Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 8

NLT-Aktuell Corona-Spezial

Die Corona-Pandemie hat nicht nur zu einer Flut von fachaufsichtlichen Weisungen, Allgemeinverfügungen und Hinweisen jeder Art geführt, die in den Verwaltungen der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zum Teil binnen weniger Stunden umgesetzt werden mussten. Auch der Rechtsrahmen für das Handeln der Behörden wurde in einem bisher allenfalls ansatzweise aus der Finanzkrise bekannten Tempo angepasst. Gesetzentwürfe wurden den kommunalen Spitzenverbänden teilweise mit einer Rückäußerungsfrist von wenigen Stunden zugeleitet.

Am Mittwoch dieser Woche hat der Deutsche Bundestag umfangreiche Gesetzespakete beschlossen, denen der Bundesrat – soweit notwendig – am heutigen Freitag zugestimmt hat.

Der Niedersächsische Landtag hat ebenfalls am vergangenen Mittwoch einen Nachtragshaushalt beschlossen, um die Landesregierung handlungsfähig zu machen, für die notwendigen vielfältigen Hilfsmaßnahmen, die im Einzelnen noch erarbeitet werden müssen. Wir möchten insbesondere den Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung mit dieser Ausgabe von NLT-Aktuell einen kurzen Überblick über die auf Ebene der EU, des Bundes und des Landes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen bieten.

Europäische Union

Beihilferechtliche Erleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft

Die EU-Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Coronakrise (sog. Temporary Framework) verabschiedet. Der neue Rahmen wird es den Beihilfegebern und damit auch den Landkreisen bis zum 31. Dezember 2020 unter anderem ermöglichen, Unternehmen Zuschüsse oder Erleichterungen von bis zu 800.000 Euro zu gewähren und Kredite durch staatliche Garantien abzusichern. Eine solche Regelung wurde zuletzt im Anschluss an die Finanzkrise im Jahr 2008 angewandt. Alle Erleichterungen gelten nur für Beihilferegelungen, die bei der Kommission notifiziert werden müssen. Die Bundesregierung hat hierzu äußerst kurzfristig zwei Regelungen geschaffen. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ hat die EU-Kommission am 24. März 2020 notifiziert. Diese Regelungen stellen die rechtliche Basis für die Ausreichung der 50 Milliarden Euro des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige dar. Auch die Länder und die Landkreise können auf der Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 Unternehmen u. a. mit direkten Zuschüssen oder rückzahlbaren Vorschüssen fördern, wobei die Höhe sämtlicher Förderungen max. 800.000 Euro pro Unternehmen betragen darf. Dabei müssen aber die beihilferechtlichen Bewilligungs- und Berichtspflichten beachtet werden.

Aktivierung der Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Die Europäische Kommission hat aufgrund der weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie erstmalig die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes beschlossen. Der Rat hat die Aktivierung am 23. März 2020 gebilligt. Mit dieser Entscheidung wird ein großer Spielraum bei der Bewertung nationaler Investitionen im Rahmen der haushaltspolitischen Überwachung eingeräumt. Die Ausweichklausel soll „so lange wie nötig“ aktiviert bleiben. Die Eurogruppe erwägt darüber hinaus den Einsatz des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Ungenutzte Strukturfondsmittel sollen daneben zur Schaffung einer „Coronavirus-Investitionsinitiative“ eingesetzt werden, die insgesamt mit 37 Milliarden Euro ausgestattet werden soll.

Bund

Vergaberechtliche Erleichterungen angesichts der Corona-Pandemie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie auf die im Vergaberecht selbst vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Dringlichkeitssituationen verwiesen. Die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben seien aktuell sowohl für die Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie als auch zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung insgesamt gegeben. Das BMWi stellt dabei fest, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben und damit verbundene vergaberechtliche Erleichterungen sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind.

Den Ländern stehe es zudem grundsätzlich frei, auch darüberhinausgehend bestimmte Regeln der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in bestimmten Bereichen insgesamt auszusetzen.

Nachtragshaushalt 2020 des Bundes zur Abfederung der Corona-Krise

Dem Deutschen Bundestag ist am 23. März 2020 der Entwurf eines Nachtragshaushalts 2020 zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Er sieht Mehrausgaben von insgesamt 122,487 Milliarden Euro und Mindereinnahmen von 33,5 Milliarden Euro vor. Für die Unterstützung von Kleinunternehmern und von „Solo-Selbständigen“ werden dabei 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden zur Existenzsicherung u.a. für „Solo-Selbständige“ die Mittel für das Arbeitslosengeld II um 5,5 Milliarden Euro und für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft um 2 Mrd. € sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um 0,2 Milliarden Euro aufgestockt. Unter dem Strich ist eine Neuverschuldung in Höhe von 155,987 Milliarden Euro vorgesehen, mit der die Schuldengrenze um rund 100 Milliarden Euro überschritten wird. Der Bundestag hat den Nachtragshaushalt am 25. März, der Bundesrat am heutigen 27. März 2020 beschlossen.

Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen am 23. März 2020 verabschiedet. Dieser Entwurf weicht von dem ersten Entwurf ab, den der Deutsche Landkreistag unter anderem wegen zu weitgehender Übertragung einzelner Zuständigkeiten an den Bund kritisiert hatte. Entfallen ist insbesondere das Einzelweisungsrecht des Bundes an die Länder zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Möglichkeit, zur Identifizierung von Kontaktpersonen auf Mobilfunkdaten zurückzugreifen. Auch Einzelheiten im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen werden verändert. Paragraph 28 IfSG ermächtigt nunmehr klarer zum Erlass von Ausgangssperren. Die Entschädigungsregelungen werden auf Verdienstausfälle ausgedehnt, die auf Kinderbetreuungszeiten erwerbstätiger Sorgeberechtigter zurückgehen, die wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen notwendig werden. Der Bau von Gesundheitseinrichtungen wird erleichtert.

Der Deutsche Bundestag hat diesen Entwurf am 25. März 2020 mit einigen von der Formulierungshilfe der Bundesregierung abweichenden Regelungen beschlossen. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist nunmehr Aufgabe des Deutschen Bundestages. Die weitergehenden Befugnisse, die dem Bundesministerium für Gesundheit eingeräumt werden, sind bis zum 31. März 2021 befristet, die besondere Entschädigungsregelung für Eltern wegen Kinderbetreuung wird schon zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Zugleich hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass wegen der Ausbreitung von Corona in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht. Dieser Beschluss wird mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am heutigen 27. März 2020 zugestimmt.

Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat ein Bündel von Maßnahmen auf den Weg gebracht, die die Folgen der Corona-Pandemie auf Wirtschaftsunternehmen und Beschäftigte abfedern sollen. Dazu gehören neben erleichterten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, der Stundung von Steuerzahlungen und der Reduzierung von Steuervorauszahlungen umfangreiche Kredit- und Liquiditätshilfen für Unternehmen und Selbstständige, die bedingt durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ebenfalls ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, das u.a. eine weitere Aufstockung der Anleihekäufe und neue Liquiditätshilfen für die Banken vorsieht.

Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein Gesetz zur Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ beschlossen. Der WSF soll der Stützung der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen dienen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt hätte. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen stehen 100 Milliarden Euro bereit, für Garantien zur Überwindung von Liquiditätsengpässen stehen dem Fonds 400 Milliarden Euro zur Verfügung.

Der Fonds ermöglicht neben den geplanten Hilfen über KfW-Programme auch großvolumige Stützungsmaßnahmen mit der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalstärkung für relevante große deutsche Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere mit vielen Arbeitsplätzen und deutschen Zulieferstrukturen.

Die abschließende Befassung des Bundesrates ist am heutigen 27. März 2020 erfolgt.

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat am Samstag, 21. März 2020, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) erhalten. Mit dem Gesetz soll den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begegnet werden, die dazu führen, dass Menschen erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, aber insbesondere auch relevant werden für Selbständige, bei denen das Geschäft wegbricht. Deshalb sollen diese Menschen und ihre Familien schnell vor den vorübergehenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise in der Grundsicherung geschützt werden. Der Entwurf enthält eine Reihe von Änderungen, vor allem des SGB II (in Art. 1) und des SGB XII (in Art. 4).

Die Bundesregierung hat die genannte Formulierungshilfe für ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) am 23. März 2020 beschlossen.

Weiterhin wurde ohne vorherige Anhörung der Entwurf eines Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (Art. 10 des o. a. Gesetzentwurfes) beschlossen (dazu siehe unten).

Der Entwurf des Sozialschutz-Pakets enthält eine Reihe von Änderungen, vor allem des SGB II (Artikel 1) und des SGB XII (Artikel 4). Die vereinfachten Verfahren sollen auch die Arbeitsfähigkeit der Jobcenter und Sozialämter unterstützen. Die Regelungen gelten für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnt. Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Regelungen bis zum 31.Dezember 2020 verlängern.

Die Bundesregierung geht im Bereich des SGB II bei aller Unsicherheit der Einschätzungen zur Zahl der zusätzlichen Leistungsberechtigten davon aus, dass je 100.000 zusätzlichen Bedarfsgemeinschaften im SGB II, die für einen Zeitraum von sechs Monaten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, Mehrausgaben von rund 800 Millionen Euro resultieren. Davon entfallen 625 Millionen Euro auf den Bund und 175 Millionen Euro auf die Kommunen. Unter Berücksichtigung der Branchen- und Einkommensstruktur könnten bis zu 700.000 der 1,9 Millionen Solo-Selbständigen und bis zu 300.000 der 1,6 Millionen Selbständigen mit Angestellten für eine Antragstellung in Frage kommen.

Zusammen mit weiteren Anspruchsberechtigten wäre eine maximale Größenordnung von 1,2 Millionen zugehenden Bedarfsgemeinschaften infolge der Corona-Krise und der geplanten Regelungen möglich. Bei sechs Monaten Leistungsbezug entspräche dies maximalen Mehrausgaben von rund 9,6 Milliarden Euro. Davon entfallen 7,5 Milliarden Euro auf den Bund (davon 5,5 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und 2,0 Milliarden Euro für die Beteiligung des Bundes an den KdU) und 2,1 Milliarden Euro auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Der DLT fordert daher eine Kompensation der den Landkreisen entstehenden Mehrbelastungen.

Das Sozialschutz-Paket ist am 25. März durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden, die Zustimmung des Bundesrates ist am heutigen 27. März 2020 erfolgt.

Entwurf eines Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Ohne vorherige Anhörung wurde der oben genannte Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket um einen Artikel 10 ergänzt, der den Entwurf eines „Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronoavirus-SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz)“ enthält.

Ziel ist es, dass soziale Dienstleister und Einrichtungen alle ihnen nach den Umständen möglichen, zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beizutragen, sei es durch Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln, Räumlichkeiten oder Personal. Zugleich sollen sie geschützt werden, damit sie aufgrund der Corona-Krise nicht dauerhaft in ihrem Bestand gefährdet sind und wichtige Infrastrukturen erhalten bleiben. Das betrifft Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren, Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ebenso wie Träger von arbeitsmarktpolitischen Leistungen und von Integrations- und Sprachkursen.

Hierfür soll ein befristeter und subsidiär greifender „Sicherstellungsauftrag“ der Leistungsträger (Ausnahme: Kranken- und Pflegekassen) für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen geregelt werden, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen (§ 2 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes-E). Erfüllt werden soll der „besondere Sicherstellungsauftrag“ durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen in Höhe von höchstens 75 Prozent der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen (Monatsdurchschnitt). Die Länder können eine abweichende Zuschusshöhe festlegen. Der „besondere Sicherstellungsauftrag“ endet am 30. September 2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt, ihn durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen stimmen sich in diesen Tagen mit dem Sozialministerium ab, wie auf schnellstem Weg eine Bestimmung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover als zuständige Träger i. S. des Paragrafen 5 des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag-E (Art. 10 des Sozialschutz-Pakets) erfolgt.

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

Nach heftiger Kritik an einem ersten Entwurf vom 21. März 2020 hat der Bundesgesundheitsminister am 23. März 2020 einen überarbeiteten Entwurf für ein COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vorgelegt, der als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf diente.

Nach Auswertung des DLT sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Krankenhäuser (einschl. Psychiatrie) erhalten rückwirkend zum 16. März 2020 eine tagesbezogene Pauschale zur Refinanzierung von Kosten aufgrund der Ver- schiebung nicht medizinisch notwendiger elektiver (voll- und teilstationärer) Leistungen für jedes im Verhältnis zum Vorjahr „freie Bett“ in Höhe von 560 Euro. Dies ergibt sich aus dem zahlenmäßigen Vergleich der behandelten Patienten im Jahresdurchschnitt des Vorjahres.
  • Die Krankenhäuser erhalten für jede neu geschaffene intensivmedizinische Behandlungseinheit mit Beatmungsmöglichkeit einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten.
  • Der Pflegeentgeltwert wird auf 185 Euro erhöht und ist fix. Es findet kein Ausgleich bei den Häusern statt, die tatsächlich einen niedrigeren Pflegeentgeltwert hatten. Die Häuser, die einen hören Pflegeentgeltwert für das Jahr 2020 nachweisen können, können diesen geltend machen. Unterdeckungen werden ausgeglichen, Überdeckungen werden finanziert. Diese Regelung gilt ab dem 1. Mai 2020.
  • Für alle Behandlungsfälle zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 bei voll- und teilstationärer Behandlung wird ein Zuschlag von 50 Euro für die Krankenhäuser ausgezahlt. Dies dient der Erstattung der zusätzlichen Materialkosten.
  • Der Fixkostendegressionsabschlag wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
  • Es wird ohne Spitzabrechnung ein Investitionszuschuss für zusätzliche Intensivbetten in Höhe von 50.000 Euro gewährt. Die Länder können weitere Mittel oder Material zur Verfügung stellen.
  • Die MDK Prüfquote wird auf maximal 5 Prozent festgelegt. Die bisher vorgesehenen Strafzahlungen von 10 Prozent beziehungsweise 300 Euro werden für die Jahre 2020 und 2021 aufgehoben.
  • Rehakliniken können ganz oder teilweise für die Versorgung von akutstationären Patienten durch die Länder zugelassen werden. Die Regelung ist zunächst befristet bis zum 30. September 2020.

Land Niedersachsen

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum Nachtragshaushalt 2020

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 23. März 2020 zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes des Landes (vgl. NLT-Aktuell 7/2020, Seite 2) Stellung genommen. Darin wird der Nachtragshaushalt begrüßt. Weiter wird auf die zu erwartenden finanzwirtschaftlichen Folgen der Krise sowohl für die Einnahmeseite von Bund, Länder und Kommunen als auch für kommunale Einrichtungen hingewiesen. Insbesondere wird zur Stabilisierung kommunaler Finanzen z. B. ein Sondervermögen oder ein Sonderfond angeregt. Darüber hinaus wird gefordert, kommunale Einrichtungen wenigstens genauso in der Krise zu fördern, wie dies bei vergleichbaren Privaten der Fall ist.

Der Niedersächsische Landtag hat das Nachtragshaushaltsgesetz am 25. März 2020 einstimmig verabschiedet. Dabei wurde ebenfalls einstimmig und damit mit der notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages auch festgestellt, dass eine Notlage besteht, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, so dass ausnahmsweise eine Kreditaufnahme im Landeshaushalt zulässig ist (LT-Drs. 18/6160).

Hilfe für kommunale Unternehmen gefordert

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die drei niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände am 24. März 2020 an die Innen-, Wirtschafts- und Finanzminister mit der Forderung nach Hilfen für kommunale Unternehmen gewandt. Darin wird insbesondere eindringlich gebeten, auch den kommunalen Unternehmen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen und insoweit die notwendige Gleichbehandlung mit der Privatwirtschaft sicherzustellen, die von umfangreichen Förderungen von Bund und Land profitieren kann.

Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)

Das Land hat seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Mrd. Euro erhöht. Die NBB (www.nbbhannover.de) verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Auch für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner.

Soforthilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Nachdem der Niedersächsische Landtag die entsprechenden Mittel freigegeben hat, können durch die Coronapandemie in Not geratene Unternehmen statt oder neben den oben kurz zusammengefassten Bundesförderungen Soforthilfen des Landes zur Überbrückung der derzeitigen Krise über das Kundenportal der NBank beantragen.

Das Land stellt kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen können. Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Hierzu gibt es eine Staffelregelung:

bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro

bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro

bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro

bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro.

Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden. Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. 

Für Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer bis max. 10 Beschäftigte, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbständige legt auch der Bund ein Soforthilfe-Zuschussprogramm auf.

Folgende Eckpunkte wurden vom Bundeskabinett beschlossen:

          Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten

          (Vollzeitäquivalente)

          Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

          (Vollzeitäquivalente).

Der Zuschuss soll der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. in Folge der Corona-Krise dienen. Das Programm hat die Bundesregierung am 23. März beschlossen. Die Mittel sollen über die Länder bereitgestellt werden. Das konkrete Antragsverfahren und wo und wann diese Anträge gestellt werden können, ist derzeit noch nicht bekannt.

Diese Zuschüsse können ergänzend (nachrangig) zum Landeszuschuss beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann. Die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln darf nicht zu einer Überförderung führen!

Umfassende Informationen zu den Förderungen von Bund und Land sind in einem sich aktualisierenden Merkblatt „Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen“ zusammengefasst, das unter www.nbank.de aufgerufen werden kann.