NLT-Aktuell – Ausgabe 6

Kommunen: Landtag muss wichtige Fragen der Krankenhausentwicklung öffentlich diskutieren und selber entscheiden

„Das künftige Krankenhausgesetz betrifft wichtige Fragen, die alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar berühren. Es geht darum, wo und in welcher Qualität stationäre Krankenversorgung vorgehalten werden soll. Der Gesetzentwurf enthält gravierende Veränderungen zum geltenden Recht. Für die Kommunen ist nicht nachvollziehbar, dass derart tiefgreifende Veränderungen vom Landtag nicht in einer öffentlichen Anhörung diskutiert werden sollen,“ kritisierte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, das Verfahren zur Beratung der Novelle des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes.

Der Gesetzentwurf sieht vor, wesentliche Entscheidungen auf den Verordnungsgeber zu delegieren. „Das halten wir für politisch falsch und verfassungsrechtlich problematisch. Den Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen und die Zuordnung eines Krankenhauses in die geplanten drei Versorgungsstufen muss der Gesetzgeber selber regeln. Wir vermissen auch Aussagen darüber, nach welchen zukunftsorientierten Kriterien die Krankenhausplanung künftig erfolgen soll,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer.

„Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nicht nur für die Sicherstellung des Angebotes verantwortlich. Längst finanzieren sie deutlich mehr, als die im Gesetz angelegten 40 Prozent der Investitionskosten. Sie müssen daher auch stärkeren Einfluss im Planungsausschuss des Landes haben, der die entscheidenden Weichenstellungen vornimmt. Dieses Gremium muss verkleinert auf die tatsächlich Verantwortlichen und nicht aufgebläht werden. Im Übrigen werden viele Zielsetzungen des Gesetzentwurfs nur umzusetzen sein, wenn das Land seine jährlichen Investitionsmittel erhöht und in der nächsten Wahlperiode ein Sonderinvestitionsprogramm auflegt,“ ergänzte für den Niedersächsischen Städtetag Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning.

Zum Hintergrund: Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am heutigen 18. Februar 2022 gegenüber dem Sozialausschuss des Landtages eine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf der Fraktionen von SPD und CDU für ein neues Krankenhausgesetz des Landes abgegeben. Die kommunalen Spitzenverbände beklagen übereinstimmend mangelnde Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens, das Aussparen wichtiger Entscheidungen oder deren Verlagerung auf den Verordnungsgeber, eine weitere Bürokratisierung des schon heute überregulierten Krankenhaussektors und das Fehlen der finanziellen Rahmenbedingungen, um die Zielsetzungen des Gesetzentwurfs zu erreichen.

6. Stellungnahme des COVID-19 Expertenrats der Bundesregierung

In seiner 6. Stellungnahme setzt sich der Expertenrat der Bundesregierung mit den Auswirkungen der Omikron-Variante auf das Pandemiegeschehen auseinander. Der Rat rechnet damit, dass sich die Zahl der Neuinfektionen zunächst auf einem hohen Niveau einpendeln und dann zurückgehen wird. Nach Auffassung des Rates müsse die 7-Tagesinzidenz als Bemessungsgrundlage für Infektionsschutzmaßnahmen in den Hintergrund treten und durch andere Werte wie die Hospitalisierungsinzidenz sowie die Auslastung der Intensivstationen ersetzt werden. Der Rat gibt zu bedenken, ob die nationale Teststrategie überarbeitet werden und so geändert werden sollte, dass künftig nur noch symptomatische Personen getestet werden, ergänzt um eine stichprobenartige Überwachung auch Symptomfreier, um Änderungen im Infektionsgeschehen rechtzeitig erfassen zu können. Wichtig sei es nach wie vor, die Immunitätslücke weiter zu schließen. Erstinfektionen mit Omikron würden Ungeimpfte nicht wirksam gegen die Folgen einer Infektion mit sonstigen Varianten schützen. Deshalb bleibe die zumindest dreifache Impfung das effektivste Instrument der Pandemiebekämpfung. Der Rat hält eine besonnene Rücknahme einzelner Infektionsschutzmaßnahmen in den kommenden Wochen für möglich. Gleichzeitig sollte dabei aber auch kommuniziert werden, dass im Winter solche Maßnahmen einschließlich der Maskenpflicht ggf. wieder notwendig werden könnten.

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Unter Berücksichtigung der jüngsten (6.) Stellungnahme des COVID-19-Expertenrates der Bundesregierung haben sich der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 16. Februar 2022 erneut zum weiteren Vorgehen zur Eindämmung von COVID-19 verständigt.

Konkret beschlossen wurde insbesondere, dass alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen in drei Schritten bis zum 19. März 2022 zurückgenommen werden. In einem ersten Schritt sollen die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte/Genesene entfallen, allerdings für Ungeimpfte bzw. für Zusammentreffen von Geimpften und Ungeimpften fortbestehen bleiben. Ferner soll die 2G-Regelung für den Einzelhandel bundesweit aufgehoben werden. Ab dem 4. März 2022 soll in der Gastronomie und der Hotellerie die 3G-Regelung gelten und sollen Diskotheken und Clubs unter Beachtung der 2Gplus-Regelung wieder öffnen dürfen. Auch die Vorgaben für überregionale Großveranstaltungen sollen gelockert werden, wobei zwischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien differenziert wird. Ab dem 20. März 2022 sollen dann auch alle verbleibenden, tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, einschließlich der verpflichtenden Homeoffice-Regelungen.

Basisschutzmaßnahmen sollen auch über den 19. März 2022 hinaus in Kraft bleiben. Die Länder sollen überdies durch die Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen in die Lage versetzt werden, auf lokale Ausbruchsgeschehen angemessen reagieren zu können.

BVerfG lehnt Eilantrag gegen einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch eine Entscheidung seines Ersten Senats aufgrund einer Folgenabwägung einen Eilantrag gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht des § 20a IfSG abgelehnt. Das Gericht gibt in seinem Beschluss zu erkennen, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachweispflicht nicht bestehen, macht aber auch deutlich, dass es verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, die Konkretisierung der Anforderungen an die Impf- und Genesenennachweise dem Paul Ehrlich- bzw. dem Robert Koch-Institut zu überlassen. Unmittelbare Hinweise darauf, welche Aspekte die Gesundheitsämter bei ihren Ermessensentscheidungen zur Umsetzung der angegriffenen Regelungen beachten sollten, lassen sich dem Beschluss nicht entnehmen.

Gesetzentwurf und Antrag zu einer möglichen Impfpflicht im Bundestag

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) liegen die Entwürfe eines von Abgeordneten der Koalition im Bundestag einzubringenden Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG) sowie eines Antrags der Fraktion der CDU/CSU für ein Impfvorsorgegesetz vor. Der Entwurf des SARSCovImpfG sieht vor, dass alle Volljährigen, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen und diesen auf Anforderung den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie den Krankenkassen vorlegen müssen. Personen, die diesen Nachweis nicht erbringen können bzw. Nachweise vorlegen, deren Echtheit zweifelhaft ist, sollen Zwangsmittel drohen. Der Antrag zum Impfvorsorgegesetz sieht dagegen zunächst die Errichtung eines Impfregisters vor. Ferner sollte das Gesetz die rechtlichen Grundlagen für einen im Bedarfsfall durch Beschluss des Bundestages zu aktivierenden, gestuften Impfmechanismus schaffen. Beide Entwürfe sehen darüber hinaus Schritte zur Intensivierung der Impfkampagne vor.

Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II und SGB XII bis zum 31. Dezember 2022

Zuletzt sind § 67 SGB II und §§ 141 f. SGB XII mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert worden. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, den bis zum 31. März 2022 festgelegten erleichterten Zugang zum SGB II/SGB XII durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Von dieser Verordnungsermächtigung will die Bundesregierung nunmehr Gebrauch machen und den Zeitraum des erleichterten Zugangs bis zum 31. Dezember 2022 ausdehnen. In der Folge verlängert sich gem. § 20 Abs. 6a S. 3 BKGG auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag.

Aufgrund der Weiterführung des vereinfachten Zugangs erhalten laut Entwurf 12.000 zusätzliche Bedarfsgemeinschaften SGB II-Leistungen, was zu Mehrausgaben in Höhe von rund 110 Millionen Euro im laufenden Jahr führen soll (davon entfallen 10 Millionen Euro auf die Kommunen). 2023 würden sich Mehrausgaben von rund 45 Millionen Euro ergeben (davon entfallen 5 Millionen Euro auf die Kommunen). Die finanziellen Folgen im SGB XII seien demgegenüber gering und ließen sich nicht quantifizieren

Das Bürgergeld soll voraussichtlich zum 1. Januar 2023 eingeführt werden, weshalb die Regelungen für das vereinfachte Verfahren ausweislich der Begründung im Referentenentwurf bis zum 31. Dezember 2022 auch dazu dienen sollen, einen nahtlosen Anschluss zu ermöglichen.

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft

Mit Verkündung im Bundesanzeiger am 11. Februar 2022 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 12. Februar 2022 in Kraft getreten. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Aussetzung einer regelhaften bestätigenden PCRTestung. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag wie folgt aus: Im Vergleich zum zuvor vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übersandten Referentenentwurf wurden einige Regelungen nicht mit aufgenommen. Hierzu zählt insbesondere die vorrangige Untersuchungspflicht für das Körpermaterial von vulnerablen Personengruppen und Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Diese wurde mit der veröffentlichten Verordnung nicht in § 6 TestV aufgenommen. Auch die im Referentenentwurf vorgesehene vorübergehende Erhöhung der Vergütung bei Nutzung von PoC-NAT-Testsystemen auf 43,56 Euro wurde leider nicht in § 9 TestV übernommen.

Die veröffentlichte Verordnung konzentriert sich damit insbesondere auf die Aussetzung einer regelhaften bestätigenden PCR-Testung sowie der virusvariantenspezifischen PCRTestung. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wurde außerdem gestrichen, dass der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates an eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis geknüpft ist.

FAQ-Liste zu Testnachweis in der Kindertagesbetreuung

Ab dem 15. Februar 2022 gilt gemäß § 15 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung ein Zutrittsverbot für geschlossene Räume einer Kindertageseinrichtung für alle Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung, wenn nicht ein Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung im Umfang von drei Tests pro Woche erbracht wird. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung dürfen die Erziehungsberechtigten der Kinder bei der Durchführung eines Selbsttests die Dokumentation des Testergebnisses erbringen. Das Nds. Kultusministerium hat (MK) nunmehr seine FAQ-Liste aktualisiert und informiert hierüber zu mit der Umsetzung der Testpflicht verbundenen Fragen: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html.

Entscheidungen der Niedersächsischen OVG im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 11. Februar 2022 (Az. 14 MN 144/22) die Festsetzung einer absoluten Obergrenze von 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei Geltung der Warnstufe 3 in § 11 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand 1.2.2022) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Mit dieser Regelung habe der Verordnungsgeber die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten. Sie berücksichtige nicht im gebotenen Maße die doch ganz erheblichen Unterschiede hinsichtlich Kapazität und Größe, Lage sowie Gestaltung der verschiedenen Veranstaltungsorte unter freiem Himmel. Ob sich jemand mit dem Coronavirus infiziert hänge maßgeblich auch von den Abständen zwischen den Menschen ab. Zur Beurteilung der Infektionsgefahr müssten insofern auch die Größe des Veranstaltungsortes, die vorhandenen Plätze für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die An- und Abreisemöglichkeiten und die am Veranstaltungsort herrschenden Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung mit in die Beurteilung einbezogen werden. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 500 möge für einen kleinen Veranstaltungsort aktuell verhältnismäßig sein, für Fußballstadien, in denen zum Teil mehrere zehntausend Menschen Platz finden könnten und die zudem über entsprechend viele Zu- und Aufgänge verfügten, könne dies dagegen kaum als angemessen betrachtet werden.

Etliche weitere Beschlüsse des OVG Lüneburg haben hingegen die Regelungen der geltenden Corona-Verordnung des Landes bestätigt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 (Az. 14 MN 143/22) hat das OVG Lüneburg einen Antrag gegen die in § 7a Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung (Stand 1. Februar 2022) geregelte Beschränkung der Teilnehmerzahl für private Feiern auf zehn (geimpfte oder genesene) Personen abgelehnt.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 (Az. 14 MN 142/22) hat das OVG Lüneburg einen Antrag gegen die Nds. Corona-Verordnung (Stand 1.2.2022), „soweit diese auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verweist und den durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutz auf einen Zeitraum begrenzt, der von der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt“, als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 (Az. 14 MN 139/22) hat das OVG Lüneburg einen Antrag gegen die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5 Satz 1, 3a, 7a Abs. 1 Satz 1, 8b Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung (Stand 1. Februar 2022) abgelehnt. Hinsichtlich der Regelungen mit Maßgaben zur Feststellung der Warnstufe fehle dem (weder geimpften noch genesenen) Antragsteller bereits die Antragsbefugnis. Im Übrigen werde sich die Verlängerung der sog. Winterruhe bis zum 23. Februar 2022 aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Gleiches gelte für die in § 7a Abs. 1 Satz 1 angeordnete Kontaktbeschränkung.

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022

Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Rahmenverträge zur Eingliederungshilfe

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Niedersachsen ist einen wichtigen Schritt vorangekommen. Die Vertragsparteien haben unter Mitwirkung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter der Menschen mit Behinderungen Rahmenverträge zur Eingliederungshilfe unterzeichnet. Durch die Rahmenverträge, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, werden unter anderem bereits bestehende Regelungen in das neue System überführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben sich zudem darauf verständigt, innerhalb des Befristungszeitraums von drei Jahren über weitere wichtige Schritte zur Umsetzung des BTHG zu verhandeln. Eine Arbeitsstruktur und ein Zeitplan wurden bereits beschlossen.

Im maßgeblich unter Mitwirkung des NLT verhandelten Rahmenvertrag für Kinder und Jugendliche konnte mit der Aufnahme einer einheitlichen Regelleistungsvereinbarung für die „Leistungen zur Schulassistenz für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Schulbildung nach SGB IX“ ein großer Erfolg für einheitliche Leistungsstandards in Niedersachsen verzeichnet werden.

Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens erklärte: „Die jetzt unterzeichneten Rahmenverträge sind ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des BTHG und zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Ich danke der Freien Wohlfahrtspflege, den privat-gewerblichen Leistungsanbietern, den Kommunalen Spitzenverbänden und nicht zuletzt den Menschen mit Behinderungen für die intensiven und trotz der unterschiedlichen Interessen vertrauensvollen und konstruktiven Verhandlungen.“

Dr. Marco Trips, Präsident des Nds. Städte- und Gemeindebundes für die kommunalen Spitzenverbände: „Die neuen Landesrahmenverträge schaffen die Rechtssicherheit für die künftige Leistungsgewährung im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB IX in Niedersachsen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover sind überzeugt, dass mit dem kommunalen Rahmenvertrag die Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen weiter verbessert wird und die Leistungen künftig noch stärker inklusiv ausgerichtet werden können.“

Vorschlag der Pflegemindestlohnkommission

Die Pflegekommission, die paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, so auch der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, zusammengesetzt ist, hat sich am 5. Februar 2022 einstimmig für höhere Mindestlöhne in der Altenpflege ausgesprochen. Ab 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte, gestaffelt nach den Qualifikationsstufen der Beschäftigten, in drei Schritten steigen:

Für Pflegehilfskräfte:

ab 1. September 2022 13,70 Euro

ab 1. Mai 2023 13,90 Euro

ab 1. Dezember 2023 14,15 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte:

ab 1. September 2022 14,60 Euro

ab 1. Mai 2023 14,90 Euro

ab 1. Dezember 2023 15,25 Euro

Für Pflegefachkräfte:

Ab 1. September 2022 17,10 Euro

ab 1. Mai 2023 17,65 Euro

ab 1. Dezember 2023 18,25 Euro

Zudem empfiehlt die Pflegekommission für Beschäftigte in der Altenpflege einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage umfassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat angekündigt, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne und den Mehrurlaub im Wege einer Verordnung festzusetzen. Damit würden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich, ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden gegen Landesklimaschutzgesetze nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze (darunter auch das Nds. Klimagesetz) und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden hatten unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 24. März 2021 zum Bundes-Klimaschutzgesetz vergleichbare grundrechtliche Beeinträchtigungen auch durch die Landesgesetzgeber geltend gemacht. Das BVerfG ist dem maßgeblich mit dem Argument entgegengetreten, dass den einzelnen Landesgesetzgebern weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Bundesrecht landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgaben vorgegeben seien, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Es bestünde anders als auf Bundesebene deshalb nicht eine in gleicher Weise rechtlich vermittelte Grundrechtsvorwirkung.

Niedersachsen muss düngerechtliche Meldepflichten anpassen

Die Landesregierung hat am 16. Februar 2022 eine Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Meldepflichten beschlossen. Insbesondere werden die bisherigen Meldepflichten in der sogenannten „ENNI-Verordnung“ im Zusammenhang mit dem Nährstoffvergleich nach dessen Streichung in der Düngeverordnung des Bundes im Jahr 2020 durch Meldepflichten zu den Düngungsmaßnahmen und zum betrieblichen Nährstoffeinsatz ersetzt. Der Grund hierfür: Als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland erfolgte 2020 eine Änderung der Düngeverordnung auf Bundesebene. Damit änderte sich auch die rechtliche Grundlage für die Erfassung der Nährstoffdaten auf Landesebene. Daher ist nun die erforderliche Anpassung der Landesverordnung an die aktuelle (Bundes-) Ermächtigungsgrundlage erfolgt.

Ab 2023 erfolgen nach einer Pressemitteilung der Staatskanzlei die Meldungen landesweit durch die Landwirte in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen). Dabei gilt: Die Neuerung ist lediglich für Betriebe relevant, die in einem so genannten „Grünen Gebiet“ liegen. Für Betriebe, die in einem mit Nitrat oder Phosphat belasteten Gebiet liegen (also in sogenannten Roten oder Gelben Gebieten), gilt die Meldeverpflichtung über ENNI bereits durch die im Mai 2021 in Kraft getretene Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO).

Ein weiterer Baustein der geänderten Verordnung: Die Meldepflicht für Wirtschaftsdünger wird in die Wirtschaftsdünger-Meldedatenbank Niedersachsen um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert. Das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern ist bereits seit 2012 zu melden. Dies geschieht im Rahmen des per Landesverordnung geregelten Meldeprogramms ‚Wirtschaftsdünger Niedersachsen‘. Diese Meldepflicht wird künftig ergänzt um Angaben zu den bei der Verbringung beteiligten Dritten (zum Beispiel Vermittler, Güllebörsen oder Händler). Nur durch diese Ergänzung wird die Dokumentation vollständig und damit die Überwachung der gesamten Kette gewährleistet.

Europäische Kommission legt Leitlinien zu Naturschutzgebieten vor

Die Europäische Kommission hat nach Auskunft des DLT am 28. Januar 2022 Leitlinien zur Ermittlung, Ausweisung und Verwaltung von Naturschutzgebieten vorgelegt. Die Leitlinien liegen nur in englischer Fassung vor. Die EU hat sich im Rahmen der Biodiversitätsstrategie verpflichtet, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Land- und Meeresflächen der EU unter Schutz zu stellen, 10 Prozent der Flächen sollen streng geschützt werden. Das derzeitige Netzwerk gesetzlich geschützter Gebiete ist aus Sicht der Kommission nicht groß genug, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu ermöglichen und die gesetzten Ziele zu erfüllen. Zusätzliche Ausweisungen sollen entweder zur Vervollständigung des Natura-2000-Netzes beitragen oder unter nationale Schutzsysteme fallen.

Die vorgelegten Leitlinien enthalten ausführliche Angaben zu Kriterien zur Identifikation von geschützten Gebieten (30 Prozent-Ziel). Die Kommission führt aus, dass die enthaltenen Kriterien insbesondere zur Bewertung der Qualität nationaler Schutzsysteme herangezogen werden sollen. U.a. soll untersucht werden, ob die nationalen Systeme zur Vervollständigung des Natura-2000-Netzwerkes oder zur Förderung des Klimaschutzes beitra- gen. Darüber hinaus müssen alle Gebiete über die notwendigen Mechanismen zur Überwachung und Überprüfung der Maßnahmen verfügen. Zudem sind in dem Dokument auch konkrete Vorgaben zur Ausweisung von entsprechenden Gebieten unter nationalen Systemen und zur Beteiligung von Interessenträgern enthalten. Das Dokument enthält vergleichbare Vorgaben auch hinsichtlich der Identifikation von streng geschützten Gebieten (10 Prozent-Ziel) und zur Kohärenz des transeuropäischen Netzwerks.

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (LT-Drs. 18/10734) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Zur Begründung heißt es u. a. vor allem die am Rettungsdienst beteiligten Verbände und Organisationen hätten die Bitte geäußert, zeitnah weitere Änderungen im Gesetz vorzunehmen. Entsprechende Bitten seitens der Verbände der Aufgabenträger sind hingegen nicht erfolgt, da die bisherigen Vorschläge aus ihrer Sicht einer tieferen Beratung bedürfen.

Dieser Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

–     die Einführung der Kategorie des „Notfallkrankentransports“ als vierte Säule des

      Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, dem Intensivtransport und dem qualifizierten

      Krankentransport durch Änderung des § 2,

–     die Regelung der Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs und des Notfallkrankenwagens in

      § 10,

–     die Schaffung eines neuen § 10, in dem Vorgaben zum Ärztlichen Personal

      zusammengefasst werden,

–     die Neuregelung in § 10b zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst,

–     die der Rechtssicherheit dienende Erlaubnis zur Durchführung von heilkundlichen

      Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan) in § 10c