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Förderrichtlinie sächliche Schutzausstattung an Schulen verursacht bürokratischen Papiertiger

„Die Förderrichtlinie sächliche Schutzausstattung an Schulen des Kultusministeriums verursacht einen immensen bürokratischen Aufwand für die Schulträger und Schulen in Niedersachsen. Anstatt die versprochene pragmatische Lösung zu finden, drohen den Schulträgern nach dem Richtlinienentwurf zudem zahlreiche Folgekosten für Betrieb, Unterhaltung, Wartung und Reparatur der angeschafften Gegenstände“, kritisiert NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer anlässlich der Verbändeanhörung.

NST-Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning ergänzt: „Es rächt sich beinahe für die Kommunen, dem Land in Sachen Ausstattung der Schulen hier helfend zur Seite gesprungen zu sein. Statt zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen, sollte das Land seinen öffentlichkeitswirksamen Ankündigungen verlässliche Zusagen folgen lassen, damit die Schulträger schnell und unbürokratisch Verbrauchsmittel selbst beschaffen können.“

 

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum seit der Ankündigung des Kultusministers Mitte November so wenig geschehen ist und nun ein wenig hilfreicher Entwurf vorgelegt wird. Besonders hinsichtlich der für die Lehrerinnen und Lehrer zu beschaffenden Schutzmasken muss das Land seiner Verantwortung als Dienstherr gerecht werden und solche Vorhaben nicht über eine kommunale Förderrichtlinie abwickeln“, hält der NSGB-Präsident Dr. Marco Trips abschließend fest.

 

Die drei kommunalen Spitzenverbände erklären abschließend übereinstimmend: Mit den Vorbereitungen des Bundes auf Ganztagsanspruch in Grundschulen, mobilen Endgeräten für SchülerInnen und LehrerInnen und dem dazugehörigen Administrationsaufwand sowie der Entwicklung und Umsetzung digitaler Lerninhalte liegen weitere dringende Themen auf der Hand, die besprochen werden müssen. Schule muss neu gedacht werden – aber bitte zusammen mit den Schulträgern! Deswegen ist es aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände im neuen Jahr 2021 Zeit für ein ausführliches Gespräch mit Minister Tonne.

 

Ansprechpartner:

NLT: Stephan Meyn, Tel: 0511 / 87953-18, Mobil: 0172 / 63 42 466,

E-Mail: meyn@nlt.de

NST: Stefan Witkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172 / 53975-13,

E-Mail: wittkop@nst.de

NSGB: Thorsten Bullerdiek, Tel: 0511 / 30285-44, Mobil: 0175 / 186 42 42,

E-Mail: bullerdiek@nsgb.de

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„Alle Landkreise und die Region Hannover vermelden zum geplanten Starttermin der Impfzentren am 15. Dezember 2020 ihre Einsatzbereitschaft. Damit ist eine große administrative und logistische Herausforderung 10 bis 14 Tage nach dem jeweiligen Einsatzauftrag erfüllt worden. Noch offen ist die Zulassung und Lieferung der Impfstoffe. Insbesondere aber fehlt es auch an der Bereitstellung des ärztlichen Personals. Wir haben die große Sorge, dass sich das Land und der Bund weiter in den sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragen zur Entsendung der Ärzte vom Land an die Impfzentren verzetteln“, hält NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer fest.

Hintergrund ist die weiterhin ungeklärte Frage, wer die Ärztinnen und Ärzte für die Impfzentren unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen entsendet. „Hier gilt es, einen pragmatischen Weg zur Beschäftigung des ärztlichen Personals auf Honorarbasis zu finden und einen landesweiten Vertrag abzuschließen. Eine angedachte flankierende gesetzliche Lösung zur Frage der Sozialversicherungspflicht auf Bundesebene muss dabei rückwirkend auf den Beginn der Impfzentren ab heute abzielen. Wir brauchen das medizinische Personal schon jetzt, um uns vorzubereiten und zu trainieren. Die hierzu laufenden Gespräche müssen daher jetzt sehr zügig zum Abschluss gebracht werden“, fordert Meyer.

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Ministerpräsident kündigt Verschärfungen angesichts der aktuellen CoronaLage an

Ministerpräsident Stephan Weil hat im Rahmen des Landtagsplenums am 10. Dezember 2020 außerhalb der geplanten Tagesordnung eine Regierungserklärung zur aktuellen Corona-Lage abgegeben. Er führte aus, die Vorzeichen hätten sich seit dem letzten Wochenende zum Negativen verändert, unter anderem gebe es jetzt über 40 Tote pro Tag in Niedersachsen. Große Sorgen mache auch die bundesweite Inzidenz von über 150. Die bisherigen Maßnahmen reichten nicht aus, auch kleine Anstiege müsse man sehr ernst nehmen. Niedersachsen wolle daher dem Rat der Wissenschaft folgen und die Voraussetzungen für „sehr stille Festtage und einen sehr ruhigen Jahreswechsel“ schaffen. Betroffen hiervon sei insbesondere der Zeitraum 19. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 (Weihnachtsferien).

Im Einzelnen kündigte der Ministerpräsident an, der Grundsatz der zulässigen Höchstzahl von fünf Personen aus zwei Haushalten für Treffen solle nunmehr auch zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Neujahrstag gelten. Die angekündigten Lockerungen für den 27. bis 31. Dezember würden zurückgenommen. Sehr schnell solle ein Verbot von Alkohol zum Direktverzehr kommen. Die Schulen seien nach wie vor kein Infektionstreiber, dennoch seien Maßnahmen nötig (siehe unten). Zum Handel gebe es noch keine Entscheidung, die Diskussionen zwischen dem Bund und den Ländern sollten abgewartet werden. Für den Zeitraum nach Weihnachten seien drei Optionen zu besprechen: keine Schließung, Schließung nur in den Tagen bis zu Silvester oder Schließung nach Weihnachten bis zum 10. Januar 2021. Der Ministerpräsident kündigte an, eine neue CoronaVerordnung werde unmittelbar vorbereitet. 

Freiwilliges Home-Schooling vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich

Zum von Ministerpräsident Stephan Weil angekündigten Maßnahmepaket angesichts der sich wieder verschärfenden Corona-Situation gehört auch die Ausweitung des freiwilligen Home-Schooling vom 14. bis zum 18. Dezember 2020. Kultusminister Grant Hendrik Tonne teilte mit, das Land weite die Möglichkeit für das Lernen zu Hause in der letzten Schulwoche aus, so dass sich auch für den Zeitraum vom 14. bis 16. Dezember 2020 Schülerinnen und Schüler durch ihre Erziehungsberechtigten vom Präsenzunterricht befreien lassen könnten. Die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht sei damit im Zeitraum vom 14. bis 18. Dezember 2020 möglich. Der Bildungsbereich leiste so einen relevanten Beitrag mit dem Ziel, Kontakte zu reduzieren sagte Tonne.

Für alle Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, blieben die Schulen normal geöffnet. Die letzten Tage in der Schule böten Raum und Zeit für die Schulgemeinschaft, das vergangene Jahr gemeinsam aufzuarbeiten und zu reflektieren.

Landeshaushalt beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am Donnerstag, dem 10. Dezember 2020, das Haushaltsgesetz 2021 (LT-Drs. 18/8040) beschlossen. Der Landeshaushalt schließt danach im nächsten Jahr in Einnahmen und Ausgaben mit 35,98 Milliarden Euro ab. Die Nettokreditaufnahme wurde gegenüber dem Entwurf um 365 Millionen auf gut 1,1 Milliarden Euro erhöht. Der Finanzierungssaldo beträgt -1,58 Milliarden Euro. Für die Landkreise und die Region Hannover ist § 13 des Haushaltsgesetzes 2021 von besonderer Bedeutung. Danach ist wie im Vorjahr vorgesehen, die Beteiligung des Landes an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Haushaltsjahr 2021 fortzusetzen und hierfür 142,8 Millionen Euro aufzuwenden. Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einer Dauerregelung im Nieders. Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes somit nicht umgesetzt. 

Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Ebenfalls am 10. Dezember 2020 hat der Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2021 (LTDrs. 18/8058) beschlossen. Auf folgende Detailregelungen weisen wir wegen der kommunalen Betroffenheit hin: 

  • Mit der Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in Artikel 2 ist einerseits in § 4 Abs. 7 eine Finanzierung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden für den „Niedersächsischen Weg“ in Höhe von 4,9 Millionen Euro bereits ab 2021 vorgesehen. Andererseits wird die Abführungspflicht für Einnahmen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz von bislang 1/3 auf 40 vom Hundert in § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes umgesetzt, obwohl dies von kommunaler Seite nachhaltig kritisiert worden war.
  • In Artikel 6 wird die von kommunaler Seite kritisierte Verschlechterung bei der Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II umgesetzt. Hiergegen hatte neben den kommunalen Spitzenverbänden auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. den ergänzenden schriftlichen Bericht – LT-Drs. 18/8120 S.8,10 ff.).
  • Die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Artikel 7 sind unverändert. Damit kommt es sowohl zu einer leichten Erhöhung der Finanzhilfen des Landes für Kinderkrippen als auch zu einer Verschiebung der verpflichtenden Einführung der dritten Kraft in diesen Einrichtungen für unter Dreijährige.
  • Im Artikel 8/3 wird durch Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes die „Sonderfinanzhilfe“ für zusätzliche Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bereitgestellt, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden können sollen. In der Regelung ist klargestellt, dass die Finanzhilfe sowohl für Maßnahmen für das Jahr 2020 als auch 2021 verwendet werden kann. Aus diesem Grunde tritt die Regelung auch abweichend mit Wirkung vom 26. Oktober 2020 in Kraft (vgl. Art. 9).
  • Artikel 8/5 sieht Änderungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vor, die insbesondere die Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahl während der Corona-Pandemie erleichtern sollen. 

Niedersächsisches Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat in der Sitzung am 9. Dezember 2020 den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung (NV) sowie zur Einführung eines Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) beschlossen. 

Die NV wurde um das Staatsziel „Klimaschutz“ ergänzt. Die parallel beratenen Gesetzentwürfe der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und der FDP sind zeitgleich abgelehnt worden. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen hat auf Hinweis des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes (GBD) des Niedersächsischen Landtages noch an zahlreichen Stellen umfangreiche Veränderungen erfahren. Die Regelungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Aus kommunaler Sicht ist insbesondere auf folgenden Regelungen des NKlimaG hinzuweisen:

  • § 4 enthält nunmehr die niedersächsischen Klimaschutzziele. Ziel ist es danach, die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990 zu senken und bis zum Jahr 2050 eine Klimaneutralität zu erreichen. Als weiteres Ziel ist die bilanzielle Deckung des Energiebedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 festgelegt.
  • Verpflichtung der Landesregierung, bis zum Jahr 2021 (und dann alle fünf Jahre) eine Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie), eine Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung und eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) zu beschließen.
  • Eine gesonderte Vorschrift enthält nunmehr „Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor“. Der bedeutsame öffentliche Personennahverkehr ist in Absatz 2 angesprochen. Zeitlich gestaffelt sollen die finanziellen Unterstützungen des Landes zunehmend auf die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben gerichtet werden.
  • § 7 enthält trotz erheblicher Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) die Verpflichtung der Kommunen, Energieberichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen.
  • § 9 des bisherigen Entwurfs, der eine Vorschrift zu „Flächen zum Ausbau erneuerbarer Energien“ enthielt, ist nach entsprechender Kritik auch der AG KSV ersatzlos gestrichen worden.
  • Die Einrichtung eines Klimakompetenzzentrums ist in § 11 geregelt. Dieses ist auch zur Beratung der Kommunen vorgesehen ist. 

Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Deutschen Landkreistag (DLT) den Entwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Kenntnis und mit der Gelegenheit für eine kurzfristige Stellungnahme übersandt. Hierin werden die wesentlichen Fragen vor allem im Hinblick auf den Anspruch auf Impfung, die Reihenfolge (Priorisierung) der zu impfenden Personen, die Leistungserbringung, die Terminvergabe sowie die Teilfinanzierung der Impfzentren geregelt.

Die Priorisierung orientiert sich an dem Positionspapier der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaftlichen Leopoldina. Anspruch auf Impfung haben gem. § 2 des Verordnungsentwurfs (VO-E) Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Welche Einrichtungen hiervon umfasst sind, ist noch offen und soll nach Vorliegen der Stellungnahme der STIKO ergänzt werden. Nach § 3 VO-E haben weiterhin Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (sog. vulnerable Gruppen) und Personen, die solche vulnerablen Personen behandeln, betreuen oder pflegen Anspruch auf Schutzimpfung. Welche Personen davon konkret umfasst werden, ist ebenfalls noch nicht festgelegt und soll nach der STIKO-Stellungnahme ausgeführt werden. Zuletzt ist in § 4 VO-E ein Anspruch auf Schutzimpfung für Personen bestimmt, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen (sog. Kritis-Infrastruktur). Hierunter fallen staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie von den Regelungen (nach STIKO-Stellungnahme) nicht umfasste Gesundheitseinrichtungen wie insbesondere Apotheken. Weitere betroffene Bereiche sollen nach Stellungnahme der Länder ergänzt werden.

Corona-Schnelltests für Schulen und Kindertagesstätten

Bundesgesundheitsminister Spahn hat am 2. Dezember 2020 öffentlich verkündet, dass sich Lehrer und Erzieher nach vorheriger Schulung in Zukunft selbst auf das Corona-Virus testen dürfen. Die Möglichkeit der Eigentestung ist nicht in der Testverordnung geregelt, sondern wird auf Grundlage der kürzlich beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung eingeführt. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt, dass In-vitro-Diagnostika zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auch an Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG abgegeben werden können. Hierzu zählen insbesondere auch Kindertageseinrichtungen und Schulen. Diese Regelung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Auf Nachfrage der kommunalen Spitzenverbände hat das Nds. Kultusministerium erklärt, dass es bezüglich einer Umsetzung in Niedersachsen noch zahlreiche offene Fragen sähe und zunächst die enge Abstimmung mit dem Nds. Sozialministerium und dem Nds. Landesgesundheitsamt suche.

„Dezemberhilfe“

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat mitgeteilt, dass vom „Lockdown“ betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen auch im Dezember eine Hilfe in Form eines Zuschusses i.H.v. bis zu 75 Prozent des Umsatzes gewährt werden soll („Dezemberhilfe“). Die bisherige Überbrückungshilfe soll des Weiteren bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal deutlich ausgeweitet werden.

Anhebung der Zuverdienstgrenze für Pensionäre

Der Bund hat im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG Bund) eine Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geschaffen. Diese Regelung setzt die Höchstgrenze der Anrechnung von Erwerbseinkommen herauf. Damit soll ein Anreiz für Pensionärinnen und Pensionäre geschaffen werden, sich bei der Bewältigung des aktuellen Pandemiegeschehens einzubringen.

Niedersächsische Landkreise sind Breitbandmacher – NLT fordert mehr Engagement vom Land

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert von der Landesregierung deutlich mehr Engagement beim Breitbandausbau. Zwar seien in den vergangenen zwei Jahren durchaus Fortschritte erkennbar, für die Ziellinie „Gigabit bis 2025“ reichten diese Anstrengungen aber noch nicht. „Die Landkreise und die Region Hannover benötigen einheitlich und unbürokratisch eine 25 %ige Förderung durch das Land sowie die 100 %ige Sicherheit, dass ihnen ihr bewährter Partner, das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht“, machte NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe anlässlich der Präsidiumssitzung des NLT am 10. Dezember 2020 deutlich.

Insgesamt wurden in Niedersachsen bisher, sowohl im Wirtschaftlichkeitslückenmodell als auch im Betreibermodell, über 2,5 Milliarden Euro an Finanz- und Fördermitteln in den Breitbandausbau investiert. Ein Blick auf die Anteile der jeweiligen Akteure zeigt, dass das Land hier allerdings deutlichen Nachholbedarf hat: mit 277 Millionen Euro wurde nicht einmal die Hälfte dessen, was aus kommunalen Haushalten investiert wurde – nämlich 819 Millionen Euro – aus dem Landesetat beigetragen.

Nach aktuellen Zahlen des BZNB sind in Niedersachsen derzeit 47 % aller Gebäude mit 1 Gbit/s schnellen Internetzugängen versorgt. Nach Abschluss der aktuell laufenden Maßnahmen werden dies nach Berechnung des BZNB rund 56 % sein. Für das Ziel “Gigabit bis 2025 für alle“ wird deshalb besonders wichtig, dass die nächsten Maßnahmen durch starke Fördermittel unterstützt werden, welche unbürokratisch abgerufen werden können. „Es geht verstärkt um die letzten Adressen, aber auch um die sogenannten ‚Grauen Flecken‘“, so NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das gelingt nur mit vollem Engagement aller. Deshalb erwarten wir einen Landesanteil von 25 % ohne Staffelung.“

Für ihr Engagement setzen die niedersächsischen Kommunen bereits seit 2008 auf die strategische Begleitung sowie die professionelle und fachkundige Unterstützung des BZNB. „Leider vermissen wir hier ein klares Bekenntnis des Landes zur Fortführung des BZBN und fordern dies nachdrücklich und zeitnah ein. Dabei geht es nicht nur um eine Zukunftsperspektive für die dort beschäftigten Fachleute, sondern auch um eine Zukunftsperspektive für den anspruchsvollen Breitbandausbau in unserem ländlich geprägten Bundesland“, zog Meyer abschließend als Fazit.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Landtag eingebracht

Durch einen Entwurf der Regierungsfraktion von SPD und CDU ist ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden. Er fasst die drei im Landesausschuss Rettungsdienst und auch mit den kommunalen Spitzenverbänden konsentierten Änderungspunkte einer NRettDG-Novelle zusammen, die ursprünglich im Zusammenhang mit der eigentlich geplanten, aber sich offenbar weiter verzögernden Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes erfolgen sollte. Mit dem Gesetzentwurf werden drei Ziele verfolgt:

           – Durch einen Ergänzungssatz in § 5 Abs. 2 NRettDG, das § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

             unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die vergaberechtliche Bereichsausnahme

             auch in Niedersachsen Geltung erlangen kann. Diese Klarstellung war insbeson-

             dere durch Irritationen aufgrund eines OVG-Beschlusses vom 12. Juni 2019 von

             Dritter Seite gewünscht worden.Durch die Änderung wird sich die Rechtslage in

             Niedersachsen nicht verändern.

           – In § 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG wird jeweils der Notfallkrankenwa-

             gen(NKTW) im Gesetz als neues Rettungsmittel geregelt. Da er bereits in einzel-

             nenModellprojekten von Trägern des Rettungsdienstes eingesetzt wird, dient diese

             Aufnahme in das Gesetz ebenfalls der Rechtsklarheit.

           – In § 18 a NRettDG wird eine schon länger geforderte Experimentierklausel in das

             NRettDG eingeführt, mit der auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes das In-

             nenministerium Ausnahmen von den §§ 8 bis 10 NRettDG und den entsprechenden

             Rechtsverordnungen zulassen kann. Vorgesehen ist ein Einvernehmen mit den

             Kostenträgern und eine Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung sowie ein

             entsprechender Bericht an das Innenministerium.

Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die LT-Drs. 18/8095 nebst Begründung unter LT-Drs. 18/8095 .

Kommunaler Finanzausgleich 2021 – Vorläufige Grundbeträge

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die vorläufigen Grundbeträge für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Haushaltsjahr 2021 bekannt gegeben. Die Zuweisungsmasse liegt dabei bei insgesamt 4.776,8 Millionen Euro (lt. Haushaltsplanentwurf 2021 des Landes inklusive der zu erwartenden Steuerverbundabrechnung i. H. v. 203,7 Millionen Euro und ohne Finanzausgleichsumlage). Dies sind 168 Millionen Euro weniger als im Jahr 2020 festgesetzt wurden.

Das LSN weist wie in den Vorjahren darauf hin, dass sich die genannten Werte als Orientierungsgrößen verstehen, weil sie noch Unsicherheiten enthalten. So konnten u.a. die Soziallasten 2018/2019 noch nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgte daher zunächst mit den Werten aus dem Vorjahr. Auch eine endgültige Steuerverbundabrechnung für 2020 konnte noch nicht in die Berechnungen der Zuweisungsmasse einfließen. Schließlich bedarf die Steuerkraft noch der abschließenden Abstimmung.

Volksbegehren „Artenvielfalt“ erledigt

Wie die Landeswahlleiterin am 27. November 2020 mitgeteilt hat, habe sich das Volksbegehren „Artenvielfalt“ gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid erledigt. Trotz der Bemühungen auf Landesebene, Naturschutz und Landwirtschaft über den Niedersächsischen Weg zu einem Konsens zu führen, wurde das Volksbegehren „Artenvielfalt“ zunächst eingeleitet und weiterverfolgt. Nachdem nunmehr jedoch die legislativen Grundentscheidungen im Niedersächsischen Landtag getroffen worden waren, haben sich der NABU und Bündnis 90/Die Grünen vom Volksbegehren zurückgezogen. Laut Landeswahlleiterin hättendie fünf Initiatoren des Volksbegehrens bei der Landeswahlleiterin bis zum Meldestichtag keinen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens eingereicht.

Neuordnung des Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums

Die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereichs des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) sind neu organisiert worden. Seit 1. Dezember 2020 sind vier Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück als neue nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums eingerichtet worden. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist aufgelöst und deren Arbeit auf die neuen regionalen Landesämter verteilt worden. Die zentralen Steuerungsaufgaben hat das MK übernommen. Auf der Homepage des MK steht das neue Organisationsgefüge zum Download unter diesen Link bereit.

Bericht der Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz

Der Deutsche Bundestag hatte 2018 eine Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz eingerichtet. Nunmehr liegt der über 800 Seiten starke Abschlussbericht vor. Den Schwerpunkt des Papiers bilden Berichte aus den Projektgruppen u. a. zu den Themenbereichen „KI & Staat“, „KI & Gesundheit“ sowie „KI & Mobilität“. Das Papier erläutert in vielfältiger Weise Begriffe im Kontext der Künstlichen Intelligenz (KI), liefert maßgebliche Definitionen und nimmt angesichts der Corona-Pandemie auch Fragen der Potenziale und Anwendungsbeispiele von KI zur Eindämmung und Beherrschung von Pandemien auf. Im Bereich der kommunal relevanten Projektgruppe zu „KI & Staat“ finden sich Ausführungen zu den Themenfeldern „KI in der Verwaltung“, „Smart City/Region und Open Data“ und „ITSicherheit“ (Abschlussbericht, BT-Drs. 19/23700 – abrufbar über https://t1p.de/1923700).

Nationaler Normenkontrollrat legt Jahresbericht 2020 vor

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Jahresbericht 2020 unter dem Titel „Krise als Weckruf: Verwaltung modernisieren, Digitalschub nutzen, Gesetze praxistauglich machen“ vorgelegt. Kernbotschaften des Berichts sind die Feststellung des dramatischen Rückstandes an Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung, der durch die Corona-Pandemie offenbar geworden sei, eine Kritik daran, dass die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes nach wie vor an einer übergreifenden Strategie und einem transparenten Vorgehen krankt sowie der Ruf nach einer umfassenden Standardisierung in Bezug auf die Software der Verwaltung. Beklagt wird zudem die Missachtung von Fristen und Verfahrensregeln bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen. Der Erfüllungsaufwand ist im Berichtszeitraum 2019/2020 um gut 800 Millionen Euro zwar insgesamt gesunken, für die Verwaltung gleichzeitig aber um knapp 600 Millionen Euro gestiegen.

Beschluss von Bund und Ländern für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 2. Dezember 2020 ein „Maßnahmenprogramm von Bund und Ländern für Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung“ beschlossen. Der Beschluss enthält als Anlage ein sog. Arbeitsprogramm („Gemeinsames Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung“), welches der Erläuterung und Konkretisierung des Maßnahmenprogrammes dient.Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages war intensiv in die Ausarbeitung des Beschlussvorschlages durch das Bundeskanzleramt eingebunden. Maßnahmenprogramm einschließlich Arbeitsprogramm setzen zahlreiche Forderungen und Anregungen der Hauptgeschäftsstelle um.

In der Präambel des Arbeitsprogrammes wird die Verwaltung ausdrücklich als „Partner vor Ort“ beschrieben. Damit nahm das Bundeskanzleramt die Forderung der Hauptgeschäftsstelle auf, die Bedeutung der kommunalen Vollzugsebene in Rechtsetzung und Verwaltungsvollzug sehr viel stärker als bisher zu berücksichtigen. Dieses grundlegende Anliegen spiegelt sich auch in den verschiedenen Einzelregelungen des Beschlusses wider. Gegenstand des Beschlusses einschließlich des Arbeitsprogrammes sind u.a. eine schnellere und vereinfachte Umsetzung von Förderprogrammen sowie zahlreiche Rechtsvereinfachungen und eine weitere Beschleunigung von Planungs- und Infrastrukturvorhaben. Hinzuweisen ist insbesondere auch auf Ziff. IV. des Arbeitsprogrammes, wonach zu Entwürfen von Gesetzesvorlagen des Bundes, die Belange der Länder oder Kommunen berühren, grundsätzlich die Auffassung der Länder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände eingeholt werden. Die Bundesregierung strebt an, dass die Beteiligungsfristen grundsätzlich nicht kürzer als vier Wochen sind. Darüber hinaus soll eine verstärkte Berücksichtigung der kommunalen Vollzugspraxis im Rahmen von BundLänder-Kommunen-Arbeitsgruppen in der Frühphase der Gesetzgebungsverfahren stattfinden. Der MPK-Beschluss setzt damit langjährige Forderungen der Hauptgeschäftsstelle nach einer verstärkten, auch institutionellen Berücksichtigung der kommunalen Vollzugsebene um.

Entwurf eines Gesetzes zum mobilen Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit übermittelt. Arbeitnehmer sollen danach das Recht haben, ihrem Arbeitgeber den Wunsch mitzuteilen, künftig mobil arbeiten zu wollen. Dieser Wunsch muss mit dem Arbeitnehmer erörtert, eine Ablehnung ggf. sachlich begründet werden. Ohne Erörterung bzw. sachlich begründete Ablehnung soll eine gesetzliche Fiktion greifen, wonach der Arbeitgeber – wie angezeigt – zu mobilem Arbeiten berechtigt ist. Die Regelungen wären auch auf kommunale Arbeitnehmer anwendbar. 

Klagen des Bundes zur Pauschalsteuer gegen Kommunale Jobcenter im SGB II erfolglos

In den Rückforderungsstreitigkeiten zwischen Bund und Kommunalen Jobcentern gibt es zwei aktuelle Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. In den Verfahren des Bundes gegen die Landkreise Verden/Aller und St. Wendel (Saarland) zur Frage der Spitzabrechnung von Pauschalsteuern hat das Gericht die Klagen des Bundes abgewiesen (Urteil Landkreis Verden, Az.: L 20 AS 2622/17 KL). Dies ist ein weiterer Erfolg für die Kommunalen Jobcenter. Streitig war jeweils ein Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber den Landkreisen wegen der beanstandeten Spitzabrechnung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40b Abs. 1 EStG auf Umlagebeiträge des Arbeitgebers zu Zusatzversorgungskassen im Haushaltsjahr 2014. Nach Auffassung des Bundes seien diese Kosten mit einer Nebenkostenpauschale nach § 11 i. V. m. § 20 KoA-VV abgegolten. Die beklagten Landkreise vertraten hingegen die Ansicht, dass die Pauschalsteuern anders als die Personalnebenkosten (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) ein direkter, gesetzlicher Entgeltbestandteil seien, in der Folge von § 10 Abs. 2 KoA-VV umfasst seien und deshalb spitz abgerechnet werden müssten.

Das LSG Berlin-Brandenburg ist dem Vortrag der Beklagten gefolgt. Es begründet die Klageabweisung damit, dass die Spitzabrechnung der Pauschalsteuer im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Daher hätten die Landkreise auch keine Bundesmittel ohne Rechtsgrund erlangt. Das Vorgehen gegen die unrechtmäßige Haltung des BMAS bei der Abrechnung der Pauschalsteuern war aus Niedersachsen maßgeblich betrieben worden. Eine Vielzahl Kommunaler Jobcenter in der gesamten Bundesrepublik hatten sich durch Verwaltungsvereinbarungen mit dem BMAS den Musterverfahren der Landkreise Verden und St. Wendel angeschlossen. Nachdem die Entscheidungen nun Rechtskraft erlangt haben wird das BMAS nach eigenem Bekunden seine Ansprüche für erledigt erklären.

Urteil des BSG zur Organisation eines Kommunalen Jobcenters im SGB II

In einem Rechtsstreit über einen Leistungsbescheid eines Kommunalen Jobcenters hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Aufspaltung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit auf zwei Rechtsträger – vorliegend den Landkreis und eine vom Landkreis errichtete Anstalt öffentlichen Rechts – gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand verstößt. Der Landkreis hatte im Jahr 2005 eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) gegründet und ihr die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit übertragen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden vom Landkreis selbst erbracht. Das BSG führt aus, es sei in der Begründung der Gesetzesmaterialien die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die (damaligen) Arbeitsgemeinschaften von BA und Kommune oder die Optionskommunen betont und darauf hingewiesen worden, dass die Verwaltungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrnehmen. Aus dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II), sei keine Befugnis zur Übertragung aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einschließlich der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen herleitbar. Die Unterstützung der Träger sei nicht mit einer umfassenden Übertragung oder Auslagerung wesentlicher Teile ihrer Aufgaben gleichzusetzen.

Soweit in Niedersachsen Anstalten des öffentlichen Rechts nichtwirtschaftlicher Art im Bereich des SGB II eingesetzt worden sind, hatte das Niedersächsisches Sozialministerium zuletzt im Jahr 2013 beanstandet, dass Befugnisse aus dem Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit übertragen worden waren. Das Urteil entfaltet daher gegebenenfalls Wirkung für die noch bestehenden Anstalten öffentlichen Rechts im SGB II, die auf ihre Betroffenheit überprüft werden müssen.

Novellierte Förderrichtlinie für energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen

Auf Grundlage der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Kälte-Klima-Richtlinie fördert das Bundesumweltministerium den Einsatz von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in kommunalen Einrichtungen und ÖPNV-Fahrzeugen. Eine Voraussetzung ist, dass die Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Förderanträge können ab sofort elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Eine Förderung stationärer Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen und der Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Landkreise, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind die kommunalen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen. Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. 

NLT fordert mehr Engagement vom Land
Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) fordert von der Landesregierung deutlich mehr Engagement beim Breitbandausbau. Zwar seien in den vergangenen zwei Jahren durchaus Fortschritte erkennbar, für die Ziellinie „Gigabit bis 2025“ reichten diese Anstrengungen aber noch nicht. „Die Landkreise und die Region Hannover benötigen einheitlich und unbürokratisch eine 25 %ige Förderung durch das Land sowie die 100 %ige Sicherheit, dass ihnen ihr bewährter Partner, das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB) weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht“, machte NLT-Präsident Landrat Klaus Wiswe anlässlich der heutigen Präsidiumssitzung des NLT deutlich.
Insgesamt wurden in Niedersachsen bisher, sowohl im Wirtschaftlichkeitslückenmodell als auch im Betreibermodell, über 2,5 Mrd. Euro an Finanz- und Fördermitteln in den Breitbandausbau investiert. Ein Blick auf die Anteile der jeweiligen Akteure zeigt, dass das Land hier allerdings deutlichen Nachholbedarf hat: mit 277 Mio. Euro wurde nicht einmal die Hälfte dessen, was aus kommunalen Haushalten investiert wurde – nämlich 819 Mio. Euro – aus dem Landesetat beigetragen.
Nach aktuellen Zahlen des BZNB sind in Niedersachsen derzeit 47 % aller Gebäude mit 1 Gbit/s schnellen Internetzugängen versorgt. Nach Abschluss der aktuell laufenden Maßnahmen werden dies nach Berechnung des BZNB rund 56 % sein. Für das Ziel “Gigabit bis 2025 für alle“ wird deshalb besonders wichtig, dass die nächsten Maßnahmen durch starke Fördermittel unterstützt werden, welche unbürokratisch abgerufen werden können. „Es geht verstärkt um die letzten Adressen, aber auch um die sogenannten ‚Grauen Flecken‘“, so NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das gelingt nur mit vollem Engagement aller. Deshalb erwarten wir einen Landesanteil von 25 % ohne Staffelung.“
Für ihr Engagement setzen die niedersächsischen Kommunen bereits seit 2008 auf die strategische Begleitung sowie die professionelle und fachkundige Unterstützung des BZNB. „Leider vermissen wir hier ein klares Bekenntnis des Landes zur Fortführung des BZBN und fordern dies nachdrücklich und zeitnah ein. Dabei geht es nicht nur um eine Zukunftsperspektive für die dort beschäftigten Fachleute, sondern auch um eine Zukunftsperspektive für den anspruchsvollen Breitbandausbau in unserem ländlich geprägten Bundesland“, zieht Meyer abschließend als Fazit.

Ab sofort ist die neueste Ausgabe unserer NLT-Information vom Dezember 2020 verfügbar. Das Heft kann unter Verbandszeitschriften eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

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COVID-19: Weitere Bund-Länder-Beschlüsse zur Pandemiebekämpfung

Der Bund und die Länder haben sich am 25. November 2020 auf eine Verlängerung sowie punktuelle Verschärfung der Ende Oktober beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2 Pandemie verständigt. Die bereits vereinbarten Maßnahmen sollen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, wobei Länder mit sehr niedriger Inzidenz davon abweichen können. Für private Zusammenkünfte sollen ab dem 1. Dezember 2020 strengere Personenobergrenzen gelten, die allerdings über die Weihnachtstage gelockert werden können. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll ausgeweitet werden. Auf belebten Straßen und Plätzen soll Silvesterfeuerwerk untersagt sein. Die häusliche Quarantäne für Kontaktpersonen kann im Falle eines negativen AntigenSchnelltests auf zehn Tage verringert werden. In Schulen soll eine weitgehende Maskenpflicht gelten sowie eine besondere Test- und Quarantänestrategie zum Einsatz kommen. Die Weihnachtsferien sollen bereits am 19. Dezember 2020 beginnen. Am 2. Dezember 2020 sind die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten übereingekommen, die am 25. November 2020 vereinbarten Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern.

Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst

Mit Datum vom 27. November 2020 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen, die sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der oben genannten Beschlüsse aus der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten am 25. November 2020 beschränkt. Erstmals enthält sie eine nach § 28a Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nunmehr erforderliche Begründung, die im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt dreißig Seiten füllt. Die Verordnung ist zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Landesregierung beauftragt den Katastrophenschutz und die Landkreise mit dem landesweiten Aufbau von Impfzentren

Wie in Ausgabe 30/2020 von NLT-Aktuell berichtet, mussten die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover bis zum 30. November 2020 dem Land die Standorte der Impfzentren mitteilen, deren organisatorische und personellen Voraussetzungen bis zum 15. Dezember 2020 geschaffen werden sollen.

Beim Aufbau sowie beim organisatorischen und operativen Betrieb der Impfzentren ist nach Einschätzung der Niedersächsischen Landesregierung die zentrale Unterstützung durch die Behörden, Einsatzkräfte und Mittel des Katastrophenschutzes erforderlich. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung am 1. Dezember 2020 das Ministerium für Inneres und Sport (MI) beauftragt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), den Eintritt eines sogenannten „Außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite“ (nach § 27a NKatSG) festzustellen. Damit werden aufgrund der derzeit geltenden epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite der Einsatz der kommunalen Katastrophenschutzeinheiten und die Übernahme der zentralen Leitung durch das Land ermöglicht. Zugleich erhalten die Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz einen Freistellungsanspruch, so dass auch sie in großer Zahl für diese Aufgabe zur Verfügung stehen. Die Feststellung des landesweiten außergewöhnlichen Ereignisses durch Innenminister Boris Pistorius erfolgte am 2. Dezember 2020.

Gemeinsame Erklärung der Landesregierung und der AG KSV

Im Vorfeld des oben genannten Beschlusses der Landesregierung haben das MI, das MS und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am 30. November 2020 eine gemeinsame Erklärung zur Feststellung eines akuten Bedarfs einer schnellstmöglichen Massenimpfung gegen das Corona-Virus als außergewöhnliches Ereignis von landesweiter Tragweite gemäß § 27a NKatSG unterzeichnet. In der Erklärung wird festgehalten, dass mit der Feststellung das MI im Einvernehmen mit dem MS landesweit die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses durch die Steuerung des Aufbaus und Betriebs von Impfzentren übernimmt. Das Land werde die für Leitung, Aufbau und Betrieb der Impfzentren entstehenden Kosten übernehmen. Dies schließe angeordnete Vorhaltephasen ein. Bezüglich der Personalaufwände der Kommunen gelte die Kostenübernahme für diejenigen, die ausschließlich dem eigentlichen operativen Betrieb in den Impfzentren selbst dienen. 

NLT begrüßt Feststellung des landesweiten Außergewöhnlichen Ereignisses

„Das Feststellen des landesweiten ‚Außergewöhnlichen Ereignisses‘ durch den Niedersächsischen Innenminister ist konsequent und sachgerecht. Die Landkreise und die Region Hannover haben dadurch Rechtssicherheit für den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren. Dies gilt insbesondere für die vollständige Erstattung der notwendigen Kosten durch das Land. Dies haben wir auch noch einmal gemeinsam schriftlich festgehalten. Auch sachlich ist es geboten, die Instrumente des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes jetzt zu nutzen um die vielfachen Herausforderungen zur Durchimpfung von Risikogruppen und der Bevölkerung schnell zu bewältigen“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, nach der Kabinettsbefassung am 1. Dezember 2020 fest.

„Es zeigt sich, wie sinnvoll es war, im Sommer dieses Jahres den Instrumentenkasten des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz zu erweitern. Eine solche ‚Alarmstufe gelb‘ hat der NLT seit Jahren gefordert. In der konkreten Situation gewährleistet die Feststellung des Außergewöhnlichen Ereignisses z. B. die Freistellung von Mitarbeitern der Einheiten des Katastrophenschutzes gegenüber ihren Arbeitgebern und sorgt für einheitliches Krisenmanagement durch die Katastrophenschutzbehörden. Das wichtigste ist: Auch diesen bedeutsamen Schritt haben Land und Kommunen im Konsens vollzogen,“ ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer.

EU-Kommission genehmigt „Bundesregelung Fixkostenhilfe“

Die EU-Kommission hat am 20. November 2020 die „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ genehmigt. Damit sind verschiedene beabsichtigte Unterstützungsmaßnahmen konform mit den Vorschriften des EU-Beihilferechts. Mit Haushaltsmitteln von insgesamt 30 Milliarden Euro können von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützt werden, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen. Mit den Beihilfen können bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen in Höhe von max. 3 Millionen Euro je Unternehmen gedeckt werden (bis zu 90 Prozent ungedeckter Fixkosten bei Kleinst- und Kleinunternehmen). Die Regelung ermöglicht zudem die Gewährung der „Novemberhilfe“ und „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen.

Umsetzung der neuen Coronavirus-Testverordnung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Vorgaben für Leistungserbringer, Einrichtungen oder Unternehmen sowie über die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß der neuen Coronavirus-Testverordnung mit Wirkung zum 12. November 2020 beschlossen. Für die Landkreise und die Region Hannover sind die Maßgaben wichtig im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kosten für die Testung asymptomatischer Personen. Sofern hiermit vom ÖGD Dritte beauftragt worden sind, können diese sämtliche Kosten direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KVN) abrechnen. Die nachfolgenden Ausführungen der KVN liegen auch den dortigen Bezirksstellen vor:

  • Symptomatische Personen sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (als kurative Fälle) zu testen. Zuständig sind hier die Vertragsärzte.
  • Asymptomatische Personen haben ggf. einen Testanspruch als Kontaktperson eines bestätigten Falles, bei Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen und zur Verhütung der Verbreitung. Zuständig für diese Testungen sind primär die Gesundheitsämter. Vertragsärzte können bei entsprechender Bereitschaft ebenfalls testen.
  • Der Betrieb und die Abrechnung von Testzentren sind neben der KVN ausschließlich den Gesundheitsämtern vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall der Beauftragung eines Dritten (z. B. DRK) durch das Gesundheitsamt.
  • Der beauftragte Dritte rechnet ausschließlich die ärztlichen Leistungen nach § 12 RVO mit der KVN ab. Die daraus resultierenden Einnahmen werden bei Abrechnung der Kosten des Testzentrums durch das Gesundheitsamt gegengerechnet.
  • Für beide Abrechnungswege gilt, dass eine Abrechnung von Personalkosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen ist. Für den Fall der Direktabrechnung des Gesundheitsamtes gegenüber der KVN behält die KVN einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent ein. Dies gilt nicht für eine Abrechnung über die oberste Landesbehörde.
  • Voraussetzung für die Abrechnung mit der KVN ist zunächst eine Akkreditierung der Leistungserbringer, für das ein Anmeldeformular zur Verfügung steht.

Mehrsprachige Corona-Informationen

Das Nds. Sozialministerium hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Flyer des Bundes mit allen wichtigen Informationen zur Corona-Pandemie im Hinblick auf die verschärften Regelungen (Stand November 2020) überarbeitet worden ist und in Deutsch sowie 20 weiteren Sprachen unter www.integrationsbeauftragte.de/corona-virus abrufbar ist.

Details zur Sonderfinanzhilfe des Landes für den ÖPNV, insbesondere den Schülertransport; verfügbare Buskapazitäten in Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hatte mit Pressemitteilung vom 12. November 2020 (siehe https://t1p.de/s7jb) angekündigt, den ÖPNV der niedersächsischen Kommunen angesichts des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens mit 30 Millionen Euro zu unterstützen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten wiederholt auf die dringende Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung durch das Land hingewiesen. Im Rahmen einer Telefonkonferenz mit dem MW, dem Niedersächsischen Kultusministerium (MK), LNVG, GVN, VDV der Arbeitsgemeinschaft der ÖPNV-Aufgabenträgern sowie den kommunalen Spitzenverbänden am 19. November 2020 wurde die geplante Sonderfinanzhilfe näher erläutert, welche zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Haushaltsausschuss eingebracht wurde.

So sollen die 30 Millionen Euro demnach aus einer Umwidmung von Mitteln des Konjunkturprogramms stammen und durch eine zusätzliche Regelung in das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) aufgenommen werden. Das entsprechende Haushaltsbegleitgesetz wird im Landtagsplenum Anfang Dezember beschlossen. Seitens des MW wurde weiter ausgeführt, dass die neue Sonderfinanzhilfe für Maßnahmen und Investitionen im straßengebunden ÖPNV bereitgestellt wird, welche dazu dienen – insb. mit Blick auf die Schülerbeförderung – Platzkapazitäten auszuweiten, zusätzliche Beförderungsleistungen anzubieten oder den Infektionsschutz für die Fahrgäste zu verbessern. Geplant ist ein Bewilligungszeitraum vom 26. Oktober 2020 (Schulbeginn nach den Herbstferien) bis zum 31. Dezember 2021. Als Verteilschlüssel sei, abweichend von sonstigen Schlüsseln im NNVG, zwei Drittel nach Fläche und ein Drittel nach Einwohnerzahl geplant, um die Schülerbeförderung insb. im ländlichen Raum zu stützen.

Ebenfalls im Rahmen der vorbenannten Telefonkonferenz wurden die Ergebnisse einer Abfrage der verfügbaren zusätzlichen Bus-Kapazitäten erörtert. Danach ständen in ganz Niedersachsen bis zu 367 Fahrzeuge inklusive Fahrpersonal zur Verfügung. Zur Finanzierung können auf die gem. NNVG zur Verfügung stehenden normalen gesetzlichen Finanzhilfen (§ 7 Abs. 5, 7a, 7b NNVG) verwendet sowie zusätzlich auf die neue geplante Sonderfinanzhilfe von 30 Millionen Euro zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Telefonkonferenz wurde gegenüber dem MK nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die finanzielle Unterstützung und die Bereitstellung von zusätzlichen Bussen nur ein Teil des Problems lösen, eine wirkliche Entzerrung jedoch nur durch gestaffelte Schulanfangszeiten erreicht werden könne.

Krankenhauszukunftsgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem KHZG werden insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt:

  • Etablierung eines Krankenhausstrukturfonds, mit dem eine modernere und bessere Investive Ausstattung der Krankenhäuser finanziert werden sollen;
  • Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre bis Ende 2024;
  • Einführung von Sonderleistungen für Pflegekräfte aufgrund der besonderen Belastung durch COVID-19-Patienten („Corona-Prämien“);
  • Rechnungsabschlag in Höhe von zwei Prozent ab dem 1. Januar 2025, wenn die Krankenhäuser keine ausreichenden digitalen Dienste zur Verfügung stellen;
  • Einführung eines Zuschlags für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten, die aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- und teilstationären Behandlung entstehen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021.

Während mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz die neue Pauschalerstattung für zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 freigehaltenen Krankenhausbetten geregelt worden ist, umfasst Artikel 1 des KHZG ebenfalls Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Unter anderem ist § 21 KHG um die Absätze 10 und 11 ergänzt worden, wonach unter Berücksichtigung der pauschalen Ausgleichszahlungen für freigehaltene Betten auch ein Ausgleich für im Jahr 2020 coronabedingte Erlösrückgänge vorgesehen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes Stellung zu nehmen.

Inhaltlich ist unter anderem vorgesehen, die Ausbildung der Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu ändern, die zurzeit auf der Rechtsgrundlage des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Um die Attraktivität des Berufs der Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleurs zu erhöhen, soll im Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung der genannten Mitarbeiter geschaffen werden. Ferner soll die Option einer Verbeamtung der Hygienekontrolleurin und Hygienekontrolleure geschaffen werden. Dieses entspricht langjährigen Forderungen des NLT. 

Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in der Corona-Krise

Auf Einladung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) findet regelmäßig eine Telefonkonferenz zur Lage in der Pflege mit Vertretern des MS, der Landesverbände der Pflegekassen, der Leistungserbringerverbände, des Nds. Landesgesundheitsamts (NLGA), der Pflegekammer und der Kommunalen Spitzenverbände statt. Zuletzt haben sich die Teilnehmer der Pflege-Lage mit folgenden Themen befasst:

Schnelltests für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

Zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in Pflegeheimen gibt es Bestrebungen, bei positiven PoC-Antigentests von Beschäftigten die anschließend durchzuführenden PCR-Tests priorisiert zu behandeln. Die Gesundheitsämter bevorzugen diesen Personenkreis zwar bereits bei den Testungen, aber es kommt zu Verzögerungen aufgrund der geringen Kapazitäten der beauftragten Labore.

Schulungen

Bisher war die Durchführung von Schnelltests qualifizierten Pflegefachkräften vorbehalten. Mit Inkrafttreten des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes am 19. November 2020 können Schnelltests nun auch von Heilerziehungspflegern und Pflegehilfskräften vorgenommen werden, sofern sie die persönlichen Anforderungen erfüllen und entsprechend eingewiesen worden sind. Die Einrichtungen haben die Eignung jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Schulungen der Beschäftigten für die Durchführung der Schnelltests sollen durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigentests erfolgen. Es wird zurzeit geprüft, ob stationären Einrichtungen unterstützend Schulungsvideos (z. B. in Form einer Video-Konferenz oder eines Video-Tutorials in Verbindung mit der Begleitung bzw. Beratung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt) empfohlen werden können. Die vom MS/NLGA herausgegebenen „Hinweise für Einrichtungen und Leistungsangebote zur Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und Bereitstellung eines Muster-Testkonzepts“ stehen unter www.niedersachsen.de/Coronavirus zur Verfügung.

Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Personalkosten

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Länder darüber informiert, dass zusätzlich angefallene Aufwendungen im Kontext mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen, insbesondere zusätzliche Personalaufwendungen, mit einem Pauschalbetrag von 9 Euro je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig sind. Für Einrichtungen, denen die „Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“ nach dem SGB XI über die Pflegekassen nicht offensteht, übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen die Abwicklung.

Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung

Die Änderung der Approbationsverordnung für Ärzte mit dem Ziel einer stärkeren Verankerung des öffentlichen Gesundheitswesens ist bereits seit langem eine kommunale Forderung. Die bisherigen Bemühungen des Niedersächsischen und des Deutschen Landkreistages hierzu sind erfolglos gewesen. Nunmehr hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung vorgelegt. Hierdurch wird insbesondere die Approbationsordnung für Ärzte eingehend überarbeitet. Ziel ist u. a., die Stellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in der ärztlichen Ausbildung zu stärken.

Neben der Stärkung des Medizinstudiums zum Öffentlichen Gesundheitsdienst betreffen weitere wesentliche Punkte des Referentenentwurfs den Ausbau der Allgemeinmedizin im Medizinstudium und der Lehre im ambulanten vertragsärztlichen Bereich, die mit Blick auf die ambulanten Versorgungsprobleme im ländlichen Raum ebenfalls zu begrüßen sind. Diese rechtlichen Anpassungen entsprechen im Übrigen den Diskussionen und Empfehlungen in der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen – für eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung“. Es ist daher vorgeschlagen worden, die Zustimmung und Umsetzung des gesetzlichen Vorhabens als dringende Empfehlung in den Abschlussbericht der EKmedV aufzunehmen.

Haushaltsbegleitgesetz 2021 im Landtag

Im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages wurde am 26. November 2020 der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2021 beraten, zu dem die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens angehört wurde. Hierzu ist die folgende Pressemitteilung herausgegeben worden:

Anlässlich der Anhörung zu den Änderungsvorschlägen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2021 sehen die kommunalen Spitzenverbände Licht und Schatten. Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer, der derzeitige Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, stellte fest: „Positiv hervorzuheben ist, dass das Land den Mehraufwand für den Artenschutz im Rahmen des sogenannten ‘Niedersächsischen Weges’ den unteren Naturschutzbehörden auch für das Jahr 2021 finanziert. Damit setzt es die verfassungsrechtliche Vorgabe zur Konnexität um, wonach es bei Aufgabenerweiterungen zum finanziellen Ausgleich verpflichtet ist.“

Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag erinnerte an die lobenden Worte für den finanziellen kommunalen Rettungsschirm, den das Land im Sommer beschlossen hatte: „So positiv diese Zuwendungen waren, müssen wir nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass das Land zur Gegenfinanzierung mehr und mehr dazu übergeht, Finanzmittel der Kommunen zu kürzen. Dies gilt sowohl für Abrechnungsmodalitäten im Bereich des Sozialgesetzbuches II als auch für die fehlende Zusicherung der Weiterfinanzierung des Landeszuschusses hierzu ab 2022.“

„Gleichzeitig fehlt nach kommunaler Auffassung auch eine Vorsorge für ein weiteres kommunales Hilfspaket, welches sich als notwendig erweisen könnte, sofern die pandemiebedingten Einschränkungen noch längere Zeit fortdauern“, wies Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, auf zukünftige Erfordernisse hin.

NdsStGH zur Neutralitätspflicht der Landesregierung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NdsStGH) hat sich in seinem Urteil vom 24. November 2020 (Az. StGH 6/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch verschiedene Tweets auf seinem Twitter-Account das Recht des NPD-Landesverbandes Niedersachsen auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt habe. Im Ergebnis wies der NdsStGHden Antrag des NPD-Landesverbandes zurück. Zwar liege ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor, die Äußerungen des Ministerpräsidenten seien jedoch gerechtfertigt.

Durch seine Tweets habe der Ministerpräsident in das Recht der NPD, sich durch die Versammlung gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung zu beteiligen, eingegriffen. Die Tweets auf dem Twitter-Account „@MpStephanWeil“ seien als Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung in Ausübung des Ministerialamts zu qualifizieren.

Der Staatsgerichtshof machte jedoch in seiner Entscheidung deutlich, dass der Eingriff des Ministerpräsidenten in das Recht der NPD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sei. Der Ministerpräsident habe als Teil des Verfassungsorgans „Landesregierung“ von der ihm zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht und sich schützend vor die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihrer Institutionen stellen dürfen. Seine Neutralitätspflicht sei insoweit eingeschränkt gewesen. Er habe sich durch seine Tweets im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für die Institution „Freie Presse“, die Pressefreiheit und den Schutz von Journalistinnen und Journalisten eingesetzt. Dadurch sei er seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe und Pflicht nachgekommen, das freiheitlich-demokratische Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen zu bewahren und die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren sowie das bürgerschaftliche Engagement zu stärken.

Interministerieller Arbeitskreis (IMAK) „Nachhaltige Nutztierhaltung“ – Abschlussbericht

Das Kabinett hat den Interministeriellen Arbeitskreis (IMAK) „Nachhaltige Nutztierhaltung“ aufgelöst hat. Die Geschäftsstelle des NLT war gemeinsam mit einigen kommunalen Praktikern in die Arbeit des IMAK eingebunden. Anhand realistischer Beispiele möglicher Stallumbauprojekte ist betrachtet worden, welche gesetzliche Regelungen einem – von der Politik und auch den Bürgerinnen und Bürgern gewünschten – tierwohlgerechten Umbau von Iandwirtschaftlichen Betrieben entgegenstehen. Erwartungsgemäß waren dies vor allem Vorschriften des Bauplanungs- und lmmissionsschutzrechts sowie des Naturschutzrechts.

Die Einzelheiten können dem zwischen den Beteiligten abgestimmten – aber nicht im Detail in allen Punkten befürworteten – Abschlussbericht entnommen werden, der nunmehr auch zur Weiterleitung an die kommunale Praxis freigegeben ist. Der NLT hatte zum Entwurf des Abschlussberichtes teilweise kritisch Stellung genommen und konnte so auch noch erhebliche Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung bewirken. Dabei hatte die Geschäftsstelle einige Vorschläge zur (behutsamen) Änderung der erwähnten Rechtsvorschriften in die Diskussion eingebracht, eine (radikale) Änderung sämtlicher entgegenstehender Rechtsvorschriften, wie beispielsweise vom Deutschen Bauernverband gefordert, aber unter Hinweis auf vielfach entgegenstehendes Europarecht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt.

Das Land hat angekündigt, die Erkenntnisse aus dem IMAK in verschiedene (Gesetzgebungs-) Verfahren auf der Bundesebene einzubringen. Dies betrifft beispielsweise die Initiative zur Änderung des § 35 BauGB sowie die bereits seit Jahren geführten Diskussionen zur Änderung der TA Luft. Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Bau- und Umweltrecht im Wesentlichen um Europa- und Bundesrecht handelt, dürfte die Rechtsmaterie weitgehend der landesrechtlichen Regelungskompetenz entzogen sein.

Entwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und beim Zurschaustellen an wechselnden Orten vorgelegt. Mit dem Verordnungsentwurf soll die Haltung von Giraffen, Elefanten, Nashörnern und Flusspferden sowie Primaten und Großbären in Zirkussen verboten sowie Anforderungen an die Haltung an wechselnden Orten geregelt werden.

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 18. November 2020)

In Deutschland sind seit Ende Oktober mehrere Fälle eines Eintrags der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste aufgetreten. Mittlerweile gibt es einzelne Fälle in Nutzgeflügelhaltungen in Deutschland sowie vereinzelte Nachweise auch in Hamburg, Brandenburg und Niedersachsen. Vor dem Hintergrund des hoch-dynamischen Geschehens hat das Friedrich-Loeffler-Institut seine Risikoeinschätzung erneut überarbeitet (Stand: 18. November 2020).

Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland wird weiterhin als hoch eingestuft. Die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und weiterer Einträge in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls weiterhin als hoch eingeschätzt.

Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts mit Blick auf die Digitalisierung und neue Mobilitätsangebote übersandt. Der Entwurf orientiert sich eng an den Eck- punkten der sog. Findungskommission, mit denen sich auch der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages im Vorfeld und im Nachgang ihrer Verabschiedung intensiv befasst hatte. Die danach der kommunalen Ebene zugedachten Steuerungsinstrumente werden dabei im Wesentlichen bei den zuständigen Genehmigungsbehörden und/oder den Aufgabenträgern verankert. Künftig sollen zudem alle Mobilitätsanbieter zur Bereitstellung statischer und dynamischer Mobilitätsdaten verpflichtet sein. Der Referentenentwurf enthält neben weiteren Gesetzesänderungen daher auch den Entwurf einer „Mobilitätsdatenverordnung“.

Beschluss des Bundeskabinetts zum Baulandmobilisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes beschlossen, das anknüpfend an die Empfehlungen der Baulandkommission im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung Änderungen mit dem Ziel der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum vornehmen soll. Hierzu gehört die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“, für die der Landkreistag gerungen hat.

Termin für die nächste Bundestagswahl ist der 26. September 2021

Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag soll am Sonntag, dem 26. September 2021, stattfinden. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Empfehlung beschlossen und dem Bundespräsidenten im Anschluss daran diesen Wahltag vorgeschlagen. An diesem Termin werden auch die notwendigen Stichwahlen bei den Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten in Niedersachsen stattfinden.

DLT äußert sich zum „Graue Flecken Programm“

Eine Reihe von Verbänden der Telekommunikationswirtschaft haben sich in einem Positionspapier dafür ausgesprochen, den bislang für den 1. März 2023 vorgesehenen Wegfall der Aufgreifschwelle im Rahmen des Graue Flecken Programms für den Breitbandausbau um mindestens zwei Jahre zu verschieben. Dieser Forderung ist der Deutsche Landkreistag gemeinsam mit den beiden gemeindlichen kommunalen Spitzenverbänden sowie dem eutschen Bauernverband mit einem Schreiben an das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur entschieden entgegengetreten. 

„Das Feststellen des landesweiten ‚außergewöhnlichen Ereignisses‘ durch den Niedersächsischen Innenminister ist konsequent und sachgerecht. Die Landkreise und die Region Hannover haben dadurch Rechtssicherheit für den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren. Dies gilt insbesondere für die vollständige Erstattung der notwendigen Kosten durch das Land. Dies haben wir auch noch einmal gemeinsam schriftlich festgehalten. Auch sachlich ist es geboten, die Instrumente des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes jetzt zu nutzen um die vielfachen Herausforderungen zur Durchimpfung von Risikogruppen und der Bevölkerung schnell zu bewältigen“, stellte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, nach der heutigen Kabinettsbefassung und der Entscheidung von Innenminister Boris Pistorius fest.

„Es zeigt sich, wie sinnvoll es war, im Sommer dieses Jahres den Instrumentenkasten des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz zu erweitern. Eine solche ‚Alarmstufe gelb‘ hat der NLT seit Jahren gefordert. In der konkreten Situation gewährleistet die Feststellung des Außergewöhnlichen Ereignisses z. B. die Freistellung von Mitarbeitern der Einheiten des Katastrophenschutzes gegenüber ihren Arbeitgebern und sorgt für einheitliches Krisenmanagement durch die Katastrophenschutzbehörden. Das wichtigste ist: Auch diesen bedeutsamen Schritt haben Land und Kommunen im Konsens vollzogen,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer.

Kommunale Spitzenverbände kritisieren Kürzung von Zuschüssen

Anlässlich der Anhörung zu den Änderungsvorschlägen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2021 sehen die kommunalen Spitzenverbände Licht und Schatten. Der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer, der derzeitige Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, stellt fest: „Positiv hervorzuheben ist, dass das Land den Mehraufwand für den Artenschutz im Rahmen des sogenannten ‘Niedersächsischen Weges’ den unteren Naturschutzbehörden auch für das Jahr 2021 finanziert. Damit setzt es die verfassungsrechtliche Vorgabe zur Konnexität um, wonach es bei Aufgabenerweiterungen zum finanziellen Ausgleich verpflichtet ist.“

Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag erinnert an die lobenden Worte für den finanziellen kommunalen Rettungsschirm, den das Land im Sommer beschlossen hatte: „So positiv diese Zuwendungen waren, müssen wir nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass das Land zur Gegenfinanzierung mehr und mehr dazu übergeht, Finanzmittel der Kommunen zu kürzen. Dies gilt sowohl für Abrechnungsmodalitäten im Bereich des Sozialgesetzbuches II als auch für die fehlende Zusicherung der Weiterfinanzierung des Landeszuschusses hierzu ab 2022.“

„Gleichzeitig fehlt nach kommunaler Auffassung auch eine Vorsorge für ein weiteres kommunales Hilfspaket, welches sich als notwendig erweisen könnte, sofern die pandemiebedingten Einschränkungen noch längere Zeit fortdauern“, weist Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, auf zukünftige Erfordernisse hin.

Ansprechpartner:

NLT: Stephan Meyn, Tel: 0511 / 87953-18, Mobil: 0172 / 63 42 466,

E-Mail: meyn@nlt.de

NST: Stefan Witkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172 / 53 97 513,

E-Mail: wittkop@nst.de

NSGB: Thorsten Bullerdiek, Tel: 0511 / 30285-44, Mobil: 0175 / 186 42 42,

E-Mail: bullerdiek@nsgb.de

Cover-NLT-Aktuell-30

Impfkonzept des Landes vorgestellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Donnerstag gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landkreistag ein Konzept zum Aufbau der Impfzentren vorgestellt, das nun unmittelbar in die Planung und Umsetzung vor Ort geht.

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann kündigte an: „Damit wir flächendeckend mit den Impfungen gegen die Covid-Erkrankung starten können, sobald erste Lieferungen eines Impfstoffs eintreffen, werden wir in enger Kooperation mit den Landkreisen und kreisfreien Städten im ganzen Land bis zu 60 Impfzentren aufbauen.“ Grundsätzlich orientiere sich das Land an einer Zahl von rund 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Impfzentrum. „Darüber hinaus planen wir insbesondere für die Impfung von den besonders gefährdeten Personen im Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen mit dem Einsatz von mobilen Teams“, so Reimann. Das Konzept sieht vor, dass im Rahmen des Krisenmanagements von MS und MI eine zentrale Leitung für die Impfkampagne aufgebaut wird und die Ortsebene im Auftrag des Landes die Impfzentren errichtet und betreibt. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt das Land.

Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius betonte: „Die schnelle und kompetente Durchführung von Impfungen ist ein entscheidender Baustein in der Pandemiebekämpfung. Wir wollen das vor Ort mit Impfzentren und mobilen Teams in der Verantwortung der Kommunen absichern. Dafür sollen auch Personal und Ressourcen des Katastrophenschutzes genutzt werden. Besonderer Dank gilt daher den Kreisen, Städten und Hilfsorganisationen, die Ihre Unterstützung zugesagt haben und die Hauptlast vor Ort tragen werden.“

Die Rekrutierung des ärztlichen Impfpersonals wird das Land in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung ebenso übernehmen wie die Verteilung des Impfstoffs.

„Der Aufbau und der Betrieb der Impfzentren bildet nach der auf Hochtouren laufenden Kontaktnachverfolgung die zweite große Herausforderung für die Landkreise und kreisfreien Städte in dieser Pandemie. Die Landkreise und kreisfreien Städte können den Aufbau und den Betrieb der Impfzentren organisieren, sie können den Prozess aber nicht allein bewältigen. Als Voraussetzung für das Gelingen erwarten wir als NLT vom Land zwingend die Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses nach § 1 Abs. 3 NKatSchG. Das Land muss die Kommunen dadurch auch von den Kostenfolgen für die Impfzentren freistellen. Der Betrieb wird ein enges Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes erfordern. Es wird eine große Kraftanstrengung kosten, insbesondere das notwendige medizinische Personal in kurzer Zeit für den Zeitraum vieler Monate zu gewinnen“, betont der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer.

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet

Das am 18. November 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete und noch am Abend vom Bundespräsidenten ausgefertigte Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen am 19. November 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397).

Mit dem Gesetz wird u. a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und um eine präzisierte Grundlage für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 ergänzt. Die Digitalisierung des infektionsschutzrechtlichen Meldewesens wird beschleunigt. Die Meldepflicht für negative Testergebnisse entfällt. Für Klagen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG ist nunmehr der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird die Grundlage für finanzielle Hilfen an Krankenhäuser geschaffen. Der Bund wird ermächtigt, im Falle einer Notlage selbst Arzneimittel zu beschaffen. Darüber hinaus wird geregelt, welche Personen vorrangig einen Anspruch auf Impfung gegen SARS-CoV-2 haben. Schnelltests können künftig auch von Pflegekräfte in Pflege- und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

Mit dem im Mittelpunkt des medialen Interesses stehenden § 28a IfSG wird eine Vorschrift über besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eingeführt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der genannten Vorschrift und in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Notlage durch den Bundestag beschränkt. Die Verordnungsgeber der Länder sind nach § 28a Abs. 5 IfSG verpflichtet, Rechtsverordnungen zu begründen und die darin vorgesehenen Maßnahmen zu befristen. Nach § 28a Abs. 3 IfSG soll sich die Intensität der Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des Überschreitens von Schwellenwerten der Inzidenz bemessen, wobei es grundsätzlich auf das Infektionsgeschehen vor Ort ankommt. Werden bestimmte Inzidenzen landes- bzw. bundesweit überschritten, soll ein einheitliches Vorgehen angestrebt werden. Für Ausgangsbeschränkungen, Maßnahmen, die sich gegen Versammlungen, Gottesdienste und ähnliche Veranstaltungen richten, sowie für Besuchs- und Betretungsverbote in Einrichtungen wie Pflegeheimen etc. ist § 28a Abs. 2 IfSG zu beachten. Abs. 6 stellt klar, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Übertragung der tariflich vereinbarten Sonderzahlung auf die kommunalen Beamtinnen und Beamten

Die Präsidenten der drei kommunalen Spitzenverbände haben sich durch ein Schreiben vom 12. November 2020 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil gewandt, um unter Hinweis auf die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien auf Ebene des Bundes und der Kommunen eine Übertragung der tariflich vereinbarten Corona-Sonderzahlungen auf die kommunalen Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Angesprochen in dem Schreiben ist sowohl eine einmalige Sonderzahlung, wie sie im Tarifvertrag vorgesehen ist, für alle Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 15. Daneben ist die Übertragbarkeit der Einmalzahlung für Beschäftigte, die in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind (sog. Corona-Sonderprämie ÖGD) angesprochen sowie dabei insbesondere die Bereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Beamtinnen und Beamten in den Krisenstäben des Landes und der kreisfreien Städte genannt. Es wird eine Regelung im Haushaltsbegleitgesetz 2021 angeregt. 

Darüber hinaus haben die drei Präsidenten darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Thematik der Sonderzulage für Ärzte durch die tarifvertraglichen Regelungen zeitnah ein entsprechender Regelungsbedarf im Beamtenbereich besteht, um Unwuchten zwischen dem Beamten- und dem Tarifbereich in den Gesundheitsämtern zu vermeiden. Sie haben angeregt, diese Thematik im Rahmen der landesrechtlichen Umsetzung des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst zeitnah zu erörtern. 

Landeshaushalt 2021 – Politische Liste

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 17. November 2020 ihre Schwerpunkte zum Landeshaushalt 2021 bekanntgegeben. Im Rahmen der sogenannten Politischen Liste (Link) werden insgesamt gut 20 Millionen Euro zusätzlich an Ausgaben für den Landeshaushalt 2021 eingeplant. Dabei werden drei Schwerpunkte gebildet, bei denen im Folgenden die kommunal bedeutsamen Punkte hingewiesen wird:

  • Aus kommunaler Sicht ist hinsichtlich der Stärkung des Ehrenamts, der Kultur und sozialer Einrichtungen auf die Erhöhung der Investitionsförderung für Wohnen im Alter (MS) mit 1 Million Euro, Mittel für die Senioren- und Pflegestützpunkte, sowie Wohnberatungen und neue Wohnformen (170.000 Euro), Zuschüsse an familienentlastende Dienste (300.000 Euro) und die Erhöhung des Landesblindengeldes (370.000 Euro) hinzuweisen.
  • Bei der Stärkung der Kommunen und der ländlichen Räume entfallen 4 Millionen Euro auf die Aufstockung der Zukunftsräume Niedersachsen, 750.000 Euro auf die Aufstockung der Richtlinie Qualität im Kitabereich für dualisierte Ausbildung, 1,5 Millionen Euro als höherer Mittelansatz für die Erhaltung der Landesstraßen und weitere 1,5 Millionen Euro für ein Fahrradmobilitätskonzept. Des Weiteren stehen 200.000 Euro für die Beratung von Kommunen bei Konflikten in der Planung von Windkraftanlagen bereit.
  • Im Schwerpunkt Stärkung der Demokratie und starker Staat werden insbesondere Mittel für politische Bildung, die Sicherheit in Gerichten und für den Erwerb von Geräten, Programmen und Lizenzen zur Informationstechnik (Homeoffice mit 500.000 Euro) vorgesehen. Aus kommunaler Sicht ist noch auf 150.000 Euro für Zuschüsse an den Landespräventionsrat: Prävention sexueller Missbrauch hinzuweisen.

Die politische Liste wird jetzt zusammen mit weiteren Änderungen – wie der Einbeziehung der November-Steuerschätzung – in den Haushaltsentwurf 2021 eingearbeitet. Ein Beschluss ist im Dezemberplenum des Niedersächsischen Landtages vorgesehen.

159. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 10. bis 12.11.2020

Vom 10. bis 12. November 2020 tagte der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ zu seiner regulären Herbstsitzung. Für dieses und die beiden kommenden Jahre entwickeln sich die Einnahmen bundesweit aufgrund der vergleichsweise guten Wirtschaftsentwicklung vor allem im dritten Quartal deutlich besser als noch im September erwartet. Verglichen mit der Steuerschätzung vom September 2020 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2020 um 10,6 Milliarden Euro höher ausfallen. Die Erwartungswerte für die kommunalen Steuereinnahmen sind dabei um 1,4 Milliarden Euro nach oben korrigiert worden. Gemessen am Ist-Aufkommen 2019 bedeutet dies bundesweit ein Minus von 8,6 Prozent oder 9,9 Milliarden Euro.

Die Prognose der mittelfristigen Steuereinnahmeerwartungen aller Ebenen für die Folgejahre 2021 bis 2023 wurden um insgesamt 9,4 Milliarden Euro gegenüber der SeptemberSteuerschätzung nach oben korrigiert. Die Erwartungen für 2024 wurden dagegen um 4,2 Milliarden Euro gesenkt. Die Schätzung zu den kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 fiel dagegen etwas schlechter als noch bei der September-Schätzung aus und wurde um insgesamt -2,3 Milliarden Euro vermindert.

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 16. November 2020 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen vorgestellt im Rahmen einer Presseerklärung vorgestellt. Bis auf das Jahr 2024 mit -7 Millionen Euro sieht die Steuerschätzung für den Landeshaushalt gegenüber der Septembersteuerschätzung durchweg positive Abweichungen vor. Da die ursprüngliche Haushalts- und Finanzplanung des Landes 2021 bis 2024 aber die Steuerschätzung vom Mai zugrunde lag, müssen die Gesamtauswirkungen gleichwohl noch wie folgt im Landeshaushalt verarbeitet werden (Veränderungen in Millionen Euro):

Die gemeindlichen Steuereinnahmen sollen im laufenden Jahr gegenüber der bisherigen Schätzung um 25 Millionen Euro steigen. In den Folgejahren sind gegenüber der Septemberschätzung mit nochmals negativen Abweichungen im niedrigen dreistelligen Millionenbereich prognostiziert:

Hintergrund sind insbesondere weitere Rückgänge bei der Gewerbesteuer. Im Jahr 2022 soll in etwa das Niveau des Jahres 2019 mit rd. 9,8 Milliarden Euro wieder erreicht werden. 2023 soll das Aufkommen mehr als 10 Milliarden Euro betragen.

Gesetzentwurf zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege

Das Niedersächsisches Kultusministerium (MK) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Wege der Verbandsbeteiligung übersandt.

Nach einer ersten kursorischen Durchsicht des 93 Seiten umfassenden Arbeitspapieres sowie der Begründung zum Gesetzentwurf ist festzustellen, dass das bisherige Kindertagesstättengesetz (KiTaG) grundlegend neu strukturiert und in vielen Bereichen modernisiert werden soll.

Die Landesregierung kommt mit der Überführung der Kindertagespflege in das neue Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG, Art. 1 des Gesetzentwurfs) ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag zur Umsetzung des „Gute-Kita-Gesetzes“ mit dem Bund nach. Für die örtlichen Träger der Jugendhilfe wird damit die vom Land bislang freiwillig über ein Zuwendungsverfahren geleistete finanzielle Beteiligung an den Ausgaben der Kindertagespflege durch einen gesetzlich normierten Rechtsanspruch ersetzt.

Die Schwerpunkte der Neufassung sind neben der Kindertagespflege die Anpassung des Begriffs der Kindertagesstätte, die Festlegung der Mindestbetreuungszeit für Hortgruppen, das Platzsharing, die Erweiterung der beruflichen Qualifikationen des pädagogischen Betreuungspersonals, die personelle Mindestausstattung in Gruppen, die Weiterentwicklung des Förderungsauftrags, der Übergang Kita/Schule, die Aufnahme des Kooperativen Horts sowie Regelungen für einen Landeselternrat, zum Datenschutz und zur Anpassung und Neustrukturierung der Finanzhilfevorschriften.

 

Im Zuge der Neuregelung der Finanzhilfevorschriften werden wesentliche Finanzierungsregelungen aus der 1. und 2. DVO KiTaG in das neue NKiTaG überführt. Da der zur Finanzierung der Beitragsfreiheit im Kindergarten vereinbarte stufenweise Aufwuchs des Finanzhilfesatzes mit Beginn des Kita-Jahres 2021/2022 endet, sind die neuen Regelungen schlanker gestaltet. Die Regelungen zur jährlichen Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschale für das Kita-Personal wie auch für die Kindertagespflegepersonen werden nicht in das NKiTaG übernommen, sondern bleiben in der bisherigen Höhe (1,5 Prozent) einer Ermächtigungsverordnung für die Landesregierung vorbehalten.

Bundestag stimmt der Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zu

Der Deutsche Bundestag hat am 5. November 2020 dem Gesetzentwurf zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 zugestimmt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Folgen der Corona-Pandemie die Vorbereitungen für den ursprünglich vorgesehenen Zensustermin nicht wie geplant durchgeführt werden konnten.

Für den Bund werden durch die Verschiebung Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 142 Millionen Euro erwartet. Der Bundesrat hatte zuvor am 9. Oktober 2020 Gesamtkosten von rund 826,3 Millionen Euro gegenüber dem Bund geltend gemacht. Die Bundesregierung lehnt im Rahmen einer Gegenäußerung eine über die bereits vereinbarten 300 Millionen Euro hinausgehende Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder für den Zensus ab.

Eckpunkte zur Pflegereform 2021 liegen vor

Mit NLT-Aktuell Ausgabe 27/2020 vom 23. Oktober 2020 hatten wir über die Vorschläge des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zur Pflegeversicherungsreform berichtet. Nunmehr sind diese konkretisiert worden. Die wesentlichen Inhalte des Eckpunktpapiers sind:

I. Die stationäre Pflege verbessern:

Der pflegebedingte Eigenanteil, der für die Pflege in stationären Einrichtungen von den Betroffenen aufgebracht werden muss, soll auf maximal 700 Euro pro Monat und auf längstens 36 Monate begrenzt werden. Zudem sollen die Länder verpflichtet werden, einen monatlichen Zuschuss zu den Investitionskosten in Höhe von 100 Euro für jeden vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu zahlen. 

II. Die Pflege zu Hause stärken:

Die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege sollen zum 1. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 regelhaft jährlich in Höhe der Inflationsrate erhöht werden.

Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege soll ein Entlastungsbudget mit einem Gesamtjahresbetrag von 3.300 Euro gebildet werden. Die Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege soll abgeschafft werden.

III. Pflegebedürftigkeit vermeiden:

Die Kosten für Maßnahmen der geriatrischen Rehabilitation über 70 Jahre sollen zur Hälfte von der sozialen Pflegeversicherung getragen werden.

IV. Beruflich Pflegende stärken:

Die Entlohnung entsprechend Tarif soll Voraussetzung für die Zulassung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen werden. Zur schrittweisen Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens in der stationären Altenpflege sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Pflegefachpersonen sollen mehr Verantwortung in der Versorgung übernehmen können und in geeigneten Bereichen eigenständige Verordnungsbefugnisse erhalten.

V. Nachhaltigkeit und Demografiefestigkeit fördern:

Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,1 Beitragssatzpunkte erhöht werden. Die staatliche Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge soll deutlich erhöht werden.

VI. Systemgerechte Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben:

Der Bund soll die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung für pflegende Angehörige übernehmen.

Dritter Bericht zur Entwicklung der ländlichen Räume

Die Bundesregierung hat ihren Dritten Bericht zur Entwicklung ländlicher Räume vorgelegt, der eine mit zahlreichen Karten und Abbildungen unterlegte umfassende Darstellung der Situation und Entwicklung ländlicher Räume sowie der auf sie gerichteten bundespolitischen Maßnahmen geben soll.

Nach einem grundlegenden Kapitel zur Beschreibung der strukturellen Gegebenheiten der verschiedenen ländlichen Räume stellt die Bundesregierung ihre Ziele für die ländliche Entwicklung dar. Dies seien gleichwertige Lebensverhältnisse und ländliche Räume, die sich durch eine hohe Lebensqualität auszeichneten und dabei wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung trügen. Es gelte, ländliche Räume weiter zu stärken und Kommunen sowie Regionen zukunftsfest zu machen. Die Bundesregierung wolle ländliche Regionen als dynamische Lebens- und Wirtschaftsräume sowie als Erholungs- und Naturräume erhalten.

Ferner gibt der Bericht Schwerpunkte und Initiativen sowie in dieser Legislaturperiode ergriffene Maßnahmen der Bundesregierung wieder, die von Förderpolitiken auf nationaler und EU-Ebene über kommunale Finanzausstattung bis hin zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der aktiven Gestaltung der Digitalisierung reichten. Zuletzt stellt der Bericht in seinem Hauptschwerpunkt die Handlungsfelder der Politik der Bundesregierung in diesem Bereich dar, wozu übergreifende Politikbereiche und Rahmenbedingungen, Wohn- und Lebensräume, Arbeits- und Innovationsräume sowie Landschafts- und Erholungsräume zählten.

Der Bericht kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter diesem Link heruntergeladen werden.

Fördergelder für eine starke Zivilgesellschaft über Grenzen hinweg

Der im April 2020 neu gegründete Deutsch-Französische Bürgerfonds unterstützt Projekte aus der Zivilgesellschaft mit insgesamt 2,4 Millionen Euro. Förderfähig sind vielfältige Formate und Themen, das Programm steht allen Akteuren der Zivilgesellschaft offen – sowohl bereits deutsch-französisch Aktiven, aber auch denen, die noch nie mit Partnerorganisationen im anderen Land zusammengearbeitet haben. In 4 Förderkategorien sind gestaffelte Zuschüsse bis 5.000 Euro, 10.000 Euro und 50.000 Euro möglich, für Leuchtturmprojekte auch darüber hinaus. Anträge von Vereinen, Stiftungen, Bürgerinitiativen u. a. aus Bereichen wie Kultur, Sport oder Umweltschutz können ganzjährig online gestellt werden. Mehr Informationen unter https://www.buergerfonds.eu.

Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Kraft getreten

Das Erste Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 10. November 2020 in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz regelt insbesondere eine Erhöhung der Zertifikatpreise zur Einführung des nationalen Emissionshandelssystems ab 2021. Ferner wird gemäß den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände eine Sonderregelung für die Klärschlammverbrennung geschaffen.

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Kommunalwahlen am 12. September 2021

Die Niedersächsische Landesregierung hat auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes den Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen im Jahr 2021 auf den 12. September 2021 festgelegt. Die entsprechende Rechtsverordnung ist am 6. November 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erschienen.

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verkündet worden. Das Gesetz ermöglicht im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern und stellt klar, dass coronabedingte Sonderregelungen auch für Vereine gelten, die Parteien sind.

Das Gesetz, das am 6. November 2020 in Kraft getreten ist, ermöglicht im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern in Form einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 1). In Art. 2 wird klargestellt, dass coronabedingte Sonderregelungen auch für Vereine gelten, die Parteien sind. Das Gesetz ändert insoweit das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020.

Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges

Am 10. November 2020 hat der Landtag einstimmig bei zwei Enthaltungen das Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges im Natur-, Arten-, und Gewässerschutz beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Damit erhält das Naturschutzrecht eine umfassende Novellierung. Auf zwei Punkte sei hier gesondert eingegangen: Zum einen der Mehrbelastungsausgleich und zum anderen das Betretensrecht für Bedienstete der unteren Naturschutzbehörden.

Das Gesetz zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges sieht einen Mehrbelastungsausgleich über eine Änderung des Finanzverteilungsgesetzes in Höhe von 4,9 Millionen Euro vor. Dieser Betrag wird über den sog. Flächenansatz auf die unteren Naturschutzbehörden verteilt werden. Dass ein solcher Ausgleich erfolgen soll, ist ein Erfolg des vehementen Einsatzes des NLT in dieser Sache – auch wenn wir uns mehr gewünscht hätten. Noch bis unmittelbar vor Beratung des Gesetzes im Plenum hat die Geschäftsstelle des NLT sich dafür eingesetzt, dass der Ausgleich schon im Jahr 2021 (also gleichlaufend mit Inkrafttreten des übrigen Gesetzes zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges) und nicht erst im Jahr 2022 erfolgen soll. Der Landtag ist am 10. November 2020 allerdings zunächst der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Landtages gefolgt und hat das spätere Inkrafttreten der Norm zum Ausgleich des Mehrbedarfs beschlossen. Allerdings konnten wir erreichen, dass ein Gleichlauf des Inkrafttretens von Gesetz und finanziellem Mehraufwandsausgleich über das Finanzverteilungsgesetz schon nächste Woche im Haushaltsausschuss des Landtages beraten und ggf. über das Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt werden soll. Umweltminister Olaf Lies hat gegenüber der Geschäftsstelle signalisiert, hierfür bestünden nach jetzigem Stand durchaus gute Chancen.

Hinsichtlich des Betretensrechtes, welches über das parallel verabschiedete Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht neu geregelt wird, konnten wir einen weiteren Erfolg erreichen. Der Landtag hat unserer nachdrücklichen Bitte entsprochen und das Betretensrecht nun weiter gefasst als noch von der Landesregierung vorgesehen. Ohne zwingende vorherige Ankündigung dürfen nunmehr Prüfungen und Besichtigungen vorgenommen werden.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2020 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes beschlossen. Es beinhaltet insbesondere Regelungen zu selbständigen Radwegen sowie zum stationsgebundenen Carsharing. Es sind nunmehr selbständige Radwege auch in Baulastträgerschaft des Landes denkbar. Diese selbständigen Radwege müssen sich auch nicht mehr rein auf den Alltagsradverkehr beziehen. Eine künstliche Trennung in Tourismus- und Alltagsradverkehr wäre äußerst schwierig geworden und hätte rechtliche Risiken in der Planbegründung mit sich gebracht.

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum durch Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2020 das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz beschlossen. Es wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hinsichtlich der Einführung der Typengenehmigung wird das Gesetz am 1. März 2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden u.a. etwa für die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten zu einem besseren Ausbau des Mobilfunks Änderungen des Bauordnungsrechtes vorgenommen. Des Weiteren wird mit Artikel 2 des Gesetzes ein Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG) erlassen. Anders als noch ursprünglich von der Landesregierung gewollt, hat der Landtag nun keine Suspendierung des Baurechts hinsichtlich der Vorgaben für die Barrierefreiheit sowie der Pflicht zur Schaffung von notwendigen Einstellplätzen beschlossen. Hierfür hatte der NLT intensiv gerungen.

Perspektivisch strebt die Landesregierung noch in dieser Legislaturperiode weitere Novellierungen des Niedersächsischen Bauordnungsrechtes an. In Rede stehen zunächst Änderungen zu Gunsten einer leichteren Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahren.

Stabilitätsbericht Niedersachsen 2020

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 9. November 2020 den Stabilitätsbericht 2020 beschlossen. Er beruht auf den Jahresabschlüssen 2018 und 2019, dem zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020, dem Haushaltsplanentwurf 2021 sowie der mittelfristigen Planung 2020 bis 2024. Nach diesem Bericht erfüllt das Land Niedersachsen vollständig die Anforderungen des Stabilitätsrates. 

Bei den Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage ist zum ersten Mal seit mehreren Jahren in einem Fall der Schwellenwert wieder überschritten. Der Finanzierungssaldo des Landes in Abgrenzung des Stabilitätsrates liegt mit – 1.135 Euro je Einwohner oberhalb des Schwellenwertes von -933 Euro je Einwohner. Allerdings sieht die Finanzplanung schon wieder ein deutliches Unterschreiten dieses Wertes vor.

Umfassend und neu bezeichnet ist das Kapitel 7 zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse. Nach einer Darstellung der entsprechenden Rechtsgrundlagen und von allgemeinen Erläuterungen zur niedersächsischen Schuldenbremse wird als Ergebnis der Ermittlung der Obergrenze der Nettokreditaufnahme aufgrund der Konjunkturkomponente dargelegt. Eine Auffälligkeit hinsichtlich der Höhe der veranschlagten Nettokreditaufnahme wird sowohl im Jahre 2020 als auch im Jahr 2021 festgestellt (S. 18). Wegen der Notsituation i. S. d. Artikel 71 Abs. 4 NV und der hierauf basierenden höheren zulässigen Obergrenze der Kreditaufnahme werden Auffälligkeiten sodann aber verneint (S. 19). Gleichwohl steigen durch die Pandemie die Schulden des Landes um rund 10 Milliarden Euro von 2019 auf 2022 an (S. 20).

Zusammenfassend wird in dem Bericht festgestellt (S. 24), das Land Niedersachsen könne hinsichtlich der Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, zur Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung sowie zur Einhaltung der Schuldenbremse unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Notsituation, die Anforderung des Stabilitätsrates ebenso wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Eine Haushaltsnotlage drohe nicht. Nach dem Überwachungsverfahren zur Einhaltung der Schuldenbremse ergäbe sich bei beiden Komponenten – der landeseigenen Schuldenbremse und dem harmonisierten Analysesystem – unter Berücksichtigung der Notsituation keine Auffälligkeit.

Austausch mit der Bundeskanzlerin zur Flüchtlingssituation in Griechenland

Anfang September 2020 ist es im griechischen Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos zu einem Brand gekommen, der das Lager weitgehend zerstört hat. Die Bundesregierung hat sich im Nachgang bereit erklärt, insgesamt 1.553 anerkannte Flüchtlinge aus Moria aufzunehmen. Darüber hinaus hatten sich zahlreiche deutsche Kommunen, insbesondere aus dem städtischen Bereich, öffentlich für die Aufnahme weiterer Flüchtlinge ausgesprochen. Zu diesen Fragestellungen hatte die Bundeskanzlerin die kommunalen Spitzenverbände sowie kommunale Vertreter zu einem Austausch eingeladen, auch um über die aktuelle Situation in Griechenland zu informieren. Die Kanzlerin verdeutlichte dabei, dass sie die Forderung nach Aufnahme von Flüchtlingen durch Kommunen für kompetenzwidrig, mit Blick auf eine europäische Lösung der Flüchtlingssituation für sachwidrig und zudem als falsches Signal insgesamt ansieht.

Im turnusgemäßen Jour fixe der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Innenminister Pistorius am 4. November 2020 ist auch die Abfrage „Sichere Häfen“ des MI und das weitere Vorgehen zur Verteilung der Flüchtlinge erörtert worden. Das MI bestätigte auf Nachfrage, dass die Zuweisung der Flüchtlinge grundsätzlich unabhängig von der Erklärung der Kommunen zu „Sicheren Häfen“ nach dem bisherigen Verteilungsmechanismus erfolge.

 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021

Der Deutsche Bundestag hat das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021 beschlossen. Darin enthalten sind neben der Anpassung der Leistungssätze unter anderem auch Änderungen zur Gewährung von Härtefall-Mehrbedarfen für Schulbücher und digitale Endgeräte, Übergangsregelungen zum Freibetrag für Grundrentenzeiten, jeweils sowohl in der Sozialhilfe als auch im SGB II. Gleichfalls enthalten ist eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II/SGB XII während der Zeit der Pandemie jeweils bis zum 31. März 2021. Außerdem sind die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Leistungsausschluss sowie die Übergangsregelungen der Freibeträge im Grundrentengesetz enthalten.

Verlängerung des SodEG

Im Rahmen des vorstehend genannten Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2021 ist im Deutschen Bundestag auch eine inhaltliche Modifizierung und Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) beschlossen. Im Einzelnen sind folgende Veränderungen erfolgt:

          – Die Voraussetzungen für einen SodEG-Zuschuss sind enger gefasst: Zuschüsse erhal-

           ten nur noch soziale Dienstleister, die von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzge-

           setz tatsächlich betroffen sind. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach der

           Gesetzesbegründung nur vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder

           nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann.

          – Für die Berechnung des Monatsdurchschnitts werden analog zu den bisherigen

           SodEGBescheiden grundsätzlich die Monate vor der Pandemie herangezogen. Sofern

           im Jahr 2020 bereits SodEG-Zuschüsse gezahlt wurden, kann zur Vereinfachung des

           Verwaltungsverfahrens der gleiche Monatsdurchschnitt herangezogen werden.

          – Für Zuschüsse ab 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zuschusszeitraum. Das bedeutet,

           dass Zuschüsse, die für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt wurden, in

           einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden müssen.

          – Die Verlängerung des SodEG ist bis Ende März 2021 befristet. 

Verlängerung und Erweiterung des KfW-(„Corona“)Sonderprogramms

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 3. Juni 2021 verlängert. Sobald die EU-Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden. Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBI. I S.2220). Es ist überwiegend am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Punkte sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Es besteht ein neuer Leistungsanspruch auf vollstationäre außerklinische Intensivpflege.
  • Ein Zugang zu geriatrischer Rehabilitation erfolgt nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung durch die Krankenkassen.
  • Das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung wird gestärkt.
  • Die Vergütung in Rehabilitationseinrichtungen wird von der Grundlohnsumme entkoppelt.
  • Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringer werden ausgeweitet.
  • Die Kostenübernahme der Krankenkassen für Intensivpflege in stationären Einrichtungen erfolgt vollständig.

Beschluss des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Risikoreduzierungsgesetzes

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) den Forderungen des Bundesrates und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände entsprochen. Die dort bislang vorgesehene Eignungsbewertung von kommunal entsandten Verwaltungsratsmitgliedern durch die Sparkassen wurde gestrichen.

Der Gesetzentwurf sah bislang u.a. vor, dass neue Verwaltungsratsmitglieder in Sparkassen (zusätzlich zur Aufsichtsbehörde) auch von den jeweiligen Instituten auf Eignung für ihr Mandat geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung sollen die Institute der Aufsichtsbehörde mitteilen. Die vorgeschlagene Regelung passt bei kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern in Sparkassen nicht und ist systemwidrig und wurde entsprechend vom Bundesrat und den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt.

Der für den Bundestag federführende Finanzausschuss hat am 3. November 2020 seinen Bericht und seine Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Sie sehen u.a. vor, die umstrittene Passage zu streichen

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

Aus Russland wurde seit Juli 2020 über eine Reihe von Nachweisen von Influenzaviren in Wildvögeln und Geflügelhaltungen berichtet. Aufgrund des herbstlichen Vogelzuges aus dieser Region und ersten Funden infizierter Tiere in den Niederlanden schätzte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bereits Ende Oktober die Gefahr eines Eintrages nach Deutschland als hoch ein. Wenige Tage nach Veröffentlichung dieser Risikoeinschätzungtraten in Deutschland mehrere Fälle der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5 bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste auf. Am 4. November 2020 kam es auf der Hallig Oland erstmals zu einem Ausbruch in einer kleinen Geflügelhaltung mit knapp 70 Hennen. Vor dem Hintergrund des hoch-dynamischen Geschehens hat das FLI seine Risikoeinschätzung erneut überarbeitet. Das Risiko weiterer Einträge nach Deutschland wird als hoch eingestuft. Die Ausbreitung der Geflügelpestviren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und weiterer Einträge in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird ebenfalls als hoch eingeschätzt.

Die Risikoeinschätzung des FLI kann unter diesem Link eingesehen werden.

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält nunmehr auch Regelungen für nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter und normiert ein Verbot der Außenwerbung und der kostenlosen Abgabe und Ausspielung von Zigaretten und sonstigen Tabakerzeugnissen. Zudem wird das Jugendschutzgesetz dergestalt angepasst, dass Zigarettenwerbung nur noch bei Filmen stattfindet, für die es keine Jugendfreigabe gibt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Neue Empfehlungen des RKI zu den Testkriterien

Das Robert-Koch Institut (RKI) hat die Orientierungshilfe für das Kontaktpersonenmanagement sowie die Testkriterien für die SARS-CoV-2 Diagnostik an die Herbst- und Wintersaison angepasst. Hintergrund sind die steigenden Fallzahlen von Patienten mit Erkältungssymptomen und Corona-Infektionen bei begrenzten Testmöglichkeiten sowie einer hohen Auslastung der Gesundheitsämter. Unter anderem ist vorgesehen, nicht mehr alle Menschen mit COVID-19-Symptomen testen zu lassen. Die notwendige Anpassung der Niedersächsischen Teststrategie aufgrund des geänderten Ansatzes des RKI hat der NLT als Tagesordnungspunkt für die heutige Sitzung der Corona-Runde der Staatssekretärin/ Staatssekretäre und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände angemeldet.