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Cover-NLT-Aktuell-12

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Rechtsverordnung des Landes lässt erweiterte Notbetreuung in Kitas zu

Wie bereits in NLT-Aktuell 11/2020 angekündigt, ist am 17. April 2020 die novellierte Niedersächsische Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus veröffentlicht worden. Sie ersetzt die bisherige Kontakt-Verordnung des Landes und eine Reihe fachaufsichtlicher Weisungen des Landes, die durch die Landkreise/Region Hannover durch Allgemeinverfügungen umzusetzen waren. Für erhebliche Irritationen hat eine äußerst kurzfristig am 17. April 2020 in die Verordnung eingefügte Neufassung zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen geführt. Sie wurde im Vorfeld mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die am Vortag innerhalb kürzester Frist zu verschiedenen Varianten der Verordnung Stellung genommen hatte, nicht abgestimmt.

Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten sowie von erlaubnispflichtiger Kindertagespflege weiterhin untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das Notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen und dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemein öffentlichem Interesse tätig ist. Weiterhin sollen Kinder aus Familien aufgenommen werden, in denen ein besonderer Härtefall vorliegt.

In einem erläuternden Schreiben des Kultusministeriums (MK) vom 17. April 2020, das erst am Nachmittag des 17. April mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und den Verbänden der Leistungsanbieter erörtert wurde, werden unter anderem auch Hinweise zur Auslegung der betroffenen Berufsgruppen gegeben. Erziehungsberechtigte in den genannten Bereichen sollen danach die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückzugreifen. Auch wenn den orientierenden Hinweisen des MK keine rechtliche Bindung zukommt, haben die kommunalen Spitzenverbände durch die öffentlich angekündigte Ausweitung der systemrelevanten Gruppen und der Härtefallregelung eine deutlich erhöhte Nachfrage prognostiziert.

Massive Kritik der kommunalen Spitzenverbände

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und der NLT haben die in keiner Weise zu akzeptierenden Umstände und die aus ihrer Sicht deutlich über das Ziel einer moderaten Ausweitung der Notbetreuung hinausschießenden Öffnung am Freitag und Samstag in mehreren Gesprächen mit Vertretern der Landesregierung scharf kritisiert. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat noch am Freitag in einer gemeinsamen Presseerklärung darauf hingewiesen, das unabgestimmte Vorgehen über das Wochenende stelle die Kommunen bei der Umsetzung der Notbetreuung vor schwer lösbare Probleme. Minister Tonne habe zwar in einer Pressemitteilung anerkannt, dass die Neuregelung nicht bereits am 20. April, sondern erst im Laufe der darauffolgenden Woche sukzessive vor Ort umgesetzt werden könne. Gleichwohl sei es aus Sicht der Kommunen, die nach wie vor mit aller Kraft für eine Eindämmung der Corona-Epidemie kämpften, ein falsches und gefährliches Signal, am Freitagnachmittag ohne Abstimmung alle Dämme für eine Notbetreuung in den Kitas und Schulen einzureißen.

Am Dienstag, den 21. April 2020 hat es zu dieser Thematik eine Telefonkonferenz zwischen Kultusminister Grant Hendrik Tonne, Staatssekretärin Gaby Willamowius, dem Chef der Staatskanzlei sowie den Hauptgeschäftsführern des NST und NLT sowie dem Präsidenten des NSGB gegeben. Seitens der Landesregierung wurde eingeräumt, dass die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf die Verordnung für die kommunale Ebene nicht akzeptabel gewesen seien. In einer am 21. April 2020 veröffentlichten gemeinsamen Pressemitteilung von Kultusministerium und Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat Kultusminister Tonne betont, die Hinweise ständen nach wie vor unter der Prämisse, dass die Einrichtungsträger Spielraum hätten, die Notbetreuung vor Ort konkret umzusetzen. Dies gelte auch für den Hinweis aus dem Kultusministerium, dass mit Blick auf den Infektionsschutz nicht mehr als 5 Kinder in einer Notbetreuungsgruppe untergebracht werden sollen. Zudem sei die beispielhafte Nennung von Berufsgruppen weder abschließend, noch begründe sie einen Rechtsanspruch. Es könne Eltern in anderen Berufsgruppen geben, die Notbetreuung benötigten und erhalten; es könne auch Eltern aus den genannten Berufsgruppen geben, die keinen Platz in einer Notbetreuung erhielten.

Einvernehmlich wurde festgehalten, dass die Entscheidung, wie es bei den Kindertagesstätten weitergehe, etwa alle zwei Wochen in Anbetracht der Infektionslage neu bewertet werden muss. Der Infektions- und Gesundheitsschutz hat Vorrang. Die kommunalen Spitzenverbände haben ihr Interesse und ihre Bereitschaft signalisiert, die weiteren Schritte in Richtung einer Öffnung der Kitas in dem genannten 14-tägigen Rhythmus konstruktiv zu besprechen und zu begleiten.

Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen

Bereits mit Pressemitteilung vom 16. April 2020 hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) über die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen unterrichtet. Seit dem 22. April 2020 findet „Homelearning“ statt. Am 27. April sollen die Schulen zunächst für die Abschlussklassen 13 sowie 9/10 für die Schülerinnen und Schüler, die sich auf ihre Prüfung vorbereiten, geöffnet werden. Schülerinnen und Schüler der Klasse 9/10, die 2020 keine Abschlussprüfung ablegen, starten am 18. Mai 2020. Die Grundschüler-/innen der Klasse 4 sollen am 4. Mai 2020 wieder mit dem Unterricht beginnen.

Für die Zeit bis zu den Sommerferien ist ein umschichtiges Verfahren im Präsenzunterricht vorgesehen. Auch zur Entlastung der Schülerbeförderung sollen alle Klassen und Lerngruppen für die Organisation eines umschichtigen Unterrichts im täglichen oder wöchentlichen Wechsel in je zwei Gruppen aufgeteilt werden. Das Modell hierfür sollen die Schulen bestimmen und einen entsprechenden Plan erstellen.

Um den Infektionsschutz und die Hygiene- und Abstandsregelungen besser einhalten zu können, wurde zur Wiedereröffnung ein angepasstes Hygienekonzept für die Schulen angekündigt. Das Verfahren für dieses Hygienekonzept sowie zahlreiche mit der Umsetzung der Öffnung verbundene Fragen des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung waren in dieser Woche Gegenstand zahlreicher Besprechungen auf Arbeits- und politischer Ebene. Das abgestimmte Konzept wurde Schulen und Kommunen am 23. April 2020 übermittelt.

NLT fordert landesweite Regelung zu Schutzmasken im ÖPNV

„Eine Pflicht für Schutzmasken nur, wo es Sinn macht, dort aber konsequent und landesweit. Die schrittweise Öffnung der Schulen ab kommenden Montag erfordert eine schnelle Rechtsverordnung des Landes“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer, am 22. April 2020 in Hannover.

„Die bisher zurückhaltende Position der Landesregierung zur Maskenpflicht war richtig. Masken sind eine Notlösung und können Abstands- und Hygieneregeln nicht ersetzen. Durch die schrittweise Wiederöffnung der Schulen ab kommenden Montag entsteht aber eine neue Situation. Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und insbesondere bei der Schülerbeförderung wird trotz aller Maßnahmen zur Ausdünnung des Verkehrs die Einhaltung der Abstandsregeln eine große Herausforderung. Deswegen muss das Land jetzt handeln. Wir fordern das Land auf, umgehend den Entwurf einer landesweiten Verordnung vorzulegen, die zum kommenden Montag wirksam wird. Es wäre unzweckmäßig, wenn die Landkreise erst wieder mit Allgemeinverfügungen für ihr jeweiliges Kreisgebiet vorarbeiten müssten“, erklärte Meyer.

(Erneute) Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen

Am 23. April 2020 hat die Niedersächsische Landesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vorgelegt. Mit der neuen Verordnung sollten folgende Ziele verfolgt werden:

  • In Artikel 1 wird das Sitzungsverbot ausdrücklich auch für kommunale Ausschüsse aufgehoben und klargestellt, dass auch Landtagssitzungen besucht werden können. Damit sind nur Klarstellungen verbunden.
  • Mit Artikel 2 wird die sogenannte Maskenpflicht eingeführt. Es handelt sich um die Forderung nach einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung beim Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens usw. und bei den Einzelhandelsgeschäften sowie Fahrgästen in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den entsprechenden Einrichtungen. Ausgenommen werden sollen Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Personen, denen eine Maskenpflicht wegen des Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist.
  • In einer weiteren Regelung in Artikel 2 wird die Präsenz-Unterrichtsuntersagung in allgemeinbildenden Schulen an die geplante Schulöffnung angepasst und weitere Änderungen vorgenommen.
  • Schließlich wird in einer weiteren Ziffer mit Geltung ab dem 4. Mai 2020 die Öffnung der Frisöre geregelt. Ein Mindestabstand wird dabei nicht zwingend gefordert, sondern in einer „Insbesondere-Regelung“ erwähnt. Zudem muss eine Kundendokumentation erfolgen.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten am Nachmittag des 23. April 2020 eine Stellungnahmefrist von zweieinhalb Stunden. Neben einzelnen Anmerkungen zu den oben genannten Punkten hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass im Rahmen dieser Novellierung dringende weitere Anliegen, die von kommunaler Seite vorgetragen wurden (z. B. Erweiterung des Kreises der Teilnehmer bei Beerdigungen, Erleichterungen für den Besuch der Inseln für nahe Angehörige, Öffnung der Zoos und Safariparks; Wiedereröffnung des Sportbetriebs in bestimmten Sportarten) nicht aufgegriffen wurden. Die Landesregierung hat hierzu erklärt, all diese Regelungen würden der nächsten, umfassenden Novellierung vorbehalten, die nach der Absprache der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer Ende April mit Wirkung zum 7. Mai 2020 erfolgen solle. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell war die Verordnung noch nicht veröffentlicht.

Europäische Kommission legt Strategie zum Abbau von COVID-19-Beschränkungen vor

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages hat die Europäische Kommission am 15. April 2020 eine Strategie zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Das Dokument ist als Empfehlung für ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu verstehen. Darin enthalten sind unter anderem Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Aufhebung/Lockerung anwenden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um epidemiologische Indikatoren und solche zu den Kapazitäten der Gesundheits- und Testsysteme. Verschiedene Begleitmaßnahmen sollen parallel zur Aufhebung durchgeführt werden (insbesondere die Sammlung von Daten und der Ausbau von Testkapazitäten). Es werden konkrete Maßnahmen unter anderem für die Durchführung von Versammlungen und die Wiederaufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten vorgeschlagen. Um eine wirtschaftliche Erholung nach der Krise zu befördern, wollte die Kommission voraussichtlich noch Ende des Monats April einen überarbeiteten Haushalt für die kommenden sieben Jahre vorlegen.

Globalzustimmung der BA für die Beschäftigung von Erntehelfern

Das Niedersächsische Innenministerium hat im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die globale Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung in Betrieben der Landwirtschaft informiert. Danach hat vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausfälle von Erntehelfern die Bundesagentur für Arbeit eine globale Zustimmung für bestimmte, ausländische Personengruppen erteilt, damit deren Beschäftigung möglichst schnell und unbürokratisch ermöglicht werden kann. Nach den Rahmenbedingungen ist es erforderlich, dass es sich um eine Beschäftigung als Helfer in der Landwirtschaft (Erntehelfer) handelt, die Beschäftigung im Zeitraum vom 1. April bis längstens 31. Oktober 2020 erfolgt und der Arbeitgeber den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Das Innenministerium hat darüber hinaus darum gebeten, den besonderen Bedarf an Erntehelfern als positiven Ermessensgesichtspunkt zu berücksichtigen, soweit die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht.

EU-Kommission genehmigt geänderte Bundesregelungen zur Unterstützung der Wirtschaft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ entsprechend geändert und bei der Kommission notifiziert. Damit dürften auch die beihilferechtlichen Voraussetzungen für den Start des KfW-Schnellkredites für mittelständische Unternehmen gegeben sein.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Bundesregierung will am 29. April 2020 über die Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen. Unter anderem sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Einführung einer dauerhaften gesetzlichen Meldepflicht in Bezug auf COVID-19 und SARS-COV-2, zusätzlich auch zur Genesung und bei negativen Labortests.
  • Testungen zu COVID-19 sollen symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Dies gilt auch für durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen.
  • Unterstützung des ÖGD durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. 

Nach einem Beschluss des Kabinetts vom 20. April 2020 sollten folgende Ergänzungen vorgenommen worden (Bestandteil des von BM Spahn sogen. ‚Zehn-Punkte-Plans‘):

1. die Einrichtung einer Kontaktstelle beim Robert Koch-Institut für den öffentlichen Gesundheitsdienst;

2. Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern sowie Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem;

3. Regelungen, wonach die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern unverzüglich die Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut informieren, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchführung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist;

4. die durchgängige Erhebung und Verarbeitung folgender zusätzlicher Angaben im Meldewesen: wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Exposition wahrscheinlich stattgefunden hat und wahrscheinliches Infektionsrisiko; bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ferner: getroffene Ermittlungen und Schutzmaßnahmen;

5. die Entbehrlichkeit der BR-Zustimmung im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung für eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG, damit Vorgaben im Rahmen des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) zeitnah verpflichtend festgelegt werden können. 

Der Bund will für Maßnahmen nach Nr. 2 zugunsten des ÖGD ca. 50 Millionen Euro zusätzlich bereitstellen. Für die 375 Gesundheitsämter sollen jeweils ca. 100.000 bis 150.000 Euro bereitgestellt werden.

Nach der abschließenden Verständigung zwischen dem Chef des Bundeskanzleramtes und den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 21. April 2020 über die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfte es zu weiteren Modifizierungen der genannten Vorhaben kommen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Das BMAS hat mit Billigung der Bundesregierung einen SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Darin wird betont, dass die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen der jeweilige Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung trägt. Darüber hinaus enthält der Standard eine Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzstandards.

Zu den besonderen technischen Maßnahmen gehört etwa eine Arbeitsplatzgestaltung, die die Wahrung eines Mindestabstandes erlaubt, wobei Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen ist. Darüber hinaus sind Vorkehrungen für eine ausreichende Handhygiene und das Lüften zu treffen. Dienstreisen und Meetings sollten auf das absolute Minimum reduziert und möglichst ‚virtuell‘ durchgeführt werden. Auch in organisatorischer Hinsicht kommt der Sicherstellung ausreichender Schutzabstände eine besondere Relevanz zu. Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Arbeitszeit und Pausen sind möglichst kontaktreduzierend zu gestalten. Beschäftigte, die sich krank fühlen, sollen den Betrieb sofort verlassen bzw. zu Hause bleiben. Zu den besonderen personenbezogenen Maßnahmen gehört bspw. das Tragen von Schutzmasken.

Die Träger der Unfallversicherung und die Aufsichtsbehörden der Länder sind aufgefordert, den Standard branchenspezifisch zu konkretisieren und zu ergänzen.

Weitere Themen

Kommunaler Einfluss im Rahmen der Digitalisierung in den gemeinsamen Einrichtungen gesichert

Zum Ende des Jahres 2019 hat es verschiedene Diskussionen um die Sicherung des Einflusses der kommunalen Träger im Rahmen der Digitalisierung in den gemeinsamen Einrichtungen gegeben. Die Divergenzen bezogen sich auf die Einordnung der sogenannten „Zentralen IT“ als auch auf die künftigen, digitalen Entwicklungen für den Bereich des SGB II. Im Oktober 2019 hatte es hierzu ein Gespräch des NLT und der Region Hannover mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gegeben. Das Niedersächsische Sozialministerium als oberste Landesbehörde und das Niedersächsische Wirtschaftsministerium haben die hierbei artikulierten kommunalen Forderungen weitgehend aufgenommen und auf Bundesebene eingebracht. Auf der Grundlage des danach gefassten Beschlusses im Bund-Länder-Ausschuss zum SGB II hat die Arbeitsgruppe „Zentrale IT“ auf Bundesebene Vorschläge für ein Konzept zur angemessenen Berücksichtigung kommunaler Belange bei Digitalisierungsprozessen sowie bei Veränderungen und Einführung zentraler IT-Verfahren der Bundesagentur erarbeitet. Diese Konzeption hat der BundLänder-Ausschuss mit Stand vom 14. April 2020 einstimmig angenommen. Damit ist es aus Sicht des NLT gelungen, die kommunale Mitwirkung bei diesem sehr grundlegenden Prozess zu verankern. Die Geschäftsstelle wird den weiteren Umsetzungsprozess nachhaltig begleiten.

Broschüre „Landkreise gestalten kommunale Entwicklungspolitik“

Der Deutsche Landkreistag hat die Broschüre „Landkreise gestalten kommunale Entwicklungspolitik“ veröffentlicht. Sie befasst sich mit dem nationalen und internationalen entwicklungspolitischen Engagement deutscher Landkreise sowie mit der Organisation innerhalb der Verwaltung, den rechtlichen Aspekten und Fördermöglichkeiten. Dabei greift sie auch die Ergebnisse einer entsprechenden Umfrage des Deutschen Landkreistages sowie zahlreiche erfolgreiche Beispiele aus den Landkreisen auf.

Ab sofort ist die neueste Ausgabe unserer NLT-Information vom April 2020 verfügbar. Das Heft kann unter Verbandszeitschriften eingesehen bzw. herunterladen werden.

„Eine Pflicht für Schutzmasken nur, wo es Sinn macht, dort aber konsequent und landesweit. Die schrittweise Öffnung der Schulen ab kommenden Montag erfordert eine schnelle Rechtsverordnung des Landes“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer, heute in Hannover.

„Die bisher zurückhaltende Position der Landesregierung zur Maskenpflicht war richtig. Masken sind eine Notlösung und können Abstands- und Hygieneregeln nicht ersetzen. Durch die schrittweise Wiederöffnung der Schulen ab kommenden Montag entsteht aber eine neue Situation. Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und insbesondere bei der Schülerbeförderung wird trotz aller Maßnahmen zur Ausdünnung des Verkehrs die Einhaltung der Abstandsregeln eine große Herausforderung. Deswegen muss das Land jetzt handeln. Wir fordern das Land auf, umgehend den Entwurf einer landesweiten Verordnung vorzulegen, die zum kommenden Montag wirksam wird. Es wäre unzweckmäßig, wenn die Landkreise erst wieder mit Allgemeinverfügungen für ihr jeweiliges Kreisgebiet vorarbeiten müssten“, erklärte Meyer.

Cover-NLT-Aktuell-11

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Leopoldina-Forscher legen konkreten Fahrplan für Ende der Kontaktsperren vor

Eine Arbeitsgruppe der Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften hat am 12. April 2020 eine Stellungnahme „Coronavirus-Pandemie – Die Krise nachhaltig überwinden“ vorgelegt, in der sie Empfehlungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie abgibt. Empfohlen wird u. a. eine schrittweise Öffnung des Bildungsbereichs, beginnend mit Grundschulen und der Sekundarstufe I. In höheren Stufen des Bildungssystems sollte eine Rückkehr zum gewohnten Unterricht wegen der besseren Möglichkeiten des Fernunterrichts später erfolgen. Das öffentliche Leben könne schrittweise unter folgenden Voraussetzungen wieder normalisiert werden:

a) Die Neuinfektionen stabilisieren sich auf niedrigem Niveau.

b) Es werden notwendige klinische Reservekapazitäten aufgebaut und die Versorgung der anderen Patienten wieder regulär aufgenommen.

c) Die bekannten Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Nasen-Schutz, Distanzregeln, zunehmende Identifikation von Infizierten) werden diszipliniert eingehalten. Vorgeschlagen wird zunächst, den Einzelhandel und das Gastgewerbe wieder zu öffnen sowie den allgemeinen geschäftlichen und behördlichen Publikumsverkehr wieder aufzunehmen. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sollte als zusätzliche Maßnahme in bestimmten Bereichen wie dem ÖPNV Pflicht werden.

Die Stellungnahme setzt sich insgesamt mit psychologischen, sozialen, rechtlichen, pädagogischen und wirtschaftlichen Aspekten der Pandemie auseinander. Bundes- und Landespolitik sind den Empfehlungen am 15. April 2020 im ersten Schritt nur zum Teil gefolgt.

Verabredungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder

Am 15. April 2020 hat die Bundeskanzlerin in einer Telefonschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder über die weitere Fortgeltung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie beraten. In ihrem einvernehmlich gefällten Beschluss stellen die Regierungschefs fest, man habe durch die bisherigen Beschränkungen erreicht, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland abgenommen habe. Es müsse alles getan werden, um die Erfolge der letzten Wochen zu sichern. Man werde in kleinen Schritten daran arbeiten, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wieder herzustellen. Der Maßstab dabei müsse bleiben, dass die Infektionsdynamik so moderat bleibe, dass das Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen könne und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert werde.

Als wichtigste Maßnahme stellen die Regierungschefs heraus, auch in der kommenden Zeit müsse es dabei bleiben, Abstand zu halten. Die Kontaktbeschränkungen sollten daher aufrechterhalten werden und Verstöße von den Ordnungsbehörden sanktioniert werden.

Bei den konkreten Maßnahmen heißt es, vor Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen sei ein Vorlauf notwendig, damit vor Ort die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen und zum Beispiel Schülerbeförderung organisiert werden könne. Die Notbetreuung solle fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet werden. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen eines Schuljahres sollten nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Ab dem 4. Mai 2020 könnten prioritär auch die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, sowie die letzte Klasse der Grundschule beschult werden. Die Kultusministerkonferenz wurde beauftragt, bis zum 29. April 2020 ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen.

Weit über die zeitliche Geltung der ansonsten diskutierten Maßnahmen hinaus einigten sich die Regierungschefs darauf, dass Großveranstaltungen mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt bleiben. Was im Einzelnen unter Großveranstaltung zu verstehen ist, wurde offen gelassen.

Zu erheblichen Diskussionen führte auf der Landesebene die Verabredung, unter Auflagen zur Hygiene alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie unabhängig davon KfzHändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder zu öffnen. 

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer einigten sich darauf, die in den gemeinsamen Beschluss beschriebenen Schritte zunächst bis zum 3. Mai 2020 zu befristen. Rechtzeitig vor dem 4. Mai solle die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die wirtschaftliche und soziale Lage in Deutschland gemeinsam erneut bewertet und im Lichte der Ergebnisse weitere Maßnahmen beschlossen werden.

NLT begrüßt behutsame Lockerungen in der Coronakrise

„Das sind behutsame erste Lockerungen der stringenten Verbote. Sie scheinen sehr viel näher am wahren Leben orientiert als manche gut gemeinten Ratschläge der Wissenschaft, die in den vergangenen Tagen zu hören waren. Aus Sicht der Gesundheitsämter ist das zu begrüßen. Wir müssen das öffentliche Leben in sorgfältig erwogenen Schritten wieder normalisieren. Sonst drohen erhebliche Rückschläge, die für viele Menschen gefährlich werden können und das bisher gut funktionierende deutsche Gesundheitssystem überfordern“, kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer die politische Verständigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer.

Für die Bürger und die Kommunen sei es wichtig, die jetzt verabredeten Schritte kurzfristig rechtssicher umzusetzen. Meyer erinnerte daran, dass die bisherigen Verbote nur bis zum nächsten Wochenende gelten. Er unterstützte ausdrücklich Bestrebungen der Landesregierung, alle Regelungen, die landesweite Geltung beanspruchen, in eine zentrale Rechtsverordnung des Landes zu überführen. Die bisherigen Allgemeinverfügungen der Landkreise, die auf Weisungen des Gesundheitsministeriums beruhen, sollten nur noch die Sachverhalte erfassen, die regionale Besonderheiten aufweisen, beispielsweise in den touristischen Zentren. „Da die entsprechenden Rechtsakte vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen, besteht aber inzwischen ein erheblicher Zeitdruck. Die kommunalen Spitzenverbände müssen die Chance haben, sich wegen der einschneidenden Folgen mit der Praxis abzustimmen“, forderte Meyer.

Landesregierung legt Neufassung der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vor

Am späten Abend des 15. April 2020 hat die Niedersächsische Landesregierung einen ersten Entwurf zur Fortschreibung der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vorgelegt. Er dient auch dazu, die bisher geltenden Allgemeinverfügun- gen der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover aufgrund fachaufsichtlicher Weisungen für alle Regelungen, die landesweite Bedeutung beanspruchen, in einem einheitlichen Regelungswerk zusammenzufassen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten erneut lediglich die Möglichkeit, innerhalb weniger Stunden zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Gleichwohl hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages aufgrund einer sofortigen Vorinformation über die erste Fassung eine Vielzahl von Hinweisungen und Anregungen der Landkreise erreicht.

Diese sind eingeflossen in die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die am Abend des 16. April 2020 gegenüber der Niedersächsischen Staatskanzlei abgegeben wurde. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat erneut darauf hingewiesen, dass angesichts des engen zeitlichen Vorlaufs weder die kommunale Praxis noch die Gremien in angemessener Weise beteiligt werden konnten. Dies sei sehr zu bedauern, da angesichts des Unmuts vor Ort über die ständig wechselnden Regelungen und die zahlreichen Rückfragen aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft die Erfahrung der kommunalen Praxis dringend in den Rechtssetzungsprozess des Landes hätten eingespeist werden müssen.

Ungeachtet dessen wurde zu einer Vielzahl einzelner Regelungsmodalitäten Stellung genommen. Kritik wurde an der Absicht geäußert, unter Großveranstaltungen im Sinne von § 1 Ab. 6 der Verordnung erst Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmern zu verstehen. Dies werde zu erheblichen Problemen in der kommunalen Praxis führen. Die Arbeitsgemeinschaft hat stattdessen vorgeschlagen, die Zahl auf 100 Personen zu reduzieren.

Weiteren Gesprächsbedarf hat die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der auf Bundes- und Landesebene in Aussicht gestellten Erweiterung der Möglichkeit zur Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen signalisiert.

Auf Kritik in den Rückmeldungen der Praxis stieß insbesondere die vorgesehene Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung, wonach Einzelhandelsgeschäfte mit einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern geöffnet werden sollen. Aus der Praxis wurden zahlreiche Rückmeldungen registriert, die Unsicherheiten im Hinblick auf die Abgrenzung der 800 Quadratmeter, die Sachgerechtigkeit der Differenzierung zwischen größeren und kleineren Geschäften sowie die Frage signalisierten, wie mit Einzelhandelsgeschäften unter dem gemeinsamen Dach eines Einkaufszentrums umgegangen werden solle. Schließlich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gebeten, die Geltung der neuen Landesverordnung nicht auf den 4. Mai 2020 zu begrenzen, da die mögliche Fortschreibung andernfalls über das verlängerte Wochenende nach dem Feiertag des 1. Mai vorgenommen werden müsste.

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell stand nicht fest, ob und welche der kommunalen Anregungen aufgegriffen werden würden. Die Veröffentlichung der neuen Verordnung ist für den heutigen Freitag, den 17. April 2020 vorgesehen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme ein Inkrafttreten wenigstens derjenigen Regelungen, die die bis zum 18. April 2020 geltenden Allgemeinverfügungen der Landkreise/Region Hannover ersetzen sollen, zum 19. April 2020 gefordert.

Vorschlag der EU-Kommission für ein EU-Instrument zur Kurzarbeit („SURE“)

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für ein neues europäisches Instrument zur Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise ( Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) vorgelegt. „SURE“ soll die Kurzarbeit-Modelle der Mitgliedstaaten vorübergehend mit dem Ziel unterstützen, durch die Corona-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze zu erhalten. Gestützt auf freiwillige Garantien der Mitgliedstaaten im Umfang von 25 Milliarden Euro will die EU-Kommission Kredite in Höhe von maximal 100 Milliarden Euro aufnehmen. Dieses Geld soll in Form von EU-Darlehen zu günstigen Bedingungen jenen Ländern geliehen werden, deren Kurzarbeitergeldprogramme infolge des COVID-19-Ausbruchs von der Überlastung bedroht sind. Auf diese Weise sollen die mitgliedstaatlichen Modelle weiterhin funktionieren können.

EU-Finanzminister einigen sich auf ein Corona-Rettungspaket einschließlich „SURE“

Die EU-Finanzminister haben sich am 9. April 2020 auf ein Corona-Rettungspaket geeinigt und stimmten darin unter anderem dem Kommissionsvorschlag zur Kurzarbeit „SURE“ zu. Die Minister betonen hierzu die nationalen Zuständigkeiten im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit und dass die vorliegende Einigung nicht künftigen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung vorgreift. Neben der Einigung über das Instrument „SURE“ enthält das Rettungspaket die Absicherung von Unternehmenskrediten durch die Europäische Investitionsbank (EIB) bis zu einem Gesamtvolumen von 200 Milliarden Euro sowie die Bereitstellungstellung vorsorglicher Kreditlinien des Euro-Rettungsschirms Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) mit einem Kreditvolumen von bis zu 240 Milliarden Euro. Auf die Kreditlinien können bedürftige Mitgliedstaaten mit einem Betrag von bis zu je zwei Prozent ihres Bruttoinlandsprodukts zugreifen. Die sonst für ESMKredite üblichen strikten wirtschaftspolitischen Auflagen – wie etwa die Verpflichtung der Empfängerstaaten zu Reformen des Steuer- oder Rentensystems – werden zum großen Teil ausgesetzt. Stattdessen müssen sich diese Staaten verpflichten, die ESM-Mittel allein zur Deckung „direkter und indirekter Gesundheitskosten“ einzusetzen, die im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind.

Darüber hinaus vereinbarten die Finanzminister einen zeitlich befristeten WiederaufbauFonds für besonders betroffene EU-Staaten, über dessen Finanzierung und Höhe die Staats- und Regierungschefs im weiteren Verlauf entscheiden werden. Die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang sehr umstrittenen Corona-Bonds wurde damit vertagt.

Die Zustimmung der EU-Finanzminister zu dem Instrument „SURE“ ist aus Sicht des Deutschen Landkreistages zu begrüßen. Sie ist Zeichen der europäischen Solidarität und des europäischen Zusammenhalts in der gegenwärtigen außergewöhnlichen Notfallsituation. Die Betonung der Minister, dass mit dieser Einigung nicht die Zustimmung zu Vorschlägen einer europäischen Arbeitslosenversicherung einhergeht, entspricht der hierzu ebenso vom DLT vertretenen kritischen Haltung.

Vorschläge der Europäischen Kommission für eine COVID-19-Investitionsoffensive

Die Europäische Kommission hat am 2. April 2020 einen Vorschlag für eine „Investitionsoffensive Plus zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise“ (CRII+) vorgelegt. Darin enthalten sind insbesondere legislative Änderungen der Dachverordnung zu den Strukturfonds. Mitgliedstaaten können Kofinanzierungssätze von 100 Prozent für das Geschäftsjahr 2020- 2021 beantragen. Ein flexibler Transfer zwischen EFRE und ESF sowie zwischen den Regionenkategorien ist ebenfalls möglich. Die Vorgaben zur thematischen Konzentration gelten nur noch sehr eingeschränkt. Bereits am 13. März 2020 hatte die Kommission angekündigt, dass ca. 8 Milliarden Euro für die Vorfinanzierung der Strukturfondsförderung nicht an die EU zurückgezahlt werden müssen und damit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Bei der Verwaltungsbehörde im Niedersächsischen Ministerium für Bundesund Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung haben wir angefragt, ob Niedersachsen beabsichtigt, von den Möglichkeiten der Anpassung der operationellen Programm Gebrauch zu machen. Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir berichten.

COVID-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie vom 7. April 2020 ist verkündet worden und am 10. April 2020 in Kraft getreten. Sie stützt sich auf eine Ermächtigungsgrundlage, die mit dem sog. „Sozialschutz-Paket“ in das Arbeitszeitgesetz eingefügt wurde. Die Verordnung sieht in § 1 für bestimmte Berufsgruppen die Verlängerung der werktäglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf bzw. auf bis zu 60 Stunden vor. Die wöchentliche Arbeitszeit kann ggf. auch darüber hinaus verlängert werden. Voraussetzungen ist jeweils, dass die Verlängerung wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. Die Verlängerungsmöglichkeit betrifft außerdem nur bestimmte Berufsgruppen. Dazu gehören unter anderem medizinisches Personal (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), das Personal der Not- und Rettungsdienste einschließlich der Feuerwehren (§ 1 Abs. 2 Nr. 3), Personal, das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Behörden benötigt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) sowie das Personal in Abfallentsorgungsbetrieben u.a. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5).

Unter den genannten Voraussetzungen sind für die betroffenen Berufsgruppen ferner Abweichungen von der Ruhezeit (§ 2) und eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen möglich (§ 3). Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie die beiden zuletzt genannten Maßnahmen sind nur bis zum 30. Juni 2020 zulässig (§ 4). Die Verordnung insgesamt tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft (§ 7).

Anordnungen und Verordnungen des BMF im Zusammenhang mit COVID-19

Der Deutsche Landkreistag hat auf die Veröffentlichung von zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aufmerksam gemacht, mit denen das BMG zum einen Krankenhäuser verpflichtet, ihre intensivmedizinischen Kapazitäten offenzulegen, und zum anderen Unternehmen untersagt, im Auftrag eingeführte Medizinprodukte und Schutzausrüstung in den freien Verkauf zu bringen. Die ebenfalls veröffentlichten Anordnungen des BMG zielen ferner insbesondere darauf ab, Daten von Personen, die nach Deutschland einreisen, zu erfassen und zu speichern.

Weitere Themen

Strategische Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027

Im Februar 2020 hat der Niedersächsische Landkreistag Stellung genommen zur strategischen Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027. Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung (MB) hat uns mit Schreiben vom 7. April 2020 unterrichtet, dass es eine Anpassung des Strategietextes aufgrund der Stellungnahme für nicht erforderlich angesehen und deshalb die Landesregierung die Förderstrategie am 31. März 2020 unverändert beschlossen hat. Als erfreulich wird es angesehen, dass wir die im operativen Ziel formulierte Steigerung der regionalen Gestaltungskompetenz besonders begrüßt haben. Diesbezüglich gibt es im MB Überlegungen für eine konzeptionelle Ausgestaltung. Hierzu haben wir eine schnellstmögliche Unterrichtung und Beteiligung der kommunalen Ebene durch MB erbeten.

EuGH rügt Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen als Verstoß gegen das Unionsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen gegen EU-Recht verstoßen haben. Diese Mitgliedstaaten können sich laut Auffassung des EuGH weder auf ihr Recht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf ein angebliches Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen. Das Urteil hat vor allem politische Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen gegen EU-Recht verstoßen haben. Diese Mitgliedstaaten können sich laut Auffassung des EuGH weder auf ihr Recht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf ein angebliches Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen. Das Urteil hat vor allem politische Bedeutung.

„Das sind behutsame erste Lockerungen der stringenten Verbote. Sie scheinen sehr viel näher am wahren Leben orientiert als manche gut gemeinten Ratschläge der Wissenschaft, die in den vergangenen Tagen zu hören waren. Aus Sicht der Gesundheitsämter ist das zu begrüßen. Wir müssen das öffentliche Leben in sorgfältig erwogenen Schritten wieder normalisieren. Sonst drohen erhebliche Rückschläge, die für viele Menschen gefährlich werden können und das bisher gut funktionierende deutsche Gesundheitssystem überfordern“, kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer die heutige politische Verständigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer.

Für die Bürger und die Kommunen sei es wichtig, die jetzt verabredeten Schritte kurzfristig rechtssicher umzusetzen. Meyer erinnerte daran, dass die bisherigen Verbote nur bis zum nächsten Wochenende gelten. Er unterstützte ausdrücklich Bestrebungen der Landesregierung, alle Regelungen, die landesweite Geltung beanspruchen, in eine zentrale Rechtsverordnung des Landes zu überführen. Die bisherigen Allgemeinverfügungen der Landkreise, die auf Weisungen des Gesundheitsministeriums beruhen, sollten nur noch die Sachverhalte erfassen, die regionale Besonderheiten aufweisen, beispielsweise in den touristischen Zentren. „Da die entsprechenden Rechtsakte vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen, besteht aber inzwischen ein erheblicher Zeitdruck. Die kommunalen Spitzenverbände müssen die Chance haben, sich wegen der einschneidenden Folgen mit der Praxis abzustimmen“, forderte Meyer.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Beschränkung sozialer Kontakte dreimal neu geregelt

Binnen weniger Tage ist die ursprünglich vom 27. März stammende niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie dreimal novelliert worden.

Für erhebliche öffentliche Diskussionen sorgte § 1 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2020. Er sah vor, dass Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt werden müssen. Nur wenige Stunden nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 3. April 2020 erklärte die Landesregierung, hier sei man über das „Ziel hinausgeschossen“. Das Sozialministerium verkündete in einer Pressemitteilung „selbstverständlich“ würden Verstöße bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht geahndet.

NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer hat diese Vorgehensweise gegenüber dem NDR und der Neuen Osnabrücker Zeitung kritisiert. Was im Gesetz- und Verordnungsblatt stehe, gelte. Jede Bürgerin, jeder Bürger, aber auch die für den Verwaltungsvollzug verantwortlichen Beamten der Polizei und der Landkreise müssten durch Blick in die Verordnung erkennen können, was erlaubt ist und was nicht. Auch die Landesregierung könne nicht zwölf Stunden nach Inkrafttreten erklären, so sei es nicht gemeint und bei Verstößen würde niemand belangt. Gerade in diesem Bereich, der politisch alle Menschen persönlich betreffe, brauche es klarer und verlässlicher Regelungen. Ein solches Vorgehen dürfe sich bei allem Verständnis für die große Hektik nicht wiederholen. Sonst werde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger gefährdet, die durch ihr besonnenes Verhalten die Eindämmung der Corona-Pandemie prima unterstützten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte nach der Ankündigung des Sozialministeriums, die Verordnung kurzfristig überarbeiten zu wollen, noch am Wochenende eine Reihe von Änderungsbedarfen signalisiert. Diesbezüglich würden unter anderem die Thematik der häuslichen Besuche, der Teilnahme an Beerdigungen, der Zulassung von Autowaschanlagen sowie weiterer Änderungsbedarf zusammengetragen. Am 7. April 2020 wurde nach einer erneut nur wenige Stunden umfassenden Anhörungsfrist für die kommunalen Spitzenverbände eine Neufassung der Kontaktverordnung verkündet. Änderungen betreffen unter anderem die Streichung des genannten Kontaktverbotes in häuslicher Gemeinschaft, die Nutzung von Autowaschanlagen (die nunmehr grundsätzlich möglich ist), die Begrenzung von Hochzeitsfeiern und Beerdigungen auf nunmehr zehn Personen statt des Abstellens auf den formalen Verwandtschaftsgrad sowie die gesonderte Regelung der Begleitung Sterbender. Zudem ist der außer-Haus-Verkauf auch von Cafés möglich. Nach der hierzu im Interministeriellen Krisenstab erzielten Übereinkunft sind davon auch Eiscafés erfasst. Auch diese sind damit grundsätzlich geschlossen, aber der außer-Haus-Verkauf ist unter den Bedingungen des § 6 der Verordnung zulässig. 

Am 8. April 2020 ist § 5 der Verordnung erneut geändert worden. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, haben sich danach grundsätzlich abzusondern. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise und auf direktem Weg zu ihrer Wohnung, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der während des Aufenthalts geplanten Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich die Gesundheitsämter zu kontaktieren und unterliegen während der Zeit der Quarantäne der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Die Änderung der Verordnung soll heute im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und tritt dann am morgigen Karfreitag in Kraft.

Bußgeldkatalog veröffentlicht

Am 8. April 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den vom NLT dem Grunde nach bereits mit Pressemitteilung vom 2. April 2020 geforderten landesweiten Bußgeldkatalog veröffentlicht. Er soll den zuständigen kommunalen Behörden und der Polizei Orientierung geben, wie mit Verstößen gegen die Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte umgegangen werden soll. Der unseres Wissens zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe bisher nicht an die zuständigen Behörden übersandte Bußgeldkatalog ist auf der homepage des MS aufrufbar.

Konzept des Landes zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten

Am Sonntag, den 5. April 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den kommunalen Spitzenverbänden das vielfach angemahnte Konzept zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten zur Sicherstellung der stationären Versorgung von an COVID-19 erkrankten Patienten übermittelt. Das medizinische Konzept fußt auf dem sogenannten Schalenmodell und beschreibt die Versorgungsstufen in den Plankrankenhäusern und ertüchtigten Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie nötigenfalls auch anderen geeigneten Beherbergungsbetrieben. Neben den Plankrankenhäusern sind sogenannte Ersatzkrankenhäuser, Hilfskrankenhäuser und Krankenpflegezentren vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich am 7. April 2020 an die Niedersächsische Sozialministerin gewandt und um ein Gespräch zur Klärung der vielfach offenen Fragen gebeten. Insbesondere wurde vom Land ein klares Bekenntnis zur Übernahme der Investitionskosten für alle Einrichtungen, die vorsorglich zur Entlastung der Plankrankenhäuser geschaffen werden, gefordert sowie belastbare Aussagen zur Refinanzierung des laufenden Betriebes durch die gesetzlichen Krankenkassen oder das Land Niedersachsen. Darüber hinaus wurden zahlreiche aus dem Bereich der Landkreise und der Region Hannover angezeigte inhaltliche Probleme und dringende Klärungsbedarfe, vor allem zur Inanspruchnahme der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen und der regionalen Belegungssteuerung signalisiert.

Schreiben AG KSV an Ministerpräsident Weil

Mit Schreiben vom 7. April 2020 hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt und um ein zeitnahes Gespräch gebeten.

Inhaltlich wurde zunächst auf eine nicht unerhebliche Förderlücke bei den Hilfen des Landes und des Bundes für die mittelständische Wirtschaft hingewiesen. Zudem bleiben nach Rückmeldungen unserer Mitglieder einzelne Leistungen des Landes hinter denen von Nachbarbundesländern zurück. Kritisiert wurde zudem, dass Vereine nur dann Anträge auf Soforthilfe stellen können, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Im Schwerpunkt hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aber ihre erheblichen Sorgen im Hinblick auf die kommunalen Finanzen angemeldet. Wie bereits gegenüber dem Landtag im Zuge der Stellungnahme zum Nachtragshaushalt 2020 signalisiert, hält die Arbeitsgemeinschaft einen weiteren Nachtragshaushalt des Landes für notwendig. In diesem Rahmen müsse auch eine gemeinsame Lösung für die Zeit nach der unmittelbaren Krisensituation gefunden werden. Insbesondere gelte es, die auf Land und Kommunen zukommenden Lasten gerecht zu verteilen und die derzeit noch nicht völlig abzuschätzenden Folgenden für die Kommunen abzufedern. Es wurden deshalb Programme zur Stabilisierung der kommunalen Finanzen gefordert.

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen im Rahmen von Entschuldungs- und Stabilisierungsverfahren

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat in einem Erlass vom 3. April 2020 Hinweise zum Umgang der aus der aktuellen Pandemiesituation entstehenden haushaltswirtschaftlichen Belastungen in den laufenden Entschuldungs- und Stabilisierungsverfahren nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich herausgegeben.

Danach sind die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der aktuellen Pandemielage aus zusätzlichen Aufwendungen oder verminderten Erträgen ergeben, als unvorhersehbare Ereignisse zu werten und von der Kompensationsverpflichtung in Fällen der Gewährung von Bedarfszuweisungen, der Umsetzung von Zukunftsverträgen und Stabilisierungsvereinbarungen ausgenommen. Die im laufenden Haushaltsjahr 2020 wirksam werdenden haushalts- und wirtschaftlichen Belastungen sind im Vorbericht zum Haushaltsplan 2020 gesondert darzustellen. Darüber hinaus wird der Termin zur Abgabe des standardisierten Berichts über den Verlauf der Entschuldungsverfahren im Jahr 2019 auf den 30. September 2020 verschoben.

EU-Kommission genehmigt Bundesregelung für Beihilfen

Die EU-Kommission hat am 2. April 2020 die von Deutschland angemeldete „Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrig verzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – Bundesregelung Beihilfen für niedrig verzinsliche Darlehen 2020“ genehmigt. Mit der angenommenen Regelung werden zinsvergünstigte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus erweitert. Nach der nunmehr genehmigten Bundesregelung können Unterstützungsmaßnahmen auch von Landesbehörden und Förderbanken gewährt werden.

EU-Kommission gewährt weitere beihilferechtliche Erleichterungen

Die EU-Kommission hat am 3. April 2020 den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirtschaft“ angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 geändert und um weitere Erleichterungen erweitert. Hierzu zählt insbesondere die nunmehr zu- sätzliche mögliche Gewährung von zinslosen Darlehen, Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos oder der Bereitstellung von Eigenkapital in Höhe von maximal 800.000 Euro pro Unternehmen. Erleichterungen für Beihilfemaßnahmen sind vorgesehen im Hinblick auf Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte sowie zur gezielten Steuerstundung, Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnzuschüssen für die am härtesten vom Ausbruch getroffenen Unternehmen.

Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 beschlossen, auf Basis des am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilferahmens (sogenannter Temporary Framework) umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand einzuführen. Der KfW-Schnellkredit, bei dem der Staat 100 Prozent der Kreditrisiken übernimmt, tritt neben die bereits bestehenden Angebote und wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen.

Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro pro Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

BAMF setzt Einbürgerungstest aus

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mitgeteilt, dass ab sofort und bis auf Weiteres keine Einbürgerungstests mehr stattfinden. Sollte im Rahmen von laufenden Einbürgerungsverfahren ein dringender Testbedarf bestehen, kommt eine Einzelfalllösung in Betracht.

Allgemeinverfügung des MS zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) mit einer Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG erlassen.

Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird vom MS abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt. Dies könnte im kommunalen Bereich insbesondere die medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz-, Hilfs- und Labortätigkeiten betreffen. Hierzu wird abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Weiterhin kann abweichend von § 3 ArbZG bei den unter Abschnitt A.I genannten Tätigkeiten sowie insbesondere

               – bei Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

               – zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

               – in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und

                 Betreuung von Personen,

               – in Verkehrs- und Hafenbetrieben,

               – in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und

                 Abwasserentsorgungsbetrieben

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden. Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Die vorgenannten Regelungen gelten befristet bis zum 31. Mai 2020. Die Allgemeinverfügung ist nach ihrer Bekanntmachung am 27. März 2020 in Kraft getreten. Die Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Zensus 2021: Verlegung der Durchführung des Zensus 2021

Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben vom 2. April 2020 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aufgrund der Corona-Pandemie, die sich derzeit in allen europäischen Staaten weiter ausbreitet, darum gebeten, den Zensus 2021 nach Möglichkeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben dargelegt, dass zu bezweifeln ist, dass sich unter den gegebenen Umständen der Pandemie eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Zensus 2021, aber auch die Durchführung im Jahr 2021 mit den notwendigen Erhebungsbeauftragten für die Befragungen von Privathaushalten und in Heimen realisieren lasse.

Ein Großteil der Verwaltungsmitarbeiter der Landkreise sei gegenwärtig für die Bekämpfung der Corona-Krise gebunden bzw. abgeordnet, so dass die notwendigen ordnungsgemäßen Vorbereitungen, z.B. für die Einrichtung von Erhebungsstellen, wahrscheinlich nicht fristgemäß erfolgen können. Da auch nicht absehbar sei, wann und inwieweit dieser Personaleinsatz enden werde, sei eine zeitliche Verlegung des Zensus 2021 angezeigt. Auch mit Blick auf die sich abzeichnende wirtschaftliche Lage und den allein für Deutschland geschätzten Kosten in Höhe von 1,2 Milliarden Euro für den Zensus sei es fraglich, ob diese Ressourcen nicht an anderer Stelle dringender benötigt werden.

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Aktualisierte Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest

Vor dem Hintergrund des inzwischen auch in einem Putenbetrieb und zwei gemischten Kleinhaltungen in Deutschland aufgetretenen Geflügelpestgeschehens hat das FriedrichLoeffler-Institut seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland aktualisiert.

Im Einzelnen werden die aktuellen Meldungen insbesondere aus Polen und Bulgarien, die sich einschließlich der vorgenommenen Bestandsräumungen auf bisher ca. 1,2 Millionen Vögel summieren, angepasst. Im Rahmen der Einschätzung der Situation und des Risikos finden sich insbesondere zusätzliche Ausführungen zu den phylogenetischen Analysen in Bezug auf die drei Ausbrüche in Geflügelhaltungen in Deutschland sowie bei Wildvögeln. Danach bestätigen die genetischen Vollgenom-Analysen, dass eine Genomsegment-Vermischung verschiedener hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenzaviren zur Entstehung der aktuellen Viren führten. Die Viren aller fünf aktuellen Ausbrüche in Deutschland seien mit den Viren der in Mittel- und Osteuropa aufgetretenen Ausbrüche sehr eng verwandt. Sie repräsentierten einen neuen Genotyp, der erstmalig im Rahmen dieser Ausbrüche detektiert wurde.

Eine Veränderung der konkreten Risikobewertung geht damit nicht einher. Nach wie vor wird das Risiko eines Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen durch direkte Kontakte zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln ebenso als mäßig eingestuft wie das Risiko eines mittelbaren Eintrags durch kontaminierte Gegenstände.

NLT-Modell zu Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen erneut bestätigt

Auf eine Anfrage der Grünen im Landtag (LT-Drs. 18/5843) hat die Landesregierung das NLT-Modell für die Bemessung der Ersatzzahlung für Windenergieanlagen erneut bestätigt. Wegen des Eingriffs in das Landschaftsbild muss für jede Anlage ein Ausgleich gezahlt werden, der für Naturschutzmaßnahmen verwendet wird. In Niedersachsen hat der NLT eine bundesweit beachtete Bemessungsmethode erarbeitet und in Arbeitshilfen beständig fortentwickelt.

Im Rahmen der Beantwortung der Anfrage hat die Landesregierung ausgeführt, dass das durch die NLT-Arbeitshilfe bekanntgemachte Modell ein maßgeblicher Stützpfeiler für einen einheitlichen Vollzug ist. Seitens der Landesregierung bestehen ausdrücklich keine Bedenken gegen die Anwendung in der Vollzugspraxis.

In der Antwort der Landesregierung findet sich zudem der Satz: „Der Erlass einer abschließenden Regelung zur Bemessung der Ersatzzahlung ist derzeit nicht Gegenstand der Novellierung des Windenergieerlasses.“ Dafür hat sich der NLT in den zurückliegenden Jahren beständig eingesetzt. Denn mit dem rechtssicheren und vollzugstauglichen NLT-Modell für die Bemessung der Ersatzzahlungen wird gewährleistet, dass die Windbranche einen angemessenen Ausgleich für den Naturschutz leistet. Das hilft letztlich auch der Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie. Wir werden genau beobachten, dass die Landesregierung ihrer Aussage zur Novellierung des Windenergieerlasses Folge leistet.

Strategische Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027

In NLT-Aktuell 29/2019 haben wir die im Dezember vom Kabinett beschlossene und unter den Ressorts abgestimmte Niedersächsischen Strategie für die EU-Förderung 2021/27 sowie unsere Stellungnahme hierzu übersandt. In einer Presseinformation wurde Anfang April berichtet, dass das Kabinett nunmehr die strategische Ausrichtung des Lands für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027 gegenüber der im Dezember versandten Fassung unverändert beschlossen hat.

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Kommunalfinanzen: Ergebnisse der bundesweiten Kassenstatistik

Der Deutsche Landkreistag hat die Ergebnisse der Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2019 aufbereitet und zusammengestellt. Angesichts der aktuellen Corona-Krise ist zu erwarten, dass der insgesamt noch positive Rückblick sich in den nächsten Jahren in dieser Form nicht wiederholen lassen wird. Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistik 2019 hat die kommunale Ebene insgesamt (Kernhaushalte) mit einem Überschuss von 4,51 Milliarden Euro und damit mit einem im Vorjahresvergleich um 4,17 Milliarden Euro schlechteren Ergebnis abgeschlossen. Die Kreishaushalte verzeichneten 2019 einen Überschuss in Höhe von 1,6 Milliarden Euro, der um 574 Mio. Euro unter dem Wert von 2018 liegt. Prognostiziert war mit dem Kreisfinanzbericht des Deutschen Landkreistages ein Finanzierungssaldo von etwa 1,75 Milliarden Euro. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Ende des Jahres 2019 bundesweit für alle Kommunen 34,147 Milliarden Euro. Dies waren 2,473 Milliarden Euro weniger als 2018. Bei den Landkreisen konnten die Kassenkreditbestände weiter um rd. 86 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr auf nunmehr 2,362 Milliarden Euro reduziert werden. Die Werte je Einwohner in den einzelnen Bundesländern werden im Folgenden wiedergegeben:

Handreichung für Kommunalpolitiker zum Umgang mit Hass und Bedrohung

Das Nationale Zentrum Kriminalprävention hat in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Handreichung zum Umgang mit Hass und Bedrohung für Kommunalpolitiker vorgelegt. Das Papier enthält Schutz- und Verhaltenshinweise der Polizei, Hinweise auf Unterstützungsangebote gegen Hass im Netz sowie eine Liste von Ansprechpartnern und Beratungsstellen.

Bereits lange vor der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke war festzustellen, dass immer mehr Menschen, die sich kommunalpolitisch – sei es hauptamtlich, sei es ehrenamtlich – engagieren, bedroht, mit Hass überzogen oder sogar tätlich angegriffen worden sind. Das Spektrum reicht insoweit von Beleidigungen und Verunglimpfungen in sozialen Netzwerken, in der Öffentlichkeit, durch Briefe und Telefonanrufe bis hin zu körperlicher Gewalt.

Bundespräsident Steinmeier hat diese Fragestellungen bereits seit längerem adressiert und sich verschiedentlich über die Lage bedrohter Amts- und Mandatsträger in den Kommunen auch unmittelbar mit Landräten, Bürgermeistern und ehrenamtlich Tätigen ausgetauscht. Zuletzt hat eine solche Diskussionsveranstaltung „Gemeinsam gegen Hass und Gewalt – Kommunalpolitiker nicht allein lassen“ am 10. März 2020 in Zwickau stattgefunden.

Im Rahmen dieses Austausches ist auch eine Handreichung zum „Umgang mit Hass und Bedrohung – Hinweise für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker“ vorgestellt worden, welche das Nationale Zentrum Kriminalprävention, das durch das Bundesinnenministerium gefördert wird, erarbeitet hat. Die Handreichung ist durch den Deutschen Landkreistag sowie die gemeindlichen Schwesterverbände unterstützt worden. Das Dokument stellt neben den Vorworten Schilderungen betroffener Kommunalpolitiker an die Spitze wie bspw. den Vizepräsidenten des Deutschen Landkreistages und Präsidenten des Sächsischen Landkreistages, Landrat Vogel (Erzgebirgskreis). In einem zweiten Kapitel werden Schutz- und Verhaltenshinweise der Polizei, bspw. zur Sicherheit im häuslichen Bereich, zum Umgang mit Post- und Warensendungen, zum Fahrzeug und zur Sicherheit bei Veranstaltungen gegeben. Dargestellt werden darüber hinaus Unterstützungsangebote gegen Hass im Netz sowie abschließend eine Liste von Ansprechpartnern und Beratungsstellen, differenziert nach Bundesländern

Die Broschüre können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://www.nzkrim.de/fileadmin/nzk/NZK_Berichte/NZK_HR2020_WEB.pdf

Corona: Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu Ostern verboten, aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar

Für die als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer sind an den Standorten teilweise bereits Haufwerke von entsprechendem Brennmaterial aufgeschichtet worden. Ein Abbrennen in dem sonst üblichen Rahmen ist aufgrund des Ansammlungsverbotes im Zusammenhang mit der Corona-Krise derzeit nicht mehr gestattet.

Um dennoch eine Ausübung dieses Brauchtums zu ermöglichen, haben die beteiligten Ministerien (MI, MU, MS) auf Initiative der Geschäftsstelle signalisiert, dass Brauchtumsfeuer auf einen späteren Termin verschoben werden können. Da eine solche Verschiebung nichts an dem Charakter des Brauchtums an sich ändert, erfolgt ein Abbrennen in diesem Fall dann auch weiterhin außerhalb der Regelungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibseln außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung).

Bei der zwischenzeitlichen Lagerung der Brennmaterialien sind die Verkehrssicherungspflichten (Schutz von Kindern und Tieren, Selbstentzündung) zu beachten. Eine Anlieferung weiterer Brennmaterialien ist nur zu einem von der Gemeinde festgelegten Termin für das Abbrennen des Brauchtumfeuers gestattet. Bei der Erteilung der Erlaubnis zur Verschiebung muss die in den Kommunen jeweils zulässige Rechtsform beachtet werden. Eine Verschiebung kann je nach Gefahrenabwehrverordnung durch eine Änderung der gemeindlichen Verordnung bzw. bei Vorliegen von erteilten Erlaubnissen durch Rücknahme und Neufassung der konkreten Erlaubnisse erfolgen. In jeder Gemeinde ist (nur) ein neuer Termin und ein Ausweichtermin oder ein Wochenende für das Abbrennen des Brauchtumfeuers festzulegen. Dieser ist von der zuständigen Ordnungsbehörde mit dem Landkreis/der Region Hannover abzustimmen.

Neue zentrale Hotline der Landesregierung zur Corona-Pandemie

Die Niedersächsische Landesregierung stellt für Fragen der Bürgerinnen und Bürger ab sofort von montags bis freitags von 8 Uhr bis 22 Uhr eine neue, zentrale Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist unter der folgenden Telefonnummer erreichbar: +49 (0) 511 120 6000.

Diese vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport für die Landesregierung geschaltete neue Hotline soll allgemeine, direkt verfügbare Informationen zum Coronavirus und seinen Folgen unmittelbar geben, ansonsten aber der Vermittlung zu anderen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus verschieden Bereichen der Landesregierung dienen.

Verlängerung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beschlossen

Nachdem der Deutsche Bundestag am 12. März 2020 in zweiter und dritter Lesung dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes mit der vom Bundesrat eingebrachten Verlängerung der Fristen beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zugestimmt hatte, hat nunmehr der Bundesrat am 27. März 2020 dem Gesetz endgültig zugestimmt. Gleichzeitig wird die Frist für die Bewilligung von Bundesmitteln durch die Länder zum Ausbau der Kindertagesbetreuung bis Ende 2020 verlängert.

Verfahrenserleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie auch im Bauvergaberecht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) geht in einem weiteren Erlass vom 27. März 2020 auf vergaberechtliche Fragestellungen ein und weist darauf hin, dass auch im Baubereich die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben vorliegen können. In einer ausdrücklich nicht-abschließenden Aufzählung nennt das Ministerium als beispielhaft:

  • kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich,
  • Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen,
  • Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.

Das Schreiben gilt naturgemäß nur für Bauvorhaben des Bundes, mag in der aktuellen Situation aber gleichwohl auch für den (kreis-)kommunalen Bereich unverbindliche Orientierung bieten.

Land passt Soforthilfe für kleine Unternehmen an

Ab dem 30. März werden auch die sofortigen Hilfsangebote des Bundes für kleine Unternehmen über die NBank bereitgestellt. Die am 24. März in Kraft getretene Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ des Landes wurde daraufhin am 31. März an die Regelungen der Bundesförderrichtlinie angepasst und durch zwei neue Richtlinien ersetzt. Die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung 1:1 um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Unternehmen bis 5 Beschäftigte können bis zu 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten. Für diese Richtlinie werden Mittel des Bundes eingesetzt.

Über die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ werden Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11 bis 49 Beschäftigten unterstützt. Für Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten werden bis 20.000 Euro und für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten 25.000 Euro Soforthilfe gewährt. Für diese Richtlinien werden die Mittel des Landes eingesetzt.

Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist bei beiden Richtlinien nicht mehr notwendig. Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist nicht Bestandteil der Förderung. Zur Deckung der Lebenshaltungskosten soll ergänzend die Grundsicherung nach ALG II beantragt werden.

Vorgezogene digitale Lernangebote für Schülerinnen und Schüler

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sollen den Schülerinnen und Schülern altersgerechte Lernangebote digital zur Verfügung gestellt werden. Dafür soll unter anderem auch der bisher erarbeitete Prototyp der Niedersächsischen Bildungscloud (NBC) allen Schulen vorgezogen ab Mai dieses Jahres flächendeckend angeboten werden. Die NBC kann nicht nur als Lernmanagement-System genutzt werden, in dem Materialien, Termine und Dateien bereitgestellt werden, sondern ermöglicht auch die schulbezogene und schulübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit miteinander im ganzen Land. Es sollen insbesondere die einfach zu bedienenden Funktionen wie der Messenger, die Lerngruppeneinrichtung, der Datenaustausch und die Datenablage verfügbar sein. Die Bildungscloud soll ein zusätzliches kurzfristiges Angebot für die Schulen sein, die bisher keine andere Lernplattform nutzen. 

Um allen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme zu möglichen, soll es den Schulträgern abweichend von der bisherigen Förderrichtlinie möglich sein, ab sofort die (weiterhin!) einmalig bis maximal 25.000 Euro pro Schule zur Verfügung stehenden Mittel für die Beschaffung von Tablets zu verwenden. Damit ist nicht gemeint, dass die Schulträger jedem Schüler bzw. jeder Schülerin ein Tablet zur Verfügung stellen sollen. Vielmehr geht es darum, in den Fällen, in denen zu Hause kein Tablet, Laptop, Rechner, passendes Handy etc. vorhanden ist, um in die Bildungscloud zu kommen, leihweise ein Gerät durch die Schulträger zur Verfügung stellen zu können. Das Risiko des Verlustes oder einer Beschädigung dieser Leihgeräte liegt beim Schulträger.

Europäische Kommission legt „Europäisches Klimagesetz“ vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für ein „Europäisches Klimagesetz“ vorgelegt. Durch die Verordnung soll das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im europäischen Recht verankert werden. Ein weiteres Zwischenziel für das Jahr 2030 soll nach Vorlage einer Bewertung im September des Jahres eingesetzt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nationale Maßnahmen zu bewerten und Empfehlungen für Anpassungen auszusprechen.

Art. 2 Abs. 1 des Verordnungsvorschlages schreibt für die gesamte Union Treibhausgasneutralität (nicht nur CO2-Neutralität) bis 2050 als verbindliches Ziel vor. Das betrifft zumindest jene Treibhausgase, die von Rechtsvorschriften der Union reguliert werden. Absatz 2 verpflichtet die Organe der Union und die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels auf europäischer und nationaler Ebene durchzuführen. Damit wird die Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 des Paris-Übereinkommens widergespiegelt, nach dem Industrieländer für die gesamte Wirtschaft absolute Emissionsreduktionsziele festlegen sollen.

Unklar bleibt aber die Frage, welches Reduktions-Zwischenziel für 2030 eingesetzt wird. Nach Art. 2 Abs. 3 der VO soll bis September d. J. eine Analyse der EU-Kommission vorliegen, die bewerten soll, ob die von den Mitgliedsstaaten vorgelegten Maßnahmen für ein Ziel von 50 oder 55 Prozent ausreichen. Das in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz enthaltene Ziel sieht noch eine Einsparung von 40 Prozent vor. Diese Vorgabe müsste dann nötigenfalls angepasst werden. Bis Juni 2021 sollen daneben alle einschlägigen Politikinstrumente (u. a. die Richtlinie zum ETS, die Energieeffizienz-Richtlinie und die ErneuerbareEnergien-Richtlinie) überprüft und ggf. überarbeitet werden, um die zusätzlichen Emissionsreduktionen bis 2030 erreichen zu können (vgl. Abs. 4 der VO). 

Nach Art. 3 Abs. 1 der VO wird der Kommission die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte einen Zielpfad festzulegen, mit dem das Ziel der Klimaneutralität verwirklicht werden soll. Bis September 2023 und danach alle fünf Jahre soll die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Klimaneutralität und dem Zielpfad 2030-2050 im Einklang stehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der VO). Sind die nationalen Maßnahmen aus Sicht der Kommission nicht ausreichend, kann sie gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO Empfehlungen aussprechen.

EU-Kommission legt erneuerten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor

Die Europäische Kommission hat einen aktualisierten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vorgelegt. Darin wird eine Vielzahl von legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf die Abfallvermeidung vorgeschlagen. Mittelfristig soll ein „Recht auf Reparatur“ im europäischen Recht verankert werden. Die Vernichtung von unverkauften, unverderblichen Waren soll möglicherweise verboten werden. Für das öffentliche Auftragswesen werden eine Reihe von sektorspezifischen verbindlichen Mindestkriterien und Zielvorgaben für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung angekündigt. Mobiltelefone sollen einheitliche Ladegeräte erhalten. Durch eine Änderung der Abfallrahmenrichtlinie soll Lebensmittelverschwendung reduziert werden. Für das Jahr 2022 wird ein Vorschlag zur Harmonisierung der Systeme der Getrenntsammlung von Abfällen angekündigt.

Coronavirus – Ergänzende Verfahrenserleichterungen in der Nds. Wertgrenzenverordnung #

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) beabsichtigt kurzfristig die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO) um Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu ergänzen. Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet sollen folgende Wertgrenzen festgesetzt werden:

          – Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschrei-

           bung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3.000.000 Euro (Wertgrenze bisher je nach

           Gewerk zwischen 50.000 und 150.000 Euro)

          – Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis

           1.000.000 Euro (Wertgrenze bisher 25.000 Euro)

          – Freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lie-

           ferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte

          – Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienstund

           Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19

           Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214.000 Euro (EUSchwellenwert)

Weitere Verfahrenserleichterungen für den Baubereich betreffen die Möglichkeit der Aussetzung öffentlicher Submissionstermine sowie eine größere Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern für die Ausführung eines Auftrages.

Erlass zum bauordnungsrechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat an die unteren Bauaufsichtsbehörden einen Erlass zum bauordnungsrechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gerichtet. Dieser Erlass ging auch auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages zurück. Der Erlass hat das Ziel, die Bemühungen um die schnelle Schaffung von Behelfskrankenhäusern und dergleichen auch bauaufsichtlich abgesichert zu unterstützen. So kann von der formalen Erteilung von Baugenehmigungen weitgehend abgesehen und im Wege der Duldung vorgegangen werden. Vorbild ist das seinerzeitige Vorgehen in der Flüchtlingskrise.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) hatte zum ursprünglichen Erlassentwurf eine sehr kurze Stellungnahmefrist von lediglich einem Tag. Die Stellungnahme der AGKSV führte dazu, dass nochmals stärker hervorgehoben wird, nicht nur von einer Baugenehmigung, sondern ggf. auch vom Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes absehen zu können, sofern Voraussetzungen wie der Brandschutz und die Standsicherheit gegeben sind.

Akzeptanz des Mobilfunkausbaus: Informationen des Bundesverkehrsministeriums und Bundesumweltministeriums

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben einen FAQ-Katalog mit Informationen zum Mobilfunkausbau und zu 5G entwickelt. Ein Schwerpunkt der Ausführung betrifft den Aspekt der Akzeptanz des Mobilfunkausbaus. In Kürze soll es darüber hinaus eine weitergehende Informationsinitiative des Bundes geben.

Der FAQ-Katalog ist unter der Internetadresse https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/kommunikationsinitiative-mobilfunkausbau.html abrufbar.

Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“

Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) schreibt den Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“ aus. In drei Kategorien wird das entwicklungspolitische Engagement von deutschen Kommunen mit migrantischen Organisationen ausgezeichnet. Einsendeschluss ist am 28. Juni 2020.

Der seit 2014 im Rhythmus von zwei Jahren von der SKEW ausgeschriebene Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“ zeichnet das gemeinsame entwicklungspolitische Engagement von deutschen Landkreisen, Städten und Gemeinden mit migrantischen Organisationen aus. Die Schirmherrschaft für den Wettbewerb hat Dr. Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, übernommen.

Prämiert werden Kooperationen, die in der jeweiligen Kommune vor allem strukturell wirken, hierzu zählen unter anderem Kooperationsprojekte und Nord-Süd-Partnerschaften, die Migranten aktiv mitgestalten, entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit, politische Beschlüsse und strukturelle Maßnahmen, wie z.B. die Gründung eines Migrationsbeirates, und die Entwicklung von kommunalen Strategien und Leitbildern mit dem Fokus Migration und Entwicklung. In drei Kategorien werden jeweils zwei Preise verliehen, wobei die Kategorien nach Einwohnerzahl gestaffelt sind: bis 20.000, von 20.000 bis 100.000 und mehr als 100.000 Einwohner. Das Preisgeld beträgt insgesamt 135.000 Euro und wird gleichmäßig auf alle Kategorien verteilt. Die Gewinnerkommunen können ihr Preisgeld gemeinsam mit ihren zivilgesellschaftlichen Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung gemeinsamer Projekte der kommunalen Entwicklungspolitik verwenden.

Eine Bewerbung ist bis Sonntag, 28. Juni 2020 möglich. Die Bewerbungsunterlagen sowie weitere Informationen auch zu Ansprechpartnern bei Rückfragen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://skew.engagement-global…-kommune-bewegt-welt.html.

                             Angesichts der Dynamik dieser Tage können wir nicht

                        ausschließen, uns in der nächsten Woche nochmals mit einer

                                    Ausgabe „NLT-Aktuell“ zu melden.

                        Vorsorglich wünscht die Geschäftsstelle allen Leserinnen und

                           Lesern bereits auf diesem Wege trotz aller widrigen und

                               ungewohnten Umstände ein frohes Osterfest!

„Die wenigen Unbelehrbaren dürfen nicht die Gesundheit der umsichtigen Mehrheit der Bevölkerung gefährden. Wer sich in der Coronakrise immer noch nicht an die Vorschriften zur Beschränkung der sozialen Kontakte hält, muss zur Verantwortung gezogen werden. Dazu bedarf es landesweiter Vorgaben als Anhaltspunkt für den Vollzug vor Ort,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer.

Meyer forderte die Landesregierung auf, auf der Basis der landesweiten Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie auch einen landesweiten Bußgeldkatalog vorzulegen und mit den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen. „Es macht keinen Sinn, wenn die Landkreise und die Region Hannover Verstöße unterschiedlich ahnden. Ein landesweiter Bußgeldkatalog entfaltet Signalwirkung und zeigt zudem den wenigen Uneinsichtigen auf, welches finanzielles Risiko sie für ihr unverantwortliches Verhalten eingehen. Da es sich nur um Orientierungswerte handeln würde, bleibt den Behörden vor Ort gleichzeitig der notwendige Spielraum für die Bewertung des Einzelfalles.“

Cover-NLT-Aktuell-08

NLT-Aktuell Corona-Spezial

Die Corona-Pandemie hat nicht nur zu einer Flut von fachaufsichtlichen Weisungen, Allgemeinverfügungen und Hinweisen jeder Art geführt, die in den Verwaltungen der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zum Teil binnen weniger Stunden umgesetzt werden mussten. Auch der Rechtsrahmen für das Handeln der Behörden wurde in einem bisher allenfalls ansatzweise aus der Finanzkrise bekannten Tempo angepasst. Gesetzentwürfe wurden den kommunalen Spitzenverbänden teilweise mit einer Rückäußerungsfrist von wenigen Stunden zugeleitet.

Am Mittwoch dieser Woche hat der Deutsche Bundestag umfangreiche Gesetzespakete beschlossen, denen der Bundesrat – soweit notwendig – am heutigen Freitag zugestimmt hat.

Der Niedersächsische Landtag hat ebenfalls am vergangenen Mittwoch einen Nachtragshaushalt beschlossen, um die Landesregierung handlungsfähig zu machen, für die notwendigen vielfältigen Hilfsmaßnahmen, die im Einzelnen noch erarbeitet werden müssen. Wir möchten insbesondere den Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung mit dieser Ausgabe von NLT-Aktuell einen kurzen Überblick über die auf Ebene der EU, des Bundes und des Landes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen bieten.

Europäische Union

Beihilferechtliche Erleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft

Die EU-Kommission hat am 19. März 2020 einen Befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Coronakrise (sog. Temporary Framework) verabschiedet. Der neue Rahmen wird es den Beihilfegebern und damit auch den Landkreisen bis zum 31. Dezember 2020 unter anderem ermöglichen, Unternehmen Zuschüsse oder Erleichterungen von bis zu 800.000 Euro zu gewähren und Kredite durch staatliche Garantien abzusichern. Eine solche Regelung wurde zuletzt im Anschluss an die Finanzkrise im Jahr 2008 angewandt. Alle Erleichterungen gelten nur für Beihilferegelungen, die bei der Kommission notifiziert werden müssen. Die Bundesregierung hat hierzu äußerst kurzfristig zwei Regelungen geschaffen. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ hat die EU-Kommission am 24. März 2020 notifiziert. Diese Regelungen stellen die rechtliche Basis für die Ausreichung der 50 Milliarden Euro des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige dar. Auch die Länder und die Landkreise können auf der Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 Unternehmen u. a. mit direkten Zuschüssen oder rückzahlbaren Vorschüssen fördern, wobei die Höhe sämtlicher Förderungen max. 800.000 Euro pro Unternehmen betragen darf. Dabei müssen aber die beihilferechtlichen Bewilligungs- und Berichtspflichten beachtet werden.

Aktivierung der Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Die Europäische Kommission hat aufgrund der weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie erstmalig die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes beschlossen. Der Rat hat die Aktivierung am 23. März 2020 gebilligt. Mit dieser Entscheidung wird ein großer Spielraum bei der Bewertung nationaler Investitionen im Rahmen der haushaltspolitischen Überwachung eingeräumt. Die Ausweichklausel soll „so lange wie nötig“ aktiviert bleiben. Die Eurogruppe erwägt darüber hinaus den Einsatz des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Ungenutzte Strukturfondsmittel sollen daneben zur Schaffung einer „Coronavirus-Investitionsinitiative“ eingesetzt werden, die insgesamt mit 37 Milliarden Euro ausgestattet werden soll.

Bund

Vergaberechtliche Erleichterungen angesichts der Corona-Pandemie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie auf die im Vergaberecht selbst vorgesehenen Verfahrenserleichterungen in Dringlichkeitssituationen verwiesen. Die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben seien aktuell sowohl für die Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie als auch zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung insgesamt gegeben. Das BMWi stellt dabei fest, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben und damit verbundene vergaberechtliche Erleichterungen sowohl im Ober- wie auch Unterschwellenbereich zweifelsohne gegeben sind.

Den Ländern stehe es zudem grundsätzlich frei, auch darüberhinausgehend bestimmte Regeln der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in bestimmten Bereichen insgesamt auszusetzen.

Nachtragshaushalt 2020 des Bundes zur Abfederung der Corona-Krise

Dem Deutschen Bundestag ist am 23. März 2020 der Entwurf eines Nachtragshaushalts 2020 zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Er sieht Mehrausgaben von insgesamt 122,487 Milliarden Euro und Mindereinnahmen von 33,5 Milliarden Euro vor. Für die Unterstützung von Kleinunternehmern und von „Solo-Selbständigen“ werden dabei 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden zur Existenzsicherung u.a. für „Solo-Selbständige“ die Mittel für das Arbeitslosengeld II um 5,5 Milliarden Euro und für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft um 2 Mrd. € sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um 0,2 Milliarden Euro aufgestockt. Unter dem Strich ist eine Neuverschuldung in Höhe von 155,987 Milliarden Euro vorgesehen, mit der die Schuldengrenze um rund 100 Milliarden Euro überschritten wird. Der Bundestag hat den Nachtragshaushalt am 25. März, der Bundesrat am heutigen 27. März 2020 beschlossen.

Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen am 23. März 2020 verabschiedet. Dieser Entwurf weicht von dem ersten Entwurf ab, den der Deutsche Landkreistag unter anderem wegen zu weitgehender Übertragung einzelner Zuständigkeiten an den Bund kritisiert hatte. Entfallen ist insbesondere das Einzelweisungsrecht des Bundes an die Länder zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Möglichkeit, zur Identifizierung von Kontaktpersonen auf Mobilfunkdaten zurückzugreifen. Auch Einzelheiten im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen werden verändert. Paragraph 28 IfSG ermächtigt nunmehr klarer zum Erlass von Ausgangssperren. Die Entschädigungsregelungen werden auf Verdienstausfälle ausgedehnt, die auf Kinderbetreuungszeiten erwerbstätiger Sorgeberechtigter zurückgehen, die wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen notwendig werden. Der Bau von Gesundheitseinrichtungen wird erleichtert.

Der Deutsche Bundestag hat diesen Entwurf am 25. März 2020 mit einigen von der Formulierungshilfe der Bundesregierung abweichenden Regelungen beschlossen. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist nunmehr Aufgabe des Deutschen Bundestages. Die weitergehenden Befugnisse, die dem Bundesministerium für Gesundheit eingeräumt werden, sind bis zum 31. März 2021 befristet, die besondere Entschädigungsregelung für Eltern wegen Kinderbetreuung wird schon zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Zugleich hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass wegen der Ausbreitung von Corona in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht. Dieser Beschluss wird mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am heutigen 27. März 2020 zugestimmt.

Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat ein Bündel von Maßnahmen auf den Weg gebracht, die die Folgen der Corona-Pandemie auf Wirtschaftsunternehmen und Beschäftigte abfedern sollen. Dazu gehören neben erleichterten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, der Stundung von Steuerzahlungen und der Reduzierung von Steuervorauszahlungen umfangreiche Kredit- und Liquiditätshilfen für Unternehmen und Selbstständige, die bedingt durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ebenfalls ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, das u.a. eine weitere Aufstockung der Anleihekäufe und neue Liquiditätshilfen für die Banken vorsieht.

Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein Gesetz zur Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ beschlossen. Der WSF soll der Stützung der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen dienen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt hätte. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen stehen 100 Milliarden Euro bereit, für Garantien zur Überwindung von Liquiditätsengpässen stehen dem Fonds 400 Milliarden Euro zur Verfügung.

Der Fonds ermöglicht neben den geplanten Hilfen über KfW-Programme auch großvolumige Stützungsmaßnahmen mit der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalstärkung für relevante große deutsche Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere mit vielen Arbeitsplätzen und deutschen Zulieferstrukturen.

Die abschließende Befassung des Bundesrates ist am heutigen 27. März 2020 erfolgt.

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat am Samstag, 21. März 2020, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) erhalten. Mit dem Gesetz soll den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begegnet werden, die dazu führen, dass Menschen erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, aber insbesondere auch relevant werden für Selbständige, bei denen das Geschäft wegbricht. Deshalb sollen diese Menschen und ihre Familien schnell vor den vorübergehenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise in der Grundsicherung geschützt werden. Der Entwurf enthält eine Reihe von Änderungen, vor allem des SGB II (in Art. 1) und des SGB XII (in Art. 4).

Die Bundesregierung hat die genannte Formulierungshilfe für ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) am 23. März 2020 beschlossen.

Weiterhin wurde ohne vorherige Anhörung der Entwurf eines Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (Art. 10 des o. a. Gesetzentwurfes) beschlossen (dazu siehe unten).

Der Entwurf des Sozialschutz-Pakets enthält eine Reihe von Änderungen, vor allem des SGB II (Artikel 1) und des SGB XII (Artikel 4). Die vereinfachten Verfahren sollen auch die Arbeitsfähigkeit der Jobcenter und Sozialämter unterstützen. Die Regelungen gelten für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnt. Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Regelungen bis zum 31.Dezember 2020 verlängern.

Die Bundesregierung geht im Bereich des SGB II bei aller Unsicherheit der Einschätzungen zur Zahl der zusätzlichen Leistungsberechtigten davon aus, dass je 100.000 zusätzlichen Bedarfsgemeinschaften im SGB II, die für einen Zeitraum von sechs Monaten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, Mehrausgaben von rund 800 Millionen Euro resultieren. Davon entfallen 625 Millionen Euro auf den Bund und 175 Millionen Euro auf die Kommunen. Unter Berücksichtigung der Branchen- und Einkommensstruktur könnten bis zu 700.000 der 1,9 Millionen Solo-Selbständigen und bis zu 300.000 der 1,6 Millionen Selbständigen mit Angestellten für eine Antragstellung in Frage kommen.

Zusammen mit weiteren Anspruchsberechtigten wäre eine maximale Größenordnung von 1,2 Millionen zugehenden Bedarfsgemeinschaften infolge der Corona-Krise und der geplanten Regelungen möglich. Bei sechs Monaten Leistungsbezug entspräche dies maximalen Mehrausgaben von rund 9,6 Milliarden Euro. Davon entfallen 7,5 Milliarden Euro auf den Bund (davon 5,5 Milliarden Euro für Arbeitslosengeld II und 2,0 Milliarden Euro für die Beteiligung des Bundes an den KdU) und 2,1 Milliarden Euro auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Der DLT fordert daher eine Kompensation der den Landkreisen entstehenden Mehrbelastungen.

Das Sozialschutz-Paket ist am 25. März durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden, die Zustimmung des Bundesrates ist am heutigen 27. März 2020 erfolgt.

Entwurf eines Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Ohne vorherige Anhörung wurde der oben genannte Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket um einen Artikel 10 ergänzt, der den Entwurf eines „Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronoavirus-SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz)“ enthält.

Ziel ist es, dass soziale Dienstleister und Einrichtungen alle ihnen nach den Umständen möglichen, zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beizutragen, sei es durch Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln, Räumlichkeiten oder Personal. Zugleich sollen sie geschützt werden, damit sie aufgrund der Corona-Krise nicht dauerhaft in ihrem Bestand gefährdet sind und wichtige Infrastrukturen erhalten bleiben. Das betrifft Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren, Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ebenso wie Träger von arbeitsmarktpolitischen Leistungen und von Integrations- und Sprachkursen.

Hierfür soll ein befristeter und subsidiär greifender „Sicherstellungsauftrag“ der Leistungsträger (Ausnahme: Kranken- und Pflegekassen) für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen geregelt werden, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen (§ 2 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes-E). Erfüllt werden soll der „besondere Sicherstellungsauftrag“ durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen in Höhe von höchstens 75 Prozent der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen (Monatsdurchschnitt). Die Länder können eine abweichende Zuschusshöhe festlegen. Der „besondere Sicherstellungsauftrag“ endet am 30. September 2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt, ihn durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen stimmen sich in diesen Tagen mit dem Sozialministerium ab, wie auf schnellstem Weg eine Bestimmung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover als zuständige Träger i. S. des Paragrafen 5 des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag-E (Art. 10 des Sozialschutz-Pakets) erfolgt.

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

Nach heftiger Kritik an einem ersten Entwurf vom 21. März 2020 hat der Bundesgesundheitsminister am 23. März 2020 einen überarbeiteten Entwurf für ein COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vorgelegt, der als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf diente.

Nach Auswertung des DLT sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Krankenhäuser (einschl. Psychiatrie) erhalten rückwirkend zum 16. März 2020 eine tagesbezogene Pauschale zur Refinanzierung von Kosten aufgrund der Ver- schiebung nicht medizinisch notwendiger elektiver (voll- und teilstationärer) Leistungen für jedes im Verhältnis zum Vorjahr „freie Bett“ in Höhe von 560 Euro. Dies ergibt sich aus dem zahlenmäßigen Vergleich der behandelten Patienten im Jahresdurchschnitt des Vorjahres.
  • Die Krankenhäuser erhalten für jede neu geschaffene intensivmedizinische Behandlungseinheit mit Beatmungsmöglichkeit einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten.
  • Der Pflegeentgeltwert wird auf 185 Euro erhöht und ist fix. Es findet kein Ausgleich bei den Häusern statt, die tatsächlich einen niedrigeren Pflegeentgeltwert hatten. Die Häuser, die einen hören Pflegeentgeltwert für das Jahr 2020 nachweisen können, können diesen geltend machen. Unterdeckungen werden ausgeglichen, Überdeckungen werden finanziert. Diese Regelung gilt ab dem 1. Mai 2020.
  • Für alle Behandlungsfälle zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 bei voll- und teilstationärer Behandlung wird ein Zuschlag von 50 Euro für die Krankenhäuser ausgezahlt. Dies dient der Erstattung der zusätzlichen Materialkosten.
  • Der Fixkostendegressionsabschlag wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
  • Es wird ohne Spitzabrechnung ein Investitionszuschuss für zusätzliche Intensivbetten in Höhe von 50.000 Euro gewährt. Die Länder können weitere Mittel oder Material zur Verfügung stellen.
  • Die MDK Prüfquote wird auf maximal 5 Prozent festgelegt. Die bisher vorgesehenen Strafzahlungen von 10 Prozent beziehungsweise 300 Euro werden für die Jahre 2020 und 2021 aufgehoben.
  • Rehakliniken können ganz oder teilweise für die Versorgung von akutstationären Patienten durch die Länder zugelassen werden. Die Regelung ist zunächst befristet bis zum 30. September 2020.

Land Niedersachsen

Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum Nachtragshaushalt 2020

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 23. März 2020 zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes des Landes (vgl. NLT-Aktuell 7/2020, Seite 2) Stellung genommen. Darin wird der Nachtragshaushalt begrüßt. Weiter wird auf die zu erwartenden finanzwirtschaftlichen Folgen der Krise sowohl für die Einnahmeseite von Bund, Länder und Kommunen als auch für kommunale Einrichtungen hingewiesen. Insbesondere wird zur Stabilisierung kommunaler Finanzen z. B. ein Sondervermögen oder ein Sonderfond angeregt. Darüber hinaus wird gefordert, kommunale Einrichtungen wenigstens genauso in der Krise zu fördern, wie dies bei vergleichbaren Privaten der Fall ist.

Der Niedersächsische Landtag hat das Nachtragshaushaltsgesetz am 25. März 2020 einstimmig verabschiedet. Dabei wurde ebenfalls einstimmig und damit mit der notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages auch festgestellt, dass eine Notlage besteht, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, so dass ausnahmsweise eine Kreditaufnahme im Landeshaushalt zulässig ist (LT-Drs. 18/6160).

Hilfe für kommunale Unternehmen gefordert

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die drei niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände am 24. März 2020 an die Innen-, Wirtschafts- und Finanzminister mit der Forderung nach Hilfen für kommunale Unternehmen gewandt. Darin wird insbesondere eindringlich gebeten, auch den kommunalen Unternehmen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen und insoweit die notwendige Gleichbehandlung mit der Privatwirtschaft sicherzustellen, die von umfangreichen Förderungen von Bund und Land profitieren kann.

Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)

Das Land hat seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Mrd. Euro erhöht. Die NBB (www.nbbhannover.de) verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Auch für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner.

Soforthilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Nachdem der Niedersächsische Landtag die entsprechenden Mittel freigegeben hat, können durch die Coronapandemie in Not geratene Unternehmen statt oder neben den oben kurz zusammengefassten Bundesförderungen Soforthilfen des Landes zur Überbrückung der derzeitigen Krise über das Kundenportal der NBank beantragen.

Das Land stellt kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen können. Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Hierzu gibt es eine Staffelregelung:

bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro

bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro

bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro

bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro.

Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden. Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. 

Für Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer bis max. 10 Beschäftigte, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbständige legt auch der Bund ein Soforthilfe-Zuschussprogramm auf.

Folgende Eckpunkte wurden vom Bundeskabinett beschlossen:

          Bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten

          (Vollzeitäquivalente)

          Bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

          (Vollzeitäquivalente).

Der Zuschuss soll der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. in Folge der Corona-Krise dienen. Das Programm hat die Bundesregierung am 23. März beschlossen. Die Mittel sollen über die Länder bereitgestellt werden. Das konkrete Antragsverfahren und wo und wann diese Anträge gestellt werden können, ist derzeit noch nicht bekannt.

Diese Zuschüsse können ergänzend (nachrangig) zum Landeszuschuss beantragt werden, wenn ein entsprechender Bedarf begründet werden kann. Die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln darf nicht zu einer Überförderung führen!

Umfassende Informationen zu den Förderungen von Bund und Land sind in einem sich aktualisierenden Merkblatt „Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen“ zusammengefasst, das unter www.nbank.de aufgerufen werden kann.

Cover-NLT-Aktuell-07

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Coronavirus stellt das öffentliche Leben weltweit, aber auch in den niedersächsischen Landkreisen und der Region Hannover vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Um die Ausbreitung des Virus wenigstens zu verlangsamen, ist binnen weniger Tage das öffentliche Leben nahezu zum Erliegen gebracht worden. Auf fachaufsichtliche Weisungen haben die Landkreise und die Region Hannover strafbewehrte Allgemeinverfügungen erlassen, die sich auf das Leben jedes einzelnen Menschen auswirken. Es zeigt sich der unermessliche Wert funktionierender Verwaltungsstrukturen und einer hochwertigen Infrastruktur des Gesundheitswesens in allen Teilen Niedersachsens. Gerne hätten wir auf eine so dramatische Bestätigung des genau vor zwei Wochen einstimmig von der Landkreisversammlung verabschiedeten Positionspapiers verzichtet.

Mein Dank gilt in erster Linie allen Kolleginnen und Kollegen in den Verwaltungen, die sich in dieser Krisensituation unter Zurückstellung persönlicher Bedürfnisse mit weit über das normale Maß hinausgehendem Einsatz engagieren. In erster Linie sind die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern zu nennen. Schlagartig wird auch dem Letzten deutlich, welche hohe Verantwortung die Kolleginnen und Kollegen des öffentlichen Gesundheitsdienstes für das Gemeinwesen insgesamt wahrnehmen. Sie erhalten in diesen Tagen vielfältige Unterstützung durch die hochgefahrenen Krisenstäbe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an verschiedensten Stellen in die Bewältigung der herausfordernden Situation einbringen, oftmals außerhalb ihrer eigentlichen Funktion. Ohne ihren großartigen Einsatz wäre die Situation kaum zu beherrschen.

Auch die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände laufen im „Krisenmodus“. Wir sind nunmehr eng eingebunden in die Strukturen des Landes, beispielsweise durch Teilnahme jeweils eines Kollegen an den täglichen Sitzungen des Krisenstabs der Landesregierung. Ohne die direkt an die Mitglieder des NLT gerichteten Weisungen und Hinweise der Landesregierung zu doppeln hat es in den vergangenen Tagen eine ganze Flut von Landräteschreiben, Rundschreiben, E-mails, Telefonate und Telefonkonferenzen zum Thema Corona gegeben. Was gestern galt, ist in diesem dynamischen Geschehen heute oftmals veraltet. Wir verzichten deshalb in dieser Ausgabe von NLT-Aktuell – bis auf den Hinweis auf den Nachtragshaushalt des Landes – auf jeden Versuch, das Corona-Geschehen zu dokumentieren und berichten stattdessen ausschließlich über die Angelegenheiten, die gleichwohl parallel stattfinden.

Bleiben Sie gesund und lassen sie uns bei aller öffentlichen Hektik wie bisher unaufgeregt unsere Aufgaben wahrnehmen.

Nachtragshaushalt des Landes wegen des Corona-Virus

Die Niedersächsische Landesregierung hat in einem verkürzten Verfahren den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/6095). Anlass ist nach der Begründung die fortschreitende, sich weiter beschleunigende Verbreitung des CoronaVirus in Niedersachsen, die kurzfristige Maßnahmen zur Bewältigung der gesundheitlichen Großlage Corona-Pandemie zwingend erforderlich machten. Um diese in die Wege leiten und finanzieren zu können, seien umgehend zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu werden die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes um 1,4 Mrd. Euro auf 36,1 Mrd. Euro erhöht. Es ist eine Nettokreditaufnahme von 1 Mrd. Euro vorgesehen, die nach § 18 des Entwurfes des Haushaltsgesetzes in den nächsten sechs Jahren zurückgeführt werden soll. Des Weiteren sollen die Landesbürgschaften um knapp 1 Mrd. Euro auf dann 3 Mrd. Euro erhöht werden. Die Begründung zur Nutzung der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse in Artikel 71 der Verfassung ergibt sich aus Seite 11 der Landtagsdrucksache. Der Nachtragshaushalt soll dem Vernehmen nach in der nächsten Woche vom Niedersächsischen Landtag beschlossen werden.

Ergänzungswahlen zum NLT-Präsidium

Die Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages hat am 5. März 2020 auch Nachwahlen zum Präsidium und den Fachausschüssen des Verbandes vorgenommen. Als Nachfolger für den aus dem Präsidium ausgeschiedenen Landrat Reinhard Winter wurde sein Nachfolger im Hauptamt, Landrat Marc-André Burgdorf (Landkreis Emsland) gewählt.

Für die bisherigen stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums, Herrn ehemals stellv. Landrat Horst Brennecke (Landkreis Goslar), Frau Landrätin a. D. Angela Schürzeberg (Landkreis Holzminden), Herr Landrat a. D. Manfred Nahrstedt (Landkreis Lüneburg) und Herr Landrat a. D. Dr. Michael Lübbersmann (Landkreis Osnabrück) hat die Landkreisversammlung Herrn stellv. Landrat Julian Märtens (Landkreis Wolfenbüttel), Herrn Landrat Jörg Farr (Landkreis Schaumburg), Herrn Landrat Bernd Lütjen (Landkreis Osterholz) und Frau Landrätin Anna Kebschull (Landkreis Osnabrück) als stellvertretende Mitglieder des Präsidiums gewählt.

Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“

Am 9. März 2020 hat der Niedersächsische Umweltminister die Ergebnisse des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Runde Tisch, an dem neben der Landesregierung die Windbranche, Umwelt- bzw. Naturschutzverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände teilnahmen, kam auf Initiative des Ministerpräsidenten zusammen. Für den NLT hat Präsident Landrat Klaus Wiswe teilgenommen. Im Vorfeld fanden sog. Clustergespräche zu diesen Themenfeldern statt. Die Geschäftsstelle des NLT hat an allen diesen Gesprächen, die unter hohem Zeitdruck stattfanden, intensiv mitgewirkt.

Im Themenfeld Flächenverfügbarkeit konnte die Aufnahme von konkreten Flächenbedarfen als Ziel der Raumordnung abgewendet werden. Nunmehr will das Land diese als Grundsatz der Raumordnung – und damit abwägbar – in das LROP aufnehmen. Bis 2030 soll ein Flächenbedarf von 1,4 Prozent niedergelegt werden und ab 2030 ein Bedarf von 2,1 Prozent der Landesfläche. Auf nachdrückliche Initiative des NLT enthält das Papier den Kompromiss, dass es keine landkreisscharfen Flächenzahlen (mehr) geben solle. Zudem sollen die bestehenden und die aktuell in der Überarbeitung befindlichen RROP von den neuen Vorgaben nicht betroffen werden.

Im Hinblick auf die Windenergie im Wald soll eine behutsame Öffnung des Waldes erfolgen. Ausgeschlossen soll eine Nutzung der Windenergie auch künftig in Schutzgebieten und anderen ökologisch wertvollen Waldstandorten bleiben. Alsbald soll ein Kriterienkatalog erarbeitet werden, der die Gebietskulisse für eine etwaige Windnutzung definiert.

Im Themenfeld Verfahren konnte verhindert werden, dass es eine zentrale Genehmigungsbehörde in Niedersachsen geben wird. Originär vom NLT eingebrachte Punkte konnten bis in die Abschlusserklärung überführt werden. So soll es für Anfragen der kommunalen Dienststellen an die oberste und oberen Landesbehörden eine qualifizierte Eingangsbestätigung geben und binnen 14 Tagen inhaltlich eine Antwort erfolgen. Das Land hat zugesichert, auf den Bund einzuwirken, um Reaktionszeiten der Bundesdienststellen (Bundeswehr, Flugsicherheit) zu kürzen und belastbarer zu machen. Ebenso hat Eingang gefunden, dass Fortbildungen und Dienstbesprechungen seitens des Landes durchgeführt werden und die Regionalen Raumordnungsprogramme zügiger genehmigt werden sollen. Auch die Idee, ggf. Windkammern und Windsenate in der zuständigen Gerichtsbarkeit einzuführen wurde aufgenommen.

Im Themenfeld Akzeptanz  wird zur Beteiligung der Gemeinden an der Wertschöpfung ausgeführt. Hier stehen nunmehr 2 Prozent des aus den Windenergieanlagen erwirtschaften Umsatzes in Rede, die durch den Rat vor Ort verteilt werden können sollen. In diesem Punkt hat sich der NLT zu den gemeindlichen Spitzenverbänden solidarisch verhalten.

Bündnis Niedersachsen packt an: Beteiligungsaufruf ZUSAMMEN.MEHR „Erfolgsgeschichten aus Niedersachsen“

Das Bündnis „Niedersachsen packt an“, dem neben den beiden großen christlichen Kirchen, den Gewerkschaften und Unternehmerverbänden auch die kommunalen Spitzenverbände angehören, hat einen neuen Beteiligungsaufruf mit dem Titel „ZUSAMMEN.MEHR Erfolgsgeschichten aus Niedersachsen“ gestartet. Ziel des Beteiligungsaufrufs ist es, das Engagement in der Flüchtlingsintegration zu würdigen und zu zeigen, wieviel in Niedersachsen schon gemeinsam erreicht wurde. Auf einem Youtube-Kanal des Bündnisses sollen dazu Erfolgsgeschichten gelungener Integration in Form von kurzen Videos gesammelt, erzählt und im Netzwerk geteilt werden. Daher sollen sowohl die Anstrengungen geflüchteter Menschen als auch die vielfältige Unterstützung durch die Zivilgesellschaft und das ehrenamtliche Engagement sichtbar werden. Den Beteiligungsaufruf, der neben dem Ministerpräsidenten auch von allen Partnern des Bündnisses unterzeichnet wurde, finden Sie hier. Ein Video des Beteiligungsaufrufs unter Mitwirkung u. a. des Ministerpräsidenten und Vertretern der drei kommunalen Spitzenverbände steht seit dem heutigen Tage unter Facebook.com/niedersachsenpacktan zur Verfügung.

Über folgende Internetadressen gibt es nähere Informationen und Materialien:

Online-Zugangsgesetz (OZG) in Niedersachsen: Kommunales Kompetenzteam hat seine Arbeit aufgenommen

Das Kommunale Kompetenzteam (KKT) des Programms „Digitale Verwaltung Niedersachsen (DVN)“ zur Umsetzung des Onlinezugangs-Gesetzes (OZG) ist seit Anfang März vollzählig. Erfreulicherweise ist es gelungen, dieses Team zu großen Teilen aus dem Kreis der Kommunalverwaltungen zu besetzen. Die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter sind überwiegend im Wege einer Teilabordnung für das KKT tätig. Als Vertreter der Landkreise und der Region Hannover bringt sich in erster Linie Jan Heydorn vom Landkreis Harburg als kreislicher Experte in das Team ein.

Die zentrale Rolle des KKT ist die einer Kommunikationsdrehscheibe zwischen dem Programm DVN und den Kommunen. Hier werden die kommunal relevanten Projektergebnisse gebündelt und in geeigneter Form an die Digitalisierungsverantwortlichen in den Landkreisen weitergegeben. Außerdem bringen die Teammitglieder die kommunalen Anforderungen und Fragestellungen direkt in die Projekte ein und unterstützen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bei den OZG Board- und Steuerungskreissitzungen des Programmes.

D21 Digital Index: Jährliches Lagebild zur Digitalen Gesellschaft

Die Initiative D21 hat am 25. Februar 2020 in Berlin ihre aktuelle Studie „D21-Digital-Index 2019/20“ veröffentlicht. Die Studie misst den Digitalisierungsgrad der deutschen Bevölkerung und zeigt, wie die Menschen den technologischen Fortschritt in ihrem Berufs- und Privatleben adaptieren.

Zentrale Ergebnisse im Überblick:

  • 88 Prozent der niedersächsischen Bevölkerung sind online, 80Prozent nutzen das Internet auch über das Mobilfunknetz.
  • Höher Gebildete und Menschen mit Schreibtischtätigkeit vermehrt digitale VorreiterInnen, Menschen mit niedriger formaler Bildung und ohne Berufstätigkeit laufen Gefahr, weiter abgehängt zu werden.
  • Nur Minderheit (36 Prozent) findet, dass Schulen notwendige Digitalisierungsfähigkeiten vermitteln.
  • Mehrheit der deutschen Bevölkerung steht Veränderungen durch Digitalisierung positiv gegenüber.

Weiterführende Informationen finden sich unter nachfolgendem Link: https://initiatived21.de/publikationen/d21-digital-index-2019-2020/

Europäische Kommission legt länderspezifische Empfehlungen 2020 vor

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2020 eine Mitteilung zu den länderspezifischen Empfehlungen und die Länderberichte für das Jahr 2020 im Rahmen des sog. Europäischen Semesters vorgelegt. Damit wird u. a. eine Bewertung der Fortschritte bei Strukturreformen sowie zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte vorgenommen. Die Mitteilung der EU-Kommission kann hier abgerufen werden.Das Produktivitätswachstum stelle weiterhin eine Herausforderung dar. Der öffentliche Schuldenstand der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sei im Durchschnitt wieder gestiegen. Das System der wirtschaftspolitischen Steuerung soll weiterentwickelt und um einen Mechanismus zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ergänzt werden.

In dem Länderbericht zu Deutschland 2020 wird konstatiert, dass seit der Einführung des Europäischen Semesters nur bei etwa der Hälfte der Empfehlungen Fortschritte erzielt wurden. Die öffentlichen Finanzen hätten sich zwar verbessert, es bestehe aber weiterhin ein erheblicher Investitionsrückstand, insbesondere bei kommunaler Infrastruktur und Bildung. Zur Förderung langfristiger Investitionen könne ein „föderaler Investitionshaushalt“ beitragen, der für zehn Jahre mit etwa 450 Milliarden Euro ausgestattet werden sollte.

Die Länderberichte und die Ergebnisse der eingehenden Überprüfungen werden vom Rat erörtert. Die Kommission wird die Zusammenfassung der Ergebnisse der Länderberichte mit dem Europäischen Parlament beraten. Im April unterbreiten die Mitgliedstaaten dann ihre nationalen Reformprogramme, in denen die Prioritäten bei den Strukturreformen erläutert sind.

Positionierung der kommunalen Spitzenverbände zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich gegenüber Bundesrat und Bundestag zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kritisch positioniert. Insbesondere wird die im Vergleich zum Referentenentwurf erfolgte Streichung des Klagerechts der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen sowie die Ausweitung von freiwilligen Rücknahmen beanstandet. Mit Blick auf das nun folgende Gesetzgebungsverfahren haben die kommunalen Spitzenverbände am 11. März 2020 die Mitglieder der Umweltausschüsse des Bundesrates und des Bundestages angeschrieben und sich zu den geplanten Änderungen des KrWG positioniert. Voraussichtlich am 3. April 2020 wird sich erstmals der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen. Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird der Bundesrat gegenüber dem Bundestag eine Stellungnahme abgeben.