NLT-Aktuell – Ausgabe 31

Landrätinnen und Landräte fordern verlässliche Impfstofflieferungen und umgehendes Handeln von Bund & Land

Die niedersächsischen Landkreise fordern den Bund und das Land Niedersachsen auf, in der aktuellen Krisensituation wieder vor die Lage zu kommen und stringenter zu handeln: „Die Landrätinnen und Landräte haben sich für eine Rückkehr zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung ausgesprochen, wie wir sie bis 30. September 2021 hatten. Wir brauchen hier dringend mehr Verlässlichkeit. Morgen gilt in Niedersachsen fast flächendeckend die Warnstufe 2. In dieser Lage sollte der Landtag die pandemische Lage und die Landesregierung sodann das außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht feststellen. Dann können beispielsweise dringend benötigte Helfer des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer am Dienstag dieser Woche die aktuelle Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer entsprechenden Abfragezusammen.

„Zudem wirkt die wohl heute Abend zu erwartende Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung wie aus der Zeit gefallen: Wollen wir wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender wird? Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern darf kein Argument für Zögern in Niedersachsen sein. Der Rat der Wissenschaftler ist eindeutig: Nur drastische Kontaktreduzierungen werden gegen die aktuelle Welle noch helfen. Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt eindrucksvoll die Handlungsmöglichkeiten des Staates für das Gemeinwohl“, so Meyer.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (CoronaImpfV-TestV-Änderungsverordnung – CoronaImpfV-TestV-ÄndV) übersandt. Folgende Änderungen an den Verordnungen sind vorgesehen:

  • Es wird durch eine Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV klargestellt, dass die Impfung auch dann im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt und mithin ein Impfanspruch besteht, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände zwischen Folge- und Auffrischimpfung über- oder unterschritten werden.
  • Die Übernahme der notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund soll auch ab dem 1. Januar 2022 fortbestehen (§ 7 Abs. 1 S.1 Corona-ImpfV-E).
  • Mit der Aufhebung von § 15 Abs. 2 TestV wird eine weitergehende Übernahme der Kosten, die ab dem 1. Januar 2022 abgerechnet werden, durch den Bund umgesetzt.
  • Künftig sollen auch Arztpraxen und Apotheken die Leistungen bei Vornahme der Testung mit einem PoC-PCR-Testgerät abrechnen können.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf der Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-VirusKrankheit COVID 19 Stellung zu nehmen.

Um einer Überlastung der stationären Gesundheitsversorgung in Niedersachsen aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens entgegenzuwirken, sollen durch ein Aussetzen nicht dringend medizinisch notwendiger Eingriffe neben Betten auch personelle Ressourcen in den Krankenhäusern freigezogen werden.

NLT und NSGB haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die äußerst kurze Fristsetzung angemerkt, die beabsichtigte Regelung zur Beschränkung des Regelbetriebs in den Krankenhäusern dem Grunde nach aber als sachgerecht angesehen. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass der mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 21a Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelte „Versorgungszuschlag für die Versorgung von COVID-19 Patienten“ ausschließlich eine tatsächlich erfolgte/durchgeführte Behandlung eines COVID-19 Patienten vergütet, nicht jedoch die mit der o. a. Verordnung verbindlich festgelegte Vorhaltekapazität. Eine solitäre Zustimmung zu dem Verordnungsentwurf ohne eine parallele, zeitgleiche Vergütungsregelung für die Vorhaltung entsprechender Bettenkapazitäten durch den Bund oder das Land geht wirtschaftlich ausschließlich zu Lasten der Krankenhäuser. Dies ist angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich viele Krankenhäuser aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen befinden, nicht hinnehmbar.

Sofern es keine entsprechende Ausgleichsregelung durch den Bund geben wird, wird daher das Land in der Pflicht gesehen, in die Verordnung eine Regelung für einen angemessenen Kostenausgleich für die von der Freihaltepflicht betroffenen Krankenhäuser aus Landesmitteln aufzunehmen. Einer Presseinformation des MS vom 30. November 2021 zufolge ist die Verordnung bereits am 30. November 2021 durch elektronische Verkündung in Kraft getreten. Die geforderte Regelung zum Ausgleich der finanziellen Folgen für die Krankenhäuser ist nicht aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie 

Auf Bundesebene ist der Entwurf einer Formulierungshilfe für die zukünftige Regierungskoalition für ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bekannt geworden. Der Deutsche Landkreistag betont, der Entwurf sei noch nicht finalisiert. Insbesondere sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Es wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für in Einrichtungen tätiges Personal eingeführt. Die Einrichtungen, die in § 20a Abs. 1 genannt sind, umfassen u. a. Krankenhäuser und Einrichtungen, zum ambulanten Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen sowie Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Um die gesteigerte Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus auch perspektivisch zu decken, sollen zusätzlich zu Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt werden, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.
  • Zudem sind Ausgleichszahlungen für diejenigen Krankenhäuser vorgesehen, die nicht primär in die Versorgung von COVID-19-Patienten eingebunden, aber aktuell perspektivisch stark belastet sind.
  • Im Beirat des BMG, der sich mit der Krankenhausfinanzierung im Rahmen der Pandemie beschäftigt, wurde außerdem am 1. Dezember 2021 verabredet, dass für somatische Krankenhäuser mit einer Notfallversorgungsstufe eine Freihaltepauschale von Mitte November bis Ende Dezember 2021 vorgesehen wird, entsprechend dem Vorgehen in der „zweiten Welle“.
  • Weiterhin wird in der Formulierungshilfe eine Prämie für die Pflegekräfte und andere Beschäftigte auf Intensivstationen vorgesehen, in Rede stehen hierfür dem Vernehmen nach 3.000 Euro.

Erneute Initiative des Bundes zu Testungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen

Das Bundeskanzleramt hat in einem Anschreiben an die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände die erneute Unterstützung der Bundeswehr für den Einsatz in Alten- und Pflegeeinrichtungen im Wege der Amtshilfe angeboten und die Landkreise um Koordination vor Ort gebeten. Der Deutsche Landkreistag hat die Unterrichtung der Landkreise zugesagt, gleichwohl verdeutlicht, dass vorrangig die Träger der Alten- und Pflegeeinrichtungen für die Gewinnung von Personal die Verantwortung tragen. 

In einer unmittelbaren Reaktion hat das Bundeskanzleramt daraufhin nochmals dringlich um die Unterrichtung der Landkreise geworben, die subsidiäre Rolle des Einsatzes der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe ausdrücklich anerkannt sowie sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Heimträger nicht ausreichend eigene Kapazitäten aufgebaut hätten. Auf explizite Nachfrage konnte das Kanzleramt eine Übernahme der amtshilfebedingten Auslagen nicht verbindlich zusagen. Die Landkreise sollten aber davon ausgehen können, dass es einen politischen Beschluss für eine Erstattung amtshilfebedingter Auslagen wie in der Vergangenheit auch geben werde.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur „Bundesnotbremse“

In zwei am 30. November 2021 verkündeten Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass sowohl die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wie die Regelungen über flächendeckende Schulschließungen, die das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen hatte („Bundesnotbremse“), mit der Verfassung vereinbar waren. In beiden Entscheidungen betont das BVerfG den Einschätzungsspielraum, über den der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer unklaren wissenschaftlichen Erkenntnislage und angesichts erheblicher Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter verfüge. Davon ausgehend hält das Gericht Kontakt- und selbst Ausgangsbeschränkungen „in der konkreten Situation der Pandemie“ ungeachtet der erheblichen mit diesen Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffen für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Auch flächendeckende Schulschließungen waren nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. In solchen Maßnahmen liege zwar ein – ebenfalls sehr schwerwiegender – Eingriff in das vom BVerfG erstmals als Grundrecht anerkanntem Recht auf schulische Bildung sowie in das Familiengrundrecht, der aber gerechtfertigt gewesen sei. Zwar würden Kinder und Jugendliche seltener schwer an COVID-19 erkranken, sie könnten sich aber mit dem Virus anstecken und diesen übertragen. Die Ausführungen des BVerfG in diesem Zusammenhang lassen erkennen, dass Fortschritte bei der Impfkampagne Anlass für eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung von flächendeckenden Schulschließungen sein könnten. Darüber hinaus betont das BVerfG die die Länder treffende Verpflichtung, während des Verbotes von Präsenzunterricht möglichst Distanzunterricht anzubieten. Betont wird auch, dass der Staat je länger eine Gefahrenlage anhält, umso stärker verpflichtet sein könne, freiheitsschonendere Alternativen zu erforschen und einzusetzen, um Schulschließungen möglichst zu verhindern. Insoweit wird dem Bund zugutegehalten, dass er die Länder bei der Digitalisierung finanziell unterstützt.

Im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit stellt das Gericht fest, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war. Auch die Ausgestaltung als selbstvollziehende und bundeseinheitlich wirkende Norm hat das BVerfG nicht beanstandet. Ohne nähere Begründung führt das Gericht insoweit aus, die Annahme des Gesetzgebers, ohne bundeseinheitlich wirkende Regelungen bestehe eine Schutzlücke, sei von dessen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt. 

Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2022

Am 1. Dezember 2021 fand die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu den Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2022 (vgl. NLT-Aktuell 30/2021 S. 5) statt. Grundsätzlich stellten die kommunalen Spitzenverbände fest, dass es zwar einzelne Verbesserungen gibt, aber weder eine Rücknahme des Eingriffs in die kommunale Finanzausstattung durch Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen nach § 5 AGSBG II vorgenommen, noch eine Lösung zum Abbau des immensen Investitionsstaus bei der Krankenfinanzierung in Aussicht gestellt wurde.

Begrüßt wurden hingegen die vorgesehene Entlastung für die Kreisebene in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023, die Verlängerung der Fristen im Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes hinsichtlich der verpflichtenden Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurde nochmals die nachhaltige Kritik an der fehlenden Anschlussfinanzierung ab 2027 vorgetragen. Zur im Übrigen vorgesehenen gesetzlichen Umsetzung im Rahmen eines Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurden keine Bedenken erhoben.

Hinsichtlich des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hatten die Mehrheitsfraktionen noch am Tag vor der Sitzung einen Änderungsvorschlag mit Blick auf Vereinfachungen bei der Personalausstattung in Kindertagesstätten in Randzeiten eingebracht. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung nur insofern begrüßt, als dass das Land endlich die problematische Situation bei der Personalgewinnung in den Tageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern zur Kenntnis genommen hat. Insgesamt geht der Vorschlag aber nach ihrer Auffassung nicht weit genug. Eine weitere kurzfriste Änderung wurde für die Beamtenbesoldung eingebracht. Die für die Tarifbeschäftigten der Länder geregelte Corona-Sonderzahlung soll in Höhe von 1.300 Euro für aktive Beamte und von 650 Euro für Anwärter so geregelt werden, dass die Zahlung noch im ersten Quartal 2022 ausgezahlt werden kann. Im Übrigen soll dem Vernehmen nach der Tarifabschluss im nächsten Jahr wirkungsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden. Diese wurde von kommunaler Seite begrüßt.

Der Landeshaushalt und das Haushaltsbegleitgesetz sollen in der 50. Kalenderwoche beschlossen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze

Die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und einen Änderungsantrag dazu vorgelegt. Die AG KSV hat begrüßt, dass die grundsätzliche Regelung des § 64 NKomVG zu Videositzungen in kommunalen Gremien in diesem Verfahren abgetrennt wurde und haben verdeutlicht, dass nach ihrer Einschätzung die Flexibilisierung der Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG angesichts der nun fehlenden Feststellung der pandemischen Lage dringend geboten erscheint. Wir haben ferner das Bedürfnis nach einer Sonderregelung auch für das Wahlrecht betont und erneut darauf hingewiesen, dass wir wegen der derzeit fehlenden Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 NGÖGD und der Sonderregelungen des NKatSG die Feststellung einer pandemischen Lage auf Bundes- oder Landesebene weiterhin für sachgerecht halten. Sollte dies nicht geschehen, müsste das Land die Anwendbarkeit der genannten Sonderregelungen im NGÖGD und im NKatSG ebenfalls prüfen.

Unmittelbar im Vorfeld der abschließenden Beratung im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages am heutigen Donnerstag hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am späten gestrigen Abend erneut an den Vorsitzenden des Innenausschusses gewandt und eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 182 NKomVG auch für den Fall angeregt, dass der Landtag einen Beschluss im Sinne des aktuellen § 28a Abs. 8 des IfSG fasst. Ausdrücklich wurde aber darauf hingewiesen, dass die AG-KSV grundsätzlich mit Erreichen der Warnstufe 2 das Feststellen der epidemischen Lage durch den Landtag für geboten erachtet.

14 Regionen bewerben sich als „Zukunftsregion in Niedersachsen“

Wie das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung mit Pressemitteilung vom 1. Dezember 2021 mitgeteilt hat, haben sich 14 Regionen in Niedersachsen als „Zukunftsregion in Niedersachsen“ beworben und Ideenskizzen eingereicht. Diese Kooperationen dürfen nun ihre Konzepte mit finanzieller Förderung des Landes weiter ausbauen und erhalten damit die Chance auf EU-Fördermittel von insgesamt mehr als 95 Millionen Euro bis 2027. Die 14 Regionen sind die folgenden Landkreise, die Region Hannover und (kreisfreien) Städte:

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes: Neuzuschnitt der Wahlkreise

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10256). Mit diesem soll eine Neuordnung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode vorgenommen werden, die aufgrund der ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist. Im Ergebnis soll im Norden (Raum Lüneburg) ein neuer Wahlkreis entstehen, im Süden (Raum Seesen) dafür einer entfallen.

Aufgrund der festgestellten Abweichungen der Größe einiger Wahlkreise vom Durchschnitt aller Wahlkreise ist es notwendig, eine punktuelle Neuabgrenzung und Neuordnung der Wahlkreise vorzunehmen, da aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungszahlen und der seit der letzten Landtagswahl erfolgten Gebiets- und Namensänderungen einzelner Kommunen in den betroffenen Gebieten eine verfassungskonforme Durchführung der Landtagswahl unter Beibehaltung der bestehenden Wahlkreisgrenzen nicht gewährleistet werden kann. Aufgrund der Überschreitung der verfassungsmäßigen Toleranzgrenze von +/- 25 Prozent besteht bei vier Wahlkreisen Handlungsbedarf:

bisheriger Wahlkreis 13 (Seesen) – 31,03 Prozent

bisheriger Wahlkreis 19 (Einbeck) – 26,69 Prozent

bisheriger Wahlkreis 49 (Lüneburg) + 28,12 Prozent

bisheriger Wahlkreis 60 (Osterholz) + 25,56 Prozent

Aufgrund des Handlungsbedarfs in Südniedersachsen soll unter anderem der bisherige Wahlkreis 13 (Seesen) aufgelöst und damit einhergehend eine Neuordnung der angrenzenden Wahlkreise in dieser Region erfolgen. Im Raum Lüneburg soll aufgrund der stetigen Zunahme der Bevölkerungszahlen zusätzlich ein neuer Wahlkreis 48 geschaffen werden. Der neue Wahlkreis Lüneburg-Land erhält vom Wahlkreis Lüneburg-Stadt Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, von Lüneburg-Lüchow-Dannenberg die Samtgemeinde Scharnbeckund von Uelzen die Samtgemeinde Ilmenau. Die Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Die Gesamtanzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 87.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Derzeit befasst sich der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landtages mit dem Gesetzesvorhaben.

Der Gesetzentwurf ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Nachbesetzung vor allem von Hausarztsitzen in ländlichen Gebieten zunehmend schwieriger wird. Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung einer flächendeckenden hausärztlichen Versorgung reichen nicht aus, um den erkennbaren Bedarf vor Ort nachhaltig zu decken. Der Gesetzentwurf sieht ergänzend zu übrigen Steuerungsinstrumenten zur Eindämmung der prognostizierten Versorgungslücken als Teil eines Maßnahmenpakets die bevorzugte Vergabe von Medizinstudienplätzen an Studierwillige vor, die sich zu einer hausärztlichen Tätigkeit in mangelversorgten Gebieten verpflichten. Über diese „Landarztquote“ sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen 20 Bewerberinnen und Bewerber je Hochschulstandort im Studiengang Humanmedizin zugelassen und für die hausärztliche Versorgung im ländlichen Raum gewonnen werden. Nähere Einzelheiten zu dem Gesetzentwurf können der LT-Drs. 18/10176 entnommen werden.

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien

Das Land Niedersachsen fördert seit Ende 2016 kommunale ÖPNV-Aufgabenträger bei dem Betrieb von landesbedeutsamen Buslinien. Als Grundlage für die Förderung gilt der Erlass über die Gewährung von Zuwendungen für die Finanzierung von landesbedeutsamen Buslinien im ÖPNV vom 29. Dezember 2016. Dieser Erlass läuft zum 31. Dezember 2021 aus. Die erfolgreiche Förderung landesbedeutsamer Buslinien soll 2022 in Form einer Förderrichtlinie fortgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) hat uns den Entwurf des Fördererlasses über die Finanzierung landesbedeutsamer Buslinien mit der Gelegenheit zu einer kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Als Neuerungen sind u.a. vorgesehen:

  • Der Basisförderbetrag wird von 0,98 Euro/km auf 1,05 Euro/km angehoben. Dies entspricht einer knapp siebenprozentigen Steigerung der Lebenshaltungskosten, die von 2016 bis 2020 gegeben war. Die weiteren, nach Steuerkraft gestaffelten Förderbeträge werden im unveränderten Verhältnis entsprechend angehoben.
  • Zur Stimulierung der Aufgabenträger wird bei einer Neueinrichtung und Ausschreibung einer Linie eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung vorgesehen (Aufschlag von 10 Cent je km), um den Aufgabenträgern einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, die mit der Neuplanung und Ausschreibung verbundenen Initialkosten auf sich zunehmen. 

Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP

SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 24. November 2021 Tage ihren Koalitionsvertrag auf Bundesebene vorgelegt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu Folgendes aus:

In dem 177-seitigen Dokument mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ wird erwartungsgemäß ein Fokus auf Klimaschutz, Digitalisierung, soziale Sicherung, gesellschaftliche Erneuerung und Staatsmodernisierung gelegt. Zu den damit zwangsläufig im Zusammenhang stehenden Finanzfolgen enthält der Koalitionsvertrag demgegenüber nur vage Aussagen, etwa im Hinblick auf die ‚äußerst anspruchsvolle haushaltspolitische Ausgangslage‘. Insbesondere enthält das Papier keine Liste prioritärer Vorhaben mit Finanzierungsansätzen – anders als 2018. Verwiesen wird auf die Einhaltung der Schuldenbremse ab 2023 (S. 158), bei der 2022 von der Ausnahmeklausel Gebrauch gemacht werden soll. Zudem sollen Sondervermögen Kreditaufnahmebefugnisse erhalten (Deutsche Bahn, BImA).

Die Koalitionspartner haben einige Kernbotschaften in dem Kurzpapier zusammengefasst.

Kommunalrelevante Aspekte sind insbesondere:

  • mehr digitale Verwaltung durch Entbürokratisierung und Standardisierung von ITSchnittstellen zwischen Bund und Ländern,
  • Beschleunigung und Entbürokratisierung des Digitalpakts Schule sowie Digitalpakt 2.0,
  • Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren,
  • massiver Ausbau Erneuerbarer Energien,
  • Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft im Industriemaßstab,
  • Aufbau eines Leitmarkts für E-Mobilität und einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur,
  • Ablösung des Arbeitslosengeldes II durch ein Bürgergeld,
  • Einführung einer Kindergrundsicherung, in der alle bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen gebündelt werden sollen,
  • Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Familien,
  • neue Impulse für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums,
  • Steigerung der Bildungsausgaben gemeinsam mit den Ländern,
  • Verbesserung der Bedingungen in der Altenpflege,
  • Einrichtung eines Corona-Krisenstabes.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag auf S. 128 folgende Passage:

„Bei neuen Aufgaben, die der Bund auf die anderen Ebenen übertragen will, wird auf die Ausgewogenheit der Finanzierung stärker geachtet. Dazu gehört auch weiterhin eine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung, -versorgung und -integration sowie die dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern.“

Sozialplattform für das Onlinezugangsgesetz, NLT wirkt im Bereich SGB II mit

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit der bundesweiten „Sozialplattform“ soll ein zentraler Online-Zugang zu Sozialleistungen eingerichtet werden, welcher Antrags- und Beratungsdienstleistungen nutzerfreundlich anbietet und an die zuständigen Stellen vor Ort vermittelt. Die Realisierung der Sozialplattform erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Bereich des SGB II ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass sich zur Umsetzung des OZG und zur Entwicklung digitaler Geschäftsprozesse auf Initiative der Hessischen Kommunalen Jobcenter mit maßgeblicher Unterstützung der Kommunalen Jobcenter (KJC) in Niedersachsen eine umfassende Projektstruktur gebildet hat. In einem bundesländerübergreifenden Austausch stimmen die beteiligten KJC die Arbeitsverteilung und die Projekte ab. In einem gesonderten Prozess des „kleinen verteilten Vorgehens“ (kvV) werden die OZGAnträge für das SGB II durch die KJC selbst entwickelt. Die OZG- und FIM-konformen Prozesse werden dann dem Themenfeldfederführer Nordrhein-Westfalen sowie dem CoFederführer Hessen zugeleitet. Die erarbeiteten Produkte des SGB II finden Eingang in die kommenden Digitalisierungsstraßen und werden in den Freigabeprozess für die OZGPlattform und die FIM-Plattform gelenkt. Zuletzt hat das Kompetenzteam aus Hessischem Städtetag und NLT am 18. November 2021 die OZG-Prozesse „Einstiegsgeld“, „Betriebskostenabrechnung“, „Durchführung von Arbeitsgelegenheiten“ sowie „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ zur Genehmigung vorgelegt.

Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetzes beschlossen und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Fristen im Ganztagsfinanzierungsgesetz und im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungsbetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben.

Verfassungswidrigkeit der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Eintritt der Vorteilslage für aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungswidrig erklärt. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die Entscheidung schließt sich an die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur rückwirkenden Erhebungsmöglichkeit auch in anderen Bundesländern an. Für Niedersachsen hatte der Landesgesetzgeber hierauf bereits mit Gesetz vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) reagiert. Seither regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG, dass die Festsetzung eines Beitrages auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt.

11. Niedersächsischer Gesundheitspreis

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 11. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde in diesem Jahr durch Frau Ministerin Daniela Behrens (MS) in einer hybriden Veranstaltung verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus 61 Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträger:

Preiskategorie: Psychische Gesundheit in jeder Lebensphase stärken

Projekttitel: „MOIN – Mobile Inklusion“

Ausgezeichnet: Verein „Die Brücke – Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e. V.“

Preiskategorie: Gemeinsam in Bewegung bleiben

Projekttitel: „Fit gegen Corona“

Ausgezeichnet: Berufsbildende Schulen des Landkreises Peine

Preiskategorie: eHealth – digital unterstützt in Behandlung, Pflege und Reha

Projekttitel: „ELISE – Ein Lernendes und Interoperables, Smartes Expertensystem für die pädiatrische Intensivmedizin“

Ausgezeichnet: Medizinische Hochschule Hannover (MHH) (Abteilungen: Pädiatrische Kardiologie und Intensivmedizin der MHH und das Peter L. Reichertz Institut für Medizinische Informatik der TU Braunschweig und der MHH)

Weitere Informationen stehen auch auf der Homepage www.gesundheitspreis-niedersachsen.de zur Verfügung.

Tierschutz: Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Im September 2019 hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf einer Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften und im Juni 2020 einen überarbeiten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vorgelegt. Nunmehr ist die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 4970).

Mit der Verordnung werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden berücksichtigt. Insbesondere werden Haltungs- und Betreuungsanforderungen angepasst und ein Ausstellungsverbot für Hunde vorgesehen, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Durch Änderungen in der Tierschutztransportverordnung wird zudem über das Unionsrecht hinausgehend der Verstoß gegen Temperaturüberschreitungen während des Transports als Ordnungswidrigkeit geahndet und bußgeldbewehrt.