Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 13

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Niedersächsische Corona-VO mehrfach novelliert

In NLT-Aktuell 12/2020 haben wir über die in Vorbereitung befindliche Novellierung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. Corona-VO) berichtet, die zum 24. April 2020 in Kraft getreten ist.

Am späten Abend des 30. April 2020 hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände einen erneuten Entwurf zur Novellierung der Niedersächsischen Corona-VO übersandt. Der Verordnungsentwurf sah insbesondere folgende Veränderungen vor: Durch eine Ergänzung in § 1 wurde ein neuer Absatz zur privaten Betreuung von höchstens fünf Kindern aus fremden Hausständen aufgeführt. Alle im Vorfeld noch angedachten Anzeigepflichten gegenüber kommunalen Behörden sind gestrichen worden. Es verbleibt allerdings eine Dokumentationspflicht der Eltern. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Diverse Einrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Zoos, Freizeit- und Tierparks waren ebenso zur Öffnung vorgesehen wie die „normalen“ Außen-Spielplätze. Das bisherige Beherbergungsverbot sollte sich nicht mehr auf Dauercampingplätze beziehen und das Verbot der kurzfristigen Touristischen Aufenthalte in Zweitwohnungen sollte gestrichen werden. Aufgehoben werden sollte das Verbot der Zusammenkünfte in Kirchen. Eine Ergänzung von § 1 Abs. 5 der Verordnung sah vor, die Vorbereitung und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich wieder nach Maßgabe eines abgestimmten Hygienekonzepts und weitere Detailvorgaben zu ermöglichen. 

Durch § 1 Abs. 6 des Verordnungsentwurfes war vorgesehen, nunmehr nicht nur Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern, sondern unabhängig von der Zahl der Teilnehmer auch alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen bis zum 31. August 2020 generell zu untersagen. Zu zahlreichen sonstigen Vorschriften gab es klarstellende Hinweise und Modifizierungen.

Obwohl der Verordnungsentwurf den Landkreisen und der Region Hannover erst am Morgen des 1. Mai 2020 übermittelt und über das Wochenende nur eine Rückäußerungsfrist bis Montag, 10.00 Uhr, eingeräumt werden konnte, haben die Geschäftsstelle 24 Rückäußerungen aus dem Mitgliederbereich zum Verordnungsentwurf erreicht. In der insgesamt achtseitigen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf wurde unter anderem die Regelung zur privaten Notbetreuung weiterhin als nicht praxistauglich abgelehnt. Ausdrücklich begrüßt wurden unter anderem die Regelung zum Erlauben der Prüfungen im zweiten Bildungsweg und die als überfällig bewertete Öffnung der Spielplätze im Freien. Zu zahlreichen weiteren Regelungen des Verordnungsentwurfs wurden kritische Anmerkungen und Nachfragen vorgetragen.

Erfreulicherweise wurden durch die Landesregierung einige der kommunalen Hinweise aufgenommen. So ist zum Beispiel bei den Einrichtungen des zweiten Bildungsweges auf eine „Abstimmung“ des notwendigen Hygienekonzeptes mit dem Gesundheitsamt verzichtet worden. Auch in Einrichtungen wie Zoos ist nunmehr der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken zulässig und es erfolgten umfangreiche Änderungen im Bereich des Zugangs zu den ostfriesischen Inseln. Die geänderte Verordnung ist am 6. Mai 2020 in Kraft getreten.

Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona

Am Montag, den 4. Mai 2020 haben Ministerpräsident Stephan Weil, stellvertretender Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann einen sogenannten Stufenplan unter dem Titel „Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona“ vorgestellt. Dabei wurden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereiche wie Kita und Schule, Handel und Dienstleistungen, Gastronomie und Touristik, aber auch private Kontakte, Kultur, Sport und Freizeit und die Versammlungen einbezogen. Bewertet wurde, welche Lockerungen nach welchem Zeitablauf gleichzeitig vertretbar erscheinen. Grundlage bleibt nach Auskunft der Landesregierung der Infektionsschutz. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass bei einem verstärkten Infektionsgeschehen auch Verschärfungen erneut möglich sein könnten. 

Der „Niedersächsische Weg“ enthält insgesamt fünf Stufen. Stufe eins läuft bereits. Zahlreiche weitere der angekündigten Maßnahmen sollen im Zuge der erneuten Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung umgesetzt werden, die zum 11. Mai 2020 in Kraft treten soll. Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 4. Mai 2020.

NLT: Mutige Schritte zur Öffnung dürfen nicht auf Kosten des Gesundheitswesens gehen

„Es ist gut, dass das Land Niedersachsen einen Stufenplan zur Lockerung der Restriktionen in der Corona-Epidemie vorlegt. Das schafft Rechtssicherheit. Aber es handelt sich teilweise um sehr mutige Schritte. Wir weisen darauf hin, dass der öffentliche Gesundheitsdienst seit zwei Monaten auf Hochtouren arbeitet. Sollte das Infektionsgeschehen umschlagen, brauchen wir wirksame Unterstützung. Die Gespräche um eine von uns geforderte landesweit organisierte fachkundige Unterstützung der Gesundheitsämter im Bedarfsfall müssen umgehend aufgenommen werden“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

„Auf gar keinen Fall dürfen die niedersächsischen Krankenhäuser die Zeche der Öffnung des gesellschaftlichen Lebens zahlen. Seit Wochen weisen wir auf die schon jetzt defizitäre Finanzierung der Krankenhäuser hin. Wenn Niedersachsen jetzt weiterhin zusätzliche Krankenhauskapazitäten wegen der weitgehenden Öffnung frei hält, muss dieser gravierende Wettbewerbsnachteil umgehend und im vollen Umfang ausgeglichen werden“, forderte Wiswe.

Der NLT wies ergänzend auf Widersprüche zwischen der eher kleinteiligen Fortschreibung der geltenden Landesverordnung zum 6. Mai und den jetzt angekündigten Maßnahmen hin. „Beschränkung der Personenzahl für Beerdigungen auf höchstens zehn oder die sehr weitgehenden Besuchsbeschränkungen in den Alten- und Pflegeheimen vertragen sich schwer mit den angekündigten Lockerungen. Wir dürfen die schwächsten der Gesellschaft nicht vergessen“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

Erneute Verständigung des Bundes und der Länder über das weitere Vorgehen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 6. Mai 2020 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona- Pandemie in Deutschland verständigt. Während größere Veranstaltungen nach wie vor bis mindestens zum 31. August 2020 bundesweit untersagt bleiben, sollen die Länder über die weiteren Eindämmungsmaßnahmen künftig nach Maßgabe des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten entscheiden. Die Schulen sollen schrittweise wieder geöffnet, die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ausgeweitet werden. Die Länder sollen im Sinne eines Notfallmechanismus sicherstellen, dass in Landkreisen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept greift.

AG KSV in Niedersachsen kritisch

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat die vorgesehene Regelung, wonach die Länder sicherstellen müssen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ein „konsequentes Beschränkungskonzept“ umgesetzt werden muss, kritisch bewertet. „Ein solches Vorgehen allein ist nicht zielführend. Das Virus hält sich nicht an Kreisgrenzen. Die Gefährdungslage und eventuelle Beschränkungen müssen mindestens regional bewertet werden. Wir können auch nicht nachvollziehen, auf welcher Basis diese Zahl ermittelt wurde. Hier besteht hoher Gesprächsbedarf“, erklärte Prof. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages in diesem Zusammenhang.

Erneute Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Vorbereitung

Der Umsetzung der auf Bundesebene zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten verabredeten Ergebnisse dient die in Vorbereitung befindliche erneute Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Der Entwurf dazu ist den kommunalen Spitzenverbänden am Nachmittag des 7. Mai 2020 zugeleitet worden. Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 verabredet, dass die Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni 2020 verlängert werden. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll jedoch der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit Personen eines weiteren Hausstandes gestattet werden. Schulen sollen sukzessive wieder eine Beschulung aller Schülerinnen und Schüler sicherstellen. Ab dem 11. Mai 2020 soll in allen Bundesländern die flexible Kinder-Notbetreuung fortgeführt und sukzessive erweitert werden. Jeder und jedem Patienten bzw. Bewohner eines Krankenhauses, eines Pflegeheims, einer Senioren- oder Behinderteneinrichtung soll zukünftig wiederkehrende Besuche durch einzelne definierte Personen ermöglicht werden. Bundesweit sollen alle Geschäfte unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen ohne Begrenzung nach Verkaufsfläche oder Branche wieder öffnen können. Auch der Sport und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel soll wieder erlaubt werden. Die Fortsetzung des Spielbetriebs zur ersten und zweiten Fußballbundesliga wird für die dort startberechtigten Vereine auf deren Kosten aber der zweiten Mailhälfte wieder für vertretbar gehalten.

Der Entwurf der Verordnung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen Vormittag, den 8. Mai 2020 gegen 9.45 Uhr erreicht. Die AG KSV hat Gelegenheit, zu den umfangreichen Änderungen der Niedersächsischen Verordnung bis zum heutigen Freitagnachmittag, Stellung zu nehmen. Die Abstimmungsarbeiten hierzu haben bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe von NLT-Aktuell begonnen. Die novellierte Verordnung soll am Samstag, den 9. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und am 11. Mai 2020 in Kraft treten.

Stufenweise Ausweitung der Notbetreuung in den Kitas

Bestandteil der soeben angesprochenen Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird auch die auf Bundesebene verabredete stufenweise Ausdehnung der Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen sein. Über die Ausgestaltung in Niedersachsen haben sich das Kultusministerium und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Verlaufe dieser Woche in mehreren Gesprächen auf Arbeits- und politischer Ebene im Grundsatz verständigt. Die Notbetreuung und Förderung sind nach dem Verordnungsentwurf je nach den vorhandenen Kapazitäten auf das Notwendige und epidemieologische vertretbare Maß zu begrenzen. Die maximal zulässige Höchstzahl zu betreuender Kinder richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Altersstruktur dieser Kinder. Sie wurde auf die Hälfte der im Regelbetrieb zulässigen Höchstzahl fixiert, also in der Krippe acht, in der Kindergartengruppe dreizehn und im Hort zehn Kinder pro Gruppe. In der zweiten Stufe der Notbetreuung sollen neben den bisher bereits in der Notbetreuung befindlichen Kinder diejenigen mit einem Unterstützungsbedarf, insbesondere in der Sprachförderung, aufgenommen werden sowie diejenigen, die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden. Grundsätzlich beginnt die erweiterte Notbetreuung zum 18. Mai 2020, die für die Kindertagesbetreuung verantwortlichen Träger können mit der Förderung je nach den örtlichen Gegebenheiten aber auch bereits zum 11. Mai 2020 beginnen.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb

Am späten Abend des 28. April 2020 hatte uns das Nds. Sozialministerium (MS) den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Mittag des darauffolgenden Tages übersandt. Die AG der Kommunalen Spitzenverbände hat sich wie auch die Nds. Krankenhausgesellschaft gegen die ursprünglich vorgesehene Vorhaltung von 30 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation sowie der intensivmedizinischen Behandlungskapazität ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit und der intensivmedizinischen Behandlungskapazität mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ausgesprochen und auch in den regelmäßigen Gesprächen auf der Landesebene nachhaltig gefordert, die freizuhaltenden Behandlungsplätze deutlich zu senken.

Nach ersten Signalen schien es so, dass MS die vorgetragenen Bedenken aufgreifen wollte. Infolge des am Montag, 4. Mai 2020, überraschend verkündetem Niedersächsischen Weg hin zu einem neuen Alltag mit Corona ist das MS von den ursprünglichen Absichten wieder etwas abgerückt.

Die am 5. Mai 2020 verkündete Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 sieht nunmehr vor, dass durchschnittlich 20 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation und 25 Prozent der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit freigehalten werden sollen.

Zudem müssen die Krankenhäuser auf Weisung des MS binnen 72 Stunden eine Sicherheitsreserve von weiteren 20 Prozent zur Verfügung stellen. Für diesen Fall ist die Behandlungsnotwendigkeit der übrigen Patienten näher bestimmt worden. Bestimmte Fachkrankenhäuser sind nun von der Verordnung ausgenommen worden.

Bundesregierung beschließt Deutsches Stabilitätsprogramm 2020

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2020 das Deutsche Stabilitätsprogramm 2020 beschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie und der erheblichen Wachstumseinbußen in diesem Jahr wird der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo der Projektion des Bundes zufolge im laufenden Jahr ein Defizit von 7¼ Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) aufweisen und die gesamtstaatliche Maastricht-Schuldenstandquote bis zum Ende des laufenden Jahres auf 75¼ Prozent des BIP steigen. Für die kommunale Ebene werden Steu- ermindereinnahmen von -14,9 Milliarden Euro unterstellt. Ausgabeseitig sind für die kommunale Ebene 2,1 Milliarden Euro Mehrausgaben KdU berücksichtigt, was dem Ansatz im Bundeshaushalt entspricht. Der Deutsche Landkreistag kommt bei Zugrundelegung dieser Daten und unter Berücksichtigung von weiteren auf der Hand liegenden Effekten der Corona-Pandemie in einer überschlägigen Rechnung auf den auch in Bundestag und der Presse öfter zitierten negativen Finanzierungssaldo von -11½ Milliarden Euro für die Kommunen in Deutschland.

EU-Staats- und Regierungschefs billigen 540 Milliarden Euro Corona-Rettungspaket und vereinbaren einen Wiederaufbaufonds für die wirtschaftliche Erholung

Am 23. April 2020 billigten die EU-Staats- und Regierungschefs das von den Finanzministern vereinbarte Finanzpaket, das Hilfen im Gesamtumfang von bis zu 540 Milliarden Euro vorsieht. Es soll zum 1. Juni 2020 einsatzfähig sein. Das Paket umfasst unter anderem das europäische Kurzarbeitergeld („SURE“). Der Europäische Rat begrüßte außerdem den Gemeinsamen europäischen Fahrplan zum Abbau der COVID-19-Beschränkungen und beauftragte die Kommission mit der Vorlage eines Wiederaufbaufonds zur wirtschaftlichen Erholung der Mitgliedstaaten, der mit dem EU-Budget verknüpft werden soll. Zur Finanzierung soll die Obergrenze für die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten von aktuell 1,2 Prozent auf etwa zwei Prozent des Bruttonationaleinkommens temporär erhöht werden. Der Ansatz stellt nach Auffassung des Deutschen Landkreistages (DLT) zudem einen annehmbaren Kompromiss in Aussicht, um die umstrittenen Coronabonds, die ähnlich den „klassischen“ Eurobonds eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitgliedstaaten und eine besondere Belastung Deutschlands bedeutet hätten, zu verhindern. Zwar würde die EU gemeinschaftliche Anleihen zur Finanzierung des Wiederaufbaufonds ausgeben. Aber ähnlich dem Instrument „SURE“ auf der Grundlage von Art. 122 AEUV würden diese zeitlich auf zwei oder drei Jahre und zudem den EU-Haushalt beschränkt sein. 

Unter dem Eindruck der Coronakrise hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel inzwischen signalisiert, dass Deutschland nun ein höheres EU-Budget mittragen würde. Die Erhöhung auf zwei Prozent des BNE erscheint nach Einschätzung des DLT allerdings ambitioniert. Die Vorgabe des Wiederaufbaufonds dürfte zudem die Einigung der Mitgliedstaaten über den künftigen MFR 2021-2027 noch weiter erschweren. Völlig offen ist außerdem, wie und für welche Ausgaben Kredite oder Zuschüsse aus dem Wideraufbaufonds gewährt werden ebenso wie die anschließende Überwachung der entsprechenden Ausgaben durch die Mitgliedstaaten.

Steuerrecht: Pauschalierte Verlustrücktragsmöglichkeit als Corona-Sofortmaßnahme für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 23. April 2020 teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, als Liquiditätshilfe ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Von der CoronaKrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Mit dieser Maßnahme soll für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität geschaffen werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.

Corona-Steuerhilfegesetz – Verlängerung Frist § 2b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. April 2020 die kommunalen Spitzenverbände vorab über den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzesunterrichtet, das am 6. Mai 2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Der Gesetzentwurf enthält neben der partiellen Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum (Saison-) Kurzarbeitergeld eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung in Umwandlungsfällen sowie insbesondere die versprochene Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG.

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG soll dem Gesetzentwurf zufolge aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, im Zuge der Corona bis zum 31. Dezember 2022 durch Einfügen eines § 27 Abs. 22a UStG verlängert werden.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll im Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2021 gelten.

EU-Beihilfen: Rahmenregelung für coronavirusrelevante Produkte genehmigt

Die EU-Kommission hat eine weitere deutsche Rahmenregelung genehmigt, mit der die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten in Deutschland unterstützt und beschleunigt werden soll, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Dazu zählen u. a. Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel. Auch Landkreise können die genannten Beihilfen gewähren.

SGB II – Wiederaufnahme des Kundenkontakts in den gemeinsamen Einrichtungen

Die BA möchte die Einschränkung des Kundenzugangs in den gemeinsamen Einrichtungen bis zunächst Anfang Juni 2020 nur geringfügig lockern. Die Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens, das unter Gewährleistung des Gesundheitsschutzes eine Entscheidung in Abhängigkeit von den zum Teil sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ermöglicht, war bislang nicht möglich. Der DLT befindet sich hierzu weiter im Gespräch mit BMAS und BA. In den Trägerversammlungen sollte eine entsprechende Öffnung anhand der örtlichen Gegebenheiten geprüft werden.

Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen wurden an diesen Verfahrensvorbereitungen durch die BA-Zentrale nicht beteiligt. In der Telefonkonferenz der Länder Niedersachsen und Bremen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der RD wurde am 28. April 2020 das Vorgehen lediglich angekündigt. Die Teilnehmer haben gegenüber der RD das Vorgehen einhellig kritisiert. Dabei wurde auf die Zuständigkeit der Trägerversammlung hingewiesen und auf den dringenden Abstimmungsbedarf mit den kommunalen Trägern, da diese ein umfassendes Leistungsspektrum mit Öffentlichkeitsbezug sicherzustellen haben, in dem SGB II und III nur einen Ausschnitt darstellen. Die Öffnungsstrategien müssen sich daher maßgeblich an den kommunalen Vorgaben orientieren.

Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes auf Bundesebene vorgelegt

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht befristet bis zum 31. März 2021 für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Mit dem Gesetz sollen für den Anwendungsbereich einer Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung (§ 1) formwahrende digitale Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des gegenwärtigen Pandemie-Geschehens handelt es sich dabei um diejenigen Verfahrensschritte, bei welchen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten. Soweit es um die Bekanntmachung (§ 2) und Auslegung (§ 3) von Unterlagen und anderen Informationen geht, sollen diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Erklärungen zur Niederschrift (§ 4) sollen elektronisch abgegeben werden können. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen (§ 5) wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Es steht durchweg im Ermessen der zuständigen Behörden, diese verfahrensrechtlichen Modifikationen unter Berücksichtigung des örtlichen Pandemie-Geschehens in Anspruch zu nehmen.

Landeshaushalt – Jahresabschluss 2019/Sondervermögen Corona-Pandemie

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 28. April 2020 in einer Pressemitteilung über den positiven Jahresabschluss im Landeshaushalt 2019 mit einem Überschuss von 1,43 Milliarden Euro informiert. Die Landesregierung hat beschlossen, davon insgesamt 880 Millionen Euro zur Linderung der Auswirkungen des Corona-Virus zu verwenden. Davon sind 400 Millionen Euro bereits im Nachtragshaushalt 2020 enthalten, die übergangsweise aus einem anderen Sondervermögen entnommen wurden. Mit den restlichen 480 Millionen Euro soll ein neu zu errichtendes „Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Pandemie“ ausgestattet werden. Hierzu hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebracht.

Insgesamt 550 Millionen Euro des Jahresabschlusses 2019 sollen für andere Handlungsfelder verwendet werden (150 Millionen Euro für den gewerblichen Bereich des Wirtschaftsförderfonds und 19,5 Millionen Euro für den ökologischen Bereich). Weiter sind hiervon für nachhaltige Entwicklungen 380 Millionen Euro reserviert (150 Millionen Euro Klimaschutz, 120 Millionen Euro Artenschutz und 110 Millionen Euro für Maßnahmen für Wald und Forstwirtschaft).

Landeshaushalt – Corona-Pandemie-Sondervermögen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte Gelegenheit bis zum 4. Mai 2020 zu dem Gesetzentwurf für ein zu errichtendes „Sondervermögen zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ Stellung zu nehmen. Inhaltlich haben die kommunalen Spitzenverbände eine Erweiterung des Zwecks und der Zweckbindung des Sondervermögens auch für kommunale Unternehmen und Einrichtungen sowie für weitere kommunale Bedarfe als ersten Schritt für einen „kommunalen Schutzschirm“ gefordert.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Weitere Themen

Entwurf einer Einwegkunststoffverbotsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxoabbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung) vorgelegt. Diese soll der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2019/904/EU vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht sein.

Nach Artikel 5 der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten in Teil B des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter) und generell von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff zu verbieten. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind mit Zusatzstoffen versehen, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen. Diese Kunststoffe sind laut dem Bundesumweltministerium in besonderem Maße dazu geeignet, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen. Die Einwegkunststoffverbotsverordnung soll unabhängig davon gelten, ob die genannten Produkte als Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht. Die Inverkehrbringensverbote sollen am 3. Juli 2021 in Kraft treten.

Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes (THWG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Seite 808) und am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz werden die Freistellungsregelungen der THW-Helfer ausgedehnt und erfassen künftig auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Um dies sicherzustellen, verwendet der insoweit maßgebliche § 3 THWG nunmehr nicht mehr die Begriffe „Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen“, sondern denjenigen des „Dienstes“. § 2 Abs. 1 Satz 1 THWG stellt ferner klar, dass solche „Dienste“ grundsätzlich außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden sollen, was selbstverständlich nicht für Einsätze gelten kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 THWG). Dienste, die in nicht unerheblichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen („gemütliches Beisammensein“), sind nicht freistellungsfähig (§ 3 Abs. 1 Satz 4 THWG).

Aus kommunaler Sicht besonders relevant ist ferner, dass das THWG nach einer Initiative des Bundestages um eine Kostenverzichtsregelung ergänzt wurde, die zum Ziel hat, dass Kommunen nicht allein aus Sorge vor den zu erstattenden Kosten darauf verzichtet, das THW um Unterstützung zu ersuchen. Die Einzelheiten finden sich in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 THWG. Danach soll das THW auf die Erhebung von Auslagen verzichten, sowie dies im öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten besteht oder die ersuchende Behörde ihrerseits aus Billigkeitsgründen auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs verzichtet. Der Bund verspricht sich von dem Verzicht auf Auslagenerstattung auch, dass die THW-Helfer künftig häufiger angefordert und auf diese Weise ihre Fähigkeiten öfter unter Beweis stellen können. Insoweit handelt es sich dabei auch um eine Maßnahme zur Förderung der Attraktivität des ehrenamtlichen Engagements beim THW.

5G Mobilfunk: Strahlenbelastung

Die Mobilfunkbetreiber haben gegenüber der Bundesregierung eine Selbstverpflichtung zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bei sog. Kleinzellen („Small Cells“) abgegeben. Die Betreiber sagen darin zu, auch bei diesen Sendeanlagen mit geringer Reichweite den Schutz vor elektromagnetischen Feldern nach den etablierten Standards der 26. BImSchV zu gewährleisten.

Ergänzend sei an dieser Stelle auf die Bundestagsdrucksache 19/18334 vom 24. März 2020, der Antwort der Bundesregierung auf die Frage nach Strahlenbelastung durch 5GBeamforming hingewiesen. Demnach sind nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gesundheitlich schädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der international empfohlenen Grenzwerte nicht nachgewiesen. Auf dieser Basis ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass der Betrieb weiterentwickelter Mobilfunktechnik kein gesundheitliches Risiko hervorruft, soweit die rechtlichen Regelungen die Grenzwerteinhaltung sicherstellen. In diesem Zusammenhang werden auch die relevanten Studien, welche bisher von der Bundesnetzagentur und anderen Akteuren berücksichtig werden, dargestellt.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Mai 2020

Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche legt die schrittweise steigenden Pflegemindestlöhne für die Zeit von 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 fest. Der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte beträgt ab 1. Juli 2020 im Osten 11,20 Euro pro Stunde und im Westen und in Berlin 11,60 Euro. Die Mindestentgelte in Ost und West werden bis zum 1. September 2021 sukzessive angeglichen und bis zum 30. April 2022 auf bundesweit einheitlich 12,55 Euro pro Stunde erhöht.

Erstmals wird auch ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte, mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) wird ab 1. April 2021 im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die Ost-West-Angleichung wird wiederum bis zum 1. September 2021 vollzogen und der Mindestlohn ab 1. April 2022 auf 13,20 Euro pro Stunde steigen. Für Pflegefachkräfte wird der für Ost und West einheitliche Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde zum 1. Juli 2021 eingeführt. Er steigt ab 1. April 2022 auf 15,40 Euro pro Stunde.

Für Beschäftigte in der Pflege gibt es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser umfasst bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Der betriebliche Geltungsbereich ist unverändert. Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Privathaushalte bleiben ausgenommen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht gilt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der im Jahr 2020 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Anleihenkaufprogramm der EZB

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public SectorPurchase Programme – PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Blick auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stattgegeben. An das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 sieht sich das BVerfG nicht gebunden, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit ebenso wie der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 und die nachfolgenden Beschlüsse zum PSPP schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ultravires ergangen sei. Eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung ist dagegen nach Auffassung des BVerfG nicht feststellbar. Das BVerfG schließt mit dem Hinweis, dass Bundesregierung und Deutscher Bundestag aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet seien, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Der Bundesbank sei es zudem untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen.

Waldschäden: Förderaufruf zum Waldklimafons/Umgang mit Kalamitätsflächen und Kalamitätsholz

Das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium haben einen gemeinsamen Förderaufruf zum Umgang mit Kalamitätsflächen und Kalamitätsholz veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der aktuell großflächigen Waldschäden sollen mit Mitteln aus dem gemeinsamen Waldklimafonds innovative Vorhaben gefördert werden, die sich u.a. mit der Ernte, Lagerung und Nutzung von Kalamitätsholz oder mit dem ökologischen Umgang mit betroffenen Waldflächen befassen können. Projektskizzen können bis zum 30. September 2020 bei der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe eingereicht werden.

27. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ auf Grund der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie entschieden, den Bundesentscheid der 27. Wettbewerbsrunde in das Jahr 2023 zu verschieben, um allen teilnehmenden Bundesländern ausreichend Spielraum für die Durchführung der Landeswettbewerbe im Jahr 2022 einzuräumen. Die Initiative hierfür ging u.a. von Niedersachsen aus.

Im Zuge der Verschiebung auf Bundesebene hat das Land den anstehenden 27. Landeswettbewerb ebenfalls um ein Jahr vertagt. Hierüber hat es die Landkreise und die Region Hannover mit Schreiben vom 30. April 2020 informiert. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die eigentlich für dieses Jahr geplanten Kreiswettbewerbe im Jahr 2021 durchzuführen.