NLT-Aktuell – Ausgabe 4

Entwicklung der Haushalte der Landkreise und der Region Hannover

Der NLT hat seine alljährliche Umfrage zu den vorläufigen Haushaltsdaten ausgewertet.

Haushaltslage 2022

Die Haushaltslage 2022 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover bewegt sich etwa auf dem Niveau des Vorjahres, dem ersten Jahr, in dem mit der CoronaPandemie geplant werden konnte. 12 Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr 6). Drei weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr 3). 22 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr 28) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass einzelne Landkreise bereits Defizite im zweistelligen Millionenbereich ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit einem Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis von rund 96 Millionen Euro.

Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von fast 250 Millionen Euro erwartet (Vorjahr 231 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um rund 18 Millionen Euro. Die Altfehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der Region Hannover konnten hingegen nochmals zurückgeführt werden und belaufen sich nach den Plandaten auf rund 428,3 Millionen Euro (Vorjahr 568 Millionen Euro).

Kreis-/Regionsumlage 2022

Im Jahr 2022 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu erhöhen. Zwei Landkreise sehen eine Senkung vor. Ein weiterer Landkreis hat von dem Instrument der Mehrbzw. Minderbelastung Gebrauch gemacht, um im Fall von einer nicht abgeschlossenen Vereinbarung für die Kindertagesstättenbetreuung einzelnen Gemeinden eine höhere Kreisumlage aufzulegen. Diesen Fall gibt es damit in Niedersachsen aktuell grundsätzlich zweimal. Angesichts der geplanten Erhöhungen ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagesatz in Niedersachsen im Jahr 2022 erstmalig – nach 11 Jahren – wieder steigt. Im Jahr 2021 lag er zuletzt bei 45,2 Prozent-Punkten; dabei ist davon auszugehen, dass es durch Nachtragshaushalte einzelner Landkreise hier noch zu einer Korrektur nach unten kommen dürfte.

Acht Landkreise und die Region Hannover erheben eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. D. h., dass die Umlagesätze für die einzelnen Umlagegrundlagen zum Teil in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wurden.

Ministerpräsident begrüßt NLT-Vorschlag zum Klimaschutz

Ministerpräsident Stephan Weil hat nach einem Bericht des Politikjournals Rundblick im Plenum des Niedersächsischen Landtages die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) begrüßt, den Klimaschutz als „Pflichtaufgabe für die Kommunen“ zu titulieren und damit eine Landes-Finanzierung für kommunale Aufgaben zu ermöglichen (vgl. NLT-Aktuell, Ausgabe 3/2022, Seite 5). Auf eine Frage der Grünen-Fraktionschefin Julia Hamburg stufte der Ministerpräsident die Initiative des NLT als „sehr ernst zu nehmenden Vorschlag“ ein. Die regierungsinternen Diskussionen darüber seien aber noch nicht abgeschlossen.

Kreditanstalt für Wiederaufbau: Einigung auf gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, und der Finanzen haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verständigt. Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp am 24. Januar 2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge. Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte u.a. auf Bitte des NLT an die Bundesregierung appelliert, die bewilligten und in der Antragsbearbeitung befindlichen kommunalen Maßnahmen voll auszufinanzieren, um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte der Kommunen entstehen zu lassen. Für die Zukunft soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Hierbei geht es darum, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Gesetz zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes ist vom Landtag am 16. Dezember 2021 beschlossen und nach Veröffentlichung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten. Dem gingen umfassende Beratungen im federführenden Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Nds. Landtages voraus. Nach Beteiligung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, der mitberatenden Ausschüsse sowie eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und der CDU vom 18. November 2021 ist der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung inhaltlich angepasst und als Beschlussempfehlung am 8. Dezember 2021 verabschiedet worden. Ergänzend hat der Fachausschuss einen schriftlichen umfassenden Bericht verfasst, in dem die Überlegungen der Ausschussempfehlungen ausführlich dargelegt werden. Der Bericht ist unter https://link.nlt.de/alvf abrufbar.

Wesentliche Veränderungen hat es u. a. beim Aufgabenzuschnitt der nach § 1 a neu einzurichtenden Beschwerdestelle und in den Regelungen zur neu vorgesehenen allgemeinen Fördervoraussetzung der Tariftreue bzw. der tarifangeglichenen Vergütung (§ 7 Abs. 1) gegeben, die mit der inzwischen auf Bundesebene mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz zum 1. September 2022 geschaffenen „Tariftreueregelung“ abzustimmen war. Des Weiteren wurde nach o. g. Antragsstellung der Fraktionen der SPD und der CDU § 10 a – Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflege aufgenommen. Danach können vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die verlässliche Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen bis zu einem durch Verordnung vom Land festgelegten Höchstbetrag Zuschüsse für die Nichtbelegung der Pflegeplätze beantragen. Einer Pressemitteilung des Nds. Sozialministeriums vom 6. Januar 2022 zufolge können die Fördermittel, die ein Gesamtvolumen von 5,5 Millionen Euro/p.a. umfassen, ab dem 1. April 2022 beansprucht werden.

Entwurf eines Niedersächsischen Abschiebehaftvollzugsgesetzes

Nunmehr hat die Niedersächsische Landesregierung einen gegenüber dem Referentenentwurf leicht abgeänderten Gesetzentwurf eines Niedersächsischen Abschiebehaftvollzugsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10550). Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich einerseits der Gesetzestitel geändert. Das Gesetz heißt jetzt nicht mehr Abschiebungshaftvollzugsgesetz, sondern Abschiebehaftvollzugsgesetz. Andererseits hat es einige wenige inhaltliche Änderungen gegeben. Dies betrifft zum Beispiel § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs, in dem nunmehr Satz 2 weggefallen ist, wonach die Ausländerbehörde die Haftanstalt vor der Aufnahme eines Ausländers in die Haftanstalt über alle vorliegenden vollzugsrelevanten Erkenntnisse informieren sollte. Weitere Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf des Ministeriums können der Gesetzesbegründung entnommen werden, die auf die Änderungen infolge der Verbandsbeteiligung verweist.

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2022

Die Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises steht in diesem Jahr unter der Überschrift „Integration von Kindern und Jugendlichen – gemeinsam stark in die Zukunft!“. Ausgezeichnet werden sollen Initiativen und Projekte, denen es gelingt, sich auch in Zeiten von Corona in besonderer Weise für eine gleichberechtigte interkulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen, Stiftungen, Kindergärten und Schulen können sich selbst für den Preis bewerben oder vorgeschlagen werden. Gesucht werden Ideen und Projekte, die zeigen, wie Integration von Kindern und Jugendlichen gelebt und umgesetzt wird.

Weitere Informationen sind auf https://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de zu finden. Bewerbungsschluss ist der 27. Februar 2022.

Digitaltag 2022

Am 24. Juni 2022 findet zum dritten Mal der bundesweite „Digitaltag“ statt. Dieser Aktionstag verfolgt das Ziel, verschiedenste Aspekte der Digitalisierung zu beleuchten, Chancen und Herausforderungen zu diskutieren und einen breiten gesellschaftlichen Dialog zu befördern. Aktionen können ab sofort angemeldet werden. Trägerin des Digitaltags ist die Initiative „Digital für alle“. Dahinter steht ein breites Bündnis von 27 Organisationen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Wohlfahrt und öffentliche Hand – darunter auch der Deutsche Landkreistag. Landkreise können sich mit eigenen Aktionen beteiligen. Mögliche Formate sind Dialoge, Online-Beratungen, virtuelle Führungen, Tutorials, Seminare oder Hackathons. Die einzelnen Aktivitäten werden auf www.digitaltag.eu gelistet. Beispiele und Tipps gibt der aktualisierte Aktionsleitfaden. Eine Aktionsanmeldung ist ab sofort möglich unter www.digitaltag.eu/aktion-anmelden.

Abfallrecht: Konsultation der Europäischen Kommission zur Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 24. Januar 2022 zu einer Konsultation zur Folgenabschätzung zur Novellierung der Abfallrahmen-Richtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) aufgeru- fen. Die Folgenabschätzung ist der erste Schritt einer für das kommende Jahr vorgesehenen Überarbeitung der Richtlinie. Im Rahmen der Konsultation möchte die EU-Kommission evaluieren, welche möglichen Maßnahmen und Ziele als sinnvoll zu erachten sind und auf welche Themen sie bei der Folgenabschätzung und der Vorbereitung der Überarbeitung eingehen sollte. Im März dieses Jahres soll anschließend noch eine generelle Konsultation der Öffentlichkeit stattfinden, bevor im 2. Quartal 2023 der neue Vorschlag von der Kommission veröffentlicht wird.

Niedersächsische Corona-Verordnung erneut fortgeschrieben

Mit der am 2. Februar 2022 in Kraft getretenen und bis zum 23. Februar 2022 geltenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten in Niedersachsen im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen:

  • Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§ 7 Absatz 6 CoronaVO). Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie

    – immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,

    – frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei

      Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder

    – den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die

      dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

  • 2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen (§ 8 b Abs. 4 S. 5 sowie § 8 b Abs. 5 S. 5)
  • Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erfolgt nunmehr eine Anpassung. Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig die Vorlage eines Impfoder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.
  • Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)
  • Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten.
  • Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)
  • Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer COVID-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 2. Februar 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die erst kürzlich vorgenommene Neufassung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung vom 14. Januar 2022 an die bundesrechtlichen Kriterien für Ausnahmen von der Quarantänepflicht in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit den dortigen Verweisen auf die fachlichen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Impfnachweis bzw. zum Genesenennachweis sowie an die gemeinsamen Beschlüsse zwischen Bund und Ländern vom 7. und vom 24. Januar 2022 angepasst. Zugleich erfolgt eine Klarstellung bezüglich der Berücksichtigung der Regelungen zum „Anlassbezogenen intensivierten testen“ (ABIT) in Schulen. Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Absonderungsverordnung ist nun bis zum 1. März 2022 vorgesehen.

Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat sich zur Umsetzung des § 20a IfSG an die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) gewandt. Ziel ist es, die Erwartungen der Landkreise an die Länder zur Unterstützung der Landkreise bei der Erfüllung der umfangreichen und erheblichen zeitlichen wie personellen Aufwand verursachenden Arbeiten deutlich zu machen.

Die Länder und nachrichtlich das Bundesministerium für Gesundheit wurden daher gebeten, konkret folgende Punkte bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen:

1. Von der Ermächtigung der Länder, den Impfnachweis nicht gegenüber dem Betrieb, sondern dem Gesundheitsamt vorzulegen, sollte kein Gebrauch gemacht werden.

2. Gerade in Ländern mit geringerer Impfquote werden die Länder gebeten zu prüfen, ob es geeignete, abgrenzbare Teilaufgaben gibt, die von den Ländern selbst wahrgenommen werden können.

3. Wie von der GMK bereits beschlossen, unterstützen wir nachdrücklich, dass zum einen die Länder gegenüber den Landkreisen Leitlinien zur Ermessensausübung erlassen. Diese sollten sinnvollerweise auch bundesrechtlich eingerahmt werden, um zwischen Landesgrenzen nicht allzu große Unterschiede bei der Ermessensausübung entstehen zu lassen. Diese würden ansonsten die Akzeptanzprobleme weiter erhöhen.

4. Wir unterstützen die Bereitstellung einer bundeseinheitlichen digitalen Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen.

Warteliste für Termine mit Proteinimpfstoff von Novavax

Ab sofort können sich nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die bisher noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten haben, unter 0800/9988665 auf die Warteliste für einen Termin mit dem Impfstoff von Novavax setzen lassen.

Für den Abschluss der Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen nötig. Der Zweittermin wird vom Impfteam vor Ort individuell festgelegt. Die erste Lieferung des Proteinimpfstoffs, der im Gegensatz zu den bisher eingesetzten Impfstoffen nicht auf Grundlage der mRNA- oder der Vektor-Technologie aufgebaut ist, wird für die achte Kalenderwoche erwartet und soll vom Bund direkt an die Länder geliefert werden. Er wird dann (ausschließlich) von den Mobilen Impfteams der Kommunen angeboten.

Anschaffung von PCR-Testausstattung für Apotheken

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes sind sich einig, dass es bei der Analyse von PCR-Tests angesichts der hohen Auslastung der Laborkapazitäten zukünftig zu einer Priorisierung kommen solle. Das Bundesgesundheitsministerium wird dazu in den kommenden Tagen eine Anpassung der nationalen Teststrategie und der Bundestestverordnung vornehmen. Mit der Änderung der Testverordnung soll unter anderem auch ermöglicht werden, dass Apotheken flächendeckend in die Analyse von PCRTests eingebunden werden.

Zur Erhöhung der PCR-Testkapazitäten in Niedersachsen bringt das Gesundheitsministerium nach einer Pressemitteilung vom 1. Februar 2022 deshalb als erstes Bundesland eine gezielte Förderrichtlinie für Apotheken auf den Weg. Damit können Apotheken 80 Prozent des Anschaffungspreises von PCR-Testgeräten als Förderung erhalten. Die maximale Fördersumme pro Apotheke beträgt 3.000 Euro. Insgesamt stellt das Land drei Millionen Euro bereit.

5. Stellungnahme des COVID-19 Expertenrates der Bundesregierung

In seiner 5. Stellungnahme vom 30. Januar 2022 äußert sich der Expertenrat der Bundesregierung zur Notwendigkeit einer evidenzbasierten Risiko- und Gesundheitskommunikation. Diese müsse auf den vier Bausteinen (1.) Generierung des besten verfügbaren Wissens, (2.) Übersetzung der relevanten Daten in zielgruppenadäquate Informationsformate, (3.) Verbreitung dieser Inhalte über multiple Kanäle und (4.) Evaluation bestehen. Vor diesem Hintergrund schlägt der Rat eine Verbesserung der aktuellen Kommunikations- und Informationsangebote vor. Die Infrastruktur für Risiko- und Gesundheitskommunikation müsse schnell ausgebaut werden. Dafür sollten die bestehenden Kompetenzen gebündelt und fehlende ergänzt werden. Eine entsprechend multidisziplinär ausgerichtete Infrastruktur solle fachlich unabhängig sein.

Mit den bestehenden Strukturen der Risiko- und Gesundheitskommunikation und den entsprechenden Aufgabenzuweisungen insbesondere des Infektionsschutzgesetzes setzt sich der Expertenrat in seiner Stellungnahme nicht im Einzelnen auseinander.

Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19

Die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten. Die Allgemeinverfügung regelt, unter welchen Umständen Impfstoffe an Leistungserbringer abgegeben werden.

Unter Ziffer 5 sind die Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams mit Impfstoffen durch die Apotheke geregelt. Demnach geben Apotheken auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten ab, die spätestens mit der ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen. An von den zuständigen Stellen der Länder oder in deren Auftrag eingerichtete und betriebene Impfzentren und mobile Impfteams geben Apotheken auf Bestellung Impfstoffe dann ab, wenn diese spätestens mit der ersten Bestellung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche Bescheinigung nur, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.

BVerfG lehnt Eilantrag gegen das Verbot von „Montagsspaziergängen“ ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen Beschlüsse des VGH Mannheim sowie des VG Freiburg richtete. Die Gerichte hatten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein im Wege der Allgemeinverfügung erlassenes Versammlungsverbot gebilligt, das sich präventiv gegen eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen richtete, die mit Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ im Zusammenhang stehen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das BVerfG trifft seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung und betont in diesem Zusammenhang, dass die fachgerichtliche Würdigung naheliege, wonach „die Nichtanmeldung der ‚Montagsspaziergänge‘ […] offensichtlich den Zweck [verfolge], vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung der von der Versammlungsbehörde vorbeugend oder während der Versammlung erlassenen Auflagen hinwirkten“. Davon ausgehend hätten die Gerichte auch annehmen dürfen, „dass diejenigen Personen, die zu solchen ‚Spaziergängen‘ aufriefen oder gewillt seien, an diesen teilzunehmen, überwiegend nicht dazu bereit seien, versammlungspolizeiliche, dem Infektionsschutz dienende Auflagen, wie insbesondere das Tragen von Masken oder das Einhalten von Abständen, zu beachten“. Dabei konnten sich die Gerichte auch auf Erfahrungen mit ähnlichen Versammlungen berufen.

Im Rahmen der Folgeabwägung räumt das BVerfG sodann dem Gesundheitsschutz ein höheres Gewicht als möglichen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit ein. Zum Nachteil des Beschwerdeführers sei dabei besonders zu berücksichtigen, „dass durch die Gestaltung der Versammlung als ‚Spaziergang‘ eine Vorfeldkooperation und damit eine gegenüber dem Verbot grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde und die – dezentral agierenden – Organisatoren im Vorfeld gezielt verunmöglicht worden ist, was dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Versammlung als unangemeldetem Spaziergang offensichtlich bewusst ist“.