NLT-Aktuell – Ausgabe 43

Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

Die Mehrheitsfraktionen des Niedersächsischen Landtages haben einen Gesetzentwurf zurÄnderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in den Landtag eingebracht (LTDrs. 19/5878). Hiermit soll auf die Umstellung der Finanzierung der Krankenhäuser durchdas Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), mit den zum 1. Januar 2025vorgesehenen Leistungsgruppen, reagiert werden. In Niedersachsen soll der Antrag derLeistungsgruppen durch die Krankenhäuser durch ein elektronisches Antragstool erfolgen.

Konkrete Änderungen sind in § 5 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vorgesehen. Danach soll mit Wirkung ab 1. Januar 2027, mit Ausnahme der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie, die Festlegung im Krankenhausplan anstelle von Fachrichtungenund Planbetten auf der Grundlage von Leistungsgruppen und Planfallzahlen erfolgen. Einneuer § 6a sieht das Verfahren zur Beantragung der Leistungsgruppen vor.

Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Im Wesentlichen ist vorgesehen, die bestehenden Regelungen auch auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten zu erweitern.

Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Zuge der Anhörung zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Sie lehnt die Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe durchdie Kommunen, wie sie sich aus der Kettenverweisung in § 29 Abs. 2 des Gesetzesentwurfsergibt, ausdrücklich ab. Die Arbeitsgemeinschaft bittet, die Landwirtschaftskammern selbstzur Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer für Dezember 2024 mitgeteilt. Damit stehen auch die Gesamtjahresergebnisse fest. Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer hat das LSN für denMonat Dezember einen Betrag von 223,2 Millionen Euro übermittelt. Dies waren 17,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt stieg der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im4. Quartal um 9,8 Prozent auf 1.053,8 Millionen Euro an. Für das Gesamtjahr – unter Einbeziehung der Abrechnung des Vorjahres – erhalten die niedersächsischen Städte und Gemeinden 4.247,4 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (+5,2 Prozent). Dies sind rund 211 Millionen Euro mehr als im Vorjahr.

Der Berechnungsbetrag für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für Dezember beträgt58,8 Millionen Euro (+0,4 Prozent zum Vorjahr). Im 4. Quartal 2024 beträgt er insgesamt181,6 Millionen Euro (+2,3 Prozent). Im Gesamtjahr ist – unter Einbeziehung der Abrechnung des Vorjahres – ein Anstieg um 3,5 Prozent auf 713,5 Millionen Euro (+14,4 MillionenEuro) zu verzeichnen.

Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Landesregierung hat die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) verkündet (Nds. GVBl 2024 Nr. 103 vom 28. November 2024). Dabeiwurden Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zur Erweiterung des Katalogs von öffentlichen Ehrenämtern berücksichtigt. Die Novelle ist zum 1.Dezember 2024 in Kraft getreten.

Durch eine Erweiterung des Katalogs in § 2 NNVO werden weitere Ämter und Funktionen,die für das Funktionieren der kommunalen Selbstverwaltung in Niedersachsen bedeutsamsind, als öffentliches Ehrenamt eingestuft. Künftig ist diesbezüglich die Tätigkeit im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes, im Aufsichtsrat des Niedersächsischen Studieninstituts, im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsenund im Vorstand des Kommunalen Schadenausgleichs als öffentliches Ehrenamt anzusehen. Ferner wird in § 8 in Nr. 6 der NNVO ein neuer Tatbestand für Beamtinnen und Beamtegeschaffen, die im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung beraten, für denauch höhere Behaltensbeträge gelten (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 NNVO).

Mit der Novelle der Nebentätigkeitsregelung steigen die Behaltensgrenzen für Nebentätigkeiten durch eine künftige Koppelung an die Minijob-Grenze des § 8 SGB IV, die wiederumvom Mindestlohn beeinflusst wird, für alle Beamtinnen und Beamten zum Teil ganz erheblich. Dabei sind sowohl die bisherige Clusterung in Gruppen nach Besoldungsgruppen in§ 9 Abs. 2 NNVO als auch der eineinhalbfache Satz für Hauptverwaltungsbeamtinnen undHauptverwaltungsbeamten in § 9 Abs. 3 NNVO erhalten geblieben.

Berner Konvention – Absenkung des Schutzstatus für den Wolf

Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat entschieden, den Schutzstatus desWolfs wie von der Kommission vorgeschlagen von „streng geschützt“ auf „geschützt“ abzusenken. Zuvor hatten die EU-Mitgliedstaaten im Rat nach zähen Verhandlungen dem Vorschlag der Kommission zugestimmt. In einem nächsten Schritt wird die Europäische Kommission vorschlagen, den Schutzstatus auch im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie(sogenannte FFH-Richtlinie) durch eine Anpassung der Anhänge abzusenken, ein Zeitrahmen steht noch nicht fest.

Die am 3. Dezember 2024 erfolgte Absenkung des Schutzstatus im Rahmen der BernerKonvention ist nach Einschätzung des Deutschen Landkreistages ein wichtiger erster Schritthin zu regional differenzierten Maßnahmen beim Wolfsmanagement. Gleichzeitig wird aufEbene der EU zu klären sein, ob dafür aus Sicht der Kommission neben der Absenkung desSchutzstatus auch eine Anpassung der inhaltlichen Vorgaben de FFH-Richtlinie erforderlichbeziehungsweise geplant ist.

Stellungnahmen zur Novelle des Baugesetzbuches

Der Deutsche Landkreistag hat zum Beschluss des Bundeskabinetts zum Entwurf einesGesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eine Stellungnahme eingereicht. Sie erfolgte gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund. Darin werden einzelneAspekte sowie Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf begrüßt. Allgemein kritisiert werden jedoch lediglich formelle Einschränkungen ohne materielle Erleichterungen sowie Mehraufwände ohne eine objektive Kosten-Nutzen-Analyse.

Hingewiesen wird unter anderem auf Herausforderungen bei Befreiungen vom Einzelfallerfordernis gemäß Baugesetzbuch (BauGB) – nach § 31 Abs. 3 (BauGB-E) –, den ergänzenden Anforderungen zur Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGBE), Unklarheiten und Ergänzungs- beziehungsweise Präzisierungsbedarfe. Außerdem wirdauf baurechtliche Herausforderungen durch die Einführung von Cannabis-Anbauvereinigungen, Neubauten von Feuerwehrhäusern, Rechtsänderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz und die Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte eingegangen. Daneben wird erneutdie Einführung einer Ersatzgeldalternative gefordert.

Darüber hinaus haben die kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme zu vorgesehenen Sonderregelungen zum Windenergieausbau in § 249 BauGB-E eingereicht. Dort sollunter anderem geregelt werden, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen auch nachErreichen der Flächenbeitragswerte nicht entfallen soll, wenn zuvor ein Antrag für eineWindenergieanlage eingegangen ist. In der Stellungnahme wird der Eingriff in die kommunale Planungshoheit und in das neu und aufwändig eingeführte System nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz kritisiert und um eine Streichung der Neuregelungen gebeten.

Es ist noch unklar, ob die Novelle noch in dieser Legislaturperiode vom Bundestag beschlossen wird. Nach Kenntnis der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages werdeneinzelne Pakete des Entwurfs, daneben aber auch ein vollständiger (Nicht-)Beschluss diskutiert. Mit Blick auf die vorgesehene Regelung in § 249 Abs. 2 BauGB-E ist die Hauptgeschäftsstelle ergänzend in den Austausch mit weiteren Bundestagsabgeordneten getreten.

Ukraine I: Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnungwurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 362). Sie trat am 28. November2024 in Kraft. Die Verordnung sieht im Kern vor, dass ein bestimmter Kreis von Personen,die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebieteinreisen, für die Dauer von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Seit Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung galt diese Regelung für bis zum 31.Dezember 2024 erfolgte Einreisen. Maßgebliches Datum ist insoweit nunmehr der 4. Dezember 2025; die Geltungsdauer der Regelung wird bis zum 4. März 2026 verlängert. Wiebislang gilt die Verordnung für ukrainische Staatsbürger sowie für Personen, die am 24.Februar 2022 in der Ukraine als Flüchtling anerkannt waren, Familienangehörige vonStaatsangehörigen oder Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Buchstaben a) bisc) der Verordnung).

Ukraine II: Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung wurdeim Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 363). Durch diese Verordnung werdenbestimmte nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilte Aufenthaltstitel bis zum 4. März2026 verlängert, ohne dass es einer Verlängerung im Einzelfall bedarf. Erfasst sind die Aufenthaltstitel ukrainischer Staatsbürger, die am 1. Februar 2025 gültig sind.

Im Übrigen wird der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung begrenzt. Wie auchbei der Aufenthalts-Übergangsverordnung ist nunmehr nur noch derjenige Personenkreiserfasst, dem kraft Unionsrecht zwingend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zuerteilen ist. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse von Drittstaatsangehörigen beziehungsweise Staatenlosen, die in der Ukraine nicht über einen Schutzstatus beziehungsweise nurüber ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügen, laufen daher mit dem 4. März 2025 aus. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch hier auf die amtliche Begründung verwiesen (BRRs. 503/2024).

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Vergabetransformationspaket

Trotz des Bruchs der Ampelkoalition hat die Bundesregierung am 27. November 2024 überraschend den Gesetzentwurf für ein Vergabetransformationspaket beschlossen. Die Kabinettfassung enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf, die kritische Hinweise und weiterführende Anregungen der kommunalen Spitzenverbände aufgreifen. Die von kommunaler Seite besonders kritisierte verbindlichere Vorgabe ökologischer und sozialer Kriterien bleibt im Kern jedoch unverändert.

Positiv hervorzuheben ist nur, dass die Regelungen nun explizit „nicht bieterschützend“ seinsollen. Dies verringert die Gefährdung der Rechtssicherheit öffentlicher Vergaben, ändert jedoch nichts an dem aus kommunaler Sicht unzulässigen Eingriff in die Beschaffungsautonomie der öffentlichen Auftraggeber und den höheren bürokratischen Lasten.

Der Gesetzentwurf soll bereits am 20. Dezember 2024 im Bundesrat beraten werden. EinBeschluss im Deutschen Bundestag in der laufenden Legislaturperiode ist jedoch unwahrscheinlich. Hierfür ist keine parlamentarische Mehrheit erkennbar. Die Änderungen könnenkaum als dringlich gelten. Soweit es nicht um Maßnahmen geht, die der Entbürokratisierungdienen, sollten Änderungen grundsätzlich bis zu der von der EU-Kommission bereits angekündigten Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien zurückgestellt werden, damit der Vergaberechtsrahmen nicht binnen kurzer Frist mehrfach angepasst werden muss.

Positionspapier zum digitalen Gesundheitsamt

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Landkreistages (DLT) sowie der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages haben das Positionspapier „Weichenstellung für einegesunde Zukunft – Erfolgsfaktoren“ beschlossen. Die deutschen Landkreise und Städte alsTräger der Gesundheitsämter halten die weitere Digitalisierung im Gesundheitswesen undvor allem der Gesundheitsämter für unverzichtbar, die begonnene digitale Transformationist daher über das Jahr 2026 hinaus nachhaltig zu sichern. DLT und Städtetag fordern:

  1. Die Erarbeitung eines konsensfähigen Zukunftsbilds für die Digitalisierung der Gesundheitsämter muss in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalenSpitzenverbände erfolgen.
  2. Bund und Länder müssen unter Beteiligung der Kommunen einzelne digitale Musterprozesse bereitstellen.
  3. Bund und Länder müssen in Zusammenarbeit mit den Kommunen Standards für den Informations- und Datenaustausch erarbeiten.
  4. Bund und Länder müssen für laufende Digitalisierungsprojekte auch über 2026 hinauseine Anschlussfinanzierung sicherstellen.
  5. Die etablierten Netzwerke und Austauschformate von Kommunen untereinander und mitLandes- und Bundesbehörden sind von Bund und Ländern weiterzuentwickeln und zuverstetigen.
  6. Der Bund hat ein gemeinsames strukturiertes Wissensmanagement für bundesweitangewandte Verfahren, Normen und Best Practices im Öffentlichen Gesundheitsdienstzu etablieren.