NLT-Aktuell – Ausgabe 32

Niedersächsische Strategie für Engagement und Ehrenamt

Das niedersächsische Landeskabinett hat am 28. Oktober 2025 eine „NiedersächsischeStrategie für Engagement und Ehrenamt“ beschlossen. Ziel der jetzt vorgelegten Strategiesei es, die Anerkennung, Unterstützung und rechtlichen Rahmenbedingungen für das freiwillige Engagement in Niedersachsen zu verbessern und die gesellschaftliche Bedeutungdes Ehrenamts zu stärken, so die Landesregierung.

Die Strategie umfasst drei zentrale Handlungsfelder: Erstens die Anerkennung und Würdigung ehrenamtlicher Leistungen, unter anderem durch die Weiterentwicklung der Ehrenamtskarte, des Kompetenznachweises und von Auszeichnungsformaten. Zweitens die Unterstützung, Förderung und Qualifikation von Engagierten, etwa durch eine landesweiteStärkung von Freiwilligenagenturen, Fortbildungsangebote, Mentoringprogramme und denAusbau digitaler Strukturen. Drittens die Verbesserung der Rahmenbedingungen und Strukturen, insbesondere durch Entbürokratisierung, Digitalisierung, Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht sowie die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle in der Staatskanzlei.

Es wird betont, dass das Ehrenamt eine tragende Säule der Gesellschaft sei und ein hohesMaß an gesellschaftlichem Zusammenhalt gewährleiste. Die Umsetzung der Strategie sollressortübergreifend unter Beteiligung von Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft erfolgen. Das Strategiepapier kann unter https://link.nlt.de/m512 heruntergeladen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Gleichberechtigung​

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Gleichberechtigung (NGG-E) in den Landtag eingebracht. Am 30. Oktober 2025 fand eine Anhörung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung des Landtages statt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hat in diesem Rahmen Stellung genommen.

Die kommunalen Spitzenverbände betonten, dass sie die Zielrichtung des Gesetzes – dieFörderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern – ausdrücklichbegrüßen. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass die bestehenden gleichstellungspolitischenHerausforderungen nicht mit dem NGG-E behoben werden. Bereits heute sind die niedersächsischen Verwaltungen nach aktuellen Erhebungen überwiegend weiblich besetzt. Diestrukturellen Ursachen für eine geringere Repräsentanz von Frauen in einzelnen Leitungsfunktionen liegen vielfach außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der Dienststellenund können nicht durch zusätzliche Berichtspflichten oder Verfahrensvorgaben ausgeglichen werden. Kritisiert wurde insbesondere der mit dem Gesetzentwurf verbundene erhebliche bürokratische Mehraufwand, die Gefährdung der kommunalen Personal- und Organisationshoheit sowie die mangelnde Praxistauglichkeit zahlreicher Regelungen. Hinzu tretenfinanzielle und personelle Belastungen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.

Ferner wurde im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf nichtauf die Besonderheiten der Sparkassen eingeht. Deren Einbeziehung in den Geltungsbereich ist nach dem Wortlaut des § 2 NGG-E nicht eindeutig, da Sparkassen zwar als Anstalten des öffentlichen Rechts, zugleich aber als wirtschaftlich selbstständig geführte Einrichtungen organisiert sind. Hier besteht weiterer Klärungsbedarf. Abschließend wurde hervorgehoben, dass die Kommunen den Auftrag zur Gleichstellung bereits heute verantwortungsvoll wahrnehmen. Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung bedarf aus Sicht der AGKSV gleichwohl einer grundlegenden Überarbeitung, um Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und kommunale Eigenverantwortung zu wahren.

Änderung des Staatsangehörigengesetzes: Ende der „Turboeinbürgerung“

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sowie weiterer Vorschriften ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist im Wesentlichen seit 30. Oktober 2025 in Kraft. Durch Artikel 1 des Gesetzes wird § 10 Abs. 3 StAG gestrichen. DieseVorschrift sieht eine beschleunigte Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren vor und war in der letzten Legislaturperiode in das Gesetz aufgenommen worden. Art. 2des Gesetzes bewirkt eine Folgeänderung im Aufenthaltsgesetz. Die weiteren, nicht im ursprünglichen Entwurf enthaltenen Bestimmungen des Gesetzes stehen im Zusammenhangmit der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems.

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus („Bau-Turbo“)

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („BauTurbo“) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist seit 30. Oktober 2025 in Kraft.Herzstück des Gesetzes ist eine bis zum 31. Dezember 2030 befristete Sonderregelung in§ 246e Baugesetzbuch (BauGB), die für den Wohnungsbau und ergänzende Einrichtungenmit Zustimmung der Gemeinden Abweichungen von den Vorgaben des Baurechts ermöglicht. Erfasst sind davon auch Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zweckesowie Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs. Ferner wird ein neuer Privilegierungstatbestand für Bauvorhaben des Bundes geschaffen, die militärischen Zwecken oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eineAnhörung verzichtet werden (§ 37 Abs. 2 BauGB).

Kommunales Haushaltsrecht – Geplante Rechtsänderungen beim Sponsoring

Das Niedersächsische Innenministerium (MI) und das Justizministerium (MJ) haben vorgeschlagen, die Wertgrenzen zur Annahme und Vermittlung von Zuwendungen (Sponsoring)in § 26 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) anzuheben und weitergehende Ausnahmen von der Berichtspflicht zuzulassen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) begrüßt die geplante Anhebung als Schritt zur Entbürokratisierung. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Vorschlag deutlich hinter den von kommunaler Seite erhobenen Forderungen zurückbleibt. Insbesonderewird eine Anhebung der Grenze für die Berichtspflicht auf mindestens 500 Euro angeregt.

Weiter regt die AG KSV an, zusätzliche Ausnahmetatbestände von der Berichtspflicht aufzunehmen, insbesondere für Zuwendungen von Fördervereinen, Stiftungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, kommunalen Unternehmen, zwischen Kommunen sowie bei Spendenaktionen für gemeinnützige Zwecke. Darüber hinaus weisen die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass Ausnahmetatbestände abschließend gesetzlich geregelt werdensollten, um Rechtsklarheit zu gewährleisten und Einzelfallentscheidungen zu vermeiden.

Sachstand in der Sozialstaatskommission

In der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur Sozialstaatsreform werdenderzeit Maßnahmen beraten, die zur Neusystematisierung der Sozialleistungen, zur Digitalisierung und Modernisierung der Sozialverwaltung, zur Verbesserung der Erwerbsanreizeund zur Rechtsvereinfachung führen sollen. Seit ihrer Auftaktsitzung am 1. September 2025hat die unter Leitung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wöchentlich tagende Kommission bislang 22 Sitzungen, Fachgespräche und Workshops durchgeführt,in denen hauptsächlich Sozialverbände, Wirtschaftsverbände, Leistungsträger, Institute undExperten aus Wissenschaft, Sozialgerichtsbarkeit und Praxis um Input gebeten wurden. EinTeil der Stellungnahmen ist auf der vom BMAS eingerichteten Kommissions-Website verfügbar: https://link.nlt.de/foou

​Ziel der Kommission ist es, bis Ende 2025 zu Empfehlungen zu kommen. Angesichts derhohen Komplexität und der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist die Herausforderunggroß. Die politischen und medialen Diskussionen zu Sozialstaatskommission zeigen unterschiedliche Erwartungen. Zunächst wird der Sozialstaat oftmals mit Gesundheit, Pflege undRente gleichgesetzt; die Sozialversicherungen sind aber nicht Gegenstand der Kommission,die sich nur mit steuerfinanzierten Leistungen befasst. Werden die steuerfinanzierten Leistungen in den Blick genommen, konzentriert sich die mediale Diskussion auf das Bürgergeld; dieses wird aber in der Kommission nur am Rande behandelt. Länder und kommunaleSpitzenverbände haben sowohl die Eingliederungshilfe als auch die Jugendhilfe als besonders ausgabenstarke kommunale Leistungen in die Kommission eingebracht; beide werdennur nachrichtlich diskutiert. Zur Eingliederungshilfe gibt es einen eigenständigen Dialogbeim BMAS.

Schließlich ist die Frage strittig, ob sich die Kommission nur mit Effizienz und Vereinfachungbefassen soll oder ob es auch um Standards und Finanzierbarkeit geht. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung spricht davon, das „soziale Schutzniveau“ zu wahren. Dies ist fürden Deutschen Landkreistag und für viele Länder zu wenig.

Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026

Die EU-Kommission hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 die maßgeblichen EU-Schwellenwerte für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen und Sektorenaufträgen neufestgelegt. Die Anpassung erfolgt turnusmäßig alle zwei Jahre nach einem festgelegten Verfahren. Die Veränderungen sind allein währungsbedingt und richten sich nach dem jeweiligen Wechselkurs. Die neuen Schwellenwerte liegen dadurch etwas niedriger als bisher. Dieneuen Schwellenwerte sind wie folgt:

  • ​Klassische Vergaberichtlinie:

        Bauleistungen:                                        5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro)

        Liefer-/Dienstleistungen:                    216.000 Euro (bisher 221.000 Euro)

  • Konzessionsvergaberichtlinie:            5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro)
  • Sektorenvergaberichtlinie (und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit):

        Bauleistungen:                                         5.404.000 Euro (bisher 5.538.000 Euro)

        Liefer-/Dienstleistungen                        432.000 Euro (bisher 443.000 Euro)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Triage-Regelungen

​Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Ärzte für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dem Bund fehlt zudem für den Erlass der Vorschriftendie erforderliche Gesetzgebungskompetenz.

Die beschwerdeführenden Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin wandtensich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den im Jahr 2022 neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen, also im Fall einer sogenannten Triage, zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbareKrankheit jedenfalls mitverursacht ist. Die Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 2284/23, 1BvR 2285/23) hatten Erfolg, da aus Sicht der Richter ein Eingriff in den Schutzbereich derBerufsfreiheit vorliegt.

Zudem sei der Eingriff aus Sicht des BVerfG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, dakeine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des§ 5c IfSG bestehe. Insbesondere könne sich der Bund nach Auffassung des BVerfG nichtauf Art. 74 Abs. Abs. 1 Nr. 19 GG stützen. Diese Regelung ermächtige den Bund nur zurRegelung von Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten, biete aber keine Grundlage für reines Pandemiefolgenrecht. Das BVerfG verweist in seinem dieser Tage veröffentlichten Beschluss auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder bei der regulatorischenAusgestaltung des ärztlichen Berufsrechts. Es bleibt abzuwarten, wie diese den Beschlussdes BVerfG umsetzen werden.