NLT-Aktuell – Ausgabe 1

Hochwasser: Dezentrales Krisenmanagement hat sich bewährt

„Die Strukturen des kommunalen Krisenmanagements und die Zusammenarbeit zwischenGemeinden, Landkreisen und dem Land hat sich in der aktuellen Hochwassersituation inNiedersachsen in hervorragender Weise bewährt“ stellte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, in einer ersten Zwischenbewertung der aktuellen Hochwasserbekämpfung am heutigen 5. Januar 2024 fest. Gleichzeitig dankteAmbrosy den zahlreichen ehrenamtlichen Kräften. „Ohne den ungeheuren Einsatz in derNachbarschaftshilfe und im Ehrenamt wäre auch diese Krise nicht zu bewältigen.“

„Die Lage ist in Niedersachsen weiter sehr unterschiedlich. Gerade deswegen ist die dezentrale Krisenbekämpfung von unschätzbarem Wert. Sehr gut läuft nach unserem Eindruck auch die Nachbarschaftshilfe unter den Landkreisen. Mein Dank gilt aber auch derlandesweiten überörtlichen Hilfe bis hin zum Einsatz von Komponenten aus ganz Deutschland und dem EU-Ausland,“ fügte Ambrosy hinzu.

„Es zahlt sich aus, dass wir nach dem Harz-Hochwasser 2017 die Strukturen verbessertund das Katastrophenschutzgesetz auf unsere Anregung hin novelliert wurde. Mit dem Instrument des sog. örtlichen außergewöhnlichen Ereignisses kommen wir bisher gut durchdiese Krise. Es ermöglicht, weiter dezentral zu entscheiden, aber zentral alle benötigte Unterstützung zu organisieren,“ zog NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer eine erste Bilanz.

Gleichzeitig forderte Meyer von Bund und Land, die Krisenvorsorge noch ernster als in derVergangenheit zu nehmen. Wir hoffen, dass die politische Nachbereitung der aktuellenHochwasserlage nicht nur einmalige Hilfen für die Betroffenen und die zerstörte kommunale Infrastruktur bringt, sondern wir auch schnell deutlichere Prioritätensetzungen vomBund und Land für eine dauerhafte Stärkung des Katastrophenschutzes erkennen.“

Landkreise: 2024 drohen dramatische Veränderungen in der Krankenhauslandschaft

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) befürchtet für 2024 eine dramatische Veränderung in der niedersächsischen Krankenhauslandschaft, wenn der Bund nicht unverzüglichdie seit langem angemahnten Soforthilfen beschließt.

„Der gestern vorgestellte Indikator 2023 der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaftbestätigt leider unseren Eindruck vor Ort: Das derzeitige System der Krankenhausfinanzierung ist nicht in der Lage, zeitnah auf Krisen und Inflation zu reagieren. Schon im Jahr2023 hat jedes fünfte Krankenhaus nur mit Hilfe von Zuschüssen des Trägers überlebenkönnen. Das waren insbesondere Stützungsmaßnahmen der Landkreise und kreisfreienStädte in Höhe von 600 Millionen Euro. Weil staatliche Hilfen wie der Corona-Rettungsschirm oder die Energiehilfen im Jahr 2024 nicht mehr greifen, fürchtet aktuell jedes zweiteKrankenhaus um seine Existenz. Der Bund setzt die gesetzlichen Rahmenbedingungenfür die Finanzierung des laufenden Betriebs der Krankenhäuser. Er muss seinen Verpflichtungen nachkommen und spätestes bis zur Bundesratssitzung am 2. Februar 2024 endlichdie notwendigen Soforthilfen für das Jahr 2024 beschließen,“ forderte NLT-PräsidentLandrat Sven Ambrosy am 4. Januar 2024.

„Der Bundesgesundheitsminister verharmlost immer noch den Ernst der Lage für die stationäre Versorgung der Menschen. Seine Krankenhausreform wird derzeit von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu Lasten der Investitionen in Kindertagesstätten, Schulenund Straßen vorbereitet, weil die Kommunen ihre Krankenhäuser retten müssen. Das istnicht akzeptabel und wird auf Dauer nicht funktionieren. Wir fordern Bund und Länder auf,sich jetzt umgehend auf das notwendige Rettungspaket zu verständigen, damit die Krankenhäuser nicht vor der angedachten Reform auf der Strecke bleiben,“ ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Einigung auf Landesbasisfallwert 2024 in Niedersachsen

Einer Presseinformation des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums haben wir entnommen, dass sich die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft – unter Mitwirkung von Gesundheitsminister Dr. Philippi – am 20. Dezember 2023 auf den Landesbasisfallwert für 2024geeinigt haben.

  • Landesbasisfallwert 2024 ohne Ausgleiche: 4.202,92 Euro (+5,25 Prozent)inkl. Tarifberichtigung 2023 (+0,11 Prozent) und Veränderungswert (+5,13 Prozent)
  • Landesbasisfallwert 2024 mit Ausgleichen: 4.206,94 Euro (+5,35 Prozent)inkl. Ausgleich für Tarifberichtigung 2023 i.H.v. 4,02 Euro
  • Leistungsmenge (BWR): 1.346.475 (-2,5 Prozent)Mit der Reduktion der Leistungsmenge (Anpassung an die aktuelle Situation) sindkeine Auswirkungen auf die Höhe des Landesbasisfallwertes verbunden.

Der Veränderungswert in Höhe von 5,13 Prozent wird somit vollumfänglich bei der Bemessung des Basisfallwertes 2024 berücksichtigt und führt zu einer Erhöhung des Landesbasisfallwertes um 211,56 Euro ab 1. Januar 2024.

Auch wenn die Verständigung auf den Landesbasisfallwert für 2024 sehr zu begrüßen ist,wird die grundlegende Finanzierungsproblematik der Krankenhäuser damit nicht gelöst.Nach wie vor bedarf es dringend zusätzlicher Finanzmittel durch den Bund bzw. die zuständigen Krankenkassen, um die bestehenden Defizite auszugleichen sowie bis zum Einsetzen der mit der Krankenhausreform verbundenen Umstellung der Krankenhausfinanzierung eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung sicherzustellen. Dafür wird es maßgeblich auf das Vermittlungsverfahren zum Krankenhaustransparenzgesetz und die Verständigung mit dem Bund über das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz ankommen.

Abschlussbericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Konnexitätsprinzip

Die Finanzkommission von Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden hat imNovember 2023 den Abschlussbericht „Einhaltung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 57Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung (NV)“ angenommen. In einer Reihe von Punkten konnte dabei ein einheitliches Verständnis insbesondere hinsichtlich der Schutzfunktion des Konnexitätsprinzips, der notwendigen Kostenfolgenabschätzung, der Erheblichkeitsschwelle und der Verbesserung der Einhaltung der Norm im Gesetzgebungsverfahrenhergestellt werden. Keine Einigkeit konnte hingegen erzielt werden bei der Frage bundesrechtlicher Änderungen bei bestehenden landesrechtlichen Aufgabenzuweisungen an dieKommunen. Das Land sieht hierin unter Hinweis auf die Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen Fall, der unter das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung fällt. Diekommunalen Spitzenverbände haben insoweit auf die in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung verwiesen.

Politische Einigung über das europäische Asyl- und Migrationspaket

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben kurz vor Weihnachten 2023 eine Einigungzur Reform des europäischen Asyl- und Migrationssystems erzielt. Die Asylverfahrensverordnung führt ein einheitliches EU-weites Verfahren für die Gewährung und Aberkennungvon internationalem Schutz ein, das die verschiedenen nationalen Verfahrensvorschriften– in Deutschland etwas das Asylgesetz – in weiten Teilen ersetzen wird. Die Bearbeitungvon Asylanträgen soll beschleunigt innerhalb von sechs Monaten für eine erste Entscheidung erfolgen. Für offensichtlich unbegründete, für unzulässige oder für Anträge Geflüchteter aus Drittstaaten, die als relativ sicher gelten, werden Verfahren an den EU-Außengrenzen und noch kürzere Fristen vorgesehen. Bis zur Entscheidung über den Asylantragverbleiben diese in Auffanglagern an den Außengrenzen.

Die neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement sieht einen verpflichtendenSolidaritätsmechanismus vor. Länder, die keine Geflüchteten aufnehmen, müssen Unterstützung leisten, um zur Lastenteilung beizutragen, etwa in Form von Geldzahlungen.Ebenfalls werden neue Kriterien festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist (ehemalige Dublin-Regeln). Abgelehnte Asylbewerber sollen künftig leichter in sichere Drittstaaten abgeschoben werdenkönnen. Um auf einen plötzlichen Anstieg der Ankünfte zu reagieren, legt die Verordnungzur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt einen Mechanismus zur Gewährleistung von Solidarität und Maßnahmen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten fest, die mit einem außergewöhnlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind.

Nach der neuen Screening-Verordnung werden Personen, die die Voraussetzungen fürdie Einreise in die EU nicht erfüllen, einem Verfahren unterzogen, das die Identifizierung,die Erfassung biometrischer Daten sowie Gesundheits- und Sicherheitskontrollen umfasstund bis zu sieben Tage dauern kann. Kinder werden besonders behandelt. Mit dem neuenEurodac-System sollen in der EU ankommende Personen besser identifizierbar werden,indem die Fingerabdrücke mit Gesichtsbildern ergänzt werden, auch bei Kindern ab sechsJahren.

Die aus Sicht des Deutschen Landkreistages zu begrüßende Einigung muss noch formalvom Plenum des EU-Parlaments und dem Rat der EU bestätigt werden. Die endgültigeVerabschiedung des gesamten Pakets wird bis April 2024 erwartet.

Georgien und Republik Moldau gelten als sichere Herkunftsländer

„Das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsländer ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2023 I Nr. 382) und am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten. Die Asylanträge von Personen aus sicheren Herkunftsländern können als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ihr Aufenthalt in Deutschland nachAblehnung schneller beendet werden. Der Deutsche Landkreistag hat daher die Aufnahmeder beiden Länder in die Liste der sicheren Herkunftsländer stets begrüßt, sich aber auchdafür eingesetzt, diese Liste um weitere Länder zu ergänzen.

Das Gesetz enthält auch eine aufenthaltsrechtliche Übergangsregelung. Danach findet aufStaatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einenAsylantrag gestellt haben oder sich zu diesem Datum geduldet in Deutschland aufgehaltenhaben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, keine Anwendung. Das Verbot, Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, gilt für den genannten Personenkreis mithin nicht.

Bundesvertriebenengesetz sowie AufenthaltsG geändert

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen undFlüchtlinge ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und zum 23. Dezember 2023 inKraft getreten. Das Gesetz verpflichtet die aktuell oder ehemals für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörden dazu, Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme von (Spät-)Aussiedlern dauerhaft aufzubewahren. Darüberhinaus wird mit dem Gesetz die Regelung zur Beschäftigungsduldung entfristet und einewichtige Korrektur im Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vorgenommen. § 10 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG stellen nunmehr klar, dass die Möglichkeit einesSpurwechsels nicht bzw. nur für Asylsuchende besteht, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind. Das Inkrafttreten dieser Regelung, die aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ursprünglich zum 1. März 2024 erfolgen sollte, istim Zuge der erfolgten Änderung auf den 23. Dezember 2023 vorgezogen worden.

EU-Kommission schlägt Änderung des internationalen Schutzstatus desWolfs vor

Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, den internationalen Schutzstatus desWolfs im Rahmen des Berner Übereinkommens von „streng geschützt“ auf „geschützt“ zuändern. Eine Anpassung des Abkommens ist erforderlich, um eine Änderung des Schutzstatus in der EU vorzunehmen. Der Vorschlag entspricht auch weitgehend dem Standpunkt, den das Europäische Parlament im vergangenen Jahr in einer Entschließung formuliert hatte. Der geplanten Änderung liegt das Ergebnis einer Konsultation zu den Wolfsbeständen zugrunde, an der sich auch der DLT beteiligt hatte.

Nach Auswertung der Rückmeldungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass dieWolfspopulationen in den vergangenen zwei Jahrzehnten erheblich zugenommen habenund immer größere Gebiete besiedeln. Nach Kommissionsangaben gibt es mehr als20.000 Wölfe mit meist wachsenden Populationen und expandierenden Streifgebieten sowie Rudel mit Welpen in 23 Mitgliedstaaten. Bestimmte Gebiete und Regionen seien starkbetroffen, die zunehmende Population bringe den Wolf zunehmend in Konflikt mit menschlichen Aktivitäten, insbesondere durch Nutzviehschäden. Da sich die Gegebenheiten geändert haben, sei nun eine Anpassung des rechtlichen Schutzstatus gerechtfertigt.

Ohne eine Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des Berner Übereinkommens – vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten und anderer Vertragsparteien des Berner Übereinkommens –, kann sein Status auf EU-Ebene nicht geändert werden. Sollte der Vorschlag von den Mitgliedstaaten angenommen werden, wird er von derEU dem Ständigen Ausschuss des Berner Übereinkommens vorgelegt.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes u. a. Gesetze

Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfenund Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Gesetzes zurUmsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst (Drs. 19/2843) Stellung zunehmen.

Von besonderer Bedeutung für die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreienStädte ist die Änderung des NPsychKG, durch die der Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitert werden soll, die ein Zeugnis für eine vorläufige Unterbringung nach § 18NPsychKG ausstellen dürfen. Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst soll den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten ermöglicht werden, die weiteren im ÖGD geschaffenen Stellen bis 2025 gestaffelt zu besetzen.

Entfall des Mehrjahresprogramms für den kommunalen Straßenbau ab 2024

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung(MW) hat uns darüber informiert, dass im Rahmen der Landesförderung nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG) die Erstellung des Mehrjahresprogramms für den kommunalen Straßenbau ab dem Jahr 2024 entfällt. Diesbezügliche Anmeldungen seien nicht mehr möglich. Allerdings sei die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom MW angewiesen worden, auf Antrag kommunaler Vorhabenträger Prüfungen zur grundsätzlichen Förderfähigkeit vorzunehmen. Der Entfall der Erstellung eines Mehrjahresprogramms ab 2024 wurde auf der diesjährigen Kreisstraßentagungvom MW schon angekündigt.

Sparkassenwesen: Abschluss des Bankenpakets – Fit and Proper

Der Wirtschafts- und Währungsausschusses des EU-Parlaments (ECON) hat nach Abschluss des Triloges zwischen den EU-Institutionen am 11. Dezember 2023 über das Fit &Proper-Regime des EU-Bankenpakets nunmehr final beschlossen. Das von der EU-Kommission vorgesehene aufsichtsbehördliche vorab (ex-ante) Eignungsbewertungsverfahrenfür Verwaltungsratsmitglieder der Sparkassen konnte wie berichtet ebenso verhindert werden wie die interne Prüfung der von der Trägervertretung gewählten Vorsitzenden und Mitglieder des Verwaltungsrats durch die Sparkassen. Das bisherige Verfahren bleibt somiterhalten. Dieses Ergebnis geht maßgeblich auf die gemeinsamen Bemühungen des DLTEuropabüros und des DSGV im europäischen Gesetzgebungsverfahren zurück.

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 29. November 2023 (veröffentlicht am 18. Dezember 2023) festgestellt, dass die Verteilung der Finanzhilfen desBundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach§§ 2 und 11 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) mit dem Grundgesetzvereinbar ist. In den Leitsätzen stellt das BVerfG heraus:

  1. Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
  2. Das im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot föderativer GleichbehandlungNLT-Aktuell, Ausgabe 1 vom 5. Januar 2024, Seite 8dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstabdes Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG standhalten.

Seit 2015 stellt der Bund den Ländern einen Kommunalinvestitionsförderungsfonds zurFörderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Er beinhaltetzum einen Fördermittel in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro, die dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet dienen sollen; § 2 KInvFG regelt derenVerteilung auf die Länder nach bestimmten Prozentsätzen. Zum anderen enthält er Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro; § 11 Abs. 1 KInvFG regelt dieVerteilung dieser Finanzmittel auf die Länder nach bestimmten Prozentsätzen. Der dabeigewählte Verteilungsschlüssel berücksichtigt je zu einem Drittel die Einwohnerzahl, die Arbeitslosenzahl und die Höhe der Kassen(-verstärkungs-)kreditbestände der Länder undKommunen.

Ausgaben der Sozialhilfe

Das Statistische Bundesamt hat nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) dieStatistik zu den Sozialhilfeausgaben für das Jahr 2022 vorgelegt. Im Jahr 2022 wurden inDeutschland 14,9 Milliarden Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben(davon Niedersachsen: 1,471 Milliarden Euro). Dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um -2,6 Prozent. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr2022 und die Veränderungen zum Vorjahr 2021 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 8,8 Milliarden Euro (+8,3 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt 1,3 Milliarden Euro (+8,3 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege 3,5 Milliarden Euro (-26,0 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindungbesonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfein anderen Lebenslagen 1,3 Milliarden Euro (+4,4 Prozent).

Der deutliche Rückgang der Ausgaben für Hilfe zur Pflege ist auf die Leistungszuschlägenach §43c SGB XI zurückzuführen, die seit 1. Januar 2022 von den Pflegekassen zusätzlich zu den Leistungsbeträgen je nach Verweildauer im Pflegeheim gezahlt werden.

Empfängerzahlen und Kosten der Eingliederungshilfe 2022

Im Jahr 2022 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwas über 1 Millionen Personen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nachdem SGB IX. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einer Steigerung von +2,1 Prozent.Die Empfänger waren durchschnittlich 34 Jahre alt. 31 Prozent der Leistungsberechtigtenwaren Kinder unter 18 Jahren. Knapp 60 Prozent aller Leistungsberechtigten waren Männer und rund 40 Prozent Frauen.

Rund 755.000 Menschen erhielten eine der Leistungen zur sozialen Teilhabe. Hierzu zählen insbesondere Assistenzleistungen – qualifizierte Assistenz zur Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung sowie kompensatorischeAssistenz zur vollständigen und teilweisen Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und zur Begleitung der Leistungsberechtigten – für insgesamt knapp 510.000 Personen. Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderung erhielten rund 284.000 Empfänger. Heilpädagogische Leistungen,die ausschließlich Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gewährt werden, erhieltenknapp 196.000 Personen. 85 Prozent hiervon waren Kinder unter 7 Jahren.Die Ausgaben beliefen sich im Laufe des Jahres netto insgesamt auf 23,2 Milliarden Euro(davon Niedersachsen: 2,749 Milliarden Euro). Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um +5,4 Prozent.

Vorläufige Eckpunkte für ein Pflegekompetenzgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat berichtet, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zusammen mit der Bundesärztekammer und dem Deutschen Pflegerat vorläufige Eckpunkte für ein Pflegekompetenzgesetz vorgestellt hat. Ziel der Reform sind u. a.die Erweiterung der Kompetenzen in den Pflegeberufen und verbreiterte bzw. vermehrteAusbildungsmöglichkeiten auf verschiedenen fachlichen Ebenen bis hin zu einem MasterStudium, um hierdurch die Attraktivität von Berufen in der Pflege zu erhöhen und Engpässe sowohl in der Pflege als auch in der medizinischen Versorgung hierdurch zu mildern.

Aktuelle Entwicklung in der Pflege

Im Bereich der Pflege hat der Deutsche Landkreistag (DLT) über folgende Entwicklungenauf Bundesebene informiert:

  • Der Medizinische Dienst Bund hat seine Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit überarbeitet.
  • Des Weiteren wurden die Richtlinien zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- undPflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf anbehandlungspflegerischen Leistungen angepasst.
  • GKV-Spitzenverband und Leistungserbringerverbände, zu denen der DeutscheLandkreistag zählt, haben eine Vereinbarung zum elektronischen Datenaustauschfür die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen geschlossen.

Betreuung: Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Januar 2024in Kraft getreten.

Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen

Das Niedersächsische Justizministerium (MJ) plant eine Anpassung der Richtlinie über dieGewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen und hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Landtag hat im Haushaltsplan für das Jahr 2024 gegenüber denVorjahren 500.000 Euro zusätzlich für die Förderung der Betreuungsvereine bewilligt.Diese sollen inflationsbedingte Kostensteigerungen und die durch die Betreuungsrechtsreform gestiegenen Anforderungen ausgleichen. Die Festbetragsfinanzierung, die seit 2020bei 24.000 Euro liegt, soll auf 28.800 Euro erhöht werden, um die gestiegenen Kostenbesser abzubilden.

Für die neu hinzugekommene Aufgabe der „Formalisierten Begleitung“ sollen die Betreuungsvereine für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung eine Pauschale von150 Euro statt bisher 55 Euro erhalten. Begründet wird dies mit dem erhöhten Beratungsbedarf, der mit dem Abschluss der Vereinbarung einhergeht. Um die Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuern zu fördern, wird die bisherige Deckelung der Fallpauschale auf maximal 500 Euro aufgehoben. Damit soll ein Anreiz für die Vereine geschaffen werden,sich verstärkt um die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern zu bemühen. Es ist vorgesehen, eine Rückstellung für den Fall zu bilden, dass im laufenden Förderjahr weitere Betreuungsvereine anerkannt werden.

Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens im Rahmen derVerbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf Änderungserlass der „Richtlinieüber die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)“ Stellung zu nehmen. Durch den Änderungserlass soll die RichtlinieFÖJ um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert werden. In diesem Zusammenhang soll auch eine Erhöhung des Taschengeldes um 50,00 Euro je Teilnehmendenund Monat ab dem Jahrgang 2024/2025 ermöglicht werden. Die erforderlichen Mittel fürdie Taschengelderhöhung werden durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt,Energie und Klimaschutz zur Verfügung gestellt und sind entsprechend im Haushaltsplanab 2024 veranschlagt.

Kindergrundsicherungsgesetz: Gegenäußerung der Bundesregierung

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat informiert, dass die Bundesregierung die vom Bundesrat geforderten Änderungen am Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetzes in weiten Teilen ablehnt. Dies gilt auch für den Vorschlag der Länder, das Bildungspaket vollständig dem neuen BA-Familienservice zu übertragen. Bei einzelnen Punkten soll einePrüfung erfolgen.

In einer ersten Bewertung gelangt der Deutsche Landkreistag (DLT) zu der Einschätzung,die Bundesregierung bekräftigte im Großen und Ganzen den Regierungsentwurf und seineschwierige Grundstruktur. Damit halte sie an den vom Deutschen Landkreistag kritisiertenDoppel- und Parallelstrukturen für bedürftige Familien fest. Das kommunale Petitum, fürden Personenkreis der SGB II-Familien die Kindergrundsicherung über das SGB II zu gewähren, werde ebenso wenig aufgegriffen wie das Ansinnen der Länder, den Familienservice möglichst umfassend für zuständig zu erklären. Lediglich für einzelne SGB II-Leistungen wie pauschalierbare Mehrbedarfe hat die Bundesregierung eine Prüfung zugesagt.Andere Prüfzusagen, wie die zur Direktzahlung von Beträgen für Miete und Energie durchden Familienservice, würden stattdessen zu weiterem Abstimmungsbedarf mit den Leistungen der Jobcenter für Miete und Energie führen.

Abschlusskonferenz zur Vorbereitung der sog. „Inklusiven Lösung“ im SGBVIII

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Rahmen einer Konferenz am 19. Dezember 2023 den Beteiligungsprozess zur Vorbereitungder sog. „Inklusiven Lösung“ beendet. Es soll zeitnah im Jahr 2024 der Referentenentwurffür ein Bundesgesetz vorgelegt werden, mit dem das SGB VIII umfassend reformiert wirdund insbesondere die Zuständigkeit für alle behinderten Kinder und Jugendlichen vomSGB IX auf das SGB VIII verlagert werden soll.

Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 und Ausgabereste im SGB II

Die Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden,wobei die den Jobcentern zur Verfügung stehenden Eingliederungs- und Verwaltungsmittel erst noch mit dem Bundeshaushalt 2024 beschlossen werden müssen. Nach derzeitigem Stand ist in diesem Zusammenhang auch geplant, dass die Jobcenter im Jahr 2024mit 1,35 Milliarden Euro mehr Ausgabereste nutzen können als bislang.

Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines sogenannten Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes vorgelegt. Mit diesem soll der missbräuchlichen Ausübungdes Eigentums an sogenannten Schrott- oder Problemimmobilien durch den Erwerb in derZwangsversteigerung begegnet werden. Den Gemeinden, in denen das Grundstück liegt,soll unabhängig von einer beteiligten Stellung als Gläubiger das Recht eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zustellen. Durch die gerichtliche Verwaltung wird dem Ersteher vorübergehend die Befugnisentzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten.