NLT: Kommunen können radioaktiv kontaminierte Gegenstände nicht entsorgen

„Die Landkreise und kreisfreien Städte sind weder personell, strukturell noch finanziell auf die Entsorgung radioaktiv verstrahlter Gegenstände in Krisenfällen eingerichtet. Eine entsprechende neue gesetzliche Verpflichtung würde zudem zu erheblichen Belastungen der Abfallgebührenzahler führen“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer zum Beschluss des Bundestages für ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung.

Der Bundestag hatte diesen Gesetzentwurf am 27. April 2017 beschlossen. Eher durch die Hintertür und ohne öffentliche Diskussion wurde eine Erweiterung der Zuständigkeit der Kommunen für kontaminierte Abfälle bei Atomunfällen sowie die Verlagerung der Zuständigkeit für deren Entsorgung beschlossen.

„Entgegen den Behauptungen des Bundes handelt es sich jedoch keineswegs um ein Thema, dass dem klassischen kommunalen Abfallrecht zuzuordnen ist. Anders als die Entsorgung des Hausmülls ist atomare Krisennachsorge keine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Die Landkreise müssten sich mit hohen Kosten vorbereiten auf ein nicht vorhersehbares Krisenszenario. Es ist überhaupt nicht zu akzeptieren, dass nunmehr der Gebührenzahler vor Ort Strukturen finanzieren soll, die allein in die Verantwortung des Bundes gehören. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe des Katastrophenschutzes, die zentral wahrgenommen werden muss. Wir erwarten daher vom Bundesrat in der Sitzung am 12. Mai 2017, dass dieser seine bisherige Linie mit Nachdruck weiter vertritt und den Vermittlungsausschuss anruft, um dem Bund diesen Zahn zu ziehen“, so Meyer in einem zusammenfassenden Appell.