NLT-Aktuell – Ausgabe 36

Deutliche Kritik der kommunalen Spitzenverbände zum Landeshaushalt 2025

Bei der Anhörung im Niedersächsischen Landtag zum Landeshaushalt 2025 am heutigen2. Oktober 2024 haben die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens deutliche Worte der Kritik gefunden. Während die Kommunalfinanzen im Verhältnis zum Land in eine massive Schieflage geraten seien, halte sich derHaushaltsentwurf bei erheblichen Baustellen zulasten der Kommunen zurück. Dies gelteinsbesondere für die Bereiche der Krankenhausfinanzierung, Kindertagesbetreuung,Flüchtlingsunterbringung und -integration, Veterinärbehörden und viele weitere. Dass Niedersachsen seit Jahrzenten den niedrigsten kommunalen Finanzausgleich pro Kopf aller13 Flächenländer aufweise, mache sich seit jeher im Finanzierungssaldo bemerkbar undschlage sich in weit überwiegend unausgeglichenen Kommunalhaushalten nieder.

Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Marco Trips, trugeinleitend den Unmut der Kommunen vor: „Der Landeshaushalt 2025 ist Sinnbild einesVertrauensverlustes. In zentralen Bereichen wird die enorm angestiegene Belastung derkommunalen Haushalte vom Land schlicht ignoriert. Wir leisten immer mehr fachfremdeAufgaben ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich. Sobald die Konnexität ruft, versucht sich das Land um jeden noch so kleinen Beitrag zu drücken. Das ist kein Ausdruckguter Zusammenarbeit.“ Auch der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, fand klare Worte: „Allein für die Umsetzung der Eingliederungsreform ab 2020 und der Wohngeldreform ab 2023 haben die Kommunen über 800 Personen zusätzlich einstellen müssen. Wir erwarten, dass das Land seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachkommt, die Kosten hierfür vollständig auszugleichen. Auch hochdefizitäre Bereiche wie die Kindertagesstätten oder die Lebensmittel- und Veterinärverwaltungkönnen die Kommunen nicht alleine schultern. Es ist nicht akzeptabel, auf LandesebeneVorsorge bis 2028 zu betreiben, den Kommunen aber jährlich neu die Schulden aufzubürden.“

Abschließend nahm der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, JanArning, insbesondere zu der ausartenden Krankenhausfinanzierung kritisch Stellung: „DieKrankenhausreform belastet Städte und Landkreise in Niedersachsen, die Träger vonKrankenhäusern sind, in diesem Jahr mit rund 600 Millionen Euro. Und ein Ende ist nichtabsehbar, da die Reform höchstwahrscheinlich gar keine finanzielle Entlastung für dieKrankenhäuser bringen wird. Die Kommunen sind aber nicht Ausfallbürgen des Staates.Sie müssen finanziell handlungsfähig bleiben und freiwillige Leistungen erbringen können.Dies ist der verfassungsrechtlich garantierte Kern kommunaler Selbstverwaltung – undenorm wichtig für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und den sozialen Frieden in unseren Städten.“

Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

Der Niedersächsische Landtag hat mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und CDU den Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften am 25. September 2024 beschlossen.Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Übertragung weiterer Teile der tarifvertraglichenEinigung auf der Ebene der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vom Dezember letztenJahres auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten.

Zur Behebung des nach aktueller Rechtslage gesetzten Fehlanreizes für Wahlbeamtinnenund -beamte, die nicht Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamte sind, wonach eine Entscheidung für eine erneute Amtszeit bei vorzeitigem Ausscheiden eine Schlechterstellungzur bisher erreichten Versorgung bedeuten würde, wurde die seitens des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) angeregte Neuregelung in einem neuen § 78 Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) aufgenommen, die entsprechende Abschläge zukünftig vermeidet. Die neue Norm lautet: „§ 16 Abs. 2 findet für Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 108 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) keine Anwendung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Amt in den Ruhestand versetzt werden, in das sie aufgrund einer Wahlnach § 109 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für eine weitere Amtszeit berufen worden sind.“

Überdies werden die Hinzuverdienstregelungen durch § 64 Abs. 1 Satz 2, 3 NBeamtVGfür Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, in Umsetzung des Beschlusses der Landesregierung vom 14.Mai 2024 gestrichen. Zukünftig wird das Einkommen nach Erreichen der jeweiligen beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet und soein Gleichlauf mit einem Hinzuverdienst in der Privatwirtschaft erzielt.

Die vom NLT erneut in diesem Gesetzgebungsverfahren vorgetragene Forderung nach einer gesetzlichen Klarstellung in 53 Abs. 7 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)zur leistungsorientierten Bezahlung wurde bedauerlicherweise auch in diesem parlamentarischen Verfahren nicht aufgegriffen. Die uns nach wie vor irritierenden und offensichtlichdivergierenden Rechtsauffassungen innerhalb der Landesregierung zur Notwendigkeit einer „herausragenden besonderen Leistung“ i. S. d. § 53 Abs. 1 NBesG für Leistungsprämien und -zulagen begründen weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Kommunen über einen viel zu langen Zeitraum.

Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Landesregierung hat im Wege der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnungzur Änderung der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung zur kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Es sei entsprechend beabsichtigt, die Regelungen möglichst kurzfristig in Kraft treten zu lassen, damit eine Anwendung der Übergangsregelungen für dasJahr 2023 zeitnah erfolgen kann.

Ein Ziel der Änderungsverordnung ist es, weitere Tätigkeiten, die zur Erfüllung öffentlicherAufgaben beitragen und damit landesweit von öffentlicher Bedeutung sind, als öffentlicheEhrenämter einzustufen und damit vom Begriff der Nebentätigkeit abzugrenzen. Der Katalog der öffentlichen Ehrenämter in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NNVO-E soll daher um die Mitgliedschaft im Präsidium des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V., imVorstand des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung (NSI), im Kuratorium der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HVSN) und imVorstand des Kommunalen Schadensausgleich Hannover (KSA) ergänzt werden.

Zudem werden die Ablieferungsgrenzen für Nebentätigkeiten erhöht, um damit der Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum an die Entwicklung des Mindestlohnsgekoppelt ist, Rechnung zu tragen. Dabei bleibt die bisherige Clusterung in Besoldungsgruppen bei den Behaltensbeträgen grundsätzlich erhalten. Die dynamische Koppelung andie Geringfügigkeitsgrenze erfolgt durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NNVO-E für die Gruppeder Besoldungsgruppen A 5 bis A 8. Für die übrigen Gruppen der Besoldungsgruppen A 9bis A 12, A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4; ab B 5 undR 5 erfolgt eine Erhöhung der Ablieferungsgrenze in Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenzein Kombination mit einem festen Prozentsatz. Dieser liegt für die Gruppe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bei 115 Prozent, für die Gruppe der Besoldungsgruppen A 13 bisA 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4 bei 130 Prozent und für dieGruppe der Besoldungsgruppen ab B 5 und R 5 bei 150 Prozent. Die Regelung, wonach für Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte die Behaltensbeträge um das Eineinhalbfache erhöht werden, bleibt erhalten (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 des Entwurfs).

Ferner wird mit § 17 NNVO-E eine Übergangsvorschrift normiert, um der Anpassung derGeringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2023 weitergehend Rechnung zu tragen. Derobersten Dienstbehörde wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, die Abrechnung für die in2023 geleisteten Nebentätigkeiten nach den neuen Ablieferungsgrenzen vorzunehmen.Das Innenministerium hat im Übersendungsschreiben zudem mitgeteilt, es sei beabsichtigt, von der geplanten Übergangsregelung Gebrauch zu machen.

Umsetzung der Flüchtlingsfinanzierung 2024

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze (LT-Drs. 19/5322) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit demEntwurf sollen eine Reihe von eher technischen Änderungen im Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz umgesetzt werden. Gleichzeitig ist die Umsetzung der 115 MillionenEuro zur Finanzierung der Flüchtlingshilfen in 2024 vorgesehen.

§ 4b des Aufnahmegesetzes (AufnG) soll in der Weise geändert werden, dass nunmehr 36Millionen Euro in 2024 über das Aufnahmegesetz gesondert verteilt werden. Hiervon erhalten nach dessen Abs. 2 sechs besonders belastete Landkreise und kreisfreie Städte18,6 Millionen Euro. Der übrige Betrag von 17,4 Millionen Euro wird anhand des Mittelwerts der Anzahl der Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufnG der einzelnenLandkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2022 in Relation zur Summe der Mittelwerte der Anzahl der Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufnG aller Landkreiseund kreisfreien Städte für das Jahr 2022 ausgezahlt.

Durch eine Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des ZweitenBuchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Hier wird dieFinanzierung der vom Bund nicht gedeckten Unterkunftskosten für die Geflüchteten ausder Ukraine auf das Jahr 2024 ausgedehnt. Hierfür sind rechnerisch 79 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt stellt das Land somit 115 Millionen Euro für die Flüchtlingsfinanzierung 2024 zusätzlich zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel soll auf Basis einer angepassten Verordnung vorgenommen werden, deren Entwurf sich bereits im Anhörungsverfahren befindet.

Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Am 25. September 2024 hat der Landtag ein Artikelgesetz beschlossen, das im Kern eineÄnderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) beinhaltet, entsprechend derBeschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landtages (LT-Drs. 19/5329). Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024in Kraft. Die Änderung des NWG soll vor allem gemeinnützige Vereine entlasten. Daherwird die Wasserentnahme unter 5.000 m³ durch eingetragene Vereine zur Unterhaltungder von ihnen genutzten Sportstätten von der Wassergebühr befreit.

Weiterhin soll die Änderung Privatunternehmen in Niedersachsen vor Wettbewerbsnachteilen schützen. Die Wasserentnahmegebühren für gewerbliche Unternehmen werden um11,8 Prozent gesenkt. Diese Ermäßigung gilt nicht für Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und für Unternehmen der Kommunen gemäß § 136 des NiedersächsischenKommunalverfassungsgesetz. Den Ausschluss für Unternehmen der Daseinsvorsorge hatdie Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) inihrer Stellungnahme stark kritisiert. Gewerbebetriebe können nach § 22 Abs. 2 oder 3NWG bereits von Vergünstigungen profitieren, wenn sie Wasser sparsam nutzen. Die geplante Ermäßigung setzt falsche Anreize und fördert keine ressourcenschonende Wassernutzung. Zudem werden dringend benötigte Mittel zur Finanzierung bedeutender wasserwirtschaftlicher Zukunftsaufgaben auch im Bereich des Niedersächsischen Weges entzogen.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hatgegenüber dem Ausschuss für Inneres und Sport des Niedersächsischen Landtags zurNovelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nebst weiteren Änderungsvorschlägen der Regierungsfraktionen und einer diesbezüglichen Ergänzung imder Fassung einer schriftlichen Unterrichtung des Ministeriums für Inneres und Sport Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde in der Ausschusssitzung am 19. September2024 auch mündlich vorgetragen und insbesondere der vorgesehene Eingriff in den Kommunen zustehenden Anteil am Aufwuchs der Feuerschutzsteuer kritisiert. Diesbezüglichhat der Niedersächsische Landkreistag (NLT) auch wegen der falschen Signalwirkung dieAbgeordneten um eine Änderung des Regierungsentwurfs gebeten.

In der Stellungnahme des NLT wurde zudem darauf hingewiesen, dass der nun rückwirkend einzuführende Anspruch von Betreuerinnen und Betreuern auf Freistellung für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren für 2024 mitgetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass für dieses Jahr auch die entsprechenden Konnexitätszahlungen seitens des Landes geleistet werden. Bezüglich des Formulierungsvorschlages des Fachministeriums für eine Rechtsgrundlage zum Einsatz von Drohnen hatder NLT vorgeschlagen, die Formulierung in § 35 d Abs. 1 und § 32 b Abs. 1 Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz dahingehend zu ergänzen, dass auch Dritte im Bedarfsfall beauftragt werden dürfen.

Hauptamt stärkt Ehrenamt: Ergebnisse und Empfehlungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die fachliche Auswertungdes Verbundprojekts „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ durch das Beratungshaus Kienbaumveröffentlicht. Sie stellt dem Verbundprojekt und seinen Ergebnissen ein gutes Zeugnisaus und spricht auf dieser Grundlage zahlreiche Empfehlungen aus. Mit Blick auf denBund wird die Verortung von Unterstützungsstrukturen für das Ehrenamt in ländlichenRäumen auf Ebene der Landkreise ausdrücklich als vorteilhaft eingestuft.

Die Organisation eines Förderprogramms als Verbundprojekt wird ebenfalls positiv beurteilt. Die Förderlogik sollte dabei ausreichend offen gestaltet sein, um die Erarbeitung individueller und bedarfsgerechter Ansätze zu ermöglichen. Aus Niedersachsen haben dieLandkreise Emsland und Göttingen in dem Projekt mitgearbeitet.

Elektronischer Datenerfassungsbeleg: Knöllchen jetzt auch digital

Die Erfassung und Weiterleitung von Ordnungswidrigkeiten von der Polizei an die Kommunen erfolgten bislang noch in Papierform. Mit dem Projekt „elektronischer Datenerfassungsbeleg“ (eDEB) haben sich jetzt das Land Niedersachsen, die kommunalen Spitzenverbände und ihre gemeinsame Tochter, die GovConnect GmbH, zusammengeschlossen,um das analoge Verfahren zu digitalisieren. Durch das eDEB-Verfahren lassen sich Ordnungswidrigkeiten zukünftig elektronisch unkompliziert via App aufnehmen. Dies bedeuteteine Erleichterung für die Polizei Niedersachsen und die Bußgeldstellen der Kommunen inNiedersachsen. Der klassische Papierabreißblock wird durch das neue Verfahren zukünftig ersetzt.

Der Grundstein des eDEB-Verfahrens wurde im Rahmen eines einjährigen Pilotprojektesmit dem Polizeikommissariat Wildeshausen (Landkreis Oldenburg) gelegt. In den darauffolgenden Jahren wurde es durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretenden der Polizei (Landespolizeipräsidium Niedersachsen, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen und Polizeikommissariat Wildeshausen), dem Niedersächsischem Landkreistag (NLT), demNiedersächsischem Städtetag (NST) sowie den niedersächsischen Bußgeldstellen und derGovConnect GmbH in mehreren Konzeptionsschritten konkretisiert.

Das Land hat die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen und neben einer Anschubfinanzierung auch dauerhaft anteilige finanzielle Mittel bereitgestellt. Horst Baier,CIO des Landes Niedersachsen, betonte: „Dieses Projekt ist ein wichtiger Meilenstein aufunserem Weg in eine moderne und effiziente Verwaltung.“ Der Hauptgeschäftsführer desNLT, Hubert Meyer, unterstrich im Namen der kommunalen Spitzenverbände: „Aus Sichtder kommunalen Bußgeldbehörden ist dies ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung.Den Austausch von USB-Sticks und handschriftlichen Belegen können wir endgültig hinteruns lassen. Dies beschleunigt die Abläufe, verringert die Anzahl der Rückfragen und verbessert die Auskunftsqualität erheblich.“

Elektronische Kommunikation mit Gerichten

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten wurde mit Niedersächsischem Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) 2024 Nr. 78 vom 24. September 2024 (Link: https://link.nlt.de/mlt1) geändert. Mehrere Amtsgerichte in Niedersachsen, darunter Bremervörde, Celle, ClausthalZellerfeld, Helmstedt, Herzberg am Harz, Hildesheim, Lingen (Ems), Meppen, Osterodeam Harz, Peine, Soltau und Walsrode, nehmen neu an der elektronischen Aktenführungteil oder deren bereits bestehende Fristen wurden angepasst.

Die Änderungen betreffen zudem alle Verfahren in Zivilsachen, die nach der Zivilprozessordnung geführt werden. Teilweise werden auch Insolvenzsachen aufgenommen, wie beispielsweise am Amtsgericht Celle und Verden (Aller). Für die jeweiligen Gerichte wurdengenaue Stichtage genannt, ab denen die elektronische Aktenführung verpflichtend wird.Diese Termine erstrecken sich von Oktober 2024 bis Ende Oktober 2024 Neben denAmtsgerichten betrifft die Änderung auch das Verwaltungsgericht Lüneburg, welches abdem 1. Oktober 2024 die elektronische Aktenführung einführt.

Landesinterne Regelung der Zuständigkeiten nach Cannabisgesetz

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2024 die landesinternen Zuständigkeiten zur Umsetzung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 geregelt. In Bezugauf das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz wurde die Zuständigkeit für den Bereich des besonderen Gefahrenabwehrrechts, des Kinder- und Jugendschutzes sowie des Gesundheitsschutzes auf das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung übertragen. Für die Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes aus dem Konsumcannabisgesetz wurde die Zuständigkeitfür die Genehmigung und Überprüfung von Anbauvereinigungen auf das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.

Die Übertragung der Zuständigkeiten erfolgt rückwirkend zum 1. April 2024, dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes. Die Abstimmung zu dem Bußgeldkatalog im Sinne des § 36KCanG läuft nach der Pressemitteilung der Staatskanzlei noch zwischen der Landesregierung und den Kommunen. Der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages(NLT) sind dazu keine Einzelheiten bekannt.

Deutschland-Ticket: Preis steigt auf 58 Euro

Der Preis des Deutschland-Tickets wird ab 2025 von 49 Euro auf 58 Euro im Monat steigen. Darauf haben sich die Verkehrsminister der Länder am 23. September 2024 in einerSondersitzung verständigt. Der Preis für das Jobticket steigt entsprechend auf 40,60 Euroan. Geben Firmen den Mitarbeitern mindestens 25 Prozent Nachlass auf das Abo, gibt derBund weitere fünf Prozent hinzu. Studierende müssen 34,30 Euro zahlen, die Preiserhöhung wird abweichend aber erst zum Wintersemester 2025/26 umgesetzt.

Wegen hoher Personal- und Energiekosten war mit einer Anhebung gerechnet worden.Der Vorsitzende der Verkehrsministerkonferenz, Oliver Krischer, nannte die Entscheidungeinen „Befreiungsschlag“, weil sie den Verkehrsunternehmen eine vernünftige Einnahmequelle verschaffe. Verbraucher- und Sozialverbände kritisierten dagegen, dass die Erhöhung Kunden vertreibe und das Ticket für finanziell schwächere Menschen in unerreichbare Ferne rücke.

Der Deutsche Landkreistag hat hierzu gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am23. September 2024 Stellung bezogen und ausgeführt, dass die angekündigte Preiserhöhung zwangsläufig sei, da Bund und Länder ihren Anteil zur Finanzierung des Deutschlandtickets nicht erhöhen wollen. Allerdings sei das Grundproblem der Sicherstellung einerdauerhaften auskömmlichen Finanzierung damit nicht gelöst. Stattdessen werde immer noch auf Sicht gefahren. Das sei weder für die Kunden noch für die Aufgabenträger aufDauer hinnehmbar. Für 2026 werde man erneut klären müssen, ob eine Preiserhöhungzur Finanzierung des Deutschlandtickets nötig sei.

Entwurf zur Änderung des Betreuungsrechts

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zurNeuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt. Damit soll die Betreuervergütung um 12,7 Prozent erhöht und zugleich die Vergütungstatbestände und das Verfahren vereinfacht werden. Fürehrenamtliche Betreuer soll die Aufwandspauschale pro Jahr um 25 Euro erhöht werden.

Stellungnahmen zum Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes

Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens haben mehrere Stellungnahmen zumEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zurÄnderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf abgegeben. Darin wird insbesondere die Einführung eines überragenden öffentlichen Interessesfür Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes kritisiertund verdeutlicht, dass die unteren Wasserbehörden das Bewirtschaftungsermessen fürWasserentnahmen weiterhin allein ausüben können müssen.

Änderung Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Mit dieser Verordnung sollen die Abrechnungsregelungen in den genannten Verordnungen teilweise bis zum Ende des Jahres 2028 verlängert werden. Notwendig sindSonderregelungen, um eine Abrechnung von klageweise geltend gemachten Ansprüchengegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu ermöglichen. Daneben sollen dieAufbewahrungsfrist für rechnungsbegründende Unterlagen nach der Testverordnung fürdie Teststellenbetreiber zu verlängern, um fortgesetzte Abrechnungsprüfungen und staatsanwaltliche Ermittlungen zu ermöglichen.