NLT-Aktuell – Ausgabe 06

Beschleunigung kommunaler Abschlüsse und Änderungen des § 11 NKomVG

Der Niedersächsische Landtag hat am 8. Februar 2024 das Gesetz zur Beschleunigungkommunaler Abschlüsse mit Änderungen im NKomVG, NKomZG, NDSG und Niedersächsischen AGWVG beschlossen (vgl. LT-Drs. 19/3382). Mit dem Niedersächsischen Gesetzzur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sind für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen worden. Es wurdenRegelungen geschaffen, die es den Kommunen erlauben sollen, fehlende Jahresabschlüsse nunmehr zeitnah zu erstellen.

Darüber hinaus wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kurzfristig eine zwischenInnenministerium und kommunalen Spitzenverbänden besprochene Änderung des § 11Abs. 4 NKomVG zur Verkündung in einem gemeinsamen elektronischen Amtsblatt sowieeine neue Heilungsregelung in § 180 Abs. 8 NKomVG aufgenommen. Diese steht nicht imZusammenhang mit dem ursprünglichen Gesetzesanliegen, sondern hat folgenden Hintergrund: § 11 Abs. 4 NKomVG regelt bisher die Möglichkeit, dass kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden durch Hauptsatzungsbestimmung ihre Satzungen im Verkündungsblatt des Landkreises verkünden können. Nicht geregelt und damit unzulässig warbisher die Option von kreisfreien Städten und Landkreisen, gemeinsam ein elektronischgeführtes Amtsblatt herauszugeben. Nunmehr regelt der Gesetzgeber mit neuen Sätzen 3und 4 von § 11 Abs. 4 NKomVG, dass kreisfreie Städte und Landkreise durch ihre Hauptsatzung bestimmen können, dass ihre Satzungen in einem gemeinsamen elektronisch verkündeten Verkündungsblatt verkündet werden. Es muss die Bezeichnung „Amtsblatt für“mit den Namen der Kommunen führen, die es gemeinsam herausgeben.

Der Gesetzgeber hat sich ferner in enger Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft derkommunalen Spitzenverbände zu einer neuen Heilungsvorschrift in § 180 Abs. 8 NKomVGentschlossen. Danach ist ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4NKomVG für eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verkündete Satzung unbeachtlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Satzung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalten durch Bereitstellung auf der eigenen Internetseite oder auf der Internetseite einer anderen Kommune bestand. Voraussetzung istnach § 180 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 NKomVG ferner, dass in der Hauptsatzung die Internetadresse angegeben ist, unter der das Verkündungsblatt eingesehen werden kann.§ 180 Abs. 8 Satz 2 NKomVG enthält die Übertragung dieser Unbeachtlichkeitsvorschriftauf die Satzungen kreisangehöriger Gemeinden mit den gleichen Anforderungen.

Landtag beschließt Nachtragshaushalt 2024

Der Niedersächsische Landtag hat am 7. Februar 2024 einen Nachtragshaushalt für dasJahr 2024 verabschiedet (LT-Drs. 19/3385). Damit werden rund 110 Millionen Euro ausLandesmitteln zur Verfügung gestellt, um kurzfristig auf die Schäden durch das sogenannte Weihnachtshochwasser reagieren zu können und zusätzliche Maßnahmen für denHochwasserschutz zu finanzieren.

Jeweils 20 Millionen Euro sind für die schnelle Hilfe für Geschädigte – Privatleute und Unternehmen einschließlich der Landwirtschaft – sowie für die Erstattung von Einsatzkostender Hilfskräfte vorgesehen. Darüber hinaus sind 65 Millionen Euro für die Beseitigung vonSchäden an der öffentlichen Infrastruktur sowie für die Ertüchtigung des Hochwasser- undKatastrophenschutzes veranschlagt. Drei Millionen Euro stehen für Ersatzbeschaffungenund Leistungen im Bereich Hochwasserschutz bereit, zum Beispiel für die Beschaffungneuer Sandsäcke. Schließlich sind weitere drei Millionen Euro für Leistungen an die an derHochwasserbekämpfung beteiligten Feuerwehren und Hilfsorganisationen vorgesehen.

Die Verteilung der Mittel ist vorläufig. Eine genaue Schadensaufnahme und Bedarfsermittlung geschehen im Innenministerium in enger Abstimmung mit dem Umweltministerium.Falls erforderlich kann die Verteilung nach Mitteilung des Finanzministeriums im Rahmender Haushaltsführung angepasst werden.

Stellungnahme zu Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am 2. Februar 2024 ausführlich gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport zum Entwurf eines Gesetzeszur Änderung des NBrandSchG, des NKomVG, des NKatSG und des NBG Stellung genommen. Die Erhöhung des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer wird von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände grundsätzlich abgelehnt, ebenso wie dievorgeschlagenen sehr komplexen Regelungen zum Bereich Kameradschaftskassen, die künftig als Sondervermögen geführt werden könnten. Stattdessen plädieren die kommunalen Spitzenverbände für eine Unterstützung der Gründung entsprechender eingetragenerVereine und für eine vollständige Streichung der Norm und der damit verbundenen Änderungen des NKomVG.

Die Einführung eines Brandschutzbeirates (§ 5 a NBrandSchG) wird im Grundsatz begrüßt, allerdings wird eine echte Entscheidungskompetenz des Gremiums gefordert, u.a.zur Brandschutzplanung des Landes und für Investitionen des Landes aus den Mitteln derFeuerschutzsteuer. Der Deckelung des Freistellungsanspruchs für ehrenamtlich in der Jugendarbeit der Feuerwehren Tätige haben die kommunalen Spitzenverbände widersprochen und weitergehende Freistellungsregelungen zur Unterstützung des Ehrenamts in derFeuerwehr gefordert.

Wegen der aktuellen Lage haben wurde auch Änderungsbedarf bei den Regelungen zumKatastrophenschutzrecht vorgetragen: Für den Bereich des NKatSG wurde angeregt, diederzeit bestehende dreistufige Organisation gemäß § 2 Abs. 3 NKatSG in einen zweistufigen Verwaltungsaufbau zu überführen, wie er in allen anderen Bereichen üblich ist. Angeregt wurde auch, einen eigenen Anspruch der Gemeinden auf finanzielle Unterstützungdurch das Land bei der Abwehr von Krisen ungewöhnlichen Ausmaßes gem. § 31 Abs. 3Satz 1 NKatSG zu schaffen, da die Gemeinden auch bei festgestelltem außergewöhnlichen Ereignis im Bereich der Gefahrenabwehr weiter zuständig bleiben und in außergewöhnlichen Situationen auch direkte Unterstützung des Landes möglich sein sollte.

Stellungnahme zur Änderung Niedersächsischen Bauordnung

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat umfangreich Stellung genommen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung(NBauO) und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum. Den Entfall der Stellplatzpflicht sowie die Einführung einer Genehmigungsfiktion wurde vehement abgelehnt. Die Zielrichtung der „Umbauordnung“ wurde demGrunde nach begrüßt und auch darauf hingewiesen, dass eine Absenkung von Standardstendenziell mittragen wird. Insbesondere nach Auffassung des Niedersächsischen Landkreistages wird es dabei aber gesetzliche Mindeststandards geben müssen.

Massiv kritisiert wurde die Absicht des Landes, die Anforderungen an den Brandschutz inerheblichem Maße abzusenken. Zum Teil finden sich die abgesenkten Anforderungen zumBrandschutz auch im Rahmen der „Umbauordnung“ dann auch in den weiteren Normendes Gesetzentwurfs wieder, zu denen die kommunalen Spitzenverbände ebenfalls umfangreich Stellung genommen haben.

Einigung zwischen Bund und Ländern auf Startchancen-Programm

Der Bund und die Kultusministerkonferenz haben sich auf die erforderlichen Vereinbarungen zur Umsetzung des sogenannten Startchancen-Programms verständigt. Das Startchancen-Programm soll etwa 4.000 allgemeinbildende und berufliche Schulen mit einemhohen Anteil sozioökonomisch benachteiligter Schülerinnen und Schüler hinsichtlich dieser Ziele stärken. An diesen Schulen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sich Prozesse der Unterrichts- und Schulentwicklung signifikant und messbarverbessern und Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung in der schulischen Bildung verankert werden.

Zugleich soll die Kultur des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen Ebenen, Institutionen und Professionen sowohl an den Schulen als auch im Unterstützungssystemweiterentwickelt werden. Das Programm beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:

  • Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung;
  • Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung;
  • Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.

Das Programm wird im Schuljahr 2024/25 mit einer Laufzeit von zehn Jahren starten. DerBund stellt hierfür über diese zehn Jahre jährlich eine Milliarde Euro zur Verfügung, dievon den Ländern in gleicher Höhe ergänzt werden.

Neues Sprachkursformat: „Job-Berufssprachkurse“ des BAMF

Zur Unterstützung des vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Herbst 2023 angestoßenen „Turbo zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“ führt das Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge (BAMF) ergänzend zum bestehenden Angebot an Berufssprachkursen „Job-Berufssprachkurse (Job-BSK)“ ein. Die Job-Berufssprachkurse sind inhaltlichund organisatorisch stark auf Tätigkeiten im Betrieb ausgerichtet und können in Verbindung mit einer Beschäftigung, beschäftigungsvorbereitend, in Verbindung mit einer Maßnahme beim Arbeitgeber oder beim Träger absolviert werden.

Enge Vorgaben zu Kursinhalten und -organisation erfolgen nicht. Für alle fachspezifischenKurse, die nicht auf eine Prüfung vorbereiten, wird auf eine gesonderte Zulassung verzichtet. Für eine passgenauere Kurszusteuerung kann bei Personen, die das SprachniveauA2, aber nicht B1 erreicht haben, zudem künftig nach Prüfung des Einzelfalls auf den Wiederholungskurs im Integrationskurs verzichtet werden.

Bereichsausnahme für Rettungsdienstvergaben ist EU-rechtskonform

Die nationale Umsetzung der EU-Bereichsausnahme für Rettungsdienstvergaben war imRahmen der Vergaberechtsnovelle 2016 ein zentrales kommunales Anliegen. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren „Rettungsdienstvergabe Stadt Solingen“ vom 21. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 21. September 2023 (3 B 44.22) nunmehr auch höchstrichterlich bestätigt, dass die deutsche Umsetzung der EU-Bereichsausnahme für Rettungsdienstvergaben in § 107 Abs. 1 Nr. 4 (2. Halbsatz) GWB unionsrechtskonform im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszulegen ist. In einem gegen Deutschlandangestrengten Vertragsverletzungsverfahren besteht die EU-Kommission nach Auskunftdes Bundeswirtschaftsministeriums gleichwohl weiter auf einer Streichung des 2. Halbsatzes.

Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund

Die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat den Deutschen Landkreistaginformiert, dass sie die zentralen Arbeitsmarktindikatoren von ukrainischen Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen der acht Hauptasylherkunftsländer monatlich auf vierSeiten darstellt, und zwar sowohl für Deutschland als auch für die einzelnen Bundesländer.

Es werden insbesondere folgende Zahlen aufbereitet:

  • Gemeldete erwerbsfähige Personen,
  • Teilnahme an Integrationskursen und voraussichtliche verbleibende Dauer des Kurses,
  • Arbeitsuchende nach Alter und Geschlecht,
  • Abgänge aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt,
  • Beschäftigte,
  • Personen in Berufssprachkursen,
  • Förderung mit aktiver Arbeitsmarktpolitik,
  • Abgänge aus dem SGB II-Regelleistungsbezug.

Die Faktenblätter sind unter folgendem Link verfügbar:https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=faktenblatt-asyl8-ukr

Handbuch zur Planung flexibler Bedienungsformen im ÖPNV

Das Kompetenzzentrum für ländliche Mobilität beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- undRaumforschung (BBSR) hat das „Handbuch zur Planung flexibler Bedienungsformen imÖPNV“ aus dem Jahr 2009 umfassend überarbeiten lassen. Ziel war es, insbesondere dieneuesten Entwicklungen im Bereich der rechtlichen Rahmenbedingungen und der fortschreitenden Digitalisierung einzubeziehen. Das aktualisierte Handbuch wurde Ende 2023fertiggestellt und ist nun auch digital verfügbar.

Eine PDF-Version steht darüber hinaus auch im Internet zur Verfügung:https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2023/handbuch-planung-fexibler-bedienungsformen-oepnv.html.

Wettbewerbsaufruf: „Zu Hause unterwegs. Mobil in ländlichen Räumen“

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dasBundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) loben den Wettbewerb „ZuHause unterwegs. Mobil in ländlichen Räumen“ aus. Gesucht werden erfolgreich umgesetzte Projekte, mit denen in Gemeinden des ländlichen Raums eine umweltverträglicheund klimaschonende Mobilität in Wohnquartieren gefördert und Alternativen zum privatenPkw attraktiver gemacht wurden. Die 20 Gewinnerprojekte erhalten jeweils 5.000 Euro undsollen im Online-Nachschlagewerk Mobilikon (www.mobilikon.de) veröffentlicht werden.Bewerbungsschluss ist der 1. März 2024.

Der Wettbewerb findet unter dem Dach des Programms „Region gestalten“ statt. DasBMWSB unterstützt damit Vorhaben mit spezieller Ausrichtung auf ländliche Räume. Zielist es, im Anschluss an die Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse deutschlandweit gleichwertige Lebensverhältnisse zu fördern. Alle Informationen zum Wettbewerb sindauf der BBSR-Website abrufbar: www.bbsr.bund.de/zuhause-unterwegs.

Landkreiswettbewerb „Papieratlas 2023“ und „Papieratlas 2024“

Im Rahmen des am 1. Februar 2024 gestarteten Wettbewerbs „Papieratlas 2024“ sindLandkreise eingeladen, ihren Papierverbrauch und ihre Einsatzquoten von Recyclingpapier mit dem Blauen Engel transparent zu machen. Der Wettbewerb ermittelt den „Recyclingpapierfreundlichsten Landkreis“ mit der höchsten Recyclingpapierquote, den „Aufsteiger des Jahres“ mit der höchsten Steigerung der Recyclingpapierquote im Vergleich zum Vorjahr sowie die „Mehrfachsieger“. Nähere Informationen können unter www.papieratlas.de abgerufen werden.

Der Wettbewerb „Papieratlas“ wird alljährlich von der Initiative Pro Recyclingpapier veranstaltet, in der sich 26 Unternehmen aus verschiedenen Branchen für den Einsatz von Recyclingpapier mit dem Blauen Engel in Wirtschaft, Kommunen und Hochschulen einsetzen(nähere Informationen zu der Initiative unter www.papiernetz.de). Unterstützt wird derWettbewerb vom Bundesumweltministerium, vom Umweltbundesamt, von den drei kommunalen Spitzenverbänden und vom Deutschen Hochschulverband. Seit 2018 sind nebenStädten und Hochschulen auch die Landkreise zur Teilnahme an dem Wettbewerb aufgerufen. Seitdem ist kontinuierlich die Zahl der teilnehmenden Landkreise gestiegen.

Im Jahr 2023 erreichte der Wettbewerb „Papieratlas“ mit 230 Kommunen und Hochschulen eine Rekordbeteiligung. Die am Städtewettbewerb teilnehmenden 96 Groß- und Mittelstädte nutzen durchschnittlich 89 Prozent Blauer-Engel-Papier. Am Landkreiswettbewerbbeteiligen sich 80 Landkreise mit einer durchschnittlichen Recyclingpapierquote von 80Prozent. Gemeinsam bewirken die Kommunen und Hochschulen mit der Verwendung vonRecyclingpapier in nur einem Jahr eine Einsparung von 137 Gigawattstunden Energie und600 Millionen Litern Wasser. Durch die Nutzung von Blauer-Engel-Papier haben die teilnehmenden Landkreise in nur einem Jahr eine Einsparung von über 83 Millionen LiternWasser und mehr als 18 Millionen Kilowattstunden Energie bewirkt.

Die Auszeichnungen im Kreisbereich gingen im Jahr 2023 an:

  • Kreis Höxter (Mehrfachsieger),
  • Kreis Viersen (Recyclingpapierfreundlichster Landkreis),
  • Landkreis Cochem-Zell und Landkreis Schweinfurt (2. Platz) und
  • Landkreis Celle (Aufsteiger des Jahres).

Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerung von Schrottimmobilien

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine Stellungnahme zum Entwurf des Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes eingereicht. Darin werdendie neuen Regelungen begrüßt, die ein Antragsrecht der Gemeinden auf gerichtliche Verwaltung in Zwangsversteigerungsverfahren vorsehen.

„RegioStrat“: Förderprogramm für Träger der Regionalplanung

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die kommunalen Spitzenverbände auf den Förderaufruf des neuen Programms „RegioStrat“ hingewiesen. Ziel des Programms ist die stärkere Verzahnung von Regionalplanung und Regionalentwicklung. Es richtet sich an die Träger der Regionalplanung, Landkreise und institutionalisierte Kommunalverbünde. Das neue Förderprogramm soll regionale Akteure bei dergemeinsamen Erarbeitung passgenauer, auf die jeweilige Region zugeschnittener Handlungskonzepte und strategischer Leitprojekte unterstützen und anteilig auch die Umsetzung konkreter Maßnahmen ermöglichen.

Das Programm sieht, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers, bundesunmittelbare Zuwendungen mit einer Laufzeit von insgesamt drei Jahren vor, bereits beginnend ab 2024; der Umfang der Förderung pro Vorhaben liegt bei max. 450.000 Euro.Fristende zur Einreichung der Förderanträge ist am 10. März 2024.

Auf der Website des BBSR finden sich weitere Informationen:https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/aufrufe/aktuelle-meldungen/regiostrat.html