NLT-Aktuell – Ausgabe 11

Novelle des NKomVG – Stellungnahme der AG KSV

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat zu dem Gesetzentwurf zur Novellierung des NKomVG ausführlich Stellung genommen. In der Stellungnahme wird zunächst auf die Nichtaufnahme einiger kommunaler Hauptforderungen wie die Wiedereinführung der achtjährigen Amtszeit für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und den Wechsel auf das Sitz-Zuteilungsverfahren nach d’Hondt sowie die vollständige Freistellung von Steuer- und Sozialabgaben für kommunale Aufwandsentschädigungen eingegangen.

Zahlreiche Änderungen des Gesetzentwurfs haben wir begrüßt, zumal sie auch teilweise von Seiten des NLT angeregt wurden. Kritisch haben wir angemerkt, dass die kommunalen Spitzenverbände nach nochmaliger Gremienberatung einmütig das neue Instrument eines „Ratsbürgerentscheids“, also eines Bürgerentscheids auf Initiative der Vertretung, für entbehrlich halten.

Bei der beabsichtigten Klarstellung zu sog. gestuften Gruppen in § 57 NKomVG haben wir angeregt, durch eine Ergänzung von § 57 Abs. 3 NKomVG ausdrücklich festzuhalten, dass auch künftig die einzelnen Fraktionen und Gruppen bei der Finanzierung berücksichtigt werden können. Ferner haben wir zur Frage der Angemessenheit des kommunalen Einflusses bei einer Genossenschaft eine Klarstellung in § 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG angeregt und einige weitere Veränderungen am NKomVG vorgeschlagen. So sollte beispielsweise im Fall epidemischer Lagen ein Livestream von Sitzungen der Vertretungen und ihrer Ausschüsse auch ohne Änderung der Hauptsatzung durch bloßen Beschluss der Vertretung ermöglicht werden können. Hierzu müsste § 182 NKomVG geändert werden.

Hinsichtlich des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (Art. 3 des Gesetzesvorhabens) besteht aus unserer Sicht noch weiterer technischer Anpassungsbedarf zur Definition der Steuerverbundmasse und bei der Ermittlung der Messbeträge in gemeindefreien Gebieten in § 10 NFAG. 

Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes haben wir uns dafür ausgesprochen, die Neureglung insgesamt zum 1. November 2021 wirksam werden zu lassen. Nach dem Zeitplan des Innenministeriums ist Ende April mit einer Einbringung des Gesetzentwurfs in den Niedersächsischen Landtag und im Oktober-Plenum (Mitte Oktober) eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs geplant. Presseberichten zu Folge hat das Landeskabinett am 20. April 2021 den Entwurf in den Landtag eingebracht, der genaue Wortlaut lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Geltungsdauer der Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes erneut verlängert

Die Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV) vom 29. Januar 2021 ist durch Verordnung vom 14. April 2021 ein weiteres Mal bis zum 28. April 2021 verlängert worden. Die CoronaSchV statuiert ein weitgehendes Beförderungsverbot für Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen wollen. Als Risikogebiete gelten Regionen, in denen als besonders gefährlich eingestufte Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 gehäuft auftreten.

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV

Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt am 20. April 2021 in Kraft. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, ihren nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten einmal wöchentlich einen Corona-Test anzubieten. Für bestimmte Gruppen von Beschäftigten muss ein solcher Test zweimal wöchentlich angeboten werden. Eine Verpflichtung, von dem Testangebot Gebrauch zu machen, besteht nicht.

Niedersächsische Corona-Verordnung zweimal geändert

Im Berichtszeitraum ist die Niedersächsische Corona-Verordnung zweimal geändert worden. Mit der Änderung vom 9. April 2021 wurde insbesondere die Regelung in § 13 zu den Schulen angepasst. Seit dem 22. März 2021 findet an allen Schulen, die nicht in Hochinzidenzkommunen gelegen sind, Präsenzunterricht in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B statt. Mit der Neufassung wird der rechtliche Rahmen für eine Testpflicht für den Schulbesuch gesetzt, in dem der Zutritt zu Schulen von dem Test auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis abhängig gemacht wird. Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von „Laienselbsttests“ soll den Präsenzunterricht absichern. Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein positives Testergebnis aufweist, regelt die Verordnung das vorübergehende Zutrittsverbot für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die derselben Gruppe im Wechselmodell angehören. An Abschluss- und Abiturprüfungen können Schüler gleichwohl teilnehmen.

Kern einer weiteren Änderung der Corona-Verordnung bildet die Verlängerung bis zum 9. Mai 2021. Mit einer Änderung in § 5a der Verordnung wird zudem entsprechend einer aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts das Entfallen einer Testpflicht geregelt, wenn die betreffende Person vollständigen Impfschutz hat und 15 Tage verstrichen sind. In § 13 (Schulen) wurde klarstellend eine Regelung aufgenommen, dass Personen, die das Schulgelände betreten müssen, aber keinen Kontakt zur Schulgemeinschaft haben, von den entsprechenden Testregelungen ausgenommen werden. 

Gemeinsames Dankschreiben von Ministerin Behrens und Minister Pistorius an die Impfzentren

Am 12. April 2021 erreichte die Impfzentren ein gemeinsames Dankschreiben von Innenminister Boris Pistorius und Gesundheitsministerin Daniela Behrens. Die Minister lobten den unermüdlichen Einsatz, um die schnellstmögliche Verimpfung der zur Verfügung stehenden Impfdosen sicherzustellen. Es sei beeindruckend, was seit Beginn der Impfkampagne geschafft worden sei und immer noch geleistet werde. Diese Leistung verdiene höchste Anerkennung.

Nachdem zunächst die schnellstmögliche Einrichtung der Impfzentren im Vordergrund gestanden hätte, gelte es nun diese weiterhin effektiv zu betreiben und zahlreiche logistische und bürokratische Unwägbarkeiten zu meistern. Nur durch das immense Engagement der Beteiligten vor Ort sei es trotz nicht immer einfacher Rahmenbedingungen möglich, die zur Verfügung stehenden Impfstoffe in hoher Geschwindigkeit zu verimpfen und so einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Dies spiegele sich in den stetig steigenden täglichen Impfzahlen wider und sei der Erfolg der Mitarbeiter in den Impfzentren.

Digitaler Corona-Impfausweis wird in Corona-Warn-App integriert

Die Europäische Union hat im Januar 2021 beschlossen, europaweit einen digitalen Impfnachweis über Corona-Impfungen einzuführen. Der Nachweis soll vor allem die Reisefreiheit stärken, national und international genutzt werden können und zumindest provisorisch eine zusätzliche, bequeme und datensichere digitale Möglichkeit zur Dokumentation von Impfungen bieten. Der gelbe Impfausweis der Weltgesundheitsorganisation soll dabei nicht ersetzt werden, sondern weiterhin das führende Instrument bleiben.

Am 15. April 2021 hat der Deutsche Landkreistag in einer virtuellen Informationsveranstaltung gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit über den aktuellen Sachstand unterrichtet. So soll nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums der digitale Impfnachweis in Deutschland im Juni 2021 zur Verfügung stehen und in die CoronaWarn-App integriert werden. Zudem ist geplant, dass der digitale Impfnachweis ab dem 1. Januar 2022 auch Teil des normalen digitalen Impfpasses und der elektronischen Patientenakte in der Telematikinfrastruktur werden soll.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat jetzt den Referentenentwurf eines Ganztagsförderungsgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetz soll der Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung von der ersten bis zur vierten Schulklasse geregelt werden.

Ein Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung wird für Schulkinder beginnend mit Klassenstufe 1 zum 1. August 2025 eingeführt. Im vierten Jahr ab 1. August 2028 wird der Anspruch für alle Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschule wirksam werden. Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe soll nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (neu) ein bedarfsgerechtes Angebot der Tageseinrichtung vorgehalten werden.

Der Bund stellt in einem Ganztagsfinanzhilfegesetz im Jahr 2020 und 2021 jeweils 1 Milliarde Euro zur Verfügung. Hieraus können Vorhaben von Kommunen und auch freien bzw. privaten Trägern gefördert werden. Die Mittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Zudem wird in einem Artikel 4 das Finanzausgleichsgesetz geändert, sodass die Länder einen erhöhten Anteil aus den Einnahmen der Umsatzsteuer erhalten.

Entwurf eines Niedersächsischen Grundsteuergesetzes

Die Koalitionsfraktionen in Niedersachsen haben sich für die ab dem 1. Januar 2025 nötige neue Grundlage für die Bewertung für die Grundsteuer darauf verständigt, ein eigenes – selbst entwickeltest – Flächen-Lage-Modell zur Grundlage zu machen. Das FlächenLage-Modell ist darauf ausgerichtet, die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in wenigen Schritten und weitgehend automatisiert zu berechnen. Grundlage für die Bemessung bilden die Fläche von Grundstück und Gebäude sowie ein anhand des Bodenrichtwertes ermittelter sog. Lage-Faktor. Zur Umsetzung ist es erforderlich, landeseigene Normen im Grundsteuerrecht (Niedersächsisches Grundsteuergesetz; NGrStG) zu schaffen. Darin sollen die erforderlichen Abweichungen vom Grundsteuer-Reform-Gesetz des Bundes geregelt werden. Mit dem Gesetz ist keine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens beabsichtigt. Nach der Begründung wird an die Gemeinden appelliert, die aus der Neuregelung resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine Anpassung des Hebesatzes so auszugleichen, dass ein konstantes Grundsteueraufkommen gesichert wird. Dem dient auch eine Transparenzregelung in § 6.

Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner „Mietendeckel“ für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Dem Landesgesetzgeber fehlte für den Erlass des Gesetzes die Kompetenz, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Mietpreisrecht abschließenden Gebrauch gemacht und damit keinen Raum mehr für landesgesetzliche Regelungen zur Miethöhe gelassen hat.

Über den konkreten Einzelfall hinaus ist das Urteil insbesondere wegen seiner Ausführungen zur abschließenden Verteilung de Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat sowie zur Ermittlung der Reichweite der Kompetenzbereiche des Bundes und der Länder von grundsätzlicher Bedeutung. Das Grundgesetz enthält danach – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten entfalten abschließende Regelungen des Bundes eine Sperrwirkung für Gesetze der Länder, die denselben Gegenstand betreffen. Das gilt nicht für bloße Wert- oder Zielvorstellungen des Bundes. Ein Gebot politischer Homogenität besteht nicht. 

Neuausweisung der „Roten Gebiete“ in Niedersachsen abgeschlossen

Das Landeskabinett hat am 20. April 2021 die Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat und Phosphor beschlossen. Mit der in Kürze bevorstehenden Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wird die Verordnung sowie die Gebietsausweisung rechtskräftig. Dann erlischt auch die seit Januar gültige Auffangkulisse gemäß § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung.

Die zweite Verbandsbeteiligung, die nach der im März erfolgten Überarbeitung des Verordnungsentwurfes durchgeführt worden ist, hat nach Angaben der Landesregierung zu keinen weiteren Änderungen der ausgewiesenen Gebiete oder der darin geltenden Anforderungen geführt. Es seien lediglich unwesentliche Änderungen am Verordnungsentwurf vorgenommen worden. Mit dem Beschluss stehe fest: Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete umfasse mit 645.000 Hektar ca. 24,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Niedersachsen. Die ausgewiesenen eutrophierten Gebiete im Bereich der Seen-Einzugsgebiete umfassen nach wie vor ca. 1,3 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

OVG Lüneburg: Notwendige Beiladung eines direkt gewählten Landrats bei einer Wahlprüfungsentscheidung

Das OVG Lüneburg hat mit einem Beschluss vom 12. März 2021 (Az.: 10 OB 28/21) entschieden, dass bei einer Klage gegen eine Wahlprüfungsentscheidung, mit der ein Wahleinspruch zurückgewiesen wurde, der direkt Gewählte gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Stichwahl wurde der Beschwerdeführer gewählt. Dagegen erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens einen zurückgewiesenen Wahleinspruch und schließlich Klage mit dem Ziel, die Wahl für ungültig zu erklären. Der Beschwerdeführer des Beschlusses beantragte gegenüber dem Verwaltungsgericht seine Beiladung, weil er bei einer Aufhebungsentscheidung unmittelbar seine aus der Landratswahl erlangte Rechtsposition verlieren würde. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (Az.: 1 A 5987/20, n.V.) eine Beiladung des Beschwerdeführers ab. Das Verwaltungsgericht stellte darauf ab, dass die Voraussetzung einer notwendigen Beiladung nicht vorläge. Auch eine einfache Beiladung sei nicht erforderlich. 

Diese Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf, weil die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO für eine notwendige Beiladung vorliegen würden. Das Oberverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Institut der notwendigen Beiladung im Verwaltungsstreitverfahren durch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in der Konstellation entwickelt worden sei, um in einem Verwaltungsprozess über die Gültigkeit einer Wahl die Beiladung des Gewählten sicherzustellen. Ohne die vorherige Beiladung des Gewählten durfte schon seinerzeit nicht entschieden werden. Von daher sei in der Rechtsprechung bei der Anfechtung einer Wahl in der Regel die Notwendigkeit einer Beiladung des Gewählten bejaht worden, denn die Ungültigkeitserklärung der Wahl führe unmittelbar und zwangsläufig zum Verlust der Rechtsstellung eines Gewählten.

„Bündnis für gute Nachbarschaft in Niedersachsen“ gegründet

Auf Initiative der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V. (LAG-FW) wurde am 14. April 2021 das „Bündnis für gute Nachbarschaft in Niedersachsen“ gegründet. Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Olaf Lies, hob zu diesem Anlass gemeinsam mit dem Vorsitzenden der LAGFW, Hans-Joachim Lenke, sowie Vertreterinnen und Vertretern weiterer Gründungsmitglieder die Bedeutung guter Nachbarschaft als wichtiges Bindeglied des gesellschaftlichen Zusammenlebens und als Schlüssel für ein gutes Lebensgefühl hervor. Dies habe sich einmal mehr während der Corona-Pandemie in den letzten Monaten gezeigt.

Zu den Gründungsmitgliedern des Bündnisses zählen neben den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens Organisationen der Gemeinwesenarbeit und der Gesundheitspflege, der Wohnungswirtschaft und des Verbands Wohneigentum, der Mieterbund, der DGB, der Landespräventionsrat, der Flüchtlingsrat sowie die evangelische und katholische Kirche. Die Aufgabe der Bündnis-Geschäftsstelle wird von der Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e.V. wahrgenommen.

Ziele des Bündnisses sind, Modelle für nachhaltige Strukturen in Dörfern und Quartieren zu entwickeln, die Kooperation von Akteuren auf Landesebene zu unterstützen und damit Impulse für die Verbesserung des Zusammenlebens vor Ort zu geben, die Methoden bestehender Nachbarschaftsprojekte zusammenzutragen, auszutauschen und weiterzuentwickeln sowie gute Nachbarschaft in Niedersachsen zu schaffen, wo noch keine ist und sie zu stärken, wo sie bereits besteht. Videos der Gründungsveranstaltung, die vollständige Liste der Gründungsmitglieder sowie weitere Informationen zum Bündnis – einschließlich der Möglichkeit, dem Bündnis beizutreten – können unter https://www.gutenachbarschaft-nds.de abgerufen werden.

Onlinebefragung zu Situation und Perspektiven des Ehrenamtes in Niedersachsen

Die Enquete-Kommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE), hat eine Online-Befragung gestartet, um sich ein Bild über die Situation des Ehrenamtes in Niedersachsen zu verschaffen. Aufgrund der Corona-Pandemie setzt ein parlamentarisches Gremium erstmalig auf das Instrument einer Online-Befragung. Die Vorsitzende der EKE, Petra Tiemann, hatte im Rahmen der Fachtagung zur Entwicklung von ehrenamtlichen Strukturen am 26. Januar 2021die Umfrage bereits angekündigt.

Bis zum 28. Mai 2021 haben Interessierte die Möglichkeit, ihre Erfahrung mit ehrenamtlichem Engagement sowie Ideen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der ehrenamtlichen Arbeit in Niedersachsen einzubringen. Auch Bürgerinnen und Bürger, die bislang kein Ehrenamt ausüben, sind gebeten, an dieser Umfrage teilzunehmen, damit die Kommission einen möglichst umfassenden Überblick erhalten kann. Die entsprechende Pressemitteilung des Landtags sowie der Link zur Umfrage kann auf https://link.nlt.de/lh4k abgerufen werden.

Gesundheitsregionen Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) fördert auch in diesem Jahr strukturelle Maßnahmen der Gesundheitsregionen in Niedersachsen sowie die Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung. Gemeinsam mit den Gesundheitsregionen, mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, der Ärztekammer Niedersachsen, der AOK Niedersachsen, dem Verband der Ersatzkassen (vdek), dem BKK Landesverband Mitte und der IKK classic hat das MS einen zusätzlichen Fördertopf im Umfang von 490.000 Euro jährlich zur Verfügung gestellt. Das Lenkungsgremium Gesundheitsregionen hat in diesem Jahr aus den eingegangenen acht Anträgen folgende fünf Projekte zur Förderung ausgewählt:

  • Ausbildung von Mental Health Scouts an Schulen – Gesundheitsregion Celle
  • Humor in der Pflege als Baustein zur Gesundheitsförderung – Gesundheitsregion Delmenhorst
  • Gemeinsam lernen und studieren in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit – Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen 
  • Lucky Motion – Förderschulen in Bewegung – Gesundheitsregion Göttingen/Südniedersachsen
  • Gesünder und gelassen älter werden – Gesundheitsregion Peine

Der NLT hat bei der Gelegenheit hervorgehoben, dass die Gesundheitsregionen in Niedersachsen sich als gewichtige Kooperation unterschiedlich Handelnder und Beteiligter des Gesundheitssektors bewährt hätten und eine stärkere finanzielle Unterstützung der Arbeit der Gesundheitsregionen durch das Land nach wie vor als notwendig erachtet werde, um gerade die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern.

Viertes Bevölkerungsschutzgesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 21. April 2021 das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz sieht für Landkreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird, ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden – das können nach Maßgabe des Landesrechts ggf. auch die Landkreise sein – müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder aufgehoben sind. Aufgrund einer Übergangsvorschrift ist es möglich, dass eine solche Bekanntgabe schon am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes notwendig wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, wo immer das möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten; die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen. Der Bund wird ermächtigt, mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag weitergehende und besondere Regelungen, insbesondere auch für Geimpfte und Getestete zu erlassen. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Das Land Niedersachsen hat am Abend des 21. April 2021 als Reaktion auf das neue Bundesrecht das Anhörungsverfahren zur Änderung der Niedersächsischen Coronaverordnung eingeleitet. Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehend ist nach dem Entwurf in Landkreisen und kreisfreien Städten (weiterhin) der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und der Schulbesuch bereits ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 untersagt. 

Landkreise fordern schnellen Abschied von Impf-Priorisierung – NLT-Präsidium kritisiert starre Vorgaben des Bundes

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover fordern einen schnellen Abschied von dem bisherigen System der Impfpriorisierung. „Es war richtig, zunächst die besonders schutzbedürftigen alten Menschen und die Kranken zu impfen. Jetzt befinden wir uns aber in der Phase, in der Impfzentren und Hausärzte parallel impfen. Es macht keinen Sinn, immer mehr Gruppen per Einzelerlass zu privilegieren. Die Impfzentren sollten so schnell wie möglich die Freiheit erhalten, den Impfbetrieb vor Ort zu organisieren. So gelingt es am besten, weite Teile der Bevölkerung noch in diesem Sommer zu immunisieren“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, nach einer Präsidiumssitzung des kommunalen Spitzenverbandes, an der auch Sozialministerin Daniela Behrens teilnahm. Wiswe bedankte sich für den offenen und konstruktiven Meinungsaustausch mit der Ministerin.

Kritik übten die Landräte und ehrenamtlichen Kreistagspolitiker einhellig an der überbordenden Regelungswut des Bundes. Auch die gestern vom Deutschen Bundestag verabschiedete sog. Notbremse schieße in weiten Teilen über das Ziel hinaus. „Wir müssen flexibel auf die Verhältnisse reagieren können und brauchen mehr Freiheit vor Ort. Es ist schon nicht einzusehen, warum Schulen und Kitas in einem großen Flächenlandkreis schließen müssen, nur weil in einer Stadt ein hohes Infektionsgeschehen herrscht. Erst recht gilt das für den Bund: Die Verhältnisse in der Lüneburger Heide erfordern andere Maßnahmen als in Kreuzberg. Es ist nicht zielführend, wenn der Bund sich mit großer Detailverliebtheit in die operative Steuerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie einmischt“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer die Stimmung zusammen.