NLT-Aktuell – Ausgabe 8

Spitzenverbände fordern Frieden und Zusammenhalt – auch in Niedersachsen!

Niedersachsens Kommunen sind zutiefst bestürzt, dass Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen hat, wie in einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2022 zum Ausdruck gebracht wurde. Sie verurteilen die militärische Gewalt auf das Schärfste. Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, sowie die Hauptgeschäftsführer von NLT und NST, Prof. Dr. Hubert Meyer und Dr. Jan Arning, erklärten gemeinsam für die niedersächsischen Kommunen Aufnahmebereitschaft und Unterstützung für Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland fliehen:

„Wir werden alles in unserer Verantwortung Mögliche tun, um Unterbringung, Versorgung und Sicherheit aller ukrainischer Vertriebenen zu gewährleisten. Wir erwarten dabei eine enge Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Ein erstes Gespräch am vergangenen Freitag mit unserem Innenminister war insoweit sehr zielführend.

Wir begrüßen, dass die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht hat und weitere Schritte prüft, um die Ukraine im Zusammenwirken mit unseren westlichen Partnern zu unterstützen und deutsche Verteidigungsbereitschaft und Energieversorgung zu sichern. Auch das Land muss jetzt seine Verantwortung wahrnehmen. Wir appellieren an die Landesregierung und den Landtag, vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse den Brand-, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz kurzfristig und nachhaltig zu stärken. Unsere Vorschläge dazu liegen auf dem Tisch. Zu Gesprächen hierüber stehen wir jederzeit zur Verfügung. Wir unterstützen das Engagement der Zivilgesellschaft und die von den vielen Kundgebungen auch in niedersächsischen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden ausgehenden starken Signale. Wir hoffen, dass dieser friedliche Protest gegen den russischen Aggressor auch in den nächsten Tagen und Wochen bis zu einem möglichst baldigen Ende der Auseinandersetzungen andauert.“

Hinweise des Nds. Innenministeriums zum Status von ukrainischen Staatsangehörigen

Das MI hat nach einem ersten Gespräch zwischen Innenminister Boris Pistorius und den Spitzen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 25. Februar 2022 aufenthaltsrechtliche Hinweise zum Status von ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland zu den Themenbereichen

  1. Visumfreier Aufenthalts als sog. Positivstaater
  2. Möglichkeit des Asylverfahrens
  3. Angestrebte Aufnahme über § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) über die sog „Massenzustromrichtlinie“ RL 2001/55/EG
  4. Ergänzende Hinweise zur Unterbringungs- und Verteilsituation (für Niedersachsen)

übermittelt. Das MI teilt hierzu mit:

„[…] nach Auskunft des Bundes [ist] nicht genau absehbar, wie viele ukrainische Staatsangehörige am Ende nach Niedersachsen kommen werden. Wir haben erste Zugänge zu verzeichnen, bislang scheinen die meisten Menschen allerdings in den östlichen EU-Staaten Schutz zu suchen. Es bleibt deshalb dabei, dass wir uns gemeinsam auf alle denkbaren Szenarien einstellen müssen, da sich die Situation nach wie vor als sehr dynamisch darstellt. Wir werden Sie deshalb auch in nächster Zeit engmaschig auf dem Laufenden halten.“

Hinweise des Bundesinnenministeriums gegenüber dem DLT zur Ukraine

Wie der DLT mitteilt, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die kommunalen Spitzenverbände am 1. März 2022 über das aktuelle Geschehen in der Ukraine, die Aufnahme von aus diesem Land Vertriebene sowie aufenthalts- und leistungsrechtliche Folgefragen unterrichtet. Das BMI ging davon aus, dass am Donnerstag auf europäischer Ebene ein Beschluss zur Aktivierung des in der sog. Massenzustrom-Richtlinie vorgesehenen Mechanismus gefasst wird. Die Aufnahme der Vertriebenen in Deutschland würde sich dann nach § 24 AufenthG richten. Angesichts der für diesen Fall ggf. zu erwartenden großen Zahl von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift, für deren Bewilligung die Ausländerbehörden zuständig wären, plant das BMI den Erlass einer Übergangsregelung auf der Grundlage von § 99 AufenthG.

Da das Zuwanderungsgeschehen derzeit noch sehr diffus ist, ist davon auszugehen, dass vielfach die Ausländerbehörden auch die ersten Anlaufstellen für Vertriebene sein werden. Das gilt insbesondere für Ukrainer, die mit einem biometrischen Pass visumfrei nach Deutschland einreisen können. Auf Vertriebene, die nach § 24 AufenthG aufgenommen werden, findet im Grundsatz das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung. Viele Fragen zur Registrierung und Erstaufnahme, der aufenthaltsrechtlichen Situation, der Aufnahme nach § 24 AufenthG sind noch offen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge plant dem Vernehmen nach eine zentrale Ansprechstelle für zivilgesellschaftliche Institutionen zur Unterstützung von Vertriebenen.

Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung zum Koalitionsvertrag auf Bundesebene für Bleiberechte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat uns den Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung im Vorfeld zur beabsichtigten Neuregelung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b des Aufenthaltsgesetzes – Auf-enthG) und bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie der Aufenthaltsgewährung im Rahmen eines neuen „Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Zu den Einzelheiten teilt MI u.a. Folgendes mit:

„Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben Sich in ihrem o.g. Koalitionsvertrag ‚Mehr-Fortschritt wagen‘ auf zahlreiche Verbesserungen im Aufenthaltsrecht verständigt. So sollen u.a. die Hürden für den Zugang bereits länger im Bundesgebiet lebender gut integrierter geduldeter Ausländerinnen und Ausländer zu den gesetzlichen Bleiberechtsregelungen herabgesenkt und ein neues Chancen-Aufenthaltsrecht geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der konkreten Koalitionsvereinbarungen kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesregierung zeitnah ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einleiten und dieses eine breite parlamentarische Mehrheit finden wird. Allein der zeitliche Ablauf könnte aber im Ergebnis dazu führen, dass in der Zwischenzeit gegen gut integrierte Geduldete bzw. Iangzeitgeduldete Ausländerinnen und Ausländer, die die derzeitig bekannten zukünftigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen würden, ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund beabsichtige ich den Erlass einer Vorgriffsregelung, wonach Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich der künftigen bundesgesetzlichen Regelungen fallen werden, eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen ist, soweit diese nicht ohnehin bereits im Besitz einer Duldung sind.

Diese Vorgriffsregelung findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, denen bereits in einem sicheren Drittstaat Schutz zuerkannt wurde (Schutzanerkannte) sowie auf Personen im Dublin-lll-Verfahren.

Leitbild der Präsenzsitzung – Kommunale Spitzenverbände wünschen sich auch in Zukunft lebhafte Debatten in den kommunalen Vertretungen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat sich am 3. März 2022 anlässlich einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag klar zu der Präsenzsitzung als Leitbild für die Durchführung von Sitzungen der kommunalen Vertretungen bekannt.

„Nach unserer Einschätzung lebt die Debatte in den Rats- oder Kreistagssitzungen ganz wesentlich von der Anwesenheit der Abgeordneten am Sitzungsort. Die inhaltliche Diskussion unter den Mandatsträgern gewinnt im Prinzip erst durch die persönliche, auch nonverbale Kommunikation an Fahrt. Im Rahmen von ‚Hybridsitzungen‘ ist es nicht möglich, mal eben zwecks Zwischenabsprachen ‚vor die Tür‘ zu gehen und dort Kompromisse für eine Sachentscheidung auszuloten oder Themen ‚am Rande der Sitzung‘ zu erörtern und kommunalpolitische Verständigungen zu erzielen. Die Teilnahme an einer Sitzung der Vertretung per Videokonferenztechnik sollte deshalb wenn überhaupt auf einzelne Abgeordnete beschränkt und nur aus triftigem Grund möglich sein,“ erklärte Präsident Dr. Marco Trips vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund in Hannover.

Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag ergänzte: „Wir wünschen uns auch in Zukunft eine lebhafte Diskussion in den kommunalen Vertretungen. Hinter den berühmt-berüchtigten Kacheln der einschlägigen Videokonferenzsysteme ist dies nur sehr eingeschränkt möglich. Auch ist es gegenüber den interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern, die sich in den Sitzungsraum begeben, kein wirklich gutes Signal, wenn sie dort nur einige wenige Mitglieder der Vertretung in Person antreffen, während die anderen an der Sitzung per Videokonferenztechnik teilnehmen.“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hob allerdings auch die Bedeutung der Möglichkeit von Videokonferenzsitzungen der kommunalen Vertretungen in der Pandemie hervor. Dazu erläuterte Geschäftsführer Dr. Joachim Schwind vom Niedersächsischen Landkreistag: „Diese Sonderregelung für epidemische Lagen dient der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungen in Ausnahmesituationen. Wir danken dem Landtag, dass er die Weichen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch über den 6. März hinaus gestellt hat, sodass die Kommunen im Falle eines örtlich relevanten Infektionsgeschehens bei Bedarf darauf zurückgreifen können. Bevor dies allerdings als gesetzlicher Regelfall Eingang in unsere Kommunalverfassung findet, plädieren wir dafür, die Erfahrungen der Kommunen mit der Sonderregelung für epidemische Lagen zu erheben, sorgfältig auszuwerten und erst dann zu entscheiden, ob ‚HybridSitzungen‘ dauerhaft ermöglicht werden sollen.“

Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes

Vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) haben wir am 3. März 2022 den Entwurf für eine Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes zur kurzfristigen Anhörung bekommen. Der Entwurf enthält folgende Eckpunkte:

    – Die Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen

      wurden in dem zum 1. Januar 2021 gegründeten Landesamt für Brand- und

      Katastrophenschutz (NLBK) als obere Katastrophenschutzbehörde gebündelt. Diese

      strukturelle Änderung erfordert an zahlreichen Punkten im Gesetz redaktionelle und

      inhaltliche Anpassungen.

    – Im Rahmen der strategischen und konzeptionellen Planung und Vorbereitungen für den

      Ausfall kritischer Versorgungsinfrastrukturen (KRITIS) soll das MI die Aufgabe des zentralen

      Ansprechpartners des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) für

      systembedeutsame KRITIS übernehmen. Durch eine Verordnung soll in Zukunft geregelt

      werden, welche Unternehmen als KRITIS identifiziert und bestimmt werden können.

    – Für die landesweite Katastrophenschutzplanung wird vorgeschlagen, dass das Land ein

      elektronisches Verwaltungssystem zur Verfügung stellt.

    – Die gesetzliche Aufgabe zur Vorhaltung von zentralen Landeseinheiten u. a. für Logistik,

      Notfallkommunikation und mobile Stromversorgung soll nachvollzogen werden.

    – Die Bereitstellung und der Betrieb eines Zentrallagers Katastrophenschutz soll gesetzlich

      geregelt werden.

    – Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Einheiten für Einsätze im EU

      Katastrophenschutzmechanismus aufzustellen.

    – Für die Anbringung von Einrichtungen zur Alarmierung der Bevölkerung vor

      Katastrophengefahren wird eine sog. Duldungspflicht zum Ausbau des Warnsystems in

      Niedersachsen vorgeschlagen.

    – Geplant ist weiter eine Anpassung der Fachdienste für die Einheiten und Einrichtungen, u. a.

      Aufnahme CBRN-Dienst (Chemische, Biologische, Radiologische und Nukleare Gefahren).

    – Erstmals soll auch eine gesetzliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten

      aufgenommen werden.

    – Zudem soll die Mitwirkungspflicht der Krankenhäuser im Katastrophenschutz konkretisiert

      werden.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer – Erstes Quartal 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellten Beträge für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Januar bis März 2022 mitgeteilt. Damit ist ein Überblick über das erste Quartal des Jahres möglich.

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN einen Betrag im März von 295,5 Millionen Euro mitgeteilt. Für das gesamte erste Quartal beläuft sich die Zahlung damit auf 1,131 Milliarden Euro. Dies sind 14,1 Prozent mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt (+ 140 Millionen Euro). Hinzu kommt noch eine positive Abrechnung aus dem Vorjahr in Höhe von 120 Millionen Euro.

Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sollen im März 57,5 Millionen Euro ausgezahlt werden. Im ersten Quartal stehen damit 190,5 Millionen Euro (+ 2,6 Prozent = + 4,8 Millionen Euro) gegenüber dem Vorjahr zur Verfügung. Hinzu tritt auch hier eine positive Abrechnung von 0,8 Millionen Euro. Diese auf den ersten Blick nur geringe positive Entwicklung ist bemerkenswert. Der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes an die Kommunen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ist bundesweit von 4,15 Milliarden Euro in 2021 auf 2,4 Milliarden Euro abgesenkt in 2022 worden (dies entspricht der ursprünglichen Verabredung im Rahmen der 5 Milliarden Entlastung des Bundes). Wenn nunmehr im ersten Quartal gleichwohl der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ansteigt, ist das eine erfreuliche Entwicklung.

Mittelfristige Planung 2022 – 2026 fortgeschrieben

Die von der Landesregierung am 1. März 2022 beschlossene Mittelfristige Planung 2022 – 2026 (MiPla) verbindet ein umfangreiches Investitionspaket von zusätzlich 750 Millionen Euro und beginnt plangemäß mit der Tilgung der Kosten der Corona-Krise, wie es die Regelungen der Schuldenbremse vorgeben.

Die Landesregierung mobilisiert dabei nach Angaben der Staatskanzlei insgesamt weitere 750 Millionen Euro (2024: 250 Millionen Euro / 2025: 260 Millionen Euro / 2026: 240 Millionen Euro) für eine „Investitionsoffensive Niedersachsen“. Damit würden vorbehaltlich größerer Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auch auf den Niedersächsischen Haushalt Freiräume geschaffen für die Herausforderungen in den Themenfeldern Krankenhausfinanzierung, Klimaschutz, Wasserstoff und Infrastruktur. Die zusätzlichen Mittel dienen zur Sicherstellung von Kofinanzierungen beispielsweise im Bereich Wasserstoff und zur nochmaligen Stärkung von Investitionsansätzen beispielsweise in der Krankenhausfinanzierung. Im Rahmen der nächsten Haushaltsplanaufstellung würden sie den entsprechenden Projekten zugeordnet.

Fortschreibung MiPla betrifft auch Krankenhausinvestitionen

Im Rahmen der Fortschreibung der Mittelfristigen Finanzplanung sollen das jährliche Programm für Krankenhausinvestitionen auf insgesamt 200 Millionen Euro im Jahr 2024 und auf 230 Millionen Euro in den Jahren 2025 und 2026 erhöht werden. Sozialministerin Daniel Behrens bewertete dies in einer Pressemitteilung als klares Bekenntnis zur Stärkung der niedersächsischen Krankenhauslandschaft.

NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer sah gegenüber dem NDR in der Anpassung der mittelfristigen Finanzplanung für die Krankenhausinvestitionen zwar ein positives politisches Signal. Sie biete aber weder Planungssicherheit, noch sei die Maßnahme hinreichend, um die notwenigen Investitionen jetzt planen zu können. Die Landkreise hätten beim Doppelhaushalt 2022/2023 schmerzlich vom Finanzminister gelernt, das die mittelfristige Finanzplanung mit einem Federstrich wieder geändert werden kann. In der Sache bleibe es bei der Forderung nach einer Anpassung der jährlichen Investitionen noch im Doppelhaushalt 2022/2023 und einem Sonderprogramm des Landes in Höhe von wenigstens einer Milliarde Euro.

Niedersächsisches Mediengesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 23. Februar 2022 das Niedersächsische Mediengesetz verabschiedet. Als wesentliche Neuregelung sieht es die Möglichkeit einer Förderung von Qualitätsjournalismus durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt, die Zulassung und Förderung von ausschließlich im Internet verbreiteten Bürgerrundfunk sowie die Einführung von zulassungsfreiem privaten Rundfunk vor. Überdies enthält das Gesetz Regelungen zur Vielfalt des über terrestrischen Medienplattformen verbreiteten Programmangebots. Des Weiteren werden unter anderem die Aufsichtsbefugnisse der Niedersächsischen Landesmedienanstalt erweitert, die Amtszeit der Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt verkürzt und die Regelungen zur Repräsentanz von Frauen und Männer in dieser Versammlung präzisiert.

Projektbericht der überörtlichen Kommunalprüfung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs zum Projekt „Digitales Rathaus“

Das Projektteam der überörtlichen Kommunalprüfung des Landesrechnungshofs (LRH) hat ihren Bericht zum ersten Projektmodul „Digitales Rathaus“ vorgelegt. Er enthält die Ergebnisse und Erhebungen der aktuellen Digitalisierung der Verwaltungsleistung im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) sowie der entsprechenden Anbindung an den Portalverbund.

Mit Blick auf die Digitalisierungsstrukturen in der Niedersächsischen Verwaltungslandschaft macht der Bericht deutlich, mit welcher Komplexität und mit welchen Herausforderungen insbesondere die kommunale Ebene konfrontiert ist. Mit Blick auf das Programm „Digitale Verwaltung Niedersachsen“ (DVN) wird die Auffassung der Kommunalen Spitzenverbände bestätigt, dass die Erwartungen aus kommunaler Sicht nur zu Teilen erfüllt wurden. So haben Projektkommunen im Rahmen der Erhebung des LRH auf nicht ausreichend kommunizierte Projektergebnisse und darauf gründende Schwierigkeiten bei eigenen Umsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Ebenso stellt der Bericht klar, dass eine unterstützende Begleitung der Umsetzungsprozesse auf der kommunalen Ebene durch das Land bisher nicht erfolgt ist. Auf kommunaler Seite werden die unterschiedlichen Vorgehensweisen, heterogene Begriffsbestimmung der „Digitalisierung“ sowie kommunal individuell gefasste Aufgabenzuschnitte zur Umsetzung des OZG als Hemmschuhe benannt. Mangels verlässlicher finanzieller Informationen seitens des Landes hinsichtlich der Umsetzung einzelner OZG-Leistungen wird konstatiert, dass bei den betrachteten Projektkommunen kein gesondertes Budget zur OZG-Umsetzung eingeplant ist. Hinsichtlich der hierzu unlängst auch durch die Geschäftsstelle angemahnten Konkretisierungen durch das Land sowie der in Aussicht gestellten verbesserten Informationen für Kommunen kündigt die überörtliche Kommunalprüfung eine Fortsetzung des Projektes „Digitales Rathaus“ an.

Im Rahmen seiner beratenden Äußerung regt der LRH an, dass das Land die Kommunen dabei unterstützen solle, eine einheitliche Infrastruktur aufzubauen. Gerade für kleinere Kommunen, so der Bericht weiter, sollten hierzu konkrete Angebote unterbreitet werden. Weiter ist es für eine fristgerechte OZG-Umsetzung aus Sicht des LRH erforderlich, die Kommunen sowie ihre technischen und organisatorischen Anforderungen wirkungsvoller in die Planungen des Landes einzubinden.

Niedersächsische Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen tritt in Kraft

Nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 28. Februar 2022 ist die Niedersächsische Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen am 1. März 2022 in Kraft getreten. Mit der Artikelverordnung wird die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) vom 26. September 2019 (Artikel 1) sowie die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV) vom 1. Juni 2012 in der aktuellen Fassung (Artikel 2), geändert.

Durch die Anpassung der in diesen Verordnungen geregelten Meldepflichten soll nach der Verordnungsbegründung die düngerechtliche Überwachung gestärkt werden. Hierzu werden die gemäß NDüngMeldVO zu tätigenden betrieblichen Nährstoffmeldungen in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen) wieder aufgenommen und die Meldepflicht gemäß WDüngMeldPflV um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert.

Fördermittelbereitstellung in 2022/23 für Projekte niedersächsischer Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess für ein atomares Endlager

Die Landesregierung hat im vergangenen Jahr 500.000 Euro zur Unterstützung der niedersächsischen Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2022 und 2023 stehen erneut Haushaltsmittel in derselben Größenordnung jährlich zur Verfügung, die als nicht rückzahlbare Zuwendungen an interessierte niedersächsische Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover verausgabt werden können. Zur Verfahrenserleichterung wird eine Förderrichtlinie erstellt; die inhaltliche Ausgestaltung befindet sich derzeit in der Abstimmung. Sie wird sich an den Grundsätzen des zuwendungsrechtlichen Vertrages aus dem Jahr 2021 orientieren – jedoch wird es keine Vollfinanzierung von Maßnahmen geben. Ein Eigenanteil von mindestens fünf Prozent ist von jedem Zuwendungsempfänger zu leisten. Anträge auf Inanspruchnahme der Förderung können erst nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt werden. Mit der Veröffentlichung wird in der zweiten Jahreshälfte 2022 gerechnet.

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob auch Sonderfahrzeuge (insbesondere Müllfahrzeuge) vom Lkw-Kartell erfasst sind

In dem EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Vorlagefrage des LG Hannover, ob von den Feststellungen der EU-Kommission zum Lkw-Kartell auch Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, erfasst sind, liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sie schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefrage zu bejahen. Der Beschluss der EU-Kommission sei dahin auszulegen, dass – mit Ausnahme von Lastkraftwagen für militärische Zwecke – von den kartellrechtlichen Feststellungen auch Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, erfasst sind. Zudem stellt die Generalanwältin klar, dass nach den Feststellungen der EU-Kommission auch für die im Wege öffentlicher Ausschreibungen erworbenen Lastkraftwagen ein Kartellschaden anzunehmen ist.

Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Mit Verordnung vom 28. Februar 2022 (online verkündet am 28. Februar 2022) ist die Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung zum 1. März 2022 geändert worden. Im Wesentlichen hat die Änderung eine Ergänzung der Verordnung um Regelungen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Inhalt. Die Geltungsdauer der Absonderungsverordnung wurde bis zum 19. März 2022 verlängert.

Entwurf einer Verordnung zur erneuten Verlängerung des „Pflegeschutzschirms“

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nach Angaben des Deutschen Landkreistages den Referentenentwurf einer ‚Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie‘ mit Stand vom 23. Februar 2022 vorgelegt. Darin werden folgende Maßnahmen, die derzeit bis 31. März 2022 befristet sind, bis einschl. 30. Juni 2022 verlängert:

     – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für

       zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI)

     – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen (§ 150 Abs. 5 SGB XI)

     – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach

       Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 5a SGB XI)

     – Flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Abs. 5b SGB XI)

     – Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der

       zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder

       digitaler Befragung (§ 147 Abs. 1 und Abs. 6 SGB XI)

     – Abruf der Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per

       Videokonferenz (§ 148 SGB XI)

     – Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Abs. 1

       SGB XI).

     – Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld (§ 150 Abs. 5d SGB XI): Der Anspruch auf

       Pflegeunterstützungsgeld umfasst weiterhin 20 Arbeitstage.

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft getreten

Am 1. März 2022 ist das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft getreten. Das Gesetz regelt, dass die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, in Zukunft regelmäßiger erfragt wird. Dafür soll eine Erklärung zur Organspende auch in Ausweisstellen möglich sein. Außerdem sollen Hausärzte die Patienten ermuntern, eine Entscheidung zu dokumentieren. Darüber hinaus richtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein bundesweites Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ein.

Die Landkreise sind insoweit direkt betroffen, als auch die Ausländerbehörden über die Möglichkeit zur Organspende aufklären sollen. Hierfür werden ihnen mehrsprachige Organspendeausweise und Aufklärungsunterlagen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Verfügung gestellt.