Kommunale Spitzenverbände fordern: Zusagen einhalten; Schuldenbremse nicht zu Lasten der Kommunen umsetzen!

Anlässlich der Anhörung der beiden Ausschüsse des Niedersächsischen Landtages für Rechts- und Verfassungsfragen sowie Haushalt und Finanzen zur Umsetzung der Schuldenbremse in die Niedersächsische Verfassung appelliert Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, an die Mehrheitsfraktionen einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz für die Kommunalfinanzen zu regeln: „Anders als im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehen, ist es an der Zeit die Versprechen einzuhalten und die mindestfinanzausstattung der Kommunen unabhängig von der vom Land selbst bestimmten Leistungsfähigkeit abhängig zu machen. Wenn das Land für die gesetzliche Schaffung eigener und die Übertragung von Aufgaben auf Kommunen zuständig ist, muss es auch für ein Mindestmaß an finanzieller Ausstattung der Städte, Gemeinden und Landkreise sorgen.“ Zum Hintergrund erinnerte Dr. Trips an die vielfältigen Eingriffe des Landes in den kommunalen Finanzausgleich, die dazu geführt haben, dass den Kommunen jedes Jahr 800 Mio. Euro fehlen: „Der kommunale Finanzausgleich in Niedersachsen ist aus diesem Grund der niedrigste pro Kopf der 13 Flächenländer in der Bundesrepublik Deutschland.“

Geht es nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung, werden in Niedersachsen die Kommunen die Auswirkungen der Schuldenbremse tragen müssen. War noch im Wahlkampf und zuletzt im Koalitionsvertrag ein verfassungsrechtlicher Schutzmechanismus gegen die Auswirkungen der Schuldenbremse zugunsten der Kommunen versprochen werden, ist dazu im Gesetzentwurf nichts zu finden. „Beide Koalitionsfraktionen hatten in der letzten Wahlperiode unabhängig voneinander zugesagt, den sog. Leistungsfähigkeitsvorbehalt in Art. 58 der Niedersächsischen Verfassung streichen zu wollen. An diese Zusage wollen wir heute erinnern.“ so der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages Dr. Jan Arning.

Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages weist auf die sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Schutzbedürftigkeit der Kommunen hin. „Die jetzt im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung verstößt nach aktueller Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte gegen Artikel 28 des Grundgesetzes. Hinter diesem Schutzgehalt darf die Niedersächsische Verfassung nicht zurückbleiben.“ Aus diesem Grund kommt es bei der verfassungsrechtlich erforderlichen finanziellen Mindestausstattung der Kommunen nicht auf die – vorhandene – Gleichwertigkeit von Landes- und Kommunalaufgaben an. „Vielmehr müssen die Kommunen vor einseitigen Eingriffen des Landes geschützt werden, wenn die Finanzlage der öffentlichen Hand sich wieder verschlechtert. Das Land darf sich dann nicht wie in der Vergangenheit einen ‚schlanken Fuß‘ machen und statt notwendiger eigener Aufgabenkritik den Kommunen Geld wegnehmen“, so Meyer weiter.