NLT-Aktuell – Ausgabe 12

Landkreise fordern Entlastung der Gesundheitsämter

„Die Inzidenzen bewegen sich auf Rekordniveau, der Bund ermöglicht aber keine wirksamen Schutzmaßnahmen mehr. Kontaktnachverfolgungen im ursprünglichen Sinn haben keinen praktischen Wert, verursachen aber ebenso wie die Verarbeitung der durch die Option der Freitestung sprunghaft angestiegenen Meldedaten einen hohen Aufwand. Die Gesundheitsämter arbeiten nach zwei Jahren Höchstbelastung in Teilen nur noch für die Statistik. Das ist unverantwortlich und muss schnellstens geändert werden. Die Bundeswehr hat ihre Soldatinnen und Soldaten weitgehend abgezogen, übermorgen läuft die Unterstützung der Gesundheitsämter durch das Landespersonal aus. Es ist höchste Zeit zum Handeln,“ fordert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, am 21. März 2022 in Hannover.

„Das Robert-Koch Institut muss seine fachlichen Hinweise endlich der tatsächlichen Situation anpassen. Dafür steht der Bund in der Verantwortung. Wenn das nicht passiert, brauchen wir eine fachaufsichtliche Weisung des Gesundheitsministeriums in Hannover, die den Realitäten Rechnung trägt. Die Gesundheitsämter sind mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Einreiseregelungen, der Testverordnung, dem Ausbruchmanagement und den Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz auch ohne die überflüssigen Routineverpflichtungen weiterhin im höchsten Maß zur Eindämmung der Pandemie gefordert,“ ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

Coronavirus: Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022

Die Staatskanzlei hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Geltung ab 3. April 2022 übermittelt. Die Verordnung soll wohl diesen Freitag (1. April 2022) verkündet werden. Es bleiben nach dem aktuellen Entwurf bei den bisherigen allgemeinen Regelungen nur die generellen Definitionen zur Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2) und zur Testung (§ 3) in Kraft; wann diese Regelungen im konkreten Fall anwendbar sind, richtet sich künftig allein nach dem Besonderen Teil. Alle generellen Regelungen zum Beispiel zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht entfallen. Im Besonderen Teil (§§ 4 bis 10) werden nur noch Sonderregelungen für bestimmte Einrichtungen wie

  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (§ 4)
  • Heime usw. (§ 5)
  • Kindertagesstätten (§ 6)
  • Schulen (§ 7)
  • Justizvollzugsanstalten usw. (§ 8)
  • bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte (§ 9) und den
  • ÖPNV (§ 10)

getroffen. Nach unserer vorläufigen Einschätzung reduziert die Landesregierung damit wegen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) den Bestand der Corona-Verordnung des Landes im Kern auf diejenigen Bereiche, in denen Maßnahmen ohne den ansonsten nach Bundesrecht erforderlichen Landtagsbeschluss nach § 28a Abs. 8 IfSG getroffen werden können.

Kommunaler Finanzausgleich 2022 – Berechnungsgrundlagen des LSN

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich 2022 mit den Grundbeträgen bekannt gegeben. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach – unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von 365 Millionen Euro (rund 44 Millionen Euro weniger als in den vorläufigen Grundbeträgen vom Dezember 2021) auf 5.158 Millionen Euro. Dies sind gut 180 Millionen Euro mehr als im Jahr 2021. Der Grundbetrag für Gemeindeschlüsselzuweisungen unter Einbeziehung der Finanzausgleichsumlage beträgt 1.221,62 Euro (Vorjahr: 1.187,78 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben einschließlich der Zuweisungen nach § 14i NFAG beläuft sich auf 612,32 Euro (Vorjahr: 586,69 Euro).

Das LSN hat darüber hinaus die Ergebnisse der Finanzausgleichsumlage 2022 sowie den Vergleich der Steuerkraftmesszahlen für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben übersandt. Danach sind die Steuerkraftmesszahlen 2022 landesweit um 1,03 Prozent gestiegen, obwohl im Wert für 2021 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen enthalten war.

Die zugrundeliegenden Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden haben insoweit im Bemessungszeitraum eine deutliche Steigung erfahren.

Bei den Landkreisen ist hinsichtlich der interkommunalen Verteilung auf die Regelung nach § 24 Abs. 4 NFAG hinzuweisen. Danach werden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 NFAG ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem IX Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Nds. AG SGB IX und SGB XII für die Jahre 2020 und 2021 ergeben. Die einzelnen Daten hat das LSN auf seiner Homepage veröffentlicht.

EU-Beihilferecht: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggressionen Russlands gegen die Ukraine

Die Europäische Kommission hat am 24. März 2022 die Mitteilung für einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 131 I/1). Mit dem Vorschlag sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine aufgefangen werden. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 107 Abs. 3b AEV (Gewährung von Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der EU – vgl. Rn.34 ff. der Mitteilung). Nach der Mitteilung können die Mitgliedsstaaten insbesondere folgende Maßnahmen gewähren:

        – Vorrübergehende Liquiditätshilfen für alle Unternehmen (vgl. Rn. 45 ff.), die von der

         derzeitigen Krise betroffen sind. Die Unterstützung könnte in Form von Garantien und

         zinsverbilligten Darlehen erfolgen.

        – Beihilfen für zusätzliche Kosten aufgrund der außergewöhnlich hohen Gas- und

         Strompreise (vgl. Rn. 51 ff.). Diese Unterstützung könnte auch in Form von begrenzten

         Zuschüssen gewährt werden, um Unternehmen, insbesondere Intensivnutzer von

         Energie, teilweise für Energiepreissteigerungen zu entschädigen.

Beide Arten von Maßnahmen können auch von Unternehmen in Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden, da sie aufgrund der derzeitigen Umstände einen akuten Liquiditätsbedarf haben können. Sanktionierte und russisch kontrollierte Unternehmen sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgeschlossen (vgl. Rn. 33).

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat ein erneutes „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Hervorzuheben sind eine über den Arbeitgeber auszuzahlende Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Höhe von 300 Euro, die Verdoppelung der Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene auf 200 Euro, ein monatliches ÖPNV-Ticket in Höhe von 9 Euro für die Zeit von 90 Tagen sowie eine kommunale Wärmeplanung. Der Deutsche Landkreistag hat die Geschäftsstelle zu dem Thema „9 Euro-Ticket“ wie folgt informiert:

Für 90 Tage soll ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro/Monat eingeführt werden. Dafür sollen die Regionalisierungsmittel so erhöht werden, „dass die Länder dies organisieren können“. Dieses Vorhaben wird aus kommunaler Sicht kritisch zu bewerten sein.

Durch diese Tarifmaßnahme droht ein enormer, kurzfristig kaum zu bewältigender Umsetzungsaufwand, zumal die Maßnahme von vornherein zeitlich befristet ist. Völlig unklar sind zudem die Auswirkungen auf die Einnahmesituation insgesamt (z.B. Umgang mit Abo-/Bestandskunden, „Kannibalisierungseffekte“ auch bzgl. Einzelfahrscheine etc.). Die eigentliche Herausforderung, nämlich die Sicherung des Angebots als solchem, da angesichts explodierender Energiepreise in den nächsten Wochen verbreitet die Einstellung von (insbesondere „eigenwirtschaftlichen“) Verkehren droht, wird dadurch noch zusätzlich verschärft.

Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten in Bezug auf den ÖPNV

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten im Rahmen einer Sondersitzung in Bezug auf den ÖPNV im Wesentlichen begrüßt, gleichzeitig aber unterstrichen, dass in 2022 unabhängig davon zusätzliche Regionalisierungsmittel für die Fortführung des Corona-Rettungsschirms sowie weitere 750 Millionen Euro an Regionalisierungsmitteln für gestiegene Bau- , Energie- und Personalkosten im ÖPNV erforderlich sind. Die VMK hat ferner ihre Erwartung unterstrichen, dass der Bund die Kosten für die Einführung des umstrittenen „9 Euro/Monat für 90 Tage“-ÖPNV-Tickets selbst in voller Höhe trägt und vorfinanziert, um die Liquidität der Verkehrsunternehmen zu sichern, und dass alle noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich und bundeseinheitlich mit den Ländern, den ÖPNV-Aufgabenträgern, den Verkehrsverbünden und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Zur Minimierung des administrativen Aufwands empfiehlt die Verkehrsministerkonferenz, anstelle der 9 Euro-Lösung einen befristeten Nulltarif vollfinanziert durch den Bund umzusetzen.

Evaluationsbericht „Frau.Macht.Demokratie.“

Der inzwischen 6. Durchgang des Mentoring-Programmes „Frau.Macht.Demokratie.“ ist beendet. Trotz erschwerter Bedingungen durch die Pandemie konnte dieses nach Ansicht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums erfolgreich durchgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat hierzu Folgendes mitgeteilt:

„Leider hat sich der Frauenanteil in den Kommunalparlamenten in der Gesamtbetrachtung dennoch wenig verändert. Bei insgesamt 29.536 zu vergebenden Sitzen lag der Anteil an Kandidatinnen durchschnittlich bei 27,3 Prozent. Insofern verwundert es nicht, dass die Zahl der gewählten Volksvertreterinnen entsprechend gering ausfällt. Die bekannte Tatsache, dass die Parteien den Schlüssel für einen höheren Frauenanteil in der Politik in der Hand haben, wurde erneut bestätigt.“

Die Ergebnisse des Projektes sind auf der Seite www.frau-macht-demokratie.de veröffentlicht.

Anhörung zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz

Zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Landtag umfangreich Stellung genommen.

Der NLT hat im Rahmen der mündlichen Anhörung im federführenden Ausschuss für Wissenschaft und Kultur des Niedersächsischen Landtages am 28. März 2022 in seinem ergänzenden Vortrag zunächst die politischen Bemühungen zur Stärkung der Kulturförderung begrüßt. Der NLT hat aber darauf hingewiesen, dass die Parlamentsgesetze Normbefehle enthielten. Dem vorliegenden Entwurf lasse sich aber nicht ein konkreter Tatbestand entnehmen, an dem eine Rechtsfolge anknüpfe. Der Hinweis auf Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung sei nicht zielführend, weil Land und Kommunen auch ohne das Gesetz bereits die Kultur in verschiedener Weise förderten, wenngleich die Landesförderung im Bundesvergleich relativ bescheiden ausfalle. Daran ändere dieses Gesetz aber nichts. Dies unterscheide den Entwurf vom Niedersächsischen Sportfördergesetz, das die Konkretisierung derselben Verfassungsnorm beabsichtige und die konkrete Landesförderung für den Landessportbund festlege. Im Kern würde die Verabschiedung des Gesetzes daher nur einige weitere bürokratische Verpflichtungen mit sich bringen.

Naturschutzgesetz kurz vor Beratung im Landtag

Die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes in den Landtag eingebracht. Etliche der Bitten und Forderungen, welche die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der vorausgegangen Verbändeanhörung hierzu gegenüber der Landesregierung erhoben hatten, wurden erfüllt und finden sich nun im Gesetzentwurf wider. So soll das Gesetz wieder Niedersächsisches Naturschutzgesetz heißen. Zu begrüßen ist auch, dass nunmehr in § 32 Abs. 3 vorgesehen werden soll, den Düngedatenaustausch mit der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen.

Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren ist zu hoffen, dass insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG noch die Klarstellung erreicht werden kann, dass Schutzgebietsverordnungen nach dem Regelungsregime des § 11 NKomVG auch ausschließlich über im Internet bereitgestellte elektronische amtliche Verkündungsblätter veröffentlicht werden können.

NLT-Präsidium berät über Solarenergieausbau

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat am 17. März 2022 unter anderem zum Solarenergieausbau beraten. Das Präsidium hat wie folgt beschlossen:

  • Das Präsidium betont die Notwendigkeit des Ausbaus der Solarenergienutzung. Es fordert Bund und Land nachdrücklich auf, den Solarenergieausbau maßgeblich auf die schon technisch überformten Flächen wie beispielsweise Dächer und Parkplätze zu lenken.
  • Das Präsidium fordert, den im Landes-Raumordnungsprogramm bisher mit Zielqualität statuierten Ausschluss von Anlagen zur Erzeugung solarer Energie in (Vorrang- und) Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft beizubehalten.
  • Das Präsidium weist die Überlegungen des Umweltministeriums zurück, gesetzlich oder mittels des Landes-Raumordnungsprogramms Flächenziele für die Solarenergie- gewinnung (im Außenbereich) festzulegen sowie deren verpflichtende Sicherung mittels Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten durch die Träger der Regionalplanung zu verlangen.

Die Landkreise und die Region Hannover sind schon jetzt durch den Solarenergieausbau u.a. im Rahmen der Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei deren Bauleitplanung sowie ggf. auch der eigenen (Regional-)Planung betroffen. Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene zeichnet sich zwar der Konsens ab, vorrangig die schon technisch überformten (versiegelten und vorbelasteten) Flächen, insbesondere auch (Gewerbe-)Dächer und Parkplätze, für den Solarenergieausbau nutzen zu wollen. Um den anstehenden Ausbau der Solarenergie auf diese Flächen durchgreifend zu lenken, fehlt es aber derzeit (noch) an entsprechend steuernden Regelungen und Förderungen.

Neunter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 16. März 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Neunten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2020/2021 veröffentlicht. Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 55,9 Millionen Tonnen weiter auf 54,6 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,3 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,8 Millionen Tonnen und ist damit nach mehreren Jahren steigender Mengen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (37,9 Millionen t) nahezu konstant geblieben. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist mit 3,5 Millionen Tonnen ebenfalls konstant geblieben. Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 71.773 Tiere (-3 Prozent), der Schweine um rund 97.500 Tiere (-1 Prozent) und bei Geflügel um rund 647.000 Tiere (-0,6 Prozent) verringert.

Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 186.000 Tonnen (- rd. 15.000 Tonnen) gefallen. Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet von zwei Landkreisen (letzter Berichtszeitraum: einer) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 11 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – vor allem aufgrund der zum Teil erheblichen negativen N-Salden in Ost- und Südniedersachsen – ein Stickstoff-Düngesaldo von -3.655 Tonnen. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals negativ. Bezogen auf Phosphat ist für das Gebiet von (nur noch) insgesamt acht Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden (Vorbericht: 22 Landkreise). Landesweit beträgt der Saldo etwa 12.064 t P2O5.

Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgelegt. Der Verordnungsentwurf enthält vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2022 zur Nutzung bestimmter ökologischer Vorrangflächen für landwirtschaftliche Futterzwecke.

Zu dem vorliegenden Verordnungsentwurf führt das BMEL aus, dass es aufgrund von Turbulenzen an den Agrarmärkten infolge des Kriegs in der Ukraine zu einem erheblichen Anstieg der Agrarpreise und damit auch der Futtermittelpreise gekommen ist. Daher sei es sinnvoll, das Potenzial an Grundfutter zu erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futterversorgung zu leisten. Als ökologische Vorrangflächen ausgewiesene Flächen dürfen nach der geltenden Rechtslage nur sehr eingeschränkt genutzt werden (Beweidung durch Schafe und Ziegen). Bei den durch Dürre oder Hochwasser verursachten Futterknappheiten in den Vorjahren war eine erweiterte Nutzung des Aufwuchses auf diesen Flächen zu Futterzwecken regional mittels Länderermächtigung zugelassen worden. Laut dem BMEL betreffen die aktuellen Probleme aber ganz Deutschland, sodass eine deutschlandweite Regelung angemessen erscheine. Anders als in den Vorjahren soll die Freigabe deshalb unmittelbar in der DirektZahlDurchfV erfolgen und nicht lediglich eine entsprechende Länderermächtigung geschaffen werden.

Fristverlängerung für Führerscheinpflichtumtausch bis 19. Juli 2022 und weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts im Bundesgesetzblatt verkündet 

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind die Verlängerung der Frist für den Führerscheinpflichtumtausch bis zum 19. Juli 2022 sowie weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Mit Ausnahme der Fristverlängerung für den Führerscheinpflichtumtausch, die rückwirkend in Kraft gesetzt wird, treten die Änderungen im Wesentlichen zum 1. Juni 2022 in Kraft. Die Änderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (Artikel 4 der Änderungsverordnung) treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung zum Koalitionsvertrag auf Bundesebene für Bleiberechte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung im Vorfeld zur beabsichtigten Neuregelung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) und bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie der Aufenthaltsgewährung im Rahmen eines neuen „Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Schreiben vom 24. März .2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Stellung genommen und keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber auf einzelne Schwierigkeiten hingewiesen.

Regierungsentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden Kinder im AsylbLG-Bezug in den Sofortzuschlag einbezogen. Die Erstattungsregelung, mit der der Bund den Ländern die Ausgaben für den Sofortzuschlag im SGB XII erstatten wollte, wurde gestrichen. Der vom Deutschen Landkreistag kritisierte unzulässige Aufgabendurchgriff des Bundes bei der Einmalzahlung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ist unverändert enthalten.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den regierungstragenden Fraktionen im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem erleichternde Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen werden sollen. Angestrebt wird laut dem BMWSB eine abschließende Befassung des Bundesrates am 8. April 2022.

Angesichts des Krieges in der Ukraine hatte der Bundesrat in einer Entschließung vom 11. März 2022 die Bundesregierung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen, um den Kommunen und Ländern Handlungsund Umsetzungsfreiheit im Interesse der Schutzsuchenden zu gewähren. Die Regelung beinhaltete einen Sonderabweichungstatbestand für Flüchtlingsunterkünfte, der vorsah, dass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden konnte. Nunmehr soll diese Abweichungsmöglichkeit bis Ende 2024 erneut eröffnet werden.

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird. Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migrantenund Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – L 11 AS 479/21 B ER, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Hildesheim)