NLT-Aktuell – Ausgabe 4

Corona-Krise – Stufenplan 2.0 der Nds. Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 2. Februar 2021 erneut den Entwurf für einen Stufenplan 2.0 beraten und ihn dann zur Anhörung freigegeben. Es handelt sich bei dem Stufenplan 2.0 um eine Art erweitertes Ampelsystem über sechs Stufen von einem geringen Infektionsgeschehen <10 in Stufe 1 bis zu einem eskalierenden Infektionsgeschehen >200 beziehungsweise einem R-Faktor von >1,2. Ob der Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.

Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr 2020 auf, mit dem damals die erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungskonzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu behalten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu wahren.

Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann. Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektionsentwicklung reagiert. Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür, dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt. 

Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Regel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe in Betracht kommen.

DLT kritisiert einseitige Festlegung auf SORMAS

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 wird festgestellt, dass der flächendeckende Einsatz der digitalen Anwendung zur Kontaktnachverfolgung SORMAS erforderlich sei. Die Länder sollen durch entsprechende Vorgaben sicherstellen, dass künftig alle Gesundheitsämter SORMAS nutzen. Dieses soll bis Ende Februar geschehen. Der Deutsche Landkreistag hat sich nunmehr mit zwei Schreiben an die Bundesregierung sowie Ministerpräsidentenkonferenz gegen diese Vorgabe ausgesprochen.

Aus Sicht des Deutschen Landkreistages ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Einführung einer neuen digitalen Anwendung inmitten der zweiten Welle der Corona-Pandemie keine Entlastung, sondern eine zusätzliche Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern bedeuten würde. Zum anderen wird in den inhaltlich gleichlautenden Schreiben verdeutlicht, dass die Landkreise regelmäßig bereits über digitale Anwendungen auch zur Kontaktnachverfolgung verfügen. Eine zusätzliche Einführung von SORMAS würde demgemäß zu Schnittstellen, in jedem Fall auch zu Datenmigrationsproblemen führen. Darüber hinaus fordern die Schreiben ein, dass mit Blick auf diese bestehenden Systeme in den Landkreisverwaltungen Schnittstellen und digitale Meldewege sowie auch eine Vernetzung untereinander notwendig sind.

Die Schreiben anerkennen zugleich, das SORMAS für eine Zahl von ca. 80 Landkreisen und weiteren Landkreisen, die eine Einführung von SORMAS erwägen, durchaus eine geeignete Anwendung darstellt. Die Hauptgeschäftsstelle selbst sowie seitens der Landesverbände benannte Praktiker arbeiten insoweit im Nutzerkomitee von SORMAS mit. Allerdings ist es kritisch, einzig auf SORMAS setzen zu wollen und die bestehenden Ausgestaltungen in den Kreisverwaltungen so nicht zu berücksichtigen.

Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen übermittelt. Der Entwurf sieht vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm (§ 5 IfSG) nicht zum 31. März 2021 außer Kraft tritt, sondern in Dauerrecht überführt wird. Allerdings muss der Bundestag künftig spätestens alle drei Monate über die Fortdauer der Lage entscheiden. Ferner werden pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und entsprechende Rechtsverordnungen entfristet und treten ebenfalls nicht automatisch am 31. März 2021 außer Kraft. Die besondere Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wird verlängert. Außerdem werden die Vorgaben für die Priorisierung bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 präzisiert und pandemiebedingte Regelungen im SGB XI verlängert.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gemäß einer Forderung des Deutschen Landkreistages wurde in § 12 Abs. 2 TestV aufgenommen, dass bei Testungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe der Personalaufwand mit 9 Euro je Test vergütet wird. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet.

Die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ist mit Wirkung vom 25. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine Abrechnung des Personalaufwands in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist nur für Tests möglich, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020, die zuletzt am 15. Januar 2021 geändert wurde tritt damit außer Kraft.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Das BMG hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung übersandt. Die grundlegende Aufteilung der Impfpriorisierung soll dabei nicht geändert werden, jedoch wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen geschaffen. Ferner ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Prioritätsgruppen (§§ 3 und 4) aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten.
  • Regelung zur Schutzimpfung mit dem neu zugelassenen Vektorviren-Impfstoff des Herstellers AstraZeneca Life Science. Vor dem Hintergrund der vorliegenden STIKO-Empfehlungen werden impfstoffspezifische Priorisierungen vorgesehen, da für bestimmte vorliegende Impfstoffe bislang nur eine Schutzimpfung bei Personen bestimmten Alters empfohlen ist.

COVID-19 – EU-Regelungen

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf Initiative der EU-Kommission auf erste Leitlinien geeinigt, welche Informationen künftige Nachweise zu erfolgten Impfungen gegen COVID19 enthalten sollen. Die Leitlinien haben lediglich Empfehlungscharakter. Der StandardImpfnachweis soll zunächst ausschließlich dem Nachweis für medizinische Zwecke dienen und die Interoperabilität und grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Impfen verbessern. Er soll einen Mindestdatensatz sowie eine eindeutig identifizierbare Impfkennung enthalten. Für die Ausstellung sollen vertrauenswürdige Stellen in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die diese selbst bestimmen. Dafür könnten die Gesundheitsämter in Betracht kommen.

Der Deutsche Landkreistag weist in einer ersten Bewertung darauf hin, nur ein EU-weit einheitlicher Umgang mit Reisebeschränkungen, Einstufung von Risikogebieten und Vorgaben zu Quarantäne bzw. COVID-19-Tests werde die Wiedereinführung von Binnengrenzen vermeiden, was im Hinblick auf die Einhaltung der Freizügigkeit zu begrüßen sei. Kontrollen finden zwischenzeitlich erneut an verschiedenen Grenzen zwischen Mitgliedstaaten statt.

Nach wie vor unverständlich seien die unterschiedlichen Inzidenzmaßstäbe (14-Tage-Inzidenz der Kommission, 7-Tage-Inzidenz Deutschlands). Sie könnten zu wesentlichen Unterschieden in der Einschätzung der Infektionssituation in den jeweiligen Gebieten führen und verhinderten eine echte Vergleichbarkeit. Die Bundesregierung sollte sich im Rat nachdrücklich für einen einheitlichen Inzidenz-Zeitraum einsetzen.

Fünfte Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Beihilferahmens

Die EU-Kommission hat den Befristeten Beihilferahmen zum fünften Mal erweitert und bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Regelungen zur Rekapitalisierung von Unternehmen bleiben jedoch nur bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Obergrenzen für Kleinbeihilfen an einzelne Unternehmen werden auf 1,8 Millionen Euro (bzw. 270.000 Euro im Fischerei-/Aquakultursektor und 225.000 Euro im Agrarsektor) sowie für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt.

Die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen werden effektiv verdoppelt auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (vorher 800.000 Euro), auf 225.000 Euro pro Unternehmen im Agrarsektor (vorher 100.000 Euro) und auf 270.000 Euro pro Unternehmen im Fischereiund Aquakultursektor (vorher 120.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, wird die Obergrenze für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro pro Unternehmen (bisher 3 Millionen Euro) erhöht.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Durch die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde der Rettungsschirm für Krankenhäuser im Rahmen der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt. Insbesondere kleinere Krankenhäuser, die über keine Notfallstufe verfügen, wurden hierdurch von Unterstützungsleistungen abgeschnitten, welche aber auch für diese Häuser für das wirtschaftliche Überleben notwendig wären (vgl. NLT-Aktuell 1/2021 vom 8. Januar 2021). Nunmehr ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Entgegen den berechtigten Erwartungen zahlreicher Krankenhäuser ist damit keine nennenswerte Erweiterung bzw. Verbesserung der Finanzierungssituation erfolgt. Im Wesentlichen werden die Regelungen bis Ende Februar 2021 verlängert.

Finanzsituation der Kreisebene verschlechtert sich deutlich

An der traditionellen Umfrage zu den Haushaltsentwürfen der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover hatten sich bis Ende Januar 34 NLT-Mitglieder beteiligt. Gegenüber dem Vorjahr hat sich danach die Haushaltslage der Kreisebene bedingt durch die Corona-Pandemie aber möglicherweise auch aufgrund weiterer Kreisumlagesenkungen deutlich verschlechtert. Nur noch fünf Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr: 13). Fünf weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr: 10). 23 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr: 14) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass drei Landkreise ein Defizit von jeweils rund 20 Millionen Euro ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit über 100 Millionen Euro. Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von 225 Millionen Euro erwartet (Vorjahrüberschuss: 12,4 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um fast 240 Millionen Euro.

Im Jahr 2021 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu senken. Zwei haben hingegen eine Erhöhung vorgesehen, wobei in beiden Fällen diese nur im Vergleich zur überproportionalen Absenkung im Zuge ihres Nachtragshaushaltes 2020 zu sehen ist. Gegenüber den ursprünglichen Haushaltsplanungen des Vorjahres ist auch bei diesen beiden Landkreisen eine leichte Absenkung festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagehebesatz in Niedersachsen damit auch in 2021 – zum elften Mal in Folge – erneut sinken wird.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes und des Nds. Kommunalwahlgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat am 26. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes Stellung genommen. Dabei haben wir eine eigene Rechtsgrundlage für eine Abfrage (auch) der Kreiswahlleitungen zu Bediensteten des Landes nach § 25 NLWG, die Harmonisierung der Regelungen über die öffentlichen Bekanntmachungen im Wahlverfahren, die Herausnahme der Angabe der Wohnanschrift bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie weitere Anregungen an das Land herangetragen. 

Sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet – Landkreis Uelzen unter den Gewinnern

Beim 14. Zukunftsforum Ländliche Entwicklung wurden sieben Landkreise als „Smarte.Land.Regionen“ ausgezeichnet. Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Coesfeld, Lörrach, Neustadt an der Waldnaab, Potsdam-Mittelmark, Vorpommern-Greifswald und Uelzen sind nun Modellregionen für digitale Projekte und profitieren von der Förderung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Landkreise erhalten nun finanzielle Mittel von bis zu 1 Millionen Euro für die Umsetzung ihrer Digitalisierungsprojekte. Daneben werden sie fachlich unterstützt: Das Fraunhofer Institut für Experimentelles Software Engineering (IESE) und das Kompetenzzent-rum Ländliche Entwicklung in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung begleiten die Landkreise bei der Entwicklung und Anwendung ihrer digitalen Dienste. Außerdem steht der Deutsche Landkreistag den Landkreisen beratend zur Seite und unterstützt die Vernetzung der Projekte.

Ebenso fokussiert der Landkreis Uelzen das Handlungsfeld Gemeinschaft/Ehrenamt und möchte den regionalen Austausch vereinfachen und unterstützen. Er widmet sich dem Problem, dass der Umgang mit digitalen Anwendungen insbesondere für ältere Menschen eine Herausforderung darstellt. Geplant wird deshalb die Einführung einer digitalen Anwendung, über die sich Bürger nachbarschaftlich zu Problemen mit digitalen Diensten austauschen und gegenseitig helfen können.

Weitere Informationen zum Modellvorhaben „Smarte.Land.Regionen“ finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter: www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/digitales/smarte-landregionen/smarte-landregionen_node.html .

Die Geschäftsstelle gratuliert an dieser Stelle ausdrücklich dem Landkreis Uelzen zu der Auszeichnung und wünscht für die Umsetzung der geplanten digitalen Dienste gutes Gelingen.

„Langfristige Vision für die ländlichen Räume“ der Europäischen Kommission

Der Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine Stellungnahme zur „Langfristigen Vision für die ländlichen Räume“ erarbeitet. Die darin enthaltenen Aspekte sollen in die langfristige Vision für die ländlichen Räume einfließen, die die Kommission voraussichtlich im Juni dieses Jahres vorlegen wird. Im Rahmen von allgemeinen Empfehlungen wird insbesondere eine bedarfsgerechte europäische Politik für die ländlichen Räume entsprechend der Zielsetzung des Art. 174 AEUV gefordert. Die Stellungnahme enthält darüber hinaus eine Reihe von bereichsspezifischen Empfehlungen u.a. zur Regionalpolitik, der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Digitalisierung, E-Government und der Bankenregulierung.

Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll. Das Gesetz war im vergangenen Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie zunächst befristet bis zum 31. März 2021 erlassen worden. Es sieht für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte vor.

Klimaschutz-Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2021“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2021“ werden vorbildliche Projekte von Landkreisen, Städten und Gemeinden zum Klimaschutz ausgezeichnet. Ausgerichtet wird der Wettbewerb seit 2009 vom Bundesumweltministerium und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Kooperationspartner des Wettbewerbs sind der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.

Bewerbungen sind in diesem Jahr in vier Kategorien möglich:

– Kategorie 1 „Ressourcen- und Energieeffizienz“

– Kategorie 2 „Klimafreundliche Mobilität“

– Kategorie 3 „Klimaaktivitäten zum Mitmachen“

– Sonderpreis „Klimaschutz durch Digitalisierung.

Die Bewerbungsunterlagen stehen ab sofort unter

https://www.klimaschutz.de/wettbewerb2021

zum Download bereit.

Elektromobilität: „FlächenTOOL“ zur Unterstützung des Ladeinfrastrukturaufbaus

Zur Unterstützung des Aufbaus der Ladeinfrastruktur in Sachen Elektromobilität hat die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein „Flächentool“ entwickelt und online gestellt, welches die Identifizierung geeigneter und verfügbarer Flächen zur Schaffung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur unterstützen soll.

Länder, Kommunen, Unternehmen oder auch Privatpersonen können verfügbare Flächen hinterlegen. Im Rahmen anstehender Förderaufrufe und Ausschreibungen zum Aufbau etwa von Ultraschnelllade-Standorten soll das Flächentool gegenüber Ladeinfrastrukturbetreibern als „Standortfinder“ intensiv beworben werden. Die Bedienung des Flächentools soll grundsätzlich ohne besondere Vorkenntnisse möglich sein.

Stromleitungsbau: Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungs-Drehstrombereich

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen Erfahrungsbericht zum Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungs-Drehstrombereich vorgelegt. Danach trägt die Erdverkabelung nicht zu einer verbesserten Akzeptanz des Netzausbaus bei, nimmt mehr Planungs- und Bauzeit als Freileitungen in Anspruch, ist mit höheren Ausfallrisiken behaftet und führt zu sechsfach höheren Kosten. Es ist anzunehmen, dass dieser Bericht die Diskussion über den Einsatz von Teilerdverkabelungen wiederbelebt.

Radverkehrsförderung: Sonderprogramm „Stadt und Land“

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Bundesmittel für den Radverkehr erheblich auf rund 1,46 Milliarden Euro aufgestockt. Bis zu rund 660 Millionen Euro stehen dabei bis 2023 für das mit den Ländern abgestimmte Sonderprogramm „Stadt und Land“ bereit. Länder und Kommunen können damit ab sofort erstmals Bundesmittel für Radverkehrsinfrastrukturprojekte vor Ort abrufen.

Die Finanzhilfen des Bundes sollen für Investitionen eingesetzt werden, die die Attraktivität und Sicherheit des Radfahrens erhöhen und zum Aufbau einer möglichst lückenlosen Radinfrastruktur beitragen. Stadt-Umland-Verbindungen – auch über kommunale Grenzen hinweg – werden dabei besonders begrüßt. Außerdem soll der Radverkehr besser mit anderen Verkehrsträgern vernetzt und der zunehmende Lastenradverkehr berücksichtigt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des neuen Sonderprogramms u.a. gefördert:

  • der Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze,
  • eigenständige Radwege,
  • Fahrradstraßen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
  • Abstellanlagen und Fahrradparkhäusern,
  • Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte Ampelphasen (Grünphasen),
  • die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger und
  • Lastenradverkehr.

Die Maßnahmen der Länder und Kommunen werden mit bis zu 75 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen und Kommunen in strukturschwachen Regionen sogar mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt. Zur Entlastung der Länder und Kommunen während der Corona-Pandemie können die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 sogar mit bis zu 80 Prozent gefördert werden.