NLT-Aktuell – Ausgabe 7

Novelle des NKomVG

Das Landeskabinett hat am 15. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NKomVG und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Folgende Punkte möchten wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit besonders hervorheben (Reihenfolge entsprechend den Paragraphen des NKomVG):

– In § 9 wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr dem Hauptverwaltungsbeamten „unterstellt“, sondern „zugeordnet“. Sie kann nun auch verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung eines Ausschusses nach § 73 gesetzt wird.

– Die Regelungen zur Verkündung von Rechtsvorschriften werden weiter präzisiert.

– Beim Einwohnerantrag wird neu aufgenommen eine von der Kommune zu erstellende Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Einwohnerbegehrens.

– Beim Negativkatalog für Bürgerbegehren in § 32 Abs. 2 wird in Nr. 7 neu eingefügt der Bereich „Angelegenheiten, die als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes zu entscheiden sind“. Beim Bürgerbegehren wird ebenfalls eine Kostenschätzung durch die Kommune eingefügt. Bei einer abweichenden Auffassung der Kosten durch die Vertretungsberechtigten ist das Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

– In § 33 Abs. 1 wird nun der sog. Rats- bzw. Kreistagsentscheid eingeführt: Danach soll ein Bürgerentscheid auch stattfinden, wenn die Vertretung auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird.

– In § 33 Abs. 5 wird eine Regelung zur sog. Konkurrierenden Bürgerentscheiden vorgesehen, wonach grundsätzlich nur der Bürgerentscheid verbindlich ist, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden.

– In § 54 bei der Rechtstellung der Mitglieder der Vertretung wird ein gesondertes Benachteiligungsverbot wegen der Mandatsausübung als Mitglied der Vertretung normiert und werden die Regelungen zu Zeitausgleich präzisiert und auf gleitende Arbeitszeitmodelle generell so angewendet, dass die jeweilige Sollarbeitszeit sich reduziert, soweit die Teilnahme in dem Arbeitszeitrahmen liegt.

– Bei § 57 wird nunmehr bei der wichtigen Frage der gestuften Gruppen Absatz 1 durch einen neuen Satz 2 wie folgt ergänzt: „Schließen sich alle Mitglieder einer Fraktion oder Gruppe mit einem oder mehreren Abgeordneten zu einer Gruppe zusammen, so stehen die Rechte nach diesem Gesetz nur in der neuen Gruppe zu“. Die Geschäftsstelle präferiert hier eine Klarstellung, dass lediglich die kommunalverfassungsrechtlichen Organrechte der Fraktion, nicht aber beispielsweise der Anspruch auf Fraktionsfinanzierung usw. auf die Gruppe übergeht.

– In § 71 bei den Ausschüssen der Vertretung wird das Verfahren nach d’Hondt wiedereingeführt. Dies bedingt einige Folgeänderungen.

– In § 81 Abs. 3 Satz 3 wird klargestellt, dass die Hauptsatzungsregelungen zur Stellvertretung des HVB für bestimmte Aufgabengebiete auf Vorschlag des HVB erfolgen muss.

– In § 83 beim Ruhestand auf Antrag wird nunmehr die zusätzliche Möglichkeit eines Ruhestands auf Antrag eröffnet, wenn man mindestens 65 Jahre alt ist und das Amt entweder fünf Jahre oder (neu) nach einer Wiederwahl seit mindestens drei Jahren innehat.

– In § 136 bei den Ausnahmen zur wirtschaftlichen Betätigung wird ausdrücklich die Wohnraumversorgung genannt.

– In § 179 wird die Möglichkeit eröffnet, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf einen konsolidierten Gesamtabschluss zu verzichten und für die Haushaltsjahre bis 2021 eine Kapitalflussrechnung dem Konsolidierungsbericht beizufügen. 

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8647). Der Gesetzentwurf soll zeitnah im Landtag beraten und noch vor den allgemeinen Kommunalwahlen 2021 verabschiedet werden. Im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesänderung ist parallel hierzu durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) ebenfalls eine Änderung und Anpassung der im Betreff genannten Verordnungen vorgesehen. 

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

– Die Regelungen zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson (Assistenz) werden aktualisiert, die Grenzen einer assistierten Wahlteilnahme geregelt und im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl die Unzulässigkeit des Wählens durch eine Vertretungsperson klargestellt.

– Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge sollen künftig nicht mehr die genauen Wohnanschriften, sondern zum Schutz der Bewerberinnen und Bewerber nur noch deren jeweilige Wohnorte (ohne Angabe der Straße und Hausnummer) beinhalten.

– Auch die Stimmzettel sollen aus diesem Grund nicht mehr die genauen Wohnanschriften, sondern (nur noch) die jeweiligen Wohnorte der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

– Die Regelung für die zusätzliche Veröffentlichung der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet, die es nach BWO, EuWO und NKWO gibt, wird auch in das Landeswahlrecht eingeführt.

– Im Kommunalwahlrecht werden außerdem bei dieser Gelegenheit das im Bundes- und Landeswahlrecht bereits geltende Fotografier- und Filmverbot in der Wahlkabine eingeführt sowie einige Anlagen zur NKWO aktualisiert und an die geänderten Regelungen angepasst.

Die Änderungen der Verordnungen sollen unmittelbar nach der o. g. Gesetzesänderung in Kraft treten, damit die meisten der vorgesehenen Änderungen im Kommunalwahlrecht auch bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen am 12. September 2021 Anwendung finden können.

Luca-App – Digitale Kontaktnachverfolgung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Im Hinblick auf digitale Kontaktnachverfolgungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist derzeit die „Luca-App“ präsent in den Medien. Der DLT steht dazu mit dem Bundesinnenministerium, dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem verantwortlichen Unternehmen nexenio im Austausch und plant eine Informationsveranstaltung zur Luca-App, die voraussichtlich am 22. März 2021 stattfinden wird.

Der DLT hält die Luca-App für eine grundsätzlich gut geeignete Lösung, um Öffnungen in den Landkreisen zu ermöglichen und die Kontaktnachverfolgung digital wirksam zu unterstützen. Erste Rückmeldungen aus den Landesverbänden und einzelnen Landkreisen sind durchweg positiv und interessiert. Die Landkreise Reutlingen, Breisgau-Hochschwarzwald, der Bodenseekreis, der Ortenaukreis, der Kreis Warendorf u.a. haben die App bereits im Einsatz bzw. pilotieren diese.

In der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 wurde in Ziffer 11 des Beschlusses vereinbart, dass im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auszuwählen, dringlich zu vergeben und einzuführen sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen sei. Zwar wurde die Luca-App nicht ausdrücklich im Beschluss genannt, stand jedoch dem Vernehmen nach im Mittelpunkt des Gesprächs.

Der Hauptgeschäftsstelle sind ungeachtet der positiven Bewertung der Luca-App weitere Apps mit ähnlichen Diensten bekannt (bspw. Vida oder darfichrein.de). Auch diese befinden sich z. T. in kommunaler Pilotierung. Wie in anderen Fällen auch, gilt es insoweit, Fragen der Schnittstellen im Blick zu behalten.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen des DLT sei darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung der Geschäftsstelle Luca grundsätzlich ein sinnvoller Beitrag zur Kontaktnachverfolgung sein kann. Die Geschäftsstelle steht hinsichtlich Luca im Austausch mit dem Land; hier zeigt man sich ebenfalls grundsätzlich offen für die Einführung einer App zu Kontaktnachverfolgung. Die Firma nexenio hat zudem am 10. März 2021 mitgeteilt, dass der Quellcode der Luca-App sowie aller Komponenten ab Ende März veröffentlicht werden soll und reagiert damit auf die häufig vorgebrachte Kritik, Luca sei bisher nicht Open Source. 

Nds. Coronaverordnung geändert

Gleich dreimal wurde die Niedersächsische Coronaverordnung seit der letzten Ausgabe von NLT-Aktuell geändert: Die erste Änderung vollzog die Beschlüsse der letzten Zusammenkunft der Bundeskanzlerin mit der MPK-Konferenz nach, am Tag nach der Veröffentlichung erfolgte eine Korrektur. Am vergangenen Wochenende erfolgte eine weitere Nachsteuerung u.a. hinsichtlich der Öffnung der Bibliotheken und Büchereien sowie der Regelungen zu Einrichtungen der Großtagespflege, der Kindertagesstätten und der Schulen in sog. Hochinzidenzkommunen.

Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung wurde veröffentlicht und ist rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft getreten. Geregelt wird unter anderem die Teilnahme von Arztpraxen und Betriebsärzten an den Impfungen. Der DLT hatte eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben, mehrere Hinweise wurden berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde in § 1 Abs. 3 neu aufgenommen, dass von der vorgegebenen Impfpriorisierung auch abgewichen werden kann, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern.

Änderung der Corona-ArbSchV im Bundesanzeiger verkündet

Die Erste Verordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV ist im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 12. März 2021 V1) und am 13. März 2021 in Kraft getreten. Durch die Änderungsverordnung ist die Geltung der Corona-ArbSchV, die ursprünglich bis zum 15. März 2021 befristet war, bis zum 30. April 2021 verlängert worden. Neben einigen redaktionellen Änderungen sieht die Verordnung vor allem eine Vorschrift über die Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte (§ 3 Corona-ArbSchV) vor. Die Regelungen der Verordnung gelten auch für die Verwaltungen der Landkreise.

ÖPNV-Rettungsschirm 2021: Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich am 26. Februar 2021 in einer Sondersitzung für eine Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms im Jahr 2021 ausgesprochen. Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) geht dabei davon aus, dass sich der Schaden aus 2020 auf rund 3,3 Milliarden Euro aufsummieren wird, und den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen in 2021 durch den fortgesetzten Lockdown und den pandemiebedingten Fahrgastrückgang ein weiterer Schaden von ca. 3,6 Milliarden Euro entstehen wird. Die VMK fordert den Bund deshalb auf, sich zusätzlich zu den für 2020 bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro mit mindestens einer weiteren Milliarde an dem prognostizierten Gesamtschaden von rund 7 Milliarden Euro zu beteiligen, um diesen zwischen Bund und Ländern zu gleichen Teilen zu verteilen.

EU-Beihilfen: EU-Kommission genehmigt erneut geänderte Bundesregelungen

Die EU-Kommission hat erneut Anpassungen der bestehenden Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020, Fixkostenhilfe 2020, Niedrigverzinsliche Darlehen 2020, Bürgschaften 2020, Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen 2020 sowie Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020 genehmigt. Neben der Anhebung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen wurde die Geltungsdauer aller Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Nds. Wertgrenzenverordnung – Nochmaliger Änderungsentwurf

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) im Hinblick auf die in den §§ 4 und 8 enthaltenen besonderen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen erneut überarbeitet. Hintergrund sind die aktuellen Konjunktur- und Wirtschaftswachstumsprognosen, die von einer ungünstigeren Geschäftsentwicklung als ursprünglich erwartet ausgehen, aber auch die Unsicherheit über die aktuellen Entwicklungen beim Infektionsgeschehen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Hierzu teilt das Wirtschaftsministerium u.a. mit:

„Um dieser sich verschlechternden Entwicklung und Stimmung entgegenzutreten, sollen die bisherigen besonderen vergaberechtlichen Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie ab dem 31. März 2021 nicht eingeschränkt, sondern für einen längeren Zeitraum Anwendung finden. Die Anreize für die zügige Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber sollen weiter verstärkt werden. Die Maßnahmen haben den eindeutigen Schwerpunkt, Aufträge schnell an Unternehmen zu vergeben und dadurch für eine bessere Umsatzentwicklung und gesicherte Beschäftigung zu sorgen.“

Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz durch den Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. März 2021 das Niedersächsische Gesetz über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte (Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz – NWoSchG) beschlossen. Damit ist der mehrjährige Gesetzgebungsprozess zu einem Ende gekommen. Zuletzt wurden die kommunalen Spitzenverbände hierzu Anfang März angehört.

Mit dem Gesetz wird den Gemeinden eine Ermächtigung gegeben, u.a. bei der Verwahrlosung von und Missständen an Wohnraum und Unterkünften für Beschäftigte hoheitlich einzugreifen. Der Erlass des Gesetzes war ein Wunsch des Niedersächsischen Städtetages. Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat diesen solidarisch mitgetragen. Allerdings war für den NLT zentral, dass die neue Aufgabe und Zuständigkeit bei den Gemeinden und nicht bei den unteren Bauaufsichten verortet wird. Gegen das Vorbringen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes wie auch das des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages konnte dieses Anliegen des NLT durchgetragen werden. Dabei bleiben die bisher schon bestehenden Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichten etwa nach der Niedersächsischen Bauordnung daneben bestehen. An der bisherigen Vollzugspraxis in den Landkreisen und der Region Hannover kann insofern festgehalten werden. Mit dem NWoSchG tritt lediglich eine weitere Möglichkeit des Eingreifens der öffentlichen Hand hinzu. Freilich ist die Eingriffsschwelle niedriger als nach der Niedersächsischen Bauordnung.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes verabschiedet

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. März 2021 den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert und nur mit Formulierungsänderungen bei der neuen Experimentierklausel des § 18a NRettDG beschlossen. Insbesondere die auch vom NLT befürwortete Klarstellung zur Anwendungsmöglichkeit der Bereichsausnahme durch einen neuen Satz 2 in § 5 Abs. 2 NRettDG mit dem kurzen Inhalt „§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bleibt unberührt“ ist unverändert geblieben. 

Wie geplant werden in § 9 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 NRettDG jeweils der Notfallkrankenwagen eingeführt. Bei der neuen Experimentierklausel des § 18a ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Abs. 1 präziser aufgezählt worden, wovon Ausnahmen zugelassen werden können. In Absatz 2 ist das Einvernehmen der Kostenträger, das in der Sache schon in Absatz 1 enthalten war, nun ausdrücklich in einem neuen § 18a Abs. 2 Satz 2 aufgenommen worden. Für die Verlängerung der Erprobung gilt ebenfalls ein entsprechendes Einvernehmen mit den Kostenträgern.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2020

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2020 – zusammengestellt.

Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen 2020 beliefen sich auf 27,6 Milliarden Euro (+ 3,8 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 3,7 Prozent (26,4 Milliarden Euro). Hintergrund waren dabei deutliche Verschiebungen in der Struktur. So sanken die Steuern und steuerähnlichen Abgaben brutto um 8,9 Prozent auf 9,58 Milliarden Euro. Gleichzeitig stiegen aber die Ausgleichsleistungen und Zuweisungen vom Land um + 27,4 Prozent auf 7,95 Milliarden Euro. Hier sind insbesondere enthalten die 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen an die gemeindliche Ebene. Schließlich ist ein Anstieg um 32,8 Prozent bei den aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen des Bundes nach SGB II auf 1,56 Milliarden Euro zu verzeichnen, weil der Bund die Kostenbeteiligung an den Unterkunftskosten im letzten Jahr deutlich erhöht hat. Die Einnahmen aus der Kreisumlage bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen hingegen nur um 2,3 Prozent auf 3,99 Milliarden Euro. Einen deutlichen Anstieg hatten erneut auch die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit + 7,7 Prozent auf 1,45 Milliarden Euro zu verzeichnen. Dabei schwächte sich die Entwicklung allerdings ab. In den Vorjahren waren jeweils noch zweistellige Steigungsraten zu verzeichnen.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen insgesamt 7,9 Milliarden Euro (+ 5,5 Prozent). Sie stiegen damit deutlich stärker als die Einzahlungen. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 3,9 Prozent auf 23,7 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,59 Milliarden Euro (+ 5,2 Prozent), Sach- und Dienstleistungen 3,1 Milliarden Euro (+ 5,0 Prozent) und Transferzahlungen 15,4 Milliarden Euro (+ 3,1 Prozent).

Die Liquiditätskredite (Kassenkredite) insgesamt stiegen auf 2,22 Milliarden Euro zum 31. Dezember 2020.

Achter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 10. März 2021 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Achten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2019/2020 veröffentlicht.

Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 57,5 Millionen Tonnen weiter auf 55,9 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,6 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,9 Millionen Tonnen und ist damit im Vergleich zum Vorbericht (35,7 Millionen Tonnen) auf den höchsten Wert seit dem Berichtszeitraum 2012/2013 gestiegen. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist ebenfalls auf einen neuen Höchststand (3,5 Millionen Tonnen) gestiegen. Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 200.000 Tonnen (- rd. 20.000 Tonnen) gefallen.

Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 91.400 Tiere, der Schweine um rund 162.800 Tiere und bei Geflügel um rund 331.000 Tiere verringert.

Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet nur noch eines Landkreises (letzter Berichtszeitraum: fünf) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 17 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – aufgrund der zum Teil erheblichen negativen NSalden in Ost- und Südniedersachsen – ein N-Düngesaldo von nur noch 692 Tonnen. Stickstoff. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals nahezu ausgeglichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die ganz erheblichen Einschränkungen durch die gesetzlichen Vorgaben des Bundes (20 Prozent-Reduzierung des Düngebedarfs in den sogenannten „Roten Gebieten“) bei der Saldenberechnung noch nicht berücksichtigt sind. Bei Anwendung des nunmehr nach einer Pressemitteilung des Landes für die Ausweisung der „Roten Gebiete“ vorgesehenen Flächenanteils von 24,5 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche Niedersachsens (LV gesamt = rund 2,6 Millionen Hektar) wird sich demnach zukünftig auch weiterhin ein erhebliches Flächendefizit ergeben. 

Bezogen auf Phosphat ist (noch) für das Gebiet von insgesamt 22 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden. Landesweit beträgt der Saldo etwa 15.000 t P2O5. Das zuvor für die „Roten Gebiete“ Gesagte gilt auch für den Phosphorsaldo. 

Erklärung des Deutschen Landkreistages zum Tierwohlstallbau

Der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Bauernverband haben eine gemeinsame Erklärung zum Tierwohlstallbau abgegeben. Darin wird der Bundestag aufgefordert, durch eine Änderung im Baugesetzbuch – ohne Erhöhung der Tierplatzzahl – Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Ställen zur Verbesserung des Tierwohls zu erleichtern. Diese Forderung steht im Einklang mit dem Ergebnis einer vom Bundeslandwirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie, in der die Vorschläge der sog. Borchert-Kommission zur Transformation der Nutztierhaltung in Deutschland bewertet werden.

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): Gesetzentwurf zur „Konditionalität“ (CrossCompliance)

Zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf für ein GAP-Konditionalitäten-Gesetz übersandt. Mit ihm sollen die bisher geltenden „Cross-Compliance“-Vorschriften in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt werden.

Die bisher geltenden „Cross-Compliance-Vorschriften“ bestehend aus den „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) und den „Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) sollen künftig unter dem Begriff „Konditionalität“ in modifizierter und zum Teil erweiterter Form fortgeführt werden. In die Konditionalität werden auch die bisherigen „Greening-Maßnahmen“ (Dauergrünlanderhalt, Anbaudiversifizierung und Bereitstellen ökologischer Vorrangflächen) in modifizierter Form überführt. Dies macht eine Änderung des nationalen Durchführungsrechts erforderlich. Dabei soll das Agrarzahlungs-Verpflichtungengesetz, das die Cross-ComplianceVorschriften bisher regelt, durch das neue Gesetz über die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltende Konditionalität ersetzt werden. Einzelheiten zu den nationalen GLÖZStandards sollen wie bisher in einer Verordnung geregelt werden.

Erhöhung der EU-Strukturförderung in Niedersachsen für die kommende Förderperiode erwartet

Das Land Niedersachsen rechnet für die kommende EU-Förderperiode mit deutlich höheren Zuweisungen aus Brüssel. Der Multifonds aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) solle in der Förderperiode 2021 bis 2027 knapp 1,059 Milliarden Euro umfassen. Insbesondere im Bereich des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg, nach EU-Definition eine so genannte „Übergangsregion“, stünden künftig mehr Gelder für Innovation und wirtschaftliche Erneuerung der Region zur Verfügung (+ 68 Millionen Euro). Europaweit hingegen würden die Mittel für die Strukturfonds um rund zehn Prozent gekürzt.

Entsprechende Zahlen zur Mittelverteilung stellte das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung am 11. März 2021 dem Begleitausschuss für die niedersächsischen EU-Förderprogramme vor. In der nun ablaufenden Förderperiode hätten Niedersachsen rund 978 Millionen Euro zur Verfügung gestanden. Ministerin Birgit Honé äußerte sich wie folgt dazu: „Angesichts der ursprünglich angekündigten Kürzungen haben wir in den vielen Verhandlungsrunden ein sehr gutes Ergebnis erreichen können. Tatsächlich hatten wir noch im vergangenen Herbst mit weniger gerechnet.“

Land unterstützt die flächendeckende Qualifizierung von kommunalen Digitallotsen

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport unterstützt die Kommunen bei der Umsetzung der Digitalisierung und hat auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände und in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. (NSI) die Qualifizierung von sogenannten kommunalen Digitallotsen initiiert. Die Digitallotsen sollen als Ansprechpartner/-innen dienen und die Veränderungsprozesse in der Kommune begleiten.

Der Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Stephan Manke, sagte zu den angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen: „Die Arbeitswelt wird sich in der Zukunft massiv verändern. Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst werden durch intelligente Software und Onlineportale von Routinetätigkeiten zwar entlastet, müssen aber bei der Digitalen Transformation sowohl fachlich als auch persönlich mitgenommen werden. Die Digitallotsen können hier einen wichtigen Beitrag in den Kommunen leisten, darum haben wir dieses Projekt an den Start gebracht.“

Das Land unterstützt das Projekt finanziell, indem es die Hälfte der Gebühren für die Seminarteilnahme von zwei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen jeder niedersächsischen Kommune (Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ausgenommen) übernimmt. Das dreitägige Seminar behandelt die Themenblöcke „Digitale Verwaltung in Niedersachsen“, „Digitalisierungsmanagement in der Kommune“ sowie „Informationssicherheit in der digitalen Verwaltung“.

„Kernelement des gemeinsam entwickelten Konzepts ist nicht alleine die Befähigung dieser Akteure, sondern auch die Vernetzung bis hinein in den Austausch über die praktische Umsetzung. So werden die Digitallotsen ein wichtiges Bindeglied in der gemeinsamen OZG-Umsetzung. Wir freuen uns daher sehr, dass das Land unsere Anregung aufgegriffen hat“, ergänzte Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistags, stellvertretend für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Landesrechnungshof kritisiert Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung

Gemäß den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) des Bundes sind Verwaltungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2023 in digitaler Form anzubieten. Zur Umsetzung dieser Anforderung hat die Landesregierung unter anderem das Programm „Digitale Verwaltung in Niedersachsen“ (DVN) aufgelegt. Aufgrund der bisherigen schleppenden Umsetzung des Programms DVN sieht die Geschäftsstelle die Erreichung der vorgegebenen Zielmarken bereits seit geraumer Zeit mit großer Sorge. Sowohl die finanziellen als auch die terminlichen Meilensteine und Ziele der Teilprojekte von DVN wiesen wiederholt den Status „rot“ auf; ursächlich hierfür waren fortdauernde Projektum- und -neuplanungen. Um eine bessere Planbarkeit für die Landkreise und die Region Hannover zu erzielen, hatte sich die Geschäftsstelle im September letzten Jahres im Anschluss an das Landräteseminar an Innenminister Boris Pistorius gewandt.

Seitdem sind etliche Korrekturen der Gesamtprogrammleitung an DVN erfolgt. Die gesamte Projektsteuerung konzentriert sich nunmehr stärker auf die Bereitstellung von Online-Services. Besser messbare Meilensteine, kürzere Projektlaufzeiten sowie die Einführung einer anerkannten Projektmanagementmethodik geben aus Sicht der Geschäftsstelle Anlass zu der vorsichtigen Hoffnung, das hier in den nächsten Monaten erkennbare Fortschritte erzielt werden können.

Der Niedersächsische Landesrechnungshof (LRH) hat am 1. März d. J. in einer beratenden Äußerung auch ausdrücklich diese Fortschritte sowie das besondere Engagement der Akteure im Programm DVN anerkannt. Er bestätigt jedoch die Befürchtungen der Geschäftsstelle, dass aufgrund des bisher schleppenden Verlaufs die gesetzlichen Ziele des OZG in Niedersachsen kaum noch zu erreichen sein werden. Der LRH sieht die Notwendigkeit zusätzlicher Digitalisierungsanstrengungen und stellt fest, dass das Land derzeit keinen Gesamtüberblick über erforderliche Maßnahmen sowie deren Kosten hat. Auch wird eine unzureichende ressortübergreifende Umsetzungs- und Steuerungsstruktur bemängelt. Der LRH schlägt vor, ein neu zu bestimmendes hochrangiges Gremium einzurichten. Angesichts der Anzahl bereits bestehender Steuerungs- und Entscheidungsorgane im Programm DVN wird dies von der Geschäftsstelle grundsätzlich kritisch gesehen.

Grundsatzentscheidung des Nds. Staatsgerichtshofs über Umfang der Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat im Rahmen eines Organstreitverfahrens am 9. März 2021 aufgrund eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP im Niedersächsischen Landtag gegen die Landesregierung entschieden, dass die Landesregierung den Landtag in seinem Recht aus Art. 25 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) auf frühzeitige und vollständige Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen verletzt hat, in dem er im April und Mai 2020 die jeweiligen niedersächsischen Corona-Verordnungen nicht zeitgleich mit der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände dem Landtag zugeleitet hat.

Wegen des strukturellen Informationsvorsprungs der Regierung sei es Sinne und Zweck von Art. 25 Abs. 1 NV, den Mitgliedern des Landtags die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verschaffen. Die Norm begründe daher den Anspruch des Landtags auf frühzeitige und vollständige Information, die ein Informationsverlangen von Mitgliedern des Landtags oder einzelnen Fraktionen nicht voraussetze und als „Bringschuld“ ausgestaltet sei. Voraussetzung sei, dass es sich um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung handeln müsse. Der Begriff müsse jeweils im Einzelfall ausgefüllt werden.

Die Unterrichtung müsse zudem gegenüber dem Landtag als Ganzes erfolgen; nicht ausreichend sei die Informationserteilung nur an einzelne Ausschüsse oder Fraktionsvorsitzende usw. Ferner müsse eine Unterrichtung frühzeitig erfolgen. Dies sei dann der Fall, wenn die Landesregierung ihren internen Willensbildungsprozess (wenigstens vorläufig) abgeschlossen habe.

Gemessen an diesen vom Staatsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen sei die Landesregierung in den vorliegenden Fällen ihren Unterrichtungspflichten gegenüber dem Landtag nicht ausreichend nachgekommen. Im Ergebnis wäre eine frühzeitige Information im Rechtssinne eine Unterrichtung zeitgleich mit der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nach Art. 57 Abs. 6 NV gewesen. Mit dieser Anhörung habe die Landesregierung jeweils die Verordnungsentwürfe in förmlicher Weise Dritten zugänglich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei regelmäßig die interne Willensbildung der Landesregierung vorläufig abgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Urteilstext, der unter https://staatsgerichtshof.niedersachsen.de/startseite/entscheidungen/rechtsprechungsubersicht-194784.html  zur Verfügung steht.

Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Modernisierung des Personenbeförderungsrechts am 5. März 2021 mit Änderungen beschlossen. Aufgegriffen wurden vom Bundesrat angemahnte Klarstellungen und Ergänzungen. Die Änderungen bleiben aber insbesondere hinsichtlich der Datenbereitstellungsverpflichtungen hinter den von den kommunalen Spitzenverbänden angemahnten Nachbesserungsbedarfen zurück. Die Steuerungsbefugnisse gegenüber Mietwagenverkehren werden in Teilen ergänzt. Für diejenigen Plattformvermittler, die selbst als Beförderer gelten und deren Tätigkeit daher künftig genehmigungspflichtig sein soll, fehlt aber weiterhin ein eigenständiger Genehmigungstatbestand. Neu eingefügt wird die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und Genehmigungserteilung.

EuGH konkretisiert seine Rechtsprechung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ganz erheblich in der Ausübung seiner Freizeit beeinträchtigt wird. Wann dies der Fall sei, hänge von Kriterien ab, über die die nationalen Gerichte im Einzelfall zu entscheiden hätten. Die Vergütung der Rufbereitschaft richte sich hingegen unabhängig von der Einstufung als Arbeitszeit oder Ruhezeit nach nationalen Vorschriften, Tarifverträgen und Entscheidungen des Arbeitgebers. Allerdings müssten Bereitschaftszeiten, die nicht unter die „Arbeitszeit“ fallen, als „Ruhezeiten“ angesehen werden und bei den vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten einberechnet werden. Diese Vorgabe könnte Auswirkungen für kommunale Felder haben, die durch Bereitschaftsdienste gekennzeichnet sind, wie etwa der Krankenhaus- oder der Rettungsdienstbereich.

Breitbandförderung in „Grauen Flecken“

Der Beirat für das Breitbandförderprogramm des Bundes hat über den Entwurf der neuen Förderrichtlinie diskutiert. Dabei ist deutlich geworden, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nicht zu substantiellen Änderungen bereit ist, sondern einen schnellen Start des „Graue Flecken“-Programms anstrebt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat vor diesem Hintergrund gleichwohl nochmals eine vertiefende Stellungnahme zu der Richtlinie abgegeben.

Diskutiert wurde während der Sitzung insbesondere die Thematik der Erschließung von Einzellagen sowie der Verzicht auf eine Priorisierung im Zusammenhang mit den Fragen, die sich mit Blick auf den gesonderten Anschluss von sozioökonomischen Treibern stellen. Seitens des BMVI ist dabei wiederholt auf den Kompromisscharakter der Richtlinie hingewiesen worden. Man sehe, dass nicht zuletzt die Regelungen über die Erschließung von Einzellagen einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen werden, müsse aber auf einem Mechanismus zur Begrenzung der Förderhöhe für solche Lagen bestehen.

Seitens des BMVI wurde ferner deutlich gemacht, dass mit Start des „Graue Flecken“-Programms Förderanträge im Rahmen des „Weiße Flecken“-Programms sowie auf der Grundlage der Sonderaufrufe etwa für Schulen und Krankenhäuser nicht mehr möglich sein werden. Bereits gestellte und/oder bewilligte Anträge zu „Weißen Flecken“ würden bis Ende 2021 noch vom bisherigen Projektträger abgewickelt. Mit Beginn des neuen Jahres gehe die Zuständigkeit auch insoweit dann auf denjenigen der beiden Projektträger über, der jeweils für die Abwicklung des „Graue Flecken“-Programms örtlich zuständig ist.

Seitens der Länder – die kommunalen Spitzenverbände verfügen im Beirat nur über beratende Stimmen – wurde zum Abschluss das politische Einverständnis mit dem vorliegenden Entwurf der Richtlinie signalisiert.

Klimaschutz: Ergänzende Förderung von kommunalen Energiemanagementsystemen durch das Land

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) unterstützt ab sofort mit einer neuen Förderrichtlinie das kommunale Energiemanagement. Damit soll eine Aufstockung bestimmter Fördersätze nach der Kommunalrichtlinie des Bundes erfolgen.

Das Land übernimmt zusammen mit dem Bund damit bis zu 80 Prozent der Anschaffungskosten für Software, die für ein Energiemanagement notwendig sind, sowie für Messtechnik und andere Hardware. Bei finanzschwachen Kommunen erhöht sich die Förderquote auf 85 Prozent. Der maximale Beitrag des Landes liegt bei 10.000 Euro pro Förderung. Die Richtlinie des Landes ist mit 500.000 Euro aus dem „Masterplan Digitalisierung“ ausgestattet und läuft bis Ende 2021. Anträge können seit dieser Woche bei der NBank gestellt werden.

Entwurf für eine neue EU-Batterieverordnung

Die EU-Kommission hat im Dezember 2020 den Entwurf für eine neue EU-Batterieverordnung vorgelegt, welche die bisherige europäische Batterierichtlinie ersetzen soll. Der Verordnungsentwurf sieht u. a. eine Erhöhung der Sammelquoten für Altbatterien und eine Einstufung der in leichten Elektrofahrzeugen verwendeten Batterien als Gerätebatterien vor, was den Forderungen des Deutschen Landkreistages (DLT) entspricht. Aktuell wird über den Entwurf auf europäischer Ebene beraten.

Die Kommission schlägt in ihrem Entwurf verbindliche Anforderungen für alle Batterietypen vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Durch eine neue Definition sollen künftig die in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern verwendeten Batterien als Gerätebatterien eingestuft werden. Der Entwurf sieht ferner eine Anhebung der Sammelquote für Gerätealtbatterien von aktuell 45 Prozent auf 65 Prozent im Jahr 2025 und auf 70 Prozent im Jahr 2030 vor. Die Hersteller sollen zu einer leichteren Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von in Geräten eingebauten Batterien verpflichtet werden. Neue Kennzeichnungen sollen über die Lebensdauer, das Vorhandensein gefährlicher Substanzen und Sicherheitsrisiken der Batterien informieren. Darüber hinaus sollen die Batteriehersteller ab 2030 verpflichtet werden, in Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien einen Mindestanteil von recycelten Materialien einzusetzen.

Bundestagsanhörung zum Baulandmobilisierungsgesetz

Der Bauausschuss des Bundestages hat eine Anhörung zu dem Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes durchgeführt, an der ein Vertreter des Deutschen Landkreistages als Sachverständiger teilgenommen hat. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung mit dem Ziel vor, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Aus Sicht des Deutschen Landkreistages sind insbesondere die geplanten Gesetzesänderungen zu begrüßen, die – wie die neue Gebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ – das (bezahlbare) Wohnen in den ländlichen Räumen stärken sollen.

BVerfG weist Organklage zum EU-Kanada-Handelsabkommen CETA ab

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Fraktion DIE LINKE im Zusammenhang mit dem EU-Kanada-Handelsabkommen CETA als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin habe weder eine mögliche Verletzung eigener Rechte noch einer Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt. Der Bundestag sei seiner Integrationsverantwortung nachgekommen, indem er sich vor Beschlussfassung hinreichend mit CETA auseinandergesetzt und inhaltliche Vorgaben für die Mitwirkung der Bundesregierung im Rat der EU, insbesondere zur Beschränkung der vorläufigen Anwendung in Bereichen mitgliedstaatlicher Kompetenzen gemacht habe. Für den Fall, dass ein Handeln der EU außerhalb ihrer Kompetenzen Ultra-vires vorliegen sollte, stellt das Gericht dem Bundestag schließlich verschiedene Handlungsoptionen in Aussicht. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache dazu steht noch aus.

Clean Vehicle Directive: Beschluss des Bundesrats

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge („Clean Vehicles Directive“, CVD) hat der Bundesrat am 5. März 2021 kritisch Stellung genommen. Wie die kommunalen Spitzenverbände mahnt der Bundesrat an, die bestehenden Umsetzungsspielräume zu nutzen, vorgesehene Ausnahmemöglichkeiten vollständig in das nationale Recht zu übernehmen und insbesondere auch die von der Richtlinie geforderte Mindestbeschaffungsquote nur als nationale Quote im Sinne eines bundesweiten Durchschnittswerts aller Beschaffungsvorgänge auszugestalten. Für schwere Nutzfahrzeuge soll sie über eine „Branchenvereinbarung“ sichergestellt werden. Bei Bedarf müsse der Bund mit einem Sofortprogramm die Einhaltung der Mindestziele sicherstellen. Insgesamt müsse der Bund durch Erhöhung der Regionalisierungsmittel und durch ergänzende Förderprogramme einen dauerhaften Mehrbelastungsausgleich für Länder und Kommunen gewährleisten.