NLT-Aktuell – Ausgabe 10

Ausbau der Windenergie: NLT bringt Obergrenze bei Flächen ins Spiel 

Eine faire Lastenverteilung beim Ausbau der Windenergie in Niedersachsen fordert der Niedersächsische Landkreistag (NLT). Das Präsidium des NLT schlägt vor, eine Obergrenze – einen sogenannten Dämpfer – bei der Festlegung der regionalen Teilflächenziele zu prüfen. „Wir unterstützen den Ausbau der Windenergie. Wenn einzelne Landkreise im Vergleich weit übermäßig belastet werden, ist aber die Akzeptanz gefährdet“, so NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy in einer Pressemitteilung. 

Das Umweltministerium hatte am 6. März seine Windpotenzialstudie vorgestellt und Flächenziele je Planungsregion verkündet. Dabei wurden erhebliche Differenzen deutlich. Auffällig sind hohe Flächenziele im Nordwesten des Landes; die Landkreise Rotenburg (Wümme) (4,89 Prozent der Fläche), Uelzen (4,79) und Lüneburg (4,72) sollen ein Vielfaches anderer Regionen ausweisen. 

Das Präsidium des NLT hatte sich mit der Studie befasst. „Systematik und Datengrundlage müssen noch nachvollziehbar erklärt werden. Das Land muss eine transparente, faire und belastbare Potenzialflächenanalyse vorlegen. Ein ,Dämpfer‘ kann zu einer fairen Lastenverteilung beitragen“, so Ambrosy nach der Beratung im NLT-Präsidium. 

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer ergänzte: „Die ehrgeizigen Ziele können nur erreicht werden, wenn das Land die Planungs- und Genehmigungsbehörden fachlich stärker unterstützt. Die Task-Force Energiewende muss erst noch mit Leben gefüllt werden. Acht Stellen im Nachtragshaushalt 2023 sind insoweit nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Zusätzliche Stellen im Haushalt 2024 sind nicht sicher und kommen zu spät. Wir brauchen kurzfristig ein schlagkräftiges Kompetenzzentrum der Landesregierung.“ 

„Deutschlandticket“: Befristete Tarifanordnung durch den Bund 

Das Bundesgesetzgebungsverfahren zum Entwurf der Änderungen des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) soll im Bundesrat am 31. März 2023 abgeschlossen werden. Nachfolgend wird die landesrechtliche Umsetzung in Form einer Billigkeitsrichtlinie analog zum 9-Euro-Ticket erfolgen. In Niedersachsen ist geplant, die Billigkeitsrichtlinie im Mai 2023 zur Beschlussfassung einzubringen. 

In der Unterarbeitsgruppe Finanzierung auf Bundesebene wird hierzu derzeit eine sogenannte Musterrichtlinie zwischen Bund, Ländern und Vertretern der Verkehrsunternehmen unter Beteiligung Niedersachsens (weiter-)entwickelt, um diese anschließend homogen in das jeweilige Landesrecht umzusetzen. Der Ausgleich der Mindereinahmen durch das Deutschlandticket wird in Niedersachsen durch die Landesnahverkehrsgesellschaft abgewickelt. Die sogenannte Billigkeitsleistung soll die finanziellen Nachteile ausgleichen, die bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen durch die Einführung und Umsetzung des Deutschlandtickets entstehen. Hierbei wird als finanzieller Nachteil die Differenz zwischen Fahrgeldeinnahmen durch das (vergünstigte) Ticketangebot zum Referenzzeitraum in 2019 (inkl. Tariferhöhung) betrachtet. 

Auf Initiative von Niedersachsen und Baden-Württemberg haben sich Bund und Länder nunmehr im Rahmen einer Staatssekretärssitzung zur Einführung des Deutschlandtickets auf eine befristete Tarifanordnung bis zum 30. September 2023 durch den Bund verständigt. Eine entsprechende Formulierung soll nun ins Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes eingebracht werden. Informell soll die Norm wie folgt lauten: 

„Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023, vorläufig anzuwenden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird über die Länder bzw. die zuständigen Behörden abgewickelt.“ 

Damit bedarf es jedenfalls vorerst keiner Tarifvorgabe im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz, wie zuletzt diskutiert wurde. Die Verkehrsträger sind nunmehr gefordert, für die gemeinwirtschaftlichen Verkehre die Dienstleistungsverträge entsprechend anzupassen sowie für die eigenwirtschaftlichen Verkehre entsprechende Allgemeine Vorschriften zu erlassen, die den Ausgleichsmechanismus umfassen und die Tarifanordnung ab 1. Oktober 2023 sicherstellen.

Bezüglich der beihilferechtlichen Bewertung liegt bisher keine abschließende Stellungnahme der EU vor; erste Hinweise deuten jedoch daraufhin, dass die EU eine entsprechende Beihilferelevanz annimmt. 

Überarbeitetes DLT-Positionspapier zur Krankenhausreform 

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat sein Positionspapier zur Krankenhausreform überarbeitet und die aktuelle Fassung an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform verschickt. Aus Sicht der Landkreise müssen bei der Krankenhausreform u.a. die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden: 

  • Die Vorschläge der Regierungskommission beheben nicht die Unterfinanzierung der Krankenhäuser, sondern verteilen nur vorhandene Mittel um. Notwendig sind zusätzliche Mittel, insbesondere kurzfristige Unterstützung und ein sofortiger Inflationsausgleich, damit es nicht zu einer kalten Strukturbereinigung kommt. 
  • Die in den Empfehlungen vorgesehene Übernahme von Vorhaltekosten für Personal und notwendige technische Ausstattung ist positiv zu bewerten. 
  • Die Defizite bei der Investitionsförderung müssen gleichfalls behoben werden. Der Deutsche Landkreistag hält an der dualen Krankenhausfinanzierung fest und fordert die Länder nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung zur Investitionsförderung nachzukommen. 
  • Die Reformvorschläge greifen erheblich in die Planungskompetenz der Länder ein. Dies wird abgelehnt. Die Krankenhausplanung ist Ländersache und muss es bleiben, um den regionalen Bedürfnissen gerecht zu werden, praxisgerecht sowie abgestimmt mit der ambulanten Versorgung planen zu können. 
  • Die Empfehlungen zu fünf neuen Versorgungs-Leveln der Krankenhäuser müssen noch weiter ausgestaltet und sorgfältig geprüft werden. Zu hinterfragen ist insbesondere, dass die Versorgungsstufen mit den (128) Leistungsgruppen verbunden werden sollen. Die für die Zuordnung vorgesehene Einhaltung von Strukturvorgaben würde eine teilweise Aufhebung der Krankenhausplanung der Länder bedeuten. Das lehnen wir ab. 
  • Die Bewältigung des Fachkräftemangels erfordert die Berücksichtigung mehrerer Aspekte. … Zur Entlastung des Personals ist dringend eine Reduzierung des Bürokratieaufwands notwendig. 

Bei diesem DLT-Positionspapier handelt es sich um eine Momentaufnahme der Diskussion in den Landkreisen über die Krankenhausreform. Im Laufe des Verfahrens soll dieses Papier aktualisiert und präzisiert sowie im Gesundheitsausschuss und im DLT-Präsidium weiter konkretisiert werden. 

Kreistagsabgeordneter Bloem zum Mitglied im NLT-Präsidium gewählt 

Nico Bloem ist durch die Landkreisversammlung in das 15-köpfige Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages gewählt worden. Der 28-jährige Bloem stammt aus Weener. Er sitzt für die SPD im Niedersächsischen Landtag und im Kreistag des Landkreises leer. Er folgt auf Sascha Laaken, der aus beruflichen Gründen seine Mitgliedschaft im Präsidium beendet hatte. 

Landrätin Kebschull zum stellvertretendes Mitglied im AdR benannt 

Der Staatssekretär im Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten, Matthias Wunderling-Weilbier, ist am 7. März 2023 vom Rat der Europäischen Union zum neuen Mitglied im Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR) ernannt worden. Seine Stellvertreterin wird die Landrätin des Landkreises Osnabrück, Anna Kebschull. Damit folgte der Rat einem vom Landtag bestätigten Vorschlag der Niedersächsischen Landesregierung. 

Der AdR in Brüssel ist ein 1994 geschaffenes Gremium, welches sich mit 329 Vertreterinnen und Vertretern im EU-Rechtsetzungsprozess für die Belange der Regionen und Kommunen in der Europäischen Union einsetzt. Der Ausschuss wird zu zahlreichen für Niedersachsen wichtigen europäischen Themen gehört. Unter anderem dürften in den kommenden Jahren unter anderem der europäische Green Deal, die Energieversorgung und -sicherheit sowie die Förderpolitik ab 2028 auf der Agenda des AdR stehen. 

Vereinheitlichung des Stiftungsrechts 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zur Stellungnahme übersandt. Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I, S. 2947) wird das Stiftungszivilrecht mit Wirkung vom 1. Juli 2023 bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. 

Die Neufassung der stiftungsrechtlichen Regelungen im BGB macht deshalb eine Anpassung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes zwingend erforderlich. So ist insbesondere für die landesrechtlichen Vorschriften über Satzungsänderungen, Zulegungen, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung von Stiftungen angesichts der entsprechenden Regelungen in den §§ 80 bis 89 BGB n.F. zukünftig kein Raum mehr. Gleichzeitig sind die dem Land verbleibenden öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Stiftungsaufsicht zu konkretisieren und den neuen Rahmenbedingungen des BGB anzupassen. Der Gesetzentwurf enthält neben einer Neufassung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes in Art. 1 auch eine Änderung der Vorschriften für kommunale Stiftungen in Art. 2 (Anpassung von § 135 NKomVG). Dabei soll für die Zulassung von Ausnahmen weiterhin die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle der Stiftungsbehörde zuständig sein. Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. 

Handreichung „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ erschienen 

Ein Bestandteil des vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Verbundprojekts „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ ist eine gemeinsam von den 18 Verbundlandkreisen und dem Deutschen Landkreistag erstellte Handreichung, die sich aus den Projekterfahrungen speist und Ideen und Ansätze zum Nachahmen für alle 294 Landkreise bieten soll. Die Papier- und PDF-Fassung der Handreichung ist nunmehr verfügbar unter dem Titel „Hauptamt stärkt Ehrenamt. Ansatzpunkte, Ideen, gute Beispiele“ und kann unter https://link.nlt.de/2kop abgerufen werden. Aus Niedersachsen haben sich die Landkreise Göttingen und Emsland in dieses Verbundprojekt eingebracht. 

 Kreisumlagesätze 2022: endgültige Übersicht des LSN 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2022 mit Stand vom 1. Januar 2023 übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg erstmalig seit über zehn Jahren an. Der Anstieg fiel allerdings mit 0,1-Prozentpunkten geringer aus als ursprünglich erwartet. 

Hintergrund sind neben statistischen Verschiebungen die Senkung der Kreisumlage im laufenden Haushaltsjahr bei zwei Landkreisen. Das Umlagesoll stieg um rund 146 Millionen Euro auf 4.254,1 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind die gestiegenen Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden, die sich um gut 300 Millionen Euro gegenüber 2021 erhöht haben.  

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Kreisumlage 

Das Bundeverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 29. November 2022 (8 C 13/21) erneut mit der Kreisumlage 2013 des Landkreises Nordwestmecklenburg befasst. Die entsprechende Klage der Gemeinde Perlin hat sowohl das Bundesverwaltungsgericht selbst als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern bereits mehrfach in unterschiedlichen Verfahrensstadien beschäftigt. Nunmehr stellt das höchste deutsche Verwaltungsgericht klar, dass bei der rückwirkenden Festsetzung des Kreisumlagesatzes die im Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im betreffenden abgelaufenen Haushaltsjahr zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Zudem müsse sich der Kreis im Falle einer notleidenden Gemeinde und des Verweises auf die Inanspruchnahme anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten mit der tatsächlichen Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme auseinandersetzen. 

Zu der Frage der materiell zulässigen Höhe der Kreisumlage sind die Gerichte in dieser Sache bis heute nicht vorgedrungen. Außer bei den Rechtsvertretungen dürfte es bei einer solchen Verfahrensdauer – auch wenn es irgendwann zu einer Sachentscheidung kommen sollte – kaum noch Gewinner geben. 

OZG I: Stellungnahme zum Entwurf eines Änderungsgesetzes 

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) sowie weiterer Vorschriften (OZG-ÄndG) übersandt. Die kommunalen Spitzenverbände haben am 2. März 2023 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des BMI abgegeben. 

Gemäß der Stellungnahme sind die angestrebten Änderungen wenig geeignet, endlich Geschwindigkeit in die Verwaltungsdigitalisierung zu bringen. Die angestoßene Reform der Schriftformerfordernisse und digitalen Nachweiserbringung ist zwar zu begrüßen – auch wenn viele Fragen gerade mit Blick auf die Registermodernisierung offenbleiben. Leider werden die kommunale Anbindung und eine umfassende Standardisierung erneut nicht in den Blick genommen. Die Neuregelungen verfestigen vielmehr die bisherige dysfunktionale Konzentration auf die Antragsseite, das Front End, ohne die seit Beginn der OZG-Gesetzgebung von den Kommunen stetig angemahnte Standardisierung und Harmonisierung von Verwaltungsprozessen – beginnend von der Antragstellung bis hin zum Back End einschließlich der Fachverfahrensanbindung und der Integration in die verwaltungsinterne IT – in den Blick zu nehmen. 

Die Stellungnahme greift weiterhin Forderungen der kommunalen Spitzenverbände an das BMI auf. Demnach bedarf es Zielvorgaben für eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung, die Konsolidierung des digitalen Verwaltungsverfahrensrechts, eine Standardisierungsagenda des IT-Planungsrates und eine stärkere Einbindung der kommunalen Spitzenverbände. 

OZG II: Forderungskatalog der Länder 

Die 16 Bundesländer haben sich in einem gemeinsamen Forderungskatalog zum Entwurf des OZG-Folgegesetzes positioniert. Sie kritisieren, dass bisher aufgrund des überbordenden Formalismus der betriebene Aufwand in keinem ausgeglichenen Verhältnis zum Ergebnis steht. Um die Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig umzusetzen, sei eine frühzeitige Einbindung der Länder in planerische und strategische Prozesse sowie größtmögliche Planungssicherheit und Finanzierung notwendig. Die Länder adressieren acht Kernthemen der weiteren Verwaltungsdigitalisierung, darunter die Schaffung einer einheitlichen Deutschland-ID und die Konzentration auf eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung unter Berücksichtigung von Backend, Fachverfahrensanbindung und Rollout. 

Hervorzuheben ist die Länderforderung, zukünftig die Kommunalverwaltung als ausführende Stelle zu vielen Verwaltungsleistungen in den Fokus der OZG-Umsetzungsmaßnahmen zu rücken. Hierfür sollen Bund und Länder den Kommunen mehr Unterstützung anbieten, z.B. durch Übernahme von Kosten für ersetzende Fachverfahrensanbindung von OZG-Leistungen. Ebenso sollen Möglichkeiten der Rückgabe von digitalisierten Pflichtaufgaben an die Herausgeberebene geprüft werden (Vollzug folgt der Gesetzgebung). 

Zur Frage dieser Rückgabe von digitalisierten Pflichtaufgaben an die Herausgeberebene hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) differenziert positioniert. Es spricht sich gegen eine pauschale Rückgabe von digitalisierten Pflichtaufgaben an Bund oder Land im Sinne der „Dresdner Forderungen“ aus, macht aber deutlich, dass die Kosten für die IT-technische Realisierung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch Bund oder Land zu tragen sind. Das Präsidium befürwortet überdies auch die Möglichkeit, dass der zuständige Gesetzgeber die erforderliche Software selbst bereitstellt oder festlegt. 

Entwurf Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes 

Das Bundeministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 – Gigabit-RL 2.0) übermittelt. Diese Richtlinie soll Grundlage der Förderung des Gigabitausbaus ab dem 1. April 2023 sein. Inhaltlich entsprechen die Regelungen des Entwurfs – soweit ersichtlich – den konkretisierten Eckpunkten, über die wir zuletzt in NLT-Aktuell 8/2023 vom 28. Februar 2023 unterrichtet hatten. 

Studie der Robert-Bosch-Stiftung zum Wohnen von Neuzugewanderten 

Mit dem Programm „Land.Zuhause.Zukunft – Gestaltung von migrationsbedingter Vielfalt in ländlichen Räumen“ unterstützen die Robert Bosch Stiftung und die Universität Hildesheim seit 2019 Landkreise dabei, innovative und zukunftsfähige Ansätze für Teilhabe und sozialen Zusammenhalt in ländlichen Räumen weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieses Programms haben die Stiftung und die Universität nunmehr die Kurz-Expertise „Wohnen von Neuzugewanderten in ländlichen Räumen“ veröffentlicht. 

Die Studie, an deren Entstehung auch Experten aus Landkreisen mitgewirkt haben, befasst sich mit den verschiedenen Bedarfen und Wohnwünschen der sehr unterschiedlichen Gruppen Zugezogener in ländlichen Räumen, und stellt diesen das Wohnungsangebot in ländlichen Räumen gegenüber. Dabei thematisiert sie Zugangsbarrieren, aber auch Formen der Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum, wie sie von verschiedenen Akteuren geleistet werden kann. Außerdem gibt die Studie Handlungsempfehlungen. Die Studie ist über die Homepage des Programms https://land-zuhause-zukunft.de/ verfügbar. Unter der Rubrik „Schlaglicht“ findet sich dort aktuell Erfahrungsberichte verschiedener Landkreise zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine. 

Bildung von Wahlorganen nach BWG und EuWG 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat uns die Entwürfe über die Bildung von Wahlorganen nach Bundeswahlgesetz BWG und Europawahlgesetz EuWG übersandt. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können demnach Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis dann für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle. Nach den geltenden Beschlüssen der Landesregierung vom 14. Dezember 2004 obliegt die entsprechende Anordnungsbefugnis der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter. 

Mit den Entwürfen der beiden Änderungsbeschlüsse soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Anordnung von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern bzw. Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleitern im Einvernehmen mit den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen direkt getroffen werden kann. 

Zu der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 gab es den Wunsch von kommunaler Seite, die Möglichkeit zu schaffen, dass die Bildung von Briefwahlvorständen auf die Gemeinden übertragen werden kann. Durch das Gesetz vom 30. Juni 2022 wurde das Landeswahlrecht bereits entsprechend geändert. 

Bundesrat fordert Erhöhung der EU-Schwellenwerte 

Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 10. Februar 2023 gefordert, die EU-Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren anzuheben und in kürzeren Zeiträumen an die Inflation anzupassen. Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen und Planungsleistungen fordert er einen Sonderschwellenwert auf EU-Ebene oder eine Anerkennung als „andere soziale oder besondere Dienstleistung“ im Sinne der Vergaberichtlinie, für die ein Schwellenwert von 750.000 Euro gilt. Dies entspricht auch Forderungen der kommunalen Spitzenverbände. 

Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen 

Das Bundesministerium der Finanzen hat das endgültige BMF-Schreiben zum Nullsteuerumsatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht. Die Anregung des Deutschen Landkreistages (DLT), dass eine genauere Definition des Begriffs „Gebäude“ bzw. eine Klarstellung für notwendig erachtet wird, dass auch als Gebäudeersatz genutzte Container vom Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen erfasst sind, wurde erfreulicherweise aufgegriffen. 

Entwurf der Architektenkammer für einen Leitfaden für Entwurfsverfasser 

Die Architektenkammer Niedersachsen hat den Entwurf einer Arbeitshilfe für Entwurfsverfasser „Bauen in Niedersachsen: einfach, verständlich, praxisnah“ mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Die Idee, einen solchen Entwurfsverfasser-Leitfaden zu erarbeiten, ist seinerzeit aus dem Bündnis für bezahlbares Wohnen in Niedersachsen erwachsen. 

Dieser soll einen Beitrag darstellen, die Entwurfsverfasser-Qualifikation und damit die Antragsqualität zu erhöhen. An der Erstellung des Entwurfes haben maßgeblich kommunale bzw. Kreispraktiker mitgewirkt. Zudem hat das Bauministerium zugearbeitet. Nunmehr wurde dieser Entwurf allen Landkreisen und der Region Hannover mit der Möglichkeit übersandt, gegebenenfalls erhebliche Bedenken zu einzelnen Textpassagen bzw. Punkten des Entwurfs vortragen zu können.