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Cover-NLT-Aktuell-08

Kommunen fordern Strategiewechsel in der Coronapolitik

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städtetag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund haben in einem gemeinsamen Schreiben an Ministerpräsident Stephan Weil dringend angeregt, die bisherige Strategie in der Coronapolitik zu überdenken.

„Ziel sollte es sein, einfache, klare, wirksame und kontrollierbare Einschränkungen vorzugeben. Das bisherige Wirrwar an unterschiedlichen und nicht nachvollziehbaren Regelungen sollte aufgegeben werden“, mahnte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle. „Nach unserem Eindruck sind vor allem die Kontakte im privaten Bereich und einzelne betriebliche Arbeitsstätten Treiber der Infektion, deshalb sollte genau hier konsequent angesetzt, gleichzeitig aber das öffentliche Leben wieder in Teilen geöffnet werden“, so Wiswe.

„Eine gut kontrollierbare Maßnahme könnte eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr für einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen sein, um auf diese Weise dem Anstieg der Inzidenzwerte entgegenzuwirken“ schlug der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Ulrich Mädge, Lüneburg, vor. „Im Gegenzug erscheint es uns aber vertretbar und geboten, Einzelhandelsgeschäfte jeglicher Art, aber auch Ferienwohnungen, Restaurants, Hotels, Kultureinrichtungen und Sportstätten mit einer Begrenzung der Personenzahl zu öffnen“, so Mädge.

Abschließend betont auch der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, die Notwendigkeit des baldigen Strategiewechsels: „Wir sind davon überzeugt, dass den Menschen und der Wirtschaft vor Ort eine Perspektive geboten werden muss. Andernfalls droht die Akzeptanz der Bevölkerung für die staatlichen Maß- nahmen gänzlich zu bröckeln. Dies gilt umso mehr, als dass sich beispielsweise der gänzlich geöffnete und mit Hygienekonzepten etablierte Lebensmitteleinzelhandel nicht als Pandemietreiber erwiesen hat.“

Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. März 2021 das Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der Covid-19-Pandemie entsprechend den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (vgl. Drs. 18/8735) beschlossen. Das Gesetz enthält zunächst eine Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes, damit die pandemiebedingte Sonderregelung der entsprechenden Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften für das Planfeststellungsverfahren bis zum 1. Januar 2023 verlängert wird.

Daneben findet auch eine Verschiebung mehrerer Fristen aus dem Gesetz zur Änderung Niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Covid-19-Pandemie vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244) statt. Dies betrifft einerseits das Aufschieben des Außerkrafttretens der vom Landtag festzustellenden epidemischen Lage von landesweiter Tragweite aus § 3a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst auf den 1. Oktober 2021 sowie andererseits die Verlängerung der Übergangsvorschriften für die pandemiebedingten Sonderregelungen des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes bzw. des Realverbandsgesetzes auf den 1. Januar 2023.

Des Weiteren findet eine Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes statt. Danach gilt nunmehr für Studierende, die im Zeitraum des Sommersemesters 2020 bis Sommersemester 2021 immatrikuliert waren, eine verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Systemadministration in Schulen

Im Rahmen des erweiterten Digitalpakts Schule unterstützt der Bund u. a. die Förderung von IT-Administratoren sowie die Ausstattung der Lehrkräfte an den Schulen mit digitalen Endgeräten. Das Nds. Kultusministerium beabsichtigt die zusätzlichen Bundesmittel den Kommunen über Förderrichtlinien zur Verfügung zu stellen. Die Kommunalen Spitzenverbände haben die Gegenfinanzierung aus kommunalen Mitteln strikt abgelehnt und mit Nachdruck eine politische Verständigung grundsätzlicher Art über die Frage der künftigen Finanzierung der IT-Administration in Schulen gefordert.

Nach langwierigen Gesprächen und Verhandlungen bahnt sich nunmehr eine politische Verständigung mit der Landesregierung an. Das Ergebnis wurde in einem Vermerk des Nds. Finanzministeriums festgehalten, welcher im Verständnis der Kommunalen Spitzenverbände in einzelnen Punkten jedoch einer Anpassung bzw. Ergänzung bedarf. Hierzu haben wir uns am 18. März 2021 im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) an den Nds. Kultusminister und den Nds. Finanzminister gewandt. Nach unserem Verständnis ist die grundlegende zeitnahe Klärung der Finanzierungszuständigkeiten von Schulträgern und Land infolge der zunehmenden Digitalisierung der Schulen eine maßgebliche kommunale Forderung und Voraussetzung für den ansonsten gefundenen Kompromiss.

Vor diesem Hintergrund erwarten wir in Kürze die Einleitung der Verbandsanhörung zur Umsetzung der Richtlinien über die Förderung der IT-Administratoren und der Lehrer-Endgeräte. Hierüber werden wir gesondert informieren.

Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten

Vor dem Hintergrund der Probleme und Unsicherheiten hinsichtlich der Ausstattung von Schülern und Schülerinnen (SuS) mit Endgeräten hat sich die AG KSV an den Nds. Kultusminister gewandt und erneut darum gebeten, die Geräte analog zu Schulbüchern als Lernmittel anzuerkennen. In seiner Antwort vom 28. Februar 2021 führt Kultusminister Grant Hendrik Tonne abschließend aus, dass sein Haus derzeit die Anerkennung digitaler Endgeräte als Lernmittel vorbereitet.

„Sofortprogramm Innenstädte“: Ad hoc-Förderprogramm für die Zentren zur Abmilderung der Auswirkungen der Covid19-Pandemie

Die Innenstädte und Ortskerne bzw. zentralen Orte stehen derzeit erheblich unter Druck. Die Beschränkungsmaßnahmen auf Grund der Covid-19-Pandemie beschleunigen den Strukturwandel beispielsweise in Folge des veränderten Einkaufverhaltens. Die sichtbar werdenden Auswirkungen sind erheblich. Eine bessere Perspektive sowie schnelle Unterstützung soll ein „Sofortprogramm Innenstädte“ bieten, welches derzeit durch die Landesregierung erarbeitet wird.

In diesem Zusammenhang hat am 11. März 2021 ein Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Regionalministerin Birgit Honé stattgefunden. Erste Eckpunkte des Programms wurden vorgestellt: Das Fördervolumen soll ca. 120 Millionen betragen. Die Gelder kommen aus den europäischen Corona-Hilfen (REACT-EU). Die Förderung sei durch die EU-Kommission auf den 31. März 2023 befristet. Zudem müsse die Maßnahmenpalette zu 25 Prozent klimarelevant seien sowie eine angemessene ESF-Beteiligung erfolgen. Mittels Letzterem soll der Einbezug der sozialen Folgen des Wandels im Fördergeschehen gewährleistet werden.

Maßnahmen der öffentlichen Hand sollen mit einem Satz von bis zu 90 Prozent gefördert werden können; mit einem geringeren Satz Private. Deshalb wie auch wegen der erleichterten bürokratischen Hürden zu einer Förderung stehen seitens der Landesregierung die Kommunen selbst im Fokus hinsichtlich der Eigenschaft als Fördernehmer.

Noch offen ist, für welche Kommunen eine Förderung ermöglicht werden solle. Diskutiert wird hier derzeit eine Gemeindegröße ab 10.000 Einwohnern. Hintergrund sei u.a., dass die Gemeinden bis 10.000 Einwohner im Rahmen des ELER im derzeit laufenden Übergangszeitraum der Förderperioden mit bis zu 51 Millionen für Basisdienstleistungen gefördert werden könnten.

Geänderter Koordinierungsrahmen für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschafsstruktur“ (GRW)

Mit Wirkung zum 1. März 2021 haben Bund und Länder den Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) geändert und das Förderspektrum in Teilen erweitert. Ausgeweitet werden die Möglichkeiten zur Förderung gewerblicher Investitionen bei kleineren und mittleren Unternehmen. Gleichzeitig wird durch Einbeziehung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 der förderpolitische Spielraum erweitert, so dass während der Pandemie Zuschüsse von bis zu 1,8 Millionen Euro bei kleinen Unternehmen fortan mit einem Förderhöchstsatz bis zu 50 Prozent und bei mittleren Unternehmen bis zu 40 Prozent aus Mitteln der GRW gefördert werden können.

EU-Kommission legt neue Digitalziele für das Jahr 2030 vor

Die EU-Kommission hat neue digitale Ziele für die nächste Dekade vorgelegt. Bis zum Jahr 2030 sollen alle Haushalte in der EU über eine Gigabit-Anbindung verfügen und alle bevölkerten Gebiete mit 5G-Netzen versorgt werden. Alle wichtigen öffentlichen Dienste sollen online verfügbar sein. Alle Bürger sollen Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten haben. 80 Prozent von ihnen sollen eine elektronische europäische Identifikationslösung (eID) nutzen. Auf Grundlage eines breiten Konsultationsprozesses soll ein Rahmen für Digitalgrundsätze geschaffen werden. Die Kommission plant jährliche Berichte über den Stand bei den einzelnen Zielvorgaben.

Erneuter Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine überarbeitete Entwurfsfassung einer Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat und Phosphor (NDüngGewNPVO) zur erneuten Anhörung mit kurzer Frist vorgelegt. Maßgebliche Änderung ist vor allem die Regelung zur Nitratkulisse, die nach entsprechenden (Presse-)Mitteilungen des Landes nunmehr auf etwa 24,5 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche verkleinert werden soll. Die überarbeiteten Gebietskulissen (Anlage 1 und 2 zum Verordnungsentwurf) steht zum Download unter „https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/“ zur Verfügung. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Mitteilung bestimmter Düngedaten an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die bisher nur auf freiwilliger Basis von den Landwirtinnen und Landwirten übermittelten Daten sollen nun aufgrund einer neu zu schaffenden Rechtsgrundlage verpflichtend übermittelt werden müssen.

Abschlusspublikation der CoLab-Initiative „KoKI“ zur künstlichen Intelligenz in Kommunen vorgelegt

Die CoLab-Initiative des Vereins Kommune 2.0 hat am 16. März 2021 den Abschlussbericht „Künstliche Intelligenz in Kommunen“ (KoKI) vorgelegt. Über ein Jahr lang haben rund 50 Expertinnen und Experten aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zusammengearbeitet, um Perspektiven und Anwendungsszenarien von Künstlicher Intelligenz (KI) in Kommunen zu beleuchten.

Einen Zwischenstand über die Arbeit der Initiative hatten wir im Rahmen unserer Digitalisierungskonferenz #nltdigikon2020 vorstellen können. Die nun vorliegende Abschlusspublikation geht insbesondere auf die Querschnittsthemen Recht, Ethik, offene Daten und Nutzervorbehalte in Bezug auf KI ein.

Durch die aktive Mitwirkung kommunaler Praktikerinnen und Praktiker wurden konkrete Anwendungsfälle aus Kommunalverwaltungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit von KI beleuchtet. So enthält das Dokument Einsatzszenarien für KI in den Aufgabenfeldern Politik und Verwaltung, Bildung und Lernen, Gesundheit und Pflege sowie Stadt- und Regionalplanung. Die Publikation kann unter der Internetadresse https://link.nlt.de/koki heruntergeladen werden.

Bußgeldkataloge werden überarbeitet

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aktualisierte Erlassentwürfe zur Neuregelung der Bußgeldkataloge bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung und die Quarantäne-Verordnung übermittelt. Neben der Anpassung des Textes an die fortgeschriebenen Verordnungen wird insbesondere das Thema Testungen aufgegriffen.

Bundesteilhabegesetz

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde mit dem Bundesteilhabegesetz im Jahr 2018 eingeführt. Die Finanzierung der Beratungsstellen durch den Bund war zunächst auf fünf Jahre befristet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde u.a. die Weiterführung der Bundesfinanzierung beschlossen. Nach § 32 Abs. 6 und 7 SGB IX ist die EUTB nun ab dem Jahr 2023 dauerhaft durch einen Zuschuss auf der Grundlage einer Ministerverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt.

Das BMAS hat hierfür den Entwurf einer Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV) mit Stand vom 5. März 2021 vorgelegt. Darin wird ein Anspruch der Träger der Beratungsstellen auf einen Zuschuss des Bundes zu den Personal- und Sachkosten geregelt. Eine Vollfinanzierung der Beratungsangebote erfolgt nicht. Aufgrund des feststehenden Finanzierungsvolumens des Bundes ist die Gewährung des Zuschusses so ausgestaltet, dass es im Falle eines Überangebots von Antragstellern möglich ist, einen nach bundeseinheitlichen Kriterien und rangfolgeorientierten Entscheidungsspielraum anzuwenden. Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Die Landkreise können nicht Träger der EUTB-Beratungsstellen sein. Sie sind jedoch nach § 32 SGB IX verpflichtet, auf dieses ergänzende Beratungsangebot hinzuweisen.

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Die kommunalen Spitzenverbände Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städtetag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund haben in einem gemeinsamen Schreiben an Ministerpräsident Stephan Weil dringend angeregt, die bisherige Strategie in der Coronapolitik zu überdenken.

„Ziel sollte es sein, einfache, klare, wirksame und kontrollierbare Einschränkungen vorzugeben. Das bisherige Wirrwar an unterschiedlichen und nicht nachvollziehbaren Regelungen sollte aufgegeben werden“, mahnte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle. „Nach unserem Eindruck sind vor allem die Kontakte im privaten Bereich und einzelne betriebliche Arbeitsstätten Treiber der Infektion, deshalb sollte genau hier konsequent angesetzt, gleichzeitig aber das öffentliche Leben wieder in Teilen geöffnet werden“, so Wiswe.

„Eine gut kontrollierbare Maßnahme könnte eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr für einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen sein, um auf diese Weise dem Anstieg der Inzidenzwerte entgegenzuwirken“ schlug der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Ulrich Mädge, Lüneburg, vor. „Im Gegenzug erscheint es uns aber vertretbar und geboten, Einzelhandelsgeschäfte jeglicher Art, aber auch Ferienwohnungen, Restaurants, Hotels, Kultureinrichtungen und Sportstätten mit einer Begrenzung der Personenzahl zu öffnen“, so Mädge.

Abschließend betont auch der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, die Notwendigkeit des baldigen Strategiewechsels: „Wir sind davon überzeugt, dass den Menschen und der Wirtschaft vor Ort eine Perspektive geboten werden muss. Andernfalls droht die Akzeptanz der Bevölkerung für die staatlichen Maßnahmen gänzlich zu bröckeln. Dies gilt umso mehr, als dass sich beispielsweise der gänzlich geöffnete und mit Hygienekonzepten etablierte Lebensmitteleinzelhandel nicht als Pandemietreiber erwiesen hat.“

Zu Einzelheiten verweisen wir auf das in der Anlage beigefügte Schreiben.

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Novelle des NKomVG

Das Landeskabinett hat am 15. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NKomVG und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Folgende Punkte möchten wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit besonders hervorheben (Reihenfolge entsprechend den Paragraphen des NKomVG):

– In § 9 wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr dem Hauptverwaltungsbeamten „unterstellt“, sondern „zugeordnet“. Sie kann nun auch verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung eines Ausschusses nach § 73 gesetzt wird.

– Die Regelungen zur Verkündung von Rechtsvorschriften werden weiter präzisiert.

– Beim Einwohnerantrag wird neu aufgenommen eine von der Kommune zu erstellende Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Einwohnerbegehrens.

– Beim Negativkatalog für Bürgerbegehren in § 32 Abs. 2 wird in Nr. 7 neu eingefügt der Bereich „Angelegenheiten, die als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes zu entscheiden sind“. Beim Bürgerbegehren wird ebenfalls eine Kostenschätzung durch die Kommune eingefügt. Bei einer abweichenden Auffassung der Kosten durch die Vertretungsberechtigten ist das Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

– In § 33 Abs. 1 wird nun der sog. Rats- bzw. Kreistagsentscheid eingeführt: Danach soll ein Bürgerentscheid auch stattfinden, wenn die Vertretung auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird.

– In § 33 Abs. 5 wird eine Regelung zur sog. Konkurrierenden Bürgerentscheiden vorgesehen, wonach grundsätzlich nur der Bürgerentscheid verbindlich ist, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden.

– In § 54 bei der Rechtstellung der Mitglieder der Vertretung wird ein gesondertes Benachteiligungsverbot wegen der Mandatsausübung als Mitglied der Vertretung normiert und werden die Regelungen zu Zeitausgleich präzisiert und auf gleitende Arbeitszeitmodelle generell so angewendet, dass die jeweilige Sollarbeitszeit sich reduziert, soweit die Teilnahme in dem Arbeitszeitrahmen liegt.

– Bei § 57 wird nunmehr bei der wichtigen Frage der gestuften Gruppen Absatz 1 durch einen neuen Satz 2 wie folgt ergänzt: „Schließen sich alle Mitglieder einer Fraktion oder Gruppe mit einem oder mehreren Abgeordneten zu einer Gruppe zusammen, so stehen die Rechte nach diesem Gesetz nur in der neuen Gruppe zu“. Die Geschäftsstelle präferiert hier eine Klarstellung, dass lediglich die kommunalverfassungsrechtlichen Organrechte der Fraktion, nicht aber beispielsweise der Anspruch auf Fraktionsfinanzierung usw. auf die Gruppe übergeht.

– In § 71 bei den Ausschüssen der Vertretung wird das Verfahren nach d’Hondt wiedereingeführt. Dies bedingt einige Folgeänderungen.

– In § 81 Abs. 3 Satz 3 wird klargestellt, dass die Hauptsatzungsregelungen zur Stellvertretung des HVB für bestimmte Aufgabengebiete auf Vorschlag des HVB erfolgen muss.

– In § 83 beim Ruhestand auf Antrag wird nunmehr die zusätzliche Möglichkeit eines Ruhestands auf Antrag eröffnet, wenn man mindestens 65 Jahre alt ist und das Amt entweder fünf Jahre oder (neu) nach einer Wiederwahl seit mindestens drei Jahren innehat.

– In § 136 bei den Ausnahmen zur wirtschaftlichen Betätigung wird ausdrücklich die Wohnraumversorgung genannt.

– In § 179 wird die Möglichkeit eröffnet, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf einen konsolidierten Gesamtabschluss zu verzichten und für die Haushaltsjahre bis 2021 eine Kapitalflussrechnung dem Konsolidierungsbericht beizufügen. 

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8647). Der Gesetzentwurf soll zeitnah im Landtag beraten und noch vor den allgemeinen Kommunalwahlen 2021 verabschiedet werden. Im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesänderung ist parallel hierzu durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) ebenfalls eine Änderung und Anpassung der im Betreff genannten Verordnungen vorgesehen. 

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

– Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktualisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

– Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge sollen künftig nicht mehr die genauen Wohnanschriften, sondern zum Schutz der Bewerberinnen und Bewerber nur noch deren jeweilige Wohnorte (ohne Angabe der Straße und Hausnummer) beinhalten.

– Auch die Stimmzettel sollen aus diesem Grund nicht mehr die genauen Wohnanschriften, sondern (nur noch) die jeweiligen Wohnorte der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

– Die Regelung für die zusätzliche Veröffentlichung der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet, die es nach BWO, EuWO und NKWO gibt, wird auch in das Landeswahlrecht eingeführt.

– Im Kommunalwahlrecht werden außerdem bei dieser Gelegenheit das im Bundes- und Landeswahlrecht bereits geltende Fotografier- und Filmverbot in der Wahlkabine eingeführt sowie einige Anlagen zur NKWO aktualisiert und an die geänderten Regelungen angepasst.

Die Änderungen der Verordnungen sollen unmittelbar nach der o. g. Gesetzesänderung in Kraft treten, damit die meisten der vorgesehenen Änderungen im Kommunalwahlrecht auch bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Luca-App – Digitale Kontaktnachverfolgung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Im Hinblick auf digitale Kontaktnachverfolgungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist derzeit die „Luca-App“ präsent in den Medien. Der DLT steht dazu mit dem Bundesinnenministerium, dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem verantwortlichen Unternehmen nexenio im Austausch und plant eine Informationsveranstaltung zur Luca-App, die voraussichtlich am 22. März 2021 stattfinden wird.

Der DLT hält die Luca-App für eine grundsätzlich gut geeignete Lösung, um Öffnungen in den Landkreisen zu ermöglichen und die Kontaktnachverfolgung digital wirksam zu unterstützen. Erste Rückmeldungen aus den Landesverbänden und einzelnen Landkreisen sind durchweg positiv und interessiert. Die Landkreise Reutlingen, Breisgau-Hochschwarzwald, der Bodenseekreis, der Ortenaukreis, der Kreis Warendorf u.a. haben die App bereits im Einsatz bzw. pilotieren diese.

In der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 wurde in Ziffer 11 des Beschlusses vereinbart, dass im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auszuwählen, dringlich zu vergeben und einzuführen sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen sei. Zwar wurde die Luca-App nicht ausdrücklich im Beschluss genannt, stand jedoch dem Vernehmen nach im Mittelpunkt des Gesprächs.

Der Hauptgeschäftsstelle sind ungeachtet der positiven Bewertung der Luca-App weitere Apps mit ähnlichen Diensten bekannt (bspw. Vida oder darfichrein.de). Auch diese befinden sich z. T. in kommunaler Pilotierung. Wie in anderen Fällen auch, gilt es insoweit, Fragen der Schnittstellen im Blick zu behalten.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen des DLT sei darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung der Geschäftsstelle Luca grundsätzlich ein sinnvoller Beitrag zur Kontaktnachverfolgung sein kann. Die Geschäftsstelle steht hinsichtlich Luca im Austausch mit dem Land; hier zeigt man sich ebenfalls grundsätzlich offen für die Einführung einer App zu Kontaktnachverfolgung. Die Firma nexenio hat zudem am 10. März 2021 mitgeteilt, dass der Quellcode der Luca-App sowie aller Komponenten ab Ende März veröffentlicht werden soll und reagiert damit auf die häufig vorgebrachte Kritik, Luca sei bisher nicht Open Source. 

Nds. Coronaverordnung geändert

Gleich dreimal wurde die Niedersächsische Coronaverordnung seit der letzten Ausgabe von NLT-Aktuell geändert: Die erste Änderung vollzog die Beschlüsse der letzten Zusammenkunft der Bundeskanzlerin mit der MPK-Konferenz nach, am Tag nach der Veröffentlichung erfolgte eine Korrektur. Am vergangenen Wochenende erfolgte eine weitere Nachsteuerung u.a. hinsichtlich der Öffnung der Bibliotheken und Büchereien sowie der Regelungen zu Einrichtungen der Großtagespflege, der Kindertagesstätten und der Schulen in sog. Hochinzidenzkommunen.

Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung wurde veröffentlicht und ist rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft getreten. Geregelt wird unter anderem die Teilnahme von Arztpraxen und Betriebsärzten an den Impfungen. Der DLT hatte eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, mehrere Hinweise wurden berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde in § 1 Abs. 3 neu aufgenommen, dass von der vorgegebenen Impfpriorisierung auch abgewichen werden kann, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern.

Änderung der Corona-ArbSchV im Bundesanzeiger verkündet

Die Erste Verordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV ist im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 12. März 2021 V1) und am 13. März 2021 in Kraft getreten. Durch die Änderungsverordnung ist die Geltung der Corona-ArbSchV, die ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristet war, bis zum 30. April 2021 verlängert worden. Neben einigen redaktionellen Änderungen sieht die Verordnung vor allem eine Vorschrift über die Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte (§ 3 Corona-ArbSchV) vor. Die Regelungen der Verordnung gelten auch für die Verwaltungen der Landkreise.

ÖPNV-Rettungsschirm 2021: Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich am 26. Februar 2021 in einer Sondersitzung für eine Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms im Jahr 2021 ausgesprochen. Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) geht dabei davon aus, dass sich der Schaden aus 2020 auf rund 3,3 Milliarden Euro aufsummieren wird, und den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen in 2021 durch den fortgesetzten Lockdown und den pandemiebedingten Fahrgastrückgang ein weiterer Schaden von ca. 3,6 Milliarden Euro entstehen wird. Die VMK fordert den Bund deshalb auf, sich zusätzlich zu den für 2020 bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro mit mindestens einer weiteren Milliarde an dem prognostizierten Gesamtschaden von rund 7 Milliarden Euro zu beteiligen, um diesen zwischen Bund und Ländern zu gleichen Teilen zu verteilen.

EU-Beihilfen: EU-Kommission genehmigt erneut geänderte Bundesregelungen

Die EU-Kommission hat erneut Anpassungen der bestehenden Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020, Fixkostenhilfe 2020, Niedrigverzinsliche Darlehen 2020, Bürgschaften 2020, Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen 2020 sowie Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 genehmigt. Neben der Anhebung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen wurde die Geltungsdauer aller Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Nds. Wertgrenzenverordnung – Nochmaliger Änderungsentwurf

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) im Hinblick auf die in den §§ 4 und 8 enthaltenen besonderen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen erneut überarbeitet. Hintergrund sind die aktuellen Konjunktur- und Wirtschaftswachstumsprognosen, die von einer ungünstigeren Geschäftsentwicklung als ursprünglich erwartet ausgehen, aber auch die Unsicherheit über die aktuellen Entwicklungen beim Infektionsgeschehen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Hierzu teilt das Wirtschaftsministerium u.a. mit:

„Um dieser sich verschlechternden Entwicklung und Stimmung entgegenzutreten, sollen die bisherigen besonderen vergaberechtlichen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie ab dem 31. März 2021 nicht eingeschränkt, sondern für einen längeren Zeitraum Anwendung finden. Die Anreize für die zügige Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber sollen weiter verstärkt werden. Die Maßnahmen haben den eindeutigen Schwerpunkt, Aufträge schnell an Unternehmen zu vergeben und dadurch für eine bessere Umsatzentwicklung und gesicherte Beschäftigung zu sorgen.“

Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz durch den Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. März 2021 das Niedersächsische Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz – NWoSchG) beschlossen. Damit ist der mehrjährige Gesetzgebungsprozess zu einem Ende gekommen. Zuletzt wurden die kommunalen Spitzenverbände hierzu Anfang März angehört.

Mit dem Gesetz wird den Gemeinden eine Ermächtigung gegeben, u.a. bei der Verwahrlosung von und Missständen an Wohnraum und Unterkünften für Beschäftigte hoheitlich einzugreifen. Der Erlass des Gesetzes war ein Wunsch des Niedersächsischen Städtetages. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat diesen solidarisch mitgetragen. Allerdings war für den NLT zentral, dass die neue Aufgabe und Zuständigkeit bei den Gemeinden und nicht bei den unteren Bauaufsichten verortet wird. Gegen das Vorbringen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes wie auch das des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages konnte dieses Anliegen des NLT durchgetragen werden. Dabei bleiben die bisher schon bestehenden Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichten etwa nach der Niedersächsischen Bauordnung daneben bestehen. An der bisherigen Vollzugspraxis in den Landkreisen und der Region Hannover kann insofern festgehalten werden. Mit dem NWoSchG tritt lediglich eine weitere Möglichkeit des Eingreifens der öffentlichen Hand hinzu. Freilich ist die Eingriffsschwelle niedriger als nach der Niedersächsischen Bauordnung.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes verabschiedet

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. März 2021 den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert und nur mit Formulierungsänderungen bei der neuen Experimentierklausel des § 18a NRettDG beschlossen. Insbesondere die auch vom NLT befürwortete Klarstellung zur Anwendungsmöglichkeit der Bereichsausnahme durch einen neuen Satz 2 in § 5 Abs. 2 NRettDG mit dem kurzen Inhalt „§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bleibt unberührt“ ist unverändert geblieben. 

Wie geplant werden in § 9 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG jeweils der Notfallkrankenwagen eingeführt. Bei der neuen Experimentierklausel des § 18a ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Abs. 1 präziser aufgezählt worden, wovon Ausnahmen zugelassen werden können. In Absatz 2 ist das Einvernehmen der Kostenträger, das in der Sache schon in Absatz 1 enthalten war, nun ausdrücklich in einem neuen § 18a Abs. 2 Satz 2 aufgenommen worden. Für die Verlängerung der Erprobung gilt ebenfalls ein entsprechendes Einvernehmen mit den Kostenträgern.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2020 – zusammengestellt.

Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen 2020 beliefen sich auf 27,6 Milliarden Euro (+ 3,8 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 3,7 Prozent (26,4 Milliarden Euro). Hintergrund waren dabei deutliche Verschiebungen in der Struktur. So sanken die Steuern und steuerähnlichen Abgaben brutto um 8,9 Prozent auf 9,58 Milliarden Euro. Gleichzeitig stiegen aber die Ausgleichsleistungen und Zuweisungen vom Land um + 27,4 Prozent auf 7,95 Milliarden Euro. Hier sind insbesondere enthalten die 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen an die gemeindliche Ebene. Schließlich ist ein Anstieg um 32,8 Prozent bei den aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen des Bundes nach SGB II auf 1,56 Milliarden Euro zu verzeichnen, weil der Bund die Kostenbeteiligung an den Unterkunftskosten im letzten Jahr deutlich erhöht hat. Die Einnahmen aus der Kreisumlage bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen hingegen nur um 2,3 Prozent auf 3,99 Milliarden Euro. Einen deutlichen Anstieg hatten erneut auch die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit + 7,7 Prozent auf 1,45 Milliarden Euro zu verzeichnen. Dabei schwächte sich die Entwicklung allerdings ab. In den Vorjahren waren jeweils noch zweistellige Steigungsraten zu verzeichnen.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen insgesamt 7,9 Milliarden Euro (+ 5,5 Prozent). Sie stiegen damit deutlich stärker als die Einzahlungen. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 3,9 Prozent auf 23,7 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,59 Milliarden Euro (+ 5,2 Prozent), Sach- und Dienstleistungen 3,1 Milliarden Euro (+ 5,0 Prozent) und Transferzahlungen 15,4 Milliarden Euro (+ 3,1 Prozent).

Die Liquiditätskredite (Kassenkredite) insgesamt stiegen auf 2,22 Milliarden Euro zum 31. Dezember 2020.

Achter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 10. März 2021 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Achten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2019/2020 veröffentlicht.

Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 57,5 Millionen Tonnen weiter auf 55,9 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,6 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,9 Millionen Tonnen und ist damit im Vergleich zum Vorbericht (35,7 Millionen Tonnen) auf den höchsten Wert seit dem Berichtszeitraum 2012/2013 gestiegen. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist ebenfalls auf einen neuen Höchststand (3,5 Millionen Tonnen) gestiegen. Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 200.000 Tonnen (- rd. 20.000 Tonnen) gefallen.

Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 91.400 Tiere, der Schweine um rund 162.800 Tiere und bei Geflügel um rund 331.000 Tiere verringert.

Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet nur noch eines Landkreises (letzter Berichtszeitraum: fünf) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 17 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – aufgrund der zum Teil erheblichen negativen NSalden in Ost- und Südniedersachsen – ein N-Düngesaldo von nur noch 692 Tonnen. Stickstoff. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals nahezu ausgeglichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die ganz erheblichen Einschränkungen durch die gesetzlichen Vorgaben des Bundes (20 Prozent-Reduzierung des Düngebedarfs in den sogenannten „Roten Gebieten“) bei der Saldenberechnung noch nicht berücksichtigt sind. Bei Anwendung des nunmehr nach einer Pressemitteilung des Landes für die Ausweisung der „Roten Gebiete“ vorgesehenen Flächenanteils von 24,5 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche Niedersachsens (LV gesamt = rund 2,6 Millionen Hektar) wird sich demnach zukünftig auch weiterhin ein erhebliches Flächendefizit ergeben. 

Bezogen auf Phosphat ist (noch) für das Gebiet von insgesamt 22 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden. Landesweit beträgt der Saldo etwa 15.000 t P2O5. Das zuvor für die „Roten Gebiete“ Gesagte gilt auch für den Phosphorsaldo. 

Erklärung des Deutschen Landkreistages zum Tierwohlstallbau

Der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Bauernverband haben eine gemeinsame Erklärung zum Tierwohlstallbau abgegeben. Darin wird der Bundestag aufgefordert, durch eine Änderung im Baugesetzbuch – ohne Erhöhung der Tierplatzzahl – Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Ställen zur Verbesserung des Tierwohls zu erleichtern. Diese Forderung steht im Einklang mit dem Ergebnis einer vom Bundeslandwirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie, in der die Vorschläge der sog. Borchert-Kommission zur Transformation der Nutztierhaltung in Deutschland bewertet werden.

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): Gesetzentwurf zur „Konditionalität“ (CrossCompliance)

Zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf für ein GAP-Konditionalitäten-Gesetz übersandt. Mit ihm sollen die bisher geltenden „Cross-Compliance“-Vorschriften in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt werden.

Die bisher geltenden „Cross-Compliance-Vorschriften“ bestehend aus den „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) und den „Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) sollen künftig unter dem Begriff „Konditionalität“ in modifizierter und zum Teil erweiterter Form fortgeführt werden. In die Konditionalität werden auch die bisherigen „Greening-Maßnahmen“ (Dauergrünlanderhalt, Anbaudiversifizierung und Bereitstellen ökologischer Vorrangflächen) in modifizierter Form überführt. Dies macht eine Änderung des nationalen Durchführungsrechts erforderlich. Dabei soll das Agrarzahlungs-Verpflichtungengesetz, das die Cross-ComplianceVorschriften bisher regelt, durch das neue Gesetz über die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltende Konditionalität ersetzt werden. Einzelheiten zu den nationalen GLÖZStandards sollen wie bisher in einer Verordnung geregelt werden.

Erhöhung der EU-Strukturförderung in Niedersachsen für die kommende Förderperiode erwartet

Das Land Niedersachsen rechnet für die kommende EU-Förderperiode mit deutlich höheren Zuweisungen aus Brüssel. Der Multifonds aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) solle in der Förderperiode 2021 bis 2027 knapp 1,059 Milliarden Euro umfassen. Insbesondere im Bereich des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, nach EU-Definition eine so genannte „Übergangsregion“, stünden künftig mehr Gelder für Innovation und wirtschaftliche Erneuerung der Region zur Verfügung (+ 68 Millionen Euro). Europaweit hingegen würden die Mittel für die Strukturfonds um rund zehn Prozent gekürzt.

Entsprechende Zahlen zur Mittelverteilung stellte das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung am 11. März 2021 dem Begleitausschuss für die niedersächsischen EU-Förderprogramme vor. In der nun ablaufenden Förderperiode hätten Niedersachsen rund 978 Millionen Euro zur Verfügung gestanden. Ministerin Birgit Honé äußerte sich wie folgt dazu: „Angesichts der ursprünglich angekündigten Kürzungen haben wir in den vielen Verhandlungsrunden ein sehr gutes Ergebnis erreichen können. Tatsächlich hatten wir noch im vergangenen Herbst mit weniger gerechnet.“

Land unterstützt die flächendeckende Qualifizierung von kommunalen Digitallotsen

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport unterstützt die Kommunen bei der Umsetzung der Digitalisierung und hat auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände und in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. (NSI) die Qualifizierung von sogenannten kommunalen Digitallotsen initiiert. Die Digitallotsen sollen als Ansprechpartner/-innen dienen und die Veränderungsprozesse in der Kommune begleiten.

Der Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Stephan Manke, sagte zu den angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen: „Die Arbeitswelt wird sich in der Zukunft massiv verändern. Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst werden durch intelligente Software und Onlineportale von Routinetätigkeiten zwar entlastet, müssen aber bei der Digitalen Transformation sowohl fachlich als auch persönlich mitgenommen werden. Die Digitallotsen können hier einen wichtigen Beitrag in den Kommunen leisten, darum haben wir dieses Projekt an den Start gebracht.“

Das Land unterstützt das Projekt finanziell, indem es die Hälfte der Gebühren für die Seminarteilnahme von zwei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen jeder niedersächsischen Kommune (Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ausgenommen) übernimmt. Das dreitägige Seminar behandelt die Themenblöcke „Digitale Verwaltung in Niedersachsen“, „Digitalisierungsmanagement in der Kommune“ sowie „Informationssicherheit in der digitalen Verwaltung“.

„Kernelement des gemeinsam entwickelten Konzepts ist nicht alleine die Befähigung dieser Akteure, sondern auch die Vernetzung bis hinein in den Austausch über die praktische Umsetzung. So werden die Digitallotsen ein wichtiges Bindeglied in der gemeinsamen OZG-Umsetzung. Wir freuen uns daher sehr, dass das Land unsere Anregung aufgegriffen hat“, ergänzte Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, stellvertretend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Landesrechnungshof kritisiert Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung

Gemäß den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) des Bundes sind Verwaltungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2023 in digitaler Form anzubieten. Zur Umsetzung dieser Anforderung hat die Landesregierung unter anderem das Programm „Digitale Verwaltung in Niedersachsen“ (DVN) aufgelegt. Aufgrund der bisherigen schleppenden Umsetzung des Programms DVN sieht die Geschäftsstelle die Erreichung der vorgegebenen Zielmarken bereits seit geraumer Zeit mit großer Sorge. Sowohl die finanziellen als auch die terminlichen Meilensteine und Ziele der Teilprojekte von DVN wiesen wiederholt den Status „rot“ auf; ursächlich hierfür waren fortdauernde Projektum- und -neuplanungen. Um eine bessere Planbarkeit für die Landkreise und die Region Hannover zu erzielen, hatte sich die Geschäftsstelle im September letzten Jahres im Anschluss an das Landräteseminar an Innenminister Boris Pistorius gewandt.

Seitdem sind etliche Korrekturen der Gesamtprogrammleitung an DVN erfolgt. Die gesamte Projektsteuerung konzentriert sich nunmehr stärker auf die Bereitstellung von Online-Services. Besser messbare Meilensteine, kürzere Projektlaufzeiten sowie die Einführung einer anerkannten Projektmanagementmethodik geben aus Sicht der Geschäftsstelle Anlass zu der vorsichtigen Hoffnung, das hier in den nächsten Monaten erkennbare Fortschritte erzielt werden können.

Der Niedersächsische Landesrechnungshof (LRH) hat am 1. März d. J. in einer beratenden Äußerung auch ausdrücklich diese Fortschritte sowie das besondere Engagement der Akteure im Programm DVN anerkannt. Er bestätigt jedoch die Befürchtungen der Geschäftsstelle, dass aufgrund des bisher schleppenden Verlaufs die gesetzlichen Ziele des OZG in Niedersachsen kaum noch zu erreichen sein werden. Der LRH sieht die Notwendigkeit zusätzlicher Digitalisierungsanstrengungen und stellt fest, dass das Land derzeit keinen Gesamtüberblick über erforderliche Maßnahmen sowie deren Kosten hat. Auch wird eine unzureichende ressortübergreifende Umsetzungs- und Steuerungsstruktur bemängelt. Der LRH schlägt vor, ein neu zu bestimmendes hochrangiges Gremium einzurichten. Angesichts der Anzahl bereits bestehender Steuerungs- und Entscheidungsorgane im Programm DVN wird dies von der Geschäftsstelle grundsätzlich kritisch gesehen.

Grundsatzentscheidung des Nds. Staatsgerichtshofs über Umfang der Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat im Rahmen eines Organstreitverfahrens am 9. März 2021 aufgrund eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP im Niedersächsischen Landtag gegen die Landesregierung entschieden, dass die Landesregierung den Landtag in seinem Recht aus Art. 25 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) auf frühzeitige und vollständige Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen verletzt hat, in dem er im April und Mai 2020 die jeweiligen niedersächsischen Corona-Verordnungen nicht zeitgleich mit der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände dem Landtag zugeleitet hat.

Wegen des strukturellen Informationsvorsprungs der Regierung sei es Sinne und Zweck von Art. 25 Abs. 1 NV, den Mitgliedern des Landtags die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verschaffen. Die Norm begründe daher den Anspruch des Landtags auf frühzeitige und vollständige Information, die ein Informationsverlangen von Mitgliedern des Landtags oder einzelnen Fraktionen nicht voraussetze und als „Bringschuld“ ausgestaltet sei. Voraussetzung sei, dass es sich um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung handeln müsse. Der Begriff müsse jeweils im Einzelfall ausgefüllt werden.

Die Unterrichtung müsse zudem gegenüber dem Landtag als Ganzes erfolgen; nicht ausreichend sei die Informationserteilung nur an einzelne Ausschüsse oder Fraktionsvorsitzende usw. Ferner müsse eine Unterrichtung frühzeitig erfolgen. Dies sei dann der Fall, wenn die Landesregierung ihren internen Willensbildungsprozess (wenigstens vorläufig) abgeschlossen habe.

Gemessen an diesen vom Staatsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen sei die Landesregierung in den vorliegenden Fällen ihren Unterrichtungspflichten gegenüber dem Landtag nicht ausreichend nachgekommen. Im Ergebnis wäre eine frühzeitige Information im Rechtssinne eine Unterrichtung zeitgleich mit der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nach Art. 57 Abs. 6 NV gewesen. Mit dieser Anhörung habe die Landesregierung jeweils die Verordnungsentwürfe in förmlicher Weise Dritten zugänglich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei regelmäßig die interne Willensbildung der Landesregierung vorläufig abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Urteilstext, der unter https://staatsgerichtshof.niedersachsen.de/startseite/entscheidungen/rechtsprechungsubersicht-194784.html  zur Verfügung steht.

Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Modernisierung des Personenbeförderungsrechts am 5. März 2021 mit Änderungen beschlossen. Aufgegriffen wurden vom Bundesrat angemahnte Klarstellungen und Ergänzungen. Die Änderungen bleiben aber insbesondere hinsichtlich der Datenbereitstellungsverpflichtungen hinter den von den kommunalen Spitzenverbänden angemahnten Nachbesserungsbedarfen zurück. Die Steuerungsbefugnisse gegenüber Mietwagenverkehren werden in Teilen ergänzt. Für diejenigen Plattformvermittler, die selbst als Beförderer gelten und deren Tätigkeit daher künftig genehmigungspflichtig sein soll, fehlt aber weiterhin ein eigenständiger Genehmigungstatbestand. Neu eingefügt wird die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und Genehmigungserteilung.

EuGH konkretisiert seine Rechtsprechung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ganz erheblich in der Ausübung seiner Freizeit beeinträchtigt wird. Wann dies der Fall sei, hänge von Kriterien ab, über die die nationalen Gerichte im Einzelfall zu entscheiden hätten. Die Vergütung der Rufbereitschaft richte sich hingegen unabhängig von der Einstufung als Arbeitszeit oder Ruhezeit nach nationalen Vorschriften, Tarifverträgen und Entscheidungen des Arbeitgebers. Allerdings müssten Bereitschaftszeiten, die nicht unter die „Arbeitszeit“ fallen, als „Ruhezeiten“ angesehen werden und bei den vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten einberechnet werden. Diese Vorgabe könnte Auswirkungen für kommunale Felder haben, die durch Bereitschaftsdienste gekennzeichnet sind, wie etwa der Krankenhaus- oder der Rettungsdienstbereich.

Breitbandförderung in „Grauen Flecken“

Der Beirat für das Breitbandförderprogramm des Bundes hat über den Entwurf der neuen Förderrichtlinie diskutiert. Dabei ist deutlich geworden, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nicht zu substantiellen Änderungen bereit ist, sondern einen schnellen Start des „Graue Flecken“-Programms anstrebt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat vor diesem Hintergrund gleichwohl nochmals eine vertiefende Stellungnahme zu der Richtlinie abgegeben.

Diskutiert wurde während der Sitzung insbesondere die Thematik der Erschließung von Einzellagen sowie der Verzicht auf eine Priorisierung im Zusammenhang mit den Fragen, die sich mit Blick auf den gesonderten Anschluss von sozioökonomischen Treibern stellen. Seitens des BMVI ist dabei wiederholt auf den Kompromisscharakter der Richtlinie hingewiesen worden. Man sehe, dass nicht zuletzt die Regelungen über die Erschließung von Einzellagen einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen werden, müsse aber auf einem Mechanismus zur Begrenzung der Förderhöhe für solche Lagen bestehen.

Seitens des BMVI wurde ferner deutlich gemacht, dass mit Start des „Graue Flecken“-Programms Förderanträge im Rahmen des „Weiße Flecken“-Programms sowie auf der Grundlage der Sonderaufrufe etwa für Schulen und Krankenhäuser nicht mehr möglich sein werden. Bereits gestellte und/oder bewilligte Anträge zu „Weißen Flecken“ würden bis Ende 2021 noch vom bisherigen Projektträger abgewickelt. Mit Beginn des neuen Jahres gehe die Zuständigkeit auch insoweit dann auf denjenigen der beiden Projektträger über, der jeweils für die Abwicklung des „Graue Flecken“-Programms örtlich zuständig ist.

Seitens der Länder – die kommunalen Spitzenverbände verfügen im Beirat nur über beratende Stimmen – wurde zum Abschluss das politische Einverständnis mit dem vorliegenden Entwurf der Richtlinie signalisiert.

Klimaschutz: Ergänzende Förderung von kommunalen Energiemanagementsystemen durch das Land

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) unterstützt ab sofort mit einer neuen Förderrichtlinie das kommunale Energiemanagement. Damit soll eine Aufstockung bestimmter Fördersätze nach der Kommunalrichtlinie des Bundes erfolgen.

Das Land übernimmt zusammen mit dem Bund damit bis zu 80 Prozent der Anschaffungskosten für Software, die für ein Energiemanagement notwendig sind, sowie für Messtechnik und andere Hardware. Bei finanzschwachen Kommunen erhöht sich die Förderquote auf 85 Prozent. Der maximale Beitrag des Landes liegt bei 10.000 Euro pro Förderung. Die Richtlinie des Landes ist mit 500.000 Euro aus dem „Masterplan Digitalisierung“ ausgestattet und läuft bis Ende 2021. Anträge können seit dieser Woche bei der NBank gestellt werden.

Entwurf für eine neue EU-Batterieverordnung

Die EU-Kommission hat im Dezember 2020 den Entwurf für eine neue EU-Batterieverordnung vorgelegt, welche die bisherige europäische Batterierichtlinie ersetzen soll. Der Verordnungsentwurf sieht u. a. eine Erhöhung der Sammelquoten für Altbatterien und eine Einstufung der in leichten Elektrofahrzeugen verwendeten Batterien als Gerätebatterien vor, was den Forderungen des Deutschen Landkreistages (DLT) entspricht. Aktuell wird über den Entwurf auf europäischer Ebene beraten.

Die Kommission schlägt in ihrem Entwurf verbindliche Anforderungen für alle Batterietypen vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Durch eine neue Definition sollen künftig die in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern verwendeten Batterien als Gerätebatterien eingestuft werden. Der Entwurf sieht ferner eine Anhebung der Sammelquote für Gerätealtbatterien von aktuell 45 Prozent auf 65 Prozent im Jahr 2025 und auf 70 Prozent im Jahr 2030 vor. Die Hersteller sollen zu einer leichteren Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von in Geräten eingebauten Batterien verpflichtet werden. Neue Kennzeichnungen sollen über die Lebensdauer, das Vorhandensein gefährlicher Substanzen und Sicherheitsrisiken der Batterien informieren. Darüber hinaus sollen die Batteriehersteller ab 2030 verpflichtet werden, in Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien einen Mindestanteil von recycelten Materialien einzusetzen.

Bundestagsanhörung zum Baulandmobilisierungsgesetz

Der Bauausschuss des Bundestages hat eine Anhörung zu dem Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes durchgeführt, an der ein Vertreter des Deutschen Landkreistages als Sachverständiger teilgenommen hat. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung mit dem Ziel vor, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Aus Sicht des Deutschen Landkreistages sind insbesondere die geplanten Gesetzesänderungen zu begrüßen, die – wie die neue Gebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ – das (bezahlbare) Wohnen in den ländlichen Räumen stärken sollen.

BVerfG weist Organklage zum EU-Kanada-Handelsabkommen CETA ab

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Fraktion DIE LINKE im Zusammenhang mit dem EU-Kanada-Handelsabkommen CETA als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin habe weder eine mögliche Verletzung eigener Rechte noch einer Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt. Der Bundestag sei seiner Integrationsverantwortung nachgekommen, indem er sich vor Beschlussfassung hinreichend mit CETA auseinandergesetzt und inhaltliche Vorgaben für die Mitwirkung der Bundesregierung im Rat der EU, insbesondere zur Beschränkung der vorläufigen Anwendung in Bereichen mitgliedstaatlicher Kompetenzen gemacht habe. Für den Fall, dass ein Handeln der EU außerhalb ihrer Kompetenzen Ultra-vires vorliegen sollte, stellt das Gericht dem Bundestag schließlich verschiedene Handlungsoptionen in Aussicht. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache dazu steht noch aus.

Clean Vehicle Directive: Beschluss des Bundesrats

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge („Clean Vehicles Directive“, CVD) hat der Bundesrat am 5. März 2021 kritisch Stellung genommen. Wie die kommunalen Spitzenverbände mahnt der Bundesrat an, die bestehenden Umsetzungsspielräume zu nutzen, vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten vollständig in das nationale Recht zu übernehmen und insbesondere auch die von der Richtlinie geforderte Mindestbeschaffungsquote nur als nationale Quote im Sinne eines bundesweiten Durchschnittswerts aller Beschaffungsvorgänge auszugestalten. Für schwere Nutzfahrzeuge soll sie über eine „Branchenvereinbarung“ sichergestellt werden. Bei Bedarf müsse der Bund mit einem Sofortprogramm die Einhaltung der Mindestziele sicherstellen. Insgesamt müsse der Bund durch Erhöhung der Regionalisierungsmittel und durch ergänzende Förderprogramme einen dauerhaften Mehrbelastungsausgleich für Länder und Kommunen gewährleisten.

zeitungen

Die Verwendung europäischer Hilfsgelder für Niedersachsens Innenstädte waren Thema eines Gesprächs zwischen Niedersachsens Europa- und Regionalministerin Birgit Honé und den Spitzen der drei kommunalen Spitzenverbände des Landes am heutigen Donnerstag.

Die Landesregierung will etwa 100 Millionen Euro aus europäischen Coronahilfen (REACT-EU) für ein Programm zur Stärkung der Innenstädte nutzen. Das Ministerium führt aktuell mit der EU-Kommission Gespräche über eine mögliche Ausgestaltung. Es gehe darum, gemeinsam mit den Städten und Gemeinden die richtigen Förderungen auf den Weg zu bringen. „Gerade in dieser Frühphase wollen wir uns eng mit der kommunalen Familie abstimmen, wie wir gemeinsam schnell gute Idee umsetzen. Die gemeinsamen Schwerpunktsetzungen sollen in den laufenden Abstimmungsprozess mit der EU-Kommission einfließen, um so im Parallelverfahren schnell zu Ergebnissen zu kommen. Unser Ziel ist ein unbürokratisches und zielgerichtetes Programm für unsere Innenstädte“, sagte Ministerin Birgit Honé.

Infolge der Coronapandemie habe sich der Strukturwandel in den Ortskernen und Stadtzentren massiv beschleunigt, betonte Honé. Das Land will deshalb seine laufenden und geplanten Aktivitäten zur Belebung von Innenstädten weiter verstärken. Für das nun geplante neue Innenstadtprogramm stimmen sich die drei niedersächsischen Ministerien für Bundes- und Europaangelegenheiten, Wirtschaft und Digitales sowie Bauen und Umwelt eng ab.

„Lebendige Innenstädte und Ortskerne sind ein wichtiger Bestandteil kommunaler Infrastruktur. Die Förderprogramme des Landes müssen gezielte Hilfestellungen für einen neuen Mix aus Einkaufen, Erholen und Kultur in den zentralen Orten des gesamten Landes Niedersachsen bieten. Gerade auch die Grund- und Mittelzentren sind wichtige Anker für die Entwicklung des ländlichen Raumes“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer.

„Daher begrüßen wir ausdrücklich, dass sich nun auch das Land unseren Innenstädten annehmen und ein effektives und nachhaltiges Programm zur Stärkung der Innenstädte schaffen möchte“, so der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Ulrich Mädge (Hansestadt Lüneburg): „Die Nutzung der Gelder aus den europäischen Corona-Hilfen ist hierbei ein Schritt in die richtige Richtung. Die dramatische Lage unserer Innenstädte und des Einzelhandels geht uns alle an. Es gilt, sie gemeinsam zu erhalten und wieder zu dem zu machen, was sie einmal waren: Gesichter und Aushängeschilder der Kommunen. Wir müssen jetzt gemeinsame Kraftanstrengungen machen und dürfen nicht nachlassen. Wir müssen weitere Maßnahmen ergreifen, damit die Menschen nach Corona mit Freude in die Innenstädte zurückkehren.“

„Wir brauchen dringend Mittel auf der örtlichen Ebene für die Klein- und Mittelstädten um die dortige Infrastruktur zukunftsfähig zu gestalten. Diese Städte und Gemeinden verlieren nicht nur ihre Schaufenster, sondern einen großen Teil ihrer Identität, wenn dort nichts passiert! Dabei geht es um Gelder, die nicht nach kleinteiligen Förderrichtlinien zu beantragen sind, sondern solche, die auch flexibel und experimentell eingesetzt werden können. Nur so können die Städte und Gemeinden mit Ihren Unternehmen und den Bürger*Innen nachhaltige und zukunftsgerichtete Lösungen finden“, erklärte Dr. Marco Trips, der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.“

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Abschlussbericht der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären Versorgung in Niedersachsen“

Die am 10. Dezember 2018 vom Niedersächsischen Landtag eingesetzte Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen – für eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung“ (EKmedV) hat am 22. Februar 2021 im Plenarsaal des Niedersächsischen Landtages nach mehr als zwei Jahren intensiver Arbeit mit 64 Sitzungen, 101 Sachverständigenanhörungen und 160 Vorlagen, einstimmig ihren Abschlussbericht verabschiedet und an Landtagspräsidentin Dr. Gabriele Andretta übergeben. Der Abschlussbericht soll im März in den Niedersächsischen Landtag eingebracht werden.

Auch für die EKmedV wirkte sich die Ausbreitung der Infektionskrankheit COVID-19 und Einstufung als Pandemie im März 2020 aus. Dies betraf die zeitlichen Abläufe. Zudem sah es die Kommission als unerlässlich an, die aktuellen Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie in die eigene Arbeit einfließen zu lassen. Im Lichte der Corona Pandemie fanden insbesondere die Bedeutungssteigerung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) als zentraler Baustein der Pandemie-Bekämpfung ebenso wie der Digitalisierungsschub im medizinischen Bereich ein besonderes Augenmerk.

Zusammenfassend ist es den kommunalen Spitzenverbänden gelungen, in den für sie maßgeblichen Themenfeldern ihre Grundanliegen zu verankern. Dies betrifft vor allem die stationäre medizinische Versorgung, die Notfallversorgung und den ÖGD. Begleitend zur Veröffentlichung haben die drei kommunalen Spitzenverbände und die Nds. Krankenhausgesellschaft in einer gemeinsamen Presseinformation den Abschlussbericht der EKmedV kommentiert und die Bedeutung der Empfehlungen für eine flächendeckende stationäre medizinische Versorgung hervorgehoben. Inhaltlich werden wir im Rahmen unserer Gremien sowie in der nächsten Ausgabe der Verbandszeitschrift NLT-Information näher auf den Abschlussbericht eingehen. 

Einnahmen der Krankenhäuser in Niedersachsen brechen ein – NKG und NLT fordern Hilfe vom Bund

Die Krankenhäuser in Niedersachsen geraten durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich in eine zunehmend bedrohliche Lage. Allein im Januar 2021 mussten die Kliniken Erlösausfälle in Höhe von rund 135 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahresmonat hinnehmen. Das hat die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) in einer aktuellen Umfrage ermittelt. Die Kliniken verzeichneten demnach im Januar durchschnittliche Erlösrückgänge in Höhe von rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Belegung in den Krankenhäusern ging im ersten Monat des Jahres um ein Fünftel zurück. Für das gesamte Jahr 2021 erwarten die niedersächsischen Krankenhäuser im Vergleich zum Referenzjahr 2019 einen Belegungsrückgang in Höhe von rund 16 Prozent, sodass weitere Verluste in beträchtlichem Umfang zu erwarten sind. Den Erlösrückgängen stehen Ausgleichzahlungen aus dem derzeitigen Rettungsschirm des Bundes gegenüber, die im Januar lediglich 46 Prozent der Ausfälle kompensiert haben. „Dass über einen sogenannten KrankenhausRettungsschirm weniger als die Hälfte der Einnahmeausfälle der Kliniken abgedeckt werden, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Ohne wesentliche Nachbesserungen laufen die Krankenhäuser auf massive wirtschaftliche Probleme zu“, macht Dr. Hans-Heinrich Aldag, Vorsitzender der NKG, deutlich.

Auch die für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung in der Verantwortung stehenden Landkreise und die Region Hannover sehen die Entwicklung mit größter Sorge. „Die derzeitige Unterstützung der Krankenhäuser durch den Bund ist selektiv und unzureichend. Sie orientiert sich an nicht nachvollziehbaren Kriterien und gefährdet den Bestand einer flächendeckenden Krankenhausversorgung. Bleibt der Bund bei seiner bisherigen Haltung, verantwortet er, dass die Krankenhäuser in der Pandemie von Helfern zu Opfern werden. Das ist nicht akzeptabel. Wir erwarten deshalb von der Bundesregierung umgehend wirksame Maßnahmen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes.

„Zur kurzfristigen Existenzsicherung sind Liquiditätshilfen für alle Krankenhäuser erforderlich, unabhängig von bisherigen Kriterien wie Notfallstufen, Inzidenzen und Intensivauslastungen. Zudem muss die Budgetabsicherung der Kliniken 2021 über einen Ganzjahresausgleich gewährleistet werden. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser eventuell zu viel gezahlte Liquiditätshilfen später zurückzahlen“, forderten NKG-Verbandsdirektor Helge Engelke und Hubert Meyer übereinstimmend.

Verbesserung des Kinderschutzes: Aufsicht über die Jugendämter

Die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben im Frühjahr 2020 einen Entschließungsantrag zum Thema „Gewalt gegen Kinder: Kinderschutz weiterentwickeln – Beratung stärken!“ eingebracht. Dieser sah eine Reihe konkreter Punkte zur Verbesserung des Kinderschutzes vor. Insgesamt wurden 22 Handlungsfelder benannt. In Nr. 15 wurde die Landesregierung unter anderem aufgefordert, eine Fach- und Rechtsaufsicht des Landes in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum SGB VIII (Niedersächsisches AG SGB VIII) aufzunehmen.

Zu diesem Punkt haben der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie der Ausschuss für Inneres und Sport in einer gemeinsamen Sitzung am 28. Mai 2020 eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt. In diesem Rahmen hat sich die Arbeitsgemeinschaft gegen die Einführung einer Fachaufsicht ausgesprochen und dabei auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Im Verlauf der seinerzeitigen Diskussion wurde der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beauftragt zu prüfen, ob eine Fachaufsicht – ggf. auch nur über den „Verwaltungsteil“ des Jugendamtes – möglich sei. Dieser kommt zum Ergebnis, nach der Verfassung bedürfe es für die Einführung einer Fachaufsicht über die Jugendämter aufgrund des Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen einer gesetzgeberischen Darlegung und Begründung eines legitimen Ziels und der Verhältnismäßigkeit der Einführung von Fachaufsicht unter Abwägung der Gemeinwohlgründe sowie der Vor- und Nachteile. Dabei stelle die Prägung des Bereichs der Selbstverwaltung durch die Jugendhilfe erhöhte Anforderungen an eine solche Begründung. Darüber hinaus stehe die Charakteristik des Jugendhilferechts nach dem SGB VIII im Widerspruch zu einer Zweckmäßigkeitskontrolle der Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter und spreche damit bereits unabhängig von der vorzunehmenden Begründung des Gesetzgebers gegen die rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Fachaufsicht.

Für die Aufsicht über die Jugendämter kämen aber spezifische Mitteilungspflichten in Betracht. Eine Mitteilungspflicht unterscheidet sich von der Informationspflicht im Rahmen der Unterrichtung dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde keines Anlasses für Anhaltspunkte einer konkreten Rechtsverletzung bedürfe. Offenbar in Konsequenz auf die Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes haben die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag Ziffer 15 ihres gemeinsamen Antrages geändert. Diese sieht nun vor, für die Aufsicht über die Jugendämter spezifische Mitteilungspflichten bei schwerer Kindeswohlgefährdung, insbesondere Kindesmisshandlungen, im Niedersächsischen AG SGB VIII vorzusehen und dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Der Niedersächsische Landtag hat diese Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 18. Februar 2021 angenommen.

Bund-Länder-Verständigung über weitere Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

Im Rahmen einer weiteren Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ist am späten Abend des 3. März 2020 eine Verständigung über weitere Maßnahmen der Pandemiebekämpfung erzielt worden. Der Beschluss sieht Änderungen der Impf- und der Teststrategie vor. Impfungen sollen ab einem bestimmten Zeitpunkt unter Beachtung der Priorisierung auch von niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden können. Lehrkräfte und Schüler sollen mindestens einmal pro Woche getestet werden. Auch Unternehmen sollen in ihren in Präsenz arbeitenden Beschäftigten ein entsprechendes Testangebot unterbreiten. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen ferner Anspruch auf wöchentlich einen kostenlosen Schnelltest haben. Einzelheiten dazu bedürfen intensiver weiterer Abstimmung auf Landesebene. Bis zum 8. März 2021 ist nach einer Besprechung am 4. März 2021 zwischen Land, kommunalen Spitzenverbänden und anderen Beteiligten durch die Landkreise und die Region Hannover nichts weiter zu veranlassen.

Der Lockdown wird im Grundsatz bis zum 28. März 2021 fortgeschrieben, wobei der Beschluss fünf Öffnungsschritte vorsieht. Eine Reihe von Lockerungen greifen bereits ab dem 8. März 2021, die für den vierten und fünften Öffnungsschritt vorgesehenen Lockerungen dagegen erst dann, wenn bestimmte Inzidenzwerte für jeweils mindestens 14 Tage nicht überschritten wurden. Innerhalb der Öffnungsschritte wird zusätzlich danach unterschieden, ob die Inzidenz in einem Land/einer Region unter 50 oder zwischen 50 und 100 liegt. Bei einer Inzidenz unter 50 sind weitergehende Lockerungen vorgesehen, die wieder zurückgenommen werden müssen, wenn diese Schwelle (wieder) überschritten wird. Wird ein Inzidenzwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, greift eine „Notbremse“ mit der Folge, dass wieder die bis zum 07. März 2021 geltenden Regelungen anzuwenden sind. Auf den Inzidenzwert von 35 kommt es nur noch im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen an. Die NLT-Geschäftsstelle hat die verabredeten Öffnungsbeschlüsse in einer ersten Reaktion auf Twitter als zu kompliziert und in der Praxis kaum händelbar kritisiert. Die Umsetzung der Beschlüsse erfordert eine Fortschreibung der Niedersächsischen Coronaverordnung.

Epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen

Der Deutsche Bundestag hat am 4. März 2021 auf der Grundlage eines Antrags der Koalitionsfraktionen das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt.

Corona-Hilfen: Neustarthilfe für stark betroffene Soloselbständige

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können seit dem 16. Februar 2021 einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Gesetzentwurf

Aus der Mitte des Deutschen Bundestages ist von den Koalitionsfraktionen der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht worden. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz sollen wie zuvor im Koalitionsausschuss beschlossen zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 v.H. für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken soll über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind soll ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt werden.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Generalplan Küstenschutz Niedersachsen/Bremen – Teil 3 (Schutzdeiche) – vom Land überarbeitet

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns über die Neuerscheinung des „Generalplans Küstenschutz Niedersachsen/Bremen – Schutzdeiche – (GP 3)“ informiert. Der 3. Band des Generalplans Küstenschutz hat die Schutzdeiche (tidebeeinflusste Flussläufe binnen der Sperrwerke) in Niedersachsen und Bremen zum Inhalt. Er ergänzt den 2007 vom NLWKN gemeinsam mit Bremen erstellten Generalplan zu den Hauptdeichen des Festlands (GP 1) und den in 2010 erstellten Generalplan „Ostfriesische lnseln“ (GP 2). Unter dem Link https://link.nlt.de/t4bg stehen sämtliche Bände des Generalplans zum Download zur Verfügung. Neben den grundsätzlichen Ausführungen zum Küstenschutz enthält der Plan eine Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes der Schutzdeiche beider Länder sowie eine Darstellung des mittel- und längerfristig anstehenden Handlungsbedarfs.

Die Bestandsaufnahme kann nach Mitteilung des MU nur den grundsätzlichen Handlungsbedarf in den einzelnen Schutzdeichgebieten aufzeigen. Bei der Prüfung der geeignetsten Schutzkonzeption seien neben der Flächenverfügbarkeit unter anderem auch die Belange der EG-Wasserrahmenrichtlinie – WRRL (Fließgewässerentwicklung, naturnaher Gewässerausbau) sowie des Natur- und ggf. Denkmalschutzes mit zu berücksichtigen.

In die Erarbeitung des Generalplanes waren weder die kommunalen Spitzenverbände noch die betroffenen Kommunen eingebunden.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einer Sorgerechtsangelegenheit

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen als unzulässig verworfen (1 BvR 1395/19). Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Beschlüsse eines OLG und des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen die Gerichte sich gegen die Inobhutnahme eines Kindes ausgesprochen hatten, die nach Auffassung des Jugendamtes des Landkreises erforderlich gewesen wäre. Der Landkreis hatte sich auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und eines eigenen (Grund-)Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berufen und außerdem geltend gemacht, in Prozessstandschaft Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes wegen Verletzung von dessen Rechten erheben zu können.

Neue Risikoeinschätzungen des FLI zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 bei Wildvögeln sowie mittlerweile 66 Ausbrüchen bei Geflügel hat das Friedrich-Loeffler-Institut seine diesbezüglichen Risikoeinschätzungen erneut überarbeitet. Es greift dabei – wenn auch nur sehr kursorisch – die Mitteilung russischer Behörden auf, dass bei Mitarbeitern eines Geflügelmastbetriebes weltweit erstmals Infektionen mit dem Virus festgestellt wurden. Das Risiko eines Eintrags in Geflügelhaltungen und Vogelbestände wird nach wie vor als hoch eingestuft. Ebenfalls als hoch wird das Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen in Gebieten mit einer hohen Dichte von Geflügelhaltungen angesehen.

Geflügelpest: Stallpflicht für gefährdete Regionen gilt weiterhin

Die Stallpflicht für Freilandgeflügel in einigen Landkreisen Niedersachsens gilt weiterhin. Darauf verständigten sich das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) in enger Abstimmung mit dem Friedrich-Loeffler-Institut und den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser. 

Prof. Theuvsen, Staatssekretär im ML: „Diese Entscheidung treffen wir nicht leichtfertig, sondern nach reiflicher Überlegung und in enger Absprache mit den zuständigen Behörden vor Ort. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen lässt derzeit leider keine Lockerungen bei der Aufstallungspflicht zu. Wir bitten alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten, um weitere Ausbrüche in Geflügelbeständen zu verhindern.“

Seit November 2020 hat sich das Geflügelpestgeschehen in der Wildvogelpopulation in Norddeutschland und auch in Niedersachsen ausgeweitet. Betroffen sind nunmehr nicht nur die küstennahen Landkreise, sondern auch die im Landesinneren von Niedersachsen liegenden Landkreise. Seit dem ersten Nachweis der hochpathogenen aviären Influenza vom Subtyp H5 (HPAIV H5) bei einem Wildvogel im Landkreis Cuxhaven gab es bisher 68 weitere Feststellungen der HPAIV H5 bei Wildvögeln in 19 Landkreisen.

Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes eine umfassende Stellungnahme abgegeben, die zahlreiche, aus Sicht des Deutschen Landkreistages überwiegend zu begrüßende Änderungen vorschlägt. Das gilt insbesondere für den Vorschlag, künftig auch schon bestehende, öffentlich geförderte Glasfasernetze vor einem Überbau zu schützen. Die die Länder treffende Verpflichtung, eine oder mehrere Stellen zur Koordinierung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau vorzusehen, lehnt der Bundesrat ab.

Umsetzung der sog. „Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht

Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, muss bis Ende 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Erste Hinweise, wie sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) diese Umsetzung vorstellt, können einem nicht offiziell übermittelten Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz entnommen werden. Ob auch die Landkreise zur Errichtung von Stellen, die Hinweise auf Rechtsverstöße entgegennehmen sollen, verpflichtet sein werden, soll sich danach nach Landesrecht bestimmen.

ÖPNV-Rettungsschirm 2021: Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 26. Februar 2021

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich am 26. Februar 2021 in einer Sondersitzung für eine Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms im Jahr 2021 ausgesprochen. Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) geht dabei davon aus, dass sich der Schaden aus 2020 auf rund 3,3 Milliarden Euro aufsummieren wird, und den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen in 2021 durch den fortgesetzten Lockdown und den pandemiebedingten Fahrgastrückgang ein weiterer Schaden von ca. 3,6 Milliarden Euro entstehen wird. Die VMK fordert den Bund deshalb auf, sich zusätzlich zu den für 2020 bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro mit mindestens einer weiteren Milliarde an dem prognostizierten Gesamtschaden von rund 7 Milliarden Euro zu beteiligen, um diesen zwischen Bund und Ländern zu gleichen Teilen zu verteilen.

 

Kommunalwahlen 2021 – Covid-19-BewerberaufstellungsVO

Die „Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung)“ (Nds. GVBl. S. 75) ist am 27. Februar 2021 in Kraft getreten, dass hier – ebenso wie ein Hinweispapier zur Auslegung der nds. COVID-19- Bewerberaufstellungsverordnung – abrufbar ist: https://link.nlt.de/bewerber

Die Nds. Landeswahlleiterin weist daraufhin, dass die Parteien und Wählergruppen damit ab sofort bei der Durchführung ihrer Aufstellungsversammlung zusätzlich von den durch die Verordnung geschaffenen Möglichkeiten, beispielsweise der Durchführung einer Aufstellungsversammlung mit elektronischer Kommunikation, nach Maßgabe der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Gebrauch machen können.

Dazu ist ein aktualisierter Leitfaden für Wahlvorschlagsträger mit Stand Februar 2021 im Internet auf der Seite https://link.nlt.de/leitfaden abrufbar:

EU-Kommission genehmigt erneut geänderte Bundesregelungen im Zuge der fünften Änderung des beihilferechtlichen Befristeten Rahmens

Die EU-Kommission hat erneut Anpassungen der bestehenden Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020, Fixkostenhilfe 2020, Niedrigverzinsliche Darlehen 2020, Bürgschaften 2020, Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen 2020 sowie Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 genehmigt. Neben der Anhebung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen wurde die Geltungsdauer aller Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nunmehr die aktualisierten Fassungen der Bundesregelungen übermittelt.

Klimaschutz: Ergänzende Förderung von kommunalen Energiemanagementsystemen durch das Land

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) unterstützt ab sofort mit einer neuen Förderrichtlinie das kommunale Energiemanagement. Damit soll eine Aufstockung bestimmter Fördersätze nach der Kommunalrichtlinie des Bundes erfolgen.

Das Land übernimmt zusammen mit dem Bund damit bis zu 80 Prozent der Anschaffungskosten für Software, die für ein Energiemanagement notwendig sind, sowie für Messtechnik und andere Hardware. Bei finanzschwachen Kommunen erhöht sich die Förderquote auf 85 Prozent. Der maximale Beitrag des Landes liegt bei 10.000 Euro pro Förderung. Die Richtlinie des Landes ist mit 500.000 Euro aus dem „Masterplan Digitalisierung“ ausgestattet und läuft bis Ende 2021. Anträge können seit dieser Woche bei der NBank gestellt werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm sind im Produktdatenblatt der NBank zusammengestellt.

Land Niedersachsen verteilt 5 Millionen Masken für Lehrerinnen und Lehrer

Das Land Niedersachsen stellt den Schulen mit einer ersten Lieferung zunächst fünf Millionen Masken für die Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung. Diese werden seit dem 3. März 2021 durch die zentrale Landeseinheit Logistik des niedersächsischen Katastrophenschutzes über die Kreise und Städte ausgeliefert. Die kommunalen Katastrophenschutzbehörden in Niedersachsen unterstützen das Land bei der Koordinierung und dem Weitertransport der Masken zu den einzelnen Schulen.

Die erste Lieferung umfasst 2,5 Millionen FFP2-Masken sowie 2,5 Millionen medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken. Die zeitnahe Lieferung der Masken ist durch die enge Zusammenarbeit zwischen dem Kompetenzzentrum für Großschadenslagen (KomZ) im Geschäftsbereich des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport, den Katastrophenschutzbehörden, dem Nds. Kultusministerium und den kommunalen Spitzenverbänden möglich. 

Digitalisierung der Niedersächsischen Bauordnung soll erfolgen

Mit einer Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sollen künftig überall in Niedersachsen Bauanträge von zuhause aus elektronisch gestellt und die Verfahren elektronisch abgewickelt werden können. Die Landesregierung hat am 2. März 2021 dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zugestimmt und beschlossen, den Entwurf zur Verbandsbeteiligung freizugeben und den Landtag hierüber zu unterrichten.

„Ziel ist es, dass demnächst jeder seine Baugenehmigung bequem, komplett digital und von überall beantragen kann. Diese Änderungen in der Niedersächsischen Bauordnung sind ein echter Meilenstein bei der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren“, sagte Bauminister Olaf Lies. Und auch das Arbeiten in den Behörden werde sich ändern und schneller werden. „Künftig wird das parallele Abarbeiten von Anträgen innerhalb der Ämter die Regel werden. Das bedeutet, dass die Anträge nicht mehr nacheinander in Reihe abgearbeitet werden müssten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten dann zu jedem Zeitpunkt die einzelnen, speziell ihren Fachbereich betreffenden Teile einer Baugenehmigung parallel bearbeiten“, erläuterte der Minister. Dieses liege allerdings in der Organisationshoheit der Kommunen. Mit entsprechender Software könnten beispielsweise auch die Verfahrensstände von den Bauherrinnen und Bauherren eingesehen und die Baugenehmigungen abgerufen werden. „Durch die Digitalisierung der Verfahren läge hier eine enorme Chance für spürbar beschleunigte Bearbeitung.“

Die Niedersächsische Bauordnung sei dann das erste Fachgesetz in Niedersachsen, das detaillierte Regelungen für ein elektronisches Antragsverfahren vorsehe. Im Vordergrund stünde, für alle Beteiligten ein rechtssicheres und effektives Verfahren zu gewährleisten. „Baugenehmigungsverfahren können durch die Digitalisierung effektiver, schneller und kostengünstiger durchgeführt werden“, verwies Lies auf die Vorteile. „Am Ende soll jeder seine Baugenehmigung am sprichwörtlichen Küchentisch stellen können.“

„Die niedersächsischen Landkreise begrüßen die überfällige Digitalisierung des niedersächsischen Baurechts. Das ist auch ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Wir erhoffen uns dadurch zudem einen Schub für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung insgesamt“, kommentierte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer die Vorlage des Entwurfs durch den Bauminister.

135 Mio. Euro Erlösrückgang allein im Januar – Ergebnisse einer aktuellen Umfrage belegen, dass der Rettungsschirm des Bundes nicht funktioniert

Die Krankenhäuser in Niedersachsen geraten durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich in eine zunehmend bedrohliche Lage. Allein im Januar 2021 mussten die Kliniken Erlösausfälle in Höhe von rund 135 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahresmonat hinnehmen. Das hat die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) in einer aktuellen Umfrage ermittelt. Die Kliniken verzeichneten demnach im Januar durchschnittliche Erlösrückgänge in Höhe von rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Belegung in den Krankenhäusern ging im ersten Monat des Jahres um ein Fünftel zurück. Für das gesamte Jahr 2021 erwarten die niedersächsischen Krankenhäuser im Vergleich zum Referenzjahr 2019 einen Belegungsrückgang in Höhe von rund 16 Prozent, sodass weitere Verluste in beträchtlichem Umfang zu erwarten sind.

Den Erlösrückgängen der niedersächsischen Krankenhäuser stehen Ausgleichzahlungen aus dem derzeitigen Rettungsschirm des Bundes gegenüber, die im Januar lediglich 46 Prozent der Ausfälle kompensiert haben. „Dass über einen sogenannten Krankenhaus-Rettungsschirm weniger als die Hälfte der Einnahmeausfälle der Kliniken abgedeckt werden, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Ohne wesentliche Nachbesserungen laufen die Krankenhäuser auf massive wirtschaftliche Probleme zu“, macht Dr. Hans-Heinrich Aldag, Vorsitzender der NKG, mit Blick auf die Ergebnisse der Umfrage deutlich.

Auch die für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung in der Verantwortung stehenden Landkreise und die Region Hannover sehen die Entwicklung mit größter Sorge. „Die derzeitige Unterstützung der Krankenhäuser durch den Bund ist selektiv und unzureichend. Sie orientiert sich an nicht nachvollziehbaren Kriterien und gefährdet den Bestand einer flächendeckenden Krankenhausversorgung. Bleibt der Bund bei seiner bisherigen Haltung, verantwortet er, dass die Krankenhäuser in der Pandemie von Helfern zu Opfern werden. Das ist nicht akzeptabel. Wir erwarten deshalb von der Bundesregierung umgehend wirksame Maßnahmen“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes.

Aus Sicht von NKG und des NLT ist es kein tragfähiger Lösungsansatz, die Regelungen des Rettungsschirms einfach bis in den April hinein zu verlängern, so wie es das Bundesgesundheitsministerium in einem Verordnungsentwurf vorgesehen hat. Nach den gegenwärtigen Vorgaben des Bundes haben viele Krankenhäuser auch dann keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie COVID-19-Patienten versorgen. Und selbst die bislang unzureichenden Ausgleichszahlungen werden bei zahlreichen Krankenhäusern in Kürze auslaufen, da der Inzidenzwert in vielen Kreisen in Niedersachsen inzwischen unterhalb von 70 liegt. Die Belastung der Kliniken dauert jedoch an und die Belegung der Intensivstationen bewegt sich nach wie vor auf einem hohen Niveau.

Aufgrund der massiven zweiten Welle der Corona-Pandemie haben viele Krankenhäuser ihren Betrieb auf einen Krisenmodus umgestellt und Behandlungen zurückfahren. Zudem verzichten viele Patienten auf einen planbaren, aber mittelfristig notwendigen Klinikaufenthalt. In der Folge verzeichnen die Kliniken erhebliche Erlösausfälle, während gleichzeitig hohe Mehrkosten für den Infektionsschutz aufzuwenden sind. Von diesem Problem sind grundsätzlich alle Krankenhäuser betroffen. Ein Ende dieser Entwicklung ist trotz derzeit sinkender Infektionszahlen nicht abzusehen.

„Die Krankenhäuser spielen eine zentrale Rolle in der Pandemiebekämpfung. Es kann nicht sein, dass sie jetzt mit den wirtschaftlichen Folgen allein gelassen werden“, ergänzt NKG-Verbandsdirektor Helge Engelke. „In der Krise benötigen die Kliniken Verlässlichkeit und eine wirtschaftliche Perspektive für das gesamte Jahr 2021. Dazu gehört jetzt die feste Zusage der Politik für einen echten Rettungsschirm“, so Engelke weiter. 

„Zur kurzfristigen Existenzsicherung sind Liquiditätshilfen für alle Krankenhäuser erforderlich, unabhängig von bisherigen Kriterien wie Notfallstufen, Inzidenzen und Intensivauslastungen. Zudem muss die Budgetabsicherung der Kliniken 2021 über einen Ganzjahresausgleich gewährleistet werden. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass die Krankenhäuser eventuell zu viel gezahlte Liquiditätshilfen später zurückzahlen“, forderten Engelke und Meyer übereinstimmend.

Zur Umfrage: An der aktuellen Befragung der NKG zur wirtschaftlichen Situation haben sich 112 der 171 niedersächsischen Krankenhäuser beteiligt. Diese Kliniken stehen für rund 69 Prozent der Krankenhausplanbetten im Land. 

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Nicht erst seit den letzten Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen mit der Bundeskanzlerin sehen sich die Gesundheitsämter auch in Niedersachsen mit der Forderung konfrontiert, SORMAS für die Kontaktverfolgung zu installieren. SORMAS (Surveillance, Outbreak Response Management and Analysis System) ist eine vom Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung (HZI) und dem Deutschen Zentrum für Infektionsforschung entwickelte Open-Source-Software zur Epidemiebekämpfung.

Rund die Hälfte der Landkreise in Niedersachsen setzen SORMAS bereits zur Kontaktpersonennachverfolgung ein, die andere Hälfte arbeitet mit anderen Fachanwendungen, die teilweise darüberhinausgehende Funktionen erfüllen. Die Anbindung dieser Fachverfahren an die elektronischen Meldewege von SORMAS kann perspektivisch der nächste Schritt sein. So lassen sich bereits etablierte und reibungslos funktionierende Abläufe mit den Vorteilen des gegenseitigen Austauschs zu verbinden. Der Open-Source-Ansatz und der Netzwerkgedanken von SORMAS wurde von den Ausschussmitgliedern als richtiger und vorbildlicher Weg anerkannt.

„Ein erzwungener Systemwechsel in Zeiten hoher Fallzahlen ist aber nicht vertretbar. Hierüber sind wir uns mit dem Deutschen Landkreistag einig. Es muss klar sein, dass es nicht richtige oder falsche Software geht, sondern um ein gemeinsames digitales Netzwerk, das wir für den gesundheitsamtsübergreifenden Austausch seit Jahren fordern“, stellt NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung fest. „Hierzu brauchen wir funktionierende Schnittstellen. Wir appellieren auch an die Hersteller der Fachverfahren, hier zügig nachzubessern.“

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Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) werten den heute vorgelegten Abschlussbericht der Enquetekommission zur Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung als wichtigen Schritt hin zu einer zukunftsfähigen Ausrichtung des Gesundheitssystems.

„Die Enquetekommission hat festgestellt, dass Krankenhäuser einen zentralen Stellenwert bei der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung haben. Deshalb ist eine wichtige Forderung, seitens der Politik Rahmenbedingungen zu schaffen, die deren Leistungsfähigkeit auch künftig sicherstellen“, sagt NKG-Verbandsdirektor Helge Engelke. Die Enquetekommission habe mit ihrer Arbeit „wertvolle Impulse für die zukunftsfähige, qualitativ hochwertige und patientenorientierte Versorgung gegeben“, unterstreicht Engelke mit Blick auf die Empfehlungen des Expertengremiums. Diese gelte es künftig seitens der politisch Verantwortlichen zu berücksichtigen und umzusetzen.

„Ausdrückliche Zustimmung verdient das klare Bekenntnis der Enquetekommission zu einer verbesserten Investitionsfinanzierung. In der nächsten Wahlperiode müssen die sich bereits konkret abzeichnenden zentralen Neubauvorhaben rechtssicher gegenfinanziert werden. Wir brauchen eine Milliarde Euro zusätzlich. Auch die Forderungen nach einer strukturellen Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verdienen vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie nachhaltig Unterstützung. Wir müssen jetzt zeitnah in die Umsetzungsphase der Beschlüsse eintreten“, kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, die Ergebnisse.

„Aus Sicht des Niedersächsischen Städtetages hat die Kommission im Bereich der stationären Versorgung viele richtige und gute Impulse gegeben. Die von der Kommission vorgeschlagene Definition für Krankenhäuser der Maximalversorgung konnte ich allerdings nicht mittragen“, erklärt Dr. Jan Arning, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages. Aus Sicht des Niedersächsischen Städtetages müsse ein Krankenhaus bereits als Maximalversorger eingestuft werden, wenn es mindestens 500 Planbetten habe. Eine 1:1 Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Parameter würde zu schwierigen Ergebnissen, insbesondere im Hamburger Umland und am Standort Wolfsburg führen.

„Anfängliche Zentralisierungsfantasien einzelner Experten wurden nach ausführlicher Diskussion durch die Kommission ersetzt durch das formulierte Ziel, die Sicherung einer qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung durch eine gezielte Krankenhausplanung zu gewährleisten“, betont Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. Insbesondere die Schaffung eines verlässlichen und gleichen Versorgungsniveaus in Fläche und Zentren sei im Flächenland Niedersachsen von hervorgehobener Bedeutung.

Ein weiterer Schwerpunkt des Expertengremiums war die Betrachtung der personellen Situation in den Krankenhäusern. Übereinstimmend wurde von den Teilnehmern der Enquetekommission festgestellt, dass Personalknappheit zu einem limitierenden Faktor in der stationären Versorgung wird. Der Fachkräftemangel betreffe unter anderem Ärzte, Pflegefachkräfte und Hebammen und führe zu einer hohen Belastung des Klinikpersonals. Zunehmende Bürokratie und unzureichende Digitalisierung verschärften personelle Engpässe in den Krankenhäusern. Daher empfiehlt die Kommission eine Reduzierung des gesetzlich vorgegebenen Verwaltungs- und Dokumentationsaufwands durch Entbürokratisierung und Deregulierung.

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Entwurf der nds. COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung zur Kommunalwahl 2021

Vom MI haben wir den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung) erhalten.

Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 auf absehbare Zeit zumindest teilweise unmöglich. Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am 48. Tag vor der Wahl gemäß § 21 Abs. 2 NKWG (26. Juli 2021) ist ein weiteres Zuwarten auf den ungewissen Zeitpunkt der Möglichkeit der Durchführung von Präsenzveranstaltungen in Niedersachsen nicht angezeigt.

Mit der o. g. Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen daher ermöglicht werden, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2021 auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenzversammlungen durchführen zu können. Danach sollen Versammlungen zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern und Delegierten für die Delegiertenversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können, z. B. über ein Videokonferenzsystem, über das alle teilnehmenden Personen miteinander kommunizieren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Mitglieder von Parteien oder Wählergruppen im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen können.

Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Auch in einem schriftlichen Verfahren sollen Bewerberinnen und Bewerber sowie Delegierte für die Delegiertenversammlungen nach Maßgabe der Verordnung aufgestellt werden können, wenn z. B. Parteien oder Wählergruppen Versammlungen im Wege elektronischer Kommunikation nicht oder nur schwer realisieren könnten oder sie auf solche Verfahren nicht zurückgreifen wollen.

Die Schlussabstimmung soll durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen können, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Wahlvorschlagsträger nicht vorgesehen sind. Schlussabstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag. 

Kurzfristige Änderung des Melderechts/NKomVG

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben äußerst kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8413).

Der Entwurf sieht vor, folgende drei Punkte zu regeln:

             – Dem für das Führen eines landesweiten Meldedatenbestandes zuständigen Lan-

              desbetrieb IT.Niedersachsen soll neben den weiterhin zuständigen Meldebehörden

              die Aufgabe für eine Zentralübermittlung von Meldedaten zugewiesen werden. Vo-

              raussetzung ist, dass die Übermittlung zum Zweck der Wahrnehmung von Aufg-

              aben nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt (Art. 1).

             – Die Möglichkeit der Verkürzung (und Synchronisation) der Amtszeit von Hauptver-

              waltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten durch eigene Erklärung zum

              31. Oktober 2026 (Art. 2 Nr. 1) soll geschaffen werden.

             – Weiter sollen auch Beschlüsse des Hauptausschusses und der Fachausschüsse im

              Umlaufverfahren während der Pandemie gefasst werden können (Art. 2 Nr. 2).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte kurzfristig Gelegenheit zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hat sie die beabsichtigten Regelungen begrüßt bzw. mitgetragen und noch eine Klarstellung zur Veröffentlichung von Beschlüssen, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, angeregt.

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz am 17. Februar 2021 beschlossen.

Lockdown verlängert – Leichte Änderungen der Nds. Corona-Verordnung

In Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Februar 2021 ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden. Die Änderungen sind am 13. Februar 2021 in Kraft getreten. Im Ergebnis sind nur einige kleinere Erleichterungen zu verzeichnen. Über die Klarstellung der bisher bereits in der Verordnung enthaltenen Regelungen hinaus sind folgende Änderungen hervorzuheben:

             – Mit einer Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird das Alter der von der

               Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher 3 auf nunmehr 6

               Jahre erhöht.

             – Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim

               Kontakt mit den sie zu versorgenden und zu pflegenden Personen ist verpflichtend

               eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teil-

               nehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften.

             – Im § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht

               gestellt, die allerdings erst am 1. März 2021 in Kraft tritt.

             – § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 3 und 19 nehmen zukünftig Verkaufsstellen für Schnitt-

               blumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie

               des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus.

             – Die Ergänzung in § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie

               auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind.

             – Künftig gelten die bisher schon in den Alten- und Pflegeheimen gültigen Bestim-

               mungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für

               Besucherinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen,

               auch in Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 2).

             – Eine Änderung in § 14 Abs. a führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorberei-

               tungskurse für staatliche Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg nicht mehr

               vom Verbot des Präsenzunterrichts erfasst sind. Der Präsenzunterricht im Bereich

               der kulturellen Bildung bleibt untersagt. Zulässig ist die Durchführung von

               Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern die allgemeinen Abstands- und

               Hygieneregeln eingehalten werden.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Nach Auskunft der Staatskanzlei ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive unabhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, habe das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt werde.

Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert

Zeitgleich mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert worden. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virus-Varianten bei der Einreise verhindert werden. Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absondungszeitraum von zehn Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absondungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absondungszeit nach der Einreise in einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test.

Corona-Hilfen für die Wirtschaft: „Neustart Niedersachsen Investition“ soll aufgestockt werden

Das in Niedersachsen im Zuge der Corona-Hilfen für die Wirtschaft aufgelegte Förderprogramm „Neustart Niedersachsen Investition“ für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks und der Automobilwirtschaft wird aufgestockt. Der ursprünglich vorgesehene Mittelansatz von 450 Millionen Euro reichte nicht, um die eingegangenen Anträge bedienen zu können. Die Überzeichnung des Programms, bei dem bis Ende November 2020 eine Antragstellung möglich war, betrifft einen erheblichen dreistelligen Millionenbetrag. Mit der nunmehr anvisierten Aufstockung auf knapp 799 Millionen Euro sollen nach Aussage der Landesregierung alle bis zum 27. November 2020 gestellten Anträge bedient werden können.

Nds. Kommunen kritisieren neue Impfverordnung des Bundes

„Die neue Impfverordnung des Bundes setzt falsche Prioritäten und schafft zusätzliche Bürokratie. Insbesondere die vorgesehenen Einzelfallprüfungen ändern im Ergebnis wenig, verursachen aber erheblichen Aufwand und werden für erhebliche Frustrationen sorgen“, beklagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer. Nach der am 8. Februar 2021 in Kraft getretenen Impfverordnung des Bundes werden die bevorrechtigten Personengruppen in der Prioritätsstufe 2 erheblich ausgeweitet. Zudem sind Verfahren vorgesehen, bei denen im Einzelfall überprüft werden muss, ob ein Anspruch auf eine Impfung abweichend von der Einstufung in die Prioritätsgruppen erfolgen kann.

„Für uns ist unverständlich, warum trotz der Ausweitung der Impfberechtigung in der 2. Stufe Berufsgruppen mit häufigem unmittelbarem Kontakt zu anderen Menschen wie Erzieherinnen nicht berücksichtigt worden sind. Die Erzieherinnen und Erzieher sind auf den besonderen Schutz durch eine Impfung dringend angewiesen!“, kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning: „Auch die Feuerwehrleute müssen prioritär geimpft; nur so erhalten wir die Einsatzfähigkeit!“

„Solche Vorgaben verstehen wir nicht und können sie den Bürgerinnen und Bürgern auch nicht mehr erklären. Sie führen dazu, das die Akzeptanz auch für sinnvolle Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie zunehmend sinkt“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips fest.

Der Vertreter der niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände wiesen übereinstimmend darauf hin, dass die Neuregelungen voraussichtlich in Niedersachsen überwiegend erst zu Ostern relevant werden dürften, weil bis dahin noch die Personen in der höchsten Prioritätsgruppe geimpft werden müssen.

Kostenlose FFP2-Schutzmasken für Personen im SGB II-Bezug

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass der Bund Beziehern von SGB II-Leistungen pro Person zehn kostenlose FFP2-Schutzmasken zur Verfügung stellt. Dazu werden sie jeweils von den Krankenkassen angeschrieben und erhalten dann gegen Vorlage des Schreibens die Masken in der Apotheke

Digitale Endgeräte als SGB II-Mehrbedarf

In der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen möglich, einen Zuschuss zu gewähren. Diese Vorschrift haben die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Fachlichen Weisung vom 1. Februar 2021 für die gemeinsamen Einrichtungen dahingehend klarstellend kommentiert, dass dies im Falle von pandemiebedingtem Distanzunterricht einschlägig sein kann. Soweit den betreffenden Schüler/innen von ihrer Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Abs. 6 SGB II i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB II, sondern durch einen Zuschuss zu decken. Weiter führt die Weisung aus, dass die Leistung vom Antrag nach § 37 SGB II mit umfasst und ein entsprechender Mehrbedarf durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen ist. Zum Nachweis der Unabweisbarkeit ist eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und der nicht vorhandenen Ausleihmöglichkeit vorzulegen. Im Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und soll im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 Euro je Schüler/in für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden. Für das SGB XII hat das BMAS eine entsprechende Lösung in Aussicht gestellt.

Das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat auf Nachfrage eines kommunalen Jobcenters zu der Fachlichen Weisung der BA sich dahingehend geäußert, dass man für eine gleichgelagerte Verfahrensweise in den kommunalen Jobcentern werbe.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Der Beirat, der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Hinblick auf die Krankenhausfinanzierung während der Corona-Pandemie berät, hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2021 keine entscheidenden neuen Weichenstellungen empfohlen. Eine Verbesserung der finanziellen Perspektiven für das Jahr 2021 für die zahlreichen Krankenhäuser, die nicht von den Verstärkungsleistungen profitieren, ist nicht in Sicht.

Nur zu der zukünftigen Ausgestaltung des Corona-Mehrkostenzuschlags bestand im Beirat Einigkeit, dass eine pauschalierte Lösung präferiert wird. Das BMG kündigte an, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erarbeiten. Die Höhe der Zuschläge soll von den Selbstverwaltungspartnern festgelegt werden. Ob die Rechtsverordnung die von der DKG geforderte Öffnungsklausel für außerordentliche Kostensteigerungen beinhalten wird, ließ das BMG zunächst noch offen.

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im Bundesanzeiger verkündet. Sie ist am 3. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält folgende Änderungen: 

  • Neben Schulen und Obdachlosenunterkünften dürfen künftig PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Das BMG weist darauf hin, dass die PoC-Antigenschnelltests nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden dürfen. Das hätten die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
  • Einrichtungen und Dienste der Kritischen Infrastruktur können ebenfalls PoC-Antigenschnelltests beschaffen und von eingewiesenem oder geschultem Personal anwenden lassen. Zur Kritischen Infrastruktur gehören Unternehmen und Einrichtungen, deren Ausfall nachhaltige Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten (z.B. Energieunternehmen, Lebensmittelhersteller bzw. -einzelhandel, Logistikunternehmen).
  • Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, werden vonder Abgabebeschränkung befreit.

Formulierungshilfe für ein Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 eine Formulierungshilfe für ein SozialschutzPaket III beschlossen, mit dem eine einmalige finanzielle Unterstützung von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG sowie eine Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum SGB II/SGB XII bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden sollen. Außerdem sind darin Verlängerungen der Sonderregelung für die Mittagsverpflegung sowie des Sicherstellungsauftrages des SodEG – jeweils bis zum 30. Juni 2021 – enthalten. Darüber hinaus ist die aktualisierte Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung mit dem Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken für Bezieher von SGB II-Leistungen veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Landtag beschließt Gesetz über Eilverkündung

Der Niedersächsische Landtag hat am 17. Februar 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnung und Zuständigkeiten beschlossen. Danach können Verordnungen über Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, anstelle der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). Gleiches gilt für die Verkündung anderer Verordnungen, wenn Gefahr im Verzug ist. Eine zusätzliche Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist unverzüglich nachzuholen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Nach Mitteilung des ML soll mit dem Entwurf das Jagdrecht modernisiert und die Entwicklungen der vergangenen zwanzig Jahre, insbesondere auf den Gebieten des Natur- und Tierschutzes, der Eigentumsstärkung sowie der Verwaltungsvereinfachung, berücksichtigt werden. Zudem sollen Probleme aus der jagdlichen Praxis behoben und Regelungen zur Klarstellung und Bereinigung sowie redaktionelle Anpassungen getroffen werden.

Landkreis Vechta erhält Förderung aus 5G-Innovationswettbewerb

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Rahmen seines 5G Innovationswettbewerbs insgesamt 79 Projekte ausgezeichnet, davon wurden nun 10 mit einer Umsetzungsförderung prämiert, unter ihnen der niedersächsische Landkreis Vechta. Unter anderem gegen zehn weitere ambitionierte Projekte niedersächsischer Landkreise hat sich Vechta mit seinem Projekt zur nachhaltigen Agrarwirtschaft durchsetzen können. Dabei soll unter Einsatz des neuen Mobilfunkstandards die Digitalisierung der Agrarwirtschaft von zwei Lebensmittelwertschöpfungsketten (Schwein und Geflügel) demonstriert werden. Alle In- und Outputfaktoren sollen dafür digitalisiert und ein effizienter Informationsaustausch zwischen allen Akteuren in der Wertschöpfungskette ermöglicht werden. Außerdem ist eine echtzeitfähige Bestimmung der Nährstoffe in Gülle vorgesehen, um bei der Ausbringung auf die Felder eine Überdüngung zu vermeiden. Für das Projekt sollen zusätzlich zum öffentlichen Netz in den Agrarbetrieben drei Campusnetze gebaut werden. Das Projekt erhält dafür knapp 3,9 Millionen Euro aus dem BMVI. Mehr unter https://t1p.de/vechta5g .

#StadtLandHass – digitaler Gewalt gegen kommunal Engagierte begegnen

Kommunal engagierte Menschen in Ehrenamt, Vereinen und Politik sind oft „digitalem Hass“ ausgesetzt. Anfeindungen oder Beleidigungen in sozialen Netzwerken oder ChatGruppen nehmen häufig einen größeren Raum ein, als in der analogen Welt und führen nicht selten zu einer zusätzlichen Rufschädigung für Betroffene. Der umfassenden Unterstützung Betroffener widmet sich die die HateAid GmbH. Im Rahmen eines mehrmonatigen Pilotprojektes, unterstützt durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ hat HateAid nun eine Broschüre (https://t1p.de/0vqx) veröffentlicht, welche unter anderem den spezifischen Unterstützungsbedarf bei digitaler Gewalt aufzeigt. Neben dokumentierten Erfahrungen stellt die Broschüre ein kompaktes Best-Practice-Konzept für eine ganzheitliche Beratungspraxis von kommunal Engagierten vor. Weitere Informationen sowie konkrete Unterstützung und Erste Hilfe für Betroffene sind auch auf der Webseite https://hateaid.org/stadt-land-hass-kampagne/ abrufbar.

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG) hat sich mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (9 KN 160/18) erstmalig umfassend mit den 2017 in das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz eingeführten wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen befasst. Es hat dieses abgabenrechtliche Instrument grundsätzlich dem Grunde nach bestätigt und auch die Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nebeneinander als zulässig angesehen. Wegen einzelner (auch fehlender) Regelungen hat das Gericht die Satzung der Stadt gleichwohl für unwirksam erklärt.

Landkreiswettbewerb „Papieratlas 2021“

Der von der Initiative Pro Recyclingpapier alljährlich durchgeführte Wettbewerb „Papieratlas“ würdigt den Einsatz von Recyclingpapier in den Verwaltungen. Im Rahmen des diesjährigen Wettbewerbs „Papieratlas 2021“ sind die Kreisverwaltungen aufgerufen, ihren Papierverbrauch und den Einsatz von Recyclingpapier zu erfassen und bis zum 31. März 2021 als Wettbewerbsbeitrag der Initiative mitzuteilen. Der Wettbewerb ermittelt den „Recyclingpapierfreundlichsten Landkreis“ mit der höchsten Recyclingpapierquote sowie den „Aufsteiger des Jahres“ mit der höchsten Steigerung der Recyclingpapierquote im Vergleich zum Vorjahr. Weitere Informationen zum Wettbewerb können unter www.papieratlas.de abgerufen werden.

Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen wurde als Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2022 für Kunststofftragetaschen mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in einer Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden.

Insektenschutz: Kabinettsbeschlüsse zum Bundesnaturschutzgesetz und zur Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen. Dieses „Insektenschutzgesetz“ sieht zahlreiche Neuregelungen im BNatSchG mit dem Ziel vor, dass künftig Biotope wie u. a. Streuobstwiesen und artenreiches Grünland als Lebensräume für Insekten erhalten bleiben und die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten eingedämmt wird. Zudem hat das Bundeskabinett einer Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugestimmt. Zum Erhalt von Lebensräumen für Insekten soll der Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zunächst eingeschränkt und ab 2024 ganz verboten werden. In Schutzgebieten soll auch der Einsatz anderer Pflanzenschutzmittel verboten werden, wobei Ausnahmen für bestimmte Sonderkulturen sowie für kooperative Konzepte im Ackerbau vorgesehen sind. Für sämtliche Pflanzenschutzmittel soll vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ein Mindestabstand für die Anwendung an Gewässern festgelegt werden.

Ab sofort ist die neueste Ausgabe unserer NLT-Information vom Februar 2021 verfügbar. Das Heft kann unter Verbandszeitschriften eingesehen bzw. heruntergeladen werden.