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Ab sofort ist die neueste Ausgabe unserer NLT-Information vom Juli 2020 verfügbar. Das Heft kann unter Verbandszeitschriften eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

NLT fordert Vorbereitung auf zweite Welle im Coronageschehen

„Es reicht nicht, im Wochentakt die völlig unübersichtliche Coronaverordnung fortzuschreiben. Das Land Niedersachsen muss endlich die versprochene radikale Vereinfachung der Rechtsverordnung auf den Weg bringen und beginnen, sich konkret auf eine mögliche zweite Welle im Coronageschehen vorzubereiten“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes am 6. Juli 2020 in Hannover.

Als aufzuarbeitende Themen nannten die Landräte und Kreistagspolitiker unter anderem die Verbesserung der Kommunikation in die Fläche, die versprochene zielgenaue und bedarfsgerechte weitere Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, eine Verstetigung des zentralen Ressourcenmanagements des Landes sowie ein landesweites Konzept für die Erhöhung der Kapazitäten für die Krankenhausversorgung und die Kurzzeitpflege. „Wir müssen gemeinsam die Zeit der relativen Entspannung nutzen, um ein Konzept zu erarbeiten für den Fall, dass es erneut zu einem Stillstand des öffentlichen Lebens kommt. Nur so können wir der Lage angemessen reagieren. Die Vorgänge im Kreis Gütersloh haben gezeigt, dass solche Szenarien schneller wieder auf der Tagesordnung sein können, als uns lieb ist“, stellt Wiswe fest.

Nachhaltig verlangte das NLT-Präsidium eine bessere Einbindung der Kommunen in die Krisensteuerung. „Die unabgestimmte Mitteilung von Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung vom vergangenen Freitag, die Testzentren zu schließen, ist für uns ein weiteres Indiz, dass die gesetzlichen Instrumentarien für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung nachjustiert werden müssen. Die Landkreise mit ihren Gesundheitsämtern stehen letztendlich in der Verantwortung und müssen in solche Entscheidungen eingebunden werden. Dies gilt auch für die Teststrategie des Landes und Gespräche zur Kostentragung für die Abstrichnahme bei Testungen, die völlig an uns vorbei geführt werden“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer fest.

Neufassung der Nds.-Corona-Verordnung zum 13. Juli 2020

Gleich zwei Verordnungsentwürfe zum Corona-Geschehen legte die Landesregierung am 9. Juli 2020 vor. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände musste erneut binnen eines Arbeitstages ihre Mitglieder beteiligen und die Stellungnahmen abgeben.

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus hob lediglich mit Wirkung zum 11. Juli 2020 das Beherbergungsverbot für Personen aus dem Kreis Gütersloh in den bisherigen Abs. 3 und 4 des § 2 l der Verordnung auf.

Die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-VO) nimmt eine vollständige Neufassung der bisherigen Corona-Verordnung mit einer neuen Regelungssystematik vor. Die Verordnung gliedert sich nunmehr in acht Teile mit insgesamt 30 Paragrafen. Der erste Teil enthält vier allgemeine Vorschriften (Abstandsgebot und Zusammenkünfte; Mund-Nasen-Bedeckung; Hygienekonzept; Datenerhebung und Dokumentation). Die folgenden Teile beschäftigen sich mit Betriebs- und Veranstaltungsverboten; Berufs- und Gewerbeausübung; Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen; Religionsausübung; Kultur und Freizeit; Regelungen über Ein- und Rückreisen nach Niedersachsen sowie Schlussbestimmungen im achten Teil. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am Abend des 9. Juli eine achtseitige Stellungnahme abgegeben und die wesentlichen Inhalte in einer gemeinsamen Pressemitteilung kommentiert, die wir nachfolgend wiedergeben:

Kommunen halten neue Corona-Verordnung weiter für zu kompliziert

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bewertet die heute vorgestellte Neufassung der Corona-Verordnung des Landes als einen ersten Schritt in die richtige Richtung, hält sie insgesamt aber immer noch für deutlich zu kompliziert. Ferner kritisieren die kommunalen Spitzenverbände die unangemessene Anhörungsfrist. „Wir hatten weniger als einen Arbeitstag Zeit, unsere Mitglieder zu beteiligen und die Stellungnahmen auszuwerten. Inhaltlich begrüßen wir, dass die neue Verordnung in verschiedene Teile übersichtlich gegliedert und einen allgemeinen Teil mit den wesentlichen Vorschriften enthält. Allerdings ist unsere mehrfach vorgetragene Anregung einer deutlichen Verkürzung und Vereinfachung der Verordnung entgegen Zusagen der Landesregierung zu unserem Bedauern nicht aufgegriffen worden“, erklärte Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag.

„Die Verordnung ist auch in ihrer neuen Struktur für die zur Umsetzung berufenen Verwaltungen wie für die Bürgerinnen und Bürger kaum nachvollziehbar. Zentraler Kritikpunkt bleibt die unklare Regelung in § 1 hinsichtlich der zulässigen Personenzahl im privaten Raum. Dies gefährdet die Akzeptanz der Verordnung in der Bevölkerung in erheblichem Maße und stellt den Vollzug vor erhebliche Probleme. Des Weiteren beinhaltet der Entwurf zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche. Unklar scheint nach dem zur Anhörung vorgelegtem Entwurf die Besucherregelung in den Alten- und Pflegeheimen, die aus unserer Sicht keineswegs über Hygienekonzepte der Einrichtungsträger gesteuert werden darf“, stellte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer fest.

„Ausdrücklich begrüßen die Kommunen die vorgesehene Geltungsdauer der neuen Verordnung bis zum 31. August 2020. Wir verbinden damit die Hoffnung, dass die Verordnung nicht wie bisher spätestens in einem zweiwöchigen Rhythmus geändert wird und die Zeit für eine wirkliche Neustrukturierung genutzt wird“, ergänzte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips.

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2020

Am 3. Juli 2020 fand vor dem federführenden Haushaltsausschuss des Landtages zum Entwurf des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens statt. Grundsätzlich wurde begrüßt, dass mit dem Zweiten Nachtragshaushalt auch ein sogenannter „kommunaler Rettungsschirm“ in Niedersachsen geschaffen wird. Hinsichtlich der Gewerbesteuerausgleichszahlung wurde kritisiert, dass zu erwartende höhere Einnahmeausfälle aus der Steuerschätzung im September 2020 nicht mehr Eingang finden. Zum einmaligen Aufwandsausgleich in § 14h NFAG-E wurde eine Verstetigung auch in den nächsten Jahren gefordert.

Hinsichtlich der Regelung in Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes zum Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz wurde die vorgesehene Mittelverteilung in einer vorläufigen Einschätzung als sachgerecht mitgetragen. Weiter wurde eine gesetzliche Klarstellung gefordert, dass zwischen den Verlusten der Verkehrsunternehmen und denjenigen der Aufgabenträger eine gleichberechtigte Beteiligung bei den Ersatzzahlungen möglich sein muss. Hierzu wurden seitens der Landtagsabgeordneten um einen Formulierungsvorschlag gebeten, der aber nicht aufgegriffen wurde.

Bei der vorgesehenen Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen in Artikel 5 wurde die Gegenfinanzierung der Bundesmittel zu den üblichen Anteilen (60 Prozent Land zu 40 Prozent Kommunen) angesichts der besonderen Umstände grundsätzlich mitgetragen. Gleichzeitig wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass für Krankenhausinvestitionen in Niedersachsen noch darüberhinausgehend erhebliche weitere Mittel benötigt werden, um den Investitionsstau zu beseitigen.

In der Anhörung wurde im Übrigen sowohl seitens des Ausschussvorsitzenden als auch aus der Mitte des Ausschusses den Kommunen – insbesondere auch dem öffentlichen Gesundheitsdienst – für die geleistete Arbeit in der Corona-Pandemie gedankt.

Der Niedersächsische Landtag hat am gestrigen 15. Juli 2020 das Nachtragshaushaltsgesetz verabschiedet. Die skizzierten Regelungen des „kommunalen Rettungsschirms“ wurden im Wesentlichen unverändert umgesetzt.

COVID-19-Gesetz

Kontrovers diskutiert und nun beschlossen: der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften in der gestrigen Sitzung am späten Nachmittag beschlossen. Auf folgende Änderungen im Hinblick auf den ursprünglichen Entwurf ist besonders hinzuweisen:

Zunächst wurde die Feststellung der epidemischen Lage im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) weiter konkretisiert. Der Landtag kann eine solche nunmehr nur auf Antrag der Landesregierung und unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die in § 3 a Absatz 1 NGöGD näher bestimmt sind, beschließen. Weiterhin sind vor allem die Änderungen im Bereich des Katastrophenschutzes und des Kommunalrechts hervorzuheben.

Sowohl das außergewöhnliche Ereignis als auch der Katastrophenvoralarm wurden in den Absätzen 3 und 4 des § 1 NKatSG ausführlicher definiert. Die Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms hängen allerdings – entgegen des Vorschlags und der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände – weiterhin von der Feststellung der epidemischen Lage ab. Außerdem wurde das NKatSG um einen § 27 a ergänzt, welcher die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm regelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine „landesweite Tragweite“ gegeben ist, deren Definition im Absatz 2 der Vorschrift vorgenommen wird.

Der neu in das NKomVG eingefügte § 182 wurde insgesamt insoweit klargestellt, als dass die Sonderregelungen nur gelten, solange eine epidemische Lage von nationaler Trag- weite besteht (vgl. Absatz 1 und z.B. Absatz 2 Nr. 2, welcher regelt, dass der Hauptausschuss über bestimmte Angelegenheiten anstelle der Vertretung beschließen kann). Der Absatz 2 wurde insofern geändert, als dass klargestellt wurde, dass die Regelungen „zur Bewältigung einer epidemischen Lage“ und nicht „zur Sicherstellung und Vereinfachung der Tätigkeit der Vertretung und des Hauptausschusses“ geschaffen wurden. Im Einzelnen wurden die Regelungen hinsichtlich der Sitzungen der Vertretung per Videokonferenztechnik, des Ausbleibens der Beteiligung der beratenden Ausschüsse und des Unterbleibens der Einberufung der Vertretung nach § 59 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 weiter konkretisiert. Insbesondere ist nun festgelegt, dass die jeweilige Entscheidung bzw. Anordnung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu treffen ist. Eine weitere wichtige Ergänzung, welche unter anderem auf einer Forderung des NLT beruht, ist die Möglichkeit des Hauptausschusses und der beratenden Ausschüsse per Videokonferenz zusammenzukommen, wenn die oder der Vorsitzende diese Anordnung trifft (§ 182 Abs. 2 Nr.3 NKomVG). Der Satz 2 des Absatzes 2 wurde hinsichtlich der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes – wie von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gefordert – enger gefasst. Demnach müssen Beschlüsse, die unter den besonderen Voraussetzungen des Satzes 1 zustande gekommen sind, unverzüglich veröffentlicht werden. Konnte die Öffentlichkeit an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist das Protokoll zu veröffentlichen. Die Sonderregeln der kommunalen Haushaltswirtschaft (Absatz 4) wurden ebenfalls insofern enger gefasst, als dass diese nur zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage gelten.

Umsetzung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen

Der NLT hat gegenüber dem Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) gefordert, bei der Erstellung des Konzepts zur Durchführung präventiver Testungen auf Veranlassung des ÖGD beteiligt zu werden. Dem ist das MS nun nachgekommen und hat Anfang Juli den Entwurf eines Erlasses mit der Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt. Grundlage hierfür ist die ergänzte Teststrategie über SARS-CoV-2 Testungen. Völlig ausgeblendet ist jedoch die Forderung des NLT nach einer Übernahme der Kosten für die Abstrichnahme durch das Land und die Einbindung des niedergelassenen Bereichs in die Durchführung präventiver Testungen auf Veranlassung des ÖGD sowie die Übernahme dieser Kosten ebenfalls durch das Land.

EU-Kommission erweitert erneut Befristeten Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat den beihilferechtlichen Befristeten Rahmen zum dritten Mal erweitert. Mit dieser Erweiterung sollen kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker unterstützt werden können, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich diese Unternehmen am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Daneben hat die Kommission für die Fälle, in denen private Investoren gemeinsam mit dem Staat zu Kapitalerhöhungen von Unternehmen beitragen, die Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen erleichtert mit dem Ziel, Anreize für private Investitionen zu erhöhen. Diese Anpassungen sollen auch für öffentliche Unternehmen gelten.

Die Kommission begründet die Erweiterung damit, dass kleine und Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro) besonders stark von Liquiditätsengpässen betroffen sind, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs hervorgerufen wurden. Dadurch seien die auch zuvor schon bestehenden Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln, mit denen diese Unternehmen im Vergleich zu mittleren und großen Unternehmen konfrontiert sind, weiter verschärft. Ohne Gegenmaßnahmen drohe kleinen und Kleinstunternehmen in großer Zahl eine Insolvenz, was ernsthafte Störungen der gesamten EU-Wirtschaft nach sich ziehen würde. Zudem sei es bei kleinen und Kleinstunternehmen aufgrund ihrer geringen Größe und geringen Beteiligung an grenzüberschreitenden Geschäften im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger wahrscheinlich, dass befristete staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrten.

Verlängerung und gezielte Anpassung bestimmter Beihilferegelungen

Die EU-Kommission hat zahlreiche EU-Beihilfevorschriften, die Ende 2020 auslaufen würden, verlängert und im Hinblick auf die Abfederung der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für Unternehmen infolge der Corona-Pandemie inhaltlich angepasst. Dabei geht es im Wesentlichen um die Förderfähigkeit von Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind. Zudem prüft die Kommission aktuell die Verlängerung der De-MinimisVerordnung für DAWI um drei Jahre einschließlich der befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten.

COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 9. Juli 2020 in Kraft. Durch die Verordnung wird die Höhe der Ausgleichspauschale für nicht belegte Betten in Krankenhäusern, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie freigehalten werden, gestaffelt. Die Verordnung regelt zudem, dass die Pauschale, die insbesondere zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gezahlt wird, auf 100 Euro erhöht wird. Die Zahlung wird zudem bis zum 30. September 2020 verlängert.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 3. Juli 2020 der Verordnung zugestimmt und eine Entschließung hierzu gefasst. In dieser begrüßen die Länder die mit der Verordnung vorgenommene Ausdifferenzierung der Ausgleichszahlungen grundsätzlich, weisen zugleich aber auch auf einige aus ihrer Sicht erforderlichen Anpassungsbedarfe hin. Unter anderem sollten Krankenhäuser, die einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der Pandemie geleistet haben, keine Pauschalen unter 560 Euro erhalten.

Weitere Themen

Landeshaushalt 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Klausurtagung am 6. Juli 2020 den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2021 sowie die mittelfristige Finanzplanung bis 2024 aufgestellt. Der Haushalt wird ein Volumen von rund 35,9 Milliarden Euro haben. Der Entwurf für 2021 sieht eine Kreditermächtigung von bis zu 853 Millionen Euro vor, davon rund 673 Millionen Euro im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach den Regeln der Schuldenbremse.

Nach der Pressemitteilung verzichtet die Landesregierung in dem Haushaltsplanentwurf 2021 und der mittelfristigen Finanzplanung auf neue Vorhaben. Ausnahmen sind insgesamt 380 Millionen Euro aus dem Jahresabschluss 2019 für Klimaschutz (150 Millionen Euro), Artenschutz (120 Millionen Euro) und Waldschutz (110 Millionen Euro).

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag haben das vorbezeichnete Gesetz in den Landtag eingebracht. In absehbarer Zeit wird zu diesem eine Anhörung im Landtag stattfinden. Mit dem Gesetz sollen einige Normen der Niedersächsischen Bauordnung geändert sowie für den Wohnungsbau suspendiert werden. So sollen etwa für Antennen einschließlich der Masten zu einem besseren Ausbau des Mobilfunks neue Abstandsregelungen eingeführt werden. Mobilfunkmasten bis 10 Meter (im reinen Wohngebiet) im Übrigen bis 15m sollen Verfahrensfrei gestellt werden. Ebenso ist vorgesehen, eine Typengenehmigung zu ermöglichen und das Bauen mit Holz hinsichtlich der Vorgaben für die Feuerbeständigkeit zu erleichtern.

Der Gesetzentwurf sieht zudem in Artikel 2 den Erlass eines Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG) vor. Anders als noch im vo- rangegangenen Entwurf der Landesregierung enthält dieser Entwurf der regierungstragenden Fraktionen nunmehr keine Suspendierung des Baurechts hinsichtlich der Vorgaben für die Barrierefreiheit sowie der Pflicht zur Schaffung von notwendigen Einstellplätzen. Diesbezüglich hat der entschiedene Widerstand der Verbände für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, insbesondere auch des Niedersächsischen Landkreistages, zu einem Erfolg geführt.

Breitbandausbau im ländlichen Raum

Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände über den aktuellen Stand der Planungen für das künftige Förderprogramm in Grauen Flecken unterrichtet. Danach hat die Bundesregierung entschieden, sich gegenüber der Kommission nicht weiter für das Vorhaben einzusetzen, im Rahmen des neuen Förderprogramms auf eine Aufgreifschwelle zu verzichten. Mit dieser Forderung sind auch die Länder sowie Abgeordnete des Bundestages sowie des Europaparlaments an die Kommission herangetreten. Auch der Deutsche Landkreistag hatte sich dafür gegenüber der zuständigen Vizepräsidentin der Kommission eingesetzt. Die Länder und kommunalen Spitzenverbände haben diesen Sachstand mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen und vom BMVI verlangt, der Kommission in diesem Punkt nicht nachzugeben. Es wurde betont, dass mit einem Förderprogramm, welches an einer Aufgreifschwelle festhält, die Gigabitziele der Bundesregierung nicht zu erreichen seien. Das BMVI will sich gegenüber der Kommission immerhin dafür einsetzen, schon heute eine verbindliche Zusage zu erhalten, dass die Aufgreifschwelle 2023 entfalle. Seitens der Länder wurde vor diesem Hintergrund die Anregung in den Raum gestellt, ggf. erst zu diesem Zeitpunkt mit dem neuen Förderprogramm zu starten.

Ungeachtet der deutlichen Kritik seitens der Länder und des Deutschen Landkreistags ist damit zu rechnen, dass das BMVI in Kürze eine Rahmenregelung für das neue Förderprogramm zur Notifizierung vorlegen wird, in dem eine Aufgreifschwelle enthalten sein wird.

Landkreise und kreisfreie Städte zukünftig verantwortlich für Mobilfunkausbau in Niedersachsen?

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat mit Schreiben vom 3. Juli 2020 auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (AG KSV) auf den Entwurf einer Mobilfunkförderrichtlinie reagiert. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Bedenken, dass die strukturellen und systematischen Fehler der bisherigen Mobilfunkpolitik jetzt von den – bisher nicht verantwortlichen – Kommunen ausgebügelt werden sollen, werden durch das MW nicht entkräftet. Das Land sieht sich demnach in der Rolle des Unterstützers der Landkreise und kreisfreien Städte bei ihren jeweiligen Ausbauaktivitäten. Die dafür benötigte fachliche Expertise soll nach Vorstellung des MW durch eine personelle Aufstockung beim BZNB sowie durch die Mobilfunkinfrastruktur des Bundes (MIG) abgedeckt sein.

Anerkannt hat das MW hingegen die fehlende Datengrundlage für einen effektiven Ausbau und sichert zu, bis zur Veröffentlichung der Mobilfunkrichtlinie eine aussagekräftige Grundlage durch ein zentrales Markterkundungsverfahren vorlegen zu können. Datenlieferanten hierfür sollen allerdings nicht tatsächliche Messwerte, sondern die Datenlagen der Mobilfunkbetreiber sein.

Das MW weist darauf hin, dass die Richtlinie sich derzeit in der Überarbeitung befinde und gegenüber dem übersandten Entwurf zahlreiche Anpassungen erhalten soll. Die überarbeitete Richtlinie soll anschließend erneut vorgestellt werden und dabei auch die bisher noch offenen Bundesaktivitäten berücksichtigen.

Grundrentengesetz verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben das Grundrentengesetz verabschiedet. Es enthält die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Freibeträge in der Sozialhilfe, im SGB II, beim Wohngeld und in der Sozialen Entschädigung. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Das Grundrentengesetz führt die als Rentenzuschlag ausgestaltete sogenannten Grundrente für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die mindestens 33 Jahre an Beitragszeiten bzw. Kindererziehungszeiten oder Pflege von Angehörigen vorzuweisen haben. Die Rente wird um einen Zuschlag erhöht, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei wird der Grundrentenzuschlag von der Rentenversicherung in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet. Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes, bei dem eine Einkommensprüfung stattfindet. Diese erfolgt durch einen vollautomatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden.

In der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 82a SGB XII), im SGB II, beim Wohngeld sowie in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung sind für alle Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen, Freibeträge vorgesehen. Dies bezieht vergleichbare Zeit in anderen Alterssicherungssystemen ein.

Die Deutsche Rentenversicherung hat erklärt, frühestens ab Juli 2021 Grundrentenzeiten feststellen und erst anschließend die Grundrente für Bestandsrentner auszahlen zu können. Für Neurentner kann die Grundrente zum Teil sogar erst im Jahr 2022 ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils rückwirkend.

Bundesregierung veröffentlicht Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 hat Deutschland turnusgemäß den Ratsvorsitz der Europäischen Union übernommen. Unter der Zielsetzung „Gemeinsam. Europa wieder stark machen“ hat die Bundesregierung das Programm ihrer EU-Ratspräsidentschaft veröffentlicht. Darin legt sie den Fokus u. a. erfreulicherweise auf den Aufbau einer hochleistungsfähigen europäischen digitalen Infrastruktur zwecks Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land und kündigt dafür vereinfachte beihilferechtliche Bedingungen an. Sie betont zudem die Sicherung der Zukunft ländlicher Räume und der ländlichen Entwicklung in den unterschiedlichsten Politikbereichen und strebt die Entwicklung eines EU-Rahmens für nationale Grundsicherungssysteme sowie einen EU-Rahmen für Mindestlöhne an. Daneben liegt der Fokus angesichts der Corona-Pandemie auf dem wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau und Maßnahmen im Bereich des Klimawandels, der Flucht und Migration, Digitalisierung und Rechtsstaatlichkeit. Weitere Informationen zur deutschen Ratspräsidentschaft sind unter www.eu2020.de abrufbar.

Nationale Demenzstrategie

Die Nationale Demenzstrategie wird von einem breiten Bündnis von Akteuren getragen, dem auch der Deutsche Landkreistag (DLT) angehört. Ziel ist die weitere Verbesserung der Situation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen. Im Rahmen des nunmehr abgeschlossenen Erarbeitungsprozesses wurde eine Reihe von Zielen und Einzelmaßnahmen verabredet, die in den nächsten Jahren umgesetzt werden sollen.

Der Deutsche Landkreistag wirkt an der Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie mit und setzt sich dafür ein, dass die Landkreise weiter dazu beitragen und darin unterstützt werden, die Lebenssituation von an Demenz erkrankten Menschen und ihren Angehörigen im Sinne eines kontinuierlichen Prozesses zu verbessern. Viele Landkreise befördern ein demenzfreundliches Klima in ihrem Gemeinwesen, indem sie gezielte Informations- und Beratungsangebote vorhalten, wie z. B. Wegweiser in das Hilfesystem, Landkarten mit Pflege- und Unterstützungsangeboten oder andere Orientierungshilfen. Darüber hinaus spielt das Thema Demenz in den senioren-politischen Rahmenkonzeptionen von Landkreisen eine Rolle, die mehr und mehr bestrebt sind, Herausforderungen des demografischen Wandels, der Sozialraumorientierung, seniorenpolitische Angebote und Altenhilfestrukturen mit Fragen der pflegerischen Versorgung sowie Angeboten für demenziell erkrankte Menschen zu verbinden und in integrierter Weise zu adressieren. Auch bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements legen viele Landkreise verstärkt einen Blick auf die soziale und kulturelle Teilhabe demenzkranker Menschen.

Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Nationalen Demenzstrategie wurden 27 Ziele formuliert und insgesamt ca. 160 Maßnahmen vereinbart. Einzelheiten können der 152- seitigen Broschüre (https://www.nationale-demenzstrategie.de/) entnommen werden.

EuGH billigt Abschiebehaft für Gefährder in gewöhnlicher Haftanstalt

Der EuGH hat mit Urteil vom 2. Juli 2020 in der Rs. C-18/19 entschieden, dass gegen die Regelung in § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach Abschiebehaft auch in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden kann, wenn von dem zu inhaftierenden Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen, keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Vorschrift war mit dem (Ersten) Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 in das AufenthG eingefügt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“) vom 15. August 2019 ist das sog. Trennungsgebot – also das Gebot, Abschiebehäftlinge in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen – bis zum 1. Juli 2022 ausgesetzt worden. Diese Regelung war nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH.

Studie der Robert-Bosch-Stiftung zur kommunalen Integrationspolitik veröffentlicht

Die im Auftrag der Robert-Bosch-Stiftung von Forschern der Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg erstellte Studie „Zwei Welten: Integrationspolitik in Stadt und Land“ (Anlage) hat die kommunale Integrationspolitik in 92 Kommunen (darunter auch die Landkreise Lüchow-Dannenberg und Vechta) untersucht.

Ein Schwergewicht liegt dabei auf der Betrachtung des kommunalen Integrationsmanagements. Bemerkenswert ist, dass alle untersuchten Landkreise im Zuge der Fluchtzuwanderung die Strukturen, in denen das kommunale Integrationsmanagement bewältigt wird, angepasst haben, und zwar überwiegend in Richtung hin auf einheitliche Stellen, in denen alle relevanten Zuständigkeiten gebündelt werden. Dagegen hat keine der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden organisatorische Anpassungen vorgenommen.

Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung der Zusammenarbeit zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Kommunen, die durchweg als sehr konstruktiv beschrieben wird. Wünschenswert sei, dass sich die Landkreise für ein lokal angepasstes Wissensmanagement in den Gemeinden einsetzten.

Schließlich kommt die lesenswerte Studie zu dem Ergebnis, dass das Gegensatzpaar „Stadt“ und „Land“ kaum dazu taugt, Abweichungen in der kommunalen Integrations-politik zu erklären.“ Zum Download der Studie: https://t1p.de/rbs-2w

Zensus 2021: Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zur Verbändebeteiligung vorgelegt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es notwendig geworden, den Zensus 2021 um ein Jahr zu verschieben. Als neuer Stichtag für die Durchführung des Zensus ist der 15. Mai 2022 vorgesehen.

Die erforderlichen Datenlieferungen werden an den neuen Zensusstichtag angepasst. Für den Fall, dass aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen zwingenden Gründen eine erneute Verschiebung des Zensusstichtags erforderlich werden sollte, wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anpassungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Für die Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 entstehen im Statistischen Bundesamt in 2021 zusätzliche Mehrausgaben in Höhe von 62,9 Millionen Euro. Für das Informationstechnikzentrum Bund beträgt der Vollzugsaufwand (Personal- und Sachausgaben sowie IT-Aufwände) in 2021 ca. 33,7 Millionen Euro, in den Folgejahren reduziert sich dieser wie folgt: 2022: 21 Millionen Euro, 2023: 15 Millionen Euro, 2024: 9,4 Millionen Euro. Angaben über Mehraufwendungen bei den Statistischen Landesämtern und den Kommunen können aktuell noch nicht quantifiziert werden.

Der Digitalisierungs- und Organisationsausschuss des NLT hat sich in seiner 177. Sitzung am 10. Juni 2020 mit der möglichen Verschiebung des Zensus befasst. Er hat dabei sich unter anderem aufgrund der anstehenden Wahlen gegen eine Verschiebung innerhalb des Jahres 2021 ausgesprochen. Zugleich hat er angeregt, die Durchführung des Zensus 2021 gänzlich zu überspringen und stattdessen den darauffolgenden Zensuslauf, welcher rein registerbasiert durchgeführt werden soll, vorzuziehen.

Geologiedatengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Geologiedatengesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es löst das Lagerstättengesetz von 1934 ab und soll die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten für Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Untergrunds sicherstellen. Das Gesetz enthält eine spezielle Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von geologischen Daten, die im Rahmen des laufenden Standortauswahlverfahrens für ein Atommüll-Endlager von Relevanz sind. Das Geologiedatengesetz ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.

                    

Landkreise kritisieren Schließung der Testzentren

„Es reicht nicht, im Wochentakt die völlig unübersichtliche Coronaverordnung fortzuschreiben. Das Land Niedersachsen muss endlich die versprochene radikale Vereinfachung der Rechtsverordnung auf den Weg bringen und beginnen, sich konkret auf eine mögliche zweite Welle im Coronageschehen vorzubereiten“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

Als aufzuarbeitende Themen nannten die Landräte und Kreistagspolitiker unter anderem die Verbesserung der Kommunikation in die Fläche, die versprochene zielgenaue und bedarfsgerechte weitere Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, eine Verstetigung des zentralen Ressourcenmanagements des Landes sowie ein landesweites Konzept für die Erhöhung der Kapazitäten für die Krankenhausversorgung und die Kurzzeitpflege. „Wir müssen gemeinsam die Zeit der relativen Entspannung nutzen, um ein Konzept zu erarbeiten für den Fall, dass es erneut zu einem Stillstand des öffentlichen Lebens kommt. Nur so können wir der Lage angemessen reagieren. Die Vorgänge im Kreis Gütersloh haben gezeigt, dass solche Szenarien schneller wieder auf der Tagesordnung sein können, als uns lieb ist“, stellt Wiswe fest.

Nachhaltig verlangte das NLT-Präsidium eine bessere Einbindung der Kommunen in die Krisensteuerung. „Die unabgestimmte Mitteilung von Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung vom vergangenen Freitag, die Testzentren zu schließen, ist für uns ein weiteres Indiz, dass die gesetzlichen Instrumentarien für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung nachjustiert werden müssen. Die Landkreise mit ihren Gesundheitsämtern stehen letztendlich in der Verantwortung und müssen in solche Entscheidungen eingebunden werden. Dies gilt auch für die Teststrategie des Landes und Gespräche zur Kostentragung für die Abstrichnahme bei Testungen, die völlig an uns vorbei geführt werden“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer fest.

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Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Bündnis „Niedersachsen hält zusammen“

Mitte Juni hat sich das Bündnis „Niedersachsen hält zusammen“ gegründet. Das Bündnis mit dem Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil an der Spitze versteht sich als überparteilicher Zusammenschluss von Politik und Zivilgesellschaft und dient der Stärkung des Zusammenhalts unserer Gesellschaft während und infolge der Corona-Krise. Beteiligt sind neben der Landesregierung die Gewerkschaften, die Unternehmerverbände Niedersachsen, die evangelische und katholische Kirche, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Landtagsfraktionen von SPD, CDU, FDP und Grünen. Vorbild des Zusammenschlusses ist das bekannte Bündnis „Niedersachsen packt an“, das sich im Jahr 2015 mit einem ähnlichen Akteurskreis zur Koordination der vielfältigen gesellschaftlichen Aktivitäten im Rahmen der Unterstützung von Flüchtlingen gebildet hat.

Die erste virtuelle Konferenz des Bündnisses ist für Donnerstag, den 9. Juli 2020 von 10.00 bis 12.00 Uhr geplant. 

            

ähere Informationen zum Bündnis sind der Internetadresse https://niedersachsen-haelt-zusammen.de zu entnehmen. Auf der Homepage sind neben einem Projektsucher auch nähere Informationen über das Bündnis, Projekte und einen Kontakt zur Geschäftsstelle erhältlich. 

Gespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Bundesgesundheitsminister Spahn

Der Deutsche Landkreistag hat uns darüber unterrichtet, dass am 23. Juni 2020 ein weiteres Gespräch mit Bundesminister Jens Spahn stattgefunden hat, an dem auch DLT-Präsident Reinhard Sager mitwirkte. Inhaltlich stand insbesondere die Modernisierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bzw. der mit dem Konjunkturpaket vorgesehene „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ sowie das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ im Mittelpunkt.

Bundesminister Spahn erläuterte den vorgesehenen „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“. Das Ziel sei es, unter Wahrung und Stärkung des föderalen Gefüges, den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf allen Ebenen, beim Bund über das RKI, bei den Ländern über die Landesgesundheitsämter sowie auf kommunaler Ebene die Gesundheitsämter zu stärken. Ziel sei es ausdrücklich nicht, so der Minister, ein ‘Bundesgesundheitsamt’ zu schaffen. Vom Verfahren sei vorgesehen, die Gespräche bereits spätestens Mitte Juli zu beginnen. Neben dem Bundesgesundheitsministerium würden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg sowie Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz beteiligt werden. Die drei kommunalen Spitzenverbände sollten auf Ebene der Hauptgeschäftsführer eingebunden werden. Geplant sei, bis möglichst Ende August zu einer Vereinbarung zu gelangen und über den Sommer in eng getakteten Arbeitsgruppen, insbesondere im Bereich der personellen Ausstattung sowie der technischen Ausstattungen zu Vereinbarungen zu gelangen. Dazu stünde ein nicht unerheblicher Finanzierungsbeitrag auch des Bundes mit den im Koalitionsausschuss vorgeschlagenen 4 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Pakt solle im Konsens von Bund, Ländern und Kommunen geschlossen werden.

Weiterer Gesprächsgegenstand war das ebenfalls im jüngsten Konjunkturpaket vorgesehene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“, das zusätzliche Investitionen in Höhe von 3 Milliarden Euro durch den Bund sowie 900 Millionen Euro durch die Länder vorsieht. Der Minister betonte diesbezüglich ausdrücklich, dass der Bund sich damit erstmals auch an der Finanzierung der Krankenhäuser beteilige. Da insbesondere vor dem Hintergrund des Konjunkturpakets eine schnelle Wirksamkeit wichtig sei, strebe er einen Schwerpunkt der Investitionen im Bereich der Digitalisierung an. Darüber hinaus machte er deutlich, dass unabhängig von der Corona-Krise weiter auch über die Struktur der Krankenhäuser zu diskutieren sei. Es bedürfe vernetzter Versorgungsstrukturen zwischen Grundversorgung, regionaler Versorgung und Maximalversorgern sowie dem ambulanten Bereich. Es gelte, Flächendeckung und Gewährleistung von Qualität auszutarieren.

Aus Sicht des NLT ist noch nicht abzusehen, wie die Landesverbände des Deutschen Landkreistages in die Gespräche zur Umsetzung des „Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ einbezogen werden, was aus Sicht der Geschäftsstelle unverzichtbar ist. Schwer einzuschätzen ist, ob der Bund sich künftig ohne gesetzliche Zuständigkeit auch in das Feld der Krankenhausplanung der Länder einzubringen gedenkt. 

Start des BULE-Sonderprogramms „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern“

Am 24. Juni 2020 ist das im engen Kontakt mit dem Deutschen Landkreistag entstandene BULE-Sonderprogramm „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern“ gestartet, um in der aktuellen durch die Corona-Pandemie geprägten Zeit ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen und Nahversorgungsinitiativen im ländlichen Raum Unterstützung zu geben. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Am heutigen 24. Juni 2020 ist in einer Pressekonferenz das BULE-Sonderprogramm „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern“ (BULE = Bundesprogramm Ländliche Entwicklung) von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, gemeinsam mit dem Vizepräsidenten des Deutschen Landkreistages, Landrat Bernhard Reuter, vorgestellt und gestartet worden. Ziel des BULE-Sonderprogramms ist es, in der aktuellen durch die Corona-Pandemie geprägten Zeit ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen und Nahversorgungsinitiativen im ländlichen Raum zu unterstützen, die für Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen Lebensmittel bereitstellen. Darüber hinaus können Initiativen finanzielle Zuschüsse für Pandemie-bedingte (zusätzliche) Transportleistungen und weitere Mobilitätsaufwendungen erhalten. Mit den Fördermitteln sollen zudem Pandemie-bedingt notwendige Verbesserungen der digitalen Ausstattungen der Initiativen ermöglicht werden. Dies soll dabei helfen, Kontakte wegen der geltenden Regeln digital aufrecht zu erhalten, neue Freiwillige in die Arbeit einzubinden und die Abläufe unter den erschwerten Bedingungen gut zu organisieren.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) unterstützt die Sondermaßnahme. Landrat Bernhard Reuter, Vizepräsident des DLT: „Es ist für uns selbstverständlich, dass wir mithelfen, die Projektmittel gezielt und schnell dorthin zu bringen, wo sie gebraucht werden. Ehrenamtliche Hilfe für Personen, die es in der Corona-Zeit besonders schwer haben, ist von unschätzbarem Wert. Wir wissen um die Probleme, die gerade diese Arbeit in den vergangenen Monaten deutlich erschwert hat. Insofern sind wir für dieses Förderprogramm dankbar und fühlen uns eng verbunden mit dem Bundesministerium in unserem gemeinsamen Bestreben, ländliche Räume zu stärken.“

Erneute Änderung der Niedersächsischen Corona-VO

Nachdem die Niedersächsische Staatskanzlei am 29. Juni 2020 den Entwurf einer vollständig neuen „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV2 (Nds. Corona-Verordnung) übermittelt hatte, wurde dieser Entwurf am darauffolgenden Tag zurückgezogen. Aufgrund eines politischen Beschlusses solle der Entwurf grundsätzlich überarbeitet werden und zum 13. Juli 2020 in Kraft treten. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte schon im Vorfeld ihre große Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die vorgelegte Konzeption der neuen Verordnung mit dann dreißig Paragrafen den Ansprüchen einer radikalen Verkürzung und Vereinfachung der Verordnung nicht gerecht werde.

Statt dessen wurde am 1. Juli 2020 das Anhörungsverfahren zu einer Verlängerungsverordnung eingeleitet. Diese Fassung hat Übergangscharakter und umfasst diejenigen Änderungen, die zwingend spätestens am Montag, den 6. Juli in Kraft treten müssen. Das Verordnungsverfahren war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe noch nicht abgeschlossen.

Entwurf einer Nds. Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat kurzfristig den Entwurf für eine Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 zur Stellungnahme übersandt.

Die bisherigen Vorgaben zum Freihalten von Betten für Corona-Patientinnen und Patienten haben mittlerweile zu einem hohen Leerstand in den Kliniken geführt. Mit der neuen Verordnung werden daher in einem vertretbaren Rahmen die bisher geltenden Freihaltevorgaben im Bereich der Normalstationen und der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit reduziert. Konkret sind Vorhaltepauschalen von 4 Prozent im Bereich der Normalstationen (bisher galten 20 Prozent) und 10 Prozent im Bereich der Intensivplätze mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (bisher galten 25 Prozent) vorgesehen.

Zudem können mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten belegte Betten auf die Vorgaben angerechnet werden. Dies kommt durch die Formulierung einer Vorhaltevorgabe anstatt einer Freihaltevorgabe zum Ausdruck. Zudem richten sich die Vorhaltevorgaben nicht mehr an alle Krankenhäuser, sondern nur noch an diejenigen, die entweder über eine Fachabteilung der Kinder- und Jugendmedizin verfügen oder über die Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie. Selbstverständlich sind dementsprechend auch Krankenhäuser betroffen, die eine Kombination dieser beiden Varianten vorhalten.

Die Kommunalen Spitzenverbände wie auch die Nds. Krankenhausgesellschaft haben bereits anlässlich der Anhörung zu der derzeit geltenden Verordnung eine weitergehende Reduzierung der freizuhaltenden Behandlungsplätze gefordert.

Verkündung des Corona-Steuerhilfegesetzes im Bundesgesetzblatt

Das Corona-Steuerhilfegesetz, das u.a. eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG beinhaltet, ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält neben der partiellen Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum (Saison-)Kurzarbeitergeld eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung in Umwandlungsfällen sowie insbesondere die versprochene Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG. Das Gesetz ist im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung, also am 30. Juni 2020, in Kraft getreten.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem die steuerlichen Maßnahmen aus der Verständigung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 17. Juni 2020 zu einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket umgesetzt werden, ist am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so dass die geplante Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 wie geplant vollzogen werden kann. 

Weitere Themen

Kreisumlage 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Umlagegrundlagen und die Kreisumlagesätze 2020 bekanntgegeben. Der gewogene durchschnittliche landesweite Kreisumlagehebesatz beträgt danach 45,7 Prozent. Dies sind rund 0,6 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Dies ist der niedrigste Stand seit 1993. Insgesamt beträgt das Kreisumlageaufkommen danach 2020 4.042,3 Millionen Euro. Dies sind knapp 150 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Die Umlagegrundlagen, also die bei der Kreisumlage zu berücksichtigenden Einnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden stiegen auf 8.853 Millionen Euro. Dies bedeutet einen Anstieg von 428 Millionen Euro.

Beitritt der Kommunalen Spitzenverbände und des Landes Niedersachsen zur GovConnect GmbH

Mit notarieller Beurkundung wurde am 30. Juni 2020 der Beitritt der kommunalen Spitzenverbände und des Landes Niedersachsen zur GovConnect GmbH vollzogen. Mit dem Beitritt ist die GovConnect GmbH nunmehr ein gemeinsamer IT-Dienstleister für die niedersächsischen Kommunen und das Land.

Am 10. Juli 2019 hatte die Arbeitsgruppe „Institutionelle Zusammenarbeit des Landes mit den Kommunen“ auf Initiative des Ministeriums für Inneres und Sport begonnen, diesen Beitritt vorzubereiten. Losgelöst von den bisherigen Verzahnungsbestrebungen sollte mit dem Beitritt des Landes und der Spitzenverbände die IT-Zusammenarbeit einen gemeinsamen Rahmen sowie eine körperschaftliche Hülle erhalten. Zielsetzung der jetzt neu formierten GmbH ist, digitale Verwaltungsleistungen möglichst bürgerfreundlich und umfassend online verfügbar zu machen. Dazu zählt auch, dass Arbeitsabläufe in den Verwaltungen optimiert und die Vorhaben auf kommunaler und Landesebene enger miteinander verzahnt werden. War die GovConnect GmbH in der Vergangenheit bereits als Partner für die Umsetzung von kommunalen Projekten tätig, beispielsweise bei der Bereitstellung von EPayment, bündelt sie zukünftig auch die operativen Umsetzungsnotwendigkeiten aus dem Gesamtprogramm „Digitale Verwaltung Niedersachsen“ (DVN) ergänzt um Inhouse-Fähigkeit.

Zu den bisherigen Gesellschaftern der GovConnect GmbH, den Hannoverschen Informationstechnologien (hannIT), den Kommunalen Diensten Göttingen (KDG), der Kommunalen Datenverarbeitung Oldenburg (KDO) und der ITEBO Unternehmensgruppe kommen nun neben dem Land Niedersachsen als Gesellschafter auch die Kommunalen Spitzenverbände, der Niedersächsische Städte und Gemeindebund (NSGB), der Niedersächsische Städtetag (NST) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hinzu.

Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesjustizministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt. Das BMJV erläutert den 486 seitigen Entwurf zusammenfassend wie folgt:

„Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus der Erstfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (in Kraft getreten am 1.1.1900). Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist es unübersichtlich geworden und bildet die Praxis nicht mehr zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit der betreffenden Vorschriften und birgt für die Rechtsanwendung etliche Probleme.

Mit der Reform werden das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt künftig im Zentrum der Regelungen stehen. Außerdem werden die verschiedenen Vormundschaftstypen zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen, die in der Praxis die Mündel pflegen und erziehen, gestärkt werden.

Auch das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht bedarf im Lichte der Ergebnisse der beiden von 2015 bis 2017 im Auftrag des BMJV durchgeführten Forschungsvorhaben zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung‘ und zur ‚Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte ‚andere Hilfen‘ einer grundlegenden Modernisierung. Diese ist auf die übergeordneten Ziele ausgerichtet, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis zu verbessern und durch eine bessere Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht sicherzustellen, dass eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz der oder des Betroffenen erforderlich ist.“

Gesundheitsregionen Niedersachsen: Förderung von Projekten in 2020

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) fördert strukturelle Maßnahmen der Gesundheitsregionen in Niedersachsen pro Jahr mit 600.000 Euro. Gemeinsam mit den Gesundheitsregionen, mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, der Ärztekammer Niedersachsen, der AOK Niedersachsen, dem Verband der Ersatzkassen (vdek), dem BKK Landesverband Mitte und der IKK classic stellt das MS für die Entwicklung und Umsetzung von Projekten zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung einen zusätzlichen Fördertopf im Umfang von 490.000 Euro jährlich zur Verfügung. Das Lenkungsgremium Gesundheitsregionen, dem das MS und die Kooperationspartner sowie die kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme angehören, hat in diesem Jahr aus den eingegangenen acht Förderanträgen vier Projekte zur Förderung ausgewählt, und zwar

  • Einführung der Ersthelfer App „Mobile Retter“ (Gesundheitsregion Rotenburg (Wümme)
  • „[Ausweg] Los! – Krisen meistern. Suizide verhindern. Auswege aufzeigen.“ „Gesunde Dörfer – Qualifizierungsmodul Pflege“ (Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim) 
  • „Grafschafter Babylotsen – Frühe Hilfen für Eltern“ (Landkreis Grafschaft Bentheim)
  • „Einrichtung eines Gemeindepsychiatrischen Zentrums (GPZ) im Heidekreis“ (Gesundheitsregion Heidekreis)

Der NLT hat bei der Gelegenheit betont, dass die Gesundheitsregionen in Niedersachsen wertvolle sektorenübergreifende Vernetzungsarbeit leisten, dafür aber auch eine deutlich höhere und verlässliche finanzielle Unterstützung der Arbeit der Gesundheitsregionen durch das Land erforderlich sei.

Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet bei der Staatsanwaltschaft Göttingen

Mit Blick auf das vom Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedete Gesetz zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hat bei der Staatsanwaltschaft Göttingen die neue Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet zum 1. Juli 2020 ihre Arbeit aufgenommen.

Das Niedersächsische Justizministerium teilt dazu mit, dass die Zentralstelle künftig Ermittlungs- und Strafverfahren bearbeiten wird, in denen es um bedeutsame Hasskriminalität im Internet geht. Das können zum Beispiel Beleidigungen sein, die sich gegen eine Person wegen ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit richten. Dabei hat die Zentralstelle insbesondere die Verfahren im Blick, in denen Amts- und Mandatsträger von Hasskriminalität betroffen sind oder die in Quantität und Qualität aus der Masse herausstechen.

Auf Grundlage des vorgenannten Gesetzes müssen soziale Netzwerke, wie zum Beispiel Facebook oder Twitter, entsprechende Äußerungen („Posts“) löschen und unter Angabe der IP-Adresse des Verfassers an das Bundeskriminalamt melden. Die neue Zentralstelle bei der Staatsanwaltschaft Göttingen wird voraussichtlich zehn Prozent der bundesweit gemeldeten derartigen Fälle zur Bearbeitung vom Bundeskriminalamt erhalten.

Die Spezialisierung zur Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft in Göttingen soll dazu beitragen, dass strafbare Äußerungen im Internet ebenso verfolgt und geahndet werden, wie Beleidigungen und Bedrohungen von Angesicht zu Angesicht.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten wird errichtet

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamtes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 1241) und am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 des Gesetzes wird zum 1. Januar 2021 ein Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten mit Sitz in Brandenburg an der Havel errichtet. Zu den Aufgaben des Bundesamtes gehört es, den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechtsund Konsularwesen zu unterstützen. Wie sich aus § 71 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in seiner durch Art. 3 des Gesetzes geänderten Fassung ergibt, soll das neue Bundesamt insbesondere für die Entscheidung über Visumsanträge zuständig sein und insoweit die Auslandsvertretungen entlassen. Zur Begründung dieser Zuständigkeit bedarf es allerdings noch einer Rechtsverordnung, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen kann.

Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes verkündet

Das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Inhalt des Änderungsgesetzes ist eine neue Verpflichtung zur Begrünung von landwirtschaftlichen Flächen mit besonderer Hangneigung (§ 38a WHG), durch die verhindert werden soll, dass Düngemittel in Gewässer abgeschwemmt werden. Das Änderungsgesetz ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.

24. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes verkündet

Das 24. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 30. Juni 2020 in Kraft getreten.

Durch Änderung der Anlage1 zu § 2 Absatz 2 BWahlG werden mehrere Wahlkreise neu zugeschnitten oder neu beschrieben. Dies ist notwendig geworden, weil aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern und Wahlkreisen die Einteilung der Wahlkreise nicht mehr im Einklang mit den Grundsätzen der Wahlkreiseinteilung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 5 BWG stand. Zudem war aufgrund von Gebiets- und Verwaltungsreformen in mehreren Ländern die Beschreibung von Wahlkreisen nicht mehr zutreffend.

Geändert wurde ferner § 50 Abs. 3 BWahlG. Der vom Bund für Kommunen bis zu 100.000 Wahlberechtigten zu erstattende Betrag ist von 0,45 Euro auf 0,56 Euro erhöht worden. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten ist dieser Betrag von 0,70 Euro auf 0,87 Euro gestiegen.

Cover-NLT-Aktuell-19

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Land und Kommunen: Einigkeit bei Rettungsschirm für Kommunen!

Land und Kommunen haben ein Gesamtpaket zur Unterstützung der Kommunen aus Landesmitteln von insgesamt 1,1 Milliarden Euro vereinbart. Nachdem das Land kurzfristig die Kommunen mit über einer Milliarde Euro unterstützen wird, werden die Kommunen in den Folgejahren 350 Millionen Euro ausgleichen. Mit dem Finanzpaket konnten alle offenen Punkte wie der Härtefallfonds für beitragsfreie Kindergärten, die Erstattung Corona-bedingter Ausfälle von Elternbeiträgen und das Kommunale Investitionsprogramm ausgeräumt werden. Das Landesprogramm Kindergarteninvestitionen wird durch ein Bundesprogramm ersetzt. Der Landeszuschuss nach AG SGB II wird zunächst fixiert, die Landesleistung für Systemadministratoren an Schulen wird dieses Jahr verdoppelt. „Mir ist es wichtig, dass wir gemeinsam mit den Kommunen eine für alle Seiten tragbaren Kompromiss gefunden haben. So haben wir die Grundlage für ein weiterhin verlässliches Miteinander geschaffen“, erklärte Finanzminister Hilbers am 23. Juni 2020.

Aus kommunaler Sicht ist besonders der Ausgleich für die Gewerbesteuerausfälle in 2020 zu begrüßen: „Wir sind erleichtert, dass das Land die im Konjunkturpaket des Bundes vorgesehene Kompensation der Gewerbesteuerausfälle unterstützt. Damit stehen insgesamt 814 Millionen Euro für die Kompensation von Gewerbesteuerausfällen in Niedersachsen bereit. Das ist für die Städte und Gemeinden überlebenswichtig!“, sagte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages und Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg, Ulrich Mädge. Wichtig sei auch, dass das Land darüber hinaus den kommunalen Finanzausgleich mit rd. 600 Millionen Euro unterstütze. Ein Einbrechen des kommunalen Finanzausgleichs um diesen gewaltigen Betrag im kommenden Jahr würde alle Kommunen, also Städte, Gemeinden und Landkreise, in große Finanznot bringen. 

„Für die Landkreise und die Region Hannover ist wichtig, dass in diesem Zusammenhang der Landeszuschuss im SGB II in Höhe von 142 Millionen Euro für die beiden Haushaltsjahre 2020 und 2021 gesichert und die Mittel wieder in die mittelfristige Finanzplanung eingestellt werden. Dieser Aspekt sichert das Engagement des Bundes zur Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab,“ unterstrich der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, fügte hinzu: „Das Schutzschild beinhaltet neben den großen Positionen Gewerbesteuer und des kommunalen Finanzausgleiches (KFA) auch die Verpflichtung des Landes zur ungeschmälerten Weiterleitung aller Bundesprogramme, insbesondere der KiTa-Investitionen in Höhe von 94 Millionen Euro. Wichtig war auch, mit der Verdopplung der Gelder für die EDV-Administratoren an Schulen einen ersten Schritt zur dauerhaften Verstetigung und zur Sicherstellung der Digitalisierung an Schulen getan zu haben! Sonstige Belastungen der Corona-Krise sollen durch die 89 Millionen Euro an die Gemeinden abgefedert werden.“

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz 2020 des Landes

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – LT-Drs. 18/6800) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Zum Verfahren sind Sondersitzungen der beteiligten Ausschüsse vorgesehen, so dass in einer Sondersitzung des Landtages am 15. Juli 2020 die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes und die Schlussabstimmung sichergestellt werden soll. Die Einnahmen und Ausgaben werden gegenüber dem ersten Nachtrag im Jahr 2020 um gut 7 Milliarden Euro auf 43,4 Milliarden Euro erhöht. Die hierfür erforderliche Deckung wird durch eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 8,8 Milliarden Euro geschaffen. Darüber hinaus soll die Zuführung an Rücklagen zurückgeführt und eine Entnahme in Höhe von 292 Millionen Euro getätigt werden, so dass der Finanzierungssaldo des Landes rund – 9,06 Milliarden Euro beträgt.

Gleichzeitig hat die Landesregierung auch den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (LT-Drs. 18/6810) in den Landtag eingebracht, der ebenfalls in der Sondersitzung am 15. Juli 2020 beschlossen werden soll. Dieser Entwurf enthält in Artikel 1 die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, um die oben geschilderten Maßnahmen für die finanzielle Unterstützung der Kommunen umzusetzen. 

Durch Artikel 4 wird im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz (NNVG) ein neuer § 9 „Sonderfinanzhilfen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie“ eingefügt. Dieser sieht wegen der Pandemie vor, dass das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 NNVG im Jahr 2020 eine Sonderfinanzhilfe aus den dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes für diesen Zweck zusätzlich bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von 190 Millionen Euro zuweist. Diese Mittel sind von den Aufgabenträgern für den Ausgleich von entsprechenden tatsächlich entstandenen finanziellen Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bei den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung des ÖPNV verantwortlichen Verkehrsunternehmen zu verwenden. Sie können darüber hinaus zum Ausgleich entsprechender finanzieller eigener Schäden verwendet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfes).

Artikel 5 sieht eine Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen“ vor. Insbesondere soll das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ des Bundes mit einem Volumen für Niedersachsen von rund 300 Millionen Euro und seine Co-Finanzierung durch die Länder (30 Prozent) sichergestellt werden. Der Co-Finanzierungsanteil setzt sich nach dem Gesetzentwurf aus einem Landesanteil in Höhe von 60 Prozent (77,2 Millionen Euro) und einem kommunalen Anteil zusammen. Der kommunale Anteil beträgt 40 Prozent. Die Zahlungen von den Landkreisen und kreisfreien Städten sollen in den Jahren 2021 bis 2024 in vier gleichen Teilbeträgen erfolgen.

Eckpunkte des Bundes und der Länder für das weitere Vorgehen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich erneut auf Eckpunkte für das weitere gemeinsame Vorgehen bei der Eindämmung der Covid-19-Epidemie verständigt. Die Bestimmungen zum Mindestabstand sowie zur Maskenpflicht sollen danach bestehen, Großveranstaltungen bis Ende Oktober verboten bleiben. Auf regional begrenzte, dynamische Ausbruchgeschehen soll mit weitergehenden Kontaktbeschränkungen reagiert werden. Spätestens nach den Sommerferien sollen Schulen und die Kinderbetreuung wieder zum Regelbetrieb übergehen. Darüber hinaus wurde die Gesundheitsministerkonferenz beauftragt, bis zum 30. August 2020 den Entwurf für einen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ vorzulegen. Ebenfalls im August soll es einen Online-Kongress zum Öffentlichen Gesundheitsdienst unter Einbindung der kommunalen Ebene geben. 

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Das Bundeskabinett hat am 16. Juni 2020 eine Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält einzelne den Nachtragshaushalt begleitende gesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Koalition, die kurzfristig in zeitlichem Gleichlauf mit dem Nachtragshaushalt umgesetzt werden sollen. Dies betrifft

  • die temporäre Erhöhung der Regionalisierungsmittel,
  • die zusätzliche Bereitstellung von 5 Milliarden Euro im Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ für den weiteren Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur,
  • die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro in 2020 und 2021 für das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und
  • die Rückführung der EEG-Umlage.

Entwurf eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan 2020

Zur haushalterischen Unterlegung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat das Bundeskabinett am 17. Juni 2020 den Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit einem Gesamtvolumen von 103 Milliarden Euro beschlossen. Mit Haushaltsansätzen abgebildet wird unter anderem die Stärkung der Finanzkraft von Ländern und Kommunen durch Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3,4 Milliarden Euro) und die Kompensation der krisenbedingten Gewerbesteuerausfälle (6,1 Milliarden Euro). Der Gesetzentwurf zur Änderung der entsprechenden Fachgesetze ist demgegenüber am 17. Juni 2020 noch nicht beschlossen worden.

Entwurf einer Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm für die Beschaffung mobiler Endgeräte

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat den Entwurf einer Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler ohne mobile digitale Endgeräte mit Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Im Rahmen des Sofortausstattungsprogramms stehen Fördermittel von insgesamt 51.754.615 Euro zur Verfügung.

In den letzten Wochen wurde zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden intensiv über die Abwicklung dieses Bundesprogramms verhandelt. Im Ergebnis soll im Rahmen einer noch in Abstimmung befindlichen Verständigung vereinbart werden, dass die Schulträger die Beschaffung der digitalen Endgeräte für bedürftige Schülerinnen und Schüler übernehmen, um eine Einbindung der mobilen Endgeräte in bereits vorhandene Infrastruktur in den Schulen durch die Schulträger sicherstellen zu können. Die Verteilung an die Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Schulen selbst. Im Gegenzug hat MK zugesagt, neu über den Anteil der Mittel für die DV-Administration des Landes zu verhandeln. Konkret sollen in einem ersten Schritt für das Jahr 2020 11 Millionen Euro zusätzlich (zunächst einmalig) im Rahmen des Nachtaghaushaltes 2020 zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus will sich MK auf politischem Wege mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Landesleistungen für die Systemadministration an Schulen dauerhaft und bedarfsgerecht, – im Haushaltsjahr 2021 zunächst wie im Jahr 2020 wiederum 11 Millionen Euro – fortgeschrieben und in der mittelfristigen Finanzplanung abgesichert werden. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe des MK und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände soll für zukünftige Festlegungen Daten für die Ermittlung bzw. Verifizierung der erforderlichen Systemadministration in Schulen zusammentragen.

Das Sofortausstattungsprogramm wird auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände über eine eigenständige Förderrichtlinie abgewickelt, die nicht Bestandteil der Förderrichtlinie zum DigitalPakt Schule ist, damit die in der vorgenannten Förderrichtlinie geregelten sonstigen Verpflichtungen beispielsweise zur Wiederbeschaffung bei Abgängigkeit der Geräte im Abschreibungszeitraum keine Anwendung finden.

Warn-App des Bundes veröffentlicht

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und der Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), Professor Dr. Lothar H. Wieler haben am 16. Juni 2020 in einer Videokonferenz die Corona-Warn-App (CWA) des Bundes vorgestellt.

Im Gegensatz zu einigen bereits früher gestarteten Warn-Apps europäischer Nachbarländer basiert die deutsche CWA auf der von Apple und Google gemeinsam entwickelten Bluetooth-Schnittstelle, einer Weiterentwicklung der DP-3T und TCN Protokolle. Diese ermöglicht, dass die App stromsparend im Hintergrund laufen kann und andere BluetoothFunktionen des Smartphones nicht beeinträchtigt werden. Außerdem werden die hohen Anforderungen an den Datenschutz berücksichtigt. Der Quellcode der App wurde in den vergangenen Wochen veröffentlicht und die Fortentwicklung der App sowie aller benötigten Komponenten konnte von unabhängigen Experten verfolgt und überprüft werden. Durch diese Maßnahmen erhofft man sich eine breite Akzeptanz und Installationsquote der CWA.

Ziel der App, so Bundesgesundheitsminister Spahn, sei die Entlastung des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere in Situationen, in denen eine direkte Kontaktnachverfolgung nicht möglich sei. Als Beispiele nannte er Reisen im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Teilnahme an großen Demonstrationen. Hier sei es bisher nicht möglich gewesen, anonyme Kontakte nachzuverfolgen. Dies würde durch die App verbessert. Nutzer der App, die sich in den letzten 14 Tagen länger als 15 Minuten und dichter als zwei Meter an einer positiv getesteten Person aufgehalten haben, wird über die App mitgeteilt, dass ein höheres Infektionsrisiko besteht. Dabei wird zusätzlich die Kontakthäufigkeit sowie die Tage mit Kontakt in der App angezeigt.

Wichtigster Grundsatz der App sei die Freiwilligkeit. Spahn und Wieler betonten, dass bewusst auf jede Form der Datensammlung an zentraler Stelle verzichtet wurde. Daraus folgt, dass sich Kontaktpersonen, die von der App informiert wurden, freiwillig beim Gesundheitsamt melden müssen.

Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Die Verordnung enthält Regelungen für die Finanzierung symptomunabhängiger Testungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) angeordnet und vom ÖGD selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden. Die Laborkosten für die Untersuchung der Tests trägt nunmehr die Gesetzliche Krankenversicherung.

Der DLT hatte gefordert, dass die Beauftragung von Dritten zur Erbringung der labordiagnostischen Leistungen möglichst schnell und unkompliziert erfolgen muss. Die Verordnung bestimmt nun in § 6 Abs. 1, dass die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen das Nähere zu den durch den ÖGD zu veranlassenden Testungen sowie zu den Leistungserbringern festlegen können. Offen ist weiterhin, wer für die Personalkosten in Verbindung mit der Abstrichnahme insbesondere bei der Beauftragung Dritter durch den ÖGD aufzukommen hat. Nach Angaben des Nds. Sozialministeriums finden hierzu derzeit Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Hausärzteverband statt. 

Nds. Corona-Verordnung erneut punktuell geändert

Aufgrund des Anstiegs der Infektionszahlen in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen („Fall Tönnies“) ist § 2 l der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit Wirkung zum heutigen Tage äußerst kurzfristig erneut geändert worden. Der o.g. Vorschrift über die Beherbergung wurden zwei Absätze angefügt die es untersagen, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen. Für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt Entsprechendes. Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Ausnahme bei Vorlegen eines ärztlichen Zeugnisses, dass auf einer aktuellen molekularbiologischen Testung beruht („freitesten“). Zweitwohnungsbesitzer und Tagestouristen sind nicht betroffen.

Die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände fand am späten Nachmittag des 24. Juni 2020 binnen 30 Minuten statt. Die AG hat ihre grundsätzlichen Vorbehalte gegen ein „Freitesten der Bevölkerung“ erneuert und darum gebeten, für die Zukunft ein System zu entwickeln, dass für die Bevölkerung der betroffenen Kommunen weniger stigmatisierend wirkt.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) kurz vor der Beschlussfassung des Bundeskabinetts zur Kenntnis übersandt. Er beinhaltet die im Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossenen steuerlichen Maßnahmen. Die hälftige Kompensation der kommunalen Gewerbesteuerausfälle ist in dem Gesetzespaket nicht enthalten. Das Gesetzespaket bedeutet für die kommunalen Steuereinnahmen in 2020 eine Minderung um 1,697 Milliarden Euro.

Zugleich beinhaltet der Gesetzentwurf eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung im Finanzausgleichsgesetz zwischen Bund und Ländern um 6 Milliarden Euro zugunsten der Länder, die zum Ziel hat, dass die aus der vorgesehenen Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 (insgesamt im Jahr 2020 voraussichtlich kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von geschätzten 12,97 Milliarden Euro) sich im Wesentlichen zulasten des Bundes auswirken. Die Anpassung soll im Jahr 2021 von Bund und Ländern auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen über das Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2020 überprüft und auf der Grundlage der Empfehlung des Arbeitskreises Steuerschätzungen festgelegt werden.

Videosprechstunde zur hausärztlichen Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Die AOK Niedersachsen hat über den aktuellen Umsetzungsstand des gemeinsamen Projekts der Einführung einer Videosprechstunde zur telemedizinischen hausärztlichen Betreuung in stationären Einrichtungen informiert. Danach ist die formale und technische Abwicklung der Bestellvorgänge für die Hardware nach deren Erfahrungen problemlos verlaufen. Inzwischen konnten 157 teilnehmende Pflegeheime mit insgesamt 237 bewilligten Tablets (Stand: 9. Juni 2020) ausgestattet werden. Diese Zahlen sollen möglichst vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Bestellfrist bis zum 30. Juni 2020 weiter ausgebaut werden.

Kindertagesbetreuung – Eingeschränkter Betrieb

In einer kurzfristig anberaumten Telefonkonferenz hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) noch einmal deutlich gemacht, dass mit Inkrafttreten der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 22. Juni 2020 von diesem Zeitpunkt an in Kindertagesstätten keine Notbetreuung mehr angeboten werden kann. Vielmehr gilt ab diesem Datum das Prinzip des eingeschränkten Betriebs. Konkret ergeben sich daraus folgende Ausnahmen von der Regelbetreuung. Für die Eltern ist der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Krippen- oder Kindergartenplatz nach SGB VIII weiterhin noch ausgesetzt. Es gibt insofern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßem Verwaltungshandelns, wobei zu beachten ist, dass aufgrund der Verordnung grundsätzlich allen Kindern, die in der jeweiligen Einrichtung einen Platz haben, auch ein Betreuungsangebot zu machen ist. Lediglich beim Umfang der Betreuung ist insofern eine Einschränkung vorgesehen, als dass der von den Eltern benötigte Betreuungsbedarf gegen die räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten abzuwägen ist. Der Rahmen-Hygieneplan ist für den eingeschränkten Betrieb entsprechend angepasst worden. Sofern Einschränkungen aus den vorgenannten Gründen vorzunehmen sind, müssen diese individuell für die einzelne Einrichtung gerechtfertigt und ggf. auch entsprechend substantiiert dargelegt werden.

Weitere Themen

Dritte Kraft in Krippen

Nachdem uns bereits zu Beginn des Jahres Hinweise erreicht haben, dass es infolge des Fachkräftemangels vielerorts nicht gelingen wird, den in § 4 Abs. 4 KiTaG ab 1. August 2020 zu erfüllenden Standard der dritten Fach- oder Betreuungskraft im gesamten Umfang der Betreuungszeit flächendeckend zu erfüllen, haben sich die kommunalen Spitzenverbände in verschiedenen Spitzengesprächen auf Landesebene für ein Hinausschieben des Zeitpunkts eingesetzt.

Damit Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen auch nach dem 1. August 2020 betrieben werden können, wenn eine dritte Kraft nicht regelmäßig tätig sein kann, beabsichtigt der Kultusminister über das Haushaltsbegleitgesetz 2021 die Aufschiebung der Einführung der dritten Kraft als Regelkraft vom 1. August 2020 auf den 1. August 2025. Die Gesetzesänderung im KiTaG soll rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten. Das ist dem entsprechenden Informationsschreiben von Kultusminister Tonne zu entnehmen, welches das MK vor kurzem allen Trägerverbänden mit der Bitte um Verbreitung zur Verfügung gestellt hat.

Entschließungsanträge zum Wassermanagement

Im Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages hat am 22. Juni 2020 eine Anhörung zum Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU „Niedersachsen mit einem effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen“ (LT-Drs. 18/6391) sowie zum Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Niedersachsen mit einem nachhaltigen und effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen – Vorsorge für die Auswirkungen des Klimawandels treffen (LT-Drs. 18/6672) stattgefunden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat zu diesen beiden Entschließungsanträgen eine Stellungnahme abgegeben. Inhaltlich haben wir das Ziel der Anträge unterstützt und deutlich gemacht, dass wir eine orts- und bürgernahe Entscheidung über Wasserrechtsanträge bei den unteren Wasserbehörden für besonders geeignet halten, um einen angemessenen Interessenausgleich vor Ort zu gewährleisten. Die Arbeitsgemeinschaft hat dafür geworben, dass Bewirtschaftungsermessen nicht einzuschränken. Wir haben uns ausdrücklich zum Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung, das heißt zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, bekannt. Kritisch sind hingegen solche Bestrebungen anzusehen, die den Begriff der öffentlichen Trinkwasserversorgung noch darüber hinaus auszudehnen. Auch die Gründung von Beregnungsverbänden haben wir zur Verfahrenserleichterung und aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausdrücklich mitgetragen. Die Forderung in den beiden Entschließungsanträgen, die Entnahme von Wasser zukünftig stärker zu überwachen, haben wir grundsätzlich unterstützt, aber in den Kontext der unzureichenden Finanzierung des Landes gestellt. 

Verlegung der Durchführung des Zensus 2021

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den kommunalen Spitzenverbänden einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zensusgesetz 2021 zur Verbändeanhörung zugeleitet. Aufgrund der zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Verschiebung des Zensus 2021 ist die für November 2020 vorgesehene Datenlieferung der Meldebehörden nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Zensusgesetz 2021 nicht mehr erforderlich. Der Digitalisierungs- und Organisationsausschuss (DigOA) des NLT hat in der 177. Sitzung am 10. Juni 2020 in Hannover bereits angeregt, auf die Durchführung dieses Zensus gänzlich zu verzichten und vollständig auf ein registerbasiertes Verfahren zu setzen, wie es ohnehin für die nächste Zensusrunde vorgesehen war. Eine Verlegung innerhalb des Jahres 2021 lehnte der DigOA aufgrund der anstehenden Kommunal- und Bundestagswahl strikt ab.

Barrierefreiheit von Internetauftritten öffentlicher Stellen

Nunmehr macht das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) von seiner Verordnungsermächtigung in § 9e Nds. Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) Gebrauch und hat einen Entwurf einer Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Nds. BITV) zur Stellungnahme übersandt. Mit der Nds. BITV werden die technischen Anforderungen an barrierefreie digitale Angebote, die auf der Bundesebene für öffentliche Stellen des Bundes bereits aufgrund der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gelten, auch auf niedersächsischer Ebene für Landes- und Kommunalbehörden ergänzend zum NBGG geregelt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat kritisiert, dass der Verordnungsentwurf sehr technisch formuliert ist. Wir haben daher angeregt, zahlreiche Konkretisierungen und Ausführungen zur praktischen Umsetzung der Barrierefreiheit zu ergänzen, damit auch öffentliche Stellen auf kommunaler Ebene den gestiegenen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Angeboten der Informationstechnik gerecht werden können.

Deutschland bei der Digitalisierung weiterhin im Mittelfeld der EU

Die EU-Kommission hat die Ergebnisse des diesjährigen „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ vorgestellt. Irland hat im europäischen Vergleich die größten Fortschritte gemacht. Deutschland nimmt wie schon im Vorjahr den 12. von insgesamt 27 Plätzen ein. Im Bereich Konnektivität habe sich die Situation in Deutschland verbessert, obwohl die Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität unter dem europäischen Durchschnitt liege. Die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sei weiterhin deutlich ausgeprägt. Bei den digitalen öffentlichen Diensten erreicht Deutschland nur den 21. Platz.

Im Länderbericht zu Deutschland geht die Kommission auf die einzelnen Bereiche der Bewertung näher ein. Die Bundesrepublik hat sich unter anderem im Bereich „Konnektivität“ verbessert und belegt hier den achten Platz. Bei der „5G-Bereitschaft“ sei Deutschland unter anderem aufgrund der fortgeschrittenen Zuteilung von Funkfrequenzen führend in der EU. Es bestehe ein hoher Anteil an Festnetz-Breitbandanschlüssen; hinsichtlich der Abdeckung mit Netzen mit sehr hoher Kapazität liege Deutschland allerdings mit 33 Prozent nur auf Rang 21 und damit unter dem EU-Durchschnitt von 44 Prozent. Die Abdeckung des ländlichen Raumes mit schnellen Breitbandanschlüssen habe sich seit dem vergangenen Jahr von 66 auf 75 Prozent erhöht, es bestehe weiterhin eine deutliche digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Der Anteil der Glasfaseranschlüsse steige zwar, sei aber im europäischen Vergleich immer noch sehr niedrig.

Bei den digitalen öffentlichen Diensten belegt Deutschland nur den 21. Platz. Bei der Inanspruchnahme von E-Government-Diensten landet die Bundesrepublik mit einer Quote von 49 Prozent sogar nur auf dem 26. Platz (67 Prozent im EU-Durchschnitt). In der Dimension Humankapital steht Deutschland an zehnter Stelle. Deutsche Unternehmen nutzen nach Angaben der Kommission verstärkt soziale Medien, haben jedoch keine Fortschritte bei der Integration der Digitaltechnik erzielt. Bei der Nutzung von Online-Diensten schneidet Deutschland dagegen gut ab und belegt den neunten Platz.

EU-Beihilfevorschriften für den Ausbau von Breitbandinfrastrukturen werden evaluiert

Die EU-Kommission führt bis zum 11. August 2020 eine Evaluierung der aktuell geltenden EU-Beihilfevorschriften für den Ausbau von Breitbandnetzen durch. Die Evaluierung soll Aufschluss darüber bringen, ob die Vorschriften erwartungsgemäß wirken, technologischen Entwicklungen gerecht werden und ausreichen, die neuen EU-Ziele zu erreichen. Die Kommission legt einen Schwerpunkt auf den Ausbau wettbewerbsorientierter Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Der Deutsche Landkreistag (DLT) wird sich an der Evaluierung mit einer Stellungnahme beteiligen und die Forderungen zum Wegfall des Grundsatzes der Technologieneutralität und der Aufgreifschwelle sowie einer verbindlichen Ausgestaltung von Markterkundungen einbringen.

Der DLT fordert seit langem eine Überarbeitung der Breitbandbeihilfeleitlinien. Die durchgeführte Evaluierung ist daher nachdrücklich zu begrüßen. Die im sogenannten Telekommunikations-Kodex von 2018 verankerte Definition von Hochgeschwindigkeitsnetzen dürfte einer der Gründe für die Evaluierung sein. Mit der Überarbeitung könnten langfristig Ziele erreicht werden, die die Bundesregierung seit längerem mit dem beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren des neuen Breitband-Förderprogramms der Bundesregierung verfolgt.

Da die öffentliche Konsultation im Herbst 2020 erwartungsgemäß in einem von vornherein festgelegten Rahmen erfolgen wird, wird sich der DLT bereits in der ersten FeedbackPhase mit einer Stellungnahme beteiligen. Diese wird insbesondere die Forderungen nach dem Wegfall des Grundsatzes der Technologieneutralität und der Aufgreifschwelle sowie die Forderung nach einer verbindlichen Ausgestaltung von Markterkundungsverfahren enthalten. Die Regelungen sollten zudem insgesamt explizit einen flächendeckenden Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC) befördern.

Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes vorgelegt. Anknüpfend an die Empfehlungen der Baulandkommission sollen im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung Änderungen vorgenommen werden, um die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens zu unterstützen. Vorgesehen ist unter anderem die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“, für die sich der Deutsche Landkreistag auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages im Hinblick auf die GIRL-Problematik ausgesprochen hatte.

Wesentliche Änderungen im BauGB betreffen die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau (§ 9 Abs. 2d), die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 2 und 3) und Erleichterungen für das Bauen im Innen- (§ 34 Abs. 3a) und im Außenbereich (§ 35 Abs. 4), die Anwendung von Baugeboten (§ 176), die Schaffung einer Grundlage für Konzepte der Innenentwicklung (§ 176a) und die Erweiterung der Vorkaufsrechte der Gemeinden (§§ 24, 25).

In der BauNVO sollen die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ (§ 5a) eingeführt und die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, als Orientierungswerte ausgestaltet werden (§ 17). Hierdurch soll mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte erreicht werden.

Für die ländlichen Räume von Bedeutung sind ferner die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen für eine Umnutzung von ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich in Wohnungen. Neben der Möglichkeit einer mehrfachen Umnutzung solcher Gebäude sieht der Gesetzentwurf vor, die Anzahl der zulässigen Wohnungen von drei Wohnungen je Hofstelle auf fünf zu erhöhen (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f BauGB). Um Ersatzneubauten zu erleichtern, soll es künftig genügen, wenn der Eigentümer im Zeitpunkt des Neubaus nicht mehr in dem zu ersetzenden Gebäude wohnt, aber vormals darin gewohnt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB).

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls

Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen vorgelegt. Durch eine neue Regelung im Baugesetzbuch soll die bauliche Änderung von unter Bestandsschutz stehenden Intensivtierhaltungsanlagen im Außenbereich ermöglicht werden, soweit die Änderung der Verbesserung des Tierwohls dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird. Ein Investitionsförderprogramm für den tierwohlgerechten Stallumbau gehört zum jüngst beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Regierungskoalition.

§ 245a BauGB soll dahingehend ergänzt werden, dass eine bauliche Änderung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich, für deren ursprüngliche Genehmigung § 35 Abs. 1 Nr. 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, nunmehr wieder nach dieser Vorschrift zulässig ist, soweit die beabsichtigte Änderung dem Tierwohl dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

Die nun vorgesehene Regelung betrifft also nur Tierhaltungsanlagen, für deren Genehmigung die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BauBG-Novelle 2013 maßgeblich war, sodass für diese Bestandsschutz gilt. Für eine bauliche Änderung von später errichteten gewerblichen Intensivtierhaltungsanlagen bleibt es dagegen – auch wenn die Umbauten zu Tierwohlzwecken erfolgen sollen – bei der Geltung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung.

Laufende Novellierungen der Regionalen Raumordnungsprogramme

Die im Rahmen der Abschlusserklärung des „Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen“ getroffenen (politischen) Vereinbarungen werden nunmehr zum Teil durch die jeweils beteiligten Akteure umgesetzt. Im Nachgang der Abschlusserklärung hatte der NLT nochmals seine Sorge über etwaige Verzögerungen der Fortschreibungen der RROP gegenüber dem für Raumordnung zuständigen Landwirtschaftsministerium sowie dem für Energie zuständigen Umweltministerium dargelegt. Dabei hatten wir dargestellt, dass wir die Sorge um Verzögerungen bei der Fortschreibung der RROP nicht nur hinsichtlich der Flächenbedarfszahlen, sondern auch hinsichtlich der angedachten Änderungen zur behutsamen Öffnung des Waldes und der Änderungen zur Regelung der Nutzung der Photovoltaik haben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 hat Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast geantwortet. Die Ministerin betont, dass die Festlegung regionalisierter Flächenziele nicht beabsichtigt sei. Wie vereinbart solle es lediglich Flächenvorgaben für das gesamte Land geben, die als Grundsatz in das LROP Eingang finden. Dazu führt die Ministerin aus: „Dieses löst kein unmittelbares Anpassungserfordernis aus, stärkt jedoch den Belang der Windenergie im Rahmen regionalplanerischer Abwägungsprozesse.“ Hinsichtlich der möglichen Änderungen bezüglich des Waldes handele es sich ebenso um Grundsatzfestlegungen. Ein unmittelbares Anpassungserfordernis solle hieraus nicht resultieren. Im Hinblick auf den Komplex der Photovoltaik seien noch landesinterne Abstimmungen über die Ermöglichung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erforderlich. Diesbezüglich kann aber auf die Ausführungen des ML auf der NLT-Regionalplanertagung hingewiesen werden, wonach nach derzeitigem Stand keine Handlungszwänge für die Regionalplanung entstehen sollen, Vorrangflächen für die Sonnenenergie auszuweisen.

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Die Bundesregierung hat zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes am 12. Juni 2020 beschlossen. Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31. Dezember 2030. Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für PKW mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km in Höhe von 30 Euro im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2025, nicht erhoben.

Land und Kommunen haben ein Gesamtpaket zur Unterstützung der Kommunen aus Landesmitteln von insgesamt 1,1 Milliarden Euro vereinbart. Der Niedersächsische Finanzminister, Reinhold Hilbers, und der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, Städtetagspräsident und Oberbürgermeister Ulrich Mädge (Hansestadt Lüneburg) als Verhandlungsführer der Kommunalen Spitzenverbände, begrüßten übereinstimmend die Eckpunkte: „Die konstruktiven Gespräche zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden haben zu einem guten Ergebnis geführt! Gemeinsam haben wir einen kommunalen Rettungsschirm aufgespannt!“

Statement von Finanzminister Reinhold Hilbers

Finanzminister Reinhold Hilbers hob besonders die gewonnene Planungssicherheit für alle Beteiligten hervor: „Niedersachsen ist ein kommunalfreundliches Land. Wir brauchen und wollen funktionsfähige Kommunen, sitzen aber letztlich alle im selben Boot. Mit der getroffenen Vereinbarung ist uns gemeinsam ein Ausgleich der Leistungsfähigkeit des Landes und der notwendigen schnellen Liquiditätssicherung der Kommunen gelungen.“ Nachdem das Land kurzfristig die Kommunen mit über einer Milliarde Euro unterstützen wird, werden die Kommunen in den Folgejahren 350 Millionen Euro ausgleichen. Mit dem Finanzpaket konnten alle offenen Punkte wie der Härtefallfonds für beitragsfreie Kindergärten, die Erstattung Corona-bedingter Ausfälle von Elternbeiträgen und das Kommunale Investitionsprogramm ausgeräumt werden. Das Landesprogramm Kindergarteninvestitionen wird durch ein Bundesprogramm ersetzt. Der Landeszuschuss nach AG SGB II wird zunächst fixiert, die Landesleistung für Systemadministratoren an Schulen wird dieses Jahr verdoppelt. „Mir ist es wichtig, dass wir gemeinsam mit den Kommunen eine für alle Seiten tragbare Kompromiss gefunden haben. So haben wir die Grundlage für ein weiterhin verlässliches Miteinander geschaffen“, erklärte Hilbers.

Statement von Innenminister Boris Pistorius

„Unsere Kommunen sind systemrelevant. Mit dem 1,1 Milliarden Euro schweren Rettungsschirm schützen wir sie in der Krise, stabilisieren ihre Haushalte und schaffen Luft für Investitionen. Das sichert notwendige Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger und stärkt auch die Wirtschaft. Damit setzt die Landesregierung ein starkes Zeichen für die kommunale Selbstverwaltung und gibt Sicherheit in schwierigen Zeiten“, erklärt Innenminister Boris Pistorius.

Statement der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände

Besonders der Ausgleich für die Gewerbesteuerausfälle in 2020 ist zu begrüßen: „Wir sind erleichtert, dass das Land die im Konjunkturpaket des Bundes vorgesehene Kompensation der Gewerbesteuerausfälle unterstützt. Damit stehen insgesamt 814 Millionen Euro für die Kompensation von Gewerbesteuerausfällen in Niedersachsen bereit. Das ist für die Städte und Gemeinden überlebenswichtig!“, sagte der Präsident des Niedersächsischen Städtetages und Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg, Ulrich Mädge. Wichtig sei auch, dass das Land darüber hinaus den kommunalen Finanzausgleich mit rd. 600 Millionen Euro unterstütze. Ein Einbrechen des kommunalen Finanzausgleichs um diesen gewaltigen Betrag im kommenden Jahr würde alle Kommunen, also Städte, Gemeinden und Landkreise, in große Finanznot bringen.

„Für die Landkreise und die Region Hannover ist wichtig, dass in diesem Zusammenhang der Landeszuschuss im SGB II in Höhe von 142 Millionen Euro für die beiden Haushaltsjahre 2020 und 2021 gesichert und die Mittel wieder in die mittelfristige Finanzplanung eingestellt werden. Dieser Aspekt sichert das Engagement des Bundes zur Entlastung der Kreisebene im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab,“ unterstrich der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, fügte hinzu: „Das Schutzschild beinhaltet neben den großen Positionen Gewerbesteuer und des kommunalen Finanzausgleiches (KFA) auch die Verpflichtung des Landes zur ungeschmälerten Weiterleitung aller Bundesprogramme, insbesondere der KiTa-Investitionen in Höhe von 94 Millionen Euro. Wichtig war auch, mit der Verdopplung der Gelder für die EDV-Administratoren an Schulen einen ersten Schritt zur dauerhaften Verstetigung und zur Sicherstellung der Digitalisierung an Schulen getan zu haben! Sonstige Belastungen der Corona-Krise sollen durch die 89 Millionen Euro an die Gemeinden abgefedert werden.“

Enge Partnerschaft von Landkreisen und Land für den Natur- und Gewässerschutz

„Wir brauchen einen Maßnahmenpakt für ein Mehr an Natur- und Gewässerschutz. Dass dabei nun Landwirtschaft und Naturschutzverbände gemeinsam den ‚Niedersächsischen Weg‘ gehen, begrüßen wir sehr“, so fasste es NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Hubert Meyer zusammen und führte weiter aus: „Jetzt muss aber auch die kommunale Expertise in diesen Prozess einfließen, damit der Niedersächsische Weg zum Ziel eines verbesserten Arten- und Gewässerschutzes führt. Deshalb arbeiten wir aktiv mit an der heute eingeleiteten gesetzlichen Umsetzung. Entscheidend ist aber eine Stärkung der Vollzugsbehörden vor Ort, damit den guten Absichten auch Taten folgen können.“

Das Land und die Kommunen verbinde eine besonders enge Partnerschaft, um im Natur- und Gewässerschutz Erfolge zu erreichen, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. „Ich freue mich sehr, dass die Landkreise und die Region Hannover uns als Land unterstützen“, so Lies. „Die Kommunen sind für uns sehr wichtige Partner. Schließlich müssen sie jetzt und in Zukunft begleiten, was die Allianz für Arten- und Naturschutz – also Politik, Naturschutzverbände und Landwirtschaft – als Niedersächsischen Weg beschlossen hat. Daher finde ich es richtig und sinnvoll, dabei die personelle und finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Sie müssen gut aufgestellt sein, um mit allen Beteiligten die Pläne für den Arten- und Naturschutz verwirklichen zu können.“

Cover-NLT-Aktuell-18

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Gespräch der Bundeskanzlerin mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände am 5. Juni 2020

Bereits am 5. Juni 2020, und damit nur 36 Stunden nach Beendigung der Sitzung des Koalitionsausschusses (vgl. dazu NLT-Aktuell 17/2020), fand eine weitere Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung von Bundesgesundheitsminister Spahn und Bundeskanzleramtsminister Braun statt.

Bundeskanzlerin Merkel hob in Reaktion auf den Einleitungsbeitrag von DLT-Präsident Sager die strukturelle und dauerhafte Stärkung der Kommunalfinanzen durch eine um 25 Prozent erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft hervor. Sie stellte heraus, dass der Bund für das alternative Modell der Altschuldenübernahme nur jährliche Zinsleistungen von etwa 300 Millionen Euro aufzubringen gehabt hätte (der Bundesfinanzminister hatte im Gespräch mit den Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände am 25. Mai 2020 von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 500 – 600 Millionen Euro jährlich gesprochen). Für die nun vorgesehene Erhöhung der Bundesbeteiligungsquote an den Kosten der Unterkunft müsse der Bund demgegenüber jährlich mindestens 3,4 Milliarden Euro schultern, das sei mehr als das Zehnfache!

Der zweite Teil des Gesprächs drehte sich intensiv um die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die Präsidenten des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages dankten der Bundeskanzlerin insoweit erneut für die von ihr oft auch öffentlich bekundete Wertschätzung. Im Detail wurde dann ausführlich über die Ziffer 50 der Verabredungen des Koalitionsvertrages und den dort vorgesehenen Einsatz von 4 Milliarden Euro gesprochen. Dabei wurde weiterer Erörterungsbedarf deutlich. 

EU-Kommission legt Vorschläge für einen überarbeiteten Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 und einen Wiederaufbauplan vor

Die Europäische Kommission hat Vorschläge für einen überarbeiteten Mehrjährigen Finanzrahmen und einen Wiederaufbauplan vorgelegt. Beide Vorschläge zusammengenommen soll der Haushalt der EU für die Jahre 2021-2027 insgesamt 1,85 Billionen Euro betragen. Die Gelder sollen zur Erreichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals und einer stärkeren Digitalisierung beitragen. Die Kommission plant die Ausgabe von Anleihen zur Finanzierung der zusätzlichen Mittel i. H. v. 750 Milliarden Euro. Diese sollen langfristig (spätestens bis zum Jahr 2058) zurückgezahlt werden. Die Mittel des Wiederaufbauplans werden größtenteils (560 Milliarden Euro) im Rahmen einer neuen Aufbau- und Resilienzfazilität ausgeschüttet, aus der Deutschland etwa 28,8 Milliarden Euro an Zuschüssen erhalten soll. Die übrigen Gelder werden zur Stärkung bestehender Förderprogramme eingesetzt. Für den ELER werden 15 Milliarden Euro an zusätzlichen Mitteln vorgesehen. In der laufenden Förderperiode sollen 55 Milliarden Euro zusätzlich für die Strukturfonds zur Verfügung gestellt werden, die bis 2022 einsetzbar sind. Der Fonds für einen gerechten Übergang soll mit 40 Milliarden Euro ausgestattet werden.

Entwurf einer COVID-19-Ausgleichszahlung-Änderungs-Verordnung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat auf Grundlage der Vorschläge des Expertenbeirats zur Entlastung der Krankenhäuser in der Corona-Krise den Entwurf einer COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung vorgelegt.

Demnach soll die Höhe der Ausgleichspauschale für nicht belegte Betten, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie freigehalten werden, gestaffelt werden. Hier soll zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden werden. Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser eine Pauschale zwischen 360 und 760 Euro zugrunde gelegt. Bisher gilt eine einheitliche Pauschale von 560 Euro pro Tag. Die DKG hat die Staffelung begrüßt und geht davon aus, dass sie zu einem differenzierteren Lastenausgleich führt, der vor allem die Krankenhäuser mit hohen Intensivkapazitäten und teuren Vorhaltekosten stärkt. Allerdings weist die DKG auch darauf hin, dass auch auf diesem Weg nicht allen individuellen Problemlagen der betroffenen Krankenhäuser gerecht werden könne. Es werde nach wie vor eine Reihe von Kliniken geben, für die durch individuelle Budgetverhandlungen oder auch darüber hinaus gehende Regelungen, wirtschaftliche Verluste durch die CoronaKrise ausgeglichen werden müssen.

Abschließende Zustimmung des Bundesrates zum Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes, der unter anderem eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie und eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG beinhaltet, abschließend zugestimmt.

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat auf die hohen Belastungen hin, die den Ländern durch die Verdienstausfallentschädigungen entstehen. Er begrüßt die Zusage der Bundesregierung, die zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen der Länder (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen. Dies hatte die Bundesregierung in der Sondersitzung am 27. März zu Protokoll gegeben. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf solche Belastungen erstreckt, die aus dem aktuell beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz folgen. Er fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Finanzzusage zu regeln.

Entschließung des Bundesrates zur Sicherung von Kultur- und Kreativwirtschaft

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 in einer Entschließung verstärkte Maßnahmen für die Sicherung von Selbstständigen und Freiberuflern im Rahmen der Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft gefordert. In der Entschließung begrüßt der Bundesrat die bisherigen Maßnahmen von Bund und Ländern, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft abzufedern. Er stellt fest, dass die in dem Bereich tätigen Selbstständigen und Freiberufler zu den Betroffenen gehören, die absehbar für längere Zeiträume nicht öffnen oder ihre Vorhaben nicht oder nur stark eingeschränkt fortsetzen können. Er unterstreicht daher, dass für die genannten Bereiche weitere spezifische Maßnahmen erforderlich sein würden. Er bittet daher die Bundesregierung, im Zuge der Fortschreibung der Hilfsmaßnahmen für alle Selbstständigen und Freiberufler, Regelungen zum Ausgleich ihrer erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, dass ihr Tätigkeitsfeld von der Krise in besonderem Maße betroffen ist und ihnen die soziale Sicherung abhängig Beschäftigter nicht offensteht. Dabei plädiert der Bundesrat für eine Lösung, die für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmen eröffnet. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, gemeinsam mit den Ländern spezifische und zukunftsgerichtete Förder-, Stipendien- oder Darlehensprogramme zu entwickeln. Abschließend soll die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern ein Programm zu Bundeshilfen für Selbstständige, Freiberufler und den Kunst-, Kultur-, Medienund Kreativbereiche auf den Weg zu bringen. 

Weitere Themen

Bundesweite Premiere: Arbeitslosengeld II in Niedersachsen und Hessen digital beantragen

„Digitalisierung nicht als Schlagwort, sondern als wirkliche Hilfe für Kunden und Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können seit heute Arbeitslosengeld II bei einigen Kommunalen Jobcentern auch digital beantragen. Es freut uns, dass Niedersachsen in diesem wichtigen Sektor eine Vorreiterrolle einnimmt,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Hubert Meyer, am Rande einer Sitzung des Digitalisierungsausschusses des Verbandes am 10. Juni 2020 in Hannover.

Der Online-Dienst steht zunächst in sechs Kommunalen Jobcentern (KJC) in Hessen und Niedersachsen bereit: in den Landkreisen Groß-Gerau, Offenbach, Osnabrück, Schaumburg, Verden/Aller sowie der Landeshauptstadt Wiesbaden. Damit werden sowohl die Kommunalen Jobcenter als auch eine erhebliche Zahl von Antragstellenden entlastet.

„Wir freuen uns, dass die Koordinierungsstelle der 16 niedersächsischen Jobcenter beim NLT in Kooperation mit den hessischen Partnern so zügig zu einem Ergebnis gekommen ist. Das verstehen wir als einen wertvollen Beitrag aus der Praxis zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Die enge Zusammenarbeit mit dem Deutschen Landkreistag sichert die Möglichkeit der bundesweiten Nutzung durch die Kommunalen Jobcenter“, stellte Meyer abschließend fest.

Der Antrag ist unter folgenden Link einsehbar.

Oberverwaltungsgericht Magdeburg zur Kreisumlage

Im Nachgang der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2019 (vgl. NLT-Information 5/2019, S. 131) hat nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt in zwei Entscheidungen zum formalen Verfahren der Kreisumlageerhebung Position bezogen (Urteile vom 17.3.2020 – 4 L 14/19 und 4 L 184/18). Hervorzuheben ist, dass nach Auffassung des Gerichts die Gründe für die Abwägung bei der Kreisumlage dem Kreistag vorliegen müssen. Aus diesem Grunde wurden die gegen die Urteile der Vorinstanz bestätigt, welche gemeindlichen Klagen gegen die Kreisumlage stattgegeben hatte. Fehlt die Grundlage für die Abwägungsentscheidung, ist auch eine spätere Heilung nach Auffassung des OVG nicht möglich. Im Übrigen hat das Gericht aber viele noch in der Vorinstanz kritisierte Punkte zurückgewiesen.

  • Es obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber, das Verfahren zur Erhebung der Kreisumlage zu regeln. Soweit derartige Regelungen – wie für das Land Sachsen-Anhalt – fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise.
  • Weder die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden noch die landesgesetzlichen Regelungen geben eine Beteiligung der Gemeinden bei der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes vor.
  • Die Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden aus Steuern sind sozusagen mit der Kreisumlage vorbelastet, ihre Höhe steht also unter dem realisierenden Vorbehalt der Kreisumlageerhebung.
  • Der vom VG Magdeburg als erforderlich angesehenen verschriftlichten Abwägungsentscheidung in der Beschlussvorlage zur Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes bedarf es ausdrücklich nicht.
  • Der Landkreis hat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht nur die finanzschwächste Gemeinde zu betrachten, sondern einen Querschnitt von allen kreisangehörigen Gemeinden.
  • Wie der Landkreis sich die notwendigen Informationen beschafft, bleibt ihm überlassen. Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es insbesondere keiner Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen. Vielmehr genügt der Rückgriff auf bereits zusammengetragene und gesicherte Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Kommunen, anhand derer sich im Rahmen einer Gesamtschau die Entwicklung des gemeindlichen Finanzbedarfs generell einschätzen lässt.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gerade die nachträgliche Heilung von nicht eingehaltenen Formvorschriften bei der Kreisumlage in einem Beschluss vom 14. Dezember 2018 als zulässig angesehen hat. Zumindest einer der beiden Landkreise hat inzwischen beschlossen, Rechtsmittel einzulegen. Insoweit bleibt die Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht abzuwarten.

Brandschutz: Anhörungen des Landtags zur Zukunft des Brandschutzes und zum Wald- und Flächenbrandschutz in Niedersachsen

In der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtages vom 28. Mai 2020 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zu den Maßnahmen der Strukturkommission zur Sicherstellung der Zukunft des Brandschutzes in Niedersachsen und zum Wald- und Flächenbrandschutz Stellung genommen.

Neben Fragen der Finanzierung ging es auch um strukturelle Fragen. Erweiterte Freistellungsmöglichkeiten für die freiwilligen Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden wurden begrüßt, während eine gesetzliche Option zur Schaffung hauptamtlicher Führungskräfte – meist Kreisbrandmeister – abgelehnt wurde. Das Präsidium des NLT vertritt hier seit langem die Auffassung das Ehrenamt durch Ehrenamt zu führen ist. Daneben wurden keine Modelle einer veränderten und modernen Arbeitsteilung betrachtet, die ehrenamtliche Führungskräfte entlasten könnten.

Ein landesweites Förderprogramm zur Wald- und Vegetationsbekämpfung wurde begrüßt. Allerdings sollten dabei nicht nur Kommunen mit einem hohen Wald- und Mooranteil berücksichtigt werden, denn die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass jede Kommune vermehrt mit Vegetationsbränden oder mit besonderen Lagen zu kämpfen hat. Das Waldbrandrisiko trifft jede Kommune gleichermaßen, die Ausmaße mögen unterschiedlich sein. Daher sollte eine Bezuschussung der Fahrzeuge bzw. Übernahme der Mehrkosten, die ein geländegängiges Fahrzeug in der Nachrüstung oder Neubeschaffung incl. der Zusatzausrüstung verursachen, erwirkt werden. Daneben ist zu berücksichtigen, dass z. B. in Bereichen des Harzes in vielen Bereichen keine Befahrbarkeit aufgrund der Geografie gegeben ist. Hier sind alternative Förderkonzepte erforderlich.

Bundesförderprogramm Breitbandausbau: DLT-Schreiben an EU-Kommission

Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 hat sich DLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke an die für Wettbewerb zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager, gewandt. Hintergrund ist die noch ausstehende Entscheidung der Kommission im beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren des neuen Breitband-Förderprogramms der Bundesregierung. Im Schreiben wird die Kommission gebeten, das Programm ohne Aufgreifschwelle zu genehmigen und so den Weg für einen flächendeckenden Breitbandausbau in Deutschland zu bereiten. Zuvor hatten bereits Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag in gleicher Angelegenheit am 17. April 2020 ein Schreiben an die Kommission übermittelt.

Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Vorschriften treten überwiegend am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Änderung verfolgt den Zweck, vor dem Hintergrund des Klimaschutzprogramms 2030 ab dem nächsten Jahr die Mittel für das Wohngeld um zehn Prozent zu erhöhen – zeitgleich zum Einstieg in die CO2-Bepreisung. Im Durchschnitt beträgt das zusätzliche Wohngeld 2021 voraussichtlich rund 15 Euro monatlich. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen bis zu 3,60 Euro hinzu. Mehr als 600.000 Haushalte sollen davon profitieren. Der DLT hatte die Erhöhung des Wohngeldes befürwortet, weil auf diese Weise die kommunale Forderung nach Einführung einer Heizkostenkomponente aufgegriffen wird.

Ergebnisse des KfW-Kommunalpanels 2020

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat am 4. Juni 2020 die Ergebnisse des KfWKommunalpanels 2020 vorgestellt. Seit 2010 wird das KfW‐Kommunalpanel als jährliche Befragung von Städten und Gemeinden, seit 2011 auch unter Beteiligung der Landkreise, vom Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) durchgeführt. Ziel ist es, ein regelmäßiges Bild der kommunalen Finanzlage, der Investitionstätigkeit, des Investitionsrückstands sowie der kommunalen Finanzierungsbedingungen aus Perspektive der Kommunen zu geben.

Der wahrgenommene Investitionsrückstand ist dem Kommunalpanel 2020 gegenüber dem Vorjahr, das einen Investitionsrückstand von 138,4 Milliarden Euro auswies, um rund 8,6 Milliarden Euro auf 147 Milliarden Euro gestiegen. Auch wenn sich die Finanzlage der Kommunen weiter verbessert hatte, ist gerade bei den Straßen (44,2 Milliarden Euro), den Schulen (37,1 Milliarden Euro) und den öffentlichen Verwaltungsgebäuden (rund 12,9 Milliarden Euro) der Nachholbedarf weiterhin sehr hoch. Vor dem Hintergrund der gleichfalls gestiegenen kommunalen Investitionsausgaben mag dieser Befund zunächst verwundern. Es fällt jedoch auf, dass dieser Anstieg nahezu ähnlich hoch wie der Anstieg des Baupreisindex für Straßenbau sowie etwas höher als der Anstieg des Baupreisindex für Bürogebäude ausfällt. Auch im langjährigen Trend der vergangenen sechs Jahre zeigt sich, dass der wahrgenommene Investitionsrückstand im Mittel ebenso stark anstieg wie die Baupreisindizes. Kritisch wird zudem abermals angemerkt, dass eine Reihe von Investitionsprojekten nicht umgesetzt werden könnten, weil die Kapazitäten in der Verwaltung und der Bauwirtschaft begrenzt seien.

Für die Landkreise liegt der Investitionsrückstand mit 26,4 Milliarden Euro etwas über dem Niveau der früheren Jahre (2018: 24,3 Milliarden Euro, 2017: 25,7 Milliarden Euro, 2016: 25,4 Milliarden Euro, 2015: 21,5 Milliarden Euro, 2014: 25,5 MilliardenEuro, 2013: 22,8 Milliarden Euro). Die größten Defizite bestehen im Landkreisbereich bei den Schulen (12,6 Milliarden Euro = 207,7 Euro pro Kopf) und bei den Straßen (5,8 Milliarden Euro = 109,7 Euro pro Kopf. 70 Prozent (Schulen) bzw. 53 Prozent (Straßen) der antwortenden Landkreise bezeichnet den Investitionsrückstand in diesen Bereichen als gravierend bzw. nennenswert.

Große Investitionslücken bestehen auf Kreisebene weiterhin auch im Bereich der öffentlichen Verwaltungsgebäude (3,5 Milliarden Euro, Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 54 Prozent). Für die Informationsinfrastruktur, zu der auch die Kreisinvestitionen zur Breitbandversorgung zählen, beziffern die Landkreise schließlich den Investitionsstau auf 0,8 Milliarden Euro (Einstufung als gravierend bzw. nennenswert: 52 Prozent). 

Bei dem Sonderthema „Digitalisierung in den Kommunen“ wird die Einschätzung einer bereits hohen Relevanz der Digitalisierung für die kommunalen Haushalte sichtbar (alle Kommunen: 62 Prozent, Landkreise: 77 Prozent), wobei jedoch mehrheitlich noch Unsicherheit zu den finanziellen Auswirkungen der Digitalisierung auf die Kommunen besteht. 87 Prozent der Landkreise erachtet eine fachübergreifende Gesamtstrategie zur Digitalisierung für notwendig (alle Kommunen 81 Prozent); der gleiche Anteil geht davon aus, dass sie eine systematische Neuausrichtung der Verwaltungsprozesse zur Folge haben wird (alle Kommunen: 74 Prozent). Etwa die Hälfte der befragten Kommunen beklagt, dass für die Digitalisierung der Kommunen es an Know-how, Expertise und/oder Personal fehle. Knapp ein Drittel beklagt zudem das Fehlen grundlegender Infrastrukturen wie Breitband, Glasfaser und Rechnerkapazitäten.

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017

Am 28. Mai 2020 wurde das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Entwurf für dieses Änderungsgesetz war erst am 5. Mai 2020 von den Koalitionsfraktionen im Zuge der Corona-Maßnahmen vorgelegt worden.

In § 36g EEG 2017 wird für Bürgerenergiegesellschaften die Möglichkeit gestrichen, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen für Windenergieprojekte an Land teilzunehmen. Laut dem Gesetzentwurf hatte diese Privilegierung zu Fehlanreizen und Missbrauch durch Gesellschaften geführt, die nicht dem klassischen Bürgerprojekt entsprachen. Der Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land sei hierdurch verstärkt worden. An dem Privileg von Bürgerenergiegesellschaften, dass sie als Zuschlagswert den Preis des höchsten noch bezuschlagten Gebots bekommen, wird nichts geändert. Um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Einhalten von Fristen wegen der Corona-Pandemie zu begegnen, können nun gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 im Antragsverfahren 2020 für die Besondere Ausgleichsregelung die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat zur Energieeffizienz bis zum 30. November 2020 nachgereicht werden. In einem neuen § 104 Abs. 8 EEG 2017 werden die Realisierungsfristen für Anlagen, die bereits einen Zuschlag erhalten haben, aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verlängert.

Eckpunktepapier zur finanziellen Beteiligung an Windenergieanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Eckpunktepapier ‚Finanzielle Beteiligung von Kommunen und Bürgern am Betrieb von Windenergieanlagen′ vorgelegt.

Das Eckpunktepapier kündigt noch für das erste Halbjahr 2020 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an, um eine finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen zu ermöglichen. Hierzu soll in das EEG eine Pflicht des Anlagenbetreibers zu einer jährlichen Zahlung an die Standortkommune aufgenommen werden. Die Höhe der Zahlung soll sich am Stromertrag der Anlage bemessen, wobei pro kWh-Stromertrag eine Zahlung von 0,2 Cent vorgesehen ist. Laut dem BMWi bedeutet dies abhängig von den örtlichen Gegebenheiten eine jährliche Zahlung von ca. 20.000 Euro. Andere finanzielle Beteiligungsmodelle für die Kommunen (Sonder- oder Außenbereichsabgabe) werden vom BMWi aufgrund von rechtlichen Bedenken nicht weiterverfolgt. Um die Bürger vor Ort finanziell zu beteiligen sollen die Anlagenbetreiber diesen optional einen „Bürgerstromtarif“ anbieten können. Dieser soll höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen dürfen, was laut dem BMWi für die Bürger eine jährliche Ersparnis von ca. 100- 200 Euro gegenüber dem Grundversorgungstarif bedeutet.

In seiner Positionierung ‚Klimaschutz und erneuerbare Energien in den Landkreisen′ hat der Deutsche Landkreistag jüngst deutlich gemacht, dass die Akzeptanz von Windenergievorhaben durch eine kommunale Beteiligung an der Wertschöpfung erhöht wird. Insofern geht das Eckpunktepapier des BMWi nach Einschätzung der Hauptgeschäftsstelle in die richtige Richtung. Im Einzelnen können die geplanten Regelungen sowie ihre Auswirkungen auf die Landkreise jedoch erst in dem vom BMWi angekündigten Gesetzgebungsverfahren zum EEG bewertet werden.

In eigener Sache:

In Folge der äußerst angespannten rechtspolitischen Situation haben wir NLT-Aktuell in den letzten Wochen nahezu wöchentlich veröffentlicht. Ab sofort ist geplant, wieder in den vertrauten Rhythmus von zwei Wochen zurückzukehren, die nächste Ausgabe erscheint planmäßig also am 26. Juni 2020. Selbstverständlich werden wir auch künftig flexibel reagieren, wenn die Situation es erfordert.

„Digitalisierung nicht als Schlagwort, sondern als wirkliche Hilfe für Kunden und Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können seit heute Arbeitslosengeld II bei einigen Kommunalen Jobcentern auch digital beantragen. Es freut uns, dass Niedersachsen in diesem wichtigen Sektor eine Vorreiterrolle einnimmt,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Hubert Meyer, am Rande einer Sitzung des Digitalisierungsausschusses des Verbandes in Hannover.

Der Online-Dienst steht zunächst in sechs Kommunalen Jobcentern (KJC) in Hessen und Niedersachsen bereit: in den Landkreisen Groß-Gerau, Offenbach, Osnabrück, Schaumburg, Verden/Aller sowie der Landeshauptstadt Wiesbaden. Damit werden sowohl die Kommunalen Jobcenter als auch eine erhebliche Zahl von Antragstellenden entlastet.

freuen uns, dass die Koordinierungsstelle der 16 niedersächsischen Jobcenter beim NLT in Kooperation mit den hessischen Partnern so zügig zu einem Ergebnis gekommen ist. Das verstehen wir als einen wertvollen Beitrag aus der Praxis zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Die enge Zusammenarbeit mit dem Deutschen Landkreistag sichert die Möglichkeit der bundesweiten Nutzung durch die Kommunalen Jobcenter,“, stellte Meyer abschließend fest.

Zum Hintergrund:

Das ALG II unterstützt derzeit etwa 2,9 Millionen Haushalte in Deutschland. Aufgrund der Corona-Krise ist nach Schätzungen der Bundesregierung bis zum dritten Quartal 2020 mit einem Anstieg auf bis zu vier Millionen Haushalte zu rechnen. Während viele Jobcenter in Deutschland als gemeinsame Einrichtungen von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit betrieben werden, führen in 104 Kommunen zugelassene kommunale Träger die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II eigenständig durch. In Niedersachsen bestehen Kommunale Jobcenter in 16 Landkreisen. Die erste Version des Antrags auf Arbeitslosengeld II in dieser Qualität, die nun digital verfügbar ist, wurde speziell für diese 104 kommunalen Jobcenter entwickelt.

Aufgrund der krisenbedingt gestiegenen Fallzahlen für ALG II wurde die Digitalisierung des Online-Services kurzfristig beschleunigt. Die Digitalisierung des ALG II-Antrags fällt in das föderale Digitalisierungsprogramm des Onlinezugangsgesetzes (OZG), das Express-Verfahren ist ein gemeinsames Projekt des Hessischen Ministeriums für Digitale Strategie und Entwicklung, des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Der Online-Antrag zeichnet sich im Vergleich zum bisherigen Papierantrag und seinen zahlreichen auszufüllenden Anlagen durch hohe Nutzerfreundlichkeit aus: Der Antrag ist übersichtlich gestaltet, relevante Informationen werden nur einmal und basierend auf vorherigen Antworten abgefragt, eingebettete Hilfetexte liefern Erklärungen und sind leicht verständlich. Die Antragsdaten werden komplett online eingegeben und alle nötigen Nachweise können direkt per Computer oder Smartphone hochgeladen werden. Anschließend wird der fertige Antrag digital und sicher an das zuständige kommunale Jobcenter übermittelt.

Verantwortlich für die operative Umsetzung des Projekts ist das Kompetenzteam Digitale Transformation der KJC unter der Leitung des Hessischen Städtetages und des Niedersächsischen Landkreistages, das in enger Abstimmung mit den beiden hessischen Ministerien arbeitet.

Der Antrag ist unter einsehbar:

https://portal-civ-qs.ekom21.de/civ-brd-qs.public/start.html?oe=00.00.ALGII&mode=cc&cc_key=ALGII

Cover-NLT-Aktuell-17

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2./3. Juni 2020 zu einem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Der Koalitionsausschuss auf Bundesebene hat sich auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Es beinhaltet unter anderem eine dauerhafte Übernahme von bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft durch den Bund und einen pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle. Die Fahrgeldausfälle im ÖPNV sollen durch eine einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel kompensiert werden. Eine Übernahme der Altschulden durch den Bund ist nicht vorgesehen. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag folgendes mit:

„Zur dauerhaften Stärkung der Kreise und kreisfreien Städte wird der Bund dauerhaft weitere 25 Prozent und insgesamt bis zu 75 Prozent der Kosten der Unterkunft im bestehenden System übernehmen, ohne dass ein Umschlagen in Bundesauftragsverwaltung erfolgt (4 Milliarden Euro p.a.). Dafür ist eine Grundgesetzänderung erforderlich, wofür unter anderem die Zustimmung der Grünen benötigt wird. Der DLT wird versuchen, im Zuge dieser Verfassungsänderung auch eine Erweiterung des Art. 91a GG um ländliche Entwicklung zu erreichen.

Mit einem kommunalen Solidarpakt 2020 werden die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen kompensiert. Dazu gewährt der Bund für 2020 den Gemeinden gemeinsam mit den zuständigen Ländern hälftig finanziert einen pauschalierten Ausgleich. Bei der Gewerbesteuer wird ein Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf 200.000 Euro erhöht (5,9 Milliarden Euro [Bund]). Es wird hierbei darauf zu achten sein, dass der Ausgleich kreisumlagefähig ist. 

Der Bund wird die Länder im Jahr 2020 bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unterstützen, da durch die Corona-Pandemie die Fahrgeldeinnahmen stark verringert sind. Dies erfolgt durch die einmalige Erhöhung der Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro in 2020.

Der Bund wird seinen Anteil an den Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) von 40 Prozent auf 50 Prozent anheben.

Hinzu kommen sollen folgende Maßnahmen mit kommunalen Bezug:

  • Um den Mittelabfluss bei Förderprogrammen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative insbesondere bei finanzschwachen Kommunen zu beschleunigen, soll der kommunale Eigenanteil in einzelnen Programmen gesenkt werden (jeweils 50 Millionen Euro in 2020 und 2021).
  • Der Investitionsplan Sportstätten wird von 110 Millionen Euro auf 260 Millionen Euro aufgestockt.
  • Die Deckelung des KfW-Förderkredit „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen auf 50 Millionen Euro wird aufhoben.
  • Das Programm „Smart City“ soll fortgesetzt und um 500 Millionen Euro aufgestockt werden, damit auch die bisher nicht zum Zuge gekommenen Projekte in Städten und Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Förderung erhalten können.

Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für 2020 und 2021 um 1 Milliarde Euro auf 2,5 Milliarden Euro aufgestockt.

Das Onlinezugangsgesetz soll jetzt zügig und flächendeckend umgesetzt werden. Deshalb unterstützt der Bund Länder und Kommunen zusätzlich finanziell bei dieser Umsetzung, wenn diese das gemeinsame Architekturkonzept („einer für alle“) flächendeckend umsetzen.

Damit der Glasfaser-Breitbandausbau in nicht wirtschaftlichen Bereichen schneller vorangeht, soll das Fördersystem entbürokratisiert und weiterentwickelt sowie die notwendigen Mittel dafür bereitgestellt werden.

Schließlich sieht das Paket weitere Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens (unter anderem Zukunftsprogramm Krankenhäuser) vor.“

Unter dem Stichwort Stärkung des Gesundheitswesens wird angekündigt, der Bund strebe mit Ländern und Kommunen einen „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ an. Angedacht ist offenbar eine Personalmindestausstattung für ein „Mustergesundheitsamt“. Der Bund kündigt unter anderem an, den Ländern über Umsatzsteueranteile die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die zusätzlich erforderlichen Stellen in den Gesundheitsämtern für die kommenden fünf Jahre zu finanzieren.

Die in Niedersachsen zu treffenden Maßnahmen im Zuge des beabsichtigten zweiten Nachtragshaushalts unter dem Eindruck der Verabredungen im Bund werden Gegenstand von Gesprächen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Finanzminister Hilbers und Innenminister Pistorius in der kommenden Woche sein.

Anhörung COVID-19-Gesetz im Niedersächsischen Landtag

Am 4. Juni 2020 hat in einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat zu den insgesamt siebzehn Artikeln eine gut vierzehnseitige Stellungnahme abgegeben.

NSGB-Präsident Dr. Marco Trips ist einleitend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere auf den neuen § 182 NKomVG eingegangen. Dieser sieht Sonderregelungen für den Fall vor, dass der Niedersächsische Landtag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Der Niedersächsische Städtetag (NST) und der Niedersächsische Landkreistag (NLT) haben die vorgesehene Regelung begrüßt, in dieser Situation Beschlüsse der Vertretung über eilbedürftige Angelegenheiten zukünftig auch im Umlaufverfahren herbeizuführen. Breiten Raum nahm in der gedrängten Diskussion mit den Abgeordneten die im Entwurf eröffnete Möglichkeit ein, Sitzungen der Vertretung als Videokonferenz durchzuführen. Der NSGB hat dies mit Blick auf das Öffentlichkeitsgebot für Sitzungen der Vertretung generell, der NLT in dieser allgemeinen Form, abgelehnt. Übereinstimmend haben die drei kommunalen Spitzenverbände aber gefordert, die Möglichkeit einer Videokonferenz für Sitzungen des Hauptausschusses zu ermöglichen. Die Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht werden von den kommunalen Spitzenverbänden teilweise unterschiedlich bewertet. Der NLT hat die Regelungen insoweit abgelehnt, als damit eine versteckte Verschuldung der Kommunen ermöglicht wird. Übereinstimmend haben die drei kommunalen Verbände ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die vorgenommenen Erleichterungen im kommunalen Haushaltsrecht nicht die Notwendigkeit verdecken können, „frisches Geld“ ohne Rückzahlungsverpflichtung für die Kommunen zur Verfügung zu stellen. Das Land werde sich mit einem Rettungsschirm für die Kommunen gemeinsamen mit dem Bund in besonderer Weise engagieren müssen.

Für die gesetzlichen Änderungen der Behörden der Kreisebene hat NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer die pandemiebedingten Änderungen des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst akzeptiert. Er mahnte einen unaufgeregten Umgang mit der dort vorgesehenen Anordnungsbefugnis des Landes gegenüber unter anderem der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens an, die von interessierter Seite als „Zwangsrekrutierung“ in Misskritik gebracht werde. Solche Regelungen könnten für die wenigen Fälle einer nicht einvernehmlichen Zusammenarbeit hilfreich und angebracht sein. Weiter führte er aus, die vorgesehene Entscheidungsbefugnis des Sozialministeriums für Maßnahmen der Krankenhausplanung ohne Beteiligung des Krankenhausausschusses sei dem Grunde nach zu akzeptieren, würde in der vorgesehenen Ausgestaltung aber über das Ziel hinausschießen. Umfangreiche Ausführungen enthält die schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Insoweit wurde in der Anhörung insbesondere die Einführung des sogenannten Katastrophenvoralarms und eines „außergewöhnlichen Ereignisses“ begrüßt; dies entspreche langjährigen Forderungen des NLT, dürfe aber nicht von der vorherigen Feststellung einer epidemischen Lage durch den Landtag abhängig gemacht werden. Für notwendig erachtet wurde auch die Ergänzung der Freistellungsregelung für Helferinnen und Helfer, die Möglichkeit der Feststellung eines landesweiten Katastrophenfalls und dessen Vorstufen sowie die Notwendigkeit des Vorhalten zentraler Einheiten, insbesondere eines Zentrallagers für den Katastrophenschutz. Schließlich wurde im Niedersächsischen Beamtengesetz eine Regelung angemahnt, die es den Dienstherren erlaube, Mehrarbeitsvergütung für Beamte der A-Besoldung vor Ablauf der bisher vorgesehenen Jahresfrist auszuzahlen.

Angesichts des äußerst knapp bemessenen zeitlichen Rahmens der Anhörung gab es nur eine begrenzte Zahl von Nachfragen. Diese bezogen sich zum zweiten Komplex insbesondere auf die angesprochene Möglichkeit einer zwangsweise Heranziehung bestimmter medizinischer Personen nach dem ÖGD.

Erneute Überarbeitung der Corona-Verordnung

Zur Umsetzung der vierten Stufe des sogenannten Stufenplans der Landesregierung hat die Niedersächsische Staatskanzlei am 2. Juni 2020 einen weiteren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zugeleitet. Die Stellungnahmefrist der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände betrug weniger als 24 Stunden. Der Entwurf der Verordnung enthält zwei Artikel. Während in Artikel 1 die „normale“ Fortschreibung der Verordnung vorgenommen wird, enthält Artikel 2 eine Neufassung des § 1a der Verordnung, der die Vorschriften zu Schulen und Kindertagesstätten enthält. Während die Regelungen des Artikel 1 zum 8. Juni in Kraft treten sollen, gilt dies für die Vorschriften des Artikel 2 zum 15. Juni 2020. 

Erstmals werden in einem umfangreichen § 1 Abs. 5c neue Regelungen zur Zulässigkeit für Veranstaltungen im Freien bis zu 250 Personen im Sitzen eingeführt.

Das nach § 2a Absatz 1 Satz 8 der Verordnung notwendige Hygienekonzept für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen muss künftig auch Regelungen für das zeitweilige Verlassen der Einrichtung durch die Patientinnen und Patienten enthalten. § 2b, der die Regelungen zu den Neuaufnahmen in den Heimen enthält, wird praktisch vollständig neu gefasst.

Die Teilnehmerzahlen an Beerdigungen in § 2c Absatz 2 wird ebenso auf die zulässige Höchstzahl von 50 Personen erweitert wie die Zahl der Teilnehmenden bei Hochzeiten, Trauungen und Taufen etc. (§ 3 Nrn. 11 und 12).

In § 2l, der die Beherbergung von Personen beinhaltet, wird die 60 Prozent-Kapazitätsgrenze für Hotels in Absatz 1 auf 80 Prozent erhöht. Durch eine neue Regelung in § 2p (!) erfahren kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel, die bis zu 250 Personen umfassen dürfen, eine eigenständige Regelung.

Die Sondervorschriften zu den Inseln in § 7a sollen nunmehr gestrichen werden. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme aber dafür plädiert, den Tagestourismus zu den Inseln weiter auszusetzen. Das bisher in § 8 Absatz 2 Satz 3 enthaltene Verbot, in Einkaufszentren Getränke und Speisen vor Ort anzubieten, ist ebenfalls zur Streichung vorgesehen.

In Artikel 2 erfolgt nach erster Durchsicht eine Bereinigung und Ergänzung der die Schulen betreffenden Regelungen. Die Gespräche zur weitergehenden Öffnung der Kindertagesstätten finden parallel zum laufenden Anhörungsverfahren statt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell lag die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vor.

Verständigung des Bundes und der Länder über das weitere Vorgehen

Der Chef des Bundeskanzleramtes und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich am 25. Mai 2020 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland verständigt. Die im Vergleich zu vorangegangenen, auf der Ebene der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen bzw. Regierungs-Chefs erzielten Verständigung eher knapp gehaltenen Beschlüsse beschränkten sich im Wesentlichen auf die modifizierte Fortführung bestehender kontaktbeschränkender Maßnahmen mindestens bis zum 29. Juni 2020. Vorgesehen ist insoweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern, der um eine Maskenpflicht in bestimmten (nicht näher spezifi- zierten) öffentlichen Bereichen ergänzt wird. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum soll nunmehr für bis zu zehn Personen oder den Angehörigen zweier Haushalte gestattet werden. Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt werden.

Zu den Beschlüssen gibt es Protokollerklärungen der Länder Thüringen, Hessen und Niedersachsen. Hessen und Niedersachsen haben sich weitergehende Eindämmungsmaßnahmen vorbehalten, Thüringen hingegen weniger weitgehende.

Referentenentwurf einer Verordnung zu Leistungen der GKV bei Testungen

Das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite schafft die Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung, durch die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verpflichtet wird, die Kosten für symptomunabhängige Tests des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) zu übernehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Ländern nun den Referentenentwurf einer entsprechenden Verordnung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände ist nicht erfolgt.

Ziel der vorgelegten Verordnung ist es, umfassender als bisher insbesondere Personengruppen zu testen, bei denen (noch) keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus existieren, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint und bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus besonders gefährdet wären. Die Verordnung bezieht sich nicht auf Tests von Personen, die Symptome aufweisen. Es wird vorgesehen, dass bei Testungen, die vom ÖGD angeordnet werden und vom ÖGD selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte übernommen werden, die Kosten für die Laborleistungen von der GKV getragen werden. Das gilt auch für Personen, die nicht von der GKV versichert sind.

Der Deutsche Landkreistag hatte die Kostenübernahme von symptomunabhängigen Tests durch die GKV bereits wiederholt angemahnt. Über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit werden wir berichten.

Planungssicherstellungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 29. Mai 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht befristet bis zum 31. März 2021 für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Soweit es um die Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen und anderen Informationen geht, können diese Verfahrensschritte nach näherer Maßgabe der §§ 2 und 3 PlanSiG über das Internet erfolgen. Erklärungen zur Niederschrift (§ 4 PlanSiG) können nunmehr auch elektronisch abgegeben werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen (§ 5 PlanSiG) wird das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt. Es steht durchweg im Ermessen der zuständigen Behörden, diese verfahrensrechtlichen Modifikationen unter Berücksichtigung des örtlichen Pandemie-Geschehens in Anspruch zu nehmen.

Die Sonderregelungen treten grundsätzlich zum 31. März 2021 außer Kraft.

Verschiedene Papiere der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat eine Gesamtstrategie mit unverbindlichen Leitlinien und Empfehlungen vorgelegt, um der Tourismus- und Verkehrswirtschaft die Betriebsaufnahme sowie Erholung von den Folgen der Pandemie zu ermöglichen und die Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Aufhebung von Reisebeschränkungen zu unterstützen. Sie bezwecken mit dem Paket vor dem Hintergrund der bevorstehenden Reisebewegungen die Gewährleistung einer „Ruhigen und sicheren Tourismussaison“ in der EU. Zudem soll die weltweite Führungsposition der EU für nachhaltigen und innovativen Tourismus erhalten werden. Kommunale Behörden sind mit Blick auf ihre maßgebliche Rolle in der Tourismus- und Verkehrspolitik betroffen. Mitgliedstaaten mit ähnlichen Gesamtrisikoprofil werden zu einer stufenweisen und koordinierten Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in drei Phasen aufgefordert.

Weitere Themen

Fachaufsicht zur Verbesserung des Kinderschutzes?

Am 28. Mai 2020 hat im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport und des federführenden Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Niedersächsischen Landtages eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zum Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen „Gewalt gegen Kinder: Kinderschutz weiter entwickeln – Beratung stärken!“ stattgefunden. Gegenstand der Anhörung war ausschließlich Ziffer 15 des Entschließungsantrags, die die Einführung einer Fachund Rechtsaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII fordert. Für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat NLT Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer einleitend klargestellt, dass die politischen Bestrebungen zur Verbesserung des Kinderschutzes vor dem Hintergrund des als Fall „Lügde“ bekannt gewordenen tragischen Kindesmissbrauchs verständlich und im Grundsatz zu unterstützen sind.

Die Einführung einer Fachaufsicht für die öffentliche Jugendhilfe in Niedersachsen wurde jedoch abgelehnt. Sie widerspreche der seit 100 Jahren geltenden und sich in dieser Zeit bewährten Aufgabenstellung der Kinder- und Jugendhilfe, die sich durch eine gewollte Staatsferne auszeichne. Die Einführung von Aufsichtsinstrumenten der genannten Art würde sich folglich nicht nur auf die Verwaltung des Jugendamtes, sondern auch auf den Jugendhilfeausschuss erstrecken. Dies sei mangels Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verfassungsrechtlich nicht möglich, im Übrigen aber auch fachlich nicht sachgerecht, sondern vielmehr kontraproduktiv. Statt der notwendigen Unterstützung der Jugendämter würde eine Fachaufsicht zu großer Verunsicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort führen, die täglich eine hochanspruchsvolle und professionelle Arbeit im Kinderschutz leisteten. Eine Fachaufsicht sei zudem nicht geeignet, Fälle von Kindesmissbrauch zu verhindern.

Zum Schluss der sachlichen aber inhaltlich kontroversen Diskussion wurde das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) durch den Landtag beauftragt, für die weitere Beratung in den Ausschüssen die Regelungen anderer Bundesländer über die dortige Gestaltung fachaufsichtlicher Elemente zusammenzutragen und auszuwerten. Ferner soll der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst prüfen, ob eine Fachaufsicht – gegebenenfalls auch nur über den „Verwaltungsteil des Jugendamtes“ – möglich ist.

Positive Zwischenbilanz des „Giga-Pakt für Niedersachsen“

Ende 2018 hatte das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, Verbänden der Telekommunikationsindustrie, den Telekommunikationsanbietern sowie Vertretern der Bauindustrie den „Giga-Pakt für Niedersachsen“ ins Leben gerufen. Sein Ziel: Den Breitbandausbau in Niedersachsen zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit bis 2025 alle Menschen in Niedersachsen mit gigabitfähigen Internetanschlüssen versorgt werden.

So hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) etwa das Antragsverfahren für die Nutzung von Verkehrsinfrastruktur für den Breitbandausbau stark erleichtert. Außerdem werden bei Bauprojekten häufiger Leerrohre verlegt, durch die später mit geringem Aufwand Glasfaserkabel gezogen werden können. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann erklärte „Wir haben uns beim Breitbandausbau in Niedersachsen ehrgeizige Ziele gesetzt – und wir haben auf dem Weg dahin in kurzer Zeit schon eine Menge erreicht.“

Prof. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages:„Schnelle Netze sind das Fundament für alle digitalen Angebote im ländlichen Raum: von Kommunen und Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft und der lokalen Wirtschaft. Die Fortschreibung des Gigapaktes denkt endlich über Kategorien wie Funkmast und Glasfaser hinaus. Nur so kann es gelingen, durch Digitalisierung eine neue Qualität und Attraktivität der örtlichen Gemeinschaft zu erreichen.“

Europäische Kommission veröffentlicht länderspezifische Empfehlungen 2020

Die Europäische Kommission hat die länderspezifischen Empfehlungen für das Jahr 2020 vorgelegt. In einer allgemeinen Mitteilung werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-Pandemie dargestellt. In den Empfehlungen für Deutschland wird ausgeführt, dass die erheblichen öffentlichen Hilfsprogramme zwar zu einer Überschreitung der Defizitkriterien führen, mittelfristig aber ein ausgeglichener Haushalt erwartet wird. Zudem kritisiert die Kommission erneut den vergleichsweise hohen Investitionsrückstand, der in Deutschland insbesondere auf kommunaler Ebene besteht. Durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte sollten vorgezogen und private Investitionen unterstützt werden. Mittelfristig sollten in Deutschland vorrangig Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel getätigt werden. Auch sollten die digitalen Verwaltungsleistungen auf allen Ebenen verbessert werden.

Die Kommission hat die Empfehlungen dem Rat übermittelt, der sie in den kommenden Monaten annehmen wird. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung der Empfehlungen (derzeit noch) nicht verpflichtet.

Prävention in der ambulanten Pflege

Eine im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes durchgeführte Studie zu Prävention in der ambulanten Pflege zeigt, dass grundsätzlich bei allen Pflegebedürftigen bis ins hohe Alter und unabhängig von Krankheitsbild und Art der funktionalen Einschränkung Potenziale für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention vorhanden sind, die die Selbstständigkeit und Lebensqualität stabilisieren bzw. verbessern können.

Der GKV-Spitzenverband hat dieser Tage die von der IGES Institut GmbH vorgelegte Studie „Prävention in der ambulanten Pflege“ veröffentlicht. Diese steht unter dem folgenden Link zur Ansicht oder zum Download bereit.

SGB II – Erprobung eines Online-Antrags in kommunalen Jobcentern

Zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes sind vom IT-Planungsrat verschiedene Digitallabore eingerichtet worden. In diesem Kontext ist ein Online-Antrag für das SGB II entwickelt worden, der allen kommunalen Jobcentern zur Verfügung stehen soll. Der Antrag soll zunächst in fünf kommunalen Jobcentern in Hessen und Niedersachsen erprobt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten zur digitalen Antragstellung mittels Online-Formularen.

Die kommunalen Jobcenter in Niedersachsen hatten sich bereits im Laufe des Jahres 2019 intensiv mit den Fragen der Umsetzung des OZG sowohl im Benchlearning der Jobcenter als auch in internen Arbeitstagungen befasst und für eine enge Zusammenarbeit mit den Bestrebungen der hessischen Jobcenter ausgesprochen. Damit wurde auch die bereits in Vorjahren sehr enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Hessen und Niedersachsen im SGB II erneuert.

Während auf hessischer Seite die Digitalisierung im SGB II vom hessischen Städtetag koordiniert wird, koordiniert der NLT für Niedersachsen die Interessen der Kommunalen Jobcenter. In enger Zusammenarbeit der beiden Verbände konnte der Wunsch nach einer länderübergreifenden Entwicklungsgemeinschaft der kommunalen Jobcenter mit Unterstützung des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages als zweigleisig abgestimmte Strategie erreicht werden.

Erstmals in Deutschland werden voraussichtlich ab Mitte Juni 2020 Bürgerinnen und Bürger daher Arbeitslosengeld II über das Internet beantragen können. Nach der Pilotierung in Hessen und Niedersachsen steht der digitale Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II allen 104 Kommunalen Jobcentern in Deutschland zur Nachnutzung zur Verfügung.

SGB II – Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses zur Erweiterung des Publikumsverkehrs in den Jobcentern

Zur schrittweisen Erweiterung des Publikumsverkehrs in den Jobcentern hat der Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 18c SGB II (Bund-Länder-Ausschuss) mit Zustimmung des Deutschen Landkreistages eine Gemeinsame Empfehlung beschlossen. Danach entscheiden über die einzelnen Öffnungsschritte – insbesondere die Zeitschiene – die Träger vor Ort, bei gemeinsamen Einrichtungen die Trägerversammlung. Die Empfehlung betont, dass das Vorgehen nach den örtlichen Gegebenheiten und dem örtlichen Infektionsgeschehen unterschiedlich sein kann und muss.

Der NLT hatte mit Unterstützung des Landes Niedersachsen nachdrücklich die dazu ergangene Weisung der BA kritisiert, weil sie zum einen die Zuständigkeit der Trägerversammlung in den Gemeinsamen Einrichtungen überging und andererseits keinerlei Rücksicht auf die Öffnungsstrategien der Landkreise und der Region Hannover im Rahmen der kommunalen Allzuständigkeit nahm. Die nunmehr vorliegende Empfehlung trägt dieser Position weitgehend Rechnung und betont die Rechtslage im jeweiligen Bundesland sowie die Entscheidungszuständigkeit der Träger vor Ort.

Konsultation der EU-Kommission zur Anpassung an den Klimawandel

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel durch und ruft zur Teilnahme auf. Mit dem Europäischen Grünen Deal beabsichtigt die EU-Kommission eine ambitioniertere Strategie zur Anpassung an den Klimawandel. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in diese neue Strategie einfließen. Nach Informationen des Deutschen Landkreistages richtet sich die Konsultation unter anderem an Landkreise, die bis zum 20. August 2020 teilnehmen können.

Der erste Teil der Konsultation enthält Fragen zum Klimawandel (unter anderem Erfahrung mit Naturkatastrophen und Vorsorgemaßnahmen), der Anpassungsstrategie der EU von 2013 und anderen relevanten Initiativen/Abkommen. In einem zweiten Teil werden die Teilnehmer gebeten, spezifische Fragen zu potenziellen künftigen Maßnahmen zu beantworten. Hier sollen beispielsweise Probleme bei der Verhinderung von Anpassungsmaßnahmen der EU genannt werden. Der vorletzte Abschnitt widmet sich sektorspezifischen Aspekten; die Kommission bittet unter anderem um Rückmeldungen zur Frage, ob und wie kommunale Behörden die Mitwirkung der Zivilgesellschaft bei Anpassungsmaßnahmen fördern könnten. Im letzten Teil können weitere allgemeine Informationen oder Positionspapiere übermittelt werden.

Weitere Informationen zur Konsultation können unter diesem Link abgerufen werden. Der Beitrag kann auch in deutscher Sprache angezeigt werden. Das auf jener Internetseite unten verfügbare Hintergrundpapier zum Europäischen Grünen Deal kann hingegen nur in englischer Sprache heruntergeladen werden.

Regionalplanende kamen virtuell beim NLT zusammen

Die 14. NLT-Regionalplanertagung hat am 2. Juni 2020 virtuell stattgefunden. Wegen Corona und Corona zum Trotz kamen die 50 Teilnehmenden – Regionalplaner und Raumordner der oberen und obersten Landesplanungsbehörden – per Videokonferenz zusammen. Abteilungsleiterin Hildegard Zeck aus dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) berichtete zu politischen Schwerpunkten in der Raumentwicklung. Dabei spannte sie einen Bogen von Europa über Bund und Land bis in die Landkreise. Thematisiert wurden unter anderem der europäische Green Deal sowie die neue Förderperiode in ihren möglichen Rückwirkungen auf den niedersächsischen Raum. Der neue Leiter des Raumordnungsreferates im ML, Dr. Stephan Löb, führte zum aktuellen Stand der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms aus. Zur Entrückung vom Tagesgeschäft der Regionalplanenden sprach der ehemalige hannoversche Erste Regionsrat Prof. Dr. Axel Priebs, der heute an der Universität Wien lehrt, über Verwaltungsaufbau und Raumordnung in Österreich. Dieser Einblick in das System des südöstlichen Nachbarstaates ermöglichte eine vergleichende Reflektion des grundlegend vertrauten Planungssystems Deutschlands.

Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Bundeskompensationsverordnung wurde am 2. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung konkretisiert für Infrastrukturvorhaben des Bundes die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Deutsche Landkreistag hatte sich im Verordnungsgebungsverfahren kritisch unter anderem dazu geäußert, dass durch die Verordnung ein weiteres Kompensationsmodell für Bundesvorhaben geschaffen wird. Leider hat der Bund dennoch am Erlass der Verordnung festgehalten.