NLT-Aktuell – Ausgabe 30

MPK-Beschluss zu Corona-Maßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich mit Beschluss vom 18. November 2021 erneut auf Maßnahmen zur Bekämpfung der CoronaPandemie verständigt. Der Beschluss sieht vor allem das Folgende vor:

  • Bund und Länder haben sich darauf verständigt, das Impfangebot auszuweiten. DerBund sagt zu, von den Ländern organisierte Impfmöglichkeiten einschl. der Impfzentren bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
  • Für Mitarbeiter sowie Besucher von Alten- und Pflegeheimen sieht der Beschluss eine tägliche Testpflicht vor; geimpfte Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Für Mitarbeiter in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie mobiler Pflegedienste soll der Bund eine Impfpflicht vorsehen. Pflegekräfte sollen erneut einen Bonus erhalten, die Krankenhäuser wirtschaftlich entlastet werden. Das THW sowie die Bundeswehr stehen für Unterstützungsleistungen beim Testen, Impfen und den Aufgaben des ÖGD zur Verfügung.
  • Arbeitsplatz: Hier soll die 3G-Regelung gelten; Arbeit soll möglichst vom häuslichen Arbeitsplatz aus ermöglicht werden.
  • Auch im Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr soll die 3G-Regelung greifen. Über eine Anschlussregelung für den ÖPNV-Rettungsschirm soll zeitnah verhandelt werden.
  • Der Bund wird Ländern und Kommunen Masken und weitere Materialien kostenfrei zur Verfügung stellen.
  • Ab einem Schwellenwert von 3 soll eine flächendeckende 2G-Regelung für zahlreiche Einrichtungen und Veranstaltungen gelten. Eine 2plus-Regelung, die Tests auch für Geimpfte und Genesene vorsieht, greift ab einem Schwellenwert von 6 und soll sich vor allem auf Orte erstrecken, an denen das Infektionsrisiko besonders hoch ist. Von den weitergehenden Möglichkeiten des novellierten Infektionsschutzgesetzes wollen die Länder ab einem Schwellenwert von 9 Gebrauch machen. Der neugefasste § 28a Abs. 8 IfSG enthält insoweit eine Länderöffnungsklausel, die einen Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes voraussetzt.

Die nächste Zusammenkunft von Bund und Ländern soll am 9. Dezember 2021 stattfinden. Bis dahin sollen die Wirkungen der auf Grundlage des IfSG umgesetzten Maßnahmen evaluiert werden.

Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze verkündet

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz sieht vor, dass auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und bis zum 19. März 2022 eine Reihe von Schutzvorkehrungen aus dem Katalog des § 28a IfSG angeordnet werden können. Darüber hinaus können die Länder auf ihr Gebiet begrenzt eine besondere epidemische Lage feststellen und auf dieser Grundlage weitergehende Maßnahmen anordnen. Das Gesetz beinhaltet ferner eine 3G-Regelung für den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie für den Arbeitsplatz. Für Arbeitgeber wie Beschäftigte gilt eine grundsätzliche Homeoffice-Pflicht. In Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt auch für geimpfte Beschäftigte und Besucher eine Testpflicht. Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen wird bis Ende März 2022 verlängert. Das unbefugte bzw. unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen bzw. der Gebrauch solcher unrichtigen Zeugnisse wird unter Strafe gestellt.

Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen am 24. November 2021 in Kraft getreten

Am 24. November 2021 ist eine vollständig neu gefasste Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft getreten. Die komplette Neufassung mit 23 Paragraphen war wegen der Änderungen im Bundesrecht erforderlich geworden. Auch Hinweise der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aus der Anhörung aufgreifend (siehe Ausgabe von letzter Woche), verschärft die Verordnung zahlreiche Bestimmungen insbesondere zur Teilnahme am Veranstaltungen, für Discotheken und die Gastronomie und legt für den Innenbereich in vielen Fällen die 2-G-Anforderung fest. Die Warnstufen werden entsprechend der Vereinbarung im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz verschärft; künftig gilt z.B. die Warnstufe 2 bei der Hospitalisierung bereits ab einem Wert von mehr als 6 Fällen je 100.000 Einwohnern. Durch die Verordnung selbst wird wegen des auch in Niedersachsen weiter rasant ansteigenden Infektionsgeschehens die Warnstufe 1 ab dem 24. November 2021 festgestellt. Sollte die Entwicklung der Infektionszahlen sich so fortsetzen, wird für weite Teile des Landes Mitte nächster Woche das Erreichen der Warnstufe 2 festzustellen sein. Dann gilt für weite Teile des öffentlichen Lebens die 2G+ Regelung, d.h. auch geimpfte oder genesene Personen müssen tagesaktuelle Tests vorlegen. Die Verordnung ist zunächst bis zum 22. Dezember 2021 befristet. Es ist aber vorher mit weiteren Anpassungen zu rechnen, da die Ausgestaltung der Stufe 3 noch nicht vollständig erfolgt ist und bei allgemeinen Betriebsschließungen einer Zustimmung des Landtags bedarf.

Lücke zur Unzeit: Krisenregelung für Kommunen laufen aus

„Der Niedersächsische Landtag hat im Juli 2020 kluge Sonderregeln für die Willensbildung in den Kommunen beschlossen. Damit sind die Räte und Kreistage auch bei hohen Infektionszahlen vor Ort gut zu Recht gekommen ist. Diese verfahrensmäßigen Erleichterungen laufen nun wegen der sachlich falschen Beendigung der epidemischen Lage auf Bundesebene heute (Donnerstag, den 25. November 2021) um Mitternacht aus. Eine entsprechende Feststellung auf Landesebene hat der Niedersächsische Landtag bisher nicht getroffen. In der wohl schlimmsten Situation der Pandemie, in dem uns jeden Tag Horrornachrichten von den Intensivstationen erreichen, können die Krisen-Sonderregeln nicht mehr angewendet werden. Der Instrumentenkasten des Landes wird schwächer statt stärker“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, am 25. November 2021 in Hannover.

Meyer forderte die Landespolitik auf, schnellstmöglich die epidemische Notlage auf der Landesebene festzustellen, wenn der Bundesgesetzgeber seinen Fehler nicht umgehend korrigiere. Ferner appellierte er an den Niedersächsischen Landtag, im Dezemberplenum die Verfahrenserleichterungen für die Kommunen im § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wieder in Kraft zu setzen. Diese notwendige Maßnahme sollte aber nicht mit der sorgfältig zu prüfenden Frage verbunden werden, ob auf Dauer sog. Hybridsitzungen, also Sitzungen mit Präsenz vor Ort wie mit digitaler Teilnahme, zugelassen werden sollen. Die Vor- und Nachteile einer solchen Regelung bedürften zuvor einer intensiven Diskussion mit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik. 

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung und anderen Verordnungen veröffentlicht

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV), der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 13. November 2021 in Kraft getreten. Mit den Änderungen der TestV wird mit § 4a die kostenlose Bürgertestung wiedereingeführt. Zudem wird geregelt, dass Beauftragungen von Teststellen, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, fortgelten. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt. Die Beschränkung neuer Beauftragungen auf Sanitätshäuser und Drogerien, die im Entwurf vorgesehen war, wurde nicht übernommen.

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 16. November 2021 in Kraft getreten. Insbesondere wird in § 3 CoronaImpfV geregelt, dass Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen beauftragten Dritten sowie die Impfzentren und mobilen Impfteams die Impfstoffe auch direkt vom jeweiligen Land beziehen können. Zudem werden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach §107 SGB V neu als Leistungserbringer aufgenommen. In § 6 CoronaImpfV wird die Vergütung der Leistungserbringer außerhalb von Impfzentren und mobilen Impfteams von 20 Euro auf 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auf 36 Euro angehoben.

Erlassentwurf zur Erleichterung der behördlichen Kontaktnachverfolgung

Angesichts der stark zunehmenden Dynamik im Infektionsgeschehen, sowie den vermehrt aufgetretenen Überlastungsanzeigen seitens der Gesundheitsämter in Bezug auf die Kontaktpersonennachverfolgung, beabsichtigt das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit und Soziales im Wege eines Erlasses, den Gesundheitsämtern einen erweiterten Spielraum in der Priorisierung der Kontaktverfolgung einzuräumen. Den Gesundheitsämtern soll ermöglicht werden, die vorhandenen Ressourcen auf Infizierte mit engem Kontakt zu Risikogruppen und auf Infizierte mit hohem Verbreitungsrisiko zu fokussieren, bei denen eine Kontaktnachverfolgung zwingend notwendig sein wird. Eine Anpassung der bisher bestehenden Regelungen wurde auch vom Seiten des NLT wiederholt an das MS herangetragen. 

Grundsätzlich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die vorgesehene Priorisierung der Indexpersonen begrüßt, die zum Teil auch bereits von den Gesundheitsämtern gehandhabt wird. Die Priorisierung der Indexpersonen wurde als umsetzbar und sinnvoll bewertet. Allerdings wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ort bereits Strukturen geschaffen wurden, die fortlaufend optimiert werden. Neue Vorgaben per Erlass seien angesichts der derzeitigen Überlastung der Gesundheitsämter daher nur mit entsprechendem Vorlauf möglich.

Sechste Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens zur Unterstützung von Unternehmen während der Coronakrise

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum sechsten Mal erweitert und bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Es werden insbesondere die Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 2,3 Millionen Euro und Fixkostenhilfen auf 12 Millionen Euro erneut erhöht. Daneben werden mit Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau und Liquiditätshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zwei neue Förderinstrumente eingeführt.

Haushaltsbegleitgesetz 2022 – Änderungsanträge der Mehrheitsfraktionen

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben einen umfangreichen Änderungsvorschlag zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vorgelegt. Die wichtigsten Regelungen aus Kreissicht sind:

  • Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich Neben einer Reihe von eher technischen Änderungen ist vorgesehen in § 14i NFAG in Abs. 2 Satz 2 den gestundeten Rückzahlungsbetrag im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms in Höhe von 348 Millionen Euro konkret festzuschreiben. An diese Regelung soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden, nachdem die Kreisschlüsselzuweisungen im Jahr 2022 um 46,4 und im Jahr 2023 um 13,6 Millionen Euro erhöht werden. Nach der Begründung ist eine Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Finanzausgleichssystematik vorgesehen, da diese Ebene von der Pandemiesituation besonders betroffen ist. Diese Entlastung sei aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Steuerschätzung möglich und soll teilweise die Einschnitte im Rahmen des AG SGB II kompensieren.
  • Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
  • InArtikel 7/1 des Entwurfes wird ein komplett neues Gesetz geschaffen. Es dient zur Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen (§ 1). § 2 definiert wer kommunale Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne dieses Gesetzes sind. § 3 enthält die Verteilung der Mittel einerseits zwischen Land und Kommunen und andererseits innerhalb der kommunalen Ebene. Nach Satz 4 werden von den jeweils auf die Kommunen entfallenen Mittel 8 Prozent gleichmäßig auf alle Kommunen und 92 Prozent nach dem Verhältnis der jeweiligen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Zuständigkeitsgebiet verteilt. § 4 regelt die Mittelverwendung, § 5 den konkreten Personalaufbau, § 6 die Festsetzung der Finanzhilfen und der Stellen und § 7 die Nachweisführung und Haftung. Aus kommunaler Sicht nach wie vor nachhaltig zu kritisieren ist allerdings die fehlende Anschlussfinanzierung nach 2026.
  • Niedersächsisches Schulgesetz
  • Im Niedersächsischen Schulgesetz wird u.a. (wieder) eine Pflicht zur Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen geregelt. Dies entspricht einer langjährigen Forderung des NLT. 

Ehrenamt und Einkommenssteuer – Aktualisiertes Merkblatt des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 17. November 2021

Das Niedersächsische Finanzministerium hat sein aktualisiertes Merkblatt „Ehrenamt und Einkommenssteuer – Allgemeine Grundsätze“ mit Stand vom 17. November 2021 übersandt. In dem Papier werden nach den allgemeinen Grundlagen (Ziffern I – III)

  • die Steuerbefreiungen von Leistungen aus öffentlichen Kassen (IV),
  • die Steuerbefreiungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (V) mit Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale und die Steuerbefreiung für ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer u.a.,
  • die Besteuerung der Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger (VI) sowie
  • diejenigen der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (VII)

erläutert. Weitere Ausführungen betreffen u.a. außergewöhnliche Belastungen, Spendenabzug und die Veranlagungspflicht. Die komplette Ausarbeitung kann hier von der Homepage des Freiwilligenservers Niedersachsen heruntergeladen werden.

NLT startet runderneuerte Webseite

Am 23. November 2021 ging die neue Webseite des Niedersächsischen Landkreistags unter www.nlt.de online. Mit einem zeitgemäßen Design und der dahintersteckenden Technik hat der Verband nunmehr alle Voraussetzungen für eine moderne Verbandsarbeit und Außendarstellung. Hiermit ist künftig eine verbesserte und automatisierte Aufbereitung von Informationen und Meldungen zu Pressemitteilungen, Newslettern und Positionen sichergestellt. Neuerdings kann die neue Webseite auch mit mobilen Endgeräten besser dargestellt werden. Außerdem wird die Webseite Ansprüchen an Barrierefreiheit über zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten gerecht.

Die Veröffentlichung der neuen Webseite erfolgt pünktlich zum 75. Geburtstag des Niedersächsischen Landkreistags, der am 23. November 1946 in Hannover gegründet wurde – an demselben Tag, an dem die Verordnung der britischen Militärregierung über die Befugnisse der Länder in der britischen Zone erlassen und Hinrich Wilhelm Kopf zum Ministerpräsidenten des neu entstandenen Landes Niedersachsen ernannt wurde.

Neben den Kontaktdaten und der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle sowie dem Heftarchiv der Verbandszeitschrift „NLT-Informationen“ findet sich auf der Webseite auch ein kurzer geschichtlicher Abriss der Ereignisse vor 75 Jahren.

Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer besser als erwartet

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Dezember 2021 mitgeteilt. Damit stehen die Werte für das laufende Jahr fest. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ergeben sich rechnerisch 3.630,3 Millionen Euro. Hiervon ist noch die Rückzahlung – nach den bis 2019 geänderten Zahlungsmodalitäten – vom Februar 2021 in Höhe von 74 Millionen Euro abzuziehen. Kassenwirksam werden somit 3.556 Millionen Euro in 2021. Dies ist ein Zuwachs von 1,9 Prozent-Punkten gegenüber dem Vorjahr, der über den Orientierungsdaten des Innenministeriums für die kommunale Haushaltsplanung mit einer erwarteten Steigerung von 1,2 Prozent liegt. Für das Jahr 2022 ist mit einer sehr viel deutlicheren Erhöhung zu rechnen, da es wegen der geänderten Zahlungsmodalitäten nicht erneut zu einer negativen Abrechnung kommen wird.

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Niedersachsen beträgt unter Berücksichtigung einer kleineren Abrechnung insgesamt im laufenden Jahr 759,1 Millionen Euro. Dies sind rund 4,3 Prozent weniger als im Jahr 2020. Hintergrund ist ein Rückgang beim Umsatzsteuerfestbetrag für die Gemeinden in Höhe von bundesweit rd. 520 Millionen Euro (vgl. § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern). Der Bund hatte im Vorjahr einmalig eine Erhöhung vorgenommen, um kommunalen Steuerausfälle u.a. wegen der temporären Umsatzsteuersenkung auszugleichen. Im Orientierungsdatenerlass war für die Gemeinden allerdings noch ein Rückgang um 7,2 Prozent prognostiziert worden, so dass die tatsächliche Entwicklung deutlich positiver ausfällt.

Veröffentlichung des BSI-Berichts „Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2021“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat seinen Bericht zur ITSicherheitslage in Deutschland 2021 veröffentlicht. Mit dem Bericht informiert das BSI einmal im Jahr über aktuelle Entwicklungen und Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik. Das vergangene Jahr war geprägt von einer deutlichen Ausweitung cyberkrimineller Erpressungsmethoden. Nicht nur die Anzahl der Schadprogramm-Varianten stieg zeitweise rasant an – mit bis zu 553.000 neuen Varianten pro Tag der höchste jemals gemessene Wert. Auch die Qualität der Angriffe nahm weiterhin beträchtlich zu. Kommunen werden im Bericht unter den zielgruppenspezifischen Erkenntnissen und Maßnahmen kaum betrachtet, im Kapitel Staat und Verwaltung wird im Wesentlichen die Bundesebene adressiert. Für Kommunen wird u. a. die Bedeutung der IT-Sicherheit im Rahmen des „Internet der Dinge“ skizziert.

Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Am 1. Dezember 2021 tritt eine Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Kraft. Die Neufassung, die der Anpassung der TA Luft an den Stand der Technik dient, sieht strengere Begrenzungen für den Schadstoffausstoß von solchen technischen Anlagen vor, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Betroffen von den neuen Vorgaben sind u.a. Abfallbehandlungsanlagen und große Tierhaltungsanlagen. Neu vorgesehen sind bundesweit geltende Regelungen für Geruchsimmissionen.

Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“

Das Bundesumweltministerium unterstützt auf Grundlage der überarbeiteten Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ die kommunale Klimafolgenanpassung. Zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 31. Januar 2022 können Landkreise, Städte und Gemeinden Förderanträge für die Erstellung von Anpassungskonzepten und die dafür notwendigen Personalstellen sowie für die anschließende Umsetzung von investiven Anpassungsmaßnahmen einreichen. Im Jahr 2022 werden im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens innovative Modellprojekte für die Klimafolgenanpassung in den Kommunen gefördert.

Folgen des Klimawandels für den Tourismus

Das Umweltbundesamt hat eine Studie zu den Folgen des Klimawandels für den Tourismus veröffentlicht. Die Studie untersucht, welche nachteiligen Auswirkungen der Klimawandel auf den Tourismus in den deutschen Alpen-, Mittelgebirgs- und Küstenregionen sowie auf den Badetourismus und flussbegleitende Tourismusformen haben wird. Die Studie empfiehlt den Verantwortlichen in den Tourismusregionen, bereits Vorbereitungen auf der kommunalen Ebene zu treffen, um weiterhin attraktiv für Reisende zu sein. Die Studie kann unter diesem Link heruntergeladen werden.