NLT-Aktuell – Ausgabe 44

Prietz: Überschuss 2024 zur Linderung kommunaler Finanznöte einsetzen

Anlässlich der Beratungen des Niedersächsischen Landtages zum Landeshaushalt 2025 indieser Woche drückte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), LandratMarco Prietz, seine tiefe Enttäuschung zur Haltung des Landes gegenüber der finanziellenLage der Kommunen aus. „Rücklagen von über zwei Milliarden Euro, Einhaltung der Schuldenbremse und Jahresüberschuss 2023 von 1,6 Milliarden sind die Eckdaten für die Haushaltsplanung des Landes. Die Kommunen stehen hingegen bereits für das vergangene Jahrmit 1,4 Milliarden in den roten Zahlen, weisen in den Haushaltsplanungen 2025 auf Kreisebene flächendeckend Defizite im zweistelligen Millionenbereich aus und erhalten von derInnenministerin lediglich einen Freibrief für weitere Verschuldung. Das Land lässt die Kommunen mit ihren finanziellen Sorgen im Regen stehen.“

Als besonders problematisch erweise sich die viel zu geringe Höhe des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen – die niedrigste in allen 13 Flächenländern; sie liegt um286 Euro je Einwohner unter dem Bundesdurchschnitt. Zudem würden den Kommunen beständig neue Aufgaben übertragen, ohne der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum unverzüglichen Ausgleich der notwendigen Kosten nachzukommen. Als Beispiele nannte NLTPräsident Prietz die Auszahlung des erhöhten Wohngeld-Plus durch die Kommunen seit2023 und die personalintensive Reform zur Betreuung der Menschen mit Beeinträchtigungen im Jahr 2020. Auch die staatliche Aufgabe der Lebensmittel- und Veterinärverwaltungmüssten die Landkreise weitgehend mit eigenen Geldern zahlen. Eine angemessene Kostenbeteiligung bei Kitas, Schulen und Straßenbau fehle. Schließlich habe das Land im Bundesrat der Krankenhausreform zugestimmt, ohne dass der notwendige Inflationsausgleichfür die Kliniken geregelt wurde. Die Kommunen würden damit weiter mit den Betriebskostendefiziten der kommunalen Häuser in Höhe von über 600 Millionen Euro pro Jahr konfrontiert.

„Angesichts des Missverhältnisses der Finanzausstattung von Land und Kommunen erwarten wir, dass ein zu erwartender Überschuss im Jahresabschluss 2024 des Landes in nennenswerter Höhe zum Ausgleich der fremdverursachten kommunalen Defizite eingesetztwird und nicht wieder sang- und klanglos ohne politische Diskussion in der Rücklage desLandes verschwindet“, forderte Prietz abschließend.

Landkreise und Kirchen werben für Demokratie und Zusammenhalt

Die niedersächsischen Landkreise und die evangelischen Kirchen fordern die Landespolitikauf, die Sorgen der Menschen ernst zu nehmen. Gleichzeitig appellieren sie an die Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin für Demokratie und Rechtsstaat zu engagieren. Das erklärten sie nach einem Gespräch des Präsidiums des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) mit dem Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 9. Dezember 2024 in Hannover.

„Es ist besorgniserregend, wenn das Vertrauen in die Politik und die Unterstützung für dieDemokratie sinkt, wie es aktuelle Studien belegen. Die Landespolitik ist aufgerufen, die Ansprüche der Menschen, beispielsweise eine bürgernahe medizinische Versorgung und verlässliche Angebote in den Kitas und Schulen, ernst zu nehmen. Politik muss als verlässlichwahrgenommen werden. Die Ankündigung nicht umsetzbarer Versprechen hingegen ist nurWasser auf die Mühlen derer, die mit populistischen Forderungen die Demokratie schwächen wollen,“ erklärte NLT-Präsident Landrat Marco Prietz nach der Sitzung. Prietz dankteallen Bürgerinnen und Bürgern, die sich in den Räten, Kreistagen, Vereinen und vielfältigenInitiativen für das Gemeinwohl engagieren.

Der Vorsitzende des Rates evangelischer Kirchen, Bischof Thomas Adomeit, führte aus:„Die evangelischen Kirchen in Niedersachsen haben großen Respekt für all das, was dieLandkreise leisten. Und wir sind sehr dankbar für die vertrauensvolle Zusammenarbeit invielen Bereichen, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat. Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit. Sie lebt von der Beteiligung aller: Der Bürgerinnen und Bürger, der politischVerantwortlichen im Bund, im Land, in den Kreisen und Kommunen und der zivilgesellschaftlichen Player. Wir stehen gemeinsam vor Herausforderungen, die vielen MenschenSorgen bereiten: Wie kann ein menschenwürdiger Umgang mit Migrantinnen und Migrantengelingen, ohne dass sich Menschen überfordert fühlen? Wie können wir notwendige Veränderungen sozial gerecht gestalten? Welche Maßnahmen brauchen wir zur Bewahrung derSchöpfung? Als evangelische Kirchen ist für uns die Hoffnung zentral, dass wir das Lebenjetzt und in Zukunft gut gestalten können. Die Zusammenarbeit mit dem NLT verlässlichfortzusetzen und sie auszubauen, wo es möglich ist, ist für uns ein wichtiger Beitrag zurStärkung unseres Miteinanders – für die Menschen in Niedersachsen.“

In dem Gespräch mit dem NLT-Präsidium, an dem seitens des Rates der Konföderationneben Bischof Adomeit unter anderem auch die Landesbischöfe Ralf Meister und Dr. OliverSchuegraf teilnahmen, wurden auch die Herausforderungen im Hinblick auf den künftigenAnspruch auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen und Migrationsfragen erörtert.

Umsetzung Flüchtlingsfinanzierung 2024

Der Niedersächsische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Gesetz zur Änderung desNiedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze mit den Stimmen der Mehrheitsfraktionen beschlossen (LT-Drs. 19/5991). Die Änderung des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes (NFAG) in Art. 1 enthält eine Reihe von eher technischen Anpassungen und Klarstellungen, die für die kommunale Haushaltsplanung direktkeine Relevanz besitzen, da sie bereits in den maßgeblichen Daten für die vorläufigenGrundbeträge für den kommunalen Finanzausgleich 2025 enthalten sind. Dies gilt auch fürdie in § 24 Satz 1 NFAG beschlossene Erhöhung der Grundlagen für die anteilige Entnahmeaus dem Steuerverbund von bislang 160 Millionen Euro im Gesetzentwurf auf 279 MillionenEuro (+119 Millionen Euro). Hier geht es um die anteiligen Mittel zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten, die das Land über Umsatzsteuer vom Bunderhält; diese waren irrtümlicherweise für 2025 im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten.

In Art. 2 hat es eine Reihe von redaktionellen Änderungen gegenüber dem ursprünglichenEntwurf beim Aufnahmegesetz gegeben. Gleichwohl ist es dabei geblieben, dass 36 Millionen Euro in 2024 zusätzlich zur Flüchtlingsfinanzierung gewährt werden. Hiervon entfallen18,6 Millionen Euro (§ 4b Abs. 2 Nr. 1 Aufnahmegesetz) auf sechs Landkreise und kreisfreieStädte, die – verkürzt gesagt – besonders hohe Kosten je Fall haben. Die übrigen 17,4 Millionen Euro werden an alle Aufgabenträger auf Basis der jeweiligen Anteile an der Anzahlder Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Aufnahmegesetz für das Jahr 2022 verteilt.

Art. 3 sieht die Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterkunft für Geflüchtete aus derUkraine in Höhe von 79 Millionen Euro durch das Land in 2024 vor. Die Mittel sollen nochin diesem Jahr ausgezahlt werden. Für die Jahre 2025 fortfolgende sind entsprechendeZahlungen – entgegen der kommunalen Forderungen zum Landeshaushalt – nicht vorgesehen.

Klarstellung zur leistungsorientierten Bezahlung

Das im Niedersächsischen Landtag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes enthält eine Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes(NBesG). In § 53 Abs. 7 wurde auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen des Landtages einneuer Satz 4 ergänzt. Hiermit soll rechtlich klargestellt und abgesichert werden, dass dieleistungsorientierte Bezahlung für die Beamten der Kommunen entsprechend dem Systemfür die Tarifbeschäftigten vorgenommen werden kann. Der neue § 53 Abs. 7 Satz 4 NBesGlautet:

„Das Leistungssystem kann Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung erbrachter Einzel- oder Teamleistungen auch vorsehen, wenn keine herausragende besondere Leistung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.“

Auf Hinweis des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Niedersächsischen Landtages wurde in Art. 4 diese Ergänzung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 rückwirkend in Kraftgesetzt. Insoweit findet die Ergänzung nach dem gesetzgeberischen Willen seit diesem Zeitpunkt Anwendung. Dies dürfte dienlich sein, um die leistungsorientierte Bezahlung an Beamte rechtssicher auch für die Vergangenheit zu gewähren. Den vom Gesetzgebungs- undBeratungsdienst im schriftlichen Bericht umfangreich dargelegten Bedenken gegen eineleistungsorientierte Bezahlung für Beamte (vgl. LT-Drs. 19/6036 S. 4 ff.) ist der Gesetzgeberdamit offensichtlich nicht gefolgt.

Kommunalfinanzen erstes bis drittes Quartal 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Tabelle mit den Ergebnissen dervierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, drittes Quartal 2024, übersandt. Die bereinigten Einzahlungen (insgesamt) stiegen um 3,1 Prozent auf 24,65 Milliarden Euro. Diebereinigten Auszahlungen stiegen mit 9,4 Prozent auf 27,5 Milliarden Euro noch stärker. ImErgebnis führt dies zu einem deutlich negativen Finanzierungssaldo von -2.819,6 MillionenEuro zum Stand 30. September 2024. Dieser ist nochmals 1,6 Milliarden Euro schlechterals zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt.

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit blieben praktisch unverändert bei knapp 3,9 Milliarden Euro. Davon entfielen auf Baumaßnahmen 2,13 Milliarden Euro (-1,7 Prozent). DieEinzahlungen aus Investitionstätigkeit stiegen um 1,7 Prozent auf 909,9 Millionen Euro.

Die Steuereinzahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 2,2 Prozent. Hintergrundwar ein Rückgang bei der Gewerbesteuer (netto) allein im dritten Quartal um -24,2 Prozent.

Dies ist allerdings einem besonders hohen Anstieg im Vorjahresquartal geschuldet (seinerzeit +51,5 Prozent). Insoweit ist das Gewerbesteuerniveau im dritten Quartal weiterhin alsstabil anzusehen. Insgesamt sank aus diesem Grund die Gewerbesteuer (netto) in den ersten drei Quartalen des Jahres um -1,2 Prozent auf ein immer noch insgesamt hohes Niveauvon 4.182 Millionen Euro. Die übrigen Steuereinnahmen wiesen durchweg leichte Steigerungen aus, so dass es insgesamt noch zu der leichten Erhöhung gekommen ist.

Die Personalauszahlungen stiegen in den ersten drei Quartalen um 9,1 Prozent auf 5,95 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 8,8 Prozent auf 3,25 Milliarden Euro unddie Transferzahlungen um 10,3 Prozent auf 15,6 Milliarden Euro.

Die deutliche Verschlechterung der Finanzlage wird auch deutlich am Anstieg der Kassenkredite. Ohne Berücksichtigung von internem Cashpooling und anderem stieg die Summeaus Kassenkrediten beim öffentlichen Bereich (545,8 Millionen Euro) und beim nicht-öffentlichen Bereich (1.614,2 Millionen Euro) auf 2.160 Millionen Euro. Dies sind mehr als 600Millionen Euro mehr als Ende 2023.

§ 182 NKomVG im Verhältnis Landkreis und kreisangehörige Gemeinden

Der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 17. Oktober 2024 sorgt weiter fürDiskussion. Mit dem Schreiben wurde eine weite Auslegung der Sonderregelungen in § 182Abs. 4 und 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Bezug auf dieKommunalhaushalte 2025 und 2026 vorgenommen und Verschuldungsmöglichkeiten ausgeweitet (mehr dazu vergleiche NLT-Aktuell 38/2024 vom 25. Oktober 2024). Von mehrerenLandkreisen wurde die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) nundarauf hingewiesen, dass von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden der maßgebliche Bedarf des Landkreises zur Bemessung der Kreisumlage in Zweifel gezogen worden sein soll.Als Begründung wurde auf die nach dem Erlass bestehenden Verschuldungsmöglichkeitendes Landkreises hingewiesen. Eine solche Interpretation ist unzutreffend. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen von Gemeinden und Landkreisen sind grundsätzlich identisch;an dem Gleichrang von Gemeinde- und Kreisaufgaben ändert sich durch § 182 Abs. 4 und5 NKomVG nichts.

Hierzu ist auf die die Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 2. Mai2024 (StGH 4/23) hinzuweisen. Dort heißt es:

„Ob kreisangehörige Gemeinden einem Begehren auf Erhöhung der Kreisumlage entgegnen können, dass dafür keine Notwendigkeit besteht, weil die Landkreise nach § 182 Abs.5 NKomVG i. V. m. § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 NKomVG die Möglichkeit haben, die durch ‚Folgen des Krieges in der Ukraine‘ entstandenen Fehlbeträge bis zu 30 Jahren bilanziell zu strecken, ist spekulativ… Auch aus rechtlicher Sicht ist nicht davon auszugehen,dass die Gemeinden mit dem vorstehenden Einwand Erfolg haben können. lm Verhältnisvon Kreis und kreisangehöriger Gemeinde gelten der Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften und das daraus folgende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urt.v.30. Januar 2013 – 8 C 1.12-, BVerwGE145, 378; juris Rn.13 ff.; Urt. v. 29. November 2022 – 8 C 13.21 – BVerwGE 177, 170, juris Rn. 29 f.; ebensoWaechter, in: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021,Art. 57 Rn. 84). Daher können die Landkreise in einer Auseinandersetzung über die Höheeiner Kreisumlage ihrerseits darauf verweisen, dass auch die Kommunen von der Möglichkeit der Streckung des Ausgleichs ukrainebedingter Fehlbeträge Gebrauch machen, ihrerseits also die Verpflichtungen aus einer eventuell höheren Kreisumlage ebenfalls 30 Jahrebilanziell strecken können.“

Entwurf eines Biogas-Paketes durch das Bundeswirtschaftsministerium

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf eines Biogas-Paketes übermittelt. Darinsind Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie eine Konsultation zu Ausschreibungen für Biomasseanlagen enthalten. Über wesentliche Inhalte informierte derDeutsche Landkreistag (DLT) wie folgt:

  • Anhebung des Flexibilisierungszuschlags von 65 Euro je Kilowatt (kW) auf 85 Euro/kWzur Schließung der Förderlücke.
  • Gleichzeitige Systemumstellung der Förderung auf maximal förderfähige Betriebsstunden – beginnend von 2.500 h/a abschmelzend auf 2.000 h/a.
  • Endgültige Aufhebung der Südquote.
  • Verzicht auf Förderung bei schwach positiven Preisen (kleiner/gleich 2 Cent pro Kilowattstunde).
  • Verlängerung der Anschlussförderung von zehn auf 13 Jahre, damit die Wirtschaftlichkeit insgesamt gesichert ist, gleichzeitig Verkürzung der Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung von fünf auf zwei Jahre.
  • Vorrangige Bezuschlagung von Bestandsanlagen mit Anschluss an ein bestehendesWärmenetzen mit einer Quote, um den Wettbewerb noch sicherzustellen. Hier soll einezweistufige Priorisierung, zuerst vorrangig Projekte mit Förderende bis 2028 und danachvorrangig Projekte mit Förderende bis 2030, erfolgen.
  • Weitere moderate Absenkung des Maisdeckels, um mehr Anreize für den Einsatz vonAbfall- und Reststoffen zu setzen. 

Weiterführung und Priorisierung der Berufssprachkurse im Jahr 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2024bekanntgegeben, dass eine Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium erfolgt ist, dieBerufssprachkurse (BSK) für das Jahr 2025 fortzuführen und die Finanzierung bestimmterpriorisierter Berufssprachkurse erforderlichenfalls im Wege einer überplanmäßigen Ausgabe auch während der vorläufigen Haushaltsführung zu sichern. Dafür wird das Kursangebot auf arbeitsplatzbezogene Kurse priorisiert. Darunter fallen die Job-BSK, Azubi-BSK undBSK zur Anerkennung beruflicher Abschlüsse.

Darüber hinaus wird ein größerer Teil des Bedarfs an den zentralen BSK mit dem Zielsprachniveau B2 ebenfalls bedient. Die bisher für das erste Quartal 2025 gemeldeten Bedarfe können gemäß dem Schreiben zu zirka 90 Prozent gedeckt werden. Somit kann einGroßteil der Berufssprachkurse auch während der vorläufigen Haushaltsführung kontinuierlich fortgesetzt werden.