NLT-Aktuell – Ausgabe 40
Krankenhausreform: Appell an Ministerpräsident Stephan Weil
Die niedersächsischen Kommunen und die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft(NKG) haben Ministerpräsident Stephan Weil aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass Niedersachsen am 22. November im Bundesrat für die Anrufung des Vermittlungsausschussesstimmt, um dringend notwendige Verbesserungen an der Krankenhausreform zu ermöglichen. In einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten beklagen Kommunen und Krankenhäuser konzeptionelle und gesetzgeberische Defizite der Reform.
„Das vom Bundestag beschlossene Gesetz erweist sich als praxisuntauglich. Die Interessender Länder, Krankenhäuser und Kommunen sind nicht ausreichend berücksichtigt“, erklärteder Vorstandsvorsitzende der NKG, Rainer Rempe (zudem Landrat des Landkreises Harburg und Vorsitzender des NLT-Gesundheitsausschusses). „Voraussetzung für ein Gelingen der Krankenhausreform ist die klare Lösung der Finanzierungsfrage, um einen planvollen Einstieg in den Strukturwandel zu gewährleisten“, ergänzte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Marco Trips.
In dem offenen Brief verweisen Kommunen und Krankenhausgesellschaft darauf, dass Ministerpräsident Weil am 5. Juli 2024 im Zuge der ersten Beratung der Krankenhausreformim Bundesrat persönlich auf die dramatische Lage der Krankenhäuser hingewiesen undumfassende Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf gefordert hatte. Diesem Nachbesserungsbedarf wird aus Sicht von Kommunen und Krankenhäusern, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Fragen, bislang nicht hinreichend Rechnung getragen. Angesichtsder hohen Defizite der Kliniken unterstreichen die Verbände, dass es ohne einen Inflationsausgleich für die Jahre 2022 und 2023 durch die Anhebung der Krankenhausvergütungenum vier Prozent keine den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Finanzierung des laufenden Betriebs der Kliniken gibt. Zudem bemängeln sie, dass weiterhin eine Überbrückungsfinanzierung bis zum Wirksamwerden der Reform fehlt. Der Vermittlungsausschussist daher für die Verbesserung des Gesetzes das probate und einzig verbliebene Mittel,betonen die Unterzeichner.
„Die Kommunen können keine dauerhafte Defizitabdeckung in einer Größenordnung leisten, die die kommunale Selbstverwaltung aushöhlt. Sie erwarten, dass das Land Niedersachsen sich wenigstens zur Hälfte an den entstandenen Lasten beteiligt. Der Bund verlagert eine ihm obliegende Aufgabe zunächst partiell auf die Länder. Er spekuliert darauf,dass Kommunen und Länder in ihrer Betroffenheit für die Menschen vor Ort helfend einschreiten werden. Dieses Vorgehen in einem für die Gesundheit und das Leben der Menschen existentiellen Bereich erachten wir verfassungsrechtlich und politisch für inakzeptabel“, kritisiert der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat MarcoPrietz (Landkreis Rotenburg (Wümme)).
Länderregierungen betonen Bedeutung der Kommunalvertretungen
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Jahreskonferenz(MPK) Ende Oktober unter Einbindung der Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene einen Beschluss zu Kommunen gefasst. Gegenstand waren unter anderem die Bedeutung der Kommunalvertretungen für die Demokratie, die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung, Digitalisierung und Bürgernähe.Er beschreibt einleitend die Rolle der 11.000 Städte, Landkreise und Gemeinden als Fundament des demokratischen Staatsaufbaus sowie die in eigener Verantwortung wahrgenommenen Aufgaben bei der wirtschaftlichen Entwicklung, der Sicherung der Daseinsvorsorge wie dem ÖPNV, zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten beispielsweise für Bildung, Soziales, Kultur und Freizeit.
Der Beschluss betont die Bedeutung der Kommunalvertretungen als demokratisch legitimierte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und sieht unabhängig von akuten Krisensituationen die immer häufiger im Schnellverfahren durch die Bundesregierung erarbeitetenGesetzentwürfe als problematisch an. Angemahnt wird ausreichend Zeit für die Beteiligungder Länder und kommunalen Spitzenverbände am Gesetzgebungsverfahren und die praxistaugliche Ausgestaltung von Gesetzen.
Mit Blick auf die Sicherung der kommunalen Finanzausstattung wird auf Berechnungen desDeutschen Landkreistages abgestellt, wonach Anfang 2024 bereits ein kommunales Defizitvon zehn Milliarden Euro, aktuell sogar eine Rekordverschuldung von 13,2 Milliarden Europrognostiziert wird. Die MPK mahnt deshalb an, dass die Länder für Aufgabenübertragungen einen Mehrbelastungsausgleich regeln müssten und auf Bundesebene die Lage derKommunen stärker in den Blick genommen werden müsste, insbesondere in Bezug auf diefinanziellen und personellen Folgen von Gesetzen. Bundesgesetzliche Aufgabenübertragungen müssten stets mit einer vollständigen und dauerhaften Kompensation, der mit ihren verbundenen Mehrbelastungen einhergehen. Dies gelte auch bei bedeutsamen Standarderhöhungen und bei der Digitalisierung von Prozessen. Die Länder mahnen im Sinne einerSelbstbindung mit Blick auf ihre Finanzzuweisungen an die Kommunen an, dass die Rahmenbedingungen verlässlich und die Ausgestaltung der Zuweisungen ausreichend flexibelsein müssten. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs halten es zudem für notwendig, das Förderrecht insgesamt zu vereinfachen.
Landeshaushalt 2025 – Politische Liste
Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben am 12. November 2024 ihreSchwerpunkte zum Landeshaushalt 2025 bekannt gegeben. In der gemeinsamen Pressemitteilung heißt es, dass 85 Millionen Euro für mehr Investitionen in Niedersachsens Zukunft, Infrastruktur und Lebensgrundlagen bereitgestellt werden. Schwerpunkt ist die Sportstättensanierung mit 25 Millionen Euro. Weitere zehn Millionen werden für den Aufbau fürPhotovoltaikanlagen an Landesliegenschaften – vorrangig Polizeigebäude – eingeplant.Hervorzuheben sind noch die Bereitstellung von sieben Millionen Euro für den ÖPNV und4,5 Millionen Euro für den Aufbau neuer Regionaler Versorgungszentren und Daseinsvorsorge, wobei die konkrete Zwecke noch unklar sind. Die vielfältigen kommunalen Forderungen finden sich in den 85 Millionen Euro nicht wieder. Insoweit sind die Ergebnisse aus Sichtder Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) für die kommunale Seiteäußerst ernüchternd.
Kostenausgleich nach dem Wohngeld-Plusgesetz ab 2025
Die Landesregierung beabsichtigt den Wohngeldstellen über das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz (§ 5a NFVG-E) einen finanziellen Betrag als Ausgleich der zusätzlich erforderlichen notwendigen Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach demWohngeldgesetz zuzuweisen. Die erste Zahlung in Höhe von insgesamt 36.146.000 Eurosoll zum 30. November 2025 geleistet werden. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage desVerhältnisses der Anzahl ihrer jeweiligen Entscheidungen über Wohngeld im Jahr 2023 und2024 zu der Anzahl der Entscheidungen über Wohngeld aller Kommunen im Jahr 2023 und2024 nach der Wohngeldstatistik (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Wohngeldgesetz).
Unabhängig von diesen eher technischen Hinweisen der Landesregierung treten die kommunalen Spitzenverbände nach wie vor für einen höheren Kostenausgleich auf einer realistischen Basis des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ein. Mögliche Änderungen in diesemPunkt müssten bis zum Beschluss des Landtages über das Haushaltsbegleitgesetz 2025 imDezemberplenum erreicht sein.
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Der Niedersächsische Landtag hat einstimmig, unter Enthaltung der AfD-Fraktion, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in derPlenarsitzung am 6. November 2024 beschlossen, das bereits verkündet ist (Nds. GVBl.2024 Nr. 93 vom 11. November 2024). Schwerpunkt ist die Neustrukturierung des Beurteilungswesens zur rechtssicheren Ausgestaltung dienstlicher Beurteilungen.
Mit dem beschlossenen Gesetz soll die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG) umgesetzt und eine formelle Rechtsgrundlage für das Beurteilungswesen imNBG geschaffen werden. Das BVerwG hatte in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach seien die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vomGesetzgeber selbst zu treffen und nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht derExekutive zu überlassen.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) wirddurch den beschlossenen Gesetzentwurf die durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung für das Beurteilungswesennunmehr erfüllt, ohne einen weitergehenden Eingriff in die kommunale Personal- und Organisationshoheit vorzunehmen. Für kommunale Dienstherren ist nunmehr vorgesehen, dassdiese das Nähere zu § 19a Abs. 1 NBG sowie weitere Grundsätze für Beurteilungen unddas Beurteilungsverfahren durch Satzungen, Richtlinien und Dienstanweisungen selbst bestimmen.
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen einer Anhörungden Leitgedanken des Gesetzentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und weiterer Gesetze (vgl. NLT-Aktuell 35/2024 vom20. September 2024, S.3) zur Schaffung attraktiverer Rahmenbedingungen für Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte (HVB) befürwortet. Dieser trage zur der Sicherung derFunktionsfähigkeit der Verwaltung durch die Gewinnung qualifizierten Führungspersonalsbei. Die Wiedereinführung der achtjährigen HVB-Amtszeit, samt Entkoppelung von derWahlperiode der niedersächsischen Vertretungen, entspricht der langjährigen Forderungdes Niedersächsischen Landkreistages (NLT) zur Rückkehr zu dem bewährten Modell ausder Zeit von 2005 bis 2013.
Angemerkt haben die kommunalen Spitzenverbände, dass in dem Gesetzentwurf eineÜbergangsregelung für die Bewerberbestimmung nach § 45d Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) fehlt. Dies betrifft bereits gewählte HVB, deren Amtszeiten von fünfJahren, beziehungsweise für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, unverändert bleiben. Ebenso wurde vorgetragen, die Stichwahl nach § 45b Abs. 3 S. 1 NKWG am dritten statt am zweiten Sonntag nachdem Tag der Direktwahl durchzuführen, um dem gestiegenen Briefwahlaufkommen und denverlängerten Postlaufzeiten besser begegnen zu können.
Zu den Vorschriften zur kommunalen Konzernkreditfinanzierung wurde gefordert, dass dieVertretung vor dem Hintergrund der politischen Verantwortung für mögliche Risiken einmaljährlich über die Höhe der zulässigen Konzernkredite beschließt. Der NLT hält die Festlegung des jährlichen Konzernkreditrahmens wie auch eine Genehmigungspflicht seitens derKommunalaufsicht angesichts der damit verbundenen Risiken weiterhin für erforderlich. Dabei sollte ein Nachweis in der Haushaltssatzung nach Ansicht aller drei kommunalen Spitzenverbände vorgesehen werden.
Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung 2024
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 7. November 2024 schriftlich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NiedersächsischenGesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze Stellung genommen. Gegen dievorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung für 2024 wurdenkeine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Die kommunalen Spitzenverbände kritisierenaber die fehlenden Anschlussregelungen ab 2025. Dass sich das Land lediglich auf individuelle Mittelzuweisungen des Bundes nach Ministerpräsidentenkonferenzen zu kurzfristigen Ausgleichszahlungen durchringen kann, halten sie für nicht ausreichend.
EuGH-Urteil zur Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat durch einen Mitgliedstaat präzisiert. Die Einstufung alssicherer Herkunftsstaat müsse sich demnach auf sein gesamtes Hoheitsgebiet beziehen.Das Urteil wirft Fragen im Hinblick auf die von einigen EU-Mitgliedstaaten festgelegten Listen der sicheren Herkunftsstaaten auf. In Deutschland legt das Bundesverfassungsgerichteinen ähnlichen Prüfungsmaßstab wie der EuGH zugrunde. Ob das Urteil Auswirkungen aufdie Frage haben wird, ob Moldau aus deutscher Sicht weiterhin als sicherer Herkunftsstaateingestuft werden kann, bedarf eingehenderer Prüfung.
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 31. Oktober 2024 in Kraft. Das Gesetz sieht umfangreiche Änderungen des Waffengesetzes, insbesondere in Gestalt von Messerverboten vor.Im Asylgesetz wird unter anderem klargestellt, dass unberechtigte Heimreisen ebenso wiedas Begehen bestimmter Straftaten die Schutzbedürftigkeit entfallen lassen können. FürDublin-Fälle sind Leistungskürzungen vorgesehen. Auch das Ausweisungsrecht wurde verschärft.
Digitalisierung des Vollzuges bei Grundstückskaufverträgen
Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einesGesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notareübermittelt. Damit soll der bisher weitgehend analog erfolgende Vollzug von Grundstückskaufverträgen digitalisiert werden.
Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2024 (I ZR 142/23) entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen dasGebot der Staatsferne der Presse verstößt. Vor diesem Hintergrund hat sich der BGH aucherneut mit grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitvon Inhalten kommunaler Onlineportale beschäftigt.
Stellungnahme zum Kohlendioxidspeicherung- und Transportgesetz
Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat eine Stellungnahme zur Änderung des KohlendioxidsSpeicherungsgesetzes eingereicht und sich im Rahmen der parlamentarischen Anhörunggeäußert. Insbesondere wurde hat er verdeutlicht, dass bei einem Aufbau der Speicher undNetzinfrastrukturen die Belange der Kommunen berücksichtigt werden müssen, da sichauch hier die Fragen der Flächenkonkurrenzen, der kommunalen Planungshoheit, der Finanzierung und der Akzeptanz vor Ort stellten.
Modernisierungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zumRegierungsentwurf für ein Modernisierungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch(SGB III – Arbeitsförderung) Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere kritisiert, dassmit der vorgesehenen Nachbildung mehrerer Instrumente aus dem SGB II (Bürgergeld,Grundsicherung für Arbeitsuchende) im SGB III Parallelstrukturen geschaffen werden. Inder diesbezüglichen Ausschussanhörung, in der der DLT als Sachverständiger geladen war,sind auch Inhalte der Wachstumsinitiative für Änderungen beim Bürgergeld thematisiert worden. Die Stellungnahme des DLT erfolgte noch vor dem Bruch der Regierungskoalition undentfaltet daher voraussichtlich keine Wirkung mehr.
Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien
Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien undzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes sollen Gemeinden besser in die Position versetzt werden,gegen missbräuchliche Ersteigerungen von Problemimmobilien vorgehen zu können.
Verpflichtung der Dualen Systeme zur Standortsuche für Altglascontainer
Die Standortsuche für Altglascontainer sorgt derzeit für Diskussion. Dabei wurde die Frageaufgeworfen, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) aufgrund des Verpackungsgesetzes verpflichtet sind, den Dualen Systemen Altglascontainerstandorte zur Verfügungzu stellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat mittlerweile auf Anfrage des Deutschen Landkreistages (DLT)bestätigt, dass eine solche Verpflichtung für den örE nicht besteht.
Stellt der örE den Dualen Systemen jedoch entsprechende Flächen zur Verfügung und übernimmt gegebenenfalls deren Unterhaltung, sind die Dualen Systeme gemäß § 22 Abs. 9des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertungvon Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) verpflichtet, sich an den entstehendenKosten entsprechend ihres Marktanteils zu beteiligen.