NLT-Aktuell – Ausgabe 03

Sofortmaßnahmen zum Hochwasser – Nachtragshaushaltsgesetz 2024

Die Niedersächsische Landesregierung will insgesamt 111 Millionen Euro an Landesmitteln für Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Hochwasserereignisse in Niedersachsen rundum den Jahreswechsel 2023/2024 zur Verfügung stellen. Dazu hat sie am 16. Januar2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2024 (Nachtragshaushaltsgesetz 2024) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 19/3277).Zur Beschleunigung des Verfahrens wurde eine sofortige Ausschussüberweisung beantragt.

Der Nachtragshaushalt sieht eine Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben um 111 Millionen Euro auf 42,55 Milliarden Euro vor. Die Mehrausgaben sollen durch eine Entnahmeaus der Konjunkturbereinigungsrücklage gegenfinanziert werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen durch die mit dem Nachtragshaushalt 2024 zur Verfügung gestellten Landesmittel Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem „Weihnachtshochwasser 2023“in Niedersachsen finanziert werden können, die insbesondere dazu dienen,

– Einsatzkosten von Katastrophenschutzbehörden nach dem Katastrophenschutzgesetzzu erstatten,
– den Hochwasser- und den Katastrophenschutz nach dem Hochwasser zu ertüchtigen,
– Finanzierungsbeiträge zur Beseitigung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur zuleisten und
– Billigkeitsleistungen an Privathaushalte und Unternehmen zu ermöglichen.

Auf NDR-Anfrage hat NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 17. Januar 2024 dasschnelle Handeln der Landesregierung als wichtiges Signal begrüßt. Ob die angekündigten Hilfen ausreichen, könne noch nicht gesagt werden, weil die Schadensermittlung gerade erst beginne.

Krankenhausreform I: Studie zur Vorhaltefinanzierung

In der Diskussion um eine Krankenhausreform wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Studie erarbeitet, die die Auswirkungen dergeplanten Vorhaltefinanzierung auf kleine Krankenhäuser simuliert. Unter anderem kommtsie zu der Erkenntnis, dass die Erlöse im Mittel konstant bleiben und keine generelle Verbesserung der Krankenhausfinanzierung erwartet werden kann, insbesondere nicht fürKrankenhäuser in ländlichen Räumen.

Die Vorhaltefinanzierung soll den für die Versorgung notwendigen kleinen Krankenhäusern in ländlichen Regionen helfen, indem ein Teil der Erlöse für die Vorhaltung der Leistungen garantiert wird, sodass der wirtschaftliche Druck gemindert und das Bestehen garantiert wird. Die Studie zeigt jedoch, dass die Vorhaltefinanzierung allein nicht ausreicht,um das wirtschaftliche Überleben eines Krankenhauses zu garantieren. Die derzeitigeAusgestaltung führt aber dazu, dass auch Maximalversorger und Unikliniken solche Mittelfür die Vorhaltung bekommen. Auch diese könnten ohne solche Mittel nicht überleben.Das aber ist eine Umsetzung der Vorhaltefinanzierung, die das Prinzip umdreht.

Die Studie zeigt, dass die Vorhaltefinanzierung Erlösschwankungen abfedert, aber in manchen Fällen auch zu einer zeitlichen Ausweitung der Erlösschwankungen führen kann. DieErgebnisse legen nahe, dass die neue Art der Finanzierung kleinen Krankenhäusern hinsichtlich des wirtschaftlichen Überlebens nicht hilft. Die Autoren betonen, dass weitere Untersuchungen notwendig sind, um die Auswirkungen der Vorhaltefinanzierung auf dieKrankenhausfinanzierung zu verstehen.

Krankenhausreform II: Gespräch der mit Bundesminister Lauterbach

Zu der geplanten Krankenhausreform hat am 16. Januar 2024 ein Gespräch der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach stattgefunden. Das Ergebnis war nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages(DLT) ernüchternd. Der Bundesgesundheitsminister pocht darauf, dass die Länder ihreBlockadehaltung zum Krankenhaustransparenzgesetz aufgeben, bevor der Entwurf desKrankenhausfinanzierungsgesetzes den Ländern zur weiteren Prüfung und Stellungnahmeübersandt wird.

Anders als es eine diesbezügliche Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums(BMG) suggeriert, handelt es sich bei den mit dem Transparenzgesetz verbundenen kurzfristigen Liquiditätsmitteln nicht um zusätzliche Mittel, sondern lediglich um Auszahlungen  bestimmter Vergütungsanteile, z.B. für das Pflegepersonal sowie Energiehilfen, die vorgezogen werden. Der DLT hat an Bund und Länder appelliert, dringend Lösungen zu finden,um zu verhindern, dass sich die Situation im Jahr 2024 weiter zuspitzt. Jedes weitere Zögern der Politik bei der Unterstützung der Kliniken steigere die Gefahr weiterer Insolvenzen von Krankenhäusern.

Reform der Notfallversorgung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat ein Eckpunktepapier zur Reform der Notfallversorgung veröffentlicht. Enthalten sind Maßnahmen, die zu einer Verbesserung derAkut- und Notfallversorgung führen sollen. Unter anderem zählen die Stärkung der bundesweit einheitlichen Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Einrichtungintegrierter Notfallzentren sowie eine Reform des Rettungsdienstes zu den vorgeschlagenen Schritten.

Damit Ressourcen optimal genutzt werden können, wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung im Notdienst wenn möglich auf kurzfristig notwendige medizinische Maßnahmenbeschränkt und der Weg in die ambulante Regelversorgung bevorzugt werden sollte. AlsMaßnahmen zur Verbesserung der Notfallversorgung werden die Stärkung der Terminservicestellen und ihre Vernetzung mit den Rettungsleitstellen, die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrags für die bundesweit einheitliche notdienstliche Akutversorgung derKassenärztlichen Vereinigungen sowie die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren(INZ) und integrierten Kindernotfallzentren (KINZ) als sektorenübergreifende Behandlungsstrukturen vorgeschlagen.

Von besonderer kommunaler Relevanz ist eine vorgesehene Reform des Rettungsdienstes. Hierbei soll dieser u.a. als eigenständiger Leistungsbereich in das SGB V aufgenommen werden. Auch eine stärkere Vernetzung des Rettungsdienstes mit anderen Akteurender Notfall- und Akutversorgung zählt zu diesen Maßnahmen. Die konkreten Vorschlägesind hierbei z.T. noch relativ unkonkret („Stärkung der Vergütungstransparenz“), andererseits bergen sie erheblich Sprengstoff („Festlegung eines Prozesses zur Entwicklung vonbundesweiten (Rahmen-)Vorgaben für die Leistungserbringung der Rettungsdienste unterEinbeziehung aller Akteure und der Länder“).

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) sieht entsprechende Reformvorschläge desBundes, soweit sie in die Länderkompetenz für den Rettungsdienst eingreifen, grundsätzlich kritisch. In diesem Sinne werden wir auch diesen Vorstoß des Bundes kommentieren.

Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Der Bundesgesundheitsminister hat am 9. Januar 2024 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung vorgestellt. In diesem geht es um Reformen,welche die ambulante ärztliche Versorgung stärken und übermäßige Bürokratie abbauensollen. Alle enthaltenen Maßnahmen sollen im Jahr 2024 auf den Weg gebracht werden.Im Fokus der Maßnahmen zur Reform der hausärztlichen Honorierung stehen die Entbudgetierung aller Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, die Einführungeiner jahresbezogenen Versorgungspauschale für chronisch kranke Erwachsene, einehausärztliche Vorhaltepauschale sowie eine einmal jährlich abrechenbare Vergütung fürqualifizierte Hitzeschutzberatungen durch Hausärzte.

Um die Entbürokratisierung voranzutreiben, sind sechs konkrete Maßnahmen geplant.Dazu gehört unter anderem die Einführung einer wirksamen Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, um den bürokratischen Aufwand in angemessenem Verhältnis zumPrüfzweck zu halten. Zusätzlich sollen das zweistufige Antragsverfahren in der Kurzzeittherapie und die Präqualifizierungspflicht für Vertragsärzte abgeschafft werden. WeitereDigitalisierungsmaßnahmen, wie die Ausstellung von elektronischen Rezepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie die Möglichkeit von Homeoffice für Ärzte, sollendie ambulante ärztliche Versorgung zukünftig effizienter gestalten.

Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Ein Zwischenbericht zum Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beschreibtdie bisherigen Fortschritte bei der Umsetzung wichtiger Maßnahmen seit der Unterzeichnung. Bund und Länder haben den Pakt am 29. September 2020 geschlossen, der Zwischenbericht deckt die Jahre 2020 bis 2022 ab und wurde am 12. Dezember 2023 veröffentlicht. Der Pakt soll den ÖGD in die Lage zu versetzen, seine umfassenden bevölkerungsmedizinischen Aufgaben in Zukunft effektiver zu erfüllen. In den Blick genommenwerden die Bereiche Personalaufbau, Digitalisierung, Steigerung der Attraktivität, Stärkungder Flug- und Seehäfen gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften sowie denAufbau zukunftsfähiger Strukturen. Der Bund stellt in den Jahren 2021 bis 2026 insgesamtvier Milliarden Euro für die Umsetzung des Paktes zur Verfügung.

Die geplanten Personalaufwuchsziele wurden für die Jahre 2021 sowie 2022 erreicht undteilweise übertroffen. Auch mit Hinblick auf den Bereich der Digitalisierung konnten Maßnahmen, wie beispielsweise die Implementierung eines digitalen Reifegradmodells oderdie Kollaborationsplattform Agora, umgesetzt werden. Außerdem sind seit September 2022 alle Krankenhäuser dazu verpflichtet, Hospitalisierungen sowie täglich die Angabenzur Kapazitätsauslastung elektronisch an Einrichtungen des ÖGD zu übermitteln.

Eine nachhaltige Sicherung der Erfolge beim Personalaufbau durch eine Verstetigung derFinanzierung für die geschaffenen Stellen leisten nach Einschätzung der Geschäftsstelledes Niedersächsischen Landkreistages (NLT) derzeit weder der Bund noch das Land Niedersachsen. So hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bereits im März2023 eine Verlängerung der Bundesbeteiligung über das Jahr 2026 hinaus nicht empfohlen. Gegenüber dem Land Niedersachsen hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalenSpitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) die Problematik der ungeklärten Mittelverstetigung wiederholt adressiert. Allerdings hat sich das Land entgegen seiner im Koalitionsvertrag bekundeten Absicht, die Finanzierung des Personalaufwuchses zu verstetigen,bislang nicht zur weiteren Ausgestaltung der finanziellen Rahmenbedingungen über dasJahr 2026 hinaus geäußert.

Bei der Digitalisierung beteiligt sich das Land Niedersachsen mit 14 Landesmaßnahmen,darunter u.a. Dashboard-, Cloud-, Datenplattform- und Chatbot-Projekte. Für die Kommunen wurden im ersten Förderaufruf über 40 Maßnahmen bewilligt. Mit dem zweiten unddem anstehenden dritten Förderaufruf ist davon auszugehen, dass alle niedersächsischenGesundheitsämter Maßnahmen aus den Digitalisierungsmitteln umsetzen werden.

Finanzielle Belastung von Heimbewohnern in der Pflege

Die durchschnittliche finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen, die im Pflegeheim leben, ist im Jahr 2023 laut einer aktuellen Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts derAOK (WIdO) erneut gestiegen. Im Vergleich zu 2022 gab es bei den pflegebedingten Zuzahlungen einen Anstieg von 19,2 Prozent. Trotz der Einführung der nach Wohndauer gestaffelten Leistungszuschläge der Pflegekassen zur Begrenzung des Eigenanteils an denpflegebedingten Aufwendungen liegt die durchschnittliche Gesamtbelastung der Bewohnerinfolge der steigenden Preise inzwischen wieder auf dem Niveau des Jahres 2021, alsovor der Einführung der Zuschläge. Zuzahlen mussten die Bewohner durchschnittlich874 Euro für die Pflege sowie 909 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 484 Euro fürInvestitionskosten. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Gesamtbelastung der Pflegebedürftigen von 2.267 Euro pro Monat.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat wiederholt auf die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und die Ausgabensteigerungen in der Hilfe zur Pflege aufmerksam gemacht.Die 2022 eingeführten Leistungszuschläge der Pflegekassen und die Verbesserungendurch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) waren Schritte in die richtige Richtung, um die Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu begrenzen, aber bei Weitem nicht ausreichend. Nach einer Entlastung der Hilfe zur Pflege im Jahr 2022 ist für dienoch ausstehende Statistik für das Jahr 2023 wieder ein Anstieg zu erwarten. Dies zeigtdie Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK deutlich auf.

Gesetz für die Wärmeplanung

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckendenWärmeplanung in Deutschland geschaffen.

Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis 30.Juni 2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern bzw. bis 30. Juni 2028 fürGemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden. DieLänder können diese Verpflichtung auf die Gemeinden oder eine andere planungsverantwortliche Stelle übertragen. Die Pflicht zur Wärmeplanung ist in einigen Ländern bereitsGegenstand landesgesetzlicher Regelungen. Bereits bestehende Wärmepläne werdendurch das Bundesgesetz anerkannt und müssen erst im Rahmen der Fortschreibung diebundesrechtlichen Regelungen erfüllen. Neben der Wärmeplanungspflicht legt das Gesetzdas Ziel fest, bis zum Jahr 2030 im bundesweiten Mittel die Hälfte der leitungsgebundenenWärme klimaneutral zu erzeugen. Hiermit korrespondiert die Vorgabe, jedes Wärmenetzbis 2030 zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 mit einem Anteil von 80 Prozent mitWärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen.

Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, diedie bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Artikelgesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu einemGesetzentwurf zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse gegenüber dem Niedersächsischen Landtag schriftlich Stellung genommen. Der Fokus liegt auf zwei Punkten: Erstensder Verschiebung der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses aufdas Jahr 2022 für Kommunen, die von den gesetzlichen Erleichterungen bei der Jahresabschlussprüfung Gebrauch machen; zweitens den Prüfungsumfang beim „Wiedereintritt“ indie normale Prüfung im Hinblick auf § 156 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG.

SGB II – Wichtiges Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat ein wichtiges Urteil in einem niedersächsischen Musterverfahren des Landkreises Wittmund gefällt. Demnach konnte dasin der Widerspruchssachbearbeitung in kommunalen Jobcentern für das SGB II tätige Personal auch in den Jahren bis 2018 nach der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) spitz mit dem Bund abgerechnet werden. Damit wird die kommunaleRechtsauffassung erneut vollumfänglich bestätigt. Da das Gericht die Revision zugelassenhat, wird sich voraussichtlich das Bundessozialgericht (BSG) abschließend mit der Fragebefassen.

Das LSG stellt in seinem Urteil mit großer Deutlichkeit fest, dass die dem Landkreis entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in die Finanzierungslast desBundes nach § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II fallen, da es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten handele. Der Landkreissei insofern auch befugt gewesen, die ihm entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe spitz abzurechnen.

Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende, divergierende Rechtsauffassung geht zurückbis in das Jahr 2010. Nach dem Inkrafttreten der KoA-VV im Jahr 2008 vertrat die StadtErlangen weiterhin die Auffassung, dass eine ganze Reihe von Bestandteilen der Personalaufwendungen in tatsächlicher Höhe und nicht pauschal abzurechnen seien. Es ist derengen und geschlossenen Abstimmung und dem konsequenten, gemeinsamen Vorgehender Landkreise mit Kommunalen Jobcentern in Niedersachsen zu verdanken, dass sichihre Rechtsauffassung in einem ersten Schritt erneut durchgesetzt und dabei weitreichende Folgewirkungen erzeugt hat. Insbesondere zum Zeitpunkt der Musterprozessführung und dessen Vorbereitung hat sich auch die sehr enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Deutschen Landkreistag (DLT) erneut bewährt.

Anhebung der Freibeträge im BAföG

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat den Referentenentwurf eines 29. BAföG-Änderungsgesetzes vorgelegt. Damit sollen die Freibeträge im BAföG umfünf Prozent angehoben und weitere Verbesserungen bei der Förderung vorgenommenwerden, z.B. die Einführung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 1.000 Euro zu Beginn des Studiums für Auszubildende im vorherigen Bezug von Sozialleistungen.

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungbergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden(BGBl. 2024 I Nr. 2). Mit der Änderung werden ausdrückliche Vorgaben für die Untergrundspeicherung von Wasserstoff und Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff in dieUVP-V Bergbau aufgenommen. Damit gelten für die Einspeicherung von Wasserstoff künftig die gleichen Vorgaben wie für die Einspeicherung von Erdgas. Die Verordnung ist am10. Januar 2024 in Kraft getreten.

Regelung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.Mit der Verordnung werden bis zum 30. Juni 2024 sowohl das vollständige Anwendungsverbot als auch die zum 1. Januar 2024 wirksam gewordene Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat ausgesetzt. Die Verordnung ist bis zum30. Juni 2024 befristet. Bis dahin will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine dauerhafte Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufden Weg bringen. In diesem Rahmen plant das BMEL weitere Anwendungsbeschränkungen, insbesondere mit Blick auf die Anwendung durch nicht professionelle Nutzer in Kleinund Hausgärten.