Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 4

Bündnis fordert: Rettungsdienst muss Ländersache bleiben

Aus Sorge um die Zukunft des kommunal getragenen Rettungsdienstes in Niedersachsen hat am 18. Februar 2020 das erste Treffen des Bündnisses „Rettet die 112 und den Rettungsdienst“ stattgefunden. Anlass war der am 8. Januar 2020 von Bundesminister Spahn vorgelegte Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung. Mehr als 80 Experten aus Kreis- und Kommunalverwaltungen, den Hilfsorganisationen und unterstützenden Vereinen und Verbänden tauschten sich in Hannover zu den Folgen des Gesetzentwurfs aus.

Dazu erklärte Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages: „Wenn die Pläne des Bundes Wirklichkeit werden, wird ohne Not in Landeskompetenzen eingegriffen und der funktionierende Rettungsdienst massiv gefährdet. Der Rettungsdienst ist auf der Landkreisebene gut aufgehoben und braucht keine zentralistischen Vorgaben aus Berlin. Die Pläne des Bundes würden unserem funktionierenden System in Niedersachsen auf einen Schlag Finanzmittel in Höhe von mehr als 302 Millionen Euro pro Jahr entziehen.“

Stellvertretend für die dem Bündnis beigetretenen landesweit tätigen Hilfsorganisationen erklärte Dr. Ralf Selbach, Vorstandsvorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen des Deutschen Roten Kreuzes: „Hochproblematisch wäre die im Gesetzentwurf gegenwärtig vorgesehene Grundlohnsummenbindung. Dann könnten wir auf Dauer nicht einmal mehr die Tarifsteigerungen finanzieren – nicht auszumalen, was das für die Patientenversorgung bedeuten würde: Das wäre buchstäblich lebensgefährlich.“

Regionspräsident Hauke Jagau, auch Aufsichtsratsvorsitzender im Klinikum Region Hannover erläuterte: „Besonders dramatisch sind die Regelungen zu den von Minister Spahn vorgesehenen Integrierten Notfallzentren (INZ), die künftig aufgrund von bundesrechtlichen Vorgaben nur noch an wenigen Krankenhäusern errichtet werden dürften. Dies würde die Erreichbarkeit für Notfallpatienten verschlechtern, den kalten Strukturwandel in der Krankenhauslandschaft befördern und die Wege für den Rettungsdienst verlängern. Grotesk sind die Geldkürzungen von 50 Prozent für Krankenhäuser, die ohne INZ Notfallpatienten behandeln.“

Zu Gast auf der ersten Veranstaltung des Bündnisses waren auch Niedersachsens Sozialund Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann sowie der Staatssekretär des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, Stephan Manke. Ministerin Reimann erklärte, Niedersachsen werde die Kompetenzübergriffe des Bundes im Bereich des Rettungsdienstes und der Krankenhausplanung nicht hinnehmen.

Erörterung zum Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung

Am 17. Februar 2020 fand eine mündliche Erörterung des Referentenentwurfs zur Notfallversorgung mit den betroffenen Verbänden und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Berlin statt .

Zum Thema der Integrierten Notfallzentren (INZ) wurde insbesondere deutlich, dass sich die Mehrheit der vertretenen Verbände dafür ausspricht, die bisher zwischen Krankenhäusern und Kassenärzten in Bezug auf die ambulante Notfallversorgung bestehenden Kooperationsstrukturen beizubehalten. Hier wurde auch auf das Konzept der Portalpraxen hingewiesen, die ähnlich aufgebaut seien wie die nun geplanten INZ, aber nicht in einer gemeinsamen Trägerschaft von Krankenhaus und Kassenärztlicher Vereinigung (KV) stünden.

Die vorgesehenen Strukturen zur Festlegung der Standorte von INZ haben sowohl der Deutsche Landkreistag (DLT) als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert. Der DLT hob hervor, dass die Länder hier im Zuge ihres Sicherstellungsauftrags mit der Krankenhausplanung auch die Planung der INZ vornehmen sollten, anstatt diese Aufgabe dem erweiterten Landesausschuss zu übertragen, der hauptsächlich von den Kassenärzten und Krankenkassen besetzt sei. Von mehreren Verbänden wurde zudem darauf hingewiesen, dass unklar sei, wie die Personalbesetzung der INZ erfolgen solle, da es nicht genug ambulante Ärzte hierfür gebe.

Der DLT trug in Bezug auf die Notfallrettung vor, dass die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigener Leistungsbereich ins SGB V viele Probleme nach sich ziehe, weshalb hiervon abgesehen werden sollte. Der Rettungsdienst würde einwandfrei funktionieren und dürfte nicht durch Strukturänderungen gefährdet werden. Zudem würden die vorgesehenen Re- gelungen dazu führen, dass die Vorhaltekosten ausschließlich von Ländern und Kommunen getragen werden müssten, wesentliche Fragen der Gestaltung des Rettungsdienstes aber aufgrund der Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf Bundesebene stattfände. Es wurde ebenso verdeutlicht, dass die Finanzierung des Katastrophenschutzes entgegen der Auffassung des BMG unabhängig von der Finanzierung des Rettungsdienstes erfolge.

Positionierung des Deutschen Landkreistages zum Klimaschutz

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat eine umfassende Positionierung zu „Klimaschutz und erneuerbaren Energien in den Landkreisen“ vorgenommen. Das Papier, das in einer fünfköpfigen Arbeitsgruppe unter Mitwirkung von NLT-Präsident Klaus Wiswe vorbereitet wurde, bekennt sich zu der Verantwortung der Landkreise zur Erreichung der Klimaschutzziele, macht aber gleichzeitig deutlich, dass Klimaschutzpolitik auch wirtschaftliches Augenmaß und die Mitnahme der Bevölkerung erfordert. Des Weiteren stellt das Papier auf die besondere Situation in den ländlichen bzw. kreisangehörigen Räumen ab und versucht zu verdeutlichen, dass hier nicht nur die Produktionsanlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien ihren Standort finden, sondern auch der durch Klimaschutzmaßnahmen besonders betroffene industrielle Sektor angesiedelt ist. Auch in Bezug auf den Lebensalltag und die Verfügbarkeit von ÖPNV-Angeboten bzw. die Notwendigkeit, Mobilität mit dem Auto zu sichern, herrschen andere Voraussetzungen als in städtischen bzw. verdichteten Räumen.

In weiteren Abschnitten werden die bereits bestehenden Aktivitäten der Landkreise im Klimaschutz sowie deren Finanzierung angesprochen, bevor Aussagen zu einzelnen Handlungsfeldern wie dem Gebäudebereich, Erneuerbare Energien, der CO2-Bepreisung, der Mobilität und dem Verkehr, zum Wald, zur Landwirtschaft und Kreislaufwirtschaft getroffen werden, die einen kreiskommunalen Bezug aufweisen. Schließlich wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch die Klimafolgenanpassung in den Blick zu nehmen.

Ergänzend präsentiert das Positionspapier die Ergebnisse einer Befragung der Landkreise zum Thema Klimaschutz, an der sich mehr als die Hälfte der deutschen Landkreise beteiligt haben. Die Ergebnisse treffen Aussagen zu Klimaschutzprogrammen, zu Handlungsfeldern des Klimaschutzes, zur Akzeptanz von Windenergieanlagen sowie zu Potentialen von Erneuerbaren Energien und im Verkehrsbereich. Das Positionspapier steht auf der Homepage des NLT unter der Rubrik Verbandspositionen/Umwelt und Bauen zum Herunterladen bereit.

EU-Kommission beschließt Arbeitsprogramm für 2020

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für 2020 vorgelegt. Die angekündigten Vorschläge entsprechen der Umsetzung der politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Schwerpunkte bilden die Initiativen zur Umsetzung des Europäischen „Grünen Deals“, Maßnahmen zur Digitalisierung und in den Bereichen Soziales sowie Asyl und Migration. Auffallend ist, dass wenig neue legislative Vorschläge geplant sind; die Kommission setzt in diesem Jahr vielmehr auf nicht-legislative Maßnahmen sowie die Fortsetzung anhängiger Verfahren aus der letzten Amtsperiode. Folgende Politikbereiche mit Kommunalrelevanz werden genannt;

a)  „Ein europäischer Grüner Deal“

b)  Digitalisierung („Ein Europa für das digitale Zeitalter“)

c)  Soziales („Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“)

d)  Finanzpolitik („Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“)

e)  Internationales („Ein stärkeres Europa in der Welt“)

f)   Asyl & Migration („Förderung unserer europäischen Lebensweise“)

g)  Anti-Diskriminierung und sonstige Maßnahmen („Neuer Schwung für die Demokratie in

    Europa“)

Einzelheiten sowie das gesamte Legislativprogramm für 2020 sind auf der Homepage der EU https://ec.europa.eu/germany/news/20200129-arbeitsprogramm_de abrufbar.

Europäischer Ausschuss der Regionen nimmt zur Umsetzung und Weiterentwicklung der EU-Vergaberichtlinien Stellung

Der Ausschuss der Regionen (AdR) hat zu dem von der Europäischen Kommission angestoßenen Evaluierungsprozess über die Weiterentwicklung des europäischen Vergaberechts sowie die Umsetzung und Erfahrungen der Kommunen mit den aus dem Jahre 2014 stammenden Vergaberichtlinien Stellung genommen. Nach den Erfahrungsberichten seien bei EU-weiten Ausschreibungen nur wenige grenzüberschreitende Angebote abgegeben worden. Die Berücksichtigung grüner, sozialer oder innovativer Kriterien muss, dem Verständnis der Selbstverwaltungsgarantie folgend, weiterhin in das Ermessen der Kommunen gestellt bleiben. Das Vergaberecht dürfe nicht als Vehikel für die Steuerung und Erreichung anderer politischer Ziele benutzt werden. Schließlich sei ursprünglicher Zweck des öffentlichen Auftragswesens sparsame Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit und Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Vorgeschlagen wird, verlässliche und eindeutige EU-weit anerkannte Labels und Zertifikate, insbesondere im Bereich der Umweltverträglichkeit, zu erarbeiten. Bezüglich der europaweiten Ausschreibung sollte zur Wahrung von Transparenz und Verwaltungsaufwand langfristig auf eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte hingewirkt werden. Letztlich hält der AdR zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der immer noch andauernden Anpassungsprozesse, des Schulungsund Beratungsaufwandes neue Vorschriften für nicht angebracht. Die vollständige Stellungnahme ist unter dem nachstehenden Link abrufbar: ABl. C 39 vom 5.2.2020, S. 43 .

13. Treffen der Betreuungsstellen beim Niedersächsischen Landkreistag

Am 6. Februar 2020 fand auf Einladung des Niedersächsischen Städtetages (NST) und des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) das 13. Jahrestreffen der niedersächsischen Betreuungsstellen beim NLT statt. Zu der Tagung konnte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Mitte der kommunalen Betreuungsbehörden sowie weitere Gesprächspartner aus dem Niedersächsischen Justizministeriums (MJ) begrüßen.

Die Veranstaltung bietet eine landesweite Gesprächsplattform für den gemeinsamen Informations- und Erfahrungsaustausch über aktuelle Themen und Herausforderungen in der betreuungsrechtlichen Arbeit. Sie fördert zudem den wichtigen Kontakt zum MJ, bei dem die Zuständigkeiten des Landes im Betreuungswesen im vergangenen Jahr gebündelt wurden, und zu der seit Jahresbeginn 2019 beim Oberlandesgericht Oldenburg angesiedelten Landesbetreuungsstelle, die bei der diesjährigen Zusammenkunft krankheitsbedingt leider nicht vertreten war.

Die Veranstaltung war erneut insbesondere durch die Sorgen der Betreuungsstellen geprägt, bewährte Strukturen in der ehrenamtlichen wie auch in der beruflichen rechtlichen Betreuung könnten weiter wegbrechen und müssten dann von den örtlichen Betreuungsbehörden aufgefangen werden. Mit den vorhandenen Ressourcen wäre das nicht möglich. Beispielsweise verunsichere die Wahrnehmung der Rechte nach dem Bundesteilhabegesetz viele behinderte Menschen. Etliche ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer würden neue Belastungen befürchten und „das Handtuch werfen“. Auch der demnächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu erwartende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht werde vermutlich zusätzliche Aufgabenerweiterungen für die Akteure im Betreuungswesen mit sich bringen.

Abschlussbericht zur Evaluation des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Mehrere Forschungsinstitutionen haben eine wissenschaftliche Evaluation des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durchgeführt, bei der auch die Sozialhilfeträger mit Blick auf die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege befragt worden sind. Aus den zentralen Befunden der 74-seitigen Zusammenfassung der Ergebnisse geben wir im Folgenden die kommunal relevanten Punkte wieder:

  • Insgesamt hat die Systemumstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, das neue Begutachtungsinstrument und das neue Leistungsrecht gut funktioniert.
  • Das Ziel, allen Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren und mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch weitere Personengruppen zu erfassen, wurde erreicht.
  • Besonders stark hat die Zahl der ambulant versorgten Leistungsempfänger zugenommen. Allein durch die Wirkung des PSG II ist im ambulanten Versorgungsbereich die Zahl der Leistungsempfänger im Jahr 2017 um rund 300.000 Personen angestiegen und bis Ende 2018 sogar um mehr als 500.000.
  • Durch das neu eingeführte Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit umfassend erfasst.
  • Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung hat sich gut entwickelt: Knapp über die Hälfte der Berechtigten hat 2018 nach eigener Auskunft Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch genommen. Die befragten Akteursgruppen schätzten mehrheitlich jeweils auch die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI, andere Beratungsgespräche durch Pflegeeinrichtungen sowie die Beratung in Pflegestützpunkten als (eher) bedeutend für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege nach dem SGB XI ein.
  • Mit Inkrafttreten des PSG II und PSG III ist ein markanter Rückgang der Empfängerzahlen in der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu verzeichnen. Die Ausgaben der Hilfe zur Pflege haben sich im Jahr 2017 um 11 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2016 reduziert und betrugen 3,4 Milliarden Euro. Der größte Anteil an diesem Rückgang ist auf Einsparungen im stationären Sektor zurückzuführen. Allerdings ist bereits für das Jahr 2018 wieder ein leichter Anstieg der Gesamtausgaben für die Hilfe zur Pflege zu verzeichnen.

Der vollständige Bericht steht auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/evaluierungsbericht-pflegebeduerftigkeit.html für einen kostenlosen Download zur Verfügung.

BSG-Urteil zum Gewinnzuschlag bei der Kalkulation von Pflegesätzen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat grundlegende Ausführungen zur Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags für Pflegeeinrichtungen bei der Kalkulation von Pflegesätzen und Entgelten gemacht. Ein pauschaler Gewinnzuschlag ist danach unzulässig. Ausgangspunkt der Verfahren war, dass Pflegekassen und Sozialhilfeträger den von den Pflegeeinrichtungen geforderten Gewinnzuschlag nicht akzeptieren wollten. Daraufhin beantragten die Einrichtungsträger bei der Schiedsstelle für die soziale Pflegeversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Beklagte) die Festsetzung der Pflegesätze und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung einschließlich eines Risikozuschlags von 4 Prozent, in einem der Verfahren sogar von 5 Prozent. Die Schiedsstelle setzte sodann die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in allen Verfahren einschließlich eines Gewinnzuschlags in Höhe von 4 Prozent der Gesamtkosten fest. Dies hat das BSG für unzulässig erklärt. Das Urteil steht auf der Homepage des BSG www.bsg.bund.de unter → Entscheidungen zum Abruf bereit.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Mitführens eines Blindenführhundes

Das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 2. Senats) hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 30. Januar 2020 (Az. 2 BvR 1005/18) entschieden, dass die Durchsetzung eines allgemein gehaltenen Verbotes der Mitführung von Hunden in bestimmte Räumlichkeiten verfassungswidrig sein kann, wenn davon auch Blindenführhunde erfasst sind.

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Eine danach verbotene Benachteiligung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG insbesondere bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Erfasst werden auch Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstellt. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei – so das BVerfG – überdies Ausdruck eines Paradigmenwechsels. Der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trage, sei durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt worden. Deshalb benachteilige das scheinbar neutrale Verbot, Hunde in einer Arztpraxis mitzuführen, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Das Durchgangsverbot verwehre es ihr, die Praxisräume selbständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne weiteres möglich sei. Dass die Beschwerdeführerin das Verbot dadurch umgehen könnte, dass sie sich statt von ihrem Hund von einer anderen Person führen lasse, spiele keine Rolle. Denn auf diese Weise würde die Beschwerdeführerin nicht mit anderen – nicht behinderten – selbständigen Personen verglichen, sondern werde von ihr erwartet, sich von anderen Personen helfen zu lassen und sich damit von ihnen abhängig zu machen.

Landwirtschaft: Empfehlungen des Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung

Das unabhängige Expertengremium „Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung“ hat unter Vorsitz des ehemaligen Bundeslandwirtschaftsministers Borchert mit Fachleuten aus Politik, Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Verbänden Empfehlungen für einen Umbau der Nutztierhaltung in Deutschland vorgeschlagen. Ziel dieser an Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner gerichteten Empfehlungen ist es, fachliche und gesellschaftliche Ansprüche aufzugreifen und gleichzeitig eine wirtschaftlich nachhaltige Perspektive für die Tierhaltung am Standort Deutschland zu entwickeln.

Aufgabe des Gremiums war es, aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen aus allen Bereichen der Nutztierhaltung zu analysieren, Lösungswege für den Umbau der Nutztierhaltung in Deutschland zu erarbeiten, die ein Mehr an Tierwohl, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit für die Landwirte vereinen, Ansätze für die Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Nutztierhaltung in Deutschland aufzuzeigen und mögliche Finanzierungsmodelle zu durchdenken.

Über verschiedene Übergangszeiträume von 2025 bis 2040 soll erreicht werden, dass die Haltung in Ställen mit zusätzlichem Platz, größerer Strukturierung und Kontakt zum Außenklima zum Mindeststandard wird (Stufe 2) und darüber hinaus ein hinreichend großer Marktanteil den Haltungskriterien des ökologischen Landbaus (Stufe 3) entspricht. Es wird ein jährlicher Förderbedarf von zunächst 1,2 Milliarden bis 3,6 Milliarden Euro in der Endstufe 2040 unterstellt. Das Gremium hat diesbezüglich verschiedene Finanzierungsoptionen vom Rückgriff auf allgemeine Steuermittel über die Umwandlung von EU-Direktzahlungen bis hin zu Steuern bzw. Abgaben, die tierische Produkte für den Endverbraucher verteuern, thematisiert.

Ehrenamtsstiftung weitestgehend ohne die Kommunen

Mit einiger Verwunderung hat der Deutsche Landkreistag kommentiert, dass der Bundesrat am 14. Februar 2020 der Errichtung der Deutschen Stiftung für Ehrenamt und Engagement zwar zugestimmt, dabei aber die Kommunen weitestgehend außen vor gelassen hat. Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke sagte: „Die Bundesregierung hatte uns im November noch fest zugesagt, die drei kommunalen Spitzenverbände im Stiftungsrat mit jeweils einem Sitz zu beteiligen. Nun soll es hingegen insgesamt nur einen Sitz für alle drei Verbände zusammen geben. Und das in einem durch und durch kommunalen Thema, das auch im Rahmen der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse gerade auch mit Blick auf die unterschiedliche Bedeutung und Ausprägung der ehrenamtlichen Betätigung und des bürgerschaftlichen Engagements im großstädtischen Raum auf der einen und den ländlichen Räumen auf der anderen Seite eine zentrale Rolle gespielt hat. Sowohl Stadt als auch Land muss daher in der Stiftung repräsentiert sein. Wir können nicht nachvollziehen, warum die Länder dies ohne Gegenwehr durchgewunken haben.“

Masernschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat auf die nun erfolgte Verkündung des zum 1. März 2020 in Kraft tretenden Masernschutzgesetzes aufmerksam gemacht. Nach dem Gesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den vollständigen Impfschutz nachweisen. Hierzu zählen Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Zudem müssen Personen den Nachweis erbringen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind. Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Bei bereits in den betreffenden Einrichtungen Betreuten und Tätigen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021.

Die Landkreise sind von diesem Gesetz unter anderem als Verantwortliche für Kindertagesbetreuung und Träger von Krankenhäusern sowie des Öffentlichen Gesundheitsdienstes betroffen. Fälle der Nichteinhaltung müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden, das im Einzelfall entscheidet, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen oder ob Geldbußen und ggf. Zwangsgelder verhängt werden. Aufgrund dieser Regelungen wer- den sie stark in eine ordnungsbehördliche Rolle gedrängt, wie die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Maserschutzgesetzes moniert haben.

Ergänzend hierzu weisen wir auf die neue Webseite (www.masernschutz.de) des BMG mit umfangreichen Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes hin. Ferner hat das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) auf seiner Homepage (www.nlga.niedersachsen.de) u. a. ein Merkblatt für Kindergemeinschaftseinrichtungen eingestellt, das über den Pfad > Startseite > Infektionsschutz > Schutzimpfungen – Impfen. Klar. > Umsetzung Masernschutzgesetz zur Verfügung steht.

Kompetenzzentrum Elektromagnetische Felder

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat das Kompetenzzentrum Elektromagnetische Felder eingerichtet. Das neue Kompetenzzentrum soll durch Forschung und Kommunikation dem steigenden Informationsbedarf von Bürgern und Behörden zu den gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern insbesondere im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau sowie dem Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur Rechnung tragen. Laut dem BfS sind allerdings nach derzeitigem Kenntnisstand bei Einhaltung bestehender Grenzwerte keine gesundheitsschädigenden Auswirkungen durch elektromagnetische Felder wissenschaftlich belegt.

Das neue Kompetenzzentrum soll nun die Expertise des BfS zu statischen und niederfrequenten elektrischen und magnetischen sowie zu hochfrequenten elektromagnetischen Feldern bündeln. Es soll dem steigenden Informationsbedarf von Bürgern und Behörden insbesondere im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau und dem Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur Rechnung tragen. Das Kompetenzzentrum soll gezielt über die gesundheitlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder informieren sowie mit weiterer Aufklärungs- und Forschungsarbeit zur Akzeptanz der Energiewende beitragen und eine nachhaltige Digitalisierung stärken. Ausführliche Informationen können unter www.bfs.de/kompetenzzentrum abgerufen werden.