NLT-Aktuell – Ausgabe 22

Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 

2021

Finanzminister Reinhold Hilbers hat mitgeteilt, dass die pauschalen Steuerfreibeträge des sog. Ratsherrenerlasses mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 um 20 Prozent angehoben wurden. Die pauschalen Steuerfreibeträge erhöhen sich damit rückwirkend wie folgt:

Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei.

Ein entsprechender Erlass soll in Kürze im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

Neue Niedersächsische Corona-Verordnung

Am 20. August 2021 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber der Niedersächsischen Staatskanzlei sehr detailliert Stellung genommen zum Entwurf einer neu gefassten Corona-VO und dabei zwar das grundsätzliche Lösen vom reinen Inzidenzwert begrüßt, aber auch die fehlende Stringenz der Verordnung im Hinblick auf eine Erfüllung der Warnstufen 2 und 3 kritisiert. Zudem sind die Themen der Notwendigkeit der weiteren Personalunterstützung durch das Land und der perspektivischen Reduzierung der Kontaktnachverfolgung durch Änderung der Leitlinien des RKI im Allgemeinen Teil unserer Stellungnahme angesprochen worden.

In unseren Hinweisen zu den einzelnen Vorschriften haben wir die eine große Fülle von Unklarheiten, fehlerhaften Verweisen, doppelten bzw. unklaren Regelungen angemerkt und darauf hingewiesen, dass insbesondere für private Feiern zu Hause und in der Gastronomie eindeutige Regelungen zu den geltenden Bestimmungen und den Anforderungen an Datenerfassungen und Hygienekonzepte gefunden werden müssen. Der Verordnungsentwurf bedarf nach unserer Einschätzung in wesentlichen Teilen einer grundlegenden Überarbeitung, damit er verständlicher und vollziehbarer wird.

Bezüglich der Sonderregelungen für die Wahlen (§ 20) haben wir angeregt, auf eine Verpflichtung zur Händedesinfektion zu verzichten und entsprechende Soll Vorschriften ausreichen zu lassen, auch um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.

Die neue Verordnung ist am 25. August 2021 in Kraft getreten. Überschreitet die Inzidenz in einem Landkreis die Zahl 50 (50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen), greift die „3G-Regel“. Zutritt zu den in § 8 der VO genannten Veranstaltungen erhalten danach nur Menschen, die einen vollständigen Impfschutz haben, genesen sind oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Umfangreiche Sonderregelungen gelten für Schulen.

Änderung des § 28a IfSG beabsichtigt

Das BMG hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen von den Fraktionen der 

CDU/CSU und SPD zur Änderung des Entwurfs des Aufbauhilfegesetzes in den Bundes-=tag einzubringenden Antrag übermittelt.

Der Antrag sieht eine Änderung des § 28a IfSG vor. Für die Zulässigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen soll es künftig nach § 28a Abs. 3 IfSG-E nicht mehr auf die bisherigen Inzidenzwerte, sondern in erster Linie auf die Hospitalisierungsrate („Hospitalisierungs-In-zidenz“) ankommen. Weitere Parameter zur Bewertung der epidemischen Lage, wie die Infektionsdynamik und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, können einbezogen werden. Entsprechende Forderungen hat auch der Deutsche Landkreistag bereits erhoben. Vorgesehen ist des Weiteren, dass bestimmte Maßnahmen zum vorsorglichen Infektionsschutz unabhängig von der Hospitalisierungsrate zulässig sein sollen. Die regionalen – d. h. insbesondere auch auf die Ebene der Landkreise – und landesbezogenen Hospitalisierungs-Inzidenzen sollen durch die zuständigen Landesbehörden erhoben und veröffentlicht werden. Das Robert Koch-Institut soll täglich den aktuellen Wert bezogen auf das Bundesgebiet veröffentlichen.

Des Weiteren sieht der Entwurf eine Klarstellung in Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vor (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG-E). Ferner soll den Ländern die Anwendung von Maßnahmen nach § 28a IfSG auch ohne Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (§ 28a Abs. 7 IfSG-E) ermöglicht werden.

Unterrichtung der Bundesregierung zu den Erkenntnissen aus der Epidemie

Die Bundesregierung hat entsprechend des Auftrags im Infektionsschutzgesetz einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus verursachten Epidemie vorgelegt. Neben der Aufzählung der vorgenommenen Rechtsänderungen ist insbesondere eine ergänzende Darstellung des Politikwissenschaftlers Professor Dr. Korte sowie eine umfassende Stellungnahme der Länder von Interesse.

Der Bericht des BMG listet neben einer grundsätzlichen Darstellung des bisherigen Pandemieverlaufs aus Sicht der Bundesregierung die grundsätzlichen Fragen der Regierungskoordinierung, der begonnenen und abgeschlossenen Gesetzesvorhaben, Verordnungen und weiterer Konsultationen auf, hauptsächlich im Bereich des Infektionsschutzes und der Kranken- und Pflegeversicherung.

In seiner wissenschaftlichen Bewertung legt Prof. Dr. Korte Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert-Koch-Instituts sowie ggf. zusätzlicher Behörden, Ausführungen zu gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, vorläufige Anmerkungen zum Umgang des politischen Systems mit der Corona-Pandemie sowie eine Zusammenfassung vor. Von besonderer kommunaler Relevanz sind die Ausführungen zur Erhaltung eines langfristig trag- und stressfähigen Gesundheitssystems. Hierin geht er auch auf die Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung ein. Eine grundlegende Reform müsste von einem „Nationalen Konvent“ vorbereitet werden.

Die Länder gehen umfassend auf ihre Erfahrungen in der Corona-Pandemie ein. Sie betonen im Grundsatz, dass sich die Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen auch in der Pandemie bewährt habe. Mit der Forderung nach einer Stärkung des BBK setzen sich die Länder nicht auseinander. Erfordernisse im öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere den Bedarf an personellem und auch strukturellem Aufbau, gerade in den kommunalen Gesundheitsämtern, werden dargestellt. Im Hinblick auf die Krankenhausversorgung unterstreichen die Länder die Bedeutung der Verantwortung der Länder für Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung, die sich gerade in der Pandemie bewährt habe. Angesichts der Tatsache, dass rd. die Hälfte aller an oder mit SARS-CoV-2 verstorbenen Personen Bewohner von Pflegeheimen waren, kritisieren die Länder verwundert, dass der Bericht nicht auf die Langzeitpflege eingeht und fordern, auch für die pflegerische Versorgung Schlussfolgerungen zu ziehen.

Veröffentlichung einer weiteren Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Am 19. August 2021 ist die Verordnung zur Änderung der Coronavirus Testverordnung vom 18. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Mit dieser Änderungsverordnung wird die Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz geregelt. Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Veterinärwesen: Verbraucherschutzbericht 2020 vorgestellt

Am 20. August 2021 haben Verbraucherschutzministerin Barbara Otte-Kinast, der NLT und der Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Prof. Dr. Eberhard Haunhorst, den Verbraucherschutzbericht 2020 sowie den Tätigkeitsbericht des LAVES vorgestellt.

Für die kommunalen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsbehörden hat der NLT die lebensmittelrechtlichen Überwachungszahlen für das Jahr 2020 vorgestellt. Die kommunalen Behörden haben im Jahr 2020 insgesamt 50.109 risikoorientierte Kontrollen in mehr als 30.700 Betrieben durchgeführt. Daneben wurden mehr als 22.000 Proben aus 7.311 Betrieben entnommen. Die Anzahl der Kontrollen, der kontrollierten Betriebe sowie der Probennahmen war damit geringer als in den Vorjahren, während sowohl die Beanstandungsquote bei den kontrollierten Betrieben als auch der Anteil der bemängelten Proben jeweils auf dem Niveau der Vorjahre lagen. Bei 25.135 Kontrollen wurden Verstöße festgestellt. Das entspricht etwa einem Anteil von 50 Prozent der durchgeführten Kontrollen. Hierbei handelt es sich überwiegend um allgemeine Hygienemängel (22.206 bzw. 50 Prozent der Fälle). Ferner gab es in 15 Prozent bzw. 6.663 Fällen Kennzeichnungs- und Aufmachungsmängel. Außerdem wurden spezielle Hygienemängel beispielsweise in der betrieblichen Eigenkontrolle (22 Prozent bzw. 9.758 Fälle) festgestellt. In Folge der festgestellten Mängel wurden in fast 22.000 Fällen verschiedene Maßnahmen wie schriftliche Verwarnungen, Ordnungsverfügungen, Bußgeld- und Strafverfahren sowie nicht formelle Maßnahmen eingeleitet.

EU-Kommission erweitert den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Die EU-Kommission hat den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgeweitet. Sie schafft neue Gruppenfreistellungen für den Ausbau von Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsarme Straßenfahrzeuge und 4G- und 5G Mobilfunknetzen sowie Erleichterungen für den Breitbandnetzausbau und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Beihilfemaßnahmen können in den genannten Bereichen ohne vorherige Notifizierung bei der Kommission durchgeführt werden. Die Erweiterung erfolgt auf der Grundlage der Ziele der Kommission für den Grünen Deal sowie die Digitalisierung und dürfte für die Landkreise angesichts der hier zu erwartenden künftigen Investitionen eine Erleichterung darstellen.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) kommt zu der Einschätzung, die beihilferechtlichen Erleichterungen seien für die Landkreise angesichts der hier zu erwartenden künftigen Investitionen wichtig. Dies gelte besonders für die Förderung des 5G-Mobilfunkausbaus, für die sich der Deutsche Landkreistag seit langem einsetzt. Kritisch sei hingegen, dass sich die Kommission bei den Breitbandnetzen anstatt des Glasfaserausbaus weiterhin auf Kategorien von 30 Mbit/s, 100 Mbit/s, 300 Mbit/s und 1 Gbit/s konzentriert. Eine Anpassung der Breitbandbeihilfeleitlinien soll entsprechend den vorliegenden Änderungen in der AGVO bis Ende 2021 erfolgen. Die Kommission hat angesichts ihrer Prioritäten im Zusammenhang mit dem Grünen Deal und der Digitalisierung eine weitere Überarbeitung der AGVO angekündigt.

Ergänzendes Förderprogramm des Bundes für den Breitbandausbau

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen des Programms „Zuschuss zur Verbesserung der Internetversorgung“ („Digitalisierungszuschuss“) veröffentlicht. Den Zuschuss kann beantragen, wer als Inhaber eines Anschlusses in einer schwer erschließbaren Einzellage im Sinne des Graue-Flecken-Programms von einer Begrenzung der Gigabit-Förderung betroffen ist und nicht von einer teilgeförderten Erschließung seines Grundstücks mit gigabitfähigen Technologie Gebrauch macht. Anträge auf Förderung nach diesem Programm können allerdings erst nach Veröffentlichung eines entsprechenden Förderaufrufs gestellt werden. Ein solcher Aufruf steht noch aus.

Absichtserklärung zur Förderung zum Ausbau der „Grauen Flecken“

Der Bund fördert den Glasfaserausbau in sogenannten „Grauen Flecken“ seit April des Jahres auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabit-Ausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“. Das Land Niedersachsen beabsichtigt zur Unterstützung der niedersächsischen Kommunen bei entsprechenden Ausbauvorhaben eine ergänzende Landesförderrichtlinie zu erlassen. Hierzu hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) mit Schreiben vom 13. August 2021 mitgeteilt, dass an der Form der Ko-Finanzierung des Bundesförderprogramms festgehalten werden soll. Obgleich die Erstellung einer niedersächsischen Förderrichtlinie von noch ausstehenden Entscheidungen auf Bundesebene abhängt, hat das MW eine Absichtserklärung abgegeben, nach der beabsichtigt ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderquote von 25 Prozent der nach der Bundesförderrichtlinie zuwendungsfähigen Kosten zu gewähren. Das MW stellt ferner die Verabschiedung der Richtlinie für dieses Jahr in Aussicht.

Marktanalyse zum Glasfaserausbau der BREKO

Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) hat die aktuelle Lage des Deutschen Telekommunikationsmarktes im Jahr 2021 analysiert und repräsentative Zahlen und Daten zum Glasfaserausbau und zur Internetnutzung in Deutschland erhoben. Zentrale Erkenntnisse daraus sind u. a., dass die Nachfrage nach hohen Bandbreiten insbesondere im vergangenen Jahr die Erwartungen übertroffen hat. Nach Einschätzung der BREKO sei die Finanzierung des flächendeckenden Glasfaserausbaus in Deutschland gesichert. Auch die Relevanz der staatlichen Förderung relativierte sich aus BREKO-Sicht; der Spielraum für eigenwirtschaftliche Ausbauaktivitäten werde größer. Als neuen Standardanschluss, insbesondere für Geschäftskunden, sieht die BREKO einen nahezu symmetrischen Anschluss mit 1 Gbit/s. Die Marktanalyse kann unter der Internetadresse https://link.nlt.de/fn2q heruntergeladen werden.

Entwurf einer Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Bereits zum 1. Januar 2021 traten die im Zuge des Niedersächsischen Weges beschlossenen Änderungen im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht in Kraft. Mit dem Erlass der vorliegenden Verordnung soll nach Mitteilung des MU entsprechend der Vereinbarung zum Niedersächsischen Weg die Verpflichtung nach § 58 Abs. 1 Satz 4 NWG umgesetzt werden. Danach bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche

Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zumSchutz agrarstruktureller Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Breite hat.

Die Kulisse dieser Gebiete besteht aus Gemeinden, in denen – entsprechend der in § 58 Abs. 1 Satz 5 NWG getroffenen Regelung – die Gewässerdichte so hoch ist, dass durch Gewässerrandstreifen in der gesetzlich vorgesehenen Breite mindestens drei Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Anspruch genommen würden. Hierbei handelt es sich um einen Kompromiss der am Niedersächsischen Weg beteiligten Vertragsparteien, der dem Verordnungsverfahren als Vorgabe zugrunde gelegt worden ist.

Bundesregierung zieht erneut Bilanz ihrer Politik für ländliche Räume

Im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen hat die Bundesregierung erneut eine Bilanz ihrer Politik für ländliche Räume gezogen (BT-Drs. 19/31758). Die Antworten auf die insgesamt 84 Fragen enthalten eine Reihe interessanter Informationen zur Entwicklung ländlicher Räume, die über vorangegangene Berichte der Bundesregierung zur Entwicklung in ländlichen Räumen teilweise hinausgehen und diese ergänzen.