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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu Covid-19

Deutsch-Französische Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas

Bundeskanzlerin Angela Merkel und Staatspräsident Emmanuel Macron einigten sich am 18. Mai 2020 auf eine gemeinsame Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas nach der Coronakrise. Die Initiative sieht einen aus dem EU-Haushalt finanzierten und befristeten Wiederaufbaufonds in Höhe von 500 Milliarden Euro vor, für den die EU-Kommission zur Aufnahme von Krediten am Finanzmarkt ermächtigt wird. Das Geld soll als Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtung an die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Sektoren und Regionen fließen.

Kernelement der Initiative ist die Einrichtung eines europäischen Fonds zur wirtschaftlichen Erholung für Solidarität und Wachstum im Umfang von abschließend festgelegten 500 Milliarden Euro. Der Fonds soll zeitlich begrenzt und zielgerichtet zur wirtschaftlichen Erholung im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eingesetzt werden. Die EUKommission würde entsprechend ermächtigt, im Namen der EU Kredite an den Märkten aufzunehmen. Als Voraussetzung für die Einrichtung des Fonds legt die Initiative die Zustimmung aller nationalen Parlamente fest.

Der Deutsche Landkreistag gelangt in einer ersten Bewertung zu der Einschätzung, die vorgesehene Kreditaufnahme und Gewährung des Geldes in Form von Zuschüssen könnte im Sinne einer gemeinsamen Schuldenaufnahme und damit als sog. Coronabonds kritisch gesehen werden. Im Unterschied zu „Bonds“ sei in dem Fonds allerdings sowohl die Höhe als auch die Laufzeit und der zielgerichtete Einsatz der Mittel klar festgelegt. Die Initiative rufe das deutsch-französische Tandem als Motor der EU auf den Plan, was als positives Signal für Europa zu verstehen sei. Sie sei ein Kompromiss zwischen den sehr viel weitergehenden Forderungen Frankreichs und Südeuropas. Ob die anderen Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen, gelte nicht als sicher.

„Finanzielle Hilfen für Kommunen jetzt!“ statt Diskussionen über Altschulden

„Die von Bundesfinanzminister Scholz signalisierten knapp sechs Milliarden Euro zur finanziellen Unterstützung der Kommunen angesichts der Coronakrise sind ein erstes positives Zeichen dafür, dass der Bund bereit ist, den Städten, Gemeinden und Landkreisen zu helfen“, stellte Präsident Landrat Klaus Wiswe, Celle, nach einer Sitzung des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) fest. Damit das Geld zeitnah fließen könne, müsse ein Verteilungsschlüssel genutzt werden, der ohne Änderungen des Grundgesetzes möglich sei. „Hierzu liegt der einfach umzusetzende Vorschlag der Landkreise vor, den kommunalen Umsatzsteueranteil zu erhöhen und das Geld nach Einwohnern zu verteilen“, so Wiswe weiter. In diese Richtung hat sich bereits der Niedersächsische Finanzminister öffentlich geäußert. Darüber hinaus müsse der Bund auch die zusätzlichen Belastungen im Bereich der SGB II Bezieher ausgleichen. Deshalb müsse der Betrag des Bundes um mindestens zwei Milliarden Euro angehoben werden.

Strikt abgelehnt hat das Präsidium des NLT die Verquickung der coronabedingten Hilfen für die Kommunen mit der sogenannten Altschuldenproblematik. „Die Kommunen brauchen die Unterstützung des Bundes jetzt und nicht langwierige Diskussionen über ungleiche Verteilung in den einzelnen Bundesländern“, stellte NLT-Vizepräsident Landrat Bernhard Reuter, Göttingen, hierzu fest. Bundesländer wie Niedersachsen hätten im Übrigen in Solidarität von Land und Kommunen ihre Altschulden weitgehend selbst in den Griff bekommen. Diese würden nunmehr benachteiligt, wenn der Bund massiv Unterstützung in drei Bundesländer gebe.

Zuständigkeiten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 19. Mai 2020 den Entwurf zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales zur Anhörung freigegeben. Schwerpunkt ist die Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hat durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie geschaffen. Nach der bundesgesetzlichen Ermächtigung bestimmen die Länder die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG.

Der nunmehr vorgelegte Entwurf der Landesregierung sieht vor, dass für die Aufgaben nach dem SodEG in Bezug auf soziale Dienstleister in den Aufgabenbereichen des SGB VIII, IX und XII die örtlichen und überörtlichen Träger nach dem Ausführungsgesetz des Landes zuständig sind. Die Aufgaben der Kommunen gehören insoweit zum eigenen Wirkungskreis. 

Anstelle des überörtlichen Trägers zur Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind

           – für die Aufgaben nach dem SodEG in Bezug auf soziale Dienstleister, die im

            Aufgabenbereich des 8. Kapitels des SGB XII soziale Dienstleistungen erbringen und

           – für die Auszahlung der Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG an die sozialen Dienstleister,

            die im Bereich des SGB IX und SGB XII soziale Dienstleistungen erbringen, die nach

            dem Nds. Gesetz zur Ausführung des SGB IX und SGB XII herangezogenen örtlichen

            Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und

            Abs. 3 des Nds. Ausführungsgesetzes zum SGB XI/XII herangezogenen Kommunen

            zuständig. Die Aufgaben insoweit gehören zum übertragenden Wirkungskreis.

Das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger und die Geschäftsstellen des Niedersächsischen Städtetages und des Niedersächsischen Landkreistages haben in den vergangenen Wochen bereits Empfehlungen ausgesprochen, im Hinblick auf diese erwartete neue rechtliche Grundlage zu verfahren.

Nächste Runde zur Fortschreibung der Coronaverordnung des Landes

Nachdem die letzte Fortschreibung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des CoronaVirus erst zum 25. Mai 2020 in Kraft getreten ist, erwarten die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände am Nachmittag des heutigen Freitags den nächsten Entwurf zur Umsetzung der sog. vierten Stufe des vor einigen Wochen vorgelegten Plans der Niedersächsischen Landesregierung. Die von Seiten des NLT angemahnte grundsätzliche Überarbeitung der Verordnung mit dem Ziel einer radikalen Verschlankung ist auch im Gespräch der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit dem Niedersächsischen Landeskabinett am 26. Mai 2020 auf Zustimmung gestoßen. Mit einer Umsetzung ist aber im Zuge der bevorstehenden Novellierung noch nicht zu rechnen. Da die Anhörung sich über die Pfingsttage erstreckt, stehen den Landkreisen und der Region vermutlich erneut nur wenige Stunden am Dienstag nach Pfingsten für eine Stellungnahme zur Verfügung.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 20. Mai 2020 in Kraft. Durch das Gesetz werden die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises Gutscheine auszustellen. 

Rechtsgrundlage zur Ermittlung von Corona-Quarantäne-Listen an die Polizei

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat mit Schreiben vom 19. Mai 2020 über die aktuellen Bestrebungen zur Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung durch die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zum Schutz der Polizeibeamtinnen und –beamten des Landes vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus informiert. Das MS führt aus, dass die Anordnung einer Quarantäne nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes als ordnungsrechtliche Maßnahme durch die Polizei und die Ordnungsämter im Bedarfsfall überwacht werden muss. Die Details zur Überwachung sind zurzeit im Erlasswege geregelt. Da die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsens die derzeitige Erlasslage nicht für ausreichend hält, strebt das MS nunmehr eine gesetzliche Grundlage an. Dazu ist beabsichtigt, im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Datenübermittlung zu ermöglichen.

Forderung der Verkehrsministerkonferenz nach einem ÖPNV-Rettungsschirm

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat nach Informationen des Deutschen Landkreistages mit Beschluss vom 14. Mai 2020 die Bundesregierung aufgefordert, einen „Rettungsschirm für den ÖPNV“ aufzuspannen. Gemeinsam werden schwerwiegende Folgen der Corona-Pandemie für den ÖPNV auf Straße und Schiene festgestellt, die aus den bestehenden Finanzierungsquellen nicht zu bewältigen seien. Die VMK weist insoweit darauf hin, dass auch in den Zeiten des Lockdowns die ÖPNV-Leistungen im hohen Maß vorgehalten worden seien. Die Fahrgastzahlen seien demgegenüber massiv zurückgegangen. Insbesondere die Fahrt mit Einnahmen sei nahezu vollständig eingebrochen. Auch wenn Länder und kommunale Aufgabenträger weitgehend ihre Zahlungen trotz eingeschränktem Angebotes aufrechterhalten haben und so die Liquidität der Unternehmen sichergestellt hätten, sei für 2020 eine Finanzierungslücke aufgrund der fehlenden Fahrgeldeinnahmen in einem Umfang von mindestens fünf Milliarden Euro zu befürchten. Der Bund wird durch die VMK aufgefordert, diese Deckungslücke auszugleichen. Als ein geeignetes „Vehikel“ dürfte eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel in Betracht kommen, die mit einem eigenen Schlüssel verteilt werden.

Eine Vollfinanzierung durch den Bund ist nach Einschätzung des DLT unrealistisch. Auf Bundesseite werde zwar generell die gesonderte Problematik im ÖPNV gesehen und anerkannt. Gleichzeitig werde jedoch auch auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Insoweit dürfte eine 50 zu 50 Finanzierung mit Bund und Ländern realistischer sein. Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur hat sich dem Vernehmen nach bisher ablehnend geäußert.

Weitere Themen

Gutachten „Kommunen, Kitas und Konnexität“

Auch wenn das Land Niedersachsen im Zuge der Beitragsfreiheit für die Kindergärten deutlich mehr Finanzmittel zur Verfügung stellen musste, als es ursprünglich geplant hatte, bestehen bei einer Reihe von Städten und Gemeinden Defizite, die aktuell noch über eine Härtefallregelung abgemildert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Gesamtsumme, die vom Land zur Verfügung gestellt wurde, ausreicht, dies gleichwohl nicht für alle Kommunen zu befriedigenden Ergebnissen führt, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine gutachtliche Untersuchung möglicher Rechtsansprüche in Auftrag gegeben. Prof. Dr. Dombert, Potsdam, hat hierzu ein Gutachten „Kommunen, Kitas und Konnexität: Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einführung einer Beitragsfreiheit für Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen“ vorgelegt.

Wesentliches Ergebnis des Gutachtens ist zunächst, dass das Konnexitätsprinzip im vorliegenden Fall zwar gilt. Kommt der Gesetzgeber bei Erstellung der Prognose seiner Pflicht zur prozeduralen Sorgfalt nach, führt es aber nicht zu einem Verstoß gegen das strikte Konnexitätsprinzip, wenn sich nach Aufgabenübertragung der Mehrbelastungsausgleich im Nachhinein als zu niedrig erweist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Beitragsfreiheit in § 21 KiTaG die ihn treffenden Anforderungen nach dem strikten Konnexitätsprinzip gewahrt hat.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn im Fall pauschalierender Kostenerstattung durch Härtefallregelungen die Möglichkeit zu einem solchen Mehrbelastungsausgleich geschaffen wird. Durch die Anwendung der Billigkeitsrichtlinie wird das Land in die Lage versetzt, seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nachzukommen, um ggf. nach Auslaufen der Richtlinie finanzielle Nachbesserung beim gesetzlich vorgesehenen Kostenausgleich vornehmen zu können. Mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde können Kommunen keine Zahlungsansprüche durchsetzen. Aus dem Konnexitätsprinzip lässt sich auch nicht ableiten, dass einer Kommune ohne gesetzliche Anpassungsgrundlage ein verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Ausgleich der notwendigen Aufwendungen zusteht.

Die Präsidien der kommunalen Spitzenverbände haben am 19./20. Mai 2020 das Gutachten beraten und es zustimmend zur Kenntnis genommen. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses haben sich der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städteund Gemeindebund gegen eine finanzielle Beteiligung an möglichen Klageverfahren einzelner Kommunen ausgesprochen; beim Niedersächsischen Landkreistag gibt es das In- strument einer finanziellen Beteiligung grundsätzlich nicht. Angesichts des gleichwohl bestehenden Befundes einer finanziellen Betroffenheit einer Reihe von Städten und Gemeinden, haben die kommunalen Spitzenverbände das Gutachten dem Land übermittelt, mit der Erwartung, dass es seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht nachkommt. Angesichts der aktuellen finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist hierbei nicht mit schnellen Ergebnissen zu rechnen. Gleichwohl wird dieser Punkt seitens der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mit Priorität und Nachdruck weiterverfolgt werden.

Naturschutz und Landwirtschaft schlagen gemeinsamen Weg ein

Die Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Landwirtschaftsministerin und den Umweltminister, das Landvolk, die Landwirtschaftskammer sowie der NABU und BUND Niedersachsen haben eine Vereinbarung über ein Maßnahmenpaket für den Natur-, Arten-, und Gewässerschutz geschlossen (vgl. dazu NLT-Aktuell 15/2020, S. 8). Das Präsidium des NLT begrüßt, dass Landwirtschaft und Naturschutz gemeinsam diesen „Niedersächsischen Weg“ gehen. Etliche der vereinbarten Punkte entsprechen langjährigen NLT-Verbandspositionen. Das betrifft etwa die bessere Finanzierung von Natura 2000. Ein ordentlicher Teil des im Zuge der Vereinbarung in Rede stehenden Finanzierungsbetrages von 120 Millionen Euro soll hierfür eingesetzt werden. Der zur Sitzung des Präsidiums zugeschaltete Umweltminister Olaf Lies hat das zugesagt. Jetzt wird die Vereinbarung mit Leben gefüllt werden müssen. Das heißt etwa, das Niedersächsische Naturschutz-, Wald- und Wasserrecht zu ändern. In Folge wird auch auf die Landkreise und die Region Hannover als untere Naturschutz- und Wasserbehörden mehr Arbeit zukommen. Das Präsidium hat deshalb betont, dass aus dem Topf der 120 Millionen Euro unmittelbar auch die hier im übertragenen Wirkungskreis agierenden Vollzugsbehörden durch das Land besser ausgestattet werden müssen.

Europäische Kommission legt Strategie „vom Hof auf den Tisch“ vor

Die Europäische Kommission hat eine Strategie „vom Hof auf den Tisch“ vorgelegt. Durch die darin angekündigten Maßnahmen soll der Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem gefördert werden. Diese decken sich teilweise mit jenen der am gleichen Tag veröffentlichten neuen EU-Biodiversitätsstrategie. Die Gesetzgebung zum Tierwohl, inklusive jener zu Tiertransporten und Schlachtungen soll überarbeitet werden. Bis 2030 sollen mindestens 25 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch bewirtschaftet werden. Die Kommission prüft auch Tierwohlkennzeichnungen. Pestizide und Nähstoffüberschüsse sollen reduziert werden. Die Vorgabe von verbindlichen Mindestkriterien für die öffentliche Beschaffung nachhaltiger Lebensmittel wird vorgesehen. Die Kommission kündigt Regelungen zu einer harmonisierten obligatorischen Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel auf der Verpackungsvorderseite an. Lebensmittelabfälle sollen u.a. durch eine Überarbeitung der Vorgaben zu Mindesthaltbarkeitsdaten reduziert werden.

Auch wenn die Landkreise und die Region Hannover von der Strategie noch nicht unmittelbar betroffen sind, wird die Strategie die Belange und Vollzugszuständigkeiten der Landkreise und der Region Hannover in der zukünftigen legislativen und administrativen Umsetzung in massiver Weise betreffen. Exemplarisch ist dabei auf die Ausführungen zum Nährstoffüberschuss, zum Antibiotikaeinsatz, zum Tierwohl (u.a. Überarbeitung der Tierschutzvorschriften für den Transport und die Schlachtung von Tieren) sowie der Vorschriften zur Angabe von Verfallsdaten bzw. Mindesthaltbarkeitsdaten zu verweisen, die insbesondere die kommunalen Veterinärbehörden betreffen werden.

Die Strategie steht unter https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:ea0f9f73-9ab2-11ea-9d2d-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF zum Download bereit.

Beginn der EU-Strukturförderung 2021 – 2027 könnte sich verzögern

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) geht nicht mehr davon aus, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) noch unter deutscher Ratspräsidentschaft im Herbst 2020 verabschiedet werden könnte. Nach den vorliegenden Informationen wird sich dies zeitlich deutlich nach hinten verschieben. Wegen der Frage der Höhe des Finanzvolumens seien auch viele entscheidende Regelungen für die die Kohäsionspolitik betreffenden Verordnungen in die MFRDiskussion „hochgezont“ worden. Die Verzögerung wird sich auch auf den Zeitplan für die Aufstellung des neuen OP auswirken. Erst nach der Entscheidung über den MFR kann errechnet werden, wie viele Mittel für EFRE und ESF nach Deutschland fließen und erst danach kann der absolute Anteil Niedersachsens an der Förderung für die Übergangsregion (ÜR) und die Stärker Entwickelte Region (SER) zwischen Bund und Ländern abschließend verhandelt werden.

Gleichwohl soll mit den konkreten „Texten“ des OP im Spätsommer 2020 begonnen werden. Ein erster Entwurf solle im Frühherbst präsentiert und diskutiert werden. Dieser Erstentwurf wird wegen des fehlenden MRF auf europäischer Ebene jedoch noch keine finanzielle Budgetierung der einzelnen geplanten Maßnahmen enthalten können. Es ist Ziel des MB, bereits parallel ab Herbst 2020 mit der Formulierung und Gestaltung der einzelnen Förderrichtlinien zu beginnen.

Seitens der zuständigen Generaldirektion für Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GDRegio) der EU-Kommission werden die seitens des MB auf der Grundlage des vom Kabinett beschlossenen Entwurfes eingeleiteten Abstimmungsgespräche zur Regionalen Innovationsstrategie (RIS3) zurzeit nicht weitergeführt. Die GD-Regio möchte die RIS3 mit dem Land erst erörtern, wenn auch ein Entwurf für das OP vorliegt.

Modellvorhaben „Smarte LandRegionen“: Drei niedersächsische Landkreise in der zweiten Bewerbungsphase

Im Rahmen des Modellvorhabens „Smarte LandRegionen“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft haben sich bundesweit 68 Landkreise beworben. Das Bundesministerium hat nunmehr aus dem Kreis der Bewerber 22 Landkreise nach objektiven Kriterien ausgewählt, welche in die zweite Phase der Bewerbung gehen. Aus Niedersachsen haben sich der Landkreis Grafschaft Bentheim, der Landkreis Emsland sowie der Landkreis Uelzen für die zweite Runde qualifiziert. Voraussichtlich im Spätsommer wird eine unabhängige Jury sieben Modelllandkreise auswählen, die dann ihre Konzepte in die Umsetzung bringen können.

Raumordnung: NLT gibt Arbeitshilfe „Mustertexte zur Neuaufstellung und Änderung Regionaler Raumordnungsprogramme in Niedersachsen“ heraus

Der Niedersächsische Landkreistag gibt nach Zustimmung seines Präsidiums die „Mustertexte zur Neuaufstellung und Änderung Regionaler Raumordnungsprogramme in Niedersachsen“ als NLT-Arbeitshilfe heraus. Die Arbeitshilfe ist in enger Kooperation mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberster Landesplanungsbehörde entstanden. Zweck ist eine Hilfestellung bei der Erarbeitung der Texte zu öffentlichen Bekanntmachungen, Satzungen und Anschreiben der zu beteiligten Stellen im Rahmen der Erstellung Regionaler Raumordnungsprogramme. Die Arbeitshilfe ist auf der Seite des NLT (www.nlt.de) unter Arbeitshilfen -> Regionalplanung eingestellt.

LR Bockhop Vorsitzender des Schul- und Kulturausschusses

Der Schul- und Kulturausschuss des Niedersächsischen Landkreistages hat am 28. Mai 2020 Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz, zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt. Er vertritt damit auch den NLT im entsprechenden Ausschuss des Deutschen Landkreistages auf der Bundesebene. Neuer stellvertretender Vorsitzender des NLTFachausschusses ist Landrat Carsten Harings, Landkreis Oldenburg.

                               DIE GESCHÄFTSSTELLE DES NLT WÜNSCHT ALLEN ABGEORDETEN

                              DER NIEDERSÄCHSISCHEN LANDKREISE UND DER REGION HANNOVER

                                              FROHE PFINGSTFEIERTAGE

Der Diepholzer Landrat Cord Bockhop ist neuer Vorsitzender des Schul- und Kulturausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). Bockhop, der auch Mitglied des Präsidiums des Verbandes der 37 Landkreise und der Region Hannover ist, folgt als Vorsitzender des Fachausschusses dem Lüneburger Landrat Manfred Nahrstedt, der in den Ruhestand getreten ist. Bockhop vertritt damit den NLT künftig auch im Schul- und Kulturausschuss des Deutschen Landkreistages. Neuer Stellvertretener Vorsitzender des Ausschusses ist Landrat Carsten Harings, Landkreis Oldenburg.

Der Schul- und Kulturausschuss des kommunalen Spitzenverbandes trat erstmals in Form einer Video-Konferenz zusammen. Auf der Tagesordnung stand zunächst ein Meinungsaustausch mit der Direktorin des Landesverbandes der Niedersächsischen Volkshochschulen, Berbel Unruh, zur Arbeit der Volkshochschulen in Zeiten der Coronakrise. Weitere Themen der Sitzung waren die Entwicklung der Berufsschullandschaft und die sachgerechte Organisation der geplanten Unterstützung des Landes für die Ausstattung der Schulen mit digitalen Endgeräten.

„Die von Bundesfinanzminister Scholz signalisierten knapp sechs Milliarden Euro zur finanziellen Unterstützung der Kommunen angesichts der Coronakrise sind ein erstes positives Zeichen dafür, dass der Bund bereit ist, den Städten, Gemeinden und Landkreisen zu helfen“, stellte Präsident Landrat Klaus Wiswe, Celle, nach einer Sitzung des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) fest. Damit das Geld zeitnah fließen könne, müsse ein Verteilungsschlüssel genutzt werden, der ohne Änderungen des Grundgesetzes möglich sei. „Hierzu liegt der einfach umzusetzende Vorschlag der Landkreise vor, den kommunalen Umsatzsteueranteil zu erhöhen und das Geld nach Einwohnern zu verteilen“, so Wiswe weiter. In diese Richtung hat sich bereits der Niedersächsische Finanzminister öffentlich geäußert. Darüber hinaus müsse der Bund auch die zusätzlichen Belastungen im Bereich der SGB II Bezieher ausgleichen. Deshalb müsse der Betrag des Bundes um mindestens zwei Milliarden Euro angehoben werden.

Strikt abgelehnt hat das Präsidium des NLT die Verquickung der coronabedingten Hilfen für die Kommunen mit der sogenannten Altschuldenproblematik. „Die Kommunen brauchen die Unterstützung des Bundes jetzt und nicht langwierige Diskussionen über ungleiche Verteilung in den einzelnen Bundesländern“, stellte NLT-Vizepräsident Landrat Bernhard Reuter, Göttingen, hierzu fest. Bundesländer wie Niedersachsen hätten im Übrigen in Solidarität von Land und Kommunen ihre Altschulden weitgehend selbst in den Griff bekommen. Diese würden nunmehr benachteiligt, wenn der Bund massiv Unterstützung in drei Bundesländer gebe.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) zeigt sich irritiert über Äußerungen des Grünen-Politikers Christian Meyer zu zeitlichen Verzögerungen bei der Ausweisung der niedersächsischen Natura 2000-Gebiete.

„Bei allem Verständnis für die Aufgabe der Opposition: Der Abgeordnete Christian Meyer scheint vergessen zu haben, dass es allein in seiner Ministerzeit fast zwei Jahre gedauert hat, den sog. Walderlass mit dem Umweltminister von der gleichen Partei abzustimmen. Dies hat neben einer jahrelangen Fehlsteuerung durch den früheren Umweltminister Sander in Richtung Vertragsnaturschutz wesentlich dazu beigetragen, dass wir uns heute in der misslichen Situation bei der hoheitlichen Sicherung der FFH-Gebiete befinden. Die Landkreise und die Region Hannover erwarten von den Abgeordneten des Landtages Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis, nicht Drohungen für Defizite, die die Landespolitik zu verantworten hat“, erklärte NLT-Präsident Klaus Wiswe zu Äußerungen von Meyer in Teilen der heutigen Presse. MdL Meyer hatte die These aufgestellt, die noch ausstehende Ausweisung von Schutzgebieten in einzelnen Landkreisen hänge mit der fehlenden Rückgriffsmöglichkeit des Landes für eventuelle Strafzahlungen gegenüber den Landkreisen zusammen.

Cover-NLT-Aktuell-15

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den kommunalen Spitzenverbänden

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) hat am 14. Mai 2020 ein Gespräch der Bundeskanzlerin Dr. Merkel mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände stattgefunden, an dem auch Kanzleramtsminister Prof. Dr. Braun und Bundesminister Spahn teilgenommen haben.

In einem ersten Gesprächsteil ging es um das Agieren der 375 Gesundheitsämter im Rahmen der weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die Kanzlerin und der Bundesgesundheitsminister äußerten großen Respekt und Anerkennung für das bisher in dieser Hinsicht von den Verantwortlichen in Landkreisen und kreisfreien Städten Geleistete. Seitens des Bundes wurde zudem kein Zweifel daran gelassen, dass ein dem örtlichen Infektionsgeschehen angemessenes Handeln der Gesundheitsämter nach wie vor richtig sei und dieses situationsentsprechende Agieren nicht durch die zwischen Bund und Ländern verabredete Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern während der letzten sieben Tage relativiert worden sei.

Insofern bezeichnete Spahn die vorgesehenen Maßnahmen wie mobile Teams, Finanzhilfen oder Apps ausdrücklich als „Unterstützung da, wo es gewünscht wird.“ Es „soll keine aufgedrängte Bereicherung werden.“ Es gehe vielmehr darum, für eine mögliche zweite Infektionswelle vorbereitet zu sein und daher habe der Bund in diesem Geiste „Angebote an die kommunalen Behörden“ entwickelt. Er wolle „Partner und Unterstützer sein und nicht Reinreder.“ In diesem Sinne gehe das Interesse des Bundes dahin, darüber informiert zu werden, wie leistungsfähig die kommunalen Strukturen vor Ort seien.

DLT-Präsident Landrat Sager dankte gemeinsam mit Städtetagspräsident Jung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gesundheitsämtern, die verdienstvolle Arbeit leisteten. Insgesamt beurteilte er die Situation in den kommunalen Gesundheitsämtern als angespannt und arbeitsintensiv, aber weiterhin seien die Landkreise gut aufgestellt. Voraussetzung dafür, dass es so bleibe, seien personelle und strukturelle Vorbereitungen.

In Niedersachsen wird sich am 26. Mai 2020 die auf Anregung des Niedersächsischen Landkreistages ins Leben gerufene Arbeitsgruppe zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes konstituieren. Unter Leitung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wirken dort Leiterinnen und Leiter von drei niedersächsischen Gesundheitsämtern und die Geschäftsstellen von NST und NLT mit.

Finanzfolgen der Krise für die Kommunen

Vor dem hochaktuellen Hintergrund der parallel veröffentlichten Steuerschätzung für Bund, Länder und Kommunen sprach die Bundeskanzlerin im zweiten Teil des zuvor genannten Gesprächs die Folgen der Corona-Pandemie für den staatlichen Gesamthaushalt an. Hier seien die Rückgänge auf allen Ebenen deutlich spürbar, dennoch befände man sich noch in einem Bereich, der beherrschbar sei. Sie kündigte für den Sommer ein „Belebungsprogramm“ für Investitionen und wirtschaftliche Tätigkeit an.

DLT-Präsident Sager sprach aus Sicht der Landkreise vor allem die gut 2 Milliarden Euro an, die bis zum Herbst als coronabedingte SGB II-Mehrausgaben bei den Landkreisen anfielen. Dafür müsse der Bund einen Ausgleich schaffen, idealerweise im Wege eines entsprechenden Festbetrages an der Umsatzsteuer, der nach Einwohnern verteilt werden sollte. Auch die gemeindlichen Spitzenverbände schilderten ihre jeweilige finanzielle Betroffenheit, so dass deutlich wurde, dass es insgesamt vor allem um eine Sicherung der kommunalen Finanzausstattung (durch die Länder) gehe.

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat sich im Rahmen seiner Videokonferenz am 19. Mai 2020 auch kurz mit der von Bundesfinanzminister Scholz signalisierten Unterstützung der kommunalen Ebene aus dem Bundeshaushalt beschäftigt. Präsident Landrat Klaus Wiswe wertete es grundsätzlich als ein positives Zeichen, dass der Bund bereit ist, den Städten, Gemeinden und Landkreisen in Folge der zu erwartenden Gewerbesteuerausfälle in Höhe von knapp 6 Milliarden Euro zu unterstützen. Vorzugswürdig sei aus seiner Sicht aber der Vorschlag, den kommunalen Umsatzsteueranteil zu erhöhen und das Geld nach Einwohnern zu verteilen. Auf Ablehnung stieß im Präsidium des NLT die Verquickung der finanziellen coronabedingten Hilfe für die Kommunen mit der sogenannten Altschuldenproblematik. Das Thema der finanziellen Unterstützung der Kommunen wegen der coronabedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben wird auch zentraler Gegenstand des Gespräches der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 26. Mai 2020 mit dem Niedersächsischen Landeskabinett sein. 

Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 19. Mai 2020

Überraschend hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am Freitag, dem 15. Mai 2020 einen erneuten Entwurf zur Änderung der niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vorgelegt. Trotz der praktisch nur über das Wochenende laufenden Anhörungsfrist haben die Geschäftsstelle zahlreiche Hinweise der Mitglieder hierzu erreicht. Zentraler Gegenstand der am 20. Mai 2020 in Kraft getretenen Neuregelung ist, dass Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen unter Beachtung eines von der Leitung der Einrichtung erstellten Hygienekonzepts berechtigt sind, Besuch von einer Person gleichzeitig zu empfangen es sei denn, dass es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Das abgesprochene Hygienekonzept muss unverzüglich fertiggestellt werden und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde von der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die genannte Regelung gilt für Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, in Formen des Betreuten Wohnens und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege weitgehend entsprechend.

Neue Corona-Verordnung zum 25. Mai 2020 liegt zur Anhörung vor

Noch vor Inkrafttreten der oben genannten Änderung der Corona-Verordnung hat die Landesregierung zur Umsetzung des nächsten Schrittes des Stufenplans der Niedersächsischen Landesregierung, der am 25. Mai 2020 in Kraft treten soll, am 18. Mai 2020 einen weiteren Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Coronaverordnung vorgelegt. Sie sieht umfangreiche Änderungen vor.

Beispielsweise wird die Zahl der geschlossenen Einrichtungen weiter reduziert, weil nun z. B. Freizeitparks und Spielhallen sowie Fitnessstudios geöffnet werden sollen. Komplett neu geregelt wird die Sportausübung. Sie ist nun grundsätzlich auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Grundregeln zulässig.

Nach dem Verordnungsentwurf soll auch die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern im Freien für zulässig erklärt werden. Die Präsidien der drei kommunalen Spitzenverbände haben sich am 19. bzw. 20. Mai 2020 übereinstimmend dahingehend geäußert, die Wiedereröffnung der Freibäder zu verschieben, bis die Niedersächsische Landesregierung unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände entsprechende praktisch umsetz- bare Handlungsempfehlungen und ein Hygienekonzept für Freibäder und Spaßbäder im Freien herausgegeben haben.

Neu gefasst werden die Bestimmungen zur Beherbergung von Personen. Grundsätzlich wird die Beherbergung von Personen in Beherbergungsstätten, Hotels, Jugendherbergen, Familien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten sowie private und gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen gestattet, wenn die in der Verordnung genannten Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere in Hotels sollen nach dem Entwurf nur eine 50 %ige Auslastung erfolgen (inzwischen sind 60 % im Gespräch und es sind die aktuellen Handlungsempfehlungen der DEHOGA Niedersachsen sowie die Regelung der Berufsgenossenschaft zu beachten. Ebenfalls vollständig neugefasst werden die Regelungen zur Gastronomie.

Viele der genannten Regelungen waren bereits vor und während der Anhörung Gegenstand lebhafter öffentlicher Diskussionen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell war daher der endgültige Wortlaut der Verordnung nicht abzusehen. Die Verordnung soll in wesentlichen Teilen wohl bis zum 30. Juni 2020 gelten.

NLT fordert Kurswechsel in der Krisensteuerung

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert einen Kurswechsel in der Krisensteuerung. Die Corona-Verordnung des Landes müsse kürzer und verständlicher werden, sagte NLT-Präsident Klaus Wiswe nach einer Präsidiumssitzung des kommunalen Spitzenverbandes am 19. Mai 2020. Das verantwortungsbewusste Verhalten breiter Teile der Bevölkerung und die gute Arbeit der Gesundheitsbehörden seien bisher und in Zukunft Garanten dafür, dass Lockerungen überhaupt möglich seien. „Wir brauchen jetzt klare Zielvorgaben für ein verantwortungsbewusstes Verhalten in der Krise, zum Beispiel für den Mindestabstand und die Hygiene. Alle weiteren Vorschriften der Corona-Verordnung sollten dringend auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Das System ist unübersichtlich und in sich nicht mehr stimmig“, fasste Wiswe die Stimmungslage der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zusammen.

„Recht braucht Akzeptanz. Neues Recht im Tages- oder Wochenrythmus ist dafür ungeeignet. Es untergräbt das Rechtsvertrauen der Bevölkerung, wenn das verkürzte Anhörungsverfahren für eine weitere Änderung der Verordnung schon eingeleitet wird, bevor die vorherige Änderung das Gesetzblatt erreicht hat. Die Gesundheitsbehörden kommen nicht mehr nach, den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, warum gerade welche Einzelregelung gilt. Es bedarf für die kommenden Monate einer anderen Regelungstechnik und Kommunikation“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

Fahrplan für weitere Schulöffnung

Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 an die Schulleitungen hat der Niedersächsische Kultusminister Grant Hendrik Tonne unter anderem einen angepassten Fahrplan für die weitere Schulöffnung bekanntgegeben. Darin enthalten sind auch die Starttermine für Jahrgänge, zu denen es noch keine genauen Festlegungen gab. Der Präsenzunterricht für die Klassenstufe 2 soll zeitgleich mit den Klassenstufen 7 und 8 in der Woche nach Pfingsten am 3. Juni 2020 starten. Für die Klassenstufe 1 soll zeitlich mit den Klassenstufen 5 und 6 der Präsenzunterricht ab dem 15. Juni 2020 wiederaufgenommen werden.

Sozialschutz-Paket II beschlossen

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Sozialschutz-Paket II verabschiedet. Damit wird neben befristeten Änderungen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und zur Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes die außerschulische Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungspaketes geregelt. Außerdem werden Änderungen des Sozialdienstleistereinsatzgesetzes vorgenommen. Der Deutsche Landkreistag hatte dazu schriftlich sowie im Rahmen einer Ausschussanhörung Stellung genommen. Erreicht werden konnte dabei unter anderem, dass bei der Mittagsverpflegung nicht nur pandemiebedingt höhere Ausgaben, sondern auch Lieferkosten übernommen werden.

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Zuvor hatten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einige Änderungsanträge zu dem Entwurf vorgelegt. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den Entwurf am 13. Mai 2020 beraten und dem Bundestag mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen zum Beschluss empfohlen.

Für die Landkreise sind insbesondere folgende Änderungen, die die Koalitionsfraktionen eingebracht hatten, von Interesse:

Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14 des Infektionsschutzgesetzes). Die Gesellschaft für Telematik soll das Robert Koch-Institut (RKI) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bei der Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) unterstützen.

Der erhöhte Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen soll rückwirkend zum 28. März 2020 gelten.

In Bezug auf Krankenhäuser sind folgende Punkte relevant:

  • Differenzierung der Ausgleichspauschale anhand der Krankenhausbetten oder anderer krankenhausbezogener Kriterien
  • Zusatzentgelt für Testungen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 im Rahmen von voll- oder teilstationären Behandlungen
  • Ausnahmetatbestand beim Fixkostendegressionsabschlag und Festsetzung eines Pflegeentgeltwertes
  • Kostenübernahme für COVID-19- oder Antikörpertests auch ohne Symptomanzeichen
  • Sicherstellung der Versorgung in Sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren durch Anpassung der Vergütungsvereinbarungen

Europäische Kommission richtet neue Plattform zur besseren Rechtsetzung ein

Am 11. Mai 2020 hat die Europäische Kommission die Plattform „Fit for Future“ ins Leben gerufen. Es handelt sich dabei um eine Expertengruppe, die die Kommission dabei unterstützen soll, die geltenden EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen zu reduzieren. Auch soll sie dazu beitragen, die EURechtsvorschriften zukunftsfähig zu gestalten.

„Fit for Future“ wird die bisher bestehende „REFIT-Plattform“ ablösen, die von 2015 bis 2019 mit der Vereinfachung des EU-Rechts und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands befasst war. Auch die neue Plattform soll sich nach Angaben der Kommission aus einer Gruppe von Behördenvertretern und einer Gruppe von Interessenträgern zusammensetzen. Anders als bisher soll die ‚Regierungsgruppe‘ jedoch nicht nur aus Vertretern von nationalen, sondern auch regionalen und kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertretern des Ausschusses der Regionen (AdR) bestehen. In der „Interessenvertretergruppe“ sollen u. a. Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Interessenträgergruppen mit praktischem Fachwissen in verschiedenen Politikbereichen beteiligt werden. Mit der geänderten Zusammensetzung reagiert die Kommission auf die Kritik der kommunalen Spitzenverbände und des AdR hinsichtlich der Zusammensetzung der „Regierungsgruppe“.

Sobald die Plattform ihre Tätigkeit aufnimmt, sollen sich Zivilgesellschaft und Interessenträger zu den Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands äußern können.

Weitere Themen

Steuerschätzung: Regionalisierung für Niedersachsen

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 18. Mai 2020 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen in der Öffentlichkeit vorgestellt. Wegen der Corona-Pandemie werden sowohl für das Land Niedersachsen als auch für die niedersächsischen Kommunen erhebliche Rückgänge gegenüber den bisherigen Prognosen erwartet. Für das Land werden im laufenden Jahr Mindereinnahmen von knapp 3,4 Milliarden Euro erwartet. Bis zum Jahr 2024 summieren sich die Rückgänge gegenüber den bisherigen Planungen auf fast 8 Milliarden Euro. Die Veränderung der Einnahmeerwartungen ergeben sich aus nachfolgendem Schaubild: 

Für den kommunalen Finanzausgleich rechnet das Land im Jahr 2020 mit Mindereinnahmen von 536 Millionen Euro und im Folgejahr von 212 Millionen Euro. Auch in den darauffolgenden Jahren rechnet das Finanzministerium mit Rückgängen im kommunalen Finanzausgleich zwischen 132 und 223 Millionen Euro.

Die jetzige Steuerschätzung ist angesichts der aktuellen Unwägbarkeiten ein erster Hinweis, wie sich die Corona-Pandemie auf die Einnahmen der öffentlichen Haushalte in Nie- dersachsen bei einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes von 6,3 % darstellen könnte. Wegen der Unsicherheiten ist für September eine weitere, zusätzliche Steuerschätzung vorgesehen.

Volksbegehren Artenvielfalt gestartet / „Der niedersächsische Weg“

Die Landeswahlleiterin hat über die Durchführung eines Volksbegehrens nach Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung informiert. Das Volksbegehren trägt die Bezeichnung „Artenvielfalt“. Auf der Internetpräsenz des Volksbegehrens (www.artenvielfaltniedersachsen.jetzt/) wird zum Inhalt Näheres ausgeführt. Dort ist auch der zur Abstimmung gestellte Gesetzentwurf eingestellt, mit dem nach dem Willen der Initiatoren Änderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung einhergehen sollen. Initiatoren des Volksbegehrens sind unter anderem Bündnis 90/Die Grünen sowie der NABU Niedersachsen.

Mit der Anzeige der Durchführung bei der Landeswahlleiterin ist das Volksbegehren formal gestartet. Zur Zulässigkeit bedarf es 25.000 stimmberechtigte Unterstützer. Das Volksbegehren würde hiernach zustande kommen, wenn es von mindestens 10 % der Wahlberechtigten in Niedersachsen unterstützt wird, also über 600.000 Personen. Im Ergebnis würde dann der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf, versehen mit einer Stellungnahme der Landesregierung, an den Landtag weitergeleitet. Der Landtag wäre nicht zur Annahme verpflichtet. Würde er den Gesetzentwurf nicht annehmen, würde es zu einem Volksentscheid kommen.

Der NABU gehört neben dem BUND sowie der Landwirtschaftskammer und dem Niedersächsischen Landvolk zu den Partnern einer Vereinbarung „Der Niedersächsische Weg – Maßnahmepaket für den Natur-, Arten- und Gewässerschutz“. Umweltminister Olaf Lies hat die Zielrichtung dieser Initiative am 19. Mai 2020 im Rahmen einer Videokonferenz dem Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages erläutert. Sie sieht ebenfalls umfangreiche Änderungen des niedersächsischen Regelwerkes insbesondere im Bereich Naturschutz und Wasserrecht vor. Das Präsidium kann die Vereinbarung inhaltlich grundsätzlich mittragen und den eingeschlagenen Weg unterstützen. Es hat in der die Vereinbarung begleitenden Finanzmittelbereitstellung einen Beitrag gesehen, um der mangelnden Finanzierung der Natura 2000 Maßnahmen zu begegnen. Das Präsidium hat darüber hinaus die Forderung gegenüber dem Land bekräftigt, die im übertragenen Wirkungskreis arbeitenden kommunalen Wasser- und Naturschutzbehörden finanziell besser auszustatten. Wir werden hierauf an geeigneter Stelle gesondert zurückkommen. 

Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Der Deutsche Landkreistag hat uns darüber unterrichtet, dass im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2020 eine Anhörung über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität stattgefunden hat, über den wir bereits an anderer Stelle berichtet hatten. Das vorgeschlagene Gesetz dient einerseits dazu, den sträflichen Schutz von kommunalen Amts- und Mandatsträgern zu verbessern, andererseits sollen die Grundlagen für eine effektivere Strafverfolgung von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund vor allem im Internet gelegt werden. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat die Vorschläge unter Bezugnahme auf die vom Präsidium des Deutschen Landkreistages bereits im Januar 2018 verabschiedete Resolution „Keine Gewalt gegen öffentliche Bedienstete“ weitgehend begrüßt.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom Landtag beschlossen

In seiner Sitzung am 12. Mai 2020 hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (LT-Drs. 18/5950) mit den vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfohlenen Ergänzungen (LT-Drs. 18/6402und 18/6441) beschlossen. Das Änderungsgesetz beinhaltet auf Anregung des NLT insbesondere eine Regelung zu den Kosten bei der Entsorgung von transporttoten Tieren (§ 3 Abs. 3). Dies führt zu einer finanziellen Entlastung der Landkreise als Kostenträger der Tierkörperbeseitigung. Enthalten sind auch Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und den Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (§ 3 Abs. 8). Daneben wurde der Abrechnungsweg reformiert. Die Kostenerstattung wird zukünftig im Falle der Übertragung der Beseitigungspflicht direkt von der Tierseuchenkasse an den Inhaber der Beseitigungseinrichtung erfolgen (§ 3 Abs. 5 Satz 1). Damit kann die Tierseuchenkasse das ihr eingeräumte Prüfrecht unmittelbar umsetzen. Auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände wurde zudem ein Prüfrecht für die Landkreise und kreisfreien Städte verankert (§ 3 Abs. 5 Sätze 4 und 5), damit auch die Kommunen im Streitfall nachprüfen können, ob die von den Beseitigungsunternehmen geltend gemachten Kosten „wirtschaftlich notwendig“ sind.

Nationales Emissionshandelssystem

Ab 2021 wird ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffe in den Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Die Inverkehrbringer von Brennstoffen, bei deren Verbrennung CO2 -Emissionen entstehen, müssen hierfür Zertifikate erwerben, wodurch die Verwendung dieser Brennstoffe schrittweise verteuert werden soll. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt hat ein Hintergrundpapier erstellt, in dem die Funk-tion und Ausgestaltung des nationalen Emissionshandelssystems erläutert werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden in Bezug auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen von dem Emissionshandelssystem betroffen sein. Einzelheiten hierzu werden sich jedoch erst aus noch zu erlassenden Rechtsverordnungen der Bundesregierung ergeben. Das Hintergrundpapier steht auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zum Download zur Verfügung.

BVerwG: Landratsamt zur Weiterleitung von Eingaben an Kreistagsabgeordnete verpflichte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020, Az. 8 C 12.19) hat entschieden, dass ein Landratsamt zur Weiterleitung von Briefen an Kreistagsabgeordnete (in Baden-Württemberg „Kreisräte“), die bei ihm eingegangen sind, verpflichtet ist, weil es sich dabei um Petitionen im Sinne von Art. 17 GG handeln könnte. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2016 versandte der Kläger Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Landkreises Rottweil, in denen er diese u.a. aufforderte, ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, um von ihm behauptete Rechtsverstöße eines im Landkreis ansässigen Unternehmens zu unterbinden. Die Anschrift enthielt jeweils die Funktionsbezeichnung, den Namen und den Zusatz „c/o Landratsamt Rottweil“ sowie die Bemerkung „persönlich/vertraulich“. Einige Briefe erreichten die Adressaten. Die übrigen sandte das Landratsamt an den Kläger zurück.

Ausweislich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts steht dem Kläger nach Auffassung des BVerwG der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Briefe aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 GG zu. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht die Verwaltungspraxis des Landratsamtes, Briefe von Einzelpersonen an Kreisräte generell nicht an diese weiterzuleiten, nicht in Einklang. Jedenfalls Petitionen von Einzelpersonen müssen gemäß Art. 17 GG weitergeleitet werden. Ob hier alle Voraussetzungen einer Petition im Sinne der Vorschrift erfüllt waren, musste nicht abschließend geklärt werden. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass die Eingabe einigen Kreisräten zugegangen war, musste es sie jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch den übrigen Kreisräten zuleiten. Nur so konnte jeder angeschriebene Kreisrat prüfen, ob es sich bei dem Schreiben um eine Petition handelte, und gegebenenfalls das Erforderliche veranlassen. Art. 17 GG gewährleistet jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Die schriftlichen Gründe der Entscheidung liegen noch nicht vor.

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert einen Kurswechsel in der Krisensteuerung. Die Corona-Verordnung des Landes müsse kürzer und verständlicher werden, sagte NLT-Präsident Klaus Wiswe nach einer Präsidiumssitzung des kommunalen Spitzenverbandes. Das verantwortungsbewusste Verhalten breiter Teile der Bevölkerung und die gute Arbeit der Gesundheitsbehörden seien bisher und in Zukunft Garanten dafür, dass Lockerungen überhaupt möglich seien. „Wir brauchen jetzt klare Zielvorgaben für ein verantwortungsbewusstes Verhalten in der Krise, zum Beispiel für den Mindestabstand und die Hygiene. Alle weiteren Vorschriften der Corona-Verordnung sollten dringend auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Das System ist unübersichtlich und in sich nicht mehr stimmig“, fasste Wiswe die Stimmungslage der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover zusammen.

„Recht braucht Akzeptanz. Neues Recht im Tages- oder Wochenrythmus ist dafür ungeeignet. Es untergräbt das Rechtsvertrauen der Bevölkerung, wenn das verkürzte Anhörungsverfahren für eine weitere Änderung der Verordnung schon eingeleitet wird, bevor die vorherige Änderung das Gesetzblatt erreicht hat. Die Gesundheitsbehörden kommen nicht mehr nach, den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, warum gerade welche Einzelregelung gilt. Es bedarf für die kommenden Monate einer anderen Regelungstechnik und Kommunikation“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Corona-Virus: Änderung der Corona-Verordnung zum 11. Mai 2020

Am 9. Mai 2020 ist die „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ als Mantelverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen (Nds. GVBl. 13/2020 vom 9. Mai 2020, S. 97 ff.). Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 11. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020. Diese um wenige Tage erfolgte Verlängerung der Geltungsdauer geht auf einen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände zurück, damit nicht wieder Rechtsetzung direkt vor dem Himmelfahrts-Wochenende erfolgen muss. § 1 Abs. 6, der das Verbot von größeren Veranstaltungen und allen Volksfesten etc. enthält (der Begriff „Großveranstaltungen“ ist nun auf unseren Vorschlag hin gestrichen), gilt weiterhin bis zum 31. August 2020 (Art. 3 Abs. 2 Satz 2).

Am Freitag, den 8. Mai 2020, hatten uns trotz der nur sehr kurzen Frist von wenigen Stunden zahlreiche Hinweise der kommunalen Praxis erreicht, auf deren Grundlage die kommunalen Spitzenverbände zu der Verordnung Stellung genommen haben. Zu der neuen Verordnung lassen sich folgende Änderungen hervorheben:

– Es handelt sich um eine komplette Neufassung der Verordnung. Alle Paragraphen sind nun mit Überschriften versehen.

– § 10 c enthält mit „Kontaktdaten“ nun eine allgemeine Regelung für die Erhebung von Kontaktdaten. Dies ist der Beginn einer neuen Regelungstechnik, die nach unserem Vorschlag versuchen sollte, möglichst viele allgemeine Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auch allgemein zu formulieren, um sich insgesamt von den stark auslegungsfähigen Einzelfallvorschriften zu lösen, die in ihrer Fülle kaum mehr vermittelbar erscheinen.

– Bei den durch die Verordnung geschlossenen Einrichtungen in § 1 Abs. 3 ergeben sich erhebliche Reduzierungen.

– § 1 Abs. 4 enthält die neuen Regelungen für den Tourismus. Hotelbetrieb ist weiter verboten (§ 1 Abs. 4 Satz 1). Ausnahmen gibt es nun für Ferienwohnungen, Ferienhäuser etc. mit besonderen Regelungen: Danach gilt unter anderem für Ferienwohnungen und Ferienhäuser eine Widerbelegungsfrist von sieben Tagen (§ 1 Abs. 4 Satz 3).

– Eine Ausnahme vom generellen Verbot nach § 1 Abs. 5 enthält nun der neue Abs. 5a für Zusammenkünfte der Gremien von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Initiativen etc. für Sitzungen und Zusammenkünfte unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen. § 1 Abs. 5b stellt kommunale (hier konnten wir eine Änderung erreichen, um die Kreisebene einzubeziehen), politische und wissenschaftliche Veranstaltungen oder in Rechtsvorschriften vorgesehene Veranstaltungen, z.B. im Kontext von Bürgerbegehren, Einwohnerversammlungen etc. frei.

– § 1 Abs. 8 bis Nr. 11 enthält Modifikationen bei den Regelungen zum Sport, insbesondere auch für den Bereich Profisport/Bundesligafußball.

– Die neuen Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen, insbesondere zur Notbetreuung, enthält § 1 a (vgl. dazu bereits NLT-Aktuell 13/2020, Seite 5).

– § 2 enthält in Abs. 2 Satz 2 die neue Zwei-Haushalte-Regelung bei den allgemeinen Verhaltensregelungen.

– Umfangreiche neue Regelungen in § 2 a sind zu Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen enthalten. Allerdings hat die Landesregierung die auch von uns geforderte Lockerung des Besuchsverbots insbesondere in Alten- und Pflegeheimen für eine feste Bezugsperson nicht aufgenommen. 

– Danach verbleibt es also bedauerlicherweise derzeit bei der bisherigen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 7, der Ausnahmen durch die zuständige Behörde nur auf Grundlage eines von der Leitung der Einrichtung nachgewiesenen Konzepts vorsieht.

– In § 2 c sind jetzt die Regelungen für Gottesdienste und Beerdigungen zusammengefasst worden. In einem neuen Absatz 1 sind nun die Friedhofskapellen auch als zulässige Orte von Zusammenkünften aufgenommen worden. Dafür ist in § 2c Abs. 2 nun der Gang zum Grab auf höchstens 20 Personen des engsten Freundes- und Familienkreises beschränkt worden.

– In § 2f bei der Spielplatz-Regelung ist ebenfalls die Zwei-Haushalte-Regelung umgesetzt.

– § 2 h enthält die Öffnung grundsätzlich aller Bildungsangebote ohne Übernachtungen im Bereich der Volkshochschulen, Musikschulen etc. Ausgenommen sind jedoch Angebote für Bläser und Chöre.

– § 3 mit den zulässigen Verhaltensweisen wird ebenfalls umfangreich geändert. So enthält Nr. 7 z.B. die allgemeine Zugänglichkeit aller Verkaufsstellen unter den üblichen Bedingungen (also Entfall der 800m²-Regelung) und in Nr. 11 wird die Höchstzahl der Teilnehmer bei Hochzeiten auf 20 Personen festgelegt. Die Landesregierung hat in der begleitenden Pressemitteilung dazu ausgeführt: „Partys jeglicher Art sind daher leider weiter untersagt“.

– Die neuen Regelungen für Restaurationsbetriebe enthält nunmehr § 6 Abs. 1. In der Schlussfassung der Verordnung ist noch einmal deutlicher herausgestellt worden, dass der Betrieb „von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben“ weiterhin verboten ist. Für die übrigen Betriebe gelten die umfangreichen Regelungen des Absatz 1; zudem ist das am 8. Mai 2020 vom Wirtschaftsministerium veröffentlichte Hygienekonzept zu beachten.

Körpernahe Dienstleistungen werden durch umfangreiche Regelungen in § 7 Abs. 1 neu geregelt. § 7 Abs. 3 regelt die Wiederaufnahme des praktischen Fahrschulunterrichts.

– § 7a enthält weiterhin die Besuchsverbote für die Inseln, die aber ebenfalls geändert werden. Durch § 7a Satz 2 Nr. 6 können die Inselgemeinden weitere Regelungen treffen, also auch den Tagestourismus örtlich wieder zulassen.

– In § 10b wird der Betrieb von Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII ausdrücklich mit einer Höchstgrenze von zehn Jugendlichen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen gestattet.

§ 5 der Nds. VO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Quarantänepflicht

Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter anderem wie folgt informiert:

„Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 8. Mai 2020, der aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht unterwirft, einstweilig außer Vollzug gesetzt. Niedersachsen hat mit den Regelungen im § 5 die auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen im Umgang mit Einreisenden aus dem Ausland umgesetzt. Diese sahen abgesehen von einigen Ausnahmen eine grundsätzliche Quarantäne für alle Einreisenden vor, die sich zuvor länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hatten. Dies geschah vor dem Hintergrund des Eintrags von Infektionen mit dem Corona-Virus aus dem Ausland und nach eingehenden Bund-Länder-Beratungen. Mit seinem Beschluss vom 11. Mai hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen diese Regelung nun einstweilig außer Vollzug gesetzt, da es für eine pauschale Quarantäne an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Es ist zu erwarten, dass es in der Folge auch in weiteren Bundesländern zu ähnlichen Gerichtsbeschlüssen kommen wird. Gleichzeitig hat das OVG mehrere Alternativen aufgezeigt, wie eine solche Quarantäne-Regelung rechtskonform ausgestaltet werden kann. Diese Anregungen prüfen wir jetzt sorgfältig und werden dann erneut in enger Abstimmung mit den anderen Ländern und dem Bund über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Moment ist die Regelung des § 5 vorläufig ausgesetzt und findet keine Anwendung.“

Rechtsprechungsübersicht auf Homepage des NLT

Die Bewältigung der Coranakrise führt zunehmend zu Rechtsstreitigkeiten. Die NLT-Geschäftsstelle informiert die Mitglieder regelmäßig in Form zusammenfassenden Rundschreiben über die wichtigsten Entscheidungen aus kommunaler Sicht. Dabei berücksichtigen wir auch bedeutsame Entscheidungen aus anderen Bundesländern, über die der DLT berichtet. Wie bereits am 8. Mai 2020 auf Twitter mitgeteilt (@lktnds) bietet der NLT auf seiner Homepage einen neuen Service, um diese Auswahl der Rechtsprechung zur niedersächsischer Sicht auch für Abgeordnete der Kreistage, der Regionsversammlung und für andere Interessierte zugänglich zu machen (nlt.de/staticsite/sta…#COVID19#Niedersachsen).

Entwurf eines Niedersächsischen COVID-19-Gesetzes

Die Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben einen unkorrigierten Vorabdruck des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie in den Landtag eingebracht. Der Entwurf bündelt Änderungen von Vorschriften diverser Rechtsbereiche, die aufgrund der COVID19-Pandemie angepasst werden sollen. Geändert werden sollen unter anderem das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, das Niedersächsische Pflegegesetz, das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen, das Niedersächsische Krankenhausgesetz, die Niedersächsische Bauordnung und die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches, das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, das Niedersächsische Beamtengesetz, das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz, das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Verordnung zu dessen Durchführung das Niedersächsische Raumordnungsgesetz sowie das Niedersächsische Realverbandsgesetz.

Für das kommunale Ehrenamt von besonderer Bedeutung sind die geplanten Änderungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes. Am Ende des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird ein neuer § 182 NKomVG eingefügt, welcher für den Fall, dass eine epidemische Lage oder das Vorliegen eines Katastrophenfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses durch den Landtag festgestellt wurde, Sonderregeln festlegt, die insbesondere die kommunale Gremienarbeit erleichtern sollen. Folgende Regeln sind hier beispielhaft aufzuführen: Die Vertretung kann (bei 4/5 Mehrheit) über eilbedürftige Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, hat die Öffentlichkeit jedoch zeitnah zu informieren. Sie kann beschließen, dass der Hauptausschuss an ihrer Stelle über bestimmte Angelegenheiten beschließt, Sitzungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Hauptausschusses kann die Beteiligung der beratenden Ausschüsse unterbleiben und eine unverzügliche Einberufung der Vertretung unter der Voraussetzung des § 59 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 NKomVG muss nicht stattfinden. Außerdem soll der Hauptausschuss berechtigt werden, die Fristen für Bürgerbegehren zu verlängern. Im Absatz 4 der Vorschrift werden zur Bewältigung der Folgen der außergewöhnlichen Situation Sonderregeln für die kommunale Haushaltswirtschaft getroffen.

Eine kommunalverfassungsrechtlich gerade in Krisensituationen unerwünschte Vakanz im Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten soll mit der Ergänzung des § 80 NKomVG um eine Nummer 9 durch die Verschiebung von Wahlterminen vermieden werden. Die Vertretung kann beschließen, dass bei Ablauf einer achtjährigen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger erst am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird.

Im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz soll ein § 52 c eingefügt werden. Dieser regelt, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmen kann, dass wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, eine Wahl, die bis zum 31. März 2021 durchzuführen wäre, ausschließlich als Briefwahl durchgeführt oder sobald wie möglich nachgeholt werden kann.

Insbesondere die Regelungen zum NKomVG kommen spät und scheinen auch im bundesweiten Vergleich sehr weitgehend. Der NLT wird die beabsichtigten Änderungen in den Gremien intensiv beraten. Eine Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist dem Vernehmen nach für das Juni-Plenum (30. Juni bis 2. Juli 2020) des Niedersächsischen Landtags beabsichtigt.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite/Situation ÖGD

Am 11. Mai 2020 fand die parlamentarische Anhörung zum Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat schriftlich und mündlich zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. In der schriftlichen Stellungnahme wird insbesondere darauf eingegangen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom Bund durch Finanz- und Amtshilfen unterstützt werden soll. Beides lehnt der Deutsche Landkreistag im Rahmen der vorgeschlagenen Ausgestaltung aufgrund von verfassungsrechtlichen und praktischen Gründen ab.

Ohne auf einzelne Darstellungen und Wertungen des DLT einzugehen ist aus Sicht des Niedersächsischen Landkreistages zu betonen, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst einer verlässlichen und dauerhaften Unterstützung bedarf. Einzelne Hilfestellungen des Bundes, die medial als große Maßnahmen herausgestellt werden, haben bisher allenfalls punktuelle Entlastung gebracht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wie aus praktischer Erfahrung ist eine nennenswerte Entlastung durch den Bund nicht zu erwarten.

Auf Anregung des NLT wird sich daher in diesen Tagen eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konstituieren, in der Vertreter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Geschäftsstellen von NLT und NST mitwirken werden. Sie soll aus Sicht der Geschäftsführung des NLT den perspektivischen Unterstützungsbedarf während der anhaltenden ContainmentPhase in den kommenden Monaten ermitteln und aufzeigen, welches fachkundige Personal von außerhalb der Verwaltung hierzu eingebunden werden kann. Ferner soll Bedarf und Struktur einer „schnellen Unterstützungsgruppe“ erörtert werden für den Fall, dass innerhalb eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt aufgrund eines dynamischen Infektionsgeschehens kurzfristiger Bedarf an sachkundiger Unterstützung besteht.

Öffnung von Restaurationsbetrieben

Gemäß § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97 ff.) dürfen Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Kaffees, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen und Kantinen wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutrittes und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Dort wo der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetreib deutlich überwiegt, zum Beispiel in Kneipen, Bars und ähnlichen Betrieben, ist der Betrieb weiterhin verboten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zum Entwurf des Hygienekonzepts innerhalb weniger Stunden Stellung genommen. Das Konzept ist aufgrund unserer Stellungnahme noch um eine Klarstellung zur Bezugsgröße bei der zulässigen Sitzplatzkapazität der Betriebe sowie um das Erfordernis einer betriebsindividuellen Gefährdungsbeurteilung ergänzt worden.

„Handlungsempfehlungen des DEHOGA Niedersachsen für den Wiedereintritt der Gastronomie unter den Bedingungen der Corona-Krise“ können auf der Homepage https://www.dehoga-niedersachsen.de/branchenthemen/corona-krise/ heruntergeladen werden. In Kürze sollen dort auch die Handlungsempfehlungen für den Bereich Hotellerie veröffentlicht werden.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat am 8. Mai 2020 den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen erneut erweitert. Der geänderte Text liegt nunmehr in deutscher Sprache vor. Mitgliedstaaten können demnach bis zum 30. Juni 2021 gezielt Unternehmen in Not Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital gewähren. Diese Unterstützung ist wegen des starken Eingriffs in den Wettbewerb an enge Auflagen geknüpft, unter anderem an eine hinreichende Vergütung des Staates sowie ein Verbot von Dividendenausschüttungen und Bonuszahlungen während der staatlichen Unterstützung. Mit der vorliegenden Erweiterung baut die Kommission erstmals im EU-Beihilferecht die Berücksichtigung der EU-Ziele zu Klimaneutralität bis 2050 und mehr Digitalisierung für die Erholung der Wirtschaft ein.

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmungen

Das Niedersächsische Finanzministerium hat dem Landesamt für Steuern Niedersachsen mit Erlass vom 28. April 2020 eine abgestimmte Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an Verkehrsunternehmen für die Schülerbeförderung trotz Schulschließungen während der Coronakrise übermittelt. Konkret wird darin der abgestimmte Beschlussvorschlag widergegeben, dass in zwei Konstellationen kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, wenn Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr einstellen, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und gleichwohl weiterhin anteilige Zahlungen geleistet werden. Wir klären noch mit dem Finanzministerium, ob sich die steuerliche Beurteilung auch auf den freigestellten Schülerverkehr bezieht.

Weitere Themen

Ergebnisse der 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12. bis 14. Mai 2020

Vom 12. bis 14. Mai 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“. Gegenüber den

Erwartungswerten der Steuerschätzung vom Oktober 2019 werden die voraussichtlichen Steuereinnahmen 2020 nach dem corona-bedingten Einbruch der Wirtschaftsleistung insgesamt um -98,6 Milliarden Euro geringer eingeschätzt. Für den kommunalen Bereich sind die Erwartungswerte dabei um -15,6 Milliarden Euro verringert worden. Gemessen am IstAufkommen des Jahres 2019 vermindert sich das Steueraufkommen aller Ebenen um – 81,5 Milliarden Euro, für die kommunale Ebene bedeutet dies eine Minderung um – 12,7 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2024 sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Sie wurden um insgesamt – 217,3 Milliarden Euro gegenüber der Oktober-Steuerschätzung nach unten korrigiert. Die Erwartungen zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 wurden um insgesamt – 30,1 Milliarden Euro vermindert, wachsen aber gegenüber dem prognostizierten Steuereinnahmen 2020 sowie gegenüber dem Ist 2019 bereits ab 2021 auf.

Der Niedersächsische Finanzminister hat angekündigt, die regionalisierten Ergebnisse der Steuerschätzung für Niedersachsen am Montagnachmittag der Öffentlichkeit vorzustellen.

Änderung der Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung wurde am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regeln für die landwirtschaftliche Düngung, die umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer reduzieren sollen, treten überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend treten die Vorschriften für besonders belastete Gebiete, die von den Ländern auszuweisen sind (sog. „rote Gebiete“), erst am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist soll den Belastungen der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Corona-Pandemie Rechnung tragen und für eine sachgerechte Bearbeitung der vorgesehenen Neuausweisung der „roten Gebiete“ durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen in den Ländern genutzt werden.

Vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens gegen die Bundesrepublik wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie ist es Ziel der neuen Regeln, in der Landwirtschaft Düngemittel gezielter einzusetzen und umweltschädliche Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden.

Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“

Mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums wird 2020 bundesweit zum vierten Mal die Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ durchgeführt. Die Kampagne soll das Ziel verfolgen, öffentlichkeitswirksam für eine Steigerung der von Privathaushalten getrennt gesammelten Bioabfälle und für eine bessere Sortenreinheit zu werben. Die diesjährige, zunächst rein mediale Kampagne steht unter dem Motto „Deutschlands Biotonnen Versprechen – für mehr Klima- und Umweltschutz“. Sie beginnt am 8. Mai 2020. Voraussichtlich im Herbst 2020 sollen unter Berücksichtigung des Pandemie-Geschehens zudem „Aktionswochen“ (14. September bis 3. Oktober) stattfinden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen auf der Kampagnen-Internetseite (www.aktion-biotonne-deutschland.de) ihr BiotonnenVersprechen „Auch ich werfe meine Bioabfälle in die BIOTONNE … für mehr Klima- und Umweltschutz“ abgeben.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenpflichtigen Kampagnenmaterialien zur Getrenntsammlung von Bioabfällen im Rahmen ihrer Abfallberatung einsetzen. Unter www.ab-kommunen.de finden interessierte Kommunen Informationen zu den Teilnahmemöglichkeiten an der Kampagne.

Diskussionsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Novelle der Altholzverordnung

Das Bundesumweltministerium hat einen Diskussionsentwurf zur Novelle der Altholzverordnung veröffentlicht. Die seit 2003 geltende Altholzverordnung regelt die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz. Die Altholzverordnung gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen. Die Verordnung soll an die geltenden abfallrechtlichen Vorgaben, insbesondere an den Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung nach der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angepasst werden. Zudem dient die Novelle dazu, die Regelungen an den Stand der Technik bei der Sortierung und Aufbereitung von Altholz sowie der Probenahme und analytischen Qualitätsüberprüfung von Altholz zur stofflichen Verwertung anzupassen. 

Die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Altholzverordnung beginnt mit der Pflicht zur getrennten Sammlung und setzt sich im Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung fort. Bestimmte Altholzkategorien sind danach vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen. In Bezug auf die Altholzkategorie A1 sind zudem Recyclingquoten vorgesehen, die von den Betreibern von Vorbehandlungsanlagen festzustellen, zu dokumentieren und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bei Nichterfüllung zu begründen sind.

SGB II – Bundestagsanhörung zu Rechtsvereinfachung und Arbeitsförderung

Der DLT hat uns darüber informiert, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 4. Mai 2020 eine öffentliche Anhörung zu den Anträgen der Bundestagsfraktionen der FDP ‚Hartz IV entbürokratisieren und vereinfachen‘ (BT-Drs. 19/10619) sowie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ‚Arbeitsförderung und Beratungsqualität in den Jobcentern gesetzlich verbessern‘ (BT-Drs. 19/15975) durchgeführt hat. Der Deutsche Landkreistag war als Sachverständiger geladen und hat unter anderem vorgetragen:

  • „Seit vielen Jahren setzt sich der Deutsche Landkreistag für eine entscheidende Rechtsvereinfachung im SGB II ein. Das 9. SGB II-Änderungsgesetz war noch nicht ausreichend. Unser Ziel ist es nach wie vor, für Jobcenter und Leistungsberechtigte zu einfacheren Abläufen und weniger komplexen Verfahren im Leistungsrecht zu gelangen. Daher begrüßen wir die beiden vorliegenden Anträge und erhoffen uns insofern einen weiteren Impuls in diese Richtung. Rechtsvereinfachung im SGB II bleibt ein Dauerprojekt.
  • Notwendig sind insbesondere die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen von SGB II-Leistungen, Änderungen bei den Regeln der Einkommensanrechnung und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • „Vereinfachungen sind ebenfalls in Bezug auf die Sanktionsregelungen in den §§ 31 ff. SGB II notwendig, wobei eine Novellierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 zu erfolgen hat. Dabei müssen auch die bislang unterschiedlichen Regelungen für Personen unter und über 25 Jahren vereinheitlicht werden.
  • Einen generellen Verzicht auf Sanktionen lehnen wir hingegen ab. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundgesetz keine voraussetzungslosen Sozialleistungen fordert und Mitwirkungspflichten auch mit Hilfe finanziellen Drucks durchgesetzt werden können.
  • Die Jobcenter sollten weiter darin unterstützt werden, sich an den individuellen Fähigkeiten der Menschen zu orientieren, um diese bei der eigenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen. Solche dem Einzelnen besonders entsprechenden Maßnahmen sind allerdings aufwändig und teuer, in der Organisation wie in der Durchführung.
  • Der Erfolg der Jobcenter sollte nicht nur anhand standardisierter Kennzahlen und Zielvorgaben gemessen werden, sondern muss auch Integrationsfortschritte über einen mehrjährigen Zeitraum in den Blick nehmen. Es kommt vor allem auf eine nachhaltige Arbeitsintegration an.“

Verkehrsversuch zu Schutzstreifen außerorts angeregt

Nachdem sich das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) im Zuge der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht der kommunalen Forderung nach einer Verankerung der Schutzstreifen außerorts anschließen konnte, wurde MW auf Bitten der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände Niedersachsens und der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsen/Bremen e.V. (AGFK) mit Schreiben vom 24. April 2020 auf einen bemerkenswerten Landes-Modellversuch in Baden-Württemberg aufmerksam gemacht. Unter wissenschaftlicher Begleitung und in Kooperation mit zahlreichen Kommunen werden dort mit Unterstützung des dortigen Landesverkehrsministeriums Schutzstreifen inner- und außerorts weiter erprobt und evaluiert.

Nach wie vor stellen Schutzstreifen außerorts aus Sicht der kommunalen Hand ein geeignetes und zugleich kostensparendes Instrument zur besseren Führungsform im Vergleich zum bestehenden Mischverkehr auf Nebenstrecken unterhalb der Landesstraßen dar. Nachdem im vergangenen Jahr der bundesweite Modellversuch abrupt durch den Bund beendet wurde, soll auf diese Weise nunmehr dieses zentrale kommunale straßenverkehrsrechtliche Anliegen aktuell gehalten werden.

Cover-NLT-Aktuell-13

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Niedersächsische Corona-VO mehrfach novelliert

In NLT-Aktuell 12/2020 haben wir über die in Vorbereitung befindliche Novellierung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. Corona-VO) berichtet, die zum 24. April 2020 in Kraft getreten ist.

Am späten Abend des 30. April 2020 hat die Niedersächsische Staatskanzlei der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände einen erneuten Entwurf zur Novellierung der Niedersächsischen Corona-VO übersandt. Der Verordnungsentwurf sah insbesondere folgende Veränderungen vor: Durch eine Ergänzung in § 1 wurde ein neuer Absatz zur privaten Betreuung von höchstens fünf Kindern aus fremden Hausständen aufgeführt. Alle im Vorfeld noch angedachten Anzeigepflichten gegenüber kommunalen Behörden sind gestrichen worden. Es verbleibt allerdings eine Dokumentationspflicht der Eltern. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Diverse Einrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Zoos, Freizeit- und Tierparks waren ebenso zur Öffnung vorgesehen wie die „normalen“ Außen-Spielplätze. Das bisherige Beherbergungsverbot sollte sich nicht mehr auf Dauercampingplätze beziehen und das Verbot der kurzfristigen Touristischen Aufenthalte in Zweitwohnungen sollte gestrichen werden. Aufgehoben werden sollte das Verbot der Zusammenkünfte in Kirchen. Eine Ergänzung von § 1 Abs. 5 der Verordnung sah vor, die Vorbereitung und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich wieder nach Maßgabe eines abgestimmten Hygienekonzepts und weitere Detailvorgaben zu ermöglichen. 

Durch § 1 Abs. 6 des Verordnungsentwurfes war vorgesehen, nunmehr nicht nur Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern, sondern unabhängig von der Zahl der Teilnehmer auch alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen bis zum 31. August 2020 generell zu untersagen. Zu zahlreichen sonstigen Vorschriften gab es klarstellende Hinweise und Modifizierungen.

Obwohl der Verordnungsentwurf den Landkreisen und der Region Hannover erst am Morgen des 1. Mai 2020 übermittelt und über das Wochenende nur eine Rückäußerungsfrist bis Montag, 10.00 Uhr, eingeräumt werden konnte, haben die Geschäftsstelle 24 Rückäußerungen aus dem Mitgliederbereich zum Verordnungsentwurf erreicht. In der insgesamt achtseitigen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf wurde unter anderem die Regelung zur privaten Notbetreuung weiterhin als nicht praxistauglich abgelehnt. Ausdrücklich begrüßt wurden unter anderem die Regelung zum Erlauben der Prüfungen im zweiten Bildungsweg und die als überfällig bewertete Öffnung der Spielplätze im Freien. Zu zahlreichen weiteren Regelungen des Verordnungsentwurfs wurden kritische Anmerkungen und Nachfragen vorgetragen.

Erfreulicherweise wurden durch die Landesregierung einige der kommunalen Hinweise aufgenommen. So ist zum Beispiel bei den Einrichtungen des zweiten Bildungsweges auf eine „Abstimmung“ des notwendigen Hygienekonzeptes mit dem Gesundheitsamt verzichtet worden. Auch in Einrichtungen wie Zoos ist nunmehr der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken zulässig und es erfolgten umfangreiche Änderungen im Bereich des Zugangs zu den ostfriesischen Inseln. Die geänderte Verordnung ist am 6. Mai 2020 in Kraft getreten.

Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona

Am Montag, den 4. Mai 2020 haben Ministerpräsident Stephan Weil, stellvertretender Ministerpräsident Dr. Bernd Althusmann, Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann einen sogenannten Stufenplan unter dem Titel „Niedersächsischer Weg in einen neuen Alltag mit Corona“ vorgestellt. Dabei wurden die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereiche wie Kita und Schule, Handel und Dienstleistungen, Gastronomie und Touristik, aber auch private Kontakte, Kultur, Sport und Freizeit und die Versammlungen einbezogen. Bewertet wurde, welche Lockerungen nach welchem Zeitablauf gleichzeitig vertretbar erscheinen. Grundlage bleibt nach Auskunft der Landesregierung der Infektionsschutz. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass bei einem verstärkten Infektionsgeschehen auch Verschärfungen erneut möglich sein könnten. 

Der „Niedersächsische Weg“ enthält insgesamt fünf Stufen. Stufe eins läuft bereits. Zahlreiche weitere der angekündigten Maßnahmen sollen im Zuge der erneuten Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung umgesetzt werden, die zum 11. Mai 2020 in Kraft treten soll. Zu Einzelheiten verweisen wir auf die Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 4. Mai 2020.

NLT: Mutige Schritte zur Öffnung dürfen nicht auf Kosten des Gesundheitswesens gehen

„Es ist gut, dass das Land Niedersachsen einen Stufenplan zur Lockerung der Restriktionen in der Corona-Epidemie vorlegt. Das schafft Rechtssicherheit. Aber es handelt sich teilweise um sehr mutige Schritte. Wir weisen darauf hin, dass der öffentliche Gesundheitsdienst seit zwei Monaten auf Hochtouren arbeitet. Sollte das Infektionsgeschehen umschlagen, brauchen wir wirksame Unterstützung. Die Gespräche um eine von uns geforderte landesweit organisierte fachkundige Unterstützung der Gesundheitsämter im Bedarfsfall müssen umgehend aufgenommen werden“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

„Auf gar keinen Fall dürfen die niedersächsischen Krankenhäuser die Zeche der Öffnung des gesellschaftlichen Lebens zahlen. Seit Wochen weisen wir auf die schon jetzt defizitäre Finanzierung der Krankenhäuser hin. Wenn Niedersachsen jetzt weiterhin zusätzliche Krankenhauskapazitäten wegen der weitgehenden Öffnung frei hält, muss dieser gravierende Wettbewerbsnachteil umgehend und im vollen Umfang ausgeglichen werden“, forderte Wiswe.

Der NLT wies ergänzend auf Widersprüche zwischen der eher kleinteiligen Fortschreibung der geltenden Landesverordnung zum 6. Mai und den jetzt angekündigten Maßnahmen hin. „Beschränkung der Personenzahl für Beerdigungen auf höchstens zehn oder die sehr weitgehenden Besuchsbeschränkungen in den Alten- und Pflegeheimen vertragen sich schwer mit den angekündigten Lockerungen. Wir dürfen die schwächsten der Gesellschaft nicht vergessen“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

Erneute Verständigung des Bundes und der Länder über das weitere Vorgehen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich am 6. Mai 2020 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona- Pandemie in Deutschland verständigt. Während größere Veranstaltungen nach wie vor bis mindestens zum 31. August 2020 bundesweit untersagt bleiben, sollen die Länder über die weiteren Eindämmungsmaßnahmen künftig nach Maßgabe des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten entscheiden. Die Schulen sollen schrittweise wieder geöffnet, die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ausgeweitet werden. Die Länder sollen im Sinne eines Notfallmechanismus sicherstellen, dass in Landkreisen mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage wieder ein konsequentes Beschränkungskonzept greift.

AG KSV in Niedersachsen kritisch

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat die vorgesehene Regelung, wonach die Länder sicherstellen müssen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ein „konsequentes Beschränkungskonzept“ umgesetzt werden muss, kritisch bewertet. „Ein solches Vorgehen allein ist nicht zielführend. Das Virus hält sich nicht an Kreisgrenzen. Die Gefährdungslage und eventuelle Beschränkungen müssen mindestens regional bewertet werden. Wir können auch nicht nachvollziehen, auf welcher Basis diese Zahl ermittelt wurde. Hier besteht hoher Gesprächsbedarf“, erklärte Prof. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages in diesem Zusammenhang.

Erneute Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Vorbereitung

Der Umsetzung der auf Bundesebene zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten verabredeten Ergebnisse dient die in Vorbereitung befindliche erneute Novellierung der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Der Entwurf dazu ist den kommunalen Spitzenverbänden am Nachmittag des 7. Mai 2020 zugeleitet worden. Bund und Länder haben am 6. Mai 2020 verabredet, dass die Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni 2020 verlängert werden. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll jedoch der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit Personen eines weiteren Hausstandes gestattet werden. Schulen sollen sukzessive wieder eine Beschulung aller Schülerinnen und Schüler sicherstellen. Ab dem 11. Mai 2020 soll in allen Bundesländern die flexible Kinder-Notbetreuung fortgeführt und sukzessive erweitert werden. Jeder und jedem Patienten bzw. Bewohner eines Krankenhauses, eines Pflegeheims, einer Senioren- oder Behinderteneinrichtung soll zukünftig wiederkehrende Besuche durch einzelne definierte Personen ermöglicht werden. Bundesweit sollen alle Geschäfte unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen ohne Begrenzung nach Verkaufsfläche oder Branche wieder öffnen können. Auch der Sport und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel soll wieder erlaubt werden. Die Fortsetzung des Spielbetriebs zur ersten und zweiten Fußballbundesliga wird für die dort startberechtigten Vereine auf deren Kosten aber der zweiten Mailhälfte wieder für vertretbar gehalten.

Der Entwurf der Verordnung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am heutigen Vormittag, den 8. Mai 2020 gegen 9.45 Uhr erreicht. Die AG KSV hat Gelegenheit, zu den umfangreichen Änderungen der Niedersächsischen Verordnung bis zum heutigen Freitagnachmittag, Stellung zu nehmen. Die Abstimmungsarbeiten hierzu haben bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe von NLT-Aktuell begonnen. Die novellierte Verordnung soll am Samstag, den 9. Mai 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und am 11. Mai 2020 in Kraft treten.

Stufenweise Ausweitung der Notbetreuung in den Kitas

Bestandteil der soeben angesprochenen Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird auch die auf Bundesebene verabredete stufenweise Ausdehnung der Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen sein. Über die Ausgestaltung in Niedersachsen haben sich das Kultusministerium und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Verlaufe dieser Woche in mehreren Gesprächen auf Arbeits- und politischer Ebene im Grundsatz verständigt. Die Notbetreuung und Förderung sind nach dem Verordnungsentwurf je nach den vorhandenen Kapazitäten auf das Notwendige und epidemieologische vertretbare Maß zu begrenzen. Die maximal zulässige Höchstzahl zu betreuender Kinder richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Altersstruktur dieser Kinder. Sie wurde auf die Hälfte der im Regelbetrieb zulässigen Höchstzahl fixiert, also in der Krippe acht, in der Kindergartengruppe dreizehn und im Hort zehn Kinder pro Gruppe. In der zweiten Stufe der Notbetreuung sollen neben den bisher bereits in der Notbetreuung befindlichen Kinder diejenigen mit einem Unterstützungsbedarf, insbesondere in der Sprachförderung, aufgenommen werden sowie diejenigen, die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden. Grundsätzlich beginnt die erweiterte Notbetreuung zum 18. Mai 2020, die für die Kindertagesbetreuung verantwortlichen Träger können mit der Förderung je nach den örtlichen Gegebenheiten aber auch bereits zum 11. Mai 2020 beginnen.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb

Am späten Abend des 28. April 2020 hatte uns das Nds. Sozialministerium (MS) den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Mittag des darauffolgenden Tages übersandt. Die AG der Kommunalen Spitzenverbände hat sich wie auch die Nds. Krankenhausgesellschaft gegen die ursprünglich vorgesehene Vorhaltung von 30 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation sowie der intensivmedizinischen Behandlungskapazität ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit und der intensivmedizinischen Behandlungskapazität mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ausgesprochen und auch in den regelmäßigen Gesprächen auf der Landesebene nachhaltig gefordert, die freizuhaltenden Behandlungsplätze deutlich zu senken.

Nach ersten Signalen schien es so, dass MS die vorgetragenen Bedenken aufgreifen wollte. Infolge des am Montag, 4. Mai 2020, überraschend verkündetem Niedersächsischen Weg hin zu einem neuen Alltag mit Corona ist das MS von den ursprünglichen Absichten wieder etwas abgerückt.

Die am 5. Mai 2020 verkündete Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 sieht nunmehr vor, dass durchschnittlich 20 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation und 25 Prozent der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit freigehalten werden sollen.

Zudem müssen die Krankenhäuser auf Weisung des MS binnen 72 Stunden eine Sicherheitsreserve von weiteren 20 Prozent zur Verfügung stellen. Für diesen Fall ist die Behandlungsnotwendigkeit der übrigen Patienten näher bestimmt worden. Bestimmte Fachkrankenhäuser sind nun von der Verordnung ausgenommen worden.

Bundesregierung beschließt Deutsches Stabilitätsprogramm 2020

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2020 das Deutsche Stabilitätsprogramm 2020 beschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie und der erheblichen Wachstumseinbußen in diesem Jahr wird der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo der Projektion des Bundes zufolge im laufenden Jahr ein Defizit von 7¼ Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) aufweisen und die gesamtstaatliche Maastricht-Schuldenstandquote bis zum Ende des laufenden Jahres auf 75¼ Prozent des BIP steigen. Für die kommunale Ebene werden Steu- ermindereinnahmen von -14,9 Milliarden Euro unterstellt. Ausgabeseitig sind für die kommunale Ebene 2,1 Milliarden Euro Mehrausgaben KdU berücksichtigt, was dem Ansatz im Bundeshaushalt entspricht. Der Deutsche Landkreistag kommt bei Zugrundelegung dieser Daten und unter Berücksichtigung von weiteren auf der Hand liegenden Effekten der Corona-Pandemie in einer überschlägigen Rechnung auf den auch in Bundestag und der Presse öfter zitierten negativen Finanzierungssaldo von -11½ Milliarden Euro für die Kommunen in Deutschland.

EU-Staats- und Regierungschefs billigen 540 Milliarden Euro Corona-Rettungspaket und vereinbaren einen Wiederaufbaufonds für die wirtschaftliche Erholung

Am 23. April 2020 billigten die EU-Staats- und Regierungschefs das von den Finanzministern vereinbarte Finanzpaket, das Hilfen im Gesamtumfang von bis zu 540 Milliarden Euro vorsieht. Es soll zum 1. Juni 2020 einsatzfähig sein. Das Paket umfasst unter anderem das europäische Kurzarbeitergeld („SURE“). Der Europäische Rat begrüßte außerdem den Gemeinsamen europäischen Fahrplan zum Abbau der COVID-19-Beschränkungen und beauftragte die Kommission mit der Vorlage eines Wiederaufbaufonds zur wirtschaftlichen Erholung der Mitgliedstaaten, der mit dem EU-Budget verknüpft werden soll. Zur Finanzierung soll die Obergrenze für die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten von aktuell 1,2 Prozent auf etwa zwei Prozent des Bruttonationaleinkommens temporär erhöht werden. Der Ansatz stellt nach Auffassung des Deutschen Landkreistages (DLT) zudem einen annehmbaren Kompromiss in Aussicht, um die umstrittenen Coronabonds, die ähnlich den „klassischen“ Eurobonds eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitgliedstaaten und eine besondere Belastung Deutschlands bedeutet hätten, zu verhindern. Zwar würde die EU gemeinschaftliche Anleihen zur Finanzierung des Wiederaufbaufonds ausgeben. Aber ähnlich dem Instrument „SURE“ auf der Grundlage von Art. 122 AEUV würden diese zeitlich auf zwei oder drei Jahre und zudem den EU-Haushalt beschränkt sein. 

Unter dem Eindruck der Coronakrise hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel inzwischen signalisiert, dass Deutschland nun ein höheres EU-Budget mittragen würde. Die Erhöhung auf zwei Prozent des BNE erscheint nach Einschätzung des DLT allerdings ambitioniert. Die Vorgabe des Wiederaufbaufonds dürfte zudem die Einigung der Mitgliedstaaten über den künftigen MFR 2021-2027 noch weiter erschweren. Völlig offen ist außerdem, wie und für welche Ausgaben Kredite oder Zuschüsse aus dem Wideraufbaufonds gewährt werden ebenso wie die anschließende Überwachung der entsprechenden Ausgaben durch die Mitgliedstaaten.

Steuerrecht: Pauschalierte Verlustrücktragsmöglichkeit als Corona-Sofortmaßnahme für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 23. April 2020 teilte das Bundesministerium der Finanzen mit, dass Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, als Liquiditätshilfe ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Von der CoronaKrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Mit dieser Maßnahme soll für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität geschaffen werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.

Corona-Steuerhilfegesetz – Verlängerung Frist § 2b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. April 2020 die kommunalen Spitzenverbände vorab über den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzesunterrichtet, das am 6. Mai 2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Der Gesetzentwurf enthält neben der partiellen Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum (Saison-) Kurzarbeitergeld eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung in Umwandlungsfällen sowie insbesondere die versprochene Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG.

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG soll dem Gesetzentwurf zufolge aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, im Zuge der Corona bis zum 31. Dezember 2022 durch Einfügen eines § 27 Abs. 22a UStG verlängert werden.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll im Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2021 gelten.

EU-Beihilfen: Rahmenregelung für coronavirusrelevante Produkte genehmigt

Die EU-Kommission hat eine weitere deutsche Rahmenregelung genehmigt, mit der die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung von Produkten in Deutschland unterstützt und beschleunigt werden soll, die zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden. Dazu zählen u. a. Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel. Auch Landkreise können die genannten Beihilfen gewähren.

SGB II – Wiederaufnahme des Kundenkontakts in den gemeinsamen Einrichtungen

Die BA möchte die Einschränkung des Kundenzugangs in den gemeinsamen Einrichtungen bis zunächst Anfang Juni 2020 nur geringfügig lockern. Die Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens, das unter Gewährleistung des Gesundheitsschutzes eine Entscheidung in Abhängigkeit von den zum Teil sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ermöglicht, war bislang nicht möglich. Der DLT befindet sich hierzu weiter im Gespräch mit BMAS und BA. In den Trägerversammlungen sollte eine entsprechende Öffnung anhand der örtlichen Gegebenheiten geprüft werden.

Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen wurden an diesen Verfahrensvorbereitungen durch die BA-Zentrale nicht beteiligt. In der Telefonkonferenz der Länder Niedersachsen und Bremen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der RD wurde am 28. April 2020 das Vorgehen lediglich angekündigt. Die Teilnehmer haben gegenüber der RD das Vorgehen einhellig kritisiert. Dabei wurde auf die Zuständigkeit der Trägerversammlung hingewiesen und auf den dringenden Abstimmungsbedarf mit den kommunalen Trägern, da diese ein umfassendes Leistungsspektrum mit Öffentlichkeitsbezug sicherzustellen haben, in dem SGB II und III nur einen Ausschnitt darstellen. Die Öffnungsstrategien müssen sich daher maßgeblich an den kommunalen Vorgaben orientieren.

Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes auf Bundesebene vorgelegt

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht befristet bis zum 31. März 2021 für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Mit dem Gesetz sollen für den Anwendungsbereich einer Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung (§ 1) formwahrende digitale Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des gegenwärtigen Pandemie-Geschehens handelt es sich dabei um diejenigen Verfahrensschritte, bei welchen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten. Soweit es um die Bekanntmachung (§ 2) und Auslegung (§ 3) von Unterlagen und anderen Informationen geht, sollen diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Erklärungen zur Niederschrift (§ 4) sollen elektronisch abgegeben werden können. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen (§ 5) wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Es steht durchweg im Ermessen der zuständigen Behörden, diese verfahrensrechtlichen Modifikationen unter Berücksichtigung des örtlichen Pandemie-Geschehens in Anspruch zu nehmen.

Landeshaushalt – Jahresabschluss 2019/Sondervermögen Corona-Pandemie

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 28. April 2020 in einer Pressemitteilung über den positiven Jahresabschluss im Landeshaushalt 2019 mit einem Überschuss von 1,43 Milliarden Euro informiert. Die Landesregierung hat beschlossen, davon insgesamt 880 Millionen Euro zur Linderung der Auswirkungen des Corona-Virus zu verwenden. Davon sind 400 Millionen Euro bereits im Nachtragshaushalt 2020 enthalten, die übergangsweise aus einem anderen Sondervermögen entnommen wurden. Mit den restlichen 480 Millionen Euro soll ein neu zu errichtendes „Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Pandemie“ ausgestattet werden. Hierzu hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebracht.

Insgesamt 550 Millionen Euro des Jahresabschlusses 2019 sollen für andere Handlungsfelder verwendet werden (150 Millionen Euro für den gewerblichen Bereich des Wirtschaftsförderfonds und 19,5 Millionen Euro für den ökologischen Bereich). Weiter sind hiervon für nachhaltige Entwicklungen 380 Millionen Euro reserviert (150 Millionen Euro Klimaschutz, 120 Millionen Euro Artenschutz und 110 Millionen Euro für Maßnahmen für Wald und Forstwirtschaft).

Landeshaushalt – Corona-Pandemie-Sondervermögen

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte Gelegenheit bis zum 4. Mai 2020 zu dem Gesetzentwurf für ein zu errichtendes „Sondervermögen zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ Stellung zu nehmen. Inhaltlich haben die kommunalen Spitzenverbände eine Erweiterung des Zwecks und der Zweckbindung des Sondervermögens auch für kommunale Unternehmen und Einrichtungen sowie für weitere kommunale Bedarfe als ersten Schritt für einen „kommunalen Schutzschirm“ gefordert.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Weitere Themen

Entwurf einer Einwegkunststoffverbotsverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxoabbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung) vorgelegt. Diese soll der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2019/904/EU vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht sein.

Nach Artikel 5 der Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von bestimmten in Teil B des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukten (Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittel- und Getränkebehälter) und generell von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff zu verbieten. Oxo-abbaubare Kunststoffe sind mit Zusatzstoffen versehen, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen. Diese Kunststoffe sind laut dem Bundesumweltministerium in besonderem Maße dazu geeignet, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen. Die Einwegkunststoffverbotsverordnung soll unabhängig davon gelten, ob die genannten Produkte als Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht. Die Inverkehrbringensverbote sollen am 3. Juli 2021 in Kraft treten.

Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes (THWG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Seite 808) und am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz werden die Freistellungsregelungen der THW-Helfer ausgedehnt und erfassen künftig auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Um dies sicherzustellen, verwendet der insoweit maßgebliche § 3 THWG nunmehr nicht mehr die Begriffe „Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen“, sondern denjenigen des „Dienstes“. § 2 Abs. 1 Satz 1 THWG stellt ferner klar, dass solche „Dienste“ grundsätzlich außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden sollen, was selbstverständlich nicht für Einsätze gelten kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 THWG). Dienste, die in nicht unerheblichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen („gemütliches Beisammensein“), sind nicht freistellungsfähig (§ 3 Abs. 1 Satz 4 THWG).

Aus kommunaler Sicht besonders relevant ist ferner, dass das THWG nach einer Initiative des Bundestages um eine Kostenverzichtsregelung ergänzt wurde, die zum Ziel hat, dass Kommunen nicht allein aus Sorge vor den zu erstattenden Kosten darauf verzichtet, das THW um Unterstützung zu ersuchen. Die Einzelheiten finden sich in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 THWG. Danach soll das THW auf die Erhebung von Auslagen verzichten, sowie dies im öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten besteht oder die ersuchende Behörde ihrerseits aus Billigkeitsgründen auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs verzichtet. Der Bund verspricht sich von dem Verzicht auf Auslagenerstattung auch, dass die THW-Helfer künftig häufiger angefordert und auf diese Weise ihre Fähigkeiten öfter unter Beweis stellen können. Insoweit handelt es sich dabei auch um eine Maßnahme zur Förderung der Attraktivität des ehrenamtlichen Engagements beim THW.

5G Mobilfunk: Strahlenbelastung

Die Mobilfunkbetreiber haben gegenüber der Bundesregierung eine Selbstverpflichtung zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bei sog. Kleinzellen („Small Cells“) abgegeben. Die Betreiber sagen darin zu, auch bei diesen Sendeanlagen mit geringer Reichweite den Schutz vor elektromagnetischen Feldern nach den etablierten Standards der 26. BImSchV zu gewährleisten.

Ergänzend sei an dieser Stelle auf die Bundestagsdrucksache 19/18334 vom 24. März 2020, der Antwort der Bundesregierung auf die Frage nach Strahlenbelastung durch 5GBeamforming hingewiesen. Demnach sind nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gesundheitlich schädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der international empfohlenen Grenzwerte nicht nachgewiesen. Auf dieser Basis ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass der Betrieb weiterentwickelter Mobilfunktechnik kein gesundheitliches Risiko hervorruft, soweit die rechtlichen Regelungen die Grenzwerteinhaltung sicherstellen. In diesem Zusammenhang werden auch die relevanten Studien, welche bisher von der Bundesnetzagentur und anderen Akteuren berücksichtig werden, dargestellt.

Mindestlohn in der Pflege ab 1. Mai 2020

Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche legt die schrittweise steigenden Pflegemindestlöhne für die Zeit von 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 fest. Der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte beträgt ab 1. Juli 2020 im Osten 11,20 Euro pro Stunde und im Westen und in Berlin 11,60 Euro. Die Mindestentgelte in Ost und West werden bis zum 1. September 2021 sukzessive angeglichen und bis zum 30. April 2022 auf bundesweit einheitlich 12,55 Euro pro Stunde erhöht.

Erstmals wird auch ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte, mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) wird ab 1. April 2021 im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die Ost-West-Angleichung wird wiederum bis zum 1. September 2021 vollzogen und der Mindestlohn ab 1. April 2022 auf 13,20 Euro pro Stunde steigen. Für Pflegefachkräfte wird der für Ost und West einheitliche Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde zum 1. Juli 2021 eingeführt. Er steigt ab 1. April 2022 auf 15,40 Euro pro Stunde.

Für Beschäftigte in der Pflege gibt es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser umfasst bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Der betriebliche Geltungsbereich ist unverändert. Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Privathaushalte bleiben ausgenommen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht gilt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der im Jahr 2020 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Anleihenkaufprogramm der EZB

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public SectorPurchase Programme – PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Blick auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stattgegeben. An das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 sieht sich das BVerfG nicht gebunden, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit ebenso wie der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 und die nachfolgenden Beschlüsse zum PSPP schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ultravires ergangen sei. Eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung ist dagegen nach Auffassung des BVerfG nicht feststellbar. Das BVerfG schließt mit dem Hinweis, dass Bundesregierung und Deutscher Bundestag aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet seien, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten und auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Der Bundesbank sei es zudem untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen.

Waldschäden: Förderaufruf zum Waldklimafons/Umgang mit Kalamitätsflächen und Kalamitätsholz

Das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium haben einen gemeinsamen Förderaufruf zum Umgang mit Kalamitätsflächen und Kalamitätsholz veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der aktuell großflächigen Waldschäden sollen mit Mitteln aus dem gemeinsamen Waldklimafonds innovative Vorhaben gefördert werden, die sich u.a. mit der Ernte, Lagerung und Nutzung von Kalamitätsholz oder mit dem ökologischen Umgang mit betroffenen Waldflächen befassen können. Projektskizzen können bis zum 30. September 2020 bei der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe eingereicht werden.

27. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ auf Grund der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie entschieden, den Bundesentscheid der 27. Wettbewerbsrunde in das Jahr 2023 zu verschieben, um allen teilnehmenden Bundesländern ausreichend Spielraum für die Durchführung der Landeswettbewerbe im Jahr 2022 einzuräumen. Die Initiative hierfür ging u.a. von Niedersachsen aus.

Im Zuge der Verschiebung auf Bundesebene hat das Land den anstehenden 27. Landeswettbewerb ebenfalls um ein Jahr vertagt. Hierüber hat es die Landkreise und die Region Hannover mit Schreiben vom 30. April 2020 informiert. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die eigentlich für dieses Jahr geplanten Kreiswettbewerbe im Jahr 2021 durchzuführen.

„Es ist gut, dass das Land Niedersachsen einen Stufenplan zur Lockerung der Restriktionen in der Corona-Epidemie vorlegt. Das schafft Rechtssicherheit. Aber es handelt sich teilweise um sehr mutige Schritte. Wir weisen darauf hin, dass der öffentliche Gesundheitsdienst seit zwei Monaten auf Hochtouren arbeitet. Sollte das Infektionsgeschehen umschlagen, brauchen wir wirksame Unterstützung. Die Gespräche um eine von uns geforderte landesweit organisierte fachkundige Unterstützung der Gesundheitsämter im Bedarfsfall müssen umgehend aufgenommen werden“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

„Auf gar keinen Fall dürfen die niedersächsischen Krankenhäuser die Zeche der Öffnung des gesellschaftlichen Lebens zahlen. Seit Wochen weisen wir auf die schon jetzt defizitäre Finanzierung der Krankenhäuser hin. Wenn Niedersachsen jetzt weiterhin zusätzliche Krankenhauskapazitäten wegen der weitgehenden Öffnung frei hält, muss dieser gravierende Wettbewerbsnachteil umgehend und im vollen Umfang ausgeglichen werden“, forderte Wiswe.

Der NLT wies ergänzend auf Widersprüche zwischen der eher kleinteiligen Fortschreibung der geltenden Landesverordnung zum 6. Mai und den jetzt angekündigten Maßnahmen hin. „Beschränkung der Personenzahl für Beerdigungen auf höchstens zehn oder die sehr weitgehenden Besuchsbeschränkungen in den Alten- und Pflegeheimen vertragen sich schwer mit den angekündigten Lockerungen. Wir dürfen die schwächsten der Gesellschaft nicht vergessen,“ erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer.

„Das geplante Gesetz des Landes Niedersachsen zu den verschiedensten Aspekten der Corona-Epidemie muss gründlich im Niedersächsischen Landtag und seinen Ausschüssen beraten werden. Was wir nicht brauchen, ist eine Hau-Ruck-Aktion, bei der am Ende mehr Fragen aufgeworfen als Probleme gelöst werden“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer zu den aktuellen Plänen der Landesregierung.

Der NLT befürworte ein solches Gesetz, weil etliche von ihm geforderte Regelungen wie die Einführung eines Voralarms im Katastrophenschutzgesetz aufgegriffen werden sollen, erläuterte Meyer. Im Großen und Ganzen habe sich der geltende Rechtsrahmen in Niedersachsen aber in der Krise bewährt. Bei den nun notwendigen Nachsteuerungen bestehe keine Notwendigkeit zu übertriebener Hast. Meyer plädierte daher dafür, dass das Gesetz im Mai-Plenum von der Landesregierung eingebracht und dann zügig vom Landtag und seinen Ausschüssen beraten wird. Unverzichtbar seien eine Anhörung der Betroffenen und eine politische Bewertung durch die Fraktionen. „Anders als bei den Maßnahmen zum schnellen Stopp des öffentlichen Lebens gilt für dieses Gesetz Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Viele Bürgerinnen und Bürger sind unmittelbar betroffen. Wir müssen schon in Kauf nehmen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung durch die Landesregierung auf ein Minimum reduziert wird. Im Landtag darf sich das nicht wiederholen. Ordentliche Verfahren auch in der Krise sind nicht überflüssige Zierde des Rechtsstaats, sondern sichern Demokratie und Freiheitsrechte“, fasste Meyer zusammen.