsrichtlinie wird in Deutschland durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt. Die Überführung der Richtlinie in eine Verordnung hat das Ziel einer weitgehenden Harmonisierung der rechtlichen Vorgaben in den EU-Mitgliedstaaten. 

Der Vorschlag sieht u.a. Anforderungen an die Herstellung von Verpackungen sowie Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter vor. Die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle müssen im Vergleich zum Jahr 2018 bis 2040 um 15 Prozent verringert werden. Ab 2030 bzw. 2040 müssen Kunststoffverpackungen bestimmte Mindestrezyklatanteile enthalten. Verpackungen sollen künftig grundsätzlich recyclingfähig und teilweise auch kompostierbar sein. Für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und für Einweggetränkebehälter aus Metall und Aluminium (jeweils mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern) müssen Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden.

Entwurf einer EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren 

Die EU-Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vorgelegt. Darin wird vorgesehen, durch eine Ergänzung und Anpassung einschlägiger europäischer Vorgaben ein „Recht auf Reparatur“ zu etablieren. Als Ermächtigungsgrundlage dient für beide Vorschläge die sogenannte Binnenmarktklausel des Art. 114 AEUV. 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherstellen, dass Hersteller auf Antrag eines Verbrauchers Waren, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind, kostenlos oder gegen Gebühr reparieren. Dabei handelt es sich u.a. um jene Produktgruppen, die vom Ökodesign-Rahmen erfasst sind (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke und Staubsauger). Die Verbraucherrechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beim Gebrauchsgüterkauf werden auf diese Weise ergänzt. Durch eine Anpassung des Art. 13 Abs. 2 der Warenkauf-Richtlinie soll eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungszeiträume immer dann erfolgen müssen, wenn diese nicht teurer sind als eine Ersatzlieferung (vgl. Art. 12). Eine Verpflichtung zur Reparatur soll aber auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung gelten. 

Die Hersteller müssen Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur informieren (Art. 6). Ein europäisches Formular für Reparaturinformationen (Art. 4), das Verbraucher von jedem Reparaturbetrieb verlangen können, soll Transparenz in Bezug auf die Reparaturbedingungen und den Preis schaffen und den Vergleich von Reparaturangeboten erleichtern. Dem gleichen Zweck dient auch die Einrichtung einer Online-Reparaturplattform, die die Suche nach Reparaturbetrieben und Verkäufern instandgesetzter Waren erleichtern soll (Art. 7). 

Eckpunkte einer „Windenergie-an-Land-Strategie“ 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zum Entwurf für Eckpunkte einer „Windenergie-an-Land-Strategie“ abgegeben. Den Entwurf hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Ende März vorgelegt (siehe dazu NLT-Aktuell 12/2023 vom 14. April 2023, Seite 3). Ziel der Strategie ist es, mit konkreten Maßnahmen in zwölf Handlungsfeldern den Ausbau der Windenergie in Deutschland zu beschleunigen. 

In der Stellungnahme begrüßt der DLT die umfassenden Ansatzpunkte des Eckpunktepapiers. Ungesteuerte Außenbereichsprivilegierungen oder ein Vorziehen der Flächenziele für den Ausbau der Windenergie werden jedoch entschieden abgelehnt. Außerdem wird angemahnt, dass dem Netzausbau und der Speicherung noch mehr Aufmerksamkeit zukommen müsste. Das Niedersächsische Umweltministeriums hat in einer Pressemitteilung entgegen der ausdrücklichen Bitte der kommunalen Spitzenverbände die seitens des Bundes in Aussicht genommene Länderöffnungsklausel zum Vorziehen der Pflicht zur Sicherung der Flächenziele nach dem WindBG ausdrücklich begrüßt. 

Musterverträge für das Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) eine Neufassung des Mustervertrages für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell sowie den erstmals erarbeiteten Mustervertrag für das Betreibermodell übersandt. Die neue Förderrichtlinie für den Gigabitausbau sieht die Verwendung dieser Musterverträge – auch im Falle des Betreibermodells – im Grundsatz verpflichtend vor. Gleichzeitig wird den Landkreisen als Zuwendungsempfänger aber die Möglichkeit eröffnet, mit Genehmigung des Projektträgers auch von solchen Elementen der Musterverträge abzuweichen, die im Mustertext nicht ohnehin als disponibel ausgewiesen sind. 

Eine wesentliche Streitfrage bei der Erarbeitung der Musterverträge war der Umgang mit krisenbedingten Kostensteigerungen in laufenden Projekten. Dies ist insbesondere im Wirtschaftlichkeitsmodell (Errichtung des Netzes durch das TK-Unternehmen) relevant. Von Seiten der Unternehmen wurden Stoffpreisgleitklauseln gewünscht, vom DLT sowie die beiden anderen kommunalen Spitzenverbände klar abgelehnt. 

Das BMDV hat sich erfreulicherweise der Auffassung angeschlossen, keine Preisgleitklausel vorzusehen. Stattdessen bleibt es bei der Regelung in § 19 des Mustervertrags für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell. Die Rechtssicherheit für die Beteiligten wird dadurch gesteigert, dass das BMDV den Bewilligungsbehörden ein transparentes Prüfprogramm für Änderungsanträge an die Hand geben wird, wonach zu prüfende Tatbestandsmerkmale, Ermessensausübung und Art und Weise der Erfüllung von Nachweispflichten konkretisiert und kalkulierbar werden sollen. 

Soweit den Telekommunikationsunternehmen das Restrisiko verbleibt, dass Preissteigerung nicht durch Änderungsanträge aufgefangen werden, ist dies nach Einschätzung des BMDV nicht unzumutbar. Wenn ein Landkreis (etwa wegen landesrechtlicher Vorgaben oder sonstigen Umständen vor Ort) selbst eine Preisgleitklausel zu eigenen Lasten vereinbaren möchte, besteht die Möglichkeit einen Entwurf beim Projektträger zur Ausnahmegenehmigung (Verfahren zur Abweichung vom Mustervertrag) vorzulegen. 

Sicherung der Energieversorgung: Hydraulischer Abgleich 

Öffentlichen Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, technische Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen Das ergibt sich aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung); sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Dazu gehören auch die Verpflichtungen zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen. 

Meldungen u.a. aus der Mitgliedschaft des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) haben jedoch deutlich gemacht, dass eine Umsetzung dieser Maßnahmen aus tatsächlichen und zeitlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Als Hürden wurden die enorme Anzahl von Gebäuden, die derzeitige Auftragslage der Handwerksunternehmen, technische Herausforderungen sowie die hohen anfallenden Kosten angeführt. 

Entsprechend hat sich der Deutsche Landkreistag (DLT) in einem Schreiben an das BMWK gewandt und um eine Änderung der Verordnung gebeten. Zumindest aber sollte der Umsetzungszeitraum um mindestens drei Jahre verlängert werden. In seinem Antwortschreiben hat das BMWK mitgeteilt, dass eine Änderung der Regelungen nicht beabsichtigt sei. Maßnahmen und Fristen seien nach Ansicht des Ministeriums so ausgestaltet, dass diese mit vorhandenen Fachkräften zu bewältigen seien. Eine Heizungsprüfung könne grundsätzlich auch von Nicht-Handwerkern durchgeführt werden. 

Innenministerium und Landessportbund stellen Sportbericht 2022 vor 

Die Niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens und der Vorstandsvorsitzende des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB), Reinhard Rawe, haben den Sportbericht für das Jahr 2022 vorgestellt. Er wurde am 17. April 2023 präsentiert. Der mittlerweile vierte Bericht dieser Art informiert unter anderem über die Auswirkungen der Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine für den Sport in Niedersachsen. Insbesondere über den Umgang mit der dadurch entstandenen Energiekrise sowie der Solidaritätsinitiative für Geflüchtete aus der Ukraine wird berichtet. 

Außerdem wird Bilanz nach Beendigung des Sportstättensanierungsprogramms gezogen und diese als maßgeblicher Beitrag zum Erhalt der niedersächsischen Sportstätteninfrastruktur bewertet. Weitere Themen des Berichts sind die Maßnahmen zur Mitgliedergewinnung nach der Corona-Pandemie und die Integrationsarbeit des Sports. Der Bericht ist als PDF-Dokument abrufbar unter https://link.nlt.de/spbe22

Regelung der kommunalen Zuständigkeit für die Zivile Alarmplanung 

Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu dem Entwurf der Verordnung zur Regelung der kommunalen Alarmplanung Stellung genommen (vgl. NLT-Aktuell 9/2033, S. 12). Insbesondere wurden Bedenken gegen die Finanzfolgeabschätzung und Gegenrechnung der Zuweisungen nach § 12 NFAG sowie der vorgelegten Berechnungsgrundlage zur Erstellung und Regelbearbeitung vorgetragen, deren Auskömmlichkeit bezweifelt und um Überarbeitung gebeten. Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist von einer erheblichen Mehrbelastung auszugehen, die unter dem Aspekt der Konnexität auszugleichen wäre.